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Document 52012PC0584
Proposal for a DIRECTIVE OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on the harmonisation of the laws of the Member States relating to the making available on the market of radio equipment
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt
/* COM/2012/0584 final - 2012/0283 (COD) */
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt /* COM/2012/0584 final - 2012/0283 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS · Kontext und Ziele des Vorschlags und Gründe dafür Die Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und
Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer
Konformität (FuTKEE-Richtlinie) bildet in der EU einen Rahmen für das
Inverkehrbringen, den freien Verkehr und die Inbetriebnahme von Funkanlagen und
Telekommunikationsendeinrichtungen. Die Richtlinie trat 1999 in Kraft und hat
bei der Verwirklichung des Binnenmarktes auf diesem Gebiet eine entscheidende
Rolle gespielt. Sie enthält grundlegende Anforderungen in
Bezug auf den Schutz der Gesundheit, die Sicherheit, die elektromagnetische
Kompatibilität und die Vermeidung funktechnischer Störungen. Wie in anderen
Rechtsvorschriften nach dem „neuen Konzept“ werden diese Anforderungen im
Rahmen nicht obligatorischer harmonisierter Normen in technische Vorschriften
umgesetzt. Der Regulierungsansatz wird als weiterhin gültig betrachtet, eine
Überarbeitung der Richtlinie von Grund auf ist daher nicht notwendig. Dennoch
hat die Erfahrung bei der Anwendung der Richtlinie gezeigt, dass in einer Reihe
von Punkten Handlungsbedarf besteht[1]. Hauptziele des
Vorschlagsentwurfes sind: –
die Erhöhung der Konformität mit den Anforderungen
der Richtlinie und die Stärkung des Vertrauens aller Interessengruppen in den
Rechtsrahmen sowie –
die Klärung und Vereinfachung der Richtlinie, auch
durch begrenzte Anpassungen ihres Geltungsbereichs, zur Erleichterung ihrer
Anwendung und zur Beseitigung unnötiger Belastungen der Wirtschaftsakteure und
der Behörden. Die vorgeschlagene Überarbeitung ermöglicht
zudem eine bessere Integration der Richtlinie in die übrigen einschlägigen
EU-Rechtsvorschriften, die in die Zuständigkeit der Generaldirektion „Kommunikationsnetze,
Inhalte und Technologien“ fallen;
hierbei ist insbesondere die Frequenzentscheidung zu nennen[2]. Der vorgeschlagene Text beruht
auf der Ausrichtung der Richtlinie am neuen Rechtsrahmen (NLF) für die
Vermarktung von Produkten, an der Verordnung Nr. 182/2011 im Hinblick auf
die Ausübung von Durchführungsbefugnissen durch die Kommission sowie am Vertrag
über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Der Vorschlag stützt sich auf die
Artikel 26 (Binnenmarkt) und 114 (Angleichung der Rechtsvorschriften) des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. · Bestehende Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Vorschlags Mit der FuTKEE-Richtlinie wurde das Inverkehrbringen
der in ihren Geltungsbereich fallenden Produkte auf dem EU-Markt
vollständig harmonisiert. Es dürfen nur Geräte in Verkehr gebracht werden, die
den Bestimmungen der Richtlinie entsprechen, und die Mitgliedstaaten dürfen auf
nationaler Ebene keine zusätzlichen Beschränkungen erlassen, die sich auf dieselben
Anforderungen, nämlich den Gesundheitsschutz, die Sicherheit, die
elektromagnetische Kompatibilität und die Verhütung funktechnischer Störungen,
beziehen. Für die entsprechenden Produkte gelten zudem weitere
EU-Rechtsvorschriften zu Umweltaspekten, insbesondere die Richtlinien über
gefährliche Stoffe[3],
über Elektro- und Elektronik-Altgeräte[4]
und über Batterien[5] sowie die Durchführungsmaßnahmen gemäß der
Ökodesign-Richtlinie[6]. Die
Inbetriebnahme und die Benutzung von Funkanlagen unterliegen nationalen Regelungen.
Bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit auf diesem Gebiet müssen die
Mitgliedstaaten die geltenden EU-Rechtsvorschriften einhalten, insbesondere: –
den im Programm für die Funkfrequenzpolitik[7] dargelegten allgemeinen Rahmen
für die Frequenzpolitik, –
die allgemeinen Kriterien nach der
Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie[8]) innerhalb des
Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation, –
die Bedingungen für die Genehmigung der Nutzung von
Funkfrequenzen nach der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie[9]) innerhalb des Rechtsrahmen für die elektronische
Kommunikation, –
die für alle Mitgliedstaaten bindenden
Umsetzungsmaßnahmen gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG
(Frequenzentscheidung[10]) zur Harmonisierung der technischen
Bedingungen für die Nutzung bestimmter Frequenzbänder in der EU. Beispiele für
auf EU-Ebene harmonisierte Frequenzbänder sind die Bänder für GSM, UMTS und
Funkgeräte mit geringer Reichweite. –
Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen und
Zielen der Union. Der Vorschlag stimmt mit den Grundsätzen der
Politik für „intelligente Rechtsetzung“ der Kommission[11], mit der Strategie Europa
2020, insbesondere im Hinblick auf die im Rahmen der Politik für eine
Innovationsunion vorgesehene Überprüfung der Regelungen[12], sowie mit dem Programm für
die Frequenzpolitik[13]
überein. Die Initiative stimmt ferner mit dem 2008
angenommenen Paket „neuer Rechtsrahmen“, bestehend aus der Verordnung
Nr. 765/2008 über die Akkreditierung und Marktüberwachung und dem
Beschluss Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die
Vermarktung von Produkten, überein. Nach Artikel 2 des Beschlusses müssen
seine Bestimmungen beim Entwurf oder bei der Überarbeitung von
Rechtsvorschriften zum Einsatz kommen. 2. ERGEBNIS DER KONSULTATION DER
INTERESSIERTEN KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNG · Anhörung interessierter Kreise Eine erste öffentliche Konsultation zur
Anwendung der Richtlinie fand 2007 statt. Die dabei aufgezeigten Probleme
wurden in den zweiten Fortschrittsbericht über die Anwendung der Richtlinie
aufgenommen[14]. Die Kommission führte 2010 eine weitere
öffentliche Konsultation durch, deren Schwerpunkt auf den Auswirkungen einiger
der in Betracht gezogenen Maßnahmen lag. Sie erhielt dabei Beiträge von
122 Auskunftgebern, darunter 50 KMU, 36 sonstige Wirtschaftsakteure
sowie nationale Behörden, notifizierte Stellen und Normungsorganisationen[15]. · Einholung und Nutzung von Expertenwissen Im Jahr 2009 wurde eine externe Studie über
die Auswirkungen verschiedener Optionen zur Erreichung der notwendigen
Verbesserungen bei der Rückverfolgbarkeit von Produkten und ihrer Konformität
mit den Anforderungen der Richtlinie[16]
durchgeführt. Sowohl über die Ausrichtung der Richtlinie am
neuen Rechtsrahmen als auch über ihre Klärung und Vereinfachung herrscht
weitgehend Einmütigkeit; beides findet breite Unterstützung. Über die mögliche
Einführung einer Vorschrift zur Registrierung von Produkten, bevor sie in
Verkehr gebracht werden, und über einige Maßnahmen zur Verwaltungsvereinfachung
sind die Meinungen geteilter. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS · Rechtsgrundlage Artikel 26 und 114 AEUV. · Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit Zur Anpassung, Klärung oder Vereinfachung der
Rechtsvorschriften über den Binnenmarkt im entsprechenden Bereich sind
Maßnahmen auf EU-Ebene notwendig. Mit dem Vorschlag werden grundlegende und
administrative Anforderungen harmonisiert, deren Einhaltung Bedingung für den
Zugang zum EU-Markt ist; seine Vorteile gegenüber individuellen Maßnahmen
ähnlichen Inhalts der Mitgliedstaaten liegen auf der Hand. Entsprechend dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit gehen die vorgeschlagenen Änderungen nicht über das hinaus,
was zur Erreichung der festgelegten Ziele erforderlich ist. Durch die neuen
oder geänderten Verpflichtungen werden der Industrie, insbesondere kleinen und
mittleren Unternehmen, sowie den Behörden keine unnötigen Belastungen oder
Kosten auferlegt. Wurden negative Folgen bestimmter Änderungen festgestellt,
wurde eine Analyse vorgenommen, um die verhältnismäßigsten Abhilfemaßnahmen für
die erkannten Probleme zu finden. Eine Reihe von Änderungen soll die Klarheit
der bestehenden Richtlinie erhöhen, ohne dass neue Vorschriften eingeführt
werden. · Wahl des Instruments Es wird vorgeschlagen, die derzeitige
Richtlinie 1999/5/EG durch eine neue, von den Mitgliedstaaten mittels
nationalen Rechtsvorschriften umzusetzende Richtlinie zu ersetzen. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Vorschlag ist mit dem aktuellen
mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar: Alle Maßnahmen und Aktionen der
vorgeschlagenen Richtlinie sind kohärent und vereinbar mit dem derzeitigen und
dem nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (2014 bis 2020), so wie er von der
Kommission vorgeschlagen wurde. Gemäß dem Vorschlag kann bei Funkanlagen
bestimmter Kategorien eine Registrierung vor dem Inverkehrbringen
vorgeschrieben werden. Sollte von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden,
wäre eine von der Kommission zu verwaltende Datenbank einzurichten. In der
vorliegenden Kostenschätzung sind eine Investition von 300 000 EUR
und jährliche Wartungskosten von 30 000 EUR enthalten. 5. FAKULTATIVE ELEMENTE · Vereinfachung und Senkung von Verwaltungskosten Ziel des Vorschlags ist eine Klärung der
Anwendung der Richtlinie und die Beseitigung unnötigen Verwaltungsaufwandes für
Unternehmen und Behörden, indem die Nutzung des Funkfrequenzspektrums flexibler
gestaltet und die Verwaltungsverfahren hierfür vereinfacht werden. Der
Vorschlag ist Teil des fortlaufenden Programms der Kommission zur
Aktualisierung und Vereinfachung des Gemeinschaftsrechts und erscheint in ihrem
Arbeits- und Legislativprogramm unter der Kennziffer 2009/ENTR/021. · Überarbeitung Nach dem Vorschlag hat die Kommission die
Anwendung der Richtlinie zu bewerten; ein entsprechender Bericht ist vier Jahre
nach Inkrafttreten und anschließend alle fünf Jahre vorzulegen. · Informationen aus den Mitgliedstaaten Die Mitgliedstaaten haben die Kommission über
die Umsetzung der Richtlinie zu unterrichten und ihr drei Jahre nach
Inkrafttreten Bericht über die Anwendung der Richtlinie zu erstatten; anschließend
ist alle zwei Jahre ein neuer Bericht vorzulegen. · Europäischer Wirtschaftsraum Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung
für den EWR und sollte daher auf ihn ausgedehnt werden. · Ausführliche Erläuterung des Vorschlags Nachfolgend sind die wichtigsten Aspekte des
Vorschlags für eine Überarbeitung der Richtlinie aufgeführt: 1. Ausrichtung an dem
Beschluss 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die
Vermarktung von Produkten: –
Aufnahme der Begriffsbestimmungen nach
Kapitel R1 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG in Artikel 2, –
Aufnahme der Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure
nach Kapitel R2 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG in die
Artikel 10 bis 15, –
Aufnahme von drei Konformitätsbewertungsmodulen
nach Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG in Artikel 17
sowie in die Anhänge III, IV und V, –
Aufnahme der Verpflichtungen im Zusammenhang mit
der Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen nach Kapitel R4 des
Beschlusses Nr. 768/2008/EG in die Artikel 22 bis 38, –
Aufnahme der vereinfachten Schutzklauselverfahren
nach Kapitel R5 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG in die
Artikel 39 bis 43. 2. In Artikel 2
Absatz 1 werden „Funkanlagen“ zur Abgrenzung des geänderten
Geltungsbereichs der Richtlinie neu definiert; diese Definition erfasst
ausnahmslos und ausschließlich alle Anlagen, die dazu bestimmt sind, das
Funkfrequenzspektrum zur Übertragung von Signalen zu nutzen, unabhängig davon,
ob diese der Kommunikation oder anderen Zwecken dienen. Die grundlegende
Anforderung in Artikel 3 Absatz 2 wurde entsprechend angepasst und
bezieht sich nur auf die übertragenen Signale. Der vorgeschlagene neue Titel der Richtlinie
lautet daher: „Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt“. 3. Artikel 3 Absatz 3
Buchstabe a ermöglicht es, die Interoperabilität von Funkanlagen mit
Zubehör wie Ladegeräten vorzuschreiben. 4. Artikel 3 Absatz 3
Buchstabe g ermöglicht es, vorzuschreiben, dass bei Software-definierten
Funkanlagen nur konforme Kombinationen von Soft- und Hardware zusammengestellt
werden dürfen. Artikel 4 ermöglicht Maßnahmen, mit denen verhindert werden
soll, dass durch diese rechtliche Anforderung Wettbewerbshindernisse für
unabhängige Softwareanbieter geschaffen werden. 5. Mit Artikel 5 wird die
Möglichkeit eingeführt, die Registrierung von Produkten aus Kategorien, die ein
geringes Maß an Konformität aufweisen, in einem zentralen System
vorzuschreiben, wobei als Grundlage Informationen der Mitgliedstaaten zur
Konformität gemäß Artikel 47 Absatz 1 dienen. 6. Mit Artikel 7 wird das
Verhältnis zwischen der FuTKEE-Richtlinie und den Rechtsvorschriften auf EU-
oder nationaler Ebene über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums geklärt. 7. Vereinfachung und
Verringerung administrativer Verpflichtungen: –
Mit der neuen Definition von Funkanlagen nach
Artikel 2 Abschnitt 1 wird eine klare Abgrenzung zum Geltungsbereich
der Richtlinie 2004/108/EG über die elektromagnetische Verträglichkeit[17] vorgenommen; –
reine Empfänger und Festnetz-Endgeräte fallen nicht
mehr in den Geltungsbereich der Richtlinie; sie werden stattdessen von den
Richtlinien 2004/108/EG und 2006/95/EG[18]
oder, je nach Höhe der elektrischen Spannung, von den
Richtlinien 2004/108/EG und 2001/95/EG erfasst[19]. Dies bringt eine gewisse
Verringerung der administrativen Verpflichtungen mit sich; –
die Vorschrift, nach der das Inverkehrbringen von
Geräten, die in nicht EU-weit harmonisierten Frequenzbändern betrieben werden,
zu melden ist (derzeit Artikel 6 Absatz 4), wird abgeschafft; –
Die Verpflichtung zur Anbringung einer
Geräteklassen-Kennung auf dem Produkt (derzeit Anhang VII Nummer 5)
wird abgeschafft; –
Die Vorschrift, nach der das CE-Kennzeichen auf der
Bedienungsanleitung erscheinen muss (derzeit Anhang VII Nummer 3)
wird abgeschafft; –
Die Vorschriften zur Förderung des Wettbewerbs auf
dem Markt für Endeinrichtungen (derzeit Artikel 4 Absatz 2 und
Artikel 7 Absätze 3 bis 5) werden aus dem Text der Richtlinie
gestrichen. Ähnliche Vorschriften sind in der geltenden Richtlinie 2008/63/EG[20] enthalten. 8. Ausrichtung am Vertrag über
die Arbeitsweise der Europäischen Union und an der Verordnung Nr. 182/2011
über die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission: –
Die Verfahren für die Wahrnehmung der
Durchführungsbefugnisse und der übertragenen Befugnisse werden durch die
Artikel 44 (Ausschussverfahren) und 45 (Ausübung der übertragenen
Befugnisse) geregelt. –
Durchführungsbefugnisse sind Gegenstand von
Artikel 8 Absatz 3 (Bestimmung der Geräteklassen) und Artikel 10
Absatz 9 (Vorlage von Informationen zum geografischen Gebiet, in dem eine
Funkanlage genutzt werden kann, und zu Nutzungsbeschränkungen). –
Übertragene Befugnisse sind Gegenstand von
Artikel 2 Absatz 3 (Anpassung von Anhang II, welcher eine Liste
von Einrichtungen enthält, die gemäß der Definition Funkanlagen bzw. keine
Funkanlagen darstellen, an den technischen Fortschritt), Artikel 3
Absatz 3 (zusätzliche grundlegende Anforderungen), Artikel 4
Absatz 2 (Bereitstellung von Informationen über die Konformität von
Software-definierten Funkanlagen) und Artikel 5 Absatz 2 (Vorschrift
zur Registrierung von Funkanlagen bestimmter Kategorien). 2012/0283 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und
Sozialausschusses[21], nach Anhörung des Europäischen
Datenschutzbeauftragten[22] gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwähnung nachstehender Gründe: (1) Die Richtlinie 1999/5/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über
Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige
Anerkennung ihrer Konformität[23]
wurde mehrmals erheblich geändert. Da weitere Änderungen anstehen, sollte sie
im Interesse der Klarheit ersetzt werden. (2) In der Verordnung (EG)
Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli
2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im
Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 339/93[24]
des Rates werden Regeln für die Akkreditierung von
Konformitätsbewertungsstellen aufgestellt, ein Rahmen für die Marktüberwachung
von Produkten und für Kontrollen von Produkten aus Drittländern geschaffen und
die allgemeinen Grundsätze der CE-Kennzeichnung festgelegt. (3) In dem Beschluss
Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli
2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und
zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates[25] wird ein einheitlicher Rahmen
für allgemeine Grundsätze und Musterbestimmungen, anzuwenden auf sämtliche
Rechtsvorschriften zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von
Produkten, festgelegt, um eine einheitliche Grundlage für die Überarbeitung
oder Neufassung dieser Rechtsvorschriften zu bieten. Die
Richtlinie 1999/5/EG sollte daher an diesen Beschluss angepasst werden. (4) Die für
Festnetz-Endeinrichtungen maßgeblichen grundlegenden Anforderungen in der
Richtlinie 1999/5/EG, d. h. die Schutzvorschriften in Bezug auf
Gesundheit, Sicherheit und elektromagnetische Verträglichkeit, werden von der
Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb
bestimmter Spannungsgrenzen[26] und der Richtlinie 2004/108/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
elektromagnetische Verträglichkeit und zur Aufhebung der
Richtlinie 89/336/EWG[27]
angemessen abgedeckt. Diese Richtlinie sollte daher nicht für Festnetz-Endeinrichtungen
gelten. (5) Fragen des Wettbewerbs auf
dem Markt für Endeinrichtungen werden von der Richtlinie 2008/63/EG der
Kommission vom 20. Juni 2008 über den Wettbewerb auf dem Markt für
Telekommunikationsendeinrichtungen[28],
insbesondere durch die Verpflichtung der nationalen Regulierungsbehörden,
sicherzustellen, dass die technischen Spezifikationen der Schnittstellen zum
Netzzugang im Einzelnen veröffentlicht werden, angemessen abgedeckt. Es ist
daher nicht notwendig, in die vorliegende Richtlinie Vorschriften zu dem von
der Richtlinie 2008/63/EG erfassten Gebiet der Förderung des Wettbewerbs
auf dem Markt für Endeinrichtungen aufzunehmen. (6) Wenn Geräte Funkwellen
übertragen, um ihren Zweck zu erfüllen, dann liegt eine systematische Nutzung
des Funkfrequenzspektrums vor. Damit eine effiziente Nutzung des
Funkfrequenzspektrums sichergestellt ist und funktechnische Störungen vermieden
werden, sollten sämtliche derartigen Geräte unabhängig davon, ob sie zur
Kommunikation geeignet sind oder nicht, von der vorliegenden Richtlinie erfasst
werden. (7) Die Erfahrung hat gezeigt,
dass es bei bestimmten Produkten schwierig zu entscheiden ist, ob sie in den
Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/5/EG fallen. Insbesondere im
Hinblick auf Produkte, die aus dem technischen Fortschritt hervorgegangen und
nur schwer in Kategorien einzuordnen sind, ist es notwendig zu bestimmen,
welche Produktkategorien gemäß der Definition Funkanlagen sind und welche
nicht. Zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften
der vorliegenden Richtlinie sollte der Kommission die Befugnis übertragen
werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union zu erlassen, damit Anhang II an den technischen
Fortschritt angepasst werden kann. (8) Die in der
Richtlinie 2006/95/EG festgelegten grundlegenden Sicherheitsanforderungen
sind für Funkanlagen ausreichend; die vorliegende Richtlinie sollte daher auf
sie verweisen und ihre Anwendung vorsehen. Um unnötige Dopplungen von Vorschriften,
bei denen es sich nicht um die grundlegenden Anforderungen handelt, zu vermeiden,
sollte die Richtlinie 2006/95/EG jedoch nicht für Funkanlagen gelten. (9) Die in der
Richtlinie 2004/108/EG festgelegten grundlegenden Anforderungen auf dem
Gebiet der elektromagnetischen Kompatibilität sind für Funkanlagen ausreichend;
die vorliegende Richtlinie sollte daher auf sie verweisen und ihre Anwendung
vorsehen. Um unnötige Dopplungen von Vorschriften, bei denen es sich nicht um
grundlegende Anforderungen handelt, zu vermeiden, sollte die
Richtlinie 2004/108/EG jedoch nicht für Funkanlagen gelten. (10) Um funktechnische Störungen zu
vermeiden, sollte für eine effiziente, dem Stand der Technik entsprechende
Nutzung des Funkfrequenzspektrums gesorgt werden. (11) Obwohl Empfänger selbst keine
funktechnischen Störungen verursachen, spielen die Empfangsfähigkeiten eine
immer größere Rolle für die Gewährleistung einer effizienten Nutzung des
Funkfrequenzspektrums durch größere Widerstandsfähigkeit der Empfänger gegen Störungen
und unerwünschte Signale gemäß den grundlegenden Anforderungen der
Richtlinie 2004/108/EG. (12) Die Empfangsfähigkeiten von
reinen Empfangsgeräten unterliegen den grundlegenden Vorschriften der
Richtlinie 2004/108/EG, insbesondere im Hinblick auf unerwünschte Signale
durch die effiziente Nutzung gemeinsamer oder benachbarter Frequenzbänder, so
dass es nicht notwendig ist, solche Einrichtungen in den Geltungsbereich der
vorliegenden Richtlinie aufzunehmen. (13) In einigen Fällen kann ein
Zusammenwirken mit anderen Funkanlagen über Netzwerke und die Verbindung mit
Schnittstellen des geeigneten Typs in der gesamten Union notwendig sein. Die
Interoperabilität von Funkanlagen und Zubehör wie Ladegeräten kann die Nutzung
von Funkanlagen vereinfachen und zur Vermeidung unnötigen Abfalls beitragen. (14) Der Schutz personenbezogener
Daten und die Privatsphäre der Benutzer von Funkanlagen sowie der Schutz vor
Betrug können durch besondere Funktionen der Anlagen verbessert werden. In
entsprechenden Fällen sollten Funkanlagen daher so konzipiert sein, dass sie
diese Funktionen unterstützten. (15) Funkanlagen können für den
Zugang zu Notdiensten eine entscheidende Rolle spielen. In entsprechenden
Fällen sollten Funkanlagen daher so konzipiert sein, dass sie die für den
Zugang zu solchen Diensten erforderlichen Funktionen unterstützen. (16) Funkanlagen sind bedeutsam für
das Wohlergehen und die Erwerbstätigkeit von Menschen mit Behinderungen, welche
einen erheblichen und wachsenden Teil der Bevölkerung der Mitgliedstaaten
bilden. In entsprechenden Fällen sollten Funkanlagen daher so konzipiert sein,
dass Menschen mit Behinderungen sie ohne oder mit äußerst geringen Anpassungen
benutzen können. (17) Die Konformität einiger
Kategorien von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen kann durch die
Integration von Software oder durch Änderungen der bestehenden Software
beeinträchtigt werden. Ein Laden von Software durch den Benutzer, die
Funkanlage selbst oder einen Dritten sollte nur möglich sein, wenn dies keine Beeinträchtigung
der Konformität der Funkanlage mit den geltenden grundlegenden Anforderungen
zur Folge hat. (18) Es muss eine Möglichkeit
geschaffen werden, zusätzliche Anforderungen einzuführen, um auf entsprechenden
Bedarf im Zusammenhang mit der Interoperabilität, der Privatsphäre der Nutzer,
der Betrugsvorbeugung, der Benutzung durch Menschen mit Behinderungen, dem
Zugang zu Notdiensten oder der Verhinderung nicht konformer Kombinationen aus
Software und Funkanlagen zu reagieren. Zur Ergänzung oder Änderung bestimmter
nicht wesentlicher Vorschriften der vorliegenden Richtlinie sollte der
Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, welche
sich auf die Festlegung von Kategorien oder Klassen von Funkanlagen beziehen,
die zusätzliche grundlegende Anforderungen zur Interoperabilität, zur
Privatsphäre der Nutzer, zur Betrugsvorbeugung, zur Verwendung durch Menschen
mit Behinderungen, zum Zugang zu Notdiensten oder zur Verhinderung nicht
konformer Kombinationen aus Software und Funkanlagen zu erfüllen haben. (19) Die Überprüfung der
Konformität von Kombinationen aus Funkanlagen und Software durch die
Funkanlagen selbst sollte nicht dazu missbraucht werden, die Verwendung der
Anlagen mit Software von unabhängigen Anbietern zu verhindern. Die
Verfügbarkeit von Informationen über die Konformität beabsichtigter
Kombinationen von Funkanlagen und Software für Behörden, Hersteller und
Benutzer dürfte zur Förderung des Wettbewerbs beitragen. Zur Ergänzung oder
Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften der vorliegenden Richtlinie
sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß
Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu
erlassen, welche sich auf die Festlegung von Kategorien oder Klassen von
Funkanlagen beziehen, für die die Hersteller den Mitgliedstaaten und der
Kommission Informationen zur Konformität beabsichtigter Kombinationen von
Funkanlagen und Software zur Verfügung stellen müssen, sowie auf die
mitzuteilenden Informationen und die Regeln, nach denen diese Informationen
verfügbar zu machen sind.. (20) Eine vorgeschriebene
Registrierung von in Verkehr zu bringenden Funkanlagen in einer zentralen
Datenbank könnte die Effizienz und Wirksamkeit der Marktüberwachung steigern
und somit zu einem hohen Maß an Konformität mit der Richtlinie beitragen. Eine
solche Vorschrift bringt für die Wirtschaftsakteure zusätzliche Belastungen mit
sich und sollte daher nur für solche Kategorien von Funkanlagen eingeführt
werden, bei denen noch kein hohes Maß an Konformität erreicht wurde. Zur
Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften der
vorliegenden Richtlinie sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden,
Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union zu erlassen, die sich auf die Bestimmung der Kategorien von
Funkanlagen, welche auf der Grundlage von Konformitätsinformationen der
Mitgliedstaaten in einer zentralen Datenbank zu registrieren sind, auf die
Festlegung der zu registrierenden Informationen sowie auf die Regeln beziehen,
nach denen die Registrierung vorzunehmen und die Registriernummer anzubringen
ist. (21) Für Funkanlagen, die die
einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllen, sollte ein freier Verkehr
möglich sein. Die Inbetriebnahme und bestimmungsgemäße Nutzung solcher Anlagen
sollte, gegebenenfalls in Übereinstimmung mit den Regeln für Genehmigungen zur
Frequenznutzung und zur Erbringung der betreffenden Dienstleistung, gestattet
sein. (22) Um unnötige Hemmnisse für den
Handel mit Funkanlagen auf dem Binnenmarkt der Union zu vermeiden, sollten die
Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem
Gebiet der Normen und technischen Vorschriften[29]
den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission von ihren Entwürfen auf dem
Gebiet der technischen Vorschriften, etwa bei Funkschnittstellen, Mitteilung
machen; dies gilt jedoch nicht, wenn die Mitgliedstaaten auf diese Weise
Konformität mit bindenden EU-Rechtsakten herstellen, etwa im Fall von
Umsetzungsmaßnahmen gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen
Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft[30]. (23) Die Bereitstellung von
Informationen zur Äquivalenz geregelter Funkschnittstellen und ihren
Nutzungsbedingungen trägt dazu bei, Schranken für den Zugang von Funkanlagen
zum Binnenmarkt abzubauen. Die Kommission sollte daher die Äquivalenz zwischen
solchen geregelten Funkschnittstellen bewerten und festlegen und entsprechende
Informationen in Form von Funkanlagenklassen verfügbar machen. (24) Gemäß der
Entscheidung 2007/344/EG der Kommission vom 16. Mai 2007 über die
einheitliche Bereitstellung von Informationen über die Frequenznutzung in der
Gemeinschaft[31]
müssen die Mitgliedstaaten das vom Europäischen Büro für Funkangelegenheiten
(European Radiocommunications Office, ERO) eingerichtete
ERO-Frequenzinformationssystem (ERO Frequency Information System, EFIS) nutzen,
um der Öffentlichkeit über das Internet vergleichbare Informationen zur Nutzung
des Funkfrequenzspektrums in den einzelnen Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen.
Hersteller können vor dem Inverkehrbringen von Funkanlagen dem EFIS
Frequenzinformationen für sämtliche EU-Mitgliedstaaten entnehmen und so
bewerten, ob und unter welchen Bedingungen derartige Funkanlagen in den
einzelnen Mitgliedstaaten verwendet werden können. Es ist daher nicht
notwendig, in die vorliegende Richtlinie zusätzliche Bestimmungen aufzunehmen,
etwa eine vorherige Mitteilung, mit der die Hersteller über die
Nutzungsbedingungen für Funkanlagen informiert werden könnten, die in nicht harmonisierten
Frequenzbändern betrieben werden. (25) Zur Förderung von Forschungs-
und Vorführungstätigkeiten sollte es im Rahmen von Messen, Ausstellungen und
ähnlichen Veranstaltungen und unter der Bedingung, dass die Aussteller für eine
ausreichende Information der Besucher sorgen, möglich sein, Funkanlagen
auszustellen, die die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht erfüllen und nicht
in Verkehr gebracht werden können. (26) Die Wirtschaftsakteure
sollten, entsprechend ihrer jeweiligen Rolle in der Lieferkette, die
Verantwortung für die Konformität der Produkte tragen, so dass ein hohes Maß an
Gesundheitsschutz, Sicherheit und elektromagnetischer Verträglichkeit sowie
eine effiziente Nutzung des Funkfrequenzspektrums zur Vermeidung
funktechnischer Störungen sichergestellt sind und der faire Wettbewerb auf dem
Unionsmarkt gewährleistet ist. (27) Alle Wirtschaftsakteure, die
Teil der Liefer- und Vertriebskette sind, sollten geeignete Maßnahmen
ergreifen, um sicherzustellen, dass sie nur Produkte in Verkehr bringen, die
die Anforderungen der vorliegenden Richtlinie erfüllen. Es ist notwendig, für
eine klare und verhältnismäßige Pflichtenverteilung zu sorgen, die der Rolle
jedes Akteurs im Liefer- und Vertriebsprozess entspricht. (28) Der Hersteller ist mit seiner
gründlichen Kenntnis des Entwurfs- und Produktionsprozesses am besten in der
Lage, das vollständige Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen. Die
Konformitätsbewertung sollte daher weiterhin allein dem Hersteller obliegen. (29) Der Hersteller sollte ausreichende
Informationen über die bestimmungsgemäße Verwendung des Gerätes zur Verfügung
stellen, um seine Nutzung gemäß den grundlegenden Anforderungen zu ermöglichen.
Diese Information muss möglicherweise die Beschreibung von Zubehör wie Antennen
und von Bestandteilen wie Software sowie Angaben zur Installation des Gerätes
enthalten. (30) Es wurde festgestellt, dass
die Vorschrift der Richtlinie 1999/5/EG, nach der dem Gerät eine
EU-Konformitätserklärung beizulegen ist, die Information vereinfacht und verbessert
und die Effizienz der Marktüberwachung erhöht. Durch die Möglichkeit, eine
vereinfachte EU-Konformitätserklärung zu liefern, konnte die Belastung durch
diese Vorschrift verringert werden, ohne dass ihre Effizienz sank; sie sollte
daher in die vorliegende Richtlinie aufgenommen werden. (31) Es muss sichergestellt sein,
dass Produkte, die aus Drittländern auf den Unionsmarkt kommen, die
Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen und dass insbesondere von den
Herstellern die geeigneten Bewertungsverfahren für die betreffenden Produkte
durchgeführt wurden. Die Einführer sollten daher verpflichtet werden,
sicherzustellen, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten Produkte die
Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen und sie keine Produkte in Verkehr bringen,
die diese Anforderungen nicht erfüllen oder ein Risiko aufweisen. Die Einführer
sollten ebenfalls verpflichtet werden, sich zu vergewissern, dass
Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurden und dass die
Produktkennzeichnung und die von den Herstellern erstellten Unterlagen durch
die Aufsichtsbehörden überprüft werden können. (32) Der Händler stellt die
Funkanlage auf dem Markt bereit, nachdem sie vom Hersteller oder dem Einführer
in Verkehr gebracht wurde; er sollte mit gebührender Sorgfalt handeln, um
sicherzustellen, dass er durch die Handhabung der Funkanlage deren Konformität
nicht beeinträchtigt. (33) Beim Inverkehrbringen von
Funkanlagen sollte jeder Einführer seinen Namen und seine Kontaktanschrift
daran anbringen. Für Fälle, in denen dies aufgrund der Größe oder der Art des
Gerätes nicht möglich ist, sollten Ausnahmen vorgesehen werden. Dies gilt auch
für Fälle, in denen der Einführer zum Anbringen seines Namens und seiner
Anschrift die Verpackung der Funkanlage öffnen müsste. (34) Ein Wirtschaftsakteur, der
entweder Funkanlagen unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in
Verkehr bringt oder Funkanlagen derart verändert, dass die Konformität mit der
vorliegenden Richtlinie möglicherweise beeinträchtigt wird, sollte als Hersteller
gelten und den entsprechenden Verpflichtungen unterliegen. (35) Aufgrund ihrer Nähe zum Markt
sollten Händler und Einführer in Marktüberwachungsaufgaben der zuständigen
nationalen Behörden eingebunden werden und bereit sein, aktiv mitzuarbeiten,
indem sie den Behörden alle notwendigen Informationen zu den betreffenden
Funkanlagen liefern. (36) Das Sicherstellen der
Rückverfolgbarkeit von Funkanlagen über die gesamte Lieferkette trägt zu einer
einfacheren und effizienteren Marktüberwachung bei. Ein effizientes System zur
Rückverfolgung erleichtert den Marktüberwachungsbehörden das Auffinden von
Wirtschaftsakteuren, die nicht konforme Funkanlagen auf dem Markt
bereitgestellt haben. (37) Die vorliegende Richtlinie
sollte nur grundlegende Anforderungen enthalten. Um die Bewertung der
Konformität mit diesen Anforderungen zu erleichtern, muss eine
Konformitätsvermutung für Funkanlagen vorgesehen werden, die den harmonisierten
Normen entsprechen, welche gemäß der Verordnung (EU) Nr. [../..] [über
die europäische Normung][32]
zum Zweck der Angabe ausführlicher technischer Spezifikationen zu den genannten
Anforderungen angenommen wurden. (38) Die Verordnung (EU)
Nr. [../..] [über die europäische Normung] sieht für Fälle, in
denen harmonisierte Normen die Anforderungen der vorliegenden Richtlinie nicht
vollständig erfüllen, ein Einspruchsverfahren vor. (39) Damit die Wirtschaftsakteure
und die zuständigen Behörden die Konformität der auf dem Markt bereitgestellten
Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen nachweisen bzw. sicherstellen
können, müssen Konformitätsbewertungsverfahren vorgesehen werden. Im Beschluss
Nr. 768/2008/EG werden Module für Konformitätsbewertungsverfahren
festgelegt, deren Strenge nach Maßgabe der damit verbundenen Höhe des Risikos
und des geforderten Schutzniveaus abgestuft ist. Im Sinne eines einheitlichen
Vorgehens in allen Sektoren und zur Vermeidung von Ad-hoc-Varianten sollten die
Konformitätsbewertungsverfahren unter diesen Modulen ausgewählt werden. (40) Die Hersteller sollten eine
EU-Konformitätserklärung erstellen, welche ausführliche Informationen zur
Konformität der betreffenden Funkanlage mit den Anforderungen der vorliegenden
Richtlinie und der sonstigen einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften
der Union enthält. (41) Die CE-Kennzeichnung, die die
Konformität eines Produkts anzeigt, ist die sichtbare Folge eines ganzen
Prozesses, der die Konformitätsbewertung im weiteren Sinne umfasst. Die
allgemeinen Grundsätze, die der CE-Kennzeichnung zugrunde liegen, sind in der
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 dargestellt. Die Regeln zur Anbringung des
CE-Kennzeichens sollten in der vorliegenden Richtlinie festgelegt werden. (42) Die Vorschrift zur Anbringung
des CE-Kennzeichens an Produkten ist wichtig für die Information der
Verbraucher und der Behörden. Durch die Bestimmung der
Richtlinie 1999/5/EG, nach der bei Geräten geringer Größe die Anbringung
eines verkleinerten CE-Kennzeichens zulässig ist, sofern dieses weiterhin
sichtbar und lesbar ist, wurde die Anwendung der genannten Vorschrift vereinfacht,
ohne dass ihre Wirksamkeit darunter litt; diese Möglichkeit sollte daher in die
vorliegende Richtlinie aufgenommen werden. (43) Es wurde festgestellt, dass
die Vorschrift der Richtlinie 1999/5/EG, nach der das CE-Kennzeichen an
der Verpackung des Geräts anzubringen ist, die Marktüberwachung erleichtert;
sie sollte daher in die vorliegende Richtlinie übernommen werden. (44) Die in der vorliegenden
Richtlinie dargestellten Konformitätsbewertungsverfahren erfordern ein
Tätigwerden der Konformitätsbewertungsstellen, die der Kommission von den
Mitgliedstaaten notifiziert werden. (45) Die Erfahrung hat gezeigt,
dass die Kriterien, die die Konformitätsbewertungsstellen gemäß der
Richtlinie 1999/5/EG erfüllen müssen, um der Kommission notifiziert zu werden,
nicht ausreichen, um ein unionsweit einheitlich hohes Leistungsniveau der
notifizierten Stellen sicherzustellen. Es ist jedoch von entscheidender
Bedeutung, dass alle notifizierten Stellen ihre Tätigkeit auf demselben Niveau
und unter fairen Wettbewerbsbedingungen ausüben. Dies macht die Festlegung
verbindlicher Anforderungen für Konformitätsbewertungsstellen erforderlich, die
zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Konformitätsbewertung
notifiziert werden wollen. (46) Damit ein einheitliches
Qualitätsniveau der Konformitätsbewertung sichergestellt ist, müssen zudem
Anforderungen an die notifizierenden Behörden und sonstigen Stellen festgelegt
werden, die an der Bewertung, Notifizierung und Überwachung der notifizierten
Stellen beteiligt sind. (47) Weist eine
Konformitätsbewertungsstelle nach, dass sie die in harmonisierten Normen
festgelegten Kriterien erfüllt, sollte davon ausgegangen werden, dass sie die
entsprechenden Anforderungen der vorliegenden Richtlinie erfüllt. (48) Das in der vorliegenden
Richtlinie dargestellte System sollte durch das Akkreditierungssystem gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ergänzt werden. Da die Akkreditierung ein
wesentliches Mittel zur Überprüfung der Kompetenz von
Konformitätsbewertungsstellen ist, sollte sie auch im Rahmen der Notifizierung
angewandt werden. (49) Eine transparente
Akkreditierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, die sicherstellt,
dass Konformitätsbescheinigungen das notwendige Maß an Vertrauen
entgegengebracht wird, sollte unionsweit von den nationalen Behörden als
bevorzugtes Mittel zum Nachweis der fachlichen Kompetenz der
Konformitätsbewertungsstellen angesehen werden. Allerdings können nationale
Behörden die Auffassung vertreten, dass sie die geeigneten Mittel besitzen, um
diese Beurteilung selbst vorzunehmen. Um in solchen Fällen die Glaubwürdigkeit
der durch andere nationale Behörden vorgenommenen Beurteilungen zu
gewährleisten, sollten sie der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten alle
erforderlichen Unterlagen übermitteln, aus denen hervorgeht, dass die
beurteilten Konformitätsbewertungsstellen die entsprechenden rechtlichen
Anforderungen erfüllen. (50) Häufig vergeben
Konformitätsbewertungsstellen Teile ihrer Arbeit im Zusammenhang mit der
Konformitätsbewertung an Unterauftragnehmer oder übertragen sie an
Zweigunternehmen. Zur Wahrung des für das Inverkehrbringen von Funkanlagen in
der Union erforderlichen Schutzniveaus müssen die Unterauftragnehmer und
Zweigunternehmen bei der Ausführung der Konformitätsbewertungsaufgaben unbedingt
denselben Anforderungen genügen wie die notifizierten Stellen. Aus diesem Grund
ist es wichtig, dass die Bewertung von Kompetenz und Leistungsfähigkeit der um
Notifizierung nachsuchenden Stellen und die Überwachung von bereits
notifizierten Stellen sich auch auf die Tätigkeiten erstrecken, die von
Unterauftragnehmern und Zweigunternehmen übernommen werden. (51) Das Notifizierungsverfahren
muss effizienter und transparenter werden; insbesondere muss es an die neuen
Technologien angepasst werden, damit die Notifizierung auch online erfolgen
kann. (52) Da die notifizierten Stellen
ihre Dienstleistungen in der gesamten Union anbieten können, sollten die
anderen Mitgliedstaaten und die Kommission die Möglichkeit erhalten, Einwände
im Hinblick auf eine notifizierte Stelle zu erheben. Daher ist es wichtig, dass
eine Frist vorgesehen wird, innerhalb derer etwaige Zweifel an der Kompetenz
von Konformitätsbewertungsstellen oder diesbezügliche Bedenken geklärt werden
können, bevor diese ihre Arbeit als notifizierte Stellen aufnehmen. (53) Im Interesse der
Wettbewerbsfähigkeit ist es entscheidend, dass die notifizierten Stellen die
Konformitätsbewertungsverfahren anwenden, ohne unnötigen Aufwand für die
Wirtschaftsakteure zu schaffen. Aus demselben Grund, und auch um die
Gleichbehandlung der Wirtschaftsakteure zu gewährleisten, ist für eine
einheitliche technische Anwendung der Konformitätsbewertungsverfahren zu
sorgen. Dies lässt sich am besten durch eine zweckmäßige Koordinierung und
Zusammenarbeit zwischen den notifizierten Stellen erreichen. (54) Damit Rechtssicherheit
gewährleistet ist, muss klargestellt werden, dass die Vorschriften der
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 für die Marktüberwachung in der EU und für
die Kontrolle von Produkten, die auf den EU-Markt gelangen, auch für
Funkanlagen gelten. (55) In der
Richtlinie 1999/5/EG ist bereits ein Schutzklauselverfahren vorgesehen,
das nur angewendet wird, wenn die Mitgliedstaaten sich über Maßnahmen, die von
einem Mitgliedstaat getroffen wurden, nicht einig sind. Im Sinne größerer
Transparenz und kürzerer Bearbeitungszeiten ist es notwendig, das bestehende
Schutzklauselverfahren zu verbessern, damit es effizienter wird und der in den
Mitgliedstaaten vorhandene Sachverstand genutzt wird. (56) Das vorhandene System sollte
um ein Verfahren ergänzt werden, mit dem die interessierten Kreise informiert
werden, wenn Maßnahmen gegen Funkanlagen geplant sind, die eine Gefahr für die
menschliche Gesundheit oder Sicherheit oder für andere von den grundlegenden
Anforderungen der vorliegenden Richtlinie erfasste Aspekte von öffentlichem
Interesse darstellen. Auf diese Weise könnten die Marktüberwachungsbehörden in
Zusammenarbeit mit den betreffenden Wirtschaftsakteuren bei derartigen Geräten
zu einem früheren Zeitpunkt tätig werden. (57) In den Fällen, in denen die
Mitgliedstaaten und die Kommission die Begründung einer von einem Mitgliedstaat
ergriffenen Maßnahme einhellig annehmen, sollte die Kommission nicht weiter
tätig werden müssen, es sei denn, die Nichtkonformität kann den Mängeln einer
harmonisierten Norm zugerechnet werden. (58) Damit einheitliche Bedingungen
für die Durchführung dieser Richtlinie sichergestellt sind, sollten der
Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten
im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der
allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die
Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[33], ausgeübt werden. (59) Es ist von besonderer
Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene
Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der
Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission
gewährleisten, dass die einschlägigen Unterlagen dem Europäischen Parlament und
dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. (60) Die Mitgliedstaaten sollten
Regeln über Sanktionen für Verstöße gegen die gemäß der vorliegenden Richtlinie
erlassenen nationalen Bestimmungen festlegen und sicherstellen, dass sie
angewendet werden. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und
abschreckend sein. (61) Es müssen Übergangsregelungen
vorgesehen werden, die es gestatten, Funkanlagen, die bereits im Einklang mit
der Richtlinie 1999/5/EG in Verkehr gebracht wurden, auf dem Markt
bereitzustellen und in Betrieb zu nehmen. (62) Da die Ziele dieser
Richtlinie, nämlich sicherzustellen, dass die auf dem Markt erhältlichen
Funkanlagen Anforderungen erfüllen, die für ein hohes Maß an Schutz auf den
Gebieten der Gesundheit und der Sicherheit sowie für ein hohes Maß an
elektromagnetischer Verträglichkeit und für eine effiziente Nutzung des
Funkfrequenzspektrums zur Vermeidung funktechnischer Störungen sorgen, wobei
das Funktionieren des Binnenmarktes gewährleistet sein muss, von den
Mitgliedstaaten nicht im notwendigen Umfang erreicht werden können und sich
daher wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Unionsebene erreichen
lassen, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über
die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden.
Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche
Maß hinaus. (63) In Einklang mit der
Gemeinsamen politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom
28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten haben die Mitgliedstaaten
sich verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer
Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der
Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden
Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese
Richtlinie erachtet der Gesetzgeber die Übermittlung solcher Dokumente als
begründet – HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich 1. Mit dieser Richtlinie wird in
der Union ein Regelungsrahmen für die Bereitstellung auf dem Markt und die
Inbetriebnahme von Funkanlagen festgelegt. 2. Diese Richtlinie gilt nicht
für die in Anhang I aufgeführten Geräte. 3. Diese Richtlinie gilt nicht
für Funkanlagen, die ausschließlich für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der
öffentlichen Sicherheit, der Verteidigung, der Sicherheit des Staates
einschließlich seines wirtschaftlichen Wohls, wenn sich die Tätigkeiten auf
Angelegenheiten der staatlichen Sicherheit beziehen, oder für die Tätigkeiten
des Staates im strafrechtlichen Bereich benutzt werden. 4. Mit Ausnahme der Fälle gemäß
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a werden Funkanlagen, die in den
Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, nicht von der Richtlinie 2006/95/EG
erfasst. Artikel 2 Begriffsbestimmungen 1. Im Sinne dieser Richtlinie
bezeichnet der Ausdruck (1)
„Funkanlage“ ein Produkt, das, um seinen Zweck zu
erfüllen, bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlt, oder ein Produkt, das
Zubehör, etwa eine Antenne, benötigt, damit es zur Erfüllung seines Zwecks
Funkwellen ausstrahlen kann; (2)
„Funkwellen“ elektromagnetische Wellen mit
Frequenzen von 9 kHz bis 3000 GHz, die sich ohne künstliche Führung
im Raum ausbreiten; (3)
„Schnittstelle“ eine Luftschnittstelle für den
Funkweg zwischen Funkanlagen und die entsprechenden technischen
Spezifikationen; (4)
„Funkanlagenklasse“ eine Klasse zur Einstufung
besonderer Kategorien von Funkanlagen, die im Sinne dieser Richtlinie als
ähnlich gelten, und zur Vorgabe der Schnittstellen, für die die Anlage
ausgelegt ist; (5)
„funktechnische Störung“ eine funktechnische
Störung gemäß der Definition in der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates[34]; (6)
„Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche
oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur
Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer gewerblichen
Tätigkeit; (7)
„Inverkehrbringen“ die erste Bereitstellung von
Funkanlagen auf dem Markt der Europäischen Union; (8)
„Hersteller“ jede natürliche oder juristische
Person, die Funkanlagen herstellt oder Funkanlagen entwickeln oder herstellen
lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke in Verkehr bringt; (9)
„Bevollmächtigter“ jede in der Europäischen Union
ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich
ermächtigt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen; (10)
„Einführer“ jede in der Europäischen Union
ansässige natürliche oder juristische Person, die Funkanlagen aus einem
Drittland in der Europäischen Union in Verkehr bringt; (11)
„Händler“ jede natürliche oder juristische Person
in der Lieferkette außer dem Hersteller oder dem Einführer, die Funkanlagen auf
dem Markt bereitstellt; (12)
„Wirtschaftsakteur“ den Hersteller, den
Bevollmächtigten, den Einführer und den Händler; (13)
„technische Spezifikation“ ein Dokument, in dem die
technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, die eine Funkanlage erfüllen
muss; (14)
„harmonisierte Norm“ eine harmonisierte Norm gemäß
der Definition in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung
(EU) Nr. [../..] [über die europäische Normung][35]; (15)
„Akkreditierung“ die Akkreditierung gemäß der
Definition in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008; (16)
„nationale Akkreditierungsstelle“ eine nationale
Akkreditierungsstelle gemäß der Definition in der Verordnung (EG)
Nr. 765/2008; (17)
„Konformitätsbewertung“ das Verfahren, mit dem
festgestellt wird, ob die grundlegenden Anforderungen an Funkanlagen erfüllt
wurden; (18)
„Konformitätsbewertungsstelle“ eine Stelle, die
Konformitätsbewertungstätigkeiten durchführt; (19)
„Rückruf“ jede Maßnahme, die auf Erwirkung der
Rückgabe einer dem Nutzer bereits bereitgestellten Funkanlage abzielt; (20)
„Rücknahme“ jede Maßnahme, mit der verhindert
werden soll, dass eine in der Lieferkette befindliche Funkanlage auf dem Markt
bereitgestellt wird; (21)
„CE-Kennzeichnung“ eine Kennzeichnung, mit der der
Hersteller anzeigt, dass eine Funkanlage den geltenden Anforderungen der
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union erfüllt, in denen die
Anbringung der Kennzeichnung vorgesehen ist; (22)
„Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“
Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die
Vermarktung von Produkten. 2. Im Sinne von Abschnitt 1
Randnummer 1 gelten Produkte, die in Anhang II Nummer 1
aufgeführt sind, als Funkanlagen, Produkte, die im selben Anhang unter
Nummer 2 aufgeführt sind, dagegen nicht. 3. Der Kommission wird die
Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 45 delegierte Rechtsakte zur
Änderung von Anhang II zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt zu
erlassen. Artikel 3 Grundlegende Anforderungen 1. Funkanlagen müssen durch ihre
Bauart Folgendes gewährleisten: (a)
Schutz der Gesundheit und Sicherheit des Benutzers
und anderer Personen einschließlich der in der Richtlinie 2006/95/EG
enthaltenen Ziele in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen, jedoch ohne
Anwendung der Spannungsgrenze, (b)
Schutz der elektromagnetischen Verträglichkeit
gemäß der Richtlinie 2004/108/EG; dies umfasst insbesondere ein Maß an
Störfestigkeit, das zu Verbesserungen bei der effizienten Nutzung gemeinsamer
oder benachbarter Frequenzbänder führt. 2. Funkanlagen müssen so gebaut
sein, dass die übertragenen Signale das für terrestrische/satellitengestützte
Funkkommunikation zugewiesene Frequenzspektrum und die Orbitressourcen effektiv
nutzen, so dass keine funktechnischen Störungen auftreten. Diese Anforderung
können nur Funkanlagen erfüllen, die in mindestens einem Mitgliedstaat
betrieben werden können, ohne die geltenden Vorschriften zur Nutzung des
Funkfrequenzspektrums zu verletzen. 3. Funkanlagen müssen so gebaut
sein, dass sie die folgenden grundlegenden Anforderungen erfüllen: (a)
Sie wirken mit Zubehör und/oder – über Netze – mit
anderen Funkanlagen zusammen und/oder können unionsweit an Schnittstellen des
geeigneten Typs angeschlossen werden, (b)
sie haben weder schädliche Wirkungen für das Netz
oder seinen Betrieb noch werden Netzressourcen missbraucht, wodurch eine
unannehmbare Beeinträchtigung des Dienstes verursacht würde, (c)
sie verfügen über Sicherheitsvorrichtungen, die den
Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre des Benutzers und des
Teilnehmers gewährleisten, (d)
sie unterstützen bestimmte Funktionen zur
Verhinderung von Betrug, (e)
sie unterstützen bestimmte Funktionen, die den
Zugang zu Rettungsdiensten sicherstellen, (f)
sie unterstützen bestimmte Funktionen, die ihre
Bedienung durch Menschen mit Behinderungen erleichtern sollen, (g)
sie unterstützen bestimmte Funktionen, die
sicherstellen sollen, dass nur solche Software geladen werden kann, für die die
Konformität ihrer Kombination mit der Funkanlage nachgewiesen wurde. Der Kommission wird die Befugnis übertragen,
im Einklang mit Artikel 45 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen
festgelegt wird, welche Kategorien oder Klassen von Funkanlagen von den
einzelnen Anforderungen in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis g betroffen
sind. Artikel 4 Bereitstellung
von Informationen zur Konformität von Kombinationen aus Software und
Funkanlagen 1. Die Hersteller von
Funkanlagen und von Software, die die bestimmungsgemäße Nutzung von Funkanlagen
ermöglicht, liefern den Mitgliedstaaten und der Kommission Informationen über
die Konformität beabsichtigter Kombinationen von Funkanlagen und Software mit
den grundlegenden Anforderungen in Artikel 3. 2. Der Kommission wird die
Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 45 delegierte Rechtsakte zu
erlassen, in denen die von den Anforderungen in Absatz 1 betroffenen
Kategorien oder Klassen von Funkanlagen sowie die erforderlichen Informationen
festgelegt werden und praktisch geregelt wird, wie die Informationen zur
Konformität verfügbar zu machen sind. Artikel 5 Registrierung
von Funkanlagen bestimmter Kategorien 1. Ab dem [Datum – vier Jahre
nach Inkrafttreten der Richtlinie] müssen Hersteller Funkanlagentypen, die
zu Gerätekategorien mit einem geringen Maß an Konformität mit den grundlegenden
Anforderungen in Artikel 3 gehören, in einem zentralen System gemäß
Absatz 3 registrieren, bevor die zu den genannten Kategorien gehörenden
Funkanlagen in Verkehr gebracht werden. Die Kommission vergibt für jeden
registrierten Typ eine Registriernummer, die vom Hersteller an den in Verkehr
gebrachten Funkanlagen anzubringen ist. 2. Der Kommission wird die
Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 45 delegierte Rechtsakte zu
erlassen, in denen, unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 47
Absatz 1 von den Mitgliedstaaten gelieferten Informationen zur Konformität
der Anlagen, die von den Anforderungen in Absatz 1 betroffenen Kategorien
von Funkanlagen sowie die zu registrierenden Informationen festgelegt werden
und praktisch geregelt wird, wie die Registrierung und die Anbringung der
Registriernummer an der Funkanlage erfolgen müssen. 3. Die Kommission stellt ein
zentrales System zur Registrierung der erforderlichen Informationen durch die
Hersteller zur Verfügung. Artikel 6 Inverkehrbringen Die Mitgliedstaaten
stellen sicher, dass Funkanlagen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn
sie bei korrekter Installation und Wartung sowie bei bestimmungsgemäßer
Verwendung den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen. Artikel 7 Inbetriebnahme und Verwendung Die Mitgliedstaaten gestatten die
Inbetriebnahme und die bestimmungsgemäße Verwendung von Funkanlagen, wenn sie
die Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllen. Unbeschadet ihrer Verpflichtungen
aufgrund der Entscheidung Nr. 676/2002/EG und der Bedingungen, an die die
Genehmigung zur Frequenznutzung nach dem Unionsrecht, insbesondere nach
Artikel 9 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2002/21/EG, geknüpft
ist, können die Mitgliedstaaten nur dann zusätzliche Anforderungen an die Inbetriebnahme
und/oder die Verwendung von Funkanlagen einführen, wenn die Gründe hierfür in
der effizienten Nutzung des Funkfrequenzspektrums, der Verhütung
funktechnischer Störungen oder der öffentlichen Gesundheit liegen. Artikel 8 Mitteilung von Spezifikationen zu den
Schnittstellen und Funkanlagenklassen 1. Die Mitgliedstaaten melden
nach dem in der Richtlinie 98/34/EG festgelegten Verfahren die
Schnittstellen, die sie zu regulieren beabsichtigen. 2. Bei der Bewertung der
Entsprechungen zwischen Funkanlagen und geregelten Schnittstellen
berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Äquivalenz mit den von anderen
Mitgliedstaaten gemeldeten Funkschnittstellen. 3. Die Kommission legt die
Äquivalenz zwischen den mitgeteilten Schnittstellen fest und teilt eine Funkanlagenklasse
zu, die im Amtsblatt der Europäischen Union im Einzelnen veröffentlicht
wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem
Beratungsverfahren nach Artikel 44 Absatz 2 erlassen. Artikel 9 Freier Verkehr von Funkanlagen 1. Die Mitgliedstaaten dürfen
aus Gründen im Zusammenhang mit den von dieser Richtlinie erfassten Aspekten
das Inverkehrbringen von Funkanlagen, die den Anforderungen dieser Richtlinie
entsprechen, auf ihrem Hoheitsgebiet nicht verbieten, beschränken oder
behindern. 2. Auf Messen, Ausstellungen,
Vorführungen und ähnlichen Veranstaltungen dürfen die Mitgliedstaaten die
Ausstellung von Funkanlagen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, nicht
behindern, falls ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie erst
in Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen, wenn sie dieser Richtlinie
entsprechen. KAPITEL II VERPFLICHTUNGEN DER WIRTSCHAFTSAKTEURE Artikel 10 Verpflichtungen
der Hersteller 1. Die Hersteller gewährleisten,
wenn sie Funkanlagen in Verkehr bringen, dass diese entsprechend den
grundlegenden Anforderungen in Artikel 3 entworfen und hergestellt wurden. 2. Die Hersteller erstellen die
technischen Unterlagen gemäß Artikel 21 und führen das
Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 17 durch oder lassen es
durchführen. Wurde die Konformität einer Funkanlage mit den
geltenden Anforderungen im Rahmen dieses Verfahrens nachgewiesen, stellt der
Hersteller eine EU-Konformitätserklärung aus und bringt das CE-Zeichen an. 3. Der Hersteller bewahrt die
technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung zehn Jahre ab dem
Inverkehrbringen der Funkanlage auf. 4. Der Hersteller stellt sicher,
dass Verfahren vorhanden sind, die gewährleisten, dass die Konformität der
Serienproduktion gewahrt bleibt. Änderungen am Entwurf einer Funkanlage oder an
ihren Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder der technischen
Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität eines Produkts verwiesen
wird, werden angemessen berücksichtigt. Die Hersteller nehmen, falls dies angesichts der
von einer Funkanlage ausgehenden Gefahren als zweckmäßig betrachtet wird,
Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten Funkanlagen, nehmen Prüfungen
vor, führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen
Funkanlagen und der Rückrufe und halten die Händler über diese Überwachung auf
dem Laufenden. 5. Die Hersteller gewährleisten,
dass Funkanlagen eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes
Kennzeichen zu ihrer Identifizierung tragen oder, falls dies aufgrund der Größe
oder Art der Funkanlage nicht möglich ist, dass die erforderlichen
Informationen auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen
angegeben werden. 6. Die Hersteller geben ihren
Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Marke sowie ihre
Kontaktanschrift auf der Funkanlage selbst oder, falls dies aufgrund der Größe
oder Art der Funkanlage nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den der
Funkanlage beigefügten Unterlagen an. In der Anschrift muss eine zentrale
Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann. 7. Die Hersteller gewährleisten,
dass der Funkanlage eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen
beigefügt sind; diese müssen in einer für die Verbraucher und sonstigen
Benutzer leicht verständlichen Sprache abgefasst sein, die vom betreffenden
Mitgliedstaat festgelegt wird. Die Gebrauchsanleitung muss die Informationen
umfassen, die für die bestimmungsgemäße Verwendung der Funkanlage erforderlich sind.
Dies umfasst gegebenenfalls eine Beschreibung des Zubehörs und/oder der
Bestandteile einschließlich Software, die den bestimmungsgemäßen Betrieb der
Funkanlage ermöglichen. Zudem müssen folgende Informationen enthalten
sein: das Frequenzband oder die Frequenzbänder, in denen
die Funkanlage betrieben wird, die in dem Frequenzband oder den Frequenzbändern,
in denen die Funkanlage betrieben wird, übertragene Signalleistung. 8. Jeder Funkanlage muss eine
Kopie der vollständigen EU-Konformitätserklärung beigegeben sein. Diese
Anforderung kann auch durch das Bereitstellen einer vereinfachten
EU-Konformitätserklärung erfüllt werden. Wird nur eine vereinfachte
EU-Konformitätserklärung geliefert, muss unmittelbar dahinter die genaue
Internet- oder E-Mail-Adresse angegeben werden, unter der die vollständige
EU-Konformitätserklärung erhältlich ist. 9. Aus den Angaben auf der
Verpackung muss der Mitgliedstaat oder das geografische Gebiet innerhalb eines
Mitgliedstaates hervorgehen, in dem die Funkanlage in Betrieb genommen werden
kann, und die Angaben müssen den Benutzer auf mögliche Beschränkungen oder für
die Nutzungsgenehmigung zu erfüllende Anforderungen in bestimmten
Mitgliedstaaten hinweisen. Diese Angaben sind in der der Funkanlage
beiliegenden Gebrauchsanleitung zu vervollständigen. Die Kommission kann
Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die Aufmachung dieser Informationen
festgelegt wird. Diese Durchführungsrechtsakte sind im Einklang mit dem
Beratungsverfahren nach Artikel 44 Absatz 2 zu erlassen. 10. Hersteller, die der Ansicht
sind oder Grund zu der Annahme haben, dass von ihnen in Verkehr gebrachte
Funkanlagen die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllen, ergreifen
unverzüglich die notwendigen Abhilfemaßnahmen, um die Konformität der betreffenden
Funkanlagen herzustellen oder sie gegebenenfalls zurückzunehmen oder
zurückzurufen. Zudem unterrichten die Hersteller, wenn von Funkanlagen eine
Gefahr ausgeht, hiervon sofort die zuständigen nationalen Behörden der
Mitgliedstaaten, in denen sie die Funkanlage bereitgestellt haben, und machen
dabei ausführliche Angaben insbesondere über die Nichtkonformität und die
getroffenen Abhilfemaßnahmen. 11. Auf begründetes Verlangen
einer zuständigen nationalen Behörde liefern die Hersteller dieser unverzüglich
sämtliche zum Nachweis der Konformität der Funkanlage erforderlichen
Informationen und Unterlagen in einer für die Behörde leicht verständlichen
Sprache. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen
Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren durch von ihnen in Verkehr gebrachte
Funkanlagen. Artikel 11 Bevollmächtigte 1. Ein Hersteller kann
schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. Die Verpflichtungen gemäß Artikel 10
Absatz 1 und die Erstellung der technischen Unterlagen sind nicht Teil des
Auftrags eines Bevollmächtigten. 2. Ein Bevollmächtigter nimmt
die Aufgaben wahr, die der Hersteller in seinem Auftrag an ihn festgelegt hat.
Der Auftrag muss dem Bevollmächtigten gestatten, mindestens folgende Aufgaben
wahrzunehmen: (a)
Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung und der
technischen Unterlagen für die nationalen Überwachungsbehörden über einen
Zeitraum von 10 Jahren nach Inverkehrbringen einer Funkanlage, (b)
auf begründetes Verlangen einer zuständigen
nationalen Behörde Aushändigung aller erforderlichen Informationen und
Unterlagen zum Nachweis der Konformität einer Funkanlage an diese Behörde, (c)
auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden
Kooperation bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Gefahren, die von Funkanlagen
ausgehen, welche zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören. Artikel 12 Verpflichtungen
der Einführer 1. Einführer bringen nur
konforme Funkanlagen in Verkehr. 2. Bevor sie eine Funkanlage in
Verkehr bringen, gewährleisten die Einführer, dass vom Hersteller das geeignete
Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde. Sie gewährleisten, dass der
Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass die Funkanlage mit der
CE-Kennzeichnung versehen ist, dass ihr die erforderlichen Informationen für
die Benutzer und die Regulierungsbehörden gemäß Artikel 10 Absätze 7
bis 9 beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen von
Artikel 10 Absätze 5 und 6 erfüllt hat. Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund
zu der Annahme, dass eine Funkanlage die grundlegenden Anforderungen in
Artikel 3 nicht erfüllt, bringt er diese Funkanlage nicht in Verkehr,
bevor ihre Konformität hergestellt ist. Wenn mit der Funkanlage eine Gefahr
verbunden ist, unterrichtet der Einführer zudem den Hersteller und die
Marktüberwachungsbehörden hiervon. 3. Die Einführer geben ihren
Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Marke und ihre
Kontaktanschrift entweder auf der Funkanlage selbst oder, wenn dies nicht
möglich ist, auf der Verpackung oder in den der Funkanlage beigefügten
Unterlagen an. Dies gilt auch für Fälle, in denen dies aufgrund der Größe der
Funkanlage nicht möglich ist oder der Einführer zum Anbringen seines Namens und
seiner Anschrift die Verpackung öffnen müsste. 4. Die Einführer gewährleisten,
dass der Funkanlage eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen
beigefügt sind; diese müssen in einer für die Verbraucher und sonstigen
Benutzer leicht verständlichen Sprache abgefasst sein, die vom betreffenden
Mitgliedstaat festgelegt wird. 5. Solange sich eine Funkanlage
in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Einführer, dass die
Lagerungs- oder Transportbedingungen deren Konformität mit den wesentlichen
Anforderungen in Artikel 3 nicht beeinträchtigen. 6. Die Einführer nehmen, falls
dies angesichts der von einer Funkanlage ausgehenden Gefahren als zweckmäßig
betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher
Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten Funkanlagen, nehmen Prüfungen
vor, führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der
nichtkonformen Funkanlagen und der Rückrufe und halten die Händler über diese
Überwachung auf dem Laufenden. 7. Einführer, die der Ansicht
sind oder Grund zu der Annahme haben, dass eine von ihnen in Verkehr gebrachte
Funkanlage die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt, ergreifen
unverzüglich die notwendigen Abhilfemaßnahmen, um die Konformität der
betreffenden Funkanlagen herzustellen oder sie gegebenenfalls zurückzunehmen
oder zurückzurufen. Zudem unterrichten die Einführer, falls von einer
Funkanlage eine Gefahr ausgeht, hiervon sofort die zuständigen nationalen
Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Funkanlage bereitgestellt haben,
und machen dabei genaue Angaben insbesondere über die Nichtkonformität und die
getroffenen Abhilfemaßnahmen. 8. Die Einführer halten über
einen Zeitraum von zehn Jahren ab Inverkehrbringen der Funkanlage eine Kopie
der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit und
sorgen dafür, dass sie ihnen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen
können. 9. Auf begründetes Verlangen
einer zuständigen nationalen Behörde liefern die Einführer dieser unverzüglich
sämtliche zum Nachweis der Konformität der Funkanlage erforderlichen
Informationen und Unterlagen in einer für die Behörde leicht verständlichen
Sprache. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen
Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren durch von ihnen in Verkehr gebrachte
Funkanlagen. Artikel 13 Verpflichtungen
der Händler 1. Händler berücksichtigen die
Anforderungen dieser Richtlinie mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie eine
Funkanlage auf dem Markt bereitstellen 2. Bevor sie eine Funkanlage auf
dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob diese mit der
erforderlichen CE-Kennzeichnung versehen ist, ob ihr die erforderlichen
Unterlagen sowie die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen in
einer Sprache beigefügt sind, die von den Verbrauchern und sonstigen Benutzern
in dem Mitgliedstaat, in dem die Funkanlage auf dem Markt bereitgestellt werden
soll, leicht verstanden werden kann, und ob der Hersteller und der Einführer
die Anforderungen von Artikel 10 Absätze 5 bis 9 sowie von
Artikel 12 Absatz 3 erfüllt haben. Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu
der Annahme, dass eine Funkanlage die grundlegenden Anforderungen in
Artikel 3 nicht erfüllt, stellt er diese Funkanlage nicht auf dem Markt
bereit, bevor ihre Konformität hergestellt ist. Wenn mit der Funkanlage eine
Gefahr verbunden ist, unterrichtet der Händler zudem den Hersteller oder den
Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden. 3. Solange sich eine Funkanlage
in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Händler, dass die Lagerungs-
oder Transportbedingungen deren Konformität mit den grundlegenden Anforderungen
in Artikel 3 nicht beeinträchtigen. 4. Händler, die der Ansicht sind
oder Grund zu der Annahme haben, dass eine von ihnen auf dem Markt
bereitgestellte Funkanlage die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt,
vergewissern sich, dass die notwendigen Abhilfemaßnahmen, um die Konformität
der betreffenden Funkanlage herzustellen oder sie gegebenenfalls zurückzunehmen
oder zurückzurufen, getroffen werden. Zudem unterrichten die Händler, falls von
Funkanlagen eine Gefahr ausgeht, hiervon sofort die zuständigen nationalen
Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Funkanlage bereitgestellt haben,
und machen dabei genaue Angaben insbesondere über die Nichtkonformität und die
getroffenen Abhilfemaßnahmen. 5. Auf begründetes Verlangen
einer zuständigen nationalen Behörde liefern die Händler dieser unverzüglich
sämtliche zum Nachweis der Konformität der Funkanlage erforderlichen
Informationen und Unterlagen. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren
Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren durch von ihnen auf
dem Markt bereitgestellte Funkanlagen. Artikel 14 Umstände,
unter denen die Verpflichtungen des Herstellers auch für Einführer und Händler
gelten Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller
in Sinne dieser Richtlinie und unterliegt den Verpflichtungen eines Herstellers
nach Artikel 10, wenn er eine Funkanlage unter seinem eigenen Namen oder
seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder eine bereits in Verkehr befindliche
Funkanlage so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser
Richtlinie beeinträchtigt werden kann. Artikel 15 Identifizierung
der Wirtschaftsakteure Die Wirtschaftsakteure benennen den
Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen alle Wirtschaftsakteure, (a)
von denen sie eine Funkanlage bezogen haben, (b)
an die sie eine Funkanlage abgegeben haben. Die Wirtschaftsakteure müssen die
Informationen nach Absatz 1 über einen Zeitraum von 10 Jahren nach
dem Bezug bzw. 10 Jahren nach der Abgabe der Funkanlage vorlegen können. KAPITEL III KONFORMITÄT VON FUNKANLAGEN Artikel 16 Vermutung der Konformität und
harmonisierte Normen 1. Bei Funkanlagen, die mit
harmonisierten Normen oder Teilen davon, deren Fundstellen im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht wurden, übereinstimmen, wird eine
Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 vermutet,
die von diesen Normen oder Teilen davon abgedeckt werden. 2. Entspricht eine harmonisierte
Norm den Anforderungen, die sie abdeckt und die in Artikel 3 oder
Artikel 27 aufgeführt sind, veröffentlicht die Kommission die Fundstellen
dieser Normen im Amtsblatt der Europäischen Union. Artikel 17 Konformitätsbewertungsverfahren 1. Die Hersteller können die
Konformität von Funkanlagen mit den in Artikel 3 Absatz 1
Buchstaben a und b aufgeführten grundlegenden Anforderungen mithilfe eines
der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren nachweisen: (a)
Verfahren der internen Fertigungskontrolle gemäß
Anhang III, (b)
EU-Baumusterprüfung und im Anschluss daran das
Verfahren der Konformität mit der Bauart gemäß Anhang IV, (c)
Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung gemäß
Anhang V. 2. Hat der Hersteller bei der
Bewertung der Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen
in Artikel 3 Absätze 2 und 3 harmonisierte Normen angewandt, deren
Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden,
kann er eines der folgenden Verfahren anwenden: (a)
Verfahren der internen Fertigungskontrolle gemäß
Anhang III, (b)
EU-Baumusterprüfung und im Anschluss daran das
Verfahren der Konformität mit der Bauart gemäß Anhang IV, (c)
Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung gemäß
Anhang V. 3. Hat der Hersteller bei der
Bewertung der Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen
in Artikel 3 Absätze 2 und 3 harmonisierte Normen, deren Fundstellen
im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, nicht oder
nur zum Teil angewandt oder sind solche harmonisierten Normen nicht vorhanden,
sind die Funkanlagen im Hinblick auf die grundlegenden Anforderungen einem der
folgenden Verfahren zu unterziehen: (a)
EU-Baumusterprüfung und im Anschluss daran das
Verfahren der Konformität mit der Bauart gemäß Anhang IV, (b)
Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung gemäß
Anhang V. Artikel 18 EU-Konformitätserklärung 1. Die EU-Konformitätserklärung
besagt, dass die Erfüllung der in Artikel 3 aufgeführten grundlegenden
Anforderungen nachgewiesen wurde. 2. Die EU-Konformitätserklärung
entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang VII, enthält die dort
aufgeführten Elemente und wird auf dem neuesten Stand gehalten. Sie wird in die
Amtssprache bzw. Amtssprachen übersetzt, die der Mitgliedstaat vorschreibt, in
dem die Funkanlage in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt wird. Die vereinfachte EU-Konformitätserklärung gemäß
Artikel 10 Abschnitt 8 enthält die in Anhang VIII aufgeführten
Elemente und wird auf dem neuesten Stand gehalten. Sie wird in die Amtssprache
bzw. Amtssprachen übersetzt, die der Mitgliedstaat vorschreibt, in dem die
Funkanlage in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt wird. Die über
das Internet oder per E-Mail erhältliche vollständige EU-Konformitätserklärung
muss in der Amtssprache oder den Amtssprachen zur Verfügung stehen, die der
Mitgliedstaat, in dem die Funkanlage in Verkehr gebracht oder auf dem Markt
bereitgestellt wird, vorschreibt. 3. Unterliegt die Funkanlage
mehreren Rechtsvorschriften der Union, die eine EU-Konformitätserklärung
vorschreiben, wird für alle Rechtsakte der Union eine einzige
EU-Konformitätserklärung ausgestellt. In dieser Erklärung werden die betroffenen
Rechtsakte mit ihren Fundstellen aufgeführt. 4. Mit der Ausstellung der
EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die
Konformität der Funkanlage. Artikel 19 Allgemeine
Grundsätze der CE-Kennzeichnung 1. Für die CE-Kennzeichnung
gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG)
Nr. 765/2008. 2. Aufgrund der Art der
Funkanlage kann die Höhe des daran angebrachten CE-Kennzeichens unter der
Bedingung, dass es weiterhin sichtbar und lesbar ist, unter 5 mm betragen. Artikel 20 Vorschriften
und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung 1. Die CE-Kennzeichnung wird gut
sichtbar, leserlich und dauerhaft auf der Funkanlage oder ihrer Datenplakette
angebracht, es sei denn, dies ist aufgrund der Art der Funkanlage nicht möglich
oder nicht gerechtfertigt. Die CE-Kennzeichnung wird außerdem sichtbar und
lesbar an der Verpackung angebracht. 2. Die CE-Kennzeichnung ist
anzubringen, bevor die Funkanlage in Verkehr gebracht wird. 3. Auf das CE-Kennzeichen folgt
die Kennnummer der notifizierten Stelle, wenn das
Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang V angewandt wird. Die Kennnummer der notifizierten Stelle muss
dieselbe Höhe haben wie die CE-Kennzeichnung. Sie ist von der Stelle selbst oder, nach ihren
Anweisungen, vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten anzubringen. Artikel 21 Technische
Unterlagen 1. Die technischen Unterlagen
enthalten alle einschlägigen Daten oder Angaben darüber, wie der Hersteller
sicherstellt, dass die Funkanlage die in Artikel 3 aufgeführten
Anforderungen erfüllt. Sie enthalten zumindest die in Anhang VI
aufgeführten Unterlagen. 2. Die technischen Unterlagen
werden vor dem Inverkehrbringen der Funkanlage erstellt und ständig auf dem
neuesten Stand gehalten. 3. Die technischen Unterlagen
und die Korrespondenz im Zusammenhang mit EU-Baumusterprüfungsverfahren sind in
einer Amtssprache des Mitgliedstaates, in dem die notifizierte Stelle ansässig
ist, oder in einer von dieser Stelle zugelassenen Sprache abzufassen. 4. Wurden die technischen
Unterlagen nach den entsprechenden Spezifikationen der nationalen Norm, mit der
die einschlägige harmonisierte Norm und/oder technische Spezifikation umgesetzt
wird, erstellt, werden sie als angemessene Grundlage für die Konformitätsbewertung
betrachtet. 5. Auf begründetes Verlangen der
Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats legt der Hersteller eine
Übersetzung der maßgeblichen Teile der technischen Unterlagen in der
Amtssprache des jeweiligen Mitgliedstaats vor. Fordert eine Marktüberwachungsbehörde die
technischen Unterlagen von einem Hersteller an, übermittelt dieser sie
unverzüglich. Wenn eine Marktüberwachungsbehörde von einem Hersteller eine
Übersetzung von technischen Unterlagen oder Teilen davon verlangt, kann sie
dafür eine Frist von in der Regel 30 Tagen setzen, sofern nicht eine
kürzere Frist gerechtfertigt ist, weil ein ernstes und unmittelbares Risiko
vorliegt. 6. Erfüllen die technischen
Unterlagen die Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 nicht, so dass die
vorgelegten einschlägigen Daten oder die Mittel zur Sicherstellung der
Konformität von Funkanlagen mit den Anforderungen in Artikel 3 nicht
ausreichend sind, kann die Marktaufsichtsbehörde vom Hersteller verlangen, dass
er innerhalb einer bestimmten Frist die Konformität mit den grundlegenden
Anforderungen in Artikel 3 durch eine von der Marktüberwachungsbehörde
zugelassenen Stelle auf eigene Kosten überprüfen lässt. KAPITEL IV NOTIFIZIERUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN Artikel 22 Notifizierung Die Mitgliedstaaten notifizieren der
Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Stellen, die befugt sind, als
unabhängige Dritte Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß dieser Richtlinie
wahrzunehmen. Artikel 23 Notifizierende
Behörden 1. Die Mitgliedstaaten benennen
eine notifizierende Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der
erforderlichen Verfahren für die Bewertung und Notifizierung von
Konformitätsbewertungsstellen und für die Überwachung der notifizierten Stellen
einschließlich der Einhaltung von Artikel 28 zuständig ist. 2. Die Mitgliedstaaten können
entscheiden, dass die Bewertung und Überwachung nach Absatz 1 von einer
nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne von und im Einklang mit der
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ausgeführt wird. 3. Falls die notifizierende
Behörde die in Absatz 1 genannte Bewertung, Notifizierung oder Überwachung
an eine nichthoheitliche Stelle delegiert oder ihr auf andere Weise überträgt,
so muss diese Stelle eine juristische Person sein und die sinngemäß angewandten
Anforderungen von Artikel 24 Absätze 1 bis 6 erfüllen. Außerdem muss
diese Stelle Vorsorge zur Deckung von aus ihrer Tätigkeit entstehenden
Haftungsansprüchen treffen. 4. Die notifizierende Behörde
trägt die volle Verantwortung für die von der in Absatz 3 genannten Stelle
durchgeführten Tätigkeiten. Artikel 24 Anforderungen
an notifizierende Behörden 1. Eine notifizierende Behörde
wird so eingerichtet, dass es zu keinerlei Interessenkonflikt mit den
Konformitätsbewertungsstellen kommt. 2. Eine notifizierende Behörde
gewährleistet durch ihre Organisation und Arbeitsweise, dass bei der Ausübung
ihrer Tätigkeit Objektivität und Unparteilichkeit gewahrt sind. 3. Eine notifizierende Behörde
wird so strukturiert, dass jede Entscheidung über die Notifizierung einer
Konformitätsbewertungsstelle von kompetenten Personen getroffen wird, welche
nicht mit den Personen identisch sind, die die Bewertung durchgeführt haben. 4. Eine notifizierende Behörde
darf weder Tätigkeiten, die Konformitätsbewertungsstellen durchführen, noch
Beratungsleistungen auf einer gewerblichen oder wettbewerblichen Basis anbieten
oder erbringen. 5. Eine notifizierende Behörde
stellt die Vertraulichkeit der von ihr erlangten Informationen sicher. 6. Einer notifizierenden Behörde
stehen kompetente Mitarbeiter in ausreichender Zahl zur Verfügung, so dass sie
ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann. Artikel 25 Informationspflichten
der notifizierenden Behörden Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die
Kommission über seine Verfahren zur Bewertung und Notifizierung von
Konformitätsbewertungsstellen und zur Überwachung notifizierter Stellen sowie
über diesbezügliche Änderungen. Die Kommission macht diese Informationen der
Öffentlichkeit zugänglich. Artikel 26 Anforderungen
an notifizierte Stellen 1. Eine Konformitätsbewertungsstelle
erfüllt für die Zwecke der Notifizierung die Anforderungen der Absätze 2
bis 11. 2. Eine
Konformitätsbewertungsstelle ist nach nationalem Recht gegründet und ist mit
Rechtspersönlichkeit ausgestattet. 3. Bei einer
Konformitätsbewertungsstelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten
handeln, der mit der Einrichtung oder der Funkanlage, die er bewertet, in
keinerlei Verbindung steht. Eine Stelle, die einem Wirtschaftsverband oder
einem Fachverband angehört und die Funkanlagen bewertet, an deren Entwurf,
Herstellung, Bereitstellung, Montage, Verwendung oder Wartung Unternehmen
beteiligt sind, die von diesem Verband vertreten werden, kann als solche Stelle
gelten, falls ihre Unabhängigkeit sowie das Fehlen jedweder
Interessenskonflikte nachgewiesen sind. 4. Eine
Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die
Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen
nicht Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer,
Verwender oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden Funkanlagen oder
Bevollmächtigter einer dieser Parteien sein. Dies schließt nicht die Verwendung
von bereits einer Konformitätsbewertung unterzogenen Funkanlagen, die für die
Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle nötig sind, oder die Verwendung
solcher Funkanlagen zum persönlichen Gebrauch aus. Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste
Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben
zuständigen Mitarbeiter dürfen weder direkt an Entwurf, Herstellung bzw. Bau,
Vermarktung, Installation, Verwendung oder Wartung der betreffenden Funkanlage
beteiligt sein, noch die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten.
Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der
Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den
Konformitätsbewertungsmaßnahmen, für die sie notifiziert sind, beeinträchtigen
könnten. Dies gilt besonders für Beratungsdienstleistungen. Die Konformitätsbewertungsstellen gewährleisten, dass
Tätigkeiten ihrer Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit,
Objektivität oder Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten
nicht beeinträchtigen. 5. Die
Konformitätsbewertungsstellen und ihre Mitarbeiter führen die Konformitätsbewertungstätigkeiten
mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen
Kompetenz in dem betreffenden Bereich durch; sie dürfen keinerlei
Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf
ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertungsarbeit
auswirken könnte; dies gilt speziell für Einflussnahmen durch Personen oder
Personengruppen, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten haben. 6. Eine
Konformitätsbewertungsstelle ist in der Lage, alle
Konformitätsbewertungsaufgaben zu bewältigen, die ihr nach Maßgabe dieser
Richtlinie zufallen und für die sie notifiziert wurde, gleichgültig, ob diese
Aufgaben von der Stelle selbst oder in ihrem Auftrag und unter ihrer
Verantwortung erfüllt werden. Eine Konformitätsbewertungsstelle verfügt
jederzeit, für jedes Konformitätsbewertungsverfahren und für jede Art und
Kategorie von Funkanlagen, für die sie notifiziert wurde, über: (a)
die erforderlichen Mitarbeiter mit Fachkenntnis und
ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Konformitätsbewertung
anfallenden Aufgaben zu erfüllen, (b)
Beschreibungen von Verfahren, nach denen die
Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die
Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen. Sie verfügt über eine
angemessene Politik und geeignete Verfahren, bei denen zwischen den Aufgaben,
die sie als notifizierte Stelle wahrnimmt, und anderen Tätigkeiten
unterschieden wird, (c)
Verfahren zur Durchführung der Tätigkeiten, bei
denen die Größe eines Unternehmens, der Sektor, in dem es tätig ist, seine
Struktur, der Grad an Komplexität der jeweiligen Funkanlagentechnologie und der
Umstand, dass es sich bei dem Produktionsprozess um Massenfertigung oder
Serienproduktion handelt, gebührend berücksichtigt werden. Ihr stehen die erforderlichen Mittel zur
angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben zur
Verfügung, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind. 7. Die Mitarbeiter, die für die
Durchführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständig sind, verfügen
über: (a)
eine solide Fach- und Berufsausbildung, die alle
Tätigkeiten für die Konformitätsbewertung in dem Bereich umfasst, für den die
Konformitätsbewertungsstelle notifiziert wurde, (b)
eine ausreichende Kenntnis der Anforderungen, die
mit den durchzuführenden Bewertungen verbunden sind, und die entsprechende
Befugnis, solche Bewertungen durchzuführen, (c)
angemessene Kenntnisse und Verständnis der
grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3, der geltenden harmonisierten
Normen und der betreffenden Bestimmungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften
der Union sowie der nationalen Rechtsvorschriften, (d)
die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen,
Protokollen und Berichten als Nachweis für durchgeführte Bewertungen. 8. Die Unparteilichkeit der
Konformitätsbewertungsstellen, ihrer obersten Leitungsebenen und ihres
Bewertungspersonals wird garantiert. Die Entlohnung der obersten Leitungsebene und des
bewertenden Personals der Konformitätsbewertungsstelle darf sich nicht nach der
Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten. 9. Die
Konformitätsbewertungsstellen schließen eine Haftpflichtversicherung ab, sofern
die Haftpflicht nicht aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften vom Staat
übernommen wird oder der Mitgliedstaat selbst unmittelbar für die
Konformitätsbewertung verantwortlich ist. 10. Informationen, welche die
Mitarbeiter einer Konformitätsbewertungsstelle bei der Durchführung ihrer
Aufgaben nach dieser Richtlinie oder einer der einschlägigen nationalen
Umsetzungsvorschriften erhalten, fallen unter die berufliche Schweigepflicht
außer gegenüber den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ihre
Tätigkeiten ausüben. Eigentumsrechte werden geschützt. 11. Die
Konformitätsbewertungsstellen wirken an den einschlägigen Normungsaktivitäten,
den Regelungstätigkeiten auf dem Gebiet der Funkanlagen und der Frequenzplanung
und den Aktivitäten der Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen mit, die im
Rahmen der jeweiligen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union
geschaffen wurde, bzw. sorgen dafür, dass ihr Bewertungspersonal darüber
informiert wird, und wenden die von dieser Gruppe erarbeiteten
Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinie an. Artikel 27 Vermutung
der Konformität von Konformitätsbewertungsstellen Weist eine Konformitätsbewertungsstelle nach,
dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen, deren
Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden,
oder von Teilen davon erfüllt, wird davon ausgegangen, dass sie die
Anforderungen nach Artikel 26, soweit diese von den geltenden Normen
abgedeckt werden, erfüllt. Artikel 28 Zweigunternehmen
von notifizierten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen 1. Vergibt die notifizierte Stelle
bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an
Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, stellt sie
sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen
von Artikel 26 erfüllt, und unterrichtet die notifizierende Behörde
entsprechend. 2. Die notifizierten Stellen
tragen die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern
oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese
niedergelassen sind. 3. Arbeiten dürfen nur mit
Zustimmung des Kunden an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem
Zweigunternehmen übertragen werden. 4. Die notifizierten Stellen
halten die einschlägigen Unterlagen über die Bewertung der Qualifikation des
Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und die von ihm gemäß dieser
Richtlinie ausgeführten Arbeiten für die notifizierende Behörde bereit. Artikel 29 Anträge
auf Notifizierung 1. Eine
Konformitätsbewertungsstelle beantragt ihre Notifizierung bei der
notifizierenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig ist. 2. Diesem Antrag legt sie eine
Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, des
Konformitätsbewertungsmoduls oder der Konformitätsbewertungsmodule und der
Kategorien von Funkanlagen, für die diese Stelle Kompetenz beansprucht, sowie,
wenn vorhanden, eine Akkreditierungsurkunde bei, die von einer nationalen
Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass die
Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen von Artikel 26 erfüllt. 3. Kann die
Konformitätsbewertungsstelle keine Akkreditierungsurkunde vorweisen, legt sie
der notifizierenden Behörde als Nachweis alle Unterlagen vor, die erforderlich
sind, um zu überprüfen, festzustellen und regelmäßig zu überwachen, ob sie die
Anforderungen von Artikel 26 erfüllt. Artikel 30 Notifizierungsverfahren 1. Die notifizierenden Behörden
dürfen nur Konformitätsbewertungsstellen notifizieren, die den Anforderungen
von Artikel 26 genügen. 2. Sie unterrichten die
Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten mit Hilfe des elektronischen
Notifizierungsinstruments, das von der Kommission entwickelt und verwaltet
wird. 3. Eine Notifizierung enthält
vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungs-tätigkeiten, dem
betreffenden Konformitätsbewertungsmodul oder den betreffenden
Konformitätsbewertungsmodulen und den betreffenden Kategorien von Funkanlagen
sowie die einschlägige Bestätigung der Kompetenz. 4. Beruht eine Notifizierung
nicht auf einer Akkreditierungsurkunde gemäß Artikel 29 Absatz 2,
legt die notifizierende Behörde der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten
die Unterlagen, die die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle nachweisen,
sowie die Vereinbarungen vor, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass
die Stelle regelmäßig überwacht wird und stets den Anforderungen nach
Artikel 26 genügt. 5. Die betreffende Stelle darf
die Aufgaben einer notifizierten Stelle nur dann wahrnehmen, wenn weder die
Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Wochen nach
einer Notifizierung, wenn eine Akkreditierungsurkunde vorliegt, oder innerhalb
von zwei Monaten nach einer Notifizierung, wenn keine Akkreditierung vorliegt,
Einwände erhoben haben. Nur eine solche Stelle gilt für die Zwecke dieser
Richtlinie als notifizierte Stelle. 6. Die Mitgliedstaaten melden
der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jede später eintretende Änderung
der Notifizierung. Artikel 31 Kennnummern
und Verzeichnis notifizierter Stellen 1. Die Kommission weist einer
notifizierten Stelle eine Kennnummer zu. Selbst wenn eine Stelle für mehrere
Rechtsvorschriften der Union notifiziert ist, erhält sie nur eine einzige
Kennnummer. 2. Die Kommission veröffentlicht
das Verzeichnis der nach dieser Richtlinie notifizierten Stellen samt den ihnen
zugewiesenen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden. Sie trägt dafür Sorge, dass dieses Verzeichnis
auf dem neusten Stand gehalten wird. Artikel 32 Änderungen
der Notifizierungen 1. Falls eine notifizierende
Behörde feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass eine notifizierte
Stelle die in Artikel 26 genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder
ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, schreitet sie, je nachdem wie
schwerwiegend die Nichterfüllung der Anforderungen oder der Verpflichtungen ist,
zur Einschränkung, zur Aussetzung oder zum Widerruf der Notifizierung. Sie
unterrichtet unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten
darüber. 2. Bei Einschränkung, Aussetzung
oder Widerruf der Notifizierung oder wenn die notifizierte Stelle ihre
Tätigkeit einstellt, ergreift der notifizierende Mitgliedstaat die geeigneten
Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle von einer anderen
notifizierten Stelle weiter bearbeitet bzw. für die zuständigen notifizierenden
Behörden und Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten
werden. Artikel 33 Anfechtung
der Kompetenz von notifizierten Stellen 1. Die Kommission untersucht
alle Fälle, in denen sie die Kompetenz einer notifizierten Stelle oder die
dauerhafte Erfüllung der entsprechenden Anforderungen und Pflichten durch eine
notifizierte Stelle anzweifelt oder ihr Zweifel daran zur Kenntnis gebracht
werden. 2. Der notifizierende
Mitgliedstaat erteilt der Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die
Grundlage für die Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der
betreffenden Stelle. 3. Die Kommission stellt sicher,
dass alle im Verlauf ihrer Untersuchungen erlangten sensiblen Informationen
vertraulich behandelt werden. 4. Stellt die Kommission fest,
dass eine notifizierte Stelle die Voraussetzungen für ihre Notifizierung nicht
oder nicht mehr erfüllt, setzt sie den notifizierenden Mitgliedstaat davon in
Kenntnis und fordert ihn auf, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu treffen,
einschließlich eines Widerrufs der Notifizierung, sofern dies nötig ist. Artikel 34 Verpflichtungen
der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Arbeit 1. Die notifizierten Stellen
führen die Konformitätsbewertung im Einklang mit den
Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den Anhängen IV und V durch. 2. Konformitätsbewertungen
werden unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchgeführt, wobei unnötige
Belastungen der Wirtschaftsakteure vermieden werden. Die
Konformitätsbewertungsstellen üben ihre Tätigkeiten unter gebührender
Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, des Sektors, in dem es tätig
ist, seiner Struktur, des Grades an Komplexität der betreffenden
Produkttechnologie und des Massenfertigungs- oder Seriencharakters des
Fertigungsprozesses aus. Hierbei gehen sie allerdings so streng vor und
halten ein solches Schutzniveau ein, wie dies für die Konformität von
Funkanlagen mit den Bestimmungen dieser Richtlinie erforderlich ist. Stellt eine notifizierte Stelle fest, dass ein
Hersteller die grundlegenden Anforderungen in Artikel 3 bzw. entsprechende
harmonisierte Normen oder technische Spezifikationen nicht erfüllt hat, fordert
sie den Hersteller auf, angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, und stellt
keine Konformitätsbescheinigung aus. 3. Hat eine notifizierte Stelle
bereits eine Bescheinigung ausgestellt und stellt im Rahmen der Überwachung der
Konformität fest, dass die Funkanlage nicht mehr konform ist, fordert sie den
Hersteller auf, angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, und setzt die
Bescheinigung falls nötig aus oder zieht sie zurück. 4. Werden keine Abhilfemaßnahmen
ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung, schreitet die notifizierte
Stelle entsprechend den Erfordernissen zur Beschränkung, Aussetzung oder zum
Widerruf aller Bescheinigungen. Artikel 35 Einspruch
gegen Entscheidungen notifizierter Stellen Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein
Einspruchsverfahren gegen die Entscheidungen notifizierter Stellen vorgesehen
ist. Artikel 36 Informationspflichten
der notifizierten Stellen 1. Die notifizierten Stellen
melden der notifizierenden Behörde: (a)
jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder
Rücknahme einer Bescheinigung, (b)
alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich
und die Bedingungen der Notifizierung haben, (c)
jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten,
das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben, (d)
auf Verlangen, welchen
Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung
nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender
Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt haben. 2. Die notifizierten Stellen
übermitteln den übrigen Stellen, die nach dieser Richtlinie notifiziert sind
und ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten für dieselben Produkte nachgehen,
einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die
positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen. 3. Die notifizierten Stellen
unterliegen den Informationspflichten gemäß den Anhängen IV und V. Artikel 37 Erfahrungsaustausch Die Kommission organisiert den
Erfahrungsaustausch zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die
für die Notifizierungspolitik zuständig sind. Artikel 38 Koordinierung
der notifizierten Stellen Die Kommission sorgt dafür, dass eine zweckmäßige
Koordinierung und Kooperation zwischen den im Rahmen dieser Richtlinie
notifizierten Stellen in Form einer sektoralen Gruppe notifizierter Stellen
eingerichtet und ordnungsgemäß betrieben wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich
die von ihnen notifizierten Stellen an der Arbeit dieser Gruppe direkt oder
über benannte Bevollmächtigte beteiligen. KAPITEL V Überwachung des Unionsmarktes, Kontrolle der auf den
Unionsmarkt eingeführten Produkte und Schutzklauselverfahren Artikel 39 Überwachung
des Unionsmarktes und Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten Produkte Artikel 15 Absatz 3 sowie die
Artikel 16 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gelten für
Funkanlagen. Artikel 40 Verfahren
zur Behandlung von Funkanlagen, von denen eine Gefahr ausgeht, auf nationaler
Ebene 1. Sind die
Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 20 der
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 tätig geworden oder haben sie hinreichenden
Grund zu der Annahme, dass eine von dieser Richtlinie erfasste Funkanlage die
Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder andere im öffentlichen Interesse
schützenswerte Aspekte gefährdet, die unter diese Richtlinie fallen, nehmen sie
eine Bewertung der betreffenden Funkanlage nach allen in dieser Richtlinie
festgelegten Anforderungen vor. Die betreffenden Wirtschaftsakteure arbeiten im
erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen. Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf
dieser Beurteilung zu dem Ergebnis, dass die Funkanlage nicht die Anforderungen
dieser Richtlinie erfüllt, fordern sie unverzüglich den betreffenden
Wirtschaftsakteur auf, innerhalb einer von der Behörde vorgeschriebenen, der
Art der Gefahr angemessenen vertretbaren Frist alle geeigneten Abhilfemaßnahmen
zu ergreifen, um die Übereinstimmung der Funkanlage mit diesen Anforderungen
herzustellen oder sie gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die
entsprechende notifizierte Stelle. Artikel 21 der Verordnung (EG)
Nr. 765/2008 gilt für die in Unterabsatz 2 genannten Maßnahmen. 2. Gelangen die
Marktüberwachungsbehörden zu der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität
nicht auf das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats beschränkt, unterrichten sie die
Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Beurteilung
und die Maßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert haben. 3. Der Wirtschaftsakteur
gewährleistet, dass alle geeigneten Abhilfemaßnahmen, die er ergreift, sich auf
sämtliche Funkanlagen erstrecken, die er in der Union auf dem Markt
bereitgestellt hat. 4. Ergreift der betreffende
Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten
Frist keine angemessenen Abhilfemaßnahmen, treffen die
Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die
Bereitstellung der Funkanlage auf ihrem nationalen Markt zu untersagen oder
einzuschränken oder sie vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die
Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen. 5. Aus den in Absatz 4
genannten Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die
Daten für die Identifizierung der nichtkonformen Funkanlage, die Herkunft der
Funkanlage, die Art der behaupteten Nichtkonformität und der Gefahr sowie die
Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die Argumente des
betreffenden Wirtschaftsakteurs. Die Marktüberwachungsbehörden geben
insbesondere an, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen
ist: (a)
Nichterfüllung von in dieser Richtlinie
festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Gesundheit oder Sicherheit von
Menschen oder anderer im öffentlichen Interesse schützenswerter Aspekte durch
die Funkanlage, (b)
Mängel in den harmonisierten Normen, bei deren
Einhaltung laut Artikel 16 eine Konformitätsvermutung gilt. 6. Die Mitgliedstaaten außer
jenem, der das Verfahren eingeleitet hat, unterrichten die Kommission und die
übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede
weitere ihnen vorliegende Information über die Nichtkonformität der Funkanlage
sowie, falls sie der gemeldeten nationalen Maßnahme nicht zustimmen, über ihre
Einwände. 7. Erhebt weder ein
Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb von acht Wochen nach Erhalt der in
Absatz 4 genannten Informationen einen Einwand gegen eine vorläufige
Maßnahme eines Mitgliedstaats, gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt. 8. Die Mitgliedstaaten
gewährleisten, dass unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen hinsichtlich
des betreffenden Geräts getroffen werden. Artikel 41 Schutzklauselverfahren
der Union 1. Wurden nach Abschluss des
Verfahrens gemäß Artikel 40 Absätze 3 und 4 Einwände gegen eine
Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung,
dass diese nationale Maßnahme gegen das Unionsrecht verstößt, konsultiert die
Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und den betreffenden
Wirtschaftsakteur oder die betreffenden Wirtschaftsakteure und nimmt eine
Beurteilung der nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser
Beurteilung entscheidet die Kommission, ob die nationale Maßnahme
gerechtfertigt ist oder nicht. Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle
Mitgliedstaaten und teilt ihn diesen und dem betreffenden Wirtschaftsakteur
oder den betreffenden Wirtschaftsakteuren unverzüglich mit. 2. Hält sie die nationale
Maßnahme für gerechtfertigt, ergreifen alle Mitgliedstaaten die erforderlichen
Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die nichtkonforme Funkanlage von ihrem
Markt zurückgenommen oder -gerufen wird, und unterrichten die Kommission
darüber. Hält sie die nationale Maßnahme nicht für gerechtfertigt, muss der
betreffende Mitgliedstaat sie rückgängig machen. 3. Gilt die nationale Maßnahme
als gerechtfertigt und wird die Nichtkonformität der Funkanlage auf Mängel der
harmonisierten Normen gemäß Artikel 16 zurückgeführt, leitet die
Kommission das Verfahren nach Artikel [8] der Verordnung (EU) Nr. [../..]
[über die europäische Normung] ein. Artikel 42 Gefährdung
von Sicherheit und Gesundheit durch konforme Funkanlagen 1. Stellt ein Mitgliedstaat nach
einer Beurteilung gemäß Artikel 40 Absatz 1 fest, dass eine
Funkanlage eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder für
andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte, die unter diese
Richtlinie fallen, darstellt, obwohl sie die Anforderungen dieser Richtlinie
erfüllt, fordert er den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, alle geeigneten
Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass die betreffende Funkanlage bei
ihrem Inverkehrbringen diese Gefahr nicht mehr aufweist oder dass sie innerhalb
einer der Art der Gefahr angemessenen, vertretbaren Frist, die er vorschreiben
kann, zurückgenommen oder zurückgerufen wird. 2. Der Wirtschaftsakteur
gewährleistet, dass die Abhilfemaßnahmen, die ergriffen werden, sich auf
sämtliche betroffenen Funkanlagen erstrecken. 3. Der Mitgliedstaat
unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich. Aus
diesen Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die
Daten für die Identifizierung der betreffenden Funkanlage, ihre Herkunft, ihre
Lieferkette, die Art der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen
nationalen Maßnahmen. 4. Die Kommission konsultiert
unverzüglich die Mitgliedstaaten und den betreffenden Wirtschaftsakteur bzw.
die betreffenden Wirtschaftsakteure und nimmt eine Beurteilung der ergriffenen
nationalen Maßnahmen vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung beschließt
die Kommission, ob die Maßnahmen gerechtfertigt sind oder nicht, und schlägt,
falls erforderlich, geeignete Maßnahmen vor. 5. Die Kommission richtet ihren
Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn diesen und dem betreffenden
Wirtschaftsakteur oder den betreffenden Wirtschaftsakteuren unverzüglich mit. Artikel 43 Formale
Nichtkonformität 1. Unbeschadet des
Artikels 40 fordert ein Mitgliedstaat den betreffenden Wirtschaftsakteur
auf, die betreffende Nichtkonformität zu beseitigen, falls er einen der
folgenden Fälle feststellt: (a)
Bei der Anbringung der CE-Kennzeichnung wurde
Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder Artikel 19 oder 20
dieser Richtlinie nicht eingehalten; (b)
die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht; (c)
die EU-Konformitätserklärung wurde nicht
ausgestellt; (d)
die EU-Konformitätserklärung wurde nicht korrekt
ausgestellt; (e)
die technischen Unterlagen sind entweder nicht
verfügbar oder unvollständig; (f)
das Produkt erfüllt die Anforderungen gemäß
Artikel 10 Absätze 5 und 6 sowie Artikel 12 Absatz 3 nicht; (g)
der Funkanlage sind die Informationen zu ihrer
bestimmungsgemäßen Verwendung, die EU-Konformitätserklärung sowie die
Verwendungsbeschränkungen gemäß Artikel 10 Absätze 7 bis 9 nicht
beigefügt; (h)
die Anforderungen bezüglich der Identifizierung der
Wirtschaftsakteure gemäß Artikel 15 werden nicht erfüllt; (i)
die Anforderungen von Artikel 5 werden nicht
erfüllt. 2. Besteht die Nichtkonformität
gemäß Absatz 1 weiter, trifft der betroffene Mitgliedstaat alle geeigneten
Maßnahmen, um die Bereitstellung der betreffenden Funkanlage auf dem Markt zu
beschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass sie zurückgerufen
oder zurückgenommen wird. KAPITEL VI DER AUSSCHUSS, DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE UND DELEGIERTE
RECHTSAKTE Artikel 44 Ausschussverfahren 1. Die Kommission wird vom
Ausschuss für Konformitätsbewertung von Telekommunikationsgeräten und
Marktüberwachung unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen
Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Artikel 45 Ausübung
der Befugnisübertragung 1. Die der Kommission
übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in diesem
Artikel festgelegten Bedingungen. 2. Die Befugnisübertragung gemäß
Artikel 2 Absatz 3, Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4
Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 gilt ab dem [Datum des
Inkrafttretens] auf unbestimmte Zeit. 3. Die Befugnisübertragung gemäß
Artikel 2 Absatz 3, Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4
Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament
oder dem Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf
beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird
am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union
oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von
delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über
den Widerruf nicht berührt. 4. Sobald die Kommission einen
delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem
Europäischen Parlament und dem Rat. 5. Ein nach Artikel 2
Absatz 3, Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 2 und
Artikel 5 Absatz 2 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in
Kraft, wenn binnen zwei Monaten ab dem Tag der Übermittlung weder das Europäische
Parlament noch der Rat Einwände gegen ihn erheben oder wenn sowohl das
Europäische Parlament als auch der Rat vor Ablauf dieser Frist der Kommission
mitgeteilt haben, dass sie nicht beabsichtigen, Einwände zu erheben. Dieser
Zeitraum wird auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates um
zwei Monate verlängert. KAPITEL VII SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Artikel 46 Sanktionen Die Mitgliedstaaten legen Regeln über
Sanktionen für Verstöße gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen
Bestimmungen fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Anwendung
sicherzustellen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam,
verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission
diese Bestimmungen bis zum [Datum gemäß Artikel „Umsetzung“
Absatz 1 Unterabsatz 2 einsetzen] mit und unterrichten sie
unverzüglich von etwaigen späteren diesbezüglichen Änderungen. Artikel 47 Überprüfung und Berichterstattung 1. Die Mitgliedstaaten erstatten
der Kommission bis zum [Datum – drei Jahre nach Inkrafttreten dieser
Richtlinie] Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie, anschließend ist
spätestens alle zwei Jahre ein neuer Bericht vorzulegen. Der Bericht enthält
eine Darstellung der Marktüberwachungstätigkeiten der Mitgliedstaaten und
Informationen darüber, ob und in welchem Maß die Anforderungen der Richtlinie,
insbesondere die Vorschriften zur Identifizierung von Wirtschaftsakteuren,
erfüllt wurden. 2. Die Kommission überprüft die
Anwendung dieser Richtlinie und erstattet darüber dem Europäischen Parlament
und dem Rat am [Datum – 4 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] und
danach alle fünf Jahre Bericht. Der Bericht behandelt die Fortschritte bei der
Ausarbeitung der einschlägigen Normen sowie etwaige Probleme bei der
Durchführung. In dem Bericht sind auch die Tätigkeiten des Ausschusses
darzulegen und die Fortschritte bei der Schaffung eines offenen,
wettbewerbsorientierten unionsweiten Marktes für Funkanlagen zu bewerten;
weiter ist in dem Bericht zu prüfen, wie der Regelungsrahmen für das
Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Funkanlagen weiterentwickelt werden
sollte, um (a)
zu gewährleisten, dass ein kohärentes System für
alle Funkanlagen auf Unionsebene verwirklicht wird, (b)
die Konvergenz der Sektoren Telekommunikation, audiovisuelle
Kommunikation und Informationstechnologie zu ermöglichen, (c)
eine Harmonisierung der Regulierungsmaßnahmen auf
internationaler Ebene zu ermöglichen. Es ist insbesondere zu prüfen, ob für alle
erfassten Kategorien von Funkanlagen weiterhin grundlegende Anforderungen
erforderlich sind. Erforderlichenfalls können in dem Bericht weitere Maßnahmen
vorgeschlagen werden, um das Ziel der Richtlinie vollständig zu erreichen. Artikel 48 Übergangsbestimmungen Die Mitgliedstaaten behindern nicht die
Bereitstellung auf dem Markt und/oder die Inbetriebnahme von Funkanlagen, die
unter die Richtlinie 1999/5/EG fallen, deren Bestimmungen entsprechen und
vor dem [Datum gemäß Artikel „Umsetzung“ Absatz 1
Unterabsatz 2] in Verkehr gebracht wurden. Artikel 49 Umsetzung 1. Die Mitgliedstaaten erlassen
und veröffentlichen bis zum [Datum – 18 Monate nach Verabschiedung] die
Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser
Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut
dieser Rechtsvorschriften mit. Sie wenden diese Vorschriften ab dem [Tag nach dem
in Unterabsatz 1 angegebenen Datum] an. Wenn die Mitgliedstaaten solche Vorschriften
erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei
der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Sie fügen dabei auch
eine Erklärung ein, dass in bestehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften
enthaltene Bezugnahmen auf die durch diese Richtlinie aufgehobene Richtlinie
als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie zu verstehen sind. Die
Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung
dieser Erklärung. 2. Die Mitgliedstaaten teilen
der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit,
die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 50 Aufhebung Die Richtlinie 1999/5/EG wird mit Wirkung
vom [Datum gemäß Artikel „Umsetzung“ Absatz 1
Unterabsatz 2] aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie
sind als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie zu verstehen und nach
Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IX zu lesen. Artikel 51 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 52 Adressaten Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten
gerichtet. ANHANG I NICHT UNTER DIESE RICHTLINIE FALLENDE
GERÄTE 1. Funkanlagen, die von
Funkamateuren im Sinne des Artikels 1 Definition 56 der
Vollzugsordnung für den Funkdienst im Rahmen der Internationalen Fernmeldeunion
verwendet werden, es sei denn, die Anlagen sind im Handel erhältlich. Aus Einzelteilen bestehende Bausätze, die von
Funkamateuren zusammengesetzt werden, und handelsübliche Anlagen, die von
Funkamateuren für ihre Zwecke umgebaut wurden, gelten nicht als im Handel
erhältliche Anlagen. 2. Schiffsausrüstung, die von
der Richtlinie 96/98/EG[36]
des Rates erfasst wird. 3. Kabel und Drähte. 4. Prüfausrüstung, die nur der
Prüfung von Funkanlagen durch professionelle Verwender dient. 5. Luftfahrttechnische
Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen im Sinne von Artikel 3 der Verordnung
(EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates[37]. ANHANG II PRODUKTE, DIE UNTER DIE DEFINITION VON
FUNKANLAGEN FALLEN 1. Folgende Produkte gelten als
Funkanlagen im Sinne dieser Richtlinie: (a)
aktive Antennen, (b)
Störsender. 2. Folgende Produkte gelten
nicht als Funkanlagen im Sinne dieser Richtlinie: (a)
passive Antennen, (b)
Cochleaimplantate, (c)
Mikrowellenherde. ANHANG III KONFORMITÄTSBEWERTUNG Modul A (interne
Fertigungskontrolle) 1. Bei der internen
Fertigungskontrolle handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, mit
dem der Hersteller die in den Nummern 2, 3 und 4 genannten Verpflichtungen
erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden
Funkanlagen die Anforderungen von Artikel 3 und gegebenenfalls der
sonstigen für sie geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften erfüllen. 2. Technische Unterlagen Der Hersteller erstellt die technischen Unterlagen
nach Artikel 21. 3. Herstellung Der Hersteller trifft alle erforderlichen
Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die
Übereinstimmung der hergestellten Funkanlagen mit den in Nummer 2
genannten technischen Unterlagen und mit den einschlägigen grundlegenden Anforderungen
in Artikel 3 gewährleisten. 4. CE-Kennzeichnung und
Konformitätserklärung 4.1. Der Hersteller bringt die
erforderliche CE-Kennzeichnung gemäß den Artikeln 19 und 20 an jeder
einzelnen Funkanlage an, die den geltenden Anforderungen entspricht. 4.2. Der Hersteller stellt für jedes
Funkanlagenmodell eine schriftliche Konformitätserklärung aus und hält sie
zusammen mit den technischen Unterlagen für einen Zeitraum von 10 Jahren
ab dem Inverkehrbringen der Funkanlage für die nationalen Behörden bereit. Aus der
Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welche Funkanlage sie ausgestellt
wurde. Ein Exemplar der Konformitätserklärung wird den
zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt. 5. Bevollmächtigter Die unter Nummer 4 genannten Verpflichtungen
des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter
seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind. ANHANG IV KONFORMITÄTSBEWERTUNGSMODULE Module B + C EU-Baumusterprüfung + Konformität mit
der Bauart auf Grundlage der internen Fertigungskontrolle Wenn auf diesen Anhang verwiesen wird, folgt
das Konformitätsbewertungsverfahren den Modulen B (EU-Baumusterprüfung)
und C (Konformität mit der Bauart auf Grundlage der internen
Fertigungskontrolle). Modul B EU-Baumusterprüfung 1. Bei der EU-Baumusterprüfung
handelt es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem
eine notifizierte Stelle den technischen Entwurf einer Funkanlage untersucht
und prüft und bescheinigt, dass er die Anforderungen der für die Funkanlage
geltenden Rechtsvorschrift erfüllt. 2. Die EU-Baumusterprüfung wird
folgendermaßen ausgeführt: Bewertung der Angemessenheit des technischen
Entwurfs der Funkanlage durch Prüfung der technischen Unterlagen und der
zusätzlichen Nachweise nach Nummer 3 ohne Prüfung eines Musters
(Baumuster). 3. Der Antrag auf
EU-Baumusterprüfung ist vom Hersteller bei einer einzigen notifizierten Stelle
seiner Wahl einzureichen. Der Antrag enthält Folgendes: –
Namen und Anschrift des Herstellers sowie, wenn der
Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Namen und Anschrift, –
eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag
bei keiner anderen notifizierten Stelle eingereicht wurde, –
die technischen Unterlagen. Diese müssen eine
Bewertung der Konformität der Funkanlage mit den geltenden Anforderungen der
Rechtsvorschrift ermöglichen und eine angemessene Analyse und Bewertung der
Risiken enthalten. In den technischen Unterlagen sind die geltenden
Anforderungen aufzuführen und der Entwurf, die Herstellung und der Betrieb der
Funkanlage zu erfassen, soweit diese für die Bewertung von Belang sind. Die
technischen Unterlagen enthalten gegebenenfalls die in Anhang V
aufgeführten Elemente, –
die zusätzlichen Nachweise für eine angemessene
Lösung durch den technischen Entwurf, In diesen zusätzlichen Nachweisen müssen
alle Unterlagen vermerkt sein, nach denen insbesondere dann vorgegangen wurde,
wenn die einschlägigen harmonisierten Normen und/oder technischen
Spezifikationen nicht in vollem Umfang angewandt wurden. Die zusätzlichen
Nachweise umfassen erforderlichenfalls die Ergebnisse von Prüfungen, die von
einem geeigneten Labor des Herstellers oder von einem anderen Prüflabor in
seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung durchgeführt wurden. 4. Die notifizierte Stelle prüft
die technischen Unterlagen und zusätzlichen Nachweise, um die Angemessenheit
des technischen Entwurfes der Funkanlage zu bewerten. 5. Die notifizierte Stelle
erstellt einen Bewertungsbericht, in dem die gemäß Nummer 4 unternommenen
Schritte und ihr Ergebnis verzeichnet sind. Unbeschadet ihrer Verpflichtungen
gemäß Nummer 8 veröffentlicht die notifizierte Stelle den Inhalt dieses
Berichts oder Teile davon nur mit Zustimmung des Herstellers. 6. Erfüllt das Baumuster die für
die betroffene Funkanlage geltenden Anforderungen der jeweiligen
Rechtsvorschrift, stellt die notifizierte Stelle dem Hersteller eine
EU-Baumusterprüfbescheinigung aus. Die Bescheinigung enthält Namen und
Anschrift des Herstellers, die Ergebnisse der Prüfung, etwaige Bedingungen für
die Gültigkeit der Bescheinigung und die für die Identifizierung des bewerteten
Baumusters erforderlichen Angaben. Der Bescheinigung können ein oder mehrere
Anhänge beigefügt werden. Die Bescheinigung und ihre Anhänge enthalten alle
zweckdienlichen Angaben, anhand deren sich die Übereinstimmung der
hergestellten Funkanlagen mit dem geprüften Baumuster beurteilen und eine
Kontrolle nach ihrer Inbetriebnahme durchführen lässt. Entspricht das Baumuster nicht den geltenden
Anforderungen der Rechtsvorschrift, verweigert die notifizierte Stelle die
Ausstellung einer EU-Baumusterprüfbescheinigung und unterrichtet den
Antragsteller darüber, wobei sie ihre Weigerung ausführlich begründet. 7. Die notifizierte Stelle hält
sich über alle Änderungen des allgemein anerkannten Stands der Technik auf dem
Laufenden; deuten diese darauf hin, dass das zugelassene Baumuster nicht mehr
den geltenden Anforderungen der Rechtsvorschrift entspricht, entscheidet sie,
ob derartige Änderungen weitere Untersuchungen nötig machen. Ist dies der Fall,
setzt die notifizierte Stelle den Hersteller davon in Kenntnis. Der Hersteller unterrichtet die notifizierte
Stelle, der die technischen Unterlagen zur EU-Baumusterprüfbescheinigung
vorliegen, über alle Änderungen an dem bewerteten Baumuster, die die
Übereinstimmung der Funkanlage mit den grundlegenden Anforderungen der
Rechtsvorschrift oder den Bedingungen für die Gültigkeit der Bescheinigung
beeinträchtigen könnten. Derartige Änderungen erfordern eine Zusatzgenehmigung
in Form einer Ergänzung der ursprünglichen EU-Baumusterprüfbescheinigung. 8. Jede notifizierte Stelle
unterrichtet ihre notifizierenden Behörden über die
EU-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder etwaige Ergänzungen dazu, die sie
ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt ihren notifizierenden
Behörden in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller
Bescheinigungen und/oder Ergänzungen dazu, die sie verweigert, ausgesetzt oder
auf andere Art eingeschränkt hat. Jede notifizierte Stelle unterrichtet die übrigen
notifizierten Stellen über die EU-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder etwaige
Ergänzungen dazu, die sie verweigert, zurückgenommen, ausgesetzt oder auf
andere Weise eingeschränkt hat, und teilt ihnen, wenn sie dazu aufgefordert
wird, alle von ihr ausgestellten Bescheinigungen und/oder Ergänzungen dazu mit. Jede notifizierte Stelle unterrichtet die
Mitgliedstaaten über die EU-Baumusterprüfbescheinigungen, die sie ausgestellt
hat, und/oder über die Ergänzungen dazu, falls harmonisierte Normen, deren
Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden,
vorliegen und nicht vollständig angewandt wurden. Die Mitgliedstaaten, die
Kommission und die anderen notifizierten Stellen erhalten auf Verlangen ein
Exemplar der EU-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder der Ergänzungen dazu. Auf
Verlangen erhalten die Mitgliedstaaten und die Kommission ein Exemplar der
technischen Unterlagen und die Ergebnisse der von der notifizierten Stelle
vorgenommenen Prüfungen. Die notifizierte Stelle bewahrt ein Exemplar der
EU-Baumusterprüfbescheinigung samt Anhängen und Ergänzungen sowie des
technischen Dossiers einschließlich der vom Hersteller eingereichten Unterlagen
bis zum Ablauf von 10 Jahren nach der Bewertung der Funkanlage oder bis
zum Ende der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung auf. 9. Der Hersteller hält ein
Exemplar der EU-Baumusterprüfbescheinigung, ihrer Anhänge und Ergänzungen
zusammen mit den technischen Unterlagen zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen der
Funkanlage für die nationalen Behörden bereit. 10. Der Bevollmächtigte des
Herstellers kann den unter Nummer 3 genannten Antrag einreichen und die
unter den Nummern 7 und 9 genannten Verpflichtungen erfüllen, falls sie im
Auftrag festgelegt sind. Modul C Konformität
mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle 1. Die Konformität mit der
Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle ist der Teil eines
Konformitätsbewertungsverfahrens, mit dem der Hersteller die unter den
Nummern 2 und 3 festgelegten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet
und erklärt, dass die betreffenden Funkanlagen der in der
EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die für sie
geltenden Anforderungen der Rechtsvorschrift erfüllen. 2. Herstellung Der Hersteller trifft alle erforderlichen
Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die
Übereinstimmung der hergestellten Funkanlagen mit der in der
EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen genehmigten Bauart und mit den für
sie geltenden Anforderungen der Rechtsvorschrift gewährleisten. 3. CE-Kennzeichnung und
Konformitätserklärung 3.1. Der Hersteller bringt die
CE-Kennzeichnung nach den Artikeln 19 und 20 an jeder Funkanlage an, die
dem in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster entspricht und
die geltenden Anforderungen der Rechtsvorschrift erfüllt. 3.2. Der Hersteller stellt für
jedes Baumuster einer Funkanlage eine schriftliche Konformitätserklärung aus
und hält sie für einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Inverkehrbringen der
Funkanlage für die nationalen Behörden bereit. Aus der Konformitätserklärung
muss hervorgehen, für welches Baumuster einer Funkanlage sie ausgestellt wurde. Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den
zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt. 4. Bevollmächtigter Die unter Nummer 3 genannten Verpflichtungen
des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter
seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind. ANHANG V KONFORMITÄTSBEWERTUNG Modul H Umfassende Qualitätssicherung 1. Bei der Konformität auf der
Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung handelt es sich um das
Konformitätsbewertungsverfahren, bei dem der Hersteller die in den
Nummern 2 und 5 genannten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und
auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffende Funkanlage den für sie
geltenden Anforderungen der Rechtsvorschrift genügt. 2. Herstellung Der Hersteller betreibt ein zugelassenes
Qualitätssicherungssystem für Entwicklung, Herstellung, Endabnahme und Prüfung
der betreffenden Funkanlage nach Nummer 3; er unterliegt der Überwachung
nach Nummer 4. 3. Qualitätssicherungssystem 3.1. Der Hersteller beantragt bei
einer notifizierten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines
Qualitätssicherungssystems für die betreffenden Funkanlagen. Der Antrag enthält Folgendes: –
Namen und Anschrift des Herstellers sowie, wenn der
Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Namen und Anschrift, –
die technischen Unterlagen für ein Baumuster aus
jeder Kategorie der zu fertigenden Funkanlagen. Die technischen Unterlagen
enthalten gegebenenfalls die in Anhang VI aufgeführten Elemente, –
die Unterlagen zum Qualitätssicherungssystem und –
eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag
bei keiner anderen notifizierten Stelle eingereicht worden ist. 3.2. Das Qualitätssicherungssystem
gewährleistet die Übereinstimmung der Funkanlagen mit den für sie geltenden
Anforderungen der Rechtsvorschrift. Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen,
Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und geordnet in Form
schriftlicher Grundsätze, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese
Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem müssen sicherstellen, dass die
Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich
ausgelegt werden. Sie müssen insbesondere eine angemessene
Beschreibung folgender Punkte enthalten: –
Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau,
Zuständigkeiten und Befugnisse der Geschäftsleitung in Bezug auf die Qualität
der Entwürfe und Produkte, –
technische Konstruktionsspezifikationen
einschließlich der angewandten Normen sowie – wenn die einschlägigen
harmonisierten Normen und/oder technischen Spezifikationen nicht in vollem
Umfang angewandt werden – die Mittel, mit denen gewährleistet werden soll, dass
die für Funkanlagen geltenden grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie
erfüllt werden, –
Techniken zur Kontrolle und Prüfung des
Entwicklungsergebnisses, Verfahren und systematische Maßnahmen, die bei der
Auslegung von Funkanlagen der erfassten Kategorie angewendet werden, –
entsprechende Fertigungs-, Qualitätskontroll- und
Qualitätssicherungstechniken, angewandte Verfahren und systematische Maßnahmen, –
vor, während und nach der Herstellung durchgeführte
Untersuchungen und Prüfungen unter Angabe ihrer Häufigkeit, –
die Qualitätssicherung betreffende Unterlagen wie
Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in
diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw., –
Mittel, mit denen die Erreichung der geforderten
Entwurfs- und Produktqualität sowie die wirksame Arbeitsweise des
Qualitätssicherungssystems überwacht werden können. 3.3. Die notifizierte Stelle
bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es den Anforderungen
nach Nummer 3.2 genügt. Bei den Teilen des Qualitätssicherungssystems, die
die entsprechenden Spezifikationen der nationalen Norm erfüllen, mit der die
einschlägige harmonisierte Norm und/oder technische Spezifizierung umgesetzt
wird, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen. Zusätzlich zur Erfahrung mit
Qualitätsmanagementsystemen verfügt mindestens ein Mitglied des Auditteams über
Erfahrung mit der Bewertung auf dem entsprechenden Gebiet im Bereich
Funkanlagen und der betreffenden Funkanlagentechnologie sowie über Kenntnis der
geltenden Anforderungen der Rechtsvorschrift. Das Audit umfasst auch einen
Kontrollbesuch in den Räumlichkeiten des Herstellers. Das Auditteam überprüft
die unter Nummer 3.1 zweiter Gedankenstrich genannten technischen
Unterlagen, um sich zu vergewissern, dass der Hersteller in der Lage ist, die
einschlägigen Anforderungen der Rechtsvorschrift zu erkennen und die
erforderlichen Prüfungen durchzuführen, damit die Konformität der Funkanlage
mit diesen Anforderungen gewährleistet ist. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter wird von
der Entscheidung in Kenntnis gesetzt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung
und die Entscheidung mit ihrer Begründung. 3.4. Der Hersteller verpflichtet
sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner
zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäß und
effizient funktioniert. 3.5. Der Hersteller unterrichtet
die notifizierte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über
alle geplanten Änderungen des Qualitätssicherungssystems. Die notifizierte Stelle beurteilt die geplanten
Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch die
unter Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt oder ob eine erneute
Bewertung erforderlich ist. Sie gibt dem Hersteller ihre Entscheidung bekannt.
Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und die Entscheidung mit
ihrer Begründung. 4. Überwachung unter der
Verantwortung der notifizierten Stelle 4.1. Die Überwachung soll
gewährleisten, dass der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen
Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt. 4.2. Der Hersteller gewährt der
notifizierten Stelle für die Bewertung Zugang zu den Entwicklungs-,
Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle
erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere –
die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem, –
die vom Qualitätssicherungssystem für den
Entwicklungsbereich vorgesehenen Qualitätsberichte wie Ergebnisse von Analysen,
Berechnungen, Prüfungen usw., –
die vom Qualitätssicherungssystem für den
Fertigungsbereich vorgesehenen Qualitätsberichte wie Prüfberichte, Prüfdaten,
Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten
Mitarbeiter usw. 4.3. Die notifizierte Stelle führt
regelmäßig Audits durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller das
Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen
entsprechenden Prüfbericht. 4.4. Darüber hinaus kann die
notifizierte Stelle beim Hersteller unangemeldete Besichtigungen durchführen.
Während dieser Besichtigungen kann die notifizierte Stelle erforderlichenfalls
Prüfungen von Funkanlagen durchführen oder durchführen lassen, um sich vom
ordnungsgemäßen Funktionieren des Qualitätssicherungssystems zu vergewissern.
Die notifizierte Stelle übergibt dem Hersteller einen Bericht über die
Besichtigung und im Falle einer Prüfung einen Prüfbericht. 5. CE-Kennzeichnung und
Konformitätserklärung 5.1. Der Hersteller bringt das
CE-Kennzeichen nach den Artikeln 19 und 20 und, unter der Verantwortung
der notifizierten Stelle gemäß Nummer 3.1, deren Kennnummer an jeder
Funkanlage an, die die geltenden Anforderungen gemäß Artikel 3 erfüllt. 5.2. Der Hersteller stellt für jedes
Baumuster einer Funkanlage eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und
hält sie für einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Inverkehrbringen der
Funkanlage für die nationalen Behörden bereit. Aus der Konformitätserklärung
muss hervorgehen, für welches Baumuster einer Funkanlage sie ausgestellt wurde. Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den
zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt. 6. Der Hersteller hält für einen
Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen der Funkanlage
folgende Unterlagen für die nationalen Behörden zur Verfügung: –
die technischen Unterlagen gemäß Nummer 3.1, –
die Unterlagen zu dem Qualitätssicherungssystem
nach Nummer 3.1, –
die Änderung gemäß Nummer 3.5 in ihrer genehmigten
Form, –
die Entscheidungen und Berichte der notifizierten
Stelle gemäß den Nummern 3.5, 4.3 und 4.4. 7. Jede notifizierte Stelle
unterrichtet ihre notifizierenden Behörden über Zulassungen von
Qualitätssicherungssystemen, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat, und
übermittelt ihnen in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung
aller Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert,
ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat. Jede notifizierte Stelle unterrichtet die anderen
notifizierten Stellen über Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie
verweigert, ausgesetzt oder zurückgenommen hat, und auf Verlangen über
Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie erteilt hat. 8. Bevollmächtigter Die unter den Nummern 3.1, 3.5, 5 und 6
genannten Verpflichtungen des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in
seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im
Auftrag festgelegt sind. . ANHANG VI Inhalt
der technischen Unterlagen Die technischen Unterlagen enthalten
gegebenenfalls zumindest folgende Elemente: (a)
eine allgemeine Beschreibung der Funkanlage
einschließlich Fotografien oder Illustrationen, aus denen äußere Merkmale,
Kennzeichnungen und innerer Aufbau hervorgehen, Software- oder Firmwareversionen,
durch die die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen beeinträchtigt wird,
Nutzerinformationen und Installationsanweisungen, (b)
Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von
Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen und ähnlichen maßgeblichen Elementen, (c)
die Beschreibungen und Erläuterungen, die zum
Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie des Betriebs der
Funkanlage erforderlich sind, (d)
eine Aufstellung, welche harmonisierten Normen
und/oder anderen einschlägigen technischen Spezifikationen, deren Fundstellen
im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig
oder in Teilen angewandt wurden, und eine Beschreibung, mit welchen Lösungen
die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 erfüllt wurden, wenn diese
harmonisierten Normen nicht angewandt wurden; bei teilweiser Anwendung
harmonisierter Normen ist in den technischen Unterlagen anzugeben, welche Teile
angewandt wurden, (e)
ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung, (f)
ein Exemplar der von der beteiligten notifizierten
Stelle ausgestellten EU-Baumusterprüfbescheinigung und ihrer Anhänge, falls das
Konformitätsbewertungsmodul in Anhang IV angewandt wurde, (g)
die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen,
Prüfungen und ähnliche maßgebliche Elemente, (h)
die Prüfberichte. ANHANG VII Konformitätserklärung 1. Nr. … (eindeutige
Kennnummer der Funkanlage): 2. Name und Anschrift des
Herstellers oder seines Bevollmächtigten: 3. Die alleinige Verantwortung
für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller. 4. Gegenstand der Erklärung
(Bezeichnung der Funkanlage zwecks Rückverfolgbarkeit. Sie kann gegebenenfalls
eine Fotografie enthalten): 5. Der oben beschriebene
Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union: Funkanlagenrichtlinie XXXX/xx Gegebenenfalls weitere
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union 6. Angabe der einschlägigen
harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der
Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird. Dabei sind die jeweilige
Kennnummer, die angewandte Fassung und gegebenenfalls das Ausgabedatum
anzugeben. 7. Gegebenenfalls: Die
notifizierte Stelle ... (Name, Kennummer) hat ... (Beschreibung ihrer
Mitwirkung) ... und folgende Bescheinigung ausgestellt: … 8. Zusatzangaben Gegebenenfalls Beschreibung des Zubehörs und/oder
der Bestandteile einschließlich Software, die den bestimmungsgemäßen Betrieb
der Funkanlage ermöglichen und von der Konformitätserklärung erfasst werden Unterzeichnet für und im Namen von:
………………………………… (Ort und Datum der Ausstellung): (Name, Funktion) (Unterschrift): ANHANG VIII Vereinfachte
Konformitätserklärung Die vereinfachte EU-Konformitätserklärung
gemäß Artikel 10 Absatz 8 Unterabsatz 3 hat folgenden Wortlaut: Hiermit
erklärt [Name des Herstellers], dass der Funkanlagentyp [Bezeichnung] der
Funkanlagenrichtlinie XXXX/xx entspricht. ANHANG IX Entsprechungstabelle Entsprechungstabelle Richtlinie 1999/5/EG || Diese Richtlinie Artikel 1 || Artikel 1 Artikel 2 || Artikel 2 Artikel 3 || Artikel 3 mit Ausnahme von Absatz 3 Buchstabe g Artikel 4 Absatz 1 || Artikel 8 Artikel 4 Absatz 2 || gestrichen Artikel 5 || Artikel 16 Artikel 6 Absatz 1 || Artikel 6 Artikel 6 Absatz 2 || gestrichen Artikel 6 Absatz 3 || Artikel 10 Absätze 7 bis 9 Artikel 6 Absatz 4 || gestrichen Artikel 7 Absätze 1 und 2 || Artikel 7 Artikel 7 Absätze 3 bis 5 || gestrichen Artikel 8 || Artikel 9 Artikel 9 || Artikel 39 bis 43 Artikel 10 || Artikel 17 Artikel 11 || Artikel 22 bis 38 Artikel 12 || Artikel 19 und 20, Artikel 10 Absätze 5 und 6 Artikel 13 bis 15 || Artikel 44 Artikel 16 || gestrichen Artikel 17 || Artikel 47 Artikel 18 || Artikel 48 Artikel 19 || Artikel 49 Artikel 20 || Artikel 50 Artikel 21 || Artikel 51 Artikel 22 || Artikel 52 Anhang I || Anhang I Anhang II || Anhang III Anhang III || gestrichen Anhang IV || Anhang IV Anhang V || Anhang V Anhang VI || Artikel 26 Anhang VII Nummern 1 bis 4 || Artikel 19 und 20 Anhang VII Absatz 5 || Artikel 10 Absatz 9 Neue Artikel || Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe g || Artikel 4 || Artikel 5 || Artikel 10 Absätze 1 bis 4 sowie Absätze 10 und 11, Artikel 11 bis 15 || Artikel 18 || Artikel 21 || Artikel 45 || Artikel 46 || Anhang II || Anhang VI || Anhang VII || Anhang VIII FINANZBOGEN
ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des
Vorschlags/der Initiative 1.2. Politikbereiche in
der ABM/ABB-Struktur 1.3. Art des
Vorschlags/der Initiative 1.4. Ziele 1.4.1. Mit dem Vorschlag verfolgte
mehrjährige strategische Ziele der Kommission 1.4.2. Einzelziele und
ABM/ABB-Tätigkeiten 1.5. Begründung des
Vorschlags/der Initiative 1.6. Dauer der Maßnahme
und ihrer finanziellen Auswirkungen 1.7. Vorgeschlagene
Methode(n) der Mittelverwaltung 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und
Berichterstattung 2.2. Verwaltungs- und
Kontrollsystem 2.3. Prävention von
Betrug und Unregelmäßigkeiten 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene
Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) 3.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht 3.2.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die operativen Mittel 3.2.3. Geschätzte
Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.4. Vereinbarkeit mit
dem mehrjährigen Finanzrahmen 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter 3.3. Geschätzte
Auswirkungen auf die Einnahmen FINANZBOGEN
ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des
Vorschlags/der Initiative Vorschlag
für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Funkanlagen
(Funkanlagenrichtlinie) und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG über
Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, der F&TEE-Richtlinie 1.2. Politikbereiche in der
ABM/ABB-Struktur[38] Titel 2
– Unternehmen – Kapitel 02 03: Binnenmarkt für Waren und sektorbezogene
politische Maßnahmen 1.3. Art des Vorschlags/der
Initiative ¨ Der
Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine
vorbereitende Maßnahme[39]. X¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme. 1.4. Ziele 1.4.1. Mit dem Vorschlag/der
Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission 1.4.2. Einzelziele und
ABM/ABB-Tätigkeiten Einzelziel Nr. 1 Ständige
Überprüfung des geltenden Rechts im Binnenmarktbereich und gegebenenfalls
Einbringung neuer gesetzgeberischer und sonstiger Maßnahmen [IP, IU, DA].
Näheres unter Nummer 1.5.1. ABM/ABB-Tätigkeit(en) 02
03 1.4.3. Erwartete Ergebnisse und
Auswirkungen Bitte geben Sie an,
wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken
dürfte. Es
wird erwartet, dass die vorgeschlagene legislative Überarbeitung zu höherer Konformität
der Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie insbesondere
zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit, zur elektromagnetischen
Kompatibilität und zur Vermeidung funktechnischer Störungen führt. Sie dürfte
somit einen verbesserten Schutz der Benutzer und des fairen Wettbewerbs, mehr
Rechtssicherheit, eine reibungslosere und kohärentere Anwendung der Richtlinie
sowie eine umfassendere Vorbeugung gegen funktechnische Störungen mit sich
bringen, während sich die zusätzliche Belastung für die Marktteilnehmer in
Grenzen hält. 1.4.4. Leistungs- und
Erfolgsindikatoren Bitte geben Sie an,
anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative
verfolgen lässt. Nachfolgend
die wichtigsten Fortschrittsindikatoren im Hinblick auf die Ziele, die mit der
Überarbeitung der Richtlinie verfolgt werden: || Indikator || Ansatz Konformität || Konformitätsquote bei den technischen und administrativen Bestimmungen || Regelmäßige Berichte aus den Mitgliedstaaten Vereinfachung von Verwaltungsverfahren und Anpassung von Rechtsvorschriften || Verursachte Verwaltungskosten und verursachter Aufwand, Zahl und relative Bedeutung der Auslegungsprobleme || Regelmäßiger Austausch mit Interessengruppen, d. h. Wirtschaftsakteuren, Behörden und notifizierten Stellen Ordnungspolitische Innovationshemmnisse || Empfundene Einfachheit der Einführung von Innovationen || Regelmäßiger Austausch mit Interessengruppen Gemäß
dem Vorschlag würde für die Mitgliedstaaten die Verpflichtung eingeführt, der
Kommission zweimal jährlich Bericht über die Anwendung der Richtlinie zu
erstatten. Die Berichte sollten die durchgeführten Maßnahmen zur
Marktüberwachung enthalten, und es sollte aus ihnen hervorgehen, in welchem Maß
die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie erfüllt wurden. Weitere
Informationen liefert der regelmäßige Austausch innerhalb des Ausschusses für
Konformitätsbewertung von Telekommunikationsgeräten und Marktüberwachung, des
entsprechend der Richtlinie eingerichteten ständigen Ausschusses, in dem außer
den Mitgliedstaaten auch die Industrie, die Europäischen Normungsgremien, die
notifizierten Stellen sowie Verbraucherorganisationen vertreten sind. Die
Kommission plant, alle fünf Jahre die Durchführung dieser Richtlinie zu
überprüfen und dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber zu berichten. 1.5. Begründung des Vorschlags/der
Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu
deckender Bedarf Die
Richtlinie hat für die Verwirklichung eines Binnenmarktes für Funkanlagen und
Telekommunikationsendgeräte eine wesentliche Rolle gespielt. Sie enthält
grundlegende Vorschriften für den Schutz der Gesundheit, die Sicherheit und die
Vermeidung funktechnischer Störungen. Wie in anderen Rechtsvorschriften nach
dem „neuen Konzept“ werden diese Anforderungen im Rahmen nicht obligatorischer
harmonisierter Normen in technische Vorschriften umgesetzt. Der
Regulierungsansatz wird als weiterhin gültig betrachtet, so dass eine
Überarbeitung der Richtlinie von Grund auf nicht notwendig ist; die Erfahrung
bei ihrer Anwendung hat jedoch gezeigt, dass in einer Reihe von Punkten
Handlungsbedarf besteht[40].. Hauptziele des
Vorschlagsentwurfes sind: -
Abhilfe bei der derzeit niedrigen Konformität mit den Anforderungen der
Richtlinie zu schaffen und das Vertrauen aller Interessengruppen in den Rechtsrahmen
zu stärken sowie -
die Klärung und Vereinfachung der Richtlinie, auch durch begrenzte Anpassungen
ihres Geltungsbereichs, zur Erleichterung ihrer Anwendung und zur Beseitigung
unnötiger Belastungen der Wirtschaftsakteure und der Behörden. 1.5.2. Mehrwert durch die
Intervention der EU Die
überarbeitete Richtlinie soll sich auf die Artikel 26 (Binnenmarkt) und
114 (Angleichung der Rechtsvorschriften) AEUV stützen. Zur Anpassung, Klärung
oder Vereinfachung von Bestimmungen, die auf diesem Gebiet den Eckstein des
Binnenmarktes bilden, sind Maßnahmen auf EU-Ebene notwendig. Dieses Ziel ist
durch individuelle Maßnahmen der Mitgliedstaaten nicht zu erreichen. Eine
mögliche neue Verpflichtung zur EU-weiten Registrierung der Hersteller und/oder
der Geräte würde den Zugang zum gesamten EU-Markt ermöglichen; die Vorteile
dieses Ansatzes gegenüber einer Vielzahl ähnlicher Maßnahmen auf nationaler
Ebene liegen auf der Hand. 1.5.3. Aus früheren ähnlichen
Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse Insgesamt
konnten durch den von der Kommission eingerichteten Regelungsrahmen die
angestrebten Ziele, d. h. ein hohes Maß an Gesundheitsschutz und
Sicherheit für die Benutzer, die elektromagnetische Verträglichkeit von
Telekommunikationsendeinrichtungen und Funkanlagen sowie die Vermeidung
funktechnischer Störungen, erreicht werden. Die wichtigsten Probleme, die
gelöst werden sollen, sind die geringe Konformität mit der Richtlinie und die
Uneindeutigkeit und Komplexität einiger ihrer Bestimmungen. 1.5.4. Kohärenz mit anderen
einschlägigen Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte Die
vorgeschlagene Überarbeitung stimmt mit den Grundsätzen der Politik für
„intelligente Rechtsetzung“ der Kommission, mit der Strategie Europa 2020,
insbesondere im Hinblick auf die im Rahmen der Politik für eine
Innovationsunion vorgesehene Überprüfung der Regelungen, sowie mit dem
vorgeschlagenen Programm für die Frequenzpolitik überein. Die
Initiative ist ebenfalls kohärent mit dem 2008 angenommenen Paket „neuer
Rechtsrahmen“. Dieses besteht aus zwei einander ergänzenden Rechtsinstrumenten,
der Verordnung Nr. 765/2008 über die Akkreditierung und Marktüberwachung
und dem Beschluss Nr. 768/2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die
Vermarktung von Produkten. Der Beschluss ergänzt die Verordnung. Während die
Verordnung vor allem die Verpflichtung der Mitgliedstaaten und ihrer Behörden
zur Gewährleistung der Sicherheit und der Konformität der Produkte auf ihrem
Markt mit den rechtlichen Anforderungen festlegt, regelt der Beschluss die einschlägigen
Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure, etwa der Hersteller, Einführer und
Händler, sowie der Stellen, die Produkte prüfen und zertifizieren. Die beiden
Rechtsvorschriften sind somit untrennbar miteinander verbunden und ihre
Elemente stützen und ergänzen einander. Anders als die Verordnung hat der
Beschluss keine unmittelbare Rechtswirkung für die Wirtschaftsakteure,
Einzelpersonen oder Mitgliedstaaten und sieht (in Artikel 2) vor, dass
seine Bestimmungen beim Entwurf oder der Überarbeitung von Rechtsvorschriften
anzuwenden sind. 1.6. Dauer der Maßnahme und ihrer
finanziellen Auswirkungen ¨ Vorschlag/Initiative mit befristeter
Geltungsdauer –
¨ Geltungsdauer: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ –
¨ Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ X¨ Vorschlag/Initiative
mit unbefristeter Geltungsdauer –
Anlaufphase ab 2013, –
anschließend reguläre Umsetzung 1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der
Mittelverwaltung[41] 1.8. X¨ Direkte zentrale
Verwaltung durch die Kommission ¨ Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: –
¨ Exekutivagenturen –
¨ von der Europäischen Union geschaffene Einrichtungen[42] –
¨ nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche
Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden –
¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen des
Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem
maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung
bezeichnet sind ¨ geteilte Verwaltung mit
Mitgliedstaaten ¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittländern ¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten) Falls mehrere Methoden
der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu
erläutern. Bemerkungen 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und
Berichterstattung Bitte geben Sie an,
wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen. Dem
Vorschlag zufolge würde für die Mitgliedstaaten die Verpflichtung eingeführt,
der Kommission zweimal jährlich über die Anwendung der Richtlinie Bericht zu
erstatten. Die Berichte sollten die durchgeführten Maßnahmen zur
Marktüberwachung enthalten, und es sollte aus ihnen hervorgehen, in welchem Maß
die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie erfüllt wurden. Weitere
Informationen liefert der regelmäßige Austausch innerhalb des Ausschusses für
Konformitätsbewertung von Telekommunikationsgeräten und Marktüberwachung, des
entsprechend der Richtlinie eingerichteten ständigen Ausschusses, in dem außer
den Mitgliedstaaten auch die Industrie, die Europäischen Normungsgremien, die
notifizierten Stellen sowie Verbraucherorganisationen vertreten sind. Die
Kommission plant, alle fünf Jahre die Durchführung dieser Richtlinie zu
überprüfen und dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber zu berichten. 2.2. Verwaltungs- und
Kontrollsystem 2.2.1. Ermittelte Risiken -Eine
unterschiedliche Umsetzung der überarbeiteten Richtlinie könnte zum Problem
werden. -Die
von der überarbeiteten Richtlinie auf EU-Ebene verursachten Kosten beschränken
sich auf Personal und möglicherweise die Einrichtung einer Datenbank, in der
Produkte einiger Kategorien, in denen nach Inkrafttreten der überarbeiteten
Richtlinie kein hohes Maß an Konformität erreicht wurde, vor dem
Inverkehrbringen registriert werden. 2.2.2. Vorgesehene Kontrollen -Die
Kommission plant, während des für die Umsetzung der Richtlinie durch die
Mitgliedstaaten vorgesehen Zeitraums einen oder mehrere Workshops mit den
zuständigen nationalen Ministerien zu veranstalten, um eine Umsetzung zu
erleichtern, die die Kohärenz zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten wahrt
und den Absichten des EU-Gesetzgebers gerecht wird. -Die
mögliche Einrichtung einer Datenbank zur Registrierung von Produkten, für die
300 000 EUR veranschlagt werden, wäre Gegenstand einer Ausschreibung
nach den Regeln der Haushaltsordnung. 2.3. Prävention von Betrug und
Unregelmäßigkeiten Bitte geben Sie an,
welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind. -Keine
spezifischen, über die Anwendung der Haushaltsordnung hinausgehenden Maßnahmen 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des
mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) · Bestehende Haushaltslinien Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer [Bezeichnung………………………...……….] || GM/NGM[43]) || von EFTA-Ländern[44] || von Bewerber-ländern[45] || von Dritt-ländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung 1a Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung || 02 03 01 Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes, insbesondere im Bereich der Meldung, Zertifizierung und der sektoriellen Angleichung || GM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN · Neu zu schaffende Haushaltslinien: NEIN In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens
und der Haushaltslinien Rubrik des mehrjähri-gen Finanz-rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer [Rubrik……………………………………..] || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Bewerber-ländern || von Dritt-ländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung || [XX YY YY YY] || || JA/NEIN || JA/NEIN || JA/NEIN || JA/NEIN 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die Ausgaben 3.2.1. Übersicht in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Nummer || 1a. Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung GD: ENTR || || || Jahr N[46] || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziffer 1.6) bitte weitere Spalten einfügen. || INSGESAMT Operative Mittel || || || || || || || || 02 03 01 Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes, insbesondere im Bereich der Meldung, Zertifizierung und der sektoriellen Angleichung || Verpflichtungen || (1) || 0 || 0 || 0 || 0,3 || 0,03 || 0,03 || 0,03 || Vorschlag mit unbefristeter Geltungsdauer Zahlungen || (2) || 0 || 0 || 0 || 0,3 || 0,03 || 0,03 || 0,03 || Vorschlag mit unbefristeter Geltungsdauer Nummer der Haushaltslinie || Verpflichtungen || (1a) || || || || || || || || Zahlungen || (2a) || || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[47] || || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie || || (3) || || || || || || || || Mittel INSGESAMT für die GD ENTR || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 0 || 0 || 0 || 0,3 || 0,03 || 0,03 || 0,03 || Vorschlag mit unbefristeter Geltungsdauer Zahlungen || =2+2a +3 || 0 || 0 || 0 || 0,3 || 0,03 || 0,03 || 0,03 || Vorschlag mit unbefristeter Geltungsdauer Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || || || || || || || Zahlungen || (5) || || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || || Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 1a. Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+ 6 || 0 || 0 || 0 || 0,3 || 0,03 || 0,03 || 0,03 || Vorschlag mit unbefristeter Geltungsdauer Zahlungen || =5+ 6 || 0 || 0 || 0 || 0,3 || 0,03 || 0,03 || 0,03 || Vorschlag mit unbefristeter Geltungsdauer Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken
betrifft: NEIN Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || || || || || || || Zahlungen || (5) || || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || || Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 4 des mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag) || Verpflichtungen || =4+ 6 || || || || || || || || Zahlungen || =5+ 6 || || || || || || || || Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || 5 || „Verwaltungsausgaben“ || || || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziffer 1.6) bitte weitere Spalten einfügen. || INSGESAMT GD: ENTR || Personalausgaben || 0,635 || 0,635 || 0,635 || 0,635 || 0,635 || 0,635 || 0,635 || Vorschlag mit unbefristeter Geltungsdauer Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,092 || 0,092 || 0,092 || 0,092 || 0,092 || 0,092 || 0,092 || Vorschlag mit unbefristeter Geltungsdauer GD ENTR INSGESAMT || Mittel || 0,727 || 0,727 || 0,727 || 0,727 || 0,727 || 0,727 || 0,727 || Vorschlag mit unbefristeter Geltungsdauer Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || || || || || || || || 3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die operativen Mittel –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel
benötigt. –
X¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden
operativen Mittel benötigt: Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR
(3 Dezimalstellen) Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziffer 1.6) bitte weitere Spalten einfügen. || INSGESAMT ERGEBNISSE Art der Ergebnisse[48] || Durchschnittskosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamtkosten EINZELZIEL Nr. 1: Ständige Überprüfung des geltenden Rechts im Binnenmarktbereich und gegebenenfalls Einbringung neuer gesetzgeberischer und sonstiger Maßnahmen[49]… || || || || || || || || || || || || || || || || Erstellung einer IT-Datenbank zur Produktregistrierung || || || || || || || || || 1 || 0,3 || || || || || || || || Unterhaltung einer IT-Daten-bank zur Pro-duktregistrie-rung || || || || || || || || || || || 1 || 0,03 || 1 || 0,03 || 1 || 0,03 || || Vorschlag mit unbefristeter Geltungsdauer - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || || || || || || || || || || || || || || || || EINZELZIEL Nr. 2 … || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2 || || || || || || || || || || || || || || || || GESAMTKOSTEN || || || || || || || || 0,3 || || 0,03 || || 0,03 || || 0,03 || || Vorschlag mit unbefristeter Geltungsdauer 3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Verwaltungsmittel 3.2.3.1. Übersicht –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel
benötigt. –
X¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden
Verwaltungsmittel benötigt: in Mio. EUR
(3 Dezimalstellen) || Jahr N [50] || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (siehe Nummer 1.6) bitte weitere Spalten einfügen. || INSGE-SAMT RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben || 0,635 || 0,635 || 0,635 || 0,635 || 0,635 || 0,635 || 0,635 || Vorschlag mit unbe-fristeter Geltungs-dauer Sonstige Verwaltungs-ausgaben || 0,092 || 0,092 || 0,092 || 0,092 || 0,092 || 0,092 || 0,092 || Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0,727 || 0,727 || 0,727 || 0,727 || 0,727 || 0,727 || 0,727 || Vorschlag mit unbe-fristeter Geltungs-dauer Außerhalb der RUBRIK 5[51] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben || || || || || || || || Sonstige Ver-waltungsausgaben || || || || || || || || Zwischensumme der Mittle außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || INSGESAMT || 0,727 || 0,727 || 0,727 || 0,727 || 0,727 || 0,727 || 0,727 || Vorschlag mit unbe-fristeter Geltungs-dauer 3.2.3.2. Geschätzte Auswirkungen
auf die Humanressourcen –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. –
X¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal
benötigt: Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit
höchstens einer Dezimalstelle) || Year N || Year N+1 || Year N+2 || Year N+3 || Bei längerer Dauer (Ziffer 1.6) bitte weitere Spalten einfügen. Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) 02 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 5 || 5 || 5 || 5 || 5 || 5 || 5 XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || || XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || || Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten = VZÄ)[52] XX 01 02 01 (AC, INT, ANS der Globaldotation) || || || || || || || XX 01 02 02 (AC, AL, JED, INT und ANS in den Delegationen) || || || || || || || XX 01 04 yy [53] || am Sitz[54] || || || || || || || - in den Delegationen || || || || || || || XX 01 05 02 (AC, INT, ANS der indirekten Forschung) || || || || || || || 10 01 05 02 (AC, INT, ANS der direkten Forschung) || || || || || || || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || || INSGESAMT || 5 || 5 || 5 || 5 || 5 || 5 || 5 XX steht für den
jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich. Der Personalbedarf wird
durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne
Personalumsetzung gedeckt; hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für
Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe
der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt
werden. Beschreibung der
auszuführenden Ausgaben: Beamte und Zeitbedienstete || 1 Beamter als Sachbearbeiter für die Richtlinie, 3 Beamte mit Zuständigkeit für besondere Gebiete: rechtliche Aspekte, Sekretariat des ständigen Ausschusses, Kommunikation, Koordinierung mit der GD Informationsgesellschaft im Hinblick auf die Frequenzpolitik, Bewertung der Meldungen einschlägiger technischer Regelungen durch die Mitgliedstaaten, Koordinierung der Durchsetzung durch die Marktüberwachungsbehörden, Prüfung der Rechtsvorschriften der EU-Bewerberländer und der assoziierten Länder, Unterstützung der GD Außenhandel bei den Verhandlungen mit Drittländern - 1 Beamter als Teamsekretär und Verantwortlicher für den Bereich Logistik Externes Personal || 3.2.4. Vereinbarkeit mit dem
mehrjährigen Finanzrahmen –
X¨ Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen
Finanzrahmen vereinbar: Alle Maßnahmen und Aktionen dieser Richtlinie sind
kohärent und vereinbar mit dem derzeitigen und dem nächsten mehrjährigen
Finanzrahmen (2014 bis 2020), so wie er von der Kommission vorgeschlagen wurde. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der
betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens. Bitte erläutern Sie die
erforderliche Anpassung unter Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der
entsprechenden Beträge. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[55] . Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der
einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge. 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter –
X Der Vorschlag/die Initiative sieht keine
Kofinanzierung durch Dritte vor. –
Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende
Kofinanzierung vor: Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziffer 1.6) bitte weitere Spalten einfügen. || Insgesamt Geldgeber/kofinanzierende Organisation || || || || || || || || Kofinanzierung INSGESAMT || || || || || || || || 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen –
X¨ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die
Einnahmen aus. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und
zwar ·
¨ auf die Eigenmittel ·
¨ auf die sonstigen Einnahmen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Einnahmenlinie || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[56] Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziffer 1.6) bitte weitere Spalten einfügen. Artikel …………. || || || || || || || || Bitte geben Sie für die
sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an. Bitte geben Sie an, wie
die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden. [1] Zweiter Fortschrittsbericht über die Anwendung der
FuTKEE-Richtlinie, KOM(2010) 43 endg. vom 9.2.2010. [2] Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die
Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft. [3] Richtlinie 2002/95/EG zur Beschränkung der
Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe. [4] Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und
Elektronik-Altgeräte. [5] Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und
Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren. [6] Richtlinie 2009/125/EG zur Schaffung eines Rahmens
für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung
energieverbrauchsrelevanter Produkte. [7] Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über ein Mehrjahresprogramm für
die Funkfrequenzpolitik. [8] Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für
elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie). [9] Richtlinie 2007/20/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer
Kommunikationsnetzwerke und -dienste (Genehmigungsrichtlinie). [10] Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die
Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung). [11] http://ec.europa.eu/governance/better_regulation/key_docs_en.htm#_br [12] http://ec.europa.eu/research/innovation-union/index_en.cfm, KOM(2010) 546 endg., Leitinitiative der Strategie Europa 2020 –
Innovationsunion. [13] Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 14. März 2012 über ein Mehrjahresprogramm für die
Funkfrequenzpolitik. [14] Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische
Parlament. Zweiter Fortschrittsbericht über die Anwendung der
Richtlinie 1999/5/EG über Funkanlagen und
Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer
Konformität. [KOM(2010) 43 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht] - http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/rtte/documents/legislation/review/index_en.htm#h2-2. [15] Zusammenfassung der öffentlichen Konsultation aus dem Jahr
2010 über die Auswirkungen der in Betracht gezogenen Optionen zur Überarbeitung
der FuTKEE-Richtlinie. Mai 2011. http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/rtte/public-consultation/files-public-consultation/summary-2010-pc_en.pdf. [16] Impact Assessment concerning a proposed mandatory
registration system in the scope of Directive 1999/5/EC FINAL REPORT 5.10.2009
(Folgenabschätzung für ein vorgeschlagenes obligatorisches Registrierungssystem
im Geltungsbereich der Richtlinie 1999/5/EG, ABSCHLUSSBERICHT vom
5.10.2009). Technopolis Group -http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/rtte/files/technop-ia-radio-finrep_en.pdf. [17] Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und zur
Aufhebung der Richtlinie 89/336/EWG. [18] Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb
bestimmter Spannungsgrenzen. [19] Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit. [20] Richtlinie 2008/63/EG der Kommission vom
20. Juni 2008 über den Wettbewerb auf dem Markt für
Telekommunikationsendeinrichtungen. [21] [22] [23] ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10. [24] ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30. [25] ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82. [26] ABl. L 374 vom 27.12.2006, S. 10. [27] ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 24. [28] ABl. L 162 vom 21.6.2008, S. 20. [29] ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. [30] ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1. [31] ABl. L 129 vom 17.5.2007, S. 67. [32] ABl. L […] vom […], S. […]. [33] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. [34] ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33. [35] ABl. L […] vom […], S. […]. [36] ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 25. [37] ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1. [38] ABM: Activity-Based Management: maßnahmenbezogenes
Management – ABB: Activity-Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung. [39] Im Sinne von Artikel 49 Absatz 6
Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung. [40] Zweiter Fortschrittsbericht über die Anwendung der
FuTKEE-Richtlinie, KOM(2010) 43 endg. vom 9.2.2010. [41] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und
Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer
und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html. [42] Einrichtungen im Sinne des Artikels 185 der
Haushaltsordnung. [43] GM = Getrennte Mittel / NGM = Nichtgetrennte Mittel. [44] EFTA: Europäische Freihandelsassoziation. [45] Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle
Bewerberländer des Westbalkans. [46] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [47] Ausgaben für technische und/oder administrative
Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen
und/oder Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte
Forschung. [48] Ergebnisse sind Produkte, die
geliefert und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B.: Austausch von
Studenten, gebaute Straßenkilometer …). [49] Wie in Ziffer 1.4.2
(„Einzelziele …”) beschrieben. [50] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [51] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [52] AC = Vertragsbediensteter, AL = örtlich Bediensteter, ANS
= Abgeordneter Nationaler Sachverständiger, INT = Leiharbeitskraft („Intérimaire“),
JED = Junger Sachverständiger in Delegationen. [53] Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes
externes Personal (vormalige BA-Linien). [54] Insbesondere für Strukturfonds, Europäischer
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und
Europäischer Fischereifonds (EFF). [55] Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen
Vereinbarung. [56] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben)
sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten,
anzugeben.