62011CO0467


Titel und Fundstelle

Beschluss des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 5. Juli 2012.

Audi AG und Volkswagen AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Gegenstandslos gewordenes Rechtsmittel - Erledigung.

Rechtssache C-467/11 P.

 Sammlung der Rechtsprechung 2012 Seite 00000

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Parteien
Entscheidungsgründe
Tenor

Parteien


In der Rechtssache C‑467/11 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 7. September 2011,

Audi AG mit Sitz in Ingolstadt (Deutschland),

Volkswagen AG mit Sitz in Wolfsburg (Deutschland),

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Kather,

Rechtsmittelführerinnen,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) , vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richter M. Safjan, A. Borg Barthet und M. Ilešič (Berichterstatter) sowie der Richterin M. Berger,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: A. Calot Escobar,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe


1. Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Audi AG (im Folgenden: Audi) und die Volkswagen AG (im Folgenden: Volkswagen) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Juli 2011, Audi und Volkswagen/HABM (TDI) (T‑318/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 14. Mai 2009 (Sache R 226/2007‑1) betreffend die Anmeldung des Wortzeichens TDI als Gemeinschaftsmarke abgewiesen worden ist.

Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt und angefochtenes Urteil

2. Am 22. Mai 2003 meldeten Audi und Volkswagen nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) beim HABM das Wortzeichen TDI als Gemeinschaftsmarke an.

3. Die Marke wurde für die Waren „Kraftfahrzeuge und deren konstruktionsgebundene Teile“ in Klasse 12 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

4. Am 1. Februar 2007 wies der Prüfer diese Anmeldung zurück. Am 5. Februar 2007 legten Audi und Volkswagen gegen die Entscheidung des Prüfers Beschwerde ein. Mit Entscheidung vom 14. Mai 2009 bestätigte die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beurteilung durch den Prüfer.

5. Mit ihrer am 14. August 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift erhoben Audi und Volkswagen Klage auf Aufhebung dieser Entscheidung.

6. Das Gericht hat diese Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen.

Verfahren vor dem Gerichtshof

7. Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen und die Rechtssache an die Erste Kammer zu verweisen. Da die Rechtsmittelführerinnen einen mit Gründen versehenen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt haben, ist diese auf den 13. Juni 2012 anberaumt worden.

8. Mit Schreiben vom 10. Mai 2012 haben die Rechtsmittelführerinnen dem Gerichtshof mitgeteilt, dass sie ihre Anmeldung zurückgenommen hätten. In diesem Schreiben haben sie ausgeführt, dass die Sache somit beigelegt sei, und die Aufhebung des für den 13. Juni 2012 anberaumten Termins der mündlichen Verhandlung beantragt.

9. Nach Erhalt dieses Schreibens wurde der Termin für die mündliche Verhandlung aufgehoben.

10. Mit Schreiben vom 6. Juni 2012 ist das HABM der Auffassung der Rechtsmittelführerinnen beigetreten, dass die Rücknahme der Anmeldung den Rechtsstreit beendet habe. Es hat im Übrigen beantragt, die Rechtsmittelführerinnen zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Würdigung durch den Gerichtshof

11. Ein Rechtsschutzinteresse in der Person des Rechtsmittelführers setzt voraus, dass ihm das Rechtsmittel im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. u. a. Urteile vom 19. Oktober 1995, Rendo u. a./Kommission, C‑19/93 P, Slg. 1995, I‑3319, Randnr. 13, und vom 13. Juli 2000, Parlament/Richard, C‑174/99 P, Slg. 2000, I‑6189, Randnr. 33, sowie Beschluss vom 19. Januar 2006, Audi/HABM, C‑82/04 P, Randnr. 20).

12. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Rücknahme der Anmeldung die Beendigung des Rechtsstreits über die Zurückweisung der Anmeldung zur Folge gehabt hat.

13. Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass das vorliegende Rechtsmittel gegenstandslos geworden und die Hauptsache somit erledigt ist.

Kosten

14. Nach Art. 69 § 6 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, entscheidet der Gerichtshof nach freiem Ermessen über die Kosten, wenn er die Hauptsache für erledigt erklärt.

15. Das Rechtsmittel ist aufgrund der Rücknahme der Anmeldung gegenstandslos geworden, die dem Gerichtshof kurz vor dem Tag der mündlichen Verhandlung mitgeteilt worden ist. Unter diesen Umständen ist die Erledigung der Hauptsache Audi und Volkswagen zuzurechnen und sind daher ihnen die Kosten aufzuerlegen.

Tenor


Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) beschlossen:

1. Das Rechtsmittel ist in der Hauptsache erledigt.

2. Die Audi AG und die Volkswagen AG tragen die Kosten.

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