1.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 292/47


Klage, eingereicht am 6. Juni 2014 — Larko/Kommission

(Rechtssache T-412/14)

2014/C 292/58

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Larko Geniki Metalleftiki kai Metallourgiki A. E. (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte I. Drillerakis, E. Triantafillou, G. Psaroudakis, E. Rantos, N. Korogiannakis)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

der vorliegenden Klage in vollem Umfang stattzugeben;

den Beschluss der Kommission vom 27. März 2014 (SG-Greffe[2014] D/4628/28/03/2014) betreffend die Veräußerung bestimmter Vermögenswerte der Klägerin für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Verfahrenskosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Gründe geltend:

1.

Erster Klagegrund: Verstoß der Kommission gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte. Die Klägerin macht geltend, aus dem Fehlen ihrer vorherigen Anhörung ergebe sich, dass der angefochtene Beschluss unter Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften erlassen worden sei.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß der Kommission gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (1). Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie davon ausgegangen sei, dass zwischen der Klägerin und dem Erwerber im Rahmen des „Privatisierungsprogramms“ keine wirtschaftliche Kontinuität der Vermögenswerte der Klägerin bestehe.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV. Die Klägerin macht geltend, der angefochtene Beschluss sei hinsichtlich des Fehlens einer wirtschaftlichen Kontinuität ebenso wie hinsichtlich a) des Umfangs der veräußerten Vermögenswerte, b) des fehlenden Übegangs der Arbeitsverträge und c) der wirtschaftlichen Logik der Veräußerung nicht ordnungsgemäß begründet.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).