URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

17. Oktober 2013 ( *1 )

„Verordnung (EG) Nr. 44/2001 — Art. 15 Abs. 1 Buchst. c — Zuständigkeit bei Verbrauchersachen — Etwaige Beschränkung dieser Zuständigkeit auf im Fernabsatz geschlossene Verträge — Kausalzusammenhang zwischen der über das Internet auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichteten beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit und dem Vertragsschluss“

In der Rechtssache C‑218/12

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Saarbrücken (Deutschland) mit Entscheidung vom 27. April 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Mai 2012, in dem Verfahren

Lokman Emrek

gegen

Vlado Sabranovic

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, der Richter C. G. Fernlund und A. Ó Caoimh, der Richterin C. Toader (Berichterstatterin) und des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

Kanzler: A. Impellizzeri, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 2013,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von Herrn Emrek, vertreten durch Rechtsanwalt M. Kurt,

von Herrn Sabranovic, vertreten durch Rechtsanwältin M. Mauer,

der belgischen Regierung, vertreten durch T. Materne und J. C. Halleux als Bevollmächtigte,

der französischen Regierung, vertreten durch B. Beaupère-Manokha als Bevollmächtigte,

der luxemburgischen Regierung, vertreten durch P. Frantzen und C. Schiltz als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch A.-M. Rouchaud-Joët und M. Wilderspin als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. Juli 2013

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Emrek und Herrn Sabranovic über Ansprüche aus Gewährleistungsrecht nach Abschluss eines Kaufvertrags über einen Gebrauchtwagen.

Rechtlicher Rahmen

3

Der elfte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 lautet: „Die Zuständigkeitsvorschriften müssen in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten, und diese Zuständigkeit muss stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. Der Sitz juristischer Personen muss in der Verordnung selbst definiert sein, um die Transparenz der gemeinsamen Vorschriften zu stärken und Kompetenzkonflikte zu vermeiden.“

4

Nach dem 13. Erwägungsgrund der Verordnung sollte bei Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitssachen die schwächere Partei durch Zuständigkeitsvorschriften geschützt werden, die für sie günstiger sind als die allgemeine Regelung.

5

Art. 2 Abs. 1 der Verordnung stellt den Grundsatz auf, dass Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen sind.

6

Bilden ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens, ist nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 das Gericht des Ortes zuständig, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre.

7

In Art. 15 Abs. 1 der Verordnung heißt es:

„Bilden ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 4 und des Artikels 5 Nummer 5 nach diesem Abschnitt,

c)

in allen anderen Fällen, wenn der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgend einem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.“

8

Art. 16 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmt:

„(1)   Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

(2)   Die Klage des anderen Vertragspartners gegen den Verbraucher kann nur vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

9

Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass Herr Emrek, der seinen Wohnsitz in Saarbrücken (Deutschland) hat, zu der im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit nach einem Gebrauchtwagen suchte.

10

Herr Sabranovic betreibt in Spichern (Frankreich), einem Ort nahe der deutschen Grenze, unter der Firma Vlado Automobiles Import-Export einen Gebrauchtwagenhandel. Zu dem genannten Zeitpunkt unterhielt er eine Internetseite mit näheren Angaben zu seinem Unternehmen, darunter französische Telefonnummern und eine deutsche Mobilfunknummer, jeweils mit internationaler Vorwahl.

11

Nachdem Herr Emrek über Bekannte – und nicht über diese Internetseite – von dem Unternehmen des Herrn Sabranovic und der Möglichkeit, bei ihm ein Auto zu erwerben, erfahren hatte, begab er sich zum Sitz des Unternehmens in Spichern.

12

Am 13. September 2010 schloss Herr Emrek als Verbraucher mit Herrn Sabranovic in dessen Geschäftsräumen einen schriftlichen Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen.

13

Mit einer in der Folge beim Amtsgericht Saarbrücken (Deutschland) erhobenen Klage machte Herr Emrek Ansprüche aus Gewährleistungsrecht gegenüber Herrn Sabranovic geltend. Herr Emrek vertrat die Auffassung, das Amtsgericht Saarbrücken sei gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 für eine solche Klage international zuständig. Aus der Gestaltung der Internetseite von Herrn Sabranovic folge nämlich, dass dessen gewerbliche Tätigkeit auch auf Deutschland ausgerichtet sei.

14

Das Amtsgericht Saarbrücken wies die Klage mit der Begründung als unzulässig ab, dass Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, da Herr Sabranovic seine gewerbliche Tätigkeit nicht im Sinne dieser Vorschrift auf Deutschland ausgerichtet habe.

15

Herr Emrek legte dagegen beim vorlegenden Gericht Berufung ein, mit der er geltend machte, Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 setze nicht voraus, dass zwischen der auf den Mitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichteten gewerblichen Tätigkeit und dem Vertragsschluss ein Kausalzusammenhang bestehe. Ebenso wenig sei es nach dieser Bestimmung erforderlich, dass der Vertrag im Fernabsatz geschlossen worden sei.

16

Für das Landgericht Saarbrücken steht es im Ausgangsverfahren fest, dass die gewerbliche Tätigkeit von Herrn Sabranovic auf Deutschland ausgerichtet war. Insbesondere durch die Angabe der internationalen Vorwahl für Frankreich und zudem noch einer deutschen Mobilfunknummer werde der Eindruck vermittelt, dass dieser Gewerbetreibende auch außerhalb Frankreichs – insbesondere auch im angrenzenden Deutschland – ansässige Kunden gewinnen wolle.

17

Auch wenn die Anwendung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 keinen Vertragsschluss im Wege des Fernabsatzes voraussetzen sollte, ist es nach Ansicht dieses Gerichts zur Verhinderung einer Ausdehnung des Anwendungsbereichs dieser Bestimmung jedoch erforderlich, dass die Internetseite des Gewerbetreibenden für den konkreten Vertragsschluss mit dem Verbraucher zumindest ursächlich geworden sei. Daher sei die Bestimmung nicht anwendbar, wenn ein Verbraucher „zufällig“ einen Vertrag mit einem „Unternehmer“ abschließe.

18

Das Landgericht Saarbrücken hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Setzt Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 in Fällen, in denen der Internetauftritt eines Gewerbetreibenden das Merkmal des Ausrichtens erfüllt, als weiteres ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal voraus, dass der Verbraucher durch die vom Gewerbetreibenden betriebene Website zum Vertragsschluss motiviert wurde, dass der Internetauftritt mithin kausal sein muss für den Vertragsschluss?

2.

Sofern eine Kausalität zwischen dem Tatbestandsmerkmal des Ausrichtens und dem Vertragsschluss notwendig ist: Setzt Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 außerdem einen Vertragsschluss mit Mitteln des Fernabsatzes voraus?

Zu den Vorlagefragen

19

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 6. September 2012, Mühlleitner (C‑190/11), bereits die Antwort auf die zweite Vorlagefrage des Landgerichts Saarbrücken in der vorliegenden Rechtssache gegeben hat. Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 ist danach so auszulegen, dass er nicht verlangt, dass der Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer im Fernabsatz geschlossen wurde.

20

Folglich ist nur die erste Frage zu prüfen, mit der das vorlegende Gericht wissen möchte, ob Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass das zum Ausrichten der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers eingesetzte Mittel, d. h. eine Internetseite, kausal sein muss für den Vertragsschluss mit diesem Verbraucher.

21

Hierzu ist erstens festzustellen, dass nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 die Anwendung dieser Vorschrift nicht ausdrücklich von einer solchen Kausalität abhängt.

22

Nach ihrem Wortlaut findet diese Bestimmung nämlich Anwendung, wenn zwei spezifische Voraussetzungen erfüllt sind. Zum einen ist erforderlich, dass der Gewerbetreibende seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit im Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausübt oder sie auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet. Zum anderen muss der streitige Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeiten fallen.

23

Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die entscheidende Voraussetzung für die Anwendung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 die auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ist (Urteil Mühlleitner, Randnr. 44). Im vorliegenden Fall hält das vorlegende Gericht diese Voraussetzung für erfüllt.

24

Zweitens ist im Rahmen einer teleologischen Auslegung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 zu bemerken, dass die zusätzliche ungeschriebene Voraussetzung eines Kausalzusammenhangs in dem in Randnr. 20 des vorliegenden Urteils genannten Sinne dem mit dieser Bestimmung verfolgten Ziel zuwiderliefe, das im Schutz der Verbraucher besteht, die bei Verträgen mit einem Gewerbetreibenden als schwächere Vertragspartei gelten.

25

Wie die Europäische Kommission geltend gemacht und der Generalanwalt in Nr. 25 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, könnte nämlich das Erfordernis der vorherigen Konsultierung einer Internetseite durch den Verbraucher Beweisschwierigkeiten mit sich bringen, insbesondere wenn, wie im Ausgangsverfahren, der Vertrag nicht im Fernabsatz über diese Internetseite geschlossen worden ist. In einem solchen Fall könnten die Schwierigkeiten, die mit dem Beweis der Kausalität zwischen dem zum Ausrichten der Tätigkeit eingesetzten Mittel, d. h. einer Internetseite, und dem Vertragsschluss verbunden sind, die Verbraucher davon abhalten, die nationalen Gerichte gemäß den Art. 15 und 16 der Verordnung Nr. 44/2001 anzurufen, wodurch der mit diesen Vorschriften erstrebte Schutz der Verbraucher geschwächt würde.

26

Wie der Generalanwalt in Nr. 26 seiner Schlussanträge außerdem hervorgehoben hat, kann dieser Kausalzusammenhang allerdings, auch wenn er keine ungeschriebene Voraussetzung für die Anwendung des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 ist, ein wichtiger Anhaltspunkt sein, den der nationale Richter bei der zu treffenden Feststellung, ob die Tätigkeit tatsächlich auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet ist, berücksichtigen kann.

27

Der Gerichtshof hat insoweit in Randnr. 93 und im Tenor des Urteils vom 7. Dezember 2010, Pammer und Hotel Alpenhof (C-585/08 und C-144/09, Slg. 2010, I-12527), eine nicht erschöpfende Liste von Indizien aufgestellt, die einem nationalen Gericht bei der Beurteilung der Frage helfen können, ob die entscheidende Voraussetzung der auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichteten gewerblichen Tätigkeit erfüllt ist.

28

Darüber hinaus hat der Gerichtshof im Urteil Mühlleitner, in dem er entschieden hat, dass die Anwendung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 keinen Abschluss eines Verbrauchervertrags im Fernabsatz voraussetzt, in Randnr. 44 zu dieser nicht erschöpfenden Liste weitere Indizien für den Nachweis, dass der Vertrag an eine auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtete Tätigkeit anschließt, hinzugefügt, darunter insbesondere die „Aufnahme von Fernkontakt“ und den „Abschluss eines Verbrauchervertrags im Fernabsatz“.

29

Im Hinblick auf die Verhinderung einer Ausdehnung des Anwendungsbereichs von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 ist festzustellen, dass der Kausalzusammenhang, der Gegenstand der ersten Vorlagefrage ist, ebenso wie die Aufnahme von Fernkontakt, die dazu führt, dass der Verbraucher im Fernabsatz eine vertragliche Bindung eingeht, als Indiz für eine „ausgerichtete Tätigkeit“ anzusehen ist.

30

Wie der Generalanwalt in den Nrn. 33 bis 38 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, kann außerdem der Umstand, dass ein Gewerbetreibender – wie im Ausgangsverfahren – in einem Mitgliedstaat in der Nähe der Grenze zu einem anderen Mitgliedstaat, in einem sich dies- und jenseits der Grenze erstreckenden Ballungsraum ansässig ist und eine von dem anderen Mitgliedstaat zugeteilte Telefonnummer in der Weise verwendet, dass er sie seinen in diesem anderen Mitgliedstaat wohnhaften potenziellen Kunden zur Verfügung stellt, um ihnen die Kosten für ein Auslandsgespräch zu ersparen, ebenfalls ein Indiz dafür sein, dass seine Tätigkeit „auf“ diesen anderen Mitgliedstaat „ausgerichtet“ ist.

31

Jedenfalls hat das vorlegende Gericht, unter Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verbrauchervertrag geschlossen wurde, zu entscheiden, ob aufgrund des Vorliegens oder Nichtvorliegens von Indizien – unabhängig davon, ob sie auf der nicht erschöpfenden Liste stehen, wie sie der Gerichtshof in der in den Randnrn. 27 und 28 des vorliegenden Urteils erwähnten Rechtsprechung erstellt hat – Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 anwendbar ist.

32

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass das zum Ausrichten der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers eingesetzte Mittel, d. h. eine Internetseite, nicht kausal sein muss für den Vertragsschluss mit diesem Verbraucher. Liegt eine solche Kausalität vor, ist dies allerdings ein Indiz dafür, dass der Vertrag an eine solche Tätigkeit anschließt.

Kosten

33

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass das zum Ausrichten der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers eingesetzte Mittel, d. h. eine Internetseite, nicht kausal sein muss für den Vertragsschluss mit diesem Verbraucher. Liegt eine solche Kausalität vor, ist dies allerdings ein Indiz dafür, dass der Vertrag an eine solche Tätigkeit anschließt.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.