52012SC0278


Titel und Fundstelle

ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG Begleitunterlage zum Entwurf eines Vorschlags für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 betreffend Drogenausgangsstoffe

/* SWD/2012/0278 final */

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ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN

ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Begleitunterlage zum

Entwurf eines Vorschlags für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 betreffend Drogenausgangsstoffe

Haftungsausschluss: Diese Zusammenfassung bindet ausschließlich die an deren Ausarbeitung beteiligten Kommissionsdienststellen und greift etwaigen späteren Entscheidungen der Kommission in keiner Weise vor.

ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN

ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Begleitunterlage zum

Entwurf eines Vorschlags für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 betreffend Drogenausgangsstoffe

1.           Problemstellung

1.1.        Warum stellt eine mangelhafte Verhinderung der Abzweigung von Essigsäureanhydrid ein Problem dar?

Drogenausgangsstoffe sind chemische Stoffe für eine große Bandbreite legaler Verwendungszwecke; sie können aber auch für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen verwendet werden. Um jedoch zu verhindern, dass Drogenausgangsstoffe zum Zweck der illegalen Drogenherstellung vom legalen Handel abgezweigt werden, wurde (sowohl auf internationaler[1] als auch auf EU-Ebene[2]) ein spezifischer Rechtsrahmen geschaffen, mit dem verdächtige Vorgänge erkannt werden sollen.

Die mangelhafte Verhinderung der Abzweigung von Essigsäureanhydrid, des wichtigsten Drogenausgangsstoffes für Heroin, wurde als das Hauptproblem der vergangenen Jahre in Bezug auf die im Binnenmarkt geltenden Rechtsvorschriften für Drogenausgangsstoffe identifiziert[3]. Aus dem legalen Handel in Europa abgezweigtes Essigsäureanhydrid wird illegal nach Afghanistan verbracht, das weltweit die wichtigste Quelle für Heroin ist, wobei in Europa allein fast 20 % der weltweiten Produktion verbraucht werden.

Im folgenden Schaubild werden die dem Problem zugrunde liegenden Ursachen und seine Folgen dargestellt:

URSACHE || PROBLEM || UNMITTELBARE FOLGEN || MITTELBARE FOLGEN

Im Jahr 2008 wurden in der EU 241 Tonnen Essigsäureanhydrid sichergestellt oder abgefangen; diese Menge hätte ausgereicht, um ca. 150-223 Tonnen Heroin herzustellen, was rund 50 % der Jahresproduktion an Heroin in Afghanistan entspricht. Obwohl die Statistik für den Zeitraum von 2009 bis 2010 einen starken Rückgang der in der EU sichergestellten oder abgefangenen Menge an Essigsäureanhydrid[4] aufweist, zeigen sich viele Mitgliedstaaten und das Internationale Suchtstoffkontrollamt (INCB - International Narcotics Control Board) besorgt darüber, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 für die Kontrolle von Essigsäureanhydrid enthaltenen Mechanismen unzureichend sind.

1.2.        Wer ist betroffen?

Die Mitgliedstaaten sind betroffen sowohl, wenn sie Durchsetzungsmaßnahmen durchführen, als auch in Bezug auf die Kosten, die ihren Gesundheitssystemen aufgrund des Heroinmissbrauchs entstehen. Des Weiteren entstehen der Öffentlichkeit beträchtliche Kosten durch Rauschgiftkriminalität.

EU-Bürger sind von dem mit abgezweigtem Essigsäureanhydrid hergestellten Heroin und ebenfalls von Rauschgiftkriminalität betroffen.

Unternehmen, die Essigsäureanhydrid herstellen oder damit handeln, müssen beim Umgang mit diesem Stoff jederzeit mit Abzweigungen oder Abzweigungsversuchen rechnen. Neben der Absicherung ihres Betriebsgeländes und der Betriebsverfahren gegen Diebstahl besteht für Unternehmen die Pflicht, ihren Betrieb bei den Behörden registrieren zu lassen sowie aufmerksam zu sein und kritisch zu beurteilen, ob ihre Kunden den Stoff ausschließlich für den angegebenen legalen Zweck verwenden[5]. Verdächtige Vorgänge müssen den Behörden gemeldet werden. Endverwender (die Essigsäureanhydrid nur für Produktionszwecke erwerben) unterliegen weniger umfassenden Verpflichtungen: Sie müssen sich nicht registrieren lassen, sondern bei Bestellungen eine Kundenerklärung vorlegen.

2.           Subsidiaritätsanalyse

Die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 betreffend Drogenausgangsstoffe stützt sich auf Artikel 114 AEUV (vormaliger Artikel 95 EGV). Mit dieser Verordnung wurden gemeinsame Anforderungen für die Überwachung und Kontrolle des Handels mit Drogenausgangsstoffen festgelegt, um den freien legalen Handel mit diesen chemischen Stoffen innerhalb der EU zu gewährleisten. Zwar müssen die Mitgliedstaaten nach Maßgabe von Artikel 10 der Verordnung einzelstaatliche Maßnahmen erlassen, um es den zuständigen Behörden zu ermöglichen, ihre Kontroll- und Überwachungsaufgaben wahrzunehmen, jedoch bedarf jegliche allgemeine Überarbeitung des Kontroll- und Überwachungsmechanismus einer Verabschiedung auf europäischer Ebene, um den legalen Handel mit Drogenausgangsstoffen innerhalb der EU nicht in unangemessenem Umfang zu behindern.

3.           Ziele

Allgemeine politische Ziele

· Es soll ein Beitrag zur weltweiten Bekämpfung des illegalen Handels mit Drogen geleistet werden. Die Verhinderung der Abzweigung von Drogenausgangsstoffen stellt ein wichtiges Element der Verpflichtungen dar, die sich für die Europäische Union aus Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1988 ergeben.

· Es soll die korrekte Funktionsweise des Binnenmarktes für Drogenausgangsstoffe sichergestellt werden, indem die Wirtschaftsbeteiligten innerhalb der EU harmonisierten Vorschriften unterworfen sowie unnötige administrative Belastungen für Unternehmen und die zuständigen Behörden vermieden werden.

Spezifische politische Ziele

· Verhinderung von Abzweigungsversuchen im EU-Binnenmarkt und damit Begrenzung der Zufuhr von abgezweigtem Essigsäureanhydrid aus der EU in die Herstellung illegaler Drogen, d. h. von Heroin.

· Vermeidung von Marktverzerrungen, die durch eine nicht harmonisierte Kontrolle von Drogenausgangsstoffen in der EU entstehen, und dadurch Begrenzung der Kosten für jene Wirtschaftsbeteiligten, die entlang der Wertschöpfungskette hinsichtlich Drogenausgangsstoffen tätig sind.

Operative politische Ziele

· Erreichung einer rückläufigen Entwicklung bei Abzweigungsversuchen und Sicherstellungen in der EU.

· Einführung eines einheitlichen, wirksamen und effizienten Standards für Kontrollen in Bezug auf Drogenausgangsstoffe auf dem gesamten EU-Binnenmarkt.

4.           Handlungsoptionen

Option 1: Keine Maßnahmen: Die EU-Rechtsvorschriften bleiben unverändert (Grundoption)

Die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 wird nicht geändert. Kommission und Mitgliedstaaten bemühen sich weiterhin um eine verbesserte Umsetzung geltender Vorschriften. Die Mitgliedstaaten könnten, falls erforderlich, weitere nationale Rechtsvorschriften im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung erlassen; diese wären nach Maßgabe der Richtlinie 98/34/EG notifizierungs- und prüfungspflichtig.

Option 2: Strengere Meldepflichten

Die Meldepflichten für Wirtschaftsbeteiligte würden verschärft werden, um den Kenntnisstand der Mitgliedstaaten zu vergrößern und sie damit in die Lage zu versetzen, Überprüfungen und andere Durchsetzungsmaßnahmen zielgerechter zu gestalten. Zwei Unteroptionen könnten dabei getrennt oder kombiniert zur Anwendung kommen: a) Erhöhung der Häufigkeit und b) Ausweitung des Umfangs der Berichterstattung.

Option 3: Strengere Verpflichtungen für Wirtschaftsbeteiligte in Bezug auf Kundenerklärungen von Endverwendern

Wirtschaftsbeteiligte dürften in Kategorie 2 erfasste Stoffe nur liefern, wenn die einer Bestellung beiliegende Kundenerklärung vollständig ausgefüllt ist und sie überprüft haben, dass der Endverwender tatsächlich rechtmäßige Gründe für die Bestellung hat. Gegebenenfalls müssten von den Wirtschaftsbeteiligten die für sie zuständigen Behörden hinzugezogen werden. Die Überprüfung der Angaben wäre zu dokumentieren. Außerdem wäre den gelieferten Stoffen ein Exemplar der Kundenerklärung beizufügen. Diese Option könnte verschärft werden, indem die in Artikel 6 der Verordnung genannten Schwellenwerte für Mindestmengen herabgesetzt oder aufgehoben würden. Zwei Unteroptionen könnten dabei unterschieden werden: Die Verpflichtungen beziehen sich a) nur auf Essigsäureanhydrid oder b) auf alle Stoffe der Kategorie 2.

Option 4: Verpflichtung der Wirtschaftsbeteiligten zu einer systematischen Meldung neuer Endverwender bei den Behörden zwecks Überprüfung

Wirtschaftsbeteiligte, die in Kategorie 2 erfasste Stoffe in Verkehr bringen, müssten systematisch jede Bestellung von Endverwendern, die erstmalig Kunden sind, an die Behörden melden, und eine Lieferung dürfte erst nach Erhalt der behördlichen Zustimmung erfolgen. Die Behörden würden, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Behörden eines anderen Mitgliedstaates, die rechtmäßigen Gründe der Endverwender überprüfen. Diese Option könnte verschärft werden, indem die in Artikel 6 der Verordnung genannten Schwellenwerte für Mindestmengen herabgesetzt oder aufgehoben würden. Zwei Unteroptionen könnten dabei unterschieden werden: Die Verpflichtungen beziehen sich a) nur auf Essigsäureanhydrid oder b) auf alle Stoffe der Kategorie 2.

Option 5: Verpflichtung der Endverwender zur Registrierung sowie strengere Anforderungen hinsichtlich der Registrierung

Endverwender von in Kategorie 2 erfassten Stoffen müssten sich registrieren lassen. Die Registrierungsnummer müsste in jeder Kundenerklärung enthalten sein, damit die Wirtschaftsbeteiligten die Rechtmäßigkeit von Bestellungen überprüfen können. Die Behörden müssten vor der Registrierung die Unternehmen von Endverwendern überprüfen, damit die Registrierungsnummer Gültigkeit erlangt. In europäischen Rechtsvorschriften würden spezifischere Anforderungen und Bedingungen für die Erteilung, die Verweigerung und den Entzug der Registrierung von Endverwendern (und von Wirtschaftsbeteiligten im Allgemeinen) festgelegt. Diese Option könnte verschärft werden, indem die in Artikel 6 der Verordnung genannten Schwellenwerte für Mindestmengen herabgesetzt oder aufgehoben und/oder Ausnahmen für bestimmte Kategorien von Endverwendern, beispielsweise Universitäten oder Forschungseinrichtungen, vorgesehen würden. Zwei Unteroptionen könnten dabei unterschieden werden: Die Verpflichtungen beziehen sich a) nur auf Essigsäureanhydrid oder b) auf alle Stoffe der Kategorie 2.

Option 6: Verschiebung von Essigsäureanhydrid aus der Kategorie 2 in die Kategorie 1

Essigsäureanhydrid würde aus der Kategorie 2 in die Kategorie 1 verschoben, was zur Folge hätte, dass alle am Handel mit und an der Verwendung von Essigsäureanhydrid Beteiligten eine Erlaubnis benötigen würden, bevor sie Essigsäureanhydrid besitzen oder in Verkehr bringen könnten, sowie allen anderen Anforderungen an Wirtschaftsbeteiligte, die im Besitz einer Erlaubnis sind, genügen müssten.

5.           Folgenabschätzung

Die Kosten, die sich in der jeweiligen Option aus einem erhöhten Verwaltungsaufwand ergeben würden, sind in der Vergleichstabelle in Abschnitt 6 beziffert und zusammengefasst. Der jeweilige Nutzen wird qualitativ beschrieben.

5.1.        Option 1: Keine Maßnahmen

Auf europäischer Ebene würde weder Unternehmen noch zuständigen Behörden ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand auferlegt, jedoch wäre mit einem gesteigerten Verwaltungsaufwand auf nationaler Ebene zu rechnen, wenn Mitgliedstaaten ergänzende nationale Maßnahmen einführen würden.

Die jüngsten Statistiken zeigen eine deutlich rückläufige Entwicklung in Bezug auf Sicherstellungen und abgefangene Lieferungen, was die Vermutung nahe legt, dass die Anstrengungen hinsichtlich einer verbesserten Durchführung sich bereits in einer größeren Wirksamkeit der geltenden Rechtsvorschriften zur Verhinderung von Abzweigungen bemerkbar machen.

Andererseits würden die erkannten Schwachstellen der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 fortbestehen – auch wenn sie mittels einer besseren Durchführung verringert werden könnten. Die Mitgliedstaaten könnten nach wie vor eine Notwendigkeit für weitere nationale Maßnahmen erkennen, um die Kontrolle des Handels mit Drogenausgangsstoffen zu stärken[6]. Dies würde dem Ziel der Aufrechterhaltung des Binnenmarktes zuwiderlaufen. Außerdem würde die internationale Kritik an der EU (die auch von einigen Mitgliedstaaten geteilt wird) hinsichtlich ihrer „Untätigkeit“ trotz fortgesetzter Rufe nach einer Verschärfung der Kontrolle ihrer Rechtsvorschriften für den Binnenmarkt fortbestehen.

5.2.        Option 2: Strengere Meldepflichten

In Bezug auf eine wirksame Verhinderung von Abzweigungen könnten die zuständigen Behörden mit einer verbesserten Kenntnis der legalen Handelsströme rechnen. Dies könnte ein einfacheres Aufdecken ungewöhnlicher, auf eine Abzweigung hindeutender Handelsmuster ermöglichen. Jedoch wäre zum Abgleich von Handelsdaten aller Wirtschaftsbeteiligten in der EU eine sehr große Datenmenge erforderlich, und der EU-weite Abgleich müsste grenzüberschreitend erfolgen. Trotzdem könnte sich dieser EU-weite Datenabgleich als unwirksam erweisen, da nur 0,2 % der Gesamtproduktion von Essigsäureanhydrid abgezweigt werden, so dass ein pauschaler Ansatz, der die Kontrolle aller Vorgänge zum Ziel hat, weniger Erfolg verspricht, als gezielte, auf eine Risikobewertung gestützte Maßnahmen.

Die Mitgliedstaaten könnten nach wie vor eine Notwendigkeit für weitere nationale Maßnahmen erkennen, um die Kontrolle des Handels mit Drogenausgangsstoffen zu stärken. Dies würde dem Ziel der Vermeidung einer Zersplitterung des Binnenmarktes zuwiderlaufen.

5.3.        Option 3: Strengere Verpflichtungen für Wirtschaftsbeteiligte in Bezug auf Kundenerklärungen von Endverwendern

In der Kostenberechnung für diese Option wird von zwei unterschiedlichen Szenarien ausgegangen (Einzelheiten dazu in der Vergleichstabelle in Abschnitt 6). In Szenario 1 wickeln bereits heute die Wirtschaftsbeteiligten nur mit solchen Kunden Geschäfte ab, die ihnen bekannt sind und die sie überprüft haben. Daher würde die wichtigste Verpflichtung der Option 3, d. h. die Überprüfung der Kundenerklärung, keinerlei Veränderung bedeuten. Zusätzliche Verwaltungskosten entstünden nur für das Versenden eines Exemplars der Kundenerklärung. Da die Wirtschaftsbeteiligten in der Lage sind, ihre Kunden selbst zu überprüfen, entstünden den Behörden keine zusätzlichen Kosten.

In Szenario 2 ist die Vorgehensweise von 30 % der Wirtschaftsbeteiligten noch nicht ideal und diese müssten daher ihre Bemühungen verstärken. Ferner wird davon ausgegangen, dass rund 10 % aller Kundenerklärungen von den Behörden überprüft werden sollten, da die Wirtschaftsbeteiligten selbst keine vollständige Überprüfung durchführen können.

In Bezug auf eine wirksame Verhinderung von Abzweigungen würde Option 3 die Verantwortung von Wirtschaftsbeteiligten für die Auswahl ihrer Kunden vergrößern. Zwar führen gewissenhafte Wirtschaftsbeteiligte bereits heute die erforderlichen Überprüfungen durch, jedoch würde eine Verdeutlichung der Rechtsvorschriften zu mehr Wachsamkeit bei den Wirtschaftsbeteiligten führen und diese würden sich häufiger an die Behörden wenden.

Der Nutzen für den Binnenmarkt wäre wahrscheinlich mit dem der Option 1 vergleichbar: Die Mitgliedstaaten könnten nach wie vor eine Notwendigkeit für weitere nationale Maßnahmen erkennen, um die Kontrolle des Handels mit Drogenausgangsstoffen zu stärken, was sich schädlich auf den Binnenmarkt auswirken würde.

5.4.        Option 4: Verpflichtung der Wirtschaftsbeteiligten zu einer systematischen Meldung neuer Endverwender bei den Behörden zwecks Überprüfung

In Bezug auf eine wirksame Verhinderung von Abzweigungen würde Option 4 die Bemühungen der Wirtschaftsbeteiligten auf Neukunden lenken – vor allem auf jene, die vorgeben, Endverwender ohne Registrierungsnummer zu sein; in solchen Fällen ist es schwieriger, festzustellen, ob tatsächlich rechtmäßige Gründe für die Bestellung vorliegen. Die systematische Meldung aller Neukunden an die Behörden würde es diesen ermöglichen, alle notwendigen Überprüfungen durchzuführen. Erforderlichenfalls könnten sie die Lieferung dann verhindern und/oder überwachen. Jedoch könnte sich die Verlagerung der Verantwortung auf die Behörden, die dann letztendlich über potenzielle neue Geschäftsbeziehungen entscheiden würden, als kontraproduktiv für die Wachsamkeit der Wirtschaftsbeteiligten erweisen.

Da mit Option 4 die Kenntnis der Behörden über einen Teil der Endverwender vergrößert würde, dürfte es weniger wahrscheinlich werden, dass die Mitgliedstaaten zusätzliche nationale Maßnahmen erließen. Gleichwohl könnten einige Mitgliedstaaten die Option 4 als immer noch unzureichend ansehen und weitere Kontrollmaßnahmen erlassen, was sich schädlich auf den Binnenmarkt auswirken würde.

5.5.        Option 5: Verpflichtung der Endverwender zur Registrierung sowie strengere Anforderungen hinsichtlich der Registrierung

In Bezug auf eine wirksame Verhinderung von Abzweigungen würde es die Registrierung den Mitgliedstaaten ermöglichen, festzustellen, ob der Endverwender tatsächlich rechtmäßige Gründe für eine erstmalige Bestellung hat. Damit wären die Wirtschaftsbeteiligten in der Lage, ihre Kunden einfacher zu überprüfen, weil der Kundenerklärung eine offizielle Registrierungsnummer beigefügt wäre.

Mit Option 5 würde die Kenntnis der Behörden über alle Endverwender erheblich vergrößert und es wäre wenig wahrscheinlich, dass die Mitgliedstaaten es als notwendig erachten, zusätzliche nationale Maßnahmen zu erlassen. Option 5 wäre daher für die Aufrechterhaltung des Binnenmarktes von größtem Nutzen.

5.6.        Option 6: Verschiebung von Essigsäureanhydrid aus der Kategorie 2 in die Kategorie 1

In Bezug auf eine wirksame Verhinderung von Abzweigungen wäre ein ähnlicher oder größerer Nutzen als bei Option 5 zu erwarten, da alle Endverwender und Wirtschaftsbeteiligten in Bezug auf Essigsäureanhydrid dem strengen Erlaubnissystem unterworfen wären, das unmittelbar von den Behörden kontrolliert wird. Außerdem wäre es äußerst unwahrscheinlich, dass die Mitgliedstaaten zusätzliche nationale Maßnahmen erlassen, so dass die Option 6 für die Aufrechterhaltung des Binnenmarktes von größtem Nutzen wäre.

6.           Vergleich der Optionen

Tabelle 1[7] enthält die Angaben über den erwarteten Nutzen (in Bezug auf die Wirksamkeit bei der Erreichung der operativen Ziele) und die erwarteten Kosten für jede der (Unter-)Optionen.

Die Optionen 4a und 5a weisen das günstigste Kosten-Nutzen-Verhältnis auf. Die Option 4a erzielt das beste Ergebnis in Bezug auf die kombinierten Gesamtkosten für Behörden und Unternehmen. Wenn jedoch die einmaligen Kosten für die Registrierung aller bestehenden Endverwender in Option 5a unberücksichtigt bleiben, sind die Unterschiede bei den laufenden jährlichen Kosten weniger stark: Die Option 5a ist für Unternehmen weniger belastend, während für die Behörden die Option 4a erträglicher erscheint.

Neben den niedrigeren jährlichen Kosten für Unternehmen ist anzumerken, dass die Option 5a im Rahmen der Konsultation der Interessengruppen auch von einer Mehrheit der Mitgliedstaaten unterstützt wurde. Die Option 5a wäre auch besser als Reaktion auf die auf internationaler Ebene geäußerte Kritik geeignet, wonach es in der EU an einer systematischen Kontrolle der Endverwender von Essigsäureanhydrid mangelt.

Angesichts der bei beiden Optionen vergleichsweise geringen Kosten in Bezug auf den Gesamtmarktwert der europäischen Essigsäureanhydridproduktion sind keine spürbaren Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit dieser europäischen Branche zu erwarten[8].

Tabelle 1: Vergleichstabelle zu den Kosten und Nutzen

Option || Nutzen/Wirksamkeit || Kosten für Unternehmen || Kosten für Behörden || Gesamtkosten

Verhinde­rung der Abzwei­gung || Erhaltung des Binnenmarktes

1 || 0 || 0 || 0 EUR Risiko einer Zersplitterung des Marktes || 0 EUR || 0 EUR

2 || 2a || 0 || 0 || 5,6 Mio. EUR/Jahr || 1 Mio. EUR/Jahr || 6,6 Mio. EUR/Jahr

|| 2b || 0 || 0 || 1,5 Mio. EUR/Jahr || 0,3 Mio. EUR/Jahr || 1,8 Mio. EUR/Jahr

|| 2a+2b || 0 || 0 || 11,4 Mio. EUR/Jahr || 2,1 Mio. EUR/Jahr || 12,5 Mio. EUR/Jahr

3 || 3a (nur Essig­säure­anhydrid) || + || 0 || Szen. 1: (100 % Fortsetzung der bisherigen Praxis): Szen. 2: (70 % Fortsetzung der bisherigen Praxis): || 0,2 Mio. EUR/Jahr 4,7 Mio. EUR/Jahr || Szen. 1: (keine Beteiligung von Behörden) Szen. 2: (Beteiligung von Behörden in 10 % der Fälle) || 0 EUR 0,2 Mio. EUR/Jahr || Szen. 1: Szen. 2: || 0,2 Mio. EUR/Jahr 4,9 Mio. EUR/Jahr

|| 3b || + || 0 || Szen. 1: Szen. 2: || 1 Mio. EUR/Jahr 26,3 Mio. EUR/Jahr || Szen. 1: Szen. 2: || € 0 1,2 Mio. EUR/Jahr || Szen. 1: Szen. 2: || 1 Mio. EUR/Jahr 27,5 Mio. EUR/Jahr

4 || 4a (nur Essig­säure­anhydrid) || +[+] || ++ || 0,04 Mio. EUR/Jahr || 0,005 Mio. EUR/Jahr || 0,05 Mio. EUR/Jahr

|| 4b || +[+] || ++ || 0,5 Mio. EUR/Jahr || 0,03 Mio. EUR/Jahr || 0,53 Mio. EUR/Jahr

5 || 5a (nur Essig­säure­anhydrid) || ++ || +++ || Altern. Szen.: (Registrierungs­gebühren für Unternehmen) || 0,16 Mio. EUR + 0,01 Mio. EUR/Jahr 0,55 Mio. EUR + 0,06 Mio. EUR/Jahr || Altern. Szen.: || 0,39 Mio. EUR + 0,05 Mio. EUR/Jahr 0 EUR || Altern. Szen.: || 0,55 Mio. EUR + 0,06 Mio. EUR/Jahr 0,55 Mio. EUR + 0,06 Mio. EUR/Jahr

|| 5b || ++ || +++ || Altern. Szen.: (Registrierungs­gebühren für Unternehmen) || 0,5 Mio. EUR + 0,07 Mio. EUR/Jahr 2,3 Mio. EUR + 0,3 Mio. EUR/Jahr || Altern. Szen.: || 1,8 Mio. EUR + 0,2 Mio. EUR/Jahr 0 EUR || Altern. Szen.: || 2,3 Mio. EUR + 0,3 Mio. EUR/Jahr 2,3 Mio. EUR + 0,3 Mio. EUR/Jahr

6 || (nur Essig­säure­anhydrid) || +++ || +++ || [oder: einschl. Außenhandel Altern. Szen.: (Gebühren für die Erteilung von Erlaubnissen an Unternehmen) || 0,3 Mio. EUR + 0,2 Mio. EUR/Jahr + 0,5 Mio. EUR/Jahr] 2,0 Mio. EUR + 0,3 [oder + 0,9] Mio. EUR/Jahr || [oder: einschl. Außenhandel Altern. Szen.: || 1,7 Mio. EUR + 0,1 Mio. EUR/Jahr + 0,4 Mio. EUR/Jahr] 0 EUR || [oder einschl. Außenhandel Altern. Szen.: || 2,0 Mio. EUR + 0,3 Mio. EUR/Jahr + 0,9 Mio. EUR/Jahr] 2,0 Mio. EUR + 0,3 [oder + 0,9] Mio. EUR/Jahr

Die bevorzugten Optionen hätten Auswirkungen auf KMU, welche vor allem als Endverwender von Essigsäureanhydrid betroffen wären. Die Option 5 wurde im Rahmen der Konsultation am zweithäufigsten bevorzugt (an erster Stelle wurde die Beibehaltung des Status quo genannt). Dieses Ergebnis entspricht der vorliegenden Analyse, wonach die Option 5 mit weniger Aufwand für Unternehmen verbunden wäre.

In keiner der bevorzugten Optionen ist ein allgemeiner Ausschluss von Kleinstunternehmen vorgesehen, da dies eine einfache Möglichkeit zur Umgehung der Kontrolle der Rechtsvorschriften schaffen würde. Gleichwohl ziehen Kleinstunternehmen Vorteile aus den geltenden Schwellenwerten in den Rechtsvorschriften[9]. In Option 5a wäre ein spezifischer Schutz für Kleinstunternehmen enthalten, um zu verhindern dass Mitgliedstaaten Registrierungskosten für Kleinstunternehmen[10] verhängen, um so ihre eigenen Kosten zu ersetzen.

7.           Überwachung und Bewertung

Kommission:

· Einholung, Auswertung und Meldung der jährlichen Statistiken der Mitgliedstaaten in Bezug auf Sicherstellungen und abgefangene Lieferungen,

· Überwachung der zusätzlichen nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten,

· Unterstützung bei der Durchführung der geänderten Verordnung (Aktualisierung bestehender Leitlinien, E-Learning-Instrument, FAQ-Informationen usw.),

· Einrichtung einer sich derzeit in Entwicklung befindenden Datenbank zur vereinfachten Einholung und Auswertung statistischer Angaben,

· fünf Jahre nach der Durchführung der Änderungen der Rechtvorschriften: Bewertung der geänderten Rechtsvorschriften im Rahmen einer Konsultation der Mitgliedstaaten und Interessengruppen.

Mitgliedstaaten:

· laufende Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der Rechtsvorschriften.

[1]               Übereinkommen der Vereinten Nationen über den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen; verfügbar unter: http://www.incb.org/pdf/e/conv/1988_convention_en.pdf.

[2]               Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 und Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates über die Durchführung und Funktionsweise der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Überwachung und Kontrolle des Handels mit Drogenausgangsstoffen.

[3]               Bericht der Kommission über die Funktionsweise der geltenden EU-Rechtsvorschriften betreffend Drogenausgangsstoffe (KOM(2009) 709 endg.), abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2009:0709:FIN:de:PDF.

[4]               33 Tonnen im Jahr 2009 und 21 Tonnen im Jahr 2010.

[5]               Essigsäureanhydrid wird als Acetylierungsmittel in der chemischen, fotografischen und pharmazeutischen Industrie verwendet. Es wird zur Herstellung von Kunststoffen, Textilien, Farbstoffen, fotochemischen Stoffen, Parfums, Explosivstoffen und Aspirin eingesetzt.

[6]               Beispiele: Belgien, Ungarn und Italien verlangen von ihren Wirtschaftsbeteiligten, jeden Vorgang mit Essigsäureanhydrid vor der Lieferung von Bestellungen an die Behörden zu melden.

[7]               Die Gesamtkosten in dieser Tabelle stützen sich auf die Summe der genauen Werte der Einzelposten. Daher entsprechen sie nicht ganz den Gesamtwerten der (gerundeten) Einzelposten in dieser Tabelle.

[8]               Die kombinierten Gesamtkosten beider Optionen (0,05 Mio. EUR für Option 4a und 0,06 Mio. EUR für Option 5a) würden gegenüber dem europäischen Gesamtmarktwert von Essigsäureanhydrid (> 257 Mio. EUR/Jahr) kaum ins Gewicht fallen. Auch die einmaligen Kosten von 0,16 Mio. EUR für Unternehmen und 0,29 Mio. EUR für Behörden sind vergleichsweise gering.

[9]               In Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 ist festgelegt, dass Unternehmen, deren Verkäufe/Käufe von Essigsäureanhydrid jährlich weniger als 100 Liter betragen, von den meisten Pflichten dieser Rechtsvorschrift ausgenommen sind.

[10]             Die Auswirkungen einer möglichen Weiterreichung von Behördenkosten an Unternehmen wurden im Rahmen eines „alternativen Szenarios“ in Option 5 berechnet.

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Verwaltet vom Amt für Veröffentlichungen