8.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/43


Klage, eingereicht am 18. Juni 2014 — AETMD/Rat

(Rechtssache T-460/14)

2014/C 303/51

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Association européenne des transformateurs de maïs doux (AETMD) (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Willems, S. De Knop und J. Charles)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 307/2014 des Rates vom 24. März 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 875/2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand im Anschluss an eine Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 für nichtig zu erklären;

den Rat zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 875/2013 im Hinblick auf die Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 307/2004 zu verurteilen;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend:

1.

Die Organe hätten einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und gegen Art. 2 Abs. 3 und 4 der Verordnung des Rates Nr. 1225/2009 (1) verstoßen, indem sie nicht korrekt beurteilt hätten, ob die Inlandsverkäufe der River Kwai International Food Industry als Geschäfte im normalen Handelsverkehr anzusehen seien und ob die Inlandsverkäufe daher als Grundlage für die Berechnung des Normalwerts der River Kwai International Food Industry dienen könnten.

2.

Die Organe hätten gegen Art. 2 Abs. 10 der Verordnung des Rates Nr. 1225/2009 verstoßen, indem sie keinen gerechten Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis der River Kwai International Food Industry und dem Normalwert durchgeführt hätten.

3.

Die Organe hätten gegen Art. 11 Abs. 3 der Verordnung des Rates Nr. 1225/2009 verstoßen, indem sie die angebliche Veränderung in der Dumpingspanne der River Kwai International Food Industry nicht korrekt beurteilt hätten und indem sie die dauerhafte Natur jeder derartigen angeblichen Veränderung nicht korrekt beurteilt hätten.

4.

Die Organe hätten gegen Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 2 der Verordnung des Rates Nr. 1225/2009 verstoßen, indem sie der Klägerin keine aussagekräftige Zusammenfassung der Beweise, auf deren Grundlage sie beabsichtigten, die Dumpingspanne der River Kwai International Food Industry zu ändern, übermittelt und indem sie der Klägerin nicht die Erwägungen mitgeteilt hätten, auf deren Grundlage sie beabsichtigt hätten, den Antidumpingzoll der River Kwai International Food Industry zu ändern.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009 L 343, S. 51).