SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

JULIANE KOKOTT

vom 19. April 2012 ( 1 )

Rechtssache C-416/10

Jozef Križan u. a.

gegen

Slovenská inšpekcia životného prostredia

(Vorabentscheidungsersuchen des Najvyšší súd Slovenskej republiky [Oberster Gerichtshof der Slowakischen Republik])

„Umwelt — Errichtung einer Abfalldeponie — Vorabentscheidungsersuchen — Berechtigung zur Vorlage von Fragen an den Gerichtshof nach Entscheidung eines innerstaatlichen Verfassungsgerichts — Richtlinie 2008/1/EG — Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung — Richtlinie 1999/31/EG — Abfalldeponien — Öffentlichkeitsbeteiligung — Zugang zu einer Entscheidung über den Standort — Effektivitätsgrundsatz — Heilung von Verfahrensfehlern — Richtlinie 85/337/EWG — Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten — Aktualität der Umweltverträglichkeitsprüfung — Befugnis innerstaatlicher Gerichte, die Aktualität der Umweltverträglichkeitsprüfung von Amts wegen zu prüfen — Einstweiliger Rechtsschutz in Umweltsachen — Eigentum“

Inhaltsverzeichnis

 

I – Einleitung

 

II – Rechtlicher Rahmen

 

A – Das Übereinkommen von Aarhus

 

B – Unionsrecht

 

1. Die IVU-Richtlinie

 

2. Die Richtlinie über Abfalldeponien

 

3. Die Richtlinie über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen

 

4. Die UVP-Richtlinie

 

C – Slowakisches Recht

 

III – Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorabentscheidungsersuchen

 

A – Zum Standort

 

B – Zur Prüfung der Umweltverträglichkeit

 

C – Zur integrierten Genehmigung der Anlage

 

D – Zum gerichtlichen Verfahren

 

E – Die Fragen des Obersten Gerichtshofs

 

IV – Rechtliche Würdigung

 

A – Zur ersten Frage – Vorlageberechtigung des Obersten Gerichtshofs

 

B – Zur zweiten Frage – Zugang zur Standortentscheidung im Verfahren der integrierten Genehmigung

 

1. Zur Zulässigkeit der zweiten Frage

 

2. Zur Notwendigkeit, Zugang zur Standortentscheidung zu gewähren

 

a) Zur Offenlegung von Informationen im Verfahren der integrierten Genehmigung

 

b) Zur Offenlegung der Standortentscheidung

 

3. Zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

 

4. Zum Zeitpunkt der Bekanntgabe

 

5. Ergebnis zur zweiten Frage

 

C – Zur dritten Frage – die Anwendung der UVP-Richtlinie

 

1. Zur UVP-Richtlinie

 

a) Zur Anwendbarkeit der UVP-Richtlinie

 

b) Zu den Kriterien für Verlängerung der Gültigkeit der Entscheidung zur Umweltverträglichkeit

 

c) Zur Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Entscheidung darüber, ob eine alte Umweltverträglichkeitsprüfung noch ausreicht

 

d) Zwischenergebnis

 

2. Zur Zulässigkeit einer Entkoppelung des Rechtsschutzes in Bezug auf unterschiedliche Voraussetzungen einer Genehmigung

 

3. Zum Aufgreifen bestimmter Rechtsfragen von Amts wegen

 

4. Ergebnis zur dritten Frage

 

D – Zur vierten Frage – vorläufiger Rechtsschutz

 

E – Zur fünften Frage – Reichweite des Eigentumsschutzes

 

V – Ergebnis

I – Einleitung

1.

Der Oberste Gerichtshof der Slowakei, der Najvyšší súd Slovenskej republiky, richtet mehrere Fragen an den Gerichtshof, die aus einem höchst komplexen Streit über die Genehmigung einer Abfalldeponie hervorgehen.

2.

Zu klären ist insbesondere, ob im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung in einem Genehmigungsverfahren nach der Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung ( 2 ) (im Folgenden: IVU-Richtlinie) eine Entscheidung über die Festlegung des Standorts einer Abfalldeponie vorzulegen ist, die in einem von dem Genehmigungsverfahren getrennten Verfahren getroffen wurde.

3.

Daneben stellen sich Fragen zur Anwendung der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ( 3 ) (im Folgenden: UVP-Richtlinie), insbesondere zur zeitlichen Anwendbarkeit, zur hinreichenden Aktualität der Prüfung und zur Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Entscheidung, ob sie noch hinreichend aktuell ist.

4.

Diese umweltrechtlichen Fragen sind in Probleme der Verwirklichung des Effektivitätsgrundsatzes bei der Gestaltung innerstaatlicher Verwaltungs- und Rechtsschutzverfahren eingebettet.

5.

So stellt sich im Zusammenhang mit dem Zugang zur Standortentscheidung die Frage, ob eine anfängliche, rechtswidrige Verweigerung des Zugangs später im Verwaltungsverfahren geheilt werden kann.

6.

Im Hinblick auf mögliche Mängel der Umweltverträglichkeitsprüfung ist zu klären, ob das Unionsrecht es zulässt, ein vom Rechtsschutz gegen die integrierte Genehmigung der Deponie abgetrenntes Rechtsschutzverfahren vorzusehen, und ob das zuständige innerstaatliche Gericht im Rechtsstreit über die integrierte Genehmigung Mängel der Umweltverträglichkeitsprüfung gegebenenfalls von Amts wegen aufgreifen kann bzw. muss.

7.

Daneben fragt der Oberste Gerichtshof danach, ob er berechtigt ist, einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren und ob die Durchsetzung der beiden genannten Richtlinien sowie des Übereinkommens von Aarhus ( 4 ) mit dem Grundrecht auf Eigentum vereinbar ist.

II – Rechtlicher Rahmen

A – Das Übereinkommen von Aarhus

8.

Art. 6 des Übereinkommens von Aarhus, das die Gemeinschaft am 25. Juni 1998 in Aarhus (Dänemark) unterzeichnet hat, ( 5 ) sieht eine Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Zulassung bestimmter Tätigkeiten vor.

9.

Art. 6 Abs. 4 des Übereinkommens regelt die Qualität der Öffentlichkeitsbeteiligung:

„Jede Vertragspartei sorgt für eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zu einem Zeitpunkt, zu dem alle Optionen noch offen sind und eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung stattfinden kann.“

10.

Der Zugang zu Informationen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung wird in Art. 6 Abs. 6 des Übereinkommens präzisiert:

„Jede Vertragspartei verpflichtet die zuständigen Behörden, der betroffenen Öffentlichkeit — auf Antrag, sofern innerstaatliches Recht dies vorschreibt — gebührenfrei und sobald verfügbar Zugang zur Einsichtnahme aller Informationen zu gewähren, die für die in diesem Artikel genannten Entscheidungsverfahren relevant sind und zum Zeitpunkt des Verfahrens zur Öffentlichkeitsbeteiligung zur Verfügung stehen; das Recht der Vertragsparteien, die Bekanntgabe bestimmter Informationen nach Art. 4 Abs. 3 und 4 abzulehnen, bleibt hiervon unberührt. …“

11.

Art. 9 des Übereinkommens enthält Bestimmungen zum Rechtsschutz. Vorliegend ist Abs. 4 von besonderem Interesse:

„Zusätzlich und unbeschadet des Absatzes 1 stellen die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Verfahren angemessenen und effektiven Rechtsschutz und, soweit angemessen, auch vorläufigen Rechtsschutz sicher; diese Verfahren sind fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer. ...“

B – Unionsrecht

1. Die IVU-Richtlinie

12.

Das Ausgangsverfahren betrifft eine Entscheidung vom 18. August 2008. Bereits am 18. Februar 2008 war die mehrfach geänderte Richtlinie 96/61/EG ( 6 ) gemäß Art. 22 der Richtlinie 2008/1 ohne weitere Übergangsfrist durch die letztgenannte Richtlinie (im Folgenden IVU-Richtlinie) ohne inhaltliche Änderung kodifiziert worden. Daher werde ich im Folgenden die IVU-Richtlinie in der Fassung der Richtlinie 2008/1 verwenden.

13.

Der elfte Erwägungsgrund behandelt das Verhältnis zur UVP-Richtlinie:

„Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten unbeschadet der Bestimmungen der UVP-Richtlinie gelten. Ergeben sich aus der Anwendung der letztgenannten Richtlinie bestimmte Angaben oder Ergebnisse und sind diese bei der Erteilung der Genehmigung zu berücksichtigen, so sollte die vorliegende Richtlinie die Durchführung der genannten Richtlinie nicht beeinträchtigen.“

14.

Der 24. Erwägungsgrund betrifft die Öffentlichkeitsbeteiligung:

„Eine effektive Beteiligung der Öffentlichkeit bei Entscheidungen sollte es einerseits der Öffentlichkeit ermöglichen, Meinungen und Bedenken zu äußern, die für diese Entscheidungen von Belang sein können, und es andererseits auch den Entscheidungsträgern ermöglichen, diese Meinungen und Bedenken zu berücksichtigen; dadurch wird der Entscheidungsprozess nachvollziehbarer und transparenter, und in der Öffentlichkeit wächst das Bewusstsein für Umweltbelange sowie die Unterstützung für die getroffenen Entscheidungen. Insbesondere sollte die Öffentlichkeit Zugang zu Informationen über den Betrieb der Anlage und die möglichen Auswirkungen auf die Umwelt haben und, vor einer Entscheidung, zu den Informationen über Genehmigungsanträge für neue Anlagen oder wesentliche Änderungen sowie zu den Genehmigungen selbst, deren Aktualisierungen und den damit verbundenen Überwachungsdaten.“

15.

Art. 1 der IVU-Richtlinie legt ihren Zweck wie folgt dar:

„Diese Richtlinie bezweckt die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung infolge der in Anhang I genannten Tätigkeiten. Sie sieht Maßnahmen zur Vermeidung und, sofern dies nicht möglich ist, zur Verminderung von Emissionen aus den genannten Tätigkeiten in Luft, Wasser und Boden – darunter auch den Abfall betreffende Maßnahmen – vor, um unbeschadet der UVP-Richtlinie sowie der sonstigen einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen.“

16.

Die Anforderungen an einen Genehmigungsantrag ergeben sich aus Art. 6 der IVU-Richtlinie:

„(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit ein Genehmigungsantrag an eine zuständige Behörde eine Beschreibung von Folgendem erhält:

a)

Anlage sowie Art und Umfang ihrer Tätigkeiten;

d)

Zustand des Anlagengeländes;

j)

die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht.

Der Genehmigungsantrag muss ferner eine nichttechnische Zusammenfassung der unter den oben stehenden Gedankenstrichen genannten Angaben erhalten.

(2)   Wenn Angaben gemäß den Anforderungen der Richtlinie 85/337/EWG … oder sonstige Informationen in Erfüllung anderer Rechtsvorschriften eine der Anforderungen dieses Artikels erfüllen, können sie in den Antrag aufgenommen oder diesem beigefügt werden.“

17.

Art. 9 der IVU-Richtlinie enthält Vorschriften über den Inhalt einer Genehmigung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Genehmigung alle Maßnahmen umfasst, die zur Erfüllung der in den Artikeln 3 und 10 genannten Genehmigungsvoraussetzungen notwendig sind, um durch den Schutz von Luft, Wasser und Boden zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beizutragen.

(2)   Handelt es sich um eine neue Anlage oder um eine wesentliche Änderung, für die Artikel 4 der Richtlinie 85/337/EWG gilt, so sind im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der Genehmigung alle einschlägigen Angaben oder Ergebnisse zu berücksichtigen, die aufgrund der Artikel 5, 6 und 7 jener Richtlinie vorliegen.

(4)   Die in Absatz 3 genannten Emissionsgrenzwerte, äquivalenten Parameter und äquivalenten technischen Maßnahmen sind vorbehaltlich des Artikels 10 auf die besten verfügbaren Techniken zu stützen, ohne dass die Anwendung einer bestimmten Technik oder Technologie vorgeschrieben wird; hierbei sind die technische Beschaffenheit der betreffenden Anlage, ihr geografischer Standort und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen. In jedem Fall sehen die Genehmigungsauflagen Vorkehrungen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung vor und stellen ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt sicher.“

18.

Art. 15 der IVU-Richtlinie regelt die Öffentlichkeitsbeteiligung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig und in effektiver Weise die Möglichkeit erhält, sich an folgenden Verfahren zu beteiligen:

a)

Erteilung einer Genehmigung für neue Anlagen;

b)

….

Für diese Beteiligung gilt das in Anhang V genannte Verfahren.

(2)   …

(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich der in Artikel 4 Absätze 1, 2 und 4 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen genannten Einschränkungen.“

19.

Art. 16 der IVU-Richtlinie enthält in Umsetzung von Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens von Aarhus besondere Bestimmungen zum Rechtsschutz.

20.

Anhang V präzisiert, welche Informationen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden müssen:

„1.

Die Öffentlichkeit wird (durch öffentliche Bekanntmachung oder auf anderem geeignetem Wege, wie durch elektronische Medien, soweit diese zur Verfügung stehen) frühzeitig im Verlauf des Entscheidungsverfahrens, spätestens jedoch, sobald die Informationen nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung gestellt werden können, über Folgendes informiert:

a)

den Genehmigungsantrag oder gegebenenfalls den Vorschlag zur Aktualisierung einer Genehmigung oder von Genehmigungsauflagen im Einklang mit Artikel 15 Absatz 1 einschließlich der Beschreibung der in Artikel 6 Absatz 1 aufgeführten Punkte;

c)

genaue Angaben zu den jeweiligen Behörden, die für die Entscheidung zuständig sind, bei denen relevante Informationen erhältlich sind bzw. bei denen Stellungnahmen oder Fragen eingereicht werden können, sowie zu vorgesehenen Fristen für die Übermittlung von Stellungnahmen oder Fragen;

f)

die Angaben dazu, wann, wo und in welcher Weise die einschlägigen Informationen zugänglich sind;

...

2.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der betroffenen Öffentlichkeit innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens Folgendes zugänglich gemacht wird:

a)

in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften die wichtigsten Berichte und Empfehlungen, die der bzw. den zuständigen Behörden zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem die betroffene Öffentlichkeit nach Nr. 1 informiert wird;

b)

in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen andere als die in Nr. 1 genannten Informationen, die für die Entscheidung nach Art. 8 von Bedeutung sind und die erst zugänglich werden, nachdem die betroffene Öffentlichkeit nach Nr. 1 informiert wurde.“

21.

Die Konsultation der Öffentlichkeit ist in Anhang V Nrn. 3 und 4 geregelt:

„3.

Die betroffene Öffentlichkeit hat das Recht, der zuständigen Behörde gegenüber Stellung zu nehmen und Meinungen zu äußern, bevor eine Entscheidung getroffen wird.

4.

Die Ergebnisse der Konsultationen nach diesem Anhang sind bei der Entscheidung in angemessener Weise zu berücksichtigen.“

2. Die Richtlinie über Abfalldeponien

22.

Die Richtlinie über Abfalldeponien ( 7 ) (im Folgenden: Deponierichtlinie) regelt die Errichtung und den Betrieb von Abfalldeponien.

23.

Nach Art. 1 Abs. 2 enthält die Deponierichtlinie die technischen Anforderungen an Deponien, die unter die IVU-Richtlinie fallen:

„Was die technischen Merkmale von Deponien betrifft, so enthält diese Richtlinie für die unter die Richtlinie 96/61/EG fallenden Deponien die einschlägigen technischen Anforderungen, um die allgemeinen Anforderungen jener Richtlinie zu konkretisieren. Mit der Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie gelten auch die einschlägigen Anforderungen der Richtlinie 96/61/EG als erfüllt.“

24.

Art. 7 der Deponierichtlinie regelt den Inhalt eines Genehmigungsantrags. Er muss insbesondere Folgendes enthalten:

„d)

die Beschreibung des Standorts, einschließlich seiner hydrogeologischen und geologischen Merkmale“.

25.

Die Genehmigungsvoraussetzungen ergeben sich aus Art. 8:

„Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, durch die Folgendes sichergestellt wird:

a)

Die zuständige Behörde erteilt nur dann eine Genehmigung für eine Deponie, wenn gewährleistet ist, dass

i)

das Deponievorhaben unbeschadet des Art. 3 Abs. 4 und 5 alle maßgeblichen Anforderungen dieser Richtlinie einschließlich der Anhänge erfüllt;

ii)

…“

26.

Anhang I der Deponierichtlinie präzisiert die Anforderungen an eine Deponie und insbesondere an ihren Standort:

„1.

Standort

1.1.

Bei der Standortwahl für eine Deponie müssen Anforderungen hinsichtlich folgender Faktoren berücksichtigt werden:

a)

die Entfernungen von der Deponiebegrenzung zu Wohn- und Erholungsgebieten, Wasserwegen, Gewässern und anderen landwirtschaftlichen oder städtischen Flächen;

b)

das Vorhandensein von Grundwasser, Küstengewässer oder Naturschutzgebieten in dem Gebiet;

c)

die geologischen und hydrogeologischen Bedingungen des Gebietes;

d)

Gefahr von Überflutung, Bodensenkungen, Erdrutschen oder Lawinen auf dem Gelände;

e)

Schutz des natürlichen oder kulturellen Erbes des Gebietes.

1.2.

Die Deponie kann nur zugelassen werden, wenn angesichts der Merkmale des Standorts hinsichtlich der oben genannten Anforderungen oder angesichts der zu treffenden Abhilfemaßnahmen zu erwarten ist, dass die Deponie keine ernste Gefahr für die Umwelt darstellt.“

3. Die Richtlinie über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen

27.

Art. 15 Abs. 3 der IVU-Richtlinie bezieht sich auf die Richtlinie über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen ( 8 ) (im Folgenden: Umweltinformationsrichtlinie). Art. 4 regelt die Ausnahmen:

„(1)   …

(2)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen abgelehnt wird, wenn die Bekanntgabe negative Auswirkungen hätte auf:

d)

Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch einzelstaatliches oder gemeinschaftliches Recht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen;

Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall wird das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abgewogen. Die Mitgliedstaaten dürfen aufgrund des Absatzes 2 Buchstaben a), d), f), g) und h) nicht vorsehen, dass ein Antrag abgelehnt werden kann, wenn er sich auf Informationen über Emissionen in die Umwelt bezieht.

(3)   …

(4)   Bei den Behörden vorhandene oder für diese bereitgehaltene Umweltinformationen, zu denen Zugang beantragt wurde, sind auszugsweise zugänglich zu machen, sofern es möglich ist, unter die Ausnahmebestimmungen von Absatz 1 Buchstaben d) und e) oder Absatz 2 fallende Informationen von den anderen beantragten Informationen zu trennen.“

4. Die UVP-Richtlinie

28.

Art. 1 Abs. 2 der UVP-Richtlinie definiert den Begriff der Genehmigung wie folgt:

„Entscheidung der zuständigen Behörde oder der zuständigen Behörden, aufgrund deren der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhält.“

29.

Art. 2 Abs. 1 der UVP-Richtlinie enthält die grundlegende Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung:

„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor der Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. Diese Projekte sind in Artikel 4 definiert.“

30.

Art. 10a der UVP-Richtlinie enthält in Umsetzung von Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens von Aarhus besondere Bestimmungen zum Rechtsschutz.

C – Slowakisches Recht

31.

In der Slowakei wurde die IVU-Richtlinie durch das Gesetz 245/2003 umgesetzt. Für das vorliegende Verfahren ist insbesondere § 8 Abs. 3 und 4 von Interesse, der das Verhältnis zu anderen Verwaltungsverfahren regelt:

„(3)   Handelt es sich um eine integrierte Betriebsgenehmigung, die zugleich die Genehmigung eines neuen Bauwerks oder einer Änderung eines bestehenden Bauwerks erfordert, ist Teil des Verfahrens auch ein Baugenehmigungsverfahren. Die Baubehörde hat im Rahmen der integrierten Genehmigung die Stellung einer betroffenen Behörde (§ 10 Abs. 2).

(4)   Das Flächennutzungsverfahren?, die Prüfung der Umweltverträglichkeit?? des Betriebs und die Festlegung der Bedingungen im Hinblick auf die Vermeidung schwerer Industrieunfälle sind nicht Teil der integrierten Genehmigung.“

32.

Daneben ist auf § 11 Abs. 2 Buchst. g hinzuweisen, der vorsieht, dass mit dem Genehmigungsantrag eine etwaige Standortentscheidung einzureichen ist:

„Dem Antrag sind beizufügen:

die Flächennutzungsentscheidung, wenn es sich um einen neuen Betrieb oder die Erweiterung eines bestehenden Betriebs handelt,

…“

III – Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorabentscheidungsersuchen

33.

Das Ausgangsverfahren betrifft die Errichtung einer Abfalldeponie in der slowakischen Stadt Pezinok. Auf dem Gelände einer ehemaligen Ziegelei befindet sich seit mehreren Jahrzehnten eine alte Abfalldeponie. Nunmehr soll in einer ehemaligen Tongrube auf dem gleichen Gelände eine neue Abfalldeponie errichtet werden.

34.

Dieses Vorhaben war nach der Akte Gegenstand von drei aufeinander aufbauenden Entscheidungen, die in jeweils eigenen Verwaltungsverfahren ergingen. Die Stadt und die Regionalbehörde für Stadtplanung bestimmten den Standort, das Umweltministerium entschied über die Umweltverträglichkeit und die Umweltinspektion erließ schließlich in einem Verfahren über zwei Instanzen eine integrierte Anlagengenehmigung. Das Vorabentscheidungsersuchen erging im Rechtsstreit über diese letzte Entscheidung.

A – Zum Standort

35.

Die Stadt Pezinok erließ am 26. Juni 1997 in Form der allgemeinen Regelung Nr. 2/1997 einen städtebaulichen Plan, der u. a. die Errichtung einer Abfalldeponie in der ehemaligen Tongrube in unmittelbarer Nachbarschaft (ca. 300 m) zur Stadt vorsah. Sie änderte diesen Plan jedoch im Jahr 2002 und erließ im Jahr 2006, nachdem der slowakische Verfassungsgerichtshof die Unvereinbarkeit des bestehenden Plans mit der Verfassung festgestellt hatte, einen neuen Plan, wobei sie jedes Mal vorsah, dass auf dem betreffenden Gelände keine Deponie errichtet werden dürfe.

36.

Schon am 7. August 2002 hatte die Gesellschaft Ekologická skládka a.s. allerdings die Festlegung des Standorts der neuen Abfalldeponie beantragt. Die Stadt wies diesen Antrag am 30. November 2006 zurück, doch die Kreisbaubehörde Bratislava änderte diese Entscheidung am 7. Mai 2007 ab und erteilte eine die Flächennutzung betreffende Genehmigung, in der der Standort der Deponie festgelegt wurde.

37.

Im Rahmen dieses Verwaltungsverfahrens erhoben verschiedene Anwohner (im Folgenden: Križan u. a.) Einwände. Sie rügten insbesondere einen Verstoß gegen den geänderten städtebaulichen Plan aus dem Jahr 2006 sowie die Parteilichkeit der Angestellten der Kreisbaubehörde. Sie wurden jedoch vom Verfahren mit der Begründung ausgeschlossen, dass ihre Rechte in diesem Stadium des Verfahrens nicht unmittelbar betroffen seien. Die Änderungsentscheidung setzte sich daher nicht mit diesen Einwänden auseinander.

38.

Eine Klage der Stadt Pezinok gegen die Änderungsentscheidung wurde abgewiesen, da sie in diesem Verfahren nicht zugleich erstinstanzliche Verwaltungsbehörde und Beteiligte sein konnte. ( 9 ) Križan u. a. geben an, sie hätten erfolgreich gegen ihren Ausschluss aus dem Verfahren geklagt, ( 10 ) doch sei die Standortentscheidung zwischenzeitlich bestandskräftig geworden.

B – Zur Prüfung der Umweltverträglichkeit

39.

Auf Antrag der Gesellschaft Pezinské tehelne a.s. vom 16. Dezember 1998 führte das Umweltministerium eine Umweltverträglichkeitsprüfung des Deponieprojekts durch und gab am 26. Juli 1999 eine endgültige Stellungnahme zur Umweltverträglichkeit ab.

40.

Parallel zum Verfahren über die Festlegung des Standorts verlängerte das Umweltministerium auf Antrag von Pezinské tehelne a.s. mit Entscheidung vom 27. März 2006 die Gültigkeit der Stellungnahme zur Umweltverträglichkeit bis zum 1. Februar 2008.

C – Zur integrierten Genehmigung der Anlage

41.

Nach Abschluss der beiden vorgenannten Verfahren eröffnete die Slowakische Umweltinspektion auf Antrag der Ekologická skládka vom 25. September 2007 das integrierte Verfahren nach dem Gesetz Nr. 245/2003, das die IVU-Richtlinie umsetzt. Am 17. Oktober 2007 veröffentlichte die Umweltinspektion den Antrag und leitete die Öffentlichkeitsbeteiligung ein.

42.

In der ersten Instanz des Verwaltungsverfahrens machten Križan u. a. sowie die Stadt Pezinok geltend, dass der Antrag nicht vollständig sei, weil er die Entscheidung über den Standort der Anlage nicht enthalte, bei der es sich um einen gesetzlich vorgesehenen Anhang handele. Auf Ersuchen der Umweltinspektion legte die Gesellschaft Ekologická skládka zwar die rechtsgültige Entscheidung der Kreisbaubehörde über den Standort der Anlage vor, machte jedoch geltend, dass sie als Geschäftsgeheimnis geschützt werde; daher wurde sie nicht zugänglich gemacht.

43.

Am 22. Januar 2008 erteilte die Umweltinspektion die integrierte Genehmigung für die Errichtung der Abfalldeponie und ihren Betrieb.

44.

Gegen diese Entscheidung wandten sich Križan u. a. sowie die Stadt Pezinok mit einem Rechtsbehelf, über den ebenfalls die Umweltinspektion entschied. Sie rügten insbesondere eine Verletzung des städtebaulichen Plans und dass ihnen die Entscheidung über Standort der Anlage vorenthalten worden sei. Auch sei die geplante Abfalldeponie nicht weit genug von den Wohnhäusern entfernt und mit einem umfassenden Schutz der Umwelt unvereinbar.

45.

In diesem Verfahren veröffentlichte die Umweltinspektion die Entscheidung über den Standort der Anlage durch Aushang in der Behörde vom 14. März bis 14. April 2008. Mit Bescheid vom 18. August 2008 wies sie den Rechtsbehelf zurück. Zum Einwand eines Verstoßes gegen den städtebaulichen Plan stellte die Umweltinspektion fest, dass er im Verfahren betreffend die Standortentscheidung hätte geltend gemacht werden müssen.

D – Zum gerichtlichen Verfahren

46.

Gegen die Entscheidung der Umweltinspektion in zweiter Instanz vom 18. August 2008 erhoben Križan u. a. sowie die Stadt Pezinok Klage zum Regionalen Gericht Bratislava, die von diesem mit Urteil vom 4. Dezember 2008 abgewiesen wurde.

47.

Im Berufungsverfahren setzte der Oberste Gerichtshof zunächst mit vorläufiger Entscheidung vom 6. April 2009 die integrierte Genehmigung außer Vollzug und hob sie später mit Urteil vom 28. Mai 2009 auf. Zur Begründung stellte er auf die späte Veröffentlichung der Standortentscheidung ab und beanstandete die Verlängerung der Entscheidung über die Umweltverträglichkeit des Bauprojekts.

48.

Gegen diese Entscheidungen hat die Gesellschaft Ekologická skládka Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erhoben. Der Verfassungsgerichtshof hob mit Urteil vom 27. Mai 2010 die vorläufige Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 6. April 2009 sowie dessen Urteil vom 28. Mai 2009 auf und verwies die Sache zur weiteren Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurück.

49.

Zur Begründung führte der Verfassungsgerichtshof insbesondere aus, der Oberste Gerichtshof habe im angegriffenen Urteil nicht hinreichend geprüft, ob im Rechtsbehelfsverfahren eine ausreichende Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne des Verfahrens der integrierten Genehmigung gewährleistet worden sei. Verfahrensrechtlich sei dies nicht ausgeschlossen.

50.

Der Verfassungsgerichtshof beanstandete darüber hinaus die Feststellungen zur Verlängerung der Entscheidung über die Umweltverträglichkeit. Diese Entscheidung sei nicht Verfahrensgegenstand gewesen, da die Berufungskläger deren Rechtswidrigkeit in ihrer Klage nicht geltend gemacht hätten und für die Prüfung der Stellungnahme zur UVP ein besonderes Verfahren vorgesehen sei.

E – Die Fragen des Obersten Gerichtshofs

51.

Nach der Zurückverweisung ist das Verfahren nun wieder beim Obersten Gerichtshof anhängig, der die folgenden Fragen an den Gerichtshof richtet:

1.

Verpflichtet das Unionsrecht (konkret Art. 267 AEUV) den Obersten Gerichtshof eines Mitgliedstaats oder ermöglicht es ihm, von Amts wegen auch dann ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten, wenn sich das gerichtliche Verfahren in folgendem Stadium befindet: Der Verfassungsgerichtshof hat ein insbesondere auf die Anwendung des Unionsrechts über den Umweltschutz gestütztes Urteil des Obersten Gerichtshofs aufgehoben und ihm aufgegeben, die Rechtsausführungen des Verfassungsgerichtshofs zur Verletzung der prozessualen und materiellen Verfassungsrechte eines am gerichtlichen Verfahren Beteiligten zu beachten, ohne die unionsrechtliche Dimension des Falles zu berücksichtigen – mit anderen Worten, wenn der Verfassungsgerichtshof als letztinstanzliches Gericht in diesem Verfahren nicht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen seien, und die Anwendung des Rechts auf eine angemessene Umwelt und ihren Schutz im vorliegenden Fall einstweilen ausgeschlossen hat?

2.

Kann das u. a. in den Erwägungsgründen 8, 9 und 23 sowie in den Art. 1 und 15 der IVU-Richtlinie umschriebene wesentliche Ziel der integrierten Prävention, d. h. die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung unter Einbeziehung auch der Öffentlichkeit mit dem Ziel, ein insgesamt hohes Umweltschutzniveau zu erreichen, insbesondere im gemeinschaftlichen Rahmen des Umweltschutzes in der Weise erreicht werden, dass die betroffene Öffentlichkeit zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens über die integrierte Vermeidung keinen garantierten Zugang zu allen einschlägigen Unterlagen (Art. 6 in Verbindung mit Art. 15 der IVU-Richtlinie), insbesondere zu der Entscheidung über den Standort einer Abfalldeponie, hat und später im erstinstanzlichen Verfahren das fehlende Dokument vom Antragsteller unter der Bedingung eingereicht wird, dass es den anderen Verfahrensbeteiligten nicht zugänglich gemacht wird, weil es ein handelsbezogenes Geheimnis sei? Kann zutreffend angenommen werden, dass die Entscheidung über den Standort der Anlage (insbesondere ihre Begründung) die Darstellung des Vorbringens, der Voraussetzungen oder anderer Punkte beeinflusst?

3.

Sind die Ziele der UVP-Richtlinie insbesondere aus der Sicht des Unionsrechts über die Umwelt – konkret der in Art. 2 genannten Bedingungen, dass vor Erteilung einer Genehmigung bestimmte Projekte einer Prüfung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Umwelt unterzogen werden – erfüllt, wenn eine ursprüngliche Stellungnahme des Umweltministeriums aus dem Jahr 1999, mit der in der Vergangenheit die Umweltverträglichkeitsprüfung abgeschlossen wurde, nach einigen Jahren durch eine einfache Entscheidung verlängert wird, ohne dass erneut eine Umweltverträglichkeitsprüfung stattfindet; mit anderen Worten, lässt sich annehmen, dass eine einmal getroffene Entscheidung nach der UVP-Richtlinie unbeschränkte Gültigkeit hat?

4.

Erstreckt sich das allgemein aus der IVU-Richtlinie (insbesondere aus ihren Erwägungsgründen und den Art. 1 und 16) ergebende Erfordernis, dass die Mitgliedstaaten die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung auch dadurch sicherstellen, dass der Öffentlichkeit ein faires, gerechtes und zügiges Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren gemäß Art. 10a der UVP-Richtlinie und den Art. 6 und 9 Abs. 2 und 4 des Übereinkommens von Aarhus zur Verfügung gestellt wird, auf die Möglichkeit dieser Öffentlichkeit, die einstweilige Anordnung einer verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Maßnahme nach innerstaatlichem Recht zu verlangen (z. B. einen gerichtlichen Aufschub der Vollstreckbarkeit einer integrierten Entscheidung), die es vorübergehend, d. h. bis zur Entscheidung in der Hauptsache, ermöglicht, die Verwirklichung einer geplanten Anlage auszusetzen?

5.

Kann durch eine gerichtliche Entscheidung, mit der die Voraussetzung der IVU-Richtlinie bzw. der UVP-Richtlinie oder von Art. 9 Abs. 2 und 4 des Übereinkommens von Aarhus erfüllt wird – nämlich das genannte Recht der Öffentlichkeit auf gerichtlichen Rechtsschutz im Sinne von Art. 191 Abs. 1 und 2 AEUV über die Umweltpolitik der Europäischen Union anzuwenden –, in das z. B. durch Art. 1 des Zusatzprotokolls zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierte Eigentumsrecht eines Betreibers u. a. in der Weise rechtswidrig eingegriffen werden, dass eine dem Antragsteller rechtsgültig erteilte Genehmigung für eine neue Anlage im Gerichtsverfahren aufgehoben wird?

52.

Križan u. a., die Stadt Pezinok, die Slowakische Umweltinspektion Bratislava und die Gesellschaft Ekologická skládka a. s. sowie die Tschechische Republik, die Republik Österreich, die Slowakische Republik und die Europäische Kommission haben Schriftsätze eingereicht. An der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2012 hat sich außerdem die Französische Republik beteiligt, während Ekologická skládka ihr fernblieb.

IV – Rechtliche Würdigung

A – Zur ersten Frage – Vorlageberechtigung des Obersten Gerichtshofs

53.

Mit der ersten Frage möchte der Oberste Gerichtshof im Wesentlichen erfahren, ob das Urteil des Verfassungsgerichts dem Vorabentscheidungsersuchen entgegensteht. Der Oberste Gerichtshof ist nämlich nach innerstaatlichem Recht verpflichtet, das Ausgangsverfahren unter Beachtung der Auffassung des Verfassungsgerichts zu entscheiden. Darüber hinaus richtet sich die Frage auch darauf, ob er das Ersuchen von Amts wegen erheben kann, d. h. ohne entsprechende Anträge von Verfahrensbeteiligten.

54.

Die in der Begründung des Vorabentscheidungsersuchens ebenfalls angedeutete Frage, ob das Unionsrecht es ermöglicht oder sogar verlangt, dass der Oberste Gerichtshof bestimmte Rechtsfragen von Amts wegen aufgreift, werde ich dagegen im Zusammenhang mit der dritten Frage untersuchen. ( 11 ) Nach der Rechtsprechung kann der betroffenen Regelung selbst nämlich entscheidende Bedeutung dafür zukommen, ob sie von Amts wegen aufzugreifen ist. ( 12 ) Und der Oberste Gerichtshof erwähnt nur im Zusammenhang mit den in der dritten Vorlagefrage aufgeworfenen Rechtsfragen die Möglichkeit, sie von Amts wegen aufzugreifen.

55.

Nach der Rechtsprechung stehen weder die Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs noch das Fehlen von Anträgen der Parteien, Fragen an den Gerichtshof zu richten, einem Vorabentscheidungsersuchen entgegen.

56.

Die nationalen Gerichte haben gemäß Art. 267 AEUV ein unbeschränktes – d. h. von Amts wegen oder auf Anregung der Parteien auszuübendes ( 13 ) – Recht zur Vorlage an den Gerichtshof, wenn sie der Auffassung sind, dass eine bei ihnen anhängige Rechtssache Fragen der Auslegung oder der Gültigkeit der unionsrechtlichen Bestimmungen aufwirft, über die diese Gerichte im konkreten Fall entscheiden müssen. ( 14 )

57.

Ein Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, ist nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet, wenn sich vor diesem Gericht Fragen zur Auslegung des Unionsrechts stellen. Ein Rechtsmittel im Sinne dieser Bestimmung muss die zutreffende Anwendung des Unionsrechts zum Gegenstand haben können, ( 15 ) da die Vorlagepflicht letztinstanzlicher Gerichte verhindern soll, dass sich in einem Mitgliedstaat eine nationale Rechtsprechung herausbildet, die nicht mit den Vorschriften des Unionsrechts in Einklang steht. ( 16 )

58.

Ich gehe von der Annahme aus, dass der Oberste Gerichtshof der Slowakei – zumindest im Ausgangsstreit – ein Gericht im Sinne von Art. 267 Abs. 3 AEUV ist. Zwar können seine Entscheidungen vom slowakischen Verfassungsgerichtshof überprüft werden, doch dieses Gericht gewährleistet nur die Beachtung der slowakischen Verfassung und ist nicht dafür zuständig, die Einhaltung des Unionsrechts durch innerstaatliche Behörden und Gerichte zu kontrollieren. ( 17 )

59.

Der Gerichtshof hat festgestellt, dass eine nationale Vorschrift, nach der die nicht in letzter Instanz entscheidenden Gerichte durch die Beurteilung des höheren Gerichts gebunden sind, diesen Gerichten nicht die Möglichkeit nehmen kann, dem Gerichtshof Fragen der Auslegung des Unionsrechts vorzulegen, um das es in dieser rechtlichen Beurteilung geht. Einem Gericht, das nicht in letzter Instanz entscheidet, muss es freistehen, dem Gerichtshof die Fragen vorzulegen, bei denen es Zweifel hat, wenn es der Ansicht ist, dass es aufgrund der rechtlichen Beurteilung des übergeordneten Gerichts zu einem unionsrechtswidrigen Urteil gelangen könnte. ( 18 )

60.

Auch ist zur Sicherstellung des Vorrangs des Unionsrechts Voraussetzung für das Funktionieren dieses Systems der Zusammenarbeit, dass es dem nationalen Gericht freisteht, in jedem Moment des Verfahrens, den es für geeignet hält, und selbst nach Abschluss eines Zwischenverfahrens zur Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit dem Gerichtshof jede Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, die es für erforderlich hält. ( 19 )

61.

Im Übrigen bindet ein Urteil des Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren das nationale Gericht bei der Entscheidung des Ausgangsverfahrens. Daher ist das nationale Gericht, das von der ihm nach Art. 267 Abs. 2 AEUV eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht, durch die Auslegung der fraglichen Vorschriften durch den Gerichtshof für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens gebunden und muss gegebenenfalls von der Beurteilung des höheren Gerichts abweichen, wenn es angesichts dieser Auslegung der Auffassung ist, dass sie nicht dem Unionsrecht entspricht. ( 20 )

62.

Diese Überlegungen wurden zwar im Hinblick auf Gerichte ausgesprochen, die nicht in letzter Instanz entscheiden, doch müssen sie erst recht für Gerichte gelten, die Fragen des Unionsrechts in letzter Instanz entscheiden, aber hinsichtlich der Beachtung innerstaatlichen Verfassungsrechts der Kontrolle durch ein Verfassungsgericht unterliegen. Zwar kann innerstaatliches Verfassungsrecht dem einfachen Recht vorgehen, doch kann es der Anwendung des Unionsrechts nicht entgegenstehen. ( 21 )

63.

Auf die erste Frage ist folglich zu antworten, dass Art. 267 AEUV das Gericht eines Mitgliedstaats, dessen Entscheidung zur Auslegung von Unionsrecht nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen werden kann, verpflichtet, bei Zweifeln hinsichtlich der Anwendung von Unionsrecht in einem anhängigen Rechtsstreit auch ohne Anregung der Beteiligten von Amts wegen ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten, obwohl bereits das Verfassungsgericht des Mitgliedstaats über den Rechtsstreit entschieden und dem erstgenannten Gericht aufgegeben hat, ihn unter Beachtung seiner Ausführungen zum innerstaatlichen Verfassungsrecht zu entscheiden.

B – Zur zweiten Frage – Zugang zur Standortentscheidung im Verfahren der integrierten Genehmigung

64.

Die zweite Frage betrifft den Zugang zu der Entscheidung über den Standort der Abfalldeponie im Verfahren der integrierten Genehmigung.

65.

In der ersten verwaltungsbehördlichen Instanz wurde diese Entscheidung zunächst als Geschäftsgeheimnis angesehen und daher nicht bekannt gegeben. Sie wurde jedoch in der zweiten verwaltungsbehördlichen Instanz der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Der oberste Gerichtshof möchte erfahren, ob diese Vorgehensweise mit der IVU-Richtlinie vereinbar ist.

66.

Daher ist zu untersuchen, ob die Standortentscheidung zu den Informationen zählt, die im Verfahren der integrierten Genehmigung der Öffentlichkeit grundsätzlich bekannt gegeben werden müssen (dazu unter 2.), anschließend, inwieweit der Schutz von Geschäftsgeheimnissen eine Ausnahme von der Bekanntgabe rechtfertigt (dazu unter 3.), und abschließend, ob die Bekanntgabe in der zweiten verwaltungsbehördlichen Instanz den Anforderungen des Unionsrechts genügte oder zu spät erfolgte (dazu unter 4.). Zunächst ist jedoch auf Zweifel an der Zulässigkeit dieser Frage einzugehen (dazu unter 1.).

1. Zur Zulässigkeit der zweiten Frage

67.

Ekologická Skládka legt dar, nach slowakischem Recht sei die Standortentscheidung von der integrierten Genehmigung einer Anlage unabhängig (§ 8 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 245/2003). Die Standortentscheidung könne im Verfahren der integrierten Genehmigung nicht mehr in Frage gestellt werden. Eine Bekanntgabe sei daher nicht notwendig gewesen. Ekologická Skládka schließt daraus sogar, die zweite Frage sei für den Ausgang des Ausgangsverfahrens unerheblich und somit unzulässig.

68.

Es spricht jedoch eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen des nationalen Gerichts, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind. ( 22 )

69.

Die Frage, ob und unter welchen Bedingungen die Standortentscheidung im Verfahren der integrierten Genehmigung einer Anlage bekannt gegeben werden muss, steht offensichtlich in Zusammenhang mit einem Streit über die Rechtmäßigkeit der Genehmigung. Denn ein Fehler bei der Bekanntgabe kann einen Verfahrensfehler begründen. Die zweite Frage des Obersten Gerichtshofs ist daher zulässig.

2. Zur Notwendigkeit, Zugang zur Standortentscheidung zu gewähren

70.

Welche Informationen im Verfahren der integrierten Genehmigung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden müssen, ist anhand von Art. 15 Abs. 1, Art. 6 und Anhang V der IVU-Richtlinie zu beurteilen.

a) Zur Offenlegung von Informationen im Verfahren der integrierten Genehmigung

71.

Nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. a der IVU-Richtlinie soll die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig und in effektiver Weise die Möglichkeit erhalten, sich an der Erteilung einer Genehmigung für neue Anlagen zu beteiligen. Für diese Beteiligung gilt das in Anhang V genannte Verfahren.

72.

Anhang V Nr. 1 der IVU-Richtlinie sieht vor, dass die Öffentlichkeit frühzeitig im Verlauf des Entscheidungsverfahrens, spätestens jedoch, sobald die Informationen nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung gestellt werden können, über bestimmte Tatsachen informiert wird. Darunter fällt insbesondere der Genehmigungsantrag einschließlich der Beschreibung der in Art. 6 Abs. 1 aufgeführten Punkte.

73.

Nach Anhang V Nr. 2 sollen der betroffenen Öffentlichkeit innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens bestimmte Informationen zugänglich gemacht werden. Dabei handelt es sich erstens um die wichtigsten Berichte und Empfehlungen, die der bzw. den zuständigen Behörden zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem die betroffene Öffentlichkeit nach Nr. 1 informiert wird (Buchst. a) und zweitens um andere als die in Nr. 1 genannten Informationen, die für die Genehmigungsentscheidung von Bedeutung sind und die erst zugänglich werden, nachdem die betroffene Öffentlichkeit nach Nr. 1 informiert wurde (Buchst. b).

74.

Diese Bestimmungen könnte man dahin gehend eng verstehen, dass nur zu den in Anhang V Nr. 2 der IVU-Richtlinie genannten Informationen Zugang gewährt werden muss, während die unter Nr. 1 fallenden Informationen bei der Einleitung des Genehmigungsverfahrens in einer Bekanntmachung verbreitet werden. Die betreffenden Originalunterlagen – insbesondere den Genehmigungsantrag – könnte man nach dieser Lesart jedoch zurückhalten.

75.

Aber schon die nach Anhang V Nr. 1 Buchst. c und f bekannt zu machenden Informationen sprechen für einen weiter gehenden Zugang zu den Originalunterlagen. Es soll nämlich mitgeteilt werden, bei welchen Behörden sowie wann, wo und in welcher Weise die relevanten bzw. einschlägigen Informationen zugänglich sind. D. h., die Information der Öffentlichkeit nach Nr. 1 ist nicht abschließend, sondern soll den Zugang zu weiteren Informationen ermöglichen, die für das Genehmigungsverfahren von Bedeutung sind.

76.

Es wäre auch widersprüchlich, nach Anhang V Nr. 2 Buchst. b zu später vorgelegten Informationen, die für die Genehmigung von Bedeutung sind, Zugang zu gewähren, aber nicht zu den von Anfang an vorliegenden Informationen.

77.

Darüber hinaus läge in einer Zurückhaltung des Genehmigungsantrags und seiner Anlagen eine Einschränkung der Information der Öffentlichkeit gegenüber der ursprünglichen Fassung der IVU-Richtlinie, die in Art. 15 Abs. 1 ausdrücklich den Zugang der Öffentlichkeit zum Genehmigungsantrag vorsah. Der Gesetzgeber beabsichtigte aber bei der Neufassung von Art. 15 Abs. 1 der IVU-Richtlinie durch die Richtlinie 2003/35 ( 23 ) keine Einschränkung der Transparenz, sondern nach den Erwägungsgründen 10 und 11 der letztgenannten Richtlinie nur eine Anpassung an die weiter reichenden Anforderungen des Übereinkommens von Aarhus.

78.

Dieses Übereinkommen zielt nicht darauf ab, die Information der Öffentlichkeit einzuschränken, sondern sieht in Art. 6 Abs. 6 ausdrücklich vor, der Öffentlichkeit Zugang zur Einsichtnahme aller Informationen zu gewähren, die für die in diesem Artikel genannten Entscheidungsverfahren relevant sind und zum Zeitpunkt des Verfahrens zur Öffentlichkeitsbeteiligung zur Verfügung stehen. Die Bestimmungen der IVU-Richtlinie über die Information der Öffentlichkeit sind nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Union aus dem Übereinkommen von Aarhus auszulegen, die u. a. durch diese Richtlinie umgesetzt werden. ( 24 ) Daher sind sie dahin gehend zu verstehen, dass im Prinzip Zugang zu allen Informationen gewährt werden muss, die für das Verfahren der integrierten Genehmigung relevant sind.

b) Zur Offenlegung der Standortentscheidung

79.

Nach den soeben angestellten Überlegungen war im Verfahren der integrierten Genehmigung grundsätzlich Zugang zur Standortentscheidung zu gewähren, wenn diese für die Genehmigung relevant war.

80.

Spontan könnte man erwarten, dass ein Verfahren der integrierten Genehmigung einer Anlage die Festlegung ihres Standorts einschließt. Das etwa in den Art. 1 und 9 Abs. 1 der IVU-Richtlinie geforderte hohe Schutzniveau für die Umwelt insgesamt würde sicherlich gefördert, wenn der Standort einer Anlage mit dem Ziel ausgewählt würde, nachteilige Umweltauswirkungen zu mindern.

81.

Die IVU-Richtlinie integriert jedoch nicht die Genehmigung einer Anlage insgesamt, sondern (nur) die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der verschiedenen betroffenen Umweltmedien, d. h. insbesondere von Luft, Wasser und Boden. Sie regelt vorrangig den Betrieb der Anlage und die dabei einzusetzenden besten verfügbaren Techniken. Die Entscheidung über den Standort kann zwar die integrierte Genehmigung beeinflussen; so sieht Art. 9 Abs. 4 der IVU-Richtlinie vor, bei den Genehmigungsauflagen den geografischen Standort der Anlage und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen. Es ist aber nicht vorgesehen, im integrierten Genehmigungsverfahren auch den Standort festzulegen oder eine bestehende Standortentscheidung zu überprüfen. Die Standortentscheidung kann daher höchstens ausnahmsweise indirekt in Frage gestellt werden, wenn nach der IVU-Richtlinie die Anlage aufgrund der Bedingungen an dem festgelegten Standort nicht genehmigt werden darf.

82.

Für Abfalldeponien gelten allerdings besondere Regelungen, die in der Deponierichtlinie niedergelegt sind. Soweit Deponien unter die IVU-Richtlinie fallen, enthält die Deponierichtlinie gemäß ihrem Art. 1 Abs. 2 die einschlägigen „technischen Anforderungen“, um die allgemeinen Anforderungen der IVU-Richtlinie zu konkretisieren. Mit der Erfüllung der Anforderungen der Deponierichtlinie gelten auch die einschlägigen Anforderungen der IVU-Richtlinie als erfüllt.

83.

Anhang I Nr. 1 der Deponierichtlinie regelt die Standortwahl für eine Deponie. Insbesondere sieht Nr. 1.1 Buchst. a vor, dass die Entfernung von der Deponiebegrenzung zu Wohn- und Erholungsgebieten sowie städtischen Flächen berücksichtigt werden muss. Die Deponie kann nach Nr. 1.2 nur zugelassen werden, wenn angesichts der Merkmale des Standorts zu erwarten ist, dass die Deponie keine ernste Gefahr für die Umwelt darstellt.

84.

Zwar kann man daran zweifeln, ob die Regeln der Deponierichtlinie über die Standortauswahl „einschlägige technische Anforderungen“ der IVU-Richtlinie im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Deponierichtlinie konkretisieren, doch muss die Genehmigung einer Deponie ohnehin gemäß Art. 8 Buchst. a Ziff. i der Deponierichtlinie alle Anforderungen der Richtlinie respektieren. Folglich darf die integrierte Genehmigung einer Deponie nicht ausgesprochen werden, wenn die Anforderungen an die Standortauswahl verletzt wurden.

85.

Selbst wenn man die Anforderungen der Deponierichtlinie an den Standort einer Deponie aus dem Verfahren der integrierten Genehmigung ausschließen würde, bliebe die Standortentscheidung im Übrigen von Interesse. Denn in diesem Verfahren sind verschiedene standortabhängige Umstände zu berücksichtigen. Schon der Genehmigungsantrag muss nach Art. 7 Buchst. d der Deponierichtlinie den Zustand des Anlagengeländes einschließlich seiner hydrologischen und geologischen Merkmale beschreiben. ( 25 ) Die Anforderungen an den Schutz des Bodens und des Wassers nach Anhang I Nr. 3 greifen diese durch den Standort vorgegebenen Voraussetzungen auf. Eine Verwaltungsentscheidung über den Standort einer Deponie sollte diese Punkte ebenfalls berücksichtigen und somit entsprechende Informationen enthalten.

86.

Schließlich ist eine vorab getroffene Entscheidung über den Standort einer Abfalldeponie im Verfahren der integrierten Genehmigung auch insoweit von Interesse, als sie nach innerstaatlichem Recht einen Rahmen für die integrierte Genehmigung setzt.

87.

Somit zählt eine Standortentscheidung in jedem Fall zu den Informationen, die für das integrierte Genehmigungsverfahren relevant sind. So erklärt sich, dass § 11 Abs. 2 Buchst. g des slowakischen Gesetzes Nr. 245/2003 ausdrücklich verlangt, sie mit dem Genehmigungsantrag vorzulegen. Daher muss im Verfahren der integrierten Genehmigung grundsätzlich Zugang zu einer vorgelagerten Verwaltungsentscheidung über den Standort der Anlage gewährt werden.

3. Zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

88.

Der Zugang zu Informationen kann jedoch verweigert werden, wenn schutzwürdige Interessen einer Bekanntgabe entgegenstehen. Nach Art. 15 Abs. 3 der IVU-Richtlinie gelten die Anforderungen des Art. 15 Abs. 1 an die Öffentlichkeitsbeteiligung vorbehaltlich der Einschränkungen in Art. 4 Abs. 1, 2 und 4 der Umweltinformationsrichtlinie.

89.

Nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. d der Umweltinformationsrichtlinie dürfen die Mitgliedstaaten den Zugang zu Informationen ablehnen, wenn die Bekanntgabe negative Auswirkungen auf Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse hätte, sofern diese durch einzelstaatliches Recht oder Unionsrecht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen.

90.

Die Gründe für die Ablehnung des Zugangs sind allerdings nach Art. 4 Abs. 2 der Umweltinformationsrichtlinie eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe zu berücksichtigen ist. ( 26 ) Selbst wenn Dokumente danach Geschäftsgeheimnisse enthalten, ist nach Art. 4 Abs. 4 zumindest zu den Passagen Zugang zu gewähren, die nicht als Geschäftsgeheimnisse geschützt sind.

91.

Inwieweit die Standortentscheidung danach wegen Geschäftsgeheimnissen vertraulich zu behandeln war, kann der Gerichtshof nicht abschließend beurteilen, da der Oberste Gerichtshof zu etwaigen Geschäftsgeheimnissen keine Angaben gemacht hat. Diese Prüfung bleibt daher den innerstaatlichen Gerichten vorbehalten.

92.

Die Bekanntgabe der Standortentscheidung durch die zweite verwaltungsbehördliche Instanz lässt jedoch vermuten, dass sie keine Geschäftsgeheimnisse enthielt. Bislang wurde auch kein Anhaltspunkt dafür vorgetragen, auch nicht von Ekologická Skládka, dass die Entscheidung überhaupt schutzwürdige Informationen enthält. Hingegen besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an Informationen über den Standort einer Abfalldeponie. Dieses Interesse wird regelmäßig gegenüber dem Interesse am Schutz unternehmensbezogener Informationen überwiegen.

93.

Daher gehe ich für die folgende Prüfung davon aus, dass die Standortentscheidung ganz oder teilweise nicht als Geschäftsgeheimnis zu schützen ist.

4. Zum Zeitpunkt der Bekanntgabe

94.

Somit ist zu prüfen, ob die Bekanntgabe der Standortentscheidung in der zweiten Verwaltungsinstanz den Anforderungen der IVU-Richtlinie genügte oder zu spät erfolgte.

95.

Art. 15 Abs. 1 der IVU-Richtlinie verlangt, dass die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig und in effektiver Weise die Möglichkeit erhält, sich an dem Verfahren der Erteilung einer Genehmigung für neue Anlagen zu beteiligen. Noch deutlicher ist Art. 6 Abs. 4 des Übereinkommens von Aarhus, der in der Richtlinie umgesetzt werden soll. Danach soll eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zu einem Zeitpunkt durchgeführt werden, zu dem alle Optionen noch offen sind und eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung stattfinden kann.

96.

Die Bekanntgabe von Informationen allein reicht jedoch nicht. Anhang V Nr. 3 der IVU-Richtlinie gibt der betroffenen Öffentlichkeit das Recht, der zuständigen Behörde gegenüber Stellung zu nehmen und Meinungen zu äußern, bevor eine Entscheidung getroffen wird. Nach Nr. 4 sind die Ergebnisse der Konsultationen bei der Entscheidung in angemessener Weise zu berücksichtigen. Dem entsprechen Art. 6 Abs. 7 und 8 des Übereinkommens von Aarhus.

97.

Wenn – wovon auszugehen ist – die Standortentscheidung nicht vollständig unter den Schutz des Geschäftsgeheimnisses fiel und daher Zugang zu gewähren war, genügte das Verfahren zu der in erster Instanz getroffenen integrierten Genehmigungsentscheidung folglich nicht den Anforderungen der IVU-Richtlinie. Die Öffentlichkeit hatte keinen Zugang zur Standortentscheidung und konnte sich weder dazu äußern, ob sie respektiert würde, noch dazu, ob sie den Anforderungen von Anhang I Nr. 1 der Deponierichtlinie genügte.

98.

Der Oberste Gerichtshof hält die Bekanntgabe aus diesem Grund für verspätet. Eine ausreichende Öffentlichkeitsbeteiligung sei nicht gewährleistet.

99.

In der zweiten Verwaltungsinstanz wurde die Standortentscheidung jedoch bekannt gegeben und die Öffentlichkeit hatte nach der in diesem Verfahren geänderten integrierten Genehmigungsentscheidung 30 Tage Zeit, um dazu Stellung zu nehmen. Das slowakische Verfassungsgericht hält es für möglich, dass diese Bekanntgabe den Verfahrensfehler geheilt hat. Es betonte, dass nach den allgemeinen Grundsätzen des slowakischen Verwaltungsverfahrens die zweite verwaltungsbehördliche Instanz die gesamte Verwaltungsentscheidung abändern könne und auch verpflichtet sei, die Öffentlichkeit angemessen anzuhören.

100.

Zwar enthalten weder die IVU-Richtlinie noch die Deponierichtlinie Regelungen über die Heilung von Verfahrensfehlern. Jedoch ist im Unionsrecht die Möglichkeit der Heilung von Verfahrensfehlern prinzipiell anerkannt ( 27 ) und auch die IVU-Richtlinie und die Deponierichtlinie können nicht so verstanden werden, dass sie die Heilung von Verfahrensfehlern ausschließen. Das Urteil Wells enthält eine entsprechende Wertung für das vollständige Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn es die Aussetzung einer bereits erteilten Genehmigung zu dem Zweck, eine (unterbliebene) Umweltverträglichkeitsprüfung des in Rede stehenden Projekts im Sinne der UVP-Richtlinie nachzuholen, als geeignete Maßnahme ansieht, um einer Verletzung dieser Richtlinie abzuhelfen. ( 28 )

101.

Mangels einer unionsrechtlichen Regelung zur Heilung von Verfahrensmängeln im Verfahren der integrierten Genehmigung von Abfalldeponien sind insoweit die innerstaatlichen Bestimmungen anwendbar. Die Verfahrensmodalitäten der Rechtsbehelfe, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, dürfen allerdings nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die entsprechender innerstaatlicher Rechtsbehelfe (Äquivalenzgrundsatz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz). ( 29 )

102.

Wenn die üblichen innerstaatlichen Bestimmungen zur Heilung von Verfahrensfehlern zur Anwendung kommen, wird dem Äquivalenzgrundsatz Genüge getan. Um dem Effektivitätsgrundsatz zu entsprechen, muss die Heilungsmaßnahme die Berechtigten in die Lage versetzen, in der sie sich befunden hätten, wenn der Verfahrensfehler nicht eingetreten wäre. ( 30 ) Darüber hinaus darf die Heilungsmaßnahme keine Gelegenheit bieten, das Unionsrecht zu umgehen oder es nicht anzuwenden, und sie muss die Ausnahme bleiben. ( 31 ) Andernfalls würde den Berechtigten die Ausübung ihrer Rechte praktisch unmöglich gemacht oder zumindest übermäßig erschwert.

103.

Dass in der zweiten Verwaltungsinstanz Zugang zu den zunächst fehlenden Informationen und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt wurden und dass die zweite Verwaltungsinstanz berechtigt war, die Entscheidung der ersten Instanz in Reaktion auf die Stellungnahme zu ändern, sind folglich notwendige aber nicht ausreichende Bedingungen einer Heilung des Verfahrensfehlers.

104.

Eine Heilung setzt nämlich auch voraus, dass zum Zeitpunkt der ergänzenden Öffentlichkeitsbeteiligung tatsächlich noch alle Optionen offen waren. Andernfalls wäre der nachgeholte Verfahrensschritt ein rein formaler Akt, ohne die Funktion einer Öffentlichkeitsbeteiligung verwirklichen zu können.

105.

Ob bei der ergänzenden Öffentlichkeitsbeteiligung tatsächlich noch alle Optionen offen waren, müssen die innerstaatlichen Gerichte entscheiden. Dabei könnten sie z. B. prüfen, welche Folgen der Wegfall einer Verwaltungsinstanz hat. Sie könnten auch darauf abstellen, ob zum Zeitpunkt der Heilung die Entscheidung der ersten Verwaltungsinstanz bereits praktisch umgesetzt wurde und so vollendete Tatsachen geschaffen wurden oder ob die zweite Verwaltungsinstanz sich mit etwaigen Einwänden offen und objektiv auseinandergesetzt hat. Da es um den Standort einer Abfalldeponie ging, wäre insoweit insbesondere eine Auseinandersetzung mit den Anforderungen des Anhangs I Nr. 1 der Deponierichtlinie an die Wahl von Deponiestandorten zu erwarten.

5. Ergebnis zur zweiten Frage

106.

Zusammenfassend ist auf die zweite Frage somit zu antworten, dass die Öffentlichkeit im Verfahren der integrierten Genehmigung einer Abfalldeponie nach Art. 15 Abs. 1 und Anhang V der IVU-Richtlinie Zugang zu einer dem Verfahren vorgelagerten Entscheidung über den Standort der Deponie erhalten muss, soweit diesem Zugang nicht überwiegende Gründe, z. B. Geschäftsgeheimnisse, entgegenstehen. Wenn der Zugang zu diesem Dokument zunächst ohne ausreichende Rechtfertigung verweigert wird, so kann dieser Mangel später nach innerstaatlichem Recht im Verwaltungsverfahren geheilt werden, wenn die Öffentlichkeit durch den späteren Zugang in die Lage versetzt wird, in der sie sich befunden hätte, wenn der Zugang schon anfänglich gewährt worden wäre.

C – Zur dritten Frage – die Anwendung der UVP-Richtlinie

107.

Mit der dritten Frage möchte der Oberste Gerichtshof erfahren, ob die Gültigkeit der ursprünglichen Stellungnahme zur Umweltverträglichkeit des Deponievorhabens aus dem Jahr 1999 im Jahr 2006 ohne erneute Prüfung der Umweltauswirkungen verlängert werden durfte.

108.

Ekologická Skládka bezweifelt, dass diese Frage für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens erheblich ist. Das Verfassungsgericht hat nämlich bereits festgestellt, dass etwaige Mängel der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht Gegenstand des Ausgangsverfahrens seien. Sie könnten nur in einem gesondert dafür vorgesehenen Verfahren geprüft werden und seien im Ausgangsverfahren auch von den Beteiligten nicht gerügt worden.

109.

Dieser Einwand hängt mit dem Punkt zusammen, den ich bei der Beantwortung der ersten Frage offengelassen habe, nämlich, ob das Unionsrecht es verlangt oder ermöglicht, dass ein innerstaatliches Gericht bestimmte umweltrechtliche Fragen von Amts wegen aufgreift, obwohl das innerstaatliche Recht dies nicht vorsieht. ( 32 ) Die dritte Frage ist daher in Verbindung mit der ersten Frage dahin gehend zu verstehen, ob die UVP-Richtlinie es zulässt, die Gültigkeit einer Stellungnahme zur Umweltverträglichkeit ohne erneute Prüfung der Umweltauswirkungen zu verlängern (dazu unter 1.), ob diese Frage im Zusammenhang mit der integrierten Genehmigung geprüft werden muss, obwohl das innerstaatliche Recht ein besonderes Verfahren zur Rüge von Mängeln der Umweltverträglichkeitsprüfung vorsieht (dazu unter 2.), und ob sie nach dem Unionsrecht von Amts wegen aufgegriffen werden muss oder darf (dazu unter 3.).

1. Zur UVP-Richtlinie

a) Zur Anwendbarkeit der UVP-Richtlinie

110.

Um zu beurteilen, ob die Umweltverträglichkeitsprüfung aus dem Jahr 1999 im Jahr 2006 ohne erneute Untersuchung der Umweltauswirkungen verlängert werden durfte, ist zunächst zu klären, ob die UVP-Richtlinie überhaupt anwendbar ist.

111.

Der Gerichtshof hat entschieden, dass die UVP-Richtlinie in den Fällen, in denen eine Genehmigung nach dem Termin für die Umsetzung der UVP-Richtlinie erteilt wurde, das Genehmigungsverfahren jedoch vor diesem Zeitpunkt förmlich eingeleitet worden war (sogenannte „Pipeline“-Projekte), keine Prüfung der Umweltverträglichkeit verlangt. ( 33 )

112.

Nach Art. 2 der Beitrittsakte ( 34 ) war die UVP-Richtlinie in der Slowakei zum Datum des Beitritts umzusetzen, also zum 1. Mai 2004.

113.

Als förmliche Einleitung des Genehmigungsverfahrens käme bei vordergründiger Betrachtung der Antrag auf Erteilung der integrierten Genehmigung in Frage. Er wurde am 25. September 2007 gestellt, so dass die UVP-Richtlinie anwendbar wäre.

114.

Aufgrund der in der Akte enthaltenen Informationen ist allerdings auch zu prüfen, ob die drei aufeinanderfolgenden Verfahren, nämlich die Umweltverträglichkeitprüfung, die Festlegung des Standorts und die integrierte Genehmigung, ein einheitliches Genehmigungsverfahren im Sinne der UVP-Richtlinie bilden. ( 35 ) Dann wäre der bereits am 16. Dezember 1998 gestellte Antrag auf Einleitung der Prüfung der Umweltverträglichkeit als förmliche Einleitung des Genehmigungsverfahrens im Sinne der UVP-Richtlinie anzusehen. In diesem Fall wäre die UVP-Richtlinie nicht anwendbar.

115.

Dafür spricht insbesondere, dass die Umweltverträglichkeit gerade mit dem Ziel geprüft wurde, die Abfalldeponie zu errichten. Dass nach slowakischem Recht die Umweltverträglichkeit getrennt von dem eigentlichen Genehmigungsverfahren geprüft wird, sollte den zeitlichen Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie nicht ausdehnen.

116.

Da das Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit ein förmliches Verwaltungsverfahren ist, unterscheidet es sich von informellen Kontakten zur Vorbereitung eines Genehmigungsantrags, die der Gerichtshof nicht als Einleitung eines Genehmigungsverfahrens anerkannt hat. ( 36 )

117.

Eine Einleitung des Genehmigungsverfahrens durch die Umweltverträglichkeitsprüfung wäre somit nur dann nicht anzunehmen, wenn sie sich auf ein anderes Vorhaben bezogen hätte, dessen praktische Verwirklichung nie begonnen wurde. ( 37 ) Ausschlaggebend dafür ist, ob das Deponievorhaben kontinuierlich fortgeführt oder zwischenzeitlich aufgegeben wurde. ( 38 )

118.

Die Stadt Pezinok hat zwischenzeitlich ihre Planungen mehrfach dahin gehend geändert, dass sie die Errichtung einer Deponie ablehnte, doch haben diese Entscheidungen nach slowakischem Recht anscheinend nicht zur Beendigung des Vorhabens geführt. Trotz oberflächlicher Ähnlichkeit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von der Ausgangslage des Urteils Gedeputeerde Staten van Noord-Holland. Dort hat ebenfalls eine Gemeinde mehrfach Pläne grundlegend geändert. Der Gerichtshof sah daher die letzte Planungsmaßnahme als neuen Plan an. ( 39 ) Doch die Gemeinde war in diesen Verfahren selbst Antragsteller und hat daher jeweils neue Genehmigungsverfahren eingeleitet. ( 40 )

119.

Vorliegend hat Ekologická Skládka den Antrag gestellt. Ihr Vorbringen spricht für eine kontinuierliche Fortführung, da danach die Verzögerungen gegenüber dem ursprünglichen Zeitplan vor allem auf den Widerstand der Stadt Pezinok zurückgingen.

120.

Zwar wurde der Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Prüfung der Umweltverträglichkeit von einer anderen Gesellschaft eingereicht, Pezinské tehelne a.s. Beide Gesellschaften scheinen jedoch miteinander verbunden zu sein. Und Pezinské tehelne a.s. unterstützt offensichtlich die Durchführung des Vorhabens, da sie die Verlängerung der Gültigkeit der Umweltverträglichkeitsprüfung beantragte, während im Standortverfahren schon Ekologická Skládka auftrat. Beide Unternehmen beantragten darüber hinaus gemeinsam den administrativen Rechtsbehelf, der zum Erlass der Standortentscheidung führte.

121.

Und selbst der vollständige Wechsel des Unternehmens, das ein Vorhaben verwirklichen möchte, würde nicht zwingend dazu führen, die vorübergehende Aufgabe des Vorhabens anzunehmen. Denn es liegt nicht fern, das wirtschaftliche Interesse an einem Vorhaben von einem Unternehmen auf ein anderes Unternehmen zu übertragen, ohne das Vorhaben selbst wesentlich zu ändern.

122.

Letztlich müssen allerdings die innerstaatlichen Gerichte prüfen, ob das Deponievorhaben kontinuierlich fortgeführt oder zwischenzeitlich aufgegeben und später neu begonnen wurde. Schon daher ist die vorliegende Frage trotz der Zweifel an der zeitlichen Anwendbarkeit der UVP-Richtlinie weiter zu untersuchen.

123.

Ein Interesse des Obersten Gerichtshofs an der Beantwortung dieser Frage könnte sich im Übrigen aus dem Vorbringen mehrerer Beteiligter ergeben, dass die Slowakei schon vor dem Beitritt zur Union ihr innerstaatliches Recht im Einklang mit der UVP-Richtlinie gestaltet hatte und anwandte. Daher läge es nahe, eine aus zeitlichen Gründen ausschließlich nach innerstaatlichem Recht durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung genauso zu behandeln wie eine Prüfung, auf die die UVP-Richtlinie bereits anwendbar ist. ( 41 ) Das Urteil Ynos ( 42 ) würde einer solchen Vorgehensweise innerstaatlicher Gerichte nicht entgegenstehen, da das Genehmigungsverfahren zwar vor dem Beitritt der Slowakei begonnen wurde, aber erst viel später zum Abschluss kam.

b) Zu den Kriterien für Verlängerung der Gültigkeit der Entscheidung zur Umweltverträglichkeit

124.

Wenn sich zeigen sollte, dass die UVP-Richtlinie auf die Genehmigung des Deponievorhabens anwendbar ist oder das innerstaatliche Recht eine entsprechende Anwendung der Vorgaben dieser Richtlinie erfordern sollte, stellt sich die Frage, ob es mit der Richtlinie vereinbar war, die Gültigkeit der Entscheidung zur Umweltverträglichkeit aus dem Jahr 1999 im Jahr 2006 zu verlängern.

125.

Insofern müsste das innerstaatliche Gericht zunächst prüfen, ob die Prüfung aus dem Jahr 1999 bereits allen Anforderungen der UVP-Richtlinie genügte. Denn eine unzureichende Prüfung kann auch im Fall einer verlängerten Gültigkeit keine Prüfung im Sinne der Richtlinie ersetzen.

126.

Ob die Gültigkeit einer inhaltlich ausreichenden Prüfung verlängert werden kann, wird von der UVP-Richtlinie nicht ausdrücklich geregelt. Maßgeblich muss allerdings das in Art. 2 Abs. 1 der UVP-Richtlinie niedergelegte Ziel der Umweltverträglichkeitsprüfung sein. Danach sollen die Projekte, bei denen u. a. aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Umweltprüfung unterzogen werden. Diese Prüfung kann sich nicht auf die Auswirkungen beschränken, die bei der Durchführung des Projekts zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit entstanden wären. Sie muss vielmehr alle Auswirkungen erfassen, die tatsächlich zum Zeitpunkt der Genehmigung zu erwarten sind.

127.

Dies ergibt sich im Übrigen auch aus Anhang II, Nr. 13 der UVP-Richtlinie, der Änderungen von Projekten erfasst, ( 43 ) wobei der Begriff der Änderung weit zu verstehen ist. ( 44 )

128.

Wenn sich zwischenzeitlich die Umweltbedingungen oder das Projekt geändert haben, so dass andere erhebliche Umweltauswirkungen möglich sind, muss das Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung ergänzt oder sogar vollständig neu durchgeführt werden. Daher kann es notwendig werden, zu untersuchen, ob die Umweltverträglichkeitsprüfung zum Zeitpunkt der Genehmigung die möglichen erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens noch zutreffend darstellt; ( 45 ) es gilt also gewissermaßen, eine Aktualisierungsprüfung mit dem Ziel durchzuführen, festzustellen, ob eine ergänzende Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist.

129.

Im Ausgangsverfahren könnten verschiedene Umstände für eine Aktualisierungsprüfung von Bedeutung gewesen sein.

130.

Ein erster Gesichtspunkt ergibt sich aus dem zeitlichen Ablauf. Im Prinzip muss die Umweltverträglichkeitsprüfung bereits die konkrete Ausgestaltung des Projekts berücksichtigen, wie sie sich aus der integrierten Genehmigung ergibt. ( 46 ) Es wäre nicht überraschend, wenn sich die Umweltauswirkungen des Vorhabens gegenüber der Umweltverträglichkeitsprüfung geändert hätten. So wurde die Deponierichtlinie erst im Jahr der Entscheidung über die Umweltverträglichkeit erlassen, doch ihre Anforderungen mussten im Rahmen der integrierten Genehmigung respektiert werden. Selbst wenn die Slowakei im Jahr 1999 das Unionsrecht im Vorgriff auf den Beitritt bereits anwandte, liegt nicht auf der Hand, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung bereits die Konsequenzen der Deponierichtlinie für die Umweltauswirkungen der Deponie berücksichtigt hätte.

131.

Weiterhin hat die Stadt Pezinok seit der Umweltverträglichkeitsprüfung ihre Pläne geändert. Daher ist insbesondere nicht auszuschließen, dass die Umweltauswirkungen des Deponieprojekts im Hinblick auf noch nicht berücksichtigte geänderte Nutzungen benachbarter Flächen neu bewertet werden müssen. Diese Nutzungen können gegenüber den Auswirkungen einer Deponie empfindlicher sein oder aber die kumulativen Auswirkungen gegenüber der ursprünglichen Prüfung verstärken. ( 47 )

132.

Verstärkte kumulative Auswirkungen dürften sich aber auch daraus ergeben, dass die bestehende Abfalldeponie von Pezinok nicht, wie in der Umweltverträglichkeitsprüfung angenommen, im Jahr 2001 geschlossen, sondern zumindest bis zum 31. Oktober 2007 fortgeführt wurde, möglicherweise sogar noch länger. Dadurch könnte sich die Vorbelastung des Gebiets erhöht haben.

c) Zur Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Entscheidung darüber, ob eine alte Umweltverträglichkeitsprüfung noch ausreicht

133.

Nach den Gründen des Vorabentscheidungsersuchens möchte der Oberste Gerichtshof auch erfahren, ob die Aktualisierungsprüfung ohne jede weitere Öffentlichkeitsbeteiligung allein auf der Grundlage eines Antrags des Projektträgers getroffen werden durfte.

134.

Insofern ist daran zu erinnern, dass mit der Aktualisierungsprüfung festgestellt werden soll, ob eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung nötig ist. Abzuwägen sind das Interesse an effektiven und zügigen Verwaltungsverfahren sowie die Rechte der Öffentlichkeit. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung würde das Verfahren belasten, zumal im Verlauf eines Genehmigungsverfahrens möglicherweise mehrfach zu prüfen ist, ob die Umweltverträglichkeitsprüfung nach zwischenzeitlichen Änderungen der Umstände noch hinreichend aktuell ist.

135.

Selbst wenn bei der Aktualisierungsentscheidung keine Öffentlichkeitsbeteiligung stattfindet, wird die Öffentlichkeit nicht rechtlos gestellt. Die Aktualisierungsentscheidung weist Parallelen zu der Vorprüfung auf, ob bei Vorhaben geringeren Umfangs, die in Anhang II der UVP-Richtlinie aufgeführt werden, überhaupt eine Prüfung durchgeführt werden muss. Bei der Vorprüfung müssen die zuständigen Stellen gewährleisten, dass kein Projekt, das erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne der Richtlinie haben könnte, der Prüfung entzogen wird, es sei denn, das von der Prüfung ausgenommene spezifische Projekt lässt nach einer Gesamtbeurteilung keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt besorgen. ( 48 ) Die Öffentlichkeit, wie auch die anderen betroffenen nationalen Behörden, müssen in der Lage sein, die Einhaltung dieser Prüfungspflicht gegebenenfalls gerichtlich nachprüfen zu lassen. ( 49 ) Um wirksamen Rechtsschutz zu gewährleisten, ist die zuständige innerstaatliche Behörde verpflichtet, der Öffentlichkeit und den Behörden die Gründe, auf die ihre ablehnende Entscheidung gestützt ist, entweder in der Entscheidung selbst oder auf Antrag später bekannt zu geben. ( 50 )

136.

Diese Grundsätze müssen auch für eine Aktualisierungsprüfung gelten, da sie ebenfalls darauf abzielt, noch nicht ausreichend geprüfte erhebliche Umweltauswirkungen zu identifizieren. Mit dieser Maßgabe sollte es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, ob und gegebenenfalls wie sie bei der Aktualisierungsentscheidung die Öffentlichkeit beteiligen. ( 51 )

d) Zwischenergebnis

137.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass, wenn die UVP-Richtlinie ratione temporis anwendbar ist, eine früher durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung weiterhin gültig ist, falls sie zum Zeitpunkt der Genehmigung die möglichen erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens zutreffend darstellt. Die Untersuchung, ob sich zwischenzeitlich die Umweltbedingungen oder das Projekt so stark geändert haben, dass andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen möglich sind, bedarf nicht zwingend einer Öffentlichkeitsbeteiligung.

2. Zur Zulässigkeit einer Entkoppelung des Rechtsschutzes in Bezug auf unterschiedliche Voraussetzungen einer Genehmigung

138.

Für das Ausgangsverfahren sind die vorangehenden Überlegungen nur von Bedeutung, wenn Mängel der Umweltverträglichkeitsprüfung im Verfahren der integrierten Genehmigung überhaupt gerügt werden können. Das slowakische Recht scheint dies auszuschließen, da der Verfassungsgerichtshof insofern auf ein gesondertes Rechtsschutzverfahren verweist. Daher ist zu prüfen, ob es mit dem Unionsrecht vereinbar ist, die Prüfung etwaiger Mängel einer vorgelagerten Prüfung der Umweltverträglichkeit aus dem gerichtlichen Verfahren zur Überprüfung der integrierten Genehmigung der Deponie auszuschließen und einem gesonderten Rechtsschutzverfahren zuzuweisen.

139.

Die IVU-Richtlinie verlangt nicht, die Umweltverträglichkeitsprüfung als Teil des Verfahrens der integrierten Genehmigung durchzuführen. Zwar müssen die in der Umweltverträglichkeitsprüfung gewonnenen Informationen nach Art. 9 Abs. 2 der IVU-Richtlinie berücksichtigt werden, doch wird die IVU-Richtlinie nach Art. 1 und dem elften Erwägungsgrund im Übrigen unbeschadet der UVP-Richtlinie angewandt. Daher erlaubt die IVU-Richtlinie den Mitgliedstaaten im Prinzip, die beiden Richtlinien in getrennten Verfahren durchzuführen und auch die rechtliche Überprüfung dieser Verfahren zu trennen.

140.

Die integrierte Genehmigung der Deponie ist allerdings nach slowakischem Recht sowohl eine Genehmigung zu ihrem Betrieb im Sinne der IVU-Richtlinie als auch die Genehmigung zur Errichtung der Deponie (§ 8 Abs. 3 des slowakischen Gesetzes Nr. 245/2003). Die Genehmigung zur Errichtung der Deponie ist eine Genehmigung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der UVP-Richtlinie. Daher darf sie nur nach einer Umweltverträglichkeitsprüfung ausgesprochen werden. Folglich ergibt sich die Verknüpfung zwischen der Umweltverträglichkeitsprüfung und der integrierten Genehmigung aus dem slowakischen Recht, obwohl das Unionsrecht sie nicht verlangt.

141.

Nach Art. 10a der UVP-Richtlinie müssen Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen der UVP-Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten. Die gerichtliche Überprüfung der Genehmigung der Errichtung der Deponie muss sich folglich auch auf die Umweltverträglichkeitsprüfung erstrecken.

142.

Die Notwendigkeit eines Überprüfungsverfahrens schließt es allerdings nicht zwangsläufig aus, einzelne Überprüfungsgegenstände – etwa die Umweltverträglichkeitsprüfung – gesonderten Überprüfungsverfahren zuzuweisen.

143.

Das Unionsrecht regelt nämlich nicht im Einzelnen, wie das Überprüfungsverfahren gestaltet werden muss. Dies ist Aufgabe der Mitgliedstaaten. Die Verfahrensmodalitäten der Rechtsbehelfe, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, dürfen nur nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die entsprechender innerstaatlicher Rechtsbehelfe (Äquivalenzgrundsatz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz). ( 52 )

144.

Es kann berechtigte Gründe für die Schaffung gesonderter Überprüfungsverfahren für einzelne Überprüfungsgegenstände geben. Insbesondere können die Antragsteller Rechtssicherheit gewinnen, wenn bestimmte Fragen vorab bestandskräftig geklärt sind, bevor umfangreiche weitere Verfahren durchgeführt werden.

145.

Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist aber ihrer Natur nach einer rechtssicheren Abschichtung nicht voll zugänglich. Sie muss nämlich die Umweltauswirkungen umfassen, die sich aus dem genehmigten Projekt und dem Zustand der betroffenen Umwelt zu diesem Zeitpunkt ergeben. ( 53 ) Damit wäre es unvereinbar, zu einem frühen Verfahrenszeitpunkt bereits bestandskräftige abschließende Feststellungen zu den Umweltauswirkungen zu treffen. Zumindest die Lücken der Umweltverträglichkeitsprüfung, die erst später entstehen oder erkennbar werden, müssen zu diesem späteren Zeitpunkt auch gerügt werden können.

146.

Darüber hinaus müssen Mängel in entkoppelten Verfahrensschritten auch auf nachfolgende Schritte durchschlagen. Wenn etwa ein Rechtsstreit zu dem Ergebnis führt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung fehlerhaft war, darf nicht während dieses gerichtlichen Verfahrens das Vorhaben bestandskräftig genehmigt oder durchgeführt werden. ( 54 ) Zugleich darf die Aufsplitterung des Rechtsschutzes nicht dazu führen, dass Personen oder Organisationen, die nach Art. 10a der UVP-Richtlinie Anspruch auf eine gerichtliche Überprüfung der verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Rechtmäßigkeit einer Entscheidung haben, von der Überprüfung bestimmter abgetrennter Verfahrensschritte ausgeschlossen werden. Und ein solches System darf schließlich den Aufwand, den die Öffentlichkeit betreiben müsste, um gegen ein Vorhaben zu klagen, nicht in unverhältnismäßiger Weise erhöhen.

147.

Ein innerstaatliches System des Rechtsschutzes, das diesen Anforderungen nicht genügt, wäre mit dem Effektivitätsgrundsatz nicht vereinbar, da es die Durchsetzung der aus dem Umweltrecht der Union erwachsenden Rechte übermäßig erschwert oder sogar unmöglich macht.

148.

In diesem Fall würde die praktische Wirksamkeit der betroffenen Richtlinien es erfordern, im Rahmen eines Rechtsstreits über nachgelagerte Verfahrensschritte die Fehler bei der Durchführung der vorgelagerten Schritte zu prüfen. ( 55 ) Dies wäre insbesondere dann geboten, wenn das Verhalten der nationalen Behörden in Verbindung mit den Bestimmungen über den Rechtsschutz zur Folge hatte, dass einer Person jede Möglichkeit genommen wird, ihre Rechte vor den nationalen Gerichten geltend zu machen, ( 56 ) etwa indem die zuständigen Stellen die Möglichkeiten des Rechtsschutzes verschleiern.

149.

Dem Gerichtshof liegen keine hinreichenden Informationen vor, um im vorliegenden Verfahren abschließend zu klären, ob die Gestaltung des Rechtsschutzes in der Slowakei oder seine Anwendung in den vorliegend betroffenen Verfahren mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar ist. Das Vorabentscheidungsersuchen gibt jedoch Anlass, daran zu zweifeln. Der Oberste Gerichtshof zeigt nämlich Anhaltspunkte für ein kollusives Zusammenwirken zwischen Ekologická skládka und den zuständigen Behörden auf:

Es wurde offenbar vorgetragen, der Leiter der Behörde, die die Standortentscheidung erließ, sei selbst Eigentümer von Flächen innerhalb des Projektgebiets gewesen und gemeinsam mit seinen Schwestern Mitglied des Aufsichtsrats von Ekologická skládka. ( 57 )

Križan u. a. wurden aus dem Standortverfahren ausgeschlossen, da ihre Rechte noch nicht unmittelbar betroffen seien, doch im Verfahren der integrierten Genehmigung wurde ihnen die Standortentscheidung als bindend entgegengehalten. ( 58 )

In der ersten Instanz des Verfahrens der integrierten Genehmigung wurde die Standortentscheidung ohne erkennbaren Grund geheim gehalten. ( 59 )

150.

Die konkrete Untersuchung dieser Umstände obliegt den innerstaatlichen Gerichten, die im Zweifel das Vorabentscheidungsverfahren nutzen können, um präzisere Auskünfte zur Anwendung des Effektivitätsgrundsatzes auf bestimmte Fallgestaltungen zu erlangen.

151.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es mit dem Unionsrecht vereinbar ist, die Prüfung etwaiger Mängel einer vorgelagerten Prüfung der Umweltverträglichkeit aus dem gerichtlichen Verfahren zur Überprüfung der integrierten Genehmigung der Errichtung einer Deponie auszuschließen und einem gesonderten Rechtsschutzverfahren zuzuweisen, wenn durch diese Entkoppelung des Rechtsschutzes die gerichtliche Überprüfung der integrierten Genehmigung nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird. Genügen die Gestaltung des Rechtsschutzes oder seine Anwendung nicht diesen Anforderungen, so erfordert die praktische Wirksamkeit der betroffenen Richtlinien, im Rahmen eines Rechtsstreits über nachgelagerte Verfahrensschritte die Fehler bei der Durchführung der vorgelagerten Schritte zu prüfen.

3. Zum Aufgreifen bestimmter Rechtsfragen von Amts wegen

152.

Einer Prüfung von etwaigen Mängeln der Umweltverträglichkeitsprüfung im Ausgangsverfahren könnte allerdings eine zweite Feststellung des Verfassungsgerichts entgegenstehen. Es beanstandete nämlich auch, dass die Beteiligten die Gültigkeit der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht in Frage gestellt hätten. Daher habe der Oberste Gerichtshof ultra petita entschieden und dadurch seine Kompetenzen überschritten. Aus diesem Grund fragt der Oberste Gerichtshof, ob er diese Frage nach dem Unionsrecht von Amts wegen aufgreifen kann.

153.

Auch insofern gilt im Prinzip mangels einschlägiger Bestimmungen des Unionsrechts grundsätzlich die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten, die allerdings unter Beachtung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität auszuüben ist. ( 60 )

154.

Das Vorabentscheidungsersuchen enthält keinen Hinweis darauf, inwieweit Fragen des innerstaatlichen Rechts von Amts wegen aufgegriffen werden können. Daher fehlen Anknüpfungspunkte für eine Untersuchung, ob der Äquivalenzgrundsatz dazu verpflichtet, Mängel der Umweltverträglichkeitsprüfung von Amts wegen aufzugreifen. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall vom Urteil van der Weerd, wo sich die Frage stellte, ob die fraglichen Bestimmungen des Unionsrechts innerstaatlichen Bestimmungen der öffentlichen Ordnung (ordre public) entsprachen, die nach niederländischem Recht von Amts wegen aufgegriffen werden durften. ( 61 )

155.

In Bezug auf den Effektivitätsgrundsatz ist jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen. Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die auch dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens. ( 62 ) Es handelt sich um Einzelfallbeurteilungen, die unter Berücksichtigung des gesamten tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhangs der jeweiligen Rechtssache vorgenommen wurden und nicht automatisch auf andere Bereiche als die übertragen werden können, in deren Rahmen sie getroffen wurden. ( 63 )

156.

Im Prinzip sind innerstaatliche Bestimmungen mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar, die die nationalen Gerichte daran hindern, von Amts wegen die Frage eines Verstoßes gegen Unionsvorschriften aufzugreifen, wenn sie durch die Prüfung dieser Frage die ihnen grundsätzlich gebotene Passivität aufgeben müssten, indem sie die Grenzen des Rechtsstreits zwischen den Parteien überschreiten und sich auf andere Tatsachen und Umstände stützen, als sie die Prozesspartei, die ein Interesse an der Anwendung der betreffenden Unionsvorschriften hat, ihrem Begehren zugrunde gelegt hat. ( 64 )

157.

Eine solche Beschränkung der Befugnis des innerstaatlichen Gerichts kann durch das Prinzip gerechtfertigt werden, dass die Initiative in einem Prozess den Parteien zusteht und das Gericht folglich nur in Ausnahmefällen im öffentlichen Interesse von Amts wegen tätig werden darf. Dieses Prinzip schützt die Verteidigungsrechte und gewährleistet den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens, insbesondere indem es dieses vor den mit der Prüfung neuen Vorbringens verbundenen Verzögerungen bewahrt. ( 65 )

158.

Diese Ausführungen wurden in Verfahren getroffen, die die Eingliederung in ein staatliches Pflichtversicherungssystem betrafen ( 66 ) bzw. den Nachweis einer Tierseuche, auf den Maßnahmen zulasten des betroffenen landwirtschaftlichen Betriebs gestützt wurden. ( 67 )

159.

Der wichtigste Fall, in dem innerstaatliche Gerichte trotzdem verpflichtet sind, eine Frage des Unionsrechts von Amts wegen aufzugreifen, betrifft hingegen Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen. ( 68 ) In Anbetracht der schwächeren Position der Verbraucher gegenüber ihren Vertragspartnern sieht diese Bestimmung vor, dass eine missbräuchliche Klausel für den Verbraucher unverbindlich ist. Wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, handelt es sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf zielt, die formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so deren Gleichheit wiederherzustellen. Um ihre Wirksamkeit zu gewährleisten, hat der Gerichtshof entschieden, dass das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel prüfen muss. ( 69 )

160.

Auch die Umwelt ist schutzbedürftig und es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass die unionsrechtlich gebotene Umweltverträglichkeitsprüfung korrekt durchgeführt wird.

161.

Die UVP-Richtlinie enthält jedoch keine Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln vergleichbare Bestimmung zu den Folgen von Mängeln einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die Gültigkeit von Genehmigungen. Sie bestimmt insbesondere nicht, dass eine Genehmigung bei Mängeln der Umweltverträglichkeitsprüfung unwirksam wäre.

162.

Hier kann dahinstehen, ob der vollständige Verzicht auf eine unionsrechtlich gebotene Umweltverträglichkeitsprüfung eventuell von Amts wegen aufgegriffen werden muss. Immerhin ist eine solche Prüfung eine wichtige Grundlage für die Formulierung von umweltrechtlich begründeten Einwänden gegen ein Vorhaben.

163.

Ich halte es jedoch nicht für geboten, Zweifel an der Aktualität einer Umweltverträglichkeitsprüfung in jedem Fall von Amts wegen aufzugreifen. Wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung existiert, sollte sie etwaigen Klägern ausreichende Anhaltspunkte geben, um etwaige Lücken der Prüfung zu beanstanden. Auch können solche Mängel relativ leicht durch Zeitablauf oder Veränderungen der äußeren Umstände entstehen, ohne dass sie zwangsläufig zu zusätzlichen erheblichen Umweltauswirkungen führen. Eine ergänzende Prüfung ist schließlich bereits notwendig, wenn solche zusätzlichen Auswirkungen möglich sind. Falls die Aktualität der Umweltverträglichkeitsprüfung durch die Gerichte von Amts wegen zu prüfen wäre, entstünden somit schwerwiegende Prozessrisiken, ohne dass notwendigerweise ein entsprechender Gewinn für die Umwelt zu erwarten wäre. Daher kommt dem öffentlichen Interesse an der Berücksichtigung einer aktuellen Umweltverträglichkeitsprüfung nicht das Gewicht zu, das eine Prüfung von Amts wegen rechtfertigen würde. Es reicht vielmehr aus, solche Zweifel nur aufgrund ausdrücklicher Rügen aufzugreifen.

164.

Die Abwägung mag im Hinblick auf andere umweltrechtliche Aspekte anders ausfallen. So läge es nach dem Vorbringen von Križan u. a. nahe, zu prüfen, ob die alte Abfalldeponie in Pezinok im Einklang mit Art. 14 der Deponierichtlinie betrieben wird. ( 70 ) Sie wird mit erheblichen Gesundheitsgefahren in Verbindung gebracht. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass der Betrieb der alten Deponie Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist.

165.

Was die neue Deponie angeht, lässt der Oberste Gerichtshof nicht erkennen, dass sie im Widerspruch zu den anzuwendenden technischen Standards betrieben werden soll. Gegenüber dem fortgesetzten Betrieb der alten Deponie könnte sie daher sogar eine Verbesserung des Umweltschutzes bewirken.

166.

Somit sehe ich keine speziell im Umweltrecht der Union liegenden Gründe des öffentlichen Interesses, den Obersten Gerichtshof zu verpflichten, entgegen innerstaatlichen Bestimmungen mögliche Zweifel an der Aktualität der Umweltverträglichkeitsprüfung von Amts wegen aufzugreifen.

167.

Rechtsfragen des Unionsrechts müssen jedoch aufgrund des Effektivitätsgrundsatzes ebenfalls von Amts wegen aufgegriffen werden, wenn die Parteien tatsächlich nicht die Möglichkeit hatten, einen auf den fraglichen Bestimmungen beruhenden Grund vor einem nationalen Gericht geltend zu machen. ( 71 )

168.

Falls sich aus den vom Obersten Gerichtshof angeführten Anhaltspunkten für ein kollusives Zusammenwirken zwischen Ekologická skládka und den Genehmigungsbehörden ( 72 ) tatsächlich eine Verletzung des Effektivitätsgrundsatzes ergeben sollte, wäre auch davon auszugehen, dass Križan u. a. tatsächlich nicht die Möglichkeit hatten, die angeblich mangelnde Aktualität der Umweltverträglichkeitsprüfung vor den innerstaatlichen Gerichten geltend zu machen. In diesem Fall wäre der Oberste Gerichtshof verpflichtet, diese Frage von Amts wegen aufzugreifen.

4. Ergebnis zur dritten Frage

169.

Auf die dritte Frage ist somit Folgendes zu antworten:

Wenn die UVP-Richtlinie ratione temporis anwendbar ist, kann eine in der Vergangenheit durchgeführte Prüfung der Umweltauswirkungen eines Projekts seiner Genehmigung zugrunde gelegt werden, falls sie zum Zeitpunkt der Genehmigung die möglichen erheblichen Umweltauswirkungen des Projekts zutreffend darstellt. Die Untersuchung, ob sich zwischenzeitlich die Umweltbedingungen oder das Projekt so stark geändert haben, dass andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen möglich sind, bedarf nicht zwingend einer Öffentlichkeitsbeteiligung.

Es ist mit dem Unionsrecht vereinbar, die Prüfung der Aktualität einer vorgelagerten Prüfung der Umweltverträglichkeit aus dem gerichtlichen Verfahren zur Überprüfung der integrierten Genehmigung der Errichtung einer Abfalldeponie auszuschließen und einem gesonderten Rechtsschutzverfahren zuzuweisen, wenn durch diese Entkoppelung des Rechtsschutzes die gerichtliche Überprüfung der integrierten Genehmigung im Hinblick auf die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird. Genügen die Gestaltung des Rechtsschutzes oder seine Anwendung nicht diesen Anforderungen, so erfordert die praktische Wirksamkeit der betroffenen Richtlinien, im Rahmen eines Rechtsstreits über nachgelagerte Verfahrensschritte die Fehler bei der Durchführung der vorgelagerten Schritte zu prüfen.

Die innerstaatlichen Gerichte müssen die Frage der Aktualität einer Umweltverträglichkeitsprüfung von Amts wegen aufgreifen, wenn die Berechtigten tatsächlich nicht die Möglichkeit hatten, diese Frage vor den innerstaatlichen Gerichten geltend zu machen. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn die Gestaltung des Rechtsschutzes oder seine Anwendung nicht den Anforderungen des Effektivitätsgrundsatzes genügen.

D – Zur vierten Frage – vorläufiger Rechtsschutz

170.

Mit der vierten Frage möchte der Oberste Gerichtshof erfahren, ob der Rechtsschutz der Öffentlichkeit nach der IVU-Richtlinie und der UVP-Richtlinie die Möglichkeit einschließt, die einstweilige Anordnung einer verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Maßnahme nach innerstaatlichem Recht zu verlangen (z. B. einen gerichtlichen Aufschub der Vollstreckbarkeit einer integrierten Entscheidung), die es vorübergehend, d. h. bis zur Entscheidung in der Hauptsache, ermöglicht, die Verwirklichung einer geplanten Anlage auszusetzen.

171.

Zwar sehen weder die IVU-Richtlinie noch die UVP-Richtlinie Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes vor, doch ist es ständige Rechtsprechung, dass ein mit einem nach Unionsrecht zu beurteilenden Rechtsstreit befasstes nationales Gericht in der Lage sein muss, vorläufige Maßnahmen zu erlassen, um die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen. ( 73 )

172.

Diese Verpflichtung ist Ausdruck des in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Rechts auf wirksamen Rechtsschutz, das die Mitgliedstaaten gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EUV gewährleisten müssen.

173.

Im Übrigen verlangt auch Art. 9 Abs. 4 des Übereinkommens von Aarhus, der bei der Auslegung der der IVU-Richtlinie und der UVP-Richtlinie zu beachten ist, ( 74 ) dass der Rechtsschutz nach diesen Richtlinien angemessene vorläufige Maßnahmen ermöglichen muss.

174.

Aus dem Vorabentscheidungsersuchen ergeben sich auch Zweifel des Obersten Gerichtshofs, ob die von einer vorläufigen Maßnahme betroffene Partei vor Erlass der Maßnahme angehört werden muss.

175.

Insofern ist der Grundsatz des fairen Verfahrens zu beachten, der den Anspruch auf rechtliches Gehör einschließt. ( 75 ) Zwar können die konkreten Ausprägungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch in Relation zu der möglicherweise gegebenen Eilbedürftigkeit einer Entscheidung variieren; doch muss jede Beschränkung der Ausübung dieses Anspruchs ordnungsgemäß gerechtfertigt werden und mit Verfahrensgarantien einhergehen, die für die betroffenen Personen eine effektive Möglichkeit sicherstellen, getroffene Eilmaßnahmen anzufechten. ( 76 )

176.

Daher kann ein Gericht bei besonderer Dringlichkeit einer einstweiligen Maßnahme zunächst auf eine Anhörung aller Beteiligten verzichten, ( 77 ) doch muss es diese entweder baldmöglichst nachholen ( 78 ) oder es muss zumindest die Möglichkeit geben, die Maßnahme in einem beschleunigten Verfahren mit einem Rechtsmittel anzufechten, das allen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gibt.

177.

Auf die vierte Frage ist daher zu antworten, dass der Rechtsschutz der Öffentlichkeit nach der IVU-Richtlinie und der UVP-Richtlinie die Möglichkeit einschließt, einstweilig eine verwaltungsrechtliche oder gerichtliche Maßnahme nach innerstaatlichem Recht zu erwirken, die es vorübergehend ermöglicht, die Verwirklichung einer geplanten Anlage auszusetzen. In besonders dringlichen Fällen kann auf die Anhörung von Beteiligten verzichtet werden, wenn sie die Möglichkeit haben, so bald wie möglich eine Überprüfung der Anordnung zu erwirken.

E – Zur fünften Frage – Reichweite des Eigentumsschutzes

178.

Mit der fünften Frage möchte der Oberste Gerichtshof erfahren, ob eine die Voraussetzungen der IVU-Richtlinie, der UVP-Richtlinie oder von Art. 9 Abs. 2 und 4 des Übereinkommens von Aarhus respektierende gerichtliche Aufhebung einer rechtsgültig erteilten Genehmigung für eine neue Anlage rechtswidrig in das Eigentumsrecht des Betreibers eingreifen kann. Es geht ihm insbesondere darum, welcher Verhältnismäßigkeitsmaßstab bei einer Abwägung des öffentlichen Interesses am Umweltschutz gegen das private Recht auf den Schutz des Eigentums geboten ist, wenn der Inhalt dieses Eigentumsrechts (insbesondere sein Nutzungscharakter) zwangsläufig zu einem Eingriff in die durch das Unionsrecht geschützte Umwelt führt oder damit notwendigerweise verbunden ist.

179.

Das Eigentum wird durch Art. 17 der Charta der Grundrechte und wurde zuvor bereits durch die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs anerkannt. Das Eigentumsrecht kann aber Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese Beschränkungen tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Union entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antasten würde. ( 79 )

180.

Im Ausgangsfall sind zwei verschiedene Aspekte des Eigentums betroffen. Zum einen das Eigentum an dem für die Abfalldeponie vorgesehenen Gelände, dessen Nutzung durch den Genehmigungsvorbehalt beschränkt wird, zum anderen das möglicherweise durch die Genehmigung begründete Recht, auf dem Gelände eine Abfalldeponie zu errichten und zu betreiben.

181.

Das Recht zur Errichtung und zum Betrieb einer Deponie kann allerdings erst eine eigentumsrechtliche Qualität erlangen, wenn die Genehmigung nicht mehr in ihrem Bestand angegriffen werden kann. Zuvor handelt es sich nämlich nur um die Aussicht, eine Deponie errichten und betreiben zu dürfen. Bloße Aussichten genießen jedoch keinen eigentumsrechtlichen Schutz, ( 80 ) jedenfalls wenn ihre Verwirklichung umstritten ist. ( 81 )

182.

Der Genehmigungsvorbehalt für die Abfalldeponie beschränkt dagegen die Nutzung des Eigentums an den betreffenden Flächen.

183.

Wegen dieses Vorbehalts müssen vor der beabsichtigten Nutzung mehrere Verwaltungsverfahren durchgeführt werden. Dabei soll die UVP-Richtlinie sicherstellen, dass alle erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt identifiziert und in die Entscheidung einbezogen werden. Und die IVU-Richtlinie zielt darauf ab, die Umweltauswirkungen der Anlage zu minimieren. Beide Richtlinien eröffnen außerdem die Möglichkeit, umfassend die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen anzufechten.

184.

Es ist möglich, dass aufgrund dieser Regelungen bestimmte Vorhaben überhaupt nicht durchgeführt werden können und andere zumindest verzögert oder in ihrer Gestaltung eingeschränkt werden.

185.

Diese Beschränkungen des Eigentums können allerdings im Prinzip durch das Allgemeininteresse an einem hohen Niveau des Schutzes der Umwelt gerechtfertigt werden, ( 82 ) das nach Art. 191 AEUV und Art. 37 der Charta der Grundrechte ein Ziel der Union ist. ( 83 )

186.

Daher ist es mit dem Grundrecht auf Eigentum vereinbar, eine Nutzung von Land zu untersagen, die die Umwelt übermäßig beeinträchtigt. Es muss auch zulässig sein, Vorhaben, die die Umwelt erheblich beeinträchtigen können, einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen, bevor sie verwirklicht werden dürfen. Dass die Anforderung der UVP-Richtlinie, der IVU-Richtlinie oder des Übereinkommens von Aarhus insoweit unverhältnismäßig wären, ist nicht ersichtlich.

187.

Und schließlich verlangt das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz, Art. 47 der Charta der Grundrechte, dass die Beachtung gerechtfertigter Vorschriften zum Umweltschutz gerichtlich überprüft werden kann und dass gegebenenfalls Genehmigungen aufgehoben werden, bei deren Erlass diese Vorschriften verletzt wurden.

188.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine die Voraussetzungen der IVU-Richtlinie, der UVP-Richtlinie oder von Art. 9 Abs. 2 und 4 des Übereinkommens von Aarhus respektierende gerichtliche Aufhebung einer Genehmigung für eine neue Anlage nicht rechtswidrig in das Eigentumsrecht des Betreibers eingreift.

V – Ergebnis

189.

Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, wie folgt zu entscheiden:

1.

Art. 267 AEUV verpflichtet das Gericht eines Mitgliedstaats, dessen Entscheidung zur Auslegung von Unionsrecht nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen werden kann, bei Zweifeln hinsichtlich der Anwendung von Unionsrecht in einem anhängigen Rechtsstreit auch ohne Anregung der Beteiligten von Amts wegen ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten, obwohl bereits das Verfassungsgericht des Mitgliedstaats über den Rechtsstreit entschieden und dem erstgenannten Gericht aufgegeben hat, ihn unter Beachtung seiner Ausführungen zum innerstaatlichen Verfassungsrecht zu entscheiden.

2.

Die Öffentlichkeit muss im Verfahren der integrierten Genehmigung einer Abfalldeponie nach Art. 15 Abs. 1 und Anhang V der Richtlinie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung Zugang zu einer dem Verfahren vorgelagerten Entscheidung über den Standort der Deponie erhalten, soweit diesem Zugang nicht überwiegende Gründe, z. B. Geschäftsgeheimnisse, entgegenstehen. Wenn der Zugang zu diesem Dokument zunächst ohne ausreichende Rechtfertigung verweigert wird, so kann dieser Mangel später nach innerstaatlichem Recht im Verwaltungsverfahren geheilt werden, wenn die Öffentlichkeit durch den späteren Zugang in die Lage versetzt wird, in der sie sich befunden hätte, wenn der Zugang schon anfänglich gewährt worden wäre.

3.

Wenn die Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 2003/35/EG ratione temporis anwendbar ist, kann eine in der Vergangenheit durchgeführte Prüfung der Umweltauswirkungen eines Projekts seiner Genehmigung zugrunde gelegt werden, falls sie zum Zeitpunkt der Genehmigung die möglichen erheblichen Umweltauswirkungen des Projekts zutreffend darstellt. Die Untersuchung, ob sich zwischenzeitlich die Umweltbedingungen oder das Projekt so stark geändert haben, dass andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen möglich sind, bedarf nicht zwingend einer Öffentlichkeitsbeteiligung.

Es ist mit dem Unionsrecht vereinbar, die Prüfung der Aktualität einer vorgelagerten Prüfung der Umweltverträglichkeit aus dem gerichtlichen Verfahren zur Überprüfung der integrierten Genehmigung der Errichtung einer Abfalldeponie auszuschließen und einem gesonderten Rechtsschutzverfahren zuzuweisen, wenn durch diese Entkoppelung des Rechtsschutzes die gerichtliche Überprüfung der integrierten Genehmigung im Hinblick auf die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird. Genügen die Gestaltung des Rechtsschutzes oder seine Anwendung nicht diesen Anforderungen, so erfordert die praktische Wirksamkeit der betroffenen Richtlinien, im Rahmen eines Rechtsstreits über nachgelagerte Verfahrensschritte die Fehler bei der Durchführung der vorgelagerten Schritte zu prüfen.

Die innerstaatlichen Gerichte müssen die Frage der Aktualität einer Umweltverträglichkeitsprüfung von Amts wegen aufgreifen, wenn die Berechtigten tatsächlich nicht die Möglichkeit hatten, diese Frage vor den innerstaatlichen Gerichten geltend zu machen. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn die Gestaltung des Rechtsschutzes oder seine Anwendung nicht den Anforderungen des Effektivitätsgrundsatzes genügen.

4.

Der Rechtsschutz der Öffentlichkeit nach der Richtlinie 2008/1 und der Richtlinie 85/337 schließt die Möglichkeit ein, einstweilig eine verwaltungsrechtliche oder gerichtliche Maßnahme nach innerstaatlichem Recht zu erwirken, die es vorübergehend ermöglicht, die Verwirklichung einer geplanten Anlage auszusetzen. In besonders dringlichen Fällen kann auf die Anhörung von Beteiligten verzichtet werden, wenn sie die Möglichkeit haben, sobald wie möglich eine Überprüfung der Anordnung zu erwirken.

5.

Eine die Voraussetzungen der Richtlinie 2008/1, der Richtlinie 85/337 oder von Art. 9 Abs. 2 und 4 des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten respektierende gerichtliche Aufhebung einer Genehmigung für eine neue Anlage greift nicht rechtswidrig in das Eigentumsrecht des Betreibers ein.


( 1 ) Originalsprache: Deutsch.

( 2 ) Richtlinie 2008/1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 (kodifizierte Fassung) (ABl. L 24, S. 8). Diese Richtlinie wurde mit Wirkung vom 7. Januar 2014 durch die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. L 334, S. 17, ersetzt.

( 3 ) Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 (ABl. L 175, S. 40) in der Fassung der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme (ABl. L 156, S. 17). Diese Richtlinie wurde mit Wirkung vom 16. Februar 2012 durch die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. 2012, L 26, S. 1) kodifiziert und ersetzt.

( 4 ) Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (ABl. 2005, L 124, S. 4).

( 5 ) Angenommen mit Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 (ABl. L 124, S. 1).

( 6 ) Richtlinie des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 257, S. 26).

( 7 ) Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 (ABl. L 182, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. L 284, S. 1).

( 8 ) Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41, S. 26).

( 9 ) Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 14. September 2010 (1 Sžo 373/2009, Anhang 15 zum Schriftsatz von Ekologická skládka vom 15. Dezember 2012, S. 82 f.).

( 10 ) Sie beziehen sich auf Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs vom 17. Juni 2010 (Sžp 52/2009) und vom 28. September 2011 (Sžp 3/2011).

( 11 ) Siehe unten, unter D. 3. (Nrn. 152 ff.).

( 12 ) So beruhen die Urteile vom 27. Juni 2000, Océano Grupo Editorial und Salvat Editores (C-240/98 bis C-244/98, Slg. 2000, I-4941, Randnr. 26), vom 21. November 2002, Cofidis (C-473/00, Slg. 2002, I-10875, Randnr. 33), und vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro (C-168/05, Slg. 2006, I-10421, Randnr. 29), auf dem Inhalt von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29).

( 13 ) Urteil vom 21. Juli 2011, Kelly (C-104/10, Slg. 2011, I-6813, Randnr. 61).

( 14 ) Urteil vom 5. Oktober 2010, Elchinov (C-173/09, Slg. 2010, I-8889, Randnr. 26, und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 15 ) Vgl. Urteil vom 4. Juni 2002, Lyckeskog (C-99/00, Slg. 2002, I-4839, Randnrn. 17 und 18).

( 16 ) Urteil Lyckeskog (zitiert in Fn. 15, Randnr. 14, und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 17 ) Siehe das Urteil des slowakischen Verfassungsgerichtshofs vom 27. Mai 2010 (I. ÚS 223/09-131, Anhang 9 des Vorabentscheidungsersuchens, Randnr. 16).

( 18 ) Urteil Elchinov (zitiert in Fn. 14, Randnr. 27, und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 19 ) Urteil vom 22. Juni 2010, Melki (C-188/10 und C-189/10, Slg. 2010, I-5667, Randnr. 52).

( 20 ) Urteil Elchinov (zitiert in Fn. 14, Randnrn. 29 f., und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 21 ) Urteile vom 17. Dezember 1970, Internationale Handelsgesellschaft (11/70, Slg. 1970, 1125, Randnr. 3), und vom 8. September 2010, Winner Wetten (C-409/06, Slg. 2010, I-8015, Randnr. 61).

( 22 ) Urteile vom 7. September 1999, Beck und Bergdorf (C-355/97, Slg. 1999, I-4977, Randnr. 22), vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a. (C-94/04 und C-202/04, Slg. 2006, I-11421, Randnr. 25), vom 8. September 2009, Budějovický Budvar (C-478/07, Slg. 2009, I-7721, Randnr. 63), und vom 1. Dezember 2011, Painer (C-145/10, Slg. 2011, I-12533, Randnr. 59).

( 23 ) Zitiert in Fn. 3.

( 24 ) Urteil vom 12. Mai 2011, Trianel Kohlekraftwerk Lünen (C-115/09, Slg. 2011, I-3673, Randnr. 41). Vgl. allgemeiner die Urteile vom 10. September 1996, Kommission/Deutschland (C-61/94, Slg. 1996, I-3989, Randnr. 52), vom 14. Juli 1998, Bettati (C-341/95, Slg. 1998, I-4355, Randnr. 20), vom 1. April 2004, Bellio F.lli (C-286/02, Slg. 2004, I-3465, Randnr. 33), vom 7. Dezember 2006, SGAE (C-306/05, Slg. 2006, I-11519, Randnr. 35), und vom 14. Mai 2009, Internationaal Verhuis- en Transportbedrijf Jan de Lely (C-161/08, Slg. 2009, I-4075, Randnr. 38).

( 25 ) Vgl. Art. 6 Abs. 1 Buchst. d der IVU-Richtlinie sowie dort auch Buchst. j, wo außerdem in einer Übersicht die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen gefordert werden, d. h. auch der Standortalternativen.

( 26 ) Urteile vom 16. Dezember 2010, Stichting Natuur en Milieu (C-266/09, Slg. 2010, I-13119, Randnr. 52), und vom 28. Juli 2011, Office of Communications (C-71/10, Slg. 2011, I-7205, Randnr. 22).

( 27 ) Vgl. das Urteil vom 25. Oktober 2011, Solvay/Kommission (C-109/10 P, Slg. 2011, I-10329, Randnr. 56), zur Heilung von Verfahrensfehlern im Kartellverfahren der Kommission, und zum Zollverfahrensrecht das Urteil vom 16. Januar 1992, Marichal-Margrève (C-334/90, Slg. 1992, I-101, Randnr. 25).

( 28 ) Urteil vom 7. Januar 2004, Wells (C-201/02, Slg. 2004, I-723, Randnr. 65). Siehe aber auch das Urteil vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, Slg. 2008, I-4911, Randnrn. 57 - 60).

( 29 ) Urteil Trianel Kohlekraftwerk Lünen (zitiert in Fn. 24, Randnr. 43).

( 30 ) Vgl. zum Kartellverfahrensrecht das Urteil Solvay/Kommission (zitiert in Fn. 27).

( 31 ) Urteil Kommission/Irland (zitiert in Fn. 28, Randnr. 57).

( 32 ) Siehe oben, Nr. 54.

( 33 ) Urteile vom 18. Juni 1998, Gedeputeerde Staten van Noord-Holland (C-81/96, Slg. 1998, I-3923, Randnr. 23), und Wells (zitiert in Fn. 28, Randnr. 43).

( 34 ) ABl. 2003, L 236, S. 33.

( 35 ) Vgl. die Urteile vom 4. Mai 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-508/03, Slg. 2006, I-3969, Randnr. 102), vom 17. März 2011, Brussels Hoofdstedelijk Gewest u. a. (C-275/09, Slg. 2011, I-1753, Randnr. 37), und vom 18. Oktober 2011, Boxus und Roua (C-128/09 bis C-131/09, C-134/09 und C-135/09, Slg. 2011, I-9711, Randnr. 44).

( 36 ) Urteil vom 11. August 1995, Kommission/Deutschland („Großkrotzenburg“, C-431/92, Slg. 1995, I-2189, Randnr. 32).

( 37 ) Urteil Gedeputeerde Staten van Noord-Holland (zitiert in Fn. 33, Randnr. 25).

( 38 ) Vgl. meine Schlussanträge vom 13. Oktober 2011 in der anhängigen Rechtssache Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias u. a. (C-43/10, Nr. 169).

( 39 ) Urteil Gedeputeerde Staten van Noord-Holland (zitiert in Fn. 33, Randnr. 25).

( 40 ) Schlussanträge des Generalanwalts Mischo vom 5. März 1998, Gedeputeerde Staten van Noord-Holland (C-81/96, Slg. 1998, I-3923, Nr. 47).

( 41 ) Vgl. die Urteile vom 18. Oktober 1990, Dzodzi (C-297/88 und C-197/89, Slg. 1990, I-3763, Randnrn. 37 f.), vom 17. Juli 1997, Giloy (C-130/95, Slg. 1997, I-4291, Randnr. 28), und vom 22. Dezember 2008, Les Vergers du Vieux Tauves (C-48/07, Slg. 2008, I-10627, Randnrn. 21 ff.).

( 42 ) Urteil vom 10. Januar 2006, Ynos (C-302/04, Slg. 2006, I-371, Randnr. 36).

( 43 ) Urteil vom 15. Dezember 2011, Kommission/Spanien („M-501“, C-560/08, nur in französischer und spanischer Sprache verfügbar, Randnrn. 103 f.).

( 44 ) Urteil vom 24. Oktober 1996, Kraaijeveld u. a. (C-72/95, Slg. 1996, I-5403, Randnr. 39).

( 45 ) Vgl. die Urteile Wells (Fn. 28, Randnr. 47), vom 4. Mai 2006, Barker (C-290/03, Slg. 2006, I-3949, Randnrn. 47 ff.), Kommission/Vereinigtes Königreich (zitiert in Fn. 35, Randnrn. 103 bis 106), sowie meine Schlussanträge Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias u. a. (zitiert in Fn. 38, Nr. 140).

( 46 ) Siehe oben, Nr. 128.

( 47 ) Zur Berücksichtigung kumulativer Auswirkungen siehe das Urteil vom 24. November 2011, Kommission/Spanien („spanischer Braunbär“, C-404/09, Slg. 2011, I-11853, Randnrn. 76 ff.), und Kommission/Spanien („M-501“, zitiert in Fn. 43, Randnrn. 98 ff.).

( 48 ) Urteil vom 10. Juni 2004, Kommission/Italien („Loto zero“, C-87/02, Slg. 2004, I-5975, Randnr. 44).

( 49 ) Urteil vom 30. April 2009, Mellor (C-75/08, Slg. 2009, I-3799, Randnr. 58).

( 50 ) Urteil Mellor (zitiert in Fn. 49, Randnr. 59).

( 51 ) Vgl. zur Telekommunikationsregulierung das Urteil vom 21. Februar 2008, Tele2 Telecommunication (C-426/05, Slg. 2008, I-685, Randnr. 52).

( 52 ) Urteile Trianel Kohlekraftwerk Lünen (zitiert in Fn. 24, Randnr. 43), sowie Boxus und Roua (zitiert in Fn. 35, Randnr. 52).

( 53 ) Siehe oben, Nr. 128.

( 54 ) Vgl. das Urteil vom 28. Februar 2012, Inter-Environnement Wallonie (C-41/11, Randnr. 47), zur Umweltprüfung von Plänen und Programmen.

( 55 ) Urteil Brussels Hoofdstedelijk Gewest u. a. (zitiert in Fn. 35, Randnr. 37).

( 56 ) Vgl. die Urteile vom 15. September 1998, Edis (C-231/96, Slg. 1998, I-4951, Randnr. 48), vom 17. November 1998, Aprile (C-228/96, Slg. 1998, I-7141, Randnr. 43), vom 27. Februar 2003, Santex (C-327/00, Slg. 2003, I-1877, Randnrn. 57 ff.), vom 15. April 2010, Barth (C-542/08, Slg. 2010, I-3189, Randnr. 33), sowie vom 8. September 2011, Q-Beef (C-89/10 und C-96/10, Slg. 2011, I-7819, Randnr. 51).

( 57 ) Nr. 6 des Vorabentscheidungsersuchens.

( 58 ) Nrn. 5, 6 und 49 des Vorabentscheidungsersuchens.

( 59 ) Vgl. die Ausführungen zur zweiten Frage, Nrn. 88 ff.

( 60 ) Urteil vom 7. Juni 2007, van der Weerd u. a. (C-222/05 bis C-225/05, Slg. 2007, I-4233, Randnr. 28, und die dort angeführte Rechtsprechung). Zu den allgemeinen Anforderungen dieser Prinzipien siehe oben, Nrn. 101 und 143.

( 61 ) Urteil van der Weerd u. a. (zitiert in Fn. 60, Randnrn. 29 ff.).

( 62 ) Urteile vom 14. Dezember 1995, Peterbroeck (C-312/93, Slg. 1995, I-4599, Randnr. 14), vom 14. Dezember 1995, van Schijndel und van Veen (C-430/93 und C-431/93, Slg. 1995, I-4705, Randnr. 19), sowie van der Weerd u. a. (zitiert in Fn. 60, Randnr. 33).

( 63 ) Urteil Cofidis (zitiert in Fn. 12, Randnr. 37).

( 64 ) Urteile van Schijndel und van Veen (zitiert in Fn. 62, Randnr. 22) sowie van der Weerd u. a. (zitiert in Fn. 60, Randnr. 33).

( 65 ) Urteile van Schijndel und van Veen (zitiert in Fn. 62, Randnr. 21) sowie van der Weerd u. a. (zitiert in Fn. 60, Randnr. 35).

( 66 ) Urteil van Schijndel und van Veen (zitiert in Fn. 62).

( 67 ) Urteil van der Weerd u. a. (zitiert in Fn. 60).

( 68 ) Zitiert in Fn. 12.

( 69 ) Siehe über die in Fn. 12 zitierten Urteile hinaus die Urteile vom 4. Juni 2009, Pannon GSM (C-243/08, Slg. 2009, I-4713, Randnrn. 22 ff.), und vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones (C-40/08, Slg. 2009, I-9579, Randnrn. 30 ff.).

( 70 ) Vgl. das anhängige Verfahren C-331/11, Kommission/Slowakei (ABl. 2011, C 28, S. 4), zu einer Deponie in Žilina — Považský Chlmec.

( 71 ) Vgl. das Urteil van der Weerd u. a. (zitiert in Fn. 60, Randnrn. 40 f.); siehe auch das Urteil Peterbroeck (zitiert in Fn. 62).

( 72 ) Siehe oben, Nr. 149.

( 73 ) Urteile vom 19. Juni 1990, Factortame u. a. (C-213/89, Slg. 1990, I-2433, Randnr. 21), vom 11. Januar 2001, Siples (C-226/99, Slg. 2001, I-277, Randnr. 19), und vom 13. März 2007, Unibet (C-432/05, Slg. 2007, I-2271, Randnr. 67).

( 74 ) Siehe oben, Nr. 78.

( 75 ) Urteile vom 28. März 2000, Krombach (C-7/98, Slg. 2000, I-1935, Randnrn. 27 und 39 f.), vom 2. Mai 2006, Eurofood IFSC (C-341/04, Slg. 2006, I-3813, Randnr. 66), und vom 2. April 2009, Gambazzi (C-394/07, Slg. 2009, I-2563, Randnr. 28).

( 76 ) Urteile Urteile Eurofood IFSC, zitiert in Fn. 75, und vom 15. Juli 2010, Purrucker (C-256/09, Slg. 2010, I-7349, Randnr. 95). Siehe auch die Neuorientierung des EGMR durch das Urteil vom 15. Oktober 2009, Micallef/Malta (Beschwerde-Nr. 17056/06, §§ 85 und 86).

( 77 ) Vgl. das Urteil vom 21. Mai 1980, Denilauler (125/79, Slg. 1980, 1553, Randnr. 15).

( 78 ) Illustrativ das Urteil vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People’s Mojahedin Organization of Iran (C-27/09 P, Slg. 2011, I-13427, Randnr. 61), zum Erlass von Verwaltungsmaßnahmen. Vgl. auch Art. 50 Abs. 4 des TRIPS-Übereinkommens.

( 79 ) Urteil vom 16. November 2011, Bank Melli Iran/Rat (C-548/09 P, Slg. 2011, I-11381, Randnr. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie Art. 17 Abs. 1 Satz 3 der Charta der Grundrechte.

( 80 ) Vgl. Urteile vom 14. Mai 1974, Nold/Kommission (4/73, Slg. 1974, 491, Randnr. 14), und vom 5. Oktober 1994, Deutschland/Rat (C-280/93, Slg. 1994, I-4973, Randnrn. 79 f.), sowie das Urteil des EGMR vom 29. November 1991, Pine Valley Developments Ltd u. a./Irland (Beschwerde-Nr. 12742/87, § 51).

( 81 ) Urteil des EGMR vom 11. Januar 2007, Anheuser-Busch Inc./Portugal (Beschwerde-Nr. 73049/01, Recueil des arrêts et décisions 2007-I, §§ 64 f.).

( 82 ) Urteile vom 7. Februar 1985, ADBHU (240/83, Slg. 1985, 531, Randnr. 13), sowie vom 9. März 2010, ERG u. a. (C-379/08 und C-380/08, Slg. 2010, I-2007, Randnr. 81), und die Urteile des EGMR vom 29. März 2010, Depalle/Frankreich (Beschwerde-Nr. 34044/02, § 81 und die dort angeführte Rechtsprechung), Pine Valley Developments Ltd u. a./Irland (zitiert in Fn. 80, § 57), sowie vom 22. November 2011, Curmi/Malta (Beschwerde-Nr. 2243/10, § 44).

( 83 ) Siehe auch den neunten Erwägungsgrund der Präambel des EU-Vertrags und Art. 11 AEUV.