URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

19. Juli 2012 ( *1 )

„Internet — Domäne oberster Stufe ‚.eu‘ — Verordnung (EG) Nr. 874/2004 — Domänennamen — Gestaffelte Registrierung — Art. 12 Abs. 2 — Begriff ‚Lizenznehmer früherer Rechte‘ — Person, der vom Inhaber einer Marke erlaubt worden ist, im eigenen Namen, aber für Rechnung dieses Inhabers einen mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Domänennamen zu registrieren — Keine Erlaubnis, das Zeichen auf andere Weise als Marke zu benutzen“

In der Rechtssache C-376/11

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour d’appel de Bruxelles (Belgien) mit Entscheidung vom 29. Juni 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Juli 2011, in dem Verfahren

Pie Optiek SPRL

gegen

Bureau Gevers SA,

European Registry for Internet Domains ASBL

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues sowie der Richter U. Lõhmus (Berichterstatter), A. Rosas, A. Ó Caoimh und A. Arabadjiev,

Generalanwältin: V. Trstenjak,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 2012,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Pie Optiek SPRL, vertreten durch E. Wéry und T. van Innis, avocats,

der Bureau Gevers SA, vertreten durch B. Docquir und B. Michaux, avocats,

der European Registry for Internet Domains ASBL, vertreten durch G. Glas und H. Haouideg, avocats,

der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Bulst und C. Vrignon als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 3. Mai 2012

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 12 Abs. 2 und 21 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission vom 28. April 2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe „.eu“ und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung (ABl. L 162, S. 40).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen von zwei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Pie Optiek SPRL (im Folgenden: Pie Optiek) und der Bureau Gevers SA (im Folgenden: Bureau Gevers) einerseits sowie der European Registry for Internet Domains [Europäisches Register für Internetdomänennamen] ASBL (im Folgenden: EURid) andererseits wegen der Registrierung des Domänennamens www.lensworld.eu durch Bureau Gevers im eigenen Namen, aber für Rechnung der Walsh Optical Inc. (im Folgenden: Walsh Optical), einer amerikanischen Gesellschaft, die Inhaberin der diesem Domänennamen entsprechenden Marke ist.

Rechtlicher Rahmen

Die Verordnung (EG) Nr. 733/2002

3

Die Erwägungsgründe 6 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. April 2002 zur Einführung der Domäne oberster Stufe „.eu“ (ABl. L 113, S. 1) lauten:

„(6)

Über die TLD ‚.eu‘ [Domäne oberster Stufe ‚.eu‘ (.eu Top Level Domain/TLD)] soll der Binnenmarkt im virtuellen Markt das Internet besser sichtbar machen. Die TLD ‚.eu‘ soll eine deutlich erkennbare Verbindung mit der Gemeinschaft, ihrem rechtlichen Rahmen und dem europäischen Markt schaffen. Sie soll Unternehmen, Organisationen und natürlichen Personen innerhalb der Gemeinschaft eine Eintragung in eine spezielle Domäne ermöglichen, die diese Verbindung offensichtlich macht. Damit wird die TLD ‚.eu‘ nicht nur zu einem Eckstein des elektronischen Geschäftsverkehrs in Europa, sondern trägt auch zur Erfüllung der Ziele von Artikel 14 [EG] bei.

(16)

Es sollte eine allgemeine Regelung für die Behandlung spekulativer und missbräuchlicher Eintragungen von Domänennamen erlassen werden, wonach Inhabern älterer Rechte, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, und Einrichtungen des öffentlichen Rechts eine besondere Vorabregistrierungsfrist (‚sunrise period‘) eingeräumt wird, während der die Registrierung ihrer Domänennamen ausschließlich solchen Inhabern älterer Rechte, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts vorbehalten ist.“

4

Nach Art. 1 dieser Verordnung legt diese die Bedingungen der Einführung der Domäne oberster Stufe „.eu“ einschließlich der Benennung eines Registers fest und steckt den allgemeinen Regelungsrahmen für die Arbeit des Registers ab.

5

Art. 4 Abs. 2 dieser Verordnung bestimmt:

„Das Register

b)

trägt über eine zugelassene Registrierstelle für die TLD ‚.eu‘ Domänennamen innerhalb der TLD ‚.eu‘ ein, die beantragt wurden von

i)

einem Unternehmen, das seinen satzungsmäßigen Sitz, seine Hauptverwaltung oder seine Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft hat oder

ii)

einer in der Gemeinschaft niedergelassenen Organisation unbeschadet der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften oder

iii)

einer natürlichen Person mit Wohnsitz innerhalb der Gemeinschaft;

…“

6

Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 733/2002 sieht vor:

„Die Kommission verabschiedet … [einen] Regelungsrahmen[. Dieser] umfasst unter anderem

b)

Maßnahmen betreffend die spekulative und missbräuchliche Eintragung von Domänennamen, einschließlich der Möglichkeit einer stufenweisen Registrierung von Domänennamen, so dass die Inhaber älterer Rechte, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts die notwendige Zeit für die Registrierung ihrer Namen erhalten“.

7

In Anwendung dieses Artikels erließ die Kommission die Verordnung Nr. 874/2004.

Die Verordnung Nr. 874/2004

8

Im 12. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 874/2004 heißt es:

„Zur Wahrung früherer, nach Gemeinschaftsrecht oder nationalem Recht anerkannter Rechte sollte ein zeitlich gestaffeltes Registrierungsverfahren vorgesehen werden. Die gestaffelte Registrierung sollte in zwei Phasen erfolgen, um sicherzustellen, dass die Inhaber früherer Rechte ausreichend Gelegenheit erhalten, solche Namen, auf die sie frühere Rechte innehaben, registrieren zu lassen. …“

9

Art. 2 Abs. 1 bis 3 dieser Verordnung lautet:

„Die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 aufgeführten Antragsberechtigten dürfen einen oder mehrere Domänennamen unter der Domäne oberster Stufe ‚.eu‘ registrieren lassen.

Unbeschadet der Bestimmungen in Kapitel IV wird ein bestimmter Domänenname dem Antragsberechtigten zugewiesen, dessen Antrag zuerst beim Register in technisch korrekter Form und im Einklang mit dieser Verordnung eingegangen ist. Dieses Kriterium des ersten Antragseingangs wird für die Zwecke dieser Verordnung als ‚Windhundprinzip‘ bezeichnet.

Mit der Registrierung steht der Domänenname für weitere Registrierungen solange nicht mehr zur Verfügung, bis die Registrierung ausläuft und nicht erneuert wird oder bis der Domänenname widerrufen wird.“

10

Kapitel IV der Verordnung Nr. 874/2004 mit den Art. 10 bis 14 betrifft die gestaffelte Registrierung. In Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 dieser Verordnung heißt es:

„Nur die Inhaber früherer Rechte, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, sowie öffentliche Einrichtungen sind berechtigt, Domänennamen während einer Frist für gestaffelte Registrierung zu beantragen, bevor die allgemeine Registrierung für die Domäne ‚.eu‘ beginnt.

‚Frühere Rechte‘ sind unter anderem registrierte nationale und Gemeinschaftsmarken …“

11

Art. 12 Abs. 2 Unterabs. 1 bis 3 dieser Verordnung bestimmt:

„Die gestaffelte Registrierung erstreckt sich über einen Zeitraum von vier Monaten. Die allgemeine Registrierung von Domänennamen beginnt erst nach dem Abschluss der gestaffelten Registrierung.

Die gestaffelte Registrierung besteht aus zwei Phasen mit einer Dauer von je zwei Monaten.

In der ersten Phase der gestaffelten Registrierung dürfen nur registrierte nationale und Gemeinschaftsmarken, geografische Angaben und die in Artikel 10 Absatz 3 genannten Namen und Abkürzungen von den Inhabern oder Lizenznehmern früherer Rechte sowie von den in Artikel 10 Absatz 1 genannten öffentlichen Einrichtungen zur Registrierung angemeldet werden.“

12

Art. 21 („Spekulative und missbräuchliche Registrierung“) der Verordnung sieht in Abs. 1 vor:

„Ein Domänenname wird aufgrund eines außergerichtlichen oder gerichtlichen Verfahrens widerrufen, wenn er mit einem anderen Namen identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, darunter die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Rechte, und wenn dieser Domänenname

a)

von einem Domäneninhaber registriert wurde, der selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domänennamen geltend machen kann, oder

b)

in böser Absicht registriert oder benutzt wird.“

Die Erste Richtlinie 89/104/EWG

13

Die Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) enthielt einen Art. 5 („Rechte aus der Marke“), der in seinen Abs. 1 und 2 bestimmte:

„(1)   Die eingetragene Marke gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. Dieses Recht gestattet es dem Inhaber, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr

a)

ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist;

b)

ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder der Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

(2)   Die Mitgliedstaaten können ferner bestimmen, dass es dem Inhaber gestattet ist, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke eingetragen ist, wenn diese in dem betreffenden Mitgliedstaat bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.“

14

Art. 8 („Lizenz“) dieser Richtlinie hatte folgenden Wortlaut:

„(1)   Die Marke kann für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, und für das gesamte Gebiet oder einen Teil des Gebietes eines Mitgliedstaats Gegenstand von Lizenzen sein. Eine Lizenz kann ausschließlich oder nicht ausschließlich sein.

(2)   Gegen einen Lizenznehmer, der hinsichtlich der Dauer der Lizenz, der von der Eintragung erfassten Form, in der die Marke verwendet werden darf, der Art der Waren oder Dienstleistungen, für die die Lizenz erteilt wurde, des Gebietes, in dem die Marke angebracht werden darf, oder der Qualität der vom Lizenznehmer hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrags verstößt, kann der Inhaber einer Marke die Rechte aus der Marke geltend machen.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

15

Pie Optiek ist eine belgische Gesellschaft, die über das Internet Kontaktlinsen, Brillen und andere Produkte für die Augen verkauft. Sie ist Inhaberin einer Benelux-Bildmarke in Form des Wortzeichens „Lensworld“ und einer stilisierten Planisphäre, die am 8. Dezember 2005 angemeldet und am 4. Januar 2006 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 9 und 44 gemäß dem Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung eingetragen wurde. Sie betreibt die Website www.lensworld.be.

16

Bureau Gevers ist eine belgische Gesellschaft, die im Bereich der Beratung auf dem Gebiet des geistigen Eigentums tätig ist.

17

Walsh Optical ist ebenfalls im Bereich des Internetverkaufs von Kontaktlinsen und anderen Brillenartikeln tätig. Sie betreibt seit 1998 die Website www.lensworld.com und war Inhaberin der Benelux-Marke Lensworld, die am 20. Oktober 2005 angemeldet und am 26. Oktober 2005 für Waren und Dienstleistungen der Klasse 35 des genannten Abkommens von Nizza eingetragen wurde. Diese Marke wurde am 30. Oktober 2006 gelöscht.

18

Am 18. November 2005 unterzeichnete Walsh Optical ein sogenanntes License Agreement (Lizenzvereinbarung, im Folgenden: im Ausgangsverfahren streitige Vereinbarung) mit Bureau Gevers.

19

Gemäß Klausel 1 dieser Vereinbarung besteht ihr Zweck darin, dem Lizenznehmer zu erlauben, die Registrierung eines Domänennamens im eigenen Namen, aber für Rechnung des Lizenzgebers zu erwirken, die Rechte und Pflichten jeder Partei während der Geltungsdauer der Lizenzvereinbarung festzulegen, und das Verfahren zu regeln, in dem der Lizenznehmer den „.eu“-Domänennamen auf den Lizenzgeber oder die von diesem bestimmte Person überträgt.

20

Nach Klausel 2 („Rechte des Lizenzgebers“) der im Ausgangsverfahren streitigen Vereinbarung kann der Lizenzgeber jederzeit verlangen, dass der Lizenznehmer den (die) im Anhang 1 dieser Vereinbarung aufgelisteten Domänennamen zurückzieht oder den Domänennamen unverzüglich und unentgeltlich auf den Lizenzgeber oder jeden von diesem bestimmten Dritten überträgt.

21

Gemäß Klausel 3 dieser Vereinbarung zahlt der Lizenzgeber die Gebühren des Lizenznehmers; andernfalls brauchen die Domänennamen nicht registriert, aufrechterhalten oder erneuert zu werden.

22

Klausel 4 der im Ausgangsverfahren streitigen Vereinbarung, die die Rechte des Lizenznehmers betrifft, besagt, dass dieser dem Lizenzgeber seine Dienstleistungen in Rechnung stellt.

23

Zu den Pflichten des Lizenznehmers, wie sie in Klausel 5 dieser Vereinbarung stehen, gehört auch, dass er zumutbare Anstrengungen unternimmt, um einen „.eu“-Antrag einzureichen und eine „.eu“-Registrierung für den (die) Domänennamen zu erwirken. Der Lizenznehmer erkennt ferner an, dass der Domänennamen mit der Registrierung im Alleineigentum des Lizenzgebers steht und dass er diesen Namen nicht auf eine Weise benutzen wird, die im Widerspruch zu den Bestimmungen dieser Vereinbarung steht.

24

Den schriftlichen Erklärungen, die EURid beim Gerichtshof eingereicht hat, ist zu entnehmen, dass die erste Phase der gestaffelten Registrierung nach Kapitel IV der Verordnung Nr. 874/2004 am 7. Dezember 2005 begann.

25

Am selben Tag beantragte Bureau Gevers bei EURid die Registrierung des Domänennamens „lensworld.eu“ im eigenen Namen, aber für Rechnung von Walsh Optical. Dieser Domänenname wurde am 10. Juli 2006 an Bureau Gevers vergeben.

26

Pie Optiek hatte am 17. Januar 2006 ebenfalls die Registrierung des Domänennamens „lensworld.eu“ beantragt. Die Registrierung wurde ihr aufgrund des früher gestellten Antrags von Bureau Gevers verweigert.

27

Der von Pie Optiek beim Schiedsgericht der Tschechischen Republik, der für die Beilegung von Streitigkeiten über „.eu“-Domänennamen zuständigen Stelle, eingereichte Antrag, mit dem die Vergabe des Domänennamens an Bureau Gevers angefochten wurde, wurde mit Entscheidung vom 12. März 2007 zurückgewiesen. Auch die Klage von Pie Optiek beim Tribunal de première instance de Bruxelles wurde mit Urteil vom 14. Dezember 2007 abgewiesen.

28

Beim vorlegenden Gericht, zu dem Pie Optiek gegen das genannte Urteil Berufung einlegte, macht sie u. a. geltend, dass die im Ausgangsverfahren streitige Vereinbarung Bureau Gevers nicht die Eigenschaft des Lizenznehmers früherer Rechte im Sinne des Art. 12 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 874/2004 verleihe und dass diese Gesellschaft auch kein Recht oder berechtigtes Interesse im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung habe.

29

Nach Bureau Gevers ist der Gegenstand eines Markenlizenzvertrags nicht notwendigerweise auf die Erlaubnis, Waren oder Dienstleistungen unter dieser Marke zu verwerten, beschränkt, sondern kann sich auf alle oder einen Teil der Rechte des Inhabers der streitigen Marke, einschließlich der Befugnis, einen Domänennamen zu registrieren, erstrecken.

30

Nach alledem hat die Cour d’appel de Bruxelles das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Ist Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 874/2004 dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem das betroffene frühere Recht ein Markenrecht ist, der Begriff „Lizenznehmer früherer Rechte“ eine Person erfassen kann, der vom Markeninhaber nur erlaubt worden ist, im eigenen Namen, aber für Rechnung des Lizenzgebers einen Domänennamen zu registrieren, der mit der Marke identisch oder ihr ähnlich ist, ohne dass ihr jedoch erlaubt worden ist, die Marke auf andere Weise zu benutzen oder das Zeichen als Marke zu benutzen, etwa um Waren oder Dienstleistungen unter der Marke zu vertreiben?

2.

Falls diese Frage bejaht wird: Ist Art. 21 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 874/2004 dahin auszulegen, dass „Rechte oder berechtigte Interessen“ auch dann bestehen, wenn der „Lizenznehmer früherer Rechte“ die Registrierung des „.eu“-Domänennamens im eigenen Namen, aber für Rechnung des Markeninhabers vorgenommen hat, wenn dieser nicht antragsberechtigt gemäß Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 733/2002 ist?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Vorlagefrage

31

Die erste Frage betrifft den in Art. 12 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 874/2004 enthaltenen Begriff „Lizenznehmer früherer Rechte“.

32

In Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Verordnung wird zwar festgestellt, dass der Begriff „frühere Rechte“ u. a. registrierte nationale und Gemeinschaftsmarken erfasst, der Begriff „Lizenznehmer“ jedoch wird in der Verordnung nicht definiert. Sie enthält in Bezug auf eine solche Definition auch keine ausdrückliche Verweisung auf das Recht der Mitgliedstaaten.

33

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Vorschrift und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. u. a. Urteile vom 18. Januar 1984, Ekro, 327/82, Slg. 1984, 107, Randnr. 11, vom 19. September 2000, Linster, C-287/98, Slg. 2000, I-6917, Randnr. 43, und vom 22. März 2012, Génesis, C-190/10, Randnr. 40).

34

Eine Durchführungsverordnung ist außerdem nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit der Grundverordnung auszulegen (Urteile vom 24. Juni 1993, Dr. Tretter, C-90/92, Slg. 1993, I-3569, Randnr. 11, und vom 26. Februar 2002, Kommission/Boehringer, C-32/00 P, Slg. 2002, I-1917, Randnr. 53).

35

Da die Verordnung Nr. 874/2004 eine Durchführungsverordnung ist, die in Anwendung des Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 733/2002 erlassen wurde, sind deren Ziele und Bestimmungen zu berücksichtigen, wenn beim Begriff „Lizenznehmer“ eine autonome und in der gesamten Union einheitliche Auslegung vorgenommen wird.

36

Hierzu ergibt sich aus dem sechsten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 733/2002, dass die Domäne oberster Stufe „.eu“ geschaffen wurde, um den Binnenmarkt im virtuellen Markt des Internets besser sichtbar zu machen, indem eine deutlich erkennbare Verbindung mit der Union, ihrem rechtlichen Rahmen und dem europäischen Markt geschaffen und so den Unternehmen, Organisationen und natürlichen Personen innerhalb der Union eine Eintragung in eine spezielle Domäne ermöglicht wurde, die diese Verbindung offensichtlich macht.

37

Unter Berücksichtigung dieses Ziels sieht Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 733/2002 vor, dass unter der Domäne oberster Stufe „.eu“ die Domänennamen zu registrieren sind, die von einem Unternehmen, das seinen satzungsmäßigen Sitz, seine Hauptverwaltung oder seine Hauptniederlassung innerhalb der Union hat, einer in der Union niedergelassenen Organisation unbeschadet der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften sowie einer natürlichen Person mit Wohnsitz innerhalb der Union beantragt wurden. Solche Unternehmen, Organisationen und natürliche Personen sind nach dem Wortlaut des Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 874/2004 die Antragsberechtigten, die einen oder mehrere Domänennamen unter der Domäne oberster Stufe registrieren lassen dürfen.

38

Ferner ergibt sich aus dem 16. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 733/2002 und dem 12. der Verordnung Nr. 874/2004 sowie aus Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 1 der letzteren Verordnung, dass während des Zeitraums der gestaffelten Registrierung nur die „Inhaber früherer Rechte, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind“, und deren nationale oder Gemeinschaftsmarken registriert sind, sowie öffentliche Einrichtungen berechtigt sind, die Registrierung von Domänennamen zu beantragen.

39

Folglich dürfen grundsätzlich nur die Inhaber früherer Rechte, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung, ihre Hauptniederlassung oder ihren Wohnsitz innerhalb der Union haben, während dieses Zeitraums einen oder mehrere Domänennamen in der Domäne oberster Stufe „.eu“ registrieren lassen.

40

Daraus folgt auch, dass, soweit Art. 12 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 874/2004 den Kreis der während der ersten Phase der gestaffelten Registrierung Antragsberechtigten auf die Lizenznehmer früherer Rechte erweitert, diese zugleich das Kriterium der Anwesenheit im Hoheitsgebiet der Union erfüllen müssen und anstelle des Inhabers zumindest teilweise und/oder zeitweise über das betreffende frühere Recht verfügen müssen.

41

Es widerspräche nämlich den Zielen der Verordnungen Nrn. 733/2002 und 874/2004, einem Inhaber eines früheren Rechts, der vollumfänglich über dieses Recht verfügt, aber nicht das Kriterium der Anwesenheit im Hoheitsgebiet der Union erfüllt, zu erlauben, dass er durch eine Person, die dieses Anwesenheitskriterium erfüllt, aber nicht – zumindest teilweise oder zeitweise – über das genannte Recht verfügt, einen Domänennamen „.eu“ zu seinen Gunsten erhält.

42

Diese Feststellungen werden durch Unionsrechtshandlungen sowie durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt, die, ohne ausdrücklich die Begriffe „Lizenznehmer“ und „Lizenz“ im Bereich der Marken zu definieren, Hinweise zur Reichweite dieser Begriffe geben.

43

Erstens sieht Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 89/104 vor, dass eine Marke für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, Gegenstand von Lizenzen sein kann. So sah der Unionsgesetzgeber vor, dass eine solche Lizenz insbesondere für den Gebrauch einer Marke bei der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen durch den Lizenznehmer gewährt werden könnte.

44

Nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 89/104 kann der Inhaber dieser Marke gegen einen Lizenznehmer, der gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrags verstößt, die Rechte aus der Marke geltend machen. Aus dieser Vorschrift geht hervor, dass solche Bestimmungen außer der Dauer dieses Vertrags auch die Form, in der die Marke verwendet werden darf, die Art der Waren oder Dienstleistungen, für die die Lizenz erteilt wurde, das Gebiet, in dem die Marke angebracht werden darf, oder die Qualität der vom Lizenznehmer unter dieser Marke hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen betreffen können.

45

Hierzu wird in Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 89/104 bestimmt, dass der Inhaber ein ausschließliches Recht hat, das ihm gestattet, Dritten unter bestimmten Voraussetzungen zu verbieten, ein identisches oder ähnliches Zeichen für bestimmte Waren oder Dienstleistungen ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr, d. h. kommerziell (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2011, Anheuser-Busch/Budějovický Budvar, C-96/09 P, Slg. 2011, I-2131, Randnr. 144), zu benutzen.

46

Der Gerichtshof hat schon entschieden, dass dieses ausschließliche Recht gewährt wurde, um dem Markeninhaber den Schutz seiner spezifischen Interessen als Inhaber dieser Marke zu ermöglichen, d. h. um sicherzustellen, dass diese Marke ihre Funktionen erfüllen kann, und dass daher die Ausübung dieses Rechts auf Fälle beschränkt bleiben muss, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte. Zu diesen Funktionen gehört nicht nur die Hauptfunktion der Marke, die darin besteht, die Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber den Verbrauchern zu gewährleisten, sondern es gehören dazu auch ihre anderen Funktionen wie insbesondere die Gewährleistung der Qualität dieser Ware oder Dienstleistung oder die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktion (vgl. Urteile vom 18. Juni 2009, L’Oréal u. a., C-487/07, Slg. 2009, I-5185, Randnr. 58, und vom 23. März 2010, Google France und Google, C-236/08 bis C-238/08, Slg. 2010, I-2417, Randnrn. 75 und 77).

47

Daher ist festzustellen, dass der Inhaber einer Marke durch die Gewährung einer Lizenz dem Lizenznehmer in den durch die Klauseln des Lizenzvertrags bestimmten Grenzen das Recht zur Benutzung dieser Marke zu Zwecken einräumt, die zum Bereich des durch die genannte Marke verliehenen ausschließlichen Rechts gehören, nämlich deren kommerzielle Benutzung gemäß ihren Funktionen, insbesondere der Hauptfunktion, die Herkunft der betreffenden Ware oder Dienstleistung gegenüber den Verbrauchern zu gewährleisten.

48

Zweitens hatte der Gerichtshof im Urteil vom 23. April 2009, Falco Privatstiftung und Rabitsch (C-533/07, Slg. 2009, I-3327), Gelegenheit, die Unterschiede zwischen einem Dienstleistungsvertrag und einem Lizenzvertrag im Bereich des Rechts des geistigen Eigentums zu prüfen. Er hat in den Randnrn. 29 und 30 des genannten Urteils hierzu festgestellt, dass der Begriff Dienstleistungen zumindest voraussetze, dass die Partei, die sie erbringe, eine bestimmte Tätigkeit gegen Entgelt durchführe; der Vertrag, mit dem der Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums seinem Vertragspartner das Recht zur Nutzung dieses Rechts gegen Entgelt einräume, beinhalte jedoch keine derartige Tätigkeit.

49

Folglich ähnelt eine Vereinbarung wie die des Ausgangsverfahrens, durch die der Vertragspartner, der „Lizenznehmer“ genannt wird, sich gegen ein Entgelt verpflichtet, zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, um einen Antrag einzureichen und eine Registrierung für einen Domänennamen „.eu“ zu erwirken, eher einem Dienstleistungsvertrag als einem Lizenzvertrag.

50

Dies ist umso mehr der Fall, wenn eine solche Vereinbarung dem genannten Lizenznehmer kein Recht zur kommerziellen Benutzung der diesem Domänennamen entsprechenden Marke gemäß ihren Funktionen gewährt, sondern der Lizenznehmer anerkennt, dass der Domänennamen, den er gemäß seinen Verpflichtungen registriert, im Alleineigentum des Lizenzgebers bleibt, und dass er diesen Domänennamen nicht auf eine Weise benutzen wird, die im Widerspruch zu den Bestimmungen dieser Vereinbarung steht.

51

Hierbei ist unerheblich, dass eine solche Vereinbarung bestimmt, dass sie insbesondere bezweckt, dem Lizenznehmer zu ermöglichen, einen Domänennamen in seinem Namen, aber für Rechnung des Lizenzgebers zu registrieren, wenn diese Befugnis nur dazu dient, dass der Vertragspartner seine Pflicht, den (die) fraglichen Domänennamen gegen Entgelt zu registrieren, erfüllen kann, und sie daher völlig nachrangig zu dieser Pflicht ist. Ferner beinhaltet die Erlaubnis, eine Marke als Domänennamen „.eu“ zu registrieren – wie die Generalanwältin in den Nrn. 49 und 53 ihrer Schlussanträge dargelegt hat –, in keiner Weise, dass der Inhaber dieser Marke seinem Vertragspartner das Recht zu deren kommerzieller Benutzung gemäß ihren Funktionen gewährt hat.

52

Folglich kann eine Vereinbarung wie die des Ausgangsverfahrens nicht als ein Lizenzvertrag über Markenrechte betrachtet werden. Demnach kann ein Vertragspartner, dessen Auftrag es ist, einen Domänennamen „.eu“ für den Inhaber der fraglichen Marke zu registrieren, nicht als „Lizenznehmer früherer Rechte“ im Sinne des Art. 12 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 874/2004 qualifiziert werden.

53

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 12 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 874/2004 dahin auszulegen ist, dass in einem Fall, in dem das betroffene frühere Recht ein Markenrecht ist, der Begriff „Lizenznehmer früherer Rechte“ keine Person erfasst, der vom Inhaber der betreffenden Marke nur erlaubt worden ist, im eigenen Namen, aber für Rechnung dieses Inhabers einen Domänennamen zu registrieren, der mit der genannten Marke identisch oder ihr ähnlich ist, ohne dass dieser Person erlaubt worden wäre, die Marke kommerziell gemäß ihren Funktionen zu benutzen.

Zur zweiten Frage

54

In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage braucht die zweite Frage des vorlegenden Gerichts nicht beantwortet zu werden.

Kosten

55

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 12 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission vom 28. April 2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe „.eu“ und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem das betroffene frühere Recht ein Markenrecht ist, der Begriff „Lizenznehmer früherer Rechte“ keine Person erfasst, der vom Inhaber der betreffenden Marke nur erlaubt worden ist, im eigenen Namen, aber für Rechnung dieses Inhabers einen Domänennamen zu registrieren, der mit der genannten Marke identisch oder ihr ähnlich ist, ohne dass dieser Person erlaubt worden wäre, die Marke kommerziell gemäß ihren Funktionen zu benutzen.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.