BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

17. Januar 2012 ( *1 )

„Urheberrechte — Informationsgesellschaft — Richtlinie 2001/29/EG — Art. 5 Abs. 1 und 5 — Werke der Literatur und der Kunst — Vervielfältigung von kurzen Auszügen aus Werken der Literatur — Zeitungsartikel — Vorübergehende und flüchtige Vervielfältigungshandlungen — Technisches Verfahren, das im Einscannen von Artikeln und deren anschließender Umwandlung in eine Textdatei, einer elektronischen Verarbeitung der Vervielfältigung und der Speicherung eines Teils der Vervielfältigung besteht — Vervielfältigungshandlungen, die einen integralen und wesentlichen Teil eines solchen technischen Verfahrens darstellen — Rechtmäßige Nutzung eines geschützten Werks oder eines Schutzobjekts als Zweck dieser Handlungen — Eigenständige wirtschaftliche Bedeutung dieser Handlungen“

In der Rechtssache C-302/10

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Højesteret (Dänemark) mit Entscheidung vom 16. Juni 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Juni 2010, in dem Verfahren

Infopaq International A/S

gegen

Danske Dagblades Forening

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts sowie der Richter J. Malenovský (Berichterstatter), E. Juhász, G. Arestis und T. von Danwitz,

Generalanwältin: V. Trstenjak,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Infopaq International A/S, vertreten durch A. Jensen, advokat,

der Danske Dagblades Forening, vertreten durch M. Dahl Pedersen, advokat,

der spanischen Regierung, vertreten durch N. Díaz Abad als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Samnadda und H. Støvlbæk als Bevollmächtigte,

gemäß Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung, wonach der Gerichtshof durch mit Gründen versehenen Beschluss entscheiden kann,

folgenden

Beschluss

1

Das Vorabentscheidungsverfahren betrifft die Auslegung von Art. 5 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Infopaq International A/S (im Folgenden: Infopaq) und der Danske Dagblades Forening (im Folgenden: DDF) betreffend die Ablehnung des Antrags von Infopaq auf Feststellung, dass sie nicht verpflichtet ist, für Handlungen der Vervielfältigung von Zeitungsartikeln mittels eines automatisierten Verfahrens, das im Einscannen der Artikel, ihrer Umwandlung in eine digitale Datei und deren anschließenden elektronischen Verarbeitung besteht, die Zustimmung der Rechtsinhaber einzuholen.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

In den Erwägungsgründen 4, 9 bis 11, 21, 22, 31 und 33 der Richtlinie 2001/29 heißt es:

„(4)

Ein harmonisierter Rechtsrahmen zum Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte wird durch erhöhte Rechtssicherheit und durch die Wahrung eines hohen Schutzniveaus im Bereich des geistigen Eigentums substantielle Investitionen in Kreativität und Innovation einschließlich der Netzinfrastruktur fördern …

(9)

Jede Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte muss von einem hohen Schutzniveau ausgehen, da diese Rechte für das geistige Schaffen wesentlich sind. …

(10)

Wenn Urheber und ausübende Künstler weiter schöpferisch und künstlerisch tätig sein sollen, müssen sie für die Nutzung ihrer Werke eine angemessene Vergütung erhalten …

(11)

Eine rigorose und wirksame Regelung zum Schutz der Urheberrechte und verwandten Schutzrechte ist eines der wichtigsten Instrumente, um die notwendigen Mittel für das kulturelle Schaffen in Europa zu garantieren und die Unabhängigkeit und Würde der Urheber und ausübenden Künstler zu wahren.

(21)

Diese Richtlinie sollte den Umfang der unter das Vervielfältigungsrecht fallenden Handlungen in Bezug auf die verschiedenen Begünstigten bestimmen. Dabei sollte der gemeinschaftliche Besitzstand zugrunde gelegt werden. Um die Rechtssicherheit im Binnenmarkt zu gewährleisten, muss die Definition dieser Handlungen weit gefasst sein.

(22)

Die Verwirklichung des Ziels, die Verbreitung der Kultur zu fördern, darf nicht durch Verzicht auf einen rigorosen Schutz der Urheberrechte oder durch Duldung der unrechtmäßigen Verbreitung von nachgeahmten oder gefälschten Werken erfolgen.

(31)

Es muss ein angemessener Rechts- und Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern sowie zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern und Nutzern von Schutzgegenständen gesichert werden. …

(33)

Eine Ausnahme vom ausschließlichen Vervielfältigungsrecht sollte für bestimmte vorübergehende Vervielfältigungshandlungen gewährt werden, die flüchtige oder begleitende Vervielfältigungen sind, als integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens erfolgen und ausschließlich dem Ziel dienen, entweder die effiziente Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder die rechtmäßige Nutzung eines Werks oder sonstiger Schutzgegenstände zu ermöglichen. Die betreffenden Vervielfältigungshandlungen sollten keinen eigenen wirtschaftlichen Wert besitzen. Soweit diese Voraussetzungen erfüllt sind, erfasst diese Ausnahme auch Handlungen, die das ‚Browsing‘ sowie Handlungen des ‚Caching‘ ermöglichen; dies schließt Handlungen ein, die das effiziente Funktionieren der Übertragungssysteme ermöglichen, sofern der Vermittler die Information nicht verändert und nicht die erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Information, die von der gewerblichen Wirtschaft weithin anerkannt und verwendet werden, beeinträchtigt. Eine Nutzung sollte als rechtmäßig gelten, soweit sie vom Rechtsinhaber zugelassen bzw. nicht durch Gesetze beschränkt ist.“

4

Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 sieht vor:

„Gegenstand dieser Richtlinie ist der rechtliche Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte im Rahmen des Binnenmarkts, insbesondere in Bezug auf die Informationsgesellschaft.“

5

Art. 2 Buchst. a der Richtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten sehen für folgende Personen das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten:

a)

für die Urheber in Bezug auf ihre Werke“.

6

Art. 5 der Richtlinie sieht vor:

„(1)   Die in Artikel 2 bezeichneten vorübergehenden Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,

a)

eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder

b)

eine rechtmäßige Nutzung

eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben, werden von dem in Artikel 2 vorgesehenen Vervielfältigungsrecht ausgenommen.

(3)   Die Mitgliedstaaten können in den folgenden Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Rechte vorsehen:

c)

für die Vervielfältigung durch die Presse, die öffentliche Wiedergabe oder die Zugänglichmachung von veröffentlichten Artikeln zu Tagesfragen wirtschaftlicher, politischer oder religiöser Natur oder von gesendeten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen dieser Art, sofern eine solche Nutzung nicht ausdrücklich vorbehalten ist und sofern die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird, oder die Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse, soweit es der Informationszweck rechtfertigt und sofern – außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist – die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird;

d)

für Zitate zu Zwecken wie Kritik oder Rezensionen, sofern sie ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand betreffen, das bzw. der der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, sofern – außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist – die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird und sofern die Nutzung den anständigen Gepflogenheiten entspricht und in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist;

(5)   Die in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 genannten Ausnahmen und Beschränkungen dürfen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.“

Nationales Recht

7

Die Art. 2 und 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 wurden durch die §§ 2 und 11a Abs. 1 des Gesetzes Nr. 395 über das Urheberrecht (lov no 395 om ophavsret) vom 14. Juni 1995 (Lovtidende 1995 A, S. 1796) in u. a. durch das Gesetz Nr. 1051 (lov no 1051) vom 17. Dezember 2002 (Lovtidende 2002 A, S. 7881) geänderter und kodifizierter Fassung in dänisches Recht umgesetzt.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

8

Infopaq ist im Bereich der Beobachtung und Analyse von Printmedien tätig und erstellt im Wesentlichen Zusammenfassungen von ausgewählten Artikeln aus der dänischen Tagespresse und verschiedenen Zeitschriften. Diese Auswahl der Artikel erfolgt nach von den Kunden ausgesuchten Themen und in einem sogenannten „Datenerfassungsverfahren“. Die Zusammenfassungen werden den Kunden per E-Mail zugesandt.

9

Die DDF ist der Fachverband der dänischen Tageszeitungen, dessen Zweck u. a. darin besteht, seine Mitglieder in urheberrechtlichen Fragen zu unterstützen.

10

Im Laufe des Jahres 2005 erfuhr die DDF, dass Infopaq Zeitungsartikel ohne die Zustimmung der jeweiligen Rechtsinhaber zu kommerziellen Zwecken bearbeitete. Da sie eine solche Zustimmung für eine Bearbeitung von Artikeln mittels des fraglichen Verfahrens für erforderlich hielt, teilte sie Infopaq ihre Haltung mit.

11

Das Datenerfassungsverfahren umfasst die nachstehend aufgeführten fünf Schritte, die nach Ansicht der DDF zu vier Handlungen der Vervielfältigung von Zeitungsartikeln führen.

12

In einem ersten Schritt werden die betreffenden Publikationen von den Mitarbeitern von Infopaq manuell in einer elektronischen Datenbank registriert.

13

Im zweiten Schritt werden die Publikationen eingescannt, nachdem zuvor der Rücken abgeschnitten wurde, so dass alle Blätter lose sind. Der Teil der Publikation, der bearbeitet werden soll, wird aus der Datenbank ausgewählt, bevor die Publikation in den Scanner eingelegt wird. Dieses Vorgehen ermöglicht es, von jeder Seite der Publikation eine Datei im TIFF-Format (Tagged Image File Format) zu erstellen. Danach wird die TIFF-Datei auf einen Server für optische Zeichenerkennung (Optical Character Recognition, im Folgenden: OCR) übertragen.

14

Im dritten Schritt wandelt der OCR-Server die TIFF-Datei in Daten um, die digital bearbeitet werden können. Während dieses Verfahrens wird das Bild jedes Buchstabens in einen digitalen Code umgewandelt, anhand dessen der Computer die Art des Buchstabens erkennen kann. So wird etwa das Bild der Buchstaben „TDC“ in eine Information umgewandelt, die der Computer wie die Buchstaben „TDC“ behandelt und in ein Textformat umwandelt, das vom System des Computers erkannt werden kann. Diese Daten werden als Textdateien gespeichert, die von jedem Textverarbeitungsprogramm gelesen werden können. Das OCR-Verfahren endet mit dem Löschen der TIFF-Datei.

15

Im vierten Schritt wird die Textdatei analysiert, um zuvor festgelegte Suchwörter zu finden. Jedes Mal wird eine Datei erstellt, die den Titel, den Teil und die Seitenzahl der Publikation, die das Suchwort enthält, sowie einen in Prozentzahlen zwischen 0 und 100 angegebenen Wert angibt, der die Stellung des Suchworts in dem Artikel bezeichnet. Dadurch wird die Lektüre des Artikels erleichtert. Um das Auffinden des Suchworts bei der Lektüre des Artikels noch zu verbessern, wird es mit den fünf ihm vorangehenden und den fünf ihm nachfolgenden Wörtern verbunden (im Folgenden: aus elf Wörtern bestehender Auszug). Dieser Schritt endet mit dem Löschen der Textdatei.

16

Im fünften Schritt kommt die Datenerfassung mit dem Ausdruck eines Belegs für jede Seite der Publikation, auf der das Suchwort vorkommt, zum Abschluss. Ein Beleg könnte beispielsweise folgendermaßen aussehen:

„4. November 2005 – Dagbladet Arbejderen, Seite 3:

TDC: 73 % ‚der anstehende Verkauf des Telekommunikationskonzerns TDC, mit dessen Übernahme gerechnet wird‘“.

17

Infopaq bestritt, dass für diese Tätigkeit die Zustimmung der jeweiligen Rechtsinhaber erforderlich sei, und erhob beim Østre Landsret Klage gegen die DDF, mit der sie beantragte, die DDF solle anerkennen, dass Infopaq berechtigt sei, das oben beschriebene Verfahren ohne die Zustimmung des Fachverbands oder seiner Mitglieder anzuwenden. Der Østre Landsret wies die Klage ab. Daraufhin legte Infopaq beim vorlegenden Gericht Rechtsmittel ein.

18

Nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts ist unstreitig, dass die Zustimmung der Inhaber der Urheberrechte für eine Tätigkeit, die in der Beobachtung der Printmedien und der Erstellung von Zusammenfassungen von Zeitungsartikeln besteht, nicht erforderlich ist, solange jede Publikation von einer natürlichen Person gelesen wird, die Auswahl der relevanten Artikel anhand zuvor festgelegter Suchwörter erfolgt und dem Autor der Zusammenfassung ein manuell erstellter Beleg übergeben wird, in dem das in einem Artikel gefundene Suchwort und der Fundort des Artikels in der Publikation angegeben sind. Ebenso ist zwischen den Beteiligten des Ausgangsverfahrens unstreitig, dass die Erstellung einer Zusammenfassung als solche rechtmäßig ist und nicht der Zustimmung der Rechtsinhaber bedarf.

19

Ferner ist unstreitig, dass dieses Datenerfassungsverfahren zwei Vervielfältigungshandlungen umfasst, nämlich das Erstellen der TIFF-Dateien beim Einscannen der Presseartikel und das Erstellen von Textdateien durch die Umwandlung der TIFF-Dateien. Überdies ist unstreitig, dass durch dieses Verfahren Teile der digitalisierten Artikel vervielfältigt werden, wenn der aus elf Wörtern bestehende Auszug elektronisch gespeichert wird und die elf Wörter auf Papier ausgedruckt werden.

20

Dagegen streiten die Parteien des Ausgangsverfahrens über die Frage, ob es sich bei den letzten beiden oben beschriebenen Schritten um Vervielfältigungshandlungen im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2001/29 handelt. Uneinigkeit besteht auch darüber, ob gegebenenfalls alle im Ausgangsverfahren fraglichen Handlungen von der in Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht umfasst sind.

21

Unter diesen Umständen setzte der Højesteret am 21. Dezember 2007 das Verfahren aus und legte dem Gerichtshof dreizehn Fragen zur Vorabentscheidung vor, die die Auslegung der Art. 2 Buchst. a und 5 Abs. 1 und 5 der Richtlinie betrafen.

22

Der Gerichtshof beantwortete diese Fragen mit Urteil vom 16. Juli 2009, Infopaq International (C-5/08, Slg. 2009, I-6569), in dem er erstens entschied, dass eine Handlung, die im Lauf eines Datenerfassungsverfahrens vorgenommen wird, das darin besteht, einen aus elf Wörtern bestehenden Auszug zu speichern und auszudrucken, unter den Begriff der teilweisen Vervielfältigung im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2001/29 fallen kann, wenn die so wiedergegebenen Bestandteile – was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist – die eigene geistige Schöpfung durch den Urheber zum Ausdruck bringen. Zweitens stellte der Gerichtshof fest, dass Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie es zwar erlaubt, flüchtige oder begleitende Vervielfältigungshandlungen vom Vervielfältigungsrecht auszunehmen, dass die letzte Handlung des im Ausgangsverfahren fraglichen Datenerfassungsverfahrens, mit der Infopaq die aus elf Wörtern bestehenden Auszüge ausdruckt, jedoch keine solche flüchtige oder begleitende Handlung ist. Der Gerichtshof entschied daher, dass diese Handlung und das Datenerfassungsverfahren, dessen Bestandteil sie ist, nicht ohne die Zustimmung der Inhaber der Urheberrechte durchgeführt werden dürfen.

23

In der Folge dieses Urteils meinte der Højesteret allerdings, dass er sich gegebenenfalls noch zu der Frage äußern müsse, ob Infopaq gegen die Richtlinie 2001/29 verstoße, wenn sie dieses Verfahren anwende, ohne den aus elf Wörtern bestehenden Auszug auszudrucken, wenn sie sich also auf die Durchführung der ersten drei Vervielfältigungshandlungen beschränke. Er hat daher entschieden, dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist es für die Bestimmung, ob die vorübergehenden Vervielfältigungshandlungen einen „integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 darstellen, von Bedeutung, in welchem Stadium des technischen Verfahrens sie vorgenommen werden?

2.

Können vorübergehende Vervielfältigungshandlungen einen „integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens“ darstellen, wenn sie aus dem manuellen Einscannen ganzer Zeitungsartikel bestehen, wodurch diese von einem Printmedium in ein digitales Medium umgewandelt werden?

3.

Umfasst die „rechtmäßige Nutzung“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 jede Form der Nutzung, die nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers bedarf?

4.

Umfasst die „rechtmäßige Nutzung“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29, wenn dessen übrige Voraussetzungen erfüllt sind, das Einscannen ganzer Zeitungsartikel und die anschließende Bearbeitung der Vervielfältigung durch ein Unternehmen für Zwecke des Schreibens von Zusammenfassungen, obwohl der Rechtsinhaber diesen Handlungen nicht zugestimmt hat?

Ist es für die Beantwortung der Frage von Bedeutung, ob die elf Wörter nach Abschluss des Datenerfassungsverfahrens gespeichert werden?

5.

Nach welchen Kriterien ist zu beurteilen, ob die vorübergehenden Vervielfältigungshandlungen „von eigenständiger wirtschaftlicher Bedeutung“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 sind, sofern die übrigen Voraussetzungen der Bestimmung erfüllt sind?

6.

Können durch die vorübergehenden Vervielfältigungshandlungen erzielte Rationalisierungsgewinne des Nutzers in die Beurteilung der Frage einfließen, ob diese Handlungen „eigenständige wirtschaftliche Bedeutung“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 haben?

7.

Sind das Einscannen ganzer Zeitungsartikel und die darauf folgende Bearbeitung der Vervielfältigung durch ein Unternehmen im Sinne von Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 „bestimmte Sonderfälle, in denen die normale Verwertung“ der Zeitungsartikel „nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden“, sofern die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 erfüllt sind?

Ist es für die Beantwortung der Frage von Bedeutung, ob die elf Wörter nach Abschluss des Datenerfassungsverfahrens gespeichert werden?

Zu den Vorlagefragen

24

Nach Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs kann dieser, wenn die Antwort auf eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann, nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist und auf die betreffende Rechtsprechung verweist. Ein solcher Fall liegt in der vorliegenden Rechtssache vor.

Vorbemerkungen

25

Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 ist eine Vervielfältigungshandlung nur dann vom Vervielfältigungsrecht nach Art. 2 der Richtlinie ausgenommen, wenn sie fünf Voraussetzungen erfüllt, nämlich

vorübergehend ist,

flüchtig oder begleitend ist,

einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellt,

den alleinigen Zweck hat, eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtmäßige Nutzung eines geschützten Werks oder eines Schutzobjekts zu ermöglichen, und

keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat.

26

Erstens ist darauf hinzuweisen, dass diese Voraussetzungen insofern kumulativ sind, als die Nichterfüllung einer einzigen Voraussetzung zur Folge hat, dass die Vervielfältigungshandlung nicht nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 vom Vervielfältigungsrecht des Art. 2 der Richtlinie ausgenommen ist (Urteil Infopaq International, Randnr. 55).

27

Zweitens sind diese Voraussetzungen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eng auszulegen, weil es sich bei Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie um eine Abweichung von der in dieser Richtlinie aufgestellten Grundregel handelt, wonach der Inhaber des Urheberrechts jeder Vervielfältigung seines geschützten Werks zustimmen muss (vgl. Urteile Infopaq International, Randnrn. 56 und 57, sowie vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, Slg. 2011, I-9083, Randnr. 162).

28

Vor diesem Hintergrund sind die Vorlagefragen zu prüfen, mit denen das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen möchte, ob Vervielfältigungshandlungen, die im Lauf eines technischen Verfahrens wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen vorgenommen werden, die dritte, die vierte und die fünfte der in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 genannten Voraussetzungen sowie die in Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Das Vorabentscheidungsersuchen bezieht sich dagegen nicht auf die erste und die zweite der in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie genannten Voraussetzungen, da sich der Gerichtshof in den Randnrn. 61 bis 71 des Urteils Infopaq International dazu bereits geäußert hat.

Zur ersten und zur zweiten Frage in Bezug auf die Voraussetzung, dass die Vervielfältigungshandlungen einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen müssen

29

Mit der ersten und der zweiten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass im Lauf eines Datenerfassungsverfahrens vorgenommene vorübergehende Vervielfältigungshandlungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Voraussetzung erfüllen, dass solche Handlungen einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen müssen. In diesem Zusammenhang fragt es insbesondere, ob es von Bedeutung sei, in welchem Stadium des Verfahrens diese Handlungen vorgenommen werden, und dass bei diesem technischen Verfahren Menschen mitwirken.

30

Die Wendung „integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens“ erfordert es, dass die vorübergehenden Vervielfältigungshandlungen vollständig im Rahmen der Durchführung eines technischen Verfahrens vorgenommen werden, dass sie also nicht ganz oder teilweise außerhalb eines solchen Verfahrens erfolgen. Diese Wendung setzt weiter voraus, dass die vorübergehende Vervielfältigungshandlung notwendig in dem Sinne sein muss, dass das betreffende technische Verfahren ohne sie nicht ordnungsgemäß und effizient funktionieren könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil Infopaq International, Randnr. 61).

31

Außerdem kann, da Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 nicht näher bestimmt, in welchem Stadium des technischen Verfahrens die vorübergehenden Vervielfältigungshandlungen erfolgen müssen, nicht ausgeschlossen werden, dass die Handlung das Verfahren einleitet oder abschließt.

32

Ferner weist nichts in dieser Bestimmung darauf hin, dass das technische Verfahren keine menschliche Mitwirkung einschließen darf, und insbesondere, dass es ausgeschlossen wäre, dass dieses Verfahren mit dem Ziel einer ersten vorübergehenden Vervielfältigung manuell in Gang gesetzt wird.

33

Im vorliegenden Fall besteht das technische Verfahren darin, in Zeitungsartikeln elektronische und automatische Suchvorgänge durchzuführen und zuvor festgelegte Suchwörter zu identifizieren und diesen Artikeln zu entnehmen, um die Erstellung von Zusammenfassungen von Zeitungsartikeln effizienter zu gestalten.

34

In diesem Rahmen erfolgen nacheinander drei Vervielfältigungshandlungen. Sie bestehen im Erstellen der TIFF-Datei, der Textdatei und schließlich der Datei, die den aus elf Wörtern bestehenden Auszug enthält.

35

Insoweit ist zunächst unstreitig, dass keine dieser Handlungen außerhalb des technischen Verfahrens vorgenommen wird.

36

Sodann ist es im Licht der in den Randnrn. 30 bis 32 des vorliegenden Beschlusses angeführten Erwägungen unerheblich, dass dieses technische Verfahren damit beginnt, dass Zeitungsartikel mit dem Ziel einer ersten vorübergehenden Vervielfältigung – der Erstellung der TIFF-Datei – manuell in einen Scanner eingelegt werden, und dass es mit einer vorübergehenden Vervielfältigungshandlung abgeschlossen wird, nämlich der Erstellung der Datei, die den aus elf Wörtern bestehenden Auszug enthält.

37

Schließlich ist festzustellen, dass das in Rede stehende technische Verfahren ohne die betreffenden Vervielfältigungshandlungen nicht ordnungsgemäß und effizient funktionieren könnte. Es zielt nämlich darauf ab, zuvor festgelegte Suchwörter in den Zeitungsartikeln zu identifizieren und von diesen digitale Auszüge zu erstellen; eine solche elektronische Suche erfordert also eine Umwandlung dieser Artikel von der Papierform in digitale Daten, da nur so diese Daten erkannt, die Suchwörter identifiziert und entnommen werden können.

38

Entgegen dem Vorbringen von DDF wird diese Feststellung nicht dadurch in Frage gestellt, dass es möglich ist, Zusammenfassungen von Zeitungsartikeln ohne Vervielfältigung zu erstellen. Hierzu genügt der Hinweis, dass eine solche Zusammenfassung außerhalb dieses Verfahrens, nämlich danach, erstellt wird, und somit für die Beurteilung, ob ein solches Verfahren ohne die betreffenden Vervielfältigungshandlungen ordnungsgemäß und effizient funktionieren könnte, ohne Bedeutung ist.

39

Nach alledem ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass im Lauf eines Datenerfassungsverfahrens vorgenommene vorübergehende Vervielfältigungshandlungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Voraussetzung, dass solche Handlungen einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen müssen, auch dann erfüllen, wenn sie dieses Verfahren einleiten und abschließen und dabei Menschen mitwirken.

Zur dritten und zur vierten Frage in Bezug auf die Voraussetzung, dass die Vervielfältigungshandlungen den alleinigen Zweck haben müssen, eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtmäßige Nutzung eines geschützten Werks oder eines Schutzobjekts zu ermöglichen

40

Mit der dritten und der vierten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass im Lauf eines Datenerfassungsverfahrens vorgenommene vorübergehende Vervielfältigungshandlungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Voraussetzung erfüllen, dass die Vervielfältigungshandlungen den alleinigen Zweck haben müssen, eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtmäßige Nutzung eines geschützten Werks oder eines Schutzobjekts zu ermöglichen.

41

Zunächst ist festzustellen, dass die betreffenden Vervielfältigungshandlungen nicht darauf abzielen, eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler zu ermöglichen. Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob der alleinige Zweck dieser Handlungen darin besteht, eine rechtmäßige Nutzung eines geschützten Werks oder eines Schutzobjekts zu ermöglichen.

42

Wie dem 33. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 insoweit zu entnehmen ist, gilt eine Nutzung als rechtmäßig, wenn sie vom Inhaber des betreffenden Rechts zugelassen oder wenn sie nicht durch die anwendbare Regelung beschränkt ist (Urteil Football Association Premier League u. a., Randnr. 168).

43

Im Ausgangsverfahren soll – in dem vom vorlegenden Gericht dargelegten Fall, dass auf die letzte Handlung des technischen Datenerfassungsverfahrens, nämlich den Ausdruck des aus elf Wörtern bestehenden Auszugs, verzichtet wird – das betreffende technische Verfahren, das somit die Erstellung der TIFF-Datei, der Textdatei und der den aus elf Wörtern bestehenden Auszug enthaltenden Datei einschließt, das effizientere Erstellen der Zusammenfassungen von Zeitungsartikeln ermöglichen und zielt daher auf eine Nutzung dieser Artikel ab. Auch weist nichts in der dem Gerichtshof vorgelegten Akte darauf hin, dass das Ergebnis dieses technischen Verfahrens, nämlich der aus elf Wörtern bestehende Auszug, darauf abzielte, eine andere Nutzung zu ermöglichen.

44

Was die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Nutzung betrifft, ist unstreitig, dass die Erstellung einer Zusammenfassung von Zeitungsartikeln im vorliegenden Fall nicht von den Inhabern der Urheberrechte an diesen Artikeln zugelassen worden ist. Andererseits ist aber festzustellen, dass diese Tätigkeit nicht durch die Unionsregelung beschränkt ist. Außerdem geht aus den übereinstimmenden Ausführungen von Infopaq und der DDF hervor, dass die Erstellung einer solchen Zusammenfassung keine durch die dänische Regelung beschränkte Tätigkeit darstellt.

45

Unter diesen Umständen ist diese Nutzung nicht als rechtswidrig anzusehen.

46

Nach alledem ist auf die dritte und die vierte Frage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass im Lauf eines Datenerfassungsverfahrens vorgenommene vorübergehende Vervielfältigungshandlungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Voraussetzung erfüllen, dass die Vervielfältigungshandlungen den alleinigen Zweck haben müssen, eine rechtmäßige Nutzung eines geschützten Werks oder eines Schutzobjekts zu ermöglichen.

Zur fünften und zur sechsten Frage in Bezug auf die Voraussetzung, dass die Vervielfältigungshandlungen keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben dürfen

47

Unter Berücksichtigung des Zusammenhangs des Ausgangsverfahrens in seiner Gesamtheit sowie der Tragweite der vorstehenden Fragen sind die fünfte und die sechste Frage dahin zu verstehen, dass mit ihnen danach gefragt wird, ob im Lauf eines Datenerfassungsverfahrens vorgenommene vorübergehende Vervielfältigungshandlungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 genannte Voraussetzung erfüllen, dass diese Handlungen keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben dürfen.

48

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die vorübergehenden Vervielfältigungshandlungen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 den Zugang zu den geschützten Werken und ihre Nutzung ermöglichen sollen. Da diese Werke selbst einen wirtschaftlichen Wert besitzen, haben Zugang und Nutzung zwangsläufig eine wirtschaftliche Bedeutung (vgl. in diesem Sinne Urteil Football Association Premier League u. a., Randnr. 174).

49

Außerdem besteht, wie aus dem 33. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 hervorgeht, das Ziel der vorübergehenden Vervielfältigungshandlungen – wie Handlungen, die das „Browsing“ oder das „Caching“ ermöglichen – darin, die Nutzung eines Werks zu vereinfachen oder effizienter zu machen. Somit liegt es im Wesen dieser Handlungen, dass sie es ermöglichen, im Rahmen einer solchen Nutzung die Produktivität zu steigern und damit den Gewinn zu erhöhen oder die Produktionskosten zu verringern.

50

Allerdings dürfen diese Handlungen keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben, und zwar in dem Sinne, dass der sich daraus ergebende wirtschaftliche Vorteil nicht von dem wirtschaftlichen Vorteil aus der rechtmäßigen Nutzung des betreffenden Werks zu unterscheiden oder zu trennen sein und keinen zusätzlichen wirtschaftlichen Vorteil erzeugen darf, der über denjenigen hinausgeht, der sich aus dieser Nutzung des geschützten Werks ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil Football Association Premier League u. a., Randnr. 175).

51

Die Produktivitätssteigerung, die durch vorübergehende Vervielfältigungshandlungen wie die im Ausgangsverfahren fraglichen erzielt wird, hat keine solche eigenständige wirtschaftliche Bedeutung, da die mit diesen Handlungen verbundenen wirtschaftlichen Vorteile nur bei der Nutzung des vervielfältigten Werks entstehen, so dass sie von den Vorteilen, die sich aus der Nutzung des Werks ergeben, weder zu unterscheiden noch zu trennen sind.

52

Dagegen ist ein aus einer vorübergehenden Vervielfältigungshandlung gezogener Vorteil verschieden und abtrennbar, wenn der Urheber dieser Handlung aus der wirtschaftlichen Verwertung der vorübergehenden Vervielfältigungen selbst Gewinne erzielen kann.

53

Dasselbe gilt, wenn die vorübergehenden Vervielfältigungshandlungen zu einer Änderung des vervielfältigten Objekts, wie es zum Zeitpunkt der Einleitung des betreffenden technischen Verfahrens besteht, führen, da diese Handlungen dann nicht mehr darauf abzielen, seine Nutzung zu vereinfachen, sondern die Nutzung eines anderen Objekts.

54

Folglich ist auf die fünfte und die sechste Frage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass im Lauf eines Datenerfassungsverfahrens vorgenommene vorübergehende Vervielfältigungshandlungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Voraussetzung, dass diese Handlungen keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben dürfen, erfüllen, sofern zum einen die Vornahme dieser Handlungen nicht die Erzielung eines zusätzlichen, über den aus der rechtmäßigen Nutzung des geschützten Werks gezogenen Gewinn hinausgehenden Gewinns ermöglicht und zum anderen die vorübergehenden Vervielfältigungshandlungen zu keiner Änderung dieses Werks führen.

Zur siebten Frage in Bezug auf die Voraussetzung, dass die Vervielfältigungshandlungen die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigen und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzen dürfen

55

Mit der siebten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass im Lauf eines Datenerfassungsverfahrens vorgenommene vorübergehende Vervielfältigungshandlungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden der Voraussetzung, dass die Vervielfältigungshandlungen die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigen und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzen dürfen, genügen.

56

Hierzu ist lediglich festzustellen, dass die Vervielfältigungshandlungen, wenn sie alle Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 in ihrer Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs erfüllen, weder die normale Verwertung des Werks beeinträchtigen noch die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers ungebührlich verletzen können (vgl. Urteil Football Association Premier League u. a., Randnr. 181).

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Auf die siebte Frage ist daher zu antworten, dass Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass im Lauf eines Datenerfassungsverfahrens vorgenommene vorübergehende Vervielfältigungshandlungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden der Voraussetzung, dass die Vervielfältigungshandlungen die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigen und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzen dürfen, genügen, wenn sie alle in Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllen.

Kosten

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Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass im Lauf eines sogenanntenDatenerfassungsverfahrensvorgenommene vorübergehende Vervielfältigungshandlungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden

die Voraussetzung, dass solche Handlungen einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen müssen, auch dann erfüllen, wenn sie dieses Verfahren einleiten und abschließen und dabei Menschen mitwirken;

die Voraussetzung erfüllen, dass die Vervielfältigungshandlungen den alleinigen Zweck haben müssen, eine rechtmäßige Nutzung eines geschützten Werks oder eines Schutzobjekts zu ermöglichen;

die Voraussetzung, dass diese Handlungen keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben dürfen, erfüllen, sofern zum einen die Vornahme dieser Handlungen nicht die Erzielung eines zusätzlichen, über den aus der rechtmäßigen Nutzung des geschützten Werks gezogenen Gewinn hinausgehenden Gewinns ermöglicht und zum anderen die vorübergehenden Vervielfältigungshandlungen zu keiner Änderung dieses Werks führen.

 

2.

Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass im Lauf eines sogenanntenDatenerfassungsverfahrensvorgenommene vorübergehende Vervielfältigungshandlungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden der Voraussetzung, dass die Vervielfältigungshandlungen die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigen und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzen dürfen, genügen, wenn sie alle in Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllen.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Dänisch.