1.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 431/31


Klage, eingereicht am 18. September 2014 — El-Qaddafi/Rat

(Rechtssache T-681/14)

(2014/C 431/54)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Aisha Muammer Mohamed El-Qaddafi (Maskat, Oman) (Prozessbevollmächtigter: J. Jones, Barrister)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

eine prozessleitende Maßnahme nach Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts zu erlassen, um dem Rat aufzugeben, sämtliche Informationen über die Aufnahme der Klägerin in die Liste der angefochtenen Maßnahmen bekannt zu geben;

den Beschluss 2011/137/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen, geändert durch den Beschluss 2014/380/GASP des Rates vom 23. Juni 2014 ganz oder teilweise für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft;

die Verordnung (EU) Nr. 204/2011 des Rates vom 2. März 2011, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 689/2014 des Rates vom 23. Juni 2014 zur Durchführung des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen, ganz oder teilweise für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft;

dem Rat die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

1.

Das Gericht sei für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der der Klägerin vom Rat der Europäischen Union auferlegten restriktiven Maßnahmen zuständig, die zur Umsetzung der Sanktionsregelungen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen in Bezug auf Libyen erlassen worden seien. Die Klägerin macht geltend, dass die EU-Maßnahmen, die die auf internationaler Ebene beschlossenen restriktiven Maßnahmen umsetzten, nicht deshalb Immunität von der Gerichtsbarkeit genössen, weil sie die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gemäß Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen verabschiedeten Resolutionen umsetzten.

2.

Das Gericht sei zuständig für die Vornahme einer umfassenden und substanziellen Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen EU-Maßnahmen, die die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, die der Klägerin restriktive Maßnahmen auferlegten, umsetzten. Dazu zähle die Frage, ob die Gründe, auf die sich der Rat in seinem Beschluss zur Bestätigung der Aufnahme der Klägerin in die Liste stütze, stichhaltig und ausreichend präzise und konkret seien.

3.

Die angefochtenen EU-Maßnahmen verstießen gegen die Verteidigungsrechte der Klägerin und ihr Recht auf wirksamen Rechtsschutz. Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Rat es versäumt habe, ihr Gründe oder konkrete Beweise zu nennen, die ihren Verbleib auf der Liste rechtfertigen würden.

4.

Die angefochtenen EU-Maßnahmen verstießen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Grundrechte der Klägerin einschließlich des Eigentumsrechts und des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens.

5.

Die Eintragung der Klägerin in der Liste sei unbegründet, fehlerhaft, ungerechtfertigt und nicht präzise genug, da die Klägerin keine Bedrohung für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit darstelle. Die Klägerin macht geltend, dass die Aufrechterhaltung der Liste allein wegen ihrer familiären Bindung zum verstorbenen Machthaber des verdrängten Gaddafi-Regimes mit dem Unionsrecht unvereinbar sei. Die Klägerin behauptet ferner, nicht in Ereignisse in Libyen einbezogen gewesen zu sein, die eine Bedrohung für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit dargestellt hätten.