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Document 52011PC0651
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on insider dealing and market manipulation (market abuse)
Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch)
Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch)
/* KOM/2011/0651 endgültig - 2011/0295 (COD) */
Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) /* KOM/2011/0651 endgültig - 2011/0295 (COD) */
BEGRÜNDUNG
1.
HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS
Mit der Anfang 2003 verabschiedeten Richtlinie
2003/6/EG[1]
wurde ein umfassender Rahmen für die Bekämpfung von Insider-Geschäften und
Marktmanipulation („Marktmissbrauch“) eingeführt. Die
Richtlinie zielt darauf ab, das Anlegervertrauen und die Marktintegrität zu
verbessern, indem Personen, die über Insider-Informationen verfügen, der Handel
damit verbundener Finanzinstrumente untersagt wird, und indem die Manipulation
der Märkte durch Praktiken wie die Verbreitung von falschen Informationen oder
Gerüchten und den Abschluss von Geschäften, bei denen die Erzielung anormaler
Kursniveaus gesichert wird, verboten werden. Die derzeitige weltweite Wirtschafts- und
Finanzkrise hat die Bedeutung der Marktintegrität deutlich gemacht. In diesem Zusammenhang hat sich die Gruppe der Zwanzig (G20) auf eine
Verschärfung der Finanzaufsicht und Regulierung sowie den Aufbau eines Rahmens
international vereinbarter hoher Standards verständigt. In dem Bericht der
hochrangigen Gruppe zu Fragen der EU-Finanzaufsicht hieß es im Einklang mit den
Erkenntnissen der G20: „Ein solider Rahmen für Aufsicht und Unternehmensführung
im Finanzsektor muss sich auf eine wirkungsvolle Aufsichts- und
Sanktionsordnung stützen können“[2]. In ihrer Mitteilung „Gewährleistung effizienter,
sicherer und solider Derivatemärkte: Künftige politische
Maßnahmen” bekundete die Kommission die Absicht, die einschlägigen Bestimmungen
der Marktmissbrauchsrichtlinie so auszuweiten, dass die Märkte für Derivate vollständig
erfasst werden[3].
Die Bedeutung einer wirksamen Erfassung von außerbörslichen Derivategeschäften
(OTC-Transaktionen) wurde auch in allen Gesprächen in verschiedenen
internationalen Foren, darunter G20 und IOSCO, und im jüngsten Reformprogramm
des US-Finanzministeriums im Bereich der Finanzregulierung betont. Daneben werden die
Union und die Mitgliedstaaten in der Mitteilung der Kommission „Vorfahrt für
KMU in Europa - Der ‚Small Business Act’ für Europa“ dazu aufgerufen, Regeln
insbesondere mit Blick auf KMU zu gestalten, indem der Verwaltungsaufwand
reduziert wird und die Rechtsvorschriften an die Erfordernisse der Emittenten
angepasst werden, deren Finanzinstrumente zum Handel an KMU-Wachstumsmärkten
zugelassen sind, und den Kapitalzugang dieser Emittenten zu erleichtern[4]. Im Rahmen der Mitteilung der Kommission über die Stärkung der
Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor[5] wurde
eine Überprüfung der bestehenden Sanktionsbefugnisse und deren praktischer
Anwendung zur Förderung der Konvergenz von Sanktionen über das gesamte Spektrum
der Aufsichtstätigkeiten hinweg vorgenommen. Die Europäische Kommission hat die Anwendung der
Marktmissbrauchsrichtlinie überprüft und eine Reihe von Problemen ermittelt,
die sich nachteilig auf die Marktintegrität und den Anlegerschutz auswirken, zu
uneinheitlichen Rahmenbedingungen führen, Compliance-Kosten verursachen und für
Emittenten, deren Finanzinstrumente zum Handel an KMU-Wachstumsmärkten
zugelassen sind, Negativanreize bei der Kapitalbeschaffung setzen. Infolge der rechtlichen, kommerziellen und
technologischen Entwicklungen sind Lücken in der Regulierung neuer Märkte,
Plattformen und OTC-Instrumente entstanden. In analoger
Weise haben die gleichen Faktoren zu Lücken in der Regulierung von Warenmärkten
und Warenderivaten geführt. Da den Regulierungsbehörden bestimmte Informationen
und Befugnisse fehlen und Sanktionen entweder nicht vorgesehen oder nicht
ausreichend abschreckend sind, können die Regulierungsbehörden die Richtlinie
nicht wirksam durchsetzen. Und schließlich wird die Wirksamkeit der Richtlinie
dadurch untergraben, dass sie zahlreiche Optionen und Ermessenspielräume
eröffnet und es einigen ihrer Schlüsselbegriffe an Klarheit mangelt. Vor dem Hintergrund dieser Probleme bezweckt diese
Initiative einerseits eine Verbesserung der Marktintegrität und des
Anlegerschutzes, andererseits sollen ein einheitlicher Satz von Regeln und
gleiche Rahmenbedingungen für alle Akteure gewährleistet und die Attraktivität
der Wertpapiermärkte für die Kapitalbeschaffung gesteigert werden.
2.
ERGEBNISSE DER BERATUNGEN MIT DEN INTERESSIERTEN PARTEIEN UND DER
FOLGENABSCHÄTZUNGEN
Diese Initiative ist das Ergebnis umfassender
Konsultationen mit allen wichtigen Akteuren, einschließlich Behörden
(staatliche Stellen und Wertpapierregulierungsbehörden), Emittenten, Mittler
und Anleger. Dabei wird den Berichten des Ausschusses der
europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) über Art und Unfang der
Aufsichtsbefugnisse der Mitgliedstaaten aufgrund der Marktmissbrauchsrichtlinie[6] und über
die Optionen und Ermessensspielräume der Mitgliedstaaten im Rahmen der
Marktmissbrauchsrichtlinie[7]
Rechnung getragen. Daneben wird ein Bericht der Expertengruppe
„Europäische Wertpapiermärkte“ (ESME)[8]
berücksichtigt, worin die Wirksamkeit der Marktmissbrauchsrichtlinie bei der
Verwirklichung ihrer Hauptziele bewertet, eine Reihe von Schwächen und
Problemen ermittelt und mögliche Verbesserungen vorgeschlagen werden[9]. Am 12. November 2008 veranstaltete die
Europäische Kommission eine öffentliche Konferenz zur Überprüfung der
Rechtsvorschriften zum Marktmissbrauch[10]. Am 20. April
2009 leitete die Europäische Kommission eine Sondierung zur Überprüfung der
Marktmissbrauchsrichtlinie ein. Dabei gingen 85 Beiträge bei den
Kommissionsdienststellen ein. Die nicht vertraulichen Stellungnahmen können auf
der Internet-Site der Kommission eingesehen werden[11]. Am 28. Juni 2010 hat die Kommission eine
öffentliche Konsultation zur Überarbeitung der Richtlinie eingeleitet, die am
23. Juli 2010 abgeschlossen wurde[12]. Dabei gingen
96 Beiträge bei den Kommissionsdienststellen ein. Die nicht vertraulichen
Stellungnahmen können auf der Internet-Site der Kommission eingesehen werden[13]. Anhang 2
der Folgenabschätzung enthält eine Zusammenfassung[14]. Am
2. Juli 2010 veranstaltete die Europäische Kommission eine weitere
öffentliche Konferenz zur Überprüfung der Marktmissbrauchsrichtlinie[15]. Im Rahmen ihrer Politik einer besseren
Rechtsetzung hat die Kommission eine Folgenabschätzung vorgenommen, bei der
verschiedene Handlungsalternativen analysiert wurden. Die
politischen Handlungsoptionen bezogen sich auf die Regelung neuer Märkte,
Plattformen, OTC-Instrumente, Waren und Warenderivate, Sanktionen, Befugnisse
der zuständigen Behörden, die Klärung zentraler Begriffe und die Verringerung
des Verwaltungsaufwands. Jede der politischen Optionen wurde anhand folgender
Kriterien bewertet: Auswirkungen auf die Beteiligten, Wirksamkeit und
Effizienz. Die bevorzugten politischen Optionen werden in ihren
Gesamtauswirkungen zu erheblichen Verbesserungen bei der Bekämpfung des
Marktmissbrauchs in der EU führen. Zunächst werden durch eine Klärung der erfassten
Finanzinstrumente und Märkte die Marktintegrität und der Anlegerschutz
verbessert, wobei sichergestellt wird, dass Instrumente, die nur zum Handel auf
einem multilateralen Handelssystem (MTF) und anderen neuen Arten von
organisierten Handelssystemen (OTF) zugelassen sind, erfasst werden. Daneben werden die bevorzugten Optionen durch verbesserte
Markttransparenz den Schutz vor Marktmissbrauch durch Warenderivate verbessern.
Außerdem werden sie sicherstellen, dass
Marktmissbrauch besser ermittelt werden kann, indem sie den zuständigen
Behörden durch die Einführung von Mindestgrundsätzen für verwaltungsrechtliche
Maßnahmen oder Sanktionen die notwendigen Befugnisse zur Durchführung von
Ermittlungen und zur Verbesserung der abschreckenden Wirkung von Sanktion
verleihen. Der Vorschlag für eine Richtlinie [XX]
erfordert auch die Einführung strafrechtlicher Sanktionen. Darüber hinaus werden die bevorzugten Optionen
durch die Beschränkung der Optionen und des Ermessensspielraums der
Mitgliedstaaten zu einem kohärenteren Konzept in Bezug auf Marktmissbrauch
führen und angemessene Regelungen für Emittenten, deren Finanzinstrumente zum
Handel an KMU-Wachstumsmärkten zugelassen sind, umfassen. Insgesamt dürften die bevorzugten politischen
Optionen zu einer Verbesserung der Integrität von Finanzmärkten beitragen, die
sich positiv auf das Anlegervertrauen auswirken wird, was wiederum einen Beitrag
zur finanziellen Stabilität der Finanzmärkte leisten wird.
Mitarbeiter der GD MARKT trafen am
23. Februar 2011 mit dem Ausschuss für Folgenabschätzung zusammen. Der Ausschuss hat diese Folgenabschätzung geprüft und am
25. Februar 2011 seine Stellungnahme abgegeben. Bei dieser Zusammenkunft
machten die Ausschussmitglieder gegenüber den Mitarbeitern der GD MARKT
Vorschläge für eine inhaltliche Verbesserung der Folgenabschätzung, die zu
einigen Änderungen des Textes führten, und zwar: –
Erläuterung der Frage, wie die Wirkung der
bestehenden Rechtsvorschriften geprüft wurde und wie die Ergebnisse der Prüfung
in die Untersuchung des Problems eingeflossen sind; –
Addition faktengestützter Schätzungen für den
Gesamtschaden, der sich als Folge missbräuchlicher Praktiken in den
untersuchten Märkten für die europäische Wirtschaft ergibt, sowie des
geschätzten Gesamtnutzens der bevorzugten politischen Option mit den gebotenen
Vorbehalten in Bezug auf die Interpretation dieser Schätzungen; –
Erläuterung der Frage, wie andere mit der
Marktmissbrauchsrichtlinie in Zusammenhang stehende Finanzverordnungen die
Marktmissbrauchsrichtlinie im Basisszenario ergänzen; –
Klärung des Inhalts bestimmter politischer Optionen
und verbesserte Präsentation der Pakete bevorzugter Optionen sowie Beurteilung
der Gesamtauswirkungen der Pakete bevorzugter Optionen unter Berücksichtigung
etwaiger Synergien oder Kompensationen zwischen verschiedenen Optionen; –
eine stärker auf Verhältnismäßigkeit ausgerichtete
Analyse der kostspieligsten Maßnahmen bei der Bewertung des administrativen und
finanziellen Aufwands; –
Hinzufügung von deutlicher sichtbaren, gestrafften
Zusammenfassungen der Folgenabschätzung zu politischen Optionen in Bezug auf
Grundrechte, insbesondere im Bereich der Ermittlungsbefugnisse und Sanktionen; –
eine verbesserte Begründung der Notwendigkeit einer
strafrechtlichen Angleichung für eine wirksame EU-Politik in Bezug auf
Marktmissbrauch auf der Grundlage von Studien und Daten der Mitgliedstaaten
über die Wirksamkeit strafrechtlicher Sanktionen und eine Zusammenfassung der
Stellungnahmen zur Mitteilung der Kommission über die Stärkung der
Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor sowie –
im Haupttext eine klarere Darstellung der
Standpunkte der betroffenen Akteure, einschließlich institutioneller Anleger
und Privatanleger, zu den politischen Optionen.
3.
RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS
3.1.
Rechtsgrundlage
Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 114
AEUV als zweckmäßigste Rechtsgrundlage für eine Verordnung auf diesem Gebiet. Eine Verordnung wird als das geeignetste Rechtsinstrument zur
Festlegung des Unionsrahmens in Bezug auf Marktmissbrauch betrachtet. Die
unmittelbare Anwendbarkeit einer Verordnung verringert die rechtliche
Komplexität, bietet mit der Einführung einer harmonisierten Reihe zentraler
Regeln größere Rechtssicherheit für alle, die unionsweit den betreffenden
Rechtsvorschriften unterliegen, und leistet einen Beitrag zum Funktionieren des
Binnenmarktes.
3.2.
Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
Nach dem Subsidiaritätsprinzip (Artikel 5
Absatz 3 EU-Vertrag) wird die Union nur tätig, sofern und soweit die
angestrebten Ziele auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht
werden können und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf
Ebene der Union zu verwirklichen sind. Wenngleich alle
genannten Probleme signifikante Auswirkungen in jedem einzelnen Mitgliedstaat
haben, kann ihre Gesamtauswirkung nur im grenzübergreifenden Kontext
vollständig erfasst werden. Dies ist darauf zurückzuführen, dass
Marktmissbrauch überall dort möglich ist, wo das betreffende Instrument notiert
ist oder außerbörslich gehandelt wird, d. h. auch auf anderen Märkten als
dem Primärmarkt des jeweiligen Instruments. Infolgedessen besteht ein reales
Risiko, dass die auf einzelstaatlicher Ebene in Bezug auf Marktmissbrauch
getroffenen Maßnahmen ohne entsprechende Maßnahmen auf Unionsebene umgangen
werden oder unwirksam sind. Außerdem ist zur Vermeidung von Aufsichtsarbitrage
ein kohärentes Vorgehen von wesentlicher Bedeutung, und da diese Thematik
bereits vom Besitzstand der bestehenden Marktmissbrauchsrichtlinie erfasst
wird, können die oben genannten Probleme am besten im Rahmen einer gemeinsamen
Anstrengung behoben werden. Vor diesem Hintergrund
erscheinen Maßnahmen auf Unionsebene gemäß dem Grundsatz der Subsidiarität
angebracht. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit müssen
Maßnahmen gezielt sein und dürfen nicht über das zum Erreichen der Ziele
erforderliche Maß hinausgehen. Der gesamte Prozess von der
Ermittlung und Bewertung alternativer politischer Optionen bis zur Abfassung
dieses Vorschlags orientierte sich an diesem Grundsatz.
3.3.
Einhaltung der Artikel 290 und 291 AEUV
Am 23. September 2009 hat die Kommission
Vorschläge für Verordnungen zur Errichtung der EBA, der EIOPA und der ESMA
angenommen[16]. Diesbezüglich
möchte die Kommission auf die Erklärungen in Bezug auf Artikel 290 und
291 AEUV hinweisen, die sie anlässlich der Verabschiedung der Verordnungen
zur Errichtung der Europäischen Aufsichtsbehörden abgegeben hat: „Was das
Verfahren zur Festlegung von Regulierungsstandards anbelangt, unterstreicht die
Kommission den einzigartigen Charakter des Finanzdienstleistungssektors, der
sich aus der Lamfalussy-Struktur ergibt und auch ausdrücklich in der dem AEUV
beigefügten Erklärung Nr. 39 anerkannt wurde. Die Kommission hat jedoch
erhebliche Zweifel, ob die Beschränkung ihrer Rolle in Bezug auf den Erlass von
delegierten Rechtsakten und Durchführungsmaßnahmen im Einklang mit den Artikeln
290 und 291 AEUV steht.“
3.4.
Einzelerläuterung zum Vorschlag
3.4.1.
Kapitel I (Allgemeine Bestimmungen)
3.4.1.1.
Regulierung neuer Märkte, Handelssysteme und
OTC-Finanzinstrumente
Die Marktmissbrauchsrichtlinie gründet auf dem
Konzept des Verbotes des Inderhandels und der Marktmanipulation in Bezug auf
Finanzinstrumente, die zum Handel an einen geregelten Markt zugelassen sind. Seit der Verabschiedung der MiFID-Richtlinie[17] werden
Finanzinstrumente jedoch zunehmend auf MTF und auf anderen Arten von OTF wie
Swap-Ausführungssystemen oder sog. Broker-Crossing-Systemen oder ausschließlich
außerbörslich gehandelt. Diese neuen Handelsplätze und ‑systeme haben mehr
Wettbewerb in bestehende geregelte Märkte gebracht, einen zunehmenden
Liquiditätsanteil gewonnen und ein breiteres Spektrum von Anlegern angezogen. Die
Zunahme des Handels über verschiedene Handelsplätze hinweg hat die Überwachung
im Hinblick auf möglichen Marktmissbrauch schwieriger gemacht. Deshalb wird der
Geltungsbereich des einschlägigen Rahmens mit der Verordnung erweitert und auf
sämtliche Finanzinstrumente angewandt, die zum Handel auf einem MTF oder OTF
zugelassen sind, sowie auf alle außerbörslich gehandelten verbundenen
Finanzinstrumente, die Auswirkungen auf die erfassten zugrunde liegenden Märkte
haben können. Dies ist notwendig, um jegliche Aufsichtsarbitrage zwischen
Handelsplätzen zu vermeiden und zu gewährleisten, dass der Anlegerschutz und
die Marktintegrität unter einheitlichen Rahmenbedingungen in der gesamten Union
gewahrt werden und dass Marktmanipulation in Bezug auf solche Finanzinstrumente
durch außerbörslich gehandelte Derivate wie Credit Default Swaps (CDS)
klar verboten ist.
3.4.1.2.
Regulierung von Warenderivaten und damit
verbundenen Waren-Spot-Kontrakten
Die Spotmärkte und die zugehörigen Derivatemärkte
sind in hohem Maße vernetzt, und Marktmissbrauch kann marktübergreifend
erfolgen. Daher ergibt sich für Spotmärkte eine besondere
Problematik, da die bestehenden Transparenz- und Marktintegritätsvorschriften
nur für Finanz- und Derivatemärkte gelten und nicht für die zugehörigen
Spotmärkte. Zweck dieser Verordnung ist es nicht, diese Spotmärkte direkt zu
regeln. Vielmehr sollten alle Geschäfte oder Handlungen, die ausschließlich
innerhalb dieser Nicht-Finanzmärkte erfolgen, nicht vom Anwendungsbereich
dieser Verordnung erfasst werden, sondern der sektorspezifischen Regelung und
Beaufsichtigung unterliegen, so wie dies im Energiebereich durch den Vorschlag
der Kommission für eine Verordnung über die Integrität und Transparenz des
Energiemarkts[18]
der Fall ist. Allerdings sollte die Verordnung die Geschäfte oder Handlungen
auf diesen Spotmärkten, die mit den Finanz- und Derivatemärkten in ihrem
Geltungsbereich in Verbindung stehen und Auswirkungen auf diese haben,
erfassen. Insbesondere kann das Fehlen einer klaren und verbindlichen
Definition des Begriffs Insider-Informationen in Bezug auf Warenderivatemärkte
in der bestehenden Marktmissbrauchsrichtlinie Informationsasymmetrien
hinsichtlich dieser zugehörigen Spotmärkte ermöglichen. Das bedeutet, dass
Anleger, die Warenderivate halten, unter dem bestehenden Regelwerk zu
Marktmissbrauch möglicherweise weniger Schutz genießen als Anleger, die
Finanzderivate halten, da eine Person Insiderinformationen in einem Spotmarkt
durch Handel an einem zugehörigen Derivatemarkt nutzen könnte. Deshalb sollte
die Definition von Insider-Informationen in Bezug auf Warenderivate durch die
Erweiterung auf kursrelevante Informationen, die für den damit verbundenen
Waren-Spot-Kontrakt ebenso von Bedeutung sind wie für das Derivat selbst, an
die allgemeine Definition des Begriffs Insider-Informationen angeglichen
werden. Dies wird Rechtssicherheit und bessere Informationen für die Anleger
sicherstellen. Ferner verbietet die Marktmissbrauchsrichtlinie nur jegliche
Manipulation, die den Kurs von Finanzinstrumenten verzerrt. Da bestimmte Geschäfte
an den Derivatemärkten auch zur Kursmanipulation an den zugehörigen Spotmärkten
genutzt werden können und Geschäfte auf den Spotmärkten zur Manipulation der
Derivatemärkte genutzt werden können, sollte die Definitionen des Begriffs
Marktmanipulation in der Verordnung so erweitert werden, dass auch diese Arten
der marktübergreifenden Manipulation erfasst werden. Im spezifischen Fall der
Energiegroßhandelsprodukte sollten die zuständigen Behörden und die ESMA mit
der ACER und den nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten
zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass der Durchsetzung der einschlägigen
Vorschriften in Bezug auf Finanzinstrumente und Energiegroßhandelsprodukte ein
koordiniertes Konzept zugrunde liegt. Insbesondere sollten die zuständigen
Behörden die Besonderheiten der Begriffsbestimmungen der [Verordnung (EU)
Nr. … des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und
Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts] berücksichtigen, wenn sie die
Definitionen der Begriffe Insider-Information, Insider-Geschäfte und
Marktmanipulation dieser Verordnung auf Finanzinstrumente anwenden, die sich
auf Energiegroßhandelsprodukte beziehen.
3.4.1.3.
Marktmanipulation durch algorithmischen Handel und
Hochfrequenzhandel
An den Finanzmärkten ist eine breite Zunahme der
Nutzung automatisierter Handelsmethoden wie algorithmischer Handel oder
Hochfrequenzhandel zu verzeichnen. Dabei wird mittels
Computeralgorithmen über die Erteilung eines Kauf- bzw. Verkaufsauftrags
und/oder Aspekte der Ausführung des Auftrags entschieden. Eine besondere Art
des algorithmischen Handels ist der Hochfrequenzhandel (HFT). Hochfrequenzhandel
ist typischerweise an sich keine Strategie, sondern die Nutzung
hochentwickelter Technologien zur Umsetzung von traditionellen Handelsstrategien
wie Arbitrage und „Marketmaking“-Strategien. Die meisten Strategien des
algorithmischen Handels und des Hochfrequenzhandels sind zwar zulässig, doch
wurden von den Regulierungsbehörden bestimmte automatisierte Strategien
ermittelt, deren Anwendung geeignet ist, Marktmissbrauch darzustellen. Hierzu
gehören Strategien wie „Quote Stuffing“, „Layering“ und „Spoofing“. Die
Definition von Marktmanipulation in der Marktmissbrauchsrichtlinie ist sehr
breit und kann missbräuchliches Handeln bereits unabhängig vom genutzten
Handelsmedium erfassen. Allerdings ist es zweckmäßig, in der Verordnung
bestimmte Beispiele für unter das Marktmanipulationsverbot fallende Strategien,
bei denen algorithmischer Handel und Hochfrequenzhandel zum Einsatz kommen,
weiter auszuführen. Die weitere Präzisierung missbräuchlicher Strategien wird
sicherstellen, dass die zuständigen Behörden bei ihrer Aufsichtstätigkeit und
bei der Durchsetzung der Vorschriften ein kohärentes Konzept anwenden.
3.4.1.4.
Versuchte Marktmanipulation
Da die Marktmissbrauchsrichtlinie versuchte
Marktmanipulation nicht erfasst, muss eine Regulierungsbehörde zum Nachweis von
Marktmanipulation beweisen, dass entweder ein Auftrag erteilt oder ein Geschäft
ausgeführt wurde. Allerdings gibt es Situationen, in denen
Schritte unternommen werden und klare Beweise für die Absicht zur
Marktmanipulation vorliegen, aber entweder kein Auftrag erteilt oder kein
Geschäft ausgeführt wird. Die Verordnung verbietet Versuche der
Marktmanipulation ausdrücklich, was die Marktintegrität verbessern wird. Die
bestehende Definition des Begriffs Insider-Geschäft enthielt bereits Elemente
versuchten Handelns. Diese werden entfallen, und versuchter Insider-Handel wird
als gesondertes Vergehen eingestuft.
3.4.1.5.
Emissionszertifikate
Emissionszertifikate werden im Rahmen der
Überarbeitung der Richtlinie über Märkte für
Finanzinstrumente als Finanzinstrumente eingestuft. Infolgedessen fallen sie
künftig ebenfalls in den Geltungsbereich des Regelwerks in Bezug auf
Marktmissbrauch. Die meisten Maßnahmen im Rahmen der Marktmissbrauchsregelung
würden zwar ohne Anpassung für Emissionszertifikate gelten, einige Bestimmungen
müssen jedoch angesichts der Besonderheiten dieser Instrumente und der
strukturellen Eigenheiten dieses Marktes angepasst werden. Insbesondere können
im Unterschied zu den meisten Kategorien von Finanzinstrumenten die Offenlegung
von Insider-Informationen und die mit Insiderlisten und Eigengeschäften von
Führungskräften verbundenen Pflichten nicht wirksam auf den Emittenten von
Emissionszertifikaten angewandt werden, dem Verantwortung für die Entwicklung
und Umsetzung der EU-Klimapolitik obliegt. Die zuständigen Behörden
(einschließlich der Kommission) sind ohnehin verpflichtet, die faire und
diskriminierungsfreie Offenlegung neuer Entscheidungen, Entwicklungen und Daten
sowie den Zugang hierzu zu gewährleisten. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten,
die Europäische Kommission und andere offiziell benannte Stellen durch die mit
den Rechtsvorschriften zum Marktmissbrauch einhergehenden Pflichten beim
Betreiben der EU-Klimapolitik nicht eingeschränkt werden. Deshalb wird für Emissionszertifikate eine
spezifische Definition von Insider-Informationen eingeführt. Die Pflicht zur Offenlegung von Insider-Informationen wird den
Akteuren des Emissionszertifikate-Marktes auferlegt, da sie diejenigen sind,
die über die einschlägigen, für ad-hoc-Meldungen oder regelmäßige
Veröffentlichung geeigneten Informationen verfügen. Eine in einem delegierten
Rechtsakt nach Maßgabe der Emissionen oder der Wärmeleistung oder einer
Kombination derselben definierte Schwelle würde sämtliche Stellen vom
Geltungsbereich der Verpflichtung nach Artikel 12 (sowie Artikel 13
und 14) ausnehmen, deren Tätigkeit auf individueller Grundlage sich nicht
substanziell auf die Preisbildung bei Emissionszertifikaten und mithin das
Risiko von Insider-Geschäften auswirken kann. Und schließlich können aufgrund der Einstufung von
Emissionszertifikaten als Finanzinstrumente im Rahmen der MiFID sämtliche
Maßnahmen zur Bekämpfung von Marktmissbrauch in Bezug auf die Versteigerung von
Emissionszertifikaten zusammen mit den allgemeinen Rechtsvorschriften zum
Marktmissbrauch für den Sekundärmarkt in einem einheitlichen Regelwerk
zusammengefasst werden.
3.4.2.
Kapitel II (Insider-Geschäfte und Marktmanipulation)
3.4.2.1.
Insider-Informationen
Insider-Informationen können missbraucht werden,
bevor ein Emittent zu deren Offenlegung verpflichtet ist. Der Stand von
Vertragsverhandlungen, vorläufig in Vertragsverhandlungen vereinbarte
Bedingungen, die Möglichkeit der Platzierung von Finanzinstrumenten, die
Umstände, unter denen Finanzinstrumente vermarktet werden, oder vorläufige
Bedingungen für die Platzierung von Finanzinstrumenten können für Investoren
relevante Informationen sein. Daher sollten derartige
Informationen als Insider-Informationen eingestuft werden. Derartige
Informationen können jedoch mitunter nicht ausreichend präzise sein, um für
den Emittenten eine Pflicht zu deren Offenlegung zu begründen. In solchen
Fällen sollte das Verbot von Insider-Geschäften gelten, die Pflicht zur
Offenlegung der betreffenden Informationen jedoch nicht.
3.4.2.2.
Einheitliche Rahmenbedingungen für Handelsplätze
und Handelssysteme bei der Vermeidung und Aufdeckung von Marktmissbrauch
Die Zunahme des Handels mit Instrumenten über
verschiedene Handelsplätze hinweg erschwert die Überwachung im Hinblick auf
möglichen Marktmissbrauch. Der MiFID-Richtlinie zufolge
können MTF von Betreibern von Märkten oder von Wertpapierfirmen betrieben
werden. Die Überwachungspflichten nach Artikel 26 der MiFID-Richtlinie
gelten für beide gleichermaßen. Allerdings gilt die Pflicht zum Treffen
struktureller Vorkehrungen zur Vorbeugung gegen Marktmanipulationspraktiken und
zu deren Aufdeckung gemäß Artikel 6 der Marktmissbrauchsrichtlinie nur für
die Betreiber von Märkten. Durch die Verordnung sollen einheitliche
Rahmenbedingungen für alle in ihren Anwendungsbereich fallenden Handelsplätze
und Handelssysteme geschaffen werden, indem diese verpflichtet werden, die
notwendigen strukturellen Vorkehrungen zur Vorbeugung gegen
Marktmanipulationspraktiken und zu deren Aufdeckung zu treffen.
3.4.3.
Kapitel III (Offenlegungspflichten)
3.4.3.1.
Veröffentlichung von Insider-Informationen
3.4.3.2.
Nach Artikel 6 Absatz 1 der
Marktmissbrauchsrichtlinie sind Emittenten von Finanzinstrumenten verpflichtet,
Insider-Informationen, die sie unmittelbar betreffen, so bald als möglich der
Öffentlichkeit bekannt zu geben. Nach Absatz 2 können
Emittenten die Bekanntgabe von Insider-Informationen unter bestimmten
Bedingungen aufschieben. Durch die Verordnung werden die Emittenten
verpflichtet, die zuständigen Behörden von der Entscheidung, die Offenlegung
von Insider-Informationen aufzuschieben, unmittelbar nach der Offenlegung zu
unterrichten. Es obliegt dem Emittenten, zu prüfen, ob der Aufschub
gerechtfertigt ist. Da die zuständigen Behörden gegebenenfalls nachträglich
ermitteln können, ob die besonderen Bedingungen für den Aufschub erfüllt waren,
werden der Anlegerschutz und die Marktintegrität verbessert. Sind jedoch
Insider-Informationen systemrelevant und liegt es im öffentlichen Interesse,
ihre Veröffentlichung aufzuschieben, so haben die zuständigen Behörden die
Befugnis, im weiteren öffentlichen Interesse zur Wahrung der Stabilität des
Finanzsystems und zur Vermeidung von Verlusten, die beispielsweise zum Ausfall
eines systemrelevanten Emittenten führen könnten, einen solchen Aufschub für
einen begrenzten Zeitraum zu erlauben. Insiderlisten
Insiderlisten sind für die zuständigen Behörden
bei der Untersuchung möglichen Marktmissbrauchs ein wichtiges Instrument. Die Verordnung ist darauf ausgerichtet, nationale Unterschiede, die
bislang den Emittenten unnötigen Verwaltungsaufwand verursacht haben, zu
beseitigen, indem sie vorsieht, dass die in diese Listen aufzunehmenden Daten
in von der Kommission angenommenen delegierten Rechtsakten und technischen
Durchführungsstandards genau festgelegt werden.
3.4.3.3.
Offenlegungspflichten für Emittenten, deren
Finanzinstrumente zum Handel an KMU-Wachstumsmärkten zugelassen sind
Das Regelwerk in Bezug auf den Marktmissbrauch
wird unbeschadet der angestrebten Wahrung von Integrität und Transparenz der
Finanzmärkte und des Anlegerschutzes an die Besonderheiten und Erfordernisse
der Emittenten angepasst, deren Finanzinstrumente zum Handel auf
KMU-Wachstumsmärkten zugelassen sind. Würde das neue
Regelwerk der Verordnung in Bezug auf Marktmissbrauch undifferenziert auf alle
KMU-Wachstumsmärkte angewandt, so könnte dies Emittenten auf diesen Märkten von
der Kapitalaufnahme an den Kapitalmärkten abschrecken. Im Vergleich zu größeren
Emittenten sind der Umfang und das Volumen der Geschäftstätigkeit dieser
Emittenten stärker eingeschränkt, und Ereignisse, die die Notwendigkeit zur
Offenlegung von Insider-Informationen begründen, fallen typischerweise in
geringerem Umfang an. Durch die Verordnung werden diese Emittenten
verpflichtet, Insider-Informationen in modifizierter und vereinfachter
marktspezifischer Weise offenzulegen. Derartige Insider-Informationen können
von jenen KMU-Wachstumsmärkten im Auftrag jener Emittenten und nach Normen für
Inhalt und Format, die in von der Kommission angenommenen technischen
Durchführungsstandards festgelegt werden, veröffentlicht werden. Diese
Emittenten sind unter bestimmten Umständen auch von der Pflicht entbunden,
Insiderlisten zu führen und stetig zu aktualisieren, und für sie gilt die
nachfolgend genannte neue Schwelle für die Meldung von Eigengeschäften von
Führungskräften.
3.4.3.4.
Meldung der Eigengeschäfte von Führungskräften
Der Umfang der Meldepflichten in Bezug auf
Eigengeschäfte von Führungskräften wird durch die Verordnung geklärt. Diese Meldungen haben eine wichtige Funktion, da sie Führungskräfte
von Insider-Geschäften abschrecken und dem Markt nützliche Informationen
darüber geben, wie die Führungskräfte Kursbewegungen bei den Anteilen der Emittenten
einschätzen. In der Verordnung wird deutlich gemacht, dass jedes Geschäft einer
Person, die ein Ermessen im Auftrag einer Führungskraft eines Emittenten
ausübt, sowie jedes Geschäft, mit dem eine Führungskraft Anteile verpfändet
oder verleiht, den zuständigen Behörden gemeldet werden und der Öffentlichkeit
bekannt gegeben werden muss. Daneben wird eine in allen Mitgliedstaaten
einheitliche Schwelle von 20 000 EUR festgelegt, ab der die
Verpflichtung zur Meldung von Eigengeschäften von Führungskräften gilt.
3.4.4.
Kapitel IV (ESMA und zuständige Behörden)
3.4.4.1.
Befugnisse der zuständigen Behörden
Die zuständigen Behörden haben nach
Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b der Marktmissbrauchsrichtlinie
die Befugnis, von jedermann Auskünfte anzufordern. Allerdings
besteht eine Informationslücke in Bezug auf Waren-Spotmärkte, in denen es keine
Transparenzvorschriften oder Meldepflichten in Bezug auf etwaige sektorale
Regulierungsbehörden gibt. Die Befugnis, von jedermann Informationen
anzufordern, gibt den zuständigen Behörden in der Regel Zugang zu sämtlichen
Informationen, die zur Untersuchung von Verdachtsfällen möglichen
Marktmissbrauchs benötigt werden. Diese Informationen können jedoch
unzureichend sein, insbesondere wenn diese Waren-Spotmärkte nicht von einer
eigenen Behörde beaufsichtigt werden. Die Verordnung gibt den zuständigen
Behörden Zugang zu kontinuierlichen Daten, indem sie vorschreibt, dass diese
Daten ihnen in einem bestimmten Format direkt zu übermitteln sind. Indem die
zuständigen Behörden Zugang zu den Systemen der an den Waren-Spotmärkten
tätigen Händler erlangen, können sie auch Datenströme in Echtzeit überwachen. Zur Aufdeckung von Insider-Geschäften und
Marktmanipulation ist es notwendig, dass die zuständigen Behörden die
Möglichkeit haben, Privaträume zu betreten und Dokumente zu beschlagnahmen. Der
Zugang zu Privaträumen ist insbesondere notwendig, wenn (i) die Person, an die
ein Auskunftsersuchen gerichtet wurde, diesem nicht oder nur teilweise
nachkommt oder (ii) wenn berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass im
Falle eines Auskunftsersuchens diesem nicht nachgekommen würde oder die
Dokumente oder Informationen, die Gegenstand des Auskunftsersuchens sind,
beseitigt, manipuliert oder zerstört würden. Der Zugang zu jedem Dokument ist
zwar im Recht aller Mitgliedstaaten vorgesehen, doch sind nicht alle
zuständigen Behörden befugt, Privaträume zu betreten und Dokumente zu
beschlagnahmen. Deshalb besteht die Gefahr, dass den zuständigen Behörden in
solchen Fällen wichtige und notwendige Beweise vorenthalten werden und mithin
Fälle von Insiderhandel und Marktmanipulation unentdeckt und unbestraft
bleiben. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, darauf
hinzuweisen, dass der Zugang zu Privaträumen einen Eingriff in die Grundrechte
auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 7 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union darstellen könnte. Es ist wesentlich, dass
jede diesbezügliche Einschränkung voll im Einklang mit Artikel 52 der
Charta steht. Deshalb sollte die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats nur
nach Erhalt einer vorherigen Genehmigung der zuständigen Justizbehörde des
betreffenden Mitgliedstaats gemäß nationalem Recht und bei dem begründeten
Verdacht, dass Dokumente, die sich auf den Gegenstand der Überprüfung beziehen,
für den Nachweis von Insider-Geschäften oder Marktmanipulation unter Verstoß
gegen diese Verordnung oder die Richtlinie [neue Marktmissbrauchsrichtlinie]
relevant sein können, befugt sein, Privaträume zur Beschlagnahme von Dokumenten
zu betreten. Das Verbot von Insider-Geschäften und
Marktmanipulation gilt für alle natürlichen und juristischen Personen. Deshalb
benötigen die zuständigen Behörden Zugang zu vorliegenden Informationen, und
zwar nicht nur solchen, die sich im Besitz von Wertpapierfirmen befinden, sondern
auch jenen, die sich im Besitz dieser Personen befinden, sowie zu Informationen
über deren Handlungen, die in Datenbanken anderer, nicht dem Finanzbereich
zugehöriger Gesellschaften vorhanden sind. Existierende Telefon- und
Datenverkehrsaufzeichnungen von Wertpapierfirmen, die Geschäfte ausführen, und
existierende Telefon- und Datenverkehrsaufzeichnungen von
Telekommunikationsgesellschaften stellen wichtige Belege für die Aufdeckung und
den Nachweis des Bestehens von Insiderhandel und Marktmanipulation dar. Mit Telefon- und Datenverkehrsaufzeichnungen kann die Identität einer
für die Verbreitung falscher oder irreführender Informationen verantwortlichen
Person festgestellt werden. An den meisten Formen von Insiderhandel oder
Marktmanipulation sind zwei oder mehr Handelnde beteiligt, die Informationen
übermitteln oder Handlungen koordinieren. Mit Telefon- und
Datenverkehrsaufzeichnungen kann das Bestehen einer Beziehung zwischen einer
Person, die Zugang zu Insider-Informationen hat, und der verdächtigen
Handelsaktivität einer anderen Person ermittelt oder eine Verbindung zwischen
den abgesprochenen Handelsaktivitäten zweier Personen festgestellt werden. Insbesondere
der Zugang zu Telefon- und Datenverkehrsaufzeichnungen von
Telekommunikationsgesellschaften wird als einer der wichtigsten Aspekte für die
Wahrnehmung der Untersuchungs- und Durchsetzungsaufgaben der CESR-Mitglieder
betrachtet[19]. Der Zugang zu Telefon- und
Datenverkehrsaufzeichnungen von Telekommunikationsgesellschaften ist nämlich
ein wichtiger und manchmal sogar der einzige Nachweis für die Übermittlung von
Insider-Informationen von einem Primärinsider an eine Person, die im Besitz
dieser Insider-Informationen Handel treibt. Solche Daten wären beispielsweise
Beweise, wenn ein Mitglied der Geschäftsleitung einer Gesellschaft, das über
Insider-Informationen verfügt, diese telefonisch an einen Freund, einen
Verwandten oder ein Familienmitglied weitergibt, der bzw. das anschließend auf
der Grundlage der erhaltenen Insider-Informationen ein verdächtiges Geschäft
ausführt. Die Telefon- und Datenverkehrsaufzeichnungen der
Telekommunikationsgesellschaften könnten von den Regulierungsbehörden für den
Nachweis genutzt werden, dass ein Anruf des Primärinsiders bei einem Freund
oder Verwandten erfolgte, relativ kurz bevor diese Person bei ihrem Makler
anrief, um den Auftrag für ein verdächtiges Geschäft zu erteilen. Die Telefon-
und Datenverkehrsaufzeichnungen der Telekommunikationsgesellschaften würden den
Beweis einer Verbindung bieten, die als Beweis bei der Sanktionierung des
Falles, der andernfalls nie entdeckt worden wäre, dienen könnte. Ein weiteres
Beispiel ist der Fall, dass eine falsche oder irreführende Nachricht in ein
Internetforum eingestellt wird, um den Kurs eines Finanzinstruments zu beeinflussen.
Telefon- und Datenverkehrsaufzeichnungen können zur Ermittlung der Identität
des Urhebers der Nachricht dienen. Daneben können diese Aufzeichnungen den
Nachweis liefern für eine Verbindung mit einer anderen Person, die vorher oder
nachher verdächtige Geschäfte ausgeführt hat, um so eine Marktmanipulation
durch Verbreitung falscher oder irreführender Informationen zu belegen. In
diesem Zusammenhang müssen im Binnenmarkt einheitliche Bedingungen in Bezug auf
den Zugang der zuständigen Behörden zu Telefon- und bestehenden
Datenverkehrsaufzeichnungen geschaffen werden, die sich im Besitz einer
Telekommunikationsgesellschaft oder einer Wertpapierfirma befinden. Deshalb
sollten die zuständigen Behörden befugt sein, bestehende Telefon- und
Datenverkehrsaufzeichnungen im Besitz einer Telekommunikationsgesellschaft oder
einer Wertpapierfirma anzufordern, wenn der begründete Verdacht besteht, dass
diese Aufzeichnungen mit Bezug zum Gegenstand der Überprüfung für den Nachweis
von Insider-Geschäften oder Marktmanipulation im Sinne dieser Verordnung oder
der [neuen Marktmissbrauchsrichtlinie] relevant sein können. Dabei sollte auch
klar sein, dass diese Aufzeichnungen nicht den Inhalt des Gesprächs betreffen,
auf das sie sich beziehen. Da Marktmissbrauch grenz- und marktübergreifend
erfolgen kann, kommt der ESMA eine wichtige Koordinierungsrolle zu, und die
zuständigen Behörden müssen untereinander und in Bezug auf Warenderivate
gegebenenfalls mit den für die entsprechenden Spotmärkte zuständigen
Regulierungsbehörden innerhalb der Union und in Drittstaaten zusammenarbeiten
und Informationen austauschen.
3.4.5.
Kapitel V (Verwaltungsrechtliche Sanktionen)
3.4.5.1.
Sanktionen
Die Finanzmärkte sind in der Union zunehmend
integriert, und Verstöße gegen Rechtsvorschriften können in der Union
grenzüberschreitende Auswirkungen haben. Die zwischen den
Sanktionsregelungen der Mitgliedstaaten bestehenden Unterschiede fördern
Aufsichtsarbitrage und behindern die letztlich angestrebten Ziele der
Marktintegrität und Transparenz im Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen. Eine
Bestandsaufnahme der bestehenden nationalen Regelungen hat beispielsweise
gezeigt, dass die Höhe der Geldbußen zwischen den Mitgliedstaaten erheblich
variiert, dass einige zuständige Behörden nicht über alle wichtigen Sanktionsbefugnisse
verfügen und dass manche zuständigen Behörden keine Sanktionen gegen natürliche
und juristische Personen verhängen können[20]. Deshalb werden mit dieser Verordnung
Mindestvorschriften für verwaltungsrechtliche Maßnahmen, Sanktionen und
Geldbußen eingeführt. Dies hindert einzelne Mitgliedstaaten nicht an der
Festlegung höherer Standards. Die Verordnung sieht bei Verstößen gegen ihre
Bestimmungen den Einzug etwaiger Gewinne einschließlich Zinsen und zur
Gewährleistung einer angemessenen abschreckenden Wirkung ferner Geldbußen vor,
deren Höhe von den zuständigen Behörden nach Maßgabe der Fakten und Umstände
festzulegen ist und jeglichen unter Verstoß gegen diese Verordnung erzielten
Gewinn oder vermiedenen Verlust übersteigen muss. Im Übrigen haben strafrechtliche Sanktionen
stärkere abschreckende Wirkung als verwaltungsrechtliche Maßnahmen und
Sanktionen. Mit dem Vorschlag für eine Richtlinie [XX]
werden sämtliche Mitgliedstaaten verpflichtet, wirksame, verhältnismäßige und
abschreckende strafrechtliche Sanktionen für die schwerwiegendsten Verstöße
gegen Rechtsvorschriften zu Insider-Geschäften und Marktmanipulation
vorzusehen. Bei der Anwendung dieser Richtlinie ist den Bestimmungen dieser
Verordnung einschließlich künftiger Durchführungsmaßnahmen Rechnung zu tragen. Die
Begriffsbestimmungen für die Zwecke der Richtlinie können allerdings von jenen
für die Zwecke dieser Verordnung abweichen.
3.4.5.2.
Schutz und Anreize für Informanten
Meldungen von Hinweisgebern können eine nützliche
Quelle für Informationen aus erster Hand sein und die zuständigen Behörden auf
Fälle von mutmaßlichem Marktmissbrauch hinweisen. Die
Verordnung stärkt das EU-Regelwerk in Bezug auf Marktmissbrauch durch die
Einführung eines angemessenen Schutzes für Informanten, die mutmaßlichen Marktmissbrauch
melden, durch die Möglichkeit finanzieller Anreize für Personen, die den
zuständigen Behörden wichtige Informationen übermitteln, die zur Verhängung
einer Geldbuße führen, sowie durch die Verbesserung der einzelstaatlichen
Vorschriften zur Entgegennahme und Überprüfung von Hinweisen von Informanten.
4.
AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die spezifischen Auswirkungen des Vorschlags auf
den Haushalt beziehen sich auf die der ESMA übertragene Aufgabe; sie werden in dem Finanzbogen ausgeführt, der diesen Vorschlag
begleitet. Darin werden auch die spezifischen Auswirkungen auf den Haushalt für
die Kommission bewertet. Der Vorschlag hat Auswirkungen auf den
Unionshaushalt. 2011/0295 (COD) Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation
(Marktmissbrauch) (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission[21], nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[22], nach Stellungnahme der Europäischen
Zentralbank[23], nach Stellungnahme des Europäischen
Datenschutzbeauftragten, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Ein echter Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen
ist für das Wirtschaftswachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen in der
Union von entscheidender Bedeutung. (2)
Ein integrierter und effizienter Finanzmarkt setzt
Marktintegrität voraus. Das reibungslose Funktionieren der
Wertpapiermärkte und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Märkte sind
Voraussetzungen für Wirtschaftswachstum und Wohlstand. Marktmissbrauch verletzt
die Integrität der Finanzmärkte und untergräbt das Vertrauen der Öffentlichkeit
in Wertpapiere und Derivate. (3)
Die am 28. Januar 2003 verabschiedete
Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über
Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch)[24] hat den
Rechtsrahmen der Union zum Schutz der Marktintegrität vervollständigt und
aktualisiert. Angesichts der seither erfolgten
rechtlichen, kommerziellen und technologischen Entwicklungen, die zu
erheblichen Änderungen in der Finanzwelt geführt haben, sollte diese Richtlinie
nun ersetzt werden, um sicherzustellen, dass mit diesen Entwicklungen Schritt
gehalten wird. Ein neues Rechtsinstrumente ist auch notwendig, um einheitliche
Regeln, die Klarheit zentraler Begriffe und ein einheitliches Regelwerk in
Einklang mit den Schlussfolgerungen der hochrangigen Gruppe für Fragen der
Finanzaufsicht in der EU[25]
zu gewährleisten. (4)
Es muss ein einheitlicher Rahmen geschaffen werden,
um die Marktintegrität zu wahren, potenzieller Aufsichtsarbitrage vorzubeugen
und den Marktteilnehmern mehr Rechtssicherheit und unkompliziertere
Vorschriften zu bieten. Durch diesen unmittelbar
anwendbaren Rechtsakt soll ein entscheidender Beitrag zum reibungslosen
Funktionieren des Binnenmarktes geleistet werden; er sollte sich daher auf die
Bestimmungen von Artikel 114 AEUV gemäß der Auslegung in der ständigen
Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union stützen. (5)
Um die noch bestehenden Handelshemmnisse und die
aus den Unterschieden zwischen dem jeweiligen nationalen Recht resultierenden
erheblichen Wettbewerbsverzerrungen zu beseitigen und dem Entstehen möglicher
weiterer Handelshemmnisse und erheblicher Wettbewerbsverzerrungen vorzubeugen,
muss daher eine Verordnung zur Festlegung einheitlicher, in allen
Mitgliedstaaten geltender Regeln erlassen werden. Indem
den Vorschriften in Bezug auf Marktmissbrauch die Form einer Verordnung gegeben
wird, ist deren unmittelbare Anwendbarkeit sichergestellt. Dadurch werden
infolge der Umsetzung einer Richtlinie voneinander abweichende nationale
Vorschriften verhindert, so dass einheitliche Bedingungen gewährleistet sind. Diese
Verordnung sollte zur Folge haben, dass in der gesamten Union alle natürlichen
und juristischen Personen die gleichen Regeln befolgen. Eine Verordnung dürfte
auch die rechtliche Komplexität und insbesondere für grenzüberschreitend tätige
Gesellschaften die Compliance-Kosten reduzieren sowie zur Beseitigung von
Wettbewerbsverzerrungen beitragen. (6)
Die Union und die Mitgliedstaaten werden in der
Mitteilung der Kommission über einen „Small Business Act“ für Europa[26] dazu
aufgerufen, Regeln mit Blick auf die Verringerung des Verwaltungsaufwands, eine
Anpassung der Rechtsvorschriften an die Erfordernisse der auf Märkten für
kleine und mittlere Unternehmen tätigen Emittenten und die Erleichterung des
Kapitalzugangs dieser Emittenten zu gestalten. Einige
Bestimmungen der Richtlinie 2003/6/EG sind für die Emittenten, insbesondere
jene, deren Finanzinstrumente zum Handel an KMU-Wachstumsmärkten zugelassen
sind, mit einem Verwaltungsaufwand verbunden, der reduziert werden sollte. (7)
Marktmissbrauch ist der Oberbegriff für jegliches
unrechtmäßige Handeln an den Finanzmärkten und sollte für die Zwecke dieser
Verordnung Insider-Geschäfte oder den Missbrauch von Insider-Informationen und
Marktmanipulation umfassen. Solche Handlungen verhindern
vollständige und ordnungsgemäße Markttransparenz, die eine Voraussetzung dafür
ist, dass alle Wirtschaftsakteure an integrierten Finanzmärkten teilnehmen
können. (8)
Der Geltungsbereich der Richtlinie 2003/6/EG
konzentrierte sich auf zum Handel an geregelten Märkten zugelassene
Finanzinstrumente; in den letzten Jahren werden
Finanzinstrumente jedoch zunehmend auf multilateralen Handelssystemen (MTF)
gehandelt. Daneben gibt es weitere Finanzinstrumente, die ausschließlich auf
anderen Arten von organisierten Handelssystemen (OTF) wie sogenannten Broker-Crossing-Systemen
oder nur außerbörslich gehandelt werden. Deshalb sollte der Anwendungsbereich
dieser Verordnung so erweitert werden, dass alle auf einem MTF oder OTF
gehandelten Finanzinstrumente sowie außerbörslich gehandelte Finanzinstrumente
wie beispielsweise Kreditausfallversicherungen (Credit Default Swaps) ebenso
erfasst werden wie jede andere Handlung oder Maßnahme, die sich auf ein solches
auf einem geregelten Markt, einem MTF oder OTF gehandeltes Finanzinstrument
auswirken kann. Dies dürfte den Anlegerschutz verbessern, die Integrität der
Märkte wahren und gewährleisten, dass die Manipulation der Märkte für solche
Instrumente durch außerbörslich gehandelte Finanzinstrumente klar verboten ist.
(9)
Kursstabilisierungsmaßnahmen für Finanzinstrumente
oder der Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufprogrammen können
unter bestimmten Umständen aus wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt sein und
sind daher nicht bereits als solche als Marktmissbrauch zu betrachten. (10)
Die Mitgliedstaaten, das Europäische System der
Zentralbanken, die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität, die nationalen
Zentralbanken und andere Behörden oder Zweckgesellschaften eines oder mehrerer
Mitgliedstaaten oder der Union und bestimmte andere öffentliche Stellen sollten
in ihrer Geld- und Wechselkurspolitik und beim Management der öffentlichen
Schulden oder der Klimapolitik nicht eingeschränkt werden.
(11)
Verständige Investoren stützen ihre
Anlageentscheidungen auf Informationen, die ihnen vorab zur Verfügung stehen
(Ex-ante-Informationen). Die Prüfung der Frage, ob ein
verständiger Investor einen bestimmten Sachverhalt oder ein bestimmtes Ereignis
im Rahmen seiner Investitionsentscheidung wohl berücksichtigen würde, sollte
folglich anhand der Ex-ante-Informationen erfolgen. Eine solche Prüfung sollte
auch die voraussichtlichen Auswirkungen der Informationen in Betracht ziehen,
insbesondere unter Berücksichtigung der Gesamttätigkeit des Emittenten, der
Verlässlichkeit der Informationsquelle und sonstiger Marktvariablen, die das
Finanzinstrument, die damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakte oder die auf den
Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekte unter den gegebenen Umständen
beeinflussen dürften. (12)
Im Nachhinein vorliegende Informationen
(Ex-post-Informationen) können zur Überprüfung der Annahme genutzt werden, dass
die Ex-ante-Informationen kurserheblich waren, sollten allerdings nicht dazu
verwendet werden, Maßnahmen gegen Personen zu ergreifen, die vernünftige
Schlussfolgerungen aus den ihnen vorliegenden Ex-ante-Informationen gezogen
hat. (13)
Die Rechtssicherheit für die Marktteilnehmer sollte
durch eine genauere Bestimmung von zwei wesentlichen Merkmalen von
Insider-Informationen erhöht werden, nämlich die präzise Natur dieser
Informationen und die Frage, ob diese Informationen möglicherweise den Kurs der
Finanzinstrumente, der damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakte oder der auf den
Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekte erheblich beeinflusst. Für Derivate, die Energiegroßhandelsprodukte sind, sollten
insbesondere Informationen, die gemäß der Verordnung [Verordnung (EU)
Nr. … des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und
Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts] offengelegt werden müssen, als
Insider-Informationen betrachtet werden. (14)
Insider-Informationen können missbraucht werden,
bevor ein Emittent zu deren Offenlegung verpflichtet ist. Der Stand von
Vertragsverhandlungen, vorläufig in Vertragsverhandlungen vereinbarte
Bedingungen, die Möglichkeit der Platzierung von Finanzinstrumenten, die
Umstände, unter denen Finanzinstrumente vermarktet werden, oder vorläufige
Bedingungen für die Platzierung von Finanzinstrumenten können für Investoren
relevante Informationen sein. Daher sollten derartige
Informationen als Insider-Informationen eingestuft werden. Derartige
Informationen können jedoch mitunter nicht ausreichend präzise sein, um für
den Emittenten eine Pflicht zu deren Offenlegung zu begründen. In solchen
Fällen sollte das Verbot von Insider-Geschäften gelten, die Pflicht zur
Offenlegung der betreffenden Informationen jedoch nicht. (15)
Die Spotmärkte und die zugehörigen Derivatemärkte
sind in hohem Maße vernetzt und global, und Marktmissbrauch kann sowohl markt-
als auch grenzübergreifend erfolgen. Dies trifft auf
Insider-Geschäfte ebenso wie auf Marktmanipulation zu. Insbesondere können
Insider-Informationen von einem Spotmarkt einer Person nützlich sein, die an
einem Finanzmarkt handelt. Deshalb sollte die allgemeine Bestimmung des
Begriffs „Insider-Informationen“ in Bezug auf Finanzmärkte und Warenderivate
auch für alle Informationen gelten, die für die zugehörige Ware relevant sind. Außerdem
können sich Manipulationsstrategien auch über Spot- und Derivatemärkte hinaus
erstrecken. Der Handel mit Finanzinstrumenten, darunter Warenderivate, kann zur
Manipulation damit verbundener Waren-Spot-Kontrakte genutzt werden, und
Waren-Spot-Kontrakte können zur Manipulation damit verbundener
Finanzinstrumente genutzt werden. Das Verbot der Marktmanipulation sollte diese
Wechselbeziehungen erfassen. Die Erweiterung des Anwendungsbereichs der
Verordnung auf Handlungen, die nichts mit Finanzinstrumenten zu tun haben,
beispielsweise Waren-Spot-Kontrakte, die lediglich den Spotmarkt berühren, ist
jedoch nicht zweckmäßig oder praktikabel. Im speziellen Fall der
Energiegroßhandelsprodukte sollten die zuständigen Behörden die Besonderheiten
der Begriffsbestimmungen der [Verordnung (EU) Nr. … des Europäischen
Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des
Energiegroßhandelsmarkts] berücksichtigen, wenn sie die Definitionen der
Begriffe Insider-Information, Insider-Geschäfte und Marktmanipulation dieser Verordnung
auf Finanzinstrumente anwenden, die sich auf Energiegroßhandelsprodukte
beziehen. (16)
Infolge der Einstufung von Emissionszertifikaten
als Finanzinstrumente im Rahmen der Überarbeitung der Richtlinie über Märkte
für Finanzinstrumente werden diese Instrumente künftig auch vom Geltungsbereich
dieser Verordnung erfasst. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieser
Instrumente und der strukturellen Charakteristika des Marktes für CO2-Emissionen
muss gewährleistet werden, dass die Mitgliedstaaten, die Europäische Kommission
und andere offiziell benannte, mit Emissionszertifikaten befasste Stellen beim
Betreiben der Klimapolitik der EU nicht eingeschränkt werden. Daneben muss die
Pflicht zur Offenlegung von Insider-Informationen sich an die Teilnehmer dieses
Marktes im Allgemeinen richten. Um jedoch dem Markt eine nutzlose
Berichterstattung zu ersparen und die Kosteneffizienz der vorgesehenen Maßnahme
zu wahren, erscheint es notwendig, die rechtlichen Auswirkungen dieser Pflicht
nur auf diejenigen Betreiber im Rahmen des EU-EHS zu beschränken, von denen
aufgrund ihrer Größe und Tätigkeit zu erwarten ist, dass sie den Preis von
Emissionszertifikaten erheblich beeinflussen können. Soweit die Akteure des
Marktes für Emissionszertifikate, insbesondere gemäß der Verordnung über die
Integrität und Transparenz des Energiemarkts (Verordnung (EU) Nr. … des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des
Energiegroßhandelsmarkts), bereits gleichwertige Verpflichtungen zur Offenlegung
von Insider-Informationen erfüllen, sollte die Pflicht zur Offenlegung von
Insider-Informationen in Bezug auf Emissionszertifikate nicht dazu führen, dass
mehrfach obligatorische Meldungen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt gemacht
werden müssen. (17)
Die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der
Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen
Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von
Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit
Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft[27] sieht
für die Versteigerung von Emissionszertifikaten zwei parallele Regelungen in
Bezug auf Marktmissbrauch vor. Da Emissionszertifikate als
Finanzinstrumente eingestuft werden, sollte diese Verordnung allerdings ein
einheitliches, für den gesamten Primär- und Sekundärmarkt für
Emissionszertifikate gültiges Regelwerk in Bezug auf Marktmissbrauch
darstellen. Die Verordnung gilt auch für die Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten
und anderen darauf beruhenden Auktionsobjekten gemäß der Verordnung (EU)
Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den
zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung
von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit
Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft. (18)
In dieser Verordnung sollten Maßnahmen in Bezug auf
Marktmissbrauch vorgesehen werden, die an neue Formen des Handels oder
möglicherweise missbräuchliche neue Strategien angepasst werden können. Um den Umstand widerzuspiegeln, dass der Handel mit Finanzinstrumenten
zunehmend automatisiert ist, ist es wünschenswert, den Begriff der
Marktmanipulation durch Beispiele bestimmter missbräuchlicher Strategien, die
im Zuge des algorithmischen Handels – z. B. des Hochfrequenzhandels –
angewandt werden können, zu ergänzen. Die dabei angeführten Beispiele sollen
weder eine erschöpfende Aufzählung sein, noch sollen sie den Eindruck erwecken,
dass dieselben Strategien, wenn sie mit anderen Mitteln verfolgt würden, nicht
auch missbräuchlich wären. (19)
Zur Ergänzung des Verbots der Marktmanipulation
sollte diese Verordnung ein Verbot der versuchten Marktmanipulation enthalten,
da auch fehlgeschlagene Versuche der Marktmanipulation sanktioniert werden
sollten. Der Versuch der Marktmanipulation sollte
unterschieden werden von Situationen, in denen Handlungen nicht die gewünschte
Wirkung auf den Kurs eines Finanzinstruments haben. Derartiges Handeln ist als
Marktmanipulation zu betrachten, da es geeignet war, falsche oder irreführende
Signale zu geben. (20)
Daneben sollte in dieser Verordnung klargestellt
werden, dass die Manipulation oder der Versuch der Manipulation eines Marktes
in Bezug auf ein Finanzinstrument auch in der Form erfolgen kann, dass damit
verbundene Finanzinstrumente wie Derivate verwendet werden, die an einem
anderen Handelsplatz oder außerbörslich gehandelt werden. (21)
Um einheitliche Marktbedingungen für die in den
Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Handelsplätze und Handelssysteme
zu gewährleisten, sollten die Betreiber von geregelten Märkten, MTF und OTF
dazu verpflichtet werden, angemessene strukturelle Vorkehrungen zur Vorbeugung
gegen Marktmanipulationspraktiken und zu deren Aufdeckung zu treffen. (22)
Manipulation oder versuchte Manipulation von
Finanzinstrumenten kann auch im Erteilen von Aufträgen bestehen, die
möglicherweise nicht ausgeführt werden. Ferner kann ein
Finanzinstrument durch außerhalb des Handelsplatzes erfolgende Handlungen
manipuliert werden. Deshalb sollten Personen, die gewerbsmäßig Geschäfte
vermitteln oder ausführen und verpflichtet sind, Systeme zur Aufdeckung und
Meldung verdächtiger Geschäfte zu unterhalten, auch außerhalb eines
Handelsplatzes erfolgende verdächtige Aufträge und verdächtige Geschäfte
melden. (23)
Manipulation oder versuchte Manipulation von
Finanzinstrumenten kann auch in der Verbreitung falscher oder irreführender
Informationen bestehen. Die Verbreitung falscher oder
irreführender Informationen kann innerhalb relativ kurzer Zeit erhebliche
Auswirkungen auf die Kurse von Finanzinstrumenten haben. Sie kann im Erfinden
offensichtlich falscher Informationen, aber auch in der absichtlichen Unterschlagung
wesentlicher Sachverhalte sowie in der wissentlichen Angabe unrichtiger
Informationen bestehen. Diese Form der Marktmanipulation schadet den Anlegern
in besonderer Weise, weil sie sie dazu veranlasst, ihre Anlageentscheidungen
auf unrichtige oder verzerrte Informationen zu stützen. Sie schadet auch den
Emittenten, da sie das Vertrauen in die sie betreffenden Informationen
untergräbt. Ein Mangel an Marktvertrauen kann wiederum die Fähigkeit eines
Emittenten beeinträchtigen, zur Finanzierung seiner Operationen neue
Finanzinstrumente zu begeben oder sich bei anderen Marktteilnehmern Kredite zu
beschaffen. Informationen verbreiten sich am Markt sehr schnell. Deshalb kann
der Schaden für Anleger und Emittenten für einen relativ langen Zeitraum
anhalten, bis die Informationen sich als falsch oder irreführend erweisen und
vom Emittenten oder den Urhebern ihrer Verbreitung berichtigt werden können. Deshalb
muss die Verbreitung von falschen oder irreführenden Informationen sowie
Gerüchten und falschen oder irreführenden Nachrichten als Verstoß gegen diese
Verordnung eingestuft werden. Es ist daher zweckmäßig, es den Akteuren der
Finanzmärkte zu untersagen, Informationen, die im Widerspruch zu ihrer eigenen
Meinung oder besserem Wissen stehen, deren Unrichtigkeit oder irreführender
Charakter ihnen bekannt ist oder bekannt sein sollte, zum Schaden von Anlegern
und Emittenten frei zu äußern. (24)
Die unverzügliche öffentliche Bekanntgabe von
Insider-Informationen durch Emittenten ist von wesentlicher Bedeutung, um Insider-Geschäften
und der Irreführung von Anlegern vorzubeugen. Die
Emittenten sollten daher verpflichtet werden, der Öffentlichkeit
Insider-Informationen so bald wie möglich bekannt zu geben, es sei denn, eine
Irreführung der Öffentlichkeit durch den Aufschub ist unwahrscheinlich und der
Emittent kann die Geheimhaltung der Informationen gewährleisten. (25)
In Fällen, in denen ein Finanzinstitut
Krisen-Liquiditätshilfe erhält, kann ein Aufschub der Offenlegung
systemrelevanter Insider-Informationen im Interesse der Stabilität des
Finanzsystems liegen. Deshalb sollte die zuständige
Behörde die Möglichkeit haben, einen Aufschub der Offenlegung von
Insider-Informationen zu genehmigen. (26)
Die Verpflichtung zur Offenlegung von
Insider-Informationen kann für Emittenten, deren Finanzinstrumente zum Handel
an KMU-Wachstumsmärkten zugelassen sind, aufgrund der Kosten für die Sichtung
der ihnen vorliegenden Informationen und die Rechtsberatung zur Notwendigkeit
und zum Zeitpunkt einer Offenlegung eine Belastung darstellen. Dennoch ist eine unverzügliche Offenlegung von Insider-Informationen
wesentlich, um das Vertrauen der Anleger in diese Emittenten zu gewährleisten. Deshalb
sollte die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) in der Lage
sein, Leitlinien herauszugeben, die es den Emittenten erleichtern, ihrer
Pflicht zur Offenlegung von Insider-Informationen ohne Beeinträchtigung des
Anlegerschutzes nachzukommen. (27)
Insiderlisten sind für die Regulierungsbehörden bei
der Untersuchung möglichen Marktmissbrauchs ein wichtiges Instrument, aber die
zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden Unterschiede in Bezug auf die darin
aufzuführenden Daten verursachen den Emittenten unnötigen Verwaltungsaufwand. Zur Senkung dieser Kosten sollten daher die für Insiderlisten notwendigen
Datenfelder einheitlich sein. Die Pflicht zum Führen und regelmäßigen
Aktualisieren von Insiderlisten verursacht insbesondere den Emittenten auf
KMU-Wachstumsmärkten Verwaltungsaufwand. Da die zuständigen Behörden eine
wirksame Beaufsichtigung in Bezug auf Marktmissbrauch ausüben können, ohne
jederzeit über diese Listen für diese Emittenten zu verfügen, sollten sie zur
Verringerung der durch diese Verordnung verursachten Verwaltungskosten von
dieser Verpflichtung ausgenommen werden. (28)
Eine größere Transparenz der Eigengeschäfte von
Personen, die auf Emittentenebene Führungsaufgaben wahrnehmen, und
gegebenenfalls der in enger Beziehung zu ihnen stehenden Personen stellt eine
Maßnahme zur Verhütung von Marktmissbrauch dar. Die
Bekanntgabe dieser Geschäfte zumindest auf individueller Basis kann auch eine
höchst wertvolle Informationsquelle für Anleger darstellen. Es muss
klargestellt werden, dass die Pflicht zur Bekanntgabe dieser Eigengeschäfte von
Führungskräften auch das Verpfänden und Verleihen von Finanzinstrumenten sowie
Geschäfte von anderen Personen, die ein Ermessen für die Führungskraft ausüben,
einschließt. Um ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Grad der
Transparenz und der Anzahl der Mitteilungen an die zuständigen Behörden und die
Öffentlichkeit zu gewährleisten, sollte mit dieser Verordnung eine einheitliche
Schwelle eingeführt werden, unterhalb welcher Geschäfte nicht
mitteilungspflichtig sind. (29)
Eine wirkungsvolle Aufsicht wird durch eine Reihe
wirksamer Instrumente und Befugnisse für die zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten sichergestellt. Auch die Marktteilnehmer
und alle Wirtschaftsakteure sollten einen Beitrag zur Marktintegrität leisten. In
dieser Hinsicht sollte die Benennung einer einzigen zuständigen Behörde für
Marktmissbrauch eine Zusammenarbeit mit Marktteilnehmern oder die Delegation
von Aufgaben unter der Verantwortlichkeit der zuständigen Behörde an die
Marktteilnehmer zu dem Zweck, die wirksame Überwachung der Einhaltung der
Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten, nicht ausschließen. (30)
Zur Aufdeckung von Insider-Geschäften und
Marktmanipulation ist es notwendig, dass die zuständigen Behörden die
Möglichkeit haben, Privaträume zu betreten und Dokumente zu beschlagnahmen. Der
Zugang zu Privaträumen ist insbesondere notwendig, wenn die Person, an die ein
Auskunftsersuchen gerichtet wurde, diesem nicht oder nur teilweise nachkommt
oder wenn berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass im Falle eines
Auskunftsersuchens diesem nicht nachgekommen würde oder die Dokumente oder
Informationen, die Gegenstand des Auskunftsersuchens sind, beseitigt,
manipuliert oder zerstört würden. (31)
Existierende Telefon- und
Datenverkehrsaufzeichnungen von Wertpapierfirmen, die Geschäfte ausführen, und
existierende Telefon- und Datenverkehrsaufzeichnungen von
Telekommunikationsgesellschaften stellen entscheidende und manchmal die
einzigen Belege für die Aufdeckung und den Nachweis des Bestehens von
Insiderhandel und Marktmanipulation dar. Mit Telefon- und
Datenverkehrsaufzeichnungen kann die Identität einer für die Verbreitung
falscher oder irreführender Informationen verantwortlichen Person ermittelt und
festgestellt werden, dass Personen zu einer bestimmten Zeit Kontakt hatten und
dass eine Beziehung zwischen zwei oder mehr Personen besteht. Zur Schaffung
einheitlicher Bedingungen in der Union in Bezug auf den Zugang der zuständigen
Behörden zu Telefon- und bestehenden Datenverkehrsaufzeichnungen im Besitz
einer Telekommunikationsgesellschaft oder einer Wertpapierfirma sollten die
zuständigen Behörden befugt sein, bestehende Telefon- und
Datenverkehrsaufzeichnungen im Besitz einer Telekommunikationsgesellschaft oder
einer Wertpapierfirma anzufordern, wenn der begründete Verdacht besteht, dass
diese Aufzeichnungen mit Bezug zum Gegenstand der Überprüfung für den Nachweis
von Insider-Geschäften oder Marktmanipulation im Sinne dieser Verordnung oder
der [neuen Marktmissbrauchsrichtlinie] unter Verstoß gegen diese Verordnung
oder die Richtlinie [neue Marktmissbrauchsrichtlinie] relevant sein können. Telefon-
und Datenverkehrsaufzeichnungen umfassen nicht den betreffenden Inhalt. (32)
Da Marktmissbrauch grenz- und marktübergreifend
erfolgen kann, sollten die zuständigen Behörden insbesondere bei Ermittlungen
zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch mit anderen zuständigen
Behörden und Regulierungsbehörden sowie mit der ESMA verpflichtet sein. Falls eine zuständige Behörde zu der Überzeugung gelangt, dass
Marktmissbrauch in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt oder erfolgt ist oder in
einem anderen Mitgliedstaat gehandelte Finanzinstrumente berührt, so sollte sie
dies der zuständigen Behörde und der ESMA mitteilen. In Fällen von
Marktmissbrauch mit grenzüberschreitenden Auswirkungen sollte die ESMA auf
Ersuchen einer der betroffenen zuständigen Behörden zur Koordinierung der
Ermittlungen verpflichtet sein. (33)
Zur Gewährleistung des Informationsaustausches und
der Zusammenarbeit mit Drittstaaten im Hinblick auf die wirksame Durchsetzung
dieser Verordnung sollten die zuständigen Behörden Kooperationsvereinbarungen
mit den entsprechenden Behörden in Drittstaaten abschließen. Jegliche Übermittlung personenbezogener Daten auf der Grundlage dieser
Vereinbarungen muss im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien
Datenverkehr[28]
und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der
Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr[29] erfolgen. (34)
Ein solider Rahmen für Aufsicht und
Unternehmensführung im Finanzsektor sollte sich auf eine wirkungsvolle
Aufsichts- und Sanktionsordnung stützen können. Dazu
sollten die Aufsichtsbehörden mit ausreichenden Handlungsbefugnissen
ausgestattet sein und auf gleichwertige, starke und abschreckende
Sanktionsregelungen für alle Finanzvergehen zurückgreifen können, die wirksam
durchgesetzt werden sollten. Nach Ansicht der hochrangigen Gruppe ist jedoch
gegenwärtig keine dieser Voraussetzungen in der Praxis gegeben. Im Rahmen der
Mitteilung der Kommission vom 8. Dezember 2010 über die Stärkung der
Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor[30] wurde
eine Überprüfung der bestehenden Sanktionsbefugnisse und deren praktischer
Anwendung zur Förderung der Konvergenz von Sanktionen über das gesamte Spektrum
der Aufsichtstätigkeiten hinweg vorgenommen. (35)
Deshalb sollte neben der Ausstattung der
Regulierungsbehörden mit wirksamen Aufsichtsinstrumenten und –befugnissen eine
Reihe von verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, Sanktionen und Geldbußen festgelegt
werden, um ein gemeinsames Vorgehen in den Mitgliedstaaten sicherzustellen und
deren abschreckende Wirkung zu verstärken. Bei der
Festsetzung der Geldbußen sollte Faktoren wie dem Einzug etwaiger
festgestellter finanzieller Vorteile, der Schwere und Dauer des Verstoßes,
erschwerenden oder mildernden Umständen und der notwendigen abschreckenden
Wirkung von Geldbußen Rechnung getragen und gegebenenfalls eine Ermäßigung für
Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde vorgesehen werden. Bei der
Verhängung und Veröffentlichung von Sanktionen sollten die in der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union festgeschriebenen Grundrechte geachtet
werden, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(Artikel 7), das Recht auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8)
und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht
(Artikel 47). (36)
Informanten bringen den zuständigen Behörden neue
Informationen zur Kenntnis, die diese bei der Aufdeckung und Ahndung von
Insider-Geschäften und Marktmanipulation unterstützen. Bei
Furcht vor Vergeltung oder beim Fehlen von Anreizen können Hinweise von
Informanten jedoch unterbleiben. Deshalb sollte diese Verordnung sicherstellen,
dass angemessene Vorkehrungen bestehen, um Informanten zur Unterrichtung der
zuständigen Behörden über mögliche Verstöße gegen diese Verordnung zu ermutigen
und sie vor Vergeltungsmaßnahmen zu schützen. Diese Anreize sollten Informanten
jedoch nur zugute kommen, wenn sie neue Informationen mitteilen, zu deren
Meldung sie nicht ohnehin rechtsverpflichtet sind, und wenn diese Informationen
zur Ahndung eines Verstoßes gegen diese Verordnung führen. Daneben sollten die
Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ihre Regelungen in Bezug auf Mitteilungen
Informanten Mechanismen und Verfahren umfassen, die betroffenen Personen
angemessenen Schutz bieten, insbesondere im Hinblick auf das Recht auf Schutz
ihrer personenbezogenen Daten, das Recht auf Verteidigung und auf Anhörung vor
dem Erlass sie betreffender Entscheidungen sowie gerichtliche Rechtsbehelfe
gegen sie betreffende Entscheidungen. (37)
Da die Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften zur
Umsetzung der Richtlinie 2003/6/EG verabschiedet haben und da delegierte
Rechtsakte und technische Durchführungsstandards vorgesehen sind, die
verabschiedet werden sollten, bevor der zur Einführung anstehende Rahmen
sinnvoll angewandt werden kann, muss die Anwendung der materiellrechtlichen
Bestimmungen dieser Verordnung für einen ausreichenden Zeitraum aufgeschoben
werden. (38)
Um einen reibungslosen Übergang zur Anwendung
dieser Verordnung zu erleichtern, können Marktpraktiken, die vor dem Inkrafttreten
dieser Verordnung bestanden und von den zuständigen Behörden im Einklang mit
der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember
2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates — Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und
Kursstabilisierungsmaßnahmen[31]
für die Zwecke von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie
2003/6/EG zugelassen wurden, für den Zeitraum eines Jahres nach dem für die
Anwendung dieser Verordnung festgesetzten Datum weiter angewandt werden, sofern
sie der ESMA notifiziert werden. (39)
Die in der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union verankerten Grundrechte und anerkannten Grundsätze gemäß dem AEUV,
insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das Recht auf
Schutz personenbezogener Daten, die Freiheit der Meinungsäußerung und
Informationsfreiheit, die unternehmerische Freiheit, das Recht auf einen
wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, die Unschuldsvermutung
und Verteidigungsrechte, die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der
Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen sowie das Recht,
wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu
werden, werden in dieser Verordnung eingehalten. Die
Einschränkungen dieser Rechte stehen im Einklang mit Artikel 52
Absatz 1 der Charta, da sie zur Verwirklichung der Gemeinwohlziele des
Anlegerschutzes und der Marktintegrität notwendig sind und angemessene
Garantien bestehen, um sicherzustellen, dass die Rechte nur in dem zur
Verwirklichung dieser Ziele notwendigen Umfang und durch Maßnahmen, die dem
angestrebten Ziel angemessen sind, eingeschränkt werden. Insbesondere ist die
Meldung verdächtiger Geschäfte notwendig, um sicherzustellen, dass die
zuständigen Behörden Marktmissbrauch aufdecken und ahnden können. Das Verbot
der versuchten Marktmanipulation ist notwendig, damit die zuständigen Behörden
beim Vorliegen von Beweisen für die Absicht einer Marktmanipulation
entsprechende Versuche selbst dann ahnden können, wenn keine Auswirkung auf die
Kurse feststellbar ist. Der Zugang zu Telefon- und Datenverkehrsaufzeichnungen
ist notwendig zum Erhalt von Beweisen und Ermittlungsansätzen in Bezug auf
Insider-Geschäfte und Marktmanipulation und mithin zur Aufdeckung und Ahndung
von Marktmissbrauch. Die mit dieser Verordnung verfügten Bedingungen
gewährleisten die Einhaltung der Grundrechte. Die Maßnahmen in Bezug auf
Mitteilungen Informanten sind notwendig, um die Aufdeckung von Marktmissbrauch
zu erleichtern und den Schutz des Informanten und der betroffenen Person,
namentlich deren Recht auf Achtung des Privatlebens, auf Schutz
personenbezogener Daten, auf Anhörung und auf einen wirksamen gerichtlichen
Rechtsbehelf, zu gewährleisten. Die Einführung gemeinsamer Mindestregeln für
verwaltungsrechtliche Maßnahmen, Sanktionen und Geldbußen ist notwendig, um
sicherzustellen, dass vergleichbare Verstöße gegen Marktmissbrauchsvorschriften
in vergleichbarer Weise geahndet werden und dass die verhängten Sanktionen dem
begangenen Verstoß angemessen sind. Die Mitgliedstaaten werden durch diese
Verordnung in keiner Weise an der Anwendung ihrer Verfassungsvorschriften über
die Pressefreiheit und die Meinungsfreiheit in den Medien gehindert. (40)
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die
ESMA im Rahmen dieser Verordnung und unter der Aufsicht der zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere der von den Mitgliedstaaten
benannten unabhängigen öffentlichen Stellen, unterliegt den Bestimmungen der
Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr[32] und der
Verordnung (EG) Nr.45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und
zum freien Datenverkehr[33]. Jeder Austausch und jede Übermittlung von
Informationen durch die zuständigen Behörden sollte gemäß den Vorschriften für
die Übermittlung personenbezogener Daten erfolgen, die in der Richtlinie
95/46/EG festgelegt sind. Jeder Austausch und jede
Übermittlung von Informationen durch die ESMA sollte gemäß den Vorschriften für
die Übermittlung personenbezogener Daten erfolgen, die in der Verordnung (EG)
Nr. 45/2001/EG festgelegt sind. (41)
Diese Verordnung und die gemäß dieser Verordnung
erlassenen delegierten Rechtsakte, Normen und Leitlinien berühren nicht die
Anwendung der Wettbewerbsvorschriften der Union. (42)
Die Kommission sollte ermächtigt werden, delegierte
Rechtsakte im Einklang mit Artikel 290 AEUV zu erlassen. Delegierte Rechtsakte sollten insbesondere erlassen werden in Bezug
auf die Bedingungen für Rückkaufprogramme und Maßnahmen zur Stabilisierung des
Kurses von Finanzinstrumenten, die Indikatoren für manipulatives Handeln gemäß
Anhang 1, die Schwelle für die Feststellung des Geltens der
Offenlegungspflicht für Akteure des Marktes für Emissionszertifikate, die
Bedingungen der Aufstellung von Insiderlisten und die Schwellen und Bedingungen
in Bezug auf Eigengeschäfte von Führungskräften. Es ist von besonderer
Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene
Konsultationen, auch von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und
Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass
die entsprechenden Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat
gleichzeitig, zügig und auf angemessene Weise übermittelt werden. (43)
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung
dieser Verordnung in Bezug auf die Verfahren für die Meldung von Verstößen
gegen diese Verordnung sicherzustellen, sollten der Kommission
Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese
Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 183/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung
der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die
Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt
werden. (44)
Durch technische Standards für
Finanzdienstleistungen sollten in der gesamten Union einheitliche Bedingungen
in den von dieser Verordnung erfassten Bereichen gewährleistet werden. Es wäre sinnvoll und zweckmäßig, die ESMA als ein über hochgradig
spezialisierte Fachkenntnis verfügendes Gremium zu beauftragen, Entwürfe
technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards, die nicht mit politischen
Entscheidungen verbunden sind, zu erarbeiten und der Kommission vorzulegen. (45)
Die Kommission sollte die von der ESMA in Bezug auf
Verfahren und Vorkehrungen für Handelsplätze erarbeiteten Entwürfe technischer
Regulierungsstandards zur Verhütung und Aufdeckung von Marktmissbrauch sowie
von Systemen und Vorlagen, die von Personen zur Aufdeckung und Meldung verdächtiger
Aufträge und Geschäfte zu verwenden sind, und in Bezug auf die technischen
Modalitäten für Personengruppen zur objektiven Darstellung von Informationen
mit Empfehlungen von Anlagestrategien und zur Offenlegung bestimmter Interessen
oder Interessenkonflikte mittels delegierter Rechtakte gemäß Artikel 290
AEUV und im Einklang mit den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU)
Nr. 1093/2010 erlassen. Insbesondere sollte die
Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch
von Sachverständigen, durchführen. (46)
Daneben sollte der Kommission die Befugnis
übertragen werden, technische Durchführungsstandards mittels
Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV und im Einklang mit
Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. Die ESMA sollte beauftragt werden, Entwürfe technischer
Durchführungsstandards für die öffentliche Bekanntgabe von
Insider-Informationen, die Formate von Insiderlisten und die Formen und
Verfahren der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den
zuständigen Behörden und mit der ESMA zu erarbeiten und der Kommission
vorzulegen. (47)
Da das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahmen, nämlich
die Verhütung von Marktmissbrauch in Form von Insider-Geschäften und
Marktmanipulation, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht
werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkung der Maßnahmen besser
auf Unionsebene zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in
Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip
tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel
genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das zum
Erreichen dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. (48)
Da die Bestimmungen der Richtlinie 2003/6/EG nicht
mehr relevant und ausreichend sind, sollte diese mit Wirkung vom [24 Monate
nach Inkrafttreten dieser Verordnung] aufgehoben werden. Die Vorschriften und Verbote dieser Verordnung sind direkt verbunden
mit jenen der MiFID-Richtlinie und sollten daher am Datum der Anwendbarkeit der
MiFID-Richtlinie anwendbar werden – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ABSCHNITT 1 Gegenstand und Anwendungsbereich Artikel 1
Gegenstand Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer
Rechtsrahmen für Marktmissbrauch errichtet, um die Integrität der Finanzmärkte
in der Union sicherzustellen und den Anlegerschutz und das Vertrauen der
Anleger in diese Märkte zu stärken. Artikel 2
Anwendungsbereich 1.
Diese Verordnung gilt für (a)
Finanzinstrumente, die zum Handel an einem geregelten
Markt zugelassen sind oder für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel an einem
geregelten Markt gestellt wurde; (b)
Finanzinstrumente, die in mindestens einem
Mitgliedstaat auf einem multilateralen Handelssystem (MTF) oder organisierten
Handelssystem (OTF) gehandelt werden; (c)
Handlungen oder Geschäfte in Bezug auf die unter
Buchstabe a oder b genannten Finanzinstrumente unabhängig davon, ob die
Handlung oder das Geschäft tatsächlich auf einem geregelten Markt, MTF oder OTF
erfolgt; (d)
Handlungen oder Geschäfte, darunter Gebote, in
Bezug auf Versteigerungen von Treibhausgasemissionszertifikaten und anderen
darauf beruhenden Auktionsobjekten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010[34]. Sämtliche
Vorschriften und Verbote dieser Verordnung in Bezug auf Handelsaufträge gelten
unbeschadet etwaiger spezifischer Bestimmungen zu den im Rahmen einer
Versteigerung abgegebenen Geboten für diese Gebote. 2.
Die Artikel 7 und 9 gelten auch für den Erwerb oder
die Veräußerung von Finanzinstrumenten, die nicht in Absatz 1
Buchstabe a und b genannt werden, deren Wert aber mit einem dort genannten
Finanzinstrument verbunden ist. Hierzu gehören insbesondere Derivate für die
Übertragung von Kreditrisiken, die sich auf ein in Absatz 1 genanntes
Finanzinstrument beziehen, sowie finanzielle Differenzgeschäfte, die sich auf
ein solches Finanzinstrument beziehen. 3.
Die Artikel 8 und 10 gelten auch für Geschäfte,
Handelsaufträge oder andere Handlungen in Bezug auf (a)
Arten von Finanzinstrumenten, darunter
Derivatekontrakte und derivative Finanzinstrumente für die Übertragung von
Kreditrisiken, bei denen das Geschäft, der Auftrag oder die Handlung eine
Auswirkung auf ein Finanzinstrument gemäß Absatz 1 Buchstabe a und b hat,
voraussichtlich haben wird oder haben soll, (b)
Waren-Spot-Kontrakte, die keine Energiegroßhandelsprodukte
sind, bei denen das Geschäft, der Auftrag oder die Handlung eine Auswirkung auf
ein Finanzinstrument gemäß Absatz 1 Buchstabe a und b hat, voraussichtlich
haben wird oder haben soll, oder (c)
Arten von Finanzinstrumenten, darunter Derivatekontrakte
und derivative Finanzinstrumente für die Übertragung von Kreditrisiken, bei
denen das Geschäft, der Auftrag oder die Handlung eine Auswirkung auf
Waren-Spot-Kontrakte hat, voraussichtlich haben wird oder haben soll. 4.
Die Vorschriften und Verbote dieser Verordnung
gelten für innerhalb und außerhalb der Union durchgeführte Handlungen in Bezug
auf die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Instrumente. ABSCHNITT 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich Artikel 3
Ausnahmen für Rückkaufprogramme und Stabilisierungsmaßnahmen 1.
Die in den Artikeln 9 und 10 dieser Verordnung
festgeschriebenen Verbote gelten nicht für den Handel mit eigenen Aktien im
Rahmen von Rückkaufprogrammen, wenn die Einzelheiten des Programms vor dem
Beginn des Handels vollständig offengelegt werden, Abschlüsse der zuständigen
Behörde als Teil des Rückkaufprogramms gemeldet und anschließend öffentlich
bekanntgegeben werden und in Bezug auf Kurs und Volumen angemessene Grenzen
eingehalten werden. 2.
Die in den Artikeln 9 und 10 dieser Verordnung
festgeschriebenen Verbote gelten nicht für den Handel mit eigenen Anteilen zur
Stabilisierung des Kurses eines Finanzinstruments, wenn die Dauer der
Stabilisierungsmaßnahme begrenzt ist, einschlägige Informationen zur
Stabilisierung offengelegt werden und in Bezug auf Kurs und Volumen angemessene
Grenzen eingehalten werden. 3.
Die Kommission erlässt durch delegierte Rechtsakte
nach Artikel 31 Maßnahmen, in denen die bei den Rückkaufprogrammen und
Stabilisierungsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 einzuhaltenden Bedingungen
präzisiert werden, darunter Handelsbedingungen, Beschränkungen der Dauer und
des Volumens, Bekanntgabe- und Meldepflichten sowie Kursbedingungen. Artikel 4
Ausnahme für Maßnahmen im Rahmen der Geldpolitik, des Staatsschuldenmanagements
und der Klimapolitik 1.
Diese Verordnung gilt nicht für Geschäfte, Aufträge
oder Handlungen, die aus geld- oder wechselkurspolitischen Gründen oder im
Rahmen des Managements der öffentlichen Schulden von einem Mitgliedstaat, dem
Europäischen System der Zentralbanken, einer nationalen Zentralbank eines
Mitgliedstaats oder einem Ministerium, einer anderen Behörde oder
Zweckgesellschaft eines Mitgliedstaats oder einer in deren Auftrag handelnden
Person sowie – im Falle eines Mitgliedstaats mit der Form eines Bundesstaats – Geschäfte,
Aufträge oder Handlungen, die von einem Mitglied des Bundesstaat getätigt
werden. Sie gilt nicht für solche Geschäfte, Aufträge oder
Handlungen, die von der Union, einer Zweckgesellschaft mehrerer
Mitgliedstaaten, der Europäischen Investitionsbank, einem internationalen
Finanzinstitut, das zwei oder mehrere Mitgliedstaaten errichten, um Mittel zu
mobilisieren und diejenigen seiner Mitglieder, die von schwerwiegenden
Finanzierungsproblemen betroffen oder bedroht sind, finanziell zu unterstützen,
oder der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität getätigt werden. 2.
Diese Verordnung gilt nicht für Tätigkeiten eines
Mitgliedstaats, der Europäischen Kommission oder einer anderen offiziell
benannten Stelle oder einer in deren Auftrag handelnden Person, die
Emissionszertifikate betreffen und im Rahmen der Klimapolitik der Union
unternommen werden. ABSCHNITT 3 Begriffsbestimmungen Artikel 5
Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung gelten
folgende Begriffsbestimmungen: 1.
„Finanzinstrument“ bezeichnet Instrumente im Sinne
von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung [MiFIR]; 2.
„geregelter Markt“ bezeichnet ein multilaterales
System in der Union im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 5 der
Verordnung [MiFIR]; 3.
„multilaterales Handelssystem (MTF)“ bezeichnet ein
multilaterales System in der Union im Sinne von Artikel 2 Absatz 1
Nummer 6 der Verordnung [MiFIR]; 4.
„organisiertes Handelssystem (OTF)“ bezeichnet ein
System oder eine Fazilität in der Union im Sinne von Artikel 2
Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung [MiFIR]; 5.
„Handelsplatz“ bezeichnet ein System oder eine
Fazilität in der Union im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 26
der Verordnung [MiFIR]; 6.
„KMU-Wachstumsmarkt“ bezeichnet ein MTF in der
Union im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Richtlinie [neue
MiFID]; 7.
„zuständige Behörde“ bezeichnet die gemäß
Artikel 16 benannte zuständige Behörde; 8.
„Person“ bezeichnet eine natürliche oder
juristische Person; 9.
„Ware“ bezeichnet eine Ware im Sinne von
Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission[35]; 10.
„Waren-Spot-Kontrakt“ bezeichnet einen Kontrakt
über die Lieferung einer an einem Spotmarkt gehandelten Ware, die bei
Abwicklung des Geschäfts unverzüglich geliefert wird, einschließlich jedes
physisch abzuwickelnden Derivatekontrakts; 11.
„Spotmarkt“ bezeichnet einen Warenmarkt, an dem
Waren gegen bar verkauft und bei Abwicklung des Geschäfts unverzüglich
geliefert werden; 12.
„Rückkaufprogramm“ bezeichnet den Handel mit
eigenen Aktien gemäß den Artikeln 19 bis 24 der Richtlinie 77/91/EWG des
Rates[36]; 13.
„algorithmischer Handel“ bezeichnet den Handel mit
Finanzinstrumenten unter Verwendung von Computeralgorithmen im Sinne von
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 37 der Richtlinie [neue MiFID]; 14.
„Emissionszertifikat“ bezeichnet ein Finanzinstrument
im Sinne von Anhang I Abschnitt C Nummer 11 der Richtlinie [neue
MiFID]; 15.
„Akteur des Marktes für Emissionszertifikate“
bezeichnet eine Person, die Geschäfte mit Emissionszertifikaten betreibt,
darunter die Erteilung von Handelsaufträgen; 16.
„Emittent eines Finanzinstruments“ bezeichnet einen
Emittenten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h der
Richtlinie 2003/71/EG[37]; 17.
„ACER“ bezeichnet die durch die Verordnung (EG)
Nr. 713/2009 gegründete Agentur für die Zusammenarbeit der
Energieregulierungsbehörden[38]; 18.
„Energiegroßhandelsprodukt“ hat die gleiche
Bedeutung wie in Artikel 2 Absatz 4 der [Verordnung (EU) Nr. …
des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz
des Energiegroßhandelsmarkts][39]; 19.
„nationale Regulierungsbehörde“ hat die gleiche
Bedeutung wie in Artikel 2 Absatz 7 der [Verordnung (EU) Nr. …
des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz
des Energiegroßhandelsmarkts][40]; ABSCHNITT 4 Insider-Informationen, Insider-Geschäfte und
Marktmanipulation Artikel 6
Insider-Informationen 1.
Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst der
Begriff „Insider-Informationen“ folgende Arten von Informationen: (a)
nicht öffentlich bekannte präzise Informationen,
die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten von Finanzinstrumenten
oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betreffen und die, wenn sie öffentlich
bekannt würden, geeignet wären, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs
damit verbundener derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen; (b)
in Bezug auf Warenderivate nicht öffentlich
bekannte präzise Informationen, die direkt oder indirekt ein oder mehrere
Derivate dieser Art oder damit verbundene Waren-Spot-Kontrakte betreffen und
die, wenn sie öffentlich bekannt würden, geeignet wären, den Kurs dieser
Derivate oder damit verbundener Waren-Spot-Kontrakte erheblich zu beeinflussen,
insbesondere Informationen, die nach Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Union oder der Mitgliedstaaten, Handelsregeln, Verträgen oder Regeln auf dem
betreffenden Warenderivate- oder Spotmarkt offengelegt werden müssen; (c)
in Bezug auf Emissionszertifikate oder darauf
beruhende Auktionsobjekte nicht öffentlich bekannte präzise Informationen, die
direkt oder indirekt ein oder mehrere Finanzinstrumente dieser Art betreffen
und die, wenn sie öffentlich bekannt würden, geeignet wären, den Kurs dieser
Finanzinstrumente oder damit verbundener derivativer Finanzinstrumente
erheblich zu beeinflussen; (d)
für Personen, die mit der Ausführung von Aufträgen
in Bezug auf Finanzinstrumente beauftragt sind, bezeichnet der Begriff auch
Informationen, die von einem Kunden mitgeteilt wurden und sich auf die noch
nicht erledigten Aufträge des Kunden in Bezug auf Finanzinstrumente beziehen,
die präzise sind, direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten von
Finanzinstrumenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betreffen und die,
wenn sie öffentlich bekannt würden, geeignet wären, den Kurs dieser
Finanzinstrumente, damit verbundener Waren-Spot-Kontrakte oder zugehöriger
derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen; (e)
nicht unter die Buchstaben a, b, c oder d fallende
Informationen, die einen oder mehrere Emittenten von Finanzinstrumenten oder
ein oder mehrere Finanzinstrumente betreffen und der Öffentlichkeit in der
Regel nicht verfügbar sind, die jedoch, wenn sie einem verständigen Investor
verfügbar wären, der regelmäßig an diesem Markt und mit dem betreffenden
Finanzinstrument oder einem damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakt handelt, von
diesem als relevant bei der Entscheidung über die Bedingungen betrachtet
würden, zu denen Geschäfte mit dem Finanzinstrument oder einem zugehörigen
Waren-Spot-Kontrakt abgeschlossen werden sollten. 2.
Für die Anwendung von Absatz 1 sind
Informationen dann als präzise anzusehen, wenn damit eine Reihe von Umständen gemeint
ist, die bereits existieren oder bei denen man mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass sie in Zukunft existieren werden,
oder ein Ereignis, das bereits eingetreten ist oder mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit in Zukunft eintreten wird, und diese Informationen darüber
hinaus spezifisch genug sind, um einen Schluss auf die mögliche Auswirkung
dieser Reihe von Umständen oder dieses Ereignisses auf die Kurse der
Finanzinstrumente, der damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakte oder der auf den
Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekte zuzulassen. 3.
Für die Anwendung von Absatz 1 ist sind unter
„Informationen, die, wenn sie öffentlich bekannt würden, geeignet wären, den
Kurs der Finanzinstrumente, der damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakte oder der
auf den Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekte spürbar zu
beeinflussen“ Informationen zu verstehen, die ein verständiger Anleger
wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidungen nutzen würde. Artikel 7
Insider-Geschäfte und nicht ordnungsgemäße Offenlegung von
Insider-Informationen 1.
Für die Zwecke dieser Verordnung liegt ein
Insider-Geschäft vor, wenn eine Person über Insider-Informationen verfügt und
unter Nutzung derselben für eigene oder fremde Rechnung direkt oder indirekt
Finanzinstrumente, auf die sich die Informationen beziehen, erwirbt oder
veräußert. Die Nutzung von Insider-Informationen zur
Stornierung oder Änderung eines vor Erlangen derselben erteilten Auftrags in
Bezug auf ein Finanzinstrument, auf das sich die Informationen beziehen, gilt
ebenso als Insider-Geschäft. 2.
Für die Zwecke dieser Verordnung liegt der Versuch
eines Insider-Geschäfts vor, wenn eine Person über Insider-Informationen
verfügt und versucht, für eigene oder fremde Rechnung direkt oder indirekt
Finanzinstrumente, auf die sich die Informationen beziehen, zu erwerben oder zu
veräußern. Der Versuch, auf der Grundlage von
Insider-Informationen einen vor Erlangung derselben erteilten Auftrag in Bezug
auf ein Finanzinstrument, auf das sich die Informationen beziehen, zu
stornieren oder zu ändern, gilt ebenso als Versuch eines Insider-Geschäfts. 3.
Für die Zwecke dieser Verordnung liegt eine
Empfehlung zum Tätigen von Insider-Geschäften oder die Anstiftung Dritter
hierzu vor, wenn eine Person über Insider-Informationen verfügt und Dritten auf
der Grundlage von Insider-Informationen empfiehlt oder sie dazu anstiftet,
Finanzinstrumente, auf die sich die Informationen beziehen, zu erwerben oder zu
veräußern. 4.
Für die Zwecke dieser Verordnung liegt eine nicht
ordnungsgemäße Offenlegung von Insider-Informationen vor, wenn eine Person über
Insider-Informationen verfügt und diese gegenüber Dritten offenlegt, sofern die
Offenlegung nicht im Zuge der normalen beruflichen oder geschäftlichen
Pflichterfüllung geschieht. 5.
Die Absätze 1, 2, 3 und 4 gelten für jede Person,
die über Insider-Informationen verfügt, weil sie (a)
einem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan
des Emittenten angehört, (b)
am Kapital des Emittenten beteiligt ist, (c)
aufgrund der beruflichen oder geschäftlichen
Pflichterfüllung Zugang zu der betreffenden Informationen hat, (d)
an kriminellen Handlungen beteiligt ist. Die Absätze 1, 2, 3 und 4 gelten auch für jegliche
Insider-Informationen, die eine Person unter anderen Umständen als nach
Buchstabe a bis d erlangt hat und von der die Person weiß oder wissen müsste,
dass es sich dabei um Insider-Informationen handelt. 6.
Handelt es sich bei der in Absatz 1 und 2
genannten Person um eine juristische Person, so gelten die Bestimmungen jener
Absätze auch für die natürlichen Personen, die an dem Beschluss, den Erwerb
oder die Veräußerung für Rechnung der betreffenden juristischen Person zu
tätigen oder dies zu versuchen, beteiligt sind oder diesen beeinflussen. 7.
Handelt es sich bei der in Absatz 1 genannten
Person um eine juristische Person, so gelten die Bestimmungen jenes Absatzes
nicht für ein Geschäft der juristischen Person, falls diese wirksame
Vorkehrungen getroffen hatte, die gewährleisten, dass keine Person mit Kenntnis
der für das Geschäft relevanten Insider-Informationen in irgendeiner Weise an
dem Beschluss beteiligt war, diesen beeinflusste oder mit den daran Beteiligten
in einer Weise Kontakt hatte, die zur Übermittlung der Informationen oder zum
Hinweis auf ihr Vorhandensein hätte führen können. 8.
Absatz 1 findet keine Anwendung auf Geschäfte,
die getätigt werden, um einer fällig gewordenen Verpflichtung zum Erwerb oder
zur Veräußerung von Finanzinstrumenten nachzukommen, wenn diese Verpflichtung
auf einer Vereinbarung beruht, die geschlossen wurde, bevor die betreffende
Person die Insider-Informationen erhalten hat, oder die der Erfüllung einer
rechtlichen Verpflichtung oder Regulierungsauflage dient, die vor dem Erhalt
der Insider-Informationen entstand. 9.
In Bezug auf Versteigerungen von Treibhausgasemissionszertifikaten
oder anderen darauf beruhenden Auktionsobjekten gemäß der Verordnung (EU)
Nr. 1031/2010 gilt das Verbot nach Absatz 1 auch für die Nutzung von
Insider-Informationen zur Einreichung, Änderung oder Zurücknahme eines Gebots für
eigene Rechnung des Besitzers der Insider-Informationen oder für Rechnung eines
Dritten. Artikel 8
Marktmanipulation 1.
Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst der
Begriff „Marktmanipulation“ folgende Handlungen: (a)
Abschluss eines Geschäfts, Erteilung eines
Handelsauftrags sowie jede andere Handlung, die –
falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des
Angebots, der Nachfrage oder des Preises eines Finanzinstruments oder eines
damit verbundenen Waren-Spot-Geschäfts aussendet oder hierzu geeignet ist, oder –
die Erzielung eines anormalen oder künstlichen
Kursniveaus eines oder mehrerer Finanzinstrumente oder eines damit verbundenen
Waren-Spot-Kontrakts sichert oder hierzu geeignet ist; (b)
Abschluss eines Geschäfts, Erteilung eines
Handelsauftrags und jegliche sonstige Handlung an Finanzmärkten, die unter
Vorspiegelung falscher Tatsachen oder unter Verwendung sonstiger Kunstgriffe
oder Formen der Täuschung den Kurs eines oder mehrerer Finanzinstrumente oder
eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts beeinflusst, oder (c)
Verbreitung von Informationen über die Medien
einschließlich des Internets oder auf anderem Wege mit den unter
Buchstabe a genannten Folgen, wenn die Person, die diese Informationen
verbreitet hat, wusste oder hätte wissen müssen, dass sie falsch oder irreführend
waren. Werden Informationen für journalistische Zwecke
verbreitet, so ist diese Informationsverbreitung anhand der Regeln der
Pressefreiheit und der Freiheit des Ausdrucks in anderen Medien zu beurteilen,
es sei denn, –
den betreffenden Personen erwächst unmittelbar oder
mittelbar ein Vorteil oder Gewinn aus der Verbreitung der betreffenden
Information, oder –
die Offenlegung oder Verbreitung erfolgt in der
Absicht, den Markt in Bezug auf das Angebot von Finanzinstrumenten, die
Nachfrage danach oder ihren Kurs irrezuführen. 2.
Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst der
Begriff der versuchten Marktmanipulation folgende Handlungen: (a)
den Versuch, ein Geschäft abzuschließen, einen
Handelsauftrag zu erteilen oder jede andere Handlung nach Absatz 1
Buchstabe a oder b auszuführen, oder (b)
den Versuch, Informationen nach Absatz 1
Buchstabe c zu verbreiten. 3.
Nachfolgende Handlungen gelten als
Marktmanipulation oder versuchte Marktmanipulation: (a)
Sicherung einer marktbeherrschenden Stellung in
Bezug auf das Angebot eines Finanzinstruments oder damit verbundener
Waren-Spot-Kontrakte oder die Nachfrage danach durch eine Person oder mehrere
in Absprache handelnde Personen mit der Folge einer direkten oder indirekten
Festsetzung des Kaufs- oder Verkaufspreises oder anderer unlauterer
Handelsbedingungen; (b)
Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten bei
Börsenschluss mit der Folge oder Absicht, dass Anleger, die aufgrund des
Schlusskurses tätig werden, irregeführt werden; (c)
die Übermittlung von Kauf- oder Verkaufsaufträgen
an einen Handelsplatz mittels algorithmischen Handels, einschließlich
Hochfrequenzhandels, ohne die Absicht zu handeln, sondern um –
das Funktionieren des Handelssystems des
Handelsplatzes zu stören oder zu verzögern, –
Dritten die Ermittlung echter Kauf- oder
Verkaufsaufträge im Handelssystem des Handelsplatzes zu erschweren oder –
einen falschen oder irreführenden Eindruck
hinsichtlich des Angebots eines Finanzinstruments oder der Nachfrage danach zu
erwecken; (d)
Ausnutzung eines gelegentlichen oder regelmäßigen
Zugangs zu den traditionellen oder elektronischen Medien durch Abgabe einer
Stellungnahme zu einem Finanzinstrument oder einem damit verbundenen
Waren-Spot-Kontrakt (oder indirekt zu dessen Emittenten), wobei zuvor
Positionen bei diesem Finanzinstrument oder einen damit verbundenen
Waren-Spot-Kontrakt eingegangen wurden und anschließend Nutzen aus den
Auswirkungen der Stellungnahme auf den Kurs dieses Finanzinstruments oder einen
damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakt gezogen wird, ohne dass der
Öffentlichkeit gleichzeitig dieser Interessenkonflikt ordnungsgemäß und wirksam
mitgeteilt wird; (e)
Kauf oder Verkauf von Emissionszertifikaten oder
deren Derivaten auf dem Sekundärmarkt vor der Versteigerung gemäß der
Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 mit der Folge, dass der Auktionsclearingpreis
für die Auktionsobjekte auf anormaler oder künstlicher Höhe festgesetzt wird
oder dass Bieter, die auf den Versteigerungen bieten, irregeführt werden. 4.
Für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1
Buchstaben a und b dieser Verordnung und unbeschadet der in Absatz 3
aufgeführten Formen von Handlungen enthält Anhang I eine nicht
erschöpfende Aufzählung von Indikatoren in Bezug auf die Vorspiegelung falscher
Tatsachen oder sonstige Kunstgriffe oder Formen der Täuschung und eine nicht
erschöpfende Aufzählung von Indikatoren in Bezug auf falsche oder irreführende
Signale und die Sicherung des Erzielens bestimmter Kurse. 5.
Die Kommission kann mittels delegierter Rechtsakte
nach Artikel 31 Maßnahmen zur Präzisierung der in Anhang I
festgelegten Indikatoren erlassen, um deren Elemente zu klären und den
technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen. KAPITEL 2
INSIDER-GESCHÄFTE UND MARKTMANIPULATION Artikel 9
Verbot von Insider-Geschäften und nicht ordnungsgemäßer Offenlegung von
Insider-Informationen Folgende Handlungen sind verboten: (a)
das Tätigen von Insider-Geschäften und der Versuch
hierzu, (b)
Dritten das Tätigen von Insider-Geschäften zu
empfehlen oder sie hierzu anzustiften, oder (c)
die nicht ordnungsgemäße Offenlegung von
Insider-Information. Artikel 10
Verbot der Marktmanipulation Marktmanipulation und der Versuch hierzu sind
verboten. Artikel 11
Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch 1.
Wer einen Handelsplatz betreibt, hat gemäß [Artikel
31 und 56] der Richtlinie [neue MiFID-Richtlinie] wirksame Regelungen und
Verfahren zur Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch zu schaffen und
aufrechtzuerhalten. 2.
Wer gewerbsmäßig Geschäfte mit Finanzinstrumenten
vermittelt oder ausführt, muss über Systeme zur Aufdeckung und Meldung von
Aufträgen und Geschäften verfügen, die Insiderhandel oder Marktmanipulation
oder den Versuch hierzu darstellen könnten. Hat die
betreffende Person den begründeten Verdacht, dass ein Auftrag oder ein Geschäft
in Bezug auf ein Finanzinstrument – wobei es unerheblich ist, ob
dieser/dieses auf einem Handelsplatz oder anderweitig erteilt oder ausgeführt
wurde – Insiderhandel oder Marktmanipulation oder den Versuch hierzu
darstellt, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde. 3.
Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer
Regulierungsstandards, um angemessene Regelungen und Verfahren für die
Einhaltung der Vorschriften in Absatz 1 durch Personen festzulegen und die
von Personen zur Einhaltung der Vorschriften in Absatz 2 zu nutzenden
Systeme und Mitteilungsmuster festzulegen. Die ESMA legt der Kommission bis zum […] die in
Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards vor. Die Kommission wird ermächtigt, die in
Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach
Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu verabschieden. KAPITEL 3
OFFENLEGUNGSVORSCHRIFTEN Artikel 12
Veröffentlichung von Insider-Informationen 1.
Emittenten von Finanzinstrumenten geben der
Öffentlichkeit Insider-Informationen, die unmittelbar den Emittenten betreffen,
so bald wie möglich bekannt und zeigen alle Insider-Informationen, die sie der
Öffentlichkeit mitteilen müssen, während eines angemessenen Zeitraums auf ihrer
Internet-Site an. 2.
Jeder Akteur des Marktes für Emissionszertifikate
gibt Insider-Informationen in Bezug auf ihm gehörende Emissionszertifikate für
seine Geschäftstätigkeit, darunter Luftverkehr gemäß Anhang I der
Richtlinie 2003/87/EG und Anlagen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe e
derselben Richtlinie, die der betreffende Marktakteur, das Mutterunternehmen
oder ein verbundenes Unternehmen besitzt oder kontrolliert und für dessen
betriebliche Angelegenheiten der Marktakteur, das Mutterunternehmen oder ein
verbundenes Unternehmen vollständig oder teilweise verantwortlich ist,
öffentlich, wirksam und rechtzeitig bekannt. In Bezug auf
Anlagen umfasst diese Offenlegung einschlägige Informationen zu deren Kapazität
und Nutzung, darunter die geplante oder ungeplante Nichtverfügbarkeit dieser
Anlagen. Unterabsatz 1 gilt nicht für Teilnehmer des
Marktes für Emissionszertifikate, wenn die Emissionen der Anlagen oder
Luftverkehrstätigkeiten in ihrem Besitz, unter ihrer Kontrolle oder ihrer
Verantwortlichkeit im Vorjahr eine bestimmte
Kohlendioxidäquivalent-Mindestschwelle nicht überschritten haben und, sofern
dort eine Verbrennung erfolgt, deren thermische Nennleistung eine bestimmte
Mindestschwelle nicht überschreitet. Die Kommission erlässt zur Anwendung der im
zweiten Unterabsatz vorgesehenen Ausnahme mittels delegierter Rechtsakte nach
Artikel 31 Maßnahmen zur Festlegung einer
Kohlendioxidäquivalent-Mindestschwelle und einer Mindestschwelle für die
thermische Nennleistung. 3.
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
Informationen, die lediglich im Sinne von Artikel 6 Absatz 1
Buchstabe e Insider-Informationen sind. 4.
Unbeschadet Absatz 5 kann ein Emittent von
Finanzinstrumenten oder ein Akteur des Marktes für Emissionszertifikate, für
den die Ausnahme nach Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 nicht
gilt, auf eigene Verantwortung die Offenlegung von Insider-Informationen nach
Absatz 1 aufschieben, um seine berechtigten Interessen nicht zu
beeinträchtigen, sofern die beiden nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind: –
die Unterlassung ist nicht geeignet, die
Öffentlichkeit irrezuführen; –
der Emittent eines Finanzinstruments oder Akteur
des Marktes für Emissionszertifikate kann die Geheimhaltung dieser
Informationen sicherstellen. Hat ein Emittent von Finanzinstrumenten oder ein
Akteur des Marktes für Emissionszertifikate die Offenlegung von
Insider-Informationen nach diesem Absatz aufgeschoben, so informiert er die
zuständige Behörde unmittelbar nach der Veröffentlichung derselben über den
Aufschub der Offenlegung. 5.
Eine zuständige Behörde kann den Aufschub der
Offenlegung von Insider-Informationen durch den Emittenten eines Finanzinstruments
genehmigen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: –
die Informationen sind systemrelevant; –
der Aufschub der Veröffentlichung liegt im
öffentlichen Interesse; –
die Geheimhaltung der betreffenden Informationen
kann gewährleistet werden. Die Genehmigung bedarf der Schriftform. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass der Aufschub nur für den im
öffentlichen Interesse notwendigen Zeitraum gewährt wird. Die zuständige Behörde überprüft zumindest einmal
wöchentlich, ob der Aufschub weiterhin zweckmäßig ist, und widerruft die
Genehmigung unverzüglich, falls eine der Bedingungen unter Buchstaben a, b oder
c nicht mehr erfüllt ist. 6.
Legt ein Emittent eines Finanzinstruments oder ein
Akteur des Marktes für Emissionszertifikate, für den die Ausnahme nach Artikel 12
Absatz 2 Unterabsatz 2 nicht gilt, oder eine in ihrem Auftrag oder
für ihre Rechnung handelnde Person im Zuge der normalen beruflichen oder
geschäftlichen Pflichterfüllung gemäß Artikel 7 Absatz 4
Insider-Informationen gegenüber einem Dritten offen, so veröffentlicht er diese
Informationen vollständig und wirksam, und zwar zeitgleich bei absichtlicher
Offenlegung und unverzüglich im Fall einer nicht absichtlichen Offenlegung. Dieser Absatz gilt nicht, wenn die die Informationen erhaltende Person
zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, unabhängig davon, ob sich diese
Verpflichtung aus Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, einer Satzung oder
einem Vertrag ergibt. 7.
Insider-Informationen in Bezug auf Emittenten eines
Finanzinstruments, deren Finanzinstrumente zum Handel an einem
KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind, können auf der Internet-Site des
Handelsplatzes anstatt der Internet-Site des Emittenten angezeigt werden, falls
der Handelsplatz sich für die Bereitstellung dieser Möglichkeit für Emittenten
auf jenem Markt entscheidet. In diesem Fall gilt die
Verpflichtung des Emittenten gemäß Absatz 1 als erfüllt. 8.
Dieser Artikel gilt nicht für Emittenten, die für
ihre Finanzinstrumente keine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt in
einem Mitgliedstaat beantragt oder erhalten haben, bzw. im Falle eines
Instruments, das nur auf einem MTF oder OTF gehandelt wird, keine Zulassung zum
Handel auf einem MTF oder OTF in einem Mitgliedstaat beantragt oder erhalten
haben. 9.
Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards
zur Festlegung –
der technischen Mittel für die angemessene
Bekanntgabe von Insider-Informationen gemäß den Absätzen 1, 6 und 7; –
der technischen Mittel für den Aufschub der
Bekanntgabe von Insider-Informationen gemäß den Absätzen 4 und 5. Die ESMA legt der Kommission bis zum […] die in
Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die
in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in
Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren
zu erlassen. Artikel 13
Insiderlisten 1.
Emittenten von Finanzinstrumenten oder Akteure des
Marktes für Emissionszertifikate, für die die Ausnahme nach Artikel 12
Absatz 2 Unterabsatz 2 nicht gilt, sowie alle in ihrem Auftrag oder
für ihre Rechnung handelnden Personen, sind verpflichtet, –
eine Liste aller Personen aufzustellen, die für sie
auf Grundlage eines Arbeitsvertrags oder anderweitig tätig sind und Zugang zu
Insider-Informationen haben, –
die Liste regelmäßig zu aktualisieren sowie –
der zuständigen Behörde die Liste auf deren
Ersuchen möglichst rasch zur Verfügung zu stellen. 2.
Emittenten von Finanzinstrumenten, deren
Finanzinstrumente zum Handel an KMU-Wachstumsmärkten zugelassen sind, sind von
der Pflicht zur Erstellung einer solchen Liste befreit. Allerdings
stellen diese Emittenten der zuständigen Behörde eine Liste der für sie tätigen
Personen mit Zugang zu Insider-Informationen zur Verfügung, wenn diese sie im
Zuge der Ausübung ihrer Aufsichts- oder Ermittlungsbefugnisse dazu ersucht. 3.
Dieser Artikel gilt nicht für Emittenten, die für
ihre Finanzinstrumente keine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt in
einem Mitgliedstaat beantragt oder erhalten haben, bzw. im Falle eines
Instruments, das nur auf einem MTF oder OTF gehandelt wird, keine Zulassung zum
Handel auf einem MTF oder OTF in einem Mitgliedstaat beantragt oder erhalten
haben. 4.
Die Kommission erlässt mittels delegierter
Rechtsakte nach Artikel 31 Maßnahmen zur Festlegung des Inhalts einer
Liste gemäß Absatz 1, darunter Angaben zur Identität von in eine
Insiderliste aufzunehmenden Personen und Gründe für deren Aufnahme, sowie der
Modalitäten, nach denen Emittenten von Finanzinstrumenten oder Akteure des
Marktes für Emissionszertifikate oder in ihrem Auftrag handelnde Stellen eine
solche Liste zu erstellen haben, einschließlich der Modalitäten, nach denen
solche Listen zu aktualisieren sind, der Dauer ihrer Aufbewahrung und der
Verantwortlichkeiten der darin aufgeführten Personen. 5.
In Bezug auf Versteigerungen von
Treibhausgasemissionszertifikaten und anderen darauf beruhenden
Auktionsobjekten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 gilt dieser
Artikel auch für alle Versteigerungsplattformen, Versteigerer und die
Auktionsaufsicht. 6.
Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer
Durchführungsstandards zur Festlegung des genauen Formats der Insiderlisten und
des Formats für deren Aktualisierungen gemäß diesem Artikel. Die ESMA legt der Kommission bis zum […] die in
Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die
in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in
Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren
zu erlassen. Artikel 14
Eigengeschäfte von Führungskräften 1.
Personen, die bei einem Emittenten eines
Finanzinstruments oder einem Akteur des Marktes für Emissionszertifikate, für
den die Ausnahme nach Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 nicht
gilt, Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie in enger Beziehung zu ihnen stehende
Personen stellen sicher, dass Informationen über das Bestehen von
Eigengeschäften mit Anteilen des genannten Emittenten oder damit verbundenen
Derivaten oder anderen Finanzinstrumenten oder mit Emissionszertifikaten veröffentlicht
werden. Diese Personen stellen sicher, dass die
Informationen innerhalb von zwei Geschäftstagen nach dem Datum des Geschäfts
veröffentlicht werden. 2.
Zu den für die Zwecke von Absatz 1 zu
meldenden Geschäften gehören: –
das Verpfänden oder Verleihen von
Finanzinstrumenten durch oder im Auftrag einer der in Absatz 1 genannten
Personen; –
von einem Vermögensverwalter oder einer anderen
Person im Auftrag einer der in Absatz 1 genannten Personen unternommene
Geschäfte, auch wenn der Verwalter oder die andere Person dabei ein Ermessen
ausübt. 3.
Absatz 1 gilt nicht für Geschäfte mit einem
Gesamtvolumen innerhalb eines Kalenderjahres von weniger als
20 000 EUR. 4.
In Bezug auf Versteigerungen von
Treibhausgasemissionszertifikaten und anderen darauf beruhenden Auktionsobjekten
gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 gilt dieser Artikel auch für alle
Versteigerungsplattformen, Versteigerer und die Auktionsaufsicht. 5.
Die Kommission kann mittels delegierter Rechtsakte
nach Artikel 31 Maßnahmen zur Änderung der in Absatz 3 genannten
Schwelle unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten
erlassen. 6.
Die Kommission erlässt mittels delegierter
Rechtsakte nach Artikel 31 Maßnahmen zur Präzisierung der beruflichen
Funktionen von Personen, von denen angenommen wird, dass sie gemäß
Absatz 1 Führungsaufgaben wahrnehmen, der Beziehungen, z. B.
familiärer, zivilrechtlicher oder vertragsrechtlicher Art, von denen angenommen
wird, dass sie eine enge persönliche Beziehung schaffen, der Merkmale eines
Geschäfts gemäß Absatz 2, welche diese Pflicht auslösen, sowie der zu
veröffentlichenden Informationen und der Mittel zur Information der
Öffentlichkeit. Artikel 15
Anlageempfehlungen und Statistik 1.
Personen, die für Informationsverbreitungskanäle
oder die Öffentlichkeit bestimmte Informationen mit Empfehlungen oder
Anregungen zu Anlagestrategien erstellen oder weitergeben, tragen in
angemessener Weise dafür Sorge, dass die Informationen objektiv dargestellt und
ihre Interessen oder Interessenkonflikte hinsichtlich der Finanzinstrumente,
auf die diese Informationen sich beziehen, offengelegt werden. 2.
Öffentliche Stellen, die Statistiken verbreiten,
welche die Finanzmärkte erheblich beeinflussen könnten, haben dies auf
objektive und transparente Weise zu tun. 3.
Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer
Durchführungsstandards, um die technischen Modalitäten für die verschiedenen in
Absatz 1 genannten Personengruppen, für die objektive Darstellung von
Informationen mit Empfehlungen zu Anlagestrategien sowie für die Offenlegung
bestimmter Interessen oder Interessenkonflikte festzulegen. Die ESMA legt der Kommission bis zum […] die in
Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards vor. Die Kommission wird ermächtigt, die in
Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach
Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu verabschieden. KAPITEL 4
ESMA UND ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN Artikel 16
Zuständige Behörden Unbeschadet der Zuständigkeiten der
Justizbehörden benennen die Mitgliedstaaten eine einzige Behörde, die für die
Zwecke dieser Verordnung zuständig ist. Die zuständige Behörde gewährleistet
die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung in ihrem Hoheitsgebiet, auf
alle in ihrem Hoheitsgebiet ausgeführten Handlungen und auf im Ausland
ausgeführte Handlungen in Bezug auf Instrumente, die zum Handel an einem
geregelten Markt in ihrem Hoheitsgebiet zugelassen sind, für die eine Zulassung
zum Handel auf einem solchen Markt beantragt wurde oder die auf einem in ihrem
Hoheitsgebiet betriebenen MTF oder OTF gehandelt werden. Die
Mitgliedstaaten setzen die Kommission, die ESMA und die zuständigen Behörden
der anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis. Artikel 17
Befugnisse der zuständigen Behörden 1.
Die zuständigen Behörde nehmen ihre Aufgaben
wahlweise folgendermaßen wahr: (a)
unmittelbar, (b)
in Zusammenarbeit mit anderen Behörden oder den
Marktteilnehmern, (c)
indem sie als verantwortliche Behörde Aufgaben auf
andere Behörden oder Marktteilnehmer übertragen, (d)
durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden. 2.
Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser
Verordnung müssen die zuständigen Behörden nach nationalem Recht zumindest über
die folgenden Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse verfügen: (a)
Zugang zu Unterlagen aller Art zu fordern und
Kopien von ihnen zu erhalten oder anzufertigen, (b)
von jeder Person, auch von solchen, die
nacheinander an der Übermittlung von Aufträgen oder an der Ausführung der
betreffenden Tätigkeiten beteiligt sind, sowie von deren Auftraggebern
Auskünfte anzufordern und erforderlichenfalls zum Erhalt von Informationen eine
Person vorzuladen und zu befragen; (c)
in Bezug auf Warenderivate Informationen in
genormten Formaten von Akteuren der entsprechenden Spotmärkte anzufordern,
Meldungen über Geschäfte zu erhalten und direkt auf die Systeme der Händler
zuzugreifen; (d)
an anderen Orten als Privaträumen angekündigte und
unangekündigte Prüfungen vor Ort durchzuführen, (e)
mit vorheriger Genehmigung der zuständigen
Justizbehörde des betreffenden Mitgliedstaats gemäß nationalem Recht bei dem
begründeten Verdacht, dass Dokumente, die sich auf den Gegenstand der
Überprüfung beziehen, für den Nachweis von Insider-Geschäften oder
Marktmanipulation unter Verstoß gegen diese Verordnung oder die Richtlinie
[neue Marktmissbrauchsrichtlinie] relevant sein können, Privaträume zur Beschlagnahme
von Dokumenten jeder Form zu betreten, (f)
bestehende Telefon- und Datenverkehrsaufzeichnungen
im Besitz einer Telekommunikationsgesellschaft oder einer Wertpapierfirma – die
jedoch nicht den Inhalt des Gesprächs betreffen, auf das sie sich beziehen – anzufordern,
wenn der begründete Verdacht besteht, dass diese Aufzeichnungen mit Bezug zum
Gegenstand der Überprüfung für den Nachweis von Insider-Geschäften oder
Marktmanipulation im Sinne dieser Verordnung oder der [neuen
Marktmissbrauchsrichtlinie] unter Verstoß gegen diese Verordnung oder die
Richtlinie [neue Marktmissbrauchsrichtlinie] relevant sein können. 3.
Die zuständigen Behörden üben die in Absatz 2
genannten Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse im Einklang mit dem nationalen
Recht aus. 4.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die bei
der Ausübung der Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse gemäß diesem Artikel
erfasst werden, erfolgt im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG. 5.
Die Mitgliedstaaten stellen durch geeignete
Maßnahmen sicher, dass die zuständigen Behörden alle zur Wahrnehmung ihrer
Aufgaben notwendigen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse haben. Artikel 18
Zusammenarbeit mit der ESMA 1.
Die zuständigen Behörden arbeiten gemäß der
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 für die Zwecke dieser Verordnung mit der
ESMA zusammen. 2.
Die zuständigen Behörden stellen der ESMA gemäß
Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 unverzüglich alle für
die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung. 3.
Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards
zur Festlegung der Verfahren und Formen des Informationsaustauschs gemäß
Absatz 2. Die ESMA legt der Kommission bis zum […] die in
Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die
in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in
Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren
zu erlassen. Artikel 19
Verpflichtung zur Zusammenarbeit 1.
Die zuständigen Behörden arbeiten in dem für die
Zwecke dieser Verordnung notwendigen Umfang miteinander und mit der ESMA
zusammen. Insbesondere leisten die zuständigen Behörden
den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der ESMA Amtshilfe,
tauschen ohne unbillige Verzögerung Informationen aus und kooperieren bei
Ermittlungen und Durchsetzungsmaßnahmen. Die Pflicht zur Zusammenarbeit und
Amtshilfe gilt auch gegenüber der Kommission im Hinblick auf den Austausch von
Informationen über Waren, bei denen es sich um landwirtschaftliche Produkte
nach Anhang I des Vertrags handelt. 2.
Die zuständigen Behörden und die ESMA arbeiten mit
der ACER und den nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten zusammen,
um sicherzustellen, dass der Durchsetzung der einschlägigen Vorschriften ein
koordiniertes Konzept zugrunde liegt, soweit Geschäfte, Handelsaufträge oder
andere Maßnahmen oder Handlungen sich auf ein oder mehrere unter diese
Verordnung fallende Finanzinstrumente sowie auf ein oder mehrere unter
Artikel 3, 4 und 5 der [Verordnung (EU) Nr. … des Europäischen
Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des
Energiegroßhandelsmarkts] fallende Energiegroßhandelsprodukte beziehen. Die zuständigen Behörden berücksichtigen die Besonderheiten der
Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der [Verordnung (EU) Nr. … des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des
Energiegroßhandelsmarkts] und die Bestimmungen der Artikel 3, 4 und 5 der
[Verordnung (EU) Nr. … des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts], wenn sie
Artikel 6, 7 und 8 dieser Verordnung auf Finanzinstrumente anwenden, die
sich auf Energiegroßhandelsprodukte beziehen. 3.
Die zuständigen Behörden übermitteln auf Ersuchen
unverzüglich alle Informationen, die zu dem in Absatz 1 genannten Zweck
notwendig sind. 4.
Ist eine zuständige Behörde überzeugt, dass im
Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats gegen diese Verordnung verstoßende
Handlungen erfolgen oder erfolgt sind oder dass Finanzinstrumente, die auf
einem Handelsplatz in einem anderen Mitgliedstaat gehandelt werden, von
derartigen Handlungen betroffen sind, so teilt sie dies der zuständigen Behörde
des anderen Mitgliedstaats und der ESMA bzw. im Falle von
Energiegroßhandelsprodukten der ACER so konkret wie möglich mit. Die
zuständigen Behörden der verschiedenen beteiligten Mitgliedstaaten konsultieren
einander und die ESMA bzw. im Falle von Energiegroßhandelsprodukten die ACER in
Bezug auf angemessene zu treffende Maßnahmen und unterrichten einander über
wesentliche zwischenzeitlich eingetretene Entwicklungen. Sie
koordinieren ihre Maßnahmen, um etwaige Doppelarbeit und Überschneidungen bei
der Anwendung von verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, Sanktionen und Geldbußen
auf grenzübergreifende Fälle gemäß Artikel 24, 25, 26, 27 und 28 zu vermeiden
und leisten einander bei der Durchsetzung ihrer Entscheidungen Amtshilfe. 5.
Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann im
Hinblick auf Prüfungen oder Ermittlungen vor Ort die Amtshilfe der zuständigen
Behörde eines anderen Mitgliedstaats beantragen. Die zuständige Behörde setzt die ESMA über jeden
Antrag nach Unterabsatz 1 in Kenntnis. Im Falle
grenzübergreifender Ermittlungen oder Überprüfungen koordiniert die ESMA auf
Ersuchen einer der zuständigen Behörden die Ermittlung oder Überprüfung. Erhält eine zuständige Behörde einen Antrag einer
zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats auf Durchführung von
Überprüfungen vor Ort oder Ermittlungen, hat sie folgende Möglichkeiten: (a)
Sie führt die Überprüfung oder Ermittlung vor Ort
selbst durch; (b)
sie gestattet der antragstellenden zuständigen
Behörde, sich an der Überprüfung oder Ermittlung vor Ort zu beteiligen; (c)
sie gestattet der antragstellenden zuständigen
Behörde, die Überprüfung oder Ermittlung vor Ort selbst durchzuführen; (d)
sie beauftragt Rechnungsprüfer oder Sachverständige
mit der Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung vor Ort; (e)
sie teilt sich bestimmte mit der Wahrnehmung der
Aufsichtstätigkeiten zusammenhängende Aufgaben mit den anderen zuständigen
Behörden. 6.
Unbeschadet des Artikels 258 AEUV kann eine
zuständige Behörde, deren Informations- oder Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1,
2, 3 und 4 nicht innerhalb einer angemessenen Frist Folge geleistet wird oder
deren Informations- oder Amtshilfeersuchen abgelehnt wurde, die ESMA mit dieser
Ablehnung oder Nichtfolgeleistung innerhalb einer angemessenen Frist befassen. In diesen Fällen kann die ESMA – unbeschadet der
Möglichkeit ihres Tätigwerdens gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU)
Nr. 1095/2010 – gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU)
Nr. 1095/2010 tätig werden. 7.
Die zuständigen Behörden arbeiten bei dem
begründeten Verdacht, dass Handlungen, die nach Artikel 2 Marktmissbrauch
darstellen, erfolgen oder erfolgt sind, mit den für die entsprechenden Spotmärkte
jeweils zuständigen Regulierungsbehörden ihres Landes und von Drittstaaten
zusammen und tauschen Informationen mit diesen aus. Diese
Zusammenarbeit muss einen konsolidierten Überblick über die Finanz- und
Spotmärkte sowie die Aufdeckung und Ahndung markt- und grenzübergreifenden
Marktmissbrauchs gewährleisten. In Bezug auf Emissionszertifikate sind die
Zusammenarbeit und der Informationsaustausch gemäß dem vorhergehenden
Unterabsatz auch mit folgenden Stellen zu gewährleisten: (a)
der Auktionsaufsicht in Bezug auf Versteigerungen
von Treibhausgasemissionszertifikaten und anderen darauf beruhenden
Auktionsobjekten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010, (b)
zuständigen Behörden, Registerführern,
einschließlich des Zentralverwalters, und anderen mit der Überwachung der
Einhaltung gemäß der Richtlinie 2003/87/EG beauftragten öffentlichen Stellen. Die ESMA unterstützt und koordiniert die
Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden
und den zuständigen Behörden und Regulierungsbehörden in anderen
Mitgliedstaaten und Drittländern. Die zuständigen Behörden
treffen nach Möglichkeit gemäß Artikel 20 Kooperationsvereinbarungen mit
den für die betreffenden Spotmärkte zuständigen Regulierungsbehörden von
Drittländern. 8.
Die Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber
Drittstaaten unterliegt den Bestimmungen der Artikel 22 und 23. 9.
Die ESMA entwickelt Entwürfe technischer
Durchführungsstandards zur Festlegung der Verfahren und Formen des
Informationsaustauschs und der Amtshilfe gemäß diesem Artikel. Die ESMA legt der Kommission bis zum […] die in
Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die
in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in
Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren
zu erlassen. Artikel 20
Zusammenarbeit mit Drittstaaten 1.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
treffen erforderlichenfalls mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten
Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit zuständigen
Behörden in Drittländern und die Durchsetzung von Verpflichtungen, die sich aus
dieser Verordnung in Drittstaaten ergeben. Diese
Kooperationsvereinbarungen stellen zumindest einen wirksamen Informationsaustausch
sicher, der den zuständigen Behörden die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen
dieser Verordnung ermöglicht. Schlägt eine zuständige Behörde den Abschluss
einer derartigen Vereinbarung vor, setzt sie die ESMA und die anderen
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Kenntnis. 2.
Die ESMA koordiniert die Ausarbeitung von
Kooperationsvereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten und den jeweils zuständigen Behörden von Drittstaaten. Zu diesem Zweck wird die ESMA ein Muster für Kooperationsvereinbarungen
erstellen, das die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verwenden können. Die ESMA koordiniert auch den
Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei
Informationen von zuständigen Behörden aus Drittländern, die für das Ergreifen
von Maßnahmen nach Artikel 24, 25, 26, 27 und 28 von Belang sein können. 3.
Die zuständigen Behörden treffen
Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit den zuständigen
Behörden von Drittländern nur, wenn die Garantien zum Schutz des
Berufsgeheimnisses in Bezug auf die offengelegten Informationen jenen nach
Artikel 21 mindestens gleichwertig sind. Ein
derartiger Informationsaustausch muss der Wahrnehmung der Aufgaben dieser
zuständigen Behörden dienen. 4.
Die Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber
Drittstaaten unterliegt den Bestimmungen der Artikel 22 und 23. Artikel 21
Berufsgeheimnis 1.
Vertrauliche Informationen, die gemäß dieser
Verordnung empfangen, ausgetauscht oder übermittelt werden, unterliegen den
Vorschriften der Absätze 2 und 3 zum Berufsgeheimnis. 2.
Alle Personen, die eine Tätigkeit bei der
zuständigen Behörde oder bei einer Behörde oder einem Marktteilnehmer, an die
bzw. den die zuständige Behörde ihre Befugnisse delegiert hat, ausüben oder ausgeübt
haben, einschließlich der unter Anweisung der zuständigen Behörde tätigen
Prüfer und Sachverständigen, sind zur Wahrung des Berufsgeheimnisses
verpflichtet. Die unter das Berufsgeheimnis fallenden
Informationen dürfen keiner anderen Person oder Behörde bekannt gegeben werden,
es sei denn, dies geschieht aufgrund einer Rechtsvorschrift. 3.
Alle im Rahmen dieser Verordnung zwischen
zuständigen Behörden ausgetauschten Informationen gelten als vertraulich, es
sei denn, ihre Offenlegung wird von den zuständigen Behörden zum Zeitpunkt der
Übermittlung für zulässig erklärt oder ist für gerichtliche Verfahren
erforderlich. Artikel 22
Datenschutz In Bezug auf die Verarbeitung
personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Verordnung
wenden die zuständigen Behörden die Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG an. In
Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die ESMA im Rahmen
dieser Verordnung beachtet die ESMA die Bestimmungen der Verordnung (EG)
Nr. 45/2001/EG. Personenbezogene Daten werden nicht länger als
fünf Jahre gespeichert. Artikel 23
Übermittlung personenbezogener Daten in Drittstaaten 1.
Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates darf
personenbezogene Daten nur im Einzelfall in Drittstaaten übermitteln, wobei die
Anforderungen der Richtlinie 95/46/EG, insbesondere der Artikel 25
oder 26, erfüllt sein müssen. Die zuständige Behörde des
Mitgliedstaats muss sicherstellen, dass die Übermittlung für die Zwecke dieser
Verordnung notwendig ist. Sie muss ferner sicherstellen, dass der Drittstaat
die Daten nicht in einen weiteren Drittstaat übermittelt, außer wenn dies
ausdrücklich schriftlich genehmigt wurde und die von der zuständigen Behörde
des Mitgliedstaates festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Personenbezogene
Daten dürfen nur in solche Drittstaaten übermittelt werden, die einen
angemessenen Schutz dieser Daten gewährleisten. 2.
Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats
legt die von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats
übermittelten Informationen nur dann einer zuständigen Behörde eines
Drittstaats offen, wenn sie die ausdrückliche Zustimmung der zuständigen
Behörde erhalten hat, von der die Informationen stammen, und die Informationen
gegebenenfalls nur zu den Zwecken offengelegt werden, für die die zuständige Behörde
ihre Zustimmung erteilt hat. 3.
Sieht eine Kooperationsvereinbarung den Austausch
personenbezogener Daten vor, so ist die Richtlinie 95/46/EG einzuhalten. KAPITEL 5
Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen Artikel 24
Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen 1.
Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften für
verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen fest, die in den in
Artikel 25 definierten Fällen gegen die Urheber von Verstößen gegen die
Bestimmungen dieser Verordnung angewandt werden, und ergreifen alle
erforderlichen Maßnahmen, um deren Umsetzung zu gewährleisten. Die Maßnahmen und Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und
abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission
und die ESMA über die im ersten Unterabsatz genannten Vorschriften bis zum [24
Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung]. Sie
melden der Kommission und der ESMA spätere Änderungen dieser Vorschriften
unverzüglich. 2.
Bei der Ausübung ihrer Sanktionsbefugnisse in den
in Artikel 25 genannten Fällen arbeiten die zuständigen Behörden eng
zusammen, um sicherzustellen, dass die verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und
Sanktionen zu den mit dieser Verordnung angestrebten Ergebnissen führen, und
koordinieren ihre Maßnahmen, um gemäß Artikel 19 bei grenzübergreifenden
Fällen mögliche Doppelarbeit und Überschneidungen bei der Anwendung
verwaltungsrechtlicher Maßnahmen, Sanktionen und Geldbußen zu vermeiden. Artikel 25
Sanktionsbefugnisse Dieser Artikel findet stets dann Anwendung,
wenn (a)
eine Person entgegen Artikel 9
Insider-Geschäfte tätigt; (b)
eine Person entgegen Artikel 9 anderen
Personen empfiehlt, Insider-Geschäfte zu tätigen, oder sie dazu anstiftet; (c)
eine Person entgegen Artikel 9
Insider-Informationen nicht ordnungsgemäß offenlegt; (d)
eine Person entgegen Artikel 10
Marktmanipulation betreibt; (e)
eine Person entgegen Artikel 10 den Versuch
der Marktmanipulation unternimmt; (f)
eine Person, die einen Handelsplatz betreibt, es
entgegen Artikel 11 Absatz 1 versäumt, wirksame Vorkehrungen und
Verfahren einzuführen und aufrecht zu erhalten, die der Verhinderung und
Aufdeckung von Marktmanipulation dienen; (g)
eine Person, die Geschäfte gewerbsmäßig vermittelt
oder ausführt, entgegen Artikel 11 Absatz 2 keine Systeme zur
Aufdeckung und Meldung von Transaktionen unterhält, die Insider-Geschäfte,
Marktmanipulation oder versuchte Marktmanipulation darstellen könnten, oder
verdächtige Aufträge oder Transaktionen den zuständigen Behörden nicht
unverzüglich meldet; (h)
ein Emittent eines Finanzinstruments oder Akteur
des Marktes für Emissionszertifikate, für den die Ausnahme nach Artikel 12
Absatz 2 Unterabsatz 2 nicht gilt, es entgegen Artikel 12
Absatz 1 versäumt, der Öffentlichkeit Insider-Informationen so bald wie
möglich bekannt zu geben oder zu veröffentlichende Insider-Informationen auf seiner
Internet-Site offenzulegen; (i)
ein Emittent eines Finanzinstruments oder Akteur
des Marktes für Emissionszertifikate, für den die Ausnahme nach Artikel 12
Absatz 2 Unterabsatz 2 nicht gilt, die Offenlegung von
Insider-Informationen aufschiebt, wenn ein solcher Aufschub voraussichtlich
irreführende Signale an die Öffentlichkeit aussendet oder wenn die
Geheimhaltung der betreffenden Informationen entgegen Artikel 12
Absatz 2 nicht gewährleistet ist; (j)
ein Emittent eines Finanzinstruments oder Akteur
des Marktes für Emissionszertifikate, für den die Ausnahme nach Artikel 12
Absatz 2 Unterabsatz 2 nicht gilt, entgegen Artikel 12
Absatz 2 die zuständige Behörde nicht über den Aufschub der Offenlegung
von Insider-Informationen unterrichtet; (k)
ein Emittent eines Finanzinstruments oder Akteur
des Marktes für Emissionszertifikate oder eine in deren Auftrag oder für deren
Rechnung handelnde Person es entgegen Artikel 12 Absatz 4 versäumt,
der Öffentlichkeit Insider-Informationen offenzulegen, die Personen im Zuge der
normalen beruflichen oder geschäftlichen Pflichterfüllung offengelegt werden; (l)
ein Emittent eines Finanzinstruments oder
Teilnehmer des Marktes für Emissionszertifikate, für den die Ausnahme nach
Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 nicht gilt, oder eine Person,
die in deren Auftrag oder für deren Rechnung handelt, es entgegen
Artikel 13 Absatz 1 versäumt, eine Insider-Liste zu erstellen,
regelmäßig zu aktualisieren oder der zuständigen Behörde auf Anfrage
vorzulegen; (m)
eine Person, die innerhalb eines Emittenten von
Finanzinstrumenten Führungsaufgaben wahrnimmt, oder ein Akteur des Marktes für
Emissionszertifikate, für die bzw. den die Ausnahme nach Artikel 12 Absatz 2
Unterabsatz 2 nicht gilt, oder eine mit diesen in enger Verbindung stehende
Person entgegen Artikel 14 Absätze 1 und 2 Eigengeschäfte nicht
öffentlich bekannt gibt; (n)
eine Person, die Informationen erstellt oder
verbreitet, mit denen Anlagestrategien empfohlen oder nahegelegt werden und die
für Verbreitungskanäle oder die Öffentlichkeit vorgesehen sind, entgegen
Artikel 15 Absatz 1 nicht angemessen dafür sorgt, dass die
Informationen objektiv dargestellt werden, oder Interessen bzw.
Interessenkonflikte nicht offenlegt; (o)
eine Person, die für eine zuständige Behörde oder
ein Branchenunternehmen, auf das die zuständige Behörde Aufgaben übertragen
hat, arbeitet oder gearbeitet hat, entgegen Artikel 21 vom Berufsgeheimnis
erfasste Informationen offenlegt; (p)
eine Person es versäumt, der zuständigen Behörde
auf Anfrage gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a Zugang zu
einem Dokument zu gewähren oder ihr eine Kopie des Dokuments zu übermitteln; (q)
eine Person es versäumt, auf Anforderung gemäß
Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b der zuständigen Behörde
Informationen bereitzustellen oder einer Vorladung nachzukommen; (r)
ein Marktakteur der zuständigen Behörde auf deren
Anforderung gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c nicht die
angeforderten Informationen zu Warenderivaten oder Meldungen über verdächtige
Transaktionen übermittelt oder ihr nicht direkten Zugang zu den Händlersystemen
gewährt; (s)
eine Person der zuständigen Behörde auf deren
Anforderung gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe d keinen Zugang
zu einem Standort für Nachprüfungen gewährt; (t)
eine Person auf Anfrage gemäß Artikel 17
Absatz 2 Buchstabe f keinen Zugang zu vorhandenen Telefon- und
Datenverkehrsaufzeichnungen gewährt; (u)
eine Person einer Aufforderung der zuständigen
Behörde nicht nachkommt, Praktiken, die gegen diese Verordnung verstoßen,
einzustellen, den Handel mit einem Finanzinstrument auszusetzen oder eine
Berichtigung zu veröffentlichen; (v)
eine Person eine Tätigkeit durchführt, die ihr die
zuständige Behörde verboten hat. Artikel 26
Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen 1.
Unbeschadet der Aufsichtsbefugnisse der zuständigen
Behörden gemäß Artikel 17 sind die zuständigen Behörden im Einklang mit
nationalem Recht befugt, bei Verstößen gemäß Absatz 1 zumindest die
folgenden verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und Sanktionen zu verhängen: (a)
eine Anordnung, wonach die für den Verstoß
verantwortliche Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer
Wiederholung abzusehen hat, (b)
Maßnahmen bei dem Versäumnis, bei Ermittlungen
gemäß Artikel 17 zusammenzuarbeiten; (c)
Maßnahmen, die einen andauernden Verstoß gegen
diese Verordnung beenden und dessen Auswirkungen beseitigen; (d)
eine öffentliche Erklärung zur verantwortlichen
Person und zur Art des Verstoßes, die auf der Internet-Site der zuständigen
Behörden veröffentlicht wird; (e)
die Korrektur falscher oder irreführender
offengelegter Informationen, einschließlich der Verpflichtung von Emittenten
oder anderen Personen, die falsche oder irreführende Informationen verbreitet
haben, eine Berichtigung zu veröffentlichen; (f)
ein vorübergehendes Verbot einer Tätigkeit; (g)
den Entzug der Zulassung einer Wertpapierfirma
gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie [neue MiFID]; (h)
ein vorübergehendes Verbot für das verantwortliche
Mitglied eines Leitungsorgans einer Wertpapierfirma oder eine andere
verantwortliche natürliche Person, in Wertpapierfirmen Aufgaben wahrzunehmen; (i)
Aussetzung des Handels mit den betreffenden
Finanzinstrumenten; (j)
Beantragung des Einfrierens und/oder der
Beschlagnahme von Vermögenswerten; (k)
Geldbußen, die bis zur zweifachen Höhe der
erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste gehen können, sofern diese sich
beziffern lassen; (l)
im Falle einer natürlichen Person Geldbußen von bis
zu [5 000 000 EUR] bzw. in den
Mitgliedstaaten, in denen der Euro nicht die amtliche Währung ist, Geldbußen in
entsprechender Höhe in der Landeswährung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Verordnung; (m)
im Falle einer juristischen Person Geldbußen von
bis zu 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes des Unternehmens im
vorangegangenen Geschäftsjahr; handelt es sich bei der
juristischen Person um die Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft [im
Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG], bezeichnet
„jährlicher Gesamtumsatz“ den jährlichen Gesamtumsatz, der im vorangegangenen
Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss der Muttergesellschaft an der Spitze
ausgewiesen ist. 2.
Die zuständigen Behörden können neben den in
Absatz 1 aufgeführten Befugnissen weitere Sanktionsbefugnisse erhalten und
höhere Geldbußen als die genannten Geldbußen verhängen. 3.
Alle bei einem Verstoß gegen diese Verordnung
angewandten verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und Sanktionen werden unverzüglich
veröffentlicht, wobei mindestens die Art und Natur des Verstoßes und die
Identität der Verantwortlichen bekannt gegeben werden, außer wenn eine solche
Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte ernsthaft gefährden würde. Würde eine solche Bekanntmachung den Beteiligten einen
unverhältnismäßig großen Schaden zufügen, geben die zuständigen Behörden die
Maßnahmen und Sanktionen auf anonymer Basis bekannt. Artikel 27
Wirksame Anwendung der Sanktionen 1.
Bei der Bestimmung der Art der verwaltungsrechtlichen
Maßnahmen und Sanktionen berücksichtigen die zuständigen Behörden alle
relevanten Umstände, darunter (a)
die Schwere und Dauer des Verstoßes; (b)
den Grad an Verantwortung der verantwortlichen
Person; (c)
die Finanzkraft der verantwortlichen Person, wie
sie sich aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den
Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt; (d)
die Höhe der von der verantwortlichen Person
erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, sofern diese sich beziffern
lassen; (e)
das Ausmaß der Zusammenarbeit der verantwortlichen
Person mit der zuständigen Behörde, unbeschadet des Erfordernisses, die
erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste dieser Person einzuziehen; (f)
frühere Verstöße der verantwortlichen Person. Sofern in nationalem Recht vorgesehen, können die
zuständigen Behörden weitere Faktoren berücksichtigen. 2.
Die ESMA stellt den zuständigen Behörden gemäß
Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Leitlinien zur Art der
verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und Sanktionen und zur Höhe der Geldbußen
bereit. Artikel 28
Rechtsbehelfe Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass gegen
die von der zuständigen Behörde gemäß dieser Verordnung getroffenen
Entscheidungen Rechtsbehelfe eingelegt werden können. Artikel 29
Meldung von Verstößen 1.
Die Mitgliedstaaten richten wirksame Mechanismen
ein, um die Meldung von Verstößen gegen diese Verordnung bei den zuständigen
Behörden zu fördern, die mindestens Folgendes umfassen: (a)
spezielle Verfahren für die Entgegennahme der
Meldungen über Verstöße und deren Nachverfolgung; (b)
einen angemessenen Schutz von Personen, die
mögliche oder tatsächliche Verstöße melden; (c)
den Schutz personenbezogener Daten gemäß den
Grundsätzen der Richtlinie 95/46/EG sowohl hinsichtlich der Person, die
den möglichen oder tatsächlichen Verstoß meldet, als auch hinsichtlich der
Person, auf die sich die Meldung bezieht; (d)
angemessene Verfahren zur Gewährleistung des Rechts
der Person, auf die sich die Meldung bezieht, auf Verteidigung und Anhörung vor
dem Erlass einer Entscheidung in Bezug auf diese Person und des Rechts, einen
wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen die diese Person betreffenden
Entscheidungen und Maßnahmen einzulegen. 2.
Im Einklang mit nationalem Recht können finanzielle
Anreize für Personen, die besonders wichtige Informationen über mögliche
Verstöße gegen diese Verordnung bereitstellen, unter der Voraussetzung gewährt
werden, dass diese Personen nicht bereits zuvor einer Verpflichtung zur Meldung
solcher Informationen unterliegen, dass die Informationen neu sind und dass sie
zur Verhängung einer Verwaltungsmaßnahme oder einer verwaltungs- oder
strafrechtlichen Sanktion für einen Verstoß gegen diese Verordnung führen. 3.
Die Kommission trifft mittels
Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 33 Maßnahmen zur Festlegung der in
Absatz 1 genannten Verfahren, einschließlich der Modalitäten der Meldung
und der Nachverfolgung von Meldungen sowie der Personenschutzmaßnahmen. Artikel 30
Informationsaustausch mit der ESMA 1.
Die zuständigen Behörden sowie die Justizbehörden
stellen der ESMA jährlich aggregierte Informationen zu allen gemäß den
Artikeln 24, 25, 26, 27, 28 und 29 verhängten verwaltungsrechtlichen
Maßnahmen, Sanktionen und Geldbußen bereit. Die ESMA
veröffentlicht diese Informationen in einem Jahresbericht. 2.
Hat die zuständige Behörde verwaltungsrechtliche
Maßnahmen, Sanktionen oder Geldbußen öffentlich bekanntgegeben, meldet sie
diese verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, Sanktionen oder Geldbußen zugleich der
ESMA. 3.
Wenn eine veröffentlichte verwaltungsrechtliche
Maßnahme, Sanktion oder Geldbuße eine Wertpapierfirma betrifft, die gemäß der
Richtlinie [neue MiFID] zugelassen ist, vermerkt die ESMA die veröffentlichte
Sanktion im Register der Wertpapierfirmen, das gemäß Artikel 5
Absatz 3 der Richtlinie [neue MiFID] erstellt worden ist. 4.
Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer
Durchführungsstandards zur Festlegung der Verfahren und Formen des
Informationsaustauschs gemäß diesem Artikel. Die ESMA legt der Kommission bis zum […] die im
ersten Unterabsatz genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die
im ersten Unterabsatz genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in
Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren
anzunehmen. KAPITEL 6
DELEGIERTE RECHTSAKTE Artikel 31
Übertragung von Befugnissen Die Kommission wird ermächtigt, gemäß
Artikel 32 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die Ergänzungen und
Änderungen der Bedingungen für Rückkaufprogramme und Maßnahmen zur
Stabilisierung des Kurses von Finanzinstrumenten, die Begriffsbestimmungen in
dieser Verordnung, die Bedingungen der Aufstellung von Insider-Listen, die
Bedingungen in Bezug auf die Eigengeschäfte von Führungskräften und die
Vorkehrungen für Personen, die Informationen übermitteln, die zur Aufdeckung
von Verstößen gegen diese Verordnung führen können, betreffen. Artikel 32
Ausübung der Befugnisübertragung 1.
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird
der Kommission unter den Bedingungen dieses Artikels übertragen. 2.
Die Befugnisübertragung gilt für einen
unbefristeten Zeitraum, der an dem in Artikel 36 Absatz 1 angegebenen
Tag beginnt. 3.
Die Befugnisübertragung kann vom Europäischen
Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der
Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten
Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren
Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in
Kraft sind, wird davon nicht berührt. 4.
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt
erlässt, übermittelt sie diesen gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem
Rat. 5.
Ein delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn
das Europäische Parlament und der Rat binnen zwei Monaten nach seiner
Übermittlung keine Einwände gegen ihn erheben oder wenn sowohl das Europäische
Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt
haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Dieser
Zeitraum wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rats um zwei
Monate verlängert. KAPITEL 7
DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE Artikel 33
Ausschussverfahren 1.
Im Hinblick auf den Erlass von
Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 29 Absatz 3 wird die
Kommission von dem gemäß dem Beschluss 2001/528/EG[41] der
Kommission eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011[42]. 2.
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt
Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 unter Beachtung von deren
Artikel 8. KAPITEL 8
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 34
Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG Die Richtlinie 2003/6/EG wird mit Wirkung vom
[24 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] aufgehoben. Bezugnahmen auf die Richtlinie 2003/6/EG gelten als Bezugnahmen auf
die vorliegende Verordnung. Artikel 35
Übergangsbestimmungen Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
bestehende und von den zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003
der Kommission[43]
für die Zwecke der Anwendung von Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a
der Richtlinie 2003/6/EG zugelassene Marktpraktiken, können bis zum [12
Monate nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung] anwendbar bleiben, wenn
die betreffenden zuständigen Behörden dies der ESMA vor dem Datum der Anwendung
dieser Verordnung mitteilen. Artikel 36
Inkrafttreten und Geltung 1.
Diese Verordnung tritt am [zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung] im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. 2.
Sie gilt ab dem [24 Monate nach dem Inkrafttreten
der Verordnung], mit Ausnahme von Artikel 3 Absatz 2, Artikel 8
Absatz 5, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 9,
Artikel 13 Absatz 4, Artikel 13 Absatz 6, Artikel 14
Absatz 5, Artikel 14 Absatz 6, Artikel 15 Absatz 3,
Artikel 18 Absatz 9, Artikel 19 Absatz 9, Artikel 28
Absatz 3 und Artikel 29 Absatz 3, die unmittelbar nach dem
Inkrafttreten dieser Verordnung gelten. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt
unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen
zu Brüssel am Im
Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident ANHANG I A.
Indikatoren für manipulatives Handeln durch Aussenden falscher oder
irreführender Signale und durch Sicherung des Erzielens bestimmter Kurse Für die Zwecke der Anwendung von
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung und unbeschadet
der Handlungen, die in Absatz 3 des vorgenannten Artikels aufgeführt sind,
werden die nachfolgend in nicht erschöpfender Aufzählung genannten Indikatoren,
die für sich genommen nicht unbedingt als Marktmanipulation anzusehen sind,
berücksichtigt, wenn Marktteilnehmer oder die zuständigen Behörden Geschäfte
oder Handelsaufträge prüfen: (a)
der Umfang, in dem erteilte Handelsaufträge oder
abgewickelte Geschäfte einen bedeutenden Teil des Tagesvolumens der
Transaktionen mit dem entsprechenden Finanzinstrument, einem damit verbundenen
Waren-Spot-Kontrakt oder einem auf Emissionszertifikaten beruhenden
Auktionsobjekt ausmachen, vor allem dann, wenn diese Tätigkeiten zu einer
erheblichen Veränderung des Kurses führen; (b)
der Umfang, in dem erteilte Handelsaufträge oder
abgewickelte Geschäfte von Personen mit erheblichen Kauf- oder
Verkaufspositionen in Bezug auf ein Finanzinstrument, einen damit verbundenen
Waren-Spot-Kontrakt oder ein auf Emissionszertifikaten beruhendes
Auktionsobjekt zu wesentlichen Änderungen des Kurses dieses Finanzinstruments,
damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder auf Emissionszertifikaten
beruhenden Auktionsobjekts führen; (c)
der Umstand, ob getätigte Geschäfte nicht zu einer
Änderung des wirtschaftlichen Eigentums eines Finanzinstruments, eines damit
verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten
beruhenden Auktionsobjekts führen; (d)
der Umfang, in dem erteilte Handelsaufträge oder
abgewickelte Geschäfte Umkehrungen von Positionen innerhalb eines kurzen
Zeitraums beinhalten und einen beträchtlichen Teil des Tagesvolumens der
Transaktionen mit dem entsprechenden Finanzinstrument, einem damit verbundenen
Waren-Spot-Kontrakt oder einem auf Emissionszertifikaten beruhenden
Auktionsobjekt ausmachen und mit einer erheblichen Veränderung des Kurses eines
Finanzinstruments, eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf
Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts in Verbindung stehen könnten; (e)
der Umfang, in dem erteilte Handelsaufträge oder
abgewickelte Geschäfte innerhalb einer kurzen Zeitspanne des Börsentages
konzentriert werden und zu einer Kursveränderung führen, die in der Folge
wieder umgekehrt wird; (f)
der Umfang, in dem erteilte Handelsaufträge die
Darstellung der besten Geld- oder Briefkurse eines Finanzinstruments, eines
damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten
beruhenden Auktionsobjekts verändern oder allgemeiner die den Marktteilnehmern
verfügbare Darstellung des Orderbuchs verändern und vor ihrer eigentlichen
Abwicklung annulliert werden; (g)
der Umfang, in dem Geschäfte genau oder ungefähr zu
einem Zeitpunkt in Auftrag gegeben oder abgewickelt werden, zu dem die
Referenzkurse, die Abrechnungskurse und die Bewertungen berechnet werden, und
dies zu Kursveränderungen führt, die sich auf diese Kurse und Bewertungen
auswirken. B.
Indikatoren für manipulatives Handeln durch Vorspiegelung falscher Tatsachen
sowie durch sonstige Kunstgriffe oder Formen der Täuschung Für die Zwecke der Anwendung von
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung und unbeschadet
der Handlungen, die im Absatz 3 Unterabsatz 2 des vorgenannten
Artikels aufgeführt sind, werden die nachfolgend in nicht erschöpfender
Aufzählung genannten Indikatoren, die für sich genommen nicht unbedingt als
Marktmanipulation anzusehen sind, berücksichtigt, wenn Marktteilnehmer oder die
zuständigen Behörden Geschäfte oder Handelsaufträge prüfen: (a)
ob von bestimmten Personen erteilte Handelsaufträge
oder abgewickelte Geschäfte vorab oder im Nachhinein von der Verbreitung
falscher oder irreführender Informationen durch dieselben oder in enger
Beziehung zu ihnen stehenden Personen begleitet wurden; (b)
ob Geschäfte von Personen in Auftrag gegeben bzw.
abgewickelt werden, bevor oder nachdem diese Personen oder in enger Beziehung
zu ihnen stehende Personen unrichtige oder verzerrte oder nachweislich von
materiellen Interessen beeinflusste Anlageempfehlungen erstellt oder
weitergegeben haben. FINANZBOGEN ZU VORGESCHLAGENEN
RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 1.2. Politikbereich(e)
in der ABM/ABB-Struktur 1.3. Art
des Vorschlags/der Initiative 1.4. Ziel(e)
1.5. Begründung
des Vorschlags/der Initiative 1.6. Dauer
der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkung(en) 1.7. Vorgeschlagene
Methode(n) der Mittelverwaltung 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring
und Berichterstattung 2.2. Verwaltungs-
und Kontrollsystem 2.3. Prävention
von Betrug und Unregelmäßigkeiten 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene
Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) 3.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen
auf die Ausgaben 3.2.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die operativen Mittel 3.2.3. Geschätzte
Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.4. Vereinbarkeit
mit dem mehrjährigen Finanzrahmen 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen FINANZBOGEN
ZU VORSCHLÄGEN FÜR RECHTSAKTE 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des
Vorschlags/der Initiative Vorschlag
für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über
Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) Vorschlag
für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über
strafrechtliche Sanktionen für Insider-Geschäfte und Marktmanipulation
(Marktmissbrauch) 1.2. Politikbereich(e) in der
ABM/ABB-Struktur[44]
Binnenmarkt
– Finanzmärkte 1.3. Art des Vorschlags/der
Initiative ý Der Vorschlag /
die Initiative betrifft eine neue Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine
vorbereitende Maßnahme[45]. ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme. ¨ Der Vorschlag /
die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme. 1.4. Zielsetzungen 1.4.1. Mit dem
Vorschlag / der Initiative verfolgte(s) mehrjährige(s)
strategische(s) Ziel(e) der Kommission Die
allgemeinen Ziele der Verordnung und der Richtlinie über den Marktmissbrauch
bestehen darin, die Marktintegrität und den Anlegerschutz zu verbessern, indem
sie Personen, die über Insider-Informationen verfügen, den Handel mit damit
verbundenen Finanzinstrumenten untersagen und die Manipulation von
Finanzmärkten durch Praktiken wie die Verbreitung von falschen Informationen
und Gerüchten und den Abschluss von Transaktionen, mit denen das Erzielen eines
anormalen Kursniveaus gesichert wird, verbieten. Gleichzeitig
sollen sie ein einheitliches Regelwerk und gleiche Ausgangsbedingungen
gewährleisten und die Kapitalbeschaffung an Wertpapiermärkten für Emittenten
auf KMU-Wachstumsmärkten attraktiver machen. 1.4.2. Einzelziel(e) und
ABM/ABB-Tätigkeit(en) Einzelziel Nr. … Im
Hinblick auf die Erreichung der vorstehend genannten allgemeinen Ziele müssen
folgende Einzelziele umgesetzt werden: -
Gewährleistung, dass die Verordnung und die Richtlinie mit den
Marktentwicklungen Schritt halten; -
Sicherstellung einer wirksamen Durchsetzung der Vorschriften über den
Marktmissbrauch; -
Stärkung der Wirksamkeit der Vorschriften über den Marktmissbrauch durch
größere Klarheit und Rechtssicherheit; -
Soweit möglich, Verringerung des Verwaltungsaufwands, insbesondere für
Emittenten an KMU-Märkten. ABM/ABB-Tätigkeiten Voraussetzung
für die Verwirklichung dieser spezifischen Ziele ist die Erreichung folgender
operativer Ziele: -
Verhinderung des Marktmissbrauchs an organisierten Märkten und auf Plattformen
und bei OTC-Transaktionen; -
Verhinderung des Marktmissbrauchs an Warenmärkten und damit verbundenen
Derivatemärkten; -
Gewährleistung, dass die Regulierungsbehörden über die für eine wirksame Durchsetzung
erforderlichen Informationen und Befugnisse verfügen; -
Gewährleistung einheitlicher, wirksamer und abschreckender Sanktionen; -
Beschränkung oder Abschaffung von Optionen und Ermessensspielräumen; -
Klärung bestimmter zentraler Konzepte. 1.4.3. Erwartete(s) Ergebnis(se) und
Auswirkung(en) Bitte geben Sie an,
wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken
dürfte. Die
Vorschläge werden in ihren Gesamtauswirkungen zu erheblichen Verbesserungen bei
der Bekämpfung des Marktmissbrauchs in der EU führen. Zunächst
werden sie durch Klärung der erfassten Finanzinstrumente und Märkte die
Marktintegrität und den Anlegerschutz verbessern, indem sie sicherstellen, dass
auch Instrumente, die nur zum Handel auf einem multilateralen Handelssystem
(MTF) und anderen neuen Arten von organisierten Handelssystemen (OTF)
zugelassen sind, erfasst werden. Daneben werden sie den Schutz vor einer
missbräuchlichen Nutzung von Warenderivaten durch eine größere Markttransparenz
verbessern. Außerdem stellen sie sicher, dass Marktmissbrauch besser ermittelt
werden kann, da die zuständigen Behörden die erforderlichen
Untersuchungsbefugnisse erhalten und die abschreckende Wirkung von
Sanktionsregelungen durch Einführung von Mindestvorschriften für verwaltungsrechtliche
Maßnahmen oder Sanktionen und die Verpflichtung zur Einführung strafrechtlicher
Sanktionen erhöht wird. Die Vorschläge führen zudem durch eine Beschränkung der
Optionen und Ermessensspielräume der Mitgliedstaaten zu einer einheitlicheren
Herangehensweise an die Bekämpfung des Marktmissbrauchs und gewährleisten, dass
für Emittenten auf KMU-Wachstumsmärkten angemessene Regelungen gelten. Insgesamt
wird erwartet, dass die Vorschläge zu einer verbesserten Integrität der
Finanzmärkte beitragen, die sich positiv auf das Anlegervertrauen auswirken
wird, was wiederum einen Beitrag zur finanziellen Stabilität der Finanzmärkte
leisten wird. 1.4.4. Leistungs- und
Erfolgsindikatoren Bitte geben Sie an,
anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative
verfolgen lässt. Zur
Bewertung könnten folgende wesentliche Indikatoren und Informationsquellen
herangezogen werden: -
Daten der zuständigen nationalen Behörden zur Zahl der von ihnen untersuchten
und geahndeten Marktmissbrauchsfälle; sowie -
ein Bericht (der von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
(ESMA) erstellt werden könnte) zu den Erfahrungen der Regulierungsbehörden mit
der Durchsetzung der Rechtsvorschriften. 1.5. Begründung des Vorschlags/der
Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu
deckender Bedarf Kurzfristig: -
Gewährleistung, dass die Regulierungsbehörden über die für eine wirksame
Durchsetzung erforderlichen Informationen und Befugnisse verfügen; -
Gewährleistung einheitlicher, wirksamer und abschreckender Sanktionen; -
Beschränkung oder Abschaffung von Optionen und Ermessensspielräumen; -
Klärung bestimmter zentraler Konzepte. Langfristig: -
Verhinderung des Marktmissbrauchs an organisierten Märkten und auf Plattformen
und bei OTC-Transaktionen; -
Verhinderung des Marktmissbrauchs an Warenmärkten und damit verbundenen
Derivatemärkten. 1.5.2. Mehrwert durch die
Intervention der EU Wenngleich
alle in der Folgenabschätzung genannten Probleme signifikante Auswirkungen in
jedem einzelnen Mitgliedstaat haben, kann ihre Gesamtauswirkung nur im
grenzübergreifenden Kontext vollständig erfasst werden. Denn
Marktmissbrauch ist überall dort möglich, wo das betreffende Instrument notiert
ist oder außerbörslich gehandelt wird, d. h. auch auf anderen Märkten als
dem Primärmarkt des jeweiligen Instruments. Infolgedessen besteht ein reales
Risiko, dass die auf einzelstaatlicher Ebene in Bezug auf Marktmissbrauch
getroffenen Maßnahmen ohne entsprechende Maßnahmen auf Unionsebene umgangen
werden oder unwirksam sind. Ein einheitliches Vorgehen ist zudem zur Vermeidung
von Aufsichtsarbitrage von wesentlicher Bedeutung. Da diese Thematik bereits
von der bestehenden Marktmissbrauchsrichtlinie und den damit verbundenen
Vorschriften erfasst wird, eignet sich ein gemeinschaftliches Vorgehen zur
Behebung der in der Folgenabschätzung genannten Probleme am besten. 1.5.3. Aus früheren ähnlichen
Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse Der
Vorschlag für diese Verordnung baut auf der bestehenden
Marktmissbrauchsrichtlinie auf, die hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs an
Grenzen gestoßen ist und zudem in den Mitgliedstaaten auf uneinheitliche Weise
umgesetzt wurde, so dass eine Überarbeitung in Form einer Verordnung und einer
Richtlinie erforderlich wurde. 1.5.4. Kohärenz mit anderen
Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte Entsprechend
ihrer Ankündigung in der Mitteilung „Regulierung der Finanzdienstleistungen für
nachhaltiges Wachstum“ vom 2. Juni 2010[46] wird die Kommission ihr umfassendes
Reformprogramm im Finanzbereich in den kommenden Monaten abschließen. Einige der in der Mitteilung aufgeführten vorhandenen oder in Arbeit
befindlichen Vorschläge stehen mit dieser Initiative im Zusammenhang und werden
dazu beitragen, die mit ihr verfolgten Ziele – einen besseren
Anlegerschutz und eine größere Markttransparenz und Integrität – zu
erreichen. Der
Vorschlag für eine Verordnung über Leerverkäufe und bestimmte Aspekten von
Credit Default Swaps umfasst Vorschriften zur Offenlegung von Leerverkäufen,
die es den Regulierungsbehörden einfacher machen, mögliche Fälle der
Marktmanipulation oder Insider-Geschäfte im Zusammenhang mit Leerverkäufen
aufzudecken[47]. Der
Vorschlag für eine Verordnung über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und
Transaktionsregister wird die Transparenz wesentlicher OTC-Derivate-Positionen
ebenfalls erhöhen, was den Regulierungsbehörden die Überwachung der Märkte
hinsichtlich einer missbräuchlichen Nutzung von Derivaten erleichtern wird[48]. Im
Rahmen der Überarbeitung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente
werden Optionen geprüft, den derzeitigen Anwendungsbereich der Meldepflicht
auch auf Geschäfte mit Instrumenten, die nur auf einem multilateralen
Handelssystem (MTF) gehandelt werden, sowie auf OTC-Transaktionen,
einschließlich Derivaten, auszuweiten. Die Meldung von
OTC-Transaktionen mit Instrumenten, die nicht zum Handel an einem geregelten
Markt zugelassen sind, ist derzeit nicht obligatorisch, sie würde es aber den
Regulierungsbehörden leichter machen, einen möglichen Marktmissbrauch mit
solchen Instrumenten aufzudecken[49].
Transparenzanforderungen
und spezielle manipulative Handlungen an physischen Energiemärkten sowie die
Meldung von Transaktionen, mit der die Integrität der Energiemärkte
sichergestellt werden soll, sind Gegenstand des Vorschlags der Kommission für
eine Verordnung über die Integrität und Transparenz des Energiemarkts[50]. 1.6. Dauer der Maßnahme und ihrer
finanziellen Auswirkung(en) ¨ Vorschlag/Initiative mit befristeter
Geltungsdauer –
¨ Geltungsdauer: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ –
¨ Finanzielle Auswirkungen JJJJ bis JJJJ ý Vorschlag/Initiative mit unbefristeter
Geltungsdauer –
Umsetzung mit einer Anlaufphase von [JJJJ] bis
[JJJJ] –
und anschließendem gleichmäßigen Normalbetrieb. 1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der
Mittelverwaltung[51] ý Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission ¨ Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: –
¨ Exekutivagenturen –
¨ von der Union geschaffene Einrichtungen[52] –
¨ einzelstaatliche öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche
Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden –
¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen von
Titel V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem
maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung
bezeichnet sind ¨ Geteilte Verwaltung
mit Mitgliedstaaten ¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten ¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte präzisieren) Falls mehrere Methoden
der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu
erläutern. Bemerkungen: // 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und
Berichterstattung Bitte geben Sie an,
wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen. Gemäß
Artikel 81 der Verordnung zur Einrichtung einer Europäischen Wertpapier-
und Marktaufsichtsbehörde ist ab der effektiven Aufnahme der Tätigkeiten der
Behörde alle drei Jahre eine Bewertung der gesammelten Erfahrungen mit der
Tätigkeit der Behörde zu erstellen. Zu diesem Zweck
veröffentlicht die Kommission einen allgemeinen Bericht, der dem Europäischen
Parlament und dem Rat übermittelt wird. 2.2. Verwaltungs- und
Kontrollsystem 2.2.1. Ermittelte Risiken In
Verbindung mit den Verordnungen zur Einrichtung der Europäischen
Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde wurde eine Folgenabschätzung zur Reform
des Finanzaufsichtssystems in der EU durchgeführt. Die
vorgesehen zusätzlichen Mittel für die ESMA sind erforderlich, damit diese die
in ihre Zuständigkeit fallenden Aufgaben im Zusammenhang mit dem vorliegenden
Vorschlag erfüllen kann. 1. Die
ESMA wird die Harmonisierung und Koordinierung der Vorschriften in Bezug auf
folgende Aspekte sicherstellen: -
Ausnahmen für Rückkaufprogramme und Stabilisierungsmaßnahmen (Artikel 3); -
technische Modalitäten für die Ermittlung und Meldung verdächtiger
Transaktionen (Artikel 11); -
technische Mittel für eine angemessene Veröffentlichung von
Insider-Informationen (Artikel 12); -
technische Mittel für einen Aufschub der Offenlegung von Insider-Informationen
(Artikel 12); -
Eine indikative, nicht erschöpfende Liste von Ereignissen, die Gegenstand von
Insider-Informationen sein könnten, in Bezug auf Emittenten, deren
Finanzinstrumenten zum Handel an einem KMU-Markt zugelassen sind
(Artikel 12); -
Inhalt und Format von Insider-Listen (Artikel 13); -
Vorkehrungen in Bezug auf Anlageempfehlungen und Statistik (Artikel 15); -
Verfahren und Formen des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen
Regulierungsbehörden in der EU und in Drittländern (Artikel 18, 19, 20, 29). 2. Auf
Anfrage einer zuständigen Behörde wird die ESMA zudem bei grenzübergreifenden
Fällen des Marktmissbrauchs die Untersuchungen und Inspektionen der zuständigen
Behörden koordinieren (Artikel 19). 3. Die
ESMA wird ferner die Ausarbeitung von Kooperationsvereinbarungen zwischen den
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den jeweils zuständigen Behörden
von Drittländern koordinieren. Dazu wird sie Muster von
Kooperationsvereinbarungen erstellen, die die zuständigen Behörden verwenden
können. Darüber hinaus wird die ESMA den Informationsaustausch zwischen den
Behörden in Bezug auf Informationen, die von zuständigen Behörden aus
Drittländern stammen, koordinieren (Artikel 20). 4. Schließlich
wird die ESMA in Bezug auf Warenderivate die Zusammenarbeit und den
Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den für die
Spot-Märkte zuständigen Regulierungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten und
Drittländern unterstützen und koordinieren (Artikel 19). Ohne
diese Mittel könnte die Behörde ihre Aufgaben nicht zeitgerecht und wirksam
erfüllen. 2.2.2. Vorgesehene Kontrollen Die
in der ESMA-Verordnung vorgesehenen Verwaltungs- und Kontrollsysteme werden
auch im Rahmen des vorliegenden Vorschlags genutzt. Die
endgültigen Indikatoren zur Beurteilung der Leistung der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde werden von der Kommission zum Zeitpunkt der
Durchführung der ersten vorgeschriebenen Bewertung festgelegt. Für die
endgültige Bewertung werden die quantitativen Indikatoren ebenso wichtig sein
wie die qualitativen Belege, die bei den Konsultationen gesammelt wurden. Die Bewertung
findet alle drei Jahre statt. 2.3. Prävention von Betrug und
Unregelmäßigkeiten Bitte geben Sie an,
welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind. Zur
Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen wird
die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für
Betrugsbekämpfung (OLAF) ohne Einschränkung auf die ESMA angewandt. Die
Behörde tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen
dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des
Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) bei und erlässt unverzüglich
die entsprechenden Vorschriften, die für sämtliche Mitarbeiter der Behörde
gelten. Die
Finanzierungsbeschlüsse und Vereinbarungen sowie die daran geknüpften
Umsetzungsinstrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und OLAF
bei den Empfängern der von der Behörde ausgezahlten Gelder sowie bei den für
die Zuweisung der Gelder Verantwortlichen bei Bedarf Kontrollen vor Ort
durchführen können. 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des
mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) · Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der
Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer [Beschreibung………………………...……….] || GM/NGM ([53]) || von EFTA-Ländern[54] || von Kandidatenländern[55] || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung || 12.040401.01 ESMA – Haushaltszuschuss im Rahmen der Titel 1 und 2 (Personal- und Verwaltungsausgaben) || GM || JA || NEIN || NEIN || NEIN · Neu zu schaffende Haushaltslinien In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens
und der Haushaltslinien. /// 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die Ausgaben 3.2.1. Übersicht über die geschätzten
Auswirkungen auf die Ausgaben in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 1A || Wettbewerbsfähigkeit im Dienste von Wachstum und Beschäftigung GD: <MARKT> || || || Jahr 2013[56] || Jahr 2014 || Jahr 2015 || || || INSGESAMT Operative Mittel || || || || || || || || 12.0404.01 || Verpflichtungen || (1) || 0,179 || 0,327 || 0,327 || || || || || 0,832 Zahlungen || (2) || 0,179 || 0,327 || 0,327 || || || || || 0,832 Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[57] || || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie || || (3) || 0 || 0 || 0 || || || || || Mittel INSGESAMT für die GD MARKT || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 0,179 || 0,327 || 0,327 || || || || || 0,832 Zahlungen || =2+2a +3 || 0,179 || 0,327 || 0,327 || || || || || 0,832 Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || 0 || 0 || 0 || || || || || Zahlungen || (5) || 0 || 0 || 0 || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || 0 || 0 || 0 || || || || || Mittel INSGESAMT der RUBRIK 1A des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+ 6 || 0,179 || 0,327 || 0,327 || || || || || 0,832 Zahlungen || =5+ 6 || 0,179 || 0,327 || 0,327 || || || || || 0,832 3.
Die ESMA wird eine Reihe von Entwürfen technischer
Durchführungsstandards in Bezug auf folgende Aspekte erstellen müssen: –
Ausnahmen für Rückkaufprogramme und
Stabilisierungsmaßnahmen (Artikel 3); –
technische Modalitäten für die Ermittlung und
Meldung verdächtiger Transaktionen (Artikel 11); –
technische Mittel für eine angemessene
Veröffentlichung von Insider-Informationen (Artikel 12); –
technische Mittel für einen Aufschub der
Offenlegung von Insider-Informationen (Artikel 12); –
Eine indikative, nicht erschöpfende Liste von
Ereignissen, die Gegenstand von Insider-Informationen sein könnten, in Bezug
auf Emittenten, deren Finanzinstrumenten zum Handel an einem KMU-Markt
zugelassen sind (Artikel 12); –
Inhalt und Format von Insider-Listen (Artikel 13); –
Vorkehrungen in Bezug auf Anlageempfehlungen und
Statistik (Artikel 15); –
Verfahren und Formen des Informationsaustauschs
zwischen den zuständigen Regulierungsbehörden in der EU und in Drittländern
(Artikel 18, 19, 20, 29). 4.
Auf Anfrage einer zuständigen Behörde wird die ESMA
bei grenzübergreifenden Fällen des Marktmissbrauchs die Untersuchungen und
Inspektionen der zuständigen Behörden koordinieren. 5.
Die ESMA wird die Ausarbeitung von
Kooperationsvereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten und den jeweils zuständigen Behörden von Drittländern
koordinieren. Dazu wird sie Muster von
Kooperationsvereinbarungen erstellen, die die zuständigen Behörden verwenden
können. Darüber hinaus wird die ESMA den Austausch von Informationen, die von
zuständigen Behörden aus Drittländern stammen, koordinieren (Artikel 20). 6.
4. In Bezug auf Warenderivate wird die ESMA
die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen
Behörden und den für die Spot-Märkte zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten
und Drittländern unterstützen und koordinieren (Artikel 19). Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken
betrifft: Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || || || || || || || Zahlungen || (5) || || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || || Mittel INSGESAMT unter Rubrik 1 bis 4 des mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag) || Verpflichtungen || =4+ 6 || 0,179 || 0,327 || 0,327 || || || || || 0,832 Zahlungen || =5+ 6 || 0,179 || 0,327 || 0,327 || || || || || 0,832 Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || „Verwaltungsausgaben“ in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr 2013 || Jahr 2014 || Jahr 2015 || || || INSGESAMT GD: <…….> || Personalausgaben || 0 || 0 || 0 || || || || || Sonstige Verwaltungsausgaben || 0 || 0 || 0 || || || || || GD <….> INSGESAMT || Mittel || || || || || || || || Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 0 || 0 || 0 || || || || || in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr 2013[58] || Jahr 2014 || Jahr 2015 || || || INSGESAMT Mittel unter Rubrik 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens INSGESAMT || Verpflichtungen || 0,179 || 0,327 || 0,327 || || || || || 0,832 Zahlungen || 0,179 || 0,327 || 0,327 || || || || || 0,832 3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die operativen Mittel –
¨ Für den Vorschlag / die Initiative werden keine operativen Mittel
benötigt –
ý Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen
Mittel benötigt: Die Einzelziele des Vorschlags sind unter
1.4.2 aufgeführt. Sie sollen durch die vorgeschlagenen
Legislativmaßnahmen, die auf nationaler Ebene durchzuführen sind, und unter
Beteiligung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde erreicht
werden. Wenngleich es nicht möglich ist, jedem
operativen Ziel konkrete zahlenmäßige Ergebnisse zuzuweisen, dürfte die Rolle
der ESMA zusammen mit den neuen Befugnissen der nationalen Regulierungsbehörden
dazu beitragen, die Marktintegrität und den Anlegerschutz zu verbessern, da
Personen, die über Insider-Informationen verfügen, der Handel mit den damit
verbundenen Finanzinstrumenten untersagt wird und die Manipulation der
Finanzmärkte durch Praktiken wie die Verbreitung von falschen Informationen
oder Gerüchten und den Abschluss von Geschäften, die die Erzielung eines
anormalen Kursniveaus sichern, verboten werden. Der neue
Rahmen soll Marktmissbrauch an organisierten Märkten, auf Plattformen und bei
OTC-Transaktionen sowie an Warenmärkten und damit verbundenen Derivatemärkten
verhindern. Er soll zudem sicherstellen, dass die ESMA und die nationalen
Regulierungsbehörden über die erforderlichen Befugnisse für die Durchsetzung
einheitlicher, wirksamer und abschreckender Sanktionen verfügen. 3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Verwaltungsmittel 3.2.3.1. Übersicht –
ý Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel
benötigt. –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden
Verwaltungsmittel benötigt: 3.2.3.2. Erwarteter Personalbedarf –
ý Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt: Anmerkung: Im Zusammenhang mit dem Vorschlag sind keine
zusätzlichen personellen und administrativen Ressourcen für die GD MARKT
erforderlich. Den mit dem Vorschlag verbundenen Aufgaben
werden die derzeit für die Marktmissbrauchsrichtlinie eingesetzten Ressourcen
zugewiesen. 3.2.4. Vereinbarkeit mit dem
mehrjährigen Finanzrahmen –
¨ Der Vorschlag / die Initiative ist mit dem derzeitigen
mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar. –
ý Der Vorschlag / die Initiative macht eine Anpassung der
betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens erforderlich. Der Vorschlag umfasst zusätzliche Aufgaben der ESMA. Dazu sind im Rahmen der Haushaltslinie
12.0404.01 zusätzliche Mittel erforderlich. –
¨ Der Vorschlag / die Initiative erfordert eine
Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des
mehrjährigen Finanzrahmens[59]. Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der
einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge. 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter –
¨ Der Vorschlag / die Initiative sieht keine Kofinanzierung
durch Dritte vor. –
ý Der Vorschlag / die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor: Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr 2013 || Jahr 2014 || Jahr 2015 || || || Insgesamt Geldgeber / kofinanzierende Organisation Mitgliedstaaten über nationale Aufsichtsbehörden der EU (*) || 0,268 || 0,490 || 0,490 || || || || || 1,248 Kofinanzierung INSGESAMT || 0,268 || 0,490 || 0,490 || || || || || 1,248 (*) Schätzung auf der Grundlage des derzeit im Entwurf der
ESMA-Verordnung vorgesehenen Finanzierungsmechanismus (Mitgliedstaaten
60 % - EU 40 %).
3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen –
ý Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und
zwar ·
¨ auf die Eigenmittel ·
¨ auf die sonstigen Einnahmen Anhang des Finanzbogens zu einem Vorschlag für
eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über
Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) und für eine
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über strafrechtliche
Sanktionen für Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch). Zugrunde liegende Methodik und Annahmen Die Kommission hat die Kosten der von der ESMA
im Zusammenhang mit den zwei Vorschlägen auszuführenden Aufgaben gemäß der
Kostenklassifizierung des der Kommission vorgelegten
Haushaltsentwurfs 2012 der ESMA im Hinblick auf die Personalausgaben
(Titel 1) geschätzt. Die beiden Vorschläge der Kommission sehen
vor, dass die ESMA etwa 11 Sätze neuer verbindlicher technischer Standards
entwickelt, die sicherstellen, dass sehr technische Bestimmungen in der
gesamten EU einheitlich umgesetzt werden. Den Vorschlägen
zufolge soll die ESMA die neuen verbindlichen technischen Standards
24 Monate nach dem Inkrafttreten der Verordnung vorlegen. Dazu benötigt
sie bereits ab 2013 zusätzliches Personal. Was die Art der Stellen angeht, so
sind für eine erfolgreiche und rechtzeitige Erarbeitung neuer verbindlicher
technischer Standards insbesondere in den Bereichen politische Maßnahmen, Recht
und Folgenabschätzung zusätzliche Mitarbeiter erforderlich. Auf der Grundlage der Schätzungen der
Kommissionsdienststellen und der ESMA beruht die geschätzte Zahl der für die
Entwicklung von verbindlichen technischen Standards im Zusammenhang mit den
zwei Vorschlägen erforderlichen FTE auf folgenden Annahmen: - Bis 2013 ist je eine Stelle in den Bereichen
politische Maßnahmen, Folgenabschätzung und Recht einzurichten. Für die Vorlage von verbindlichen technischen
Standards, die 24 Monate nach dem Inkrafttreten der Verordnung fällig
sind, werden somit 3 FTE benötigt. Darüber hinaus würde die ESMA mit einigen
permanenten Aufgaben in folgenden Bereichen betraut: - Koordinierung der Untersuchungen und
Inspektionen der zuständigen Behörden bei grenzübergreifenden Fällen des
Marktmissbrauchs; - Ausarbeitung von Kooperationsvereinbarungen
zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den jeweils
zuständigen Behörden von Drittländern. Die ESMA wird dazu
Muster von Kooperationsvereinbarungen erstellen, die die zuständigen Behörden
verwenden können. Zudem wird die ESMA den Informationsaustausch zwischen den
Behörden in Bezug auf Informationen, die von zuständigen Behörden aus
Drittländern stammen, koordinieren. - Unterstützung und Koordinierung der
Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden
und den für die Spot-Märkte und Emissionszertifikate zuständigen
Regulierungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten und Drittländern. Insgesamt werden dafür 6 zusätzliche FTE
benötigt. Weitere Annahmen: –
Auf der Grundlage der Verteilung der FTE im
Haushaltsentwurf 2012 wird angenommen, dass die 6 FTE 3 Zeitbedienstete
(50 %), 2 abgeordnete nationale Sachverständige (33,3 %) und 1
Vertragsbedienstete(n) (16,7 %) umfassen; –
Die durchschnittlichen Gehaltskosten für die
verschiedenen Mitarbeiterkategorien orientieren sich an den Vorgaben der GD
BUDG; –
Berichtigungskoeffizient 1,27 für Paris; –
geschätzte jährliche Schulungskosten in Höhe von
1 000 EUR pro FTE; –
Dienstreisekosten in Höhe von 10 000 EUR auf
der Grundlage des Haushaltsentwurfs 2012 für die Dienstreisen der Mitarbeiter; –
Kosten von Einstellungsverfahren (Fahrt- und
Hotelkosten, ärztliche Untersuchungen, Einrichtungsbeihilfe und sonstige
Zulagen, Umzugskosten etc.) in Höhe von 12 700 EUR auf der Grundlage des
Haushaltsentwurfs 2012 für Einstellungsverfahren neuer Mitarbeiter. Es wird angenommen, dass das der vorstehenden
Erhöhung der FTE zugrunde liegende Arbeitsaufkommen auch im Jahr 2014 und
danach bestehen bleibt, da erstellte verbindliche technische Standards geändert
werden müssen. Weitere Einzelheiten der Methode zur
Berechnung der in den nächsten drei Jahren zusätzlich erforderlichen Mittel
sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Bei der
Berechnung ist berücksichtigt, dass 40 % der Kosten aus dem EU-Haushalt
gedeckt werden. Kostenart || Berechnung || Betrag (in tausend EUR) 2013 || 2014 || 2015 || Insgesamt || || || || || Titel 1: Personalkosten || || || || || || || || || || Gehalt und Zulagen für 6 FTE || || || || || - davon Zeitbedienstete || =3*127*1,27 || 241,93 || 483,87 || 483,87 || 1209,67 - davon abgeordnete nationale Sachverständige || =2*73*1,27 || 92,71 || 185,42 || 185,42 || 463,55 - davon Vertragsbedienstete || =1*64*1,27 || 40,64 || 81,28 || 81,28 || 203,2 || || || || || Ausgaben für 6 Einstellungsverfahren || || || || || || =6*12,7 || 76,2 || || || 76,2 || || || || || Dienstreisekosten für 6 FTE || || || || || || =6*10 || 30 || 60 || 60 || 150 || || || || || Schulung für 6 FTE || =6*1 || 3 || 6 || 6 || 15 || || || || || Titel 1 – Insgesamt: Personalkosten || || 484,48 || 816,57 || 816,57 || 2079,53 || || || || || davon EU-Beitrag (40 %) || || 193,79 || 326,63 || 326,63 || 847,05 davon Beitrag der Mitgliedstaaten (60 %) || || 290,68 || 489,94 || 489,94 || 1270,56 Die nachfolgende Tabelle gibt den
vorgeschlagenen Stellenplan für die drei Zeitbedienstetenstellen wieder. Funktions- und Besoldungsgruppe || Zeitbediensteten-Stellen AD16 AD15 AD14 AD13 AD12 AD11 AD10 AD9 AD8 AD7 AD6 AD5 AD insgesamt || 1 2 3 [1] ABl.
L 16 vom 12.4.2003, S. 16. [2] Bericht
der hochrangigen Gruppe zur Finanzaufsicht in der EU, Brüssel, 25.2.2009,
S. 23. [3] Mitteilung
der Europäischen Kommission „Gewährleistung effizienter, sicherer und solider
Derivatemärkte“, KOM(2009) 332 endg. vom 3. Juli 2009. [4] Mitteilung
der Europäischen Kommission „Überprüfung des „Small Business Act“ für Europa“,
(KOM(2011) 78 vom 23. Februar 2011. [5] Europäische
Kommission, „Mitteilung über die Stärkung der Sanktionsregelungen im
Finanzdienstleistungssektor“, KOM(2010) 716 endg. vom
8. Dezember 2010. [6] Vgl. CESR/07-380, Juni 2007, abrufbar unter www.cesr-eu.org. [7] Vgl.
CESR/09-1120. [8] Die ESME war ein Beratungsgremium der Kommission aus Akteuren und
Sachverständigen der Wertpapiermärkte, dessen Mandat Ende 2009 auslief und
nicht erneuert wurde. Sie wurde im April 2006 von der
Kommission eingesetzt und arbeitete auf der Grundlage des Beschlusses
2006/288/EG der Kommission vom 30. März 2006 zur Einsetzung einer
Expertengruppe „Europäische Wertpapiermärkte“, die die Kommission in
rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen der Anwendung der
EU-Wertpapier-Richtlinien beraten soll (ABl. L 106
vom 19.4.2006, S. 14-17). [9] “Market
abuse EU legal framework and its implementation by Member States: a first
evaluation”, vorgelegt im Juni 2007. [10] S. http://ec.europa.eu/internal_market/securities/abuse/12112008_conference_de.htm. [11] S. http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/2009/market_abuse_en.htm [12] S. http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2010/mad/consultation_paper.pdf. [13] S. http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/2010/mad_en.htm. [14] Der
Folgenabschätzungsbericht findet sich unter XXX. [15] Eine
Zusammenfassung der Diskussionen ist in Anhang 3 der Folgenabschätzung
enthalten. [16] KOM(2009) 501,
KOM(2009) 502, KOM(2009) 503. [17] Richtlinie
2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004
über Märkte für Finanzinstrumente, ABl. L 145 vom 30.4.2004. [18] http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2010:0726:FIN:DE:PDF. [19] Stellungnahme
des CESR im Rahmen der Sondierung zur Überprüfung der
Marktmissbrauchsrichtlinie vom 20. April 2009, abrufbar unter http://ec.europa.eu/internal_market/securities/abuse/index_en.htm. [20] Mitteilung
der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Stärkung der
Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor,
KOM(2010) 716 endgültig vom 8.12.2010, Abschnitt 3. [21] ABl. C […]
vom […], S. […]. [22] ABl. C […]
vom […], S. […]. [23] ABl. C […]
vom […], S. […]. [24] ABl.
L 16 vom 12.4.2003, S. 16. [25] Bericht
der hochrangigen Gruppe zu Fragen der Finanzaufsicht in der EU, Brüssel,
25.2.2009. [26] Mitteilung
der Kommission „Vorfahrt für KMU in Europa – Der ‚Small Business Act‘ für
Europa“, KOM(2008) 394 endgültig. [27] Verordnung
(EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den
zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung
von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit
Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft, ABl. L 302 vom
18.11.2010, S. 1. [28] ABl. L 281 vom
23.11.1995, S. 31. [29] ABl. L 8
vom 12.1.2001, S. 1. [30] Europäische
Kommission, Mitteilung über die Stärkung der Sanktionsregelungen im
Finanzdienstleistungssektor, KOM(2010) 716 endg. vom 8. Dezember 2010. [31] ABl. L 336
vom 23.12.2003, S. 33. [32] ABl. L 281
vom 23.11.1995, S. 31. [33] ABl. L 8
vom 12.1.2001, S. 1. [34] Verordnung
(EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den
zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung
von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit
Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft, ABl. L 302 vom
18.11.2010, S. 1. [35] Verordnung
(EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur
Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung
von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum
Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie, ABl. L 241
vom 2.9.2006, S. 1. [36] Zweite
Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der
Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des
Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter
sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung
und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig
zu gestalten, ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 1. [37] Richtlinie
2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen
Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen
ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, ABl. L 345 vom
31.12.2003, S. 64. [38] Verordnung
(EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der
Energieregulierungsbehörden, ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1. [39] Verordnung
(EG) Nr. … des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität
und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts. [40] Verordnung
(EG) Nr. … des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität
und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts. [41] ABl.
L 191 vom 13.7.2001, S. 45. [42] ABl.
L 55 vom 28.2.2011, S. 13. [43] ABl. L 162
vom 29.4.2004, S. 72. [44] ABM: Activity
Based Management: maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity-Based
Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung. [45] Im Sinne
von Artikel 49 Absatz 6 Buchstaben a oder b der
Haushaltsordnung. [46] „Mitteilung
der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschuss und die Europäische Zentralbank – Regulierung
der Finanzdienstleistungen für nachhaltiges Wachstum“, KOM(2010) 301, Juni
2010. [47] „Vorschlag
für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Leerverkäufe
und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps“, KOM(2010) 483, September 2010 [48] „Vorschlag
für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über
OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister“, KOM(2010) 484,
September 2010. [49] (KOM(2011) XXX) [50] „Vorschlag
für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Integrität und Transparenz des Energiemarkts“, KOM(2010) 484, Dezember 2010. [51] Erläuterungen
zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung
enthält die Website BudgWeb: http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html. [52] Einrichtungen
im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung. [53] GM=Getrennte
Mittel / NGM=Nicht getrennte Mittel [54] EFTA: Europäische
Freihandelsassoziation. [55] Kandidatenländer
und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans. [56] Das
Jahr N [2013] ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags / der Initiative begonnen wird. [57] Ausgaben
für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung
der Umsetzung von Programmen/Maßnahmen der EU (vormals BA-Linien), indirekte
Forschung, direkte Forschung. [58] Das
Jahr N [2013] ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags / der Initiative begonnen wird. [59] Siehe die
Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.