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Document 52011PC0651

Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch)

/* KOM/2011/0651 endgültig - 2011/0295 (COD) */

52011PC0651

Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) /* KOM/2011/0651 endgültig - 2011/0295 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1. HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

Mit der Anfang 2003 verabschiedeten Richtlinie 2003/6/EG[1] wurde ein umfassender Rahmen für die Bekämpfung von Insider-Geschäften und Marktmanipulation („Marktmissbrauch“) eingeführt. Die Richtlinie zielt darauf ab, das Anlegervertrauen und die Marktintegrität zu verbessern, indem Personen, die über Insider-Informationen verfügen, der Handel damit verbundener Finanzinstrumente untersagt wird, und indem die Manipulation der Märkte durch Praktiken wie die Verbreitung von falschen Informationen oder Gerüchten und den Abschluss von Geschäften, bei denen die Erzielung anormaler Kursniveaus gesichert wird, verboten werden.

Die derzeitige weltweite Wirtschafts- und Finanzkrise hat die Bedeutung der Marktintegrität deutlich gemacht. In diesem Zusammenhang hat sich die Gruppe der Zwanzig (G20) auf eine Verschärfung der Finanzaufsicht und Regulierung sowie den Aufbau eines Rahmens international vereinbarter hoher Standards verständigt. In dem Bericht der hochrangigen Gruppe zu Fragen der EU-Finanzaufsicht hieß es im Einklang mit den Erkenntnissen der G20: „Ein solider Rahmen für Aufsicht und Unternehmensführung im Finanzsektor muss sich auf eine wirkungsvolle Aufsichts- und Sanktionsordnung stützen können“[2].

In ihrer Mitteilung „Gewährleistung effizienter, sicherer und solider Derivatemärkte: Künftige politische Maßnahmen” bekundete die Kommission die Absicht, die einschlägigen Bestimmungen der Marktmissbrauchsrichtlinie so auszuweiten, dass die Märkte für Derivate vollständig erfasst werden[3]. Die Bedeutung einer wirksamen Erfassung von außerbörslichen Derivategeschäften (OTC-Transaktionen) wurde auch in allen Gesprächen in verschiedenen internationalen Foren, darunter G20 und IOSCO, und im jüngsten Reformprogramm des US-Finanzministeriums im Bereich der Finanzregulierung betont.

Daneben werden die Union und die Mitgliedstaaten in der Mitteilung der Kommission „Vorfahrt für KMU in Europa - Der ‚Small Business Act’ für Europa“ dazu aufgerufen, Regeln insbesondere mit Blick auf KMU zu gestalten, indem der Verwaltungsaufwand reduziert wird und die Rechtsvorschriften an die Erfordernisse der Emittenten angepasst werden, deren Finanzinstrumente zum Handel an KMU-Wachstumsmärkten zugelassen sind, und den Kapitalzugang dieser Emittenten zu erleichtern[4]. Im Rahmen der Mitteilung der Kommission über die Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor[5] wurde eine Überprüfung der bestehenden Sanktionsbefugnisse und deren praktischer Anwendung zur Förderung der Konvergenz von Sanktionen über das gesamte Spektrum der Aufsichtstätigkeiten hinweg vorgenommen.

Die Europäische Kommission hat die Anwendung der Marktmissbrauchsrichtlinie überprüft und eine Reihe von Problemen ermittelt, die sich nachteilig auf die Marktintegrität und den Anlegerschutz auswirken, zu uneinheitlichen Rahmenbedingungen führen, Compliance-Kosten verursachen und für Emittenten, deren Finanzinstrumente zum Handel an KMU-Wachstumsmärkten zugelassen sind, Negativanreize bei der Kapitalbeschaffung setzen.

Infolge der rechtlichen, kommerziellen und technologischen Entwicklungen sind Lücken in der Regulierung neuer Märkte, Plattformen und OTC-Instrumente entstanden. In analoger Weise haben die gleichen Faktoren zu Lücken in der Regulierung von Warenmärkten und Warenderivaten geführt. Da den Regulierungsbehörden bestimmte Informationen und Befugnisse fehlen und Sanktionen entweder nicht vorgesehen oder nicht ausreichend abschreckend sind, können die Regulierungsbehörden die Richtlinie nicht wirksam durchsetzen. Und schließlich wird die Wirksamkeit der Richtlinie dadurch untergraben, dass sie zahlreiche Optionen und Ermessenspielräume eröffnet und es einigen ihrer Schlüsselbegriffe an Klarheit mangelt.

Vor dem Hintergrund dieser Probleme bezweckt diese Initiative einerseits eine Verbesserung der Marktintegrität und des Anlegerschutzes, andererseits sollen ein einheitlicher Satz von Regeln und gleiche Rahmenbedingungen für alle Akteure gewährleistet und die Attraktivität der Wertpapiermärkte für die Kapitalbeschaffung gesteigert werden.

2. ERGEBNISSE DER BERATUNGEN MIT DEN INTERESSIERTEN PARTEIEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Diese Initiative ist das Ergebnis umfassender Konsultationen mit allen wichtigen Akteuren, einschließlich Behörden (staatliche Stellen und Wertpapierregulierungsbehörden), Emittenten, Mittler und Anleger.

Dabei wird den Berichten des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) über Art und Unfang der Aufsichtsbefugnisse der Mitgliedstaaten aufgrund der Marktmissbrauchsrichtlinie[6] und über die Optionen und Ermessensspielräume der Mitgliedstaaten im Rahmen der Marktmissbrauchsrichtlinie[7] Rechnung getragen.

Daneben wird ein Bericht der Expertengruppe „Europäische Wertpapiermärkte“ (ESME)[8] berücksichtigt, worin die Wirksamkeit der Marktmissbrauchsrichtlinie bei der Verwirklichung ihrer Hauptziele bewertet, eine Reihe von Schwächen und Problemen ermittelt und mögliche Verbesserungen vorgeschlagen werden[9].

Am 12. November 2008 veranstaltete die Europäische Kommission eine öffentliche Konferenz zur Überprüfung der Rechtsvorschriften zum Marktmissbrauch[10]. Am 20. April 2009 leitete die Europäische Kommission eine Sondierung zur Überprüfung der Marktmissbrauchsrichtlinie ein. Dabei gingen 85 Beiträge bei den Kommissionsdienststellen ein. Die nicht vertraulichen Stellungnahmen können auf der Internet-Site der Kommission eingesehen werden[11].

Am 28. Juni 2010 hat die Kommission eine öffentliche Konsultation zur Überarbeitung der Richtlinie eingeleitet, die am 23. Juli 2010 abgeschlossen wurde[12]. Dabei gingen 96 Beiträge bei den Kommissionsdienststellen ein. Die nicht vertraulichen Stellungnahmen können auf der Internet-Site der Kommission eingesehen werden[13]. Anhang 2 der Folgenabschätzung enthält eine Zusammenfassung[14]. Am 2. Juli 2010 veranstaltete die Europäische Kommission eine weitere öffentliche Konferenz zur Überprüfung der Marktmissbrauchsrichtlinie[15].

Im Rahmen ihrer Politik einer besseren Rechtsetzung hat die Kommission eine Folgenabschätzung vorgenommen, bei der verschiedene Handlungsalternativen analysiert wurden. Die politischen Handlungsoptionen bezogen sich auf die Regelung neuer Märkte, Plattformen, OTC-Instrumente, Waren und Warenderivate, Sanktionen, Befugnisse der zuständigen Behörden, die Klärung zentraler Begriffe und die Verringerung des Verwaltungsaufwands. Jede der politischen Optionen wurde anhand folgender Kriterien bewertet: Auswirkungen auf die Beteiligten, Wirksamkeit und Effizienz. Die bevorzugten politischen Optionen werden in ihren Gesamtauswirkungen zu erheblichen Verbesserungen bei der Bekämpfung des Marktmissbrauchs in der EU führen.

Zunächst werden durch eine Klärung der erfassten Finanzinstrumente und Märkte die Marktintegrität und der Anlegerschutz verbessert, wobei sichergestellt wird, dass Instrumente, die nur zum Handel auf einem multilateralen Handelssystem (MTF) und anderen neuen Arten von organisierten Handelssystemen (OTF) zugelassen sind, erfasst werden. Daneben werden die bevorzugten Optionen durch verbesserte Markttransparenz den Schutz vor Marktmissbrauch durch Warenderivate verbessern.

Außerdem werden sie sicherstellen, dass Marktmissbrauch besser ermittelt werden kann, indem sie den zuständigen Behörden durch die Einführung von Mindestgrundsätzen für verwaltungsrechtliche Maßnahmen oder Sanktionen die notwendigen Befugnisse zur Durchführung von Ermittlungen und zur Verbesserung der abschreckenden Wirkung von Sanktion verleihen. Der Vorschlag für eine Richtlinie [XX] erfordert auch die Einführung strafrechtlicher Sanktionen.

Darüber hinaus werden die bevorzugten Optionen durch die Beschränkung der Optionen und des Ermessensspielraums der Mitgliedstaaten zu einem kohärenteren Konzept in Bezug auf Marktmissbrauch führen und angemessene Regelungen für Emittenten, deren Finanzinstrumente zum Handel an KMU-Wachstumsmärkten zugelassen sind, umfassen.

Insgesamt dürften die bevorzugten politischen Optionen zu einer Verbesserung der Integrität von Finanzmärkten beitragen, die sich positiv auf das Anlegervertrauen auswirken wird, was wiederum einen Beitrag zur finanziellen Stabilität der Finanzmärkte leisten wird.

Mitarbeiter der GD MARKT trafen am 23. Februar 2011 mit dem Ausschuss für Folgenabschätzung zusammen. Der Ausschuss hat diese Folgenabschätzung geprüft und am 25. Februar 2011 seine Stellungnahme abgegeben. Bei dieser Zusammenkunft machten die Ausschussmitglieder gegenüber den Mitarbeitern der GD MARKT Vorschläge für eine inhaltliche Verbesserung der Folgenabschätzung, die zu einigen Änderungen des Textes führten, und zwar:

– Erläuterung der Frage, wie die Wirkung der bestehenden Rechtsvorschriften geprüft wurde und wie die Ergebnisse der Prüfung in die Untersuchung des Problems eingeflossen sind;

– Addition faktengestützter Schätzungen für den Gesamtschaden, der sich als Folge missbräuchlicher Praktiken in den untersuchten Märkten für die europäische Wirtschaft ergibt, sowie des geschätzten Gesamtnutzens der bevorzugten politischen Option mit den gebotenen Vorbehalten in Bezug auf die Interpretation dieser Schätzungen;

– Erläuterung der Frage, wie andere mit der Marktmissbrauchsrichtlinie in Zusammenhang stehende Finanzverordnungen die Marktmissbrauchsrichtlinie im Basisszenario ergänzen;

– Klärung des Inhalts bestimmter politischer Optionen und verbesserte Präsentation der Pakete bevorzugter Optionen sowie Beurteilung der Gesamtauswirkungen der Pakete bevorzugter Optionen unter Berücksichtigung etwaiger Synergien oder Kompensationen zwischen verschiedenen Optionen;

– eine stärker auf Verhältnismäßigkeit ausgerichtete Analyse der kostspieligsten Maßnahmen bei der Bewertung des administrativen und finanziellen Aufwands;

– Hinzufügung von deutlicher sichtbaren, gestrafften Zusammenfassungen der Folgenabschätzung zu politischen Optionen in Bezug auf Grundrechte, insbesondere im Bereich der Ermittlungsbefugnisse und Sanktionen;

– eine verbesserte Begründung der Notwendigkeit einer strafrechtlichen Angleichung für eine wirksame EU-Politik in Bezug auf Marktmissbrauch auf der Grundlage von Studien und Daten der Mitgliedstaaten über die Wirksamkeit strafrechtlicher Sanktionen und eine Zusammenfassung der Stellungnahmen zur Mitteilung der Kommission über die Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor sowie

– im Haupttext eine klarere Darstellung der Standpunkte der betroffenen Akteure, einschließlich institutioneller Anleger und Privatanleger, zu den politischen Optionen.

3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS 3.1. Rechtsgrundlage

Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 114 AEUV als zweckmäßigste Rechtsgrundlage für eine Verordnung auf diesem Gebiet. Eine Verordnung wird als das geeignetste Rechtsinstrument zur Festlegung des Unionsrahmens in Bezug auf Marktmissbrauch betrachtet. Die unmittelbare Anwendbarkeit einer Verordnung verringert die rechtliche Komplexität, bietet mit der Einführung einer harmonisierten Reihe zentraler Regeln größere Rechtssicherheit für alle, die unionsweit den betreffenden Rechtsvorschriften unterliegen, und leistet einen Beitrag zum Funktionieren des Binnenmarktes.

3.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Nach dem Subsidiaritätsprinzip (Artikel 5 Absatz 3 EU-Vertrag) wird die Union nur tätig, sofern und soweit die angestrebten Ziele auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Ebene der Union zu verwirklichen sind. Wenngleich alle genannten Probleme signifikante Auswirkungen in jedem einzelnen Mitgliedstaat haben, kann ihre Gesamtauswirkung nur im grenzübergreifenden Kontext vollständig erfasst werden. Dies ist darauf zurückzuführen, dass Marktmissbrauch überall dort möglich ist, wo das betreffende Instrument notiert ist oder außerbörslich gehandelt wird, d. h. auch auf anderen Märkten als dem Primärmarkt des jeweiligen Instruments. Infolgedessen besteht ein reales Risiko, dass die auf einzelstaatlicher Ebene in Bezug auf Marktmissbrauch getroffenen Maßnahmen ohne entsprechende Maßnahmen auf Unionsebene umgangen werden oder unwirksam sind.

Außerdem ist zur Vermeidung von Aufsichtsarbitrage ein kohärentes Vorgehen von wesentlicher Bedeutung, und da diese Thematik bereits vom Besitzstand der bestehenden Marktmissbrauchsrichtlinie erfasst wird, können die oben genannten Probleme am besten im Rahmen einer gemeinsamen Anstrengung behoben werden. Vor diesem Hintergrund erscheinen Maßnahmen auf Unionsebene gemäß dem Grundsatz der Subsidiarität angebracht.

Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit müssen Maßnahmen gezielt sein und dürfen nicht über das zum Erreichen der Ziele erforderliche Maß hinausgehen. Der gesamte Prozess von der Ermittlung und Bewertung alternativer politischer Optionen bis zur Abfassung dieses Vorschlags orientierte sich an diesem Grundsatz.

3.3. Einhaltung der Artikel 290 und 291 AEUV

Am 23. September 2009 hat die Kommission Vorschläge für Verordnungen zur Errichtung der EBA, der EIOPA und der ESMA angenommen[16]. Diesbezüglich möchte die Kommission auf die Erklärungen in Bezug auf Artikel 290 und 291 AEUV hinweisen, die sie anlässlich der Verabschiedung der Verordnungen zur Errichtung der Europäischen Aufsichtsbehörden abgegeben hat: „Was das Verfahren zur Festlegung von Regulierungsstandards anbelangt, unterstreicht die Kommission den einzigartigen Charakter des Finanzdienstleistungssektors, der sich aus der Lamfalussy-Struktur ergibt und auch ausdrücklich in der dem AEUV beigefügten Erklärung Nr. 39 anerkannt wurde. Die Kommission hat jedoch erhebliche Zweifel, ob die Beschränkung ihrer Rolle in Bezug auf den Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsmaßnahmen im Einklang mit den Artikeln 290 und 291 AEUV steht.“

3.4. Einzelerläuterung zum Vorschlag 3.4.1. Kapitel I (Allgemeine Bestimmungen) 3.4.1.1. Regulierung neuer Märkte, Handelssysteme und OTC-Finanzinstrumente

Die Marktmissbrauchsrichtlinie gründet auf dem Konzept des Verbotes des Inderhandels und der Marktmanipulation in Bezug auf Finanzinstrumente, die zum Handel an einen geregelten Markt zugelassen sind. Seit der Verabschiedung der MiFID-Richtlinie[17] werden Finanzinstrumente jedoch zunehmend auf MTF und auf anderen Arten von OTF wie Swap-Ausführungssystemen oder sog. Broker-Crossing-Systemen oder ausschließlich außerbörslich gehandelt. Diese neuen Handelsplätze und ‑systeme haben mehr Wettbewerb in bestehende geregelte Märkte gebracht, einen zunehmenden Liquiditätsanteil gewonnen und ein breiteres Spektrum von Anlegern angezogen. Die Zunahme des Handels über verschiedene Handelsplätze hinweg hat die Überwachung im Hinblick auf möglichen Marktmissbrauch schwieriger gemacht. Deshalb wird der Geltungsbereich des einschlägigen Rahmens mit der Verordnung erweitert und auf sämtliche Finanzinstrumente angewandt, die zum Handel auf einem MTF oder OTF zugelassen sind, sowie auf alle außerbörslich gehandelten verbundenen Finanzinstrumente, die Auswirkungen auf die erfassten zugrunde liegenden Märkte haben können. Dies ist notwendig, um jegliche Aufsichtsarbitrage zwischen Handelsplätzen zu vermeiden und zu gewährleisten, dass der Anlegerschutz und die Marktintegrität unter einheitlichen Rahmenbedingungen in der gesamten Union gewahrt werden und dass Marktmanipulation in Bezug auf solche Finanzinstrumente durch außerbörslich gehandelte Derivate wie Credit Default Swaps (CDS) klar verboten ist.

3.4.1.2. Regulierung von Warenderivaten und damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakten

Die Spotmärkte und die zugehörigen Derivatemärkte sind in hohem Maße vernetzt, und Marktmissbrauch kann marktübergreifend erfolgen. Daher ergibt sich für Spotmärkte eine besondere Problematik, da die bestehenden Transparenz- und Marktintegritätsvorschriften nur für Finanz- und Derivatemärkte gelten und nicht für die zugehörigen Spotmärkte. Zweck dieser Verordnung ist es nicht, diese Spotmärkte direkt zu regeln. Vielmehr sollten alle Geschäfte oder Handlungen, die ausschließlich innerhalb dieser Nicht-Finanzmärkte erfolgen, nicht vom Anwendungsbereich dieser Verordnung erfasst werden, sondern der sektorspezifischen Regelung und Beaufsichtigung unterliegen, so wie dies im Energiebereich durch den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über die Integrität und Transparenz des Energiemarkts[18] der Fall ist. Allerdings sollte die Verordnung die Geschäfte oder Handlungen auf diesen Spotmärkten, die mit den Finanz- und Derivatemärkten in ihrem Geltungsbereich in Verbindung stehen und Auswirkungen auf diese haben, erfassen. Insbesondere kann das Fehlen einer klaren und verbindlichen Definition des Begriffs Insider-Informationen in Bezug auf Warenderivatemärkte in der bestehenden Marktmissbrauchsrichtlinie Informationsasymmetrien hinsichtlich dieser zugehörigen Spotmärkte ermöglichen. Das bedeutet, dass Anleger, die Warenderivate halten, unter dem bestehenden Regelwerk zu Marktmissbrauch möglicherweise weniger Schutz genießen als Anleger, die Finanzderivate halten, da eine Person Insiderinformationen in einem Spotmarkt durch Handel an einem zugehörigen Derivatemarkt nutzen könnte. Deshalb sollte die Definition von Insider-Informationen in Bezug auf Warenderivate durch die Erweiterung auf kursrelevante Informationen, die für den damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakt ebenso von Bedeutung sind wie für das Derivat selbst, an die allgemeine Definition des Begriffs Insider-Informationen angeglichen werden. Dies wird Rechtssicherheit und bessere Informationen für die Anleger sicherstellen. Ferner verbietet die Marktmissbrauchsrichtlinie nur jegliche Manipulation, die den Kurs von Finanzinstrumenten verzerrt. Da bestimmte Geschäfte an den Derivatemärkten auch zur Kursmanipulation an den zugehörigen Spotmärkten genutzt werden können und Geschäfte auf den Spotmärkten zur Manipulation der Derivatemärkte genutzt werden können, sollte die Definitionen des Begriffs Marktmanipulation in der Verordnung so erweitert werden, dass auch diese Arten der marktübergreifenden Manipulation erfasst werden. Im spezifischen Fall der Energiegroßhandelsprodukte sollten die zuständigen Behörden und die ESMA mit der ACER und den nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass der Durchsetzung der einschlägigen Vorschriften in Bezug auf Finanzinstrumente und Energiegroßhandelsprodukte ein koordiniertes Konzept zugrunde liegt. Insbesondere sollten die zuständigen Behörden die Besonderheiten der Begriffsbestimmungen der [Verordnung (EU) Nr. … des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts] berücksichtigen, wenn sie die Definitionen der Begriffe Insider-Information, Insider-Geschäfte und Marktmanipulation dieser Verordnung auf Finanzinstrumente anwenden, die sich auf Energiegroßhandelsprodukte beziehen.

3.4.1.3. Marktmanipulation durch algorithmischen Handel und Hochfrequenzhandel

An den Finanzmärkten ist eine breite Zunahme der Nutzung automatisierter Handelsmethoden wie algorithmischer Handel oder Hochfrequenzhandel zu verzeichnen. Dabei wird mittels Computeralgorithmen über die Erteilung eines Kauf- bzw. Verkaufsauftrags und/oder Aspekte der Ausführung des Auftrags entschieden. Eine besondere Art des algorithmischen Handels ist der Hochfrequenzhandel (HFT). Hochfrequenzhandel ist typischerweise an sich keine Strategie, sondern die Nutzung hochentwickelter Technologien zur Umsetzung von traditionellen Handelsstrategien wie Arbitrage und „Marketmaking“-Strategien. Die meisten Strategien des algorithmischen Handels und des Hochfrequenzhandels sind zwar zulässig, doch wurden von den Regulierungsbehörden bestimmte automatisierte Strategien ermittelt, deren Anwendung geeignet ist, Marktmissbrauch darzustellen. Hierzu gehören Strategien wie „Quote Stuffing“, „Layering“ und „Spoofing“. Die Definition von Marktmanipulation in der Marktmissbrauchsrichtlinie ist sehr breit und kann missbräuchliches Handeln bereits unabhängig vom genutzten Handelsmedium erfassen. Allerdings ist es zweckmäßig, in der Verordnung bestimmte Beispiele für unter das Marktmanipulationsverbot fallende Strategien, bei denen algorithmischer Handel und Hochfrequenzhandel zum Einsatz kommen, weiter auszuführen. Die weitere Präzisierung missbräuchlicher Strategien wird sicherstellen, dass die zuständigen Behörden bei ihrer Aufsichtstätigkeit und bei der Durchsetzung der Vorschriften ein kohärentes Konzept anwenden.

3.4.1.4. Versuchte Marktmanipulation

Da die Marktmissbrauchsrichtlinie versuchte Marktmanipulation nicht erfasst, muss eine Regulierungsbehörde zum Nachweis von Marktmanipulation beweisen, dass entweder ein Auftrag erteilt oder ein Geschäft ausgeführt wurde. Allerdings gibt es Situationen, in denen Schritte unternommen werden und klare Beweise für die Absicht zur Marktmanipulation vorliegen, aber entweder kein Auftrag erteilt oder kein Geschäft ausgeführt wird. Die Verordnung verbietet Versuche der Marktmanipulation ausdrücklich, was die Marktintegrität verbessern wird. Die bestehende Definition des Begriffs Insider-Geschäft enthielt bereits Elemente versuchten Handelns. Diese werden entfallen, und versuchter Insider-Handel wird als gesondertes Vergehen eingestuft.

3.4.1.5. Emissionszertifikate

Emissionszertifikate werden im Rahmen der Überarbeitung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente als Finanzinstrumente eingestuft. Infolgedessen fallen sie künftig ebenfalls in den Geltungsbereich des Regelwerks in Bezug auf Marktmissbrauch. Die meisten Maßnahmen im Rahmen der Marktmissbrauchsregelung würden zwar ohne Anpassung für Emissionszertifikate gelten, einige Bestimmungen müssen jedoch angesichts der Besonderheiten dieser Instrumente und der strukturellen Eigenheiten dieses Marktes angepasst werden. Insbesondere können im Unterschied zu den meisten Kategorien von Finanzinstrumenten die Offenlegung von Insider-Informationen und die mit Insiderlisten und Eigengeschäften von Führungskräften verbundenen Pflichten nicht wirksam auf den Emittenten von Emissionszertifikaten angewandt werden, dem Verantwortung für die Entwicklung und Umsetzung der EU-Klimapolitik obliegt. Die zuständigen Behörden (einschließlich der Kommission) sind ohnehin verpflichtet, die faire und diskriminierungsfreie Offenlegung neuer Entscheidungen, Entwicklungen und Daten sowie den Zugang hierzu zu gewährleisten. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten, die Europäische Kommission und andere offiziell benannte Stellen durch die mit den Rechtsvorschriften zum Marktmissbrauch einhergehenden Pflichten beim Betreiben der EU-Klimapolitik nicht eingeschränkt werden.

Deshalb wird für Emissionszertifikate eine spezifische Definition von Insider-Informationen eingeführt. Die Pflicht zur Offenlegung von Insider-Informationen wird den Akteuren des Emissionszertifikate-Marktes auferlegt, da sie diejenigen sind, die über die einschlägigen, für ad-hoc-Meldungen oder regelmäßige Veröffentlichung geeigneten Informationen verfügen. Eine in einem delegierten Rechtsakt nach Maßgabe der Emissionen oder der Wärmeleistung oder einer Kombination derselben definierte Schwelle würde sämtliche Stellen vom Geltungsbereich der Verpflichtung nach Artikel 12 (sowie Artikel 13 und 14) ausnehmen, deren Tätigkeit auf individueller Grundlage sich nicht substanziell auf die Preisbildung bei Emissionszertifikaten und mithin das Risiko von Insider-Geschäften auswirken kann.

Und schließlich können aufgrund der Einstufung von Emissionszertifikaten als Finanzinstrumente im Rahmen der MiFID sämtliche Maßnahmen zur Bekämpfung von Marktmissbrauch in Bezug auf die Versteigerung von Emissionszertifikaten zusammen mit den allgemeinen Rechtsvorschriften zum Marktmissbrauch für den Sekundärmarkt in einem einheitlichen Regelwerk zusammengefasst werden.

3.4.2. Kapitel II (Insider-Geschäfte und Marktmanipulation) 3.4.2.1. Insider-Informationen

Insider-Informationen können missbraucht werden, bevor ein Emittent zu deren Offenlegung verpflichtet ist. Der Stand von Vertragsverhandlungen, vorläufig in Vertragsverhandlungen vereinbarte Bedingungen, die Möglichkeit der Platzierung von Finanzinstrumenten, die Umstände, unter denen Finanzinstrumente vermarktet werden, oder vorläufige Bedingungen für die Platzierung von Finanzinstrumenten können für Investoren relevante Informationen sein. Daher sollten derartige Informationen als Insider-Informationen eingestuft werden. Derartige Informationen können jedoch mitunter nicht ausreichend präzise sein, um für den Emittenten eine Pflicht zu deren Offenlegung zu begründen. In solchen Fällen sollte das Verbot von Insider-Geschäften gelten, die Pflicht zur Offenlegung der betreffenden Informationen jedoch nicht.

3.4.2.2. Einheitliche Rahmenbedingungen für Handelsplätze und Handelssysteme bei der Vermeidung und Aufdeckung von Marktmissbrauch

Die Zunahme des Handels mit Instrumenten über verschiedene Handelsplätze hinweg erschwert die Überwachung im Hinblick auf möglichen Marktmissbrauch. Der MiFID-Richtlinie zufolge können MTF von Betreibern von Märkten oder von Wertpapierfirmen betrieben werden. Die Überwachungspflichten nach Artikel 26 der MiFID-Richtlinie gelten für beide gleichermaßen. Allerdings gilt die Pflicht zum Treffen struktureller Vorkehrungen zur Vorbeugung gegen Marktmanipulationspraktiken und zu deren Aufdeckung gemäß Artikel 6 der Marktmissbrauchsrichtlinie nur für die Betreiber von Märkten. Durch die Verordnung sollen einheitliche Rahmenbedingungen für alle in ihren Anwendungsbereich fallenden Handelsplätze und Handelssysteme geschaffen werden, indem diese verpflichtet werden, die notwendigen strukturellen Vorkehrungen zur Vorbeugung gegen Marktmanipulationspraktiken und zu deren Aufdeckung zu treffen.

3.4.3. Kapitel III (Offenlegungspflichten) 3.4.3.1. Veröffentlichung von Insider-Informationen 3.4.3.2. Nach Artikel 6 Absatz 1 der Marktmissbrauchsrichtlinie sind Emittenten von Finanzinstrumenten verpflichtet, Insider-Informationen, die sie unmittelbar betreffen, so bald als möglich der Öffentlichkeit bekannt zu geben. Nach Absatz 2 können Emittenten die Bekanntgabe von Insider-Informationen unter bestimmten Bedingungen aufschieben. Durch die Verordnung werden die Emittenten verpflichtet, die zuständigen Behörden von der Entscheidung, die Offenlegung von Insider-Informationen aufzuschieben, unmittelbar nach der Offenlegung zu unterrichten. Es obliegt dem Emittenten, zu prüfen, ob der Aufschub gerechtfertigt ist. Da die zuständigen Behörden gegebenenfalls nachträglich ermitteln können, ob die besonderen Bedingungen für den Aufschub erfüllt waren, werden der Anlegerschutz und die Marktintegrität verbessert. Sind jedoch Insider-Informationen systemrelevant und liegt es im öffentlichen Interesse, ihre Veröffentlichung aufzuschieben, so haben die zuständigen Behörden die Befugnis, im weiteren öffentlichen Interesse zur Wahrung der Stabilität des Finanzsystems und zur Vermeidung von Verlusten, die beispielsweise zum Ausfall eines systemrelevanten Emittenten führen könnten, einen solchen Aufschub für einen begrenzten Zeitraum zu erlauben. Insiderlisten

Insiderlisten sind für die zuständigen Behörden bei der Untersuchung möglichen Marktmissbrauchs ein wichtiges Instrument. Die Verordnung ist darauf ausgerichtet, nationale Unterschiede, die bislang den Emittenten unnötigen Verwaltungsaufwand verursacht haben, zu beseitigen, indem sie vorsieht, dass die in diese Listen aufzunehmenden Daten in von der Kommission angenommenen delegierten Rechtsakten und technischen Durchführungsstandards genau festgelegt werden.

3.4.3.3. Offenlegungspflichten für Emittenten, deren Finanzinstrumente zum Handel an KMU-Wachstumsmärkten zugelassen sind

Das Regelwerk in Bezug auf den Marktmissbrauch wird unbeschadet der angestrebten Wahrung von Integrität und Transparenz der Finanzmärkte und des Anlegerschutzes an die Besonderheiten und Erfordernisse der Emittenten angepasst, deren Finanzinstrumente zum Handel auf KMU-Wachstumsmärkten zugelassen sind. Würde das neue Regelwerk der Verordnung in Bezug auf Marktmissbrauch undifferenziert auf alle KMU-Wachstumsmärkte angewandt, so könnte dies Emittenten auf diesen Märkten von der Kapitalaufnahme an den Kapitalmärkten abschrecken. Im Vergleich zu größeren Emittenten sind der Umfang und das Volumen der Geschäftstätigkeit dieser Emittenten stärker eingeschränkt, und Ereignisse, die die Notwendigkeit zur Offenlegung von Insider-Informationen begründen, fallen typischerweise in geringerem Umfang an. Durch die Verordnung werden diese Emittenten verpflichtet, Insider-Informationen in modifizierter und vereinfachter marktspezifischer Weise offenzulegen. Derartige Insider-Informationen können von jenen KMU-Wachstumsmärkten im Auftrag jener Emittenten und nach Normen für Inhalt und Format, die in von der Kommission angenommenen technischen Durchführungsstandards festgelegt werden, veröffentlicht werden. Diese Emittenten sind unter bestimmten Umständen auch von der Pflicht entbunden, Insiderlisten zu führen und stetig zu aktualisieren, und für sie gilt die nachfolgend genannte neue Schwelle für die Meldung von Eigengeschäften von Führungskräften.

3.4.3.4. Meldung der Eigengeschäfte von Führungskräften

Der Umfang der Meldepflichten in Bezug auf Eigengeschäfte von Führungskräften wird durch die Verordnung geklärt. Diese Meldungen haben eine wichtige Funktion, da sie Führungskräfte von Insider-Geschäften abschrecken und dem Markt nützliche Informationen darüber geben, wie die Führungskräfte Kursbewegungen bei den Anteilen der Emittenten einschätzen. In der Verordnung wird deutlich gemacht, dass jedes Geschäft einer Person, die ein Ermessen im Auftrag einer Führungskraft eines Emittenten ausübt, sowie jedes Geschäft, mit dem eine Führungskraft Anteile verpfändet oder verleiht, den zuständigen Behörden gemeldet werden und der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden muss. Daneben wird eine in allen Mitgliedstaaten einheitliche Schwelle von 20 000 EUR festgelegt, ab der die Verpflichtung zur Meldung von Eigengeschäften von Führungskräften gilt.

3.4.4. Kapitel IV (ESMA und zuständige Behörden) 3.4.4.1. Befugnisse der zuständigen Behörden

Die zuständigen Behörden haben nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b der Marktmissbrauchsrichtlinie die Befugnis, von jedermann Auskünfte anzufordern. Allerdings besteht eine Informationslücke in Bezug auf Waren-Spotmärkte, in denen es keine Transparenzvorschriften oder Meldepflichten in Bezug auf etwaige sektorale Regulierungsbehörden gibt. Die Befugnis, von jedermann Informationen anzufordern, gibt den zuständigen Behörden in der Regel Zugang zu sämtlichen Informationen, die zur Untersuchung von Verdachtsfällen möglichen Marktmissbrauchs benötigt werden. Diese Informationen können jedoch unzureichend sein, insbesondere wenn diese Waren-Spotmärkte nicht von einer eigenen Behörde beaufsichtigt werden. Die Verordnung gibt den zuständigen Behörden Zugang zu kontinuierlichen Daten, indem sie vorschreibt, dass diese Daten ihnen in einem bestimmten Format direkt zu übermitteln sind. Indem die zuständigen Behörden Zugang zu den Systemen der an den Waren-Spotmärkten tätigen Händler erlangen, können sie auch Datenströme in Echtzeit überwachen.

Zur Aufdeckung von Insider-Geschäften und Marktmanipulation ist es notwendig, dass die zuständigen Behörden die Möglichkeit haben, Privaträume zu betreten und Dokumente zu beschlagnahmen. Der Zugang zu Privaträumen ist insbesondere notwendig, wenn (i) die Person, an die ein Auskunftsersuchen gerichtet wurde, diesem nicht oder nur teilweise nachkommt oder (ii) wenn berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass im Falle eines Auskunftsersuchens diesem nicht nachgekommen würde oder die Dokumente oder Informationen, die Gegenstand des Auskunftsersuchens sind, beseitigt, manipuliert oder zerstört würden. Der Zugang zu jedem Dokument ist zwar im Recht aller Mitgliedstaaten vorgesehen, doch sind nicht alle zuständigen Behörden befugt, Privaträume zu betreten und Dokumente zu beschlagnahmen. Deshalb besteht die Gefahr, dass den zuständigen Behörden in solchen Fällen wichtige und notwendige Beweise vorenthalten werden und mithin Fälle von Insiderhandel und Marktmanipulation unentdeckt und unbestraft bleiben. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, darauf hinzuweisen, dass der Zugang zu Privaträumen einen Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union darstellen könnte. Es ist wesentlich, dass jede diesbezügliche Einschränkung voll im Einklang mit Artikel 52 der Charta steht. Deshalb sollte die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats nur nach Erhalt einer vorherigen Genehmigung der zuständigen Justizbehörde des betreffenden Mitgliedstaats gemäß nationalem Recht und bei dem begründeten Verdacht, dass Dokumente, die sich auf den Gegenstand der Überprüfung beziehen, für den Nachweis von Insider-Geschäften oder Marktmanipulation unter Verstoß gegen diese Verordnung oder die Richtlinie [neue Marktmissbrauchsrichtlinie] relevant sein können, befugt sein, Privaträume zur Beschlagnahme von Dokumenten zu betreten.

Das Verbot von Insider-Geschäften und Marktmanipulation gilt für alle natürlichen und juristischen Personen. Deshalb benötigen die zuständigen Behörden Zugang zu vorliegenden Informationen, und zwar nicht nur solchen, die sich im Besitz von Wertpapierfirmen befinden, sondern auch jenen, die sich im Besitz dieser Personen befinden, sowie zu Informationen über deren Handlungen, die in Datenbanken anderer, nicht dem Finanzbereich zugehöriger Gesellschaften vorhanden sind. Existierende Telefon- und Datenverkehrsaufzeichnungen von Wertpapierfirmen, die Geschäfte ausführen, und existierende Telefon- und Datenverkehrsaufzeichnungen von Telekommunikationsgesellschaften stellen wichtige Belege für die Aufdeckung und den Nachweis des Bestehens von Insiderhandel und Marktmanipulation dar. Mit Telefon- und Datenverkehrsaufzeichnungen kann die Identität einer für die Verbreitung falscher oder irreführender Informationen verantwortlichen Person festgestellt werden. An den meisten Formen von Insiderhandel oder Marktmanipulation sind zwei oder mehr Handelnde beteiligt, die Informationen übermitteln oder Handlungen koordinieren. Mit Telefon- und Datenverkehrsaufzeichnungen kann das Bestehen einer Beziehung zwischen einer Person, die Zugang zu Insider-Informationen hat, und der verdächtigen Handelsaktivität einer anderen Person ermittelt oder eine Verbindung zwischen den abgesprochenen Handelsaktivitäten zweier Personen festgestellt werden. Insbesondere der Zugang zu Telefon- und Datenverkehrsaufzeichnungen von Telekommunikationsgesellschaften wird als einer der wichtigsten Aspekte für die Wahrnehmung der Untersuchungs- und Durchsetzungsaufgaben der CESR-Mitglieder betrachtet[19]. Der Zugang zu Telefon- und Datenverkehrsaufzeichnungen von Telekommunikationsgesellschaften ist nämlich ein wichtiger und manchmal sogar der einzige Nachweis für die Übermittlung von Insider-Informationen von einem Primärinsider an eine Person, die im Besitz dieser Insider-Informationen Handel treibt. Solche Daten wären beispielsweise Beweise, wenn ein Mitglied der Geschäftsleitung einer Gesellschaft, das über Insider-Informationen verfügt, diese telefonisch an einen Freund, einen Verwandten oder ein Familienmitglied weitergibt, der bzw. das anschließend auf der Grundlage der erhaltenen Insider-Informationen ein verdächtiges Geschäft ausführt. Die Telefon- und Datenverkehrsaufzeichnungen der Telekommunikationsgesellschaften könnten von den Regulierungsbehörden für den Nachweis genutzt werden, dass ein Anruf des Primärinsiders bei einem Freund oder Verwandten erfolgte, relativ kurz bevor diese Person bei ihrem Makler anrief, um den Auftrag für ein verdächtiges Geschäft zu erteilen. Die Telefon- und Datenverkehrsaufzeichnungen der Telekommunikationsgesellschaften würden den Beweis einer Verbindung bieten, die als Beweis bei der Sanktionierung des Falles, der andernfalls nie entdeckt worden wäre, dienen könnte. Ein weiteres Beispiel ist der Fall, dass eine falsche oder irreführende Nachricht in ein Internetforum eingestellt wird, um den Kurs eines Finanzinstruments zu beeinflussen. Telefon- und Datenverkehrsaufzeichnungen können zur Ermittlung der Identität des Urhebers der Nachricht dienen. Daneben können diese Aufzeichnungen den Nachweis liefern für eine Verbindung mit einer anderen Person, die vorher oder nachher verdächtige Geschäfte ausgeführt hat, um so eine Marktmanipulation durch Verbreitung falscher oder irreführender Informationen zu belegen. In diesem Zusammenhang müssen im Binnenmarkt einheitliche Bedingungen in Bezug auf den Zugang der zuständigen Behörden zu Telefon- und bestehenden Datenverkehrsaufzeichnungen geschaffen werden, die sich im Besitz einer Telekommunikationsgesellschaft oder einer Wertpapierfirma befinden. Deshalb sollten die zuständigen Behörden befugt sein, bestehende Telefon- und Datenverkehrsaufzeichnungen im Besitz einer Telekommunikationsgesellschaft oder einer Wertpapierfirma anzufordern, wenn der begründete Verdacht besteht, dass diese Aufzeichnungen mit Bezug zum Gegenstand der Überprüfung für den Nachweis von Insider-Geschäften oder Marktmanipulation im Sinne dieser Verordnung oder der [neuen Marktmissbrauchsrichtlinie] relevant sein können. Dabei sollte auch klar sein, dass diese Aufzeichnungen nicht den Inhalt des Gesprächs betreffen, auf das sie sich beziehen.

Da Marktmissbrauch grenz- und marktübergreifend erfolgen kann, kommt der ESMA eine wichtige Koordinierungsrolle zu, und die zuständigen Behörden müssen untereinander und in Bezug auf Warenderivate gegebenenfalls mit den für die entsprechenden Spotmärkte zuständigen Regulierungsbehörden innerhalb der Union und in Drittstaaten zusammenarbeiten und Informationen austauschen.

3.4.5. Kapitel V (Verwaltungsrechtliche Sanktionen) 3.4.5.1. Sanktionen

Die Finanzmärkte sind in der Union zunehmend integriert, und Verstöße gegen Rechtsvorschriften können in der Union grenzüberschreitende Auswirkungen haben. Die zwischen den Sanktionsregelungen der Mitgliedstaaten bestehenden Unterschiede fördern Aufsichtsarbitrage und behindern die letztlich angestrebten Ziele der Marktintegrität und Transparenz im Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen. Eine Bestandsaufnahme der bestehenden nationalen Regelungen hat beispielsweise gezeigt, dass die Höhe der Geldbußen zwischen den Mitgliedstaaten erheblich variiert, dass einige zuständige Behörden nicht über alle wichtigen Sanktionsbefugnisse verfügen und dass manche zuständigen Behörden keine Sanktionen gegen natürliche und juristische Personen verhängen können[20]. Deshalb werden mit dieser Verordnung Mindestvorschriften für verwaltungsrechtliche Maßnahmen, Sanktionen und Geldbußen eingeführt. Dies hindert einzelne Mitgliedstaaten nicht an der Festlegung höherer Standards. Die Verordnung sieht bei Verstößen gegen ihre Bestimmungen den Einzug etwaiger Gewinne einschließlich Zinsen und zur Gewährleistung einer angemessenen abschreckenden Wirkung ferner Geldbußen vor, deren Höhe von den zuständigen Behörden nach Maßgabe der Fakten und Umstände festzulegen ist und jeglichen unter Verstoß gegen diese Verordnung erzielten Gewinn oder vermiedenen Verlust übersteigen muss.

Im Übrigen haben strafrechtliche Sanktionen stärkere abschreckende Wirkung als verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen. Mit dem Vorschlag für eine Richtlinie [XX] werden sämtliche Mitgliedstaaten verpflichtet, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende strafrechtliche Sanktionen für die schwerwiegendsten Verstöße gegen Rechtsvorschriften zu Insider-Geschäften und Marktmanipulation vorzusehen. Bei der Anwendung dieser Richtlinie ist den Bestimmungen dieser Verordnung einschließlich künftiger Durchführungsmaßnahmen Rechnung zu tragen. Die Begriffsbestimmungen für die Zwecke der Richtlinie können allerdings von jenen für die Zwecke dieser Verordnung abweichen.

3.4.5.2. Schutz und Anreize für Informanten

Meldungen von Hinweisgebern können eine nützliche Quelle für Informationen aus erster Hand sein und die zuständigen Behörden auf Fälle von mutmaßlichem Marktmissbrauch hinweisen. Die Verordnung stärkt das EU-Regelwerk in Bezug auf Marktmissbrauch durch die Einführung eines angemessenen Schutzes für Informanten, die mutmaßlichen Marktmissbrauch melden, durch die Möglichkeit finanzieller Anreize für Personen, die den zuständigen Behörden wichtige Informationen übermitteln, die zur Verhängung einer Geldbuße führen, sowie durch die Verbesserung der einzelstaatlichen Vorschriften zur Entgegennahme und Überprüfung von Hinweisen von Informanten.

4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die spezifischen Auswirkungen des Vorschlags auf den Haushalt beziehen sich auf die der ESMA übertragene Aufgabe; sie werden in dem Finanzbogen ausgeführt, der diesen Vorschlag begleitet. Darin werden auch die spezifischen Auswirkungen auf den Haushalt für die Kommission bewertet.

Der Vorschlag hat Auswirkungen auf den Unionshaushalt.

2011/0295 (COD)

Vorschlag für

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission[21],

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[22],

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank[23],

nach Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Ein echter Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen ist für das Wirtschaftswachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen in der Union von entscheidender Bedeutung.

(2) Ein integrierter und effizienter Finanzmarkt setzt Marktintegrität voraus. Das reibungslose Funktionieren der Wertpapiermärkte und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Märkte sind Voraussetzungen für Wirtschaftswachstum und Wohlstand. Marktmissbrauch verletzt die Integrität der Finanzmärkte und untergräbt das Vertrauen der Öffentlichkeit in Wertpapiere und Derivate.

(3) Die am 28. Januar 2003 verabschiedete Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch)[24] hat den Rechtsrahmen der Union zum Schutz der Marktintegrität vervollständigt und aktualisiert. Angesichts der seither erfolgten rechtlichen, kommerziellen und technologischen Entwicklungen, die zu erheblichen Änderungen in der Finanzwelt geführt haben, sollte diese Richtlinie nun ersetzt werden, um sicherzustellen, dass mit diesen Entwicklungen Schritt gehalten wird. Ein neues Rechtsinstrumente ist auch notwendig, um einheitliche Regeln, die Klarheit zentraler Begriffe und ein einheitliches Regelwerk in Einklang mit den Schlussfolgerungen der hochrangigen Gruppe für Fragen der Finanzaufsicht in der EU[25] zu gewährleisten.

(4) Es muss ein einheitlicher Rahmen geschaffen werden, um die Marktintegrität zu wahren, potenzieller Aufsichtsarbitrage vorzubeugen und den Marktteilnehmern mehr Rechtssicherheit und unkompliziertere Vorschriften zu bieten. Durch diesen unmittelbar anwendbaren Rechtsakt soll ein entscheidender Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes geleistet werden; er sollte sich daher auf die Bestimmungen von Artikel 114 AEUV gemäß der Auslegung in der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union stützen.

(5) Um die noch bestehenden Handelshemmnisse und die aus den Unterschieden zwischen dem jeweiligen nationalen Recht resultierenden erheblichen Wettbewerbsverzerrungen zu beseitigen und dem Entstehen möglicher weiterer Handelshemmnisse und erheblicher Wettbewerbsverzerrungen vorzubeugen, muss daher eine Verordnung zur Festlegung einheitlicher, in allen Mitgliedstaaten geltender Regeln erlassen werden. Indem den Vorschriften in Bezug auf Marktmissbrauch die Form einer Verordnung gegeben wird, ist deren unmittelbare Anwendbarkeit sichergestellt. Dadurch werden infolge der Umsetzung einer Richtlinie voneinander abweichende nationale Vorschriften verhindert, so dass einheitliche Bedingungen gewährleistet sind. Diese Verordnung sollte zur Folge haben, dass in der gesamten Union alle natürlichen und juristischen Personen die gleichen Regeln befolgen. Eine Verordnung dürfte auch die rechtliche Komplexität und insbesondere für grenzüberschreitend tätige Gesellschaften die Compliance-Kosten reduzieren sowie zur Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen beitragen.

(6) Die Union und die Mitgliedstaaten werden in der Mitteilung der Kommission über einen „Small Business Act“ für Europa[26] dazu aufgerufen, Regeln mit Blick auf die Verringerung des Verwaltungsaufwands, eine Anpassung der Rechtsvorschriften an die Erfordernisse der auf Märkten für kleine und mittlere Unternehmen tätigen Emittenten und die Erleichterung des Kapitalzugangs dieser Emittenten zu gestalten. Einige Bestimmungen der Richtlinie 2003/6/EG sind für die Emittenten, insbesondere jene, deren Finanzinstrumente zum Handel an KMU-Wachstumsmärkten zugelassen sind, mit einem Verwaltungsaufwand verbunden, der reduziert werden sollte.

(7) Marktmissbrauch ist der Oberbegriff für jegliches unrechtmäßige Handeln an den Finanzmärkten und sollte für die Zwecke dieser Verordnung Insider-Geschäfte oder den Missbrauch von Insider-Informationen und Marktmanipulation umfassen. Solche Handlungen verhindern vollständige und ordnungsgemäße Markttransparenz, die eine Voraussetzung dafür ist, dass alle Wirtschaftsakteure an integrierten Finanzmärkten teilnehmen können.

(8) Der Geltungsbereich der Richtlinie 2003/6/EG konzentrierte sich auf zum Handel an geregelten Märkten zugelassene Finanzinstrumente; in den letzten Jahren werden Finanzinstrumente jedoch zunehmend auf multilateralen Handelssystemen (MTF) gehandelt. Daneben gibt es weitere Finanzinstrumente, die ausschließlich auf anderen Arten von organisierten Handelssystemen (OTF) wie sogenannten Broker-Crossing-Systemen oder nur außerbörslich gehandelt werden. Deshalb sollte der Anwendungsbereich dieser Verordnung so erweitert werden, dass alle auf einem MTF oder OTF gehandelten Finanzinstrumente sowie außerbörslich gehandelte Finanzinstrumente wie beispielsweise Kreditausfallversicherungen (Credit Default Swaps) ebenso erfasst werden wie jede andere Handlung oder Maßnahme, die sich auf ein solches auf einem geregelten Markt, einem MTF oder OTF gehandeltes Finanzinstrument auswirken kann. Dies dürfte den Anlegerschutz verbessern, die Integrität der Märkte wahren und gewährleisten, dass die Manipulation der Märkte für solche Instrumente durch außerbörslich gehandelte Finanzinstrumente klar verboten ist.

(9) Kursstabilisierungsmaßnahmen für Finanzinstrumente oder der Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufprogrammen können unter bestimmten Umständen aus wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt sein und sind daher nicht bereits als solche als Marktmissbrauch zu betrachten.

(10) Die Mitgliedstaaten, das Europäische System der Zentralbanken, die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität, die nationalen Zentralbanken und andere Behörden oder Zweckgesellschaften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder der Union und bestimmte andere öffentliche Stellen sollten in ihrer Geld- und Wechselkurspolitik und beim Management der öffentlichen Schulden oder der Klimapolitik nicht eingeschränkt werden.

(11) Verständige Investoren stützen ihre Anlageentscheidungen auf Informationen, die ihnen vorab zur Verfügung stehen (Ex-ante-Informationen). Die Prüfung der Frage, ob ein verständiger Investor einen bestimmten Sachverhalt oder ein bestimmtes Ereignis im Rahmen seiner Investitionsentscheidung wohl berücksichtigen würde, sollte folglich anhand der Ex-ante-Informationen erfolgen. Eine solche Prüfung sollte auch die voraussichtlichen Auswirkungen der Informationen in Betracht ziehen, insbesondere unter Berücksichtigung der Gesamttätigkeit des Emittenten, der Verlässlichkeit der Informationsquelle und sonstiger Marktvariablen, die das Finanzinstrument, die damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakte oder die auf den Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekte unter den gegebenen Umständen beeinflussen dürften.

(12) Im Nachhinein vorliegende Informationen (Ex-post-Informationen) können zur Überprüfung der Annahme genutzt werden, dass die Ex-ante-Informationen kurserheblich waren, sollten allerdings nicht dazu verwendet werden, Maßnahmen gegen Personen zu ergreifen, die vernünftige Schlussfolgerungen aus den ihnen vorliegenden Ex-ante-Informationen gezogen hat.

(13) Die Rechtssicherheit für die Marktteilnehmer sollte durch eine genauere Bestimmung von zwei wesentlichen Merkmalen von Insider-Informationen erhöht werden, nämlich die präzise Natur dieser Informationen und die Frage, ob diese Informationen möglicherweise den Kurs der Finanzinstrumente, der damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakte oder der auf den Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekte erheblich beeinflusst. Für Derivate, die Energiegroßhandelsprodukte sind, sollten insbesondere Informationen, die gemäß der Verordnung [Verordnung (EU) Nr. … des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts] offengelegt werden müssen, als Insider-Informationen betrachtet werden.

(14) Insider-Informationen können missbraucht werden, bevor ein Emittent zu deren Offenlegung verpflichtet ist. Der Stand von Vertragsverhandlungen, vorläufig in Vertragsverhandlungen vereinbarte Bedingungen, die Möglichkeit der Platzierung von Finanzinstrumenten, die Umstände, unter denen Finanzinstrumente vermarktet werden, oder vorläufige Bedingungen für die Platzierung von Finanzinstrumenten können für Investoren relevante Informationen sein. Daher sollten derartige Informationen als Insider-Informationen eingestuft werden. Derartige Informationen können jedoch mitunter nicht ausreichend präzise sein, um für den Emittenten eine Pflicht zu deren Offenlegung zu begründen. In solchen Fällen sollte das Verbot von Insider-Geschäften gelten, die Pflicht zur Offenlegung der betreffenden Informationen jedoch nicht.

(15) Die Spotmärkte und die zugehörigen Derivatemärkte sind in hohem Maße vernetzt und global, und Marktmissbrauch kann sowohl markt- als auch grenzübergreifend erfolgen. Dies trifft auf Insider-Geschäfte ebenso wie auf Marktmanipulation zu. Insbesondere können Insider-Informationen von einem Spotmarkt einer Person nützlich sein, die an einem Finanzmarkt handelt. Deshalb sollte die allgemeine Bestimmung des Begriffs „Insider-Informationen“ in Bezug auf Finanzmärkte und Warenderivate auch für alle Informationen gelten, die für die zugehörige Ware relevant sind. Außerdem können sich Manipulationsstrategien auch über Spot- und Derivatemärkte hinaus erstrecken. Der Handel mit Finanzinstrumenten, darunter Warenderivate, kann zur Manipulation damit verbundener Waren-Spot-Kontrakte genutzt werden, und Waren-Spot-Kontrakte können zur Manipulation damit verbundener Finanzinstrumente genutzt werden. Das Verbot der Marktmanipulation sollte diese Wechselbeziehungen erfassen. Die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Verordnung auf Handlungen, die nichts mit Finanzinstrumenten zu tun haben, beispielsweise Waren-Spot-Kontrakte, die lediglich den Spotmarkt berühren, ist jedoch nicht zweckmäßig oder praktikabel. Im speziellen Fall der Energiegroßhandelsprodukte sollten die zuständigen Behörden die Besonderheiten der Begriffsbestimmungen der [Verordnung (EU) Nr. … des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts] berücksichtigen, wenn sie die Definitionen der Begriffe Insider-Information, Insider-Geschäfte und Marktmanipulation dieser Verordnung auf Finanzinstrumente anwenden, die sich auf Energiegroßhandelsprodukte beziehen.

(16) Infolge der Einstufung von Emissionszertifikaten als Finanzinstrumente im Rahmen der Überarbeitung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente werden diese Instrumente künftig auch vom Geltungsbereich dieser Verordnung erfasst. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieser Instrumente und der strukturellen Charakteristika des Marktes für CO2-Emissionen muss gewährleistet werden, dass die Mitgliedstaaten, die Europäische Kommission und andere offiziell benannte, mit Emissionszertifikaten befasste Stellen beim Betreiben der Klimapolitik der EU nicht eingeschränkt werden. Daneben muss die Pflicht zur Offenlegung von Insider-Informationen sich an die Teilnehmer dieses Marktes im Allgemeinen richten. Um jedoch dem Markt eine nutzlose Berichterstattung zu ersparen und die Kosteneffizienz der vorgesehenen Maßnahme zu wahren, erscheint es notwendig, die rechtlichen Auswirkungen dieser Pflicht nur auf diejenigen Betreiber im Rahmen des EU-EHS zu beschränken, von denen aufgrund ihrer Größe und Tätigkeit zu erwarten ist, dass sie den Preis von Emissionszertifikaten erheblich beeinflussen können. Soweit die Akteure des Marktes für Emissionszertifikate, insbesondere gemäß der Verordnung über die Integrität und Transparenz des Energiemarkts (Verordnung (EU) Nr. … des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts), bereits gleichwertige Verpflichtungen zur Offenlegung von Insider-Informationen erfüllen, sollte die Pflicht zur Offenlegung von Insider-Informationen in Bezug auf Emissionszertifikate nicht dazu führen, dass mehrfach obligatorische Meldungen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt gemacht werden müssen.

(17) Die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft[27] sieht für die Versteigerung von Emissionszertifikaten zwei parallele Regelungen in Bezug auf Marktmissbrauch vor. Da Emissionszertifikate als Finanzinstrumente eingestuft werden, sollte diese Verordnung allerdings ein einheitliches, für den gesamten Primär- und Sekundärmarkt für Emissionszertifikate gültiges Regelwerk in Bezug auf Marktmissbrauch darstellen. Die Verordnung gilt auch für die Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten und anderen darauf beruhenden Auktionsobjekten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft.

(18) In dieser Verordnung sollten Maßnahmen in Bezug auf Marktmissbrauch vorgesehen werden, die an neue Formen des Handels oder möglicherweise missbräuchliche neue Strategien angepasst werden können. Um den Umstand widerzuspiegeln, dass der Handel mit Finanzinstrumenten zunehmend automatisiert ist, ist es wünschenswert, den Begriff der Marktmanipulation durch Beispiele bestimmter missbräuchlicher Strategien, die im Zuge des algorithmischen Handels – z. B. des Hochfrequenzhandels – angewandt werden können, zu ergänzen. Die dabei angeführten Beispiele sollen weder eine erschöpfende Aufzählung sein, noch sollen sie den Eindruck erwecken, dass dieselben Strategien, wenn sie mit anderen Mitteln verfolgt würden, nicht auch missbräuchlich wären.

(19) Zur Ergänzung des Verbots der Marktmanipulation sollte diese Verordnung ein Verbot der versuchten Marktmanipulation enthalten, da auch fehlgeschlagene Versuche der Marktmanipulation sanktioniert werden sollten. Der Versuch der Marktmanipulation sollte unterschieden werden von Situationen, in denen Handlungen nicht die gewünschte Wirkung auf den Kurs eines Finanzinstruments haben. Derartiges Handeln ist als Marktmanipulation zu betrachten, da es geeignet war, falsche oder irreführende Signale zu geben.

(20) Daneben sollte in dieser Verordnung klargestellt werden, dass die Manipulation oder der Versuch der Manipulation eines Marktes in Bezug auf ein Finanzinstrument auch in der Form erfolgen kann, dass damit verbundene Finanzinstrumente wie Derivate verwendet werden, die an einem anderen Handelsplatz oder außerbörslich gehandelt werden.

(21) Um einheitliche Marktbedingungen für die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Handelsplätze und Handelssysteme zu gewährleisten, sollten die Betreiber von geregelten Märkten, MTF und OTF dazu verpflichtet werden, angemessene strukturelle Vorkehrungen zur Vorbeugung gegen Marktmanipulationspraktiken und zu deren Aufdeckung zu treffen.

(22) Manipulation oder versuchte Manipulation von Finanzinstrumenten kann auch im Erteilen von Aufträgen bestehen, die möglicherweise nicht ausgeführt werden. Ferner kann ein Finanzinstrument durch außerhalb des Handelsplatzes erfolgende Handlungen manipuliert werden. Deshalb sollten Personen, die gewerbsmäßig Geschäfte vermitteln oder ausführen und verpflichtet sind, Systeme zur Aufdeckung und Meldung verdächtiger Geschäfte zu unterhalten, auch außerhalb eines Handelsplatzes erfolgende verdächtige Aufträge und verdächtige Geschäfte melden.

(23) Manipulation oder versuchte Manipulation von Finanzinstrumenten kann auch in der Verbreitung falscher oder irreführender Informationen bestehen. Die Verbreitung falscher oder irreführender Informationen kann innerhalb relativ kurzer Zeit erhebliche Auswirkungen auf die Kurse von Finanzinstrumenten haben. Sie kann im Erfinden offensichtlich falscher Informationen, aber auch in der absichtlichen Unterschlagung wesentlicher Sachverhalte sowie in der wissentlichen Angabe unrichtiger Informationen bestehen. Diese Form der Marktmanipulation schadet den Anlegern in besonderer Weise, weil sie sie dazu veranlasst, ihre Anlageentscheidungen auf unrichtige oder verzerrte Informationen zu stützen. Sie schadet auch den Emittenten, da sie das Vertrauen in die sie betreffenden Informationen untergräbt. Ein Mangel an Marktvertrauen kann wiederum die Fähigkeit eines Emittenten beeinträchtigen, zur Finanzierung seiner Operationen neue Finanzinstrumente zu begeben oder sich bei anderen Marktteilnehmern Kredite zu beschaffen. Informationen verbreiten sich am Markt sehr schnell. Deshalb kann der Schaden für Anleger und Emittenten für einen relativ langen Zeitraum anhalten, bis die Informationen sich als falsch oder irreführend erweisen und vom Emittenten oder den Urhebern ihrer Verbreitung berichtigt werden können. Deshalb muss die Verbreitung von falschen oder irreführenden Informationen sowie Gerüchten und falschen oder irreführenden Nachrichten als Verstoß gegen diese Verordnung eingestuft werden. Es ist daher zweckmäßig, es den Akteuren der Finanzmärkte zu untersagen, Informationen, die im Widerspruch zu ihrer eigenen Meinung oder besserem Wissen stehen, deren Unrichtigkeit oder irreführender Charakter ihnen bekannt ist oder bekannt sein sollte, zum Schaden von Anlegern und Emittenten frei zu äußern.

(24) Die unverzügliche öffentliche Bekanntgabe von Insider-Informationen durch Emittenten ist von wesentlicher Bedeutung, um Insider-Geschäften und der Irreführung von Anlegern vorzubeugen. Die Emittenten sollten daher verpflichtet werden, der Öffentlichkeit Insider-Informationen so bald wie möglich bekannt zu geben, es sei denn, eine Irreführung der Öffentlichkeit durch den Aufschub ist unwahrscheinlich und der Emittent kann die Geheimhaltung der Informationen gewährleisten.

(25) In Fällen, in denen ein Finanzinstitut Krisen-Liquiditätshilfe erhält, kann ein Aufschub der Offenlegung systemrelevanter Insider-Informationen im Interesse der Stabilität des Finanzsystems liegen. Deshalb sollte die zuständige Behörde die Möglichkeit haben, einen Aufschub der Offenlegung von Insider-Informationen zu genehmigen.

(26) Die Verpflichtung zur Offenlegung von Insider-Informationen kann für Emittenten, deren Finanzinstrumente zum Handel an KMU-Wachstumsmärkten zugelassen sind, aufgrund der Kosten für die Sichtung der ihnen vorliegenden Informationen und die Rechtsberatung zur Notwendigkeit und zum Zeitpunkt einer Offenlegung eine Belastung darstellen. Dennoch ist eine unverzügliche Offenlegung von Insider-Informationen wesentlich, um das Vertrauen der Anleger in diese Emittenten zu gewährleisten. Deshalb sollte die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) in der Lage sein, Leitlinien herauszugeben, die es den Emittenten erleichtern, ihrer Pflicht zur Offenlegung von Insider-Informationen ohne Beeinträchtigung des Anlegerschutzes nachzukommen.

(27) Insiderlisten sind für die Regulierungsbehörden bei der Untersuchung möglichen Marktmissbrauchs ein wichtiges Instrument, aber die zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden Unterschiede in Bezug auf die darin aufzuführenden Daten verursachen den Emittenten unnötigen Verwaltungsaufwand. Zur Senkung dieser Kosten sollten daher die für Insiderlisten notwendigen Datenfelder einheitlich sein. Die Pflicht zum Führen und regelmäßigen Aktualisieren von Insiderlisten verursacht insbesondere den Emittenten auf KMU-Wachstumsmärkten Verwaltungsaufwand. Da die zuständigen Behörden eine wirksame Beaufsichtigung in Bezug auf Marktmissbrauch ausüben können, ohne jederzeit über diese Listen für diese Emittenten zu verfügen, sollten sie zur Verringerung der durch diese Verordnung verursachten Verwaltungskosten von dieser Verpflichtung ausgenommen werden.

(28) Eine größere Transparenz der Eigengeschäfte von Personen, die auf Emittentenebene Führungsaufgaben wahrnehmen, und gegebenenfalls der in enger Beziehung zu ihnen stehenden Personen stellt eine Maßnahme zur Verhütung von Marktmissbrauch dar. Die Bekanntgabe dieser Geschäfte zumindest auf individueller Basis kann auch eine höchst wertvolle Informationsquelle für Anleger darstellen. Es muss klargestellt werden, dass die Pflicht zur Bekanntgabe dieser Eigengeschäfte von Führungskräften auch das Verpfänden und Verleihen von Finanzinstrumenten sowie Geschäfte von anderen Personen, die ein Ermessen für die Führungskraft ausüben, einschließt. Um ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Grad der Transparenz und der Anzahl der Mitteilungen an die zuständigen Behörden und die Öffentlichkeit zu gewährleisten, sollte mit dieser Verordnung eine einheitliche Schwelle eingeführt werden, unterhalb welcher Geschäfte nicht mitteilungspflichtig sind.

(29) Eine wirkungsvolle Aufsicht wird durch eine Reihe wirksamer Instrumente und Befugnisse für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sichergestellt. Auch die Marktteilnehmer und alle Wirtschaftsakteure sollten einen Beitrag zur Marktintegrität leisten. In dieser Hinsicht sollte die Benennung einer einzigen zuständigen Behörde für Marktmissbrauch eine Zusammenarbeit mit Marktteilnehmern oder die Delegation von Aufgaben unter der Verantwortlichkeit der zuständigen Behörde an die Marktteilnehmer zu dem Zweck, die wirksame Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten, nicht ausschließen.

(30) Zur Aufdeckung von Insider-Geschäften und Marktmanipulation ist es notwendig, dass die zuständigen Behörden die Möglichkeit haben, Privaträume zu betreten und Dokumente zu beschlagnahmen. Der Zugang zu Privaträumen ist insbesondere notwendig, wenn die Person, an die ein Auskunftsersuchen gerichtet wurde, diesem nicht oder nur teilweise nachkommt oder wenn berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass im Falle eines Auskunftsersuchens diesem nicht nachgekommen würde oder die Dokumente oder Informationen, die Gegenstand des Auskunftsersuchens sind, beseitigt, manipuliert oder zerstört würden.

(31) Existierende Telefon- und Datenverkehrsaufzeichnungen von Wertpapierfirmen, die Geschäfte ausführen, und existierende Telefon- und Datenverkehrsaufzeichnungen von Telekommunikationsgesellschaften stellen entscheidende und manchmal die einzigen Belege für die Aufdeckung und den Nachweis des Bestehens von Insiderhandel und Marktmanipulation dar. Mit Telefon- und Datenverkehrsaufzeichnungen kann die Identität einer für die Verbreitung falscher oder irreführender Informationen verantwortlichen Person ermittelt und festgestellt werden, dass Personen zu einer bestimmten Zeit Kontakt hatten und dass eine Beziehung zwischen zwei oder mehr Personen besteht. Zur Schaffung einheitlicher Bedingungen in der Union in Bezug auf den Zugang der zuständigen Behörden zu Telefon- und bestehenden Datenverkehrsaufzeichnungen im Besitz einer Telekommunikationsgesellschaft oder einer Wertpapierfirma sollten die zuständigen Behörden befugt sein, bestehende Telefon- und Datenverkehrsaufzeichnungen im Besitz einer Telekommunikationsgesellschaft oder einer Wertpapierfirma anzufordern, wenn der begründete Verdacht besteht, dass diese Aufzeichnungen mit Bezug zum Gegenstand der Überprüfung für den Nachweis von Insider-Geschäften oder Marktmanipulation im Sinne dieser Verordnung oder der [neuen Marktmissbrauchsrichtlinie] unter Verstoß gegen diese Verordnung oder die Richtlinie [neue Marktmissbrauchsrichtlinie] relevant sein können. Telefon- und Datenverkehrsaufzeichnungen umfassen nicht den betreffenden Inhalt.

(32) Da Marktmissbrauch grenz- und marktübergreifend erfolgen kann, sollten die zuständigen Behörden insbesondere bei Ermittlungen zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch mit anderen zuständigen Behörden und Regulierungsbehörden sowie mit der ESMA verpflichtet sein. Falls eine zuständige Behörde zu der Überzeugung gelangt, dass Marktmissbrauch in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt oder erfolgt ist oder in einem anderen Mitgliedstaat gehandelte Finanzinstrumente berührt, so sollte sie dies der zuständigen Behörde und der ESMA mitteilen. In Fällen von Marktmissbrauch mit grenzüberschreitenden Auswirkungen sollte die ESMA auf Ersuchen einer der betroffenen zuständigen Behörden zur Koordinierung der Ermittlungen verpflichtet sein.

(33) Zur Gewährleistung des Informationsaustausches und der Zusammenarbeit mit Drittstaaten im Hinblick auf die wirksame Durchsetzung dieser Verordnung sollten die zuständigen Behörden Kooperationsvereinbarungen mit den entsprechenden Behörden in Drittstaaten abschließen. Jegliche Übermittlung personenbezogener Daten auf der Grundlage dieser Vereinbarungen muss im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr[28] und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr[29] erfolgen.

(34) Ein solider Rahmen für Aufsicht und Unternehmensführung im Finanzsektor sollte sich auf eine wirkungsvolle Aufsichts- und Sanktionsordnung stützen können. Dazu sollten die Aufsichtsbehörden mit ausreichenden Handlungsbefugnissen ausgestattet sein und auf gleichwertige, starke und abschreckende Sanktionsregelungen für alle Finanzvergehen zurückgreifen können, die wirksam durchgesetzt werden sollten. Nach Ansicht der hochrangigen Gruppe ist jedoch gegenwärtig keine dieser Voraussetzungen in der Praxis gegeben. Im Rahmen der Mitteilung der Kommission vom 8. Dezember 2010 über die Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor[30] wurde eine Überprüfung der bestehenden Sanktionsbefugnisse und deren praktischer Anwendung zur Förderung der Konvergenz von Sanktionen über das gesamte Spektrum der Aufsichtstätigkeiten hinweg vorgenommen.

(35) Deshalb sollte neben der Ausstattung der Regulierungsbehörden mit wirksamen Aufsichtsinstrumenten und –befugnissen eine Reihe von verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, Sanktionen und Geldbußen festgelegt werden, um ein gemeinsames Vorgehen in den Mitgliedstaaten sicherzustellen und deren abschreckende Wirkung zu verstärken. Bei der Festsetzung der Geldbußen sollte Faktoren wie dem Einzug etwaiger festgestellter finanzieller Vorteile, der Schwere und Dauer des Verstoßes, erschwerenden oder mildernden Umständen und der notwendigen abschreckenden Wirkung von Geldbußen Rechnung getragen und gegebenenfalls eine Ermäßigung für Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde vorgesehen werden. Bei der Verhängung und Veröffentlichung von Sanktionen sollten die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgeschriebenen Grundrechte geachtet werden, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Recht auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8) und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht (Artikel 47).

(36) Informanten bringen den zuständigen Behörden neue Informationen zur Kenntnis, die diese bei der Aufdeckung und Ahndung von Insider-Geschäften und Marktmanipulation unterstützen. Bei Furcht vor Vergeltung oder beim Fehlen von Anreizen können Hinweise von Informanten jedoch unterbleiben. Deshalb sollte diese Verordnung sicherstellen, dass angemessene Vorkehrungen bestehen, um Informanten zur Unterrichtung der zuständigen Behörden über mögliche Verstöße gegen diese Verordnung zu ermutigen und sie vor Vergeltungsmaßnahmen zu schützen. Diese Anreize sollten Informanten jedoch nur zugute kommen, wenn sie neue Informationen mitteilen, zu deren Meldung sie nicht ohnehin rechtsverpflichtet sind, und wenn diese Informationen zur Ahndung eines Verstoßes gegen diese Verordnung führen. Daneben sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ihre Regelungen in Bezug auf Mitteilungen Informanten Mechanismen und Verfahren umfassen, die betroffenen Personen angemessenen Schutz bieten, insbesondere im Hinblick auf das Recht auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten, das Recht auf Verteidigung und auf Anhörung vor dem Erlass sie betreffender Entscheidungen sowie gerichtliche Rechtsbehelfe gegen sie betreffende Entscheidungen.

(37) Da die Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2003/6/EG verabschiedet haben und da delegierte Rechtsakte und technische Durchführungsstandards vorgesehen sind, die verabschiedet werden sollten, bevor der zur Einführung anstehende Rahmen sinnvoll angewandt werden kann, muss die Anwendung der materiellrechtlichen Bestimmungen dieser Verordnung für einen ausreichenden Zeitraum aufgeschoben werden.

(38) Um einen reibungslosen Übergang zur Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern, können Marktpraktiken, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestanden und von den zuständigen Behörden im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates — Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen[31] für die Zwecke von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2003/6/EG zugelassen wurden, für den Zeitraum eines Jahres nach dem für die Anwendung dieser Verordnung festgesetzten Datum weiter angewandt werden, sofern sie der ESMA notifiziert werden.

(39) Die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte und anerkannten Grundsätze gemäß dem AEUV, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das Recht auf Schutz personenbezogener Daten, die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, die unternehmerische Freiheit, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, die Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte, die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen sowie das Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden, werden in dieser Verordnung eingehalten. Die Einschränkungen dieser Rechte stehen im Einklang mit Artikel 52 Absatz 1 der Charta, da sie zur Verwirklichung der Gemeinwohlziele des Anlegerschutzes und der Marktintegrität notwendig sind und angemessene Garantien bestehen, um sicherzustellen, dass die Rechte nur in dem zur Verwirklichung dieser Ziele notwendigen Umfang und durch Maßnahmen, die dem angestrebten Ziel angemessen sind, eingeschränkt werden. Insbesondere ist die Meldung verdächtiger Geschäfte notwendig, um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden Marktmissbrauch aufdecken und ahnden können. Das Verbot der versuchten Marktmanipulation ist notwendig, damit die zuständigen Behörden beim Vorliegen von Beweisen für die Absicht einer Marktmanipulation entsprechende Versuche selbst dann ahnden können, wenn keine Auswirkung auf die Kurse feststellbar ist. Der Zugang zu Telefon- und Datenverkehrsaufzeichnungen ist notwendig zum Erhalt von Beweisen und Ermittlungsansätzen in Bezug auf Insider-Geschäfte und Marktmanipulation und mithin zur Aufdeckung und Ahndung von Marktmissbrauch. Die mit dieser Verordnung verfügten Bedingungen gewährleisten die Einhaltung der Grundrechte. Die Maßnahmen in Bezug auf Mitteilungen Informanten sind notwendig, um die Aufdeckung von Marktmissbrauch zu erleichtern und den Schutz des Informanten und der betroffenen Person, namentlich deren Recht auf Achtung des Privatlebens, auf Schutz personenbezogener Daten, auf Anhörung und auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, zu gewährleisten. Die Einführung gemeinsamer Mindestregeln für verwaltungsrechtliche Maßnahmen, Sanktionen und Geldbußen ist notwendig, um sicherzustellen, dass vergleichbare Verstöße gegen Marktmissbrauchsvorschriften in vergleichbarer Weise geahndet werden und dass die verhängten Sanktionen dem begangenen Verstoß angemessen sind. Die Mitgliedstaaten werden durch diese Verordnung in keiner Weise an der Anwendung ihrer Verfassungsvorschriften über die Pressefreiheit und die Meinungsfreiheit in den Medien gehindert.

(40) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die ESMA im Rahmen dieser Verordnung und unter der Aufsicht der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere der von den Mitgliedstaaten benannten unabhängigen öffentlichen Stellen, unterliegt den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr[32] und der Verordnung (EG) Nr.45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr[33]. Jeder Austausch und jede Übermittlung von Informationen durch die zuständigen Behörden sollte gemäß den Vorschriften für die Übermittlung personenbezogener Daten erfolgen, die in der Richtlinie 95/46/EG festgelegt sind. Jeder Austausch und jede Übermittlung von Informationen durch die ESMA sollte gemäß den Vorschriften für die Übermittlung personenbezogener Daten erfolgen, die in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001/EG festgelegt sind.

(41) Diese Verordnung und die gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte, Normen und Leitlinien berühren nicht die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften der Union.

(42) Die Kommission sollte ermächtigt werden, delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 290 AEUV zu erlassen. Delegierte Rechtsakte sollten insbesondere erlassen werden in Bezug auf die Bedingungen für Rückkaufprogramme und Maßnahmen zur Stabilisierung des Kurses von Finanzinstrumenten, die Indikatoren für manipulatives Handeln gemäß Anhang 1, die Schwelle für die Feststellung des Geltens der Offenlegungspflicht für Akteure des Marktes für Emissionszertifikate, die Bedingungen der Aufstellung von Insiderlisten und die Schwellen und Bedingungen in Bezug auf Eigengeschäfte von Führungskräften. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die entsprechenden Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, zügig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(43) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf die Verfahren für die Meldung von Verstößen gegen diese Verordnung sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 183/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden.

(44) Durch technische Standards für Finanzdienstleistungen sollten in der gesamten Union einheitliche Bedingungen in den von dieser Verordnung erfassten Bereichen gewährleistet werden. Es wäre sinnvoll und zweckmäßig, die ESMA als ein über hochgradig spezialisierte Fachkenntnis verfügendes Gremium zu beauftragen, Entwürfe technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards, die nicht mit politischen Entscheidungen verbunden sind, zu erarbeiten und der Kommission vorzulegen.

(45) Die Kommission sollte die von der ESMA in Bezug auf Verfahren und Vorkehrungen für Handelsplätze erarbeiteten Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Verhütung und Aufdeckung von Marktmissbrauch sowie von Systemen und Vorlagen, die von Personen zur Aufdeckung und Meldung verdächtiger Aufträge und Geschäfte zu verwenden sind, und in Bezug auf die technischen Modalitäten für Personengruppen zur objektiven Darstellung von Informationen mit Empfehlungen von Anlagestrategien und zur Offenlegung bestimmter Interessen oder Interessenkonflikte mittels delegierter Rechtakte gemäß Artikel 290 AEUV und im Einklang mit den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen. Insbesondere sollte die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch von Sachverständigen, durchführen.

(46) Daneben sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, technische Durchführungsstandards mittels Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV und im Einklang mit Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. Die ESMA sollte beauftragt werden, Entwürfe technischer Durchführungsstandards für die öffentliche Bekanntgabe von Insider-Informationen, die Formate von Insiderlisten und die Formen und Verfahren der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden und mit der ESMA zu erarbeiten und der Kommission vorzulegen.

(47) Da das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahmen, nämlich die Verhütung von Marktmissbrauch in Form von Insider-Geschäften und Marktmanipulation, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkung der Maßnahmen besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das zum Erreichen dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(48) Da die Bestimmungen der Richtlinie 2003/6/EG nicht mehr relevant und ausreichend sind, sollte diese mit Wirkung vom [24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] aufgehoben werden. Die Vorschriften und Verbote dieser Verordnung sind direkt verbunden mit jenen der MiFID-Richtlinie und sollten daher am Datum der Anwendbarkeit der MiFID-Richtlinie anwendbar werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

ABSCHNITT 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rechtsrahmen für Marktmissbrauch errichtet, um die Integrität der Finanzmärkte in der Union sicherzustellen und den Anlegerschutz und das Vertrauen der Anleger in diese Märkte zu stärken.

Artikel 2 Anwendungsbereich

1. Diese Verordnung gilt für

(a) Finanzinstrumente, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt gestellt wurde;

(b) Finanzinstrumente, die in mindestens einem Mitgliedstaat auf einem multilateralen Handelssystem (MTF) oder organisierten Handelssystem (OTF) gehandelt werden;

(c) Handlungen oder Geschäfte in Bezug auf die unter Buchstabe a oder b genannten Finanzinstrumente unabhängig davon, ob die Handlung oder das Geschäft tatsächlich auf einem geregelten Markt, MTF oder OTF erfolgt;

(d) Handlungen oder Geschäfte, darunter Gebote, in Bezug auf Versteigerungen von Treibhausgasemissionszertifikaten und anderen darauf beruhenden Auktionsobjekten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010[34]. Sämtliche Vorschriften und Verbote dieser Verordnung in Bezug auf Handelsaufträge gelten unbeschadet etwaiger spezifischer Bestimmungen zu den im Rahmen einer Versteigerung abgegebenen Geboten für diese Gebote.

2. Die Artikel 7 und 9 gelten auch für den Erwerb oder die Veräußerung von Finanzinstrumenten, die nicht in Absatz 1 Buchstabe a und b genannt werden, deren Wert aber mit einem dort genannten Finanzinstrument verbunden ist. Hierzu gehören insbesondere Derivate für die Übertragung von Kreditrisiken, die sich auf ein in Absatz 1 genanntes Finanzinstrument beziehen, sowie finanzielle Differenzgeschäfte, die sich auf ein solches Finanzinstrument beziehen.

3. Die Artikel 8 und 10 gelten auch für Geschäfte, Handelsaufträge oder andere Handlungen in Bezug auf

(a) Arten von Finanzinstrumenten, darunter Derivatekontrakte und derivative Finanzinstrumente für die Übertragung von Kreditrisiken, bei denen das Geschäft, der Auftrag oder die Handlung eine Auswirkung auf ein Finanzinstrument gemäß Absatz 1 Buchstabe a und b hat, voraussichtlich haben wird oder haben soll,

(b) Waren-Spot-Kontrakte, die keine Energiegroßhandelsprodukte sind, bei denen das Geschäft, der Auftrag oder die Handlung eine Auswirkung auf ein Finanzinstrument gemäß Absatz 1 Buchstabe a und b hat, voraussichtlich haben wird oder haben soll, oder

(c) Arten von Finanzinstrumenten, darunter Derivatekontrakte und derivative Finanzinstrumente für die Übertragung von Kreditrisiken, bei denen das Geschäft, der Auftrag oder die Handlung eine Auswirkung auf Waren-Spot-Kontrakte hat, voraussichtlich haben wird oder haben soll.

4. Die Vorschriften und Verbote dieser Verordnung gelten für innerhalb und außerhalb der Union durchgeführte Handlungen in Bezug auf die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Instrumente.

ABSCHNITT 2

Ausnahmen vom Anwendungsbereich

Artikel 3 Ausnahmen für Rückkaufprogramme und Stabilisierungsmaßnahmen

1. Die in den Artikeln 9 und 10 dieser Verordnung festgeschriebenen Verbote gelten nicht für den Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufprogrammen, wenn die Einzelheiten des Programms vor dem Beginn des Handels vollständig offengelegt werden, Abschlüsse der zuständigen Behörde als Teil des Rückkaufprogramms gemeldet und anschließend öffentlich bekanntgegeben werden und in Bezug auf Kurs und Volumen angemessene Grenzen eingehalten werden.

2. Die in den Artikeln 9 und 10 dieser Verordnung festgeschriebenen Verbote gelten nicht für den Handel mit eigenen Anteilen zur Stabilisierung des Kurses eines Finanzinstruments, wenn die Dauer der Stabilisierungsmaßnahme begrenzt ist, einschlägige Informationen zur Stabilisierung offengelegt werden und in Bezug auf Kurs und Volumen angemessene Grenzen eingehalten werden.

3. Die Kommission erlässt durch delegierte Rechtsakte nach Artikel 31 Maßnahmen, in denen die bei den Rückkaufprogrammen und Stabilisierungsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 einzuhaltenden Bedingungen präzisiert werden, darunter Handelsbedingungen, Beschränkungen der Dauer und des Volumens, Bekanntgabe- und Meldepflichten sowie Kursbedingungen.

Artikel 4 Ausnahme für Maßnahmen im Rahmen der Geldpolitik, des Staatsschuldenmanagements und der Klimapolitik

1. Diese Verordnung gilt nicht für Geschäfte, Aufträge oder Handlungen, die aus geld- oder wechselkurspolitischen Gründen oder im Rahmen des Managements der öffentlichen Schulden von einem Mitgliedstaat, dem Europäischen System der Zentralbanken, einer nationalen Zentralbank eines Mitgliedstaats oder einem Ministerium, einer anderen Behörde oder Zweckgesellschaft eines Mitgliedstaats oder einer in deren Auftrag handelnden Person sowie – im Falle eines Mitgliedstaats mit der Form eines Bundesstaats – Geschäfte, Aufträge oder Handlungen, die von einem Mitglied des Bundesstaat getätigt werden. Sie gilt nicht für solche Geschäfte, Aufträge oder Handlungen, die von der Union, einer Zweckgesellschaft mehrerer Mitgliedstaaten, der Europäischen Investitionsbank, einem internationalen Finanzinstitut, das zwei oder mehrere Mitgliedstaaten errichten, um Mittel zu mobilisieren und diejenigen seiner Mitglieder, die von schwerwiegenden Finanzierungsproblemen betroffen oder bedroht sind, finanziell zu unterstützen, oder der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität getätigt werden.

2. Diese Verordnung gilt nicht für Tätigkeiten eines Mitgliedstaats, der Europäischen Kommission oder einer anderen offiziell benannten Stelle oder einer in deren Auftrag handelnden Person, die Emissionszertifikate betreffen und im Rahmen der Klimapolitik der Union unternommen werden.

ABSCHNITT 3

Begriffsbestimmungen

Artikel 5 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. „Finanzinstrument“ bezeichnet Instrumente im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung [MiFIR];

2. „geregelter Markt“ bezeichnet ein multilaterales System in der Union im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung [MiFIR];

3. „multilaterales Handelssystem (MTF)“ bezeichnet ein multilaterales System in der Union im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6 der Verordnung [MiFIR];

4. „organisiertes Handelssystem (OTF)“ bezeichnet ein System oder eine Fazilität in der Union im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung [MiFIR];

5. „Handelsplatz“ bezeichnet ein System oder eine Fazilität in der Union im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung [MiFIR];

6. „KMU-Wachstumsmarkt“ bezeichnet ein MTF in der Union im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Richtlinie [neue MiFID];

7. „zuständige Behörde“ bezeichnet die gemäß Artikel 16 benannte zuständige Behörde;

8. „Person“ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person;

9. „Ware“ bezeichnet eine Ware im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission[35];

10. „Waren-Spot-Kontrakt“ bezeichnet einen Kontrakt über die Lieferung einer an einem Spotmarkt gehandelten Ware, die bei Abwicklung des Geschäfts unverzüglich geliefert wird, einschließlich jedes physisch abzuwickelnden Derivatekontrakts;

11. „Spotmarkt“ bezeichnet einen Warenmarkt, an dem Waren gegen bar verkauft und bei Abwicklung des Geschäfts unverzüglich geliefert werden;

12. „Rückkaufprogramm“ bezeichnet den Handel mit eigenen Aktien gemäß den Artikeln 19 bis 24 der Richtlinie 77/91/EWG des Rates[36];

13. „algorithmischer Handel“ bezeichnet den Handel mit Finanzinstrumenten unter Verwendung von Computeralgorithmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 37 der Richtlinie [neue MiFID];

14. „Emissionszertifikat“ bezeichnet ein Finanzinstrument im Sinne von Anhang I Abschnitt C Nummer 11 der Richtlinie [neue MiFID];

15. „Akteur des Marktes für Emissionszertifikate“ bezeichnet eine Person, die Geschäfte mit Emissionszertifikaten betreibt, darunter die Erteilung von Handelsaufträgen;

16. „Emittent eines Finanzinstruments“ bezeichnet einen Emittenten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2003/71/EG[37];

17. „ACER“ bezeichnet die durch die Verordnung (EG) Nr. 713/2009 gegründete Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden[38];

18. „Energiegroßhandelsprodukt“ hat die gleiche Bedeutung wie in Artikel 2 Absatz 4 der [Verordnung (EU) Nr. … des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts][39];

19. „nationale Regulierungsbehörde“ hat die gleiche Bedeutung wie in Artikel 2 Absatz 7 der [Verordnung (EU) Nr. … des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts][40];

ABSCHNITT 4

Insider-Informationen, Insider-Geschäfte und Marktmanipulation

Artikel 6 Insider-Informationen

1. Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst der Begriff „Insider-Informationen“ folgende Arten von Informationen:

(a) nicht öffentlich bekannte präzise Informationen, die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten von Finanzinstrumenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betreffen und die, wenn sie öffentlich bekannt würden, geeignet wären, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs damit verbundener derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen;

(b) in Bezug auf Warenderivate nicht öffentlich bekannte präzise Informationen, die direkt oder indirekt ein oder mehrere Derivate dieser Art oder damit verbundene Waren-Spot-Kontrakte betreffen und die, wenn sie öffentlich bekannt würden, geeignet wären, den Kurs dieser Derivate oder damit verbundener Waren-Spot-Kontrakte erheblich zu beeinflussen, insbesondere Informationen, die nach Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, Handelsregeln, Verträgen oder Regeln auf dem betreffenden Warenderivate- oder Spotmarkt offengelegt werden müssen;

(c) in Bezug auf Emissionszertifikate oder darauf beruhende Auktionsobjekte nicht öffentlich bekannte präzise Informationen, die direkt oder indirekt ein oder mehrere Finanzinstrumente dieser Art betreffen und die, wenn sie öffentlich bekannt würden, geeignet wären, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder damit verbundener derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen;

(d) für Personen, die mit der Ausführung von Aufträgen in Bezug auf Finanzinstrumente beauftragt sind, bezeichnet der Begriff auch Informationen, die von einem Kunden mitgeteilt wurden und sich auf die noch nicht erledigten Aufträge des Kunden in Bezug auf Finanzinstrumente beziehen, die präzise sind, direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten von Finanzinstrumenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betreffen und die, wenn sie öffentlich bekannt würden, geeignet wären, den Kurs dieser Finanzinstrumente, damit verbundener Waren-Spot-Kontrakte oder zugehöriger derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen;

(e) nicht unter die Buchstaben a, b, c oder d fallende Informationen, die einen oder mehrere Emittenten von Finanzinstrumenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betreffen und der Öffentlichkeit in der Regel nicht verfügbar sind, die jedoch, wenn sie einem verständigen Investor verfügbar wären, der regelmäßig an diesem Markt und mit dem betreffenden Finanzinstrument oder einem damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakt handelt, von diesem als relevant bei der Entscheidung über die Bedingungen betrachtet würden, zu denen Geschäfte mit dem Finanzinstrument oder einem zugehörigen Waren-Spot-Kontrakt abgeschlossen werden sollten.

2. Für die Anwendung von Absatz 1 sind Informationen dann als präzise anzusehen, wenn damit eine Reihe von Umständen gemeint ist, die bereits existieren oder bei denen man mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass sie in Zukunft existieren werden, oder ein Ereignis, das bereits eingetreten ist oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in Zukunft eintreten wird, und diese Informationen darüber hinaus spezifisch genug sind, um einen Schluss auf die mögliche Auswirkung dieser Reihe von Umständen oder dieses Ereignisses auf die Kurse der Finanzinstrumente, der damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakte oder der auf den Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekte zuzulassen.

3. Für die Anwendung von Absatz 1 ist sind unter „Informationen, die, wenn sie öffentlich bekannt würden, geeignet wären, den Kurs der Finanzinstrumente, der damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakte oder der auf den Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekte spürbar zu beeinflussen“ Informationen zu verstehen, die ein verständiger Anleger wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidungen nutzen würde.

Artikel 7 Insider-Geschäfte und nicht ordnungsgemäße Offenlegung von Insider-Informationen

1. Für die Zwecke dieser Verordnung liegt ein Insider-Geschäft vor, wenn eine Person über Insider-Informationen verfügt und unter Nutzung derselben für eigene oder fremde Rechnung direkt oder indirekt Finanzinstrumente, auf die sich die Informationen beziehen, erwirbt oder veräußert. Die Nutzung von Insider-Informationen zur Stornierung oder Änderung eines vor Erlangen derselben erteilten Auftrags in Bezug auf ein Finanzinstrument, auf das sich die Informationen beziehen, gilt ebenso als Insider-Geschäft.

2. Für die Zwecke dieser Verordnung liegt der Versuch eines Insider-Geschäfts vor, wenn eine Person über Insider-Informationen verfügt und versucht, für eigene oder fremde Rechnung direkt oder indirekt Finanzinstrumente, auf die sich die Informationen beziehen, zu erwerben oder zu veräußern. Der Versuch, auf der Grundlage von Insider-Informationen einen vor Erlangung derselben erteilten Auftrag in Bezug auf ein Finanzinstrument, auf das sich die Informationen beziehen, zu stornieren oder zu ändern, gilt ebenso als Versuch eines Insider-Geschäfts.

3. Für die Zwecke dieser Verordnung liegt eine Empfehlung zum Tätigen von Insider-Geschäften oder die Anstiftung Dritter hierzu vor, wenn eine Person über Insider-Informationen verfügt und Dritten auf der Grundlage von Insider-Informationen empfiehlt oder sie dazu anstiftet, Finanzinstrumente, auf die sich die Informationen beziehen, zu erwerben oder zu veräußern.

4. Für die Zwecke dieser Verordnung liegt eine nicht ordnungsgemäße Offenlegung von Insider-Informationen vor, wenn eine Person über Insider-Informationen verfügt und diese gegenüber Dritten offenlegt, sofern die Offenlegung nicht im Zuge der normalen beruflichen oder geschäftlichen Pflichterfüllung geschieht.

5. Die Absätze 1, 2, 3 und 4 gelten für jede Person, die über Insider-Informationen verfügt, weil sie

(a) einem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan des Emittenten angehört,

(b) am Kapital des Emittenten beteiligt ist,

(c) aufgrund der beruflichen oder geschäftlichen Pflichterfüllung Zugang zu der betreffenden Informationen hat,

(d) an kriminellen Handlungen beteiligt ist.

Die Absätze 1, 2, 3 und 4 gelten auch für jegliche Insider-Informationen, die eine Person unter anderen Umständen als nach Buchstabe a bis d erlangt hat und von der die Person weiß oder wissen müsste, dass es sich dabei um Insider-Informationen handelt.

6. Handelt es sich bei der in Absatz 1 und 2 genannten Person um eine juristische Person, so gelten die Bestimmungen jener Absätze auch für die natürlichen Personen, die an dem Beschluss, den Erwerb oder die Veräußerung für Rechnung der betreffenden juristischen Person zu tätigen oder dies zu versuchen, beteiligt sind oder diesen beeinflussen.

7. Handelt es sich bei der in Absatz 1 genannten Person um eine juristische Person, so gelten die Bestimmungen jenes Absatzes nicht für ein Geschäft der juristischen Person, falls diese wirksame Vorkehrungen getroffen hatte, die gewährleisten, dass keine Person mit Kenntnis der für das Geschäft relevanten Insider-Informationen in irgendeiner Weise an dem Beschluss beteiligt war, diesen beeinflusste oder mit den daran Beteiligten in einer Weise Kontakt hatte, die zur Übermittlung der Informationen oder zum Hinweis auf ihr Vorhandensein hätte führen können.

8. Absatz 1 findet keine Anwendung auf Geschäfte, die getätigt werden, um einer fällig gewordenen Verpflichtung zum Erwerb oder zur Veräußerung von Finanzinstrumenten nachzukommen, wenn diese Verpflichtung auf einer Vereinbarung beruht, die geschlossen wurde, bevor die betreffende Person die Insider-Informationen erhalten hat, oder die der Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder Regulierungsauflage dient, die vor dem Erhalt der Insider-Informationen entstand.

9. In Bezug auf Versteigerungen von Treibhausgasemissionszertifikaten oder anderen darauf beruhenden Auktionsobjekten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 gilt das Verbot nach Absatz 1 auch für die Nutzung von Insider-Informationen zur Einreichung, Änderung oder Zurücknahme eines Gebots für eigene Rechnung des Besitzers der Insider-Informationen oder für Rechnung eines Dritten.

Artikel 8 Marktmanipulation

1. Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst der Begriff „Marktmanipulation“ folgende Handlungen:

(a) Abschluss eines Geschäfts, Erteilung eines Handelsauftrags sowie jede andere Handlung, die

– falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots, der Nachfrage oder des Preises eines Finanzinstruments oder eines damit verbundenen Waren-Spot-Geschäfts aussendet oder hierzu geeignet ist, oder

– die Erzielung eines anormalen oder künstlichen Kursniveaus eines oder mehrerer Finanzinstrumente oder eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts sichert oder hierzu geeignet ist;

(b) Abschluss eines Geschäfts, Erteilung eines Handelsauftrags und jegliche sonstige Handlung an Finanzmärkten, die unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder unter Verwendung sonstiger Kunstgriffe oder Formen der Täuschung den Kurs eines oder mehrerer Finanzinstrumente oder eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts beeinflusst, oder

(c) Verbreitung von Informationen über die Medien einschließlich des Internets oder auf anderem Wege mit den unter Buchstabe a genannten Folgen, wenn die Person, die diese Informationen verbreitet hat, wusste oder hätte wissen müssen, dass sie falsch oder irreführend waren. Werden Informationen für journalistische Zwecke verbreitet, so ist diese Informationsverbreitung anhand der Regeln der Pressefreiheit und der Freiheit des Ausdrucks in anderen Medien zu beurteilen, es sei denn,

– den betreffenden Personen erwächst unmittelbar oder mittelbar ein Vorteil oder Gewinn aus der Verbreitung der betreffenden Information, oder

– die Offenlegung oder Verbreitung erfolgt in der Absicht, den Markt in Bezug auf das Angebot von Finanzinstrumenten, die Nachfrage danach oder ihren Kurs irrezuführen.

2. Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst der Begriff der versuchten Marktmanipulation folgende Handlungen:

(a) den Versuch, ein Geschäft abzuschließen, einen Handelsauftrag zu erteilen oder jede andere Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder b auszuführen, oder

(b) den Versuch, Informationen nach Absatz 1 Buchstabe c zu verbreiten.

3. Nachfolgende Handlungen gelten als Marktmanipulation oder versuchte Marktmanipulation:

(a) Sicherung einer marktbeherrschenden Stellung in Bezug auf das Angebot eines Finanzinstruments oder damit verbundener Waren-Spot-Kontrakte oder die Nachfrage danach durch eine Person oder mehrere in Absprache handelnde Personen mit der Folge einer direkten oder indirekten Festsetzung des Kaufs- oder Verkaufspreises oder anderer unlauterer Handelsbedingungen;

(b) Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten bei Börsenschluss mit der Folge oder Absicht, dass Anleger, die aufgrund des Schlusskurses tätig werden, irregeführt werden;

(c) die Übermittlung von Kauf- oder Verkaufsaufträgen an einen Handelsplatz mittels algorithmischen Handels, einschließlich Hochfrequenzhandels, ohne die Absicht zu handeln, sondern um

– das Funktionieren des Handelssystems des Handelsplatzes zu stören oder zu verzögern,

– Dritten die Ermittlung echter Kauf- oder Verkaufsaufträge im Handelssystem des Handelsplatzes zu erschweren oder

– einen falschen oder irreführenden Eindruck hinsichtlich des Angebots eines Finanzinstruments oder der Nachfrage danach zu erwecken;

(d) Ausnutzung eines gelegentlichen oder regelmäßigen Zugangs zu den traditionellen oder elektronischen Medien durch Abgabe einer Stellungnahme zu einem Finanzinstrument oder einem damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakt (oder indirekt zu dessen Emittenten), wobei zuvor Positionen bei diesem Finanzinstrument oder einen damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakt eingegangen wurden und anschließend Nutzen aus den Auswirkungen der Stellungnahme auf den Kurs dieses Finanzinstruments oder einen damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakt gezogen wird, ohne dass der Öffentlichkeit gleichzeitig dieser Interessenkonflikt ordnungsgemäß und wirksam mitgeteilt wird;

(e) Kauf oder Verkauf von Emissionszertifikaten oder deren Derivaten auf dem Sekundärmarkt vor der Versteigerung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 mit der Folge, dass der Auktionsclearingpreis für die Auktionsobjekte auf anormaler oder künstlicher Höhe festgesetzt wird oder dass Bieter, die auf den Versteigerungen bieten, irregeführt werden.

4. Für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung und unbeschadet der in Absatz 3 aufgeführten Formen von Handlungen enthält Anhang I eine nicht erschöpfende Aufzählung von Indikatoren in Bezug auf die Vorspiegelung falscher Tatsachen oder sonstige Kunstgriffe oder Formen der Täuschung und eine nicht erschöpfende Aufzählung von Indikatoren in Bezug auf falsche oder irreführende Signale und die Sicherung des Erzielens bestimmter Kurse.

5. Die Kommission kann mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 31 Maßnahmen zur Präzisierung der in Anhang I festgelegten Indikatoren erlassen, um deren Elemente zu klären und den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen.

KAPITEL 2 INSIDER-GESCHÄFTE UND MARKTMANIPULATION

Artikel 9 Verbot von Insider-Geschäften und nicht ordnungsgemäßer Offenlegung von Insider-Informationen

Folgende Handlungen sind verboten:

(a) das Tätigen von Insider-Geschäften und der Versuch hierzu,

(b) Dritten das Tätigen von Insider-Geschäften zu empfehlen oder sie hierzu anzustiften, oder

(c) die nicht ordnungsgemäße Offenlegung von Insider-Information.

Artikel 10 Verbot der Marktmanipulation

Marktmanipulation und der Versuch hierzu sind verboten.

Artikel 11 Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch

1. Wer einen Handelsplatz betreibt, hat gemäß [Artikel 31 und 56] der Richtlinie [neue MiFID-Richtlinie] wirksame Regelungen und Verfahren zur Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch zu schaffen und aufrechtzuerhalten.

2. Wer gewerbsmäßig Geschäfte mit Finanzinstrumenten vermittelt oder ausführt, muss über Systeme zur Aufdeckung und Meldung von Aufträgen und Geschäften verfügen, die Insiderhandel oder Marktmanipulation oder den Versuch hierzu darstellen könnten. Hat die betreffende Person den begründeten Verdacht, dass ein Auftrag oder ein Geschäft in Bezug auf ein Finanzinstrument – wobei es unerheblich ist, ob dieser/dieses auf einem Handelsplatz oder anderweitig erteilt oder ausgeführt wurde – Insiderhandel oder Marktmanipulation oder den Versuch hierzu darstellt, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde.

3. Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um angemessene Regelungen und Verfahren für die Einhaltung der Vorschriften in Absatz 1 durch Personen festzulegen und die von Personen zur Einhaltung der Vorschriften in Absatz 2 zu nutzenden Systeme und Mitteilungsmuster festzulegen.

Die ESMA legt der Kommission bis zum […] die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards vor.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu verabschieden.

KAPITEL 3 OFFENLEGUNGSVORSCHRIFTEN

Artikel 12 Veröffentlichung von Insider-Informationen

1. Emittenten von Finanzinstrumenten geben der Öffentlichkeit Insider-Informationen, die unmittelbar den Emittenten betreffen, so bald wie möglich bekannt und zeigen alle Insider-Informationen, die sie der Öffentlichkeit mitteilen müssen, während eines angemessenen Zeitraums auf ihrer Internet-Site an.

2. Jeder Akteur des Marktes für Emissionszertifikate gibt Insider-Informationen in Bezug auf ihm gehörende Emissionszertifikate für seine Geschäftstätigkeit, darunter Luftverkehr gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG und Anlagen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe e derselben Richtlinie, die der betreffende Marktakteur, das Mutterunternehmen oder ein verbundenes Unternehmen besitzt oder kontrolliert und für dessen betriebliche Angelegenheiten der Marktakteur, das Mutterunternehmen oder ein verbundenes Unternehmen vollständig oder teilweise verantwortlich ist, öffentlich, wirksam und rechtzeitig bekannt. In Bezug auf Anlagen umfasst diese Offenlegung einschlägige Informationen zu deren Kapazität und Nutzung, darunter die geplante oder ungeplante Nichtverfügbarkeit dieser Anlagen.

Unterabsatz 1 gilt nicht für Teilnehmer des Marktes für Emissionszertifikate, wenn die Emissionen der Anlagen oder Luftverkehrstätigkeiten in ihrem Besitz, unter ihrer Kontrolle oder ihrer Verantwortlichkeit im Vorjahr eine bestimmte Kohlendioxidäquivalent-Mindestschwelle nicht überschritten haben und, sofern dort eine Verbrennung erfolgt, deren thermische Nennleistung eine bestimmte Mindestschwelle nicht überschreitet.

Die Kommission erlässt zur Anwendung der im zweiten Unterabsatz vorgesehenen Ausnahme mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 31 Maßnahmen zur Festlegung einer Kohlendioxidäquivalent-Mindestschwelle und einer Mindestschwelle für die thermische Nennleistung.

3. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Informationen, die lediglich im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Insider-Informationen sind.

4. Unbeschadet Absatz 5 kann ein Emittent von Finanzinstrumenten oder ein Akteur des Marktes für Emissionszertifikate, für den die Ausnahme nach Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 nicht gilt, auf eigene Verantwortung die Offenlegung von Insider-Informationen nach Absatz 1 aufschieben, um seine berechtigten Interessen nicht zu beeinträchtigen, sofern die beiden nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:

– die Unterlassung ist nicht geeignet, die Öffentlichkeit irrezuführen;

– der Emittent eines Finanzinstruments oder Akteur des Marktes für Emissionszertifikate kann die Geheimhaltung dieser Informationen sicherstellen.

Hat ein Emittent von Finanzinstrumenten oder ein Akteur des Marktes für Emissionszertifikate die Offenlegung von Insider-Informationen nach diesem Absatz aufgeschoben, so informiert er die zuständige Behörde unmittelbar nach der Veröffentlichung derselben über den Aufschub der Offenlegung.

5. Eine zuständige Behörde kann den Aufschub der Offenlegung von Insider-Informationen durch den Emittenten eines Finanzinstruments genehmigen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

– die Informationen sind systemrelevant;

– der Aufschub der Veröffentlichung liegt im öffentlichen Interesse;

– die Geheimhaltung der betreffenden Informationen kann gewährleistet werden.

Die Genehmigung bedarf der Schriftform. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass der Aufschub nur für den im öffentlichen Interesse notwendigen Zeitraum gewährt wird.

Die zuständige Behörde überprüft zumindest einmal wöchentlich, ob der Aufschub weiterhin zweckmäßig ist, und widerruft die Genehmigung unverzüglich, falls eine der Bedingungen unter Buchstaben a, b oder c nicht mehr erfüllt ist.

6. Legt ein Emittent eines Finanzinstruments oder ein Akteur des Marktes für Emissionszertifikate, für den die Ausnahme nach Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 nicht gilt, oder eine in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handelnde Person im Zuge der normalen beruflichen oder geschäftlichen Pflichterfüllung gemäß Artikel 7 Absatz 4 Insider-Informationen gegenüber einem Dritten offen, so veröffentlicht er diese Informationen vollständig und wirksam, und zwar zeitgleich bei absichtlicher Offenlegung und unverzüglich im Fall einer nicht absichtlichen Offenlegung. Dieser Absatz gilt nicht, wenn die die Informationen erhaltende Person zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, unabhängig davon, ob sich diese Verpflichtung aus Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, einer Satzung oder einem Vertrag ergibt.

7. Insider-Informationen in Bezug auf Emittenten eines Finanzinstruments, deren Finanzinstrumente zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind, können auf der Internet-Site des Handelsplatzes anstatt der Internet-Site des Emittenten angezeigt werden, falls der Handelsplatz sich für die Bereitstellung dieser Möglichkeit für Emittenten auf jenem Markt entscheidet. In diesem Fall gilt die Verpflichtung des Emittenten gemäß Absatz 1 als erfüllt.

8. Dieser Artikel gilt nicht für Emittenten, die für ihre Finanzinstrumente keine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat beantragt oder erhalten haben, bzw. im Falle eines Instruments, das nur auf einem MTF oder OTF gehandelt wird, keine Zulassung zum Handel auf einem MTF oder OTF in einem Mitgliedstaat beantragt oder erhalten haben.

9. Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung

– der technischen Mittel für die angemessene Bekanntgabe von Insider-Informationen gemäß den Absätzen 1, 6 und 7;

– der technischen Mittel für den Aufschub der Bekanntgabe von Insider-Informationen gemäß den Absätzen 4 und 5.

Die ESMA legt der Kommission bis zum […] die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Artikel 13 Insiderlisten

1. Emittenten von Finanzinstrumenten oder Akteure des Marktes für Emissionszertifikate, für die die Ausnahme nach Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 nicht gilt, sowie alle in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handelnden Personen, sind verpflichtet,

– eine Liste aller Personen aufzustellen, die für sie auf Grundlage eines Arbeitsvertrags oder anderweitig tätig sind und Zugang zu Insider-Informationen haben,

– die Liste regelmäßig zu aktualisieren sowie

– der zuständigen Behörde die Liste auf deren Ersuchen möglichst rasch zur Verfügung zu stellen.

2. Emittenten von Finanzinstrumenten, deren Finanzinstrumente zum Handel an KMU-Wachstumsmärkten zugelassen sind, sind von der Pflicht zur Erstellung einer solchen Liste befreit. Allerdings stellen diese Emittenten der zuständigen Behörde eine Liste der für sie tätigen Personen mit Zugang zu Insider-Informationen zur Verfügung, wenn diese sie im Zuge der Ausübung ihrer Aufsichts- oder Ermittlungsbefugnisse dazu ersucht.

3. Dieser Artikel gilt nicht für Emittenten, die für ihre Finanzinstrumente keine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat beantragt oder erhalten haben, bzw. im Falle eines Instruments, das nur auf einem MTF oder OTF gehandelt wird, keine Zulassung zum Handel auf einem MTF oder OTF in einem Mitgliedstaat beantragt oder erhalten haben.

4. Die Kommission erlässt mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 31 Maßnahmen zur Festlegung des Inhalts einer Liste gemäß Absatz 1, darunter Angaben zur Identität von in eine Insiderliste aufzunehmenden Personen und Gründe für deren Aufnahme, sowie der Modalitäten, nach denen Emittenten von Finanzinstrumenten oder Akteure des Marktes für Emissionszertifikate oder in ihrem Auftrag handelnde Stellen eine solche Liste zu erstellen haben, einschließlich der Modalitäten, nach denen solche Listen zu aktualisieren sind, der Dauer ihrer Aufbewahrung und der Verantwortlichkeiten der darin aufgeführten Personen.

5. In Bezug auf Versteigerungen von Treibhausgasemissionszertifikaten und anderen darauf beruhenden Auktionsobjekten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 gilt dieser Artikel auch für alle Versteigerungsplattformen, Versteigerer und die Auktionsaufsicht.

6. Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung des genauen Formats der Insiderlisten und des Formats für deren Aktualisierungen gemäß diesem Artikel.

Die ESMA legt der Kommission bis zum […] die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Artikel 14 Eigengeschäfte von Führungskräften

1. Personen, die bei einem Emittenten eines Finanzinstruments oder einem Akteur des Marktes für Emissionszertifikate, für den die Ausnahme nach Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 nicht gilt, Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen stellen sicher, dass Informationen über das Bestehen von Eigengeschäften mit Anteilen des genannten Emittenten oder damit verbundenen Derivaten oder anderen Finanzinstrumenten oder mit Emissionszertifikaten veröffentlicht werden. Diese Personen stellen sicher, dass die Informationen innerhalb von zwei Geschäftstagen nach dem Datum des Geschäfts veröffentlicht werden.

2. Zu den für die Zwecke von Absatz 1 zu meldenden Geschäften gehören:

– das Verpfänden oder Verleihen von Finanzinstrumenten durch oder im Auftrag einer der in Absatz 1 genannten Personen;

– von einem Vermögensverwalter oder einer anderen Person im Auftrag einer der in Absatz 1 genannten Personen unternommene Geschäfte, auch wenn der Verwalter oder die andere Person dabei ein Ermessen ausübt.

3. Absatz 1 gilt nicht für Geschäfte mit einem Gesamtvolumen innerhalb eines Kalenderjahres von weniger als 20 000 EUR.

4. In Bezug auf Versteigerungen von Treibhausgasemissionszertifikaten und anderen darauf beruhenden Auktionsobjekten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 gilt dieser Artikel auch für alle Versteigerungsplattformen, Versteigerer und die Auktionsaufsicht.

5. Die Kommission kann mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 31 Maßnahmen zur Änderung der in Absatz 3 genannten Schwelle unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten erlassen.

6. Die Kommission erlässt mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 31 Maßnahmen zur Präzisierung der beruflichen Funktionen von Personen, von denen angenommen wird, dass sie gemäß Absatz 1 Führungsaufgaben wahrnehmen, der Beziehungen, z. B. familiärer, zivilrechtlicher oder vertragsrechtlicher Art, von denen angenommen wird, dass sie eine enge persönliche Beziehung schaffen, der Merkmale eines Geschäfts gemäß Absatz 2, welche diese Pflicht auslösen, sowie der zu veröffentlichenden Informationen und der Mittel zur Information der Öffentlichkeit.

Artikel 15 Anlageempfehlungen und Statistik

1. Personen, die für Informationsverbreitungskanäle oder die Öffentlichkeit bestimmte Informationen mit Empfehlungen oder Anregungen zu Anlagestrategien erstellen oder weitergeben, tragen in angemessener Weise dafür Sorge, dass die Informationen objektiv dargestellt und ihre Interessen oder Interessenkonflikte hinsichtlich der Finanzinstrumente, auf die diese Informationen sich beziehen, offengelegt werden.

2. Öffentliche Stellen, die Statistiken verbreiten, welche die Finanzmärkte erheblich beeinflussen könnten, haben dies auf objektive und transparente Weise zu tun.

3. Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards, um die technischen Modalitäten für die verschiedenen in Absatz 1 genannten Personengruppen, für die objektive Darstellung von Informationen mit Empfehlungen zu Anlagestrategien sowie für die Offenlegung bestimmter Interessen oder Interessenkonflikte festzulegen.

Die ESMA legt der Kommission bis zum […] die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards vor.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu verabschieden.

KAPITEL 4 ESMA UND ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

Artikel 16 Zuständige Behörden

Unbeschadet der Zuständigkeiten der Justizbehörden benennen die Mitgliedstaaten eine einzige Behörde, die für die Zwecke dieser Verordnung zuständig ist. Die zuständige Behörde gewährleistet die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung in ihrem Hoheitsgebiet, auf alle in ihrem Hoheitsgebiet ausgeführten Handlungen und auf im Ausland ausgeführte Handlungen in Bezug auf Instrumente, die zum Handel an einem geregelten Markt in ihrem Hoheitsgebiet zugelassen sind, für die eine Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt beantragt wurde oder die auf einem in ihrem Hoheitsgebiet betriebenen MTF oder OTF gehandelt werden. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission, die ESMA und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Artikel 17 Befugnisse der zuständigen Behörden

1. Die zuständigen Behörde nehmen ihre Aufgaben wahlweise folgendermaßen wahr:

(a) unmittelbar,

(b) in Zusammenarbeit mit anderen Behörden oder den Marktteilnehmern,

(c) indem sie als verantwortliche Behörde Aufgaben auf andere Behörden oder Marktteilnehmer übertragen,

(d) durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden.

2. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung müssen die zuständigen Behörden nach nationalem Recht zumindest über die folgenden Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse verfügen:

(a) Zugang zu Unterlagen aller Art zu fordern und Kopien von ihnen zu erhalten oder anzufertigen,

(b) von jeder Person, auch von solchen, die nacheinander an der Übermittlung von Aufträgen oder an der Ausführung der betreffenden Tätigkeiten beteiligt sind, sowie von deren Auftraggebern Auskünfte anzufordern und erforderlichenfalls zum Erhalt von Informationen eine Person vorzuladen und zu befragen;

(c) in Bezug auf Warenderivate Informationen in genormten Formaten von Akteuren der entsprechenden Spotmärkte anzufordern, Meldungen über Geschäfte zu erhalten und direkt auf die Systeme der Händler zuzugreifen;

(d) an anderen Orten als Privaträumen angekündigte und unangekündigte Prüfungen vor Ort durchzuführen,

(e) mit vorheriger Genehmigung der zuständigen Justizbehörde des betreffenden Mitgliedstaats gemäß nationalem Recht bei dem begründeten Verdacht, dass Dokumente, die sich auf den Gegenstand der Überprüfung beziehen, für den Nachweis von Insider-Geschäften oder Marktmanipulation unter Verstoß gegen diese Verordnung oder die Richtlinie [neue Marktmissbrauchsrichtlinie] relevant sein können, Privaträume zur Beschlagnahme von Dokumenten jeder Form zu betreten,

(f) bestehende Telefon- und Datenverkehrsaufzeichnungen im Besitz einer Telekommunikationsgesellschaft oder einer Wertpapierfirma – die jedoch nicht den Inhalt des Gesprächs betreffen, auf das sie sich beziehen – anzufordern, wenn der begründete Verdacht besteht, dass diese Aufzeichnungen mit Bezug zum Gegenstand der Überprüfung für den Nachweis von Insider-Geschäften oder Marktmanipulation im Sinne dieser Verordnung oder der [neuen Marktmissbrauchsrichtlinie] unter Verstoß gegen diese Verordnung oder die Richtlinie [neue Marktmissbrauchsrichtlinie] relevant sein können.

3. Die zuständigen Behörden üben die in Absatz 2 genannten Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse im Einklang mit dem nationalen Recht aus.

4. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die bei der Ausübung der Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse gemäß diesem Artikel erfasst werden, erfolgt im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG.

5. Die Mitgliedstaaten stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die zuständigen Behörden alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse haben.

Artikel 18 Zusammenarbeit mit der ESMA

1. Die zuständigen Behörden arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 für die Zwecke dieser Verordnung mit der ESMA zusammen.

2. Die zuständigen Behörden stellen der ESMA gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 unverzüglich alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.

3. Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung der Verfahren und Formen des Informationsaustauschs gemäß Absatz 2.

Die ESMA legt der Kommission bis zum […] die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Artikel 19 Verpflichtung zur Zusammenarbeit

1. Die zuständigen Behörden arbeiten in dem für die Zwecke dieser Verordnung notwendigen Umfang miteinander und mit der ESMA zusammen. Insbesondere leisten die zuständigen Behörden den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der ESMA Amtshilfe, tauschen ohne unbillige Verzögerung Informationen aus und kooperieren bei Ermittlungen und Durchsetzungsmaßnahmen. Die Pflicht zur Zusammenarbeit und Amtshilfe gilt auch gegenüber der Kommission im Hinblick auf den Austausch von Informationen über Waren, bei denen es sich um landwirtschaftliche Produkte nach Anhang I des Vertrags handelt.

2. Die zuständigen Behörden und die ESMA arbeiten mit der ACER und den nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten zusammen, um sicherzustellen, dass der Durchsetzung der einschlägigen Vorschriften ein koordiniertes Konzept zugrunde liegt, soweit Geschäfte, Handelsaufträge oder andere Maßnahmen oder Handlungen sich auf ein oder mehrere unter diese Verordnung fallende Finanzinstrumente sowie auf ein oder mehrere unter Artikel 3, 4 und 5 der [Verordnung (EU) Nr. … des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts] fallende Energiegroßhandelsprodukte beziehen. Die zuständigen Behörden berücksichtigen die Besonderheiten der Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der [Verordnung (EU) Nr. … des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts] und die Bestimmungen der Artikel 3, 4 und 5 der [Verordnung (EU) Nr. … des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts], wenn sie Artikel 6, 7 und 8 dieser Verordnung auf Finanzinstrumente anwenden, die sich auf Energiegroßhandelsprodukte beziehen.

3. Die zuständigen Behörden übermitteln auf Ersuchen unverzüglich alle Informationen, die zu dem in Absatz 1 genannten Zweck notwendig sind.

4. Ist eine zuständige Behörde überzeugt, dass im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats gegen diese Verordnung verstoßende Handlungen erfolgen oder erfolgt sind oder dass Finanzinstrumente, die auf einem Handelsplatz in einem anderen Mitgliedstaat gehandelt werden, von derartigen Handlungen betroffen sind, so teilt sie dies der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats und der ESMA bzw. im Falle von Energiegroßhandelsprodukten der ACER so konkret wie möglich mit. Die zuständigen Behörden der verschiedenen beteiligten Mitgliedstaaten konsultieren einander und die ESMA bzw. im Falle von Energiegroßhandelsprodukten die ACER in Bezug auf angemessene zu treffende Maßnahmen und unterrichten einander über wesentliche zwischenzeitlich eingetretene Entwicklungen. Sie koordinieren ihre Maßnahmen, um etwaige Doppelarbeit und Überschneidungen bei der Anwendung von verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, Sanktionen und Geldbußen auf grenzübergreifende Fälle gemäß Artikel 24, 25, 26, 27 und 28 zu vermeiden und leisten einander bei der Durchsetzung ihrer Entscheidungen Amtshilfe.

5. Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann im Hinblick auf Prüfungen oder Ermittlungen vor Ort die Amtshilfe der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats beantragen.

Die zuständige Behörde setzt die ESMA über jeden Antrag nach Unterabsatz 1 in Kenntnis. Im Falle grenzübergreifender Ermittlungen oder Überprüfungen koordiniert die ESMA auf Ersuchen einer der zuständigen Behörden die Ermittlung oder Überprüfung.

Erhält eine zuständige Behörde einen Antrag einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats auf Durchführung von Überprüfungen vor Ort oder Ermittlungen, hat sie folgende Möglichkeiten:

(a) Sie führt die Überprüfung oder Ermittlung vor Ort selbst durch;

(b) sie gestattet der antragstellenden zuständigen Behörde, sich an der Überprüfung oder Ermittlung vor Ort zu beteiligen;

(c) sie gestattet der antragstellenden zuständigen Behörde, die Überprüfung oder Ermittlung vor Ort selbst durchzuführen;

(d) sie beauftragt Rechnungsprüfer oder Sachverständige mit der Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung vor Ort;

(e) sie teilt sich bestimmte mit der Wahrnehmung der Aufsichtstätigkeiten zusammenhängende Aufgaben mit den anderen zuständigen Behörden.

6. Unbeschadet des Artikels 258 AEUV kann eine zuständige Behörde, deren Informations- oder Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1, 2, 3 und 4 nicht innerhalb einer angemessenen Frist Folge geleistet wird oder deren Informations- oder Amtshilfeersuchen abgelehnt wurde, die ESMA mit dieser Ablehnung oder Nichtfolgeleistung innerhalb einer angemessenen Frist befassen.

In diesen Fällen kann die ESMA – unbeschadet der Möglichkeit ihres Tätigwerdens gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 – gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 tätig werden.

7. Die zuständigen Behörden arbeiten bei dem begründeten Verdacht, dass Handlungen, die nach Artikel 2 Marktmissbrauch darstellen, erfolgen oder erfolgt sind, mit den für die entsprechenden Spotmärkte jeweils zuständigen Regulierungsbehörden ihres Landes und von Drittstaaten zusammen und tauschen Informationen mit diesen aus. Diese Zusammenarbeit muss einen konsolidierten Überblick über die Finanz- und Spotmärkte sowie die Aufdeckung und Ahndung markt- und grenzübergreifenden Marktmissbrauchs gewährleisten.

In Bezug auf Emissionszertifikate sind die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch gemäß dem vorhergehenden Unterabsatz auch mit folgenden Stellen zu gewährleisten:

(a) der Auktionsaufsicht in Bezug auf Versteigerungen von Treibhausgasemissionszertifikaten und anderen darauf beruhenden Auktionsobjekten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010,

(b) zuständigen Behörden, Registerführern, einschließlich des Zentralverwalters, und anderen mit der Überwachung der Einhaltung gemäß der Richtlinie 2003/87/EG beauftragten öffentlichen Stellen.

Die ESMA unterstützt und koordiniert die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den zuständigen Behörden und Regulierungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten und Drittländern. Die zuständigen Behörden treffen nach Möglichkeit gemäß Artikel 20 Kooperationsvereinbarungen mit den für die betreffenden Spotmärkte zuständigen Regulierungsbehörden von Drittländern.

8. Die Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber Drittstaaten unterliegt den Bestimmungen der Artikel 22 und 23.

9. Die ESMA entwickelt Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung der Verfahren und Formen des Informationsaustauschs und der Amtshilfe gemäß diesem Artikel.

Die ESMA legt der Kommission bis zum […] die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Artikel 20 Zusammenarbeit mit Drittstaaten

1. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten treffen erforderlichenfalls mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit zuständigen Behörden in Drittländern und die Durchsetzung von Verpflichtungen, die sich aus dieser Verordnung in Drittstaaten ergeben. Diese Kooperationsvereinbarungen stellen zumindest einen wirksamen Informationsaustausch sicher, der den zuständigen Behörden die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung ermöglicht.

Schlägt eine zuständige Behörde den Abschluss einer derartigen Vereinbarung vor, setzt sie die ESMA und die anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Kenntnis.

2. Die ESMA koordiniert die Ausarbeitung von Kooperationsvereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den jeweils zuständigen Behörden von Drittstaaten. Zu diesem Zweck wird die ESMA ein Muster für Kooperationsvereinbarungen erstellen, das die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verwenden können.

Die ESMA koordiniert auch den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei Informationen von zuständigen Behörden aus Drittländern, die für das Ergreifen von Maßnahmen nach Artikel 24, 25, 26, 27 und 28 von Belang sein können.

3. Die zuständigen Behörden treffen Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden von Drittländern nur, wenn die Garantien zum Schutz des Berufsgeheimnisses in Bezug auf die offengelegten Informationen jenen nach Artikel 21 mindestens gleichwertig sind. Ein derartiger Informationsaustausch muss der Wahrnehmung der Aufgaben dieser zuständigen Behörden dienen.

4. Die Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber Drittstaaten unterliegt den Bestimmungen der Artikel 22 und 23.

Artikel 21 Berufsgeheimnis

1. Vertrauliche Informationen, die gemäß dieser Verordnung empfangen, ausgetauscht oder übermittelt werden, unterliegen den Vorschriften der Absätze 2 und 3 zum Berufsgeheimnis.

2. Alle Personen, die eine Tätigkeit bei der zuständigen Behörde oder bei einer Behörde oder einem Marktteilnehmer, an die bzw. den die zuständige Behörde ihre Befugnisse delegiert hat, ausüben oder ausgeübt haben, einschließlich der unter Anweisung der zuständigen Behörde tätigen Prüfer und Sachverständigen, sind zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet. Die unter das Berufsgeheimnis fallenden Informationen dürfen keiner anderen Person oder Behörde bekannt gegeben werden, es sei denn, dies geschieht aufgrund einer Rechtsvorschrift.

3. Alle im Rahmen dieser Verordnung zwischen zuständigen Behörden ausgetauschten Informationen gelten als vertraulich, es sei denn, ihre Offenlegung wird von den zuständigen Behörden zum Zeitpunkt der Übermittlung für zulässig erklärt oder ist für gerichtliche Verfahren erforderlich.

Artikel 22 Datenschutz

In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Verordnung wenden die zuständigen Behörden die Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG an. In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die ESMA im Rahmen dieser Verordnung beachtet die ESMA die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001/EG.

Personenbezogene Daten werden nicht länger als fünf Jahre gespeichert.

Artikel 23 Übermittlung personenbezogener Daten in Drittstaaten

1. Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates darf personenbezogene Daten nur im Einzelfall in Drittstaaten übermitteln, wobei die Anforderungen der Richtlinie 95/46/EG, insbesondere der Artikel 25 oder 26, erfüllt sein müssen. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats muss sicherstellen, dass die Übermittlung für die Zwecke dieser Verordnung notwendig ist. Sie muss ferner sicherstellen, dass der Drittstaat die Daten nicht in einen weiteren Drittstaat übermittelt, außer wenn dies ausdrücklich schriftlich genehmigt wurde und die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Personenbezogene Daten dürfen nur in solche Drittstaaten übermittelt werden, die einen angemessenen Schutz dieser Daten gewährleisten.

2. Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats legt die von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats übermittelten Informationen nur dann einer zuständigen Behörde eines Drittstaats offen, wenn sie die ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Behörde erhalten hat, von der die Informationen stammen, und die Informationen gegebenenfalls nur zu den Zwecken offengelegt werden, für die die zuständige Behörde ihre Zustimmung erteilt hat.

3. Sieht eine Kooperationsvereinbarung den Austausch personenbezogener Daten vor, so ist die Richtlinie 95/46/EG einzuhalten.

KAPITEL 5 Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen

Artikel 24 Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen

1. Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften für verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen fest, die in den in Artikel 25 definierten Fällen gegen die Urheber von Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung angewandt werden, und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Umsetzung zu gewährleisten. Die Maßnahmen und Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die ESMA über die im ersten Unterabsatz genannten Vorschriften bis zum [24 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung]. Sie melden der Kommission und der ESMA spätere Änderungen dieser Vorschriften unverzüglich.

2. Bei der Ausübung ihrer Sanktionsbefugnisse in den in Artikel 25 genannten Fällen arbeiten die zuständigen Behörden eng zusammen, um sicherzustellen, dass die verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und Sanktionen zu den mit dieser Verordnung angestrebten Ergebnissen führen, und koordinieren ihre Maßnahmen, um gemäß Artikel 19 bei grenzübergreifenden Fällen mögliche Doppelarbeit und Überschneidungen bei der Anwendung verwaltungsrechtlicher Maßnahmen, Sanktionen und Geldbußen zu vermeiden.

Artikel 25 Sanktionsbefugnisse

Dieser Artikel findet stets dann Anwendung, wenn

(a) eine Person entgegen Artikel 9 Insider-Geschäfte tätigt;

(b) eine Person entgegen Artikel 9 anderen Personen empfiehlt, Insider-Geschäfte zu tätigen, oder sie dazu anstiftet;

(c) eine Person entgegen Artikel 9 Insider-Informationen nicht ordnungsgemäß offenlegt;

(d) eine Person entgegen Artikel 10 Marktmanipulation betreibt;

(e) eine Person entgegen Artikel 10 den Versuch der Marktmanipulation unternimmt;

(f) eine Person, die einen Handelsplatz betreibt, es entgegen Artikel 11 Absatz 1 versäumt, wirksame Vorkehrungen und Verfahren einzuführen und aufrecht zu erhalten, die der Verhinderung und Aufdeckung von Marktmanipulation dienen;

(g) eine Person, die Geschäfte gewerbsmäßig vermittelt oder ausführt, entgegen Artikel 11 Absatz 2 keine Systeme zur Aufdeckung und Meldung von Transaktionen unterhält, die Insider-Geschäfte, Marktmanipulation oder versuchte Marktmanipulation darstellen könnten, oder verdächtige Aufträge oder Transaktionen den zuständigen Behörden nicht unverzüglich meldet;

(h) ein Emittent eines Finanzinstruments oder Akteur des Marktes für Emissionszertifikate, für den die Ausnahme nach Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 nicht gilt, es entgegen Artikel 12 Absatz 1 versäumt, der Öffentlichkeit Insider-Informationen so bald wie möglich bekannt zu geben oder zu veröffentlichende Insider-Informationen auf seiner Internet-Site offenzulegen;

(i) ein Emittent eines Finanzinstruments oder Akteur des Marktes für Emissionszertifikate, für den die Ausnahme nach Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 nicht gilt, die Offenlegung von Insider-Informationen aufschiebt, wenn ein solcher Aufschub voraussichtlich irreführende Signale an die Öffentlichkeit aussendet oder wenn die Geheimhaltung der betreffenden Informationen entgegen Artikel 12 Absatz 2 nicht gewährleistet ist;

(j) ein Emittent eines Finanzinstruments oder Akteur des Marktes für Emissionszertifikate, für den die Ausnahme nach Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 nicht gilt, entgegen Artikel 12 Absatz 2 die zuständige Behörde nicht über den Aufschub der Offenlegung von Insider-Informationen unterrichtet;

(k) ein Emittent eines Finanzinstruments oder Akteur des Marktes für Emissionszertifikate oder eine in deren Auftrag oder für deren Rechnung handelnde Person es entgegen Artikel 12 Absatz 4 versäumt, der Öffentlichkeit Insider-Informationen offenzulegen, die Personen im Zuge der normalen beruflichen oder geschäftlichen Pflichterfüllung offengelegt werden;

(l) ein Emittent eines Finanzinstruments oder Teilnehmer des Marktes für Emissionszertifikate, für den die Ausnahme nach Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 nicht gilt, oder eine Person, die in deren Auftrag oder für deren Rechnung handelt, es entgegen Artikel 13 Absatz 1 versäumt, eine Insider-Liste zu erstellen, regelmäßig zu aktualisieren oder der zuständigen Behörde auf Anfrage vorzulegen;

(m) eine Person, die innerhalb eines Emittenten von Finanzinstrumenten Führungsaufgaben wahrnimmt, oder ein Akteur des Marktes für Emissionszertifikate, für die bzw. den die Ausnahme nach Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 nicht gilt, oder eine mit diesen in enger Verbindung stehende Person entgegen Artikel 14 Absätze 1 und 2 Eigengeschäfte nicht öffentlich bekannt gibt;

(n) eine Person, die Informationen erstellt oder verbreitet, mit denen Anlagestrategien empfohlen oder nahegelegt werden und die für Verbreitungskanäle oder die Öffentlichkeit vorgesehen sind, entgegen Artikel 15 Absatz 1 nicht angemessen dafür sorgt, dass die Informationen objektiv dargestellt werden, oder Interessen bzw. Interessenkonflikte nicht offenlegt;

(o) eine Person, die für eine zuständige Behörde oder ein Branchenunternehmen, auf das die zuständige Behörde Aufgaben übertragen hat, arbeitet oder gearbeitet hat, entgegen Artikel 21 vom Berufsgeheimnis erfasste Informationen offenlegt;

(p) eine Person es versäumt, der zuständigen Behörde auf Anfrage gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a Zugang zu einem Dokument zu gewähren oder ihr eine Kopie des Dokuments zu übermitteln;

(q) eine Person es versäumt, auf Anforderung gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b der zuständigen Behörde Informationen bereitzustellen oder einer Vorladung nachzukommen;

(r) ein Marktakteur der zuständigen Behörde auf deren Anforderung gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c nicht die angeforderten Informationen zu Warenderivaten oder Meldungen über verdächtige Transaktionen übermittelt oder ihr nicht direkten Zugang zu den Händlersystemen gewährt;

(s) eine Person der zuständigen Behörde auf deren Anforderung gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe d keinen Zugang zu einem Standort für Nachprüfungen gewährt;

(t) eine Person auf Anfrage gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe f keinen Zugang zu vorhandenen Telefon- und Datenverkehrsaufzeichnungen gewährt;

(u) eine Person einer Aufforderung der zuständigen Behörde nicht nachkommt, Praktiken, die gegen diese Verordnung verstoßen, einzustellen, den Handel mit einem Finanzinstrument auszusetzen oder eine Berichtigung zu veröffentlichen;

(v) eine Person eine Tätigkeit durchführt, die ihr die zuständige Behörde verboten hat.

Artikel 26 Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen

1. Unbeschadet der Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Behörden gemäß Artikel 17 sind die zuständigen Behörden im Einklang mit nationalem Recht befugt, bei Verstößen gemäß Absatz 1 zumindest die folgenden verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und Sanktionen zu verhängen:

(a) eine Anordnung, wonach die für den Verstoß verantwortliche Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat,

(b) Maßnahmen bei dem Versäumnis, bei Ermittlungen gemäß Artikel 17 zusammenzuarbeiten;

(c) Maßnahmen, die einen andauernden Verstoß gegen diese Verordnung beenden und dessen Auswirkungen beseitigen;

(d) eine öffentliche Erklärung zur verantwortlichen Person und zur Art des Verstoßes, die auf der Internet-Site der zuständigen Behörden veröffentlicht wird;

(e) die Korrektur falscher oder irreführender offengelegter Informationen, einschließlich der Verpflichtung von Emittenten oder anderen Personen, die falsche oder irreführende Informationen verbreitet haben, eine Berichtigung zu veröffentlichen;

(f) ein vorübergehendes Verbot einer Tätigkeit;

(g) den Entzug der Zulassung einer Wertpapierfirma gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie [neue MiFID];

(h) ein vorübergehendes Verbot für das verantwortliche Mitglied eines Leitungsorgans einer Wertpapierfirma oder eine andere verantwortliche natürliche Person, in Wertpapierfirmen Aufgaben wahrzunehmen;

(i) Aussetzung des Handels mit den betreffenden Finanzinstrumenten;

(j) Beantragung des Einfrierens und/oder der Beschlagnahme von Vermögenswerten;

(k) Geldbußen, die bis zur zweifachen Höhe der erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste gehen können, sofern diese sich beziffern lassen;

(l) im Falle einer natürlichen Person Geldbußen von bis zu [5 000 000 EUR] bzw. in den Mitgliedstaaten, in denen der Euro nicht die amtliche Währung ist, Geldbußen in entsprechender Höhe in der Landeswährung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung;

(m) im Falle einer juristischen Person Geldbußen von bis zu 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes des Unternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr; handelt es sich bei der juristischen Person um die Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft [im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG], bezeichnet „jährlicher Gesamtumsatz“ den jährlichen Gesamtumsatz, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss der Muttergesellschaft an der Spitze ausgewiesen ist.

2. Die zuständigen Behörden können neben den in Absatz 1 aufgeführten Befugnissen weitere Sanktionsbefugnisse erhalten und höhere Geldbußen als die genannten Geldbußen verhängen.

3. Alle bei einem Verstoß gegen diese Verordnung angewandten verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und Sanktionen werden unverzüglich veröffentlicht, wobei mindestens die Art und Natur des Verstoßes und die Identität der Verantwortlichen bekannt gegeben werden, außer wenn eine solche Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte ernsthaft gefährden würde. Würde eine solche Bekanntmachung den Beteiligten einen unverhältnismäßig großen Schaden zufügen, geben die zuständigen Behörden die Maßnahmen und Sanktionen auf anonymer Basis bekannt.

Artikel 27 Wirksame Anwendung der Sanktionen

1. Bei der Bestimmung der Art der verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und Sanktionen berücksichtigen die zuständigen Behörden alle relevanten Umstände, darunter

(a) die Schwere und Dauer des Verstoßes;

(b) den Grad an Verantwortung der verantwortlichen Person;

(c) die Finanzkraft der verantwortlichen Person, wie sie sich aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;

(d) die Höhe der von der verantwortlichen Person erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;

(e) das Ausmaß der Zusammenarbeit der verantwortlichen Person mit der zuständigen Behörde, unbeschadet des Erfordernisses, die erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste dieser Person einzuziehen;

(f) frühere Verstöße der verantwortlichen Person.

Sofern in nationalem Recht vorgesehen, können die zuständigen Behörden weitere Faktoren berücksichtigen.

2. Die ESMA stellt den zuständigen Behörden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Leitlinien zur Art der verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und Sanktionen und zur Höhe der Geldbußen bereit.

Artikel 28 Rechtsbehelfe

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass gegen die von der zuständigen Behörde gemäß dieser Verordnung getroffenen Entscheidungen Rechtsbehelfe eingelegt werden können.

Artikel 29 Meldung von Verstößen

1. Die Mitgliedstaaten richten wirksame Mechanismen ein, um die Meldung von Verstößen gegen diese Verordnung bei den zuständigen Behörden zu fördern, die mindestens Folgendes umfassen:

(a) spezielle Verfahren für die Entgegennahme der Meldungen über Verstöße und deren Nachverfolgung;

(b) einen angemessenen Schutz von Personen, die mögliche oder tatsächliche Verstöße melden;

(c) den Schutz personenbezogener Daten gemäß den Grundsätzen der Richtlinie 95/46/EG sowohl hinsichtlich der Person, die den möglichen oder tatsächlichen Verstoß meldet, als auch hinsichtlich der Person, auf die sich die Meldung bezieht;

(d) angemessene Verfahren zur Gewährleistung des Rechts der Person, auf die sich die Meldung bezieht, auf Verteidigung und Anhörung vor dem Erlass einer Entscheidung in Bezug auf diese Person und des Rechts, einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen die diese Person betreffenden Entscheidungen und Maßnahmen einzulegen.

2. Im Einklang mit nationalem Recht können finanzielle Anreize für Personen, die besonders wichtige Informationen über mögliche Verstöße gegen diese Verordnung bereitstellen, unter der Voraussetzung gewährt werden, dass diese Personen nicht bereits zuvor einer Verpflichtung zur Meldung solcher Informationen unterliegen, dass die Informationen neu sind und dass sie zur Verhängung einer Verwaltungsmaßnahme oder einer verwaltungs- oder strafrechtlichen Sanktion für einen Verstoß gegen diese Verordnung führen.

3. Die Kommission trifft mittels Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 33 Maßnahmen zur Festlegung der in Absatz 1 genannten Verfahren, einschließlich der Modalitäten der Meldung und der Nachverfolgung von Meldungen sowie der Personenschutzmaßnahmen.

Artikel 30 Informationsaustausch mit der ESMA

1. Die zuständigen Behörden sowie die Justizbehörden stellen der ESMA jährlich aggregierte Informationen zu allen gemäß den Artikeln 24, 25, 26, 27, 28 und 29 verhängten verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, Sanktionen und Geldbußen bereit. Die ESMA veröffentlicht diese Informationen in einem Jahresbericht.

2. Hat die zuständige Behörde verwaltungsrechtliche Maßnahmen, Sanktionen oder Geldbußen öffentlich bekanntgegeben, meldet sie diese verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, Sanktionen oder Geldbußen zugleich der ESMA.

3. Wenn eine veröffentlichte verwaltungsrechtliche Maßnahme, Sanktion oder Geldbuße eine Wertpapierfirma betrifft, die gemäß der Richtlinie [neue MiFID] zugelassen ist, vermerkt die ESMA die veröffentlichte Sanktion im Register der Wertpapierfirmen, das gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie [neue MiFID] erstellt worden ist.

4. Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung der Verfahren und Formen des Informationsaustauschs gemäß diesem Artikel.

Die ESMA legt der Kommission bis zum […] die im ersten Unterabsatz genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die im ersten Unterabsatz genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren anzunehmen.

KAPITEL 6 DELEGIERTE RECHTSAKTE

Artikel 31 Übertragung von Befugnissen

Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die Ergänzungen und Änderungen der Bedingungen für Rückkaufprogramme und Maßnahmen zur Stabilisierung des Kurses von Finanzinstrumenten, die Begriffsbestimmungen in dieser Verordnung, die Bedingungen der Aufstellung von Insider-Listen, die Bedingungen in Bezug auf die Eigengeschäfte von Führungskräften und die Vorkehrungen für Personen, die Informationen übermitteln, die zur Aufdeckung von Verstößen gegen diese Verordnung führen können, betreffen.

Artikel 32 Ausübung der Befugnisübertragung

1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den Bedingungen dieses Artikels übertragen.

2. Die Befugnisübertragung gilt für einen unbefristeten Zeitraum, der an dem in Artikel 36 Absatz 1 angegebenen Tag beginnt.

3. Die Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.

4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie diesen gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5. Ein delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn das Europäische Parlament und der Rat binnen zwei Monaten nach seiner Übermittlung keine Einwände gegen ihn erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Dieser Zeitraum wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rats um zwei Monate verlängert.

KAPITEL 7 DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE

Artikel 33 Ausschussverfahren

1. Im Hinblick auf den Erlass von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 29 Absatz 3 wird die Kommission von dem gemäß dem Beschluss 2001/528/EG[41] der Kommission eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011[42].

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 unter Beachtung von deren Artikel 8.

KAPITEL 8 ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 34 Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG

Die Richtlinie 2003/6/EG wird mit Wirkung vom [24 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] aufgehoben. Bezugnahmen auf die Richtlinie 2003/6/EG gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 35 Übergangsbestimmungen

Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende und von den zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission[43] für die Zwecke der Anwendung von Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a der Richtlinie 2003/6/EG zugelassene Marktpraktiken, können bis zum [12 Monate nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung] anwendbar bleiben, wenn die betreffenden zuständigen Behörden dies der ESMA vor dem Datum der Anwendung dieser Verordnung mitteilen.

Artikel 36 Inkrafttreten und Geltung

1. Diese Verordnung tritt am [zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung] im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

2. Sie gilt ab dem [24 Monate nach dem Inkrafttreten der Verordnung], mit Ausnahme von Artikel 3 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 9, Artikel 13 Absatz 4, Artikel 13 Absatz 6, Artikel 14 Absatz 5, Artikel 14 Absatz 6, Artikel 15 Absatz 3, Artikel 18 Absatz 9, Artikel 19 Absatz 9, Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 29 Absatz 3, die unmittelbar nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung gelten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

ANHANG I

A. Indikatoren für manipulatives Handeln durch Aussenden falscher oder irreführender Signale und durch Sicherung des Erzielens bestimmter Kurse

Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung und unbeschadet der Handlungen, die in Absatz 3 des vorgenannten Artikels aufgeführt sind, werden die nachfolgend in nicht erschöpfender Aufzählung genannten Indikatoren, die für sich genommen nicht unbedingt als Marktmanipulation anzusehen sind, berücksichtigt, wenn Marktteilnehmer oder die zuständigen Behörden Geschäfte oder Handelsaufträge prüfen:

(a) der Umfang, in dem erteilte Handelsaufträge oder abgewickelte Geschäfte einen bedeutenden Teil des Tagesvolumens der Transaktionen mit dem entsprechenden Finanzinstrument, einem damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakt oder einem auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekt ausmachen, vor allem dann, wenn diese Tätigkeiten zu einer erheblichen Veränderung des Kurses führen;

(b) der Umfang, in dem erteilte Handelsaufträge oder abgewickelte Geschäfte von Personen mit erheblichen Kauf- oder Verkaufspositionen in Bezug auf ein Finanzinstrument, einen damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakt oder ein auf Emissionszertifikaten beruhendes Auktionsobjekt zu wesentlichen Änderungen des Kurses dieses Finanzinstruments, damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts führen;

(c) der Umstand, ob getätigte Geschäfte nicht zu einer Änderung des wirtschaftlichen Eigentums eines Finanzinstruments, eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts führen;

(d) der Umfang, in dem erteilte Handelsaufträge oder abgewickelte Geschäfte Umkehrungen von Positionen innerhalb eines kurzen Zeitraums beinhalten und einen beträchtlichen Teil des Tagesvolumens der Transaktionen mit dem entsprechenden Finanzinstrument, einem damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakt oder einem auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekt ausmachen und mit einer erheblichen Veränderung des Kurses eines Finanzinstruments, eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts in Verbindung stehen könnten;

(e) der Umfang, in dem erteilte Handelsaufträge oder abgewickelte Geschäfte innerhalb einer kurzen Zeitspanne des Börsentages konzentriert werden und zu einer Kursveränderung führen, die in der Folge wieder umgekehrt wird;

(f) der Umfang, in dem erteilte Handelsaufträge die Darstellung der besten Geld- oder Briefkurse eines Finanzinstruments, eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts verändern oder allgemeiner die den Marktteilnehmern verfügbare Darstellung des Orderbuchs verändern und vor ihrer eigentlichen Abwicklung annulliert werden;

(g) der Umfang, in dem Geschäfte genau oder ungefähr zu einem Zeitpunkt in Auftrag gegeben oder abgewickelt werden, zu dem die Referenzkurse, die Abrechnungskurse und die Bewertungen berechnet werden, und dies zu Kursveränderungen führt, die sich auf diese Kurse und Bewertungen auswirken.

B. Indikatoren für manipulatives Handeln durch Vorspiegelung falscher Tatsachen sowie durch sonstige Kunstgriffe oder Formen der Täuschung

Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung und unbeschadet der Handlungen, die im Absatz 3 Unterabsatz 2 des vorgenannten Artikels aufgeführt sind, werden die nachfolgend in nicht erschöpfender Aufzählung genannten Indikatoren, die für sich genommen nicht unbedingt als Marktmanipulation anzusehen sind, berücksichtigt, wenn Marktteilnehmer oder die zuständigen Behörden Geschäfte oder Handelsaufträge prüfen:

(a) ob von bestimmten Personen erteilte Handelsaufträge oder abgewickelte Geschäfte vorab oder im Nachhinein von der Verbreitung falscher oder irreführender Informationen durch dieselben oder in enger Beziehung zu ihnen stehenden Personen begleitet wurden;

(b) ob Geschäfte von Personen in Auftrag gegeben bzw. abgewickelt werden, bevor oder nachdem diese Personen oder in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen unrichtige oder verzerrte oder nachweislich von materiellen Interessen beeinflusste Anlageempfehlungen erstellt oder weitergegeben haben.

FINANZBOGEN ZU VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTEN

1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

              1.1.    Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

              1.2.    Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur

              1.3.    Art des Vorschlags/der Initiative

              1.4.    Ziel(e)

              1.5.    Begründung des Vorschlags/der Initiative

              1.6.    Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkung(en)

              1.7.    Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

              2.1.    Monitoring und Berichterstattung

              2.2.    Verwaltungs- und Kontrollsystem

              2.3.    Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

              3.1.    Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

              3.2.    Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

              3.2.1. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

              3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

              3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

              3.2.4. Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

              3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter

              3.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU VORSCHLÄGEN FÜR RECHTSAKTE

1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.        Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch)

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über strafrechtliche Sanktionen für Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch)

1.2.        Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur[44]

Binnenmarkt – Finanzmärkte

1.3.        Art des Vorschlags/der Initiative

ý Der Vorschlag / die Initiative betrifft eine neue Maßnahme.

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme[45].

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme.

¨ Der Vorschlag / die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.

1.4.        Zielsetzungen

1.4.1.     Mit dem Vorschlag / der Initiative verfolgte(s) mehrjährige(s) strategische(s) Ziel(e) der Kommission

Die allgemeinen Ziele der Verordnung und der Richtlinie über den Marktmissbrauch bestehen darin, die Marktintegrität und den Anlegerschutz zu verbessern, indem sie Personen, die über Insider-Informationen verfügen, den Handel mit damit verbundenen Finanzinstrumenten untersagen und die Manipulation von Finanzmärkten durch Praktiken wie die Verbreitung von falschen Informationen und Gerüchten und den Abschluss von Transaktionen, mit denen das Erzielen eines anormalen Kursniveaus gesichert wird, verbieten. Gleichzeitig sollen sie ein einheitliches Regelwerk und gleiche Ausgangsbedingungen gewährleisten und die Kapitalbeschaffung an Wertpapiermärkten für Emittenten auf KMU-Wachstumsmärkten attraktiver machen.

1.4.2.     Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)

Einzelziel Nr. …

Im Hinblick auf die Erreichung der vorstehend genannten allgemeinen Ziele müssen folgende Einzelziele umgesetzt werden:

- Gewährleistung, dass die Verordnung und die Richtlinie mit den Marktentwicklungen Schritt halten;

- Sicherstellung einer wirksamen Durchsetzung der Vorschriften über den Marktmissbrauch;

- Stärkung der Wirksamkeit der Vorschriften über den Marktmissbrauch durch größere Klarheit und Rechtssicherheit;

- Soweit möglich, Verringerung des Verwaltungsaufwands, insbesondere für Emittenten an KMU-Märkten.

ABM/ABB-Tätigkeiten

Voraussetzung für die Verwirklichung dieser spezifischen Ziele ist die Erreichung folgender operativer Ziele:

- Verhinderung des Marktmissbrauchs an organisierten Märkten und auf Plattformen und bei OTC-Transaktionen;

- Verhinderung des Marktmissbrauchs an Warenmärkten und damit verbundenen Derivatemärkten;

- Gewährleistung, dass die Regulierungsbehörden über die für eine wirksame Durchsetzung erforderlichen Informationen und Befugnisse verfügen;

- Gewährleistung einheitlicher, wirksamer und abschreckender Sanktionen;

- Beschränkung oder Abschaffung von Optionen und Ermessensspielräumen;

- Klärung bestimmter zentraler Konzepte.

1.4.3.     Erwartete(s) Ergebnis(se) und Auswirkung(en)

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken dürfte.

Die Vorschläge werden in ihren Gesamtauswirkungen zu erheblichen Verbesserungen bei der Bekämpfung des Marktmissbrauchs in der EU führen. Zunächst werden sie durch Klärung der erfassten Finanzinstrumente und Märkte die Marktintegrität und den Anlegerschutz verbessern, indem sie sicherstellen, dass auch Instrumente, die nur zum Handel auf einem multilateralen Handelssystem (MTF) und anderen neuen Arten von organisierten Handelssystemen (OTF) zugelassen sind, erfasst werden. Daneben werden sie den Schutz vor einer missbräuchlichen Nutzung von Warenderivaten durch eine größere Markttransparenz verbessern. Außerdem stellen sie sicher, dass Marktmissbrauch besser ermittelt werden kann, da die zuständigen Behörden die erforderlichen Untersuchungsbefugnisse erhalten und die abschreckende Wirkung von Sanktionsregelungen durch Einführung von Mindestvorschriften für verwaltungsrechtliche Maßnahmen oder Sanktionen und die Verpflichtung zur Einführung strafrechtlicher Sanktionen erhöht wird. Die Vorschläge führen zudem durch eine Beschränkung der Optionen und Ermessensspielräume der Mitgliedstaaten zu einer einheitlicheren Herangehensweise an die Bekämpfung des Marktmissbrauchs und gewährleisten, dass für Emittenten auf KMU-Wachstumsmärkten angemessene Regelungen gelten. Insgesamt wird erwartet, dass die Vorschläge zu einer verbesserten Integrität der Finanzmärkte beitragen, die sich positiv auf das Anlegervertrauen auswirken wird, was wiederum einen Beitrag zur finanziellen Stabilität der Finanzmärkte leisten wird.

1.4.4.     Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

Zur Bewertung könnten folgende wesentliche Indikatoren und Informationsquellen herangezogen werden:

- Daten der zuständigen nationalen Behörden zur Zahl der von ihnen untersuchten und geahndeten Marktmissbrauchsfälle; sowie

- ein Bericht (der von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) erstellt werden könnte) zu den Erfahrungen der Regulierungsbehörden mit der Durchsetzung der Rechtsvorschriften.

1.5.        Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.     Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Kurzfristig:

- Gewährleistung, dass die Regulierungsbehörden über die für eine wirksame Durchsetzung erforderlichen Informationen und Befugnisse verfügen;

- Gewährleistung einheitlicher, wirksamer und abschreckender Sanktionen;

- Beschränkung oder Abschaffung von Optionen und Ermessensspielräumen;

- Klärung bestimmter zentraler Konzepte.

Langfristig:

- Verhinderung des Marktmissbrauchs an organisierten Märkten und auf Plattformen und bei OTC-Transaktionen;

- Verhinderung des Marktmissbrauchs an Warenmärkten und damit verbundenen Derivatemärkten.

1.5.2.     Mehrwert durch die Intervention der EU

Wenngleich alle in der Folgenabschätzung genannten Probleme signifikante Auswirkungen in jedem einzelnen Mitgliedstaat haben, kann ihre Gesamtauswirkung nur im grenzübergreifenden Kontext vollständig erfasst werden. Denn Marktmissbrauch ist überall dort möglich, wo das betreffende Instrument notiert ist oder außerbörslich gehandelt wird, d. h. auch auf anderen Märkten als dem Primärmarkt des jeweiligen Instruments. Infolgedessen besteht ein reales Risiko, dass die auf einzelstaatlicher Ebene in Bezug auf Marktmissbrauch getroffenen Maßnahmen ohne entsprechende Maßnahmen auf Unionsebene umgangen werden oder unwirksam sind. Ein einheitliches Vorgehen ist zudem zur Vermeidung von Aufsichtsarbitrage von wesentlicher Bedeutung. Da diese Thematik bereits von der bestehenden Marktmissbrauchsrichtlinie und den damit verbundenen Vorschriften erfasst wird, eignet sich ein gemeinschaftliches Vorgehen zur Behebung der in der Folgenabschätzung genannten Probleme am besten.

1.5.3.     Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse

Der Vorschlag für diese Verordnung baut auf der bestehenden Marktmissbrauchsrichtlinie auf, die hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs an Grenzen gestoßen ist und zudem in den Mitgliedstaaten auf uneinheitliche Weise umgesetzt wurde, so dass eine Überarbeitung in Form einer Verordnung und einer Richtlinie erforderlich wurde.

1.5.4.     Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Entsprechend ihrer Ankündigung in der Mitteilung „Regulierung der Finanzdienstleistungen für nachhaltiges Wachstum“ vom 2. Juni 2010[46] wird die Kommission ihr umfassendes Reformprogramm im Finanzbereich in den kommenden Monaten abschließen. Einige der in der Mitteilung aufgeführten vorhandenen oder in Arbeit befindlichen Vorschläge stehen mit dieser Initiative im Zusammenhang und werden dazu beitragen, die mit ihr verfolgten Ziele – einen besseren Anlegerschutz und eine größere Markttransparenz und Integrität – zu erreichen.

Der Vorschlag für eine Verordnung über Leerverkäufe und bestimmte Aspekten von Credit Default Swaps umfasst Vorschriften zur Offenlegung von Leerverkäufen, die es den Regulierungsbehörden einfacher machen, mögliche Fälle der Marktmanipulation oder Insider-Geschäfte im Zusammenhang mit Leerverkäufen aufzudecken[47].

Der Vorschlag für eine Verordnung über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister wird die Transparenz wesentlicher OTC-Derivate-Positionen ebenfalls erhöhen, was den Regulierungsbehörden die Überwachung der Märkte hinsichtlich einer missbräuchlichen Nutzung von Derivaten erleichtern wird[48].

Im Rahmen der Überarbeitung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente werden Optionen geprüft, den derzeitigen Anwendungsbereich der Meldepflicht auch auf Geschäfte mit Instrumenten, die nur auf einem multilateralen Handelssystem (MTF) gehandelt werden, sowie auf OTC-Transaktionen, einschließlich Derivaten, auszuweiten. Die Meldung von OTC-Transaktionen mit Instrumenten, die nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, ist derzeit nicht obligatorisch, sie würde es aber den Regulierungsbehörden leichter machen, einen möglichen Marktmissbrauch mit solchen Instrumenten aufzudecken[49].

Transparenzanforderungen und spezielle manipulative Handlungen an physischen Energiemärkten sowie die Meldung von Transaktionen, mit der die Integrität der Energiemärkte sichergestellt werden soll, sind Gegenstand des Vorschlags der Kommission für eine Verordnung über die Integrität und Transparenz des Energiemarkts[50].

1.6.        Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkung(en)

¨ Vorschlag/Initiative mit befristeter Geltungsdauer

– ¨  Geltungsdauer: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ

– ¨  Finanzielle Auswirkungen JJJJ bis JJJJ

ý Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Geltungsdauer

– Umsetzung mit einer Anlaufphase von [JJJJ] bis [JJJJ]

– und anschließendem gleichmäßigen Normalbetrieb.

1.7.        Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung[51]

ý Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission

¨ Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

– ¨  Exekutivagenturen

– ¨  von der Union geschaffene Einrichtungen[52]

– ¨  einzelstaatliche öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

– ¨  Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen von Titel V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung bezeichnet sind

¨ Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten

¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte präzisieren)

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen:

//

2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.        Monitoring und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Gemäß Artikel 81 der Verordnung zur Einrichtung einer Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ist ab der effektiven Aufnahme der Tätigkeiten der Behörde alle drei Jahre eine Bewertung der gesammelten Erfahrungen mit der Tätigkeit der Behörde zu erstellen. Zu diesem Zweck veröffentlicht die Kommission einen allgemeinen Bericht, der dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt wird.

2.2.        Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.     Ermittelte Risiken

In Verbindung mit den Verordnungen zur Einrichtung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde wurde eine Folgenabschätzung zur Reform des Finanzaufsichtssystems in der EU durchgeführt.

Die vorgesehen zusätzlichen Mittel für die ESMA sind erforderlich, damit diese die in ihre Zuständigkeit fallenden Aufgaben im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vorschlag erfüllen kann.

1.       Die ESMA wird die Harmonisierung und Koordinierung der Vorschriften in Bezug auf folgende Aspekte sicherstellen:

- Ausnahmen für Rückkaufprogramme und Stabilisierungsmaßnahmen (Artikel 3);

- technische Modalitäten für die Ermittlung und Meldung verdächtiger Transaktionen (Artikel 11);

- technische Mittel für eine angemessene Veröffentlichung von Insider-Informationen (Artikel 12);

- technische Mittel für einen Aufschub der Offenlegung von Insider-Informationen (Artikel 12);

- Eine indikative, nicht erschöpfende Liste von Ereignissen, die Gegenstand von Insider-Informationen sein könnten, in Bezug auf Emittenten, deren Finanzinstrumenten zum Handel an einem KMU-Markt zugelassen sind (Artikel 12);

- Inhalt und Format von Insider-Listen (Artikel 13);

- Vorkehrungen in Bezug auf Anlageempfehlungen und Statistik (Artikel 15);

- Verfahren und Formen des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Regulierungsbehörden in der EU und in Drittländern (Artikel 18, 19, 20, 29).

2.       Auf Anfrage einer zuständigen Behörde wird die ESMA zudem bei grenzübergreifenden Fällen des Marktmissbrauchs die Untersuchungen und Inspektionen der zuständigen Behörden koordinieren (Artikel 19).

3.       Die ESMA wird ferner die Ausarbeitung von Kooperationsvereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den jeweils zuständigen Behörden von Drittländern koordinieren. Dazu wird sie Muster von Kooperationsvereinbarungen erstellen, die die zuständigen Behörden verwenden können. Darüber hinaus wird die ESMA den Informationsaustausch zwischen den Behörden in Bezug auf Informationen, die von zuständigen Behörden aus Drittländern stammen, koordinieren (Artikel 20).

4.       Schließlich wird die ESMA in Bezug auf Warenderivate die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den für die Spot-Märkte zuständigen Regulierungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten und Drittländern unterstützen und koordinieren (Artikel 19).

Ohne diese Mittel könnte die Behörde ihre Aufgaben nicht zeitgerecht und wirksam erfüllen.

2.2.2.     Vorgesehene Kontrollen

Die in der ESMA-Verordnung vorgesehenen Verwaltungs- und Kontrollsysteme werden auch im Rahmen des vorliegenden Vorschlags genutzt. Die endgültigen Indikatoren zur Beurteilung der Leistung der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde werden von der Kommission zum Zeitpunkt der Durchführung der ersten vorgeschriebenen Bewertung festgelegt. Für die endgültige Bewertung werden die quantitativen Indikatoren ebenso wichtig sein wie die qualitativen Belege, die bei den Konsultationen gesammelt wurden. Die Bewertung findet alle drei Jahre statt.

2.3.        Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen wird die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) ohne Einschränkung auf die ESMA angewandt.

Die Behörde tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die für sämtliche Mitarbeiter der Behörde gelten.

Die Finanzierungsbeschlüsse und Vereinbarungen sowie die daran geknüpften Umsetzungsinstrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und OLAF bei den Empfängern der von der Behörde ausgezahlten Gelder sowie bei den für die Zuweisung der Gelder Verantwortlichen bei Bedarf Kontrollen vor Ort durchführen können.

3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.        Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

· Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehr­jährigen Finanz­rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge

Nummer [Beschreibung………………………...……….] || GM/NGM ([53]) || von EFTA-Ländern[54] || von Kandidaten­ländern[55] || von Dritt­ländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung

|| 12.040401.01 ESMA – Haushaltszuschuss im Rahmen der Titel 1 und 2 (Personal- und Verwaltungsausgaben) || GM || JA || NEIN || NEIN || NEIN

· Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

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3.2.        Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.     Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehr­jährigen Finanz­rahmens || 1A || Wettbewerbsfähigkeit im Dienste von Wachstum und Beschäftigung

GD: <MARKT> || || || Jahr 2013[56] || Jahr 2014 || Jahr 2015 || || || INSGESAMT

Ÿ Operative Mittel || || || || || || || ||

12.0404.01 || Verpflichtungen || (1) || 0,179 || 0,327 || 0,327 || || || || || 0,832

Zahlungen || (2) || 0,179 || 0,327 || 0,327 || || || || || 0,832

Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[57] || || || || || || || ||

Nummer der Haushaltslinie || || (3) || 0 || 0 || 0 || || || || ||

Mittel INSGESAMT für die GD MARKT || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 0,179 || 0,327 || 0,327 || || || || || 0,832

Zahlungen || =2+2a +3 || 0,179 || 0,327 || 0,327 || || || || || 0,832

Ÿ Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || 0 || 0 || 0 || || || || ||

Zahlungen || (5) || 0 || 0 || 0 || || || || ||

Ÿ Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || 0 || 0 || 0 || || || || ||

Mittel INSGESAMT der RUBRIK 1A des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+ 6 || 0,179 || 0,327 || 0,327 || || || || || 0,832

Zahlungen || =5+ 6 || 0,179 || 0,327 || 0,327 || || || || || 0,832

3. Die ESMA wird eine Reihe von Entwürfen technischer Durchführungsstandards in Bezug auf folgende Aspekte erstellen müssen:

– Ausnahmen für Rückkaufprogramme und Stabilisierungsmaßnahmen (Artikel 3);

– technische Modalitäten für die Ermittlung und Meldung verdächtiger Transaktionen (Artikel 11);

– technische Mittel für eine angemessene Veröffentlichung von Insider-Informationen (Artikel 12);

– technische Mittel für einen Aufschub der Offenlegung von Insider-Informationen (Artikel 12);

– Eine indikative, nicht erschöpfende Liste von Ereignissen, die Gegenstand von Insider-Informationen sein könnten, in Bezug auf Emittenten, deren Finanzinstrumenten zum Handel an einem KMU-Markt zugelassen sind (Artikel 12);

– Inhalt und Format von Insider-Listen (Artikel 13);

– Vorkehrungen in Bezug auf Anlageempfehlungen und Statistik (Artikel 15);

– Verfahren und Formen des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Regulierungsbehörden in der EU und in Drittländern (Artikel 18, 19, 20, 29).

4. Auf Anfrage einer zuständigen Behörde wird die ESMA bei grenzübergreifenden Fällen des Marktmissbrauchs die Untersuchungen und Inspektionen der zuständigen Behörden koordinieren.

5. Die ESMA wird die Ausarbeitung von Kooperationsvereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den jeweils zuständigen Behörden von Drittländern koordinieren. Dazu wird sie Muster von Kooperationsvereinbarungen erstellen, die die zuständigen Behörden verwenden können. Darüber hinaus wird die ESMA den Austausch von Informationen, die von zuständigen Behörden aus Drittländern stammen, koordinieren (Artikel 20).

6. 4.         In Bezug auf Warenderivate wird die ESMA die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den für die Spot-Märkte zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten und Drittländern unterstützen und koordinieren (Artikel 19).

Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken betrifft:

Ÿ Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || || || || || || ||

Zahlungen || (5) || || || || || || || ||

Ÿ Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || ||

Mittel INSGESAMT unter Rubrik 1 bis 4 des mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag) || Verpflichtungen || =4+ 6 || 0,179 || 0,327 || 0,327 || || || || || 0,832

Zahlungen || =5+ 6 || 0,179 || 0,327 || 0,327 || || || || || 0,832

Rubrik des mehr­jährigen Finanz­rahmens || 5 || „Verwaltungsausgaben“

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || || Jahr 2013 || Jahr 2014 || Jahr 2015 || || || INSGESAMT

GD: <…….> ||

Ÿ Personalausgaben || 0 || 0 || 0 || || || || ||

Ÿ Sonstige Verwaltungsausgaben || 0 || 0 || 0 || || || || ||

GD <….> INSGESAMT || Mittel || || || || || || || ||

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 0 || 0 || 0 || || || || ||

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || || Jahr 2013[58] || Jahr 2014 || Jahr 2015 || || || INSGESAMT

Mittel unter Rubrik 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens INSGESAMT || Verpflichtungen || 0,179 || 0,327 || 0,327 || || || || || 0,832

Zahlungen || 0,179 || 0,327 || 0,327 || || || || || 0,832

3.2.2.     Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

– ¨  Für den Vorschlag / die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt

– ý  Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Die Einzelziele des Vorschlags sind unter 1.4.2 aufgeführt. Sie sollen durch die vorgeschlagenen Legislativmaßnahmen, die auf nationaler Ebene durchzuführen sind, und unter Beteiligung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde erreicht werden.

Wenngleich es nicht möglich ist, jedem operativen Ziel konkrete zahlenmäßige Ergebnisse zuzuweisen, dürfte die Rolle der ESMA zusammen mit den neuen Befugnissen der nationalen Regulierungsbehörden dazu beitragen, die Marktintegrität und den Anlegerschutz zu verbessern, da Personen, die über Insider-Informationen verfügen, der Handel mit den damit verbundenen Finanzinstrumenten untersagt wird und die Manipulation der Finanzmärkte durch Praktiken wie die Verbreitung von falschen Informationen oder Gerüchten und den Abschluss von Geschäften, die die Erzielung eines anormalen Kursniveaus sichern, verboten werden. Der neue Rahmen soll Marktmissbrauch an organisierten Märkten, auf Plattformen und bei OTC-Transaktionen sowie an Warenmärkten und damit verbundenen Derivatemärkten verhindern. Er soll zudem sicherstellen, dass die ESMA und die nationalen Regulierungsbehörden über die erforderlichen Befugnisse für die Durchsetzung einheitlicher, wirksamer und abschreckender Sanktionen verfügen.

3.2.3.     Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1.  Übersicht

– ý  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

3.2.3.2.  Erwarteter Personalbedarf

– ý  Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Anmerkung:

Im Zusammenhang mit dem Vorschlag sind keine zusätzlichen personellen und administrativen Ressourcen für die GD MARKT erforderlich. Den mit dem Vorschlag verbundenen Aufgaben werden die derzeit für die Marktmissbrauchsrichtlinie eingesetzten Ressourcen zugewiesen.

3.2.4.     Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

– ¨  Der Vorschlag / die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

– ý  Der Vorschlag / die Initiative macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens erforderlich.

Der Vorschlag umfasst zusätzliche Aufgaben der ESMA. Dazu sind im Rahmen der Haushaltslinie 12.0404.01 zusätzliche Mittel erforderlich.

– ¨  Der Vorschlag / die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[59].

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

3.2.5.     Finanzierungsbeteiligung Dritter

– ¨  Der Vorschlag / die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

– ý  Der Vorschlag / die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| Jahr 2013 || Jahr 2014 || Jahr 2015 || || || Insgesamt

Geldgeber / kofinanzierende Organisation Mitgliedstaaten über nationale Aufsichtsbehörden der EU (*) || 0,268 || 0,490 || 0,490 || || || || || 1,248

Kofinanzierung INSGESAMT || 0,268 || 0,490 || 0,490 || || || || || 1,248

(*) Schätzung auf der Grundlage des derzeit im Entwurf der ESMA-Verordnung vorgesehenen Finanzierungsmechanismus (Mitgliedstaaten 60 % - EU 40 %).

3.3.        Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

– ý  Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

– ¨  Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

· ¨         auf die Eigenmittel

· ¨         auf die sonstigen Einnahmen

Anhang des Finanzbogens zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) und für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über strafrechtliche Sanktionen für Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch).

Zugrunde liegende Methodik und Annahmen

Die Kommission hat die Kosten der von der ESMA im Zusammenhang mit den zwei Vorschlägen auszuführenden Aufgaben gemäß der Kostenklassifizierung des der Kommission vorgelegten Haushaltsentwurfs 2012 der ESMA im Hinblick auf die Personalausgaben (Titel 1) geschätzt.

Die beiden Vorschläge der Kommission sehen vor, dass die ESMA etwa 11 Sätze neuer verbindlicher technischer Standards entwickelt, die sicherstellen, dass sehr technische Bestimmungen in der gesamten EU einheitlich umgesetzt werden. Den Vorschlägen zufolge soll die ESMA die neuen verbindlichen technischen Standards 24 Monate nach dem Inkrafttreten der Verordnung vorlegen. Dazu benötigt sie bereits ab 2013 zusätzliches Personal. Was die Art der Stellen angeht, so sind für eine erfolgreiche und rechtzeitige Erarbeitung neuer verbindlicher technischer Standards insbesondere in den Bereichen politische Maßnahmen, Recht und Folgenabschätzung zusätzliche Mitarbeiter erforderlich.

Auf der Grundlage der Schätzungen der Kommissionsdienststellen und der ESMA beruht die geschätzte Zahl der für die Entwicklung von verbindlichen technischen Standards im Zusammenhang mit den zwei Vorschlägen erforderlichen FTE auf folgenden Annahmen:

- Bis 2013 ist je eine Stelle in den Bereichen politische Maßnahmen, Folgenabschätzung und Recht einzurichten.

Für die Vorlage von verbindlichen technischen Standards, die 24 Monate nach dem Inkrafttreten der Verordnung fällig sind, werden somit 3 FTE benötigt.

Darüber hinaus würde die ESMA mit einigen permanenten Aufgaben in folgenden Bereichen betraut:

- Koordinierung der Untersuchungen und Inspektionen der zuständigen Behörden bei grenzübergreifenden Fällen des Marktmissbrauchs;

- Ausarbeitung von Kooperationsvereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den jeweils zuständigen Behörden von Drittländern. Die ESMA wird dazu Muster von Kooperationsvereinbarungen erstellen, die die zuständigen Behörden verwenden können. Zudem wird die ESMA den Informationsaustausch zwischen den Behörden in Bezug auf Informationen, die von zuständigen Behörden aus Drittländern stammen, koordinieren.

- Unterstützung und Koordinierung der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden und den für die Spot-Märkte und Emissionszertifikate zuständigen Regulierungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten und Drittländern.

Insgesamt werden dafür 6 zusätzliche FTE benötigt.

Weitere Annahmen:

– Auf der Grundlage der Verteilung der FTE im Haushaltsentwurf 2012 wird angenommen, dass die 6 FTE 3 Zeitbedienstete (50 %), 2 abgeordnete nationale Sachverständige (33,3 %) und 1 Vertragsbedienstete(n) (16,7 %) umfassen;

– Die durchschnittlichen Gehaltskosten für die verschiedenen Mitarbeiterkategorien orientieren sich an den Vorgaben der GD BUDG;

– Berichtigungskoeffizient 1,27 für Paris;

– geschätzte jährliche Schulungskosten in Höhe von 1 000 EUR pro FTE;

– Dienstreisekosten in Höhe von 10 000 EUR auf der Grundlage des Haushaltsentwurfs 2012 für die Dienstreisen der Mitarbeiter;

– Kosten von Einstellungsverfahren (Fahrt- und Hotelkosten, ärztliche Untersuchungen, Einrichtungsbeihilfe und sonstige Zulagen, Umzugskosten etc.) in Höhe von 12 700 EUR auf der Grundlage des Haushaltsentwurfs 2012 für Einstellungsverfahren neuer Mitarbeiter.

Es wird angenommen, dass das der vorstehenden Erhöhung der FTE zugrunde liegende Arbeitsaufkommen auch im Jahr 2014 und danach bestehen bleibt, da erstellte verbindliche technische Standards geändert werden müssen.

Weitere Einzelheiten der Methode zur Berechnung der in den nächsten drei Jahren zusätzlich erforderlichen Mittel sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Bei der Berechnung ist berücksichtigt, dass 40 % der Kosten aus dem EU-Haushalt gedeckt werden.

Kostenart || Berechnung || Betrag (in tausend EUR)

2013 || 2014 || 2015 || Insgesamt

|| || || || ||

Titel 1: Personalkosten || || || || ||

|| || || || ||

Gehalt und Zulagen für 6 FTE || || || || ||

- davon Zeitbedienstete || =3*127*1,27 || 241,93 || 483,87 || 483,87 || 1209,67

- davon abgeordnete nationale Sachverständige || =2*73*1,27 || 92,71 || 185,42 || 185,42 || 463,55

- davon Vertragsbedienstete || =1*64*1,27 || 40,64 || 81,28 || 81,28 || 203,2

|| || || || ||

Ausgaben für 6 Einstellungsverfahren || || || || ||

|| =6*12,7 || 76,2 || || || 76,2

|| || || || ||

Dienstreisekosten für 6 FTE || || || || ||

|| =6*10 || 30 || 60 || 60 || 150

|| || || || ||

Schulung für 6 FTE || =6*1 || 3 || 6 || 6 || 15

|| || || || ||

Titel 1 – Insgesamt: Personalkosten || || 484,48 || 816,57 || 816,57 || 2079,53

|| || || || ||

davon EU-Beitrag (40 %) || || 193,79 || 326,63 || 326,63 || 847,05

davon Beitrag der Mitgliedstaaten (60 %) || || 290,68 || 489,94 || 489,94 || 1270,56

Die nachfolgende Tabelle gibt den vorgeschlagenen Stellenplan für die drei Zeitbedienstetenstellen wieder.

Funktions- und Besoldungsgruppe || Zeitbediensteten-Stellen

AD16 AD15 AD14 AD13 AD12 AD11 AD10 AD9 AD8 AD7 AD6 AD5 AD insgesamt || 1 2 3

[1]               ABl. L 16 vom 12.4.2003, S. 16.

[2]               Bericht der hochrangigen Gruppe zur Finanzaufsicht in der EU, Brüssel, 25.2.2009, S. 23.

[3]               Mitteilung der Europäischen Kommission „Gewährleistung effizienter, sicherer und solider Derivatemärkte“, KOM(2009) 332 endg. vom 3. Juli 2009.

[4]               Mitteilung der Europäischen Kommission „Überprüfung des „Small Business Act“ für Europa“, (KOM(2011) 78 vom 23. Februar 2011.

[5]               Europäische Kommission, „Mitteilung über die Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor“, KOM(2010) 716 endg. vom 8. Dezember 2010.

[6]               Vgl. CESR/07-380, Juni 2007, abrufbar unter www.cesr-eu.org.

[7]               Vgl. CESR/09-1120.

[8]               Die ESME war ein Beratungsgremium der Kommission aus Akteuren und Sachverständigen der Wertpapiermärkte, dessen Mandat Ende 2009 auslief und nicht erneuert wurde. Sie wurde im April 2006 von der Kommission eingesetzt und arbeitete auf der Grundlage des Beschlusses 2006/288/EG der Kommission vom 30. März 2006 zur Einsetzung einer Expertengruppe „Europäische Wertpapiermärkte“, die die Kommission in rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen der Anwendung der EU-Wertpapier-Richtlinien beraten soll (ABl. L 106 vom 19.4.2006, S. 14-17).

[9]               “Market abuse EU legal framework and its implementation by Member States: a first evaluation”, vorgelegt im Juni 2007.

[10]             S. http://ec.europa.eu/internal_market/securities/abuse/12112008_conference_de.htm.

[11]             S. http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/2009/market_abuse_en.htm

[12]             S. http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2010/mad/consultation_paper.pdf.

[13]             S. http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/2010/mad_en.htm.

[14]             Der Folgenabschätzungsbericht findet sich unter XXX.

[15]             Eine Zusammenfassung der Diskussionen ist in Anhang 3 der Folgenabschätzung enthalten.

[16]             KOM(2009) 501, KOM(2009) 502, KOM(2009) 503.

[17]             Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, ABl. L 145 vom 30.4.2004.

[18]             http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2010:0726:FIN:DE:PDF.

[19]             Stellungnahme des CESR im Rahmen der Sondierung zur Überprüfung der Marktmissbrauchsrichtlinie vom 20. April 2009, abrufbar unter http://ec.europa.eu/internal_market/securities/abuse/index_en.htm.

[20]             Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor, KOM(2010) 716 endgültig vom 8.12.2010, Abschnitt 3.

[21]             ABl. C […] vom […], S. […].

[22]             ABl. C […] vom […], S. […].

[23]             ABl. C […] vom […], S. […].

[24]             ABl. L 16 vom 12.4.2003, S. 16.

[25]             Bericht der hochrangigen Gruppe zu Fragen der Finanzaufsicht in der EU, Brüssel, 25.2.2009.

[26]             Mitteilung der Kommission „Vorfahrt für KMU in Europa – Der ‚Small Business Act‘ für Europa“, KOM(2008) 394 endgültig.

[27]             Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft, ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1.

[28]             ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

[29]             ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

[30]             Europäische Kommission, Mitteilung über die Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor, KOM(2010) 716 endg. vom 8. Dezember 2010.

[31]             ABl. L 336 vom 23.12.2003, S. 33.

[32]             ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

[33]             ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

[34]             Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft, ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1.

[35]             Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie, ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 1.

[36]             Zweite Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 1.

[37]             Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.

[38]             Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1.

[39]             Verordnung (EG) Nr. … des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts.

[40]             Verordnung (EG) Nr. … des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts.

[41]             ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 45.

[42]             ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

[43]             ABl. L 162 vom 29.4.2004, S. 72.

[44]             ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity-Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.

[45]             Im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 Buchstaben a oder b der Haushaltsordnung.

[46]             „Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und die Europäische Zentralbank – Regulierung der Finanzdienstleistungen für nachhaltiges Wachstum“, KOM(2010) 301, Juni 2010.

[47]             „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps“, KOM(2010) 483, September 2010

[48]             „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister“, KOM(2010) 484, September 2010.

[49]             (KOM(2011) XXX)

[50]             „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiemarkts“, KOM(2010) 484, Dezember 2010.

[51]             Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb: http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html.

[52]             Einrichtungen im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung.

[53]             GM=Getrennte Mittel / NGM=Nicht getrennte Mittel

[54]             EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.

[55]             Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.

[56]             Das Jahr N [2013] ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags / der Initiative begonnen wird.

[57]             Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen/Maßnahmen der EU (vormals BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[58]             Das Jahr N [2013] ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags / der Initiative begonnen wird.

[59]             Siehe die Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

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