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Document 52013PC0236
Proposal for a DIRECTIVE OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on measures facilitating the exercise of rights conferred on workers in the context of freedom of movement for workers
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen
/* COM/2013/0236 final - 2013/0124 (COD) */
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen /* COM/2013/0236 final - 2013/0124 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS Allgemeiner Kontext Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer ist eine
der vier Grundfreiheiten, auf denen der Binnenmarkt beruht. Sie ist einer der
Grundwerte der Europäischen Union und ein Wesenselement der EU-Bürgerschaft. In
Artikel 45 AEUV ist das Recht der EU-Bürgerinnen und –Bürger verankert, sich in
einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um dort zu arbeiten. Dieses Recht
beinhaltet insbesondere ein Verbot jeglicher Diskriminierung aus Gründen der
Staatsangehörigkeit in Bezug auf den Zugang zur Beschäftigung, das Entgelt und
die sonstigen Arbeitsbedingungen. Es beinhaltet außerdem die Beseitigung
ungerechtfertigter Hindernisse für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb
der Europäischen Union. Artikel 15 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union bekräftigt, dass alle EU-Bürgerinnen und –Bürger die
Freiheit haben, in jedem Mitgliedstaat Arbeit zu suchen, zu arbeiten, sich
niederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen. In der Verordnung (EU) Nr. 492/2011[1] ist im Einzelnen festgelegt,
welche Rechte sich aus der Arbeitnehmerfreizügigkeit ergeben, und in welchen
speziellen Bereichen Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit
verboten sind, insbesondere in Bezug auf[2]: –
Zugang zur Beschäftigung –
Arbeitsbedingungen –
soziale und steuerliche Vergünstigungen –
Zugang zur beruflichen Bildung –
Mitgliedschaft in Gewerkschaften –
Wohnung –
Zugang zur Bildung für Kinder Artikel 45 AEUV und
die Verordnung (EU) Nr. 492/2011 gelten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.
Diese Bestimmungen müssen also nicht durch innerstaatliche Vorschriften
umgesetzt werden. Alle nationalen Behörden auf jeder Ebene und alle Arbeitgeber
– ob öffentlich oder privat – müssen diese Bestimmungen anwenden und die sich
daraus ergebenden Rechte achten. Gleichwohl sind EU-Bürger, die in einem
anderen Mitgliedstaat arbeiten wollen, bei der Ausübung ihrer Rechte nach wie
vor mit Problemen konfrontiert. Die Schwierigkeiten, auf die sie stoßen, können
zum Teil erklären, warum sich die geografische Mobilität zwischen den
EU-Mitgliedstaaten auf einem relativ niedrigen Niveau bewegt: Nach der
EU-Arbeitskräfteerhebung lebten im Jahr 2011 nur 3,1 % der EU-Bürger im
erwerbsfähigen Alter (15-64 Jahre) in einem anderen EU-Mitgliedstaat als ihrem
eigenen[3].
Im Jahr 2009 zeigte eine
Eurobarometer-Umfrage, dass zwar 60 % aller EU-Bürger die Auffassung
vertraten, die Arbeitnehmerfreizügigkeit sei vorteilhaft für die europäische
Integration; nur 48 % sahen darin jedoch auch einen Vorteil für die Einzelnen.
Laut den Ergebnissen einer jüngeren Eurobarometer-Umfrage (September 2011)[4] kommt für 15 % der
EU-Bürger eine Arbeit in einem anderen Mitgliedstaat nicht in Frage, weil es
ihrer Ansicht nach zu viele Hindernisse gibt. Erst vor Kurzem hat das
Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 25. Oktober 2011 über
die Förderung der Mobilität der Arbeitnehmer die Kommission und die
Mitgliedstaaten dazu aufgerufen, „die ordnungsgemäße Umsetzung der bestehenden
Rechtsvorschriften im Bereich der Nichtdiskriminierung zu gewährleisten [und]
konkrete Maßnahmen zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mobiler
Arbeitnehmer zu ergreifen“[5]. Auch im Bericht des Europäischen Parlaments zu
„Problemen und Perspektiven der Unionsbürgerschaft“ vom 20. März 2009
wurden nach wie vor vorhandene Hindernisse für die grenzüberschreitende
Wahrnehmung von Rechten beschrieben. Die Kommission wurde aufgefordert, auf der
Grundlage der Ergebnisse einer öffentlichen Konsultation eine Liste der
Hindernisse zu erstellen, die den EU-Bürgern die Ausübung ihrer Rechte
erschweren, und konkrete Vorschläge zur Beseitigung dieser Hindernisse
vorzulegen. Der Rat (Beschäftigung, Sozialpolitik,
Gesundheit und Verbraucherschutz) hat in seinen Schlussfolgerungen vom
März 2009 zur beruflichen und geografischen Mobilität der Arbeitnehmer und
zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Europäischen Union die
Kommission und die Mitgliedstaaten aufgefordert, „Maßnahmen zur Unterstützung
der Mobilität der Arbeitskräfte und der sozialen Mobilität sowie
Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung von Wanderarbeitnehmern im Einklang
mit dem Besitzstand zu fördern“ und „weiterhin geeignete Strategien und
Instrumente zur Ermittlung und Analyse von Hemmnissen für die geografische und
berufliche Mobilität der Arbeitnehmer zu entwickeln und im Einklang mit den
Verträgen tatsächlich an der Beseitigung bestehender Hindernisse mitzuwirken“. In dem am 9. Mai 2010 von Prof. Monti
vorgelegten Bericht („Eine neue Strategie für den Binnenmarkt“) wurde
unterstrichen, dass die allgemeine Freizügigkeit der Arbeitnehmer aus
rechtlicher Sicht ein Erfolg sei; allerdings werde von dieser Freiheit weniger
Gebrauch gemacht als von den anderen drei Freiheiten des Binnenmarkts. Es wurde
darauf hingewiesen, dass es nach Ansicht der meisten Europäer noch zu viele
Hindernisse gibt, die einer Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat im
Wege stehen, und dass die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der EU nach wie vor
durch eine ganze Reihe von Rechts- und Verwaltungshemmnissen behindert wird.
Gerade in diesem Bereich – so der Bericht weiter – sind die Hindernisse
besonders schwer zu beseitigen. In ihrer Mitteilung vom Juli 2010
„Bekräftigung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Rechte und wesentliche
Entwicklungen“[6] kündigte die Kommission an, sie werde untersuchen, welche
Möglichkeiten es gibt, auf die neuen Bedürfnisse der EU-Wanderarbeitnehmer und
ihrer Familienangehörigen und auf die Herausforderungen einzugehen, denen sie
(insbesondere angesichts neuer Mobilitätsstrukturen) gegenüberstehen. Im Rahmen
der neuen Binnenmarktstrategie werde sie ferner prüfen, wie sie die wirksame
Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der EU-Arbeitnehmer und ihrer
Familienangehörigen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen, fördern
und verbessern kann. Dieses Ziel wurde am 27. Oktober 2010 im
Bericht über die Unionsbürgerschaft 2010 „Weniger Hindernisse für die Ausübung
von Unionsbürgerrechten“[7]
bekräftigt. Die Kommission ermittelte die unterschiedliche und fehlerhafte
Anwendung des EU-Freizügigkeitsrechts als eines der Haupthindernisse, mit denen
EU-Bürgerinnen und –Bürger konfrontiert sind, wenn sie die ihnen aufgrund des
EU-Rechts zustehenden Rechte tatsächlich ausüben wollen. Dementsprechend
kündigte die Kommission an, sie wolle „bewährte Verfahren fördern, die
Bevölkerung besser über die EU-Regelungen aufklären und den EU-Bürgern
Informationen über ihre Freizügigkeitsrechte an die Hand geben, um
Unionsbürgern und ihren Familienmitgliedern aus Drittstaaten durch strikte Durchsetzung
der EU-Regelungen, einschließlich derer zum Diskriminierungsverbot, die
Freizügigkeit zu erleichtern“[8].
In ihrem Beschäftigungspaket vom 18. April
2012 (Mitteilung der Kommission „Einen arbeitsplatzintensiven Aufschwung
gestalten“)[9]
kündigte die Kommission ihre Absicht an, „einen Legislativvorschlag vorlegen,
um mobile Arbeitskräfte bei der Ausübung ihrer im Vertrag und in der Verordnung
(EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union
festgelegten Rechte zu unterstützen (Information und Beratung)“. Präsident Barroso (Politische Leitlinien für
die Kommission 2010-2014) hat ebenfalls auf die Diskrepanz zwischen Theorie und
Praxis hingewiesen und gefordert, die Grundsätze der Freizügigkeit und der
Gleichbehandlung im Alltag der Menschen Realität werden zu lassen. In seiner
Rede zur Lage der Union vom 12. September 2012 hat Präsident Barroso
unterstrichen, wie notwendig es ist, einen europäischen Arbeitsmarkt zu
schaffen, damit es für die Menschen genauso einfach wird, in einem anderen Land
zu arbeiten wie zu Hause[10]. Auf die Diskrepanz zwischen den Rechten, die
den EU-Bürgern theoretisch zustehen, und der Praxis wird auch in mehreren
Berichten anderer Institutionen hingewiesen; die Europäische Union wird
diesbezüglich immer öfter zum Handeln aufgerufen[11]. Das Jahr 2013 wurde zum
Europäischen Jahr der Bürgerinnen und Bürger ausgerufen[12]. Im Mittelpunkt sollen die
Bürgerrechte und die Maßnahmen stehen, mit denen die EU dafür sorgen kann, dass
diese Rechte effektiv durchgesetzt werden – zum Vorteil der Bürgerinnen und
Bürger und der gesamten EU. Im Laufe der
Jahre sind bei den Kommissionsdienststellen zahlreiche Beschwerden von Personen
eingegangen, die entweder schon in einem anderen EU-Land arbeiteten oder dies
vorhatten und die sich über die Missachtung ihrer Rechte beklagten. Sie fühlen
sich in ihrem Aufnahmemitgliedstaat schutzlos und sind nicht in der Lage, die
Hindernisse zu überwinden, denen sie gegenüberstehen. Die Problematik Die bestehenden Hindernisse und Probleme lassen
sich anhand vieler verschiedener Beispiele erläutern: a) Nichteinhaltung des EU-Rechts durch
staatliche Behörden (nichtkonforme Rechtsvorschriften oder fehlerhafte
Anwendung) und deren Auswirkungen auf EU-Wanderarbeitnehmer Der Kommission werden nach wie vor Fälle
gemeldet, in denen nationale Rechtsvorschriften oder die übliche Praxis der
Mitgliedstaaten gegen das EU-Recht verstoßen. Dabei geht es u. a. um –
die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei der
Einstellung von Staatsangehörigen anderer EU-Staaten; –
Staatsangehörigkeitsvoraussetzungen beim Zugang zu
Stellen, die nicht unter die Ausnahmeregelung in Artikel 45 Absatz 4 AEUV
fallen; –
Einführung von Staatsangehörigkeitsquoten für
EU-Bürger (z. B. für Berufssportler); –
Unterschiedliche Arbeitsbedingungen für Angehörige
anderer EU-Staaten (Entgelt, Aufstiegschancen, Eingruppierung usw.); –
den Zugang zu sozialen Vergünstigungen, die von
Bedingungen abhängig gemacht werden, die die eigenen Staatsangehörigen leichter
erfüllen können als diejenigen anderer EU-Staaten (z. B. ein
Wohnorterfordernis); –
keine oder unterschiedliche Berücksichtigung
beruflicher Qualifikationen und Erfahrungen, die in anderen Mitgliedstaaten
erworben wurden, beim Zugang zur Beschäftigung (z. B. Gewährung
zusätzlicher Punkte für im Inland erworbene Qualifikationen); –
nationale Rechtsvorschriften, die den Zugang von
EU-Wanderarbeitnehmern und ihren Familienangehörigen zu Stipendien von einem
Wohnorterfordernis abhängig machen, und zwar ungeachtet der einschlägigen
ständigen Rechtsprechung des EuGH; –
Diskriminierung von Grenzgängern. b) Nichteinhaltung des EU-Rechts durch
Arbeitgeber und Rechtsberater Von der Kommission und anderen Fachleuten
eingeholte Informationen[13]
legen nahe, dass die Unkenntnis des EU-Rechts bei öffentlichen und privaten
Arbeitgebern ein weit verbreitetes Problem darstellt, und zwar unabhängig
davon, ob das innerstaatliche Recht im Einklang mit dem EU-Recht steht oder
nicht. Unkenntnis und mangelndes Verständnis der Rechtslage scheint der
Hauptgrund für dieses Problem zu sein, besonders bei privaten Arbeitgebern
(wenn sich z. B. nur Personen auf eine Stelle bewerben können, die schon seit
einiger Zeit am Arbeitsort wohnen, wenn die bisherige Berufserfahrung oder
berufliche Qualifikationen nicht anerkannt werden, weil sie in einem anderen
Mitgliedstaat erworben wurden, wenn übermäßig hohe Anforderungen an die
Sprachkenntnisse gestellt werden usw.). Rechtsberater sind ebenfalls nicht immer über
das EU-Freizügigkeitsrecht informiert oder damit vertraut. c) EU-Wanderarbeitnehmer haben keinen
Zugang zu Informationen oder können ihre Rechte nicht durchsetzen In verschiedenen Befragungen[14] haben EU-Bürger angegeben,
dass sie nicht wüssten, wohin sie sich bei Problemen hinsichtlich der Ausübung
ihrer EU-Rechte wenden sollten. Auch die Nutzung der vorhandenen Rechtsbehelfe
fällt Migranten offenbar schwer, weil sie z. B. die nationalen Verfahren und
Systeme nicht kennen, weil ihre Sprachkenntnisse nicht ausreichen, um
entsprechende Leistungen in Anspruch zu nehmen, oder weil die Kosten einer
Rechtsberatung zu hoch sind. Von diesen Problemen sind auch EU-Bürger
betroffen, die in einem anderen Mitgliedstaat gearbeitet haben und in ihr
Heimatland zurückkommen, um dort zu arbeiten. Ziele Im Hinblick auf die Lösung dieser Probleme wurden
die folgenden konkreten Ziele festgelegt: –
Eindämmung der Diskriminierung von
EU-Wanderarbeitnehmern aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit; –
Beseitigung der Diskrepanz zwischen den auf dem
Papier anerkannten Rechten von EU-Wanderarbeitnehmern und deren Ausübung in der
Praxis durch Erleichterung der ordnungsgemäßen Anwendung des geltenden Rechts; –
Verringerung der Häufigkeit von Fällen unfairer
Behandlung von EU‑Wanderarbeitnehmern; –
Stärkung der EU-Wanderarbeitnehmer, damit die
Wahrung ihrer Rechte sichergestellt ist. 2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNG INTERESSIERTER
KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG 2.1. Anhörung interessierter
Kreise a) Netz der Sachverständigen zur
Freizügigkeit der Arbeitnehmer Das Netz der Rechtsexperten zur Freizügigkeit
der Arbeitnehmer legt jedes Jahr einen Bericht zur einschlägigen Rechtslage in
der Europäischen Union vor[15].
Im Mittelpunkt des im Januar 2011
fertiggestellten ersten Berichts[16]
standen die Durchsetzbarkeit des Rechts auf Gleichbehandlung von
EU-Wanderarbeitnehmern ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit und die jeweiligen
Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten. Das Fazit des Berichts lautete, dass
dieses Recht selten im selben Maße geschützt und garantiert ist wie das Recht
auf Gleichbehandlung anderer Gruppen (z. B. Verbot der Rassen-, Alters-
oder Geschlechtsdiskriminierung). EU-Wanderarbeitnehmer werden in den meisten
EU-Ländern eher mit im Inland beschäftigten Drittstaatsangehörigen auf eine
Stufe gestellt als mit inländischen Arbeitnehmern. Viele EU-Wanderarbeitnehmer
können sich gegen ihre Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit nur
wehren, indem sie sich auf eine großzügige Auslegung des innerstaatlichen
Rechts zur Umsetzung der EU-Gleichstellungsrichtlinien zur Bekämpfung anderer
Arten der Diskriminierung stützen. Der zweite, im Oktober 2011 vorgelegte Bericht
bietet einen Überblick über die Hauptprobleme im Umfeld der Anwendung des
Freizügigkeitsrechts, die in den einzelnen Mitgliedstaaten ermittelt wurden. Es
gibt einige, in manchen Mitgliedstaaten offenbar systembedingte Probleme, die
schlicht und einfach eine rechtswidrige Diskriminierung darstellen. Meist gehen
sie auf mittelbare Diskriminierung oder ungerechtfertigte Einschränkungen der
Ausübung des Arbeitnehmerrechts auf Freizügigkeit zurück. Als Beispiele werden
genannt: Wohnortkriterien für die Gewährung bestimmter sozialer oder
steuerlicher Vergünstigungen, exzessive Anforderungen an die Sprachkenntnisse
oder die Nichtberücksichtigung von Dienstjahren bei der Berechnung des
Dienstalters und damit verbundener Vergünstigungen bei Bediensteten des
öffentlichen Dienstes, wenn diese zuvor auf einer vergleichbaren Stelle in
anderen EU-Mitgliedstaaten beschäftigt waren. b) Diskussion im
Beratenden Ausschuss für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer Im Zeitraum Oktober 2010 bis Oktober 2012 hat
der Beratende Ausschuss für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer auf einer Reihe
von Sitzungen über Probleme der Diskriminierung aus Gründen der
Staatsangehörigkeit und über die Notwendigkeit einer besseren Durchsetzung des
geltenden EU-Rechts diskutiert. Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses, dem
Vertreter der Mitgliedstaaten und der Sozialpartner auf europäischer und
nationaler Ebene angehören, wurden auch gebeten, einen Fragebogen der
Kommission zu beantworten. Mit dem Fragebogen sollte ermittelt werden, welche
Maßnahmen auf nationaler Ebene ergriffen wurden, um EU-Arbeitnehmer im Rahmen
der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 zu informieren, zu
unterstützen und zu schützen. Die Mitglieder
des Ausschusses bestätigten die Bedeutung einer effektiven Anwendung der
geltenden Rechte. Auf die Frage, wie dies erreicht werden könnte, gab es
verschiedene Antworten, deren Spektrum von Sensibilisierungsmaßnahmen über eine
stärkere Durchsetzung der Rechtsvorschriften bis hin zur Verbesserung des
Zugangs zu Informationen und Unterstützung für EU-Wanderarbeitnehmer reichte.
Auf der Sitzung des Beratenden Ausschusses für die Freizügigkeit der
Arbeitnehmer am 30. Oktober 2012 äußerten die Sozialpartner (sowohl der EGB als
auch Business Europe) weitgehende Zustimmung zum Vorschlag einer Richtlinie. c) Öffentliche
Konsultation Die Kommission führte im Zeitraum von Juni bis
August 2011 eine öffentliche Konsultation durch. Einzelpersonen, nationale
Behörden, Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände und Vereinigungen (NRO, Verbände
von Freiberuflern usw.) äußerten ihre Meinung zu den Hauptproblemen, mit denen
Arbeitnehmer konfrontiert sind, wenn sie ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben
wollen, sowie zum derzeitigen Schutzniveau und zur Notwendigkeit von Maßnahmen
der EU, damit Arbeitnehmer von ihren Rechten uneingeschränkt Gebrauch machen
können. Insgesamt gingen 243 Antworten ein, davon 169
von Einzelpersonen und 74 von Organisationen, darunter nationale Behörden. Die
aktivsten Teilnehmer unter den Organisationen waren die Gewerkschaften
(27 % der Antworten), gefolgt von NRO (17 %), nationalen Behörden
(15 %) und Arbeitgeberverbänden (12 %). Die meisten Teilnehmer stimmten der Ansicht
zu, dass EU-Arbeitnehmer besser gegen Diskriminierungen aus Gründen der
Staatsangehörigkeit geschützt werden sollten. Gewerkschaften, NRO, private
Unternehmen, regionale und lokale Behörden sowie Einzelpersonen nannten den
Erlass von EU-Rechtsvorschriften als wichtigste Maßnahme. Bei den nationalen
Behörden ergab sich ein gespaltenes Bild. Arbeitgeber halten eindeutig
Sensibilisierungsmaßnahmen für sehr wichtig. Die Einrichtung von Kontaktstellen
oder –strukturen in den Mitgliedstaaten betrachteten die meisten Teilnehmer als
wichtige Maßnahme. Der Austausch zu Verfahren zwischen den EU-Ländern wurde
ebenfalls als wichtiges Instrument angesehen, während nicht gewinnorientierte
Organisationen, Gewerkschaften, private Unternehmen und regionale Behörden[17] der Unterstützung von
Organisationen Bedeutung beimaßen. 2.2. Folgenabschätzung Im Einklang mit ihrer Strategie für eine
bessere Rechtsetzung führte die Kommission auf der Grundlage einer externen
Studie[18]
eine Folgenabschätzung durch, die im April 2012 abgeschlossen wurde.[19] Die verschiedenen politischen Alternativen
beinhalten ein je nach dem Grad der EU-Intervention abgestuftes Spektrum von
Optionen: Beibehaltung des Status quo, Änderungen ohne Rechtsetzung oder
Rechtsetzung. Die Rechtsetzungsoptionen beruhen auf unterschiedlichen Szenarien
und reichen von Soft-Law-Maßnahmen (unverbindliches Rechtsinstrument wie z. B.
eine Empfehlung) bis hin zu einer Maximalintervention in Form eines
verbindlichen Rechtsinstruments wie einer Richtlinie. Alle diese Optionen wurden im Lichte der
allgemeinen Zielsetzungen geprüft. Die Folgenabschätzung belegte, dass sich nur
eine verbindliche Rechtsetzungsinitiative spürbar auf die Ausübung der
Freizügigkeitsrechte auswirken kann. Mit einem verbindlichen Rechtsinstrument,
das den Mitgliedstaaten die Pflicht zum Erlass geeigneter Maßnahmen auferlegt,
damit gewährleistet ist, dass wirksame Verfahren für die Verbreitung von
Informationen und für die Beratung der Bürger zur Verfügung stehen, lassen sich
die vorgenannten Ziele auf effektive und effiziente Weise erreichen. Die bevorzugte Option ist eine Richtlinie, die
mit anderen Initiativen kombiniert werden soll, etwa mit gemeinsamen Leitlinien
zu bestimmten Themen, die vom Fachausschuss für die Freizügigkeit der
Arbeitnehmer[20]
auszuarbeiten wären. Ein gemeinsamer Leitfaden soll sich mit der konkreten
Frage der Anwendung des EU-Rechts im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit
befassen. Eine Richtlinie zur Einführung von Maßnahmen
zur Unterstützung von EU-Wanderarbeitnehmern, deren Freizügigkeit behindert
wird, würde das Problembewusstsein der nationalen Behörden schärfen und dafür
sorgen, dass sie stärker gegen Diskriminierungen aus Gründen der
Staatsangehörigkeit vorgehen. Durch mehr Aufklärung über dieses Problem wären
die Bürger/innen besser über ihre Rechte informiert; ebenso würden öffentliche
und private Arbeitgeber und andere Betroffener (NRO, Sozialpartner…) stärker
sensibilisiert. Darüber hinaus würde eine Richtlinie – ohne die Arbeitgeber
zusätzlich zu belasten – einen Beitrag zur Verbesserung des Verständnisses und
der Durchsetzung des EU-Rechts leisten, nämlich durch Einführung einer
speziellen Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung einer
umfassenderen Information der Betroffenen. Zudem soll den Bürgern die
Wahrnehmung ihrer Rechte dadurch erleichtert werden, dass gemäß Artikel 45 AEUV
spezielle Rechtsbehelfe bei Verstößen gegen diese Rechte eingeführt und Dritten
eine Intervention zugunsten von EU-Wanderarbeitnehmern ermöglicht werden. Der Ausschuss für Folgenabschätzung hat dem
Entwurf der Folgenabschätzung im Juli 2012 zugestimmt. Die Stellungnahme des
Ausschusses für Folgenabschätzung sowie die endgültige Folgenabschätzung und
deren Zusammenfassung werden zusammen mit diesem Vorschlag veröffentlicht. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS 3.1. Allgemeiner Kontext –
Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Dieser Vorschlag für eine Richtlinie soll die
praktische Anwendung des Artikels 45 AEUV und der Verordnung (EU) Nr. 492/2011
dadurch verbessern und stärken, dass ein allgemeiner gemeinsamer Rahmen
geeigneter Vorschriften und Maßnahmen zur besseren und einheitlicheren
Anwendung der Rechte geschaffen wird, die das EU-Recht den Arbeitnehmern und
ihren Familienangehörigen verleiht, wenn sie von ihrem Recht auf Freizügigkeit
Gebrauch machen. Der Richtlinienvorschlag enthält insbesondere
Rechtsverpflichtungen, mit denen - gewährleistet wird, dass
EU-Wanderarbeitnehmer auf nationaler Ebene über angemessene Rechtsbehelfe
verfügen. EU-Arbeitnehmer, die glauben, aus Gründen der Staatsangehörigkeit
diskriminiert worden zu sein, sollten auf geeignete Verwaltungs- und/oder
Gerichtsverfahren zurückgreifen können, mit denen das diskriminierende
Verhalten beanstandet werden kann; - Arbeitnehmer stärker geschützt werden, indem
dafür gesorgt wird, dass Verbände, Organisationen oder sonstige Rechtssubjekte
mit einem berechtigten Interesse an der Förderung der Freizügigkeitsrechte von
Arbeitnehmern immer dann, wenn Rechte von EU-Wanderarbeitnehmern verletzt
wurden, im Namen oder zur Unterstützung dieser Arbeitnehmer alle Arten von
Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren einleiten können; - auf nationaler Ebene Strukturen oder Stellen
geschaffen werden, die die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit dadurch
fördern, dass sie wegen ihrer Staatsangehörigkeit diskriminierte
EU-Wanderarbeitnehmer informieren und unterstützen; - Arbeitgeber, Arbeitnehmer sowie sonstige
interessierte Kreise durch Bereitstellung leicht zugänglicher Informationen
sensibilisiert werden; - der Dialog zwischen geeigneten
Nichtregierungsorganisationen und den Sozialpartnern gefördert wird. 3.2. Rechtsgrundlage Der Vorschlag basiert auf Artikel 46 AEUV, der
den Erlass von Verordnungen oder Richtlinien im ordentlichen
Gesetzgebungsverfahren erlaubt, hat also dieselbe Rechtsgrundlage wie die
Verordnung (EU) Nr. 492/2011. 3.3. Subsidiaritätsprinzip und
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Die hinsichtlich der Anwendung und
Durchsetzung des EU-Rechts im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit und
insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 festgestellten Probleme stehen in
Zusammenhang mit den Zielen des Artikels 3 Absatz 3 EUV, wonach die Union einen
Binnenmarkt errichtet, der auf einer in hohem Maße wettbewerbsfähigen, auf
Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielenden sozialen Marktwirtschaft
beruht, sowie der Artikel 45 (Freizügigkeit und Gleichbehandlung von
EU-Arbeitnehmern ungeachtet der Staatsangehörigkeit) und 18 AEUV (Verbot der
Diskriminierung von EU-Bürgern aus Gründen der Staatsangehörigkeit). Das geltende EU-Recht ist angemessen und
effektiv anzuwenden. Unterschiede und Diskrepanzen in der Art und Weise, wie
die Verordnung (EU) Nr. 492/2011 in den verschiedenen Mitgliedstaaten
angewendet und durchgesetzt wird, beeinträchtigen das ordnungsgemäße
Funktionieren der Freizügigkeit als Grundfreiheit. Es gibt Anzeichen dafür, dass
es sehr schwierig ist, die erforderlichen gleichen Ausgangsbedingungen für
Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit innerhalb der EU Gebrauch
machen, zu schaffen. Unter diesen Umständen lässt sich die erforderliche
Rechtsklarheit und -sicherheit nur auf EU-Ebene herstellen. Die Ziele des Vorschlags können von den
Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden und erfordern daher
Maßnahmen auf EU-Ebene. Entsprechend dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung der
Ziele erforderliche Maß hinaus. Um die Anwendung und Durchsetzung der
Verordnung (EU) Nr. 492/2011 in der Praxis zu verbessern, werden präventive
Maßnahmen vorgeschlagen, wie etwa die Gewährleistung geeigneter Rechtsbehelfe
und Bereitstellung hilfreicher Informations- und Beratungsangebote im Einklang
mit den nationalen Traditionen und Gepflogenheiten. Unter Berücksichtigung des Wesens der
vorgeschlagenen Maßnahmen bleibt es den Mitgliedstaaten freigestellt,
diejenigen Umsetzungsmaßnahmen zu wählen, die sich am besten in ihre nationalen
Gerichtssysteme und –verfahren einfügen. 3.4. Ausführliche Erläuterung des
Vorschlags 3.4.1. KAPITEL I ALLGEMEINE
BESTIMMUNGEN 3.4.1.1. Artikel 1 - Gegenstand Artikel 45 AEUV ist eine Bestimmung des EU-Rechts
mit unmittelbarer Geltung in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten und
verleiht den EU-Bürgern unmittelbar das Recht, sich aus beruflichen Gründen in
einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und dort Stellenangebote anzunehmen und
zu arbeiten, ohne eine Arbeitserlaubnis zu benötigen, sich dort aufzuhalten und
auch nach Beendigung der Beschäftigung dort zu verbleiben. Diese Bestimmung
verleiht außerdem das Recht auf Gleichbehandlung mit Inländern beim Zugang zur
Beschäftigung, beim Entgelt und in Bezug auf sonstige Arbeits- und
Beschäftigungsbedingungen. Dies impliziert die Abschaffung jeglicher
Diskriminierung (ob unmittelbar oder mittelbar) aus Gründen der
Staatsangehörigkeit bei der Ausübung dieser Rechte sowie aller
ungerechtfertigten Hindernisse, die der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit
entgegenstehen[21]. Die Verordnung (EU) Nr. 492/2011 ist ebenfalls
ein unmittelbar anwendbares Rechtsinstrument, das von den Mitgliedstaaten nicht
erst umgesetzt werden muss, damit die Bürger Rechte daraus ableiten können. Die Rechte, die Einzelne aus dieser Verordnung
ableiten können und deren Durchsetzung der vorliegende Vorschlag erleichtern
wird, finden sich in den Artikeln 1 bis 10 des Kapitels I „Die Beschäftigung,
die Gleichbehandlung und die Familienangehörigen der Arbeitnehmer“. Darin geht
es insbesondere um den Zugang zur Beschäftigung (Abschnitt 1, Zugang zur
Beschäftigung, Artikel 1 bis 6), um die Gleichbehandlung in Bezug auf
Beschäftigung und Arbeitsbedingungen (Abschnitt 2, Beschäftigung und Gleichbehandlung,
Artikel 7 bis 9) sowie um die Familienangehörigen der Arbeitnehmer (Abschnitt
3, Familienangehörige der Arbeitnehmer, Artikel 10). Der vorliegende Vorschlag für eine Richtlinie
bezieht sich nicht auf Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 492/2011, Zusammenführung
und Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen (Artikel 11 bis 20),
Kapitel III, Organe zur Herbeiführung einer engen Zusammenarbeit zwischen
den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Freizügigkeit und der Beschäftigung der
Arbeitnehmer (Artikel 20 bis 34) oder auf Kapitel IV, Schlussbestimmungen
(Artikel 35 bis 42). 3.4.1.2. Artikel 2 - Anwendungsbereich Der Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr.
492/2011 wird durch den Vorschlag nicht modifiziert. Die vorgeschlagene
Richtlinie ist nur anwendbar, wenn die betreffenden Fälle der Diskriminierung
aus Gründen der Staatsangehörigkeit thematisch unter die Verordnung fallen;
insoweit sehen die Artikel 3 bis 7 dieses Richtlinienvorschlags Bestimmungen
zum Schutz sowie zur Information und Unterstützung der Betroffenen vor. Dies
bedeutet eine Bekräftigung der Gleichbehandlungsgarantie und einen Ausbau der
Rechtsbehelfe gegen ungerechtfertigte Behinderungen des Zugangs zur
Beschäftigung für Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit innerhalb
der Europäischen Union Gebrauch machen. Daher betrifft der Vorschlag die folgenden
Materien: -
Zugang zur Beschäftigung; -
Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere in Bezug auf Entgelt und
Kündigung -
Zugang zu sozialen und steuerlichen Vergünstigungen; -
Mitgliedschaft in Gewerkschaften; -
Zugang zur beruflichen Bildung; -
Zugang zu Wohnraum; - Zugang zur Bildung
für die Kinder von Arbeitnehmern. 3.4.2. KAPITEL II - DURCHSETZUNG 3.4.2.1. Artikel 3 – Rechtsschutz -
Rechtsbehelfe - Fristen Dieser Artikel begründet für die
Mitgliedstaaten eine Rechtspflicht zur Bereitstellung geeigneter Rechtsbehelfe
für EU-Wanderarbeitnehmer auf nationaler Ebene. Er bezieht sich auch auf die
Rechtsdurchsetzung und Rechtsschutz, also bereits auf ein Grundrecht an sich.
Gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren
durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt oder
nicht gewahrt worden sind, Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf. Der
Vorschlag sieht sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche Rechtsbehelfe
vor, darunter alternative Streitbeilegungsverfahren wie Schlichtung und
Mediation. Ombudsleute und Gleichstellungsstellen oder ähnliche Einrichtungen
können ebenfalls eine Alternative zur allgemeinen Gerichtsbarkeit darstellen.
Gemäß Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sieht dieser
Artikel vor, dass Mitgliedstaaten, in denen es nur Verwaltungsverfahren gibt,
dafür sorgen, dass jede Verwaltungsentscheidung vor einem Gericht angefochten
werden kann. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des
Gerichtshofs[22]
legt Absatz 2 dieses Artikels fest, dass der vorangehende Absatz
einzelstaatliche Regelungen über Fristen für die Rechtsverfolgung betreffend
den Grundsatz der Gleichbehandlung unberührt lässt, sofern die betreffenden
Fristen so gestaltet sind, dass sie nicht die Ausübung der durch die EU‑Rechtsordnung
verliehenen Freizügigkeitsrechte von Arbeitnehmern praktisch unmöglich machen
oder übermäßig erschweren. 3.4.2.2. Artikel 4 – Beteiligung
von Verbänden, Organisationen oder sonstigen Rechtssubjekten Dieser Artikel
verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, sicherzustellen, dass Verbände,
Organisationen oder Rechtsträger (wie Gewerkschaften, NRO oder sonstige
Organisationen) im Namen oder zur Unterstützung von EU-Wanderarbeitnehmern
tätig werden können, wenn deren Rechte aus der Richtlinie oder aus der
Verordnung (EU) Nr. 492/2011 verletzt wurden. Es soll den Mitgliedstaaten
überlassen bleiben, wie sie diese Bestimmung im Einklang mit ihren
Rechtssystemen und –verfahren in die Praxis umsetzen wollen. Verbände,
Organisationen oder sonstige Rechtsträger können beim Schutz der Rechte von
Arbeitnehmern und deren Familienangehörigen eine wichtige Rolle spielen[23]. Die Art der Unterstützung könnte
je nach Mitgliedstaat und Rechtssystem, -verfahren, -traditionen und
–gepflogenheiten unterschiedlich ausgestaltet werden (d. h. die
Gewerkschaften könnten dem Verfahren beitreten, die Verfahrenskosten tragen
oder den Diskriminierungsopfern auf andere Weise helfen). Wie in Artikel 3
wird auch in Artikel 4 Absatz 2 klargestellt, dass Absatz 1 innerstaatliche
Bestimmungen über Fristen für die Rechtsverfolgung unberührt lässt. 3.4.3. KAPITEL III – FÖRDERUNG DER
GLEICHBEHANDLUNG – KONTAKTSTELLEN, -STRUKTUREN ODER -EINRICHTUNGEN 3.4.3.1. Artikel 5 – Ansprechpartner,
Strukturen oder Stellen Dieser Artikel sieht die Schaffung von
Informations-, Förder- und Unterstützungsstrukturen oder Stellen auf nationaler
Ebene vor; diese sollen die EU-Wanderarbeitnehmer unterstützen und die ihnen
und ihren Familienangehörigen verliehenen Rechte fördern, analysieren und
beobachten. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben kann allerdings auch bereits
existierenden Stellen, die von den Mitgliedstaaten zur Bekämpfung anderer Arten
von Diskriminierung im Rahmen der Umsetzung von EU-Recht geschaffen wurden,
oder Einrichtungen übertragen werden, die auf nationaler Ebene für den Schutz
der Menschenrechte oder der Rechte des Einzelnen verantwortlich sind. In diesem
Fall muss der betreffende Mitgliedstaat dafür sorgen, dass die existierende
Stelle ausreichende Mittel für die Wahrnehmung dieser zusätzlichen Aufgaben
erhält. Zu diesem Zweck sollte die Schulung von
Experten im Rahmen des Europäischer Sozialfonds förderfähig sein. Diese Strukturen oder Stellen sollten u. a.
folgende Aufgaben wahrnehmen: (a)
Information aller einschlägigen Interessenträger
und verstärkte Unterstützung von EU-Wanderarbeitnehmern; Beratung und
Unterstützung mutmaßlicher Diskriminierungsopfer bei der Rechtsverfolgung, unbeschadet
der Rechte der in Artikel 4 genannten Rechtsträger. Während die im Rahmen der
Umsetzung von EU-Richtlinien zur Bekämpfung von Diskriminierungen aus anderen
Gründen geschaffenen Gleichstellungsstellen in einigen Ländern Parteistellung
haben und Klage erheben können, dürfen sie in anderen Ländern lediglich die
Kläger unterstützen oder Stellungnahmen abgeben. (b)
Durchführung unabhängiger Erhebungen zum Thema
Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit; (c)
Veröffentlichung unabhängiger Berichte und Abgabe
von Empfehlungen zur Gleichbehandlung und zur Bekämpfung von Diskriminierungen
aus Gründen der Staatsangehörigkeit. (d)
Veröffentlichung von Informationen zu allen Fragen
der Anwendung des EU-Freizügigkeitsrechts auf nationaler Ebene. Es soll den einzelnen Mitgliedstaaten
überlassen bleiben, darüber zu entscheiden, ob sie völlig neue Strukturen
schaffen wollen oder ob sie die soeben beschriebenen Aufgaben im Bereich der
Förderung der Gleichbehandlung bereits vorhandenen Stellen übertragen wollen.
Das Diskriminierungsmerkmal „Staatsangehörigkeit“ könnte derzeit auch in den
Zuständigkeitsbereich der Gleichstellungsstellen fallen, die es in 19
Mitgliedstaaten[24]
gibt. Darüber hinaus sorgt dieser Artikel für ein
synergisches Zusammenwirken zwischen bestehenden oder neuen Strukturen oder
Stellen mit Informations-, Förder- und Unterstützungsinstrumenten auf EU-Ebene
wie Your Europe, SOLVIT, EURES, Enterprise Europe Network und den zentralen
Anlaufstellen. Wenn man auf bestehenden Strukturen aufbaut,
so hat das den Vorteil, dass man vorhandene Kenntnisse und Erfahrungen nutzen
kann. Dies dient auch der Vereinfachung und der besseren Zugänglichkeit und
verringert das Risiko von Verwechslungen und Unsicherheit über die richtigen
Anlaufstellen für den Fall, dass Probleme auftreten. 3.4.3.2. Artikel 6 - Dialog Nach diesem Artikel müssen die Mitgliedstaaten
im Einklang mit ihren innerstaatlichen Traditionen und Gepflogenheiten
angemessene Maßnahmen zur Anregung und Förderung des Dialogs mit den
Sozialpartnern und Nichtregierungsorganisationen treffen, die aufgrund der
nationalen Rechtsordnung bzw. Rechtspraxis ein berechtigtes Interesse daran
haben, sich an der Bekämpfung von Diskriminierungen aus Gründen der
Staatsangehörigkeit zu beteiligen. 3.4.4. KAPITEL IV – ZUGANG ZU
INFORMATIONEN 3.4.4.1. Artikel 7 - Unterrichtung Dieser Artikel regelt die angemessene
Unterrichtung von Arbeitnehmern und deren Familienangehörigen über ihr Recht
auf Gleichbehandlung, wie es sich aus der Richtlinie und den Artikeln 1 bis 10
der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 ergibt. Je effektiver die Mechanismen zur
Unterrichtung der Öffentlichkeit und das Präventionssystem sind, desto geringer
sollte der Bedarf an Rechtsbehelfen im Einzelfall sein. Der
Richtlinienvorschlag überlässt die Wahl der Informationsinstrumente den
Mitgliedstaaten, doch sollten online abrufbare oder digitale Informationen mit
Links zu den vorhandenen Informationsinstrumenten auf EU-Ebene, den Websites
von Your Europe und EURES, zwingend vorgeschrieben werden. Dies kann jedoch ergänzt werden durch alle
sonstigen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, die von den nationalen
Sachverständigen und Interessenträgern als beste Praxisbeispiele genannt
werden, wie etwa Sensibilisierungskampagnen oder Beratungen zu speziellen
Fragen. Für die Verbreitung von Informationen kann es auch wichtig sein, dass
Sozialpartner, Gleichstellungsstellen, NRO und sonstige Vereinigungen eine
aktive Rolle übernehmen. 3.4.5. KAPITEL V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN 3.4.5.1. Artikel 8 -
Mindestanforderungen Absatz 1 ist eine
Standard-„Nichtrückschritts“-Klausel, die klarstellt, dass Mitgliedstaaten, die
bereits über ein höheres Schutzniveau verfügen als das der vorgeschlagenen
Richtlinie oder die darüber hinausgehen wollen, daran nicht gehindert werden. In Absatz 2 ist ausdrücklich
geregelt, dass die Mitgliedstaaten die Zuständigkeiten der in Artikel 5
genannten Stellen nach freiem Ermessen ausdehnen können, damit das Verbot der
Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit auch für alle EU-Bürger
sowie deren Familienangehörige gilt, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit
Gebrauch machen, wie es in Artikel 21 AEUV und in der Richtlinie 2004/38/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der
Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten[25], festgelegt ist. Absatz 3 bestimmt,
dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie nicht den
bestehenden Diskriminierungsschutz einschränken sollen. 3.4.5.2. Artikel 9 - Umsetzung Die Mitgliedstaaten
müssen die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen innerhalb eines Zeitraums von 2
Jahren nach Inkrafttreten der Richtlinie treffen und bestimmten
Informationspflichten nachkommen, etwa der Pflicht, die Kommission über die Art
der Umsetzung der Richtlinie in innerstaatliches Recht zu unterrichten und in
den entsprechenden Vorschriften auf die Richtlinie Bezug zu nehmen. In diesem
Zusammenhang wäre es im Einklang mit der gemeinsamen politischen Erklärung der
Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten vom
28. September 2011 zweckmäßig, wenn die Mitgliedstaaten zusätzlich
zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente übermitteln
würden, in dem bzw. denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen der
vorliegenden Richtlinie und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher
Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Da mehrere Mitgliedstaaten bezüglich
einiger Bestimmungen dieser Richtlinie – etwa derjenigen zu den in Artikel 5
vorgesehenen Strukturen oder Stellen – bereits im Zuge der Durchführung anderer
EU-Rechtsvorschriften Bestimmungen zur Bekämpfung von Diskriminierungen
aufgrund sonstiger Merkmale erlassen haben oder über Einrichtungen verfügen,
die auf nationaler Ebene für die Verteidigung der Menschenrechte oder den
Schutz individueller Rechte zuständig sind, würden derartige erläuternde
Dokumente eine bessere Identifizierung der konkret erlassenen oder bereits
durchgeführten Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen aus Gründen der
Staatsangehörigkeit erlauben. 3.4.5.3. Artikel 10 - Berichterstattung Spätestens zwei Jahre nach Ablauf der
Umsetzungsfrist muss die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Umsetzung
der Bestimmungen dieser Richtlinie vorlegen. Gegebenenfalls kann sie außerdem
geeignete Vorschläge für weitere Maßnahmen machen. Im
Rahmen dieses Umsetzungsberichts und unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit
der Anwendung überwacht die Kommission deshalb auch, auf welche Weise die
Mitgliedstaaten von der Möglichkeit Gebrauch machen, die Zuständigkeiten der
in Artikel 5 genannten Strukturen oder Stellen auf das Recht aller Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, die
ihr Unionsrecht auf Freizügigkeit in Anspruch
nehmen, auf Gleichbehandlung ohne Diskriminierung aus
Gründen der Staatsangehörigkeit auszuweiten. 3.4.5.4. Artikel 11 – Inkrafttreten Diese
Standardformulierung legt fest, dass die Richtlinie am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft tritt. 3.4.5.5. Artikel 12 - Adressaten Diese
Standardformulierung legt fest, dass die Richtlinie an die Mitgliedstaaten
gerichtet ist. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Es ist davon auszugehen, dass sich dieser
Vorschlag nur in geringem Maße auf den EU‑Haushalt auswirkt. Die Ausgaben für
eine Evaluierungsstudie im Jahr 2015 dürften 0,3 Mio. EUR nicht
überschreiten und werden mit Mitteln aus der Haushaltslinie zur Finanzierung
der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit und von Maßnahmen für Wanderarbeitnehmer, einschließlich
Wanderarbeitnehmer aus Drittländern, bestritten. Die Kosten für Humanressourcen
(0,131 Mio. EUR p.a.) werden aus der Rubrik 5 des Mehrjährigen Finanzrahmens
gedeckt. Einzelheiten dazu enthält der Finanzbogen im Anhang dieses Vorschlags. 2013/0124 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung
der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt
auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 46, auf
Vorschlag der Europäischen Kommission, nach
Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[26], nach
Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[27], gemäß
dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in
Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Freizügigkeit der
Arbeitnehmer ist als Grundfreiheit der Bürgerinnen und Bürger der EU und eine
der Säulen des Binnenmarkts der Union in Artikel 45 des Vertrages über die
Arbeitsweise der Europäischen Union verankert. Ihre Durchführung ist durch
EU-Rechtsvorschriften näher geregelt, die darauf abzielen, die uneingeschränkte
Ausübung der den Bürgerinnen und Bürgern der Union sowie ihren
Familienangehörigen verliehenen Rechte zu gewährleisten. (2) Die Freizügigkeit der
Arbeitnehmer ist zudem ein Faktor, der die Entwicklung hin zu einem echten
Arbeitsmarkt der Union wesentlich beeinflusst und es den Arbeitnehmern
ermöglicht, Gebiete mit hoher Arbeitslosigkeit zu verlassen und dorthin zu
gehen, wo Arbeitskräftemangel herrscht; die Freizügigkeit erleichtert damit den
Menschen die Suche nach einem ihren Qualifikationen besser entsprechenden
Arbeitsplatz und trägt zur Beseitigung von Engpässen auf dem Arbeitsmarkt bei. (3) Die Freizügigkeit der
Arbeitnehmer verleiht allen EU-Bürgerinnen und –Bürgern das Recht, sich in
einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um dort zu arbeiten und zu leben.
Dieses Recht schützt sie im Bereich der Beschäftigung, des Entgelts und der
sonstigen Arbeitsbedingungen vor Diskriminierungen aus Gründen der
Staatsangehörigkeit, und zwar durch Gewährleistung ihrer Gleichbehandlung mit
Inländern dieses Mitgliedstaats. Die Freizügigkeit ist nicht zu verwechseln mit
der Dienstleistungsfreiheit, die das Recht von Unternehmen umfasst,
Dienstleistungen zu erbringen und zu diesem Zweck ihre Arbeitnehmer
vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat zu schicken („Entsendung“), um
dort die für die Erbringung dieser Dienstleistungen erforderlichen Arbeiten zu
verrichten. (4) Arbeitnehmern und deren
Familienangehörigen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen,
verleiht Artikel 45 des Vertrages materielle Rechte hinsichtlich der Ausübung
dieser Grundfreiheit; diese sind in der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit
der Arbeitnehmer innerhalb der Union[28]
näher geregelt. (5) Ungeachtet dessen stellt die
effektive Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach wie vor eine
beträchtliche Herausforderung dar, und sehr oft kennen die Arbeitnehmer ihre
entsprechenden Rechte nicht. Sie werden noch immer aus Gründen der
Staatsangehörigkeit diskriminiert, wenn sie in einen anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union gehen. Es besteht somit eine Diskrepanz zwischen Recht und
Praxis, gegen die etwas unternommen werden muss. (6) In ihrer
Mitteilung vom Juli 2010 „Bekräftigung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer:
Rechte und wesentliche Entwicklungen“[29] kündigte
die Kommission an, sie werde untersuchen, welche Möglichkeiten es gibt, auf die
neuen Bedürfnisse der EU-Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen und
auf die Herausforderungen einzugehen, denen sie (insbesondere angesichts neuer
Mobilitätsstrukturen) gegenüberstehen. Im Rahmen der neuen Binnenmarktstrategie
werde sie ferner prüfen, wie sie die wirksame Anwendung des Grundsatzes der
Gleichbehandlung der EU-Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen, die von
ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen, fördern und verbessern kann. (7) In dem Bericht über die
Unionsbürgerschaft 2010 „Weniger Hindernisse für die Ausübung von
Unionsbürgerrechten“ vom 27. Oktober 2010[30]
ermittelte die Kommission die divergierende und fehlerhafte Anwendung des EU‑Freizügigkeitsrechts
als eines der größten Hindernisse, mit denen die Bürgerinnen und Bürger der EU
konfrontiert sind, wenn sie die ihnen aufgrund der EU‑Bestimmungen zustehenden
Rechte effektiv wahrnehmen wollen. Dementsprechend kündigte die Kommission an,
sie wolle „bewährte Verfahren fördern, die Bevölkerung besser über die
EU-Regelungen aufklären und den EU‑Bürgern Informationen über ihre
Freizügigkeitsrechte an die Hand geben, um Unionsbürgern und ihren
Familienmitgliedern aus Drittstaaten durch strikte Durchsetzung der
EU-Regelungen, einschließlich derer zum Diskriminierungsverbot, die Freizügigkeit
zu erleichtern“ (Aktion 15 des Berichts über die Unionsbürgerschaft 2010). (8) In ihrem Beschäftigungspaket
vom 18. April 2012 (Mitteilung der Kommission „Einen arbeitsplatzintensiven
Aufschwung gestalten“)[31]
kündigte die Kommission ihre Absicht an, „einen Legislativvorschlag vorlegen,
um mobile Arbeitskräfte bei der Ausübung ihrer im Vertrag und in der Verordnung
(EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union
festgelegten Rechte zu unterstützen (Information und Beratung)“. (9) Für den Schutz der
Arbeitnehmerrechte ist es von zentraler Bedeutung, dass sie angemessen und
effektiv angewendet und durchgesetzt werden; eine mangelhafte Durchsetzung
untergräbt hingegen die Wirksamkeit des für diesen Bereich geltenden
Unionsrechts. (10) Eine effektivere und
einheitlichere Anwendung des Unionsrechts im Bereich der
Arbeitnehmerfreizügigkeit ist auch für das ordnungsgemäße Funktionieren des
Binnenmarkts notwendig. (11) Anwendung und Überwachung des
Freizügigkeitsrechts der Union sollten verbessert werden, damit gewährleistet
ist, dass Arbeitnehmer besser über ihre Rechte informiert sind, damit sie bei
der Ausübung dieser Rechte unterstützt und geschützt werden, und um die
Umgehung der einschlägigen Rechtsvorschriften durch Behörden sowie durch
öffentliche und private Arbeitgeber zu bekämpfen. (12) Zur Gewährleistung der
ordnungsgemäßen Anwendung und Überwachung der Einhaltung des materiellen Rechts
im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit sollten die Mitgliedstaaten geeignete
Maßnahmen treffen, um die Arbeitnehmer vor Diskriminierungen aus Gründen der
Staatsangehörigkeit und vor jeglicher ungerechtfertigter Behinderung der
Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit zu schützen. (13) Deshalb ist es angezeigt,
spezielle Rechtsvorschriften für die wirksame Durchsetzung des materiellen
Rechts im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit festzulegen und für eine
bessere und einheitlichere Anwendung des Artikels 45 des Vertrages und der
Verordnung (EU) Nr. 492/2011 zu sorgen. (14) In diesem Rahmen sollten
Arbeitnehmer, die aus Gründen der Staatsangehörigkeit diskriminiert wurden oder
deren Recht auf Freizügigkeit ungerechtfertigterweise eingeschränkt wurde, über
einen angemessenen und wirksamen Rechtsschutz und entsprechende Rechtsbehelfe
verfügen. In den Mitgliedstaaten, in denen lediglich Verwaltungsverfahren
vorgesehen sind, sollte dafür gesorgt werden, dass jede Verwaltungsentscheidung
vor einem Gericht im Sinne von Artikel 47 der Charta angefochten werden kann. (15) Um einen effektiveren Schutz
zu gewährleisten, sollten Verbände oder andere Rechtssubjekte auch befugt sein,
sich gemäß den Vorgaben der Mitgliedstaaten unbeschadet des nationalen
Verfahrensrechts bezüglich der Vertretung und Verteidigung vor Gericht im Namen
oder als Rechtsbeistand eines Opfers an Verfahren zu beteiligen. (16) Die in den Artikeln 3 Absatz 2
und 4 Absatz 2 vorgesehenen Fristen sollten im Einklang mit der Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofes[32]
so gestaltet sein, dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen
Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren können. (17) Der Schutz vor
Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit würde bereits gestärkt,
wenn es in allen Mitgliedstaaten Organisationen gäbe, die für die Förderung der
Gleichstellung, die Untersuchung der sich im Einzelfall stellenden Probleme,
die Erforschung möglicher Lösungen und die Bereitstellung konkreter Hilfen für
EU‑Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen,
zuständig wären. (18) Es ist Sache der einzelnen
Mitgliedstaaten, darüber zu entscheiden, ob die in Artikel 5 dieser Richtlinie
genannten Aufgaben einer bereits existierenden Stelle übertragen werden sollen,
die auch für Diskriminierungen aus anderen Gründen zuständig ist. Falls die in
Artikel 5 genannten Aufgaben durch Ausdehnung des Mandats einer bereits
existierenden Stelle oder Struktur zugewiesen werden, sollte der Mitgliedstaat
dafür sorgen, dass die bestehende Stelle für die Wahrnehmung dieser Aufgaben
ausreichende Mittel erhält, damit auch die Wahrnehmung ihrer bisherigen
Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. (19) Die Mitgliedstaaten sollten
dafür sorgen, dass Synergien mit vorhandenen Informations- und
Unterstützungsinstrumenten auf Unionsebene gefördert werden; zu diesem Zweck
sollten sie gewährleisten, dass bereits existierende oder neu geschaffene
Stellen die vorhandenen Informations- und Unterstützungsdienste wie Your
Europe, SOLVIT, EURES, Enterprise Europe Network und die einheitlichen
Ansprechpartner kennen, sie nutzen und mit ihnen zusammenarbeiten. (20) Zur Bekämpfung der
unterschiedlichen Formen von Diskriminierung aus Gründen der
Staatsangehörigkeit sollten die Mitgliedstaaten den Dialog mit
Nichtregierungsorganisationen und zwischen den Sozialpartnern fördern. (21) Die Mitgliedstaaten sollten die Arbeitnehmer aus anderen
Mitgliedstaaten, die Arbeitgeber und andere
Betroffene in stärkerem Maße über die Beschäftigungsbedingungen aufklären. (22) Die Mitgliedstaaten sollten
festlegen, in welcher Weise Arbeitgeber, Arbeitnehmer und andere Personen
leicht zugängliche Informationen über die Bestimmungen dieser Richtlinie und
die einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 erhalten
können. Diese Informationen sollten auch über Your Europe und EURES leicht abrufbar
sein. (23) In dieser Richtlinie werden
Mindestanforderungen festgelegt, so dass es den Mitgliedstaaten freisteht,
günstigere Vorschriften einzuführen oder beizubehalten. Die Mitgliedstaaten
können auch die Zuständigkeiten der Organisationen, die sie mit den Aufgaben im
Zusammenhang mit dem Schutz von EU-Wanderarbeitnehmern vor Diskriminierungen
aus Gründen der Staatsangehörigkeit betrauen, in der Weise ausdehnen, dass sie
für das Recht auf Gleichbehandlung ohne jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit
für alle Bürgerinnen und Bürger der Union und deren Familienangehörige
zuständig sind, die gemäß Artikel 21 AEUV und der Richtlinie 2004/38/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der
Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten[33], von ihrem Recht auf
Freizügigkeit Gebrauch machen. Die Umsetzung der vorliegenden Richtlinie sollte
nicht als Begründung für Rückschritte gegenüber der bestehenden Situation in
den einzelnen Mitgliedstaaten herangezogen werden können. (24) Eine wirksame Durchführung der
Bestimmungen dieser Richtlinie impliziert, dass die Mitgliedstaaten beim Erlass
der geeigneten Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dieser
Richtlinie oder bei der amtlichen Veröffentlichung der Durchführungsmaßnahmen
auf diese Richtlinie verweisen sollten. (25) Gemäß der gemeinsamen
politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September
2011 haben sich die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, in begründeten Fällen
zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente
zu übermitteln, in dem bzw. denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen
einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher
Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Im Hinblick auf die vorliegende
Richtlinie betrachtet der Gesetzgeber die Übermittlung solcher Dokumente als
gerechtfertigt. (26) Nach Ablauf eines angemessenen
Zeitraums der Durchführung der Richtlinie sollte die Kommission einen Bericht
über ihre Durchführung ausarbeiten, in dem sie insbesondere beurteilt, ob es
zweckmäßig ist, einen möglicherweise notwendigen Vorschlag vorzulegen, mit dem die Durchsetzung des EU-Freizügigkeitsrechts besser
gewährleistet werden kann. (27) Diese Richtlinie steht im
Einklang mit den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
anerkannten Grundrechten und Grundsätzen, insbesondere mit der Berufsfreiheit
und dem Recht zu arbeiten (Artikel 15), dem Recht auf Nichtdiskriminierung
(Artikel 21 und insbesondere Absatz 2 zum Verbot jeglicher Diskriminierung aus
Gründen der Staatsangehörigkeit), dem Recht auf Kollektivverhandlungen und
Kollektivmaßnahmen (Artikel 28), dem Recht auf gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen
(Artikel 31), dem Recht auf Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit (Artikel 45)
und dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht
(Artikel 47). Bei der Umsetzung der Richtlinie ist es erforderlich, diese
Rechte und Grundsätze zu wahren. (28) Da das Ziel dieser Richtlinie,
nämlich einen allgemeinen gemeinsamen Rahmen geeigneter Bestimmungen, Maßnahmen
und Verfahren festzulegen, die für eine bessere und einheitlichere Anwendung
und Durchsetzung des Vertrages und der EU-Verordnung (EU) Nr. 492/2011 in der
Praxis notwendig sind, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend
verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der
Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang
mit dem in Artikel 5 des Vertrages über die Europäische Union
niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in
demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese
Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus
– HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: KAPITEL I
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN Artikel 1
Gegenstand Diese Richtlinie enthält Bestimmungen zur
Erleichterung einer einheitlichen Anwendung und Durchsetzung der sich aus
Artikel 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
und den Artikeln 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die
Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union ergebenden Rechte in der
Praxis. Artikel 2
Geltungsbereich Diese Richtlinie gilt für folgende Materien im
Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit: (a)
den Zugang zur Beschäftigung; (b)
die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen,
insbesondere in Bezug auf Entgelt und Kündigung; (c)
den Zugang zu sozialen und steuerlichen
Vergünstigungen; (d)
die Mitgliedschaft in Gewerkschaften; (e)
den Zugang zur beruflichen Bildung; (f)
den Zugang zu Wohnraum; (g)
den Zugang zur Bildung für die Kinder der
Arbeitnehmer. KAPITEL II
DURCHSETZUNG Artikel 3
Rechtsschutz - Rechtsbehelfe - Fristen 1. Zur Durchsetzung der Verpflichtungen, die
sich aus Artikel 45 des Vertrages und den Artikeln 1 bis 10 der Verordnung (EU)
Nr. 492/2011 ergeben, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle
Arbeitnehmer und deren Familienangehörige, die eine – vergangene oder
gegenwärtige – ungerechtfertigte Einschränkung ihres Rechts auf Freizügigkeit
geltend machen oder die sich durch die Nichtanwendung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes in ihren Rechten für verletzt halten, ihre
Ansprüche auf dem Gerichts- und/oder Verwaltungsweg sowie, wenn die
Mitgliedstaaten es für angezeigt halten, in Schlichtungsverfahren geltend
machen können, selbst wenn das Verhältnis, während dessen die Diskriminierung
vorgekommen sein soll, bereits beendet ist. 2. Absatz 1 lässt nationale Regelungen über
Fristen für die Durchsetzung dieser Rechte unberührt. Diese Fristen dürfen
nicht so gestaltet sein, dass sie die Ausübung der sich aus dem Unionsrecht
ergebenden Rechte praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren könnten. Artikel 4
Beteiligung von Verbänden, Organisationen oder sonstigen Rechtssubjekten 1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass
Verbände, Organisationen oder sonstige Rechtssubjekte, die im Einklang mit den
im innerstaatlichen Recht festgelegten Kriterien ein berechtigtes Interesse an
der Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie haben, mit Zustimmung von
Arbeitnehmern oder ihren Familienangehörigen in deren Namen oder als deren
Rechtsbeistand sich an etwaigen Gerichts- und/oder Verwaltungsverfahren
beteiligen oder solche einleiten können, um die Rechte , die sich aus Artikel
45 des Vertrages und den Artikeln 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011
ergeben, durchzusetzen. 2. Absatz 1 lässt
nationale Regelungen über Fristen für die Durchsetzung dieser Rechte unberührt.
Diese Fristen dürfen nicht so gestaltet sein, dass sie die Ausübung der sich
aus dem Unionsrecht ergebenden Rechte praktisch unmöglich machen oder übermäßig
erschweren könnten. KAPITEL III FÖRDERUNG DER GLEICHSTELLUNG - STRUKTUREN, STELLEN - DIALOG Artikel 5
Strukturen - Stellen 1. Die Mitgliedstaaten benennen eine Struktur
bzw. eine oder mehrere Stellen zur Förderung, Analyse, Überwachung und
Unterstützung der Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer und ihrer
Familienangehörigen ohne jegliche Diskriminierung aus Gründen der
Staatsangehörigkeit und erlassen die notwendigen Regelungen für deren Arbeit.
Diese Stellen können Teil von Einrichtungen sein, die auf nationaler Ebene
ähnliche Zielsetzungen verfolgen, sich jedoch mit einem breiteren Spektrum von
Diskriminierungsmerkmalen befassen. In diesem Fall sorgen die Mitgliedstaaten
dafür, dass die bereits vorhandene Stelle ausreichende Mittel für die
Wahrnehmung der zusätzlichen Aufgaben erhält, damit die Wahrnehmung der
bisherigen Aufgaben dieser Stellen nicht beeinträchtigt wird. 2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es
zu den Befugnissen dieser Stellen gehört, (h)
unabhängige rechtliche und/oder sonstige
Unterstützung von Arbeitnehmern oder deren Familienangehörigen bei der Rechtsverfolgung
zu leisten, unbeschadet des Rechts der Arbeitnehmer oder ihrer
Familienangehörigen und der in Artikel 4 genannten Verbände und
Organisationen oder sonstigen Rechtssubjekte; (i)
unabhängige Erhebungen zum Thema Diskriminierung
aus Gründen der Staatsangehörigkeit durchzuführen; (j)
unabhängige Berichte zu veröffentlichen und
Empfehlungen zu allen Fragen im Zusammenhang mit derartigen
Diskriminierungsfällen abzugeben; (k)
Informationen zu allen Themen mit Bezug zur
Anwendung des EU-Rechts im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit auf nationaler
Ebene zu veröffentlichen. 3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die
bereits existierenden oder neu geschaffenen Stellen die vorhandenen
Informations- und Unterstützungsdienste auf Unionsebene wie Your Europe,
SOLVIT, EURES, Enterprise Europe Network und die einheitlichen Ansprechpartner
kennen, sie nutzen und mit ihnen zusammenarbeiten. Artikel 6
Dialog Die
Mitgliedstaaten fördern den Dialog mit den jeweiligen
Nichtregierungsorganisationen und Sozialpartnern, die gemäß den
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ein berechtigtes
Interesse daran haben, sich an der Bekämpfung von Diskriminierungen aus Gründen
der Staatsangehörigkeit zu beteiligen, um die Einhaltung des Grundsatzes der
Gleichbehandlung zu fördern. KAPITEL IV
ZUGANG ZU INFORMATIONEN Artikel 7
Verbreitung von Informationen 1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in
ihrem Hoheitsgebiet die gemäß dieser Richtlinie erlassenen Bestimmungen sowie
die bereits geltenden einschlägigen Vorschriften der Artikel 1 bis 10 der
Verordnung (EU) Nr. 492/2011 allen Betroffenen in geeigneter Form bekannt
gemacht werden. 2. Die
Mitgliedstaaten stellen verständliche, leicht zugängliche, umfassende und
aktuelle Informationen zu den Freizügigkeitsrechten bereit, die das Unionsrecht
Arbeitnehmern verleiht. Die betreffenden Informationen sollten auch über Your
Europe und EURES leicht zugänglich sein. KAPITEL V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 8
Mindestanforderungen 1. Die Mitgliedstaaten können Vorschriften
erlassen oder beibehalten, die im Hinblick auf die Wahrung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes günstiger als die in dieser Richtlinie
vorgesehenen Vorschriften sind. 2. Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass
sich die Zuständigkeiten der in Artikel 5 genannten Strukturen und Stellen zur
Förderung, Analyse, Überwachung und Unterstützung der Gleichbehandlung aller
Arbeitnehmer oder ihrer Familienangehörigen ohne jede Diskriminierung aus
Gründen der Staatsangehörigkeit auch auf das Recht aller Bürgerinnen und Bürger
der EU und ihrer Familienangehörigen auf Gleichbehandlung ohne jede
Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit erstrecken, die von ihrem
in Artikel 21 AEUV und der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer
Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen
und aufzuhalten, verankerten Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen. 3. Die Durchführung dieser Richtlinie
rechtfertigt in keinem Fall eine Beeinträchtigung des Schutzniveaus der
Arbeitnehmer in dem von ihr erfassten Bereich; das Recht der Mitgliedstaaten,
als Reaktion auf eine veränderte Situation Rechts- und Verwaltungsvorschriften
zu erlassen, die sich von denen unterscheiden, die zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Richtlinie in Kraft waren, bleibt unberührt, solange die
Bestimmungen dieser Richtlinie eingehalten werden. Artikel 9
Umsetzung 1. Die Mitgliedstaaten erlassen die
erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie
spätestens [zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten – genaues Datum von OPOCE
einzufügen] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut
dieser Vorschriften mit. 2. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die
Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der
amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten
regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. 3. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission
den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie
auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 10
Bericht Spätestens zwei Jahre nach Ablauf der
Umsetzungsfrist erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat
und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss Bericht über die
Durchführung der Bestimmungen dieser Richtlinie und schlägt gegebenenfalls
erforderliche Änderungen vor. Artikel 11
Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 12
Adressaten Diese
Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident/Die Präsidentin Der
Präsident/Die Präsidentin FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 1.2. Politikbereiche
in der ABM/ABB-Struktur 1.3. Art
des Vorschlags/der Initiative 1.4. Ziele
1.5. Begründung
des Vorschlags/der Initiative 1.6. Dauer
der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen 1.7. Vorgeschlagene
Methode(n) der Mittelverwaltung 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring
und Berichterstattung 2.2. Verwaltungs-
und Kontrollsysteme 2.3. Prävention
von Betrug und Unregelmäßigkeiten 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene
Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) 3.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht
3.2.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die operativen Mittel 3.2.3. Geschätzte
Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.4. Vereinbarkeit
mit dem mehrjährigen Finanzrahmen 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des
Vorschlags/der Initiative 1.2. Richtlinie des Europäischen
Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der
Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen
Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur[34] Beschäftigung,
Sozialer Dialog 1.3. Art des Vorschlags/der
Initiative ¨ Der
Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine
vorbereitende Maßnahme[35] x Der Vorschlag/die
Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete
Maßnahme. 1.4. Ziele 1.4.1. Mit dem Vorschlag/der Initiative
verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission Beitrag zu den Zielen der Strategie
Europa 2020: - Förderung einer stärkeren Arbeitsmarktbeteiligung - Entwicklung eines sicheren, flexiblen und mobilen
Arbeitsmarkts in Europa - Förderung des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts 1.4.2. Einzelziele und
ABM/ABB-Tätigkeiten Zweites Einzelziel (EMPL): Förderung der geografischen und beruflichen Mobilität von Arbeitnehmern
in Europa zur Überwindung der Freizügigkeitshindernisse und Beitrag zur
Errichtung eines echten Arbeitsmarkts auf europäischer Ebene. 1.4.3. Erwartete Ergebnisse und
Auswirkungen Bitte geben Sie
an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Empfänger/Zielgruppe
auswirken dürfte. Ziel des
Vorschlags ist eine bessere Anwendung und Durchsetzung der Freizügigkeitsrechte
in der Praxis sowie die Bekämpfung von Diskriminierungen aus Gründen der
Staatsangehörigkeit und der Abbau der Hindernisse, mit denen mobile
Arbeitnehmer nach wie vor konfrontiert sind. 1.4.4. Leistungs- und
Erfolgsindikatoren Bitte geben Sie
an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der
Initiative verfolgen lässt. Mehrere
Indikatoren – sowohl quantitative (z. B. die Anzahl der Beschwerden oder der
Grad der Sensibilisierung) als auch qualitative (Berichte über die Anwendung
der Richtlinie und des Freizügigkeitsrechts) sollen im Rahmen des Monitoring
eingesetzt werden. Die gemäß diesem Richtlinienvorschlag eingerichteten
Unterstützungsstellen werden ebenfalls in das Monitoring eingebunden und werden
in der Lage sein, bessere Daten zu Diskriminierungen aus Gründen der
Staatsangehörigkeit zu liefern. Darüber hinaus
will die Kommission die Auswirkungen dieser Richtlinie durch folgende Maßnahmen
evaluieren: - eine systematische Evaluierung durch die
Dienststellen der Kommission unter Einbeziehung des Beratenden Ausschusses für
die Freizügigkeit der Arbeitnehmer; - die Vorlage eines Berichts 2 Jahre nach Ablauf der
Umsetzungsfrist; - Bewertung der Tätigkeiten der unterstützenden
Stellen und Verbände; - Beurteilung, ob die Richtlinie positive
Veränderungen bewirkt hat; - Ermittlung der Schwierigkeiten, mit denen Stellen, Verbände und
Organisationen zur Förderung der Gleichstellung konfrontiert sind. 1.5. Begründung des Vorschlags/der
Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu
deckender Bedarf Der Vorschlag
zielt darauf ab, die Anwendung und Durchsetzung des EU-Rechts im Bereich der
Arbeitnehmerfreizügigkeit (Artikel 45 AEUV und Artikel 1 bis 10 der Verordnung
(EU) Nr. 492/2011, Zugang zur Beschäftigung sowie Beschäftigungs- und
Arbeitsbedingungen) zu verbessern und zu verstärken. Durch Bereitstellung
spezifischer Instrumente und Verfahren zur Information und Beratung bietet er
gleichzeitig die Gewähr für eine effektivere Ausübung dieser Rechte in der
Praxis und damit für eine Eindämmung von Diskriminierungen aus Gründen der
Staatsangehörigkeit; zudem wird ein Beitrag geleistet zur Beseitigung
ungerechtfertigter Behinderungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit, die zu den
wesentlichen Voraussetzungen für die Verwirklichung des Binnenmarkts gehört. 1.5.2. Mehrwert durch die
Intervention der EU Die
festgestellten Probleme stehen in Zusammenhang mit den Zielen der Artikel 3
Absatz 3 EUV und 45 AEUV. Die geltenden Rechtsvorschriften, deren Anwendung und
Durchsetzung in der Praxis sowie die in der Vergangenheit unternommenen
Versuche, diese Probleme durch unverbindliche Maßnahmen zu lösen, habe sich als
nicht ausreichend erwiesen. Wenn die Ziele des Vertrages besser erreicht werden
sollen, ist es daher notwendig, die bestehenden Probleme auf EU-Ebene
anzugehen. 1.5.3. Aus früheren ähnlichen
Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse Frühere
Versuche, die Probleme mit der praktischen Durchführung und Durchsetzung des
EU-Rechts im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und insbesondere der
Verordnung (EU) Nr. 492/2011 durch Maßnahmen nicht-legislativer Art zu lösen,
sind fehlgeschlagen. Die Kommission hat sich in den Jahren 2002 und 2010 in
Mitteilungen zur Auslegung des geltenden Rechts ebenfalls mit den betreffenden
Fragen auseinandergesetzt. In diesen Mitteilungen wurde das geltende Recht im
Lichte der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH weiter klargestellt. Dennoch
wurden im Rahmen des Monitoring des EU-Freizügigkeitsrechts nach wie vor einige
Unzulänglichkeiten festgestellt. Seit Oktober 2010 hat die Kommission mehrere
Studien zur Ex-post-Evaluierung der Probleme in Auftrag gegeben, mit denen
EU-Arbeitnehmer konfrontiert sind, wenn sie von ihrem Recht auf Freizügigkeit
Gebrauch machen: In zwei unabhängigen, im Beratenden Ausschuss für die
Freizügigkeit der Arbeitnehmer erörterten Berichten des Netzes der
Sachverständigen zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer wurde festgestellt, dass
das Recht auf Gleichbehandlung ungeachtet der Staatsangehörigkeit in den
Mitgliedstaaten selten in gleichem Maße geschützt und gewährleistet wird wie
bei anderen Diskriminierungsmerkmalen (Rasse, Geschlecht …). EU-Arbeitnehmer
werden in den meisten Mitgliedstaaten eher mit Drittstaatsangehörigen auf eine
Stufe gestellt als mit inländischen Arbeitnehmern. Und selbst wenn sie in
Fällen von Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit diese Garantien
und Schutzmechanismen in Anspruch nehmen können, dann haben sie dies meist
einer weiteren, auf der entsprechenden Behandlung von Staatsangehörigkeit und
ethnischer Herkunft beruhenden Auslegung des nationalen Rechts zu verdanken.
Ein stärkerer Schutz vor Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit
ist daher unerlässlich. Zur
Vorbereitung der Folgenabschätzung hat ein externes Beratungsunternehmen 2012
eine Ex-ante-Evaluierung durchgeführt. 1.5.4. Kohärenz mit anderen
Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte Grundrechte:
Der Vorschlag entspricht der Grundrechtsstrategie der EU, KOM(2010) 573
endg. Strategie
Europa 2020: Die Initiative wird im Rahmen der Strategie für
intelligentes, nachhaltiges und sozial integratives Wachstum zur Schaffung von
Arbeitsplätzen beitragen (Europa 2020). Binnenmarktakte:
Der Vorschlag wird insbesondere die Freizügigkeit von Arbeitskräften
erleichtern und einen Beitrag zum besseren Funktionieren des Binnenmarkts
leisten. Außerdem wird er dazu beitragen, das Arbeitskräfteangebot und den
entsprechenden Bedarf besser zur Deckung zu bringen, so dass mehr Menschen
einen ihren Qualifikationen entsprechenden Arbeitsplatz finden und Engpässe auf
dem europäischen Arbeitsmarkt beseitigt werden können. 1.6. Dauer der Maßnahme und ihrer
finanziellen Auswirkungen x Vorschlag/Initiative mit befristeter
Geltungsdauer ¨ Geltungsdauer: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ x Finanzielle Auswirkungen von 2013 bis 2020 Die Durchführung der Richtlinie ist
unbegrenzt, jedoch findet fünf Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist eine
Neubewertung statt. ¨ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter
Geltungsdauer –
Anlaufphase von 2013 bis 2014, –
anschließend reguläre Umsetzung. 1.7. Vorgeschlagene Methoden der
Mittelverwaltung[36] x Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission ¨ Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: ¨ Exekutivagenturen ¨ von der Europäischen Union geschaffene Einrichtungen[37] ¨ nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche
Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden ¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen
des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem
maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung
bezeichnet sind ¨ Geteilte Verwaltung
mit Mitgliedstaaten ¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittländern ¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten) Falls mehrere
Methoden der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“
näher zu erläutern. Bemerkungen 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und
Berichterstattung Bitte geben Sie
an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen. Zwei Jahre
nach Ende der Umsetzungsfrist wird eine Evaluierung durchgeführt. Das
Hauptaugenmerk dieser Evaluierung wird auf der Bewertung der Wirksamkeit der
Richtlinie liegen. Dabei ist vor allem darauf zu achten, inwiefern es nach
Erlass der in dieser Richtlinie vorgesehenen Durchführungsmaßnahmen im Bereich
der Information und Beratung zu einer verbesserten Durchsetzung und Wirksamkeit
des EU-Rechts auf dem Gebiet der Arbeitnehmerfreizügigkeit kommt. Diese
Evaluierung wird die Kommission mithilfe externer Sachverständiger durchführen.
Die Aufgabenstellung wird von den Dienststellen der Kommission entwickelt. Die
Akteure werden über den Evaluierungsentwurf informiert und gebeten, über den
Beratenden Ausschuss für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer dazu Stellung zu
nehmen. Auch werden sie in regelmäßigen Abständen über die Fortschritte der
Evaluierung und deren Ergebnisse informiert. Die Ergebnisse werden
veröffentlicht. 2.2. Verwaltungs- und
Kontrollsystem 2.2.1. Ermittelte Risiken Infolge der
geringen finanziellen Auswirkungen geringe Risiken 2.2.2. Vorgesehene Kontrollen Anwendung der
Standardmaßnahmen zur Risikobegrenzung 2.3. Prävention von Betrug und
Unregelmäßigkeiten Bitte geben Sie
an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind. Anwendung der
Standardmaßnahmen zur Risikobegrenzung 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des
mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der Rubriken des
mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer [Bezeichnung…] || GM/NGM ([38]) || von EFTA-Ländern[39] || von Bewerberländern[40] || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung 1 || – Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit || Getr. || JA || NEIN || NEIN || NEIN || || || || || || Neu zu schaffende Haushaltslinien In der
Reihenfolge der
Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien Rubrik des mehrjähri-gen Finanz-rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer Bezeichnung…] || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Bewerberländern || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung || [XX YY YY YY] || || JA/ NEIN || JA/ NEIN || JA/ NEIN || JA/ NEIN 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die Ausgaben 3.2.1. Übersicht in
Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 1 || Nachhaltiges Wachstum (ab 2014: Intelligentes und integratives Wachstum) GD: EMPL[41] || || || Jahr 2013[42] || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGE-SAMT Operative Mittel || || || || || || || || || 04.030500 || Verpflichtungen || (1) || 0 || 0 || 0,300 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0,300 Zahlungen || (2) || 0 || 0 || 0,150 || 0,150 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0,300 || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme Aus der Dotation für die spezifischen Programme[43] || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || Mittel INSGESAMT für die GD EMPL || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 0 || 0 || 0,300 || 0 || 0 || 0 || || || 0,300 Zahlungen || =2+2a+3 || || || 0,150 || 0,150 || || 0 || 0 || || 0,300 Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || 0 || 0 || 0,300 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0,300 Zahlungen || (5) || 0 || 0 || 0,150 || 0,150 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0,300 Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || || || Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 1 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+ 6 || 0 || 0 || 0,300 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0,300 Zahlungen || =5+ 6 || 0 || 0 || 0,150 || 0,150 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0,300 Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || „Verwaltungsausgaben“ in
Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr 2013 || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT GD: EMPL || Personalausgaben || 0,131 || 0,131 || 0,131 || 0,131 || 0,131 || 0,131 || ,0131 || 0,131 || 1,048 Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || || || GD EMPL INSGESAMT || Mittel || 0,131 || 0,131 || 0,131 || 0,131 || 0,131 || 0,131 || 0,131 || 0,131 || 1,048 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insgesamt) = Zahlungen insges.) || 0,131 || 0,131 || 0,131 || 0,131 || 0,131 || 0,131 || 0,131 || 0,131 || 1,048 in
Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr 2013 || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 0,131 || 0,131 || 0,131 || 0,131 || 0,131 || 0,131 || 0,131 || 0,131 || 1,048 Zahlungen || 0,131 || 0,131 || 0,131 || 0,131 || 0,131 || 0,131 || 0,131 || 0,131 || 1,048 3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die operativen Mittel ¨ Für den
Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt. x Für den
Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt: Mittel
für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr 2013 || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT ERGEBNISSE Art der Ergebnisse[44] || Durchschnittskosten des Ergebnisses || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten EINZELZIEL Nr. 2[45]: Förderung der geografischen und beruflichen Mobilität || || || || || || || || || || || || || || || || || || Evaluierung durch die Kommission mit Unterstützung von Sachverständigen || Bewertung der positiven Auswirkungen und der ermittelten Herausforderungen || 0,300 || || || || || || || || || || || 1 || 0,300 || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || || || || || || || || || || || 1 || 0,300 || || || || || || GESAMTKOSTEN || || || || || || || || || || || 1 || 0,300 || || || || || || 3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Verwaltungsmittel 3.2.3.1. Übersicht ¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel
benötigt. x Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden
Verwaltungsmittel benötigt: in Mio. EUR
(3 Dezimalstellen) || Jahr 2013[46] || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || || Personalausgaben || 0,131 || 0,131 || 0,131 || 0,131 || 0,131 || 0,131 || 0,131 || 0,131 || 1,048 Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || || || Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0,131 || 0,131 || 0,131 || 0,131 || 0,131 || 0,131 || 0,131 || 0,131 || 1,048 außerhalb der RUBRIK 5[47] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || || Personalausgaben || || || || || || || || || Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || || || Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || || INSGESAMT || 0,131 || 0,131 || 0,131 || 0,131 || 0,131 || 0,131 || 0,131 || 0,131 || 1,048 3.2.3.2. Geschätzte Auswirkungen
auf die Humanressourcen ¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. x Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal
benötigt: Schätzung
in ganzzahligen Werten (oder mit höchstens einer Dezimalstelle) || Jahr 2013 || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) || XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) (1 AD) || 131000 || 131000 || 131000 || 131000 || 131000 || 131000 || 131000 || 131000 || XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || || || || XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || || || || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || || || || Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: VZÄ))[48] || XX 01 02 01 (AC, INT, ANS der Globaldotation) (1 ANS) || || || || || || || || || XX 01 02 01 (AC, INT, ANS der Globaldotation) (0,5 AC) || || || || || || || || || XX 01 02 02 (CA, LA, SNE, INT und JED in den Delegationen) || || || || || || || || XX 01 04 yy[49] || - am Sitz[50] || || || || || || || || - in den Delegationen || || || || || || || XX 01 05 02 (AC, INT, ANS der indirekten Forschung) || || || || || || || || 10 01 05 02 (AC, END, INT der direkten Forschung) || || || || || || || || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || || || INSGESAMT || 131000 || 131000 || 131000 || 131000 || 131000 || 131000 || 131000 || 131000 || XX steht für den jeweiligen
Haushaltstitel bzw. Politikbereich Der Personalbedarf
wird durch bereits mit der Verwaltung der Maßnahme befasstes Personal der GD
und/oder GD-interne Personalumsetzungen gedeckt. Hinzu kommen etwaige
zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme
zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen
Mittelzuweisung zugeteilt werden. Beschreibung der auszuführenden
Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete (1 AD) || Überwachung der Umsetzung, Vertragsverletzungsverfahren, Koordinierung Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen/Ausschreibungen, Koordinierung der Verwaltungszusammenarbeit || || 3.2.4. Vereinbarkeit mit dem
mehrjährigen Finanzrahmen x Der Vorschlag/die Initiative ist sowohl mit dem MFR 2007-2013 als
auch mit dem MFR 2014-2020 vereinbar. ¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der
betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens. Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter
Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge. ¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[51]. Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der
einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge. 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter x Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte
vor. Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende
Kofinanzierung vor: Mittel
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || Insgesamt Geldgeber / kofinanzierende Organisation || || || || || || || || Kofinanzierung INSGESAMT || || || || || || || || 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen x Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus. ¨ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und
zwar ¨ auf die Eigenmittel ¨ auf die sonstigen Einnahmen in
Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Einnahmenlinie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[52] Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen Artikel …. || || || || || || || || Bitte geben Sie für
die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an. Bitte geben Sie an,
wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden. [1] Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer
innerhalb der Union (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1). Diese Verordnung
kodifiziert die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 sowie deren spätere Änderungen. [2] Eine vollständige Darstellung aller Rechte, die sich aus
Artikel 45 AEUV und der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 ergeben, enthält die
Mitteilung der Kommission „Bekräftigung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer:
Rechte und wesentliche Entwicklungen“: KOM(2010) 373 endg. vom 13. Juli 2010,
ergänzt durch ein Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen. [3] Eurostat, EU-Arbeitskräfteerhebung 2011. Es ist jedoch
darauf hinzuweisen, dass die verfügbaren Datenquellen dazu tendieren, die
Anzahl der mobilen EU-Bürger, die in anderen Mitgliedstaaten leben oder
arbeiten, zu unterschätzen, entweder weil diese in einem anderen Mitgliedstaat
lebenden Bürger sich nicht dort anmelden, oder weil die gängigen Erhebungen
hauptsächlich Personen erfassen, die ihren „gewöhnlichen Wohnsitz“ in einem
Land haben, wodurch Arbeitnehmer, die sich nur kurzfristig (z. B. einige Monate
lang) in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, nicht erfasst werden. [4] Eurobarometer-Umfrage 363 „Internal Market: Awareness,
Perceptions and Impacts”, September 2011 http://ec.europa.eu/public_opinion/archives/ebs/ebs_363_en.pdf [5] http://www.europarl.europa.eu/RegData/seance_pleniere/textes_adoptes/provisoire/2011/10-25/0455/P7_TA-PROV(2011)0455_DE.pdf [6] KOM(2010) 373 endg. vom 13. Juli 2010. [7] LOM(2010) 603. [8] Aktion 15 des Berichts über die Unionsbürgerschaft 2010. [9] COM(2012) 173 final vom 18. April 2012. [10] http://ec.europa.eu/soteu2012/index_de.htm [11] Bericht des Europäischen Parlaments zur Förderung der
Mobilität der Arbeitnehmer innerhalb der Europäischen Union vom Juli 2011;
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema
„Ermittlung der verbliebenen Mobilitätshemmnisse auf dem Binnenarbeitsmarkt“
vom März 2009. [12] Beschluss Nr. 1093/2012/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 21. November 2012 über das Europäische Jahr der Bürgerinnen und
Bürger (2013), ABl. L 325 vom 23.11.2012, S. 1. [13] Nähere Einzelheiten dazu siehe Abschnitt 2. [14] Eurobarometer-Umfrage 363 „Internal Market: Awareness,
Perceptions and Impacts”, September 2011 http://ec.europa.eu/public_opinion/archives/ebs/ebs_363_en.pdf [15] Die jährlichen europäischen Berichte, die das Netz seit 2006
vorlegt, finden sich hier: http://ec.europa.eu/social/keyDocuments.jsp?type=0&policyArea=849&subCategory=868&country=0&year=0&advSearchKey=portdoccombined&mode=advancedSubmit&langId=de Sie basieren auf den
jährlichen nationalen Berichten für die einzelnen Mitgliedstaaten, die abrufbar
sind unter http://ec.europa.eu/social/keyDocuments.jsp?type=0&policyArea=25&subCategory=475&country=0&year=0&advSearchKey=%22national+report%22&mode=advancedSubmit&langId=en [16] Thematischer Bericht „Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68“,
Januar 2011 http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=475&langId=de [17] Eine Zusammenfassung der Beiträge findet sich in den
Anlagen 7 und 8 zu dem diesem Vorschlag beigefügten Arbeitspapier der
Kommissionsdienststellen: „Initiative zur Unterstützung von
EU-Wanderarbeitnehmern bei der Ausübung ihrer Freizügigkeitsrechte“. [18] Mehrfach-Rahmenvertrag VT 2011/012: Study to analyse and
assess the socio-economic and environmental impact of possible EU initiatives
in the area of freedom of movement of workers, in particular with regard to the
enforcement of the current EU provisions (VT/2011/0476). [19] Study to analyse and assess the impact of possible EU
initiatives in the area of freedom of movement for workers, in particular with
regard to the enforcement of current provisions, durchgeführt von Ramboll, http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=474&langId=de [20] Dieser in der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 vorgesehene
Ausschuss besteht aus Vertretern der Mitgliedstaaten. [21] Siehe insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 16. März
2010 in der Rechtssache C-325/08, Olympique Lyonnais SASP/Olivier Bernard,
Newcastle United FC, Slg. 2010, I-2177. [22] Urteil des Gerichtshofes vom 16. Mai 2000 in der
Rechtssache C-78/98, Preston, Slg. 2000, I-03201. [23] Derzeit existiert ein solches Recht in unterschiedlicher
Form in den meisten Mitgliedstaaten außer in Deutschland, Estland und Malta. [24] AT, BE, BG, EE, FI, FR, HU, IE, IT, LT, LV, NL, PL, PT,
RO, SE, SL, SK, UK. Ausführlichere Informationen hierzu enthält das diesem
Vorschlag beiliegende Arbeitspapier „Initiative to support EU migrant workers
in the exercise of their rights to free movement“, Punkt 3.1.3. [25] ABl. L 158 vom 30.4.2004. [26] ABl. C […] vom […], S. […]. [27] ABl. C […] vom […], S. […]. [28] ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1. [29] KOM(2010) 373 endg. vom 13. Juli 2010. [30] KOM(2010)603. [31] COM(2012) 173 final vom 18. April 2012. [32] Urteil vom 16. Mai 2000 in der Rechtssache C-78/98,
Preston, Slg. 2000, I-03201. [33] ABl. L 158 vom 30.4.2004. [34] ABM: Activity Based Management:
maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity Based Budgeting:
maßnahmenbezogene Budgetierung. [35] Gemäß Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe a oder (b) of the
Financial Regulation. [36] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und
Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb:
http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html [37] Einrichtungen im Sinne des Artikels 185 der
Haushaltsordnung. [38] GM=Getrennte Mittel / NGM=Nicht getrennte Mittel. [39] EFTA: Europäische Freihandelsassoziation. [40] Bewerberländer und gegebenenfalls
potenzielle Bewerberländer des Westbalkans. [41] Einzelheiten zur allgemeinen IMI-Finanzierung finden sich
in KOM(2011) 522 endg. (Vorschlag IMI-Verordnung). [42] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [43] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [44] Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und
Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B.: Austausch von Studenten,
gebaute Straßenkilometer usw.). [45] Wie in Ziffer 1.4.2. („Einzelziele…“) beschrieben. [46] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [47] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [48] CA = Vertragsbedienstete; INT= Leiharbeitskraft
("Intérimaire"); JED = Junger Sachverständiger in Delegationen, LA =
örtlich Bediensteter, SNE = abgeordneter nationaler Sachverständiger. [49] Teilobergrenzen für aus operativen Mitteln finanziertes
externes Personal (vormalige BA-Linien). [50] Insbesondere für Strukturfonds, Europäischer
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und
Europäischer Fischereifonds (EFF). [51] Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen
Vereinbarung. [52] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben)
sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten,
anzugeben.