8.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/39


Klage, eingereicht am 16. Juni 2014 — ABB/Kommission

(Rechtssache T-445/14)

2014/C 303/47

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: ABB Ltd (Zürich, Schweiz) und ABB AB (Västeras, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Vandenborre und S. Dionnet)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

Art. 1 des Beschlusses teilweise für nichtig zu erklären, der eine Beteiligung der Klägerinnen an einer einzigen und fortgesetzten Zuwiderhandlung im Bereich der unterirdischen und/oder unterseeischen Hoch- oder Höchstspannungskabel feststellt, soweit sich diese Feststellung auf alle Projekte von Erdkabeln mit Spannungen von 110 kv und darüber bezieht (und nicht nur auf Erdkabelprojekte mit Spannungen von 220 kV und darüber),

Art. 1 des Beschlusses teilweise für nichtig zu erklären, der eine Beteiligung der Klägerinnen an einer einzigen und fortgesetzten Zuwiderhandlung im Bereich der unterirdischen und/oder unterseeischen Hoch- oder Höchstspannungskabel feststellt, soweit sich diese Feststellung auf sämtliches Zubehör in Zusammenhang mit Erdkabelprojekten mit Spannungen von 110 kV und darüber bezieht (und nicht nur Zubehör in Zusammenhang mit Erdkabelprojekten mit Spannungen von 220 kV),

Art. 1 der Entscheidung teilweise für nichtig zu erklären, soweit er eine Beteiligung der Klägerinnen an der Zuwiderhandlung ab 1. April 2000 feststellt,

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen begehren die teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission C (2014) 2139 final vom 2. April 2014 in der Sache AT.39610 — Stromkabel.

Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf sechs Klagegründe.

1.

Erster Klagegrund: Die Kommission sei ihrer Beweispflicht nicht nachgekommen und habe bei der Annahme, die Zuwiderhandlung erfasse alle Erdkabelprojekte mit Spannungen von 110 kV und darüber, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, nachdem die Akten der Kommission klare Hinweise darauf enthalten hätten, dass nicht alle Projekte mit Spannungen unter 220 kV von der Zuwiderhandlung betroffen gewesen seien.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Kommission sei bei der Begründung der Beteiligung der Klägerinnen an der alle Erdkabelprojekte mit Spannungen von 110 kV und darüber erfassenden Zuwiderhandlung ihrer Beweispflicht nicht nachgekommen.

3.

Dritter Klagegrund: Der Kommission sei ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen, indem sie in den Umfang der Zuwiderhandlung sämtliches unterirdisches Erdkabelzubehör in Zusammenhang mit Erdkabelprojekten mit einer Spannung von 110 kV und darüber einbezogen habe, da aus den Beweisen in dem Akten der Kommission hervorgehe, dass sich die Zuwiderhandlung nur auf Stromkabelzubehör in Zusammenhang mit Erdkabelprojekten mit Spannungen von 220 kV und darüber bezogen habe.

4.

Vierter Klagegrund: Rechtsfehler der Kommission bei der Feststellung, die Klägerinnen wären an der Zuwiderhandlung ab 1. April 2000 beteiligt gewesen.

5.

Fünfter Klagegrund: Die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und gegen die Unschuldsvermutung verstoßen, indem sie die Beteiligung der Klägerinnen an der Zuwiderhandlung ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt angenommen habe.

6.

Sechster Klagegrund: Der angefochtene Beschluss sei entgegen Art. 296 AEUV unzureichend begründet.