17.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 409/44 |
Klage, eingereicht am 23. Juli 2014 — HB u. a./Kommission
(Rechtssache T-361/14)
2014/C 409/64
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: HB (Linz, Österreich); Hans Joachim Richter (Bremen, Deutschland); Carmen Arsene (Pitesti, Rumänien); Robert Coates Smith (Glatton, Vereinigtes Königreich); Magdalena Anna Kuropatwinska (Warschau, Polen); Nathalie Louise Klinge (Zuidbroek, Niederlande); und Christos Yiapanis (Paphos, Zypern) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Kolar)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Kläger beantragten,
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die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 26. März 2014, durch die die Registrierung der geplanten Bürgerinitiative mit dem Titel „Ethics for Animals and Kids“ verweigert wurde, für nichtig zu erklären. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Kläger im Wesentlichen geltend, die Kommission habe mit der Entscheidung, durch die die Registrierung der geplanten Bürgerinitiative mit dem Titel „Ethics for Animals and Kids“ verweigert wurde, ihre Zuständigkeit verkannt und gegen ihre Schutzplicht, das allgemeine Willkürverbot und die Artikel 11 und 13 AEUV verstoßen.