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Document 52011PC0683

Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, sowie der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission

/* KOM/2011/0683 endgültig - 2011/0307 (COD) */

52011PC0683

Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, sowie der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission /* KOM/2011/0683 endgültig - 2011/0307 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

1.1. Allgemeiner Kontext

Die Kommission ist laut Artikel 33 der Transparenzrichtlinie (Richtlinie 2004/109/EG) verpflichtet, über die Anwendung dieser Richtlinie Bericht zu erstatten[1]. Der von der Kommission gemäß diesem Artikel vorgelegte Bericht zeigt, dass die Transparenzanforderungen der Richtlinie von einer Mehrheit der betroffenen Akteure als nützlich für das ordnungsgemäße und wirksame Funktionieren des Marktes betrachtet werden.

Die Überprüfung der Anwendung der Transparenzrichtlinie ergab jedoch, dass es trotz dieser Erfolge Gebiete gibt, auf denen die mit der Richtlinie geschaffene Regelung verbessert werden könnte. Deshalb ist eine Vereinfachung der Verpflichtungen bestimmter Emittenten wünschenswert, um geregelte Märkte für kleine und mittlere Emittenten, die in Europa Kapital aufnehmen, attraktiver zu machen. Zusätzlich muss die rechtliche Klarheit und Wirksamkeit der bestehenden Transparenzregelung erhöht werden, insbesondere in Bezug auf die Offenlegung von Unternehmensbeteiligungen.

Dieser Vorschlag für eine Änderung der Transparenzrichtlinie steht im Einklang mit dem Ziel, das in der Richtlinie vorgesehene Niveau des Anlegerschutzes zu wahren und soweit erforderlich zu steigern sowie zu gewährleisten, dass die offengelegten Informationen – zu akzeptablen Kosten – für Investitionszwecke ausreichend und nützlich sind.

1.2. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Ziel der Transparenzrichtlinie ist es, durch gleichwertige Transparenz für Emittenten von Wertpapieren und Anleger in der gesamten Europäischen Union ein hohes Maß an Anlegervertrauen sicherzustellen. Um dieses Ziel zu erreichen, werden die Emittenten von an geregelten Märkten gehandelten Wertpapieren durch die Transparenzrichtlinie verpflichtet, regelmäßig Finanzinformationen über die Ergebnisse des Emittenten im Laufe des Geschäftsjahres sowie laufende Informationen über gehaltene bedeutende Stimmrechtsanteile zu veröffentlichen. Daneben werden Mindeststandards für den Zugang zu den vorgeschriebenen Informationen und für deren Speicherung eingeführt. Die Transparenzrichtlinie wurde durch die Richtlinie 2007/14/EG der Kommission mit Durchführungsbestimmungen[2] und durch die Empfehlung der Kommission zur Speicherung vorgeschriebener Informationen[3] ergänzt. Die Transparenzrichtlinie wurde nachfolgend geändert durch die Richtlinien 2008/22/EG[4] und 2010/78/EU[5] im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse und die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde erstellten Entwürfe technischer Standards sowie durch die Richtlinie 2010/73/EU[6] zur Angleichung einiger Bestimmungen der Transparenzrichtlinie an die geänderte Prospektrichtlinie[7].

Die mit der Transparenzrichtlinie eingeführten Verpflichtungen stehen in enger Verbindung mit den Vorschriften anderer EU-Rechtsakte auf den Gebieten Corporate Governance/Gesellschaftsrecht oder Finanzmärkte/Wertpapiere. Insbesondere die Prospektrichtlinie enthält Offenlegungsvorschriften, die sehr nahe am Kernbereich der Vorschriften der Transparenzrichtlinie liegen. Durch die Prospektrichtlinie werden Unternehmen, die in der EU Aktien ausgeben, zur Vorlage eines Prospekts verpflichtet, der den detaillierten Bestimmungen der Richtlinie entspricht. Daneben ermöglicht die Richtlinie es Unternehmen, einen Prospekt in einem EU-Staat herauszugeben, der nachfolgende öffentliche Wertpapierangebote oder die europaweite Zulassung zum Handel erfasst, wobei die Übersetzungspflichten minimal sind.

Außerdem ist die Transparenzrichtlinie ein Instrument zur Umsetzung von Offenlegungspflichten aufgrund anderer Richtlinien wie etwa der Marktmissbrauchsrichtlinie[8], die missbräuchliches Verhalten auf geregelten Märkten (z. B. Insiderhandel und Marktmanipulation) verbietet und Emittenten zur Offenlegung interner Informationen verpflichtet.

1.3. Kohärenz mit anderen Politikbereichen

Die Verbesserung des Regulierungsumfelds für kleine und mittlere Emittenten und ihres Zugangs zu Kapital sind hohe politische Prioritäten für die Kommission. Diesbezüglich hat die Kommission in ihrer Mitteilung zur Binnenmarktakte vom April 2011[9] festgestellt, dass die Transparenzrichtlinie geändert werden sollte, „um die für börsennotierte KMU geltenden Verpflichtungen bei Erhaltung des derzeitigen Anlegerschutzes stärker nach dem Kriterium der Verhältnismäßigkeit auszurichten“. Durch diesen Vorschlag soll die Transparenzrichtlinie so geändert werden, dass dieses Ziel erreicht wird.

Außerdem sollen durch die Überarbeitung der Transparenzrichtlinie die Transparenz größerer Akquisitionen in Gesellschaften, das Anlegervertrauen und die stärkere Ausrichtung auf langfristige Ergebnisse sichergestellt werden; sie leistet so einen Beitrag zum allgemeinen Ziel der Kommission, die Finanzstabilität zu festigen. Daneben sollen durch die Erleichterung des Zugangs zu vorgeschriebenen Informationen auf Ebene der Union die funktionelle Integration der europäischen Wertpapiermärkte gestärkt und eine bessere grenzüberschreitende Sichtbarkeit kleiner und mittlerer börsennotierter Gesellschaften sichergestellt werden.

Im Hinblick auf die allgemeine Frage der Umsetzung wird die Transparenzrichtlinie auch überarbeitet, um den Schlussfolgerungen der Mitteilung der Kommission „Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor“[10] nachzukommen. In dieser Mitteilung regte die Kommission EU-Rechtsetzungsmaßnahmen zur Festlegung einiger gemeinsamer Mindeststandards in bestimmten Schlüsselbereichen der Sanktionsregelungen an, die den Besonderheiten der einzelnen Sektoren Rechnung tragen sollten. Um zu gewährleisten, dass die Sanktionen für Verstöße gegen die Transparenzvorschriften hinreichend wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, ist der Vorschlag darauf ausgerichtet, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verwaltungssanktionen und -maßnahmen zu stärken und anzugleichen, indem hinreichend abschreckende Verwaltungssanktionen bei Verstößen gegen grundlegende Vorschriften der Transparenzrichtlinie vorgesehen werden, ein angemessener Geltungsbereich der Sanktionsmaßnahmen gewährleistet wird und Sanktionen öffentlich bekannt gemacht werden. Strafrechtliche Sanktionen sind nicht Gegenstand dieses Vorschlags.

2. Ergebnisse der Anhörungen interessierter Kreise und der Folgenabschätzung 2.1. Anhörung interessierter Kreise

Der Vorschlag wurde im Einklang mit dem Konzept erstellt, das die Kommission in Bezug auf die Grundsätze besserer Rechtsetzung verfolgt. Die Initiative und die Folgenabschätzung sind das Ergebnis ausführlicher Gespräche und Konsultationen mit allen wichtigen Interessengruppen, darunter Wertpapierregulierungsbehörden, Marktteilnehmer (Emittenten, Intermediäre, Anleger) und Verbraucher. Grundlage des Vorschlags sind die in dem oben genannten Bericht der Kommission zur Anwendung der Transparenzrichtlinie und dem diesen begleitenden detaillierteren Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen getroffenen Feststellungen und deren Analyse. Der Vorschlag stützt sich auf eine 2009 für die Kommission durchgeführte externe Studie[11] zur Anwendung ausgewählter Vorschriften dieser Richtlinie, die im Zuge einer Erhebung bei Marktteilnehmern erfasste Daten enthält. Der Bericht der Kommission stützt sich auch auf Berichte, die vom Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) (jetzt Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde – ESMA)[12] und der Expertengruppe „Europäische Wertpapiermärkte“ (ESME)[13] auf diesem Gebiet vorgelegt wurden. Die Berichte des CESR (bzw. der ESMA) und der ESME waren besonders wertvoll bei der Ermittlung von Bereichen der Transparenzrichtlinie, die unklare Bestimmungen enthielten und/oder verbesserungsfähig waren.

Die von den beteiligten Akteuren im Rahmen der öffentlichen Konsultation abgegebenen Stellungnahmen wurden ebenfalls berücksichtigt. Im Zuge der Anhörung veranstalteten die Kommissionsdienststellen am 11. Juni 2010 eine öffentliche Konferenz mit Teilnahme mehrerer beteiligter Akteure. Der Schwerpunkt der Diskussion lag auf der Attraktivität geregelter Märkte für kleine und mittlere Emittenten sowie auf der möglichen Verschärfung der Transparenzvorschriften in Bezug auf die Offenlegung von Unternehmensbeteiligungen.

2.2. Folgenabschätzung

Im Rahmen ihrer Politik der besseren Rechtsetzung hat die Kommission eine Folgenabschätzung vorgenommen, bei der verschiedene Handlungsalternativen analysiert wurden. Nachfolgend werden die besten politischen Optionen für die folgenden Bereiche dargestellt.

- Ermöglichung von mehr Flexibilität in Bezug auf die Frequenz und den Zeitpunkt der Veröffentlichung regelmäßiger Finanzinformationen, insbesondere für kleine und mittlere Emittenten:

Abschaffung der Pflicht zur Vorlage von Quartalsfinanzberichten für alle börsennotierten Gesellschaften – Die Einführung differenzierter Offenlegungsregelungen für an einem geregelten Markt notierte Gesellschaften nach Maßgabe ihrer Größe wurde als nicht wünschenswert betrachtet, da eine derartige Regelung zweierlei Maß für das gleiche Marktsegment einführen würde und daher für die Anleger verwirrend wäre. Die bevorzugte politische Option verringert die Compliance-Kosten für alle an einem geregelten Markt notierten Gesellschaften, könnte aber insbesondere kleineren Gesellschaften zugute kommen, da dadurch der mit der Erstellung und Veröffentlichung der Quartalszahlen verbundene Verwaltungsaufwand erheblich verringert würde. Diese Option erlaubt es kleinen und mittleren Emittenten, ihre Ressourcen zur Veröffentlichung der Art von Informationen einzusetzen, die für ihre Anleger am nützlichsten sind. Sie dürfte den kurzfristig orientierten Druck auf die Emittenten verringern und Anlegern Anreize zur Einnahme einer längerfristigen Perspektive geben. Negative Auswirkungen auf den Anlegerschutz sind nicht zu erwarten. Der Anlegerschutz wird durch die verbindliche Offenlegung der halbjährlichen und jährlichen Finanzergebnisse sowie durch die Offenlegungspflichten der Marktmissbrauchs- und der Prospektrichtlinie hinreichend gewahrt. Deshalb dürften die Anleger unabhängig von der derzeit durch die Transparenzrichtlinie vorgeschriebenen Veröffentlichung vierteljährlicher Informationen angemessen über wichtige Ereignisse und Fakten, die potenziell für den Kurs des zugrunde liegenden Wertpapiers relevant sind, informiert sein.

- Vereinfachung der erläuternden Teile der Finanzberichte für kleine und mittlere Emittenten:

Beauftragung der ESMA mit der Vorbereitung unverbindlicher Leitlinien (Muster) zum erläuternden Inhalt der Finanzberichte für alle börsennotierten Gesellschaften – Diese Option ermöglicht Einsparungen und verbessert die Vergleichbarkeit der Information für Anleger. Daneben steigert sie die grenzüberschreitende Sichtbarkeit kleiner und mittlerer Emittenten.

- Schließung von Lücken in den Mitteilungspflichten in Bezug auf bedeutende Stimmrechtsanteile:

Ausdehnung der Offenlegungspflicht auf sämtliche Instrumente, die einer dem Halten von Aktien oder Aktienbezugsrechten vergleichbare wirtschaftliche Wirkung haben – Diese Option erfasst per Barausgleich (Cash Settlement) abgewickelte Derivate[14] und alle etwaigen zukünftigen Finanzinstrumente vergleichbarer Art und schließt eine Lücke in der bestehenden Offenlegungsregelung. Sie wirkt sich sehr positiv auf den Anlegerschutz und das Marktvertrauen aus, da sie vom heimlichen Aufbau von Beteiligungen an börsennotierten Gesellschaften abschreckt.

- Beseitigung von Divergenzen bei den Mitteilungspflichten in Bezug auf bedeutende Beteiligungen:

Harmonisierung der Regelung in Bezug auf die Offenlegung bedeutender Stimmrechtsanteile durch obligatorische Zusammenrechnung gehaltener Aktien und gehaltener Finanzinstrumente, die Zugang zu Aktien verschaffen (einschließlich per Barausgleich abgewickelter Derivate) – Diese Option schafft einen einheitlichen Ansatz, verringert die Rechtsunsicherheit, steigert die Transparenz, erleichtert grenzüberschreitende Investitionen und verringert die Kosten.

Daneben wurden technische Anpassungen und Klärungen berücksichtigt, um einen besseren Rahmen für die Durchführung der Richtlinie zu schaffen.

Die vollständige Folgenabschätzung ist abrufbar unter: […]

2.3. Rechtsgrundlage

Die EU ist gemäß Artikel 50 und 140 AEUV befugt, auf diesem Gebiet tätig zu werden.

Am 23. September 2009 hat die Kommission Vorschläge für Verordnungen zur Einrichtung der EBA, der EIOPA und der ESMA angenommen. Diesbezüglich möchte die Kommission auf die Erklärungen in Bezug auf Artikel 290 und 291 AEUV hinweisen, die sie anlässlich der Verabschiedung der Verordnungen zur Errichtung der Europäischen Aufsichtsbehörden abgegeben hat: „Was das Verfahren zur Festlegung von Regulierungsstandards anbelangt, unterstreicht die Kommission den einzigartigen Charakter des Finanzdienstleistungssektors, der sich aus der Lamfalussy-Struktur ergibt und auch ausdrücklich in der dem AEUV beigefügten Erklärung Nr. 39 anerkannt wurde. Die Kommission hat jedoch erhebliche Zweifel, ob die Beschränkung ihrer Rolle in Bezug auf den Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsmaßnahmen im Einklang mit den Artikeln 290 und 291 AEUV steht.“

2.4. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Die in Bezug auf kleine und mittlere Emittenten ermittelten Probleme ergeben sich aus den Rechtsvorschriften der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten und können nur durch Änderungen der Rechtsvorschriften auf Ebene der Europäischen Union gelöst werden. Außerdem würde nur ein auf EU-Ebene verabschiedetes verbindliches Rechtsinstrument gewährleisten, dass sämtliche Mitgliedstaaten den gleichen Rechtsrahmen auf der Grundlage der gleichen Prinzipien anwenden, und damit die bestehende Heterogenität der Regulierungsmaßnahmen in Bezug auf die Mitteilung bedeutender Beteiligungen überwinden.

Sanktionen, die in unterschiedliche Richtungen gehen und zu schwach sind, reichen eventuell nicht aus, um Verstöße gegen die Transparenzrichtlinie wirksam zu verhindern und eine wirksame Beaufsichtigung sowie die Entwicklung gleicher Ausgangsvoraussetzungen sicherzustellen. Maßnahmen auf EU-Ebene können Divergenzen und Schwächen in dem für Sanktionen und die Ermittlungsbefugnisse nationaler Behörden geltenden Rechtsrahmen verhindern und so einen Beitrag zur Beseitigung von Gelegenheiten für Aufsichtsarbitrage leisten.

2.5. Wahl des Instruments

Eine Änderung der geltenden Transparenzrichtlinie scheint die tragfähigste Lösung zu sein. Eine Richtlinie ermöglicht maximale Harmonisierung in einigen Bereichen, lässt den Mitgliedstaaten aber auf anderen Gebieten die notwendige Flexibilität zur Berücksichtigung ihrer spezifischen Umstände.

2.6. Detailliertere Erläuterung der spezifischen Bestimmungen des Vorschlags

– Wahl des Herkunftsmitgliedstaats für Emittenten aus Drittstaaten

Die Transparenzrichtlinie enthält derzeit Unklarheiten in Bezug auf die Frage, welcher Staat der Herkunftsmitgliedstaat von Emittenten ist, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i und ii ihren Herkunftsmitgliedstaat wählen müssen, dies aber unterlassen haben. Es ist wichtig, dass die Transparenzrichtlinie keinerlei Möglichkeit eröffnet, die Regeln derart anzuwenden, dass eine börsennotierte Gesellschaft ihrer Geschäftstätigkeit nachgehen kann, ohne der Beaufsichtigung durch irgendeinen Mitgliedstaat zu unterliegen. Deshalb wird, wie in den Stellungnahmen einiger Teilnehmer der öffentlichen Konsultation angeregt, für Emittenten aus Drittstaaten, die nicht innerhalb von drei Monaten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i ihren Herkunftsmitgliedstaat gewählt haben, ein Standard-Herkunftsmitgliedstaat festgelegt.

– Die Vorschrift zur Veröffentlichung von Zwischenmitteilungen und/oder Quartalsfinanzberichten wird aufgehoben

Zur Verringerung des mit der Notierung an geregelten Märkten verbundenen Verwaltungsaufwands und zur Schaffung von Anreizen für langfristige Investitionen wird die Pflicht zur Veröffentlichung von Zwischenberichten für alle börsennotierten Gesellschaften aufgehoben. Die Veröffentlichung dieser Information wird für den Anlegerschutz nicht als notwendig erachtet; zur Beseitigung unnötigen Verwaltungsaufwands sollte dies dem Markt überlassen werden. Die Emittenten können diese Informationen weiterhin veröffentlichen, wenn die Anleger dies nachdrücklich wünschen. Die Mitgliedstaaten sollten im Interesse der Effizienz und zur Gewährleistung einer harmonisierten Offenlegungsregelung eine entsprechende Verpflichtung in ihren nationalen Rechtsvorschriften nicht beibehalten. Derzeit gelten in vielen Mitgliedstaaten Offenlegungsvorschriften, die strenger sind als die in der Richtlinie vorgesehenen Mindestanforderungen. Um die Gleichbehandlung aller börsennotierten Gesellschaften in der EU und eine wirksame Verringerung des Verwaltungsaufwands zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten an einer „Überumsetzung“ gehindert werden und in ihren Anforderungen nicht über das für den Anlegerschutz notwendige Maß hinausgehen.

– Breitgefasste Definition von Finanzinstrumenten, die der Mitteilungspflicht unterliegen

Um Innovationen im Finanzbereich Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass Emittenten und Investoren umfassend über die Struktur von Unternehmensbeteiligungen informiert sind, sollte die Definition von Finanzinstrumenten so erweitert werden, dass alle Instrumente, die einer dem Halten von Aktien oder Aktienbezugsrechten vergleichbare wirtschaftliche Wirkung haben, unabhängig von einer etwaigen Verknüpfung mit dem Recht zur physischen Abwicklung davon erfasst werden. Derzeit verlangt die Transparenzrichtlinie nicht die Mitteilung bestimmter Arten von Finanzinstrumenten, die nicht mit dem Recht auf den Erwerb von Stimmrechten verbunden sind, aber dazu genutzt werden können, ohne Offenlegung gegenüber dem Markt verdeckte Beteiligungen an börsennotierten Gesellschaften aufzubauen.

- Stärkere Harmonisierung bei der Mitteilung bedeutender Beteiligungen – Zusammenrechnung gehaltener Aktien und gehaltener Finanzinstrumente

In der Transparenzrichtlinie ist die Zusammenrechnung gehaltener Stimmrechte und gehaltener Finanzinstrumente bei der Berechnung der Mitteilungsschwellen für bedeutende Beteiligungen nicht vorgeschrieben. Die Mitgliedstaaten haben auf diesem Gebiet unterschiedliche Ansätze gewählt. Dies führt zu Marktzersplitterung und zusätzlichen Kosten für grenzüberschreitend tätige Investoren. Ein einheitlicher Ansatz bei der Berechnung der Mitteilungsschwellen für bedeutende Beteiligungen ist von zentraler Bedeutung für die Verbesserung der Rechtssicherheit und der Transparenz, die Vereinfachung grenzüberschreitender Investitionen und die Verringerung der zugrunde liegenden Kosten. Deshalb müssen der Aktienbesitz und der Besitz von Finanzinstrumenten bei der Berechnung der Mitteilungsschwellen zusammengerechnet werden. Die Verrechnung von Kauf- und Verkaufspositionen sollte nicht erlaubt sein. In der Mitteilung sollte die Art der gehaltenen Finanzinstrumente aufgeschlüsselt werden, um dem Markt detaillierte Informationen zur Art der Beteiligungen zu bieten.

Um jedoch den Unterschieden bei der Eigentumskonzentration Rechnung zu tragen, sollte es den Mitgliedstaaten weiterhin erlaubt sein, nationale Schwellen für die Mitteilung bedeutender Beteiligungen festzusetzen, die niedriger sind als in der Transparenzrichtlinie vorgesehen, soweit dies zur Gewährleistung einer angemessenen Transparenz der Beteiligungen notwendig ist. In einigen Mitgliedstaaten befinden sich Unternehmen nämlich im Besitz einer geringen Anzahl von Aktionären, wobei jeder Anteilseigner einen erheblichen Prozentsatz der Aktien hält. In anderen Mitgliedstaaten kann ein Anteilseigner mit einem relativ geringen Prozentsatz von Aktien eines Unternehmens, das sich überwiegend in Streubesitz befindet, bereits bedeutenden Einfluss auf eine Gesellschaft nehmen. In letzterem Fall kann auch die Mitteilung von Beteiligungen unterhalb der in der Transparenzrichtlinie vorgesehen Mindestschwelle erforderlich sein, um angemessene Transparenz bedeutender Beteiligungen sicherzustellen.

- Speicherung vorgeschriebener Informationen

Derzeit ist der Zugang zu Finanzinformationen über börsennotierte Gesellschaften auf europaweiter Ebene beschwerlich: bei der Suche nach Information müssen interessierte Kreise 27 unterschiedliche nationale Datenbanken konsultieren. Die 27 nationalen Speichersysteme sind nur unzureichend miteinander vernetzt. Deshalb sollte das bestehende Netz der amtlich bestellten Speichersysteme ausgebaut werden, um den grenzüberschreitenden Zugang zu vorgeschriebenen Informationen zu erleichtern. Es wird vorgeschlagen, der Europäischen Kommission diesbezüglich weitere Befugnisse zu übertragen, insbesondere in Bezug auf den Zugang zu vorgeschriebenen Informationen auf Unionsebene. Die ESMA sollte die Europäische Kommission durch Entwicklung von Entwürfen technischer Regulierungsstandards unterstützen, beispielsweise für den Betrieb zentraler Zugangspunkte für die Suche nach vorgeschriebenen Informationen auf Unionsebene. Durch diese Maßnahmen sollte auch die mögliche künftige Schaffung eines einheitlichen europäischen Speichersystems vorbereitet werden, das die Speicherung vorgeschriebener Informationen auf Ebene der Union sicherstellt.

- Meldung von Zahlungen, die an staatliche Stellen geleistet werden

Die Kommission hat öffentlich Unterstützung für die Initiative für Transparenz in der Rohstoffwirtschaft (EITI) geäußert und erwägt die Vorlage von Rechtsvorschriften über Offenlegungspflichten für Unternehmen der mineralgewinnenden Industrie[15]. In vergleichbarer Weise haben sich die Regierungen der G8-Staaten in ihrer Abschlusserklärung zum G8-Gipfel in Deauville vom Mai 2011[16] verpflichtet, Transparenzvorschriften zu verabschieden oder freiwillige Standards zu fördern, die Öl-, Gas- und Bergbauunternehmen verpflichten oder dazu anhalten, ihre Zahlungen an staatliche Stellen offenzulegen. Außerdem hat das Europäische Parlament eine Entschließung[17] vorgelegt, worin es sich erneut für die Pflicht zur länderbezogenen Meldung, insbesondere für die mineralgewinnende Industrie, ausspricht.

Derzeit verpflichtet das EU-Recht Emittenten nicht, für die einzelnen Länder, in denen sie tätig sind, Zahlungen an staatliche Stellen offenzulegen. Daher werden solche Zahlungen an staatliche Stellen in einem bestimmten Land in der Regel nicht offengelegt, obschon solche Zahlungen der mineralgewinnenden Industrie (Erdöl, Erdgas und Bergbau) und der Industrie des Holzeinschlags[18] in Primärwäldern[19] insbesondere in naturressourcenreichen Staaten der Dritten Welt einen hohen Anteil an den Staatseinnahmen darstellen können. Um die Regierungen zu einer verantwortlichen Nutzung dieser Ressourcen zu veranlassen und gutes Regieren zu fördern, wird vorgeschlagen, die Offenlegung von Zahlungen an staatliche Stellen auf individueller oder konsolidierter Ebene eines Unternehmens vorzuschreiben. Durch die Transparenzrichtlinie werden Emittenten unter Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2011/../EU des Rates über Jahresabschlüsse, konsolidierte Abschlüsse und zugehörige Berichte bestimmter Unternehmenstypen, die diesbezüglich die detaillierten Anforderungen enthält, zur Offenlegung von Zahlungen an staatliche Stellen verpflichtet.

Dieser Vorschlag ist vergleichbar mit dem im Juli 2010 angenommenen US-amerikanischen Dodd-Frank-Act[20], der die beim Wertpapier- und Börsenausschuss (Securities and Exchange Commission, SEC) gemeldeten Erdöl-, Erdgas- und Bergbaugesellschaften verpflichtet, die an staatliche Stellen[21] geleisteten Zahlungen unter Angabe des betreffenden Staates und des Projekts zu melden. Die Durchführungsmaßnahmen des SEC werden voraussichtlich bis Ende 2011 erlassen.

- Sanktionen und Ermittlungen

Um einen besseren Rahmen für die Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie zu schaffen, werden die Sanktionsbefugnisse der zuständigen Behörden erweitert. Insbesondere die öffentliche Bekanntmachung von Sanktionen ist wichtig, um die Transparenz zu steigern und das Vertrauen in die Finanzmärkte zu wahren. Sanktionen sollten in der Regel veröffentlicht werden, außer unter bestimmten, genau definierten Umständen. Außerdem sollten die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Befugnis haben, die Stimmrechtsausübung durch den Emittenten, der gegen die Pflicht zur Mitteilung bedeutender Beteiligungen verstoßen hat, auszusetzen, da diese Sanktion Verstöße gegen diese Regeln am wirksamsten verhüten kann. Um eine kohärente Anwendung von Sanktionen sicherzustellen, sollten einheitliche Kriterien zur Bestimmung der für eine Person oder Gesellschaft tatsächlich anwendbaren Sanktion festgesetzt werden.

- Sonstige technische Anpassungen

Aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen Konsultation werden weitere technische Anpassungen und Klarstellungen vorgeschlagen.

2011/0307 (COD)

Vorschlag für

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, sowie der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 50 und 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank[22],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[23],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)   Nach Artikel 33 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG[24] hatte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Anwendung dieser Richtlinie Bericht zu erstatten, u. a. auch über die Zweckmäßigkeit einer Beendigung der Befreiung bestehender Schuldtitel nach Ablauf der zehnjährigen Übergangsfrist gemäß Artikel 30 Absatz 4 dieser Richtlinie sowie über deren mögliche Auswirkungen auf die europäischen Finanzmärkte.

(2)   Am 27. Mai 2010 hat die Kommission einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2004/109/EG[25] vorgelegt, worin Bereiche ermittelt wurden, in denen die durch diese Richtlinie geschaffene Regelung verbessert werden könnte. Insbesondere wird in dem Bericht die Notwendigkeit aufgezeigt, die Verpflichtungen bestimmter Emittenten zu vereinfachen, um geregelte Märkte für kleine und mittlere Emittenten, die in Europa Kapital aufnehmen, attraktiver zu machen. Zusätzlich muss die rechtliche Klarheit und Wirksamkeit der bestehenden Transparenzregelung verbessert werden, insbesondere in Bezug auf die Offenlegung von Unternehmensbeteiligungen.

(3)   Daneben hat die Kommission in ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Binnenmarktakte – Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen – Gemeinsam für neues Wachstum“[26] auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Richtlinie 2004/109/EG zu überarbeiten, um die Verhältnismäßigkeit der für börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen geltenden Verpflichtungen unter Wahrung des gleichen Anlegerschutzniveaus zu verbessern.

(4)   Dem Bericht und der Mitteilung der Kommission zufolge sollte der Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit den Verpflichtungen, die mit der Zulassung zum Handel an geregelten Märkten verbunden sind, für kleine und mittlere Emittenten verringert werden, um deren Zugang zu Kapital zu verbessern. Die Verpflichtungen zur Veröffentlichung von Zwischenmitteilungen der Geschäftsleitung und/oder Quartalsfinanzberichten sind eine große Bürde für Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an geregelten Märkten zugelassen sind, für den Anlegerschutz sind sie jedoch nicht notwendig. Außerdem setzen sie Anreize zu Gunsten kurzfristiger Ergebnisse und zu Ungunsten langfristiger Investitionen. Für die Förderung nachhaltiger Wertschöpfung und langfristig orientierter Investitionsstrategien ist es entscheidend, den Druck auf Emittenten zur Produktion kurzfristiger Ergebnisse zu verringern und den Investoren Anreize für die Einnahme einer längerfristigen Sichtweise zu geben. Die Verpflichtung zur Vorlage von Zwischenberichten der Geschäftsleitung sollte daher abgeschafft werden.

(5)   Um sicherzustellen, dass der Verwaltungsaufwand in der gesamten Union wirksam verringert wird, sollte es den Mitgliedstaaten nicht erlaubt sein, in ihren nationalen Rechtsvorschriften weiterhin die Vorlage von Zwischenberichten der Geschäftsleitung vorzuschreiben.

(6)   Um den Verwaltungsaufwand für kleine und mittlere Emittenten zu verringern und die Vergleichbarkeit von Informationen sicherzustellen, sollte die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates[27] eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, nachfolgend ‚ESMA‘) zur Festlegung der im Bericht der Geschäftsleitung anzugebenden Informationen Leitlinien vorlegen, die u. a. Standardformulare oder Dokumentvorlagen umfassen.

(7)   Im Interesse größerer Transparenz in Bezug auf Zahlungen an staatliche Stellen sollten Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind und die in der mineralgewinnenden Industrie oder der Industrie des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig sind, in einem gesonderten Bericht jährlich die in den Ländern ihrer Geschäftstätigkeit an staatliche Stellen geleisteten Zahlungen offenlegen. In diesem Bericht sollten Arten von Zahlungen aufgeführt werden, die denjenigen vergleichbar sind, die im Rahmen der Initiative für Transparenz in der Rohstoffwirtschaft (EITI) offengelegt werden, und der Zivilgesellschaft Informationen verfügbar gemacht werden, anhand deren die Regierungen ressourcenreicher Länder für ihre Einnahmen aus der Ausbeutung von Naturressourcen zur Rechenschaft gezogen werden könnten. Daneben ergänzt die Initiative den EU-Aktionsplan für Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT-Aktionsplan[28]) und die EU-Holzverordnung[29], wonach die mit Holzerzeugnissen Handel Treibenden verpflichtet sind, die gebotene Sorgfalt walten zu lassen, um die Einfuhr illegal geschlagenen Holzes in die EU zu verhindern. Die Anforderungen im Einzelnen sind in Abschnitt 9 der Richtlinie 2011/../EU des Europäischen Parlaments und des Rates[30] festgelegt.

(8)   Die Innovation im Finanzbereich hat zur Schaffung neuer Arten von Finanzinstrumenten geführt, mit denen Anleger eine finanzielle Beteiligung an Unternehmen erwerben, deren Offenlegung in der Richtlinie 2004/109/EG nicht vorgesehen ist. Diese Instrumente können zum heimlichen Erwerb von Aktienbeständen von Unternehmen genutzt werden, was zu Marktmissbrauch führen und ein falsches Bild der wirtschaftlichen Eigentumsverhältnisse börsennotierter Gesellschaften zeichnen kann. Um zu gewährleisten, dass Emittenten und Anleger vollständig über die Unternehmensbeteiligungsstruktur unterrichtet sind, sollte die Definition des Begriffs „Finanzinstrumente“ in jener Richtlinie alle Instrumente erfassen, die einer dem Halten von Aktien oder Aktienbezugsrechten vergleichbare wirtschaftliche Wirkung haben.

(9)   Falls ein Besitzer von Finanzinstrumenten Aktienbezugsrechte ausübt und die Summe der gehaltenen physischen Anteile die Mitteilungsschwelle überschreitet, ohne den Gesamtanteil der zuvor gemeldeten Beteiligungen zu berühren, sollte zur Gewährleistung angemessener Transparenz bedeutender Beteiligungen zusätzlich eine erneute Mitteilung zur Offenlegung der Änderung in der Natur der Beteiligungen vorgeschrieben sein.

(10)   Eine harmonisierte Regelung für die Mitteilung bedeutender Stimmrechtsanteile, insbesondere in Bezug auf die Zusammenrechnung gehaltener Aktien und gehaltener Finanzinstrumente, dürfte die Rechtssicherheit verbessern, die Transparenz steigern und den Verwaltungsaufwand für grenzüberschreitend tätige Anleger verringern. Daher sollte es den Mitgliedstaaten nicht erlaubt sein, auf diesem Gebiet Vorschriften anzunehmen, die strenger sind als jene der Richtlinie 2004/109/EG oder hiervon abweichen. Allerdings sollten die Mitgliedstaaten angesichts der im Bereich der Eigentumskonzentration in der Union bestehenden Unterschiede weiterhin niedrigere Schwellen für die Mitteilung gehaltener Stimmrechtsanteile festsetzen dürfen.

(11)   Die kohärente Harmonisierung der Regeln in Bezug auf die Mitteilung bedeutender Beteiligungen und angemessene Transparenzniveaus sollten durch technische Standards sichergestellt werden. Es wäre sinnvoll und angemessen, der ESMA die Aufgabe zu übertragen, für technische Regulierungsstandards, die keine politischen Entscheidungen erfordern, Entwürfe auszuarbeiten und der Kommission vorzulegen. Die von der ESMA entwickelten Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung bestehender Ausnahmen von der Pflicht zur Mitteilung bedeutender Stimmrechtsanteile sollten von der Kommission angenommen werden. Die ESMA sollte unter Nutzung ihres Fachwissens insbesondere die Fälle gerechtfertigter Ausnahmen ermitteln und dabei Möglichkeiten des Missbrauchs zur Umgehung der Mitteilungspflicht Rechnung tragen.

(12)   Zur Berücksichtigung technischer Entwicklungen sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um die Methode zur Berechnung der Anzahl der Stimmrechte in Bezug auf Finanzinstrumente zu ändern, die einer Mitteilungspflicht unterliegenden Arten von Finanzinstrumenten zu bestimmen und die Inhalte der Mitteilung eines bedeutenden Besitzes von Finanzinstrumenten festzulegen. Besonders wichtig ist, dass die Kommission im Zuge ihrer vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen durchführt, die auch die Sachverständigenebene einschließen. Bei der Ausarbeitung und Abfassung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission dafür Sorge tragen, dass die entsprechenden Unterlagen dem Europäischen Parlament und dem Rat zeitgleich, zügig und in geeigneter Form übermittelt werden.

(13)   Zur Erleichterung grenzübergreifender Investitionen sollten die Anleger leichten Zugang zu den vorgeschriebenen Informationen in Bezug auf alle börsennotierten Gesellschaften in der Union haben. Allerdings gewährleistet das bestehende Netz der amtlich bestellten Speichersysteme für die vorgeschriebenen Informationen nicht, dass die Suche nach diesen Informationen unionsweit problemlos möglich ist. Um den grenzüberschreitenden Zugang zu Informationen sicherzustellen und technischen Entwicklungen in den Finanzmärkten und den Kommunikationstechnologien Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um Standards für die Verbreitung vorgeschriebener Informationen und den Zugang hierzu auf Unionsebene sowie für zentrale Speichersysteme für vorgeschriebene Informationen festzulegen. Die Kommission sollte auch dazu ermächtigt werden, mit Unterstützung durch die ESMA Maßnahmen zur Verbesserung des Funktionierens des Netzes der amtlich bestellten Speichersysteme zu treffen und technische Kriterien für den Zugang zu vorgeschriebenen Informationen auf Unionsebene, insbesondere für den Betrieb eines zentralen Zugangspunktes für die Suche nach vorgeschriebenen Informationen auf Unionsebene, zu entwickeln.

(14)   Zur Verbesserung der Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 2004/109/EG und entsprechend der Mitteilung der Kommission vom 9. Dezember 2010 mit dem Titel „Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor“[31] sollten die Sanktionsbefugnisse der zuständigen Behörden erweitert werden und bestimmten grundlegenden Ansprüchen genügen. Insbesondere sollten die zuständigen Behörden befugt sein, die Ausübung von Stimmrechten derjenigen Eigner von Aktien und Finanzinstrumenten auszusetzen, die der Mitteilungspflicht nicht nachkommen, und Geldstrafen zu verhängen, die hinreichend hoch sind, um abschreckend zu wirken. Um zu gewährleisten, dass die Sanktionen auf breite Kreise abschreckend wirken, sollten sie abgesehen von bestimmten, genau festgelegten Fällen, in der Regel öffentlich bekanntgemacht werden.

(15)   Zur Klärung der Behandlung nicht notierter und durch Zertifikate vertretener Wertpapiere, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Vermeidung von Transparenzlücken sollte die Definition des Begriffs „Emittent“ weiter spezifiziert werden, um die Emittenten von nicht notierten und durch Zertifikate vertretene Wertpapiere, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, zu erfassen. Daneben ist es angemessen, die Definition des Begriffs „Emittent“ unter Berücksichtigung des Umstandes zu ändern, dass in einigen Mitgliedstaaten Emittenten natürliche Personen sein können, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind.

(16)   Alle Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in der Union zugelassen sind, sollten der Beaufsichtigung durch eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats unterliegen, um sicherzustellen, dass sie ihren Verpflichtungen nachkommen. Emittenten, die gemäß der Richtlinie 2004/109/EG ihren Herkunftsmitgliedstaat wählen müssen, dies jedoch nicht getan haben, könnten sich jeglicher Beaufsichtigung durch eine zuständige Behörde in der Union entziehen. Deshalb sollte die Richtlinie 2004/109/EG so geändert werden, dass im Falle von Emittenten, die den zuständigen Behörden nicht innerhalb von drei Monaten die Wahl ihres Herkunftsmitgliedstaats mitgeteilt haben, eine Vermutung hinsichtlich der Wahl des Herkunftsmitgliedstaats gilt.

(17)   Nach den Bestimmungen der Richtlinie 2004/109/EG gilt die Wahl eines Herkunftsmitgliedstaats für die Dauer von drei Jahren. Ist jedoch ein Emittent aus einem Drittstaat nicht mehr am geregelten Markt in seinem Herkunftsmitgliedstaat notiert und bleibt lediglich in einem Aufnahmemitgliedstaat notiert, so besteht keine Beziehung dieses Emittenten zu seinem ursprünglich gewählten Herkunftsmitgliedstaat mehr. In diesem Fall sollte der Emittent die Möglichkeit haben, seinen Aufnahmemitgliedstaat vor Ablauf des Dreijahreszeitraums als seinen neuen Herkunftsmitgliedstaat zu wählen.

(18)   Die Richtlinie 2007/14/EG der Kommission vom 8. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind[32] enthält insbesondere Regeln zur Mitteilung der Wahl des Herkunftsmitgliedstaat durch den Emittenten. Um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Emittent seinen Sitz hat, über die vom Emittenten getroffene Wahl des Herkunftsmitgliedstaat informiert werden, sollten alle Emittenten verpflichtet werden, die Wahl ihres Herkunftsmitgliedstaat der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz haben, mitzuteilen, falls dieser nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist. Die Richtlinie 2007/14/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(19)   Die in der Richtlinie 2004/109/EG vorgesehene Pflicht zur Offenlegung neuer Anleiheemissionen hat in der Praxis zu vielen Umsetzungsschwierigkeiten geführt, und ihre Durchführung gilt als komplex. Außerdem überschneidet sich diese Offenlegungspflicht mit jenen der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG[33] und der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch)[34], und sie ist auch nicht mit vielen Zusatzinformationen für den Markt verbunden. Zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands für die Emittenten sollte diese Verpflichtung daher aufgehoben werden.

(20)   Die Pflicht zur Mitteilung jeglicher Änderung des Gründungsaktes oder der Satzung eines Emittenten an die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats überschneidet sich mit der ähnlichen Vorschrift der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften[35] und kann Verwirrung in Bezug auf die Rolle der zuständigen Behörde stiften. Zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands für die Emittenten sollte diese Verpflichtung daher aufgehoben werden.

(21)   In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Richtlinie sind die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr[36] und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr[37] uneingeschränkt anwendbar.

(22)   Die Richtlinien 2004/109/EG und 2007/14/EG sollten daher entsprechend geändert werden –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Richtlinie 2004/109/EG

Die Richtlinie 2004/109/EG wird wie folgt geändert:

(1) Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

(a) Buchstabe d erhält folgende Fassung:

‚d) „Emittent“ ist eine natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, einschließlich eines Staates, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind.

Im Falle von Zertifikaten, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, gilt als Emittent der Emittent der vertretenen Wertpapiere, wobei es unerheblich ist, ob diese Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder nicht;’;

(b) Buchstabe i wird wie folgt geändert:

          i)          Unter Ziffer ii) wird folgender Absatz angefügt:

‚Trifft ein Emittent nicht innerhalb von drei Monaten eine Wahl, so gilt für diesen automatisch die obige Ziffer i);’;

          ii)         die nachstehende Ziffer iii) wird hinzugefügt:

‚iii)        abweichend von Ziffer i) und ii) können Emittenten mit Sitz in einem Drittstaat, deren Wertpapiere nicht mehr zum Handel an einem geregelten Markt in ihrem Herkunftsmitgliedstaat, aber stattdessen zum Handel in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten zugelassen sind, ihren Herkunftsmitgliedstaat unter den Mitgliedstaaten auswählen, in denen ihre Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind;’;

(c) der nachstehende Buchstabe q wird hinzugefügt:

‚q) eine „förmliche Vereinbarung“ ist eine Vereinbarung, die nach geltendem Recht verbindlich ist.’.

(2) Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

‚1.      Der Herkunftsmitgliedstaat kann für Emittenten strengere Anforderungen als die in dieser Richtlinie festgelegten vorsehen, sie jedoch nicht zur Veröffentlichung anderer regelmäßiger Finanzinformationen als der in Artikel 4 genannten Jahresfinanzberichte und der in Artikel 5 genannten Halbjahresfinanzberichte verpflichten.

Der Herkunftsmitgliedstaat darf abgesehen von der Festlegung niedrigerer Mitteilungsschwellen als jene gemäß Artikel 9 Absatz 1 für Aktionäre bzw. natürliche oder juristische Personen im Sinne der Artikel 10 oder 13 keine strengeren Anforderungen vorsehen als die in dieser Richtlinie festgelegten.’.

(3) Dem Artikel 4 wird folgender Absatz 7 angefügt:

‚7.      Die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) eingerichtete Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (‚ESMA‘) erlässt zur Festlegung der im Bericht der Geschäftsleitung anzugebenden Informationen Leitlinien, die u. a. Standardformulare oder Dokumentvorlagen umfassen.

__________

(*) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.’

(4) Dem Artikel 5 wird folgender Absatz 7 angefügt:

‚7.      Die ESMA erlässt zur Festlegung der im Zwischenbericht der Geschäftsleitung anzugebenden Informationen Leitlinien, die u. a. Standardformulare oder Dokumentvorlagen umfassen.’.

(5) Artikel 6 erhält folgende Fassung:

‚Artikel 6

Meldung von Zahlungen, die an staatliche Stellen geleistet werden

Die Mitgliedstaaten verpflichten Emittenten, die in der mineralgewinnenden Industrie oder der Industrie des Holzeinschlags in Primärwäldern gemäß der Definition in […] tätig sind, gemäß Abschnitt 9 der Richtlinie 2011/../EU des Europäischen Parlaments und des Rates(*) jährlich einen Bericht über Zahlungen, die an staatliche Stellen geleistet wurden, zu erstellen. Der Bericht ist spätestens sechs Monate nach Ablauf jedes Geschäftsjahres zu veröffentlichen und muss mindestens fünf Jahre lang öffentlich zugänglich bleiben. Zahlungen an staatliche Stellen sind auf konsolidierter Ebene zu melden.

________

(*) ABl. L […].’

(6) Artikel 8 wird wie folgt geändert:

(a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

‚1.        Die Artikel 4, 5 und 6 gelten nicht, wenn Staaten, Gebietskörperschaften eines Staates, internationale öffentlich-rechtliche Stellen, denen mindestens ein Mitgliedstaat angehört, die EZB oder die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten unabhängig davon, ob sie Aktien oder andere Wertpapiere begeben, die Emittenten sind.’;

(b) Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

‚1a.       Die Artikel 4 und 5 gelten nicht für Emittenten, die ausschließlich zum Handel an einem geregelten Markt zugelassene Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 100 000 EUR oder – bei Schuldtiteln, die auf eine andere Währung als Euro lauten – mit einer Mindeststückelung, die am Ausgabetag 100 000 EUR entspricht, begeben.’;

(c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

‚4.        Abweichend von Absatz 1a dieses Artikels gelten die Artikel 4 und 5 nicht für Emittenten, die ausschließlich Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50 000 EUR oder – bei Schuldtiteln, die auf eine andere Währung als Euro lauten – mit einer Mindeststückelung, die am Ausgabetag mindestens 50 000 EUR entspricht, begeben, die bereits vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt in der Union zugelassen wurden, solange derartige Schuldtitel ausstehen.’.

(7) Artikel 9 wird wie folgt geändert:

(a) Dem Absatz 4 werden folgenden Unterabsätze angefügt:

‚Die ESMA entwickelt Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung der Fälle, in denen die in Unterabsatz 1 genannte Ausnahme für Aktien gilt, die für einen kurzen Zeitraum durch Subskription erworben wurden.

Die ESMA legt der Kommission ihre Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2013 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 2 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Verfahren zu erlassen.’;

(b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

‚6.        Dieser Artikel gilt nicht für die Stimmrechte, die ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma im Handelsbuch im Sinne von Artikel 11 der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(*) hält, sofern

a)          der Anteil der im Handelsbuch gehaltenen Stimmrechte nicht höher als 5 % ist und

b)         die Stimmrechte aus Aktien, die im Handelsbuch gehalten werden, nicht ausgeübt werden und nicht anderweitig benutzt werden, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes genannte Schwelle von 5 % wird unter Berücksichtigung der aggregierten Beteiligungen gemäß den Artikeln 9, 10 und 13 berechnet.

Die ESMA entwickelt Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung der Berechnungsmethode für die unter Buchstabe a genannte 5 %-Schwelle im Falle eines Konzerns unter Berücksichtigung von Artikel 12 Absätze 4 und 5.

Die ESMA legt der Kommission ihre Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2013 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards im Sinne von Unterabsatz 3 dieses Absatzes gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

_______

(*) ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201.’.         

(8) Artikel 13 wird wie folgt geändert:

(a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

‚1.        Die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 9 gilt auch für natürliche oder juristische Personen, die direkt oder indirekt Finanzinstrumente halten, die

a)          dem Inhaber bei Fälligkeit entweder im Rahmen einer förmlichen Vereinbarung das unbedingte Recht auf Erwerb mit Stimmrechten verbundener und bereits ausgegebener Aktien eines Emittenten, dessen Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, oder aber eine Ermessensbefugnis in Bezug auf sein Recht auf Erwerb dieser Aktien verleihen;

b)         vergleichbare wirtschaftliche Wirkung haben wie die unter Buchstabe a genannten Finanzinstrumente, unabhängig von einer etwaigen Verknüpfung mit dem Recht zur physischen Abwicklung.

In der vorzunehmenden Mitteilung ist die Art der gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a und der gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b gehaltenen Finanzinstrumente aufzuschlüsseln.’;

(b) Es werden folgende Absätze 1a und 1b eingefügt:

‚1a.       Die Anzahl der Stimmrechte wird unter Bezugnahme auf die volle nominale Anzahl der dem Finanzinstrument zugrunde liegenden Aktien berechnet. Zu diesem Zweck hat der Inhaber sämtliche Finanzinstrumente, die sich auf ein und denselben Emittenten beziehen, zusammenzurechnen und mitzuteilen. In die Berechnung der Stimmrechte fließen nur Kaufpositionen ein. Kaufpositionen werden nicht mit Verkaufspositionen, die sich auf ein und denselben Emittenten beziehen, verrechnet.

Die ESMA entwickelt Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung der Berechnungsmethode für die in Unterabsatz 1 genannte Anzahl der Stimmrechte bei Finanzinstrumenten, die sich auf ein Aktienportfolio oder einen Index beziehen.

Die ESMA legt der Kommission ihre Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2013 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards im Sinne von Unterabsatz 2 dieses Absatzes gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

1b.        Für die Zwecke von Absatz 1 dieses Artikels werden übertragbare Wertpapiere, Optionen, Terminkontrakte, Swaps, Zinsausgleichsvereinbarungen, Differenzgeschäfte und alle anderen Derivatkontrakte, die effektiv geliefert oder bar abgewickelt werden können, als Finanzinstrumente betrachtet, sofern sie die in Absatz 1 unter Buchstaben a und b genannten Bedingungen erfüllen.

Die ESMA erstellt unter Berücksichtigung der technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten eine nicht erschöpfende Liste der Finanzinstrumente, die Mitteilungspflichten gemäß Absatz 1 unterliegen, und aktualisiert diese regelmäßig.’;

(c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

‚2.        Die Kommission wird befugt, mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 27 Absätze 2a, 2b und 2c und unter den Voraussetzungen der Artikel 27a und 27b Maßnahmen zu folgenden Zwecken zu erlassen:

a)          Änderung der Methode zur Berechnung der Anzahl der Stimmrechte in Bezug auf die in Absatz 1a genannten Finanzinstrumente;

b)         Festlegung der Arten von Instrumenten, die als Finanzinstrumente im Sinne von Absatz 1b gelten;

c)          Festlegung der Inhalte der vorzunehmenden Mitteilungen, des Mitteilungszeitraums und der Adressaten der Mitteilung gemäß Absatz 1.’;

(d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

‚4.        Die in Artikel 9 Absätze 5 und 6 sowie in Artikel 12 Absätze 3, 4 und 5 vorgesehenen Ausnahmen gelten mutatis mutandis für die Mitteilungspflichten nach diesem Artikel.

Die ESMA entwickelt Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung der Fälle, in denen die in Unterabsatz 1 genannten Ausnahmen für Finanzinstrumente gelten, die von einer natürlichen oder juristischen Person gehalten werden, welche im Auftrag oder auf Ersuchen von Kunden andere als Eigenhandelsgeschäfte tätigen oder aus diesen Geschäften resultierende Positionen absichern.

Die ESMA legt der Kommission ihre Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2013 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards im Sinne von Unterabsatz 2 dieses Absatzes gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.’.

(9) Folgender Artikel 13a wird eingefügt:

„Artikel 13a

Zusammenrechnung

1.       Die in Artikel 9, 10 und 13 festgelegten Mitteilungspflichten gelten auch für eine natürliche oder juristische Person, wenn die Anzahl der von dieser gemäß Artikel 9 und 10 direkt oder indirekt gehaltenen Stimmrechte zusammengerechnet mit der Anzahl der Stimmrechte in Bezug auf direkt oder indirekt gehaltene Finanzinstrumente nach Artikel 13 die in Artikel 9 Absatz 1 festgelegten Schwellen erreicht, überschreitet oder unterschreitet.

In der gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes vorzunehmenden Mitteilung ist die Anzahl der Stimmrechte aus gemäß Artikel 9 und 10 gehaltenen Aktien und der Anzahl der in Bezug auf Finanzinstrumente gehaltenen Stimmrechte gemäß Artikel 13 aufzuschlüsseln.

2.       Stimmrechte in Bezug auf Finanzinstrumente, die bereits gemäß Artikel 13 mitgeteilt wurden, sind erneut mitzuteilen, wenn die natürliche oder juristische Person die zugrunde liegenden Aktien erworben hat und dieser Erwerb dazu führt, dass die Gesamtzahl der Stimmrechte aus Aktien ein und desselben Emittenten die in Artikel 9 Absatz 1 genannten Schwellen erreicht oder überschreitet.’.

(10) Artikel 16 Absatz 3 wird gestrichen.

(11) Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

(12) Artikel 21 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

‚4.      Die Kommission wird befugt, mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 27 Absätze 2a, 2b und 2c und unter den Voraussetzungen der Artikel 27a und 27b Maßnahmen zur Festlegung der folgenden Mindeststandards und Regeln zu erlassen:

a)          Mindeststandards für die Verbreitung vorgeschriebener Informationen gemäß Absatz 1;

b)         Mindeststandards für die zentralen Speichersysteme gemäß Absatz 2;

c)          Regeln zur Interoperabilität der von den amtlich bestellten nationalen Systemen genutzten Informations- und Kommunikationstechnologien und zum Zugang zu den vorgeschriebenen Informationen auf Unionsebene nach Absatz 2.

Die Kommission kann auch eine Liste der Medien zusammenstellen und ständig aktualisieren, über die diese Informationen der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht werden können.’.

(13) Artikel 22 erhält folgende Fassung:

‚Artikel 22

Zugang zu vorgeschriebenen Informationen auf Unionsebene

1. Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards mit technischen Anforderungen an den Zugang zu vorgeschriebenen Informationen auf Unionsebene, um Folgendes festzulegen:

a)          die technischen Anforderungen an die Interoperabilität der von den amtlich bestellten nationalen Systemen genutzten Informations- und Kommunikationstechnologien;

b)         die technischen Anforderungen für den Betrieb eines zentralen Zugangspunkts für die Suche nach vorgeschriebenen Informationen auf Unionsebene;

c)          die technischen Anforderungen der Verwendung einer eindeutigen Kennung für jeden Emittenten durch die amtlich bestellten nationalen Systeme;

d)         das gemeinsame Format zum Speichern vorgeschriebener Informationen durch die amtlich bestellten nationalen Systeme;

e)          die gemeinsame Klassifizierung vorgeschriebener Informationen durch die amtlich bestellten nationalen Systeme und die gemeinsame Liste von Arten vorgeschriebener Informationen;

2.       Bei der Entwicklung der Entwürfe technischer Regulierungsstandards stellt die ESMA sicher, dass die in Artikel 22 Absatz 1 genannten technischen Anforderungen mit den technischen Anforderungen für das von der Richtlinie 2011/../EU des Europäischen Parlaments und des Rates(*) eingerichtete elektronische Netz der nationalen Handelsregister vereinbar sind.

Die ESMA legt der Kommission ihre Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 dieses Absatzes gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

________

(*) ABl. L […].’

(14) Nach Artikel 27b wird folgende Überschrift eingefügt:

‚KAPITEL VIa

SANKTIONEN’

(15) Artikel 28 erhält folgende Fassung:

‚Artikel 28

Sanktionen

1.       Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass ihre zuständigen Behörden bei einem Verstoß gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften angemessene Verwaltungssanktionen und –maßnahmen ergreifen können, und stellen sicher, dass diese angewandt werden. Diese Sanktionen und Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

2.       Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in Fällen, in denen juristische Personen gegen ihre Pflichten verstoßen, gegen die Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans dieser juristischen Person und jede andere Person, die nach innerstaatlichem Recht für den Verstoß verantwortlich ist, Sanktionen verhängt werden können.

3.       Die zuständigen Behörden werden mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Ermittlungsbefugnissen ausgestattet. Um zu gewährleisten, dass Sanktionen oder Maßnahmen die gewünschten Ergebnisse erzielen, arbeiten die zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Sanktions- und Ermittlungsbefugnisse eng zusammen und koordinieren ihre Maßnahmen bei grenzübergreifenden Fällen.

(16) Die folgenden Artikel 28a, 28b und 28c werden eingefügt:

„Artikel 28a

Sonderbestimmungen

1.       Dieser Artikel gilt, wenn

a)          der Emittent es versäumt, nach Artikel 4, 5, 6 und 16 vorgeschriebene Informationen innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu veröffentlichen;

b)         die natürliche oder juristische Person es versäumt, den Erwerb oder die Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung gemäß Artikel 9, 10, 13 und 13a innerhalb der vorgeschriebenen Frist mitzuteilen;

2.       Unbeschadet der in Artikel 24 festgelegten Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Behörden stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass in den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Fällen die möglichen Verwaltungssanktionen und ‑maßnahmen zumindest Folgendes umfassen:

a)          die öffentliche Bekanntgabe der natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes,

b)         eine Anordnung, wonach die natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat,

c)          die Befugnis zur Aussetzung der Stimmrechte aus Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, falls die zuständige Behörde feststellt, dass der Inhaber von Aktien oder anderen Finanzinstrumenten oder eine der in Artikel 10 und 13 genannten Personen oder Institutionen gegen die die Bestimmungen dieser Richtlinie zur Mitteilung bedeutender Beteiligungen verstoßen hat;

d)         im Falle einer juristischen Person Verwaltungsgeldstrafen von bis zu 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr;

e)          im Falle einer natürlichen Person Verwaltungsgeldstrafen von bis zu 5 000 000 EUR;

f)          Verwaltungsgeldstrafen, die bis zur zweifachen Höhe der erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste gehen können, sofern diese sich beziffern lassen.

Handelt es sich bei der juristischen Person um die Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft, so ist der für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d relevante jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss der Muttergesellschaft an der Spitze ausgewiesen ist.

In den Mitgliedstaaten, in denen der Euro nicht die amtliche Währung ist, wird für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe e der dem Betrag von 5 000 000 EUR entsprechende Wert in der Landeswährung unter Berücksichtigung des offiziellen Wechselkurses am [Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie – Datum einsetzen] berechnet.

Artikel 28b

Öffentliche Bekanntmachung von Sanktionen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden alle Sanktionen oder Maßnahmen, die sie wegen eines Verstoßes gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften verhängen, umgehend öffentlich bekanntmachen und dabei auch Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes und zu den verantwortlichen Personen anführen, es sei denn, eine solche Bekanntmachung würde die Stabilität der Finanzmärkte ernsthaft gefährden. Würde eine solche Bekanntmachung den Beteiligten einen unverhältnismäßig großen Schaden zufügen, geben die zuständigen Behörden die Sanktionen auf anonymer Basis bekannt.

Artikel 28c

Wirksame Verhängung von Sanktionen und Wahrnehmung der Sanktionsbefugnisse durch die zuständigen Behörden

1.       Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden bei der Bestimmung der Art der Verwaltungssanktionen oder –maßnahmen und der Höhe der Verwaltungsgeldstrafen allen maßgeblichen Umständen Rechnung tragen. Dazu zählen:

a)          die Schwere und Dauer des Verstoßes;

b)         der Grad an Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;

c)          die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;

d)         die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;

e)          die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern diese sich beziffern lassen;

f)          die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde;

g)          frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person.

2.       Die ESMA richtet gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Leitlinien an die zuständigen Behörden, die die Art der Verwaltungssanktionen und ‑maßnahmen und die Höhe der Verwaltungsgeldstrafen zum Gegenstand haben.’.

(17) Artikel 29 erhält folgende Fassung:

‚Artikel 29

Rechtsbehelfe

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen Entscheidungen und Maßnahmen, die in Anwendung der nach dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften getroffen werden, Rechtsmittel eingelegt werden können.

(18) Artikel 31 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

‚2. Ergreifen die Mitgliedstaaten Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 2 oder 3 oder Artikel 30, so teilen sie diese der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich mit.’.

Artikel 2

Änderungen der Richtlinie 2007/14/EG

Die Richtlinie 2007/14/EG wird wie folgt geändert:

(19) In Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt:

‚Außerdem teilt ein Emittent mit Sitz in der Union den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats seines Sitzes, falls dieser vom Herkunftsmitgliedstaat verschieden ist, den von ihm gewählten Herkunftsmitgliedstaat mit.’.

(20) In Artikel 11 werden die Absätze 1 und 2 gestrichen.

(21) Artikel 16 wird gestrichen.

Artikel 3 Umsetzung

1. Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am […] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Vorschriften und der Richtlinie bei.

              Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am [zwanzigsten] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident                                                                       

[1]               KOM(2010) 243 endg. vom 27. Mai 2010. Dieser Bericht wird von einem detaillierteren Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen begleitet (SEC(2010) 611).

[2]               Richtlinie 2007/14/EG der Kommission vom 8. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 27.

[3]               Empfehlung der Kommission vom 11. Oktober 2007 zum elektronischen Netz amtlicher bestellter Systeme für die zentrale Speicherung vorgeschriebener Informationen gemäß der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 267 vom 12.10.2007, S. 16.

[4]               Richtlinie 2008/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse, ABl. L 76 vom 19.3.2008, S. 50.

[5]               Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 120.

[6]               Richtlinie 2010/73/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, ABl. L 327 vom 11.12.2010, S. 1.

[7]               Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.

[8]               Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch), ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16.

[9]               Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss „Binnenmarktakte – Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen – Gemeinsam für neues Wachstum“, KOM(2011) 206 endg.

[10]             Mitteilung vom 9. Dezember 2010 „Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor“, KOM(2010) 716 endgültig.

[11]                    Mazars, 2009: Transparency Directive Assessment Report, externe Studie im Auftrag der Europäischen Kommission.

[12]             Der CESR war ein unabhängiges Gremium, das die Europäische Kommission beriet und sich aus Vertretern der Wertpapieraufsichtsbehörden aus der EU zusammensetzte (siehe Beschluss 2009/77/EG der Kommission vom 23. Januar 2009 zur Einsetzung des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden, ABl. L 25 vom 23.10.2009, S. 18). Aufgabe des CESR war es, die Koordinierung zwischen den Wertpapieraufsichtsbehörden zu verbessern, die Europäische Kommission zu beraten und eine kohärentere, fristgerechte laufende Umsetzung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Er wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2011 durch die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde ESMA ersetzt (s. Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010, ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

[13]             Bei der ESME handelte es sich um ein beratendes Gremium, das im April 2006 zur Unterstützung der Kommission eingesetzt wurde. Die ESME setzte sich aus Marktteilnehmern und Marktsachverständigen für den Wertpapierbereich zusammen. Sie vollzog ihre Tätigkeit auf der Grundlage des Beschlusses 2006/288/EG der Kommission vom 30. März 2006 zur Einsetzung einer Expertengruppe „Europäische Wertpapiermärkte“, die die Kommission in rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen der Anwendung der EU-Wertpapier-Richtlinien beraten soll, ABl. L 106 vom 19.4.2006, S. 14-17.

[14]             Bei diesen Derivaten erfolgt die Abwicklung durch eine Ausgleichszahlung ohne physische Übergabe des zugrunde liegenden Werts.

[15]             http://www.liberation.fr/monde/01012339133-lutter-contre-l-opacite-des-industries-extractives

[16]             http://ec.europa.eu/commission_2010-2014/president/news/speeches-statements/pdf/deauville-g8-declaration_en.pdf

[17]             Entschließung INI/2010/2102.

[18]             Rodung, selektiver Holzeinschlag oder Ausdünnung in Gebieten, die Primärwald umfassen und entsprechend eingestuft sind, oder andere Beeinträchtigungen von Primärwald oder Primärwaldgebieten durch Bergbau und die Exploration oder Förderung von Mineralien, Wasser, Erdöl oder Erdgas oder sonstige störende Eingriffe.

[19]             Nach der Richtlinie 2009/28/EG sind dies natürlich regenerierte Wälder mit einheimischen Arten, in denen es keine deutlich sichtbaren Anzeichen für menschliche Eingriffe gibt und die ökologischen Prozesse nicht wesentlich gestört sind.

[20]             http://www.sec.gov/about/laws/wallstreetreform-cpa.pdf.

[21]             Steuern, Gebühren, Entgelte (einschließlich Lizenzgebühren) Produktionsrechte, Boni und andere geldwerte Vorteile.

[22]               ABl. C […] vom […], S. […].

[23]               ABl. C […] vom […], S. […].

[24]               ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.

[25]               KOM(2010) 243 endg.

[26]               KOM(2011) 206 endg. vom 13.4.2010.

[27]               ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.

[28]               http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2005:347:0001:0006:DE:PDF.

[29]               Verordnung (EG) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010. Unternehmen, die Holzerzeugnisse nach den Bedingungen freiwilliger Vereinbarungen der EU einführen, sind von dieser Verpflichtung befreit.

[30]               ABl. L [...] vom [...], S. [...].

[31]             KOM(2010) 716 endg.

[32]             ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 27.

[33]             ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.

[34]             ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16.

[35]             ABl. L 184 vom 14.7.2007, S. 17.

[36]             ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

[37]             ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

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