URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)
19. Juli 2012(*)
„Gemeinsamer Zolltarif – Tarifierung – Kombinierte Nomenklatur – Polierscheiben, die ausschließlich für eine Poliermaschine für Halbleiterscheiben bestimmt sind – Tarifpositionen 3919 und 8466 (oder 8486) – Begriffe ‚Teile‘ und ‚Zubehör‘“
In der Rechtssache C‑336/11
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour d’appel de Lyon (Frankreich) mit Entscheidung vom 16. Juni 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 1. Juli 2011, in dem Verfahren
Receveur principal des douanes de Roissy Sud,
Receveur principal de la recette des douanes de Lyon Aéroport,
Direction régionale des douanes et droits indirects de Lyon,
Administration des douanes et droits indirects
gegen
Rohm & Haas Electronic Materials CMP Europe GmbH,
Rohm & Haas Europe SARL,
Rohm & Haas Europe Trading APS-UK Branch
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Prechal sowie der Richter L. Bay Larsen und E. Jarašiūnas (Berichterstatter),
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 2012,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der Rohm & Haas Electronic Materials CMP Europe GmbH, der Rohm & Haas Europe SARL und der Rohm & Haas Europe Trading APS-UK Branch, vertreten durch P. De Baere und F. Citron, avocats,
– der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues, C. Candat und M. Perrot als Bevollmächtigte,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch B.‑R. Killmann und L. Bouyon als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Positionen 3919 und 8466 (oder 8486 ab dem Jahr 2007) der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden: KN) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in deren Fassungen, die sich aus den Verordnungen (EG) Nrn. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003 (ABl. L 281, S. 1), 1810/2004 der Kommission vom 7. September 2004 (ABl. L 327, S. 1), 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 (ABl. L 286, S. 1) und 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 (ABl. L 301, S. 1), die nacheinander zur Änderung des Anhangs I der Verordnung Nr. 2658/87 erlassen wurden, ergeben.
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Rohm & Haas Electronic Materials CMP Europe GmbH, der Rohm & Haas Europe SARL und der Rohm & Haas Europe Trading APS-UK Branch (im Folgenden zusammen: Gesellschaften Rohm & Haas) auf der einen und der Administration des douanes auf der anderen Seite wegen der Tarifierung von Polierscheiben, die die Gesellschaften Rohm & Haas eingeführt haben, und deren Antrag auf Erstattung des ihrer Auffassung nach in den Jahren 2004 bis 2007 zu viel gezahlten Zolls.
Rechtlicher Rahmen
Die KN
3 Die durch die Verordnung Nr. 2658/87 eingeführte KN soll sowohl den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs als auch denen der Außenhandelsstatistik der Europäischen Gemeinschaft entsprechen. Sie stützt sich auf das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS), das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation, ausgearbeitet, durch das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene Internationale Übereinkommen eingeführt und im Namen der Gemeinschaft mit dem Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. L 198, S. 1) genehmigt wurde.
4 Teil I der KN enthält eine Reihe einführender Vorschriften. Teil I Titel I Buchst. A der KN, der die Allgemeinen Vorschriften enthält, sieht verschiedene Regeln vor, nach denen die Waren in die KN einzureihen sind. Für die Einreihung sind insbesondere der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln maßgeblich, während für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position der Wortlaut dieser Unterpositionen und die Anmerkungen zu den Unterpositionen maßgeblich sind, wobei grundsätzlich auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln gelten.
5 Teil II der KN umfasst einen Abschnitt VII, der ein Kapitel 39 („Kunststoffe und Waren daraus“) enthält. Gemäß Anmerkung 2 Buchst. p (oder Buchst. s in der Verordnung Nr. 1549/2006) zu Kapitel 39 der KN gehören zu diesem Kapitel nicht „Waren des Abschnitts XVI (Maschinen und Apparate, elektrotechnische Waren)“.
6 Die Position 3919 der KN lautet:
„3919 Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen:
…
3919 90 – andere:
3919 90 10 − − weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung oder anders als nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
…“
7 In Anmerkung 2 Buchst. b zu Teil II Abschnitt XVI („Maschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh‑, Bild‑ und Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh‑, Bild‑ und Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte“) der KN heißt es: „Teile von Maschinen (ausgenommen Teile von Waren der Position 8484, 8544, 8545, 8546 oder 8547), die nicht durch Anmerkung 1 zu Abschnitt XVI, Anmerkung 1 zu Kapitel 84 oder Anmerkung 1 zu Kapitel 85 von Abschnitt XVI ausgenommen werden, sind nach folgenden Regeln einzureihen: … andere Teile sind, wenn sie erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine oder für mehrere in der gleichen Position … erfasste Maschinen bestimmt sind, der Position für diese Maschine oder Maschinen oder, soweit zutreffend, der Position 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8503, 8522, 8529 oder 8538 zuzuweisen.“
8 Die Position 8464 der KN, die bis zum 31. Dezember 2006 galt, lautete:
„Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Steinen, keramischen Waren, Beton, Asbestzement oder ähnlichen mineralischen Stoffen oder zum Kaltbearbeiten von Glas:
8464 20 – Schleifmaschinen und Poliermaschinen:
8464 20 05 − − Maschinen zum Bearbeiten von Halbleiterscheiben (wafers)
…“
9 Die Position 8466 der KN, die bis zum 31. Dezember 2006 galt, sah vor:
„Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Positionen 8456 bis 8465 bestimmt, einschließlich Werkstück‑ und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für Werkzeugmaschinen; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art:
…
8466 30 00 − Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für Werkzeugmaschinen
− andere
…
8466 91 − − für Maschinen der Position 8464:
8466 91 15 − − − für Maschinen der Unterposition 8464 10 10, 8464 20 05 oder 8464 90 10“.
10 Durch die am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Verordnung Nr. 1549/2006 wurde folgende Position 8486 in die KN eingeführt:
„8486 Maschinen, Apparate und Geräte von der ausschließlich oder hauptsächlich zum Herstellen von Halbleiterbarren (boules), Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen, elektronischen integrierten Schaltungen oder Flachbildschirmen verwendeten Art; in Anmerkung 9 C zu diesem Kapitel genannte Maschinen, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör:
…
8486 90 − Teile und Zubehör:
…
8486 90 90 − − − andere“.
Die Erläuterungen zum HS
11 Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens – jetzt Weltzollorganisation – genehmigt nach Maßgabe von Art. 8 des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren die vom Ausschuss für das HS ausgearbeiteten Erläuterungen und Einreihungsavise.
12 In den Erläuterungen des HS zur Position 8466 heißt es:
„Zu dieser Position gehören vorbehaltlich der allgemeinen Bestimmungen über die Einreihung von Teilen … und mit Ausnahme der Werkzeuge des Kapitels 82:
A) Teile der Maschinen der Positionen 8456 bis 8465.
B) Zubehör für diese Maschinen, d. h. auswechselbare Ausrüstungsgegenstände, welche die genannten Maschinen der auszuführenden Arbeit anpassen, Vorrichtungen, die den Maschinen zusätzlich Bearbeitungsmöglichkeiten oder eine höhere Präzision geben und Vorrichtungen, die es ermöglichen, eine im Zusammenhang mit der Hauptfunktion der Maschinen stehende Sonderarbeit auszuführen.
…“
13 Die Erläuterungen des HS zur Position 8486 in der im Ausgangsverfahren ab dem Jahr 2007 maßgeblichen Fassung lauten:
„Vorbehaltlich der allgemeinen Bestimmungen über die Einreihung von Teilen (siehe Erläuterungen zu Abschnitt XVI, Allgemeines) gehören auch Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate und Geräte dieser Position hierher. Zu den Teilen und dem Zubehör dieser Position gehören u. a. Werkstückhalter und Werkzeughalter sowie andere Spezialvorrichtungen, die erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate oder Geräte dieser Position bestimmt sind.“
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
14 Die Gesellschaften Rohm & Haas führten Polierscheiben, die für Poliermaschinen für Halbleiterscheiben bestimmt sind, nach Frankreich ein. Diese im Allgemeinen als „Wafer“ bezeichneten Halbleiterscheiben werden insbesondere für die Herstellung von integrierten Schaltungen verwendet. Bei den Polierscheiben handelt es sich um Klebepads, bestehend aus mehreren scheibenförmigen Kunststoffschichten mit einem Durchmesser von etwa 40 cm und einer Dicke von 3 mm für die Ausrüstung der genannten Maschinen.
15 Die Gesellschaft Acta fertigte für die Gesellschaften Rohm & Haas mit Zollanmeldung vom 3. Juni 2004 zwei Pakete „Schleiffilz“ nach der Tarifposition 5911 10 00 ab; diese gilt für „Gewebe, Filze oder mit Filz belegte Gewebe, mit Kautschuk oder anderen Stoffen bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Leder oder anderen Stoffen versehen, von der zum Herstellen von Kratzengarnituren verwendeten Art, sowie ähnliche Erzeugnisse zu anderen technischen Zwecken, einschließlich Bänder aus mit Kautschuk getränktem Samt zum Überziehen von Kett- oder Warenbäumen“, für die ein Zollsatz von 5,3 % vorgesehen ist.
16 Die Administration des douanes zog die deklarierte Tarifposition in Zweifel; sie vertrat die Auffassung, dass die eingeführten Erzeugnisse in die Tarifposition 3919 90 10 einzureihen seien, für die ein Zollsatz von 6,5 % gilt.
17 Die Gesellschaften Rohm & Haas verzollten die fraglichen Polierscheiben in der Zeit vom 8. Juli 2004 bis zum 9. August 2006 weiter nach der Tarifposition 5911 10 00.
18 Später wandten sich die genannten Gesellschaften an die Commission de conciliation et d’expertise douanière (Schlichtungs- und Gutachterausschuss für das Zollwesen, im Folgenden: CCED). Nach deren Stellungnahme vom 26. Juni 2007 sind die fraglichen Waren als „Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Werkzeugmaschinen der Pos. 8456 bis 8465 bestimmt“, in die Tarifposition 8466 einzureihen. Waren der Position 8466 der KN sind von Zöllen befreit.
19 Daraufhin beantragten die Gesellschaften Rohm & Haas bei der Administration des douanes, ihnen den Zoll, den sie ihrer Ansicht nach in den Jahren 2004 bis 2007 rechtsgrundlos gezahlt hätten, zu erstatten.
20 Nachdem dieser Antrag abgelehnt worden war, erhoben sie beim Tribunal d’instance de Lyon Klage auf Rückzahlung dieser Zollabgaben. Dieses Gericht gab ihrer Klage mit Urteil vom 20. April 2009 statt und stellte fest, dass die fraglichen Waren unter die von der CCED genannte Tarifposition fielen, da sie für das Funktionieren der Poliermaschinen unerlässlich und Teile dieser Maschinen seien.
21 Die Administration des douanes legte daraufhin gegen das genannte Urteil bei der Cour d’appel de Lyon Berufung ein.
22 Ihrer Ansicht nach ist die Stellungnahme der CCED nicht stichhaltig, weil darin nicht auf die besonderen Merkmale dieser Ware, sondern auf die Tatsache abgestellt worden sei, dass auf dem Kennzeichnungsetikett, mit dem das vorgelegte Probeexemplar versehen gewesen sei, angegeben gewesen sei, dass die fragliche Ware für Maschinen bestimmt sei, die in die Positionen 8456 bis 8465 der KN einzureihen seien.
23 Die fraglichen Polierscheiben fallen ihrer Ansicht nach unter die Position 3919 der KN, da es sich um flache Scheiben aus Kunststoffen mit einer selbstklebenden Oberfläche handele. Außerdem beruft sie sich auf die Verordnung (EU) Nr. 336/2010 der Kommission vom 21. April 2010 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 102, S. 25), die später für ähnliche Maschinen erlassen worden sei wie die, in denen Scheiben der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art verwendet worden seien.
24 Die Gesellschaften Rohm & Haas haben beim vorlegenden Gericht geltend gemacht, dass die fraglichen Scheiben ausschließlich dafür bestimmt seien, auf Poliermaschinen für die Bearbeitung von Halbleiterscheiben angebracht zu werden, die in die Position 8464 der KN einzureihen seien. Jede Scheibenart sei für einen bestimmten Maschinentyp und für eine bestimmte Art der Bearbeitung bestimmt. Die Polierscheiben seien erkennbar für das Funktionieren der genannten Maschinen erforderliche Teile, was die Etikettierung des als Probeexemplar verwendeten Erzeugnisses erkläre. Diese Polierscheiben könnten auf keinen Fall in die Position 3919 eingereiht werden, da sie mit keiner auf Kontakt selbstklebenden Oberfläche versehen seien, und auch nicht in die Position 8207, da mit ihnen als solchen nicht poliert werden könne.
25 Vor diesem Hintergrund hat die Cour d’appel de Lyon beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Ist die KN im Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 in der durch die Verordnung Nr. 1549/2006 und die Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission vom 20. September 2007 (ABl. L 286, S. 1) geänderten Fassung dahin auszulegen, dass Polierscheiben, die für eine Poliermaschine für die Bearbeitung von Halbleitermaterialien, die als solche in die Tarifposition 8460 einzureihen ist, bestimmt sind, getrennt von der Maschine eingeführt worden sind, sich als in der Mitte gelochte Scheiben aus einer harten Schicht aus Polyurethan, einer Schicht aus Polyurethanschaum, einer Klebeschicht und einer Schutzfolie aus Kunststoffen darstellen, weder irgendein Teil aus Metall noch irgendein Schleifmittel enthalten, mit einem flüssigen Schleifmittel für das Polieren von Wafern verwendet werden und je nach Abnutzungsgrad in bestimmten Abständen ersetzt werden müssen, als Teile und Zubehör, die erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für die in die Positionen 8456 bis 8465 eingereihten Maschinen bestimmt sind, in die Tarifposition 8466 91 15 einzureihen sind oder nach ihrer Zusammensetzung als selbstklebende Flacherzeugnisse aus Kunststoffen in die Tarifposition 3939 90 10?
Zur Vorlagefrage
26 Zunächst ist festzustellen, dass die in der Vorlagefrage erwähnte Verordnung Nr. 1214/2007 am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, so dass die darin enthaltene Fassung der KN nicht für die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Einfuhren von Polierscheiben gilt. Diese Einfuhren erfolgten nämlich, wie die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben, in den Jahren 2004 bis 2007. Deshalb ist die Vorlagefrage in dem Sinne aufzufassen, dass sie sich auf die in den Verordnungen Nrn. 1789/2003, 1810/2004, 1719/2005 und 1549/2006 enthaltenen Fassungen der KN bezieht.
27 Ferner ist festzustellen, dass der in der Vorlagefrage enthaltene Hinweis auf die Position 8460 und die Unterposition 3939 90 10 der KN offensichtlich auf einem Irrtum beruht und dass die Frage so zu verstehen ist, dass sie sich auf die Position 8464 der KN (oder seit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1549/2006 auf die Position 8486) bzw. die Unterposition 3919 90 10 der KN bezieht.
28 Das vorlegende Gericht möchte demnach wissen, ob die KN dahin auszulegen ist, dass Polierscheiben, die für eine Poliermaschine – der Position 8464 (oder seit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1549/2006 der Position 8486 der KN) – getrennt von der Maschine eingeführt worden sind und sich als in der Mitte gelochte Scheiben aus einer harten Schicht aus Polyurethan, einer Schicht aus Polyurethanschaum, einer Klebeschicht und einer Schutzfolie aus Kunststoffen darstellen, weder irgendein Teil aus Metall noch irgendein Schleifmittel enthalten, mit einem flüssigen Schleifmittel für das Polieren von Wafern verwendet werden und je nach Abnutzungsgrad in bestimmten Abständen ersetzt werden müssen, als Teile oder Zubehör der genannten Maschine in die Unterposition 8466 91 15 der KN (oder seit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1549/2006 in die Unterposition 8486 90 90 der KN) einzureihen sind, oder dahin, dass die genannten Scheiben aufgrund ihrer Zusammensetzung als selbstklebende Flacherzeugnisse aus Kunststoffen, anders als nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten, in die Unterposition 3919 90 10 der KN einzureihen sind.
29 Die Gesellschaften Rohm & Haas machen geltend, dass es sich bei den fraglichen Polierscheiben um Teile handele, die ausschließlich oder hauptsächlich für Poliermaschinen der Position 8464 der KN (oder seit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1549/2006 der Position 8486 der KN) bestimmt seien. Ohne diese Scheiben, die nur mit dieser Art von Poliermaschinen verwendbar seien, könnten Letztere nicht ordnungsgemäß funktionieren. Deshalb seien die fraglichen Scheiben, soweit sie vor dem 1. Januar 2007 eingeführt worden seien, in die Position 8466 und die nach diesem Zeitpunkt eingeführten Scheiben in die Position 8486 einzureihen.
30 Die französische Regierung und die Europäische Kommission sind der Auffassung, dass die genannten Polierscheiben aufgrund ihrer Zusammensetzung als selbstklebende Flacherzeugnisse aus Kunststoffen in die Position 3919 der KN einzureihen sind.
31 Nach ständiger Rechtsprechung ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. Urteile vom 19. Februar 2009, Kamino International Logistics, C‑376/07, Slg. 2009, I‑1167, Randnr. 31, vom 14. April 2011, British Sky Broadcasting Group und Pace, C‑288/09 und C‑289/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 60, und vom 16. Juni 2011, Unomedical, C‑152/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25).
32 Im vorliegenden Fall sind Polierscheiben wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden aufgrund ihrer physischen Merkmale in Kapitel 39 der KN einzureihen. Dieses Kapitel umfasst jedoch gemäß seiner Anmerkung 2 Buchst. p nicht die Waren des Abschnitts XVI der KN, der sich insbesondere auf Teile und Zubehör für Maschinen der Positionen dieses Abschnitts bezieht. Deshalb ist zu prüfen, ob derartige Polierscheiben als „Teile“ oder „Zubehör“ für Poliermaschinen für Halbleiterscheiben – die seit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1549/2006 als „Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Steinen, keramischen Waren, Beton, Asbestzement oder ähnlichen mineralischen Stoffen oder zum Kaltbearbeiten von Glas“ zur Position 8464 der KN (oder als „Maschinen, Apparate und Geräte … ausschließlich oder hauptsächlich zum Herstellen von … Halbleiterscheiben [wafers] oder Halbleiterbauelementen“ zur Position 8486 der KN) gehören – in den genannten Abschnitt XVI und insbesondere in die Position 8466 der KN (oder seit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1549/2006 in die Position 8486 der KN) eingereiht werden können.
33 In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass gemäß Anmerkung 2 Buchst. b des Abschnitts XVI der KN Teile von Maschinen, „wenn sie erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine oder für mehrere in der gleichen Position … erfasste Maschinen bestimmt sind“, der Position für diese Maschine oder Maschinen oder, soweit zutreffend, anderen Positionen des Abschnitts XVI der KN – zu der die Position 8466 gehört, die „Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Werkzeugmaschinen der Pos. 8456 bis 8465 bestimmt“, umfasst – zuzuweisen sind.
34 Die KN enthält in den im Ausgangsverfahren anwendbaren Fassungen jedoch keine Definition der Begriffe „Teile“ und „Zubehör“ im Sinne ihres Kapitels 84. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt der Begriff „Teil“ indessen voraus, dass es ein Ganzes gibt, für dessen Funktion dieses Teil unabdingbar ist, während der Begriff „Zubehör“ eine auswechselbare Vorrichtung umfasst, die ein Gerät für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet macht, seine Verwendungsmöglichkeiten erweitert oder es in die Lage versetzt, eine im Zusammenhang mit seiner Hauptfunktion stehende Sonderarbeit auszuführen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Oktober 2000, Peacock, C‑339/98, Slg. 2000, I‑8947, Randnr. 21, vom 7. Februar 2002, Turbon International, C‑276/00, Slg. 2002, I‑1389, Randnrn. 30 und 32, und Unomédical, Randnr. 29).
35 Zwar kann im vorliegenden Fall erstens, wie die Gesellschaften Rohm & Haas vortragen, eine Poliermaschine für Halbleiterscheiben ohne die Polierscheiben nicht ihrer Bestimmung gemäß verwendet werden, doch steht fest, dass das mechanische und elektrische Funktionieren dieser Maschine nicht vom Vorhandensein einer derartigen Polierscheibe abhängt. Demzufolge sind die Polierscheiben für das Funktionieren von Poliermaschinen für Halbleiterscheiben nicht unerlässlich.
36 Für diese Feststellung spricht auch die Tatsache, dass eine Poliermaschine für Halbleiterscheiben, wie die Gesellschaften Rohm & Haas in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben, mit verschiedenen Arten von Polierscheiben ausgerüstet werden kann.
37 Zweitens steht fest, dass es mit den Polierscheiben nicht möglich ist, einer Poliermaschine für Halbleiterscheiben andere Funktionen zu ermöglichen als die, für die sie bestimmt ist. Demzufolge erlauben es diese Scheiben nicht, die erwähnten Maschinen für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet zu machen, und sie erweitern auch nicht deren Verwendungsmöglichkeiten und führen nicht dazu, dass mit ihrer Hilfe eine im Zusammenhang mit ihrer Hauptfunktion stehende Sonderarbeit ausgeführt werden kann.
38 Nach alledem sind Polierscheiben der im Ausgangsverfahren fraglichen Art nicht als „Teile“ oder „Zubehör“ einer Poliermaschine für Halbleiterscheiben einzustufen und fallen somit nicht unter die Position 8466 der KN (oder seit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1549/2006 unter die Position 8486 der KN).
39 Das Vorbringen der Gesellschaften Rohm & Haas, wonach die fraglichen Polierscheiben ausschließlich für eine bestimmte Art von Poliermaschinen für Halbleiterscheiben bestimmt seien und diese Maschinen bereits bei ihrer Auslieferung mit einer Polierscheibe bestückt seien, steht der in der vorstehenden Randnummer dieses Urteils getroffenen Feststellung nicht entgegen. In Anbetracht der in Randnr. 34 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung sind nämlich weder die ausschließliche Bestimmung einer Ware für eine bestimmte Art von Maschine noch der Umstand, dass eine Maschine bereits bei ihrer Auslieferung mit dieser Ware bestückt sein kann, ein relevanter Aspekt für die Qualifizierung der genannten Ware als „Teil“ oder als „Zubehör“.
40 Demzufolge ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die KN in den Fassungen, die sich aus den nacheinander erlassenen Verordnungen Nrn. 1789/2003, 1810/2004, 1719/2005 und 1549/2006 ergeben, dahin auszulegen ist, dass Polierscheiben, die für eine Poliermaschine zur Bearbeitung von Halbleitern – die als solche in die Tarifposition 8464 (oder ab 1. Januar 2007 in die Position 8486) einzureihen ist – bestimmt und getrennt von der Maschine eingeführt worden sind, sich als in der Mitte gelochte Scheiben aus einer harten Schicht aus Polyurethan, einer Schicht aus Polyurethanschaum, einer Klebeschicht und einer Schutzfolie aus Kunststoffen darstellen, weder irgendein Teil aus Metall noch irgendein Schleifmittel enthalten, mit einem flüssigen Schleifmittel für das Polieren von Wafern verwendet werden und je nach Abnutzungsgrad in bestimmten Abständen ersetzt werden müssen, als selbstklebende Flacherzeugnisse aus Kunststoffen, anders als nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten, in die Unterposition 3919 90 10 einzureihen sind.
Kosten
41 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:
Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in ihren Fassungen, die sich aus den Verordnungen (EG) Nrn. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003, 1810/2004 der Kommission vom 7. September 2004, 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 und 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006, die nacheinander zur Änderung des Anhangs I der Verordnung Nr. 2658/87 erlassen wurden, ergeben, ist dahin auszulegen, dass Polierscheiben, die für eine Poliermaschine zur Bearbeitung von Halbleitern – die als solche in die Tarifposition 8464 (oder ab 1. Januar 2007 in die Position 8486) einzureihen ist – bestimmt und getrennt von der Maschine eingeführt worden sind, sich als in der Mitte gelochte Scheiben aus einer harten Schicht aus Polyurethan, einer Schicht aus Polyurethanschaum, einer Klebeschicht und einer Schutzfolie aus Kunststoffen darstellen, weder irgendein Teil aus Metall noch irgendein Schleifmittel enthalten, mit einem flüssigen Schleifmittel für das Polieren von Wafern verwendet werden und je nach Abnutzungsgrad in bestimmten Abständen ersetzt werden müssen, als selbstklebende Flacherzeugnisse aus Kunststoffen, anders als nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten, in die Unterposition 3919 90 10 einzureihen sind.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Französisch.