URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

6. Juni 2013 ( *1 )

„Wettbewerb — Akteneinsicht — Gerichtsverfahren betreffend Geldbußen wegen Verstoßes gegen Art. 101 AEUV — Drittunternehmen, die eine Schadensersatzklage erheben wollen — Nationale Regelung, die die Akteneinsicht von der Zustimmung aller Parteien des Verfahrens abhängig macht — Effektivitätsgrundsatz“

In der Rechtssache C-536/11

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Oberlandesgericht Wien (Österreich) mit Entscheidung vom 12. Oktober 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Oktober 2011, in dem Verfahren

Bundeswettbewerbsbehörde

gegen

Donau Chemie AG,

Donauchem GmbH,

DC Druck-Chemie Süd GmbH & Co KG,

Brenntag Austria Holding GmbH,

Brenntag CEE GmbH,

ASK Chemicals GmbH, vormals Ashland-Südchemie-Kernfest GmbH,

ASK Chemicals Austria GmbH, vormals Ashland Südchemie Hantos GmbH,

Beteiligte:

Bundeskartellanwalt,

Verband Druck und Medientechnik,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano (Berichterstatter), der Richter M. Ilešič, E. Levits und M. Safjan sowie der Richterin M. Berger,

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 2012,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Bundeswettbewerbsbehörde, vertreten durch T. Thanner und N. Harsdorf Enderndorf als Bevollmächtigte,

der Donau Chemie AG und der Donauchem GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte S. Polster und C. Mayer,

der DC Druck-Chemie Süd GmbH & Co KG, vertreten durch Rechtsanwältin C. Hummer,

der Brenntag EWG GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt A. Reidlinger,

der ASK Chemicals GmbH, vormals Ashland-Südchemie-Kernfest GmbH, und der ASK Chemicals Austria GmbH, vormals Ashland Südchemie Hantos GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt F. Urlesberger,

des Verbandes Druck & Medientechnik, vertreten durch Rechtsanwalt T. Richter,

der österreichischen Regierung, vertreten durch A. Posch als Bevollmächtigten,

der belgischen Regierung, vertreten durch T. Materne und J.-C. Halleux als Bevollmächtigte,

der deutschen Regierung, vertreten durch A. Wiedmann und T. Henze als Bevollmächtigte,

der spanischen Regierung, vertreten durch S. Centeno Huerta als Bevollmächtigte,

der französischen Regierung, vertreten durch J. Gstalter als Bevollmächtigten,

der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von M. Santoro, avvocato dello Stato,

der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Antoniadis und P. Van Nuffel als Bevollmächtigte,

der EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch M. Schneider und X. Lewis als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. Februar 2013

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz im Hinblick auf die Bestimmungen, die in der österreichischen Rechtsordnung für Schadensersatzklagen wegen Verletzung des Wettbewerbsrechts der Union gelten.

2

Dieses Ersuchen ergeht in einem beim Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht anhängig gemachten Verfahren wegen eines Antrags der Unternehmensvereinigung Verband Druck & Medientechnik (im Folgenden: VDMT) auf Einsicht in die Akten des von der Bundeswettbewerbsbehörde (im Folgenden: BWB) gegen die Donau Chemie AG, die Donauchem GmbH, die DC Druck-Chemie Süd GmbH & Co KG, die Brenntag Austria Holding GmbH, die Brenntag CEE GmbH, die ASK Chemicals GmbH, vormals Ashland-Südchemie-Kernfest GmbH, und die ASK Chemicals Austria GmbH, vormals Ashland Südchemie Hantos GmbH (im Folgenden zusammen: Donau Chemie u. a.), betriebenen Gerichtsverfahrens, das mit einer rechtskräftigen Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien endete, mit der diese Gesellschaften aufgrund ihrer Teilnahme an einem gegen Art. 101 AEUV verstoßenden Kartell zur Zahlung einer Geldbuße verurteilt wurden.

Österreichisches Recht

3

§ 39 Abs. 2 des Kartellgesetzes 2005 (im Folgenden: KartG) bestimmt:

„In die Akten des Kartellgerichts können am Verfahren nicht als Partei beteiligte Personen nur mit Zustimmung der Parteien Einsicht nehmen.“

4

§ 219 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (im Folgenden: ZPO) bestimmt:

„(1)   Die Parteien können in sämtliche ihre Rechtssache betreffenden, bei Gericht befindlichen Akten (Prozessakten), mit Ausnahme der Entwürfe zu Urteilen und Beschlüssen, der Protokolle über Beratungen und Abstimmungen des Gerichts und solcher Schriftstücke, welche Disziplinarverfügungen enthalten, Einsicht nehmen und sich davon auf ihre Kosten Abschriften (Kopien) und Auszüge (Ausdrucke) erteilen lassen.

(2)   Mit Zustimmung beider Parteien können auch dritte Personen in gleicher Weise Einsicht nehmen und auf ihre Kosten Abschriften (Kopien) und Auszüge (Ausdrucke) erhalten, soweit dem nicht überwiegende berechtigte Interessen eines anderen oder überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des § 26 Abs. 2 erster Satz DSG 2000 [Datenschutzgesetz 2000] entgegenstehen. Fehlt eine solche Zustimmung, so steht einem Dritten die Einsicht und Abschriftnahme überdies nur insoweit zu, als er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

…“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

5

Mit Beschluss vom 26. März 2010 verhängte das Oberlandesgericht Wien gegen Donau Chemie u. a. Geldbußen von insgesamt 1,5 Mio. Euro insbesondere wegen Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV auf dem Großhandelsmarkt für Druckchemikalien. Mit Beschluss vom 4. Oktober 2010 bestätigte der Oberste Gerichtshof als Rekursgericht diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien, die damit rechtskräftig wurde.

6

Der VDMT wurde zur Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder gegründet, zu denen insbesondere Unternehmen des Druckereisektors gehören. Am 3. Juli 2011 beantragte er gemäß § 219 Abs. 2 ZPO beim Oberlandesgericht Wien, ihm Einsicht in die Akten des Gerichtsverfahrens zwischen der BWB und Donau Chemie u. a. zu gewähren. Dieser Antrag zielte darauf ab, Gesichtspunkte zusammenzutragen, die es insbesondere ermöglichen sollten, die Art und Höhe des Schadens zu untersuchen, der den Mitgliedern des VDMT möglicherweise aufgrund der von Donau Chemie u. a. begangenen Verstöße entstanden war, und die Zweckmäßigkeit einer Schadensersatzklage gegen diese Unternehmen zu prüfen.

7

Alle Parteien des Gerichtsverfahrens zwischen der BWB und Donau Chemie u. a. verweigerten unter Berufung auf § 39 Abs. 2 KartG im Wesentlichen ihre Zustimmung, dem VDMT Einsicht in die genannten Akten zu gewähren.

8

Dazu führt das Oberlandesgericht Wien aus, im Gegensatz zu § 219 Abs. 2 ZPO schließe § 39 Abs. 2 KartG für den Richter jede Möglichkeit aus, ohne Zustimmung der Parteien die Einsicht in die Akten kartellrechtlicher Verfahren zu gewähren, und zwar auch dann, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Einsichtnahme darlegen könne. Im österreichischen System habe mit anderen Worten der Gesetzgeber selbst die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse der BWB an der Erlangung von Auskünften und der Aufdeckung von Wettbewerbsverstößen einerseits und dem Interesse Dritter an der Erlangung von Akteneinsicht zur Erleichterung der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen andererseits vorgenommen. Bei dieser Abwägung sei dem erstgenannten Interesse absoluter Vorrang vor dem zweitgenannten eingeräumt worden. Daher sei der Richter, der zur Abwägung der betroffenen Belange nicht befugt sei, nach dieser Rechtsprechung generell verpflichtet, die Akteneinsicht Dritter zu verweigern, wenn auch nur eine der Parteien nicht zugestimmt habe.

9

Nach dem Urteil vom 14. Juni 2011, Pfleiderer (C-360/09, Slg. 2011, I-5161), verböten die kartellrechtlichen Bestimmungen der Union es indessen nicht, einer Person Zugang zu Dokumenten eines Kronzeugenverfahrens zu gewähren, die den Urheber eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht der Union beträfen. Mangels einer verbindlichen unionsrechtlichen Regelung auf diesem Gebiet sei es nämlich Sache der Mitgliedstaaten, nationale Bestimmungen über das Recht einer durch ein Kartell geschädigten Person auf Zugang zu Dokumenten eines Kronzeugenverfahrens zu erlassen und anzuwenden.

10

Der Gerichtshof habe jedoch in den Randnrn. 30 und 31 des Urteils Pfleiderer weiter ausgeführt, unter Beachtung des Effektivitätsgrundsatzes sei darauf zu achten, dass die anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften nicht so ausgestaltet seien, dass sie die Erlangung eines Schadensersatzes praktisch unmöglich machten oder übermäßig erschwerten, und die Interessen, die die Übermittlung der Informationen rechtfertigten, seien gegen den Schutz der vom Kronzeugen freiwillig vorgelegten Informationen abzuwägen. Diese Abwägung könnten die nationalen Gerichte im Rahmen des nationalen Rechts nur im Einzelfall und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte der Rechtssache vornehmen.

11

Das Oberlandesgericht Wien hat daher Zweifel, ob § 39 Abs. 2 KartG mit dieser Auslegung des anwendbaren Unionsrechts vereinbar ist, da diese Bestimmung jede Abwägung der betroffenen Belange durch den Richter ausschließe.

12

Außerdem fragt sich das vorlegende Gericht unter Hinweis auf die in Randnr. 30 des Urteils Pfleiderer vorgenommene Bezugnahme auf den Äquivalenzgrundsatz, ob § 39 Abs. 2 KartG, der zwar gleichermaßen auf jedes – auf nationales Recht oder Unionsrecht gestütztes – Kartellverfahren anwendbar sei, nicht trotzdem insoweit gegen diesen Grundsatz verstoße, als er nicht auf Klagen anwendbar sei, die auf den Ersatz von Schäden gerichtet seien, die aufgrund von Verstößen in anderen Bereichen des Zivilrechts oder des Strafrechts entstanden seien, da diese Klagen hinsichtlich der Akteneinsicht weiterhin günstiger durch § 219 Abs. 2 ZPO geregelt würden.

13

Unter diesen Umständen hat das Oberlandesgericht Wien beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Steht das Unionsrecht, insbesondere im Hinblick auf das Urteil Pfleiderer, einer nationalen kartellrechtlichen Bestimmung entgegen, welche die Gewährung der Einsicht in Akten des Kartellgerichts durch nicht am Verfahren beteiligte Dritte zum Zweck der Vorbereitung von Schadensersatzklagen gegen Kartellteilnehmer (auch) in Verfahren, in denen Art. 101 AEUV oder Art. 102 AEUV in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) angewendet wurde, ausnahmslos von der Zustimmung aller Verfahrensparteien abhängig macht und dem Gericht eine Abwägung der unionsrechtlich geschützten Interessen zur Festlegung der Voraussetzungen, unter denen die Akteneinsicht gewährt oder verweigert wird, im Einzelfall nicht ermöglicht?

Im Fall der Verneinung der Frage 1:

2.

Steht das Unionsrecht einer solchen nationalen Bestimmung dann entgegen, wenn diese zwar gleichermaßen für ein rein nationales Kartellverfahren gilt und auch keine spezielle Regelung für von Kronzeugen zur Verfügung gestellte Unterlagen vorsieht, die vergleichbaren nationalen Bestimmungen in anderen Verfahrensarten, insbesondere dem streitigen und außerstreitigen Zivilprozess und dem Strafprozess, die Einsicht in Gerichtsakten aber auch ohne Zustimmung der Parteien unter der Voraussetzung ermöglichen, dass der nicht am Verfahren beteiligte Dritte ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht glaubhaft macht und überwiegende Interessen eines anderen oder überwiegende öffentliche Interessen der Akteneinsicht im Einzelfall nicht entgegenstehen?

Zur Zulässigkeit

14

Die Europäische Kommission bezweifelt die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens, da dieses hypothetischen Charakter habe. Der Vorlagebeschluss lasse nämlich nicht den Schluss zu, dass die Voraussetzungen des § 219 Abs. 2 Satz 2 ZPO im vorliegenden Fall erfüllt seien, insbesondere was das Vorliegen eines berechtigten Interesses des VDMT daran betreffe, den Zugang zu den betreffenden Akten trotz der Verweigerung der Zustimmung durch die betroffenen Parteien zu erhalten. Selbst wenn daher das vorlegende Gericht auf die Unvereinbarkeit des § 39 Abs. 2 KartG mit dem Unionsrecht schließen und diese Bestimmung unangewendet lassen sollte, stehe jedenfalls nicht fest, dass der VDMT ein Recht auf Zugang zu den betreffenden Akten nach Maßgabe dieser Bestimmung der ZPO hätte.

15

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass in einem Verfahren nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, allein das nationale Gericht, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen hat. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. u. a. Urteil vom 21. Februar 2013, Fédération Cynologique Internationale, C-561/11, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16

Der Gerichtshof kann es nur dann ablehnen, eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts zu beantworten, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteil Fédération Cynologique Internationale, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17

Das ist hier nicht der Fall.

18

Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten geht nämlich hervor, dass es sich bei § 39 Abs. 2 KartG um eine Spezialbestimmung für Anträge auf Akteneinsicht in wettbewerbsrechtlichen Verfahren handelt, die deshalb eine Anwendung der allgemeinen Vorschrift des § 219 Abs. 2 ZPO auf diese Verfahren ausschließt. Infolgedessen müssten die Tatbestandsvoraussetzungen des § 219 Abs. 2 Satz 2 ZPO einschließlich derjenigen, die bei fehlender Zustimmung der Parteien den Nachweis des Vorliegens eines rechtlichen Interesses verlangt, im vorliegenden Fall nur dann erfüllt sein, wenn das vorlegende Gericht aufgrund der Antwort des Gerichtshofs der Auffassung wäre, dass § 39 Abs. 2 KartG mit dem Unionsrecht unvereinbar und folglich unangewendet zu lassen sei. Könnte das vorlegende Gericht jedoch aufgrund der Antwort davon ausgehen, dass § 39 Abs. 2 KartG mit dem Unionsrecht vereinbar ist, könnte über den Antrag des VDMT auf Einsicht in die betreffenden Akten allein nach dieser Bestimmung entschieden werden, die § 219 Abs. 2 ZPO im vorliegenden Fall verdrängen würde.

19

Mithin ist die Beantwortung der Vorlagefragen für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits offensichtlich relevant; das Vorabentscheidungsersuchen ist daher zulässig.

Zu den Vorlagefragen

Vorbemerkungen

20

Im Hinblick auf die Beantwortung der Fragen des vorlegenden Gerichts ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Unionsrecht dem Einzelnen Pflichten auferlegen, aber auch Rechte verleihen kann und dass solche Rechte nicht nur entstehen, wenn die Verträge dies ausdrücklich bestimmen, sondern auch aufgrund von eindeutigen Verpflichtungen, die diese Verträge dem Einzelnen wie auch den Mitgliedstaaten und den Organen der Union auferlegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 1991, Francovich u. a., C-6/90 und C-9/90, Slg. 1991, I-5357, Randnr. 31, sowie vom 20. September 2001, Courage und Crehan, C-453/99, Slg. 2001, I-6297, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21

In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass angesichts des Umstands, dass Art. 101 Abs. 1 AEUV in den Beziehungen zwischen Einzelnen unmittelbare Wirkungen erzeugt und unmittelbar in deren Person Rechte entstehen lässt (Urteil vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a., C-295/04 bis C-298/04, Slg. 2006, I-6619, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung), die praktische Wirksamkeit des in dieser Bestimmung ausgesprochenen Verbots beeinträchtigt wäre, wenn nicht jedermann Ersatz des Schadens verlangen könnte, der ihm durch einen Vertrag, der den Wettbewerb beschränken oder verfälschen kann, oder durch ein entsprechendes Verhalten entstanden ist (Urteil Courage und Crehan, Randnr. 26).

22

Nach ständiger Rechtsprechung ist es aber Sache der nationalen Gerichte, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Unionsrecht anzuwenden haben, nicht nur die volle Wirkung dieses Rechts zu gewährleisten, sondern auch die Rechte zu schützen, die das Gemeinschaftsrecht dem Einzelnen verleiht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 1978, Simmenthal, 106/77, Slg. 1978, 629, Randnr. 16, vom 19. Juni 1990, Factortame u. a., C-213/89, Slg. 1990, I-2433, Randnr. 19, Courage und Crehan, Randnr. 25, sowie Manfredi u. a., Randnr. 89).

23

Zum einen erhöht nämlich das Recht eines jeden, Ersatz des Schadens zu verlangen, der ihm durch einen Vertrag, der den Wettbewerb beschränken oder verfälschen kann, oder durch ein entsprechendes Verhalten insbesondere unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV zugefügt worden ist, die Durchsetzungskraft der Wettbewerbsregeln der Union, da es geeignet ist, von – oft verschleierten – Vereinbarungen oder Verhaltensweisen abzuhalten, die den Wettbewerb beschränken oder verfälschen können, und damit zur Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs in der Union beiträgt (vgl. in diesem Sinne Urteil Courage und Crehan, Randnrn. 26 und 27, Manfredi u. a., Randnr. 91, und Pfleiderer, Randnr. 28).

24

Zum anderen bietet dieses Recht einen wirksamen Schutz gegen die nachteiligen Folgen, die ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV für den Einzelnen haben kann, da es den Personen, denen aufgrund dieses Verstoßes ein Schaden entstanden ist, ermöglicht, dessen vollständigen Ersatz zu verlangen, der nicht nur den positiven Schaden (damnum emergens), sondern auch den entgangenen Gewinn (lucrum cessans) und die Zahlung von Zinsen umfasst (vgl. in diesem Sinne Urteil Manfredi u. a., Randnr. 95).

25

Mangels einer einschlägigen Regelung der Union obliegt es der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Unionsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen.

26

Was speziell die Verfahrensmodalitäten bei Schadensersatzklagen wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln angeht, ist es Sache der Mitgliedstaaten, die nationalen Vorschriften zu erlassen und anzuwenden, die das Recht der sich durch ein Kartell für geschädigt haltenden Personen auf Zugang zu Dokumenten regeln, die nationale Verfahren hinsichtlich dieses Kartells betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil Pfleiderer, Randnr. 23).

27

Auch wenn Erlass und Anwendung dieser Vorschriften weiterhin in ihrer Zuständigkeit liegen, müssen die Mitgliedstaaten jedoch bei der Ausübung dieser Zuständigkeit das Unionsrecht beachten. Insbesondere dürfen die Vorschriften über die Rechtsbehelfe, die den Schutz der dem Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Unionsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nicht weniger günstig sein als bei entsprechenden Rechtsbehelfen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und sie dürfen die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. Urteile Courage und Crehan, Randnr. 29, und Manfredi u. a., Randnr. 62, sowie vom 30. Mai 2013, Jörös, C-397/11, Randnr. 29). Dabei dürfen diese Vorschriften speziell im Bereich des Wettbewerbsrechts nicht die wirksame Anwendung der Art. 101 AEUV und 102 AEUV beeinträchtigen (vgl. Urteil Pfleiderer, Randnr. 24, und vom 7. Dezember 2010, VEBIC, C-439/08, Slg. 2010, I-12471, Randnr. 57).

28

Die Fragen des vorlegenden Gerichts sind im Licht dieser Erwägungen zu beantworten.

Zur ersten Frage

29

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Unionsrecht, insbesondere der Effektivitätsgrundsatz, einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegensteht, wonach in Bezug auf Dokumente, die in den Akten eines die Anwendung von Art. 101 AEUV betreffenden nationalen Verfahrens enthalten sind – einschließlich Dokumenten, die im Rahmen eines Kronzeugenprogramms übermittelt wurden –, die Einsichtnahme durch nicht am Verfahren beteiligte Dritte, die Schadensersatzklagen gegen Kartellteilnehmer erwägen, allein von der Zustimmung aller Parteien dieses Verfahrens abhängt, ohne dass die nationalen Gerichte die Möglichkeit hätten, die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen.

30

Bei der Beantwortung dieser Frage ist zu beachten, dass die nationalen Gerichte im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnis zur Anwendung der nationalen Vorschriften über das Recht derjenigen, die sich durch ein Kartell für geschädigt halten, auf Zugang zu Dokumenten, die nationale Verfahren zu diesem Kartell betreffen, die Interessen gegeneinander abzuwägen haben, die die Übermittlung der Informationen und den Schutz dieser Informationen rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Pfleiderer, Randnr. 30).

31

Die Notwendigkeit einer solchen Abwägung ergibt sich daraus, dass insbesondere im Wettbewerbsrecht jede starre Regel – sei es im Sinne einer völligen Verweigerung eines Zugangs zu den betreffenden Dokumenten oder im Sinne eines allgemein gewährten Zugangs zu diesen – die wirksame Anwendung insbesondere des Art. 101 AEUV und der Rechte, die diese Bestimmung den Einzelnen verleiht, beeinträchtigen kann.

32

Einerseits könnte nämlich eine Regel, wonach der Zugang zu jedem Dokument eines wettbewerbsrechtlichen Verfahrens zu verweigern wäre, den Schutz des Rechts der durch einen Verstoß gegen Art. 101 AEUV Geschädigten auf Wiedergutmachung unmöglich machen oder zumindest übermäßig erschweren. Das gilt insbesondere dann, wenn es den Betroffenen nur aufgrund der Einsichtnahme in Schriftstücke, die in den Akten des vor der zuständigen nationalen Wettbewerbsbehörde betriebenen Verfahrens enthalten sind, möglich ist, über die zur Begründung ihres Schadensersatzanspruchs notwendigen Beweise zu verfügen. Haben die Geschädigten nämlich keine andere Möglichkeit, sich diese Beweise zu verschaffen, entfällt dadurch, dass ihnen die Einsicht in diese Akten verweigert wird, die praktische Wirksamkeit des Rechts auf Schadensersatz, den sie unmittelbar aus dem Unionsrecht herleiten.

33

Andererseits ist bei einer Regel, nach der jedes zu einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren gehörende Schriftstück einem Antragsteller schon deshalb übermittelt werden müsste, weil er eine Schadensersatzklage zu erheben gedenkt, zunächst zu beachten, dass eine solche Vorschrift über einen allgemein gewährten Zugang nicht erforderlich wäre, um das Recht dieses Antragstellers auf Schadensersatz wirksam zu schützen, da es wenig wahrscheinlich ist, dass die Schadensersatzklage auf die Gesamtheit der in den Akten dieses Verfahrens enthaltenen Schriftstücke gestützt werden müsste. Diese Vorschrift könnte sodann zur Verletzung weiterer Rechte führen, die das Unionsrecht insbesondere den betroffenen Unternehmen – wie das Recht auf Wahrung des Berufs- oder des Geschäftsgeheimnisses – oder den betroffenen Einzelnen – wie das Recht auf Schutz personenbezogener Daten – verleiht. Schließlich könnte ein solcher allgemeiner Zugang auch öffentlichen Interessen wie dem Interesse an der Wirksamkeit der Politik zur Ahndung wettbewerbsrechtlicher Zuwiderhandlungen abträglich sein, da er die an einem Verstoß gegen die Art. 101 AEUV und 102 AEUV Beteiligten davon abhalten könnte, mit den Wettbewerbsbehörden zu kooperieren (vgl. in diesem Sinne Urteil Pfleiderer, Randnr. 27).

34

Daher kann, wie der Gerichtshof bereits klargestellt hat, die Abwägung zwischen den Interessen, die eine Übermittlung der Informationen rechtfertigen, und denen, die deren Schutz rechtfertigen, von den nationalen Gerichten im Rahmen des nationalen Rechts nur im Einzelfall und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte der Rechtssache vorgenommen werden (Urteil Pfleiderer, Randnr. 31).

35

Zwar ist diese Abwägung, wie die österreichische Regierung zu bedenken gibt, im Rahmen des nationalen Rechts vorzunehmen, doch darf dieses nicht so ausgestaltet sein, dass für die nationalen Gerichte jede Möglichkeit einer Abwägung im Einzelfall ausgeschlossen ist.

36

Aus der Vorlageentscheidung sowie allen beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen geht jedoch hervor, dass nach § 39 Abs. 2 KartG nur dann Einsicht in die Akten des Kartellgerichts gewährt wird, wenn keine der Parteien des Verfahrens sich dem widersetzt.

37

In einer solchen Situation haben die nationalen Gerichte, die über einen Antrag auf Einsichtnahme in diese Akten zu entscheiden haben, keine Möglichkeit, die unionsrechtlich geschützten Interessen gegeneinander abzuwägen. Insbesondere können diese Gerichte, die nur befugt sind, von der erklärten Zustimmung oder Ablehnung der Parteien des Verfahrens in Bezug auf die Weitergabe von Aktenstücken Kenntnis zu nehmen, nicht zum Schutz überwiegender öffentlicher Interessen oder überwiegender berechtigter Interessen anderer Personen tätig werden, um die Übermittlung der angeforderten Dokumente zuzulassen, falls auch nur eine dieser Parteien die Weitergabe ablehnt.

38

Der Vorlageentscheidung ist außerdem zu entnehmen, dass sich die Parteien des vor dem Kartellgericht betriebenen Verfahrens der Akteneinsicht widersetzen können, ohne dafür Gründe anführen zu müssen. Diese Möglichkeit birgt in der Praxis die Gefahr, dass jeder Antrag auf Einsichtnahme systematisch abgelehnt wird, insbesondere wenn Schriftstücke betroffen sind, deren Weitergabe den Interessen der Parteien des Verfahrens zuwiderläuft, einschließlich solcher Schriftstücke, die Beweise enthalten könnten, auf die eine Schadensersatzklage gestützt werden könnte und zu denen der Antragsteller sonst keinen Zugang hätte.

39

Da somit die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vorschrift des nationalen Rechts es den Parteien des Verfahrens, die gegen Art. 101 AEUV verstoßen haben, ermöglicht, zu verhindern, dass Personen, die geltend machen, durch diesen Rechtsverstoß geschädigt worden zu sein, Zugang zu den betreffenden Dokumenten erhalten, ohne dass dem Umstand Rechnung getragen würde, dass dieser Zugang für die Betroffenen die einzige Möglichkeit darstellen könnte, sich die zur Begründung ihrer Schadensersatzklage notwendigen Beweise zu verschaffen, ist sie geeignet, die Geltendmachung des von den Betroffenen aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechts auf Schadensersatz übermäßig zu erschweren.

40

Diese Auslegung kann nicht durch das Argument der österreichischen Regierung in Frage gestellt werden, dass eine solche Rechtsvorschrift insbesondere in Bezug auf Schriftstücke, die von den Parteien in Anwendung eines Kronzeugenprogramms zu den Akten des Verfahrens gereicht worden seien, erforderlich sei, um die Wirksamkeit dieses Programms und damit der Anwendung von Art. 101 AEUV zu sichern.

41

Zwar ist in Randnr. 33 des vorliegenden Urteils festgestellt worden, dass die Mitgliedstaaten die Akteneinsicht nicht so ausgestalten dürfen, dass öffentliche Interessen wie insbesondere dasjenige an der Wirksamkeit der Politik zur Ahndung wettbewerbsrechtlicher Zuwiderhandlungen beeinträchtigt werden.

42

Der Gerichtshof hat insoweit anerkannt, dass Kronzeugenprogramme nützliche Instrumente sind, um Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht effizient aufzudecken und zu beenden, und damit der wirksamen Anwendung der Art. 101 AEUV und 102 AEUV dienen und dass die Wirksamkeit dieser Programme durch die Übermittlung von Dokumenten eines Kronzeugenverfahrens an Personen, die eine Schadensersatzklage erheben wollen, beeinträchtigt werden könnte. Es darf nämlich angenommen werden, dass sich ein an einer wettbewerbsrechtlichen Zuwiderhandlung Beteiligter dadurch, dass eine solche Übermittlung erfolgen könnte, davon abhalten lässt, die mit Kronzeugenprogrammen eröffnete Möglichkeit zu nutzen (Urteil Pfleiderer, Randnrn. 25 bis 27).

43

Es ist allerdings festzustellen, dass diese Erwägungen zwar eine Verweigerung des Zugangs zu bestimmten Dokumenten in den Akten eines nationalen wettbewerbsrechtlichen Verfahrens rechtfertigen können, es jedoch nicht verlangen, dass dieser Zugang systematisch verweigert werden kann; denn jeder Antrag auf Einsicht in die fraglichen Dokumente unterliegt einer Einzelfallbeurteilung, bei der alle Gesichtspunkte der Rechtssache berücksichtigt werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil Pfleiderer, Randnr. 31).

44

Im Rahmen dieser Beurteilung haben die nationalen Gerichte zum einen das Interesse des Antragstellers an der Einsichtnahme in diese Dokumente zum Zweck der Vorbereitung seiner Schadensersatzklage zu prüfen und dabei insbesondere die ihm gegebenenfalls zu Gebote stehenden sonstigen Möglichkeiten zu berücksichtigen.

45

Zum anderen haben die nationalen Gerichte die konkreten nachteiligen Folgen, die ein solcher Zugang für öffentliche Interessen oder berechtigte Interessen anderer Personen haben könnte, zu berücksichtigen.

46

Insbesondere ist zum öffentlichen Interesse an der Wirksamkeit der Kronzeugenprogramme, auf die sich die österreichische Regierung im vorliegenden Fall beruft, festzustellen, dass in Anbetracht der Bedeutung, die vor den nationalen Gerichten angestrengte Schadensersatzklagen für die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs in der Union haben (vgl. Urteil Courage und Crehan, Randnr. 27), die bloße Berufung auf eine Gefahr, dass durch den Zugang zu den für die Begründung dieser Klagen notwendigen Beweisen, die sich in den Akten eines wettbewerbsrechtlichen Verfahrens befinden, die Wirksamkeit eines Kronzeugenprogramms, in dessen Rahmen die betreffenden Schriftstücke der zuständigen Wettbewerbsbehörde übermittelt wurden, beeinträchtigt werden könnte, nicht genügen kann, um die Verweigerung des Zugangs zu diesen Beweisen zu rechtfertigen.

47

Vielmehr ist, weil eine Verweigerung des Zugangs die Erhebung von Schadensersatzklagen verhindern könnte, wodurch sich die betreffenden Unternehmen, denen möglicherweise bereits ein – zumindest teilweiser – Geldbußenerlass gewährt wurde, außerdem ihrer Verpflichtung zum Ersatz der Schäden, die sich aus dem Verstoß gegen Art. 101 AEUV ergeben, zum Nachteil der Geschädigten entziehen könnten, zu verlangen, dass diese Verweigerung bei jedem einzelnen Dokument, für das die Einsichtnahme abgelehnt wird, auf zwingende Gründe in Bezug auf den Schutz des geltend gemachten Interesses gestützt ist.

48

Nur wenn Gefahr besteht, dass ein bestimmtes Schriftstück konkret das öffentliche Interesse an der Wirksamkeit des nationalen Kronzeugenprogramms beeinträchtigen könnte, kann die Nichtweitergabe dieses Schriftstücks gerechtfertigt sein.

49

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass das Unionsrecht, insbesondere der Effektivitätsgrundsatz, einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegensteht, wonach in Bezug auf Dokumente, die in den Akten eines die Anwendung von Art. 101 AEUV betreffenden nationalen Verfahrens enthalten sind – einschließlich Dokumenten, die im Rahmen eines Kronzeugenprogramms übermittelt wurden –, die Einsichtnahme durch nicht am Verfahren beteiligte Dritte, die Schadensersatzklagen gegen Kartellteilnehmer erwägen, allein von der Zustimmung aller Parteien dieses Verfahrens abhängt, ohne dass die nationalen Gerichte die Möglichkeit hätten, die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen.

Zur zweiten Vorlagefrage

50

Angesichts der Antwort auf die erste Frage ist die zweite Frage nicht zu beantworten.

Kosten

51

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

 

Das Unionsrecht, insbesondere der Effektivitätsgrundsatz, steht einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegen, wonach in Bezug auf Dokumente, die in den Akten eines die Anwendung von Art. 101 AEUV betreffenden nationalen Verfahrens enthalten sind – einschließlich Dokumenten, die im Rahmen eines Kronzeugenprogramms übermittelt wurden –, die Einsichtnahme durch nicht am Verfahren beteiligte Dritte, die Schadensersatzklagen gegen Kartellteilnehmer erwägen, allein von der Zustimmung aller Parteien dieses Verfahrens abhängt, ohne dass die nationalen Gerichte die Möglichkeit hätten, die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.