URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

25. April 2012 ( *1 )

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation — Einfrieren von Geldern — Nichtigkeitsklage — Zulässigkeit — Zuständigkeit des Rates — Überschreitung von Befugnissen — Inkrafttreten — Keine Rückwirkung — Begründungspflicht — Verteidigungsrechte — Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz — Rechtsfehler — Begriff ‚Unterstützung der nuklearen Proliferation‘ — Ermessensfehler“

In der Rechtssache T‑509/10

Manufacturing Support & Procurement Kala Naft Co., Tehran, mit Sitz in Teheran (Iran), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Esclatine und S. Perrotet,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Bishop und R. Liudvinaviciute-Cordeiro als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch

Europäische Kommission, vertreten durch M. Konstantinidis und É. Cujo als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

wegen Nichtigerklärung des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 195, S. 25) sowie des Beschlusses 2010/644/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. L 281, S. 81) und der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 423/2007 (ABl. L 281, S. 1), soweit diese Rechtsakte die Klägerin betreffen,

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová (Berichterstatterin), der Richterin K. Jürimäe und des Richters M. van der Woude,

Kanzler: C. Kristensen, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2012

folgendes

Urteil

Sachverhalt

1

Die Klägerin, Manufacturing Support & Procurement Kala Naft Co., Tehran, ist eine Gesellschaft, die im Eigentum der National Iranian Oil Company steht und die die Aufgaben einer Beschaffungsstelle für die Erdöl-, Erdgas- und Petrochemieaktivitäten des genannten Konzerns wahrnimmt.

Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran

2

Hintergrund der vorliegenden Rechtssache ist das System restriktiver Maßnahmen, das eingeführt wurde, um auf die Islamische Republik Iran Druck auszuüben, damit sie proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten und die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen (im Folgenden: nukleare Proliferation) einstellt.

3

In der Europäischen Union wurden der Gemeinsame Standpunkt 2007/140/GASP des Rates vom 27. Februar 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 61, S. 49) und die Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 103, S. 1) erlassen.

4

Art. 5 Abs. 1 Buchst. b des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140 sah das Einfrieren sämtlicher Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Kategorien von Personen und Einrichtungen vor. Die Liste dieser Personen und Einrichtungen befand sich in Anhang II des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140.

5

Soweit die Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft betroffen waren, sah Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 423/2007 das Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen und Einrichtungen vor, in Bezug auf die der Rat der Europäischen Union feststellte, dass sie gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. b des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140 an der nuklearen Proliferation beteiligt sind. Die Liste dieser Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die sich eine Maßnahme des Einfrierens von Geldern gemäß Art. 7 Abs. 2 der genannten Verordnung richtete, bildete deren Anhang V.

6

Der Gemeinsame Standpunkt 2007/140 wurde durch den Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 195, S. 39) aufgehoben.

7

Art. 20 Abs. 1 des Beschlusses 2010/413 sieht das Einfrieren der Gelder mehrerer Kategorien von Einrichtungen vor. Diese Bestimmung betrifft u. a. „Personen und Einrichtungen, die an [der nuklearen Proliferation] beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen, … oder Personen und Einrichtungen, die in deren Namen und auf deren Anweisung handeln, oder Einrichtungen, die unter deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen – auch mit unerlaubten Mitteln – …; diese sind in Anhang II aufgeführt“.

8

Art. 24 Abs. 2 bis 4 des Beschlusses 2010/413 lautet:

„(2)   Beschließt der Rat, die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b und in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b genannten Maßnahmen auf eine Person oder Einrichtung anzuwenden, so ändert er Anhang II entsprechend.

(3)   Der Rat setzt die Person oder Einrichtung, auf die in den Absätzen 1 und 2 Bezug genommen wird, entweder auf direktem Weg, sofern die Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung unter Angabe der Gründe für die Aufnahme in die Liste von seinem Beschluss in Kenntnis und gibt dabei dieser Person oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.

(4)   Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person oder Einrichtung entsprechend.“

9

Die Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413 wurde durch eine neue Liste ersetzt, die im Beschluss 2010/644/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP (ABl. L 281, S. 81) enthalten ist.

10

Die Verordnung Nr. 423/2007 wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 281, S. 1) aufgehoben.

11

In Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 961/2010 ist bestimmt:

„(2)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang VIII aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. In Anhang VIII werden die … natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, in Bezug auf die festgestellt wurde, dass sie im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses [2010/413] des Rates

a)

an [der nuklearen Proliferation] beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen … oder im Eigentum oder unter der Kontrolle einer solchen Person, Organisation oder Einrichtung stehen – auch durch unerlaubte Mittel – oder in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln;

…“

12

In Art. 36 der Verordnung Nr. 961/2010 ist bestimmt:

„(2)   Beschließt der Rat, die in Artikel 16 Absatz 2 genannten Maßnahmen auf eine [Organisation] anzuwenden, so ändert er Anhang VIII entsprechend.

(3)   Der Rat setzt die in [Absatz] 2 genannten [Organisationen] entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste in Kenntnis, und gibt dabei diesen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme.

(4)   Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die [Organisation] entsprechend.“

Restriktive Maßnahmen gegen die Klägerin

13

Die Klägerin war vom Rat bereits beim Erlass des Beschlusses 2010/413 am 26. Juli 2010 in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen in Tabelle I des Anhangs II dieses Beschlusses aufgenommen worden.

14

Folglich wurde die Klägerin durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 423/2007 (ABl. L 195, S. 25) in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen in Tabelle II des Anhangs V der Verordnung Nr. 423/2007 aufgenommen. Der Erlass der Durchführungsverordnung Nr. 668/2010 hatte das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der Klägerin zur Folge.

15

In dem Beschluss 2010/413 gab der Rat als Begründung an:

„Handelt mit Ausrüstung für den Erdöl- und Erdgassektor, die für das iranische Nuklearprogramm genutzt werden kann. Hat versucht, Material zu beschaffen (äußerst widerstandsfähige Schieber aus Legierungen), für das es außerhalb der Nuklearindustrie keine Verwendung gibt. Hat Verbindungen zu Unternehmen, die am iranischen Nuklearprogramm beteiligt sind.“

16

In der Durchführungsverordnung Nr. 668/2010 heißt es wie folgt:

„Handelt mit Ausrüstung für den Erdöl- und Erdgassektor, die für das iranische Nuklearprogramm genutzt werden kann. Hat versucht, Material zu beschaffen (äußerst widerstandsfähige Schieber aus Legierungen), für das es außerhalb der Nuklearindustrie keine Verwendung gibt. Hat Verbindungen zu Unternehmen, die am iranischen Nuklearprogramm beteiligt sind.“

17

Der Rat setzte die Klägerin von ihrer Aufnahme in die Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413 und in die Liste in Anhang V der Verordnung Nr. 423/2007 mit Schreiben vom 29. Juli 2010 in Kenntnis, das die Klägerin nach ihren Angaben am 25. August 2010 erhielt.

18

Mit Schreiben vom 12. September 2010 beantragte die Klägerin beim Rat, die Entscheidung über ihre Aufnahme in die Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413 und in die Liste in Anhang V der Verordnung Nr. 423/2007 zu überprüfen. Sie forderte den Rat auch auf, ihr die Umstände mitzuteilen, auf die er den Erlass der gegen sie gerichteten restriktiven Maßnahmen gestützt habe.

19

Die Aufnahme der Klägerin in die Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413 wurde durch den Erlass des Beschlusses 2010/644 nicht berührt.

20

Da die Verordnung Nr. 423/2007 durch die Verordnung Nr. 961/2010 aufgehoben wurde, nahm der Rat die Klägerin in Nr. 29 der Tabelle B des Anhangs VIII der letztgenannten Verordnung auf. Folglich waren die Gelder der Klägerin gemäß Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 961/2010 seither eingefroren.

21

Die Aufnahme der Klägerin ist in der Verordnung Nr. 961/2010 wie folgt begründet:

„Handelt mit Ausrüstung für den Erdöl- und Erdgassektor, die für das Nuklearprogramm Irans verwendet werden kann. Versuchte, Material zu beschaffen (äußerst widerstandsfähige Schieber aus Legierungen), für das es außerhalb der Nuklearindustrie keine Verwendung gibt. Hat Verbindungen zu Unternehmen, die am Nuklearprogramm Irans beteiligt sind.“

22

Mit Schreiben vom 28. Oktober 2010 antwortete der Rat auf das Schreiben der Klägerin vom 12. September 2010; er führte aus, dass er ihren Antrag auf Streichung aus der Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413 und der Liste in Anhang VIII der Verordnung Nr. 961/2010 nach Überprüfung ablehne. Aus den Akten ließen sich keine neuen Tatsachen entnehmen, die eine Änderung seiner Position rechtfertigten; die Klägerin müsse daher den restriktiven Maßnahmen gemäß dieser Rechtsakte unterworfen bleiben.

Verfahren und Anträge der Beteiligten

23

Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 20. Oktober 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

24

Mit Schriftsatz, der am 3. Februar 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission beantragt, in dem vorliegenden Verfahren als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden. Der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts hat diese Streithilfe mit Beschluss vom 11. März 2011 zugelassen.

25

In der Klageschrift beantragt die Klägerin,

den Beschluss 2010/413 und die Durchführungsverordnung Nr. 668/2010 für nichtig zu erklären;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

26

In ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember 2011 auf die Fragen des Gerichts erweitert die Klägerin ihren ersten Antrag und beantragt, den Beschluss 2010/644 und die Verordnung Nr. 961/2010 für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betreffen.

27

Der Rat und die Kommission beantragen,

die Klage abzuweisen;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

28

Die Klägerin macht neun Klagegründe geltend. Mit dem ersten Klagegrund rügt sie Rechtsverstöße im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Beschlusses 2010/413. Dieser Klagegrund untergliedert sich im Wesentlichen in zwei Teile. Mit dem ersten Teil wird gerügt, dass der Beschluss 2010/413 rückwirkend in Kraft getreten sei. Mit dem zweiten Teil wird die Rechtswidrigkeit des Art. 4 des Beschlusses 2010/413 in Verbindung mit Art. 28 gerügt. Mit dem zweiten Klagegrund wird eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt. Mit dem dritten Klagegrund wird eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte und ihres Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gerügt. Mit dem vierten Klagegrund wird eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerügt. Mit dem fünften Klagegrund wird die Unzuständigkeit des Rates für den Erlass der angefochtenen Rechtsakte gerügt. Mit dem sechsten Klagegrund wird ein Ermessensmissbrauch gerügt. Mit dem siebten Klagegrund wird ein Rechtsfehler in Bezug auf den Begriff der Beteiligung an der nuklearen Proliferation gerügt. Mit dem achten Klagegrund wird eine fehlerhafte Tatsachenbeurteilung in Bezug auf ihre Tätigkeiten gerügt. Mit dem hilfsweise geltend gemachten neunten Klagegrund werden ein offensichtlicher Beurteilungsfehler und eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerügt.

29

Der Rat und die Kommission halten die von der Klägerin geltend gemachten Klagegründe für nicht stichhaltig.

30

Darüber hinaus machen der Rat und die Kommission geltend, das Gericht sei für die Entscheidung über den zweiten Teil des ersten Klagegrundes nicht zuständig. In der mündlichen Verhandlung tragen sie vor, die Klage sei unzulässig, soweit sie auf eine angebliche Verletzung der Grundrechte der Klägerin gestützt werde.

31

Vorab sind zunächst die Ausführungen des Rates und der Kommission zur Zuständigkeit des Gerichts zu prüfen, sodann ihre Ausführungen über die Zulässigkeit bestimmter Klagegründe und schließlich die Zulässigkeit des Antrags auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2010/644 und der Verordnung Nr. 961/2010, den die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember 2011 gestellt hat.

Zur Zuständigkeit des Gerichts für die Entscheidung über den zweiten Teil des ersten Klagegrundes

32

Mit dem zweiten Teil des ersten Klagegrundes macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, Art. 4 des Beschlusses 2010/413 sei rechtswidrig, da er Verbotsmaßnahmen vorsehe, deren Tragweite nicht hinreichend bestimmt sei.

33

Für die Entscheidung über diesen Klagegrund ist die Zuständigkeit des Gerichts zu klären.

34

Art. 275 AEUV lautet:

„Der Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht zuständig für die Bestimmungen hinsichtlich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und für die auf der Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsakte.

Der Gerichtshof ist jedoch zuständig für die Kontrolle der Einhaltung von Artikel 40 des Vertrags über die Europäische Union und für die unter den Voraussetzungen des Artikels 263 Absatz 4 dieses Vertrags erhobenen Klagen im Zusammenhang mit der Überwachung der Rechtmäßigkeit von Beschlüssen über restriktive Maßnahmen gegenüber natürlichen oder juristischen Personen, die der Rat auf der Grundlage von Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union erlassen hat.“

35

Art. 4 des Beschlusses 2010/413 lautet wie folgt:

„(1)   Der Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von wesentlichen Ausrüstungen oder Technologien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Schiffen oder Luftfahrzeugen ist unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten, wenn sie für die folgenden Schlüsselbranchen der Öl- und Erdgasindustrie in Iran oder für iranische oder im Eigentum Irans stehende Unternehmen, die außerhalb Irans in diesen Branchen tätig sind, bestimmt sind:

a)

Raffination;

b)

Flüssigerdgas;

c)

Exploration;

d)

Produktion.

Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Artikel, die von dieser Vorschrift erfasst werden.

(2)   Es ist verboten, für Unternehmen in Iran, die in den in Absatz 1 genannten Schlüsselbranchen der iranischen Öl- und Erdgasindustrie tätig sind, oder für iranische oder im Eigentum Irans stehende Unternehmen, die außerhalb Irans in diesen Branchen tätig sind, Folgendes bereitzustellen:

a)

technische Hilfe oder Ausbildung und andere Dienstleistungen in Bezug auf wesentliche Ausrüstungen und Technologien gemäß Absatz 1;

b)

Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr wesentlicher Ausrüstungen und Technologien gemäß Absatz 1 oder für die Erbringung damit verbundener technischer Hilfe oder Ausbildung.

(3)   Es ist verboten, wissentlich oder absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.“

36

Der Beschluss 2010/413 wurde auf der Grundlage des Art. 29 EU erlassen; er ist eine Bestimmung hinsichtlich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Sinne von Art. 275 AEUV. Somit ist zu prüfen, ob sein Art. 4 die Voraussetzungen des Art. 275 Abs. 2 AEUV erfüllt.

37

Die Verbotsmaßnahmen nach Art. 4 des Beschlusses 2010/413 sind zum einen Maßnahmen allgemeiner Art, da ihr Anwendungsbereich unter Zugrundelegung objektiver Kriterien, nicht aber unter Bezugnahme auf bestimmte natürliche oder juristische Personen bestimmt wird. Folglich ist, wie der Rat und die Kommission geltend machen, Art. 4 des Beschlusses 2010/413 kein Beschluss über restriktive Maßnahmen gegenüber natürlichen oder juristischen Personen im Sinne von Art. 275 Abs. 2 AEUV.

38

Zum anderen ergeben sich die gegen die Klägerin verhängten restriktiven Maßnahmen aus der Umsetzung des Art. 20 des Beschlusses 2010/413, nicht aus der Umsetzung seines Art. 4. Folglich kann Art. 4 des Beschlusses im vorliegenden Fall nicht Gegenstand einer Einrede der Rechtswidrigkeit nach Art. 277 AEUV in Verbindung mit Art. 263 AEUV sein.

39

Das Gericht ist daher nach Art. 275 Abs. 1 AEUV nicht zuständig für eine Klage, die auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Art. 4 des Beschlusses 2010/413 gerichtet ist, und damit auch nicht für eine Entscheidung über den zweiten Teil des ersten Klagegrundes.

Zur Zulässigkeit des Antrags auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2010/644 und der Verordnung Nr. 961/2010

40

Wie oben aus den Randnrn. 9 und 10 hervorgeht, wurde seit Einreichung der Klageschrift die Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413 durch eine neue Liste ersetzt, die im Beschluss 2010/644 enthalten ist, und die Verordnung Nr. 423/2007 wurde durch die Verordnung Nr. 961/2010 aufgehoben und ersetzt. Die Klägerin hat beantragt, ihre ursprünglichen Anträge dahin gehend anpassen zu können, dass ihre Klage auf Nichtigerklärung der genannten vier Rechtsakte (im Folgenden zusammen: angefochtene Rechtsakte) gerichtet ist.

41

In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass, wenn eine Entscheidung oder eine Rechtsvorschrift, die einen Einzelnen unmittelbar und individuell betrifft, während des Verfahrens durch eine Handlung mit gleichem Gegenstand ersetzt wird, diese als neue Tatsache anzusehen ist, die den Kläger zur Anpassung seiner Anträge und Klagegründe berechtigt. Es wäre nämlich mit einer geordneten Rechtspflege und dem Erfordernis der Prozessökonomie unvereinbar, wenn der Kläger eine weitere Klage erheben müsste. Außerdem wäre es ungerecht, wenn das betreffende Unionsorgan den Rügen in einer beim Unionsrichter gegen eine Handlung eingereichten Klageschrift dadurch begegnen könnte, dass es die angefochtene Handlung anpasst oder durch eine andere ersetzt und sich im Verfahren auf diese Änderung oder Ersetzung beruft, um es der Gegenpartei unmöglich zu machen, ihre ursprünglichen Anträge und Klagegründe auf die spätere Handlung auszudehnen oder gegen diese ergänzende Anträge zu stellen und zusätzliche Angriffsmittel vorzubringen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2008, People’s Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, Slg. 2008, II-3019, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42

Nach Maßgabe dieser Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall den Anträgen der Klägerin stattzugeben und ihre Klage als zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung auch auf die Nichtigerklärung des Beschlusses 2010/644 und der Verordnung Nr. 961/2010, soweit diese sie betreffen, gerichtet anzusehen, und den Verfahrensbeteiligten ist zu gestatten, ihre Anträge, Argumente und Klagegründe im Licht dieses neuen Umstands umzuformulieren, was für sie das Recht einschließt, zusätzliche Anträge, Klagegründe und Argumente vorzutragen (vgl. entsprechend Urteil People’s Mojahedin Organization of Iran/Rat, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 47).

Zu den Ausführungen des Rates und der Kommission über die Zulässigkeit der Klagegründe, mit denen die angebliche Verletzung der Grundrechte der Klägerin gerügt wird

43

In der mündlichen Verhandlung haben der Rat und die Kommission geltend gemacht, die Klägerin sei als eine Regierungsorganisation anzusehen und damit dem iranischen Staat zuzurechnen; als eine solche könne sie sich nicht auf den Schutz und die Garantien berufen, die in den Grundrechten verankert seien. Die Klagegründe, mit denen eine angebliche Verletzung der genannten Rechte gerügt werde, seien daher für unzulässig zu erklären.

44

Hierzu ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Rat und die Kommission das Recht der Klägerin, die Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte zu begehren, als solches nicht in Frage stellen. Sie bestreiten lediglich, dass der Klägerin bestimmte Rechte zustehen, die sie geltend macht, um die Nichtigerklärung zu erwirken.

45

Zweitens betrifft die Frage, ob der Kläger Inhaber des zur Stützung eines Nichtigkeitsgrundes geltend gemachten Rechts ist, nicht die Zulässigkeit des Nichtigkeitsgrundes, sondern dessen Stichhaltigkeit. Die Ausführungen des Rates und der Kommission, mit denen geltend gemacht wird, dass die Klägerin eine Regierungsorganisation sei, sind folglich zurückzuweisen, soweit sie auf die Feststellung der teilweisen Unzulässigkeit der Klage gerichtet sind.

46

Drittens sind die genannten Ausführungen erstmals in der mündlichen Verhandlung gemacht worden, ohne dass der Rat oder die Kommission vorgebracht haben, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt würden, die erst während des Verfahrens zutage getreten wären. Soweit die Begründetheit der Klage betroffen ist, stellen die Ausführungen somit neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Sinne von Art. 48 § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts dar, weshalb sie für unzulässig zu erklären sind.

Zur Begründetheit

47

Nach Auffassung des Gerichts sind die Klagegründe der Klägerin in folgender Reihenfolge zu prüfen:

fünfter Klagegrund: Unzuständigkeit des Rates für den Erlass der angefochtenen Rechtsakte;

sechster Klagegrund: Ermessensmissbrauch;

erster Teil des ersten Klagegrundes: rückwirkendes Inkrafttreten des Beschlusses 2010/413;

zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht;

dritter Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin und ihres Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz;

siebter Klagegrund: Rechtsfehler in Bezug auf den Begriff der Beteiligung an der nuklearen Proliferation;

achter Klagegrund: fehlerhafte Tatsachenbeurteilung in Bezug auf die Tätigkeiten der Klägerin;

vierter Klagegrund: Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes;

hilfsweise geltend gemachter neunter Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

Zum fünften Klagegrund: Unzuständigkeit des Rates für den Erlass der angefochtenen Rechtsakte

48

Die Klägerin macht geltend, der Rat sei für den Erlass der angefochtenen Rechtsakte nicht zuständig gewesen. Erstens sei die Rechtsgrundlage für die angefochtenen Rechtsakte die Erklärung des Europäischen Rates zum Iran vom 17. Juni 2010 (im Folgenden: Erklärung vom 17. Juni 2010). Zweitens regele diese Erklärung nur die Umsetzung der Resolution 1929 (2010) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen durch den Rat (im Folgenden: Resolution 1929 [2010]) sowie den Erlass der flankierenden Maßnahmen, nicht aber das selbständige Einfrieren von Geldern. Drittens befasse sich die Resolution 1929 (2010) nicht mit Maßnahmen, die die iranische Öl- und Erdgasindustrie oder die Klägerin beträfen. Sie zieht hieraus den Schluss, dass der Rat nicht für die Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen sie auf der Grundlage der Erklärung vom 17. Juni 2010 zuständig sei.

49

Der Rat, unterstützt von der Kommission, hält die Argumente der Klägerin für unbegründet.

50

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Rat restriktive Maßnahmen gegen die Klägerin verhängte, weil diese angeblich die nukleare Proliferation unterstützte, und nicht nur, weil sie im Erdöl-, Erdgas- und Petrochemiesektor tätig war. Dass die Resolution 1929 (2010) keine auf den genannten Sektor ausgerichteten spezifischen Maßnahmen enthält, ist somit unerheblich.

51

Im Übrigen zielt die Resolution 1929 (2010) darauf ab, die nukleare Proliferation zu verhindern, vor allem dadurch, dass sie die Einhaltung der früheren Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen auf diesem Gebiet gewährleistet. Angesichts dieses Ziels kann ihre Umsetzung durch die Verhängung restriktiver Maßnahmen in Bezug auf Einrichtungen begleitet werden, die die nukleare Proliferation unterstützt haben.

52

Infolgedessen erfasst die Formulierung in Abs. 4 der Erklärung vom 17. Juni 2010, wonach der Rat (Auswärtige Angelegenheiten) ersucht wird, „Maßnahmen zur Umsetzung der in der [Resolution 1929 (2010)] vorgesehenen Maßnahmen [sowie] Begleitmaßnahmen [zu erlassen]“, die Verhängung restriktiver Maßnahmen wie solche, die gegen die Klägerin gerichtet sind.

53

Darüber hinaus enthält Abs. 4 der Erklärung vom 17. Juni 2010 auch eine Passage, wonach „das Visumsverbot und das Einfrieren von Geldern … insbesondere auf die Mitglieder des Korps der Iranischen Revolutionsgarde auszuweiten [sind]“. Anders als die Klägerin meint, lässt diese Formulierung den Erlass restriktiver Maßnahmen einschließlich selbständiger Maßnahmen zu.

54

Somit ist davon auszugehen, dass sich der Rat, als er gegen die Klägerin restriktive Maßnahmen erließ, an Art. 26 Abs. 2 Unterabs. 1 EU hielt, wonach er „auf der Grundlage der vom Europäischen Rat festgelegten allgemeinen Leitlinien und strategischen Vorgaben“ tätig wird.

55

Der Rat war daher für den Erlass der gegen die Klägerin gerichteten restriktiven Maßnahmen zuständig. Der fünfte Klagegrund ist folglich zurückzuweisen.

Zum sechsten Klagegrund: Ermessensmissbrauch

56

Die Klägerin macht geltend, der Rat habe ermessensmissbräuchlich gehandelt. Er habe restriktive Maßnahmen gegen sie verhängt, ohne über Beweise für ihre Beteiligung an der nuklearen Proliferation zu verfügen und ohne ihre Verfahrensrechte zu wahren. Dies bedeute, dass der Rat tatsächlich versucht habe, die im Zusammenhang mit der nuklearen Proliferation stehenden restriktiven Maßnahmen dazu zu benutzen, um die iranische Erdöl-, Erdgas- und Petrochemieindustrie zu treffen.

57

Der Rat, unterstützt von der Kommission, hält die Argumente der Klägerin für unbegründet.

58

Nach der Rechtsprechung ist eine Rechtshandlung nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (vgl. Urteil des Gerichts vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, T-390/08, Slg. 2009, II-3967, Randnr. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

59

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin derartige Indizien nicht dargetan. Sie hat nichts vorgetragen, was darauf hindeuten würde, dass die von ihr geltend gemachten Umstände – ihr Nachweis unterstellt – nicht auf einen bloßen Fehler des Rates zurückzuführen sind, sondern die Folge davon waren, dass er andere Zwecke als die Verhinderung der nuklearen Proliferation erreichen wollte.

60

Der sechste Klagegrund ist somit als unbegründet zurückzuweisen.

Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes: rückwirkendes Inkrafttreten des Beschlusses 2010/413

61

Die Klägerin trägt vor, der Beschluss 2010/413 sei rechtswidrig, weil Art. 28 des Beschlusses bestimme, dass der Beschluss am Tag seiner Annahme in Kraft trete, dieser Tag aber dem Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union vorausgehe.

62

Der Rat und die Kommission halten die Argumente der Klägerin für unbegründet.

63

Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV lautet wie folgt:

„Verordnungen, Richtlinien, die an alle Mitgliedstaaten gerichtet sind, sowie Beschlüsse, die an keinen bestimmten Adressaten gerichtet sind, werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder anderenfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.“

64

Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass nach einem grundlegenden Prinzip der Unionsrechtsordnung ein hoheitlicher Rechtsakt den Bürgern nicht entgegengehalten werden darf, bevor sie die Möglichkeit haben, von diesem Rechtsakt Kenntnis zu nehmen. Zum anderen verbietet es der Grundsatz der Rechtssicherheit zwar im Allgemeinen, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts der Gemeinschaft auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen; dies kann aber ausnahmsweise dann anders sein, wenn das angestrebte Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist (Urteil des Gerichtshofs vom 25. Januar 1979, Weingut Decker, 99/78, Slg. 1979, 101, Randnrn. 3 und 8).

65

Vorliegend ist unstreitig, dass der Beschluss 2010/413, der an keinen bestimmten Adressaten gerichtet ist, am 26. Juli 2010 angenommen wurde, jedoch erst am Tag darauf im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde.

66

Zudem trägt selbst der Rat keine Gründe vor, die rechtfertigen würden, dass dem Beschluss eine Rückwirkung beigemessen wird.

67

Unter diesen Umständen ist Art. 28 des Beschlusses 2010/413 für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft; folglich ist davon auszugehen, dass der genannte Beschluss am 20. Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft getreten ist.

68

Die Klägerin bringt jedoch keine Anhaltspunkte dafür bei, dass diese Umstände die Rechtmäßigkeit der übrigen Bestimmungen des Beschlusses in Frage stellen könnten, soweit sie die Klägerin betreffen.

69

Folglich ist dem ersten Teil des ersten Klagegrundes stattzugeben, soweit er die Nichtigerklärung des Art. 28 des Beschlusses 2010/413 betrifft; im Übrigen ist er als nicht stichhaltig zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht

70

Die Klägerin macht geltend, die angefochtenen Rechtsakte seien vom Rat rechtlich nicht hinreichend begründet worden, so dass sie nicht in der Lage sei, die ihr zur Last gelegten Handlungen zu bestimmen und die Stichhaltigkeit der vorgelegten Begründung zu prüfen oder zu widerlegen.

71

Der Rat, unterstützt von der Kommission, hält die Argumente der Klägerin für unbegründet. Die angeführten Gründe bezögen sich auf die Unterstützung, die die Klägerin bei der nuklearen Proliferation geleistet habe. Er fügt hinzu, dass die angefochtenen Rechtsakte in einem Zusammenhang erlassen worden seien, der der Klägerin bekannt gewesen sei.

72

Die Pflicht zur Begründung eines beschwerenden Rechtsakts, wie sie in Art. 296 Abs. 2 AEUV und im vorliegenden Fall insbesondere in Art. 24 Abs. 3 des Beschlusses 2010/413, Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 423/2007 und Art. 36 Abs. 3 der Verordnung Nr. 961/2010 vorgesehen ist, dient dem Zweck, den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der seine Anfechtung vor dem Unionsrichter zulässt, und außerdem dem Unionsrichter die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Rechtsakts zu ermöglichen. Die so verstandene Begründungspflicht ist ein wesentlicher Grundsatz des Unionsrechts, von dem Ausnahmen nur aufgrund zwingender Erwägungen möglich sind. Die Begründung ist dem Betroffenen daher grundsätzlich gleichzeitig mit dem ihn beschwerenden Rechtsakt mitzuteilen; ihr Fehlen kann nicht dadurch geheilt werden, dass der Betroffene die Gründe für den Rechtsakt während des Verfahrens vor dem Unionsrichter erfährt (vgl. in diesem Sinne Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

73

Soweit nicht der Mitteilung bestimmter Umstände zwingende Erwägungen der Sicherheit der Union oder ihrer Mitgliedstaaten oder der Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen entgegenstehen, hat daher der Rat nach Art. 24 Abs. 3 des Beschlusses 2010/413, Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 423/2007 und Art. 36 Abs. 3 der Verordnung Nr. 961/2010 die Einrichtung, gegen die sich – je nach Fall – eine gemäß Art. 24 Abs. 3 des Beschlusses 2010/413, Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 423/2007 oder Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 961/2010 erlassene Maßnahme richtet, von den besonderen und konkreten Gründen in Kenntnis zu setzen, aus denen er annimmt, dass diese Bestimmung auf den Betroffenen anwendbar ist. Er hat somit die sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmäßigkeit seiner Maßnahme abhängt, sowie die Erwägungen aufzuführen, die ihn zum Erlass der Maßnahme veranlasst haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

74

Außerdem muss die Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts und dem Kontext, in dem er erlassen worden ist, angepasst sein. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet. Insbesondere ist ein beschwerender Rechtsakt hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihn in die Lage versetzt, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

75

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Begründung der angefochtenen Rechtsakte, dass der Rat drei selbständige Gründe für den Erlass der gegen die Klägerin gerichteten restriktiven Maßnahmen vorbringt. Sie sind daher einzeln nacheinander zu prüfen.

76

Bezüglich des ersten Grundes, wonach die Klägerin mit Ausrüstung für den Erdöl- und Erdgassektor handelt, die für das iranische Nuklearprogramm genutzt werden kann, ist festzustellen, dass, wie die Klägerin geltend macht, die angeführte Begründung sehr allgemein ist, da sie die Art oder die Kategorien der betreffenden Ausrüstung und die Art der der Klägerin angelasteten Tätigkeiten nicht näher bezeichnet.

77

Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen ist jedoch davon auszugehen, dass diese Begründung hinreichend ist. Aus der Antwort des Rates auf eine Frage des Gerichts ergibt sich nämlich, dass der erste Grund nicht auf konkrete Ankäufe von Waren gestützt ist, die tatsächlich für Zwecke der nuklearen Proliferation genutzt worden wären, sondern auf den allgemeinen Umstand, dass die von der Klägerin erworbenen, dem Erdöl-, Erdgas- und Petrochemiesektor zugehörigen Waren für diese Zwecke genutzt werden konnten. Dieser Umstand ist der Klägerin bekannt. Sie hat ihn in ihren Schriftsätzen ausdrücklich eingeräumt, bestreitet aber im Rahmen des siebten Klagegrundes vor allem, dass der Umstand für den Begriff der Beteiligung an der nuklearen Proliferation relevant sei. Infolgedessen ist davon auszugehen, dass die angeführte Begründung der Klägerin die Möglichkeit gab, die Stichhaltigkeit der angefochtenen Rechtsakte zu prüfen und sich vor dem Gericht zu verteidigen, und es dem Gericht ermöglichte, seine Kontrolle auszuüben.

78

Bezüglich des zweiten Grundes, der darauf gestützt ist, dass die Klägerin versucht habe, äußerst widerstandsfähige Schieber aus Legierungen zu beschaffen, für die es außerhalb der Nuklearindustrie keine Verwendung gebe, ist darauf hinzuweisen, dass die angeführte Begründung den betreffenden Warentyp bezeichnet und die Klägerin damit den behaupteten Erwerbsversuch bestreiten kann und geltend machen kann, dass die von ihr genutzten äußerst widerstandsfähigen Schieber nicht nur für die Nuklearindustrie bestimmt seien.

79

Dagegen ist der dritte Grund, wonach die Klägerin Verbindungen zu Unternehmen hat, die am iranischen Nuklearprogramm beteiligt sind, unzureichend, da die Klägerin ihm nicht entnehmen kann, welche Art von Beziehungen mit welchen Einrichtungen ihr tatsächlich zur Last gelegt werden, so dass sie nicht in der Lage ist, die Stichhaltigkeit dieser Behauptung zu überprüfen und die Behauptung hinreichend substantiiert zu bestreiten.

80

Unter diesen Umständen ist zum einen der zweite Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen, soweit er den vom Rat angeführten ersten und zweiten Grund betrifft. Zum anderen ist dem zweiten Klagegrund stattzugeben, und die angefochtenen Rechtsakte sind somit für nichtig zu erklären, soweit der dritte Grund betroffen ist.

81

Da die drei in Rede stehenden Gründe selbständig sind, hat diese Feststellung die Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte, soweit sie restriktive Maßnahmen gegen die Klägerin einführen, nicht zur Folge. Der dritte Grund kann jedoch bei der Prüfung der übrigen Klagegründe, insbesondere des achten Klagegrundes bezüglich der fehlerhaften Tatsachenbeurteilung, nicht berücksichtigt werden.

Zum dritten Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin und ihres Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz

82

Die Klägerin macht geltend, der Rat habe durch den Erlass des Beschlusses 2010/413 und der Verordnung Nr. 668/2010 ihre Verteidigungsrechte verletzt, was auch eine Verletzung ihres Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz darstelle.

83

Der Rat, unterstützt durch die Kommission, hält die Argumente der Klägerin für unbegründet. Zum einen macht er geltend, die Klägerin könne sich nicht auf den Grundsatz der Beachtung der Verteidigungsrechte berufen. Zum anderen ist er der Ansicht, dass er den genannten Grundsatz ebenso wie das Recht der Klägerin auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz in jedem Fall gewahrt habe.

– Zu den Verteidigungsrechten

84

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Beachtung der Verteidigungsrechte und insbesondere des Rechts auf Anhörung in jedem Verfahren, das gegen eine Organisation eingeleitet wird und zu einer sie beschwerenden Maßnahme führen kann, ein fundamentaler Grundsatz des Gemeinschaftsrechts und muss auch dann sichergestellt sein, wenn eine besondere Regelung für das betreffende Verfahren fehlt (Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 91).

85

Der Grundsatz der Beachtung der Verteidigungsrechte erfordert zum einen, dass der betroffenen Organisation die ihr zur Last gelegten Umstände, auf die sich der sie beschwerende Rechtsakt stützt, mitgeteilt werden. Zum anderen muss sie zu diesen Umständen sachgerecht Stellung nehmen können (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2006, Organisation des Modjahedines du peuple d’Iran/Rat, T-228/02, Slg. 2006, II-4665, Randnr. 93).

86

Der Rat und die Kommission verneinen zunächst die Anwendbarkeit des Grundsatzes der Beachtung der Verteidigungsrechte auf den vorliegenden Fall. Sie beziehen sich auf das Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2010, Tay Za/Rat (T-181/08, Slg. 2010, II-1965, Randnrn. 121 bis 123), und machen geltend, die Klägerin sei Gegenstand restriktiver Maßnahmen nicht wegen ihres eigenen Verhaltens, sondern wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer allgemeinen Gruppe von Personen und Einrichtungen. Folglich sei das Verfahren zum Erlass der restriktiven Maßnahmen nicht im Sinne der oben in Randnr. 84 angeführten Rechtsprechung gegen die Klägerin eingeleitet worden; die Klägerin könne sich daher nicht oder nur in beschränktem Maße auf die Verteidigungsrechte berufen.

87

Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

88

Zum einen geht nämlich aus der Begründung der angefochtenen Rechtsakte hervor, dass der Erlass der gegen die Klägerin gerichteten restriktiven Maßnahmen insbesondere mit Handelsgeschäften, die sie versucht habe durchzuführen, und mit Verbindungen, die sie mit bestimmten Unternehmen unterhalte, gerechtfertigt wird. Im Unterschied zu den in der Rechtssache, in der das Urteil Tay Za/Rat, oben in Randnr. 86 angeführt, ergangen ist, betroffenen Personen ist die Klägerin Gegenstand restriktiver Maßnahmen, weil sie selbst an der nuklearen Proliferation beteiligt sein soll, und nicht, weil sie zu der allgemeinen Gruppe von Personen und Einrichtungen gehört, die an die Islamische Republik Iran gebunden sind.

89

Die Feststellungen in den Randnrn. 121 bis 123 des Urteils Tay Za/Rat, oben in Randnr. 86 angeführt, sind daher auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

90

Zum anderen enthalten jedenfalls Art. 24 Abs. 3 und 4 des Beschlusses 2010/413, Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 423/2007 und Art. 36 Abs. 3 und 4 der Verordnung Nr. 961/2010 Bestimmungen, die die Verteidigungsrechte der Einrichtungen garantieren, gegen die restriktive Maßnahmen aufgrund der genannten Vorschriften ergehen. Die Wahrung dieser Rechte unterliegt der Kontrolle der Unionsgerichte (Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 37).

91

Damit ist festzustellen, dass sich die Klägerin im vorliegenden Fall auf den Grundsatz der Beachtung der Verteidigungsrechte berufen kann.

92

Nach ständiger Rechtsprechung müssen bei einem ersten Rechtsakt, durch den die Gelder einer Organisation eingefroren werden, die zur Last gelegten Umstände entweder gleichzeitig mit dem Erlass des betreffenden Rechtsakts oder so früh wie möglich im Anschluss daran mitgeteilt werden. Auf Antrag der betreffenden Organisation ist diese auch berechtigt, zu den genannten Umständen nach Erlass des Rechtsakts Stellung zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, Slg. 2008, I-6351, Randnr. 342, und Urteil Organisation des Modjahedines du peuple d’Iran/Rat, oben in Randnr. 85 angeführt, Randnr. 137).

93

Wenn ferner hinreichend genaue Informationen mitgeteilt wurden, die es der betroffenen Einrichtung erlauben, zu den ihr vom Rat zur Last gelegten Gesichtspunkten sachdienlich Stellung zu nehmen, verpflichtet der Grundsatz der Beachtung der Verteidigungsrechte den Rat nicht dazu, von sich aus Zugang zu den in seinen Akten enthaltenen Schriftstücken zu gewähren. Nur auf Antrag des Betroffenen hat er Einsicht in alle nichtvertraulichen Verwaltungspapiere zu gewähren, die die in Rede stehende Maßnahme betreffen (vgl. Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).

94

Was im vorliegenden Fall erstens die zur Last gelegten Umstände angeht, wurde der Erlass des Beschlusses 2010/413 und der Durchführungsverordnung Nr. 668/2010 der Klägerin mit Schreiben vom 29. Juli 2010 individuell mitgeteilt.

95

In Bezug auf den Inhalt dieser Mitteilung rügt die Klägerin, die angeführte Begründung sei unbestimmt, weshalb sie einen negativen Beweis führen müsse.

96

Aus der vorstehenden Prüfung des zweiten Klagegrundes geht jedoch hervor, dass die angefochtenen Rechtsakte bezüglich des vom Rat angeführten ersten und zweiten Grundes rechtlich hinreichend begründet waren.

97

Somit ist festzustellen, dass der Rat die Verteidigungsrechte der Klägerin im Hinblick auf die ursprüngliche Mitteilung der zur Last gelegten Umstände nicht verletzt hat.

98

Zweitens macht die Klägerin geltend, sie habe keinen Zugang zu den sie betreffenden Dokumenten und Informationen in den Akten des Rates gehabt, obwohl sie dies im Schreiben vom 12. September 2010 ausdrücklich beantragt habe. Der Rat bestreitet das Vorliegen eines solchen Antrags.

99

Das Schreiben vom 12. September 2010 enthält folgenden Abschnitt:

„Um [die Klägerin] in die Lage zu versetzen, ihre Rechte wahrzunehmen, wird der Rat ferner gebeten, das Unternehmen in gebührender Ausführlichkeit über Folgendes zu informieren:

i)

die angeblichen Versuche, äußerst widerstandsfähige Schieber aus Legierungen zu beschaffen;

ii)

die angeblichen Verbindungen zu Unternehmen, Organisationen und Institutionen, die im Zusammenhang mit dem Nuklearprogramm stehen,

iii)

die Art der Ausrüstung, die für das iranische Nuklearprogramm genutzt werden könnte.“

100

Der Rat ist auf diese Bitte in seinem Schreiben vom 28. Oktober 2010 nicht eingegangen.

101

Damit ist festzustellen, dass der Rat die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt hat, indem er auf den von der Klägerin rechtzeitig gestellten Antrag auf Zugang zu den Akten nicht reagierte.

102

Was drittens das Recht der Klägerin betrifft, zu den ihr gegenüber herangezogenen Umständen sachgerecht Stellung nehmen zu können, ist festzustellen, dass sie nach dem am 26. Juli 2010 erfolgten Erlass der ersten Rechtsakte, durch die die Gelder der Klägerin eingefroren wurden, an den Rat das Schreiben vom 12. September 2010 sandte, in dem sie ihren Standpunkt darlegte und die Aufhebung der gegen sie verhängten restriktiven Maßnahmen beantragte. Der Rat antwortete auf dieses Schreiben am 28. Oktober 2010.

103

Die Klägerin rügt in diesem Zusammenhang überdies, dass ihr angesichts der Zeit, die die Beförderung des Schreibens, mit dem sie über den Erlass der gegen sie gerichteten restriktiven Maßnahmen informiert worden sei, in Anspruch genommen habe, nur sehr wenig Zeit zur Verfügung gestanden habe, um beim Rat eine Überprüfung zu beantragen.

104

Zum einen aber betrug der fragliche Zeitraum, der sich vom 25. August bis zum 15. September 2010 erstreckte, fast drei Wochen. Diese Frist ist angesichts der Umstände des vorliegenden Falls, vor allem aber angesichts der wenigen Angaben, die der Rat gemacht hatte, als ausreichend anzusehen. Zum anderen stellt die Klägerin ohnehin nur allgemeine Behauptungen auf, ohne die konkreten Auswirkungen der kurzen Frist auf ihre Verteidigung zu erläutern. Ihrer Argumentation kann daher in diesem Punkt nicht gefolgt werden.

105

Nach alledem ist festzustellen, dass das Recht der Klägerin auf sachgerechte Stellungnahme gewahrt wurde.

– Zum Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz

106

Nach ständiger Rechtsprechung ist der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt und in den Art. 6 und 13 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist. Die Effektivität der gerichtlichen Kontrolle setzt voraus, dass die betreffende Unionsbehörde der betroffenen Einrichtung die Begründung für eine restriktive Maßnahme so weit wie möglich zu dem Zeitpunkt, zu dem die genannte Maßnahme erlassen wird, oder wenigstens so bald wie möglich danach mitteilt, um der betroffenen Einrichtung die fristgemäße Wahrnehmung ihres Rechts auf gerichtlichen Rechtsschutz zu ermöglichen. Die Erfüllung dieser Verpflichtung zur Mitteilung der Begründung ist nämlich sowohl erforderlich, um es den Adressaten der restriktiven Maßnahmen zu gestatten, ihre Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen zu verteidigen und in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es für sie von Nutzen ist, den Unionsrichter anzurufen, als auch, um den Unionsrichter vollständig in die Lage zu versetzen, die ihm obliegende Kontrolle der Rechtmäßigkeit des fraglichen Rechtsakts auszuüben (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, oben in Randnr. 92 angeführt, Randnrn. 335 bis 337 und die dort angeführte Rechtsprechung).

107

Im vorliegenden Fall geht aus der Prüfung des zweiten Klagegrundes hervor, dass die Klägerin rechtzeitig über hinreichend genaue Informationen zu den beiden ersten Gründen verfügte, die der Rat zur Begründung der gegen die Klägerin verhängten restriktiven Maßnahmen heranzog. Wie oben in den Randnrn. 98 und 101 festgestellt, reagierte der Rat jedoch nicht auf den vor Ablauf der Klagefrist gestellten Antrag der Klägerin auf Zugang zu den Akten.

108

Dieser Umstand ist grundsätzlich geeignet, die Verteidigung der Klägerin vor dem Gericht beeinträchtigt zu haben, und beinhaltet daher eine Verletzung ihres Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz.

109

Nach alledem ist dem dritten Klagegrund stattzugeben, und die angefochtenen Rechtsakte sind daher für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betreffen.

110

Der Rat hat jedoch in seinen Schriftsätzen vor dem Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass seine Akten keine anderen Beweise oder Informationen enthielten als die, die in der Begründung der angefochtenen Rechtsakte angeführt seien. Unter diesen Umständen sind aus Gründen der Prozessökonomie und im Interesse einer geordneten Rechtspflege der siebte und achte Klagegrund zu prüfen, mit denen ein Rechtsfehler in Bezug auf den Begriff der Beteiligung an der nuklearen Proliferation bzw. eine fehlerhafte Tatsachenbeurteilung in Bezug auf die Tätigkeiten der Klägerin gerügt werden. Mit dieser Prüfung kann gegebenenfalls eine erneute Klage vor dem Gericht verhindert werden, die auf dieselben Argumente gestützt wäre wie die vorliegende Klage.

Zum siebten Klagegrund: Rechtsfehler in Bezug auf den Begriff der Beteiligung an der nuklearen Proliferation

111

Die Klägerin macht geltend, der Rat habe rechtsfehlerhaft gehandelt, indem er sich auf den ersten Grund gestützt habe, mit dem gerügt werde, dass die Klägerin mit Ausrüstungen für den Erdöl- und Erdgassektor handele, die für das iranische Nuklearprogramm genutzt werden könnten. Dieser Umstand rechtfertige für sich genommen nicht die Verhängung restriktiver Maßnahmen.

112

Der Rat, unterstützt durch die Kommission, hält die Argumente der Klägerin für unbegründet. Er macht geltend, der Umstand, dass die Klägerin in der Lage sei, für die Mitglieder der Gruppe National Iranian Oil Company Ausrüstungen zu beschaffen, die im Rahmen des iranischen Nuklearprogramms genutzt werden könnten, stelle eine Unterstützung der nuklearen Proliferation dar.

113

Wie sich oben aus Randnr. 79 ergibt, ist der vom Rat angeführte erste Grund nicht auf konkrete Handlungen der Klägerin gestützt, mit denen sie sich an der nuklearen Proliferation beteiligt. Er beruht auf der Feststellung, dass die Klägerin in besonderem Maß Gefahr laufe, aufgrund ihrer Stellung als Beschaffungsstelle der Gruppe National Iranian Oil Company an der nuklearen Proliferation beteiligt zu werden.

114

Art. 20 Abs. 1 des Beschlusses regelt das Einfrieren der Gelder von „Personen und Einrichtungen, die [für die nukleare Proliferation] Unterstützung … bereitstellen“. Ebenso richten sich Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 423/2007 und Art. 16 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 961/2010 u. a. gegen die Einrichtungen, von denen festgestellt ist, dass sie für die nukleare Proliferation „Unterstützung … bereitstellen“.

115

Die Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen eine Einrichtung mit der Begründung, dass diese für die nukleare Proliferation Unterstützung bereitgestellt habe, setzt nach der vom Gesetzgeber benutzten Formulierung voraus, dass die Einrichtung zuvor ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das dem genannten Kriterium entspricht. Fehlt es dagegen an einem solchen Verhalten, reicht die bloße Gefahr, dass sie zukünftig Unterstützung bereitstellen werde, nicht aus.

116

Somit ist festzustellen, dass der Rat mit der gegenteiligen Auslegung des Art. 20 Abs. 1 des Beschlusses 2010/413, des Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 423/2007 und des Art. 16 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 921/2010 rechtsfehlerhaft gehandelt hat.

117

Der Rat macht hierzu noch geltend, er sei gemäß Art. 215 Abs. 1 AEUV befugt, die Wirtschafts- und Finanzbeziehungen zu einem Drittland vollständig einzustellen bzw. diesem gegenüber sektorbezogene restriktive Maßnahmen zu erlassen.

118

Dieser Umstand ist jedoch vorliegend unerheblich. Die Bestimmungen, die den oben in Randnr. 116 aufgeführten restriktiven Maßnahmen gegen die Klägerin zugrunde liegen, sehen keine allgemeinen oder sektorbezogenen Maßnahmen, sondern individuelle Maßnahmen vor.

119

Nach alledem ist dem siebten Klagegrund stattzugeben, und die angefochtenen Rechtsakte sind folglich für nichtig zu erklären, soweit der erste Klagegrund betroffen ist.

Zum achten Klagegrund: fehlerhafte Tatsachenbeurteilung in Bezug auf die Tätigkeiten der Klägerin

120

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass angesichts des Ergebnisses der vorstehend durchgeführten Prüfung des zweiten und des siebten Klagegrundes die Prüfung des vorliegenden Klagegrundes auf den zweiten vom Rat angeführten Grund beschränkt ist, der darauf gestützt ist, dass die Klägerin versucht habe, äußerst widerstandsfähige Schieber aus Legierungen zu beschaffen, für die es außerhalb der Nuklearindustrie keine Verwendung gebe.

121

Hierzu macht die Klägerin geltend, entgegen den Feststellungen des Rates in der Begründung der angefochtenen Rechtsakte würden die von ihr erworbenen Schieber nicht ausschließlich in der Nuklearindustrie, sondern auch im Erdgas-, Erdöl- und Petrochemiesektor verwendet.

122

Der Rat, unterstützt von der Kommission, hält die Argumente der Klägerin für unbegründet. Er macht geltend, die Klägerin habe nicht dargetan, dass sie niemals versucht habe, Schieber zu erwerben, für die es außerhalb der Nuklearindustrie keine Verwendung gebe.

123

Nach der Rechtsprechung erstreckt sich die gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts, mit dem restriktive Maßnahmen gegen eine Einrichtung erlassen wurden, auf die Beurteilung der Tatsachen und Umstände, die zu seiner Begründung herangezogen wurden, sowie auf die Prüfung der Beweise und Informationen, auf die sich diese Beurteilung stützt. Im Fall des Bestreitens muss der Rat dem Unionsrichter diese Beweise und Informationen zur Überprüfung vorlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnrn. 37 und 107).

124

Im vorliegenden Fall hat der Rat bezüglich des zweiten Grundes keinerlei Beweise oder Informationen vorgelegt, die über die Begründung der angefochtenen Rechtsakte hinausgehen. Wie er im Wesentlichen selbst einräumt, stützte er sich auf durch nichts belegte Behauptungen, denen zufolge die Klägerin versucht habe, äußerst widerstandsfähige Schieber aus Legierungen zu beschaffen, für die es außerhalb der Nuklearindustrie keine Verwendung gebe.

125

Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass der Rat den Beweis für die im Rahmen des zweiten Grundes aufgestellten Behauptungen nicht erbracht hat.

126

Infolgedessen ist dem achten Klagegrund insoweit stattzugeben, als er sich auf den zweiten vom Rat angeführten Grund bezieht, und die angefochtenen Rechtsakte sind für nichtig zu erklären, soweit dieser Grund betroffen ist.

127

Nach alledem ist der Klage stattzugeben, und die angefochtenen Rechtsakte sind für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betreffen.

128

Bezüglich der zeitlichen Wirkungen der Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Durchführungsverordnung Nr. 668/2010, die die Liste in Anhang V der Verordnung Nr. 423/2007 änderte, nach Aufhebung der letztgenannten Verordnung durch die Verordnung Nr. 961/2010 keine Rechtswirkungen mehr entfaltet. Folglich betrifft die Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung Nr. 668/2010 nur die Wirkungen, die die letztgenannte Verordnung zwischen ihrem Inkrafttreten und ihrer Aufhebung entfaltete.

129

Sodann ist in Bezug auf die Verordnung Nr. 961/2010 darauf hinzuweisen, dass nach Art. 60 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union abweichend von Art. 280 AEUV die Entscheidungen des Gerichts, in denen eine Verordnung für nichtig erklärt wird, erst nach Ablauf der in Art. 56 Abs. 1 der Satzung vorgesehenen Rechtsmittelfrist oder, wenn innerhalb dieser Frist ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, nach dessen Zurückweisung wirksam werden. Der Rat verfügt somit ab Zustellung des vorliegenden Urteils jedenfalls über eine Mindestfrist von zwei Monaten, zu der die Entfernungsfrist von zehn Tagen hinzukommt, um die festgestellten Verstöße zu heilen, indem er gegebenenfalls neue restriktive Maßnahmen gegenüber der Klägerin erlässt. Im vorliegenden Fall erscheint die Gefahr, dass die Wirksamkeit der Restriktionen, die mit der Verordnung Nr. 961/2010 verhängt werden, schwer und irreversibel beeinträchtigt wird, unter Berücksichtigung des Umstands, dass die fraglichen Maßnahmen einen erheblichen Eingriff in die Rechte und Freiheiten der Klägerin darstellen, nicht so groß, dass die Aufrechterhaltung der Wirkungen der Verordnung für längere als die in Art. 60 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs vorgesehene Zeit gerechtfertigt wäre (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 16. September 2011, Kadio Morokro/Rat, T‑316/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 38).

130

In Bezug auf die zeitlichen Wirkungen des Beschlusses 2010/413 in der durch den Beschluss 2010/644 geänderten Fassung ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 264 Abs. 2 AEUV das Gericht, falls es dies für notwendig hält, diejenigen Wirkungen einer für nichtig erklärten Verordnung bezeichnen kann, die als fortgeltend zu betrachten sind. Im vorliegenden Fall kann das Bestehen eines Unterschieds zwischen dem Zeitpunkt der Wirkung der Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 961/2010 und demjenigen des Beschlusses 2010/413 in der durch den Beschluss 2010/644 geänderten Fassung eine ernsthafte Beeinträchtigung der Rechtssicherheit herbeiführen, da mit beiden Rechtsakten gegen die Klägerin identische Maßnahmen verhängt werden. Die Wirkungen des Beschlusses 2010/413 in der durch den Beschluss 2010/644 geänderten Fassung sind daher in Bezug auf die Klägerin von seinem Inkrafttreten am 20. Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union an bis zum Wirksamwerden der Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 961/2010 aufrechtzuerhalten (vgl. entsprechend bezüglich des letztgenannten Punktes Urteil Kadio Morokro/Rat, oben in Randnr. 129 angeführt, Randnr. 39).

Kosten

131

Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rat unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

132

Nach Art. 87 § 4 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Daher trägt die Kommission ihre eigenen Kosten.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Gericht ist für die Entscheidung über den zweiten Teil des ersten Klagegrundes nicht zuständig.

 

2.

Für nichtig erklärt werden, soweit sie die Manufacturing Support & Procurement Kala Naft Co., Tehran, betreffen,

der Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP;

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran;

der Beschluss 2010/644/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 zur Änderung des Beschlusses 2010/413;

die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 423/2007.

 

3.

Die Wirkungen des Beschlusses 2010/413 in der durch den Beschluss 2010/644 geänderten Fassung werden, soweit sie die Manufacturing Support & Procurement Kala Naft Co., Tehran, betreffen, vom Inkrafttreten des Beschlusses am 20. Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union an bis zum Wirksamwerden der Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 961/2010 aufrechterhalten.

 

4.

Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die der Manufacturing Support & Procurement Kala Naft Co., Tehran, entstandenen Kosten.

 

5.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

 

Pelikánová

Jürimäe

Van der Woude

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 25. April 2012.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis

 

Sachverhalt

 

Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran

 

Restriktive Maßnahmen gegen die Klägerin

 

Verfahren und Anträge der Beteiligten

 

Rechtliche Würdigung

 

Zur Zuständigkeit des Gerichts für die Entscheidung über den zweiten Teil des ersten Klagegrundes

 

Zur Zulässigkeit des Antrags auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2010/644 und der Verordnung Nr. 961/2010

 

Zu den Ausführungen des Rates und der Kommission über die Zulässigkeit der Klagegründe, mit denen die angebliche Verletzung der Grundrechte der Klägerin gerügt wird

 

Zur Begründetheit

 

Zum fünften Klagegrund: Unzuständigkeit des Rates für den Erlass der angefochtenen Rechtsakte

 

Zum sechsten Klagegrund: Ermessensmissbrauch

 

Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes: rückwirkendes Inkrafttreten des Beschlusses 2010/413

 

Zum zweiten Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht

 

Zum dritten Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin und ihres Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz

 

– Zu den Verteidigungsrechten

 

– Zum Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz

 

Zum siebten Klagegrund: Rechtsfehler in Bezug auf den Begriff der Beteiligung an der nuklearen Proliferation

 

Zum achten Klagegrund: fehlerhafte Tatsachenbeurteilung in Bezug auf die Tätigkeiten der Klägerin

 

Kosten


( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.