2.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/16


Klage, eingereicht am 19. Dezember 2014 — Europäische Kommission/Königreich Belgien

(Rechtssache C-591/14)

(2015/C 073/22)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Brakeland und B. Stromsky)

Beklagter: Königreich Belgien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 288 Abs. 4 AEUV und den Art. 2, 3 und 4 des Beschlusses 2011/678/EU der Kommission vom 27. Juli 2011 über die von Belgien gewährte staatliche Beihilfe zur Finanzierung von Untersuchungen auf transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) bei Rindern (1) verstoßen hat, dass es nicht fristgemäß alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um die staatlichen Beihilfen, die durch Art. 1 Abs. 3 und 4 dieses Beschlusses für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wurden, von den Empfängern zurückzufordern, und die Kommission nicht fristgemäß über die Maßnahmen unterrichtet hat, die getroffen wurden, um diesem Beschluss nachzukommen;

dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit ihrem Beschlusses 2011/678 über die vom Königreich Belgien gewährte staatliche Beihilfe zur Finanzierung von Untersuchungen auf transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) bei Rindern habe die Kommission die von Belgien gewährten staatlichen Beihilfen für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt.

Die im Beschluss gesetzte Frist zur Rückforderung der für rechtswidrig erklärten Beihilfen sei am 28. November 2011 abgelaufen, ohne dass die Beihilfen vollständig zurückgefordert worden seien.

Zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Klage habe der Beklagte noch nicht die Maßnahmen ergriffen, die erforderlich seien, um die gewährten Beihilfen von den begünstigten Unternehmen zurückzufordern, und der Kommission nicht alle angeforderten Informationen übermittelt.


(1)  ABl. L 274, S. 36.