SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

PEDRO CRUZ VILLALÓN

vom 24. Mai 2012 ( 1 )

Rechtssache C-190/11

Daniela Mühlleitner

gegen

Ahmad Yusufi,

Wadat Yusufi

(Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs [Österreich])

„Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen — Zuständigkeit für Verbraucherverträge — Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 — Auslegung des Urteils Pammer und Alpenhof — Über das Internet auf einen anderen Mitgliedstaat ausgerichtete Tätigkeit — Beschränkung des Gerichtsstands auf Verbraucherverträge im Fernabsatz“

I – Einleitung

1.

Mit seiner Vorlagefrage möchte der Oberste Gerichtshof (Österreich) vom Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) wissen, ob Verbraucherverträge, deren Abschluss Vorbereitungshandlungen im Internet vorangehen, zwingend im Fernabsatz geschlossen worden sein müssen, wenn der Verbraucher den in den Art. 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vorgesehenen besonderen Gerichtsstand in Anspruch nehmen möchte. ( 2 )

2.

So formuliert, ließe sich die Frage recht einfach mit dem mit der gebotenen Aufmerksamkeit gelesenen Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der erwähnten Verordnung in Zusammenschau mit dessen Entstehungsgeschichte beantworten. Ein Abschnitt des kürzlich von der Großen Kammer des Gerichtshofs erlassenen Urteils Pammer und Alpenhof ( 3 ) könnte jedoch dahin ausgelegt werden, dass sie die Voraussetzung aufstellt, dass der Verbrauchervertrag im Fernabsatz geschlossen wurde. Dies ist jedenfalls der Zweifel, den uns das vorlegende Gericht unterbreitet hat.

3.

Gegenstand der vorliegenden Rechtssache und dieser Schlussanträge ist folglich kein anderer als der, die Tragweite der erwähnten Randnummer des Urteils Pammer und Alpenhof zu erhellen, die, soviel sei bereits vorab gesagt, meines Erachtens auf die besonderen Eigenheiten besagter Rechtssache zu begrenzen ist, ohne dass daraus eine Notwendigkeit für eine zusätzliche, allgemeine und den besonderen Gerichtsstand in Verbrauchersachen einschränkende Voraussetzung abzuleiten wäre.

II – Rechtlicher Rahmen

4.

Die in Kapitel II („Zuständigkeit“) Abschnitt 4 („Zuständigkeit bei Verbrauchersachen“) enthaltenen Art. 15 und 16 der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmen:

„Artikel 15

(1)   Bilden ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 4 und des Artikels 5 Nummer 5 nach diesem Abschnitt,

c)

in allen anderen Fällen, wenn der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

Artikel 16

(1)   Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

(2)   Die Klage des anderen Vertragspartners gegen den Verbraucher kann nur vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

…“

III – Sachverhalt und Verfahren vor den nationalen Gerichten

5.

Frau Daniela Mühlleitner, Klägerin des Ausgangsverfahrens, wohnhaft in Schwanenstadt, Österreich, durchsuchte das Internet in der Absicht, einen gebrauchten Pkw für ihren privaten Bedarf zu erwerben. Auf der Website www.mobile.de gab Frau Mühlleitner die gewünschten Fahrzeugeigenschaften ein, bis ein Link zu einem ihr Interesse weckendes Angebot erschien. Durch Anklicken kam sie auf die Website von Ahmad Yusufi und Wadat Yusufi, den Beklagten des Ausgangsverfahrens, beide wohnhaft in Hamburg, Deutschland.

6.

Auf der Website der Beklagten war eine Telefonnummer mit vorangestellter internationaler Telefonvorwahl für Deutschland angegeben. Der Anruf von Frau Mühlleitner unter besagter Nummer wurde von Mitarbeitern des Unternehmens der Beklagten entgegengenommen. Man teilte ihr mit, das angebotene Fahrzeug stehe nicht mehr zum Verkauf, wies sie jedoch zugleich auf andere, ähnlich gelagerte Angebote hin. Frau Mühlleitner erklärte sich damit einverstanden, dass man ihr per E-Mail nähere Angaben, einschließlich mehrerer Fotos, zu einem anderen Fahrzeug zukomme ließe. Aus den Akten geht hervor, dass Frau Mühlleitner während des Telefonats mit den Beklagten auf ihren österreichischen Wohnsitz hingewiesen und diesbezüglich nachgefragt hatte, ob dies im Hinblick auf den Fahrzeugkauf ein Problem darstelle. Die Beklagten hatten erwidert, es bestünden diesbezüglich keine Bedenken.

7.

In weiterer Folge reiste Frau Mühlleitner nach Deutschland und schloss den Kaufvertrag mit den Beklagten. Sie übernahm das Fahrzeug und kehrte an ihren Wohnsitz in Österreich zurück, wo sie, nach Feststellung verschiedener Mängel und nach verschiedenen fruchtlosen Kontakten mit den Beklagten, die österreichischen Gerichte anrief, um die Rückzahlung des Kaufpreises sowie Schadensersatz geltend zu machen.

8.

Das Gericht erster Instanz wies die Klage wegen fehlender internationaler gerichtlicher Zuständigkeit zurück, indem es erkannte, die schlichte Zugänglichkeit der Website der Beklagten von Österreich aus rechtfertige nicht die Anwendung des besonderen Gerichtsstands der Art. 15 und 16 der Verordnung Nr. 44/2001. Nach Einlegung der Berufung gegen diese Entscheidung bestätigte das Gericht zweiter Instanz dieselbe und verneinte erneut die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte. Diese Entscheidung wurde Gegenstand eines Revisionsrekurses zum Obersten Gerichtshof, dem Gericht, das nunmehr die vorliegende Vorlagefrage dem Gerichtshof unterbreitet.

IV – Das Verfahren vor dem Gerichtshof

9.

Am 22. April 2011 ist das Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs mit der wie folgt formulierten Frage bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen:

Setzt die Anwendung von Art. 15 Abs. 1 lit c der Verordnung Nr. 44/2001 (Brüssel-I-Verordnung) voraus, dass der Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer im Fernabsatz geschlossen wurde?

10.

Die Klägerin und die Beklagten des Ausgangsverfahrens, die Portugiesische Republik, die Tschechische Republik, die Italienische Republik, die Republik Polen und die Schweizerische Eidgenossenschaft sowie die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.

V – Die Vorlagefrage

11.

Die Antwort auf die von dem Gericht unterbreitete Vorlagefrage ist in aller Klarheit der Verordnung Nr. 44/2001 sowie der Rechtsprechung unseres Gerichtshofs zu entnehmen. Wie bereits in der Einleitung zu diesen Schlussanträgen vorausgeschickt, ist das einzige einer Lösung entgegenstehende Element eine Randnummer des Urteils Pammer und Alpenhof, genauer gesagt Randnr. 87, der zufolge davon auszugehen ist, dass die Anwendung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der besagten Verordnung davon abhängt, dass ein Verbrauchervertrag im Fernabsatz geschlossen wurde ( 4 ). Wir haben uns somit nicht zu dem in der angegebenen Vorschrift enthaltenen Anknüpfungskriterium zu äußern, das auf die Tätigkeit hin ausgerichtet ist. Die vorliegende Rechtssache beschränkt sich auf eine Vorfrage: die Notwendigkeit der Existenz eines im Fernabsatz geschlossenen Vertrags, um den besonderen Gerichtsstand in Verbrauchersachen in Anspruch nehmen zu können.

12.

Im Folgenden werde ich aufzeigen, dass besagte Voraussetzung weder im Licht der anwendbaren Rechtsvorschriften noch im Licht des Urteils Pammer und Alpenhof notwendig ist. Wenn die Vorschrift erforderte, dass der Verbrauchervertrag im Fernabsatz geschlossen wurde, würde man den Anwendungsbereich des Gerichtsstands auf eine begrenzte Anzahl von Sachverhalten einschränken, was nicht den Zielen der Verordnung entspräche. Auch verneinen alle an diesem Verfahren beteiligten Mitgliedstaaten sowie die Kommission, dass Art. 15 Abs. 1 Buchst. c auf Verbraucherverträge im Fernabsatz beschränkt sei, und vertreten die Auffassung, die erwähnte Vorschrift dürfe nicht zulasten des Verbrauchers ausgelegt werden.

13.

Ich teile diese Auffassung der Mitgliedstaaten und der Kommission. Zur Begründung meiner Ansicht werde ich zunächst die Entstehungsgeschichte von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c beleuchten. Danach werde ich die Vorschrift im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs – einschließlich des Urteils Pammer und Alpenhof – untersuchen. Besonderes Augenmerk werde ich auf Randnr. 87 des Urteils werfen, deren Wortlaut den Ursprung der vorliegenden Vorlagefrage darstellt.

A – Die Entstehungsgeschichte von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001

14.

Das Brüsseler Übereinkommen von 1968, heute ersetzt durch die Verordnung Nr. 44/2001, kannte einen besonderen Gerichtsstand in Verbrauchersachen, dessen redaktionelle Fassung wesentlich von der des heute geltenden Art. 15 abwich. Gemäß Art. 13 Abs. 3 dieses Übereinkommens war der besondere Gerichtsstand anwendbar, wenn der Verbrauchervertrag die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand hatte und sofern, alternativ, „dem Vertragsabschluss in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist“ oder „der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat“.

15.

Wie die Kommission zutreffend angemerkt hat, betraf die redaktionelle Fassung des alten Art. 13 Abs. 3 des Brüsseler Übereinkommens im Wesentlichen im Fernabsatz geschlossene Verbraucherverträge. Die beiden in der Vorschrift aufgeführten Sachverhalte werden, wenn auch nicht immer, in einer Mehrzahl der Fälle im Wege dieser Vertragsmodalität verwirklicht werden. In der Tat stand, wie die Kommission zu verstehen gegeben hat, nichts der Anwendung des alten Art. 13 Abs. 3 des Brüsseler Übereinkommens auf einen Fall entgegen, in dem der Unternehmer sich zum Wohnsitz des Verbrauchers begab, um dort den Vertrag in situ abzuschließen.

16.

Der Grund für die durch den gegenwärtig geltenden Art. 15 der Verordnung Nr. 44/2001 eingeführten Änderungen liegt in der Entwicklung der Vermarktungstechniken, insbesondere auf dem Gebiet des elektronischen Geschäftsverkehrs. Dieser Umstand brachte die Kommission dazu, eine neue, im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens im Wesentlichen unveränderte Fassung des alten Art. 13 Abs. 3 des Brüsseler Übereinkommens vorzuschlagen, durch die das vorher bestehende Erfordernis abgeschafft wurde, dass der Verbraucher die zum Abschluss des Vertrags erforderlichen Rechtshandlungen in dem Staat seines Wohnsitzes vorgenommen haben musste ( 5 ). So wie dies die Kommission in der Erläuterung zu dem Entwurf von Art. 15 zum Ausdruck gebracht hatte, bringt es diese Änderung „mit sich, dass Artikel 15 Nr. 3 auf Verträge, die in einem anderen Mitgliedstaat geschlossen wurden als jenem, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, anwendbar ist“ ( 6 ). Des Weiteren fügte die Kommission hinzu: „[D]ies beseitigt ein Problem, das im Rahmen des Textes von altem Artikel 13 bekannt war, und zwar, dass die Regeln dieser ‚Schutzzuständigkeit‘ [auf] den Verbraucher nicht anwendbar waren, wenn der Verbraucher vom Vertragspartner veranlasst worden war, seinen Staat zu verlassen, um den Vertrag abzuschließen.“ ( 7 )

17.

Sowohl die Schweizerische Eidgenossenschaft als auch die Kommission beziehen sich zudem auf den Bericht Pocar, dessen Auslegung von Art. 15 sowie von Art. 15 des Lugano-Übereinkommens (identisch mit der Verordnung Nr. 44/2001) von erheblichem Wert ist ( 8 ). In diesem Text heißt es anlässlich der Kommentierung der Vorschrift, die im vorliegenden Verfahren Gegenstand der Auslegung ist, ausdrücklich, als Anknüpfungskriterium „[m]aßgebend ist nicht der Ort, an dem der Verbraucher handelt, oder der Ort, an dem der Vertrag geschlossen wird – dies kann in einem anderen Staat als dem Wohnsitzstaat des Verbrauchers erfolgen –, sondern allein die Tätigkeit der anderen Partei: [D]iese muss in dem Staat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, ausgeübt werden oder auf diesen Staat, möglicherweise unter Verwendung elektronischer Mittel, ausgerichtet sein“ ( 9 ). Unter diesen Voraussetzungen „kann der Verbraucher [gemäß dem Bericht] nach Artikel 16 des [Lugano-] Übereinkommens die Gerichte des Staates, in dem er seinen Wohnsitz hat, anrufen, und zwar unabhängig davon, wo der Vertrag geschlossen wurde und wo eine elektronisch erbrachte Dienstleistung in Anspruch genommen wurde“ ( 10 ).

18.

Dieses Verständnis der Vorschrift wird bekräftigt, wenn man die durch Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 erfolgte Ausweitung der Anzahl der „Verbraucherverträge“ berücksichtigt, auf die Art. 13 des Brüsseler Übereinkommens anwendbar war. Während in Art. 13 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens der Anwendungsbereich der Nr. 3 dieser Vorschrift auf Verträge beschränkt war, die „die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand haben“, ist der neue Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 allgemeiner und weiter gefasst. In der Tat erfasst die neue Bestimmung jetzt unabhängig von ihrem Gegenstand alle Verträge, die ein Verbraucher mit einem Berufstätigen oder Gewerbetreibenden abschließt und die dessen beruflicher oder gewerblicher Tätigkeit zugerechnet werden können.

19.

Die Neufassung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 hat der Gerichtshof jüngst in der Rechtssache Ilsinger zum Anlass genommen, hervorzuheben, dass „die speziellen Anwendungsvoraussetzungen, die diese Verträge erfüllen müssen und die detailliert in Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b des Brüsseler Übereinkommens genannt waren, nunmehr in allgemeinerer Form in Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 aufgeführt [werden], damit angesichts der neuen Kommunikationsmittel und der Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs ein besserer Schutz des Verbrauchers gewährleistet ist“ ( 11 ). Gerade weil die neue Fassung den Schutz der Interessen der Verbraucher verstärkt, erkannte der Gerichtshof in der erwähnten Rechtssache Ilsinger, und entgegen seiner zuvor in Auslegung des Brüsseler Übereinkommens ergangenen Rechtsprechung, dass Art. 15 „nunmehr offensichtlich nicht mehr auf Fallgestaltungen begrenzt [ist], in denen die Parteien synallagmatische Pflichten vereinbart haben“ ( 12 ).

20.

Andererseits haben Rat und Kommission eine gemeinsame Erklärung zu den Art. 15 und 73 der Verordnung Nr. 44/2001 abgegeben ( 13 ), in der der Ansatz bekräftigt wird, den sich der Gerichtshof später in der erwähnten Rechtssache Ilsinger zu eigen machen würde. Im Rahmen der Bezugnahme auf das Erfordernis des Bestehens eines Verbrauchervertrags hoben beide Organe hervor, dass Art. 15 „mehrere Absatzformen [betrifft], darunter Vertragsabschlüsse im Fernabsatz über Internet“ ( 14 ). In keiner Weise wird ausgeschlossen, dass der Verbrauchervertrag auf anderem Wege als im Fernabsatz geschlossen werden kann und somit die weite Lesart der Vorschrift im Hinblick auf den Bereich der vertraglichen Beziehungen bestätigt.

21.

Daraus folgt somit, dass Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 nicht beabsichtigt hat, die Anzahl der Verbraucherverträge, auf die der besondere Gerichtsstand in Verbrauchersachen Anwendung findet, zu reduzieren, sondern gerade das Gegenteil. Wenn der Unions-Gesetzgeber die Absicht verfolgt hätte, diesen Gerichtsstand auf im Fernabsatz geschlossene Verbraucherverträge zu beschränken, die zudem durch Unionsrecht harmonisiert sind ( 15 ), dann liegt es auf der Hand, dass er darauf ausdrücklich in der erwähnten Vorschrift hingewiesen hätte.

22.

Schließlich ist das Anknüpfungskriterium des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, im Gegensatz zu dem in der alten Vorschrift des Brüsseler Übereinkommens enthaltenen, nicht der Ort, an dem sich der Verbraucher aufhält, sondern derjenige der auf den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, ausgerichteten gewerblichen Tätigkeit. Somit wird der territoriale Raum, in dem derjenige, der eine Ware vermarkten oder eine Dienstleistung anbieten möchte, zu agieren beabsichtigt, zum relevanten Kriterium ( 16 ). Umfasst der von dem Unternehmer aktiv beworbene Markt den Staat, in dem der Verbraucher, mit dem er Vertragsbeziehungen eingeht, seinen Wohnsitz hat, so ist davon auszugehen, dass seine Tätigkeit auf ihn ausgerichtet war.

23.

Der neugefasste Art. 15 der Verordnung Nr. 44/2001 bringt einen, im Hinblick auf die zuvor geltende alte Regelung des Brüsseler Übereinkommens, äußerst bedeutenden Ansatzwechsel mit sich und tut dies eben genau, um zu gestatten, dass ein Verbraucher, der vorbereitende Handlungen durch elektronische Kommunikationsmittel vornimmt, sich selbst dann auf Art. 15 Abs. 1 Buchst. c berufen kann, wenn er sich zum Abschluss des Vertrags in den Staat des Vertragspartners begibt.

B – Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 im Kontext von Rechtsnormgefüge und Rechtsprechung

24.

Neben der historischen Entwicklungsgeschichte der Vorschrift, die hier Auslegungsgegenstand ist, gibt es weitere Elemente, diesmal de lege lata, die die These bestätigen, dass Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 sich nicht auf im Fernabsatz geschlossene Verbraucherverträge beschränkt.

25.

Zweck des besonderen Gerichtsstands in Verbrauchersachen ist kein anderer als der Schutz des Verbrauchers, des schwachen, besonders schutzbedürftigen Teils einer Vertragsbeziehung. So bringt dies ausdrücklich der 13. Erwägungsgrund der Präambel der Verordnung Nr. 44/2001 zum Ausdruck, wenn er, bezüglich Versicherungs-, Arbeits- und Verbraucherverträgen, die Notwendigkeit hervorhebt, dass „die schwächere Partei durch Zuständigkeitsvorschriften geschützt werden [sollte], die für sie günstiger sind als die allgemeine Regelung“ ( 17 ).

26.

Auch verweisen weder Art. 15 noch Art. 16 der Verordnung Nr. 44/2001 an irgendeiner Stelle ihres Wortlauts ausdrücklich auf Fernabsatzverträge. Vielmehr bestätigt die Entstehungsgeschichte der Vorschrift, wie dies in den Nrn. 16 bis 20 dieser Schlussanträge ausgeführt worden ist, dass der besondere Verbrauchergerichtsstand der Verordnung Nr. 44/2001 auch jene Sachverhalte mit umfasst, in denen sich der Vertragschließende bzw. der Verbraucher zum Zweck des Vertragsabschlusses an den Wohnsitz der anderen Vertragspartei begibt ( 18 ).

27.

Sollte Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen sein, dass er ausschließlich auf im Fernabsatz geschlossene Verbraucherverträge Anwendung findet, dann blieben zahlreiche Sachverhalte, in denen ein Verbraucher beteiligt ist, außen vor. Die Anzahl solcher Fälle ist seit dem Aufkommen des elektronischen Geschäftsverkehrs, in dessen Rahmen es üblich ist, dass einerseits der Anbieter im Internet wirbt und durch seine Website einen bestimmten Markt anspricht und andererseits der Verbraucher sich informiert und auf der Grundlage der Internetwerbung seinen Vertragspartner auswählt, exponentiell angestiegen. In ihren Schlussanträgen in der Rechtssache Pammer und Alpenhof erwähnte die Generalanwältin Trstenjak den Fall eines sanitären Dienstes, der auf einer Website beworben wurde, auf der in anderen Mitgliedstaaten wohnhafte Verbraucher offen dazu aufgefordert wurden, die Leistungen der Einrichtung in Anspruch zu nehmen ( 19 ). Gedacht sei auch an den nach vorherigem E-Mail-Versand von Werbung an den in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaften Verbraucher erfolgenden Kauf empfindlicher Ware, den der Verbraucher mündlich mit dem Verkäufer vereinbart, es jedoch vorzieht, die Ware persönlich in Empfang zu nehmen, der Zeitpunkt, zu dem der Vertragsabschluss erfolgt.

28.

Die vorstehenden Beispiele verdeutlichen, wie infolge der schlichten Tatsache einer Ortsveränderung zum Zweck des Vertragsabschlusses und zur Entgegennahme der Ware oder Dienstleistung der Verbraucher nicht mehr durch den besonderen Gerichtsstand der Art. 15 und 16 der Verordnung Nr. 44/2001 geschützt wäre. Es fällt schwer, zu akzeptieren, dass dieser Umstand allein ausreichen soll, ein Ergebnis zu erzielen, das ganz offensichtlich dem von der Verordnung Nr. 44/2001 in Verbrauchersachen verfolgten Ziel widerspricht.

29.

Auch ergäbe sich, folgte man der restriktiven Auslegung der Vorschrift, der Ausschluss des besonderen Gerichtsstands gerade aufgrund eines Faktors, der, statt schutzlos zu stellen, vielmehr den Verbraucherschutz durch die Verordnung Nr. 44/2001 stärken sollte: eine grenzüberschreitende Bewegung seitens des Verbrauchers. Es erschiene paradox, wenn die Anwendbarkeit eines Instruments wie der Verordnung Nr. 44/2001 von dem Verharren einer der Vertragsparteien an einem Ort, mehr noch, von dem Verharren der schwächeren Vertragspartei, der die Verordnung eine besonders wohlwollende Behandlung zukommen lassen möchte, abhinge ( 20 ).

30.

Die Betrachtung anderer, mit der Verordnung Nr. 44/2001 in Zusammenhang stehender Gesetzestexte bestätigt die Entbehrlichkeit eines im Fernabsatz geschlossenen Verbrauchervertrags. So sieht etwa die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ( 21 ) im 25. Erwägungsgrund ihrer Präambel sowie in Art. 6 eine Kollisionsnorm in Verbrauchersachen vor, deren Anknüpfungselement mit der Kompetenzregel von Art. 15 der Verordnung Nr. 44/2001 übereinstimmt. An keiner Stelle erwähnt die Verordnung Nr. 593/2008 das Bestehen eines im Fernabsatz geschlossenen Verbrauchervertrags, sondern einzig die Voraussetzung einer auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichteten geschäftlichen Tätigkeit. Ob sich dieser infolge der vorangegangenen Tätigkeit des Vertragspartners an einen anderen Ort begibt oder nicht, ist im Zusammenhang mit der Bestimmung des auf den Vertrag anwendbaren Rechts ohne Belang. Zumindest wird zur Notwendigkeit eines Vertragsabschlusses im Fernabsatz keine Aussage getroffen.

31.

In seiner bisherigen Rechtsprechung hat sich der Gerichtshof noch nicht klar zu der Frage geäußert. Es gibt jedoch Hinweise, die eine gewisse Neigung zugunsten einer weiten Auslegung des in Art. 15 Abs. 1 Buchst. c enthaltenen Begriffs „Vertrag“ erkennen lässt.

32.

In dem bereits erwähnten Urteil Ilsinger hat der Gerichtshof die Bedeutung dessen hervorgehoben, dass Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 in seiner aktuellen Fassung „unabhängig von ihrem Gegenstand alle Verträge“ erfasst, sofern es sich um Verträge handelt, die ein Verbraucher mit einem Berufstätigen oder Gewerbetreibenden abschließt und die dessen beruflicher oder gewerblicher Tätigkeit zugerechnet werden können ( 22 ). Dieses Charakteristikum, die Irrelevanz des Vertragsgegenstands, erlangte noch größere Bedeutung im Vergleich mit der redaktionellen Vorgeschichte der Norm im Brüsseler Übereinkommen, dessen Wortlaut den Gerichtsstand auf Verträge beschränkte, die „die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen“ zum Gegenstand hatten. Wie bereits in Nr. 20 dieser Schlussanträge ausgeführt worden ist, ist der Gerichtshof in der Rechtssache Ilsinger durch eine historische Auslegung der Vorschrift zu einer Ausweitung des Vertragstypus der Verbraucherverträge gelangt, auf die der besondere Gerichtsstand des Art. 16 der Verordnung Nr. 44/2001 Anwendung findet. In der Tat zögerte der Gerichtshof nicht, sich von seiner früheren, auf der Auslegung des alten Art. 13 des Brüsseler Übereinkommens beruhenden Rechtsprechung zu trennen, die dessen Anwendung auf synallagmatische Verbraucherverträge beschränkte ( 23 ). Nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 44/2001 und der Neufassung der Vorschrift stellte er im Urteil Ilsinger fest, der Ausnahme einseitiger Verbraucherverträge sei nunmehr jede Grundlage entzogen.

33.

In den Schlussanträgen in der erwähnten Rechtssache Ilsinger gelangte die Generalanwältin Trstenjak zu demselben Ergebnis. Neben den im Urteil dargelegten Gründen hob die Generalanwältin die Bedeutung des ersten Halbsatzes von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 hervor, nämlich „in allen anderen Fällen“ ( 24 ). Ich stimme mit ihr darin überein, dass diese Formulierung hinreichend ausdrucksstark ist und es auf der Hand liegt, dass der Begriff „allen“ jeder die Anzahl der der Vorschrift unterfallenden Verbraucherverträge reduzierenden Auslegung die Grundlage entzieht.

34.

Schließlich führen uns die vorstehenden Ausführungen direkt zu dem Urteil Pammer und Alpenhof und insbesondere zu dessen umstrittener Randnr. 87. In besagter Entscheidung unternahm der Gerichtshof, als Große Kammer, zum ersten Mal eine Auslegung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001, um zu erhellen, wann die auf einer Website vorgestellte Tätigkeit eines Unternehmers auf einen Mitgliedstaat „ausgerichtet“ ist. Nach Aufzählung einer Reihe von Kriterien untersucht das Urteil die tatsächlichen Umstände der in den beiden Rechtssachen vorgetragenen Sachverhalte. Im Hinblick auf die Rechtssache Alpenhof, in der über die Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Entscheidung eines Rechtsstreits zwischen einem in Deutschland wohnhaften Verbraucher und dem Eigentümer eines in Österreich belegenen Hotels gestritten wurde, stellte der Gerichtshof fest:

„85   In einem Rechtsstreit wie dem zwischen dem Hotel Alpenhof und Herrn Heller scheinen mehrere … Anhaltspunkte dafür zu bestehen, dass der Gewerbetreibende seine Tätigkeit auf einen anderen oder mehrere andere Mitgliedstaaten als die Republik Österreich ausrichtete. Es ist indessen Sache des nationalen Richters, zu prüfen, ob dies der Fall ist.

86   Das Hotel Alpenhof macht jedoch geltend, dass der Vertrag mit dem Verbraucher vor Ort und nicht im Fernabsatz geschlossen wurde, da die Übergabe der Zimmerschlüssel und die Zahlung vor Ort stattfänden, und dass daher Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 nicht anwendbar sei.

87   Insoweit steht der Umstand, dass die Schlüssel dem Verbraucher in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Gewerbetreibende niedergelassen ist, übergeben werden und er dort die Zahlung leistet, der Anwendung dieser Bestimmung nicht entgegen, wenn die Buchung und ihre Bestätigung im Fernabsatz vorgenommen werden, so dass der Verbraucher im Fernabsatz eine vertragliche Bindung eingeht.“ ( 25 )

35.

Soweit das Urteil.

36.

Wie von Beginn an klar ist, fragt das vorlegende Gericht angesichts der Formulierung dieser letzten Randnr. 87, ob der Gerichtshof die Reichweite von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 allein auf im Fernabsatz geschlossene Verbraucherverträge begrenzen wollte. Wie bereits vorausgeschickt, bin ich der Auffassung, dass die Antwort, nicht allein aus den bis hierher vorgetragenen Erwägungen, sondern auch nach dem Urteil Pammer und Alpenhof selbst, negativ auszufallen hat.

37.

In der Tat, indem er hervorhob, dass in dem das Hotel Alpenhof betreffenden Sachverhalt der Vertrag im Fernabsatz zustande gekommen sei, tat der Gerichtshof nichts weiter, als einen Umstand, nicht jedoch die Erfüllung einer zwingenden, von der Verordnung Nr. 44/2001 aufgestellten Voraussetzung hervorzuheben. Dies ergibt sich auch aus einer vollständigen Lektüre des Urteils, da beim Ansprechen der Umstände der mit der Rechtssache Alpenhof verbundenen Rechtssache Pammer in keiner Weise auf den Typus des Vertragsabschlusses zwischen den Parteien in der besagten Rechtssache – Fernabsatz oder in situ – Bezug genommen wird. Hinzu kommen die Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Pammer und Alpenhof, in denen eindeutig ausgeschlossen wird, dass Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 allein auf im Fernabsatz geschlossene Verbraucherverträge anzuwenden ist ( 26 ).

38.

Nach meiner Auffassung unterstreicht Randnr. 87 des Urteils Pammer und Alpenhof die Natur des Vertragsabschlusses als eines solchen im Fernabsatz, nicht so sehr, um diese als Voraussetzung aufzustellen, sondern gerade, um einer allzu restriktiven Auslegung des erwähnten Art. 15 Abs. 1 Buchst. c entgegenzutreten. Die Bezugnahme auf den Vertragsabschluss im Fernabsatz erfolgt zu dem Zweck, die Bedeutung hervorzuheben, dass es, nach Anbahnung im Internet, eine vorvertragliche, vorbereitende Tätigkeit gibt, die wiederum von einer durch das Internet auf das Hoheitsgebiet, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, ausgerichteten Information getragen wird. Nach meinem Verständnis wollte der Gerichtshof mit dem Hinweis auf den Vertragsabschluss im Fernabsatz hervorheben, dass es in diesem Fall nicht allein vorbereitende Handlungen vor der Ankunft des Verbrauchers im Hotel Alpenhof gab, sondern es zudem zwischen den Parteien bereits vor Schlüsselübergabe zu einem Vertragsabschluss gekommen war.

39.

Meiner Auffassung nach ist Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 folglich dahin auszulegen, dass er nicht die Voraussetzung aufstellt, dass der Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer im Fernabsatz geschlossen wurde.

VI – Ergebnis

40.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefrage des Obersten Gerichtshofs wie folgt zu beantworten:

Art. 15 Abs. 1 lit c der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen setzt nicht voraus, dass der Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer im Fernabsatz geschlossen wurde.


( 1 ) Originalsprache: Spanisch.

( 2 ) Verordnung des Rates vom 22. Dezember 2000 (ABl. L 12, S. 1).

( 3 ) Urteil vom 7. Dezember 2010 (C-585/08 und C-144/09, Slg. 2010, I-12527).

( 4 ) Neben der erwähnten Randnummer des Urteils Pammer und Alpenhof hat sich ein Teil der Rechtslehre offen dafür ausgesprochen, dass der Verbrauchervertrag zwingend im Fernabsatz erfolgen müsse. Vgl. etwa Kropholler, J., und von Hein, J., Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 15 EuGVO, Randnr. 27, und von Hein, J., Juristenzeitung, 2011, S. 957.

( 5 ) Vorschlag der Kommission für eine Verordnung (EG) des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 14. Juli 1999 (KOM[1999] 348 endg.).

( 6 ) Vorschlag der Kommission, oben in Fn. 3 angeführt, S. 16.

( 7 ) Ebd.

( 8 ) Der Erläuternde Bericht zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, unterzeichnet am 30. Oktober 2007 in Lugano, verfasst von Fausto Pocar, wurde am 23. Dezember 2009 im Amtsblatt veröffentlicht (C 319/1).

( 9 ) Bericht Pocar, oben in Fn. 6 angeführt, Randnr. 83 (Hervorhebung nur hier).

( 10 ) Ebd. (Hervorhebung nur hier).

( 11 ) Urteil vom 14. Mai 2009, Ilsinger (C-180/06, Slg. 2009, I-3961, Randnr. 46).

( 12 ) Urteil Ilsinger, oben in Fn. 9 angeführt, Randnr. 51.

( 13 ) Gemeinsame Erklärung des Rates und der Kommission zu den Art. 15 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001, in englischer Sprache abrufbar auf der Website http://ec.europa.eu/civiljustice/homepage/homepage_ec_en_declaration.pdf.

( 14 ) In der englischen Sprachfassung, „This provision relates to a number of marketing methods, including contracts concluded at a distance through the Internet“; in der französischen Sprachfassung, „Cette disposition concerne plusieurs méthodes de commercialisation, dont les contrats conclus à distance par l’intermédiaire d’Internet“; in der spanischen Sprachfassung, „Esta disposición se refiere a varios métodos de comercialización, entre los que se encuentran los contratos celebrados a distancia a través de Internet“; oder in der italienischen Sprachfassung, „Detta disposizione riguarda diversi metodi di vendita, fra cui i contratti conclusi a distanza via Internet“.

( 15 ) Vgl. Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. L 144, S. 19), der den Begriff Vertragsabschluss im Fernabsatz eigenständig definiert als „jeden zwischen einem Lieferer und einem Verbraucher geschlossenen, eine Ware oder eine Dienstleistung betreffenden Vertrag, der im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems des Lieferers geschlossen wird, wobei dieser für den Vertrag bis zu dessen Abschluss einschließlich des Vertragsabschlusses selbst ausschließlich eine oder mehrere Fernkommunikationstechniken verwendet“.

( 16 ) Vgl. Virgós Soriano, M., und Garcimartín Alférez, F., Derecho Procesal Civil Internacional. Litigación Internacional, 2. Aufl., Civitas, Madrid, 2007, S. 171 f.

( 17 ) Zum Verbraucherschutzzweck der Art. 15 und 16 der Verordnung Nr. 44/2001 sowie der zuvor geltenden Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens vgl. u. a. die Urteile vom 21. Juni 1978, Bertrand (150/77, Slg. 1978, 1431, Randnrn. 14 bis 18); vom 19. Januar 1993, Shearson Lehman Hutton (C-89/91, Slg. 1993, I-139, Randnrn. 13 bis 16); vom 3. Juli 1997, Benincasa (C-269/95, Slg. 1997, I-3767, Randnrn. 13 und 14); vom 20. Januar 2005, Gruber (C-464/01, Slg. 2005, I-439, Randnr. 32), sowie Pammer und Alpenhof, Randnr. 57.

( 18 ) Vgl. Leible, S., und Müller, M., Neue Juristische Wochenschrift, 2011, S. 497, und Mankowski, P., Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts, 2009, S. 242 ff.

( 19 ) Schlussanträge vom 18. Mai 2010, Fn. 28.

( 20 ) In diesem Zusammenhang ist es bedeutsam, daran zu erinnern, dass die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 in ihrem ersten Erwägungsgrund hervorhebt, das zentrale Normziel liege in der Gewährleistung des freien Personenverkehrs: „Die Gemeinschaft hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, zu erhalten und weiterzuentwickeln. Zum schrittweisen Aufbau dieses Raums hat die Gemeinschaft unter anderem im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen die für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Maßnahmen zu erlassen.“

( 21 ) Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177, S. 6), die das Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 in Rom (ABl. 1980, L 266, S. 1), ersetzte. Die Verordnung Nr. 593/2008 findet Anwendung auf Verträge, die am 17. Dezember 2009 oder später geschlossen wurden.

( 22 ) Urteil Ilsinger, oben in Fn. 9 angeführt, Randnr. 50.

( 23 ) Urteil vom 20. Januar 2005, Engler (C-27/02, Slg. 2005, I-481, Randnrn. 34 bis 37).

( 24 ) Schlussanträge vom 11. September 2008, Nr. 40.

( 25 ) Hervorhebung nur hier.

( 26 ) Nr. 55 der angeführten Schlussanträge.