3.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 179/50


Klage, eingereicht am 29. April 2010 — Stichting Woonlinie u. a./Kommission

(Rechtssache T-202/10)

(2010/C 179/86)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerinnen: Stichting Woonlinie (Woudrichem, Niederlande), Stichting Allee Wonen (Roosendaal, Niederlande), Woningstichting Volksbelang (Wijk bij Duurstede, Niederlaned), Stichting WoonInvest (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Henny, T. Ottervanger und P. Glazener)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Entscheidung der Kommission in Bezug auf die bestehende Beihilfemaßnahme gemäß Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen beantragen die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009) 9963 final der Kommission vom 15. Dezember 2009 betreffend die Beihilfemaßnahmen E 2/2005 und N 642/2009 (Niederlande) — Bestehende Beihilfe und besondere Projektbeihilfe für Wohnungsbauunternehmen. Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf acht Gründe.

Erstens habe die Kommission dadurch, dass sie alle Maßnahmen als Teil einer Beihilferegelung eingestuft habe, das Recht falsch angewandt. Daher habe sie die von ihr aufgeführte dritte und vierte Maßnahme ungeachtet dessen, ob diese als Beihilfemaßnahmen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV einzustufen seien, zu Unrecht als Teil einer bestehenden Beihilferegelung im Sinne von Art. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 659/1999 (1) betrachtet. Demzufolge habe die Kommission ihre Befugnis dadurch überschritten, dass sie beide Maßnahmen in ihre Prüfung der Vereinbarkeit einer bestehenden Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt einbezogen habe.

Zweitens beruhe die Entscheidung der Kommission in der Sache E 2/2005 auf einer unvollständigen und offensichtlich unrichtigen Beurteilung der betreffenden nationalen Regelung und des maßgeblichen Sachverhalts. Die Kommission habe nicht geprüft, ob in der gegenwärtigen niederländischen Regelung der Finanzierung der sozialen Wohnraumbeschaffung tatsächlich ein offenkundiger Fehler bei der Definition der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse bestehe.

Drittens habe die Kommission eine unrichtige und unsorgfältige Beurteilung vorgenommen, soweit sie zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Vermietung von Sozialwohnungen an Personen mit beträchtlich hohem Einkommen Teil des den Wohnungsbauunternehmen übertragenen öffentlichen Auftrags sei.

Viertens vertrete die Kommission eine unrichtige Rechtsauffassung und missbrauche ihre Befugnisse, soweit sie vom niederländischen Staat eine neue Definition der „sozialen Wohnraumbeschaffung“ verlange. Die Kommission habe ihre Befugnis dadurch überschritten, dass sie ihre eigene Definition der sozialen Wohnraumbeschaffung als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse aufgestellt habe, obwohl den Niederlanden dabei ein weiter Beurteilungsspielraum für die Bestimmung ihrer Politik auf diesem Gebiet zuerkannt werden müsse.

Fünftens vertrete die Kommission eine unrichtige Rechtsauffassung, soweit sie nicht zwischen der Definition der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und der Art und Weise ihrer Finanzierung unterschieden habe.

Sechstens habe die Kommission gegen die Entscheidung 2005/842/EG (2) verstoßen, indem sie eine besondere Beschreibung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verlange. Die Kommission habe zu Unrecht befunden, dass ein Mitgliedstaat die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse auf der Grundlage einer Einkommensgrenze definieren müsse.

Siebtens habe die Kommission einen Beurteilungsfehler begangen und die Entscheidung 2005/842/EG verkannt, soweit sie nicht festgestellt habe, dass die Art und Weise der Finanzierung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse offensichtlich ungeeignet gewesen sei. Sie habe nicht geprüft, ob in Anbetracht der Definition der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse eine mögliche Überkompensierung vorliegen könne.

Achtens habe die Kommission das Verfahren der Beurteilung bestehender Beihilfemaßnahmen dadurch missbraucht, dass sie auf der Grundlage dieses Verfahrens ein abschließendes Verzeichnis von Gebäuden erstellt habe, die als Sozialimmobilien einzustufen seien, so dass Gebäude, die nicht in diesem Verzeichnis aufgeführt seien, nicht mehr unter die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse fielen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).

(2)  Entscheidung 2005/842/EG der Kommission vom 28. November 2005 über die Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden (ABl. L 312, S. 67).