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Document 52011PC0683
Proposal for a DIRECTIVE OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL amending Directive 2004/109/EC on the harmonisation of transparency requirements in relation to information about issuers whose securities are admitted to trading on a regulated market and Commission Directive 2007/14/EC
Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, sowie der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission
Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, sowie der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission
/* KOM/2011/0683 endgültig - 2011/0307 (COD) */
Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, sowie der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission /* KOM/2011/0683 endgültig - 2011/0307 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN
RECHTSAKTS
1.1.
Allgemeiner Kontext
Die Kommission ist laut Artikel 33 der
Transparenzrichtlinie (Richtlinie 2004/109/EG) verpflichtet, über die Anwendung
dieser Richtlinie Bericht zu erstatten[1].
Der von der Kommission gemäß diesem Artikel vorgelegte Bericht zeigt, dass die
Transparenzanforderungen der Richtlinie von einer Mehrheit der betroffenen
Akteure als nützlich für das ordnungsgemäße und wirksame Funktionieren des
Marktes betrachtet werden. Die Überprüfung der Anwendung der
Transparenzrichtlinie ergab jedoch, dass es trotz dieser Erfolge Gebiete gibt,
auf denen die mit der Richtlinie geschaffene Regelung verbessert werden könnte.
Deshalb ist eine Vereinfachung der Verpflichtungen bestimmter Emittenten wünschenswert,
um geregelte Märkte für kleine und mittlere Emittenten, die in Europa Kapital
aufnehmen, attraktiver zu machen. Zusätzlich muss die rechtliche Klarheit und
Wirksamkeit der bestehenden Transparenzregelung erhöht werden, insbesondere in
Bezug auf die Offenlegung von Unternehmensbeteiligungen. Dieser Vorschlag für eine Änderung der
Transparenzrichtlinie steht im Einklang mit dem Ziel, das in der Richtlinie
vorgesehene Niveau des Anlegerschutzes zu wahren und soweit erforderlich zu
steigern sowie zu gewährleisten, dass die offengelegten Informationen – zu
akzeptablen Kosten – für Investitionszwecke ausreichend und nützlich sind.
1.2.
Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem
Gebiet
Ziel der
Transparenzrichtlinie ist es, durch gleichwertige Transparenz für Emittenten
von Wertpapieren und Anleger in der gesamten Europäischen Union ein hohes Maß
an Anlegervertrauen sicherzustellen. Um dieses Ziel zu erreichen, werden die
Emittenten von an geregelten Märkten gehandelten Wertpapieren durch die
Transparenzrichtlinie verpflichtet, regelmäßig Finanzinformationen über die
Ergebnisse des Emittenten im Laufe des Geschäftsjahres sowie laufende
Informationen über gehaltene bedeutende Stimmrechtsanteile zu veröffentlichen.
Daneben werden Mindeststandards für den Zugang zu den vorgeschriebenen
Informationen und für deren Speicherung eingeführt. Die Transparenzrichtlinie
wurde durch die Richtlinie 2007/14/EG der Kommission mit
Durchführungsbestimmungen[2]
und durch die Empfehlung der Kommission zur Speicherung vorgeschriebener Informationen[3] ergänzt. Die
Transparenzrichtlinie wurde nachfolgend geändert durch die Richtlinien
2008/22/EG[4]
und 2010/78/EU[5]
im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse und die
von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde erstellten Entwürfe
technischer Standards sowie durch die Richtlinie 2010/73/EU[6] zur Angleichung einiger
Bestimmungen der Transparenzrichtlinie an die geänderte Prospektrichtlinie[7].
Die mit der
Transparenzrichtlinie eingeführten Verpflichtungen stehen in enger Verbindung
mit den Vorschriften anderer EU-Rechtsakte auf den Gebieten Corporate
Governance/Gesellschaftsrecht oder Finanzmärkte/Wertpapiere. Insbesondere die
Prospektrichtlinie enthält Offenlegungsvorschriften, die sehr nahe am Kernbereich
der Vorschriften der Transparenzrichtlinie liegen. Durch die Prospektrichtlinie
werden Unternehmen, die in der EU Aktien ausgeben, zur Vorlage eines Prospekts
verpflichtet, der den detaillierten Bestimmungen der Richtlinie entspricht.
Daneben ermöglicht die Richtlinie es Unternehmen, einen Prospekt in einem
EU-Staat herauszugeben, der nachfolgende öffentliche Wertpapierangebote oder
die europaweite Zulassung zum Handel erfasst, wobei die Übersetzungspflichten
minimal sind. Außerdem ist die
Transparenzrichtlinie ein Instrument zur Umsetzung von Offenlegungspflichten
aufgrund anderer Richtlinien wie etwa der Marktmissbrauchsrichtlinie[8], die missbräuchliches Verhalten
auf geregelten Märkten (z. B. Insiderhandel und Marktmanipulation)
verbietet und Emittenten zur Offenlegung interner Informationen verpflichtet.
1.3.
Kohärenz mit anderen Politikbereichen
Die Verbesserung
des Regulierungsumfelds für kleine und mittlere Emittenten und ihres Zugangs zu
Kapital sind hohe politische Prioritäten für die Kommission. Diesbezüglich hat
die Kommission in ihrer Mitteilung zur Binnenmarktakte vom April 2011[9] festgestellt, dass die
Transparenzrichtlinie geändert werden sollte, „um die für börsennotierte KMU
geltenden Verpflichtungen bei Erhaltung des derzeitigen Anlegerschutzes stärker
nach dem Kriterium der Verhältnismäßigkeit auszurichten“. Durch diesen
Vorschlag soll die Transparenzrichtlinie so geändert werden, dass dieses Ziel
erreicht wird. Außerdem sollen durch die Überarbeitung der
Transparenzrichtlinie die Transparenz größerer Akquisitionen in Gesellschaften,
das Anlegervertrauen und die stärkere Ausrichtung auf langfristige Ergebnisse
sichergestellt werden; sie leistet so einen Beitrag zum allgemeinen Ziel der
Kommission, die Finanzstabilität zu festigen. Daneben sollen durch die
Erleichterung des Zugangs zu vorgeschriebenen Informationen auf Ebene der Union
die funktionelle Integration der europäischen Wertpapiermärkte gestärkt und
eine bessere grenzüberschreitende Sichtbarkeit kleiner und mittlerer
börsennotierter Gesellschaften sichergestellt werden. Im Hinblick auf die allgemeine Frage der
Umsetzung wird die Transparenzrichtlinie auch überarbeitet, um den
Schlussfolgerungen der Mitteilung der Kommission „Stärkung der
Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor“[10] nachzukommen. In dieser
Mitteilung regte die Kommission EU-Rechtsetzungsmaßnahmen zur Festlegung
einiger gemeinsamer Mindeststandards in bestimmten Schlüsselbereichen der
Sanktionsregelungen an, die den Besonderheiten der einzelnen Sektoren Rechnung
tragen sollten. Um zu gewährleisten, dass die Sanktionen für Verstöße gegen die
Transparenzvorschriften hinreichend wirksam, verhältnismäßig und abschreckend
sind, ist der Vorschlag darauf ausgerichtet, die Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Verwaltungssanktionen und -maßnahmen zu stärken und
anzugleichen, indem hinreichend abschreckende Verwaltungssanktionen bei
Verstößen gegen grundlegende Vorschriften der Transparenzrichtlinie vorgesehen
werden, ein angemessener Geltungsbereich der Sanktionsmaßnahmen gewährleistet
wird und Sanktionen öffentlich bekannt gemacht werden. Strafrechtliche
Sanktionen sind nicht Gegenstand dieses Vorschlags.
2.
Ergebnisse der Anhörungen interessierter Kreise und der
Folgenabschätzung
2.1.
Anhörung interessierter Kreise
Der Vorschlag wurde im Einklang mit dem
Konzept erstellt, das die Kommission in Bezug auf die Grundsätze besserer
Rechtsetzung verfolgt. Die Initiative und die Folgenabschätzung sind das
Ergebnis ausführlicher Gespräche und Konsultationen mit allen wichtigen Interessengruppen,
darunter Wertpapierregulierungsbehörden, Marktteilnehmer (Emittenten,
Intermediäre, Anleger) und Verbraucher. Grundlage des Vorschlags sind die in
dem oben genannten Bericht der Kommission zur Anwendung der
Transparenzrichtlinie und dem diesen begleitenden detaillierteren Arbeitspapier
der Kommissionsdienststellen getroffenen Feststellungen und deren Analyse. Der
Vorschlag stützt sich auf eine 2009 für die Kommission durchgeführte externe
Studie[11] zur Anwendung
ausgewählter Vorschriften dieser Richtlinie, die im Zuge einer Erhebung bei
Marktteilnehmern erfasste Daten enthält. Der Bericht der Kommission stützt sich
auch auf Berichte, die vom Ausschuss der europäischen
Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) (jetzt Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde – ESMA)[12] und der Expertengruppe
„Europäische Wertpapiermärkte“ (ESME)[13] auf diesem Gebiet
vorgelegt wurden. Die Berichte des CESR (bzw. der ESMA) und der ESME waren
besonders wertvoll bei der Ermittlung von Bereichen der Transparenzrichtlinie, die
unklare Bestimmungen enthielten und/oder verbesserungsfähig waren. Die von den beteiligten Akteuren im Rahmen der
öffentlichen Konsultation abgegebenen Stellungnahmen wurden ebenfalls
berücksichtigt. Im Zuge der Anhörung veranstalteten die Kommissionsdienststellen
am 11. Juni 2010 eine öffentliche Konferenz mit Teilnahme mehrerer
beteiligter Akteure. Der Schwerpunkt der Diskussion lag auf der Attraktivität
geregelter Märkte für kleine und mittlere Emittenten sowie auf der möglichen
Verschärfung der Transparenzvorschriften in Bezug auf die Offenlegung von
Unternehmensbeteiligungen.
2.2.
Folgenabschätzung
Im Rahmen ihrer Politik der besseren
Rechtsetzung hat die Kommission eine Folgenabschätzung vorgenommen, bei der
verschiedene Handlungsalternativen analysiert wurden. Nachfolgend werden die
besten politischen Optionen für die folgenden Bereiche dargestellt. - Ermöglichung
von mehr Flexibilität in Bezug auf die Frequenz und den Zeitpunkt der
Veröffentlichung regelmäßiger Finanzinformationen, insbesondere für kleine und
mittlere Emittenten: Abschaffung der
Pflicht zur Vorlage von Quartalsfinanzberichten für alle börsennotierten
Gesellschaften – Die Einführung differenzierter
Offenlegungsregelungen für an einem geregelten Markt notierte Gesellschaften
nach Maßgabe ihrer Größe wurde als nicht wünschenswert betrachtet, da eine
derartige Regelung zweierlei Maß für das gleiche Marktsegment einführen würde
und daher für die Anleger verwirrend wäre. Die bevorzugte politische Option
verringert die Compliance-Kosten für alle an einem geregelten Markt notierten
Gesellschaften, könnte aber insbesondere kleineren Gesellschaften zugute
kommen, da dadurch der mit der Erstellung und Veröffentlichung der
Quartalszahlen verbundene Verwaltungsaufwand erheblich verringert würde. Diese
Option erlaubt es kleinen und mittleren Emittenten, ihre Ressourcen zur
Veröffentlichung der Art von Informationen einzusetzen, die für ihre Anleger am
nützlichsten sind. Sie dürfte den kurzfristig orientierten Druck auf die
Emittenten verringern und Anlegern Anreize zur Einnahme einer längerfristigen
Perspektive geben. Negative Auswirkungen auf den Anlegerschutz sind nicht zu
erwarten. Der Anlegerschutz wird durch die verbindliche Offenlegung der
halbjährlichen und jährlichen Finanzergebnisse sowie durch die
Offenlegungspflichten der Marktmissbrauchs- und der Prospektrichtlinie
hinreichend gewahrt. Deshalb dürften die Anleger unabhängig von der derzeit
durch die Transparenzrichtlinie vorgeschriebenen Veröffentlichung
vierteljährlicher Informationen angemessen über wichtige Ereignisse und Fakten,
die potenziell für den Kurs des zugrunde liegenden Wertpapiers relevant sind,
informiert sein. - Vereinfachung der erläuternden Teile der
Finanzberichte für kleine und mittlere Emittenten: Beauftragung
der ESMA mit der Vorbereitung unverbindlicher Leitlinien (Muster) zum
erläuternden Inhalt der Finanzberichte für alle börsennotierten Gesellschaften – Diese Option ermöglicht Einsparungen und verbessert die
Vergleichbarkeit der Information für Anleger. Daneben steigert sie die
grenzüberschreitende Sichtbarkeit kleiner und mittlerer Emittenten. - Schließung von Lücken in den
Mitteilungspflichten in Bezug auf bedeutende Stimmrechtsanteile: Ausdehnung der Offenlegungspflicht auf
sämtliche Instrumente, die einer dem Halten von Aktien oder Aktienbezugsrechten
vergleichbare wirtschaftliche Wirkung haben – Diese
Option erfasst per Barausgleich (Cash Settlement) abgewickelte Derivate[14] und alle etwaigen zukünftigen
Finanzinstrumente vergleichbarer Art und schließt eine Lücke in der bestehenden
Offenlegungsregelung. Sie wirkt sich sehr positiv auf den Anlegerschutz und das
Marktvertrauen aus, da sie vom heimlichen Aufbau von Beteiligungen an
börsennotierten Gesellschaften abschreckt. - Beseitigung von Divergenzen bei den
Mitteilungspflichten in Bezug auf bedeutende Beteiligungen: Harmonisierung der Regelung in Bezug auf
die Offenlegung bedeutender Stimmrechtsanteile durch obligatorische
Zusammenrechnung gehaltener Aktien und gehaltener Finanzinstrumente, die Zugang
zu Aktien verschaffen (einschließlich per Barausgleich abgewickelter Derivate) – Diese Option schafft einen einheitlichen Ansatz, verringert die
Rechtsunsicherheit, steigert die Transparenz, erleichtert grenzüberschreitende
Investitionen und verringert die Kosten. Daneben wurden technische Anpassungen und
Klärungen berücksichtigt, um einen besseren Rahmen für die Durchführung der
Richtlinie zu schaffen. Die vollständige
Folgenabschätzung ist abrufbar unter: […]
2.3.
Rechtsgrundlage
Die EU ist gemäß Artikel 50 und 140 AEUV befugt,
auf diesem Gebiet tätig zu werden. Am 23. September 2009 hat die Kommission
Vorschläge für Verordnungen zur Einrichtung der EBA, der EIOPA und der ESMA
angenommen. Diesbezüglich möchte die Kommission auf die Erklärungen in Bezug
auf Artikel 290 und 291 AEUV hinweisen, die sie anlässlich der Verabschiedung
der Verordnungen zur Errichtung der Europäischen Aufsichtsbehörden abgegeben
hat: „Was das Verfahren zur Festlegung von Regulierungsstandards anbelangt,
unterstreicht die Kommission den einzigartigen Charakter des
Finanzdienstleistungssektors, der sich aus der Lamfalussy-Struktur ergibt und
auch ausdrücklich in der dem AEUV beigefügten Erklärung Nr. 39 anerkannt
wurde. Die Kommission hat jedoch erhebliche Zweifel, ob die Beschränkung ihrer
Rolle in Bezug auf den Erlass von delegierten Rechtsakten und
Durchführungsmaßnahmen im Einklang mit den Artikeln 290 und 291 AEUV steht.“
2.4.
Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
Die in Bezug auf kleine und mittlere
Emittenten ermittelten Probleme ergeben sich aus den Rechtsvorschriften der
Europäischen Union und der Mitgliedstaaten und können nur durch Änderungen der
Rechtsvorschriften auf Ebene der Europäischen Union gelöst werden. Außerdem
würde nur ein auf EU-Ebene verabschiedetes verbindliches Rechtsinstrument gewährleisten,
dass sämtliche Mitgliedstaaten den gleichen Rechtsrahmen auf der Grundlage der
gleichen Prinzipien anwenden, und damit die bestehende Heterogenität der
Regulierungsmaßnahmen in Bezug auf die Mitteilung bedeutender Beteiligungen
überwinden. Sanktionen, die in unterschiedliche Richtungen
gehen und zu schwach sind, reichen eventuell nicht aus, um Verstöße gegen die
Transparenzrichtlinie wirksam zu verhindern und eine wirksame Beaufsichtigung
sowie die Entwicklung gleicher Ausgangsvoraussetzungen sicherzustellen.
Maßnahmen auf EU-Ebene können Divergenzen und Schwächen in dem für Sanktionen
und die Ermittlungsbefugnisse nationaler Behörden geltenden Rechtsrahmen
verhindern und so einen Beitrag zur Beseitigung von Gelegenheiten für
Aufsichtsarbitrage leisten.
2.5.
Wahl des Instruments
Eine Änderung der geltenden
Transparenzrichtlinie scheint die tragfähigste Lösung zu sein. Eine Richtlinie
ermöglicht maximale Harmonisierung in einigen Bereichen, lässt den
Mitgliedstaaten aber auf anderen Gebieten die notwendige Flexibilität zur
Berücksichtigung ihrer spezifischen Umstände.
2.6.
Detailliertere Erläuterung der spezifischen
Bestimmungen des Vorschlags
– Wahl des Herkunftsmitgliedstaats für
Emittenten aus Drittstaaten Die Transparenzrichtlinie enthält derzeit
Unklarheiten in Bezug auf die Frage, welcher Staat der Herkunftsmitgliedstaat
von Emittenten ist, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i
Ziffer i und ii ihren Herkunftsmitgliedstaat wählen müssen, dies aber
unterlassen haben. Es ist wichtig, dass die Transparenzrichtlinie keinerlei
Möglichkeit eröffnet, die Regeln derart anzuwenden, dass eine börsennotierte
Gesellschaft ihrer Geschäftstätigkeit nachgehen kann, ohne der Beaufsichtigung
durch irgendeinen Mitgliedstaat zu unterliegen. Deshalb wird, wie in den Stellungnahmen
einiger Teilnehmer der öffentlichen Konsultation angeregt, für Emittenten aus
Drittstaaten, die nicht innerhalb von drei Monaten gemäß Artikel 2
Absatz 1 Buchstabe i ihren Herkunftsmitgliedstaat gewählt haben, ein
Standard-Herkunftsmitgliedstaat festgelegt. – Die Vorschrift zur Veröffentlichung von
Zwischenmitteilungen und/oder Quartalsfinanzberichten wird aufgehoben Zur Verringerung des mit der Notierung an
geregelten Märkten verbundenen Verwaltungsaufwands und zur Schaffung von
Anreizen für langfristige Investitionen wird die Pflicht zur Veröffentlichung
von Zwischenberichten für alle börsennotierten Gesellschaften aufgehoben. Die
Veröffentlichung dieser Information wird für den Anlegerschutz nicht als
notwendig erachtet; zur Beseitigung unnötigen Verwaltungsaufwands sollte dies
dem Markt überlassen werden. Die Emittenten können diese Informationen
weiterhin veröffentlichen, wenn die Anleger dies nachdrücklich wünschen. Die
Mitgliedstaaten sollten im Interesse der Effizienz und zur Gewährleistung einer
harmonisierten Offenlegungsregelung eine entsprechende Verpflichtung in ihren
nationalen Rechtsvorschriften nicht beibehalten. Derzeit gelten in vielen
Mitgliedstaaten Offenlegungsvorschriften, die strenger sind als die in der
Richtlinie vorgesehenen Mindestanforderungen. Um die Gleichbehandlung aller
börsennotierten Gesellschaften in der EU und eine wirksame Verringerung des
Verwaltungsaufwands zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten an einer
„Überumsetzung“ gehindert werden und in ihren Anforderungen nicht über das für
den Anlegerschutz notwendige Maß hinausgehen. – Breitgefasste Definition von
Finanzinstrumenten, die der Mitteilungspflicht unterliegen Um Innovationen im Finanzbereich Rechnung zu
tragen und sicherzustellen, dass Emittenten und Investoren umfassend über die
Struktur von Unternehmensbeteiligungen informiert sind, sollte die Definition
von Finanzinstrumenten so erweitert werden, dass alle Instrumente, die einer
dem Halten von Aktien oder Aktienbezugsrechten vergleichbare wirtschaftliche
Wirkung haben, unabhängig von einer etwaigen Verknüpfung mit dem Recht zur
physischen Abwicklung davon erfasst werden. Derzeit verlangt die
Transparenzrichtlinie nicht die Mitteilung bestimmter Arten von
Finanzinstrumenten, die nicht mit dem Recht auf den Erwerb von Stimmrechten
verbunden sind, aber dazu genutzt werden können, ohne Offenlegung gegenüber dem
Markt verdeckte Beteiligungen an börsennotierten Gesellschaften aufzubauen. - Stärkere Harmonisierung bei der
Mitteilung bedeutender Beteiligungen – Zusammenrechnung gehaltener Aktien und
gehaltener Finanzinstrumente In der Transparenzrichtlinie ist die
Zusammenrechnung gehaltener Stimmrechte und gehaltener Finanzinstrumente bei
der Berechnung der Mitteilungsschwellen für bedeutende Beteiligungen nicht
vorgeschrieben. Die Mitgliedstaaten haben auf diesem Gebiet unterschiedliche
Ansätze gewählt. Dies führt zu Marktzersplitterung und zusätzlichen Kosten für
grenzüberschreitend tätige Investoren. Ein einheitlicher Ansatz bei der
Berechnung der Mitteilungsschwellen für bedeutende Beteiligungen ist von
zentraler Bedeutung für die Verbesserung der Rechtssicherheit und der
Transparenz, die Vereinfachung grenzüberschreitender Investitionen und die
Verringerung der zugrunde liegenden Kosten. Deshalb müssen der Aktienbesitz und
der Besitz von Finanzinstrumenten bei der Berechnung der Mitteilungsschwellen
zusammengerechnet werden. Die Verrechnung von Kauf- und Verkaufspositionen
sollte nicht erlaubt sein. In der Mitteilung sollte die Art der gehaltenen
Finanzinstrumente aufgeschlüsselt werden, um dem Markt detaillierte
Informationen zur Art der Beteiligungen zu bieten. Um jedoch den Unterschieden bei der
Eigentumskonzentration Rechnung zu tragen, sollte es den Mitgliedstaaten
weiterhin erlaubt sein, nationale Schwellen für die Mitteilung bedeutender
Beteiligungen festzusetzen, die niedriger sind als in der Transparenzrichtlinie
vorgesehen, soweit dies zur Gewährleistung einer angemessenen Transparenz der
Beteiligungen notwendig ist. In einigen Mitgliedstaaten befinden sich
Unternehmen nämlich im Besitz einer geringen Anzahl von Aktionären, wobei jeder
Anteilseigner einen erheblichen Prozentsatz der Aktien hält. In anderen
Mitgliedstaaten kann ein Anteilseigner mit einem relativ geringen Prozentsatz
von Aktien eines Unternehmens, das sich überwiegend in Streubesitz befindet,
bereits bedeutenden Einfluss auf eine Gesellschaft nehmen. In letzterem Fall
kann auch die Mitteilung von Beteiligungen unterhalb der in der
Transparenzrichtlinie vorgesehen Mindestschwelle erforderlich sein, um
angemessene Transparenz bedeutender Beteiligungen sicherzustellen. - Speicherung vorgeschriebener
Informationen Derzeit ist der Zugang zu Finanzinformationen
über börsennotierte Gesellschaften auf europaweiter Ebene beschwerlich: bei der
Suche nach Information müssen interessierte Kreise 27 unterschiedliche
nationale Datenbanken konsultieren. Die 27 nationalen Speichersysteme sind nur
unzureichend miteinander vernetzt. Deshalb sollte das bestehende Netz der
amtlich bestellten Speichersysteme ausgebaut werden, um den
grenzüberschreitenden Zugang zu vorgeschriebenen Informationen zu erleichtern.
Es wird vorgeschlagen, der Europäischen Kommission diesbezüglich weitere
Befugnisse zu übertragen, insbesondere in Bezug auf den Zugang zu vorgeschriebenen
Informationen auf Unionsebene. Die ESMA sollte die Europäische Kommission durch
Entwicklung von Entwürfen technischer Regulierungsstandards unterstützen,
beispielsweise für den Betrieb zentraler Zugangspunkte für die Suche nach
vorgeschriebenen Informationen auf Unionsebene. Durch diese Maßnahmen sollte
auch die mögliche künftige Schaffung eines einheitlichen europäischen
Speichersystems vorbereitet werden, das die Speicherung vorgeschriebener
Informationen auf Ebene der Union sicherstellt. - Meldung von Zahlungen, die an staatliche
Stellen geleistet werden Die Kommission hat öffentlich Unterstützung
für die Initiative für Transparenz in der Rohstoffwirtschaft (EITI) geäußert
und erwägt die Vorlage von Rechtsvorschriften über Offenlegungspflichten für
Unternehmen der mineralgewinnenden Industrie[15].
In vergleichbarer Weise haben sich die Regierungen der G8-Staaten in ihrer
Abschlusserklärung zum G8-Gipfel in Deauville vom Mai 2011[16] verpflichtet,
Transparenzvorschriften zu verabschieden oder freiwillige Standards zu fördern,
die Öl-, Gas- und Bergbauunternehmen verpflichten oder dazu anhalten, ihre
Zahlungen an staatliche Stellen offenzulegen. Außerdem hat das Europäische
Parlament eine Entschließung[17]
vorgelegt, worin es sich erneut für die Pflicht zur länderbezogenen Meldung,
insbesondere für die mineralgewinnende Industrie, ausspricht. Derzeit verpflichtet das EU-Recht Emittenten
nicht, für die einzelnen Länder, in denen sie tätig sind, Zahlungen an
staatliche Stellen offenzulegen. Daher werden solche Zahlungen an staatliche
Stellen in einem bestimmten Land in der Regel nicht offengelegt, obschon solche
Zahlungen der mineralgewinnenden Industrie (Erdöl, Erdgas und Bergbau) und der
Industrie des Holzeinschlags[18]
in Primärwäldern[19]
insbesondere in naturressourcenreichen Staaten der Dritten Welt einen hohen
Anteil an den Staatseinnahmen darstellen können. Um die Regierungen zu einer
verantwortlichen Nutzung dieser Ressourcen zu veranlassen und gutes Regieren zu
fördern, wird vorgeschlagen, die Offenlegung von Zahlungen an staatliche
Stellen auf individueller oder konsolidierter Ebene eines Unternehmens
vorzuschreiben. Durch die Transparenzrichtlinie werden Emittenten unter Verweis
auf die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2011/../EU des Rates über Jahresabschlüsse,
konsolidierte Abschlüsse und zugehörige Berichte bestimmter Unternehmenstypen,
die diesbezüglich die detaillierten Anforderungen enthält, zur Offenlegung von
Zahlungen an staatliche Stellen verpflichtet. Dieser Vorschlag ist vergleichbar mit dem im
Juli 2010 angenommenen US-amerikanischen Dodd-Frank-Act[20], der die beim Wertpapier- und
Börsenausschuss (Securities and Exchange Commission, SEC) gemeldeten Erdöl-,
Erdgas- und Bergbaugesellschaften verpflichtet, die an staatliche Stellen[21] geleisteten Zahlungen unter
Angabe des betreffenden Staates und des Projekts zu melden. Die
Durchführungsmaßnahmen des SEC werden voraussichtlich bis Ende 2011 erlassen. - Sanktionen und Ermittlungen Um einen besseren Rahmen für die Umsetzung der
Bestimmungen der Richtlinie zu schaffen, werden die Sanktionsbefugnisse der
zuständigen Behörden erweitert. Insbesondere die öffentliche Bekanntmachung von
Sanktionen ist wichtig, um die Transparenz zu steigern und das Vertrauen in die
Finanzmärkte zu wahren. Sanktionen sollten in der Regel veröffentlicht werden,
außer unter bestimmten, genau definierten Umständen. Außerdem sollten die
zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Befugnis haben, die
Stimmrechtsausübung durch den Emittenten, der gegen die Pflicht zur Mitteilung
bedeutender Beteiligungen verstoßen hat, auszusetzen, da diese Sanktion
Verstöße gegen diese Regeln am wirksamsten verhüten kann. Um eine kohärente
Anwendung von Sanktionen sicherzustellen, sollten einheitliche Kriterien zur
Bestimmung der für eine Person oder Gesellschaft tatsächlich anwendbaren
Sanktion festgesetzt werden. - Sonstige technische Anpassungen Aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen
Konsultation werden weitere technische Anpassungen und Klarstellungen
vorgeschlagen. 2011/0307 (COD) Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG
zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über
Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen
sind, sowie der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 50 und 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme der Europäischen
Zentralbank[22], nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[23], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Nach Artikel 33 der Richtlinie 2004/109/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur
Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über
Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen
sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG[24] hatte die Kommission dem
Europäischen Parlament und dem Rat über die Anwendung dieser Richtlinie Bericht
zu erstatten, u. a. auch über die Zweckmäßigkeit einer Beendigung der
Befreiung bestehender Schuldtitel nach Ablauf der zehnjährigen Übergangsfrist
gemäß Artikel 30 Absatz 4 dieser Richtlinie sowie über deren mögliche
Auswirkungen auf die europäischen Finanzmärkte. (2)
Am 27. Mai 2010 hat die Kommission einen
Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2004/109/EG[25] vorgelegt, worin Bereiche
ermittelt wurden, in denen die durch diese Richtlinie geschaffene Regelung
verbessert werden könnte. Insbesondere wird in dem Bericht die Notwendigkeit
aufgezeigt, die Verpflichtungen bestimmter Emittenten zu vereinfachen, um
geregelte Märkte für kleine und mittlere Emittenten, die in Europa Kapital
aufnehmen, attraktiver zu machen. Zusätzlich muss die rechtliche Klarheit und
Wirksamkeit der bestehenden Transparenzregelung verbessert werden, insbesondere
in Bezug auf die Offenlegung von Unternehmensbeteiligungen. (3)
Daneben hat die Kommission in ihrer Mitteilung an
das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Binnenmarktakte – Zwölf Hebel
zur Förderung von Wachstum und Vertrauen – Gemeinsam für neues Wachstum“[26] auf die Notwendigkeit
hingewiesen, die Richtlinie 2004/109/EG zu überarbeiten, um die
Verhältnismäßigkeit der für börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen
geltenden Verpflichtungen unter Wahrung des gleichen Anlegerschutzniveaus zu
verbessern. (4)
Dem Bericht und der Mitteilung der Kommission
zufolge sollte der Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit den Verpflichtungen,
die mit der Zulassung zum Handel an geregelten Märkten verbunden sind, für
kleine und mittlere Emittenten verringert werden, um deren Zugang zu Kapital zu
verbessern. Die Verpflichtungen zur Veröffentlichung von Zwischenmitteilungen
der Geschäftsleitung und/oder Quartalsfinanzberichten sind eine große Bürde für
Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an geregelten Märkten zugelassen sind,
für den Anlegerschutz sind sie jedoch nicht notwendig. Außerdem setzen sie
Anreize zu Gunsten kurzfristiger Ergebnisse und zu Ungunsten langfristiger
Investitionen. Für die Förderung nachhaltiger Wertschöpfung und langfristig
orientierter Investitionsstrategien ist es entscheidend, den Druck auf
Emittenten zur Produktion kurzfristiger Ergebnisse zu verringern und den
Investoren Anreize für die Einnahme einer längerfristigen Sichtweise zu geben.
Die Verpflichtung zur Vorlage von Zwischenberichten der Geschäftsleitung sollte
daher abgeschafft werden. (5)
Um sicherzustellen, dass der Verwaltungsaufwand
in der gesamten Union wirksam verringert wird, sollte es den Mitgliedstaaten
nicht erlaubt sein, in ihren nationalen Rechtsvorschriften weiterhin die
Vorlage von Zwischenberichten der Geschäftsleitung vorzuschreiben. (6)
Um den Verwaltungsaufwand für kleine und mittlere
Emittenten zu verringern und die Vergleichbarkeit von Informationen
sicherzustellen, sollte die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des
Europäischen Parlaments und des Rates[27]
eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde,
nachfolgend ‚ESMA‘) zur Festlegung der im Bericht der Geschäftsleitung
anzugebenden Informationen Leitlinien vorlegen, die u. a.
Standardformulare oder Dokumentvorlagen umfassen. (7)
Im Interesse größerer Transparenz in Bezug auf
Zahlungen an staatliche Stellen sollten Emittenten, deren Wertpapiere zum
Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind und die in der
mineralgewinnenden Industrie oder der Industrie des Holzeinschlags in
Primärwäldern tätig sind, in einem gesonderten Bericht jährlich die in den
Ländern ihrer Geschäftstätigkeit an staatliche Stellen geleisteten Zahlungen
offenlegen. In diesem Bericht sollten Arten von Zahlungen aufgeführt werden,
die denjenigen vergleichbar sind, die im Rahmen der Initiative für Transparenz
in der Rohstoffwirtschaft (EITI) offengelegt werden, und der Zivilgesellschaft
Informationen verfügbar gemacht werden, anhand deren die Regierungen
ressourcenreicher Länder für ihre Einnahmen aus der Ausbeutung von
Naturressourcen zur Rechenschaft gezogen werden könnten. Daneben ergänzt die
Initiative den EU-Aktionsplan für Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und
Handel im Forstsektor (FLEGT-Aktionsplan[28])
und die EU-Holzverordnung[29],
wonach die mit Holzerzeugnissen Handel Treibenden verpflichtet sind, die gebotene
Sorgfalt walten zu lassen, um die Einfuhr illegal geschlagenen Holzes in die EU
zu verhindern. Die Anforderungen im Einzelnen sind in Abschnitt 9 der
Richtlinie 2011/../EU des Europäischen Parlaments und des Rates[30] festgelegt. (8)
Die Innovation im Finanzbereich hat zur Schaffung
neuer Arten von Finanzinstrumenten geführt, mit denen Anleger eine finanzielle
Beteiligung an Unternehmen erwerben, deren Offenlegung in der Richtlinie
2004/109/EG nicht vorgesehen ist. Diese Instrumente können zum heimlichen Erwerb
von Aktienbeständen von Unternehmen genutzt werden, was zu Marktmissbrauch
führen und ein falsches Bild der wirtschaftlichen Eigentumsverhältnisse
börsennotierter Gesellschaften zeichnen kann. Um zu gewährleisten, dass
Emittenten und Anleger vollständig über die Unternehmensbeteiligungsstruktur
unterrichtet sind, sollte die Definition des Begriffs „Finanzinstrumente“ in
jener Richtlinie alle Instrumente erfassen, die einer dem Halten von Aktien
oder Aktienbezugsrechten vergleichbare wirtschaftliche Wirkung haben. (9)
Falls ein Besitzer von Finanzinstrumenten
Aktienbezugsrechte ausübt und die Summe der gehaltenen physischen Anteile die
Mitteilungsschwelle überschreitet, ohne den Gesamtanteil der zuvor gemeldeten
Beteiligungen zu berühren, sollte zur Gewährleistung angemessener Transparenz
bedeutender Beteiligungen zusätzlich eine erneute Mitteilung zur Offenlegung
der Änderung in der Natur der Beteiligungen vorgeschrieben sein. (10)
Eine harmonisierte Regelung für die Mitteilung
bedeutender Stimmrechtsanteile, insbesondere in Bezug auf die Zusammenrechnung
gehaltener Aktien und gehaltener Finanzinstrumente, dürfte die Rechtssicherheit
verbessern, die Transparenz steigern und den Verwaltungsaufwand für
grenzüberschreitend tätige Anleger verringern. Daher sollte es den
Mitgliedstaaten nicht erlaubt sein, auf diesem Gebiet Vorschriften anzunehmen,
die strenger sind als jene der Richtlinie 2004/109/EG oder hiervon abweichen.
Allerdings sollten die Mitgliedstaaten angesichts der im Bereich der
Eigentumskonzentration in der Union bestehenden Unterschiede weiterhin
niedrigere Schwellen für die Mitteilung gehaltener Stimmrechtsanteile
festsetzen dürfen. (11)
Die kohärente Harmonisierung der Regeln in Bezug
auf die Mitteilung bedeutender Beteiligungen und angemessene Transparenzniveaus
sollten durch technische Standards sichergestellt werden. Es wäre sinnvoll und
angemessen, der ESMA die Aufgabe zu übertragen, für technische
Regulierungsstandards, die keine politischen Entscheidungen erfordern, Entwürfe
auszuarbeiten und der Kommission vorzulegen. Die von der ESMA entwickelten
Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung der Bedingungen für
die Anwendung bestehender Ausnahmen von der Pflicht zur Mitteilung bedeutender
Stimmrechtsanteile sollten von der Kommission angenommen werden. Die ESMA
sollte unter Nutzung ihres Fachwissens insbesondere die Fälle gerechtfertigter
Ausnahmen ermitteln und dabei Möglichkeiten des Missbrauchs zur Umgehung der
Mitteilungspflicht Rechnung tragen. (12)
Zur Berücksichtigung technischer Entwicklungen
sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu
erlassen, um die Methode zur Berechnung der Anzahl der Stimmrechte in Bezug auf
Finanzinstrumente zu ändern, die einer Mitteilungspflicht unterliegenden Arten
von Finanzinstrumenten zu bestimmen und die Inhalte der Mitteilung eines
bedeutenden Besitzes von Finanzinstrumenten festzulegen. Besonders wichtig ist,
dass die Kommission im Zuge ihrer vorbereitenden Arbeiten angemessene
Konsultationen durchführt, die auch die Sachverständigenebene einschließen. Bei
der Ausarbeitung und Abfassung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission
dafür Sorge tragen, dass die entsprechenden Unterlagen dem Europäischen Parlament
und dem Rat zeitgleich, zügig und in geeigneter Form übermittelt werden. (13)
Zur Erleichterung grenzübergreifender
Investitionen sollten die Anleger leichten Zugang zu den vorgeschriebenen
Informationen in Bezug auf alle börsennotierten Gesellschaften in der Union
haben. Allerdings gewährleistet das bestehende Netz der amtlich bestellten
Speichersysteme für die vorgeschriebenen Informationen nicht, dass die Suche
nach diesen Informationen unionsweit problemlos möglich ist. Um den
grenzüberschreitenden Zugang zu Informationen sicherzustellen und technischen
Entwicklungen in den Finanzmärkten und den Kommunikationstechnologien Rechnung
zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß
Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Rechtsakte zu erlassen, um Standards für die Verbreitung vorgeschriebener
Informationen und den Zugang hierzu auf Unionsebene sowie für zentrale
Speichersysteme für vorgeschriebene Informationen festzulegen. Die Kommission
sollte auch dazu ermächtigt werden, mit Unterstützung durch die ESMA Maßnahmen
zur Verbesserung des Funktionierens des Netzes der amtlich bestellten
Speichersysteme zu treffen und technische Kriterien für den Zugang zu
vorgeschriebenen Informationen auf Unionsebene, insbesondere für den Betrieb
eines zentralen Zugangspunktes für die Suche nach vorgeschriebenen
Informationen auf Unionsebene, zu entwickeln. (14)
Zur Verbesserung der Einhaltung der Anforderungen
der Richtlinie 2004/109/EG und entsprechend der Mitteilung der Kommission vom
9. Dezember 2010 mit dem Titel „Stärkung der Sanktionsregelungen im
Finanzdienstleistungssektor“[31]
sollten die Sanktionsbefugnisse der zuständigen Behörden erweitert werden und
bestimmten grundlegenden Ansprüchen genügen. Insbesondere
sollten die zuständigen Behörden befugt sein, die Ausübung von Stimmrechten
derjenigen Eigner von Aktien und Finanzinstrumenten auszusetzen, die der
Mitteilungspflicht nicht nachkommen, und Geldstrafen zu verhängen, die
hinreichend hoch sind, um abschreckend zu wirken. Um zu gewährleisten, dass die
Sanktionen auf breite Kreise abschreckend wirken, sollten sie abgesehen von
bestimmten, genau festgelegten Fällen, in der Regel öffentlich bekanntgemacht
werden. (15)
Zur Klärung der Behandlung nicht notierter und
durch Zertifikate vertretener Wertpapiere, die zum Handel an einem geregelten
Markt zugelassen sind, und zur Vermeidung von Transparenzlücken sollte die
Definition des Begriffs „Emittent“ weiter spezifiziert werden, um die
Emittenten von nicht notierten und durch Zertifikate vertretene Wertpapiere,
die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, zu erfassen. Daneben
ist es angemessen, die Definition des Begriffs „Emittent“ unter
Berücksichtigung des Umstandes zu ändern, dass in einigen Mitgliedstaaten Emittenten
natürliche Personen sein können, deren Wertpapiere zum Handel an einem
geregelten Markt zugelassen sind. (16)
Alle Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an
einem geregelten Markt in der Union zugelassen sind, sollten der
Beaufsichtigung durch eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats unterliegen,
um sicherzustellen, dass sie ihren Verpflichtungen nachkommen. Emittenten, die
gemäß der Richtlinie 2004/109/EG ihren Herkunftsmitgliedstaat wählen müssen,
dies jedoch nicht getan haben, könnten sich jeglicher Beaufsichtigung durch
eine zuständige Behörde in der Union entziehen. Deshalb sollte die Richtlinie
2004/109/EG so geändert werden, dass im Falle von Emittenten, die den
zuständigen Behörden nicht innerhalb von drei Monaten die Wahl ihres
Herkunftsmitgliedstaats mitgeteilt haben, eine Vermutung hinsichtlich der Wahl
des Herkunftsmitgliedstaats gilt. (17)
Nach den Bestimmungen der Richtlinie 2004/109/EG
gilt die Wahl eines Herkunftsmitgliedstaats für die Dauer von drei Jahren. Ist
jedoch ein Emittent aus einem Drittstaat nicht mehr am geregelten Markt in
seinem Herkunftsmitgliedstaat notiert und bleibt lediglich in einem
Aufnahmemitgliedstaat notiert, so besteht keine Beziehung dieses Emittenten zu
seinem ursprünglich gewählten Herkunftsmitgliedstaat mehr. In diesem Fall
sollte der Emittent die Möglichkeit haben, seinen Aufnahmemitgliedstaat vor
Ablauf des Dreijahreszeitraums als seinen neuen Herkunftsmitgliedstaat zu
wählen. (18)
Die Richtlinie 2007/14/EG der Kommission vom
8. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der
Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug
auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem
geregelten Markt zugelassen sind[32]
enthält insbesondere Regeln zur Mitteilung der Wahl des Herkunftsmitgliedstaat
durch den Emittenten. Um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden des
Mitgliedstaats, in dem der Emittent seinen Sitz hat, über die vom Emittenten
getroffene Wahl des Herkunftsmitgliedstaat informiert werden, sollten alle
Emittenten verpflichtet werden, die Wahl ihres Herkunftsmitgliedstaat der
zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz haben,
mitzuteilen, falls dieser nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist. Die
Richtlinie 2007/14/EG sollte daher entsprechend geändert werden. (19)
Die in
der Richtlinie 2004/109/EG vorgesehene Pflicht zur Offenlegung neuer
Anleiheemissionen hat in der Praxis zu vielen Umsetzungsschwierigkeiten
geführt, und ihre Durchführung gilt als komplex. Außerdem überschneidet sich
diese Offenlegungspflicht mit jenen der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der
beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel
zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG[33] und der Richtlinie 2003/6/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über
Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch)[34], und sie ist auch nicht mit
vielen Zusatzinformationen für den Markt verbunden. Zur Vermeidung unnötigen
Verwaltungsaufwands für die Emittenten sollte diese Verpflichtung daher
aufgehoben werden. (20)
Die Pflicht zur Mitteilung jeglicher Änderung des
Gründungsaktes oder der Satzung eines Emittenten an die zuständigen Behörden
des Herkunftsmitgliedstaats überschneidet sich mit der ähnlichen Vorschrift der
Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in
börsennotierten Gesellschaften[35]
und kann Verwirrung in Bezug auf die Rolle der zuständigen Behörde stiften. Zur
Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands für die Emittenten sollte diese
Verpflichtung daher aufgehoben werden. (21)
In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener
Daten für die Zwecke dieser Richtlinie sind die Richtlinie 95/46/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum
freien Datenverkehr[36]
und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der
Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr[37]
uneingeschränkt anwendbar. (22)
Die Richtlinien 2004/109/EG und 2007/14/EG
sollten daher entsprechend geändert werden – HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Änderungen der Richtlinie 2004/109/EG Die Richtlinie 2004/109/EG wird wie folgt
geändert: (1)
Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt
geändert: (a)
Buchstabe d erhält folgende Fassung: ‚d) „Emittent“ ist eine natürliche oder
juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, einschließlich eines
Staates, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen
sind. Im Falle von Zertifikaten, die zum Handel an einem
geregelten Markt zugelassen sind, gilt als Emittent der Emittent der
vertretenen Wertpapiere, wobei es unerheblich ist, ob diese Wertpapiere zum
Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder nicht;’; (b)
Buchstabe i wird wie folgt geändert: i) Unter Ziffer ii) wird
folgender Absatz angefügt: ‚Trifft ein Emittent nicht innerhalb von drei
Monaten eine Wahl, so gilt für diesen automatisch die obige Ziffer i);’; ii) die nachstehende Ziffer iii)
wird hinzugefügt: ‚iii) abweichend von Ziffer i) und ii)
können Emittenten mit Sitz in einem Drittstaat, deren Wertpapiere nicht mehr
zum Handel an einem geregelten Markt in ihrem Herkunftsmitgliedstaat, aber
stattdessen zum Handel in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten
zugelassen sind, ihren Herkunftsmitgliedstaat unter den Mitgliedstaaten
auswählen, in denen ihre Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt
zugelassen sind;’; (c)
der nachstehende Buchstabe q wird hinzugefügt: ‚q) eine „förmliche Vereinbarung“ ist eine
Vereinbarung, die nach geltendem Recht verbindlich ist.’. (2)
Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende
Fassung: ‚1. Der Herkunftsmitgliedstaat kann für
Emittenten strengere Anforderungen als die in dieser Richtlinie festgelegten
vorsehen, sie jedoch nicht zur Veröffentlichung anderer regelmäßiger
Finanzinformationen als der in Artikel 4 genannten Jahresfinanzberichte
und der in Artikel 5 genannten Halbjahresfinanzberichte verpflichten. Der Herkunftsmitgliedstaat darf abgesehen von der
Festlegung niedrigerer Mitteilungsschwellen als jene gemäß Artikel 9
Absatz 1 für Aktionäre bzw. natürliche oder juristische Personen im Sinne
der Artikel 10 oder 13 keine strengeren Anforderungen vorsehen als die in
dieser Richtlinie festgelegten.’. (3)
Dem Artikel 4 wird folgender Absatz 7
angefügt: ‚7. Die durch die Verordnung (EU)
Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) eingerichtete
Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (‚ESMA‘) erlässt zur
Festlegung der im Bericht der Geschäftsleitung anzugebenden Informationen
Leitlinien, die u. a. Standardformulare oder Dokumentvorlagen umfassen. __________ (*) ABl. L 331 vom 15.12.2010,
S. 84.’ (4)
Dem Artikel 5 wird folgender Absatz 7
angefügt: ‚7. Die ESMA erlässt zur Festlegung der im
Zwischenbericht der Geschäftsleitung anzugebenden Informationen Leitlinien, die
u. a. Standardformulare oder Dokumentvorlagen umfassen.’. (5)
Artikel 6 erhält folgende Fassung: ‚Artikel 6 Meldung von Zahlungen, die an staatliche
Stellen geleistet werden Die Mitgliedstaaten verpflichten Emittenten, die
in der mineralgewinnenden Industrie oder der Industrie des Holzeinschlags in
Primärwäldern gemäß der Definition in […] tätig sind, gemäß Abschnitt 9
der Richtlinie 2011/../EU des Europäischen Parlaments und des Rates(*) jährlich
einen Bericht über Zahlungen, die an staatliche Stellen geleistet wurden, zu
erstellen. Der Bericht ist spätestens sechs Monate nach Ablauf jedes
Geschäftsjahres zu veröffentlichen und muss mindestens fünf Jahre lang
öffentlich zugänglich bleiben. Zahlungen an staatliche Stellen sind auf
konsolidierter Ebene zu melden. ________ (*) ABl. L […].’ (6)
Artikel 8 wird wie folgt geändert: (a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung: ‚1. Die Artikel 4, 5 und 6 gelten nicht,
wenn Staaten, Gebietskörperschaften eines Staates, internationale
öffentlich-rechtliche Stellen, denen mindestens ein Mitgliedstaat angehört, die
EZB oder die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten unabhängig davon, ob
sie Aktien oder andere Wertpapiere begeben, die Emittenten sind.’; (b)
Folgender Absatz 1a wird eingefügt: ‚1a. Die Artikel 4 und 5 gelten nicht für
Emittenten, die ausschließlich zum Handel an einem geregelten Markt zugelassene
Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 100 000 EUR oder – bei
Schuldtiteln, die auf eine andere Währung als Euro lauten – mit einer
Mindeststückelung, die am Ausgabetag 100 000 EUR entspricht,
begeben.’; (c)
Absatz 4 erhält folgende Fassung: ‚4. Abweichend von Absatz 1a dieses
Artikels gelten die Artikel 4 und 5 nicht für Emittenten, die ausschließlich
Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50 000 EUR oder – bei
Schuldtiteln, die auf eine andere Währung als Euro lauten – mit einer
Mindeststückelung, die am Ausgabetag mindestens 50 000 EUR
entspricht, begeben, die bereits vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem
geregelten Markt in der Union zugelassen wurden, solange derartige Schuldtitel
ausstehen.’. (7)
Artikel 9 wird wie folgt geändert: (a)
Dem Absatz 4 werden folgenden Unterabsätze
angefügt: ‚Die ESMA entwickelt Entwürfe technischer
Regulierungsstandards zur Festlegung der Fälle, in denen die in
Unterabsatz 1 genannte Ausnahme für Aktien gilt, die für einen kurzen
Zeitraum durch Subskription erworben wurden. Die ESMA legt der Kommission ihre Entwürfe
technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2013 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die
in Unterabsatz 2 dieses Absatzes genannten technischen
Regulierungsstandards gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates
festgelegten Verfahren zu erlassen.’; (b)
Absatz 6 erhält folgende Fassung: ‚6. Dieser Artikel gilt nicht für die
Stimmrechte, die ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma im Handelsbuch im
Sinne von Artikel 11 der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates(*) hält, sofern a) der Anteil der im Handelsbuch
gehaltenen Stimmrechte nicht höher als 5 % ist und b) die Stimmrechte aus Aktien, die im
Handelsbuch gehalten werden, nicht ausgeübt werden und nicht anderweitig
benutzt werden, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen. Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses
Absatzes genannte Schwelle von 5 % wird unter Berücksichtigung der
aggregierten Beteiligungen gemäß den Artikeln 9, 10 und 13 berechnet. Die ESMA entwickelt Entwürfe technischer
Regulierungsstandards zur Festlegung der Berechnungsmethode für die unter
Buchstabe a genannte 5 %-Schwelle im Falle eines Konzerns unter
Berücksichtigung von Artikel 12 Absätze 4 und 5. Die ESMA legt der Kommission ihre Entwürfe
technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2013 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die
technischen Regulierungsstandards im Sinne von Unterabsatz 3 dieses
Absatzes gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU)
Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen. _______ (*) ABl. L 177 vom 30.6.2006,
S. 201.’. (8)
Artikel 13 wird wie folgt geändert: (a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung: ‚1. Die Mitteilungspflicht gemäß
Artikel 9 gilt auch für natürliche oder juristische Personen, die direkt
oder indirekt Finanzinstrumente halten, die a) dem Inhaber bei Fälligkeit entweder im
Rahmen einer förmlichen Vereinbarung das unbedingte Recht auf Erwerb mit
Stimmrechten verbundener und bereits ausgegebener Aktien eines Emittenten,
dessen Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, oder aber
eine Ermessensbefugnis in Bezug auf sein Recht auf Erwerb dieser Aktien
verleihen; b) vergleichbare wirtschaftliche Wirkung
haben wie die unter Buchstabe a genannten Finanzinstrumente, unabhängig
von einer etwaigen Verknüpfung mit dem Recht zur physischen Abwicklung. In der vorzunehmenden Mitteilung ist die Art der
gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a und der gemäß Unterabsatz 1
Buchstabe b gehaltenen Finanzinstrumente aufzuschlüsseln.’; (b)
Es werden folgende Absätze 1a und 1b eingefügt: ‚1a. Die Anzahl der Stimmrechte wird unter
Bezugnahme auf die volle nominale Anzahl der dem Finanzinstrument zugrunde
liegenden Aktien berechnet. Zu diesem Zweck hat der Inhaber sämtliche
Finanzinstrumente, die sich auf ein und denselben Emittenten beziehen,
zusammenzurechnen und mitzuteilen. In die Berechnung der Stimmrechte fließen
nur Kaufpositionen ein. Kaufpositionen werden nicht mit Verkaufspositionen, die
sich auf ein und denselben Emittenten beziehen, verrechnet. Die ESMA entwickelt Entwürfe technischer
Regulierungsstandards zur Festlegung der Berechnungsmethode für die in
Unterabsatz 1 genannte Anzahl der Stimmrechte bei Finanzinstrumenten, die
sich auf ein Aktienportfolio oder einen Index beziehen. Die ESMA legt der Kommission ihre Entwürfe
technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2013 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die
technischen Regulierungsstandards im Sinne von Unterabsatz 2 dieses
Absatzes gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU)
Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen. 1b. Für die Zwecke von Absatz 1 dieses
Artikels werden übertragbare Wertpapiere, Optionen, Terminkontrakte, Swaps,
Zinsausgleichsvereinbarungen, Differenzgeschäfte und alle anderen
Derivatkontrakte, die effektiv geliefert oder bar abgewickelt werden können,
als Finanzinstrumente betrachtet, sofern sie die in Absatz 1 unter
Buchstaben a und b genannten Bedingungen erfüllen. Die ESMA erstellt unter Berücksichtigung der
technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten eine nicht erschöpfende Liste
der Finanzinstrumente, die Mitteilungspflichten gemäß Absatz 1
unterliegen, und aktualisiert diese regelmäßig.’; (c)
Absatz 2 erhält folgende Fassung: ‚2. Die Kommission wird befugt, mittels
delegierter Rechtsakte nach Artikel 27 Absätze 2a, 2b und 2c und
unter den Voraussetzungen der Artikel 27a und 27b Maßnahmen zu folgenden
Zwecken zu erlassen: a) Änderung der Methode zur Berechnung
der Anzahl der Stimmrechte in Bezug auf die in Absatz 1a genannten
Finanzinstrumente; b) Festlegung der Arten von Instrumenten,
die als Finanzinstrumente im Sinne von Absatz 1b gelten; c) Festlegung der Inhalte der
vorzunehmenden Mitteilungen, des Mitteilungszeitraums und der Adressaten der
Mitteilung gemäß Absatz 1.’; (d)
Folgender Absatz 4 wird angefügt: ‚4. Die in Artikel 9 Absätze 5
und 6 sowie in Artikel 12 Absätze 3, 4 und 5 vorgesehenen Ausnahmen gelten
mutatis mutandis für die Mitteilungspflichten nach diesem Artikel. Die ESMA entwickelt Entwürfe technischer
Regulierungsstandards zur Festlegung der Fälle, in denen die in
Unterabsatz 1 genannten Ausnahmen für Finanzinstrumente gelten, die von
einer natürlichen oder juristischen Person gehalten werden, welche im Auftrag
oder auf Ersuchen von Kunden andere als Eigenhandelsgeschäfte tätigen oder aus
diesen Geschäften resultierende Positionen absichern. Die ESMA legt der Kommission ihre Entwürfe
technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2013 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die
technischen Regulierungsstandards im Sinne von Unterabsatz 2 dieses
Absatzes gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU)
Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.’. (9)
Folgender Artikel 13a wird eingefügt: „Artikel 13a Zusammenrechnung 1. Die in Artikel 9, 10 und 13
festgelegten Mitteilungspflichten gelten auch für eine natürliche oder
juristische Person, wenn die Anzahl der von dieser gemäß Artikel 9 und 10
direkt oder indirekt gehaltenen Stimmrechte zusammengerechnet mit der Anzahl
der Stimmrechte in Bezug auf direkt oder indirekt gehaltene Finanzinstrumente
nach Artikel 13 die in Artikel 9 Absatz 1 festgelegten Schwellen
erreicht, überschreitet oder unterschreitet. In der gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes
vorzunehmenden Mitteilung ist die Anzahl der Stimmrechte aus gemäß Artikel 9
und 10 gehaltenen Aktien und der Anzahl der in Bezug auf Finanzinstrumente
gehaltenen Stimmrechte gemäß Artikel 13 aufzuschlüsseln. 2. Stimmrechte in Bezug auf
Finanzinstrumente, die bereits gemäß Artikel 13 mitgeteilt wurden, sind
erneut mitzuteilen, wenn die natürliche oder juristische Person die zugrunde
liegenden Aktien erworben hat und dieser Erwerb dazu führt, dass die Gesamtzahl
der Stimmrechte aus Aktien ein und desselben Emittenten die in Artikel 9
Absatz 1 genannten Schwellen erreicht oder überschreitet.’. (10)
Artikel 16 Absatz 3 wird gestrichen. (11)
Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2
wird gestrichen. (12)
Artikel 21 Absatz 4 erhält folgende
Fassung: ‚4. Die Kommission wird befugt, mittels
delegierter Rechtsakte nach Artikel 27 Absätze 2a, 2b und 2c und
unter den Voraussetzungen der Artikel 27a und 27b Maßnahmen zur Festlegung
der folgenden Mindeststandards und Regeln zu erlassen: a) Mindeststandards für die Verbreitung
vorgeschriebener Informationen gemäß Absatz 1; b) Mindeststandards für die zentralen
Speichersysteme gemäß Absatz 2; c) Regeln zur Interoperabilität der von
den amtlich bestellten nationalen Systemen genutzten Informations- und
Kommunikationstechnologien und zum Zugang zu den vorgeschriebenen Informationen
auf Unionsebene nach Absatz 2. Die Kommission kann auch eine Liste der Medien
zusammenstellen und ständig aktualisieren, über die diese Informationen der
Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht werden können.’. (13)
Artikel 22 erhält folgende Fassung: ‚Artikel 22 Zugang zu vorgeschriebenen Informationen auf
Unionsebene 1. Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer
Regulierungsstandards mit technischen Anforderungen an den Zugang zu
vorgeschriebenen Informationen auf Unionsebene, um Folgendes festzulegen: a) die technischen Anforderungen an die
Interoperabilität der von den amtlich bestellten nationalen Systemen genutzten
Informations- und Kommunikationstechnologien; b) die technischen Anforderungen für den
Betrieb eines zentralen Zugangspunkts für die Suche nach vorgeschriebenen
Informationen auf Unionsebene; c) die technischen Anforderungen der
Verwendung einer eindeutigen Kennung für jeden Emittenten durch die amtlich
bestellten nationalen Systeme; d) das gemeinsame Format zum Speichern
vorgeschriebener Informationen durch die amtlich bestellten nationalen Systeme; e) die gemeinsame Klassifizierung
vorgeschriebener Informationen durch die amtlich bestellten nationalen Systeme
und die gemeinsame Liste von Arten vorgeschriebener Informationen; 2. Bei der Entwicklung der Entwürfe
technischer Regulierungsstandards stellt die ESMA sicher, dass die in
Artikel 22 Absatz 1 genannten technischen Anforderungen mit den
technischen Anforderungen für das von der Richtlinie 2011/../EU des
Europäischen Parlaments und des Rates(*) eingerichtete elektronische Netz der
nationalen Handelsregister vereinbar sind. Die ESMA legt der Kommission ihre Entwürfe
technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2014 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die
technischen Regulierungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 dieses
Absatzes gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU)
Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen. ________ (*) ABl. L […].’ (14)
Nach Artikel 27b wird folgende Überschrift
eingefügt: ‚KAPITEL VIa SANKTIONEN’ (15)
Artikel 28 erhält folgende Fassung: ‚Artikel 28 Sanktionen 1. Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass ihre
zuständigen Behörden bei einem Verstoß gegen die zur Umsetzung dieser
Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften angemessene Verwaltungssanktionen
und –maßnahmen ergreifen können, und stellen sicher, dass diese angewandt
werden. Diese Sanktionen und Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und
abschreckend sein. 2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in
Fällen, in denen juristische Personen gegen ihre Pflichten verstoßen, gegen die
Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans dieser juristischen
Person und jede andere Person, die nach innerstaatlichem Recht für den Verstoß
verantwortlich ist, Sanktionen verhängt werden können. 3. Die zuständigen Behörden werden mit allen
für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Ermittlungsbefugnissen
ausgestattet. Um zu gewährleisten, dass Sanktionen oder Maßnahmen die
gewünschten Ergebnisse erzielen, arbeiten die zuständigen Behörden bei der
Wahrnehmung ihrer Sanktions- und Ermittlungsbefugnisse eng zusammen und
koordinieren ihre Maßnahmen bei grenzübergreifenden Fällen. (16)
Die folgenden Artikel 28a, 28b und 28c
werden eingefügt: „Artikel 28a Sonderbestimmungen 1. Dieser Artikel gilt, wenn a) der Emittent es versäumt, nach Artikel
4, 5, 6 und 16 vorgeschriebene Informationen innerhalb der vorgeschriebenen
Frist zu veröffentlichen; b) die natürliche oder juristische Person
es versäumt, den Erwerb oder die Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung
gemäß Artikel 9, 10, 13 und 13a innerhalb der vorgeschriebenen Frist
mitzuteilen; 2. Unbeschadet der in Artikel 24
festgelegten Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Behörden stellen die
Mitgliedstaaten sicher, dass in den in Absatz 1 dieses Artikels genannten
Fällen die möglichen Verwaltungssanktionen und ‑maßnahmen zumindest
Folgendes umfassen: a) die öffentliche Bekanntgabe der
natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes, b) eine Anordnung, wonach die natürliche
oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer
Wiederholung abzusehen hat, c) die Befugnis zur Aussetzung der
Stimmrechte aus Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen
sind, falls die zuständige Behörde feststellt, dass der Inhaber von Aktien oder
anderen Finanzinstrumenten oder eine der in Artikel 10 und 13 genannten
Personen oder Institutionen gegen die die Bestimmungen dieser Richtlinie zur
Mitteilung bedeutender Beteiligungen verstoßen hat; d) im Falle einer juristischen Person
Verwaltungsgeldstrafen von bis zu 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes im
vorangegangenen Geschäftsjahr; e) im Falle einer natürlichen Person
Verwaltungsgeldstrafen von bis zu 5 000 000 EUR; f) Verwaltungsgeldstrafen, die bis zur
zweifachen Höhe der erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste gehen können,
sofern diese sich beziffern lassen. Handelt es sich bei der juristischen Person um die
Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft, so ist der für die Zwecke von
Unterabsatz 1 Buchstabe d relevante jährliche Gesamtumsatz der jährliche
Gesamtumsatz, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss
der Muttergesellschaft an der Spitze ausgewiesen ist. In den Mitgliedstaaten, in denen der Euro nicht
die amtliche Währung ist, wird für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe e
der dem Betrag von 5 000 000 EUR entsprechende Wert in der
Landeswährung unter Berücksichtigung des offiziellen Wechselkurses am [Tag
des Inkrafttretens dieser Richtlinie – Datum einsetzen] berechnet. Artikel 28b Öffentliche Bekanntmachung von Sanktionen Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die
zuständigen Behörden alle Sanktionen oder Maßnahmen, die sie wegen eines
Verstoßes gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen
Vorschriften verhängen, umgehend öffentlich bekanntmachen und dabei auch
Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes und zu den verantwortlichen
Personen anführen, es sei denn, eine solche Bekanntmachung würde die Stabilität
der Finanzmärkte ernsthaft gefährden. Würde eine solche Bekanntmachung den
Beteiligten einen unverhältnismäßig großen Schaden zufügen, geben die
zuständigen Behörden die Sanktionen auf anonymer Basis bekannt. Artikel 28c Wirksame Verhängung von Sanktionen und
Wahrnehmung der Sanktionsbefugnisse durch die zuständigen Behörden 1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass
die zuständigen Behörden bei der Bestimmung der Art der Verwaltungssanktionen
oder –maßnahmen und der Höhe der Verwaltungsgeldstrafen allen maßgeblichen
Umständen Rechnung tragen. Dazu zählen: a) die Schwere und Dauer des Verstoßes; b) der Grad an Verantwortung der
verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person; c) die Finanzkraft der verantwortlichen
natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich aus dem Gesamtumsatz der
verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der
verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt; d) die Höhe der von der verantwortlichen
natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten
Verluste, sofern diese sich beziffern lassen; e) die Verluste, die Dritten durch den
Verstoß entstanden sind, sofern diese sich beziffern lassen; f) die Bereitschaft der verantwortlichen
natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der zuständigen
Behörde; g) frühere Verstöße der verantwortlichen
natürlichen oder juristischen Person. 2. Die ESMA richtet gemäß Artikel 16
der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Leitlinien an die zuständigen Behörden,
die die Art der Verwaltungssanktionen und ‑maßnahmen und die Höhe der
Verwaltungsgeldstrafen zum Gegenstand haben.’. (17)
Artikel 29 erhält folgende Fassung: ‚Artikel 29 Rechtsbehelfe Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen
Entscheidungen und Maßnahmen, die in Anwendung der nach dieser Richtlinie
erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften getroffen werden, Rechtsmittel
eingelegt werden können. (18)
Artikel 31 Absatz 2 erhält folgende
Fassung: ‚2. Ergreifen die Mitgliedstaaten Maßnahmen nach
Artikel 3 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 2 oder 3 oder
Artikel 30, so teilen sie diese der Kommission und den anderen
Mitgliedstaaten unverzüglich mit.’. Artikel 2
Änderungen
der Richtlinie 2007/14/EG Die Richtlinie 2007/14/EG wird wie folgt geändert: (19)
In Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt: ‚Außerdem teilt ein Emittent mit Sitz in der Union
den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats seines Sitzes, falls dieser vom
Herkunftsmitgliedstaat verschieden ist, den von ihm gewählten
Herkunftsmitgliedstaat mit.’. (20)
In Artikel 11 werden die Absätze 1 und 2
gestrichen. (21)
Artikel 16 wird gestrichen. Artikel 3
Umsetzung 1.
Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am […]
nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser
Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen
diesen Vorschriften und der Richtlinie bei. Wenn die Mitgliedstaaten
diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch
einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug.
Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. 2.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den
Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf
dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 4 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am [zwanzigsten] Tag
nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in
Kraft. Artikel 5 Adressaten Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten
gerichtet. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident
[1] KOM(2010) 243 endg. vom 27. Mai 2010. Dieser Bericht
wird von einem detaillierteren Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen
begleitet (SEC(2010) 611). [2] Richtlinie 2007/14/EG der Kommission vom 8. März
2007 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie
2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf
Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten
Markt zugelassen sind, ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 27. [3] Empfehlung der Kommission vom 11. Oktober 2007 zum
elektronischen Netz amtlicher bestellter Systeme für die zentrale Speicherung
vorgeschriebener Informationen gemäß der Richtlinie 2004/109/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 267 vom 12.10.2007,
S. 16. [4] Richtlinie 2008/22/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 11. März 2008 zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG zur
Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über
Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen
sind, im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse,
ABl. L 76 vom 19.3.2008, S. 50. [5] Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG,
2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG,
2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die
Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde),
der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen
Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), ABl.
L 331 vom 15.12.2010, S. 120. [6] Richtlinie 2010/73/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 2003/71/EG
betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder
bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und der Richtlinie
2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf
Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem
geregelten Markt zugelassen sind, ABl. L 327 vom 11.12.2010, S. 1. [7] Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim
öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu
veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, ABl. L 345
vom 31.12.2003, S. 64. [8] Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation
(Marktmissbrauch), ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16. [9] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament,
den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss „Binnenmarktakte –
Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen – Gemeinsam für neues
Wachstum“, KOM(2011) 206 endg. [10] Mitteilung vom 9. Dezember 2010 „Stärkung der
Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor“, KOM(2010) 716
endgültig. [11] Mazars, 2009: Transparency Directive Assessment Report, externe
Studie im Auftrag der Europäischen Kommission. [12] Der CESR war ein unabhängiges Gremium, das die Europäische
Kommission beriet und sich aus Vertretern der Wertpapieraufsichtsbehörden aus
der EU zusammensetzte (siehe Beschluss 2009/77/EG der Kommission vom
23. Januar 2009 zur Einsetzung des Ausschusses der europäischen
Wertpapierregulierungsbehörden, ABl. L 25 vom 23.10.2009, S. 18). Aufgabe
des CESR war es, die Koordinierung zwischen den Wertpapieraufsichtsbehörden zu
verbessern, die Europäische Kommission zu beraten und eine kohärentere,
fristgerechte laufende Umsetzung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten
zu gewährleisten. Er wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2011 durch die
Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde ESMA ersetzt (s. Verordnung (EU)
Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. November 2010, ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84). [13] Bei der ESME handelte es sich um ein beratendes Gremium,
das im April 2006 zur Unterstützung der Kommission eingesetzt wurde. Die ESME
setzte sich aus Marktteilnehmern und Marktsachverständigen für den
Wertpapierbereich zusammen. Sie vollzog ihre Tätigkeit auf der Grundlage des
Beschlusses 2006/288/EG der Kommission vom 30. März 2006 zur
Einsetzung einer Expertengruppe „Europäische Wertpapiermärkte“, die die
Kommission in rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen der Anwendung der
EU-Wertpapier-Richtlinien beraten soll, ABl. L 106 vom 19.4.2006,
S. 14-17. [14] Bei diesen Derivaten erfolgt die Abwicklung durch eine
Ausgleichszahlung ohne physische Übergabe des zugrunde liegenden Werts. [15] http://www.liberation.fr/monde/01012339133-lutter-contre-l-opacite-des-industries-extractives [16] http://ec.europa.eu/commission_2010-2014/president/news/speeches-statements/pdf/deauville-g8-declaration_en.pdf
[17] Entschließung INI/2010/2102. [18] Rodung, selektiver Holzeinschlag oder Ausdünnung in
Gebieten, die Primärwald umfassen und entsprechend eingestuft sind, oder andere
Beeinträchtigungen von Primärwald oder Primärwaldgebieten durch Bergbau und die
Exploration oder Förderung von Mineralien, Wasser, Erdöl oder Erdgas oder
sonstige störende Eingriffe. [19] Nach der Richtlinie 2009/28/EG sind dies natürlich
regenerierte Wälder mit einheimischen Arten, in denen es keine deutlich
sichtbaren Anzeichen für menschliche Eingriffe gibt und die ökologischen
Prozesse nicht wesentlich gestört sind. [20] http://www.sec.gov/about/laws/wallstreetreform-cpa.pdf. [21] Steuern, Gebühren, Entgelte (einschließlich
Lizenzgebühren) Produktionsrechte, Boni und andere geldwerte Vorteile. [22] ABl. C […] vom […], S. […]. [23] ABl. C […] vom […], S. […]. [24] ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38. [25] KOM(2010) 243 endg. [26] KOM(2011) 206 endg. vom 13.4.2010. [27] ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84. [28] http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2005:347:0001:0006:DE:PDF. [29] Verordnung (EG) Nr. 995/2010 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010. Unternehmen, die
Holzerzeugnisse nach den Bedingungen freiwilliger Vereinbarungen der EU
einführen, sind von dieser Verpflichtung befreit. [30] ABl. L [...] vom [...], S. [...]. [31] KOM(2010) 716 endg. [32] ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 27. [33] ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64. [34] ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16. [35] ABl. L 184 vom 14.7.2007, S. 17. [36] ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. [37] ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.