25.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 282/48


Klage, eingereicht am 17. Juni 2014 — Hitachi Metals/Kommission

(Rechtssache T-448/14)

2014/C 282/62

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Hitachi Metals Ltd (Tokio, Japan) (Prozessbevollmächtigte: P. Crowther und C. Drew, Solicitors)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission C(2014) 2139 vom 2. April 2014 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR in der Sache AT.39610 — Energiekabel (im Folgenden: Beschluss) für nichtig zu erklären;

hilfsweise, den Beschluss teilweise für nichtig zu erklären und die gegen J-Power Systems und die Klägerin verhängte Geldbuße deutlich herabzusetzen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Der Beschluss müsse für nichtig erklärt werden, da die Kommission eine einheitliche umfassende fortgesetzte Zuwiderhandlung, verbunden mit einer Übereinkunft zwischen asiatischen und europäischen Herstellern, sich aus dem Heimatgebiet der jeweils anderen Seite herauszuhalten und Projekte im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zwischen europäischen Unternehmen aufzuteilen, nicht bewiesen habe.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe insoweit tatsächliche und rechtliche Fehler bei der Anwendung von Art. 101 AEUV begangen, als in dem Beschluss die Beteiligung der J-Power Systems Corporation über die gesamte Dauer der Zuwiderhandlung nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen worden sei.

3.

Dritter Klagegrund: Der Kommission seien bei der Berechnung der der J-Power Systems Corporation auferlegten Geldbuße Rechts- und Beurteilungsfehler unterlaufen, da diese Geldbuße nicht die Schwere der Zuwiderhandlung und die für einen maßgeblichen Zeitraum hiervon erheblich eingeschränkte Rolle der J-Power Systems Corporation widerspiegele.

4.

Vierter Klagegrund: Der Beschluss müsse insgesamt für nichtig erklärt werden, da er sich in entscheidungserheblichem Umfang auf Beweise stütze, die die Kommission während Durchsuchungen in den Geschäftsräumen von Nexans rechtswidrig beschlagnahmt habe. Derartige Beweise seien für die Feststellungen der Kommission entscheidend, insbesondere sowohl für die Einstufung der Zuwiderhandlung als ihrer Art nach einheitlich und fortgesetzt als auch für die Feststellung einer Aufteilung von Projekten im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zwischen europäischen Unternehmen.