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Document 52012PC0035
Proposal for a COUNCIL REGULATION on the Statute for a European Foundation (FE)
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über das Statut der Europäischen Stiftung (FE)
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über das Statut der Europäischen Stiftung (FE)
/* COM/2012/035 final - 2012/0022 (APP) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über das Statut der Europäischen Stiftung (FE) /* COM/2012/035 final - 2012/0022 (APP) */
BEGRÜNDUNG
1.
HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS
1.1. Allgemeiner Kontext Stiftungen spielen vor allem in der
Zivilgesellschaft der EU eine wichtige Rolle. Sie sind in vielen Bereichen
aktiv und tragen zu den Grundwerten und Zielen der Europäischen Union – Achtung
der Menschenrechte, Schutz von Minderheiten, Beschäftigung und sozialer
Fortschritt, Schutz und Verbesserung der Umwelt und Förderung des
wissenschaftlichen und technischen Fortschritts – bei. Sie leisten einen
wesentlichen Beitrag zu den ambitionierten Zielvorgaben der Strategie
Europa 2020[1], die auf ein
intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum gerichtet sind. Darüber
hinaus stärken und fördern sie eine aktivere Teilhabe der Bürger und der
Zivilgesellschaft am Projekt Europa. Die Arbeit einer Stiftung stößt in der EU
jedoch nach wie vor an Grenzen. In der Mitteilung der Kommission zur
Binnenmarktakte[2] vom April 2011 wird
auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Fragmentierung des Marktes zu überwinden
und Barrieren und Hindernisse für den freien Dienstleistungsverkehr sowie für
Innovationen und Kreativität zu beseitigen, um Wachstum, Beschäftigung und
Wettbewerbsfähigkeit zu fördern. Gleichzeitig geht es darum, das Vertrauen der
Bürger in den Binnenmarkt zu stärken und dafür zu sorgen, dass sie in den
Genuss aller Vorteile des Binnenmarkts kommen. Im Zusammenhang mit dem Beitrag
der Stiftungen zur Sozialwirtschaft und zur Finanzierung innovativer, im
Allgemeininteresse liegender Vorhaben wird in der Mitteilung die Beseitigung
der Hindernisse gefordert, mit denen Stiftungen konfrontiert sind, die über
Landesgrenzen hinaus tätig sind. Die gleiche Forderung wird auch im Bericht
über die Unionsbürgerschaft 2010 „Weniger Hindernisse für die Ausübung von
Unionsbürgerrechten“[3] laut, aus dem hervorgeht,
wie wichtig es ist, die europäische Ausrichtung der Maßnahmen gemeinnütziger
Stiftungen zu stärken, um die Bürgerbeteiligung auf EU-Ebene zu verbessern. Die Bedeutung europäischer Rechtsformen für
Unternehmen der Sozialwirtschaft (z. B. Stiftungen, Genossenschaften oder
Vereine auf Gegenseitigkeit) wird auch aus der Mitteilung der Kommission über
die „Initiative für soziales Unternehmertum“ vom 25. Oktober 2011[4]
deutlich. Mit dieser Initiative sollen Unternehmen gefördert werden, für die in
erster Linie die gesellschaftlichen Auswirkungen ihrer Tätigkeit zählen.
Gleichzeitig soll die Initiative den Unternehmen der Sozialwirtschaft
(einschließlich Stiftungen) zugute kommen, die den in der Mitteilung
dargelegten allgemeinen Kriterien für „Sozialunternehmen“ entsprechen. Das Europäische Parlament forderte in seiner
Entschließung zur Binnenmarktakte der Kommission einen geeigneten Rechtsrahmen
für Stiftungen (sowie für Gegenseitigkeitsgesellschaften und Vereine) und
sprach sich in seiner Schriftlichen Erklärung 84/2010 vom März 2011 für
die Einführung eines europäischen Statuts für diese Rechtsformen aus. Bereits
in früheren Entschließungen von 2006 und 2009 hatte das Parlament die
Kommission nachdrücklich aufgefordert, auf dieses Ziel hinzuarbeiten.[5]
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss sprach sich in einer
Initiativstellungnahme[6] 2010 ebenfalls für die
Ausarbeitung einer Satzung der Europäischen Stiftung aus und stellte einige
Überlegungen dazu vor. Der Ausschuss der Regionen unterstützte die von der
Kommission in ihrer Binnenmarktinitiative angekündigten Arbeiten zugunsten von
Stiftungen.[7] 1.2. Gründe und Zielsetzung Stiftungen ist es nicht möglich, Gelder
effizient innerhalb der EU zu transferieren. Wenn sie ihre Tätigkeit auf andere
Mitgliedstaaten ausweiten wollen, müssen sie einen Teil ihrer Einnahmen für
Rechtsberatung und die Beachtung der diversen rechtlichen und administrativen
Anforderungen in den einzelnen Mitgliedstaaten aufwenden. Mit der vorliegenden Initiative soll eine neue
europäische Rechtsform geschaffen werden, die die Errichtung und Funktionsweise
von Stiftungen im Binnenmarkt erleichtern soll. Stiftungen werden damit private
Gelder leichter für Zwecke des Gemeinwohls innerhalb der EU transferieren
können. Auf diese Weise dürften – unter anderem aufgrund geringerer
Gründungskosten – mehr Mittel für gemeinnützige Tätigkeiten zur Verfügung
stehen, was sich auf das europäische Gemeinwohl und die EU-Wirtschaft insgesamt
positiv auswirken dürfte. Die besondere Situation politischer
Stiftungen, die politischen Parteien auf europäischer Ebene angeschlossen sind,
ist nicht Gegenstand dieses Vorschlags. Für diese Stiftungen gelten seit 2007
besondere Regeln, gerade auch im Hinblick auf ihre Finanzierung aus EU-Mitteln
(ebenso wie für die politischen Parteien auf europäischer Ebene)[8].
Die Kommission ist jetzt dabei, diese Regeln zu überprüfen, und wird im Laufe
dieses Jahres einen Änderungsvorschlag vorlegen[9].
2.
ERGEBNIS DER ANHÖRUNGEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
Bei den Vorarbeiten zu diesem Vorschlag hat
die Kommission in hohem Maße auf externes Fachwissen zurückgegriffen und die
Interessenträger umfassend konsultiert. Es wurde eine Machbarkeitsstudie in Auftrag
gegeben, die vom Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales
Privatrecht Hamburg zusammen mit der Universität Heidelberg (Centrum für
soziale Investitionen und Innovationen) erstellt und 2008 veröffentlicht wurde.[10]
Darin wird festgestellt, dass sich die Probleme, die sich in Bezug auf
Stiftungen stellen, vorzugsweise mit einem Statut für eine Europäische Stiftung
lösen ließen. Zwischen Februar und Mai 2009 führte die
Kommission eine öffentliche Konsultation zu den Empfehlungen der
Machbarkeitsstudie durch. Während sich die Stiftungen nachdrücklich für ein
solches Statut aussprachen, äußerten sich die mitgliedstaatlichen Behörden und
in gewissem Maße auch Unternehmensverbände zurückhaltender zu Bedarf und
Durchführbarkeit. Bei einer allgemeineren Konsultation zu der
Kommissionsmitteilung „Auf dem Weg zu einer Binnenmarktakte“, die zwischen 2010
und 2011 stattfand, bekundete die Sozialwirtschaft ebenfalls großes Interesse
an einem europäischen Statut. In bilateralen Gesprächen mit Stiftungen,
insbesondere anlässlich der „Woche der Europäischen Stiftung“ im Juni 2010, und
bei Kontakten mit dem Europäischen Stiftungszentrum (EFC) holte die Kommission
weitere Informationen zu konkreten Problemstellungen ein. Mithilfe eines Fragebogens an die
einzelstaatlichen Behörden und anschließenden Diskussionen innerhalb der Gruppe
der Gesellschaftsrechtsexperten (CLEG)[11] verschaffte sich
die Kommission 2009, 2010 und 2011 einen Überblick über die Rechtslage in den
Mitgliedstaaten. Viele Mitgliedstaaten äußerten Vorbehalte zu neuen
europäischen Rechtsformen, auch zu einem europäischen Stiftungsstatut. Die Kommission trug diesen Äußerungen und
Bedenken bei der Ausarbeitung ihres Vorschlags Rechnung. Sie stützte sich dabei
auf eine Analyse der nationalen Rechtssysteme sowie der Bedürfnisse von
Stiftungen und entschied sich für Lösungen (z. B. in Bezug auf den
Anwendungsbereich des Vorschlags), bei denen es einfacher sein dürfte,
angesichts der Heterogenität der nationalen Stiftungsrechte einen Kompromiss zu
erzielen. Der Folgenabschätzung liegen die Angaben aus
den vorerwähnten Quellen zugrunde. Hauptproblem ist das unterschiedliche Zivil-
und Steuerrecht der Mitgliedstaaten, das die Arbeit der Stiftungen über die
Landesgrenzen hinaus erschwert und verteuert. Infolgedessen fließen über
Stiftungen nur wenig Mittel für gemeinnützige Zwecke in andere Mitgliedstaaten.
Konkrete Probleme bereiten unter anderem die Ungewissheit, ob die Stiftung in
anderen Mitgliedstaaten als gemeinnützig anerkannt wird, die Kosten für die
Entgegennahme von Mitteln aus dem Ausland und für deren Weiterleitung in andere
Mitgliedstaaten sowie die begrenzten Möglichkeiten für grenzübergreifende
Zuwendungen. Es wurden folgende Optionen in Betracht
gezogen: 1. keine neuen Maßnahmen auf EU-Ebene, 2. eine Informationskampagne
und ein freiwilliger Qualitätskodex, 3. ein Statut für eine Europäische
Stiftung (mit oder ohne Steuerregelung) und 4. eine Teilharmonisierung des
Stiftungsrechts. Die Option des Status quo würde
bedeuten, dass sich die Kommission damit begnügt, laufende Initiativen
einschließlich Vertragsverletzungsverfahren und Arbeiten im Steuerbereich
weiterzuverfolgen, für die vollständige Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie
zu sorgen und nichtlegislative Vorhaben im Forschungsbereich sowie Initiativen
der Stiftungen zur Erleichterung grenzübergreifender Zuwendungen zu
unterstützen. Die Option Informationskampagne hätte
zum Ziel, Stiftungen darüber aufzuklären, welche Rechte und Pflichten sie nach
einzelstaatlichem Recht haben, wenn sie in anderen Mitgliedstaaten tätig sind.
Darüber hinaus könnte für Stiftungen, die freiwillig einem von ihnen selbst
erstellten Qualitätskodex folgen, ein „Europäisches Gütesiegel“
verliehen werden. Damit würden Qualität und Vertrauenswürdigkeit der
Stiftungsarbeit gewährleistet. Die Option eines Statuts der Europäischen
Stiftung ohne Steuerregelung würde Stiftungen eine alternative Rechtsform
bieten. Eine Änderung der bestehenden Stiftungsformen in den Mitgliedstaaten
wäre nicht erforderlich. Die Verwendung der europäischen Rechtsform wäre
freiwillig. In dem Statut würden gewisse Voraussetzungen für die Gründung einer
Europäischen Stiftung festgelegt (z. B. Mindestvermögen bei der Gründung
und gemeinnütziger Zweck, wie er in den meisten Mitgliedstaaten anerkannt ist).
Die Option eines Statuts der Europäischen
Stiftung mit Steuerregelung würde von den Mitgliedstaaten zusätzlich
verlangen, dass sie eine Europäische Stiftung ihren innerstaatlichen
gemeinnützigen Stiftungen gleichstellen und ihnen dieselben Steuervorteile
zugestehen. Dies gälte auch für die Spender und Begünstigten einer Europäischen
Stiftung. Eine Teilharmonisierung des Stiftungsrechts
würde bedeuten, dass die Anforderungen vereinheitlicht würden, die eine
Stiftung erfüllen muss, damit sie eingetragen werden und im Ausland tätig sein
kann (u. a. ein für eine gemeinnützige Stiftung angemessener
Stiftungszweck, Mindestvermögen, Eintragungserfordernisse und bestimmte Aspekte
der Stiftungsverfassung). Die Mitgliedstaaten müssten denjenigen Stiftungen,
die die harmonisierten Kriterien erfüllen, die Tätigkeit in ihrem Land erlauben,
ohne zusätzliche Bedingungen zu stellen. Geprüft wurde auch die Möglichkeit
einer umfassenderen Harmonisierung der nationalen Stiftungsrechte und der
steuerlichen Behandlung von Stiftungen und Spendern. Die Folgenabschätzung der einzelnen Optionen
ergab, dass die Option „Statut der Europäischen Stiftung mit
nichtdiskriminierender steuerlicher Behandlung“ am besten geeignet ist, um die
grenzübergreifenden Hindernisse für Stiftungen und Spender zu beseitigen und
den Transfer von Geldern für gemeinnützige Zwecke zu erleichtern.
3.
RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS
3.1.
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage
der vorgeschlagenen Verordnung über das Statut der Europäischen Stiftung ist
Artikel 352 AEUV, der dann als Rechtsgrundlage in Frage kommt, wenn es
keine andere Bestimmung im Vertrag gibt, aus der die EU-Organe
Handlungsbefugnisse ableiten können. Artikel 352 ist die Rechtsgrundlage für
die bereits bestehenden Formen europäischer Gesellschaften, d. h. für die
Europäische Aktiengesellschaft, die Europäische wirtschaftliche
Interessenvereinigung (EWIV) und die Europäische Genossenschaft. In seinem
Urteil zur Europäischen Genossenschaft[12] hatte der
Gerichtshof Artikel 352 als Rechtsgrundlage bestätigt.
3.2.
Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag
steht mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang. Ein Vorgehen auf
EU-Ebene ist notwendig, um die für EU-weit tätige Stiftungen bestehenden
nationalen Barrieren und Beschränkungen zu beseitigen. Die derzeitige Lage
zeigt, dass das Problem auf nationaler Ebene nicht in geeigneter Weise
angegangen wird und dass aufgrund des grenzübergreifenden Bezugs eine
gemeinsame Regelung erforderlich ist, um die Mobilität von Stiftungen zu
verbessern. Mit einem Alleingang der Mitgliedstaaten wäre der Binnenmarkt nicht in
der Lage, ein für die EU-Bürger optimales Ergebnis zu liefern. Der Vorschlag
bietet Stiftungen die Möglichkeit, eine europäische Rechtsform zu wählen, um so
leichter ihren Tätigkeiten in anderen Mitgliedstaaten nachgehen zu können. Der Vorschlag geht nicht über das hinaus, was
erforderlich ist, um die Zielvorgaben zufriedenstellend zu erfüllen, und
entspricht daher dem Verhältnismäßigkeitsprinzip. Es soll eine neue
Rechtsform zusätzlich zu den in den Mitgliedstaaten bestehenden Rechtsformen
geschaffen werden, ohne in das geltende einzelstaatliche Recht einzugreifen. Es
bleibt den Mitgliedstaaten überlassen, ob und in welcher Weise sie ihre
nationalen Rechtsformen beibehalten und weiterentwickeln. Die Vorschriften der
Mitgliedstaaten über die Besteuerung gemeinnütziger Stiftungen (und ihrer
Spender) werden nicht durch eine einheitliche Regelung ersetzt. Ihre Anwendung
wird lediglich auf die Europäische Stiftung (und deren Spender) erweitert. Mit
dem vorgeschlagenen Statut würden die größten Hindernisse beseitigt, auf die Stiftungen
stoßen, wenn sie in anderen Mitgliedstaaten tätig sind, ohne diese neue
Rechtsform erschöpfend zu regeln und ohne neue Steuervorschriften einzuführen.
3.3.
Wahl des Rechtsinstruments
Eine europäische
Rechtsform erfordert eine EU-weit einheitliche, direkte Anwendung der
Vorschriften, so dass eine Verordnung am besten geeignet ist, um die
Einheitlichkeit des Statuts in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
4.
DER VORSCHLAG IM EINZELNEN
Kapitel I (Allgemeine
Bestimmungen) regelt den Gegenstand der FE und das anwendbare
Recht und enthält Begriffsbestimmungen, um die Bedeutung der in dieser
Verordnung verwendeten Termini zweifelsfrei festzulegen. Dieses Kapitel enthält die Hauptmerkmale einer
FE: Eine FE ist eine gemeinnützige Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit, die in
allen Mitgliedstaaten der EU voll rechtsfähig ist. Sie ist insofern
grenzübergreifend angelegt, als sie in mindestens zwei Mitgliedstaaten tätig
ist oder ihre Satzung eine solche Tätigkeit als Ziel vorgibt. Ihr Vermögen muss
bei ihrer Gründung mindestens 25 000 EUR entsprechen. Die FE darf
einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, solange der Gewinn zur Verfolgung
ihres gemeinnützigen Zwecks im Sinne der Verordnung verwendet wird. Aus Gründen
der Rechtssicherheit werden die im Zivil- und Steuerrecht der meisten
Mitgliedstaaten akzeptierten gemeinnützigen Zwecke erschöpfend aufgeführt. Kapitel II (Gründung) regelt, auf welche Weise eine FE gegründet werden kann, und legt fest,
was die Satzung mindestens enthalten muss und dass die FE einzutragen ist. Die FE kann ex nihilo gegründet werden (durch
Verfügung von Todes wegen, durch notarielle Urkunde oder durch schriftliche
Erklärung einer natürlichen oder juristischen Person oder öffentlichen
Einrichtung nach Maßgabe des anwendbaren einzelstaatlichen Rechts), durch die Verschmelzung
gemeinnütziger Einrichtungen, die dem Recht desselben Mitgliedstaats oder dem
Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen, oder durch die Umwandlung
einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten gemeinnützigen
Einrichtung in eine FE. In diesem Kapitel ist ferner geregelt, welche
Dokumente und Angaben einem Antrag auf Eintragung ins Register
beizufügen und offenzulegen sind. Um die Eintragung ins Register zu
erleichtern, sind die Registerbehörden verpflichtet, in Bezug auf die Dokumente
und Angaben der FE zusammenzuarbeiten. Kapitel III (Aufbau der Europäischen
Stiftung) enthält Vorschriften für den Vorstand, die
geschäftsführenden Direktoren und den Stiftungsrat sowie für den Fall eines
Interessenkonflikts. Die FE muss im Interesse ihrer Glaubwürdigkeit und
Vertrauenswürdigkeit hohen Anforderungen an Transparenz und
Rechenschaftspflicht genügen. Kapitel IV (Satzungssitz und
Sitzverlegung): Die FE kann ihren Satzungssitz unter
Wahrung ihrer Rechtspersönlichkeit und ohne Abwicklung in einen anderen
Mitgliedstaat verlegen. Kapitel V
(Beteiligung der Arbeitnehmer und ehrenamtlich Beschäftigten) regelt die Information und Konsultation der Arbeitnehmer und
ehrenamtlich Beschäftigten nach Maßgabe des einschlägigen EU-Rechts. Die Mitbestimmung von Arbeitnehmern im Vorstand
einer gemeinnützigen Stiftung ist nicht geregelt, da nur sehr wenige
Mitgliedstaaten solche Regelungen kennen. Kapitel VI
(Beendigung der FE): Die Verordnung lässt die Umwandlung
einer FE in eine gemeinnützige Stiftung nach dem Recht des Mitgliedstaats
zu, in dem sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, sofern die Umwandlung nach der
Satzung der FE zulässig ist. Sie regelt ferner die Abwicklung in Fällen,
in denen der Zweck der FE erfüllt ist oder nicht erfüllt werden kann, die
Dauer, für die die FE errichtet worden ist, abgelaufen ist oder die FE ihr
gesamtes Vermögen verloren hat. Kapitel VII (Mitgliedstaatliche
Aufsicht) verleiht den zuständigen nationalen
Aufsichtsbehörden durchgreifende Befugnisse, damit sie die Tätigkeit der
gemeinnützigen Einrichtungen, die ihrer Aufsicht unterstehen, wirksam
überwachen können. Hierzu zählen beispielsweise die Genehmigung der Änderung
der Zweckbestimmung einer FE, die Überprüfung der Tätigkeit einer FE, die
Verwarnung des Vorstands und die Anweisung an den Vorstand, die Satzung der FE,
die Verordnung und das anwendbare einzelstaatliche Recht zu befolgen, die
Entlassung eines Vorstandsmitglieds oder der Vorschlag an ein Gericht zur
Entlassung eines Vorstandsmitglieds, die Abwicklung einer FE oder der Vorschlag
an ein Gericht zur Abwicklung einer FE. Die Aufsichtsbehörden sind außerdem zur
Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch verpflichtet. Geregelt ist ferner
die Zusammenarbeit der Register- und Aufsichtsbehörden mit den Finanzämtern. Kapitel VIII (Steuerliche Behandlung):
Die FE und ihre Spender erhalten automatisch dieselben
Steuervergünstigungen wie inländische gemeinnützige Einrichtungen. Die
Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die FE den nach ihrem Recht gegründeten
gemeinnützigen Einrichtungen gleichzustellen. Spender und Begünstigte der FE
sind nach demselben Grundsatz zu behandeln. Kapitel IX (Schlussbestimmungen) verpflichtet die Mitgliedstaaten, Vorschriften für Sanktionen zu
erlassen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und alle
erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um deren Anwendung zu gewährleisten. Der
Vorschlag enthält eine Überprüfungsklausel.
5.
AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den
Haushalt der Europäischen Union.
6.
WEITERE INFORMATIONEN
Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung
für den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). 2012/0022 (APP) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über das Statut der Europäischen Stiftung
(FE) (Text von Bedeutung für den EWR) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 352, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,[13]
nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses,[14] nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen,[15] gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Gemeinnützige Einrichtungen sind in vielen
Bereichen aktiv und tragen zu den Grundwerten und Zielen der Europäischen Union
wie Achtung der Menschenrechte, Schutz von Minderheiten, Beschäftigung und
sozialer Fortschritt, Schutz; Erhaltung und Verbesserung der Umwelt und
Förderung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts bei. (2)
Gemeinnützige Einrichtungen sind in der Union auf
der Grundlage einzelstaatlicher Rechtsvorschriften tätig, die auf Unionsebene
nicht harmonisiert sind. Zudem bestehen im Zivil- und Steuerrecht der
Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede. Diese Unterschiede verteuern und
erschweren die Arbeit gemeinnütziger Einrichtungen in anderen Mitgliedstaaten.
Infolgedessen fließen über solche Einrichtungen nur wenig Mittel für
gemeinnützige Zwecke in andere Mitgliedstaaten. (3)
Angesichts der Schwierigkeiten, mit denen
gemeinnützige Einrichtungen konfrontiert sind, und in Anbetracht des Umstands,
dass es keine andere europäische Rechtsform gibt, die sie für ihre Tätigkeit nutzen
könnten, sollte für sie unionsweit eine eigene europäische Rechtsform
geschaffen werden. Diese Rechtsform sollte in der Union so homogen wie möglich
ausgestaltet sein, um grenzübergreifende gemeinnützige Tätigkeiten bestmöglich
unterstützen zu können. (4)
Das Europäische Parlament verabschiedete eine Reihe
von Entschließungen – am 6. April 2011 zum Binnenmarkt für die
europäischen Bürger[16], am
19. Februar 2009 zu der Sozialwirtschaft[17]
und am 4. Juli 2006 zu den jüngsten Entwicklungen und den
Perspektiven des Gesellschaftsrechts[18] – und gab am
10. März 2011 eine Schriftliche Erklärung zur Einführung eines
Europäischen Statuts für Gesellschaften auf Gegenseitigkeit, Verbände und
Stiftungen[19] ab, in denen es ein
Statut für eine Europäische Stiftung forderte. (5)
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss
gab am 28. April 2010 eine Stellungnahme zur Satzung der Europäischen
Stiftung ab.[20] Am
1. April 2011 folgte eine Stellungnahme des Ausschusses der Regionen
zur Binnenmarktakte.[21] In beiden Stellungnahmen
wurde das Vorhaben der Kommission, ein Statut für die Europäische Stiftung
einzuführen, unterstützt. (6)
Für die Europäische Stiftung („FE“) sollten die
materiellrechtlichen Vorschriften dieser Verordnung sowie ihre Satzung
maßgebend sein. Für die Bereiche, die nicht oder nur teilweise durch die
Verordnung oder die Satzung der FE geregelt sind, sollte das auf gemeinnützige
Einrichtungen anwendbare einzelstaatliche Recht gelten. (7)
Die FE sollte nur gemeinnützige Zwecke verfolgen,
d. h. ihre Tätigkeit sollte einem breiten Adressatenkreis zugute kommen.
Für die Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt hätte dies den größten Nutzen, da
die Tätigkeit gemeinnütziger Einrichtungen auf Bereiche ausgerichtet ist, die
für die europäischen Bürger und die europäische Wirtschaft wichtig sind. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte der
gemeinnützige Zweck anhand einer umfassenden Liste von Zweckbestimmungen
definiert werden. (8)
Hauptzweck des Statuts ist es, Hindernisse zu
beseitigen, mit denen Stiftungen bei ihrer Arbeit in anderen Mitgliedstaaten
der Union konfrontiert sind. Die Union sollte ihr Handeln daher auf jene
gemeinnützigen Einrichtungen ausrichten, die bereits in anderen Mitgliedstaaten
tätig sind oder dies ihrer Satzung zufolge beabsichtigen. (9)
Die FE sollte im Interesse ihrer Vertrauenswürdigkeit
gegenüber Spendern und Behörden mit einem gewissen Mindestvermögen ausgestattet
sein, um die Ernsthaftigkeit des Stiftungszwecks zu dokumentieren und einem
Missbrauch dieser Rechtsform vorzubeugen. Das Erfordernis eines Mindestvermögens
sollte jedoch nicht dazu führen, dass die Gründung einer Europäischen Stiftung
zu teuer wird und die Verwendung dieser Rechtsform dadurch erschwert wird. (10)
Um voll funktionsfähig zu sein, sollte die FE in
allen Mitgliedstaaten Rechtspersönlichkeit haben, voll handlungsfähig sein und
alle für die Verfolgung ihres gemeinnützigen Zwecks notwendigen Handlungen
vornehmen können, solange diese mit ihrer Satzung und dieser Verordnung
vereinbar sind. (11)
Die FE sollte die Möglichkeit erhalten, einer
wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen, unabhängig davon, ob diese mit dem
Stiftungszweck in Verbindung steht, da sie auf diese Weise über eine
beträchtliche Finanzquelle verfügen würde und so die für gemeinnützige Zwecke
verfügbaren Mittel mehren könnte. Um eine angemessene Verwendung des Vermögens
sowie den Schutz der Gläubiger zu gewährleisten, sollte eine Obergrenze für
zulässige zweckfremde Wirtschaftstätigkeiten festgelegt werden. (12)
Damit die FE grenzüberschreitend tätig sein kann,
sollte sie erforderlichenfalls das Niederlassungsrecht im Sinne des
Artikels 49 des Vertrags über die Funktionsweise der Europäischen Union in
Anspruch nehmen können. (13)
Um die FE einem weiten Kreis von Stiftern und
Stiftungen zu öffnen, sollte es möglich sein, eine FE ex nihilo zu gründen
sowie durch Verschmelzung einzelstaatlicher gemeinnütziger Einrichtungen oder
durch deren Umwandlung in eine FE. In dieser Verordnung sollten die jeweiligen
Gründungsverfahren geregelt werden, um die Gründung einer FE durch Umwandlung
oder durch Verschmelzung von Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten zu
vereinfachen. Für die Verschmelzung von gemeinnützigen Einrichtungen mit
Satzungssitz in demselben Mitgliedstaat sollte das Recht dieses Mitgliedstaats
maßgebend sein. (14)
Um gemeinnützige Einrichtungen nicht unnötig zu
belasten, sollten sich die Förmlichkeiten für die Eintragung einer FE auf die
Anforderungen beschränken, die zur Gewährleistung der Rechtssicherheit
notwendig sind. Die einzelstaatlichen Register sollten der Kommission die bei
ihnen eingetragenen FE melden. (15)
Damit eine FE ihre interne Organisation auf ihre
Bedürfnisse, ihre Größe und die Entwicklung ihrer Tätigkeit abstimmen kann,
sollte sie in ihrer Satzung die für sie am besten geeignete Struktur frei
festlegen können. Gewisse Regeln für die Verwaltung der FE, insbesondere in
Bezug auf die Aufgaben und Pflichten des Vorstands und die Mindestzahl seiner
Mitglieder, sollten in dieser Verordnung jedoch verbindlich festgelegt werden.
Eine FE sollte die Möglichkeit haben, einen Aufsichtsrat oder andere Organe
einzusetzen. Der Vorstand und der Aufsichtsrat der FE sollten in Bezug auf
Alter, Geschlecht, Bildung und beruflichen Hintergrund ein ausreichend breites
Spektrum aufweisen, um eine unabhängige Meinungsbildung und eine kritische
Grundhaltung zu erleichtern. Um die Bevölkerung angemessen abzubilden, ist ein
ausgewogenes Geschlechterverhältnis von besonderer Bedeutung. Aufgrund der
Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsordnungen sollte die Haftung
der Direktoren dem anwendbaren einzelstaatlichen Recht unterliegen. (16)
Das Vermögen der FE muss zur Förderung ihres
gemeinnützigen Zwecks eingesetzt werden. Zur Vermeidung von
Interessenkonflikten, die diesen Grundsatz gefährden würden, sollten klare
Regeln festgelegt werden. Nicht nur ein konkreter Interessenkonflikt, sondern
schon der Anschein eines Interessenkonflikts kann sich auf Ruf und Ansehen der
FE auswirken. (17)
Die FE sollte im Interesse ihrer Glaubwürdigkeit
und Vertrauenswürdigkeit hohen Anforderungen in Bezug auf Transparenz und
Rechenschaftspflicht genügen. Sie sollte über alle Finanzvorgänge Buch führen
und Jahresabschlüsse erstellen. Diese Abschlüsse sollten nach Maßgabe der
Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und
konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und
83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates[22]
geprüft und offengelegt werden. (18)
Damit die FE die Vorteile des Binnenmarkts in
vollem Umfang nutzen kann, sollte sie ihren Satzungssitz in einen anderen
Mitgliedstaat verlegen können. (19)
In Anbetracht ihrer besonderen Natur sollte die FE
staatlicher Aufsicht unterstellt werden. Gemeinnützige Einrichtungen
unterliegen derzeit in allen Mitgliedstaaten einer solchen Aufsicht. Die
Aufsicht sollte auf einzelstaatlicher Ebene angesiedelt sein, um die dort
bereits etablierten Verfahren nutzen zu können. Diese Verordnung sollte
Mindestbefugnisse für die Aufsicht festlegen, die so beschaffen sein sollten, dass
sie adäquate und hinreichend einheitliche Befugnisse der Aufsichtsbehörden in
der Union garantieren. Es sollte im Interesse einer effizienten Aufsicht dafür
gesorgt werden, dass die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten
zusammenarbeiten. (20)
Die Mitgliedstaaten verfügen in Bezug auf
Einkommen- und Kapitalertragsteuern, Schenkung- und Erbschaftsteuern,
Grundsteuern, Übertragungsteuern, Eintragungsteuern, Stempelgebühren und
ähnliche Abgaben über ein breites Ermessen bei der steuerlichen Behandlung
gemeinnütziger Einrichtungen und ihrer Spender. Dabei muss allerdings dafür
Sorge getragen werden, dass die Mitgliedstaaten ausländische gemeinnützige
Einrichtungen und ihre Spender steuerlich nicht anders behandeln als
inländische gemeinnützige Einrichtungen und deren Spender. (21)
In vielen Mitgliedstaaten werden gemeinnützige
Stiftungen steuerlich begünstigt. Damit gemeinnützige Einrichtungen in der
Union einen größtmöglichen Mehrwert erzielen, sollte die FE deshalb in ihrem
Sitzmitgliedstaat dieselben Steuervorteile in Anspruch nehmen können wie die
inländischen gemeinnützigen Einrichtungen. Diese steuerliche Gleichbehandlung
sollte auch für Spender gelten, die der FE und deren Begünstigten im Inland
oder in anderen Mitgliedstaaten Zuwendungen zukommen lassen. In jedem Fall
sollten weder die FE noch ihre Spender oder Begünstigten nachweisen müssen,
dass die FE inländischen gemeinnützigen Einrichtungen gleichgestellt ist. (22)
Die Mitgliedstaaten sollten die
Wirtschaftstätigkeiten der FE einschließlich ihrer zulässigen zweckfremden
Wirtschaftstätigkeiten steuerlich genauso behandeln wie die
Wirtschaftstätigkeiten ihrer inländischen gemeinnützigen Einrichtungen. Eine
steuerliche Begünstigung solcher Wirtschaftstätigkeiten einschließlich der
zulässigen zweckfremden Wirtschaftstätigkeiten sollte mit den Wettbewerbsregeln
und den Vorschriften für staatliche Beihilfen der Union vereinbar sein. (23)
Verfügt die FE über eine beträchtliche Anzahl von
Arbeitnehmern in verschiedenen Mitgliedstaaten, sind Bestimmungen vorzusehen,
die das Recht ihrer Arbeitnehmer auf Information und Konsultation auf der
angemessenen länderübergreifenden Ebene garantieren. Um sicherzustellen,
dass diese Bestimmungen für jede FE geeignet sind, sollten die praktischen
Modalitäten für die länderübergreifende Information und Konsultation der
Arbeitnehmer vorzugsweise im Wege einer Vereinbarung zwischen den Parteien in
der FE festgelegt werden oder sich andernfalls nach den subsidiären
Rechtsvorschriften der Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 6. Mai 2009 über die Einsetzung eines Europäischen
Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung
der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und
Unternehmensgruppen[23] bestimmen. In Anbetracht
der Bedeutung, die ehrenamtlich Beschäftigten in Stiftungen zukommt, sollten
längerfristig tätige Helfer in den Informations- und Konsultationsprozess der
FE einbezogen werden. (24)
Im Interesse einer wirksamen Anwendung dieser
Verordnung sollten die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass die
Vorschriften, die sie in Bezug auf diese Verordnung erlassen, keine
unverhältnismäßigen Beschränkungen gegenüber der FE und keine
Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den nach einzelstaatlichem Recht
errichteten gemeinnützigen Einrichtungen zur Folge haben. (25)
Die Mitgliedstaaten sollten festlegen, welche
Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung verhängt werden können, und
deren Anwendung gewährleisten, was auch Verstöße gegen die Verpflichtung
einschließt, in der Satzung der FE die in dieser Verordnung vorgeschriebenen
Punkte zu regeln. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und
abschreckend sein. (26)
Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen
Union sieht für die Annahme dieser Verordnung keine anderen Befugnisse als die
in Artikel 352 vor. (27)
Da das Ziel dieser Verordnung, die Tätigkeit
gemeinnütziger Einrichtungen in anderen Mitgliedstaaten zu erleichtern, von den
Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden kann, weil dieses
Ziel die Schaffung einer Rechtsform für solche Einrichtungen mit auf
Unionsebene gemeinsamen Merkmalen beinhaltet und deshalb wegen des Umfangs und
der Wirkungen dieses Vorhabens besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann
die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die
Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden.
Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip
geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele
erforderliche Maß hinaus. (28)
Diese Verordnung lässt die Vorschriften für
politische Stiftungen auf europäischer Ebene unberührt, die in der Verordnung
(EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.11.2003
über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und
ihre Finanzierung[24] niedergelegt sind – HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1 Gegenstand, anwendbares Recht und
Begriffsbestimmungen Artikel 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Bedingungen für die
Gründung und Arbeitsweise einer Europäischen Stiftung (Fundatio Europaea –
„FE“). Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet
der Ausdruck (1) „Vermögen“ alle materiellen und
immateriellen Gegenstände, an denen zum Zwecke der Wertschöpfung Eigentum oder
Kontrolle begründet werden kann; (2) „zweckfremde Wirtschaftstätigkeit“
eine wirtschaftliche Tätigkeit der FE, die nicht unmittelbar dem gemeinnützigen
Zweck der Einrichtung dient; (3) „Verfügung von Todes wegen“ jedes rechtsverbindliche
Schriftstück im Sinne des innerstaatlichen Rechts des Wohnsitzmitgliedstaats
des Erblassers, aus dem hervorgeht, wie das Vermögen des Erblassers nach dessen
Tod verwaltet und verteilt werden soll; (4) „öffentliche Einrichtung“ jede Einrichtung,
unabhängig davon, ob sie rechtlich Teil der Exekutive auf staatlicher,
nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ist oder eine eigenständige Behörde,
die öffentliche Dienstleistungen erbringt oder auf gesetzlicher Grundlage
hoheitliche Aufgaben wahrnimmt; (5) „gemeinnützige Einrichtung“ eine
Stiftung mit gemeinnütziger Zweckbestimmung und/oder eine ähnliche
gemeinnützige Körperschaft ohne Mitglieder, die nach dem Recht eines
Mitgliedstaats gegründet worden ist; (6) „Herkunftsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat,
in dem sich der Satzungssitz der FE unmittelbar vor seiner Verlegung in einen
anderen Mitgliedstaat befindet; (7) „Aufnahmemitgliedstaat“ den
Mitgliedstaat, in den der Satzungssitz der FE verlegt wird. Artikel 3 Für die FE maßgebendes Recht 1.
Für die FE ist diese Verordnung sowie die Satzung
der FE maßgebend. 2.
Für die Bereiche, die nicht oder nur teilweise
durch diese Verordnung und/oder die Satzung der FE geregelt sind, gelten
folgende Bestimmungen: (a)
die Bestimmungen, die die Mitgliedstaaten zur
wirksamen Anwendung dieser Verordnung erlassen haben; (b)
für Bereiche, die nicht durch Buchstabe a
geregelt sind, das für gemeinnützige Einrichtungen geltende einzelstaatliche
Recht. Artikel 4 Offenlegung 1.
Die nach dieser Verordnung über die FE
offenzulegenden Angaben werden nach Maßgabe des anwendbaren einzelstaatlichen
Rechts so offengelegt, dass sie der Öffentlichkeit leicht zugänglich sind. 2.
Briefbögen und Bestellformulare einer FE – ob
in Papier- oder elektronischer Form – sowie gegebenenfalls die Website der
FE enthalten folgenden Angaben: (a)
die Informationen, die zur Feststellung des in
Artikel 22 Absatz 1 genannten Registers sowie der Registernummer der
FE erforderlich sind, (b)
den Namen der FE, den Mitgliedstaat, in dem sich
der Satzungssitz der FE befindet, die Anschrift des Satzungssitzes und (c)
gegebenenfalls den Hinweis, dass sich die FE in
Insolvenz oder in einem sonstigen Verfahren befindet, das ihre Beendigung zur
Folge hat. Abschnitt 2 Allgemeine Anforderungen an die FE Artikel 5 Gemeinnützigkeit 1.
Die FE ist eine für einen gemeinnützigen Zweck
gesondert errichtete Einrichtung. 2.
Die FE dient dem Gemeinwohl im weiteren Sinn. Sie kann nur für die folgenden Zwecke gegründet
werden, denen ihr Vermögen unwiderruflich gewidmet ist: (a)
Kunst, Kultur und Denkmalschutz, (b)
Umweltschutz, (c)
Bürger- und Menschenrechte, (d)
Beseitigung der Diskriminierung aus Gründen des
Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion, einer
Behinderung, der sexuellen Ausrichtung oder jeder anderen gesetzlich verbotenen
Form der Diskriminierung, (e)
Sozialfürsorge einschließlich Armutsprävention und
-linderung, (f)
humanitäre Hilfe und Katastrophenhilfe, (g)
Entwicklungshilfe und Entwicklungszusammenarbeit, (h)
Hilfe für Flüchtlinge oder Einwanderer, (i)
Schutz und Unterstützung von Kindern, Jugendlichen
und alten Menschen, (j)
Hilfe und Schutz für Menschen mit Behinderungen, (k)
Tierschutz, (l)
Wissenschaft, Forschung und Innovation, (m)
allgemeine und berufliche Bildung, (n)
europäische und internationale Verständigung, (o)
Gesundheit, Wohlergehen und medizinische Versorgung, (p)
Verbraucherschutz, (q)
Hilfe und Schutz für schutzbedürftige und
benachteiligte Personen, (r)
Amateursport, (s)
Infrastrukturleistungen für gemeinnützige
Organisationen. Artikel 6 Grenzübergreifender Bezug Zum Zeitpunkt der Eintragung ist die FE in
mindestens zwei Mitgliedstaaten tätig oder weist in ihrer Satzung ein
entsprechendes Ziel aus. Artikel 7 Vermögen 1.
Das Vermögen der FE lautet auf Euro. 2.
Das Vermögen der FE entspricht mindestens 25 000 EUR.
Artikel 8 Haftung Die Haftung der FE ist auf ihr Vermögen beschränkt. Abschnitt 3 Rechtspersönlichkeit und Handlungsfähigkeit Artikel 9 Rechtspersönlichkeit Die FE besitzt in allen Mitgliedstaaten
Rechtspersönlichkeit. Die FE erwirbt die Rechtspersönlichkeit am Tag
ihrer Eintragung ins Register gemäß den Artikeln 21, 22 und 23. Artikel 10 Handlungsfähigkeit 1.
Eine FE ist in allen Mitgliedstaaten
uneingeschränkt handlungsfähig. Sofern ihre Satzung keine Beschränkungen vorsieht,
verfügt eine FE über alle für ihre Tätigkeit notwendigen Rechte, einschließlich
des Rechts, Eigentum an beweglichem und unbeweglichem Vermögen zu begründen,
finanzielle Unterstützung zu gewähren, Mittel zu beschaffen, Zuwendungen jeder
Art, einschließlich Aktien und anderer handelbarer Wertpapiere, Nachlässe und
Sachspenden aus jedweder rechtmäßigen Quelle auch aus Drittstaaten,
entgegenzunehmen und zu besitzen. Die FE hat das Recht, sich in jedwedem
Mitgliedstaat niederzulassen, wenn dies für ihre Tätigkeit erforderlich ist. 2.
Die FE kann in Verfolgung ihres Zwecks in jeder
rechtmäßigen Weise, die ihre Satzung erlaubt und die mit ihrem gemeinnützigen
Zweck sowie mit dieser Verordnung in Einklang steht, tätig werden. 3.
Sofern ihre Satzung keine Beschränkungen vorsieht,
kann eine FE ihrer Tätigkeit in jedwedem Drittstaat nachgehen. Artikel 11 Wirtschaftstätigkeiten 1.
Sofern ihre Satzung keine Beschränkungen vorsieht,
steht es der FE frei, einer Handelstätigkeit oder sonstigen wirtschaftlichen
Tätigkeit nachzugehen, vorausgesetzt, der Gewinn wird ausschließlich zur
Verfolgung ihres gemeinnützigen Zwecks verwendet. 2.
Wirtschaftstätigkeiten, die nicht mit dem
gemeinnützigen Zweck der FE in Zusammenhang stehen, sind im Umfang von
höchstens 10 % des Jahresnettoumsatzes der FE zulässig, sofern die
Ergebnisse dieser zweckfremden Tätigkeiten im Abschluss gesondert ausgewiesen
werden. Kapitel II Gründung Abschnitt 1 Gründungsweise Artikel 12 Gründungsweise 1.
Eine FE kann gegründet werden im Wege (a)
einer gemäß Artikel 13 von einer natürlichen
Person errichteten Verfügung von Todes wegen; (b)
einer gemäß Artikel 13 von einer natürlichen
oder juristischen Person oder einer öffentlichen Einrichtung nach Maßgabe des
anwendbaren einzelstaatlichen Rechts errichteten notariellen Urkunde oder
schriftlichen Erklärung; (c)
einer Verschmelzung gemeinnütziger Einrichtungen
gemäß den Artikeln 14, 15 und 16 mit Rechtssitz in demselben Mitgliedstaat
oder in verschiedenen Mitgliedstaaten; (d)
einer Umwandlung gemeinnütziger einzelstaatlicher
Einrichtungen gemäß den Artikeln 17 und 18 mit Rechtssitz in demselben
Mitgliedstaat oder in verschiedenen Mitgliedstaaten. 2.
Eine FE wird auf unbegrenzte Zeit errichtet oder,
wenn dies ausdrücklich in ihrer Satzung festgelegt ist, für eine bestimmte
Dauer von mindestens zwei Jahren. Artikel 13 Gründung durch Verfügung von Todes wegen,
notarielle Urkunde oder schriftliche Erklärung Aus der Verfügung von Todes wegen, der
notariellen Urkunde oder der schriftlichen Erklärung muss mindestens Folgendes
hervorgehen: (a)
die Absicht, eine FE zu gründen, (b)
die Absicht, der FE etwas zuzuwenden, (c)
das Ausgangsvermögen der FE, (d)
der gemeinnützige Zweck der FE. Artikel 14 Gründung durch Verschmelzung 1.
Eine FE kann durch Verschmelzung gemeinnütziger
Einrichtungen mit Rechtssitz in demselben Mitgliedstaat oder in verschiedenen
Mitgliedstaaten gegründet werden, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen: (a)
Die Verschmelzung von einzelstaatlichen
gemeinnützigen Einrichtungen ist nach dem anwendbaren einzelstaatlichen Recht
zulässig. (b)
Die Verschmelzung ist nach der Satzung der sich
verschmelzenden Einrichtungen zulässig. 2.
Über die Verschmelzung ergeht ein Beschluss des
Vorstands jeder an der Verschmelzung beteiligten Einrichtungen. Der Beschluss
muss den Anforderungen an die Beschlussfähigkeit und erforderliche Mehrheit
genügen, die für eine einzelstaatliche gemeinnützige Einrichtung gelten, die
sich mit einer anderen einzelstaatlichen gemeinnützigen Einrichtung
verschmelzen will, oder in Ermangelung solcher Anforderungen den Anforderungen,
die für eine Satzungsänderung einer einzelstaatlichen gemeinnützigen
Einrichtung gelten. 3.
Unbeschadet des Artikels 16 erfolgt eine
Verschmelzung gemeinnütziger Einrichtungen mit Rechtssitz in demselben
Mitgliedstaat nach Maßgabe des anwendbaren einzelstaatlichen Rechts. Eine Verschmelzung gemeinnütziger Einrichtungen
mit Rechtssitz in verschiedenen Mitgliedstaaten erfolgt nach Maßgabe von
Artikel 15. Artikel 15 Antrag auf grenzübergreifende Verschmelzung
1.
Jede der sich verschmelzenden Einrichtungen richtet
nach entsprechendem Beschluss ihres Vorstands gemäß Artikel 14
Absatz 2 an die zuständige Behörde im Mitgliedstaat ihres Rechtssitzes
einen detaillierten Antrag auf Verschmelzung und veröffentlicht diesen Antrag
gegebenenfalls nach dem Recht dieses Mitgliedstaats. 2.
Dem Antrag auf Verschmelzung sind der Beschluss des
Vorstands gemäß Artikel 14 Absatz 2 und der gemeinsame
Verschmelzungsplan mit den folgenden Mindestangaben beizufügen: (a)
Name und Anschrift der sich verschmelzenden
gemeinnützigen Einrichtungen, (b)
der für die FE vorgesehene Name und ihr geplanter
Satzungssitz, (c)
der Entwurf der Satzung der FE, (d)
die Vorkehrungen für den Schutz der Rechte der
Gläubiger und Arbeitnehmer der sich verschmelzenden Einrichtungen. 3.
Der Antrag auf Verschmelzung wird von jeder
zuständigen Behörde nach denselben Verfahren und Grundsätzen behandelt wie ein
Antrag auf Verschmelzung, aus der eine einzelstaatliche gemeinnützige
Einrichtung hervorgeht. 4.
In jedem der betreffenden Mitgliedstaaten stellt
die zuständige Behörde unverzüglich eine Bescheinigung aus, aus der hervorgeht,
dass die der Verschmelzung vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten
durchgeführt wurden. 5.
Nach Eintragung der FE gemäß den Artikeln 21,
22 und 23 unterrichtet das Register unverzüglich die zuständigen Behörden in
Absatz 1 und gegebenenfalls die Behörde, die für die Eintragung der durch
die Verschmelzung aufgelösten Einrichtungen zuständig ist. Die alte Eintragung wird unverzüglich, jedoch
nicht vor Eingang der Mitteilung der neuen Eintragung, gelöscht. Artikel 16 Folgen der Verschmelzung 1.
Im Falle einer Verschmelzung durch Gründung einer
neuen juristischen Person geht das gesamte Aktiv- und Passivvermögen jeder
gemeinnützigen Einrichtung auf die neue FE über und die sich verschmelzenden
Einrichtungen erlöschen. 2.
Im Falle einer Verschmelzung durch Aufnahme geht
das gesamte Aktiv- und Passivvermögen der übertragenden gemeinnützigen
Einrichtung auf die übernehmende gemeinnützige Einrichtung über; die
übertragende Einrichtung erlischt und die übernehmende juristische Person nimmt
die Rechtsform einer FE an. Artikel 17 Gründung durch Umwandlung 1.
Eine FE kann durch Umwandlung einer gemeinnützigen
Einrichtung mit Rechtssitz in einem Mitgliedstaat gegründet werden, sofern dies
nach der Satzung der sich umwandelnden Einrichtung zulässig ist. 2.
Der Vorstand der Einrichtung entscheidet über die
Umwandlung in eine FE und über die notwendigen Satzungsänderungen. 3.
Die Gründung einer FE durch Umwandlung hat weder
die Abwicklung der sich umwandelnden gemeinnützigen Einrichtung noch den
Verlust oder eine Unterbrechung ihrer Rechtspersönlichkeit zur Folge noch
berührt sie die vor der Umwandlung bestehenden Rechte und Pflichten. Artikel 18 Antrag auf Umwandlung 1.
Die sich umwandelnde Einrichtung richtet nach
entsprechendem Beschluss ihres Vorstands gemäß Artikel 17 Absatz 2 an
die zuständige Behörde im Mitgliedstaat ihres Rechtssitzes einen detaillierten
Antrag auf Umwandlung und veröffentlicht diesen Antrag gegebenenfalls nach dem
Recht dieses Mitgliedstaats. 2.
Dem Antrag auf Umwandlung sind der Beschluss des
Vorstands gemäß Artikel 17 Absatz 2 und der Umwandlungsplan mit den
folgenden Mindestangaben beizufügen: (a)
Name und Anschrift der sich umwandelnden
gemeinnützigen Einrichtung, (b)
der für die FE vorgesehene Name und ihr geplanter
Satzungssitz, (c)
der Entwurf der Satzung der FE, (d)
die Vorkehrungen für den Schutz der Rechte der
Gläubiger und Arbeitnehmer der sich umwandelnden Einrichtung. 3.
Der Antrag auf Umwandlung wird von der zuständigen
Behörde nach denselben Verfahren und Grundsätzen behandelt wie ein Antrag auf
Änderung der Satzung der einzelstaatlichen gemeinnützigen Einrichtung. 4.
Die zuständige Behörde stellt unverzüglich eine
Bescheinigung aus, aus der hervorgeht, dass die der Umwandlung vorangehenden
Rechtshandlungen und Formalitäten durchgeführt wurden. 5.
Nach Eintragung der FE gemäß den Artikeln 21,
22 und 23 unterrichtet das Register unverzüglich die zuständige Behörde in
Absatz 1 und gegebenenfalls die Behörde, die für die Eintragung der sich
umwandelnden gemeinnützigen Einrichtung zuständig ist. Die alte Eintragung wird unverzüglich, jedoch
nicht vor Eingang der Mitteilung der neuen Eintragung, gelöscht. Abschnitt 2 Satzung Artikel 19 Mindestinhalt der Satzung 1.
Die Satzung einer FE muss mindestens enthalten: (a)
die Namen der Stifter, (b)
den Namen der FE, (c)
die Anschrift des Satzungssitzes, (d)
eine Beschreibung ihrer gemeinnützigen Zwecke, (e)
das Vermögen zum Zeitpunkt der Gründung, (f)
das Geschäftsjahr der FE, (g)
die Zahl der Mitglieder des Vorstands, (h)
Vorschriften für die Ernennung und Entlassung des
Vorstands, (i)
die etwaigen anderen Organe der FE außer dem
Vorstand und ihre Aufgaben, (j)
das Verfahren zur Änderung der Satzung, (k)
die Geltungsdauer der FE, sofern sie nicht auf
unbegrenzte Zeit angelegt ist, (l)
die Verteilung des Nettovermögens bei Abwicklung, (m)
Datum der Annahme der Satzung. 2.
Die Satzung der FE bedarf der Schriftform und
unterliegt den Formerfordernissen des anwendbaren einzelstaatlichen Rechts. Artikel 20 Änderung der Satzung 1.
Ist die Satzung für die Arbeitsweise der FE nicht
länger geeignet, kann der Vorstand eine Änderung der Satzung beschließen. 2.
Der Zweck der FE kann nur geändert werden, wenn dieser
Zweck erfüllt ist oder nicht erfüllt werden kann oder der Zweck eindeutig keine
geeignete, effektive Verwendung des Vermögens mehr erlaubt. 3.
Jede Satzungsänderung, die den Zweck der FE
berührt, muss dem Willen des Stifters entsprechen. 4.
Änderungen des Zwecks der FE werden einstimmig vom
Vorstand beschlossen und der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorgelegt. Abschnitt 3 Eintragung Artikel 21 Eintragung 1.
Die FE wird in einem Mitgliedstaat eingetragen. 2.
Eine FE, die aus einer Verschmelzung zweier
gemeinnütziger Einrichtungen mit Rechtssitz in demselben Mitgliedstaat
hervorgegangen ist, wird in diesem Mitgliedstaat eingetragen. 3.
Eine FE, die aus einer grenzübergreifenden
Verschmelzung hervorgegangen ist, wird in einem der Mitgliedstaaten
eingetragen, in denen die sich verschmelzenden Einrichtungen ihren Rechtssitz
hatten. 4.
Eine FE, die aus einer Umwandlung hervorgegangen
ist, wird in dem Mitgliedstaat eingetragen, in dem die umgewandelte Einrichtung
ihren Rechtssitz hatte. Artikel 22 Register 1.
Jeder Mitgliedstaat bestimmt ein Register für die
Eintragung der FE und teilt dies der Kommission mit. 2.
Die nach Absatz 1 bestimmten Register sind für
die Aufbewahrung der Angaben über die registrierten FE verantwortlich. Die Register arbeiten in Bezug auf die FE betreffende
Dokumente, Informationen und besondere Angaben zusammen. 3.
Die Register teilen der Kommission bis zum
31. März jeden Jahres die im vorhergehenden Kalenderjahr im Register ein-
und ausgetragenen Angaben zu Namen, Anschrift des Satzungssitzes, Registernummer
und Tätigkeitsbereich der FE mit sowie die Gesamtzahl der FE, die am
31. Dezember des Vorjahres im Register eingetragen waren. Artikel 23 Eintragungsformalitäten 1.
Den Anträgen auf Eintragung als FE sind folgende
Dokumente und Angaben in der nach dem anwendbaren einzelstaatlichen Recht
verlangten Sprache beizufügen: (a)
Name der FE und Anschrift ihres geplanten
Satzungssitzes in der Europäischen Union, (b)
die Gründungsurkunden, (c)
eine unterzeichnete Aufstellung des für die Zwecke
der FE bereitzustellenden Vermögens oder sonstige Belege für Zuwendungen in
Form von Geld- oder Sachleistungen und Angaben dazu, (d)
die Satzung der FE, (e)
die Namen und Anschriften sowie sonstige nach dem
anwendbaren einzelstaatlichen Recht erforderliche Angaben zur Bestimmung i) aller Mitglieder des Vorstands sowie
ihrer Stellvertreter, falls vorhanden, ii) aller anderen Personen, die befugt
sind, die FE gegenüber Dritten sowie gerichtlich zu vertreten, iii) des Prüfers der FE; (f)
die Allein- oder Gesamtvertretungsmacht der unter
Buchstabe e Ziffern i und ii genannten Personen, (g)
Namen, Zweckbestimmung und Anschriften der
Gründungsorganisationen, soweit es sich um juristische Personen handelt, oder
vergleichbare Angaben bei öffentlichen Einrichtungen, (h)
Namen und Anschriften der Niederlassungen der FE, falls
vorhanden, und die zur Bestimmung des zuständigen Registers und der
Registernummer erforderlichen Angaben, (i)
bei Gründung der FE durch Verschmelzung sind
folgende Dokumente beizufügen: i) der Verschmelzungsplan, ii) die Bescheinigungen gemäß
Artikel 15 Absatz 4, die weniger als sechs Monate vor Antragstellung
ausgestellt worden sind, iii) Nachweis darüber, dass die
Anforderungen des anwendbaren einzelstaatlichen Rechts in Bezug auf den Schutz
der Rechte der Gläubiger und Arbeitnehmer erfüllt worden sind; (j)
bei Gründung der FE durch Umwandlung sind folgende
Dokumente beizufügen: i) der Umwandlungsplan, ii) die Bescheinigung gemäß Artikel 18
Absatz 4, die weniger als sechs Monate vor Antragstellung ausgestellt
worden ist, iii) Nachweis darüber, dass die Anforderungen
des anwendbaren einzelstaatlichen Rechts in Bezug auf den Schutz der Rechte der
Arbeitnehmer erfüllt worden sind; (k)
ein Auszug aus dem Strafregister und eine Erklärung
der Vorstandsmitglieder darüber, dass ihnen das Recht auf Ausübung der Tätigkeit
als Vorstandsmitglied nicht aberkannt worden ist. Die Mitgliedstaaten dürfen keine weiteren
Dokumente oder Angaben für die Eintragung verlangen. Das Register oder gegebenenfalls eine andere
zuständige Behörde prüft, ob die Dokumente und Angaben den Anforderungen dieser
Verordnung sowie des anwendbaren einzelstaatlichen Rechts genügen. 2.
Das Register oder gegebenenfalls eine andere
zuständige Behörde prüft, ob der Antragsteller den Anforderungen dieser
Verordnung nachgekommen ist. 3.
Das Register trägt die FE ein, wenn alle Dokumente
und Angaben gemäß Absatz 1 vorgelegt worden sind und die FE innerhalb von
zwölf Wochen nach Antragstellung den Anforderungen dieser Verordnung
nachgekommen ist. Nach der Eintragung ist keine weitere Genehmigung
durch den Mitgliedstaat erforderlich. 4.
Der Beschluss des Registers wird zusammen mit den
Angaben in Absatz 1 Buchstabe a sowie Buchstaben d bis h
offengelegt. Artikel 24 Änderung der für die Eintragung vorgelegten
Dokumente und Angaben 1.
Der Vorstand oder eine andere zur Vertretung der FE
befugte Person teilt dem Register jede Änderung der in Artikel 23
Absatz 1 genannten Dokumente und Angaben innerhalb von
14 Kalendertagen nach der betreffenden Änderung mit. 2.
Nach jeder Satzungsänderung übermittelt die FE dem
Register den vollständigen Wortlaut der Satzung in ihrer zuletzt geänderten
Fassung. Jeder Änderung der Registereinträge ist der schriftliche Nachweis
beizufügen, dass die Änderung rechtmäßig zustande gekommen ist. 3.
Die eingetragenen Änderungen an den in
Artikel 23 Absatz 4 genannten Dokumenten und Angaben werden
offengelegt. Artikel 25 Name der FE 1.
Der Name einer FE enthält die Abkürzung „FE“. 2.
Nur eine FE darf in ihrem Namen die Abkürzung „FE“
führen. Einrichtungen, die in ihrem Namen die Abkürzung
„FE“ tragen oder auf deren Namen die Abkürzung „FE“ folgt und die in einem
Mitgliedstaat vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingetragen wurden, sind
nicht verpflichtet, ihren Namen oder die Abkürzung zu ändern. Artikel 26 Haftung für Handlungen vor Eintragung einer
FE Die Haftung für Handlungen vor Eintragung
einer FE bestimmt sich nach dem anwendbaren einzelstaatlichen Recht. Kapitel III Aufbau der FE Artikel 27 Vorstand 1.
Die FE wird von einem Vorstand geleitet, der sich
aus einer in der Satzung der FE festgesetzten ungeraden Zahl von mindestens
drei Mitgliedern zusammensetzt. 2.
Jedes Vorstandsmitglied verfügt bei der Abstimmung
über eine Stimme. 3.
Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit seiner
Mitglieder, sofern die Satzung der FE oder diese Verordnung nichts anderes
bestimmt. Artikel 28 Mitglieder des Vorstands 1.
Die Mitglieder des Vorstands müssen uneingeschränkt
rechts- und geschäftsfähig sein und ihnen darf weder nach dem Recht eines
Mitgliedstaats noch aufgrund eines Gerichts- oder Verwaltungsbeschlusses das
Recht auf Ausübung der Tätigkeit als Vorstandsmitglied aberkannt worden sein. 2.
Die Mitglieder des Vorstands können ihr Amt
jederzeit niederlegen. Ein Vorstandsmitglied legt sein Amt nieder, wenn
es (a)
die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 nicht
erfüllt; (b)
die Zulassungsvoraussetzungen in den
Gründungsurkunden oder der Satzung der FE nicht erfüllt; (c)
von einem Gericht wegen unlauteren Finanzgebarens
schuldig gesprochen wurde; (d)
sich durch sein Handeln oder Unterlassen als
eindeutig ungeeignet für die Wahrnehmung der Aufgaben eines Vorstandsmitglieds
erwiesen hat. 3.
Der Vorstand oder der Aufsichtsrat können ein
Mitglied des Vorstands aus den in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten
Gründen entlassen, wenn die Satzung der FE dies vorsieht. Die Aufsichtsbehörde kann ein Mitglied des
Vorstands aus den in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Gründen
entlassen oder, wenn dies im anwendbaren einzelstaatlichen Recht vorgesehen
ist, dem zuständigen Gericht die Entlassung vorschlagen. Artikel 29 Aufgaben des Vorstands und seiner
Mitglieder 1.
Der Vorstand hat folgende Aufgaben: (a)
Er ist für die ordnungsgemäße Verwaltung und
Leitung der FE und für die Durchführung ihrer Tätigkeiten verantwortlich. (b)
Er sorgt für die Einhaltung der Satzung der FE,
dieser Verordnung und des anwendbaren einzelstaatlichen Rechts. 2.
Die Mitglieder des Vorstands handeln im besten
Interesse der FE und ihres gemeinnützigen Zwecks und sind bei der Wahrnehmung
ihrer Aufgaben zur Loyalität verpflichtet. Artikel 30 Geschäftsführende Direktoren 1.
Der Vorstand kann für die laufende Geschäftsführung
der FE unter seiner Weisung einen oder mehrere geschäftsführende Direktoren
bestellen. Der Vorsitzende und die Mehrzahl der Mitglieder
des Vorstands sind nicht gleichzeitig als geschäftsführende Direktoren tätig. 2.
Die geschäftsführenden Direktoren handeln im besten
Interesse der FE und ihres gemeinnützigen Zwecks und sind bei der Wahrnehmung
ihrer Aufgaben zur Loyalität verpflichtet. Artikel 31 Andere Organe der FE Die Satzung der FE kann einen Aufsichtsrat und
andere Organe vorsehen. Artikel 32 Interessenkonflikte 1.
Der Stifter und andere Vorstandsmitglieder, die
untereinander oder zum Stifter in einer geschäftlichen, familiären oder
sonstigen Beziehung stehen, die einen tatsächlichen oder möglichen
Interessenkonflikt begründen könnte, der ihr Urteilsvermögen beeinflusst,
dürfen nicht die Mehrheit des Vorstands bilden. 2.
Niemand darf zugleich Mitglied des Vorstands und
des Aufsichtsrats sein. 3.
Einem Stifter, einem Vorstands- oder
Aufsichtsratsmitglied, einem geschäftsführenden Direktor oder Prüfer dürfen
weder direkte noch indirekte Vergünstigungen gewährt werden noch dürfen diese
Vergünstigungen einer Person zugute kommen, die mit diesen Personen in einer
geschäftlichen oder engen familiären Beziehung steht, es sei denn, die
Vergünstigungen werden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in der FE gewährt. Artikel 33 Vertretung der FE gegenüber Dritten Der Vorstand sowie jede andere von ihm
bevollmächtigte Person, die seiner Weisung untersteht, darf die FE gegenüber
Dritten sowie gerichtlich vertreten. Artikel 34 Transparenz und Rechenschaftspflicht 1.
Die FE führt über alle Finanzvorgänge umfassend und
genau Buch. 2.
Die FE erstellt innerhalb von sechs Monaten vor
Ablauf des Geschäftsjahrs einen Jahresabschluss und einen jährlichen
Tätigkeitsbericht und legt diese dem zuständigen nationalen Register sowie der
Aufsichtsbehörde vor. Der erste Berichtszeitraum läuft ab dem Tag der
Eintragung der FE ins Register gemäß den Artikeln 21, 22 und 23 bis zum
letzten Tag des Geschäftsjahrs nach Maßgabe der Satzung der FE. 3.
Der jährliche Tätigkeitsbericht enthält mindestens
folgende Angaben: a) Informationen über die Tätigkeit der FE, b) Beschreibung, in welcher Weise die
gemeinnützigen Zwecke, für die die FE gegründet wurde, in dem betreffenden
Geschäftsjahr gefördert wurden, c) eine Aufstellung der vergebenen
Stiftungsleistungen unter Achtung des Rechts der Begünstigten auf Wahrung ihrer
Privatsphäre. 4.
Die Jahresabschlüsse der FE werden von einer oder
mehreren Personen, die nach den einzelstaatlichen Umsetzungsvorschriften zur
Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Abschlussprüfung zugelassen sind, geprüft. 5.
Der vom Vorstand ordnungsgemäß genehmigte
Jahresabschluss wird zusammen mit dem Bericht der mit der Abschlussprüfung
beauftragten Person und dem Tätigkeitsbericht offengelegt. Kapitel IV Satzungssitz und Sitzverlegung Artikel 35 Sitz der FE Die FE hat ihren Satzungssitz und ihre
Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in der Europäischen Union. Artikel 36 Sitzverlegung 1.
Die FE kann ihren Satzungssitz in einen anderen
Mitgliedstaat verlegen. Die Sitzverlegung hat weder die Abwicklung der FE
noch die Gründung einer neuen juristischen Person zur Folge noch wirkt sie sich
auf vor der Verlegung bestehende Rechte oder Pflichten aus. 2.
Die Verlegung wird zum Zeitpunkt der Registrierung
der FE im Aufnahmemitgliedstaat gültig. 3.
Eine Sitzverlegung ist nicht zulässig, wenn
Aufsichtsbefugnisse im Sinne des Artikels 46 Absatz 2
Unterabsatz 2 gegen die FE ausgeübt werden, wenn die FE gemäß
Artikel 40 beendet wird, wenn gegen die FE die Abwicklung, Insolvenz oder
ein vergleichbares Verfahren eröffnet wurde oder wenn die Sitzverlegung gegen
die Satzung der FE verstößt oder die Zweckerfüllung der FE gefährden würde. 4.
Die Eintragung im Aufnahmemitgliedstaat und die
Streichung aus dem Register des Herkunftsmitgliedstaats unterliegt der
Offenlegung. Artikel 37 Verlegungsverfahren 1.
Der Vorstand der FE legt der zuständigen Behörde
des Herkunftsmitgliedstaats einen Verlegungsplan vor. 2.
Der Verlegungsplan enthält zumindest die folgenden
Angaben: (a)
den Namen der FE, die Anschrift des Satzungssitzes
im Herkunftsmitgliedstaat, die zur Feststellung des Registers gemäß
Artikel 22 Absatz 1 notwendigen Angaben sowie die Registernummer der
FE, (b)
den für die FE vorgesehenen Namen und die Anschrift
ihres geplanten Satzungssitzes im Aufnahmemitgliedstaat, (c)
gegebenenfalls die geänderte Satzung der FE, (d)
den vorgeschlagene Zeitplan für die Verlegung, (e)
eine substantiierte Erläuterung der rechtlichen und
wirtschaftlichen Aspekte der Verlegung sowie der Auswirkungen der Verlegung auf
die Gläubiger und Arbeitnehmer der FE. 3.
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats
vergewissert sich, dass keiner der in Artikel 36 Absatz 3
aufgeführten Umstände auf die FE zutrifft, und stellt daraufhin unverzüglich eine
Bescheinigung darüber aus, dass die der Sitzverlegung vorangehenden
Rechtshandlungen und Formalitäten durchgeführt wurden. 4.
Die FE legt der zuständigen Behörde im
Aufnahmemitgliedstaat folgende Dokumente und Angaben vor: (a)
die Bescheinigung gemäß Absatz 3, (b)
den Verlegungsplan in der vom Vorstand genehmigten
Form, (c)
die Dokumente und Angaben in Artikel 23
Absatz 1. 5.
Die zuständige Behörde im Aufnahmemitgliedstaat
prüft unverzüglich, ob die in diesem Kapitel für die Sitzverlegung
vorgeschriebenen materiellrechtlichen und formalen Bedingungen erfüllt sind,
und teilt ihre Entscheidung dem zuständigen Register des Aufnahmemitgliedstaats
mit. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats
kann die Verlegung nur aus dem Grund verweigern, dass die Bedingungen im Sinne
von Unterabsatz 1 nicht erfüllt sind. 6.
Das zuständige Register im Aufnahmemitgliedstaat
trägt die FE ein. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats
benachrichtigt das zuständige Register im Herkunftsmitgliedstaat unverzüglich
von der Eintragung der FE im Aufnahmemitgliedstaat. Das zuständige Register des
Herkunftsmitgliedstaats löscht die FE unverzüglich im Register, nachdem es die
Eintragungsbenachrichtigung erhalten hat. Kapitel V Beteiligung der Arbeitnehmer und
ehrenamtlich Beschäftigten Artikel 38 Vertretung der Arbeitnehmer und
ehrenamtlich Beschäftigten 1.
Beschäftigen die FE und ihre Niederlassungen
innerhalb der Union insgesamt mindestens 50 Arbeitnehmer und mindestens
10 Arbeitnehmer in jedem von mindestens zwei Mitgliedstaaten, richtet die
FE einen Europäischen Betriebsrat ein, der die Arbeitnehmer der FE gemäß
Absatz 2 vertritt. 2.
Eine FE, die bis zu 200 Arbeitnehmer
beschäftigt, richtet auf Antrag von mindestens 20 ihrer Arbeitnehmer in
mindestens zwei Mitgliedstaaten oder deren Vertreter einen Europäischen
Betriebsrat ein. Eine FE, die mehr als 200 Arbeitnehmer
beschäftigt, richtet auf Antrag von mindestens 10 % ihrer Arbeitnehmer in
mindestens zwei Mitgliedstaaten oder deren Vertreter einen Europäischen
Betriebsrat ein. Auf die Einsetzung des Europäischen Betriebsrats
finden die einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der subsidiären
Vorschriften unter Nummer 1 Buchstaben a bis e des
Anhangs I der Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates Anwendung. 3.
Die Vertreter der Personen, die in der FE auf
längere Zeit einer formalen ehrenamtlichen Beschäftigung nachgehen, erhalten im
Europäischen Betriebsrat einen Beobachterstatus. Die Anzahl dieser Vertreter beträgt mindestens
einen je Mitgliedstaat, in dem mindestens zehn ehrenamtlich Beschäftigte tätig
sind. Artikel 39 Information und Konsultation der
Arbeitnehmer und ehrenamtlich Beschäftigten 1.
Die Arbeitnehmer und ehrenamtlich Beschäftigten der
FE werden auf Unionsebene mittels des Europäischen Betriebsrats gemäß Artikel 38
über die Situation, Entwicklung, Organisation und Beschäftigungslage der FE
informiert und dazu konsultiert. 2.
Der Europäische Betriebsrat und der Vorstand oder
gegebenenfalls die geschäftsführenden Direktoren der FE können eine
Vereinbarung über die praktischen Modalitäten für die Information und
Konsultation der Arbeitnehmer der FE schließen. 3.
In Ermangelung einer solchen Vereinbarung oder bei
Angelegenheiten, die nicht in dieser Vereinbarung erfasst sind, finden die
einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der subsidiären Vorschriften unter
Nummern 2 bis 6 des Anhangs I der Richtlinie 2009/38/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates Anwendung. Kapitel VI Beendigung der FE Artikel 40 Beendigungsmöglichkeiten Die FE kann beendet werden durch: a) Umwandlung in eine gemeinnützige
Einrichtung nach einzelstaatlichem Recht gemäß Artikel 41 und 42; b) Abwicklung gemäß Artikel 43 und
44. Artikel 41 Beendigung durch Umwandlung 1.
Die FE kann in eine gemeinnützige Einrichtung nach
dem Recht des Mitgliedstaats umgewandelt werden, in dem sie ihren Satzungssitz
hat, sofern die Umwandlung nach der Satzung der FE zulässig ist. Die FE darf frühestens zwei Jahre nach ihrer
Eintragung umgewandelt werden. 2.
Der Vorstand der FE entscheidet über die Umwandlung
und über die notwendigen Satzungsänderungen. 3.
Die Umwandlung hat weder die Abwicklung der FE noch
die Gründung einer neuen juristischen Person zur Folge noch wirkt sie sich auf
vor der Umwandlung bestehende Rechte oder Pflichten aus. Artikel 42 Antrag auf Beendigung durch Umwandlung 1.
Die FE stellt bei der zuständigen Behörde des
Mitgliedstaats, in dem sich nach dem Recht dieses Mitgliedstaats ihr
Satzungssitz befindet, einen detaillierten Antrag auf Beendigung durch
Umwandlung. 2.
Der Antrag auf Beendigung durch Umwandlung enthält
den Beschluss des Vorstands der FE gemäß Artikel 41 Absatz 2, den
Namen und die Anschrift des Satzungssitzes der sich umwandelnden FE, den Namen,
die Anschrift und die Satzung der neuen gemeinnützigen Einrichtung und die
Vorkehrungen zum Schutz der Rechte der Arbeitnehmer der sich umwandelnden FE. 3.
Genehmigt die zuständige Behörde den Antrag auf
Beendigung durch Umwandlung, leitet sie den Antrag an das Register und
gegebenenfalls an die für die Eintragung der neuen gemeinnützigen Einrichtung
zuständige Behörde weiter. 4.
Nach Eingang des genehmigten Antrags auf Beendigung
durch Umwandlung wird die FE, sofern die neue gemeinnützige Einrichtung
rechtswirksam errichtet worden ist, unverzüglich im Register gelöscht. 5.
Die Umwandlung wird am Tag der Löschung der FE im
zuständigen Register wirksam. Die Umwandlung unterliegt der Offenlegung. Artikel 43 Abwicklungsbeschluss 1.
Der Vorstand kann in den folgenden Fällen die
Abwicklung der FE beschließen: a) Der Zweck der FE ist erfüllt oder kann
nicht erfüllt werden. b) Die Dauer, für die die FE errichtet
worden ist, ist abgelaufen. c) Die FE hat ihr gesamtes Vermögen
verloren. Der Vorstand legt der Aufsichtsbehörde seinen
Beschluss über die Abwicklung der FE zur Genehmigung vor. 2.
Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung des
Vorstands der FE die Abwicklung der FE beschließen oder nach Maßgabe des
anwendbaren einzelstaatlichen Rechts in folgenden Fällen dem zuständigen
Gericht die Abwicklung der FE vorschlagen: (a)
Der Vorstand ist nicht gemäß Absatz 1 tätig
geworden. (b)
Die FE verstößt fortlaufend gegen ihre Satzung,
gegen diese Verordnung oder gegen das anwendbare einzelstaatliche Recht. Artikel 44 Abwicklung 1.
Hat die Aufsichtsbehörde den Beschluss des
Vorstands gemäß Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 2 genehmigt oder
hat die Aufsichtsbehörde oder gegebenenfalls das Gericht die Abwicklung der FE
beschlossen, wird das Vermögen der FE seiner Verwendung gemäß Absatz 2
zugeführt. 2.
Sobald die Gläubiger der FE vollständig befriedigt
sind, wird das verbleibende Vermögen der FE einer anderen gemeinnützigen
Einrichtung mit einem vergleichbaren gemeinnützigen Zweck zugeführt oder für
gemeinnützige Zwecke verwendet, die weitestgehend denen entsprechen, für die
die FE geschaffen wurde. 3.
Der Vorstand oder der Abwickler legt der Aufsichtsbehörde
die Schlussrechnung, die bis zu dem Tag läuft, an dem die Abwicklung beendet
ist, zusammen mit einem Bericht vor, der Aufschluss über die Verteilung des
verbleibenden Vermögens gibt. Diese Dokumente unterliegen der Offenlegung. Kapitel VII Mitgliedstaatliche Aufsicht Artikel 45 Aufsichtsbehörde Jeder Mitgliedstaat benennt eine
Aufsichtsbehörde, die für die Beaufsichtigung der in seinem Staat eingetragenen
FE zuständig ist, und teilt dies der Kommission mit. Artikel 46 Befugnisse und Aufgaben der Aufsichtsbehörde
1.
Die Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass der
Vorstand im Einklang mit der Satzung der FE, dieser Verordnung sowie mit dem
anwendbaren einzelstaatlichen Recht handelt. 2.
Die Aufsichtsbehörde ist befugt, eine Änderung der
Zweckbestimmung der FE nach Artikel 20 Absatz 4 und die Abwicklung
der FE gemäß Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 2 zu genehmigen. Für die Zwecke des Absatzes 1 verfügt die
Aufsichtsbehörde zumindest über folgende Befugnisse: (a)
Hat die Aufsichtsbehörde Grund zu der Annahme, dass
der Vorstand der FE nicht im Einklang mit der Satzung der FE, dieser Verordnung
oder mit dem anwendbaren einzelstaatlichen Recht handelt, ist sie befugt,
Nachforschungen in der FE anzustellen und hierzu von den Direktoren und
Arbeitnehmern der FE sowie ihren Prüfern zu verlangen, dass sie alle
erforderlichen Informationen und Belege zur Verfügung stellen. (b)
Gibt es Hinweise auf unlauteres Finanzgebaren,
schwerwiegendes Missmanagement oder Missbrauch, ist sie befugt, einen
unabhängigen Sachverständigen zu bestellen, der auf Kosten der FE
Nachforschungen anstellt. (c)
Gibt es Hinweise darauf, dass der Vorstand nicht im
Einklang mit der Satzung, dieser Verordnung oder mit dem anwendbaren
einzelstaatlichen Recht gehandelt hat, ist sie befugt, den Vorstand zu verwarnen
und ihm aufzugeben, die Satzung, diese Verordnung und das anwendbare
einzelstaatliche Recht zu beachten. (d)
Sie ist befugt, Vorstandsmitglieder zu entlassen
oder gegebenenfalls nach Maßgabe des anwendbaren einzelstaatlichen Rechts dem
zuständigen Gericht die Entlassung gemäß Artikel 28 Absatz 3
Unterabsatz 2 vorzuschlagen. (e)
Sie ist befugt, die FE abzuwickeln oder
gegebenenfalls nach Maßgabe des anwendbaren einzelstaatlichen Rechts dem
zuständigen Gericht die Abwicklung gemäß Artikel 43 Absatz 2
vorzuschlagen. 3.
Unbeschadet des Absatzes 2 ist die
Aufsichtsbehörde nicht befugt, in die Verwaltung der FE einzugreifen. Artikel 47 Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden
untereinander 1.
Die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem
sich der Satzungssitz der FE befindet, und die Aufsichtsbehörden der
Mitgliedstaaten, in denen die FE tätig ist, arbeiten zusammen, um ihre
Aufsichtsbefugnisse wahrnehmen und die nötigen Maßnahmen gemäß Artikel 46
treffen zu können. 2.
Die Aufsichtsbehörden teilen einander im Fall einer
Zuwiderhandlung oder eines Verdachts auf Zuwiderhandlung der FE gegen ihre
Satzung, diese Verordnung oder das anwendbare einzelstaatliche Recht alle
zweckdienlichen Informationen mit. 3.
Auf Antrag der Aufsichtsbehörde eines
Mitgliedstaats, in dem die FE tätig ist, stellt die Aufsichtsbehörde des
Mitgliedstaats, in dem die FE ihren Satzungssitz hat, Nachforschungen wegen des
Verdachts auf Zuwiderhandlung durch die FE an. Die ersuchte Aufsichtsbehörde teilt der
ersuchenden Aufsichtsbehörde mit, welche Schlüsse sie aus den ihr vorliegenden
Informationen gezogen und welche Schritte sie unternommen hat. Artikel 48 Zusammenarbeit mit den Steuerbehörden 1.
Die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem
sich der Satzungssitz der FE befindet, unterrichtet die Steuerbehörden dieses
Mitgliedstaats, sobald sie Ermittlungen wegen des Verdachts auf
Unregelmäßigkeiten gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 2
Buchstabe a aufnimmt sowie dann, wenn sie einen unabhängigen
Sachverständigen gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 2
Buchstabe b bestellt. 2.
Sie hält die Steuerbehörden über den Fortgang und
den Ausgang ihrer Ermittlungen sowie über Verwarnungen und Sanktionen auf dem
Laufenden. 3.
Das Register und die Aufsichtsbehörde des
Mitgliedstaats, in dem sich der Satzungssitz der FE befindet, stellen den
Steuerbehörden der Mitgliedstaaten auf Antrag alle die FE betreffenden
Dokumente oder Angaben zur Verfügung. Kapitel VIII Steuerliche Behandlung Artikel 49 Steuerliche Behandlung der FE 1.
Der Mitgliedstaat, in dem die FE ihren Satzungssitz
hat, behandelt die FE in Bezug auf Einkommen- und Kapitalertragsteuern,
Schenkung- und Erbschaftsteuern, Grundsteuern, Übertragungsteuern,
Eintragungsteuern, Stempelgebühren und ähnliche Abgaben in gleicher Weise wie
gemeinnützige Einrichtungen mit Sitz in diesem Mitgliedstaat. 2.
In Bezug auf die in Absatz 1 genannten Steuern
und Abgaben stellen die Mitgliedstaaten, in denen die FE nicht ihren
Satzungssitz hat, die FE steuerlich den gemeinnützigen Einrichtungen mit Sitz
in diesen Mitgliedstaaten gleich. 3.
Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 wird die FE
den nach dem Recht der betreffenden Mitgliedstaaten gegründeten gemeinnützigen
Einrichtungen gleichgestellt. Artikel 50 Steuerliche Behandlung der Spender der FE 1.
Jede natürliche oder juristische Person, von der
die FE im Inland oder aus anderen Mitgliedstaaten Zuwendungen erhält, wird in
Bezug auf Einkommensteuern, Schenkungsteuern, Übertragungsteuern,
Eintragungsteuern, Stempelgebühren und ähnliche Abgaben steuerlich so
behandelt, als hätte sie ihre Zuwendungen gemeinnützigen Einrichtungen mit Sitz
in dem Mitgliedstaat zukommen lassen, in dem sie steuerlich ansässig ist. 2.
Für die Zwecke des Absatzes 1 wird eine FE,
die eine Zuwendung erhält, einer gemeinnützigen Einrichtung gleichgestellt, die
nach dem Recht des Mitgliedstaats gegründet wurde, in dem der Spender
steuerlich ansässig ist. Artikel 51 Steuerliche Behandlung der Begünstigten der
FE Begünstigte der FE werden in Bezug auf
finanzielle Zuwendungen oder andere Leistungen, die sie erhalten haben, so
behandelt, als wenn sie sie von einer gemeinnützigen Einrichtung mit Sitz in
dem Mitgliedstaat erhalten hätten, in dem sie steuerlich ansässig sind. Kapitel IX Schlussbestimmungen Artikel 52 Anwendung Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten
Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die Verordnung spätestens zwei Jahre,
nachdem sie in Kraft getreten ist, effektiv angewandt wird. Artikel 53 Sanktionen Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über
die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängenden Sanktionen und
treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese
Vorschriften angewandt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig
und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens [zwei
Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] die entsprechenden Bestimmungen
mit und melden ihr unverzüglich jede spätere Änderung dieser Bestimmungen. Artikel 54 Überprüfung der Verordnung Sieben Jahre nach Inkrafttreten dieser
Verordnung legt die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament einen
Bericht über die Anwendung der Verordnung sowie gegebenenfalls
Änderungsvorschläge vor. Artikel 55 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie findet Anwendung [2 Jahre, nachdem
die Verordnung in Kraft getreten ist]. Diese
Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 8.2.2012 Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] KOM(2010) 2020. [2] KOM(2011) 206. [3] KOM(2010) 603. [4] KOM(2011) 682. [5] Entschließung des Europäischen Parlaments vom
6. April 2011 zum Binnenmarkt für die europäischen Bürger
(2010/2278(INI)), Schriftliche Erklärung 84/2010, P7_DCL(2010) 0084,
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Februar 2009 zu der
Sozialwirtschaft (2008/2250(INI)) und Entschließung des Europäischen Parlaments
vom 4. Juli 2006 zu den jüngsten Entwicklungen und den Perspektiven des
Gesellschaftsrechts (2006/2051(INI)). [6] INT/498 – CESE 634/2010 – April 2010. [7] CdR 330/2010 fin. [8] Vgl. Verordnung (EG) Nr. 1524/2007 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2007 zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 2004/2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf
europäischer Ebene und ihre Finanzierung. [9] Arbeitsprogramm der Kommission für 2012, Nummer 76. [10] Vgl. http://ec.europa.eu/internal_market/company/docs/eufoundation/feasibilitystudy_en.pdf;
die Studie liegt nur in englischer Sprache vor. [11] In dieser Gruppe kommen Gesellschaftsrechtsexperten aus
den nationalen Verwaltungen dreimal im Jahr unter dem Vorsitz der GD
Binnenmarkt und Dienstleistungen zusammen. [12] Rs. C-436/03, Europäisches Parlament/Rat der
Europäischen Union. [13] ABl. C […] vom […] , S. […]. [14] ABl. C […] vom […] , S. […]. [15] ABl. C […] vom […] , S. […]. [16] 2010/2278 (INI). [17] 2008/2250 (INI). [18] 2006/2051 (INI). [19] Schriftliche Erklärung 84/2010,
P7_DCL(2010) 0084. [20] INT/498 – CESE 634/2010 – April 2010. [21] CdR 330/2010 fin. [22] ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87. [23] ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 28. [24] ABl. L 297 vom 15.11.2003, S. 1.