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Document 52013XX0129(02)

Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zum Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zum Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates über die Ausübung des Rechts auf Durchführung kollektiver Maßnahmen im Kontext der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit

OJ C 27, 29.1.2013, p. 4–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

29.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 27/4


Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zum Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zum Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates über die Ausübung des Rechts auf Durchführung kollektiver Maßnahmen im Kontext der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit

(Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter http://www.edps.europa.eu erhältlich)

2013/C 27/03

1.   Einleitung

1.1   Konsultation des EDSB

1.

Am 21. März 2012 nahm die Kommission folgende Vorschläge an:

einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen („Vorschlag über die Entsendung von Arbeitnehmern“) (1) und

einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Ausübung des Rechts auf Durchführung kollektiver Maßnahmen im Kontext der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit („Vorschlag über kollektive Maßnahmen“) (2).

2.

Die beiden zusammen gehörenden Vorschläge wurden dem EDSB am 26. März 2012 zur Konsultation übermittelt.

3.

Der EDSB begrüßt, dass die Kommission ihn nach Annahme der Vorschläge offiziell konsultiert hat und dass seine Stellungnahme in der Präambel des Vorschlags über die Entsendung von Arbeitnehmern erwähnt wird. Er bedauert allerdings, dass ihm nicht schon vor Annahme der Vorschläge Gelegenheit zu informellen Kommentaren gegeben wurde.

1.2   Ziele und Hintergrund der Vorschläge

4.

Ziel des Vorschlags über die Entsendung von Arbeitnehmern ist es, die Art und Weise, in der die Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen („Entsenderichtlinie“) (3) EU-weit in der Praxis durchgeführt, angewendet und durchgesetzt wird, zu verbessern und zu stärken. Dies soll durch Schaffung eines allgemeinen gemeinsamen Rahmens für eine bessere und einheitlichere Durchführung, Anwendung und Durchsetzung der Richtlinie, einschließlich Maßnahmen, die jede Form von Missbrauch und Umgehung der Bestimmungen verhindern, erreicht werden. (4)

5.

Mit dem Vorschlag über kollektive Maßnahmen wird eine Klärung der allgemeinen Grundsätze und auf EU-Ebene geltenden Bestimmungen betreffend die Wahrnehmung des Grundrechts auf Durchführung einer kollektiven Maßnahme im Kontext der Dienstleistungs- und der Niederlassungsfreiheit angestrebt. (5)

1.3   Einschlägige Bestimmungen; Ziele der Stellungnahme des EDSB

6.

Zwar hat keiner der beiden Vorschläge als Hauptzweck die Verarbeitung personenbezogener Daten, doch erfordert zumindest einer der Vorschläge — der Vorschlag über die Entsendung von Arbeitnehmern — die Verarbeitung personenbezogener Daten in erheblichem Umfang. Wie nachstehend noch gezeigt werden wird, kann es sich dabei um personenbezogene Daten der entsandten Arbeitnehmer, aber auch von Personen handeln, die im Namen der entsendenden Unternehmen tätig werden, wie deren Firmenangehörige, Geschäftsführung, Unternehmensvertreter oder Beschäftigte. Außerdem können auch die entsendenden Unternehmen selbst natürliche Personen sein. In diesem Fall können auch ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Einige der verarbeiteten Daten können besonders schutzwürdig sein (6). So können insbesondere Daten über mutmaßliche Umgehung und mutmaßlichen Missbrauch der Bestimmungen zwischen zuständigen Behörden ausgetauscht werden.

7.

Aus Datenschutzsicht sind die drei erheblichsten Bestimmungen des Vorschlags über die Entsendung von Arbeitnehmern

Artikel 6 Absatz 2, dem zufolge ein bilateraler Informationsaustausch zulässig ist (bestehend aus „(Antworten) auf mit Gründen versehene Auskunftsersuchen“);

Artikel 6 Absatz 6, dem zufolge die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen haben, dass Register, in die Dienstleistungserbringer eingetragen sind, „unter denselben Bedingungen“ von zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten abgefragt werden können; und

Artikel 7 Absatz 2, dem zufolge der Mitgliedstaat der Niederlassung von sich aus dem Mitgliedstaat, in den die Entsendung erfolgt, alle Auskünfte bezüglicher möglicher Unregelmäßigkeiten erteilt.

8.

In allen drei Fällen soll die Verarbeitung personenbezogener Daten über das Binnenmarktinformationssystem („IMI“) erfolgen (7).

9.

Laut dem Vorschlag über kollektive Maßnahmen erlaubt wohl der in Artikel 4 vorgesehene Warnmechanismus den Austausch personenbezogener Daten, möglicherweise auch sensibler Daten (über die Teilnahme an Streiks oder ähnlichen kollektiven Maßnahmen (8)). Wie jedoch weiter unten in Abschnitt 4 festgestellt, dürfte der Austausch personenbezogener Daten nicht der Absicht des Gesetzgebers entsprechen und lassen sich etwaige Bedenken durch die einfache Klarstellung ausräumen, dass diese Warnmeldungen keine besonders schutzwürdigen personenbezogenen Daten enthalten dürfen.

5.   Schlussfolgerungen

32.

Der EDSB begrüßt, dass im Vorschlag über die Entsendung von Arbeitnehmern auch auf Datenschutzfragen eingegangen wird. Weiter begrüßt der EDSB, dass für die Verwaltungszusammenarbeit die Nutzung eines bestehenden Informationssystems, nämlich des Binnenmarktinformationssystems (IMI), vorgeschlagen wird, wodurch in der Praxis schon eine Reihe Datenschutzgarantien gegeben ist, und dass spezifische Garantien demnächst nach Annahme der IMI-Verordnung gegeben sein dürften.

33.

Zur Ausräumung der verbleibenden Datenschutzbedenken empfiehlt der EDSB Folgendes:

34.

Generell empfiehlt der EDSB, dass der anwendbare Datenschutzrahmen Gegenstand eines Artikels und nicht nur eines Erwägungsgrunds sein sollte und dass dabei deutlich gemacht werden sollte, dass es um „nationale Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG“ geht.

35.

Mit Blick auf den bilateralen Informationsaustausch gemäß dem Vorschlag über die Entsendung von Arbeitnehmern (Artikel 6 Absatz 2) empfiehlt der EDSB, die zulässigen Zwecke des Informationsaustauschs im Vorschlag näher zu bezeichnen. Insbesondere sollte der Satzteil „mögliche Fälle unzulässiger grenzüberschreitender Tätigkeiten“ gestrichen werden und sollte die Bestimmung umformuliert werden, um zu gewährleisten, dass ein Austausch personenbezogener Daten nur für den Zweck einer „Untersuchung etwaigen Missbrauchs der anwendbaren Vorschriften über die Entsendung von Arbeitnehmern“ (oder für andere im Vorschlag eindeutig aufgeführte Zwecke) möglich ist.

36.

Bezüglich der Abfrage durch zuständige Behörden anderer Mitgliedstaaten von Registern, in die Dienstleistungserbringer eingetragen sind (Artikel 6 Absatz 6), empfiehlt der EDSB, im Vorschlag deutlich zu machen, um welche Register es tatsächlich geht. Dieser Artikel sollte insbesondere nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden, um den Zugang zu Registern in einigen Mitgliedstaaten zuzulassen, in denen entsendende Unternehmen unter anderem bestimmte personenbezogene Daten ihrer entsandten Beschäftigten angeben müssen.

37.

Sollte es Pläne für eine Verknüpfung von Registern als gemeinsames EU-Projekt auch in diesem Bereich geben, wären darüber hinaus Datenschutzgarantien sorgfältig auf europäischer Ebene zu prüfen.

38.

Bezüglich des Warnmechanismus bei möglichen Unregelmäßigkeiten (Artikel 7 Absatz 2) empfiehlt der EDSB für den Vorschlag Folgendes:

Er sollte eindeutig besagen, dass Warnungen nur bei „begründetem Verdacht“ auf mögliche Unregelmäßigkeiten versandt werden dürfen;

er sollte den automatischen Abschluss eines Falls bei Eingang einer Warnung verlangen, um zu gewährleisten, dass das Warnungssystem nur als Warnungsmechanismus und nicht als langfristig angelegte Schwarze Liste wirkt, und

er sollte gewährleisten, dass Warnungen nur an zuständige Behörden in Mitgliedstaaten übermittelt werden dürfen und dass diese Behörden die Informationen in den Warnungen vertraulich behandeln und nicht weiter verbreiten oder sie veröffentlichen.

39.

Im Vorschlag über kollektive Maßnahmen sollte in Artikel 4 deutlich gemacht werden, dass diese Warnungen keine sensiblen personenbezogenen Daten enthalten dürfen.

Brüssel, den 19. Juli 2012

Giovanni BUTTARELLI

Stellvertretender Europäischer Datenschutzbeauftragter


(1)  COM(2012) 131 final.

(2)  COM(2012) 130 final.

(3)  Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1).

(4)  Siehe Begründung, S. 11, Abschnitt 3.1, erster Absatz.

(5)  Siehe Begründung, S. 10, Abschnitt 3.1, vierter Absatz.

(6)  Sie fallen dann unter die Definition „besonderer Datenkategorien“ im Sinne von Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie 95/46/EG.

(7)  Siehe Artikel 19 des Vorschlags über die Entsendung von Arbeitnehmern, mit dem Anhang I der IMI-Verordnung geändert wird. Siehe ferner den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarktinformationssystems („IMI-Verordnung“), abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2011:0522:FIN:DE:PDF Die IMI-Verordnung dürfte noch im Verlauf dieses Jahres angenommen werden. Im November 2011 hat der EDSB eine Stellungnahme zu dem Kommissionsvorschlag angenommen (ABl. C 48 vom 18.2.2012, S. 2).

(8)  Das wären „besondere Datenkategorien“ im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG.


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