Schlussanträge des Generalanwalts Mazák vom 12. Juli 2012.
Brookfield New Zealand Ltd und Elaris SNC gegen Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO) und Schniga GmbH.
Rechtsmittel - Gemeinschaftlicher Sortenschutz - Verordnung (EG) Nr. 2100/94 - Art. 73 Abs. 2 - Zurückweisung des Antrags auf gemeinschaftlichen Sortenschutz durch die Beschwerdekammer des CPVO - Ermessen - Überprüfung durch das Gericht - Art. 55 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 Buchst. b - Befugnis des CPVO, eine neue Aufforderung zur Übersendung von Pflanzenmaterial zu erlassen.
Rechtssache C-534/10 P.
Sammlung der Rechtsprechung 2012 Seite 00000
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Schlußanträge des Generalanwalts
I – Einleitung
1. Die Brookfield New Zealand Ltd (im Folgenden: Brookfield) und die Elaris SNC (im Folgenden: Elaris) (sowie gemeinsam: Rechtsmittelführerinnen) beantragen mit dem vorliegenden Rechtsmittel, das Urteil in der Rechtssache T‑135/08, Schniga/CPVO – Elaris und Brookfield New Zealand (Gala Schnitzer)(2) (im Folgenden: angefochtenes Urteil), aufzuheben, mit dem das Gericht (Sechste Kammer) die Entscheidung der Beschwerdekammer des Gemeinschaftlichen Sortenamts (Community Plant Variety Office, im Folgenden: CPVO oder Amt) vom 21. November 2007 über die Erteilung von gemeinschaftlichem Sortenschutz für die Apfelsorte „Gala Schnitzer“ (Sachen A 003/2007 und A 004/2007) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) aufgehoben hat.
2. Das Rechtsmittel wirft im Wesentlichen die Frage auf, ob das Gericht den Umfang des dem CPVO zustehenden Ermessens richtig bestimmt hat, indem es entschieden hat, dass das CPVO im Genehmigungsverfahren zur Erteilung von Sortenschutz befugt war, für die technische Prüfung die Vorlage von neuem Pflanzenmaterial zu gestatten.
II – Rechtlicher Rahmen
3. Der gemeinschaftliche Sortenschutz war zum maßgeblichen Zeitpunkt in der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz(3) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2506/95 des Rates geänderten Fassung(4) (im Folgenden: Verordnung Nr. 2100/94) geregelt.
4. Art. 10 („Neuheit“) der Verordnung Nr. 2100/94 bestimmt in Abs. 1:
„Eine Sorte gilt als neu, wenn an dem nach Artikel 51 festgelegten Antragstag Sortenbestandteile bzw. Erntegut dieser Sorte
a) innerhalb des Gebiets der Gemeinschaft seit höchstens einem Jahr,
…
vom Züchter oder mit Zustimmung des Züchters im Sinne des Artikels 11 verkauft oder auf andere Weise zur Nutzung der Sorte an andere abgegeben worden waren bzw. war.“
5. Abs. 4 von Art. 55 („Technische Prüfung“) der Verordnung Nr. 2100/94 sieht vor:
„Das Amt bestimmt durch allgemeine Regelung oder Aufforderung im Einzelfall, wann, wo und in welcher Menge und Beschaffenheit das Material für die technische Prüfung sowie Referenzmuster vorzulegen sind.“
6. Art. 61 der Verordnung Nr. 2100/94 führt die Umstände an, unter denen Anträge auf gemeinschaftlichen Sortenschutz zurückgewiesen werden. Seine im vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen lauten:
„(1) Das Amt weist den Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz zurück, wenn und sobald es feststellt, dass der Antragsteller:
…
b) einer Regelung oder einer Aufforderung nach Artikel 55 Absatz 4 oder 5 nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen ist, es sei denn, dass das Amt die Nichtvorlage genehmigt hat, ...
…“
7. Art. 73 („Klage gegen Entscheidungen der Beschwerdekammern“) der Verordnung Nr. 2100/94 bestimmt:
„(1) Die Entscheidungen der Beschwerdekammern, durch die über eine Beschwerde entschieden wurde, sind mit der Klage beim Gerichtshof anfechtbar.
(2) Die Klage ist zulässig wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des Vertrags, dieser Verordnung oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs.
(3) Der Gerichtshof kann die angefochtene Entscheidung aufheben oder abändern.
(4) Die Klage steht den an den Verfahren vor einer Beschwerdekammer Beteiligten zu, die mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen sind.
…“
8. Abs. 1 von Art. 80 („Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“) der Verordnung Nr. 2100/94 sieht vor:
„Der Antragsteller eines Antrags auf gemeinschaftlichen Sortenschutz, der Inhaber und jeder andere an einem Verfahren vor dem Amt Beteiligte, der trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt verhindert gewesen ist, gegenüber dem Amt eine Frist einzuhalten, wird auf Antrag wieder in den vorigen Stand eingesetzt, wenn die Verhinderung nach dieser Verordnung den Verlust eines Rechts oder eines Rechtsmittels zur unmittelbaren Folge hat.“
III – Sachverhalt
9. Im angefochtenen Urteil ist der Sachverhalt, der dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegt, wie folgt wiedergegeben worden:
„1 Am 18. Januar 1999 reichte das Konsortium Südtiroler Baumschuler (KSB), dessen Rechtsnachfolgerin die Klägerin, die Schniga GmbH, ist, gemäß der [Verordnung Nr. 2100/94] einen Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz beim [CPVO] ein.
2 Dieser Antrag wurde unter der Nr. 1999/0033 in das Register eingetragen.
3 Der gemeinschaftliche Sortenschutz wurde für die Apfelsorte (Malus Mill) Gala Schnitzer beantragt.
4 Das CPVO beauftragte das Bundessortenamt (Deutschland) mit der Durchführung der technischen Prüfung gemäß Art. 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2100/94.
5 Mit an den Bevollmächtigten des KSB gerichtetem Schreiben vom 26. Januar 1999 forderte das CPVO das KSB auf, ihm und dem Bundessortenamt zwischen dem 1. und dem 15. März 1999 das für die technische Prüfung erforderliche Material, nämlich zehn ruhende Triebe zur Veredelung, vorzulegen. Das CPVO wies ferner darauf hin, dass das KSB für die Einhaltung aller für die Versendung des Materials geltenden phytosanitären und zollrechtlichen Vorgaben zuständig sei.
6 Das Bundessortenamt erhielt das fragliche Material am 9. März 1999.
7 Mit an den Bevollmächtigten des KSB gerichtetem Schreiben vom 25. März 1999 bestätigte das CPVO den Erhalt des angeforderten Materials und führte aus, dass dieses in gutem Zustand und fristgerecht beim Bundessortenamt eingegangen sei, ihm jedoch kein Pflanzengesundheitszeugnis beigelegen habe. Es forderte das KSB auf, dieses unerlässliche Dokument so bald wie möglich vorzulegen.
8 Am 23. April 1999 übermittelte das KSB dem Bundessortenamt einen EU‑Pflanzenpass und wies darauf hin, dass die ausstellende Behörde, der Landespflanzenschutzdienst der autonomen Provinz Bozen (Italien), es darüber informiert habe, dass dieses Dokument als Pflanzengesundheitszeugnis diene.
9 Mit E-Mail vom 3. Mai 1999 teilte das Bundessortenamt dem KSB mit, dass das Material fristgerecht bei ihm eingegangen und in gutem Zustand sei und dass der vorgelegte EU‑Pflanzenpass für die technische Prüfung sowie die Prüfung der materiellen Voraussetzungen für die Erteilung von gemeinschaftlichem Sortenschutz ausreiche. Es verlangte jedoch eine Kopie eines amtlichen Zeugnisses, das die Virusfreiheit des vorgelegten Materials bescheinige.
10 Im Jahr 2001 teilte das KSB dem Bundessortenamt mit, dass es das verlangte Pflanzengesundheitszeugnis nicht vorlegen könne, da sich herausgestellt habe, dass das im März 1999 für die technische Prüfung vorgelegte Material Träger latenter Viren sei.
11 Mit E-Mail vom 4. Mai 2001 teilte das Bundessortenamt dem CPVO mit, dass es vorhabe, das infizierte Material auszureißen, um eine Übertragung der Infektion auf andere Pflanzen zu verhindern, und schlug ihm vor, das KSB aufzufordern, neues, virusfreies Material vorzulegen, um erneut mit der technischen Prüfung zu beginnen.
12 Mit an das Bundessortenamt gerichteter E-Mail vom 8. Mai 2001 stimmte das CPVO dem Ausreißen des infizierten Materials zu und teilte mit, dass es entschieden habe, das KSB aufzufordern, im März 2002 neues, virusfreies Material vorzulegen. Weiter wurde ausgeführt, dass das KSB, da in den Anweisungen für die Vorlage des Materials nicht die Virusfreiheit, sondern lediglich die Einhaltung der Anforderungen des EU‑Pflanzenpasses verlangt worden sei, nicht für die Situation verantwortlich gemacht werden könne, dass es ungerecht sei, den Antrag für die Sorte Gala Schnitzer zurückzuweisen und dass daher die vorgeschlagene Lösung als die beste erscheine.
13 Mit E-Mail vom 13. Juni 2001 teilte das CPVO dem KSB mit, dass es im Einvernehmen mit dem Bundessortenamt entschieden habe, dem KSB angesichts der Tatsache, dass seine Anweisungen hinsichtlich der Vorlage von Pflanzen und der Anforderungen an deren Gesundheitsstatus nicht hinreichend klar gewesen seien, zu gestatten, dem Bundessortenamt im März 2002 neues, virusfreies Material nebst einem dies bescheinigenden Pflanzengesundheitszeugnis vorzulegen, um die Prüfung des Antrags für die Sorte Gala Schnitzer wieder aufzunehmen.
14 Nach der erneuten technischen Prüfung kam das Bundessortenamt in seinem abschließenden Bericht vom 16. Dezember 2005 zu dem Ergebnis, dass die Sorte Gala Schnitzer sich von der dieser am nächsten kommenden und als Referenz dienenden Sorte, der Sorte Baigent, auf der Grundlage des zusätzlichen Merkmals ‚Frucht: Breite der Streifen‘ unterscheide.
15 Am 5. Mai 2006 richteten die Streithelferinnen, die Elaris SNC, Inhaberin einer Lizenz in Bezug auf das Schutzrecht für die Sorte Baigent, und die Brookfield New Zealand Ltd, Inhaberin dieses Rechts, gemäß Art. 59 der Verordnung Nr. 2100/94 Einwendungen gegen die Erteilung des Schutzes für die Sorte Gala Schnitzer an das CPVO.
16 Die Einwendungen wurden auf das ältere Schutzrecht für die Apfelsorte (Malus Mill) Baigent gestützt.
17 Zur Begründung der Einwendungen wird zum einen auf Art. 61 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2100/94 verwiesen und geltend gemacht, dass der Umstand, dass die Klägerin die in den Schreiben des CPVO vom 26. Januar und vom 25. März 1999 genannten Vorgaben hinsichtlich der Vorlage des für die technische Prüfung bestimmten Materials nicht eingehalten habe, die Zurückweisung des Antrags betreffend die Sorte Gala Schnitzer durch das CPVO zur Folge hätte haben müssen; zum anderen wird Art. 7 der Verordnung Nr. 2100/94 angeführt und vorgetragen, dass die Sorte Gala Schnitzer sich nicht von der Sorte Baigent unterscheide.
18 Am 14. Dezember 2006 billigte der Präsident des CPVO die Verwendung des zusätzlichen Merkmals ‚Frucht: Breite der Streifen‘ zur Bestimmung der Unterscheidbarkeit der Sorte Gala Schnitzer.
19 Mit den Entscheidungen EU 18759, OBJ 06‑021 und OBJ 06‑022 vom 26. Februar 2007 erteilte der für die Entscheidung über die Einwendungen gegen die Erteilung von gemeinschaftlichem Sortenschutz zuständige Ausschuss (im Folgenden: Ausschuss) den beantragten Schutz für die Sorte Gala Schnitzer und wies die Einwendungen zurück.
20 Am 11. April 2007 legten die Streithelferinnen gemäß den Art. 67 bis 72 der Verordnung Nr. 2100/94 Beschwerde gegen diese drei Entscheidungen bei der Beschwerdekammer des CPVO ein.
21 Mit [der angefochtenen Entscheidung] hob die Beschwerdekammer die Entscheidung über die Erteilung von gemeinschaftlichem Sortenschutz für die Sorte Gala Schnitzer sowie die Entscheidungen über die Zurückweisung der Einwendungen auf und wies den Antrag betreffend die Sorte Gala Schnitzer ab. Sie war insbesondere der Ansicht, dass Art. 61 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2100/94 dem CPVO nicht erlaube, dem KSB die Vorlage neuen Materials zu gestatten, da das KSB der Aufforderung nach Art. 55 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2100/94 nicht nachgekommen sei, mit der das CPVO von ihm die Vorlage eines Pflanzengesundheitszeugnisses verlangt habe, das die Virusfreiheit des vorgelegten Materials bescheinige.“
IV – Klage vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
10. Mit Klageschrift, die am 4. April 2008 einging, erhob Schniga beim Gericht Klage auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
11. Brookfield und Elaris, die Rechtsmittelführerinnen im vorliegenden Verfahren, nahmen als Streithelferinnen zur Unterstützung des CPVO am Verfahren vor dem Gericht teil.
12. Die Aufhebungsklage beruhte auf drei Gründen: (i) Unzulässigkeit der an das CPVO gerichteten Einwendungen der Streithelferinnen, (ii) Verstoß gegen Art. 61 Abs. 1 Buchst. b und Art. 62 der Verordnung Nr. 2100/94 und (iii) Verstoß gegen Art. 55 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2100/94.
13. Nachdem das Gericht den ersten Klagegrund für unzulässig erklärt hatte, weil er erstmals vor dem Gericht vorgebracht worden sei, prüfte es die Zulässigkeit des dritten Klagegrundes, mit dem ein Verstoß der Beschwerdekammer gegen Art. 55 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2100/94 geltend gemacht wurde. In Randnr. 39 des angefochtenen Urteils führte das Gericht aus, dass die Beschwerdekammer bei der Bewertung der Schreiben des CPVO vom 26. Januar und 25. März 1999 eine rechtliche Würdigung vorgenommen habe, die in diesem Verfahren angefochten werden könne. Das Gericht kam deshalb zu dem Ergebnis, dass der dritte Klagegrund zulässig sei.
14. Das Gericht wandte sich sodann der Begründetheit zu und prüfte zunächst den dritten Klagegrund. In diesem Zusammenhang wies es die von der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung vertretene Auffassung zurück, dass Art. 55 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2100/94 es dem CPVO nicht erlaubt habe, die Vorlage neuen Materials für die technische Prüfung zu gestatten.
15. Bei der Bestimmung des Umfangs des dem CPVO nach Art. 55 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2100/94 zustehenden Ermessens stellte das Gericht in Randnr. 63 des angefochtenen Urteils fest, dass dieses Ermessen das Recht des CPVO umfasse – falls es dies in einem konkreten Fall für erforderlich erachte –, die Voraussetzungen für die Prüfung eines Antrags auf gemeinschaftlichen Sortenschutz zu präzisieren, sofern die Frist, innerhalb deren der Steller dieses Schutzantrags der an ihn gerichteten Aufforderung im Sinne dieser Bestimmung im Einzelfall nachzukommen habe, nicht abgelaufen sei. Insbesondere führte das Gericht in Randnr. 64 des angefochtenen Urteils aus, dass es dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie dem Erfordernis, den sachgerechten Ablauf und die Effizienz der Verfahren zu gewährleisten, entspreche, dass das CPVO, wenn es der Ansicht sei, dass eine von ihm festgestellte Ungenauigkeit korrigiert werden könne, die Prüfung des bei ihm eingereichten Antrags fortsetzen könne. Wie das Gericht in Randnr. 65 des angefochtenen Urteils hinzufügte, ermöglicht das dem CPVO zustehende Ermessen es ihm darüber hinaus, sicherzustellen, dass seine Aufforderungen im Einzelfall klar sind und dass die Antragsteller ihre Rechte und Pflichten unzweideutig erkennen.
16. Aufgrund einer Würdigung des relevanten Sachverhalts der ihm unterbreiteten Rechtssache kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdekammer durch die Feststellung, dass das CPVO gegen Art. 61 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2100/94 verstoßen habe, da es dem KSB die Vorlage neuen Materials gestattet habe – während es nach dieser Bestimmung verpflichtet gewesen wäre, den vom KSB gestellten Antrag zurückzuweisen, als festgestanden habe, dass der Antragsteller seiner Aufforderung im Einzelfall nicht nachgekommen sei –, den Umfang des dem CPVO durch Art. 55 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2100/94 eingeräumten Ermessens verkannt habe.
17. Im Anschluss an die Feststellung, dass die Stichhaltigkeit des zweiten Klagegrundes nicht geprüft zu werden brauche, und die Zurückweisung der Anträge der Streithelferinnen auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung gab das Gericht daher der Klage statt und hob die angefochtene Entscheidung auf.
V – Anträge vor dem Gerichtshof
18. Die Rechtsmittelführerinnen beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen oder, hilfsweise, die Klage von Schniga durch Endurteil abzuweisen und damit die angefochtene Entscheidung der Beschwerdekammer zu bestätigen. Sie beantragen ferner, den anderen Verfahrensbeteiligten die Kosten aufzuerlegen.
19. Das CPVO und Schniga beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen und den Rechtsmittelführerinnen die durch das vorliegende Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.
VI – Zum Rechtsmittel
20. Die Rechtsmittelführerinnen stützen sich auf zwei Rechtsmittelgründe, die sich beide gegen die Feststellungen des Gerichts zum dritten von Schniga im ersten Rechtszug geltend gemachten Klagegrund richten.
21. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird gerügt, dass das Gericht den dritten von Schniga im ersten Rechtszug geltend gemachten Klagegrund für unzulässig hätte erklären müssen und dass das Gericht gegen Art. 73 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2100/94 verstoßen habe, indem es unzulässigerweise Tatsachenfeststellungen der Beschwerdekammer überprüft habe. Mit ihrem aus mehreren Teilen bestehenden zweiten Rechtsmittelgrund beanstanden die Rechtsmittelführerinnen, dass das Gericht den Umfang des dem CPVO zustehenden Ermessens falsch beurteilt und dadurch gegen Art. 55 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 Buchst. b und Art. 80 der Verordnung Nr. 2100/94 verstoßen habe.
A – Erster Rechtsmittelgrund
1. Wesentliches Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
22. Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe durch die Überprüfung von Tatsachenfeststellungen der Beschwerdekammer im Zusammenhang mit dem dritten von Schniga geltend gemachten Klagegrund seine in Art. 73 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2100/94 geregelte Zuständigkeit überschritten. Der in dieser Bestimmung festgelegte Prüfungsumfang beschränke sich auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beschwerdekammer und erstrecke sich nur auf Rechtsfragen und Ermessensmissbrauch.
23. Somit hätte das Gericht die von der Beschwerdekammer vorgenommene Würdigung des Inhalts und der Bedeutung der beiden Schreiben vom 26. Januar und 25. März 1999 nicht überprüfen dürfen. Hätte es diese Tatsachenwürdigung durch die Beschwerdekammer akzeptiert, hätte es nicht zu dem Ergebnis kommen können, dass das CPVO seine Zuständigkeit nach Art. 55 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2100/94 im Mai 2001 noch habe ausüben können, um die Ungenauigkeit seiner vorherigen Aufforderungen zu beheben.
24. Das CPVO und Schniga weisen das Vorbringen zurück, dass das Gericht seine Zuständigkeit überschritten habe. Sie führen insbesondere aus, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sei allein das Gericht für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen und für die Beweiswürdigung zuständig. Selbst wenn der Gerichtshof zu dem Ergebnis kommen sollte, dass das Gericht tatsächlich Tatsachenfeststellungen überprüft habe, hätte es damit gleichwohl seine Zuständigkeit nicht überschritten. In Wirklichkeit habe das Gericht jedoch im angefochtenen Urteil die von der Beschwerdekammer vorgenommene rechtliche Qualifizierung der Tatsachen – und nicht ihre Tatsachenfeststellungen – überprüft.
2. Würdigung
25. Der erste Rechtsmittelgrund scheint auf einem falschen Verständnis der dem Gericht durch Art. 73 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2100/94 übertragenen Zuständigkeit zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammer zu beruhen.
26. Während in dieser Hinsicht nach ständiger Rechtsprechung die Zuständigkeit des Gerichtshofs im Rechtsmittelverfahren tatsächlich auf die Überprüfung von Rechtsfragen beschränkt ist, geht aus dem Urteil Schräder/CPVO klar hervor, dass sich die Zuständigkeit des Gerichts zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammer im Gegensatz dazu auf die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie die Beweiswürdigung erstreckt(5) .
27. In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass Art. 73 der Verordnung Nr. 2100/94 durch die Verordnung Nr. 2506/95 gerade deshalb geändert wurde, um die Beschwerdeverfahren im Rahmen der Regelung über den gemeinschaftlichen Sortenschutz an die Regelung anzugleichen, die in Art. 63 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) durch das Gericht vorgesehen ist(6) .
28. Nach der Auslegung von Art. 63 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 durch den Gerichtshof, die somit auf Art. 73 der Verordnung Nr. 2100/94 übertragbar ist, darf das Gericht die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern des HABM dadurch einer vollständigen Kontrolle unterwerfen, dass es erforderlichenfalls der Frage nachgeht, ob die Beschwerdekammern die in dem Rechtsstreit fraglichen Tatsachen rechtlich richtig eingeordnet haben oder ob die Beurteilung des den Beschwerdekammern unterbreiteten Sachverhalts nicht Fehler aufweist(7) .
29. Daraus folgt, dass der erste Rechtsmittelgrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 73 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2100/94 geltend gemacht wird, als unbegründet zurückzuweisen ist.
B – Zweiter Rechtsmittelgrund
1. Wesentliches Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
30. Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass das Gericht den Umfang des dem CPVO nach Art. 55 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 Buchst. b und Art. 80 der Verordnung Nr. 2100/94 zustehenden Ermessens verkannt habe. In dieser Hinsicht zählen die Rechtsmittelführerinnen eine Reihe aus ihrer Sicht unzutreffender Feststellungen oder Annahmen auf, die das Gericht im angefochtenen Urteil infolge dieser Verkennung der Befugnisse des CPVO getroffen haben soll.
31. Dabei machen sie insbesondere geltend, das Gericht sei fälschlich davon ausgegangen, dass das CPVO die Befugnis habe, Aufforderungen im Einzelfall nicht nur in Bezug auf die Qualität des in einer bestimmten Frist vorzulegenden Materials, sondern auch in Bezug auf die Belege für diese Qualität zu erteilen. Aufforderungen im Einzelfall im Sinne von Art. 55 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2100/94 seien aber nur in Bezug auf das Material selbst zulässig.
32. Ferner habe das Gericht zu Unrecht festgestellt, dass das CPVO seine Aufforderungen im Einzelfall in zwei eigenständige und unabhängige Aufforderungen aufteilen könne, von denen die eine das Material selbst und die andere Belege für die Qualität, wie die Vorlage eines Gesundheitszeugnisses, betreffe.
33. Einen weiteren Fehler habe das Gericht dadurch begangen, dass es im Licht von Art. 61 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2100/94 angenommen habe, dass das CPVO befugt gewesen sei, nach Ablauf der Frist für die Vorlage des Materials und nachdem endgültig festgestanden habe, dass das Material nicht virusfrei sei, eine erneute Vorlage von virusfreiem Material zu erlauben. Das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass die Formulierung „so bald wie möglich“ in Bezug auf die Aufforderung, das fehlende Gesundheitszeugnis für das bereits vorgelegte Material zu übersenden, nicht als Frist und jedenfalls nicht als abgelaufene Frist im Zusammenhang mit einer Aufforderung im Einzelfall im Sinne von Art. 55 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2100/94 aufgefasst werden könne, die gemäß Art. 61 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung die Zurückweisung des Antrags zur Folge gehabt hätte.
34. Zudem habe das Gericht einen Fehler begangen, als es festgestellt habe, dass das CPVO über ein freies Ermessen verfüge, um die rechtliche Bestimmtheit und Klarheit seiner Aufforderungen im Einzelfall ohne weitere hierarchische oder gerichtliche Kontrolle sicherzustellen. In dieser Hinsicht sei das Gericht irrtümlich davon ausgegangen, dass bei der Auslegung solcher Aufforderungen Fragen der Gut- oder Bösgläubigkeit irrelevant seien. Auch die durch das Verfahren der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Art. 80 der Verordnung Nr. 2100/94 gezogenen Grenzen, die das CPVO klar missachtet habe, habe es nicht überprüft.
35. Das CPVO hält dem entgegen, es habe stets den Standpunkt vertreten, dass es gerechtfertigt gewesen sei, dem Antragsteller eine zweite Vorlage von Pflanzenmaterial zu erlauben, weil die Aufforderung im Einzelfall (Schreiben vom 26. Januar 1999) nicht hinreichend genau gewesen sei. Angesichts des Grundsatzes der Rechtssicherheit müsse bei der Würdigung der Aufforderungen des CPVO in diesem konkreten Fall die Bedeutung präziser Anweisungen berücksichtigt werden.
36. Was die Aufforderungen in Bezug auf die Qualität des vorgelegten Pflanzenmaterials angehe, sei erst nach Ablauf der Frist für die Vorlage des Materials und nach dessen Vorlage klargestellt worden, dass das vorzulegende Pflanzenmaterial virusfrei sein müsse. Die Aufforderung vom 26. Januar 1999 sei insoweit nicht hinreichend klar gewesen.
37. Aus diesem Grund könne nicht davon ausgegangen werden, dass das KSB einer Aufforderung im Sinne des Art. 55 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2100/94 nicht nachgekommen sei. Infolgedessen habe es keine Grundlage für die Zurückweisung des Antrags des KSB nach Art. 61 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2100/94 gegeben.
38. In Bezug auf Aufforderungen zur Vorlage von Dokumenten sei dem Gericht zuzustimmen, dass vor der Zurückweisung eines Antrags aufgrund der Nichtvorlage relevanter Dokumente die Aufforderung, einschließlich der genauen Frist, klar sein müsse.
39. Das Verfahren der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Art. 80 der Verordnung Nr. 2100/94 sei unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht anwendbar gewesen, weil die Angabe „so bald wie möglich“ nicht präzise genug gewesen sei, um auf ein Fristende hinzuweisen, bis zu dem der Antragsteller gehandelt haben sollte. Selbst wenn dieser Hinweis als hinreichend genau angesehen werden sollte, sei Art. 80 der Verordnung Nr. 2100/94 jedenfalls nicht in Fällen anwendbar, in denen das Amt zu einer Verzögerung beigetragen habe, wie im vorliegenden Fall durch das Fehlen klarer Anweisungen in seinem Schreiben vom 26. Januar 1999.
40. Schließlich sei dem Gericht zuzustimmen, dass die Gut- oder Bösgläubigkeit eines Antragstellers für die Beurteilung des dem CPVO durch Art. 55 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2100/94 übertragenen Ermessens nicht relevant sei.
41. Da somit keines der Argumente der Rechtsmittelführerinnen durchgreife, sei ihr zweiter Rechtsmittelgrund insgesamt unbegründet.
42. Schniga betont, dass – entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen – angesichts der wissenschaftlichen und technischen Komplexität der technischen Prüfung von Schutzanträgen Art. 55 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2100/94 dem CPVO notwendigerweise ein weites Ermessen bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben verleihe. Dies umfasse die Möglichkeit für das CPVO, wenn es wie im vorliegenden Fall glaube, die Anforderungen an den Gesundheitsstatus des Prüfmaterials nicht hinreichend klargestellt zu haben, die „Nichtvorlage“ im Sinne von Art. 61 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2100/94 zu genehmigen und den Antragstellern zu gestatten, neues Material innerhalb einer neuen Frist vorzulegen.
2. Würdigung
43. Der zweite Rechtsmittelgrund und dessen Bestandteile betreffen im Wesentlichen die Schlussfolgerung des Gerichts – und die in den Randnrn. 62 bis 80 des angefochtenen Urteils dargelegte Begründung, auf der diese Schlussfolgerung beruht –, wonach die Beschwerdekammer mit ihrer Feststellung, dass das CPVO gegen Art. 61 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie Nr. 2100/94 verstoßen habe, weil es dem KSB die Vorlage neuen Pflanzenmaterials gestattet habe, statt den Antrag im Einklang mit dieser Bestimmung zurückzuweisen, den Umfang des dem CPVO nach Art. 55 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2100/94 zustehenden Ermessens verkannt habe. Nach Auffassung der Rechtsmittelführerinnen wäre eine solche Gestattung nur im Anschluss an eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Art. 80 dieser Verordnung möglich gewesen – die das KSB jedoch nicht beantragt habe.
44. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das CPVO nach Art. 55 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2100/94 die Befugnis hat, durch allgemeine Regelung oder Aufforderung im Einzelfall zu bestimmen, wann, wo und in welcher Menge und Beschaffenheit das Material für die technische Prüfung sowie Referenzmuster vorzulegen sind.
45. Da die dem CPVO durch Art. 55 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2100/94 verliehene Befugnis, sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht das ihm für die technische Prüfung vorzulegende Material zu bestimmen, für sich genommen komplexe wissenschaftliche und technische Beurteilungen erfordert, muss ihm bei der Anwendung dieser Bestimmung ein gewisses Ermessen zugebilligt werden(8) .
46. Nach meiner Ansicht wird insoweit ein relativ weites Ermessen nicht nur durch den Wortlaut von Art. 55 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2100/94 selbst gerechtfertigt und impliziert, sondern kommt auch in Art. 61 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung zum Ausdruck, wonach das CPVO eine Genehmigungsmöglichkeit hat, wenn seinen Aufforderungen nach Art. 55 Abs. 4 der Verordnung nicht nachgekommen wurde, und dann die Anmeldung nicht zurückzuweisen braucht(9) .
47. Aus diesem Blickwinkel scheint mir, dass das Gericht bei der Bestimmung – in den Randnrn. 63 bis 65 des angefochtenen Urteils – des Umfangs des durch Art. 55 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2100/94 verliehenen Ermessens zutreffend entschieden hat, dass dieses Ermessen das Recht des CPVO umfasse – falls es dies für erforderlich erachte –, die Voraussetzungen für die Prüfung eines Antrags auf gemeinschaftlichen Sortenschutz zu präzisieren, sofern die Frist, innerhalb deren der Antragsteller der an ihn gerichteten Aufforderung im Einzelfall nachzukommen hat, nicht abgelaufen ist.
48. In diesem Zusammenhang hat das Gericht – ohne einen Rechtsfehler zu begehen – in Randnr. 64 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt, dass es dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie dem Erfordernis, den sachgerechten Ablauf und die Effizienz der Verfahren zu gewährleisten, entspreche, dass das CPVO, wenn es der Ansicht sei, dass eine von ihm festgestellte Ungenauigkeit korrigiert werden könne, die Prüfung des bei ihm eingereichten Antrags fortsetzen könne und in diesem Fall nicht gehalten sei, den Antrag zurückzuweisen.
49. Ferner hat das Gericht in Randnr. 65 des angefochtenen Urteils zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich um ein dem Grundsatz der Rechtssicherheit innewohnendes Erfordernis handele, dass Antragsteller in der Lage sein müssten, ihre Rechte und Pflichten unzweideutig zu erkennen und entsprechende Vorkehrungen zu treffen(10) . Da das CPVO als Behörde der Europäischen Union an die Erfordernisse der Rechtssicherheit als eines allgemeinen Grundsatzes des Unionsrechts gebunden ist, konnte das Gericht – entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen – rechtsfehlerfrei feststellen, dass das CPVO die Befugnis habe, sicherzustellen, dass seine Aufforderungen im Einzelfall klar seien, und dass demnach für die Nichtübereinstimmung mit diesen Aufforderungen allein der Antragsteller verantwortlich sei.
50. Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen enthält das angefochtene Urteil jedoch keine Ausführungen, die darauf hindeuten oder implizieren, dass diese Befugnis des CPVO in seinem freien Ermessen steht und keiner hierarchischen Kontrolle oder Kontrolle durch die Gerichte unterliegt.
51. Meines Erachtens hat das Gericht daher bei der Festlegung des Umfangs des dem CPVO nach Art. 55 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2100/94 zustehenden Ermessens keinen Rechtsfehler begangen.
52. In den nachfolgenden Randnummern des angefochtenen Urteils nahm das Gericht eine Würdigung der Umstände des Falles im Licht des vorstehend beschriebenen Ermessensstandards vor.
53. In diesem Zusammenhang stufte das Gericht – insbesondere in den Randnrn. 69 und 72 des angefochtenen Urteils – sowohl die Schreiben vom 26. Januar und 25. März 1999 als auch die E‑Mail vom 13. Juni 2001, mit denen das CPVO während des von ihm durchgeführten Verfahrens mit dem KSB in Kontakt trat, als eine Aufforderung im Einzelfall im Sinne von Art. 55 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2100/94 ein.
54. Dabei ist das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zurückzuweisen, wonach sich solche Aufforderungen nur auf das Material selbst beziehen könnten, nicht aber auf Nachweise in Bezug auf dessen Qualität, wie z. B. Pfl anzengesundheitszeugnisse, die den Gesundheitsstatus des Materials belegten. Soweit sich solche Nachweise – wie das Gericht zutreffend ausgeführt hat – auf die Qualität des vorzulegenden Materials beziehen, wäre es übermäßig formalistisch und würde dem vorstehend beschriebenen, dem CPVO durch Art. 55 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2100/94 u. a. für die Bestimmung der Qualität des vorzulegenden Materials eingeräumten weiten Ermessen zuwiderlaufen, wenn im Rahmen dieser Bestimmung nicht die Möglichkeit zu solchen Aufforderungen bestünde.
55. Im Licht dessen ist, selbst wenn die im Schreiben vom 25. März 1999 enthaltene Aufforderung, wie die Rechtsmittelführerinnen vortragen, als gesonderte eigenständige Aufforderung auszulegen wäre, die sich ausschließlich auf den Nachweis des Gesundheitsstatus des vorzulegenden Materials und nicht, wie die Aufforderung im vorangegangenen Schreiben vom 26. Januar 1999, auf die Qualität des Materials als solche bezieht, nicht ersichtlich – und von den Rechtsmittelführerinnen auch nicht näher erläutert worden –, inwiefern eine Vorgehensweise mittels zweier unabhängiger Aufforderungen („Splitting“) über die durch Art. 55 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2100/94 gesteckten Grenzen hinausgehen würde.
56. Zu den Rügen der Rechtsmittelführerinnen, dass das Gericht dem CPVO zu Unrecht die Befugnis zuerkannt habe, eine neue Vorlage von virusfreiem Material zu gestatten, nachdem die Frist für die Vorlage des Materials abgelaufen und endgültig klar gewesen sei, dass das Material nicht virusfrei sei, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in den Randnrn. 74 und 75 des angefochtenen Urteils der vom CPVO in der E‑Mail vom 13. Juni 2001 geäußerten Meinung – an der es auch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof festgehalten hat – gefolgt ist, wonach aus den in seinen Schreiben vom 26. Januar und 25. März 1999 enthaltenen Anweisungen nicht hinreichend klar und dadurch für das KSB zweifelsfrei hervorgegangen sei, dass das vorzulegende Material virusfrei sein müsse. In Randnr. 76 des angefochtenen Urteils hat es darüber hinaus ausgeführt, dass das CPVO durch die bloße Aufforderung in seinem Schreiben vom 25. März 1999 an das KSB, das erforderliche Gesundheitszeugnis „so bald wie möglich“ vorzulegen, dem KSB keine Frist für die Vorlage dieses Zeugnisses gesetzt habe.
57. Angesichts dieser Würdigung des Sachverhalts – die als solche in einem Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof nicht in Frage gestellt werden kann –, wonach mangelnde Klarheit darüber bestand, dass das für die technische Prüfung vorzulegende Material virusfrei sein muss, war das Gericht meines Erachtens unter Berücksichtigung der oben erwähnten Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Rechtssicherheit(11) zu dem – rechtsfehlerfreien – Schluss berechtigt, dass das CPVO im Rahmen seines Ermessens handelte, als es in seiner E‑Mail vom 13. Juni 2001 seine dahin gehenden früheren Aufforderungen klarstellte und die Vorlage von neuem, virusfreiem Material gestattete.
58. Soweit die Rechtsmittelführerinnen ferner einen Verstoß gegen die Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Art. 80 der Verordnung Nr. 2100/94 rügen, genügt die Feststellung, dass zum einen das KSB keinen Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß dieser Bestimmung gestellt hat und zum anderen – wie das CPVO zutreffend ausgeführt hat – die in dieser Bestimmung aufgestellte Voraussetzung in Bezug auf die Nichteinhaltung einer Frist im Hinblick auf die mangelnde Klarheit hinsichtlich der Frist für die Vorlage des Pflanzenmaterials nie klar erfüllt wurde; da das CPVO, wie aus den vorstehenden Erwägungen folgt, die Befugnis hatte, die Vorlage von neuem Pflanzenmaterial im Rahmen ein und desselben Genehmigungsverfahrens zu gestatten, ohne den ursprünglich gestellten Antrag zurückzuweisen, bedurfte es keiner Wiedereinsetzung in das Recht zur Vorlage von Pflanzenmaterial auf der Grundlage von Art. 80 der Verordnung Nr. 2100/94.
59. Die Rüge eines Verstoßes gegen diese Bestimmung ist daher zurückzuweisen.
60. Schließlich hat das Gericht, entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, keinen Rechtsfehler begangen, als es in Randnr. 80 des angefochtenen Urteils den Vorwurf, das KSB habe bösgläubig gehandelt, als unerheblich zurückgewiesen hat, denn dies war für die vom Gericht zu prüfende Frage, ob das CPVO innerhalb des ihm durch Art. 55 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2100/94 eingeräumten Ermessens zur Klarstellung seiner Aufforderungen im Einzelfall geblieben war, in der Tat irrelevant.
61. Nach alledem bin ich der Ansicht, dass der zweite Rechtsmittelgrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 55 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 Buchst. b und Art. 80 der Verordnung Nr. 2100/94 geltend gemacht wird, ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen ist.
62. Daher ist meines Erachtens das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.
VII – Kosten
63. Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das CPVO und Schniga die Verurteilung der Rechtsmittelführerinnen zur Tragung der Kosten beantragt haben und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen die Kosten aufzuerlegen.
VIII – Ergebnis
64. Aus den dargelegten Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor,
1. das Rechtsmittel zurückzuweisen;
2. den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen.
(1) .
(2) – Slg. 2010, II‑5089.
(3) – ABl. L 227, S. 1.
(4) – Verordnung vom 25. Oktober 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. L 258, S. 3).
(5) – Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. April 2010, Schräder/CPVO (C‑38/09 P, Slg. 2010, I‑3209, Randnr. 69); siehe auch meine Schlussanträge in dieser Rechtssache, Nrn. 20 bis 23.
(6) – ABl. 1994, L 11, S. 1; vgl. den dritten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2506/95.
(7) – Vgl. u. a. Urteil vom 18. Dezember 2008, Les Éditions Albert René/HABM (C‑16/06 P, Slg. 2008, I‑10053, Randnrn. 38 f.).
(8) – Vgl. hierzu Urteil Schräder/CPVO, oben in Fn. 5 angeführt, Randnr. 77, und Nr. 25 meiner Schlussanträge in dieser Rechtssache; vgl. auch u. a. Urteil vom 14. Januar 1997, Spanien/Kommission (C‑169/95, Slg. 1997, I‑135, Randnrn. 33 f.).
(9) – Vgl. entsprechend, zum weiten Ermessen des HABM bei der Berücksichtigung verspätet vorgebrachter Tatsachen und Beweismittel, Urteil vom 13. März 2007, HABM/Kaul (C‑29/05 P, Slg. 2007, I‑2213, Randnr. 42).
(10) – Vgl. hierzu Urteil vom 9. Juli 1981, Gondrand und Garancini (169/80, Slg. 1981, 1931, Randnr. 17); vgl. auch Urteile vom 15. Februar 1996, Duff u. a. (C‑63/93, Slg. 1996, I‑569, Randnr. 20), und vom 14. April 2005, Belgien/Kommission (C‑110/03, Slg. 2005, I‑2801, Randnr. 30).
(11) – Siehe oben, Nrn. 47 bis 49.
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