25.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 147/30


Klage, eingereicht am 5. April 2013 — United Parcel Service/Kommission

(Rechtssache T-194/13)

2013/C 147/54

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: United Parcel Service, Inc. (Atlanta, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: A. Ryan, B. Graham, Solicitors, sowie die Rechtsanwälte W. Knibbeler und P. Stamou)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung C(2013) 431 (Comp/M.6570 — UPS/TNT Express) der Europäischen Kommission vom 30. Januar 2013, mit der diese den geplanten Erwerb der TNT Express N.V. durch die UPS untersagt hat, in vollem Umfang für nichtig zu erklären, soweit damit der Zusammenschluss untersagt wird, und

der Beklagten die Kosten des vorliegenden Verfahrens einschließlich der etwaiger Streithelfer aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin folgende Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Die Kommission habe bei ihrer Prüfung der voraussichtlichen Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die Preise einen Rechtsfehler und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. Außerdem sei sie ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen und habe die Verteidigungsrechte von UPS verletzt, indem sie das von UPS vorgelegte ökonometrische Modell erheblich abgeändert habe, ohne UPS anzuhören oder die vorgenommenen Änderungen angemessen zu erläutern.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe rechtsfehlerhaft gehandelt, indem sie für die Nachprüfbarkeit der Effizienzvorteile ein willkürliches Kriterium festgelegt habe, und sie sei von dem in der Rechtsprechung festgelegten Kriterium abgewichen. Außerdem habe sie einen Rechtsfehler und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie den Effizienzvorteilen, die sie grundsätzlich anerkannt habe, unzureichende oder überhaupt keine Bedeutung beigemessen habe. Schließlich habe sie die Verteidigungsrechte von UPS dadurch verletzt, dass sie die Ablehnung der Effizienzvorteile auf Einwände gestützt habe, die UPS vorher nicht zur Kenntnis gebracht worden seien.

3.

Dritter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie den Begriff der Wettbewerbsintensität verkannt habe. Außerdem habe sie fehlerhaft und ohne eindeutige Beweise festgestellt, der Wettbewerber der fusionierten Einheit würde sich etwaigen Preiserhöhungen dieser Einheit anschließen.

4.

Vierter Klagegrund: Die Kommission habe die Verteidigungsrechte von UPS verletzt, indem sie ihr den Zugang zu wichtigen Entlastungsbeweisen verweigert habe. Überdies habe die Kommission keine Begründung gegeben sowie rechtliche und sachliche Fehler und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie festgestellt habe, Wettbewerber, die zu der fusionierten Einheit in keinem engen Wettbewerbsverhältnis stünden, könnten in absehbarer Zukunft nicht so expandieren, dass sie wirksam Druck auf diese Einheit ausüben könnten.

5.

Fünfter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie geprüft habe, ob die Kunden in der Lage seien, Druck auf die fusionierte Einheit auszuüben.