Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 9. Juli 2010 – Ricci und Pisaneschi/Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS)

(Verbundene Rechtssachen C‑286/09 und C‑287/09)

„Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung – Beamte – Altersrente – Zusammenrechnung von Versicherungszeiten – Art. 11 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts – Berücksichtigung der Beschäftigungszeiten bei den Europäischen Gemeinschaften – Art. 10 EG“

Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit mit den Unionsorganen – Fehlende Berücksichtigung der Beschäftigungszeiten bei einem Organ oder einer Einrichtung der Europäischen Union für die Gewährung einer vorgezogenen oder gewöhnlichen Altersrente nach dem nationalen System – Unzulässigkeit (Art. 10 EG; Beamtenstatut, Anhang VIII, Art. 11, § 2) (vgl. Randnrn. 32-34 und Tenor.)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen – Corte d’appello di Roma – Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern – Auslegung der Art. 17 EG, 39 EG und 42 EG – Leistung bei Alter – Zusammenrechnung von Versicherungszeiten – Nichtberücksichtigung der im Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften zurückgelegten Versicherungszeit

Tenor

Art. 10 EG ist in Verbindung mit dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die es nicht erlaubt, für die Begründung eines Anspruchs auf eine Altersrente nach dem nationalen System – unabhängig davon, ob es sich um eine vorgezogene Altersrente oder eine gewöhnliche Altersrente des Betroffenen handelt – die Beschäftigungsjahre zu berücksichtigen, die ein Unionsbürger im Dienst eines Unionsorgans wie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder einer Einrichtung der Union wie dem Wirtschafts- und Sozialausschuss zurückgelegt hat.