EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52013PC0460
Proposal for a COUNCIL RECOMMENDATION on effective Roma integration measures in the Member States
Vorschlag für eine EMPFEHLUNG DES RATES für wirksame Maßnahmen zur Integration der Roma in den Mitgliedstaaten
Vorschlag für eine EMPFEHLUNG DES RATES für wirksame Maßnahmen zur Integration der Roma in den Mitgliedstaaten
/* COM/2013/0460 final - 2013/0229 (NLE) */
Vorschlag für eine EMPFEHLUNG DES RATES für wirksame Maßnahmen zur Integration der Roma in den Mitgliedstaaten /* COM/2013/0460 final - 2013/0229 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Hintergrund Viele Roma in Europa erleben täglich Vorurteile, Intoleranz,
Diskriminierung und soziale Ausgrenzung. Sie werden an den Rand der
Gesellschaft gedrängt und leben meistens unter sehr schwierigen sozioökonomischen
Bedingungen. Im Durchschnitt besucht nur eins von zwei Roma-Kindern eine
Vorschule oder einen Kindergarten. Nach der Pflichtschulzeit geht die
Bildungsbeteiligung beträchtlich zurück; so schließen lediglich 15 % der
jungen Roma-Erwachsenen die Sekundarstufe II ab. Durchschnittlich hat
weniger als einer von drei Roma eigenen Angaben zufolge eine Arbeitsstelle; 20 %
haben keine Krankenversicherung und 90 % leben unterhalb der Armutsgrenze.[1] Dies beeinträchtigt den sozialen Zusammenhalt und die nachhaltige
menschliche Entwicklung, behindert die Wettbewerbsfähigkeit und verursacht
Kosten für die gesamte Gesellschaft. Außerdem lässt sich die Diskriminierung
der Roma nicht mit den Werten vereinbaren, auf denen die EU gegründet ist. Das
eigentliche Problem besteht darin, dass Diskriminierung und soziale
Ausgrenzung, die Roma erleben, eng miteinander verknüpft sind. Politischer Kontext Am 5. April 2011 nahm die Kommission
einen EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma bis 2020[2] an, der vom Europäischen Rat im Juni 2011 gebilligt wurde. Darin wird
die politische Entschlossenheit der EU, die Situation der Roma zu verbessern,
zum Ausdruck gebracht. Mit dem EU-Rahmen will die Europäische
Kommission sicherstellen, dass die Mitgliedstaaten eine wirksame Strategie zur
Integration der Roma festlegen und Zielvorgaben in Bezug auf die vier Pfeiler
Bildung, Beschäftigung, Gesundheitsfürsorge und Wohnraum verfolgen. Auf der Grundlage dieses EU-Rahmens muss die
Kommission jährlich über die Fortschritte der Mitgliedstaaten Bericht
erstatten. 2012 bewertete sie erstmals die von den Mitgliedstaaten vorgelegten
nationalen Strategien und verabschiedete allgemeine Schlussfolgerungen —
COM(2012) 226 final — und spezifische Angaben zu den Stärken und Schwächen
der Strategien der einzelnen Mitgliedstaaten — SWD(2012) 133 final. Ein Jahr danach geht es im Bericht der
Kommission vor allem um die Fortschritte, die die Mitgliedstaaten bei der
Sicherstellung mehrerer Voraussetzungen für eine erfolgreiche Umsetzung der nationalen
Strategien erzielt haben. Dazu gehört die Einbindung der regionalen und lokalen
Behörden, die enge Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft, die Kontrolle und
Bewertung der Umsetzung der Strategien (unter anderem durch Stärkung der Rolle
der nationalen Roma-Kontaktstellen), die Bereitstellung der erforderlichen
Mittel sowie ein verstärktes Vorgehen gegen Diskriminierungen, und zwar auch in
anderen Bereichen. Bei ihrer Bewertung trug die Kommission Anregungen der
Zivilgesellschaft und anderer Interessenträger Rechnung. Gestützt auf die
Schlussfolgerungen dieses Berichts und den Fortschrittsbericht der Kommission
von 2012[3] soll der Vorschlag für eine Empfehlung des Rates die Fortschritte
beschleunigen, indem das Augenmerk der Mitgliedstaaten auf eine Reihe konkreter
Maßnahmen gelenkt wird, die für eine wirksamere Umsetzung ihrer Strategien
entscheidend sind. Ziel des Vorschlags Der Vorschlag für eine Empfehlung des Rates
basiert auf den Mitteilungen der Kommission von 2011 und 2012[4] und auf den Schlussfolgerungen des Rates von 2011 zur Integration der
Roma[5]. Er soll den Mitgliedstaaten dabei helfen, die Wirksamkeit ihrer
Maßnahmen zur Integration der Roma zu erhöhen und die Umsetzung ihrer
nationalen Roma-Integrationsstrategien oder politischen Maßnahmen zur
Verbesserung der Situation der Roma entsprechend den Herausforderungen, mit
denen die Mitgliedstaaten je nach Größe und Situation ihrer Roma-Bevölkerung
konfrontiert sind, voranzutreiben. Er verstärkt den EU-Rahmen durch ein
unverbindliches Rechtsinstrument, damit die Mitgliedstaaten leichter ihren
Verpflichtungen nachkommen können. Die Empfehlung erstreckt sich speziell auf: ·
Spezifische gezielte Maßnahmen zur besseren
Integration der Roma, die sich auf bewährte Praktiken stützen, unter uneingeschränkter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und unter
Vermeidung von Überschneidungen mit geltenden EU-Rechtsvorschriften. Diese
Maßnahmen betreffen die Bereiche Bildung, Beschäftigung, Gesundheitsfürsorge
und Wohnraum. ·
Horizontale Aspekte, die von wesentlicher Bedeutung
für die praktische Umsetzung der Roma-Integrationskonzepte und die
Gewährleistung ihrer Nachhaltigkeit sind. Dazu gehören
insbesondere die Bekämpfung von Diskriminierungen und Klischees, der Schutz von
Kindern und Frauen, die Annahme eines Sozialinvestitionsansatzes, die Erhebung
von Informationen zur Situation der Roma, um die Wirkung der Konzepte zu
kontrollieren, die Umsetzung nationaler Verpflichtungen in lokale Maßnahmen,
die Unterstützung der Arbeit von Stellen, die die Gleichbehandlung der Roma
fördern, die Verstärkung der Ressourcen und Kapazitäten der nationalen
Roma-Kontaktstellen und die Weiterentwicklung der transnationalen
Zusammenarbeit. ·
Allgemeine Grundsätze, wonach eine transparente
und angemessene Zuweisung von Mitteln für die Inklusion der Roma (nicht nur von EU-Mitteln, sondern auch nationaler und lokaler Mittel)
sicherzustellen ist. Die allgemeinen Empfehlungen zu EU-Finanzierungen
stützen sich auf die im aktuellen Programmplanungszeitraum gewonnenen
Erfahrungen und auf die vorgeschlagene Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen
über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen
Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die
Entwicklung des ländlichen Raumes und den Europäischen Meeres- und
Fischereifonds. Zwar liegt die Zuständigkeit für die
Integration der Roma in erster Linie bei den nationalen Behörden, jedoch ist
die Thematik weiterhin eine große Herausforderung, da die soziale und
wirtschaftliche Integration der Roma ein wechselseitiger Prozess ist, der ein
Umdenken der Mehrheitsbevölkerung, aber auch der Mitglieder der
Roma-Gemeinschaften erfordert. Vereinbarkeit
mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Die Gleichheit zählt zu den
Grundwerten und Kernzielen der Union gemäß Artikel 2 EUV. Darüber hinaus ist in
Artikel 3 EUV die Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung und
Diskriminierungen als eins der Ziele der Union festgeschrieben. Gemäß Artikel 8 AEUV
wirkt die Union bei allen ihren Tätigkeiten darauf hin, Ungleichheiten zu
beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern. In
Artikel 10 AEUV heißt es: „Bei der Festlegung und Durchführung ihrer
Politik und ihrer Maßnahmen zielt die Union darauf ab, Diskriminierungen aus
Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder
der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen
Ausrichtung zu bekämpfen.“ Und schließlich verbietet
Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union unter anderem
Diskriminierungen wegen der Rasse oder der ethnischen Herkunft. Der Vorschlag ist mit dem geltenden
Sekundärrecht zur Bekämpfung von Diskriminierungen vereinbar, da er den
bestehenden Rechtsrahmen ergänzt. Die Richtlinie 2000/43/EG des Rates dient der
Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der
ethnischen Herkunft. Durch ein unionsweites Verbot der Diskriminierung aufgrund
der Rasse oder der ethnischen Herkunft in den Bereichen Beschäftigung, Aus- und
Weiterbildung, Bildung, Sozialschutz (einschließlich der sozialen Sicherheit
und der Gesundheitsdienste), soziale Vergünstigungen sowie Zugang zu Gütern und
Dienstleistungen (einschließlich Wohnraum) gibt sie einen verbindlichen Rahmen
vor. Sie untersagt eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung,
Belästigung und Anweisung zur Diskriminierung. Alle EU-Mitgliedstaaten haben
diese Richtlinie in innerstaatliches Recht umgesetzt. Die Europäische
Kommission prüft, ob die Richtlinie ordnungsgemäß angewandt wird, und wird 2013
einen diesbezüglichen Bericht veröffentlichen. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN Der Vorschlag basiert auf den Arbeiten, die
während der beiden Treffen einer 2012 im Rahmen des Netzes der nationalen
Roma-Kontaktstellen eingesetzten Gruppe von Mitgliedstaaten[6] stattfand. Auf den Treffen vom 7./8. November und
6./7. Dezember 2012 erörterten die auf freiwilliger Basis teilnehmenden
Mitgliedstaaten eine Reihe von Fragen, die als entscheidend für eine bessere
Integration der Roma gelten, auf sehr konstruktive Weise. Im Einklang mit dem EU-Rahmen wurden die
Mitgliedstaaten aufgefordert, bis Ende 2011 die nationalen Strategien zur
Integration der Roma vorzulegen. Alle Mitgliedstaaten kamen ihren
diesbezüglichen Verpflichtungen nach, und die nationalen
Roma-Integrationsstrategien wurden auf der Webseite der Kommission
veröffentlicht und somit allen Bürgern zugänglich gemacht. Die Kommission
erhielt vielfältige Beiträge verschiedener Interessenträger, einschließlich der
Zivilgesellschaft, über die Strategien selbst und in jüngerer Zeit auch über
deren Umsetzung[7], unter anderem während eines Dialogs zwischen Kommissionsmitgliedern
und Vertretern der Zivilgesellschaft, der am 15. Mai 2013 stattfand. Des Weiteren fanden regelmäßige Sitzungen mit
Vertretern europäischer Roma-Dachorganisationen[8] über die
Herausforderungen und die auf allen Ebenen wichtigsten Aspekte einer aktiven
Förderung der Inklusion der Roma statt. Angesichts der Vielzahl der in diesem Rahmen
eingegangenen Beiträge befand die Kommission, dass keine weitere öffentliche
Konsultation speziell für diese Empfehlung erforderlich war. 3. RECHTLICHE ASPEKTE Rechtsgrundlage Wenn eine Empfehlung des Rates vorgeschlagen
wird, muss deren Inhalt mit einem Politikbereich der Verträge verknüpft werden.
Einer solchen Verknüpfung bedarf es auch, um die Regeln für die Annahme des
Rechtsakts (Einstimmigkeit oder qualifizierte Mehrheit) zu bestimmen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs
muss sich die Wahl der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts auf objektive,
gerichtlich nachprüfbare Umstände, darunter insbesondere Ziel und Inhalt des
betreffenden Rechtsakts, gründen.[9] Die Befugnis des Rates zur Abgabe von
Empfehlungen ist in Artikel 292 AEUV festgelegt, der wie folgt
lautet: „Der Rat gibt Empfehlungen ab. Er beschließt
auf Vorschlag der Kommission in allen Fällen, in denen er nach Maßgabe der
Verträge Rechtsakte auf Vorschlag der Kommission erlässt. In den Bereichen, in
denen für den Erlass eines Rechtsakts der Union Einstimmigkeit vorgesehen ist,
beschließt er einstimmig. Die Kommission und, in bestimmten in den Verträgen
vorgesehenen Fällen, die Europäische Zentralbank geben Empfehlungen ab.“ Das Recht der EU, gegen Diskriminierungen
vorzugehen, insbesondere solche aus Gründen der Rasse oder der ethnischen
Herkunft, folgt aus Artikel 19 Absatz 1 AEUV. Diese Bestimmung
ist die Rechtsgrundlage für alle verbindlichen und unverbindlichen Maßnahmen
zur Bekämpfung diskriminierender Handlungen und Praktiken. Sie lautet wie
folgt: „1. Unbeschadet der sonstigen
Bestimmungen der Verträge kann der Rat im Rahmen der durch die Verträge auf die
Union übertragenen Zuständigkeiten gemäß einem besonderen
Gesetzgebungsverfahren und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments
einstimmig geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gründen des
Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der
Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu
bekämpfen.“ Artikel 292 AEUV ist daher zusammen
mit der entsprechenden Rechtsgrundlage für den Inhalt des Vorschlags, nämlich
Artikel 19 Absatz 1 AEUV, zu lesen. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit Nach dem Subsidiaritätsprinzip wird die
EU nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen
von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können
(Erforderlichkeitsprüfung), sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer
Wirkungen auf EU-Ebene besser zu verwirklichen sind (Prüfung des Zusatznutzens
von EU-Maßnahmen). Die von einigen Mitgliedstaaten eingeleiteten
Maßnahmen unterscheiden sich erheblich in Bezug auf den Anwendungsbereich und
Wirkungsgrad, und viele Mitgliedstaaten haben keine spezifischen Maßnahmen für
die Inklusion der Roma ergriffen. Gemäß den Schlussfolgerungen des
Fortschrittsberichts von 2013 über die Umsetzung der nationalen Strategien zur
Integration der Roma[10] nahm die Kommission zur Kenntnis, dass die Mitgliedstaaten zwar
rechtlich imstande gewesen wären, tätig zu werden, um die Frage der
Roma-Integration anzugehen, die bislang geplanten Maßnahmen aber unzureichend
sind. Mangels eines abgestimmten Vorgehens bei der Roma-Integration driften die
Mitgliedstaaten immer mehr auseinander. Die vereinzelten, disparaten Regelungen auf
nationaler Ebene bewirken ebenfalls zwangsläufig eine Verschärfung der Lage, da
sie weitere praktische Probleme zwischen den Mitgliedstaaten verursachen. So
hat sich das nicht abgestimmte Vorgehen bei der Roma-Integration in der
Europäischen Union insgesamt, in der die Freizügigkeit der Bürger gewährleistet
ist, als ineffizient erwiesen. Diese Situation könnte zu einer beträchtlichen
Zunahme der Roma-Migranten in Mitgliedstaaten führen, in denen günstigere
Lebensbedingungen herrschen und günstigere Maßnahmen zur sozialen Inklusion
benachteiligter Menschen getroffen wurden. Daher soll dieser Vorschlag die einschlägigen
EU-Maßnahmen in den betreffenden Bereichen (Freizügigkeitsrichtlinie
2004/38/EG, Antidiskriminierungsrichtlinie 2000/43/EG) ergänzen, damit durch
bessere Koordinierung der von den Mitgliedstaaten zu beschließenden Maßnahmen
effizientere Ergebnisse erzielt werden. Die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme können
auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden und lassen
sich daher besser durch ein EU-weit abgestimmtes Vorgehen als durch
einzelstaatliche Initiativen mit variablem Anwendungsbereich, Anspruch und
Wirkungsgrad erreichen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
geht die Maßnahme der EU inhaltlich wie formal nicht über das zur Erreichung
der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinaus. Wie die bisherigen Erfahrungen
gezeigt haben, hat sich – trotz einiger Fortschritte, die in den letzten Jahren
in den Mitgliedstaaten und auf Ebene der EU erzielt wurden – an der
Alltagssituation der meisten Roma wenig geändert. Nach den Erkenntnissen der Kommission
wurden noch immer keine durchgreifenden, angemessenen Maßnahmen ergriffen, um
die sozialen und wirtschaftlichen Probleme eines Großteils der Roma-Bevölkerung
in der EU zu lösen. Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
beschränkt sich der Vorschlag für einen unverbindlichen Rechtsakt auf die
Festlegung gemeinsamer Ziele und die Empfehlung spezifischer Maßnahmen,
darunter positive Maßnahmen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2000/43/EG, mit
denen Benachteiligungen aufgrund der Rasse oder ethnischen Herkunft verhindert
oder ausgeglichen werden, unter den Bedingungen, die der EuGH in seiner
Rechtsprechung in Bezug auf Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts
entwickelt hat[11]. Somit bleibt den Mitgliedstaaten ausreichend Handlungsspielraum bei
der Entscheidung, wie diese gemeinsamen Ziele auf nationaler Ebene unter
Berücksichtigung der nationalen, regionalen oder lokalen Gegebenheiten am
besten zu verwirklichen sind. Mit dem Vorschlag wird weder die Zuständigkeit
der Mitgliedstaaten für die soziale Inklusion benachteiligter Gemeinschaften
wie der Roma beschnitten, noch werden rigide Verpflichtungen auferlegt. Den
Mitgliedstaaten werden lediglich mehrere Optionen empfohlen, wobei es ihnen
überlassen bleibt, einen geeigneten Weg für die Verwirklichung der genannten
Ziele festzulegen. Wahl des Instruments Es wurde ein unverbindliches Rechtsinstrument
gewählt, um den Mitgliedstaaten praktische Leitlinien in Bezug auf die
Problematik der sozialen Inklusion der Roma an die Hand zu geben, ohne strikte
verbindliche Regeln festzulegen. Mit der Entscheidung für eine Empfehlung des
Rates sollen den bestehenden politischen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten
Nachdruck verliehen und kohärente EU-weit geltende Mindeststandards für die
Umsetzung wirksamer nationaler Roma-Strategien gewährleistet werden. Außerdem
soll die Zusammenarbeit über die Landesgrenzen hinaus gestärkt, den
Mitgliedstaaten aber gleichzeitig ein ausreichender Handlungsspielraum in Bezug
auf die Kooperationsformen und -methoden gelassen werden. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf
den Haushalt der EU. 2013/0229 (NLE) Vorschlag für eine EMPFEHLUNG DES RATES für wirksame Maßnahmen zur Integration der
Roma in den Mitgliedstaaten DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die
Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 19
Absatz 1 und Artikel 292, auf Vorschlag der Europäischen
Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In den Artikeln 2 und 3
EUV sind das Recht auf Gleichstellung sowie die Bekämpfung von sozialer
Ausgrenzung und Diskriminierungen als grundlegende Werte und Ziele der
Europäischen Union festgeschrieben. (2) Gemäß Artikel 10 AEUV
zielt die Union „[b]ei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer
Maßnahmen […] darauf ab, Diskriminierungen aus Gründen […] der Rasse [oder] der
ethnischen Herkunft […] zu bekämpfen“. (3) Artikel 19
Absatz 1 AEUV sieht vor, dass Vorkehrungen getroffen werden können,
um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen
Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters
oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen. (4) Artikel 21 Absatz 1
der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verpflichtet die Organe,
Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU und der Mitgliedstaaten bei der
Durchführung des EU-Rechts das Verbot jeglicher Diskriminierung – insbesondere
wegen der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen Herkunft und der Zugehörigkeit
zu einer nationalen Minderheit – zu achten und dessen Anwendung entsprechend
ihren Zuständigkeiten zu fördern. (5) Die Richtlinie 2000/43/EG[12] gibt durch ein unionsweites Verbot der Diskriminierung aus Gründen der
Rasse oder der ethnischen Herkunft in den Bereichen Beschäftigung, Aus- und
Weiterbildung, Bildung, Sozialschutz (einschließlich der sozialen Sicherheit
und der Gesundheitsdienste), soziale Vergünstigungen sowie Zugang zu Gütern und
Dienstleistungen (einschließlich Wohnraum) einen verbindlichen Rahmen vor. (6) Der Begriff „Roma“ dient hier
– wie in anderen politischen Dokumenten des Europäischen Parlaments und des
Europäischen Rates – als Oberbegriff für Gruppen von Menschen mit mehr oder
weniger ähnlichen kulturellen Besonderheiten, zum Beispiel Sinti, Fahrende,
Kalé, Gens du voyage, egal ob diese sesshaft sind oder nicht.[13] (7) Viele Roma in der EU sind in
einer schlechteren sozioökonomischen Lage als die Gesamtbevölkerung und
profitieren weniger von Maßnahmen zur sozialen Inklusion als andere
benachteiligte Bevölkerungsgruppen. Daher benötigen sie zusätzliche,
engagiertere Maßnahmen zur sozialen Inklusion, die auf ihre Situation und
Bedürfnisse zugeschnitten sind. Da Roma häufig mit Diskriminierung, sozialer
Ausgrenzung und großer Armut konfrontiert sind, gelten sie als besonders
schutzbedürftig und sind stärker gefährdet, Opfer von Menschenhandel zu werden. (8) Roma, die die
Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzen und sich legal in einem
Mitgliedstaat aufhalten, sind besonders schutzbedürftig, da sie unter genauso
schlechten Bedingungen wie viele Roma mit EU-Staatsbürgerschaft leben, aber
zudem noch mit den Problemen von außerhalb der EU stammenden Migranten zu
kämpfen haben. (9) Vor dem Hintergrund der
Freizügigkeit und der Mobilität innerhalb der EU müssen im Hinblick auf die
volle Wahrnehmung der Freizügigkeitsrechte die Lebensbedingungen der Roma sowie
ihre wirtschaftliche und soziale Integration in den Herkunfts- und den
Wohnsitzmitgliedstaaten verbessert werden. (10) In den Entschließungen des
Europäischen Parlaments zur Lage der Roma in Europa (9. September 2010)
und zur Strategie der EU zur Integration der Roma (9. März 2011) wurden
die Kommission und die Mitgliedstaaten aufgefordert, bestehende EU-Strategien
und -Instrumente zu nutzen, um die sozioökonomische Integration der Roma
sicherzustellen. (11) In der Mitteilung EU-Rahmen
für nationale Strategien zur Integration der Roma[14] forderte
die Kommission die Mitgliedstaaten auf, eine umfassende Strategie zur
Integration der Roma festzulegen oder weiterzuentwickeln und eine Reihe
gemeinsamer Ziele in den Bereichen Bildung, Beschäftigung, Gesundheitsfürsorge
und Wohnraum zu verfolgen, um die Integration der Roma zu beschleunigen. (12) Am 19. Mai 2011 nahm der
Rat Schlussfolgerungen[15] zum EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma an, in
denen er an die Mitgliedstaaten appellierte, die soziale und wirtschaftliche
Einbeziehung der Roma voranzubringen. (13) In seinen Schlussfolgerungen
vom 23./24. Juni 2011 rief der Europäische Rat dazu auf, die
Schlussfolgerungen des Rates vom 19. Mai 2011 zum EU-Rahmen für nationale
Strategien zur Integration der Roma bis 2020 rasch umzusetzen; dies betrifft
insbesondere die Ausarbeitung, Aktualisierung oder Weiterentwicklung nationaler
Strategien der Mitgliedstaaten zur Integration der Roma oder integrierter
Maßnahmenpakete zur Verbesserung der Lage der Roma. (14) In der 2012 vorgelegten
Kommissionsmitteilung Nationale Strategien zur Integration der Roma: erster
Schritt zur Umsetzung des EU-Rahmens[16] und der
beigefügten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen[17] wurden die Ergebnisse der ersten Bewertung aller nationalen
Roma-Integrationsstrategien erläutert und die Mitgliedstaaten aufgefordert,
eine Reihe von Anpassungen ins Auge zu fassen. (15) Die Kommission hat ihren
Dialog über die Roma-Integration mit den Mitgliedstaaten intensiviert und zu
diesem Zweck insbesondere im Oktober 2012 das Netz nationaler
Roma-Kontaktstellen eingerichtet, damit Lösungen für die festgestellten
Probleme erörtert werden können. Im November und Dezember 2012 diskutierte eine
Gruppe nationaler Kontaktstellen eingehender darüber, wie die Maßnahmen zur
Integration der Roma in den Mitgliedstaaten wirksamer gestaltet werden können,
und erstattete anschließend dem gesamten Netz darüber Bericht. (16) In der 2013 veröffentlichten
Mitteilung Fortschritte bei der Umsetzung der nationalen Strategien zur
Integration der Roma hebt die Kommission hervor, dass es weiterer
Anstrengungen bedarf, um so bald wie möglich die notwendigen Voraussetzungen
für eine erfolgreiche Umsetzung der Maßnahmen zur besseren Integration der Roma
zu schaffen. (17) Die Strategie Europa 2020
gibt das gemeinsame europäische Ziel vor, die Zahl der von Armut und sozialer
Ausgrenzung bedrohten Menschen zu verringern, die Quote der Schulabbrecher zu
senken sowie das Bildungsniveau und die Beschäftigungsquote zu erhöhen, und hat
damit der Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung neue Impulse verliehen.
Die Inklusion der Roma ist wesentlicher Teil der aufeinander abgestimmten
Anstrengungen, die von der EU und den Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht
unternommen werden. In diesem Zusammenhang fördert die derzeitige Praxis des
Europäischen Semesters, dass die entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen
umgesetzt werden; das Sozialinvestitionspaket[18] gibt
weitere Orientierungshilfen für Maßnahmen, die inklusives Wachstum
gewährleistet sollen. (18) Angesichts der vorstehenden
Erwägungen und der festgestellten Defizite muss die Wirksamkeit der Maßnahmen
zur Integration der Roma - unter uneingeschränkter Wahrung des
Subsidiaritätsprinzips und der vorrangigen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten
für die Inklusion der Roma - erhöht werden. (19) Diese Empfehlung soll auf den
Empfehlungen in den Mitteilungen der Kommission, den Entschließungen des
Europäischen Parlaments und den Schlussfolgerungen des Rates zur Integration
der Roma aufbauen, die geltenden EU-Rechtsvorschriften zur Verhinderung von
Diskriminierungen ergänzen und zu einer wirksameren Umsetzung und Durchsetzung
dieser Vorschriften beitragen. (20) Diese Empfehlung betrifft
nicht Ungleichbehandlungen aufgrund der Staatsangehörigkeit und lässt die
Vorschriften und Bedingungen für den rechtlichen Status der Roma nach dem
einzelstaatlichen und dem Unionsrecht sowie die Rechtswirkungen dieses Status
unberührt. (21) 2011 schlug die Kommission im
Entwurf der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen[19] vor, dass
die Mitgliedstaaten eine integrierte Strategie für besondere Bedürfnisse der
ärmsten geografischen Gebiete oder der am stärksten von Diskriminierung oder
Ausgrenzung bedrohten Zielgruppen mit besonderem Augenmerk auf marginalisierte
Gemeinschaften festlegen. Ergänzend zu den anderen Europäischen Struktur- und
Investitionsfonds schlug sie außerdem im Entwurf der Verordnung über den
Europäischen Sozialfonds[20] für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 die Eingliederung
marginalisierter Bevölkerungsgruppen wie etwa der Roma als eine der
Investitionsprioritäten vor – EMPFIEHLT: 1. ZWECK 1.1. Diese Empfehlung soll den
Mitgliedstaaten dabei helfen, die Wirksamkeit ihrer Maßnahmen zur Integration
der Roma zu erhöhen und die Umsetzung ihrer nationalen Integrationsstrategien
oder politischen Maßnahmen zur Verbesserung der Situation der Roma
voranzutreiben. 2. GRUNDLEGENDE POLITISCHE
FRAGEN Gezielte politische Maßnahmen 2.1. Damit in der Praxis die volle
Gleichstellung gewährleistet ist, sollten die Mitgliedstaaten gezielte
Maßnahmen ergreifen, um die Gleichbehandlung und die Wahrung der Grundrechte
sicherzustellen, einschließlich des gleichberechtigten Zugangs von Roma zu
Bildung, Beschäftigung, Gesundheitsfürsorge, Wohnraum und den öffentlichen
Versorgungsnetzen. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Union sollten dazu spezifische Maßnahmen gehören, mit denen
Benachteiligungen aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft verhindert
oder ausgeglichen werden. 2.2. Die zu beschließenden
Maßnahmen sollten auf sozioökonomischen oder geografischen Indikatoren wie hohe
Langzeitarbeitslosigkeit, niedriges Bildungsniveau oder benachteiligte und/oder
segregierte Gebiete basieren. Zugang zu Bildung 2.3. Die Mitgliedstaaten sollten
spezifische Maßnahmen ergreifen, um für Gleichbehandlung zu sorgen und
sicherzustellen, dass die Roma uneingeschränkten Zugang zu hochwertiger
regulärer Bildung haben, damit die Kluft zwischen Roma- und anderen Schülern
geschlossen werden kann und gewährleistet ist, dass alle Roma-Schüler zumindest
am Pflichtschulunterricht teilnehmen und vor allem die Grundschule abschließen.
Dieses Ziel ist zu erreichen durch: (a)
Abschaffung schulischer Segregation einschließlich
der unangemessenen Einweisung von Roma-Schülern in Förderschulen; (b)
Verringerung der Zahl der Schulabbrecher[21] und frühen Schulabgänger in allen Bildungsbereichen, einschließlich
des Sekundarbereichs, unter besonderer Berücksichtigung der beruflichen
Bildung; (c)
Verbesserung des Zugangs zu und der Qualität
frühkindlicher Erziehung und Betreuung, einschließlich erforderlichenfalls
gezielter Unterstützung; (d)
Einsatz inklusiver und auf den Einzelnen
zugeschnittener Unterrichts- und Lernmethoden, einschließlich
Nachhilfeunterricht für Schüler mit Lernschwierigkeiten und Bekämpfung des
Analphabetismus; (e)
Förderung einer stärkeren Einbindung der Eltern und
Unterstützung von Familien durch Schulmediatoren für Roma; (f)
Verbesserung der Lehrerausbildung und der
Roma-Schulmediation; (g)
Erweiterung des Zugangs zum zweiten Bildungsweg,
Unterstützung des Übergangs zwischen den einzelnen Bildungsstufen und
Sicherstellung, dass Roma verschiedene Kompetenzen erwerben, die ihnen den
Einstieg in den Arbeitsmarkt erleichtern. 2.4. Die Mitgliedstaaten sollten
spezifische Maßnahmen ergreifen, um Roma zum Besuch einer Sekundarschule oder
zum Studium zu ermutigen. Zugang zur Beschäftigung 2.5. Neben den gezielten Maßnahmen,
die die Mitgliedstaaten ergreifen können, sollten sie für Gleichbehandlung
sorgen und die Kluft zwischen Roma und anderen Arbeitnehmern schließen, um die
Beschäftigungssituation der Roma im Rahmen ihrer allgemeinen politischen
Konzepte zu verbessern. Dieses Ziel ist zu erreichen durch: (a)
Förderung erster Berufserfahrungen,
innerbetrieblicher Ausbildungen, des lebenslangen Lernens und der Entwicklung
von Kompetenzen; (b)
Unterstützung von Selbstständigkeit und
unternehmerischer Initiative; (c)
Ermöglichung des gleichberechtigten Zugangs zu
allgemeinen öffentlichen Arbeitsvermittlungsstellen, gekoppelt mit spezifischen
und individuell zugeschnittenen Dienstleistungen für Arbeit suchende Roma, und
Förderung der Beschäftigung qualifizierter Roma im öffentlichen Dienst; (d)
Ausbildung und Beschäftigung qualifizierter
Roma-Mediatoren für die Beratung hinsichtlich beruflicher
Aufstiegsmöglichkeiten; (e)
Beseitigung von Hemmnissen einschließlich
Diskriminierungen für den (Wieder)Einstieg in den offenen Arbeitsmarkt. Zugang zur Gesundheitsfürsorge 2.6. Die Mitgliedstaaten sollten
spezifische Maßnahmen ergreifen, um für Gleichbehandlung zu sorgen und die
Kluft zwischen Roma und anderen Patienten zu schließen, damit Roma einen
besseren und gleichberechtigten Zugang zu Vorsorge- und Notfallmaßnahmen sowie
zu medizinischen Leistungen der Primär- und Sekundärversorgung erhalten. Dieses
Ziel ist zu erreichen durch: (f)
Gewährleistung eines grundlegenden
Sozialversicherungsschutzes und umfassender Gesundheitsleistungen für Roma; (g)
Anbieten von regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen,
prä- und postnataler Versorgung und Beratung in Fragen der Familienplanung; (h)
Anwendung von Regelungen für kostenlose Impfungen,
insbesondere für Personen, die in marginalisierten und abgelegenen Gebieten
leben; (i)
Ausbildung qualifizierter Roma-Gesundheitsmediatoren. Zugang zu Wohnraum 2.7. Die Mitgliedstaaten sollten
spezifische Maßnahmen ergreifen, um für Gleichbehandlung zu sorgen und die
Kluft zwischen den Roma und der Gesamtbevölkerung zu schließen, damit die
wohnungspolitischen Konzepte und Maßnahmen auf die Roma ausgedehnt werden
können. Dieses Ziel ist zu erreichen durch: (j)
Beseitigung der räumlichen Segregation und
Förderung der Desegregation; (k)
Förderung des diskriminierungsfreien Zugangs zu
Sozialwohnungen, auch in Bezug auf die Qualität der für Roma verfügbaren
Sozialwohnungen sowie die Verfügbarkeit von Aufenthaltsorten für Fahrende bzw.
nicht sesshafte Roma; (l)
Ausbildung qualifizierter Roma-Mediatoren zur
Förderung der Nutzung von Sozialwohnungen sowie öffentlichen Versorgungsnetzen
und Infrastrukturen durch alle Roma. 2.8. Die Mitgliedstaaten sollten
sicherstellen, dass Anträge lokaler Behörden für Stadtsanierungsprojekte
gegebenenfalls integrierte Wohnungsbauvorhaben für marginalisierte
Bevölkerungsgruppen umfassen. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem die im
Rahmen der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds[22]
unterstützten lokalen Entwicklungsinitiativen und integrierten territorialen
Investitionen fördern. Finanzierung 2.9. Die Mitgliedstaaten sollten
ausreichende Mittel aus (auf örtlicher, nationaler, EU- und internationaler
Ebene) verfügbaren Finanzierungsquellen für ihre nationalen und lokalen
Strategien und Aktionspläne vorsehen, damit die Inklusionsziele in Bezug auf
die Roma erreicht werden können. Dies dürfte eher möglich sein, wenn ein angemessener
Anteil der EU-Kohäsionsmittel im Rahmen des ESF für Investitionen in Menschen
und mindestens 20 % des entsprechenden Betrags in jedem Mitgliedstaat für
die soziale Inklusion bereitgestellt werden. 2.10. Die Mitgliedstaaten sollten
sicherstellen, dass geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die Integration
der Roma als Priorität in die Partnerschaftsvereinbarungen für die
Inanspruchnahme der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF)[23] im Zeitraum 2014-2020 aufzunehmen; dabei sind Größe und Armutsquoten
der Roma-Gemeinschaften sowie die Kluft zwischen Roma und Nicht-Roma ebenso zu
berücksichtigen wie die im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelten
Herausforderungen für die meisten betroffenen Mitgliedstaaten. 2.11. Die Mitgliedstaaten sollten
ihre Verwaltungs-, Monitoring- und Bewertungskapazitäten durch technische Hilfe
aus den ESIF verbessern. 2.12. Die Mitgliedstaaten sollten
außerdem lokale Behörden und zivilgesellschaftliche Organisationen dabei
unterstützen, Kapazitäten aufzubauen und dazu nationale und EU-Mittel für die
effektive Durchführung von Projekten zu verwenden. 2.13. Die Zuweisung öffentlicher
Mittel für die Umsetzung nationaler Strategien zur Integration der Roma oder
integrierter politischer Maßnahmen sollte auf der Grundlage eines Ansatzes
erfolgen, der auf die spezifischen Bedürfnisse von geografischen Gebieten oder
Zielgruppen ausgerichtet ist, die am stärksten von Armut oder sozialer
Ausgrenzung betroffen sind. 3. HORIZONTALE POLITISCHE
MASSNAHMEN Antidiskriminierung 3.1. Die Mitgliedstaaten sollten
dafür Sorge tragen, dass die Richtlinie 2000/43/EG tatsächlich vor Ort
angewandt wird, und dazu insbesondere die nationalen, regionalen und lokalen
Verwaltungsvorschriften und -gepflogenheiten überprüfen, um diskriminierende
oder segregierende Maßnahmen zu ermitteln und aufzuheben. Die einschlägige
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sollte als
zusätzlicher Anhaltspunkt für die Ermittlung rechtswidriger Bestimmungen oder
Gepflogenheiten dienen. 3.2. Die Mitgliedstaaten sollten
auf regionaler und lokaler Ebene Maßnahmen zur Beseitigung der Segregation von
Roma durchführen. Mit den Konzepten und Maßnahmen zur Bekämpfung der
Segregation sollten entsprechende Schulungs- und Informationsprogramme für
örtliche Staatsbedienstete und Vertreter der Zivilgesellschaft und der Roma
selbst einhergehen. 3.3. Die Mitgliedstaaten sollten
außerdem dafür sorgen, dass bei Zwangsräumungen nicht nur die
Rechtsvorschriften der EU, sondern auch die internationalen Menschenrechtsverpflichtungen,
vor allem auf der Grundlage der Europäischen Menschenrechtskonvention, in
vollem Umfang eingehalten werden. 3.4. Die Mitgliedstaaten sollten
Maßnahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung von Roma in der Gesellschaft
durchführen, insbesondere: (m)
Sensibilisierung von Roma-Gemeinschaften und der
breiten Öffentlichkeit für die Vorteile einer Integration; (n)
Sensibilisierung der breiten Öffentlichkeit für den
multikulturellen Charakter der Gesellschaft und gegebenenfalls Aufnahme dieser
Thematik in Schullehrpläne und Unterrichtsmaterial. Schutz von Roma-Kindern und -Frauen 3.5. Die Mitgliedstaaten sollten
gegen die Diskriminierung von Roma-Kindern und ‑Frauen, einschließlich
der mehrfachen Diskriminierung, vorgehen, indem sie die Rechtsvorschriften
gegen die Verheiratung von Minderjährigen durchsetzen, Zwangsheiraten bekämpfen
und das Betteln unter Beteiligung von Kindern verbieten. Die Mitgliedstaaten
sollten dabei auch alle maßgeblichen Akteure wie Gesundheitsinspektoren,
Arbeitsaufsichtsbeamte, Polizisten, Bildungsexperten, Angehörige der Justiz und
Vertreter der Zivilgesellschaft einbeziehen. Verringerung der Armut und soziale
Inklusion 3.6. Die Mitgliedstaaten sollten
Armut und soziale Ausgrenzung, von denen Roma betroffen sind, durch Investitionen
in das Humankapital und Maßnahmen für sozialen Zusammenhalt bekämpfen,
insbesondere durch a) Ermöglichung der Umsetzung von
Inklusionsstrategien zugunsten der Roma durch gezielte, an Bedingungen
geknüpfte Unterstützungsregelungen, einschließlich Zuwendungen und Leistungen
zur Förderung des (Wieder)Einstiegs in den Arbeitsmarkt; Förderung inklusiver
Arbeitsmärkte und Bereitstellung angemessener Einkommensbeihilfen; b) längerfristigere und adäquatere Gewährung
sozialer Zuwendungen und Leistungen für Roma durch bessere Ausrichtung solcher
Maßnahmen, Vereinfachung der Verfahren, Bekämpfung von Betrug und Fehlern,
stärkere Inanspruchnahme von Sozialhilferegelungen und Schaffung von Anreizen
für die Umwandlung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit in reguläre
Beschäftigung. 3.7. Unter Berücksichtigung der
Größe der Roma-Bevölkerung sollten die Mitgliedstaaten die Integration der Roma
zu einem der zentralen Aspekte der nationalen Reformprogramme im Rahmen der
Strategie Europa 2020 machen. Stärkung der Gestaltungs- und
Entscheidungsmacht 3.8. Die Mitgliedstaaten sollten
den Roma in allen Lebensphasen mehr Gestaltungs- und Entscheidungsbefugnisse
und Unterstützung gewähren und in gezielte Jugendgarantien, lebenslanges Lernen
und Programme für aktives Altern investieren. 3.9. Die Mitgliedstaaten sollten
Informationsmaßnahmen durchführen, um Roma besser für ihre Rechte (vor allem im
Zusammenhang mit Diskriminierungen und möglichen Rechtsbehelfen) und Pflichten
zu sensibilisieren. 4. STRUKTURMASSNAHMEN Lokale Maßnahmen 4.1. Die Mitgliedstaaten sollten
unter Wahrung der Autonomie der lokalen und regionalen Behörden lokale
Aktionspläne oder Strategien fördern, einschließlich Bezugswerten, Benchmarks
und messbarer Zielvorgaben für die Inklusion der Roma und einer angemessenen
Finanzierung. 4.2. Sie sollten die Regionen,
lokalen Behörden und die Zivilgesellschaft vor Ort in die Überprüfung,
Verwaltung, Umsetzung und Überwachung der nationalen Strategien einbinden.
Maßgebliche Interessenträger sollten bei Partnerschaftsvereinbarungen und den
aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds kofinanzierten
operationellen Programmen einbezogen werden. Zentrale und lokale Behörden
sollten bei der Umsetzung der Strategien kontinuierlich zusammenarbeiten. Zu
diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten den lokalen Behörden ausreichende
Mittel zuweisen, um die Umsetzung der Zielvorgaben auf lokaler Ebene zu
erleichtern. Überwachung und Bewertung 4.3. Die Mitgliedstaaten sollten
die Wirksamkeit der nationalen Strategien oder integrierten politischen
Maßnahmen und die Ergebnisse der lokalen Aktionspläne, Programme oder
Strategien überwachen. Dazu sollten sie verstärkt qualitative und quantitative
Daten zur Integration der Roma und zu den durch die oben erwähnten Strategien
oder Maßnahmen erzielten Fortschritten erheben. Die Umsetzung der Strategien
sollte bewertet und mit der Ausgangssituation verglichen werden, um ihre
Relevanz, Wirksamkeit, Nachhaltigkeit und Koordinierung zu beurteilen. 4.4. Mit Unterstützung der Agentur
der Europäischen Union für Grundrechte sollten die Mitgliedstaaten im Einklang
mit dem geltenden nationalen und EU-Recht Basisindikatoren und
Datenerhebungsmethoden festlegen, um die Fortschritte - besonders auf lokaler
Ebene - regelmäßig zu messen und somit eine effiziente Berichterstattung und
einen aufschlussreichen Vergleich zwischen der Situation der Roma und der
Nicht-Roma in und zwischen den Mitgliedstaaten zu ermöglichen. Außerdem sollten
sie Bezugswerte und messbare Zielvorgaben für ihre Strategien und Aktionspläne
festlegen. Mit der Förderung der Gleichbehandlung
befasste Stellen 4.5. Die Mitgliedstaaten sollten
die Arbeit und institutionellen Kapazitäten von mit der Förderung der
Gleichbehandlung befassten Stellen fördern und ihnen angemessene Mittel bereitstellen,
damit sie Roma, die Opfer von Diskriminierung sind, Rechtsberatung,
Prozesskostenhilfe und sonstige Unterstützung anbieten können. 4.6. Sie sollten für einen
regelmäßigen Dialog zwischen den nationalen Roma-Kontaktstellen und den mit der
Förderung der Gleichbehandlung befassten Stellen sorgen. Nationale Kontaktstellen für die
Integration der Roma 4.7. Die Mitgliedstaaten sollten
nationale Kontaktstellen für die Integration der Roma mit einem adäquaten
Mandat einrichten und mit angemessenen finanziellen und personellen Mitteln
ausstatten, damit sie die bereichsübergreifende Umsetzung und Überwachung von
Konzepten zur Integration der Roma auf nationaler und lokaler Ebene wirksam
koordinieren können. Sie sollten dafür Sorge tragen, dass die nationalen
Kontaktstellen für die Integration der Roma bei Entscheidungen zur Festlegung,
Finanzierung und Umsetzung einschlägiger Strategien konsultiert werden. Die
nationalen Kontaktstellen für die Integration der Roma sollten es der
Roma-Zivilgesellschaft erleichtern, sich an der Umsetzung der nationalen
Integrationsstrategien und der lokalen Aktionspläne zu beteiligen und sich
dabei aktiv einzubringen. Länderübergreifende Zusammenarbeit 4.8. Neben den Maßnahmen, die die
Mitgliedstaaten innerhalb des EU-Rahmens für nationale Strategien zur
Integration der Roma ergreifen, sollten sie sich an Formen länderübergreifender
Zusammenarbeit auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene beteiligen und
politische Initiativen, insbesondere Projekte und bilaterale oder multilaterale
Übereinkünfte, ausarbeiten, um a) Lösungen für Probleme im Zusammenhang mit
der grenzüberschreitenden Mobilität von Roma innerhalb der Europäischen Union
anzubieten; b) wechselseitiges Lernen und die
Verbreitung bewährter Praktiken zu fördern, zum Beispiel durch Zusammenarbeit
der Behörden, die die Strukturfonds verwalten, im Hinblick auf wirksame
Interventionen zugunsten der Inklusion der Roma. 5. BERICHTERSTATTUNG UND
FOLLOW-UP 5.1. Die Mitgliedstaaten sollten
die Maßnahmen ergreifen, die für die Anwendung dieser Empfehlung bis spätestens
[Datum einfügen: 24 Monate nach der Veröffentlichung] erforderlich sind,
und der Kommission bis zu diesem Zeitpunkt alle gemäß dieser Empfehlung
ergriffenen Maßnahmen mitteilen. 5.2. Die Mitgliedstaaten sollten danach
jährlich, jeweils am Jahresende, alle neu beschlossenen Maßnahmen der
Kommission mitteilen. 5.3. Die von den Mitgliedstaaten
übermittelten Angaben werden in die Berichte über die Umsetzung der nationalen
Strategien zur Integration der Roma, die die Kommission jährlich ausarbeitet
und dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt, sowie in die
länderspezifischen Empfehlungen einfließen, die im Rahmen des Europäischen
Semesters auf der Grundlage der Strategie Europa 2020 erstellt werden. 5.4. Auf dieser Grundlage wird die
Kommission die Lage aufmerksam verfolgen und drei Jahre nach Annahme der
Empfehlung prüfen, ob diese überarbeitet und aktualisiert werden muss. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] Die Situation in 11 Mitgliedstaaten; Ergebnisse
der Erhebungen auf einen Blick, Agentur für Grundrechte und
Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, 2012. [2] KOM(2011) 173 endg. [3] COM(2012) 226 final. [4] Mitteilung über einen EU-Rahmen für nationale
Strategien zur Integration der Roma (KOM(2011) 173); Mitteilung
über den ersten Schritt zur Umsetzung des EU-Rahmens (COM(2012) 226). [5] Schlussfolgerungen des Rates vom 19. Mai 2011 über
einen EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma. [6] Dazu
gehören Belgien, Bulgarien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien,
Rumänien, Schweden, die Slowakei, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn
und das Vereinigte Königreich. [7] Darunter Berichte zivilgesellschaftlicher Bündnisse in
sechs Mitgliedstaaten (Bulgarien, Rumänien, Slowakei, Spanien, Tschechische
Republik, Ungarn) sowie zwei Bewerberländern (Albanien, ehemalige jugoslawische
Republik Mazedonien), die von der Decade of Roma Inclusion Secretariat
Foundation (Stiftung „Sekretariat für das Jahrzehnt der Integration der Roma“)
organisiert wurden, Berichte des Netzes unabhängiger Experten für soziale
Eingliederung (http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1025&langId=de),
der Bericht des European Roma Information Office (Europäisches
Roma-Informationsbüro), Discrimination against Roma in the EU in 2012,
die schriftlichen Rückmeldungen von Eurocities und Eurodiaconia sowie
Forschungsarbeiten des Academic network on romani studies (http://romanistudies.eu/news/contributions_from_members/). [8] Diese Organisationen wurden von der European Roma Policy
Coalition (ERPC) vertreten. Zu den an den Sitzungen teilnehmenden Mitgliedern
der ERPC gehörten das European Roma Information Office (ERIO), die Open Society
Foundations (OSF), das European Network Against Racism (ENAR), die European
Roma Grassroots Organisation (ERGO) und Amnesty International (AI). [9] Siehe beispielsweise Urteil des Gerichtshofs vom
26. März 1996, C-271/94, Parlament/Rat, Randnr. 14. [10] Dieser Bericht basiert auf Informationen und Erkenntnissen
der Mitgliedstaaten und einer Reihe maßgeblicher Interessenträger. [11] Siehe Rechtssache C-409/95, Marshall,
Slg. 1997, I-6363, Randnr. 35. Siehe außerdem Rechtssache C-450/93, Kalanke,
Slg. 1995, I-3051, Randnrn. 22 bis 24, Rechtssache C-158/97, Badeck,
Slg. 2000, I-1875, sowie Rechtssache C-407/98, Abrahamsson,
Slg. 2000, I-5539. [12] ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22. [13] SEC(2010) 400. [14] KOM(2011) 173 endg. [15] Schlussfolgerungen des Rates zum EU-Rahmen für
nationale Strategien zur Integration der Roma bis 2020,
Dokument 106665/11 vom 19. Mai 2011. [16] COM(2012) 226 final. [17] SWD(2012) 133 final. [18] Mitteilung Sozialinvestitionen für Wachstum und sozialen
Zusammenhalt – einschließlich Durchführung des Europäischen Sozialfonds
2014-2020, COM(2013) 83 final. [19] Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments
und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für
regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den
Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und
den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der Gemeinsame
Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den
Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und
den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des
Rates - KOM(2011) 615. [20] Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments
und des Rates über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates - KOM(2011) 607. [21] Siehe Empfehlung des Rates vom 28. Juni 2011 für
politische Strategien zur Senkung der Schulabbrecherquote (ABl. C 191
vom 1.7.2011, S. 1). Eines der Kernziele, die der Europäische Rat im
Rahmen der Strategie Europa 2020 beschlossen hat, besteht darin, den
Anteil der Schulabbrecher auf unter 10 % zu senken und sicherzustellen,
dass mindestens 40 % der jüngeren Generation über einen Hochschulabschluss
oder eine vergleichbare Qualifikation verfügen. [22] Europäischer Sozialfonds (ESF), Europäischer Fonds für
regionale Entwicklung (EFRE), Kohäsionsfonds (KF), Europäischer
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und
Europäischer Meeres- und Fischereifonds (EMFF). [23] Aus dem EFRE können Infrastrukturen in den Bereichen
Gesundheitsfürsorge, Bildung und Wohnraum unterstützt werden.