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Document 52011PC0609

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über ein Programm der Europäischen Union für sozialen Wandel und soziale Innovation

/* KOM/2011/0609 endgültig - 2011/0270 (COD) */

52011PC0609

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über ein Programm der Europäischen Union für sozialen Wandel und soziale Innovation /* KOM/2011/0609 endgültig - 2011/0270 (COD) */


{SEC(2011)1130 final}

{SEC(2011)1131 final}

BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

· Allgemeiner Kontext

Die Gesellschaften Europas stehen vor zahlreichen Herausforderungen: stärkerer globaler Wettbewerb, rasantes Tempo des technischen Fortschritts, demografische Entwicklungen und Klimawandel. Die jüngste Wirtschafts- und Finanzkrise, die alle Mitgliedstaaten und Regionen in der Union getroffen hat, hat diese Situation noch verschärft. Im Bereich der Beschäftigungs- und Sozialpolitik steht die Union weiterhin vor komplexen Problemen wie:

– hohe Arbeitslosenraten vor allem bei geringqualifizierten Personen, jungen Menschen, älteren Arbeitnehmenden, Migrantinnen und Migranten und Menschen mit Behinderung;

– zunehmend fragmentierter Arbeitsmarkt mit immer flexibleren Arbeitsmodellen und anderen Herausforderungen, die sich auf die Arbeitsplatzsicherheit und die Arbeitsbedingungen auswirken;

– Rückgang bei den Beschäftigtenzahlen und zunehmender Druck auf die Systeme der sozialen Sicherheit als Folge des demografischen Wandels;

– Schwierigkeit, Arbeit und Betreuungsaufgaben miteinander in Einklang zu bringen und eine nachhaltige Work-Life-Balance zu erzielen – diese Schwierigkeit steht der persönlichen wie der familiären Entwicklung entgegen;

– inakzeptabel hohe Anzahl von Menschen, die unter der Armutsgrenze leben und sozial ausgegrenzt sind.

Die Krise hat auch aufgezeigt, wie eng die Wirtschaftssysteme der EU-27 untereinander verflochten sind, vor allem im Euroraum. Das bedeutet auch, dass (mangelnde) Reformen in einem Land sich auf die Leistung der anderen auswirken. Daher ist ein auf Unionsebene koordiniertes Vorgehen die wirkungsvollere Antwort auf diese Herausforderungen als Maßnahmen einzelner Mitgliedstaaten. Reformen sind nur kostenwirksam, wenn sie weitestgehend auf Fakten beruhen. Größere Akzeptanz, Verantwortung und Engagement für die Strategie Europa 2020 wird am besten dadurch erreicht, dass Politikverantwortliche und andere Stakeholder/innen in einen kollektiven Lernprozess sowie in die Entwicklung und das Testen neuer Ansätze eingebunden werden. In diesem Kontext können soziale Innovation und insbesondere soziale Erprobung die Reformen und die Anpassung der Politik vorantreiben, die die Umsetzung der Strategie Europa 2020 erfordert.

Der Versuch, in der Union einen sozialinnovativen Ansatz in größerem Stil auszuarbeiten und zu verbreiten stößt jedoch auf eine Reihe von Hindernissen, darunter folgende:

– Die Bedürfnisse und Kompetenzen zivilgesellschaftlicher Organisationen, sozialer Unternehmen und sozialer Unternehmer/innen sowie von Organisationen des öffentlichen Sektors sind zu wenig bekannt;

– die Bemühungen und Ressourcen sind fragmentiert, es fehlt an Transparenz und Sichtbarkeit, die finanzielle Unterstützung ist begrenzt und die technischen Fähigkeiten, die Organisationen dabei helfen können, soziale Innovationen zu entwickeln und anzubieten, reichen nicht aus;

– Bürger/innen und Unternehmen sind nur in geringem Umfang eingebunden;

– die Verbreitung ist gering und bewährte Verfahren werden nicht in größerem Stil umgesetzt;

– für die Bewertung der Auswirkungen der Maßnahmen und Politiken stehen nur mangelhafte Methoden zur Verfügung.

Während Maßnahmen in sozioökonomischen Problembereichen überwiegend in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und Regionen fallen und Entscheidungen nahe an den Bürgerinnen und Bürgern getroffen werden müssen, ist es Aufgabe der Union, die Notwendigkeit bestimmter Reformen auf die Tagesordnung zu setzen, Hindernisse für Veränderungen auszumachen und Wege zu deren Überwindung zu finden, dafür zu sorgen, dass auf Unionsebene bestehende Regelungen eingehalten werden, den Austausch bewährter Verfahren und das Voneinander-Lernen zu unterstützen sowie soziale Innovation und europaweite Ansätze zu fördern.

· Begründung des Vorschlags

Das Programm der Europäischen Union für sozialen Wandel und soziale Innovation baut auf drei bereits bestehenden Instrumenten auf:

– dem Programm „Progress“ (Beschluss Nr. 1672/2006/EG);

– EURES;

– dem europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstrument für Beschäftigung und soziale Eingliederung (Beschluss Nr. 283/2010/EU).

Das Programm „Progress“

Die EU-Beschäftigungs- und ‑Sozialpolitik zielt – im Rahmen der Kompetenzen der Union – in erster Linie darauf ab, das gemeinsame Handeln und die wirkungsvolle Koordinierung der Politik der Mitgliedstaaten sicherzustellen. Den thematischen Rahmen gibt der Vertrag (EUV) vor; folgende zwei Grundarten des Handelns sind möglich: Koordinierung (Verabschiedung von Maßnahmen, die die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördern sollen) und Rechtsetzung (Verabschiedung von Mindestanforderungen im Wege von Richtlinien).

Aufgrund bisheriger Erfahrungen mit der Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich Beschäftigung und Soziales hängt der Erfolg koordinierter politischer Reaktionen von zahlreichen Faktoren ab, darunter die einheitliche Konzeptualisierung von Schlüsselfaktoren und deren gegenseitige Abhängigkeit (z. B. wie ist Armut trotz Erwerbstätigkeit zu erklären, wie lassen sich Ungleichheiten in der Gesundheitsversorgung ausräumen), gemeinsame Fachbegriffe und Maßeinheiten, um Monitoring und Benchmarking zu ermöglichen, vergleichbare Daten und die Annäherung oder Synergien zwischen Zielen, Werten und Interessen einer Vielzahl von Stakeholdern.

Seit seiner Einführung hat das Programm Progress dazu beigetragen, wirksame politische Antworten zu geben. Die neue Strategie Europa 2020 stärkt den politischen Rahmen, was wiederum vermehrt evidenzbasiertes politisches Handeln erfordert, damit Politik und Rechtsetzung der Union Antworten auf die sozioökonomischen Herausforderungen geben. Das Nachfolgeprogramm von Progress wird die Kommission bei der Umsetzung ihrer Aufgaben unterstützen:

– Fakten zu und Anhaltspunkte für relevante(n) politische(n) Entwicklungen sammeln;

– die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erreichung der EU-weiten Prioritäten und Ziele begleitend überwachen und darüber berichten;

– für die wirksame und einheitliche Anwendung des Unionsrechts sorgen;

– Unionsrecht zu den Arbeitsbedingungen gemäß den Grundsätzen der intelligenten Rechtsetzung modernisieren.

EURES

Die Freizügigkeit der Arbeitnehmenden ist eine der vier im Vertrag verankerten Grundfreiheiten und trägt zur wirtschaftlichen Entwicklung und zum sozialen Zusammenhalt innerhalb der Union bei. Die geografische Mobilität innerhalb der Union stößt jedoch auf eine Reihe von Hindernissen, die von rechtlichen und administrativen Hürden über Wohnungskosten, die Übertragbarkeit von Pensions- und Rentenansprüchen sowie sprachliche Barrieren bis hin zu mangelnder Transparenz bei freien Stellen und fehlender Unterstützung beim Abgleich von Arbeitsuchenden mit Stellenangeboten reichen. EURES soll die Transparenz auf dem Arbeitsmarkt dadurch verbessern, dass die Stellenangebote auf dem EURES-Portal zur beruflichen Mobilität abrufbar sind; darüber hinaus soll es auf nationaler und grenzüberschreitender Ebene Unterstützung für Informations-, Beratungs- und Orientierungsdienste bieten.

Gleichzeitig hat sich die Rolle der öffentlichen Arbeitsverwaltungen infolge der jüngsten Wirtschaftskrise und des Bedarfs an stärker individuell zugeschnittenen Dienstleistungen verändert. Öffentliche Arbeitsverwaltungen sollten lebenslanges Lernen in ihr Angebot aufnehmen, eine breite Palette von Dienstleistungen anbieten (wie Kompetenzbewertung, Schulungen, Berufsorientierung, Abgleich von Stellen mit Profilen, Kundenberatung) und den Bedürfnissen der arbeitsmarktfernsten Menschen Rechnung tragen. Zusätzlich sollte EURES bei privaten Arbeitsverwaltungen neue Arbeitsmethoden fördern.

Europäisches Progress-Mikrofinanzierungsinstrument

Der Schritt in die Selbstständigkeit ist eine Möglichkeit für arbeitslose Menschen, wieder Arbeit zu haben. Die Schaffung von Arbeitsplätzen durch Gründung und Aufbau neuer Unternehmen ist ein Schlüssel zur Erreichung der Ziele von Europa 2020: Eine bedeutende Zahl neuer Arbeitsplätze in der Union entsteht durch neu gegründete Firmen und knapp 85 % dieser Arbeitsplätze werden in Kleinstunternehmen geschaffen. Trotzdem ist die Union weit davon entfernt, ihr diesbezügliches Potenzial voll auszuschöpfen. Eines der größten Hindernisse bei der Unternehmensgründung ist der mangelnde Zugang zu Finanzmitteln und vor allem zu Mikrokrediten; durch die jüngste Wirtschaftskrise hat sich diese Situation noch verschärft. Der europäische Mikrofinanzsektor ist noch nicht ausgereift. Damit er wachsen kann, müssten Mikrofinanzierungsinstitute in der Union geeignete Finanzierungsmodelle erstellen und langfristig anbieten. Es besteht also eindeutig die Notwendigkeit, den institutionellen Kapazitätenaufbau (vor allem von Mikrofinanzierungsinstituten, die keine Banken sind) zu stärken, um die Kosten für Unternehmensgründungen und Mittel für die Kreditvergabe an Hochrisiko-Zielgruppen abzudecken.

Das Programm der Europäischen Union für sozialen Wandel und soziale Innovation zielt darauf ab, EU-Maßnahmen im Bereich Beschäftigung und Soziales kohärenter zu gestalten – dazu führt es Progress, EURES und das europäische Progress-Mikrofinanzierungsinstrument zusammen und baut auf deren Durchführung auf. Zudem sieht das Programm die Möglichkeit vor, die Durchführung zu vereinfachen, und zwar im Wege gemeinsamer Bestimmungen, die u. a. allgemeine Ziele, allgemeine Typologie von Aktionen und Rationalisierung von Berichterstattung und Evaluierung betreffen. Gleichzeitig sieht das Programm eine begrenzte Anzahl spezifischer Bestimmungen für die drei Unterprogramme vor (Progress, EURES sowie Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum), damit rechtlichen Anforderungen Rechnung getragen werden kann (darunter Komitologie-Vorschriften, die nur für das Unterprogramm „Progress“ gelten, geografischer Geltungsbereich und spezifische Anforderungen an die Berichterstattung und Evaluierung im Falle des Unterprogramms „Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum“).

· Zielsetzung des Vorschlags

Die allgemeinen Zielsetzungen des Programms lauten:    

(a) Stärkung des Gefühls der Verantwortung für die Ziele der Union in den Bereichen Beschäftigung, Soziales und Arbeitsbedingungen bei den europäischen und nationalen Politikverantwortlichen sowie anderen interessierten Parteien, um konkrete und koordinierte Maßnahmen sowohl auf Ebene der Union als auch der Mitgliedstaaten zustande zu bringen;

(b) Unterstützung der Entwicklung angemessener, zugänglicher und effizienter Sozialschutzsysteme und Arbeitsmärkte und Ermöglichung politischer Reformen durch die Förderung von Good Governance, Voneinander-Lernen und sozialer Innovation;

(c) Modernisierung des Unionsrechts gemäß den Grundsätzen der intelligenten Rechtsetzung und Gewährleistung seiner wirksamen Anwendung auf Fragen der Arbeitsbedingungen;

(d) Förderung der geografischen Mobilität der Arbeitskräfte und Erhöhung der Beschäftigungschancen durch den Aufbau europäischer Arbeitsmärkte, die allen offenstehen und zugänglich sind;

(e) Förderung von Beschäftigung und sozialer Eingliederung durch bessere Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von Mikrofinanzierungen für sozial schwache Gruppen und für Kleinstunternehmen sowie durch verbesserten Zugang zu Finanzierungsmitteln für Sozialunternehmen.

Die Abschnitte „Gleichstellung der Geschlechter“ und „Nichtdiskriminierung“ innerhalb des Programms Progress werden in neue Instrumente im Bereich der Justiz integriert. Durch seine Zielsetzungen fördert das Programm der Europäischen Union für sozialen Wandel und soziale Innovation jedoch Gleichstellung und Nichtdiskriminierung als Querschnittsaufgabe.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN PARTEIEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

· Konsultation der interessierten Parteien

Im Rahmen der Überprüfung des laufenden Programms Progress führte die Kommission ein zweistufiges Konsultationsverfahren durch:

1. Es wurde eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die Vertreter/innen der wichtigsten Stakeholder/innen des Programms versammelte, um für die Kommission eine Reihe von Empfehlungen zu Form, Zielen, Umsetzung und Finanzierung des zukünftigen Instruments auszuarbeiten.

2. Zwischen 4. April und 27. Mai 2011 wurde eine öffentliche Online-Konsultation zu einem Nachfolgeinstrument für das Programm Progress durchgeführt.

Die EURES-Arbeitsgruppe und die Führungskräfte der öffentlichen Arbeitsverwaltungen führten im Jahr 2011 spezifische Diskussionen zur Zukunft von EURES.

Im Hinblick auf Mikrofinanzierungen hat die Kommission die Meinung des Europäischen Mikrofinanzierungsnetzes (EMN) als Vertretung des Mikrofinanzsektors der Union, der Verwaltungsbehörden des Europäischen Sozialfonds und des Europäischen Investitionsfonds (der im Auftrag der Kommission das Progress-Mikrofinanzierungsinstrument umsetzt) sowie der Europäischen Investitionsbank eingeholt. Zusätzlich wurden die Ergebnisse von zwei von der Kommission organisierten Workshops berücksichtigt, die sich sowohl mit dem Thema Mikrofinanzierung als auch mit der Förderung des sozialen Unternehmertums befassten.

· Folgenabschätzung

Es wurde eine umfassende Folgenabschätzung durchgeführt, die die Finanzinstrumente im Zuständigkeitsbereich der Generaldirektion „Beschäftigung, Soziales und Integration“ – Europäischer Sozialfonds, Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, das Programm Progress, EURES und das Progress-Mikrofinanzierungsinstrument – abdeckte[1]. Bei der Folgenabschätzung wurden drei Optionen untersucht:

– Option 1: keine Änderung der Politik: Bei dieser Option würden das Programm Progress, EURES und das Progress-Mikrofinanzierungsinstrument als eigenständige Instrumente neben dem Europäischen Sozialfonds weiterlaufen.

– Option 2: ein neues integriertes Programm für sozialen Wandel und Innovation: Das neue Programm besteht aus drei getrennten, aber einander ergänzenden Unterprogrammen: Progress, EURES sowie Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum.

– Option 3: ein einziges Instrument für Beschäftigung und Soziales: Ein solches Instrument bestünde aus einem Teil für gemeinsame Verwaltung (dem Europäischen Sozialfonds) und einem Teil für direkte Verwaltung.

Aus der Folgenabschätzung ging Option 2 als bevorzugte Option hervor, da sie mit Blick auf die Punkte Effizienzgewinne, kritische Masse, Kohärenz und Wirksamkeit den größten Nutzen bringen und gleichzeitig politische und institutionelle Risiken vermeiden würde.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

· Rechtsgrundlage

Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 46 Buchstabe d, Artikel 149, Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 175 Absatz 3 des Vertrags.

· Subsidiaritätsprinzip und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Da die Mitgliedstaaten die Zielsetzungen des vorgeschlagenen Programms für sozialen Wandel und Innovation nicht in ausreichendem Maße erreichen können, kann die Union in Übereinstimmung mit dem Subsidiaritätsprinzip laut Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union aktiv werden. Entsprechend dem in diesem Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Für die Umsetzung des Programms im Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 sind 958,19 Mio. EUR vorgesehen (jeweilige Preise).

2011/0270 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über ein Programm der Europäischen Union für sozialen Wandel und soziale Innovation

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 46 Buchstabe d, Artikel 149, Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 175 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Übermittlung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[2],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[3],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Mitteilung der Kommission „Ein Haushalt für Europa 2020“[4] wird empfohlen, die Finanzinstrumente der Union zu rationalisieren und zu vereinfachen und verstärkt sowohl auf den EU-Mehrwert als auch auf Wirkungen und Ergebnisse zu fokussieren. Dieser Vorgabe entsprechend wird mit der vorliegenden Verordnung ein Programm der Europäischen Union für sozialen Wandel und soziale Innovation („das Programm“) eingerichtet, mit dem die auf der Grundlage folgender Rechtsakte durchgeführten Aktivitäten fortgeführt und weiterentwickelt werden sollten: Beschluss Nr. 1672/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität – Progress[5], Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union[6], Entscheidung 2003/8/EG der Kommission vom 23. Dezember 2002 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates hinsichtlich der Zusammenführung und des Ausgleichs von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen[7] und Beschluss Nr. 283/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung[8] („das Instrument“).

(2) Der Europäische Rat vom 17. Juni 2010 billigte den Vorschlag der Kommission für eine Strategie „Europa 2020“ für Beschäftigung und intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum. Diese Strategie umfasst fünf Kernziele (darunter drei, die sich mit Beschäftigung, Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung bzw. mit Bildung befassen) sowie sieben Leitinitiativen und liefert damit einen kohärenten Politikrahmen für das neue Jahrzehnt. Der Europäische Rat sprach sich für eine umfassende Mobilisierung der einschlägigen EU-Instrumente und Politikbereiche aus, um die Erreichung der gemeinsamen Ziele zu unterstützen, und lud die Mitgliedstaaten ein, ihr Handeln noch stärker zu koordinieren.

(3) Die vom Rat am 21. Oktober 2010 gemäß Artikel 148 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verabschiedeten beschäftigungspolitischen Leitlinien und die gemäß Artikel 121 des Vertrags angenommenen Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union bilden gemeinsam die integrierten Leitlinien von Europa 2020. Das Programm soll zur Anwendung der integrierten Leitlinien von Europa 2020 – vor allem der Leitlinien 7, 8 und 10 – beitragen und gleichzeitig die Umsetzung der Leitinitiativen unterstützen, mit besonderem Augenmerk auf „Europäische Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung“, „Agenda für neue Kompetenzen und Beschäftigungsmöglichkeiten“ und „Jugend in Bewegung“.

(4) In den Leitinitiativen „Europäische Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung“ und „Innovationsunion“ wird soziale Innovation als wirkungsvolles Instrument gesehen, um den sozialen Herausforderungen zu begegnen, die die Folge von Bevölkerungsalterung, Armut, Arbeitslosigkeit, neuen Arbeitsmodellen und Lebensstilen und den Erwartungen der Bürger/innen an soziale Gerechtigkeit, Bildung und Gesundheitsversorgung sind. Das Programm sollte Maßnahmen unterstützen, die soziale Innovation in den für das Programm relevanten Politikfeldern im öffentlichen, privaten und dritten Sektor stärken, und dabei der Rolle der regionalen und lokalen Behörden gebührend Rechnung tragen. Vor allem sollte es durch soziale Erprobung dazu beitragen, innovative Lösungen und innovative Praxis aufzuspüren, zu bewerten und intensiver zu nutzen, um die Mitgliedstaaten wirkungsvoller bei der Reform ihrer Arbeitsmärkte und ihrer Politik im Bereich des Sozialschutzes zu unterstützen. Weiters sollte es als Katalysator für transnationale Partnerschaften und die Vernetzung von Akteurinnen und Akteuren des öffentlichen, privaten und des dritten Sektors wirken sowie deren Einbindung in die Ausarbeitung und Umsetzung neuer Ansätze im Umgang mit drängenden sozialen Bedürfnissen und Herausforderungen fördern.

(5) Im Einklang mit der Strategie Europa 2020 sollte das Programm bei der Förderung von Beschäftigung und der Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung und Armut einen kohärenten Ansatz verfolgen. Seine Umsetzung sollte rationalisiert und vereinfacht werden – insbesondere mittels gemeinsamer Bestimmungen, darunter u. a. allgemeine Ziele, Typologie von Aktionen sowie Monitoring und Evaluierung. Der Schwerpunkt des Programms sollte auch auf großen Projekten mit einem klaren EU-Mehrwert liegen, so dass eine kritische Masse erreicht und die Verwaltungslast für die Empfänger/innen und die Kommission reduziert wird. Darüber hinaus sollten vereinfachte Finanzierungsoptionen (Pauschalbeträge und Pauschalsätze) extensiver genutzt werden, vor allem im Hinblick auf die Umsetzung der Mobilitätsprogramme. Das Programm sollte zentrale Anlaufstelle für Mikrofinanzanbieter sein und Finanzmittel für Mikrokredite, Kapazitätenaufbau und technische Unterstützung bieten. Schließlich sollte das Programm einen gewissen Spielraum für die Haushaltsführung offenlassen, damit auf politische Prioritäten reagiert werden kann. Dies sollte durch Einrichtung einer Reserve erfolgen, die jährlich zugewiesen wird.

(6) Die Union sollte sich selbst eine fundierte analytische Basis für den politischen Entscheidungsprozess im Bereich Beschäftigung und Soziales schaffen. Eine derartige Evidenzbasis ist ein Mehrwert für das nationale Handeln, da sie eine europäische Dimension und eine europäische Vergleichsgrundlage für die Datenerhebung und die Entwicklung statistischer Instrumente und Methoden sowie gemeinsamer Indikatoren bietet, um so ein ganzheitliches Bild der Lage in den Bereichen Beschäftigung, Sozialpolitik und Arbeitsbedingungen in der gesamten Union zu zeichnen und eine qualitativ hochwertige Bewertung der Effizienz und Wirksamkeit von Programmen und politischen Maßnahmen zu gewährleisten.

(7) Die Union ist in einer idealen Position, um eine europäische Plattform für den politischen Austausch und das Voneinander-Lernen der Mitgliedstaaten in den Bereichen Beschäftigung und Soziales zu bieten. Das Wissen um die in anderen Ländern angewandte Politik und deren Ergebnisse gibt Politikverantwortlichen eine größere Zahl von Optionen an die Hand, führt zu neuen politischen Entwicklungen und treibt die nationalen Reformen an.

(8) Die Sozialpolitik der Union sorgt ganz entscheidend dafür, dass es Mindeststandards gibt und sich die Arbeitsbedingungen in der Union laufend verbessern. Die Union spielt eine wichtige Rolle sowohl bei der den Grundsätzen der intelligenten Rechtsetzung entsprechenden Anpassung des Rechtsrahmens an sich ändernde Arbeitsmodelle und neue Gesundheits- und Sicherheitsrisiken als auch bei der Finanzierung von Maßnahmen, die die Einhaltung der Unionsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmerrechte verbessern.

(9) Für die Erreichung der Programmziele können auf verschiedenen Ebenen aktive zivilgesellschaftliche Organisationen – durch Teilnahme am politischen Entscheidungsprozess und Leistung eines Beitrags zu sozialer Innovation – eine wichtige Rolle spielen.

(10) Die Union setzt sich für die Stärkung der sozialen Dimension der Globalisierung ein, indem sie menschenwürdige Arbeit und Arbeitsnormen international fördert – entweder im direkten Kontakt mit Drittländern oder indirekt durch die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen. Dafür müssen entsprechende Beziehungen zu Drittländern aufgebaut werden, die nicht am Programm teilnehmen, um so dessen Zielsetzungen zu erreichen, unter Berücksichtigung allfälliger relevanter Abkommen zwischen diesen Ländern und der Union. Dazu kann die Teilnahme von Vertreterinnen und Vertretern dieser Drittländer an Veranstaltungen von beidseitigem Interesse zählen (wie Konferenzen, Workshops und Seminare), die in Programmländern stattfinden.Darüber hinaus sollte die Kooperation mit den entsprechenden internationalen Organisationen ausgebaut werden, ganz besonders mit der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), dem Europarat und der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), um das Programm in einer Weise umzusetzen, die die Rolle derartiger Organisationen berücksichtigt.

(11) Gemäß den Artikeln 45 und 46 des Vertrags sind in der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Bestimmungen festgelegt, die darauf abzielen, die Arbeitnehmerfreizügigkeit dadurch zu erreichen, dass die Mitgliedstaaten untereinander und mit der Kommission eng zusammenarbeiten. EURES sollte das bessere Funktionieren der Arbeitsmärkte durch die Ermöglichung transnationaler geografischer Mobilität der Arbeitskräfte, die Schaffung höherer Transparenz am Arbeitsmarkt, den Abgleich von Stellenangeboten und Stellengesuchen sowie durch Fördermaßnahmen in den Bereichen Einstellung, Beratungs- und Orientierungsdienste auf nationaler und grenzüberschreitender Ebene unterstützen und dadurch zur Erreichung der Ziele der Strategie Europa 2020 beitragen.

(12) Der Aufgabenbereich von EURES sollte erweitert werden, um gezielte Mobilitätsprogramme auf Unionsebene zu erstellen und zu fördern und dort Stellen zu besetzen, wo Defizite auf dem Arbeitsmarkt festgestellt wurden. Gemäß Artikel 47 des Vertrags sollte das Programm die Mobilität junger Arbeitskräfte fördern.

(13) In der Strategie Europa 2020, insbesondere in Leitlinie 7, werden Selbstständigkeit und unternehmerische Initiative als wesentliche Faktoren für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstums[9] ausgemacht.

(14) Fehlender Zugang zu Finanzierung ist einer der Hauptgründe, warum Unternehmensgründungen, vor allem in der Gruppe der arbeitsmarktfernsten Menschen, scheitern. Die Bemühungen auf nationaler und auf Unionsebene in diesem Bereich müssen intensiviert werden, um das Angebot an Mikrofinanzierungen zu erhöhen und die Nachfrage seitens derjenigen zu befriedigen, die sie am meisten benötigen, insbesondere Arbeitslose und sozial schwache Personen, die ein Kleinstunternehmen gründen oder aufbauen wollen, einschließlich auf Basis einer selbstständigen Tätigkeit, die aber keinen Zugang zu Finanzmitteln haben. Als erster Schritt haben das Europäische Parlament und der Rat 2010 das Mikrofinanzierungsinstrument eingerichtet.

(15) Damit Mikrofinanzierungen auf dem jungen Mikrofinanzierungsmarkt der Union in höherem Maße zur Verfügung stehen, muss die institutionelle Kapazität von Mikrofinanzanbietern und vor allem von Mikrofinanzierungsinstituten, die keine Banken sind, ausgebaut werden – im Einklang mit der Kommissionsmitteilung „Eine europäische Initiative zur Entwicklung von Kleinstkrediten“[10].

(16) Sozialunternehmen sind ein Eckpfeiler der pluralistischen sozialen Marktwirtschaft in Europa. Dadurch, dass sie innovative Lösungen anbieten, können sie den sozialen Wandel antreiben und so einen wertvollen Beitrag zur Erreichung der Ziele der Strategie Europa 2020 leisten. Das Programm sollte Sozialunternehmen besseren Zugang zu Finanzierungen geben und dadurch einen Beitrag zur von der Kommission gestarteten Initiative „Sozialunternehmen“[11] leisten.

(17) Um Nutzen aus der Erfahrung internationaler Finanzinstitute, und ganz besonders der Gruppe der Europäischen Investitionsbank, zu ziehen, sollten Maßnahmen zu Mikrofinanzierungen und sozialem Unternehmertum von der Kommission indirekt umgesetzt werden, indem sie Finanzinstituten im Rahmen der Haushaltsordnung Aufgaben zur Ausführung des Haushaltsplans überträgt. Der Einsatz von Ressourcen der Union konzentriert die Hebelwirkung internationaler Finanzinstitute und Investoren, vereinheitlicht die Ansätze und gibt Kleinstunternehmen, darunter selbstständig Erwerbstätige und Sozialunternehmen, besseren Zugang zu Finanzierungen. Auf diese Weise wird mit dem Beitrag der Union die Entwicklung des sich herausbildenden Sozialunternehmenssektors und des Mikrofinanzierungsmarkts in der Union unterstützt und grenzüberschreitende Aktivität gefördert.

(18) Gemäß den Artikeln 8 und 10 des Vertrags sollten alle Aktivitäten im Rahmen des Programms die Ziele des Gender Mainstreaming und der Nichtdiskriminierung fördern. Um die Art, wie mit Gleichstellungs- und Nichtdiskriminierungsfragen im Rahmen der Programmaktivitäten umgegangen wird, zu bewerten, sollten die Aktivitäten regelmäßig kontrolliert und evaluiert werden.

(19) Gemäß Artikel 9 des Vertrags soll das Programm sicherstellen, dass die Erfordernisse im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes und der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung bei der Festlegung und Durchführung der Politik und der Maßnahmen der Union berücksichtigt werden.

(20) Um allgemein eine effizientere Kommunikation mit der Öffentlichkeit zu gewährleisten und stärkere Synergieeffekte zwischen den auf Kommissionsinitiative ergriffenen Kommunikationsmaßnahmen zu erzielen, werden die für Informations- und Kommunikationsaktivitäten im Sinne dieser Verordnung zugeteilten Mittel auch für die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Europäischen Union verwendet, soweit diese mit den allgemeinen Zielen dieser Verordnung in Zusammenhang stehen.

(21) Da die Zielsetzungen der Verordnung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher – in Anbetracht ihres Umfangs und ihrer Auswirkungen – besser auf Unionsebene zu erreichen sind, darf die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in diesem Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(22) In dieser Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des Programms eine Finanzausstattung festgesetzt, die für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom {…} zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung bildet.

(23) Die finanziellen Interessen der Union sollten während des ganzen Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden, darunter die Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, die Rückforderung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls Sanktionen.

(24) Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Maßnahmen der Unterprogramme EURES und Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum zu gewährleisten.

(25) Die Durchführungsbefugnisse im Zusammenhang mit Maßnahmen des Unterprogramms Progress sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[12], ausgeübt werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Titel I Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

1. Mit dieser Verordnung wird ein Programm der Europäischen Union für sozialen Wandel und soziale Innovation (nachstehend „das Programm“) eingerichtet, das zur Umsetzung der Strategie Europa 2020, zur Erreichung seiner Kernziele und integrierten Leitlinien beitragen soll, indem es finanzielle Unterstützung für die Erreichung der Ziele der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, der Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung sowie der Verbesserung der Arbeitsbedingungen bereitstellt.

2. Das Programm läuft vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020.

Artikel 2 Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

(a) „Sozialunternehmen“ ein Unternehmen, das vorrangig auf die Erzielung einer sozialen Wirkung abstellt, anstatt auf Gewinn für Eigentümer/innen und Stakeholder/innen. Es ist auf dem Markt durch die Herstellung von Gütern und das Angebot von Dienstleistungen unternehmerisch und innovativ tätig und verwendet Überschüsse in erster Linie für soziale Zielsetzungen. Es wird in verantwortlicher und transparenter Weise verwaltet, insbesondere durch die Einbindung von Arbeitskräften, Kundinnen und Kunden sowie Stakeholdern, die von der Unternehmenstätigkeit betroffen sind.

(b) „Mikrokredit“ ein Darlehen von bis zu 25 000 EUR.

(c) „Kleinstunternehmen“ – in Übereinstimmung mit der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen[13] – ein Unternehmen, das weniger als 10 Personen beschäftigt, dazu zählen auch selbstständig Erwerbstätige, und dessen Jahresumsatz und/oder Jahresbilanzsumme 2 Mio. EUR nicht übersteigt.

(d) „Mikrofinanzierung“ Bürgschaften, Rückbürgschaften, Mikrokredite, Beteiligungskapital und Quasi-Beteiligungskapital für Personen und Kleinstunternehmen.

Artikel 3 Programmstruktur

1. Das Programm besteht aus den drei folgenden komplementären Unterprogrammen:

(a)     dem Unterprogramm Progress; das die Entwicklung, Umsetzung, Überwachung und Evaluierung der Beschäftigungs- und Sozialpolitik der Union sowie der Rechtsetzung im Bereich der Arbeitsbedingungen unterstützt und evidenzbasierte Politik und Innovation zusammen mit den Sozialpartnern, zivilgesellschaftlichen Organisationen und anderen interessierten Kreisen fördert;

(b)     dem Unterprogramm EURES, das die vom EURES-Netzwerk – d. h. die von den EWR-Staaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft benannten besonderen Dienststellen – gemeinsam mit anderen interessierten Parteien durchgeführten Aktivitäten fördert, um den Austausch und die Verbreitung von Informationen sowie andere Formen der Zusammenarbeit zur Förderung der geografischen Mobilität von Arbeitskräften auszubauen;

(c)     dem Unterprogramm Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum, das Unternehmerinnen und Unternehmern, vor allem arbeitsmarktfernen, sowie Sozialunternehmen Zugang zu Finanzierungen gibt.

2. Die in den Artikeln 1 bis 14 festgelegten gemeinsamen Bestimmungen gelten für alle drei in Absatz 1 Buchstaben a, b und c dargelegten Unterprogramme, für die jeweils auch besondere Bestimmungen gelten.

Artikel 4 Allgemeine Ziele des Programms

1. Die allgemeinen Zielsetzungen des Programms lauten:

(a) Stärkung des Gefühls der Verantwortung für die Ziele der Union in den Bereichen Beschäftigung, Soziales und Arbeitsbedingungen bei den europäischen und nationalen Politikverantwortlichen sowie anderen interessierten Parteien, um konkrete und koordinierte Maßnahmen sowohl auf Ebene der Union als auch der Mitgliedstaaten zustande zu bringen;

(b) Unterstützung der Entwicklung angemessener, zugänglicher und effizienter Sozialschutzsysteme und Arbeitsmärkte und Ermöglichung politischer Reformen durch die Förderung von Good Governance, Voneinander-Lernen und sozialer Innovation;

(c) Modernisierung des Unionsrechts gemäß den Grundsätzen der intelligenten Rechtsetzung und Gewährleistung seiner wirksamen Anwendung auf Fragen der Arbeitsbedingungen;

(d) Förderung der geografischen Mobilität der Arbeitskräfte und Erhöhung der Beschäftigungschancen durch den Aufbau europäischer Arbeitsmärkte, die allen offenstehen und zugänglich sind;

(e) Förderung von Beschäftigung und sozialer Eingliederung durch bessere Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von Mikrofinanzierungen für sozial schwache Gruppen und für Kleinstunternehmen sowie durch verbesserten Zugang zu Finanzierungsmitteln für Sozialunternehmen.

2. Bei der Verfolgung dieser Programmziele ist

(a) die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern und jede Form von Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zu bekämpfen;

(b) sicherzustellen, dass die Erfordernisse im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes und dem Kampf gegen soziale Ausgrenzung bei der Festlegung und Durchführung der Politik und der Maßnahmen der Union berücksichtigt werden.

Artikel 5 Budget

1. Für die Umsetzung des Programms im Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 sind 958,19 Mio. EUR vorgesehen[14].

2. Für die in Artikel 3 Absatz 1 angeführten Unterprogramme sind jeweils folgende indikativen Prozentsätze vorgesehen:

(a) 60 % für das Unterprogramm Progress; mindestens 17 % davon für die Förderung der sozialen Erprobung als Methode zum Testen und Evaluieren innovativer Lösungen im Hinblick auf deren Anwendung in größerem Stil;

(b) 15 % für das Unterprogramm EURES;

(c) 20 % für das Unterprogramm Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum.

Die verbleibenden 5 % werden jährlich entsprechend den politischen Prioritäten den einzelnen Unterprogrammen zugewiesen.

3. Die Kommission kann zum Vorteil sowohl der Kommission als auch der Empfänger/innen auf die in Absatz 1 genannten Mittel zur Finanzierung technischer und/oder administrativer Unterstützung zurückgreifen – vor allem für Auditing, ausgelagerte Übersetzungen, Expertentreffen, Informations- und Kommunikationsaktivitäten.

4. Die jährlichen Mittelzuweisungen werden von der Haushaltsbehörde im Rahmen der im mehrjährigen Finanzrahmen festgelegten Höchstbeträge genehmigt.

Artikel 6 Arten von Maßnahmen

Über das Programm können folgende Arten von Maßnahmen finanziert werden:

1. Analysetätigkeiten:

(a) Erhebung von Daten und Statistiken sowie Entwicklung gemeinsamer Methodiken, Klassifikationen, Indikatoren und Benchmarks;

(b) Umfragen, Studien, Analysen und Berichte, einschließlich im Rahmen der Finanzierung von Expertennetzwerken;

(c) Evaluierungen und Folgenabschätzungen;

(d) Überwachung und Bewertung der Umsetzung und Anwendung von Unionsrecht;

(e) Vorbereitung und Durchführung sozialer Erprobung als einer Methode, um innovative Lösungen im Hinblick auf deren Anwendung in größerem Stil zu testen und zu bewerten;

(f) Verbreitung der Ergebnisse dieser Analysetätigkeiten.

2. Voneinander-Lernen, Sensibilisierung und Verbreitung:

(a) Austausch und Verbreitung bewährter Verfahren, innovativer Ansätze und Erfahrung, Peer Review, Benchmarking und Voneinander-Lernen auf europäischer Ebene;

(b) Veranstaltungen der Ratspräsidentschaft, Konferenzen und Seminare;

(c) Schulungen für Angehörige der Rechtsberufe und in der Politik tätige Personen sowie für EURES-Berater/innen;

(d) Ausarbeitung und Veröffentlichung von Leitfäden, Berichten und Schulungsmaterialien;

(e) Informations- und Kommunikationsaktivitäten;

(f) Entwicklung und Wartung von Informationssystemen für den Austausch und die Verbreitung von Informationen zu Politik und Recht der Union sowie von Arbeitsmarktinformationen.

3. Unterstützung für die wichtigsten Akteurinnen und Akteure:

(a) Betriebskosten wichtiger Netzwerke auf Unionsebene, deren Aktivitäten einen Bezug zu den Zielen des Unterprogramms Progress aufweisen und einen Beitrag zur deren Erreichung leisten;

(b) Kapazitätenaufbau von nationalen Verwaltungen und speziellen Diensten, die für die Förderung geografischer Mobilität zuständig sind und von den Mitgliedstaaten benannt wurden, sowie von Mikrokreditanbietenden;

(c) Organisation von Arbeitsgruppen nationaler Beamtinnen und Beamter zur Überwachung der Anwendung des Unionsrechts;

(d) Vernetzung und Zusammenarbeit von Fachstellen, nationalen, regionalen und lokalen Behörden sowie von Arbeitsverwaltungen auf europäischer Ebene;

(e) Finanzierung von auf europäischer Ebene tätigen Beobachtungsstellen;

(f) Austausch von Personal zwischen nationalen Behörden.

4. Maßnahmen, um die individuelle Mobilität in der Union zu fördern, vor allem der Aufbau einer mehrsprachigen digitalen Plattform für den Abgleich von Stellenangeboten und Stellengesuchen, sowie gezielte Mobilitätsprogramme, um dort freie Stellen zu besetzen, wo Defizite auf dem Arbeitsmarkt festgestellt wurden, und/oder um speziellen Gruppen von Arbeitskräften, wie jungen Menschen, zu helfen.

5. Unterstützung für Mikrofinanzierungen und Sozialunternehmen, insbesondere durch die Finanzierungsinstrumente gemäß Teil 1 Titel VIII der Verordnung XXX/2012 [Neue Haushaltsordnung] über die Haushaltsordnung für den Jahreshaushaltsplan der Europäischen Union und durch Darlehen.

Artikel 7 Gemeinsame Maßnahme

Maßnahmen, die im Rahmen des Programms förderfähig sind, können gemeinsam mit anderen Unionsinstrumenten durchgeführt werden, vorausgesetzt, diese Maßnahmen erfüllen die Zielsetzungen sowohl des Programms als auch der relevanten anderen Instrumente.

Artikel 8 Kohärenz und Komplementarität

1. Die Kommission sorgt gemeinsam mit den Mitgliedstaaten für die Kohärenz und Komplementarität der im Rahmen des Programms durchgeführten Aktivitäten mit anderen Maßnahmen der Union, vor allem jenen des Europäischen Sozialfonds (ESF) und in Bereichen wie dem sozialen Dialog, Justiz und Grundrechte, allgemeine Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendpolitik, Forschung und Innovation, unternehmerische Initiative, Gesundheit, Erweiterung und Außenbeziehungen sowie allgemeine Wirtschaftspolitik.

2. Die im Rahmen des Programms unterstützten Aktivitäten stehen im Einklang mit Unions- und nationalem Recht, einschließlich der Vorschriften über staatliche Beihilfen.

Artikel 9 Zusammenarbeit mit Ausschüssen

Die Kommission nimmt alle erforderlichen Beziehungen zu Ausschüssen auf, die sich mit der/den für das Programm relevanten Politik, Instrumenten und Maßnahmen befassen, um zu gewährleisten, dass sie regelmäßig und in geeigneter Form über die Fortschritte bei der Umsetzung des Programms informiert werden.

Artikel 10 Verbreitung der Ergebnisse und Kommunikation

1. Die Ergebnisse der im Rahmen des Programms umgesetzten Maßnahmen sind in geeigneter Form zu kommunizieren und zu verbreiten, um möglichst große Wirkung, Nachhaltigkeit und EU-Mehrwert zu erzielen.

2. Die Kommunikationsaktivitäten unterstützen zudem die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Europäischen Union, soweit diese die allgemeinen Ziele dieser Verordnung betreffen.

Artikel 11 Finanzbestimmungen

1. Die Kommission verwaltet das Programm gemäß XXXX/2012 [Neue Haushaltsordnung] über die Haushaltsordnung für den Jahreshaushaltsplan der Europäischen Union („die Haushaltsordnung“)[15].

2. Pauschalbeträge, Einheitskosten und Pauschalsätze sind zulässig, um die Programmteilnehmenden gewährte Unterstützung, insbesondere im Rahmen der Mobilitätsprogramme gemäß Artikel 6 Absatz 4, zu finanzieren.

Artikel 12 Schutz der finanziellen Interessen der Union

1. Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen gemäß Artikel 325 des Vertrags, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften[16] und der Haushaltsordnung.

2. Die Kommission oder ihre Vertreter/innen und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern/Empfängerinnen, bei Auftragnehmenden und Unterauftragnehmenden sowie bei Dritten, die Unionsmittel erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen. OLAF ist berechtigt, gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten[17] bei allen direkt oder indirekt von diesen Finanzierungen betroffenen Wirtschaftstreibenden Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem EU-Finanzierungsvertrag ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung vorliegt.

3. Unbeschadet der Absätze 1 und 2 ist der Kommission, einschließlich OLAF, und dem Rechnungshof in Beschlüssen, Vereinbarungen und Verträgen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Audits sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.

Artikel 13 Monitoring

Um das Programm laufend zu überwachen und allfällig notwendige Änderungen der politischen und Finanzierungsprioritäten vorzunehmen, erstellt die Kommission alle zwei Jahre Monitoringberichte und übermittelt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat. Diese Berichte befassen sich mit den Ergebnissen des Programms und dem Umfang, in dem Fragen der Gleichstellung und der Nichtdiskriminierung, einschließlich Fragen der Zugänglichkeit, im Zuge der Maßnahmen aufgeworfen wurden.

Artikel 14 Evaluierung

1. Es wird bis Ende 2017 eine Zwischenevaluierung des Programms durchgeführt, um die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele zu messen, um festzustellen, ob die Ressourcen effizient genutzt wurden und um den EU-Mehrwert des Programms zu bewerten.

2. Spätestens zwei Jahre nach Auslaufen des Programms führt die Kommission eine Ex-post-Evaluierung durch, um die Wirkung und den EU-Mehrwert des Programms zu messen, und übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über diese Evaluierung.

Titel II Besondere Bestimmungen

Kapitel I Unterprogramm Progress

Artikel 15 Einzelziele

Neben den allgemeinen Zielen gemäß Artikel 4 lauten die Einzelziele des Unterprogramms Progress wie folgt:

(a) Aufbau und Verbreitung hochwertiger vergleichender analytischer Kenntnisse, damit die Beschäftigungs- und Sozialpolitik der Union sowie das Unionsrecht zu den Arbeitsbedingungen auf fundierten Fakten fußen und für die Bedürfnisse, Herausforderungen und Rahmenbedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten und den anderen teilnehmenden Ländern relevant sind;

(b) Ermöglichung des wirksamen und integrativen Informationsaustausches, des Voneinander-Lernens und des Dialogs über die Beschäftigungs- und Sozialpolitik der Union sowie die Rechtsvorschriften der Union zu den Arbeitsbedingungen auf europäischer, nationaler und internationaler Ebene, um die Mitgliedstaaten und die anderen teilnehmenden Länder bei der Ausarbeitung ihrer Politik und der Umsetzung des Unionsrechts zu unterstützen;

(c) finanzielle Unterstützung der Politikverantwortlichen, damit sie sozial- und arbeitsmarktpolitische Reformen testen können, Aufbau der Kapazität der wichtigsten Akteurinnen und Akteure, soziale Erprobungsszenarien zu entwerfen und umzusetzen, und Zugänglichmachen relevanter Kenntnisse und Expertise;

(d) finanzielle Unterstützung für Organisationen auf nationaler und Unionsebene, damit sie ihre Kapazität ausbauen können, die Umsetzung der Beschäftigungs- und Sozialpolitik der Union sowie des Unionsrechts zu den Arbeitsbedingungen voranzutreiben, zu fördern und zu unterstützen.

Artikel 16 Teilnahme

1. Folgende Länder können am Unterprogramm Progress teilnehmen:

(a) die Mitgliedstaaten;

(b) die EFTA- und EWR-Länder gemäß dem EWR-Abkommen;

(c) die Kandidaten- und potenziellen Kandidatenländer entsprechend den allgemeinen Grundsätzen und den allgemeinen Voraussetzungen und Bedingungen für ihre Teilnahme an Unionsprogrammen, die in den mit ihnen geschlossenen Rahmenabkommen festgelegt wurden.

2. Das Unterprogramm Progress steht allen öffentlichen und/oder privaten Stellen, Einrichtungen sowie Akteurinnen und Akteuren offen, insbesondere

(a) nationalen, regionalen und lokalen Behörden;

(b) Arbeitsverwaltungen;

(c) im Unionsrecht vorgesehenen Fachstellen,

(d) den Sozialpartnern;

(e) NGO, insbesondere den auf Unionsebene organisierten;

(f) Hochschuleinrichtungen und Forschungsinstitute;

(g) Expertinnen und Experten für Evaluierung und Folgenabschätzung;

(h) den nationalen statistischen Ämtern;

(i) den Medien.

3. Die Kommission kann mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten, vor allem mit dem Europarat, der OECD, der IAO und der Weltbank.

4. Die Kommission kann mit Drittländern zusammenarbeiten, die nicht am Programm teilnehmen. Vertreter/innen dieser Drittländer können an Veranstaltungen von beidseitigem Interesse (wie Konferenzen, Workshops und Seminare) teilnehmen, die in Programmländern stattfinden. Die Kosten ihrer Teilnahme können aus Programmmitteln abgedeckt werden.

Artikel 17 Der Kommission übertragene Durchführungsbefugnisse

1. Die sich auf folgende Punkte beziehenden und zur Durchführung des Unterprogramms Progress erforderlichen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen:

(a) die mehrjährigen Arbeitspläne, die die mittelfristigen politischen und Finanzierungsprioritäten festlegen;

(b) die jährlichen Arbeitspläne, einschließlich der Kriterien für die Auswahl von Empfängern/Empfängerinnen im Zuge von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen.

2. Alle anderen für die Umsetzung des Unterprogramms Progress erforderlichen Maßnahmen werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 18 Absatz 2 verabschiedet.

Artikel 18 Ausschuss

1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

3. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 19 Übergangsmaßnahmen

Für Maßnahmen, die auf der Grundlage des Beschlusses Nr. 1672/2006/EG (Teile 1, 2 und 3 gemäß Artikel 3 dieses Beschlusses) vor dem 1. Jänner 2014 starten, gilt weiterhin dieser Beschluss. Was diese Maßnahmen betrifft, wird der in Artikel 13 des Beschlusses genannte Ausschuss durch den in Artikel 18 dieser Verordnung vorgesehenen Ausschuss ersetzt.           

Kapitel II Unterprogramm EURES

Artikel 20 Einzelziele

Neben den allgemeinen Zielen gemäß Artikel 4 lauten die Einzelziele des Unterprogramms EURES wie folgt:

(a) Dafür zu sorgen, dass Stellenangebote, Stellengesuche und alle damit zusammenhängenden Informationen für potenzielle Bewerber/innen und Arbeitgeber/innen transparent sind; das soll durch den Austausch und die Verbreitung dieser Informationen auf transnationaler, interregionaler und grenzüberschreitender Ebene mithilfe von standardisierten Interoperabilitätsformularen erreicht werden;

(b) Entwicklung von Diensten für die Einstellung und Vermittlung von Arbeitskräften durch den Abgleich von Stellenangeboten und Stellengesuchen auf europäischer Ebene; dies soll mit Blick auf die erfolgreiche Eingliederung der Bewerberin/des Bewerbers in den Arbeitsmarkt alle Vermittlungsphasen, von der Vorbereitung vor der Einstellung bis zur Unterstützung nach der Einstellung, umfassen. Solche Dienste müssen gezielte Mobilitätsprogramme umfassen, um freie Stellen zu besetzen, wo Defizite auf dem Arbeitsmarkt festgestellt wurden, und/oder spezielle Gruppen von Arbeitskräften, wie junge Menschen, zu unterstützen.

Artikel 21 Teilnahme

1. Folgende Länder können am Unterprogramm EURES teilnehmen:

(a) die Mitgliedstaaten;

(b) die EFTA- und EWR-Länder gemäß dem EWR-Abkommen und dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit[18].

2. Das Unterprogramm EURES steht allen von einem Mitgliedstaat oder der Kommission benannten öffentlichen und privaten Stellen, Akteurinnen und Akteuren sowie Einrichtungen offen, die die Bedingungen für die Teilnahme am EURES-Netzwerk gemäß der Entscheidung der Kommission 2003/8/EG[19] erfüllen. Zu diesen Stellen und Organisationen zählen vor allem folgende:

(a) nationale, regionale und lokale Behörden;

(b) Arbeitsverwaltungen;

(c) Sozialpartnerorganisationen und andere interessierte Parteien.

Kapitel III Unterprogramm Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum

Artikel 22 Einzelziele

Neben den allgemeinen Zielen gemäß Artikel 4 lauten die Einzelziele des Unterprogramms Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum wie folgt:

1.         Verbesserung des Zugangs zu und der Verfügbarkeit von Mikrofinanzierungen für:

(a) Personen, die ihren Arbeitsplatz verloren haben oder Gefahr laufen, ihn zu verlieren, oder die Schwierigkeiten mit dem Einstieg oder Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt haben; Personen, die von sozialer Ausgrenzung bedroht sind, oder sozial schwache Menschen, die beim Zugang zum herkömmlichen Kreditmarkt benachteiligt sind und die ein eigenes Kleinstunternehmen gründen oder ausbauen möchten;

(b) Kleinstunternehmen, vor allem solche, die unter Buchstabe a aufgeführte Personen beschäftigen;

2.         Aufbau der institutionellen Kapazität von Mikrokreditanbietenden;

3.         Förderung der Entwicklung von Sozialunternehmen, vor allem durch den Zugang zu Finanzierungen.

Artikel 23 Teilnahme

1. Am Unterprogramm Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum können auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene eingerichtete öffentliche und private Stellen in den in Artikel 16 Absatz 1 aufgezählten Ländern teilnehmen, sofern sie in diesen Ländern Folgendes anbieten:

(a) Mikrofinanzierungen für Personen und Kleinstunternehmen;

(b) Finanzierungen für Sozialunternehmen.

2. Damit die Endempfänger/innen erreicht und wettbewerbs- und lebensfähige Kleinstunternehmen gegründet werden, arbeiten die öffentlichen und privaten Stellen, die im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a tätig sind, eng mit Organisationen zusammen, die die Interessen der Endempfänger/innen von Mikrokrediten vertreten, und mit Organisationen – vor allem solchen, die über den ESF gefördert werden – die Mentoring- und Schulungsprogramme für diese Endempfänger/innen anbieten.

3. Öffentliche und private Stellen, die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Aktivitäten ausführen, müssen gemäß den Grundsätzen des Europäischen Verhaltenskodexes für die Mikrokreditvergabe in Bezug auf Governance, Verwaltung und Verbraucherschutz hohe Standards einhalten und darauf achten, dass sich Personen und Unternehmen nicht überschulden.

Artikel 24 Finanzieller Beitrag

Außer bei gemeinsamen Maßnahmen decken die Finanzmittel, die dem Unterprogramm Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum zugeordnet wurden, die Gesamtkosten der über Finanzierungsinstrumente durchgeführten Maßnahmen ab, einschließlich Zahlungsverpflichtungen gegenüber Finanzmittlern, wie Verluste aus Bürgschaften, Gebühren internationaler Finanzinstitute, die den Unionsbeitrag verwalten, sowie sonstige förderfähige Kosten.

Artikel 25 Verwaltung

1. Für die Verwendung der in Artikel 6 Absatz 5 angeführten Instrumente und Darlehen kann die Kommission mit den in Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern iii und iv der Verordnung XXX/2012 [Neue Haushaltsordnung 2012] über die Haushaltsordnung für den Jahreshaushaltsplan der Europäischen Union aufgelisteten Einrichtungen, insbesondere mit der Europäischen Investitionsbank und dem Europäischen Investitionsfonds, Vereinbarungen schließen. Diese Vereinbarungen enthalten genaue Bestimmungen zur Durchführung der diesen Finanzinstituten übertragenen Aufgaben, darunter die Notwendigkeit, dafür zu sorgen, dass sie zusätzlich zu und koordiniert mit bestehenden Finanzinstrumenten auf Unions- und nationaler Ebene umgesetzt und die Ressourcen den Mitgliedstaaten und den anderen teilnehmenden Ländern in ausgewogener Weise zugeteilt werden. Finanzierungsinstrumente, wie Instrumente der Risikoteilung, Eigenkapitalinstrumente und Schuldtitel, können durch Beteiligung an einem gewidmeten Anlagefonds bereitgestellt werden.

2. In den Vereinbarungen, auf die in Absatz 1 dieses Artikels Bezug genommen wird, ist die Verpflichtung der internationalen Finanzinstitute festgelegt, die Mittel und Erträge, einschließlich Dividenden und Erstattungen, während eines Zeitraums von zehn Jahren ab dem Beginndatum des Programms in unter Artikel 6 Absatz 5 genannte Maßnahmen zu reinvestieren.

3. In Einklang mit Artikel 18 Absatz 2 der [Haushaltsordnung] sind Einnahmen und Zahlungen aus einem Finanzinstrument diesem Finanzinstrument zuzuweisen. Bei Finanzinstrumenten, die bereits im vorherigen mehrjährigen Finanzrahmen eingerichtet wurden, sind Einnahmen und Zahlungen aus Tätigkeiten, die im vorherigen Zeitraum begonnen wurden, dem Finanzinstrument im laufenden Zeitraum zuzuordnen.

4. Nach Auslaufen der mit den internationalen Finanzinstituten geschlossenen Vereinbarungen oder nach Ablauf der Investitionsperiode des besonderen Anlagefonds fließen die Mittel und der der Union geschuldete Betrag in den Gesamthaushalt der Union.

5. Die internationalen Finanzinstitute und, falls relevant, das Fondsmanagement schließen mit den in Artikel 23 genannten öffentlichen und privaten Stellen schriftliche Vereinbarungen. Diese Vereinbarungen legen die Pflichten der öffentlichen und privaten Anbieter fest, die im Rahmen des Unterprogramms Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum bereitgestellten Mittel gemäß den Zielen in Artikel 22 zu verwenden und Informationen für die Erstellung des Jahresberichtes gemäß Artikel 26 zu liefern.

Artikel 26 Durchführungsberichte

1. Die internationalen Finanzinstitute und, falls relevant, das Fondsmanagement übermitteln der Kommission jährliche Durchführungsberichte mit folgendem Inhalt: Beschreibung der geförderten Aktivitäten und ihrer finanztechnischen Durchführung; nach Sektor und Art der Empfänger/innen gegliederte Aufteilung und Zugänglichkeit der Finanzierungen und Anlagen; genehmigte und abgelehnte Anträge sowie mit den betroffenen öffentlichen und privaten Stellen abgeschlossene Verträge; finanzierte Maßnahmen und deren Ergebnisse, einschließlich der Aspekte soziale Wirkung, Schaffung von Arbeitsplätzen und Nachhaltigkeit der gewährten Unternehmens­förderungen.

2. Die in den jährlichen Durchführungsberichten enthaltenen Informationen fließen in die alle zwei Jahre vorzulegenden Monitoringberichte (Artikel 13) ein. Diese Monitoringberichte umfassen die in Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 283/2010/EU vorgesehenen Jahresberichte.

Artikel 27 Evaluierung

1. Die abschließende Evaluierung gemäß Artikel 14 Absatz 2 umfasst die in Artikel 9 des Beschlusses Nr. 283/2010/EU vorgesehene Schlussbewertung.

2. Die Kommission führt spätestens ein Jahr nach dem Auslaufen der Vereinbarungen mit den internationalen Finanzinstituten eine spezifische Schlussbewertung für das Unterprogramm Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum durch.

Artikel 28 Änderungen

Der Beschluss Nr. 283/2010/EU wird wie folgt geändert:

(a) Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4). Bei Auslaufen des Instruments wird der der Union geschuldete Betrag gemäß der Verordnung Nr. XX/201X/ für Mikrofinanzierungen und die Unterstützung für Sozialunternehmen bereitgestellt.“

(b) In Artikel 8 werden die Absätze 3 und 4 gestrichen.

Artikel 29

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

FINANZBOGEN ZU VORSCHLÄGEN FÜR RECHTSAKTE

1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

              1.1.    Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

              1.2.    Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur

              1.3.    Art des Vorschlags/der Initiative

              1.4.    Ziel(e)

              1.5.    Begründung des Vorschlags/der Initiative

              1.6.    Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

              1.7.    Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

              2.1.    Monitoring und Berichterstattung

              2.2.    Verwaltungs- und Kontrollsystem

              2.3.    Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

              3.1.    Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

              3.2.    Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

              3.2.1. Übersicht

              3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

              3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

              3.2.4. Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

              3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter

              3.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU VORSCHLÄGEN FÜR RECHTSAKTE

1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Verordnung über ein Programm der Europäischen Union für sozialen Wandel und soziale Innovation

1.2. Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur[20]

Derzeit: Beschäftigung und Soziales, Beschäftigungspolitik der Gemeinschaft/beschäftigungspolitische Instrumente der Gemeinschaft: Progress (04 04 01), EURES (04 03 04), EPMF (04 04 15)

Zukünftige mehrjährige finanzielle Vorausschau: Rubrik 1 (Sozialentwicklungsagenda)

1.3. Art des Vorschlags/der Initiative

þDer Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme.

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme.

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme.

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.

1.4. Ziele 1.4.1. Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte(s) mehrjährige(s) strategische(s) Ziel(e) der Kommission

Das Programm soll zur Umsetzung der Strategie Europa 2020, deren Kernzielen (in den Bereichen Armut, Beschäftigung und Bildung) und integrierten Leitlinien (vor allem den Leitlinien 7, 8 und 10) beitragen, indem es finanzielle Unterstützung für die Erreichung der Ziele der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, dem Kampf gegen Armut und soziale Ausgrenzung sowie der Verbesserung der Arbeitsbedingungen bereitstellt.

1.4.2. Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)

Einzelziele:

1. Aufbau und Verbreitung hochwertiger vergleichender analytischer Kenntnisse, damit die Beschäftigungs- und Sozialpolitik der Union sowie das Unionsrecht zu den Arbeitsbedingungen auf fundierten Fakten fußen und für die Bedürfnisse, Herausforderungen und Rahmenbedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten und anderen teilnehmenden Ländern relevant sind;

2. Ermöglichung des wirksamen und integrativen Informationsaustausches, des Voneinander-Lernens und des Dialogs über die Beschäftigungs- und Sozialpolitik der Union sowie die Rechtsvorschriften der Union zu den Arbeitsbedingungen auf europäischer, nationaler und internationaler Ebene, um die Mitgliedstaaten und die anderen teilnehmenden Länder bei der Ausarbeitung ihrer Politik und der Umsetzung des Unionsrechts zu unterstützen;

3. finanzielle Unterstützung der Politikverantwortlichen, damit sie sozial- und arbeitsmarktpolitische Reformen testen können, Aufbau der Kapazität der wichtigsten Akteurinnen und Akteure, soziale Erprobungsszenarien zu entwerfen und umzusetzen, und Zugänglichmachen relevanter Kenntnisse und Expertise;

4. finanzielle Unterstützung für Organisationen auf nationaler und Unionsebene, damit sie ihre Kapazität ausbauen können, die Umsetzung der Beschäftigungs- und Sozialpolitik der Union sowie des Unionsrechts zu den Arbeitsbedingungen voranzutreiben, zu fördern und zu unterstützen.

ABM/ABB-Tätigkeit(en):

04 04 01 und 04 01 04 10

Einzelziele:

1. Sicherstellen, dass Stellenangebote, Stellengesuche und alle damit zusammenhängenden Informationen für potenzielle Bewerber/innen und Arbeitgeber/innen transparent sind; das soll durch den Austausch und die Verbreitung dieser Informationen auf transnationaler, interregionaler und grenzüberschreitender Ebene mithilfe von standardisierten Interoperabilitätsformularen erreicht werden;

2. Aufbau von Diensten für die Einstellung und Vermittlung von Arbeitskräften durch den Abgleich von Stellenangeboten und Stellengesuchen auf europäischer Ebene; dies soll mit Blick auf die erfolgreiche Eingliederung der Bewerberin/des Bewerbers in den Arbeitsmarkt alle Vermittlungsphasen, von der Vorbereitung vor der Einstellung bis zur Unterstützung nach der Einstellung, einschließen. Solche Dienste müssen gezielte Mobilitätsprogramme umfassen, um freie Stellen zu besetzen, wo Defizite auf dem Arbeitsmarkt festgestellt wurden, und/oder spezielle Gruppen von Arbeitskräften, wie junge Menschen, zu unterstützen.

ABM/ABB-Tätigkeit(en):

04 03 04 und 04 01 04 04

Einzelziele:

1.         Verbesserung des Zugangs zu und der Verfügbarkeit von Mikrofinanzierungen für:

(a) Personen, die ihren Arbeitsplatz verloren haben oder Gefahr laufen, ihn zu verlieren, oder die Schwierigkeiten mit dem Einstieg oder Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt haben; Personen, die von sozialer Ausgrenzung bedroht sind, oder sozial schwache Menschen, die beim Zugang zum herkömmlichen Kreditmarkt benachteiligt sind und die ein eigenes Kleinstunternehmen gründen oder ausbauen möchten;

(b) Kleinstunternehmen, vor allem solche, die unter Buchstabe a aufgeführte Personen beschäftigen;

2.         Aufbau der institutionellen Kapazität von Mikrokreditanbietenden;

3.         Förderung der Entwicklung von Sozialunternehmen, vor allem durch den Zugang zu Finanzierungen.

ABM/ABB-Tätigkeit(en):

04 04 15 und 04 01 04 11

Erwartete(s) Ergebnis(se) und Auswirkungen

Das Endziel des Programms lautet: positive Veränderung der sozioökonomischen Lage, z. B. mehr Beschäftigung, weniger Armut, mehr soziale Eingliederung und bessere Arbeitsbedingungen. Die Bemühungen werden sich darauf konzentrieren, einen Beitrag zum Europa-2020-Ziel „integratives Wachstum“ und den entsprechenden Kernzielen zu leisten, und zwar durch Mehrwert erbringende, umfangreiche Unterstützung für die zentralen Maßnahmen der Leitinitiativen „Eine Agenda für neue Kompetenzen und Beschäftigungsmöglichkeiten“, „Europäische Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung“ und „Jugend in Bewegung“.

Das Programm wird jedoch nur sehr begrenzt Kontrolle über die tatsächlichen Veränderungen der sozioökonomischen Situation haben. Der Hauptzweck und die wichtigste Rolle des Nachfolgeinstruments wird vielmehr darin bestehen, die Entwicklung, Koordinierung und Umsetzung einer modernen, wirksamen und innovativen Beschäftigungs- und –Sozialpolitik der Union zu unterstützen, indem das genannte Endziel mithilfe folgender Maßnahmen erreicht wird:

– Unterstützung des politischen Entscheidungsprozesses im Legislativbereich auf Unionsebene in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der intelligenten Rechtsetzung und im Sinne stärkerer Koordinierung der Politik/Economic Governance;

– Konzentration auf die transnationale Dimension der Beschäftigungs- und Sozialpolitik der Union, deren Förderung aufeinander abgestimmtes Handeln in allen Mitgliedstaaten erfordert;

– Unterstützung für kollektives und sich gegenseitig verstärkendes Handeln aller Mitgliedstaaten, um die unionsweite Zusammenarbeit zu konsolidieren und das Voneinander-Lernen sowie soziale Innovationen zu fördern;

– Aufbau von Diensten für die Einstellung und Vermittlung von Arbeitskräften (vor allem von jungen Menschen) durch den Abgleich von Stellenangeboten und Stellengesuchen auf europäischer Ebene bei gleichzeitiger Förderung der geografischen Mobilität der Arbeitskräfte;

– Unternehmer/innen – besonders den arbeitsmarktfernsten – und Sozialunternehmen besseren Zugang zu Finanzierungen ermöglichen.

1.4.3. Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Ein ergebnisbasierter Managementansatz, der für das derzeitige Programm Progress verwendet wird, und eine jährliche Leistungskontrolle haben sich als zielführend erwiesen, um die Errungenschaften des Programms aufzuzeigen sowie die Verantwortlichkeit der Union zu stärken. Auf dieser Erfahrung aufbauend verfügt das neue Programm über eine klare Interventionslogik (nach der SMART-Einzelziele zur Erreichung der allgemeinen Ziele beitragen) und entsprechende Leistungs- und Ergebnisindikatoren. Es sollte berücksichtigt werden, dass mit den Aktivitäten im Rahmen des Unterprogramms Progress ein Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 geleistet werden soll; demnach schließen die Aktivitäten nicht die Herstellung von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen ein; stattdessen wirken sich die Progress-Aktivitäten indirekt auf die Entwicklung der Beschäftigungs- und Sozialpolitik der EU aus, denn bessere Politikgestaltung führt zu besseren sozioökonomischen Ergebnissen. Da das Unterprogramm Progress in erster Linie politikorientiert ist, lassen sich nur schwer Indikatoren festsetzen; Gleiches gilt für die Festlegung quantitativer Ziele auf einer stärker aggregierten Ebene (in diesem Fall basiert die Leistungsmessung vorrangig auf Proxy-Indikatoren).

Es ist daher sehr schwierig, die vier Einzelziele von Progress tatsächlich „messbar“ zu machen, weil sie gleichzeitig spezifisch, ausführbar, realistisch und terminiert sind (bis zum Programmende). So lassen sich z. B. Veranstaltungen zum Voneinander-Lernen nicht quantifizieren, da ihre Zahl und Themen vom Interesse und von der Bereitschaft der Mitgliedstaaten abhängt, entsprechende Veranstaltungen zu organisieren und daran teilzunehmen; der Wissensumfang hängt auch vom Bedarf ab, politische Maßnahmen zu entwickeln. Daher wird vorgeschlagen, subjektive Variablen zu verwenden, wie Zufriedenheit und Wissen der Stakeholder/innen, Umfragen zur Wahrnehmung der Rolle der EU in der Beschäftigungs- und Sozialpolitik sowie geplante und tatsächliche Nutzung von Progress-Ergebnissen. Aus den gleichen Gründen ist es nicht möglich, in allen Fällen spezifische mittelfristige Ziele zu nennen. Trotzdem steht der Ansatz im Einklang mit dem ergebnisorientierten Management, das wirksame Ziele auf einer Ebene nah an der Aktivität selbst vorsieht.

Vergleiche Liste der Indikatoren unter Ziffer 2.1.2.

1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Das Programm soll die Kommission, die Mitgliedstaaten und wichtige Stakeholder/innen bei der Ausarbeitung, Koordinierung und Umsetzung wirksamer politischer Reformen als Antwort auf folgende langfristige Herausforderungen unterstützen:

– hohe Arbeitslosenraten vor allem bei geringqualifizierten Personen, älteren Arbeitskräften, Migrantinnen und Migranten und Menschen mit Behinderung;

– einem zunehmend fragmentierten Arbeitsmarkt mit immer flexibleren Arbeitsmodellen und anderen Herausforderungen, die sich auf die Arbeitsplatzsicherheit und die Arbeitsbedingungen auswirken;

– sinkendes Arbeitskräftepotenzial und zunehmender Druck auf die Systeme der sozialen Sicherheit als Folge des demografischen Wandels (Bevölkerungsalterung);

– inakzeptabel hohe Anzahl von Menschen, die unter der Armutsgrenze leben und sozial ausgegrenzt sind.

Kurzfristig soll das Programm auf folgende Probleme/Bedürfnisse reagieren:

– die Notwendigkeit EU-weiter fundierter, vergleichbarer und zugänglicher Fakten, Statistiken und Indikatoren, damit die Beschäftigungs- und Sozialpolitik sowie die Rechtsetzung tatsächlich relevant für die Bedürfnisse, Herausforderungen und Rahmenbedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten sind;

– die Notwendigkeit des Voneinander-Lernens auf EU-Ebene, damit Politikverantwortliche und Stakeholder/innen die EU-Ziele und die EU-Politik besser verstehen und sich dafür verantwortlich fühlen;

– die Notwendigkeit angemessener finanzieller Unterstützung für Politikverantwortliche, damit sie innovative Lösungen testen, evaluieren und in größerem Stile nutzen können;

– eingeschränkte geografische Mobilität in Europa und unzulängliche Unterstützung für den Abgleich von Stellengesuchen mit Stellenangeboten;

– mangelhafter Zugang zu Finanzierungen und Mikrokrediten für Sozialunternehmen, arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen sowie Menschen aus benachteiligten Gruppen, z. B. junge oder ältere Menschen oder Migrantinnen und Migranten.

1.5.2. Mehrwert durch die Intervention der EU

Die Union ist in einer idealen Position, um den Mitgliedstaaten (einschließlich der EWR- und Kandidatenländer) eine europäische Plattform für den politischen Austausch und das Voneinander-Lernen in den Bereichen Beschäftigung und Soziales zu bieten. Kenntnis der in anderen Ländern umgesetzten Politik erweitert die Optionen für Politikverantwortliche, löst neue politische Entwicklungen aus und regt nationale Reformen an.

EU-Maßnahmen haben einen Mehrwert für das Handeln auf nationaler Ebene, weil sie dem Erheben und Vergleichen von Faktenmaterial, der Entwicklung statistischer Werkzeuge und Methoden sowie gemeinsamer Indikatoren eine europaweite Dimension verleihen, um so ein vollständiges Bild der Lage im Beschäftigungs- und Sozialbereich zu zeichnen. Derartiges europaweites Faktenmaterial ist die Voraussetzung für eine fundierte Analyse der zentralen Herausforderungen im Bereich Beschäftigung und Soziales, vor denen jeder Mitgliedstaat steht. Darüber hinaus wird es gebraucht, um die Fortschritte bei der Erreichung der Europa-2020-Ziele zu überwachen und die länderspezifischen Empfehlungen zu formulieren, die im Rahmen des Europäischen Semesters zu erstellen sind.

Die Notwendigkeit der besseren Anwendung von EU-Recht wurde im Kontext der Agenda für intelligente Rechtsetzung als Schlüsselpriorität erkannt. Um einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen und in den Bereichen Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie Arbeitsrecht ein gemeinsames Niveau an EU-Rechtsschutz für alle zu garantieren, erfolgt eine Modernisierung der Rechtsetzung am besten auf EU-Ebene. Darüber hinaus ist die EU in der besten Position, um Maßnahmen zur Verbesserung der Einhaltung von EU-Bestimmungen zu finanzieren und die Anwendung von EU-Recht in allen Mitgliedstaaten systematisch zu überprüfen.

Der Kapazitätenaufbau von wichtigen zivilgesellschaftlichen Netzwerken auf EU-Ebene, damit sie die sozialpolitischen Ziele der Union unterstützen und weiterentwickeln können, lässt sich am leichtesten auf EU-Ebene bewerkstelligen.

Aufgrund des neuen Programms, vor allem des Unterprogramms EURES, werden die Mitgliedstaaten von höherer Arbeitsmarktmobilität innerhalb der EU profitieren, dank der Engpässe überbrückt oder schwer zu besetzende Stellen gefüllt werden könnten, was wiederum die Wirtschaftstätigkeit unterstützten und einen Beitrag zum Wirtschaftswachstum leisten würde. Höhere Arbeitsmarktmobilität in Europa ist auch ein wichtiger Faktor für die Vollendung eines Raums ohne Binnengrenzen, die Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhaltes und der aktiven Unionsbürgerschaft. Die EU-Organe, vor allem die Kommission, die über die administrativen Ressourcen, die Expertise und die Fähigkeit verfügt, ein transnationales Netzwerk wie EURES zu koordinieren, sollten daher Maßnahmen unterstützen und ermöglichen, die die geografische Arbeitskräftemobilität fördern. Die Kommission kann dem EURES-Netzwerk einen Mehrwert bieten, indem sie Strategien zur Beseitigung der verbleibenden Hindernisse für die Freizügigkeit ausarbeitet, den Austausch von bewährten Verfahren ermöglicht und dafür sorgt, dass die Mitglieder des EURES-Netzwerkes voneinander lernen können.

Die Verfügbarkeit von Mikrokrediten kann am besten auf europäischer Ebene forciert werden: Erstens kann die Kommission in Kooperation mit dem Europäischen Investitionsfonds nun auf der Erfahrung mit dem laufenden europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstrument und anderen Initiativen auf EU-Ebene im Bereich der Mikrofinanzierung aufbauen. Mikrofinanzierungsinstitute in allen Mitgliedstaaten können nun diese Expertise nutzen, ohne dass die nationalen, regionalen oder lokalen Behörden Ressourcen für die Einrichtung ähnlicher Systeme aufwenden müssen.

Maßnahmen auf EU-Ebene könnten den Weg für verstärktes zukünftiges Handeln auf nationaler und regionaler Ebene bereiten und sollten daher die Entwicklung von Kapazitäten und die Mobilisierung von zwischengeschalteten Stellen sowie Multiplikatorinnen und Multiplikatoren einschließen, um ein umfassendes Unterstützungssystem zu schaffen.

Darüber hinaus ist es bei Bündelung der finanziellen Ressourcen auf europäischer Ebene wahrscheinlicher, dass Drittinvestorinnen und -investoren wie die Europäische Investitionsbank zusätzliche Mittel einbringen, die im Falle der Progress-Mikrofinanzierung der Höhe des EU-Beitrags von 100 Mio. EUR entsprachen. Dies gilt auch für einen Kapitalbeteiligungsfonds für Investitionen in Sozialunternehmen auf EU-Ebene, bei dem davon ausgegangen werden könnte, dass er weitere Mittel von anderen Investorinnen und Investoren anzieht.

1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Die Zwischenevaluierung des Programms Progress (2007-2013) kam zum Ergebnis, dass die Programmziele für die strategischen Ziele der Kommission, wie in der Lissabon-Strategie und der Strategie Europa 2020 festgelegt, sehr relevant sind. Die wichtigsten Arten von Aktivitäten (Analysetätigkeiten und Voneinander-Lernen, Unterstützung für die zentralen Akteurinnen und Akteure), die im Rahmen des Programms durchgeführt werden, sind wirksam und tragen zum Erreichen der Programmziele bei. Der jährliche Planungs-, Umsetzungs- und Monitoring-Zyklus sowie die Evaluierung der Aktivitäten werden als im Großen und Ganzen geeignet erachtet. Trotzdem wird empfohlen, eine mehrjährige Planung zu entwickeln, um neben den jährlichen Finanzierungsprioritäten strategische Ziele einer langfristigen Politik festzulegen.

Eine Ex-post-Evaluierung des EURES-Netzwerkes (2006-2008) zeigt, dass EURES sich im Vergleich zu anderen EU-Netzwerken deutlich stärker auf Beschäftigungsmöglichkeiten konzentriert und auch das einzige Netzwerk ist, dass spezifische Dienstleistungen für die Arbeitsvermittlung anbietet. Das EURES-Portal zur beruflichen Mobilität wird von Arbeitsuchenden, Personen, die den Arbeitsplatz wechseln, und Arbeitgeberinnen und –gebern geschätzt, die klare Vorteile darin sehen, Zugang zu Informationen über in ganz Europa verfügbare freie Stellen erhalten oder freie Stellen in ganz Europa bekannt geben zu können.

Da die EU erst in der zweiten Hälfte 2010 damit begonnen hat, Unterstützung für Mikrofinanzierungen zu gewähren, wurde bisher noch keine unabhängig Evaluierung durchgeführt. Geht man vom Feedback von Stakeholderinnen und Stakeholdern aus (das Europäische Mikrofinanzierungsnetz (EMN), das den europäischen Mikrofinanzsektor vertritt), so erfüllt das auf EU-Ebene eingerichtete Mikrofinanzierungsinstrument die Erwartungen. Es regt die Einrichtung nationaler und regionaler Förderprogramme an; nutzt Skaleneffekte und/oder minimiert das Misserfolgsrisiko in Bereichen, in denen ein einzelner Mitgliedstaat nicht die erforderliche kritische Masse aufbringen kann, und generiert einen stärkeren Hebeleffekt als kleine nationale Programme.

1.5.4. Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Die Kommission sorgt gemeinsam mit den Mitgliedstaaten dafür, dass die im Rahmen des Programms durchgeführten Aktivitäten kohärent mit anderen Maßnahmen der Union sind, diese ergänzen und nicht reproduzieren; dies gilt besonders für die Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Sozialfonds (ESF) und in Bereichen wie sozialer Dialog, Justiz und Grundrechte, allgemeine Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendpolitik, Forschung und Innovation, unternehmerische Initiative, Gesundheit, Erweiterung und Außenbeziehungen sowie allgemeine Wirtschaftspolitik.

1.6. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

þ Vorschlag/Initiative mit befristeter Geltungsdauer

– þ  Geltungsdauer: 1.1.2014 bis 31.12.2020

– þ  Finanzielle Auswirkungen: 2014 bis 2020.

¨ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Geltungsdauer

– Umsetzung mit einer Anlaufphase von [Jahr] bis [Jahr],

– Vollbetrieb wird angeschlossen.

1.7. Vorgeschlagene Methoden der Mittelverwaltung

þ Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission

¨ Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Durchführungsaufgaben an:

– ¨  Exekutivagenturen

– ¨  von den Europäischen Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen

– ¨  nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

– ¨  Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen von Titel V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung bezeichnet sind

¨ Mit den Mitgliedstaaten geteilte Verwaltung

¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten

þ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen

Die zentrale direkte Verwaltung (Artikel 53a der Haushaltsordnung) gilt für alle Maßnahmen im Rahmen der Unterprogramme Progress und EURES. Für die Maßnahmen im Rahmen des Unterprogramms Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum gelten die Bestimmungen für die gemeinsame Verwaltung (die Kommission wird Vereinbarungen mit internationalen Finanzinstituten wie EIB/EIF schließen).

2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und Berichterstattung 2.1.1. Monitoring- und Evaluierungsmaßnahmen

Das Programm-Monitoring erfolgt alle zwei Jahre anhand klarer Indikatoren, um sowohl die Fortschritte bei der Erreichung der allgemeinen Ziele und der Einzelziele zu bewerten als auch eventuell notwendige Anpassungen der politischen und Finanzierungsprioritäten vornehmen zu können. Mithilfe des Monitorings wird es auch möglich sein, die Handhabung von Gleichstellungs- und Nichtdiskriminierungsfragen in sämtlichen Aktivitäten des Programms zu bewerten. Gegebenenfalls sollten die Indikatoren nach Geschlecht, Alter und Behinderung aufgeschlüsselt werden.

Für das Programm wird eine Zwischen- und eine Ex-post-Evaluierung durchgeführt. Die Zwischenevaluierung soll die Fortschritte bei der Erreichung der Programmziele messen, feststellen, ob die Ressourcen effizient eingesetzt werden, und den europäischen Mehrwert des Programms beurteilen. Der Bericht über die Zwischenevaluierung wird bis Ende 2017 vorgelegt, damit die Ergebnisse in die Vorbereitung eines Nachfolgeinstruments für das Programm einfließen können. Im Rahmen der abschließenden Evaluierung wird zusätzlich noch die Wirkung des Programms geprüft. Der Ex-post-Evaluierungsbericht ist bis spätestens Ende 2022 vorzulegen.

Aufgrund der längeren Lebensdauer des Unterprogramms Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum (Investitionen werden bis zehn Jahre nach Programmstart getätigt) erfolgt eine spezielle abschließende Evaluierung für dieses Unterprogramm spätestens ein Jahr nach Auslaufen der zwischen der Kommission und dem Europäischen Investitionsfonds geschlossenen Vereinbarungen.

2.1.2. Leistungsindikatoren

Allgemeine Ziele

Indikatoren || Gegenwärtige Situation || Langfristige Ziele

Stärkung des Gefühls der Verantwortung für die Ziele der Union in den Bereichen Beschäftigung, Soziales und Arbeitsbedingungen bei den europäischen und nationalen Politikverantwortlichen sowie anderen interessierten Parteien, um konkrete und koordinierte Maßnahmen sowohl auf Ebene der Union als auch der Mitgliedstaaten zustande zu bringen

aktive Teilnahme der Stakeholder/innen auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten an der Diskussion über gemeinsame Herausforderungen und an konkreten Maßnahmen, um ihnen zu begegnen || Es gibt keine einheitliche Methode, um zu ermitteln, in welchem Maße sich Stakeholder/innen an der politischen Debatte beteiligen. Jüngste Evaluierungen[21] haben gezeigt, dass die Beteiligung der Stakeholder/innen vom Thema abhängt und in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich ausfällt. Der letzte Progress-Ergebnisbericht lässt die Tendenz erkennen, dass Behörden (auf Unions-, nationaler, regionaler oder lokaler Ebene) engere Beziehungen zueinander haben als zu den Sozialpartnern und NGO. || Gleichermaßen aktive Beteiligung aller einschlägigen Stakeholder/innen auf der Unionsebene und in sämtlichen Mitgliedstaaten

Annahme der relevanten länderspezifischen Empfehlungen || Der Indikator basiert auf länderspezifischen Empfehlungen, die erstmals im Juni 2011 herausgegeben wurden. Die von der Kommission durchgeführte Bewertung der vorherigen nationalen Strategieberichte sowie des Inhalts der vorherigen länderspezifischen integrierten Empfehlungen zeigt, dass bis zu drei Viertel der Mitgliedstaaten eine Politik oder Strategien verfolgen, die den EU-Zielen entsprechen. || Alle Mitgliedstaaten akzeptieren die länderspezifischen Empfehlungen in den Bereichen Beschäftigung, Soziales und Arbeitsbedingungen (wie durch die in den folgenden nationalen Reformprogrammen mitgeteilten Strategien und Politiken bestätigt)

Unterstützung der Entwicklung angemessener, zugänglicher und effizienter Sozialschutzsysteme und Arbeitsmärkte sowie Ermöglichung politischer Reformen durch die Förderung von Good Governance, Voneinander-Lernen und sozialer Innovation

Häufigkeit, mit der die Ergebnisse sozialer Innovation bei der Ausarbeitung und Umsetzung einer aktiven Arbeitsmarkt- und Sozialschutzpolitik aufgegriffen werden || Die Unterstützung sozialer Innovation ist ein neuer Interventionsbereich. Es fehlt an systematischeren Ansätzen für eine umfassende Nutzung der Ergebnisse sozialer Innovation in der aktiven Arbeitsmarkt- und der Sozialschutzpolitik. || Jeder Mitgliedstaat berichtet in seinem nationalen Reformprogramm über mindestens ein Beispiel geplanter oder tatsächlicher Verwendung verfügbarer Ergebnisse sozialer Innovation bei der Ausarbeitung und Umsetzung seiner aktiven Arbeitsmarkt- und Sozialschutzpolitik

Bekanntheitsgrad sozialer Innovation || Siehe oben. || Siehe oben.

Modernisierung des Unionsrechts gemäß den Grundsätzen der intelligenten Rechtsetzung und Gewährleistung seiner wirksamen Anwendung auf Fragen der Arbeitsbedingungen

Anteil (a) des Rechtsbestands (Richtlinien), der umfassend überprüft wurde, und        (b) Anzahl der sich daraus ergebenden substanziellen Vorschläge für die Überarbeitung (Aufhebung, Zusammenfassung) bestehender oder Anregung neuer Rechtsvorschriften || (a) Eine Richtlinie (Arbeitszeitrichtlinie) wird derzeit überprüft. (b) entfällt. || (a) 100 % der Richtlinien, die sich mit Fragen der Arbeitsbedingungen befassen, werden bis zum Programmende umfassend überprüft. (b) Gegebenenfalls ergreift die Kommission Maßnahmen zur Änderung, Klarstellung oder Vereinfachung bestehender bzw. zur Anregung neuer Rechtsvorschriften, sofern eine Folgenabschätzung dies rechtfertigt – falls relevant, nach Konsultation der Sozialpartner auf EU-Ebene.

Einhaltung des EU-Rechts in den Mitgliedstaaten (Umsetzungsrate und Fragmentierungsfaktor) || 2010 betrug die Umsetzungsrate bei Richtlinien im Bereich Arbeitsrecht 98,3 % und bei Richtlinien zu Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 100 %; die entsprechenden Fragmentierungsfaktoren lagen bei 5 % bzw. 0 %. Analysen aus der Vergangenheit zeigen die Tendenz, dass sich diese Werte nach der Verabschiedung neuer Rechtsvorschriften verschlechtern. Im Lichte möglicher Kommissionsmaßnahmen zur Änderung, Klarstellung oder Vereinfachung bestehender bzw. zur Anregung neuer Rechtsvorschriften ist es wichtig, die hohe Umsetzungsrate und den niedrigen Fragmentierungsfaktor beizubehalten. || Umsetzungsrate von 100 % und entsprechend niedriger Fragmentierungsfaktor von 0 %

Aktive Umsetzung und Durchsetzung || Derzeit werden die aktive Umsetzung und Durchsetzung einer qualitativen Bewertung unterzogen (im Zuge von Evaluierungen und durch Netze unabhängiger Expertinnen und Experten); sie unterscheiden sich je nach Richtlinie und Land. || 100 % der Richtlinien zu Arbeitsbedingungen werden in nahezu allen Mitgliedstaaten aktiv umgesetzt und durchgesetzt (qualitative Bewertung)

Förderung der geografischen Mobilität der Arbeitskräfte und Erhöhung der Beschäftigungschancen durch den Aufbau europäischer Arbeitsmärkte, die allen offenstehen und zugänglich sind

Auswirkung der geografischen Mobilität auf das BIP des Mitgliedstaates || Es gibt erste Versuche, die Auswirkung für bestimmte Länder (d. h. Vereinigtes Königreich und Irland) nachzuzeichnen und zu bewerten; diese Versuche decken jedoch nicht die gesamte Union ab. Nach Schätzungen des Beschäftigungsberichts für Europa 2008 erhöhten Mobilitätsströme aus den EU-8 das irische BIP um 0,4 % und das BIP des Vereinigten Königreichs um 0,3 % (bis 2007). || Die Auswirkung der geografischen Mobilität auf das BIP eines Mitgliedstaates wird für die gesamte Union bewertet und ist positiv. Bis zum Jahr 2015 wird von einer BIP-Erhöhung von 1,7 % in Irland und 0,6 % im Vereinigten Königreich ausgegangen (verglichen mit der Situation vor der Erweiterung)

Auswirkung der geografischen Mobilität auf den Abbau von freien Stellen/Engpässen bei Stellenangeboten || Es gibt erste Versuche, die Auswirkung für bestimmte Länder nachzuzeichnen und zu bewerten; diese Versuche decken jedoch nicht die gesamte Union ab. || Die Auswirkung der geografischen Mobilität auf den Abbau von freien Stellen/Engpässen bei Stellenangeboten wird für die gesamte Union bewertet und ist positiv.

Differenz in der Erwerbsbeteiligung und der Beschäftigungsquote mobiler Arbeitskräfte zwischen dem Aufnahmeland und dem Herkunftsland || Bei Arbeitskräften, die innerhalb der EU mobil sind, sind höhere Beschäftigungsquoten zu beobachten als bei nicht mobilen Arbeitskräften. || Informationen aus der Arbeitskräfteerhebung von Eurostat und anderen Statistiken werden verfügbar gemacht.

Förderung von Beschäftigung und sozialer Eingliederung durch bessere Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von Mikrofinanzierungen für sozial schwache Gruppen und für Kleinstunternehmen sowie durch verbesserten Zugang zu Finanzierungsmitteln für Sozialunternehmen

Anzahl der gegründeten oder konsolidierten Unternehmen, die eine EU-Finanzhilfe erhalten haben || 0 || 51 000 (davon 1000 Sozialunternehmen)

Anzahl der Arbeitsplätze, die durch die Gründung oder den Ausbau eines Unternehmens geschaffen oder erhalten wurden || Nach einer Evaluierung des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP) wurden je gewährten Mikrokredit 1,2 Arbeitsplätze geschaffen. ||

Profile der Personen (wo möglich einschließlich Alter, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer Minderheit, Behinderung, Beschäftigungsstatus), die ein Unternehmen mithilfe einer EU-Mikrofinanzierung gegründet oder ausgebaut haben || Keine Angaben verfügbar || 50 % der Empfänger/innen sind Arbeitslose oder Angehörige einer benachteiligten Gruppe

Einzelziele

Indikatoren || Letzte bekannte Ergebnisse || Mittelfristiges Ziel

1. Aufbau und Verbreitung hochwertiger vergleichender analytischer Kenntnisse, damit die Beschäftigungs- und Sozialpolitik der Union sowie das Unionsrecht zu den Arbeitsbedingungen auf fundierten Fakten fußen und für die Bedürfnisse, Herausforderungen und Rahmenbedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten und anderen teilnehmenden Ländern relevant sind

Zufriedenheit der Stakeholder/innen mit dem im Rahmen des Programms generierten Wissen und dessen deklarierter Einsatz || Verschiedene Stakeholder/innen (Kommission, Europäisches Parlament, nationale Verwaltungen, Durchführungsstellen, Sozialpartner, NGO usw.) verwenden das im Rahmen des aktuellen Programms Progress generierte Wissen. Aus der Jahresumfrage von 2010 geht hervor, dass diejenigen, die sich des generierten Wissens bewusst sind (ca. 50 %), dieses als hilfreich erachten (ca. 85 % der Stakeholder, die an der Umfrage teilgenommen haben) und es nutzen bzw. vorhaben, es zu nutzen. || Erhöhung der Zahl der Stakeholder/innen, die sich des im Rahmen des Programms generierten Wissens bewusst sind (erhöhtes Bewusstsein für die wesentlichen Ergebnisse: 75 % der antwortenden Stakeholder), und Beibehaltung der hohen Zufriedenheitsrate (mindestens 85 % der antwortenden Stakeholder)

Anteil der von der GD EMPL ins Leben gerufenen politischen Initiativen, die auf dem über das Programm generierten Wissen aufbauen || Keine Angaben verfügbar. || 100 % der EU-Initiativen in der Beschäftigungs- und Sozialpolitik sowie der EU-Maßnahmen in Bezug auf Rechtsvorschriften über Arbeitsbedingungen bauen auf dem über das Programm generierten Wissen auf

Ausmaß der Bemühungen[22], neues (davor nicht vorhandenes) Wissen (Ideen, Konzepte, Ansätze, Modelle, vorausschauende Analyse) zu entwickeln || Es liegen keine genauen Schätzungen vor, aber der Anteil am Budget, der für die Generierung dieser Art von Wissen zugewiesen wird, beläuft sich auf etwa 10-20 %. Es ist davon auszugehen, dass dieser Anteil zunehmen wird, insbesondere vor dem Hintergrund der stärkeren Betonung von sozialer Innovation. || Mindestens 25 % des Budgets werden für die Entwicklung neuen (davor nicht vorhandenen) Wissens (Ideen, Konzepte, Ansätze, Modelle, vorausschauende Analyse) verwendet

2. Ermöglichung des wirksamen und integrativen Informationsaustausches, des Voneinander-Lernens und des Dialogs über die Beschäftigungs- und Sozialpolitik der Union sowie die Rechtsvorschriften der Union zu den Arbeitsbedingungen auf europäischer, nationaler und internationaler Ebene, um die Mitgliedstaaten und die anderen teilnehmenden Länder bei der Ausarbeitung ihrer Politik und der Umsetzung des Unionsrechts zu unterstützen

Der erklärte Gewinn eines besseren Verständnisses der EU-Politik und –Ziele (einschließlich, falls relevant, Mainstreaming von Gleichstellungs-, Nichtdiskriminierungs- und Zugänglichkeitsfragen) || Etwa 89 % der Teilnehmer/innen an der Jahresumfrage 2010 gaben an, durch die Teilnahme an Veranstaltungen, die im Rahmen des Programms Progress finanziert wurden, ein besseres Verständnis der Ziele von EU-Maßnahmen gewonnen zu haben. || 9 von 10 Stakeholdern geben an, durch die Teilnahme an Veranstaltungen, die im Rahmen des Programms finanziert wurden, ein besseres Verständnis der EU-Maßnahmen und –ziele gewonnen zu haben.

In welchem Umfang Veranstaltungen für das Voneinander-Lernen/den Informationsaustausch integrativ sind und die Mindeststandards für Konsultationen erfüllen || Wie aus der Follow-up-Umfrage von 2010 hervorgeht, werden Veranstaltungen für das Voneinander-Lernen, die im Rahmen des Programms Progress finanziert wurden, für die Klarheit der erörterten Fragen und die Einbeziehung der relevanten Verantwortlichen sehr geschätzt (4 von 5 Stakeholdern, die geantwortet haben, haben sich positiv geäußert); hinsichtlich der Einbeziehung anderer Stakeholder/innen (Sozialpartner, NGO usw.) fällt die Rückmeldung jedoch etwas weniger positiv aus. || 4 von 5 Stakeholdern geben an, dass Veranstaltungen für das Voneinander-Lernen/den Informationsaustausch integrativ sind und sämtliche Standards für Konsultationen in vollem Umfang erfüllen.

Der erklärte (geplante/tatsächliche) Einsatz des Wissens bei der Gestaltung/Verteidigung der Politik seitens der Beteiligten, aber auch anderer Verantwortlicher und Stakeholder/innen || Eine Ex-post-Umfrage aus dem Jahr 2010 zu Veranstaltungen, die im Rahmen von Progress finanziert wurden, zeigte, dass etwa zwei Drittel der Teilnehmer/innen das Wissen bei der Gestaltung/Verteidigung der Politik tatsächlich einsetzten bzw. dies planten. Die entscheidende Herausforderung (vor allem bei Veranstaltungen für das Voneinander-Lernen) liegt jedoch darin, dafür zu sorgen, dass das erworbene Wissen mit anderen relevanten Verantwortlichen und Stakeholdern (d. h. denjenigen, die an der Veranstaltung nicht teilgenommen haben) geteilt wird. || - 3 von 4 Teilnehmern geben an, das erworbene Wissen tatsächlich einzusetzen bzw. dies zu planen. - verbesserter Informationsaustausch mit anderen Verantwortlichen und Stakeholdern (die nicht an den Veranstaltungen teilgenommen haben)

3. Finanzielle Unterstützung der Politikverantwortlichen, damit sie sozial- und arbeitsmarktpolitische Reformen testen können, Aufbau der Kapazität der wichtigsten Akteurinnen und Akteure, soziale Erprobungsszenarien zu entwerfen und umzusetzen, und Zugänglichmachen relevanter Kenntnisse und Expertise

Der erklärte (geplante/tatsächliche) Einsatz des Wissens bei der Gestaltung/Verteidigung der Politik und/oder für weitere soziale Erprobung seitens der Beteiligten, aber auch anderer Verantwortlicher und Stakeholder/innen || Die Unterstützung sozialer Innovation ist ein neuer Interventionsbereich, daher gibt es keine Erfahrungswerte. || Da diese Art von Tätigkeit neu ist, steht zu erwarten, dass bis zu zwei Drittel der Teilnehmenden angeben, das im Zuge der sozialen Erprobung gewonnene Wissen tatsächlich bei der Gestaltung/Verteidigung der Politik und/oder für weitere soziale Erprobung einzusetzen bzw. dies zu planen.

Vorhandensein geeigneter Rahmenbedingungen (finanzielle Mittel, Zugang zu relevantem Know-how und relevanter Expertise), um soziale Experimente im Bereich der Beschäftigungs- und Sozialpolitik der EU auszuarbeiten und umzusetzen: ausreichende Leistungsfähigkeit der wichtigsten Akteurinnen und Akteure || Die Unterstützung sozialer Innovation ist ein neuer Interventionsbereich, daher gibt es keine Erfahrungswerte. || Alle wesentlichen Voraussetzungen (finanzielle Mittel, Zugang zu relevantem Know-how und relevanter Expertise, Leistungsfähigkeit der wichtigsten Akteurinnen und Akteure), um soziale Experimente im Bereich der Beschäftigungs- und Sozialpolitik der EU auszuarbeiten und umzusetzen, werden bewertet (z. B. im Rahmen einer Evaluierung) und für ausreichend befunden

4. Finanzielle Unterstützung für Organisationen auf nationaler und Unionsebene, damit sie ihre Kapazität ausbauen können, die Umsetzung der Beschäftigungs- und Sozialpolitik der Union sowie des Unionsrechts zu den Arbeitsbedingungen voranzutreiben, zu fördern und zu unterstützen

Gestärkte Organisationen und Netzwerke, die (Politik)verantwortliche und andere Stakeholder/innen auf nationaler und Unionsebene als hilfreiche Informationsquelle sehen || Es gibt nicht für alle Arten von Organisationen und Netzwerken, für die unter dem neuen Programm eine Unterstützung vorgesehen ist, umfassende Erfahrungswerte. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt (2011) liegen nur Daten vor, wonach 9 von 10 der antwortenden Stakeholder/innen im Allgemeinen und etwa 3 von 4 der antwortenden Verantwortlichen und Beamten/Beamtinnen im Besonderen die leistungsstärksten zentralen EU-Netzwerke und NGO als hilfreiche Informationsquelle bewerten. || 3 von 4 befragten Verantwortlichen und anderen Stakeholdern nehmen die am stärksten geförderten Organisationen und Netzwerke als hilfreiche Informationsquelle für die Politik der EU und der Mitgliedstaaten wahr

Die erklärte Veränderung in der Kapazität[23], die Umsetzung der EU-Beschäftigungs- und ‑Sozialpolitik sowie der EU-Rechtsvorschriften weiterzuentwickeln, zu fördern und zu unterstützen, seitens der an den geförderten Maßnahmen zum Kapazitätenaufbau Beteiligten (Einzelpersonen oder Organisationen) || Es liegen keine umfassenden Erfahrungswerte für diese Art von Selbstbewertung seitens der an den geförderten Maßnahmen zum Kapazitätenaufbau Beteiligten (Einzelpersonen oder Organisationen) vor. Die ersten Ergebnisse ähnlicher Leistungsbewertungen von zentralen EU-Netzwerken und NGO, die im Rahmen von Progress unterstützt wurden, deuten auf eine positive Veränderung hin, insbesondere in Bezug auf den Erwerb spezifischen, für die Gestaltung und Verteidigung der Politik relevanten Wissens; bei der Verbesserung der internen Organisation wurde etwas weniger Erfolg verzeichnet. || 3 von 4 an den geförderten Maßnahmen zum Kapazitätenaufbau Beteiligten geben an, dass sich ihre Kapazität, die Umsetzung der EU-Beschäftigungs- und ‑Sozialpolitik sowie der EU-Rechtsvorschriften weiterzuentwickeln, zu fördern und zu unterstützen, verbessert hat

5. Sicherstellen, dass Stellenangebote, Stellengesuche und alle damit zusammenhängenden Informationen für potenzielle Bewerber/innen und Arbeitgeber/innen transparent sind

Gesamtzahl der freien Stellen und Lebensläufe auf dem EURES-Portal zur beruflichen Mobilität; derzeit enthält das Portal mehr als 1 000 000 freie Stellen und 600 000 Lebensläufe || Derzeit enthält das EURES-Portal mehr als 1 000 000 freie Stellen und 600 000 Lebensläufe || Es wird davon ausgegangen, dass die Zahl der freien Stellen 3 % pro Jahr steigt.

Anzahl der Einstellungen/Vermittlungen und Stellenangebote, die über das EURES-Portal für berufliche Mobilität erfolgt sind || Derzeit auf 150 000 Vermittlungen pro Jahr geschätzt || Die für EURES zuständigen Stellen haben eine Studie mit dem Titel „Evaluating Public Employment Services' performance measurement systems and recommendations on geographical mobility indicators“ [Evaluierung der Leistungsmessungssysteme der öffentlichen Arbeitsverwaltungen und Empfehlungen zu Indikatoren für geografische Mobilität] in die Wege geleitet, um Indikatoren für EURES 2020 zu ermitteln.

6. Aufbau von Diensten für die Einstellung und Vermittlung von Arbeitskräften durch den Abgleich von Stellenangeboten und Stellengesuchen auf europäischer Ebene

Anzahl der transnationalen über EURES ermöglichten Vermittlungen; Steigerung der Anzahl der Vermittlungen um 3 % pro Jahr (derzeit erfolgen geschätzte 150 000 Vermittlungen pro Jahr) || Die Kommission hat erst vor kurzem die vorbereitenden Maßnahmen für das erste gezielte Mobilitätsprogramm „Dein erster EURES-Arbeitsplatz“ in die Wege geleitet. Schätzungen zufolge wird es zur Vermittlung von 2000 bis 3000 jungen Arbeitskräften beitragen. || Siehe oben

7. Verbesserung des Zugangs zu und der Verfügbarkeit von Mikrofinanzierungen

Anzahl der Mikrodarlehen, die zwischengeschaltete Stellen mithilfe von EU-Förderungen an Endempfänger/innen vergeben. (50 000 bis zum Ende der gesamten Investitionsperiode) || 0 || Vergabe von 50 000 Mikrodarlehen bis zum Ende der gesamten Investitionsperiode

Volumen der vergebenen Mikrodarlehen in EUR (ein Gesamtvolumen von nahezu 450 Millionen, das sich aus einer Verfünffachung des Unionsbeitrags von 87 Mio. EUR ergibt) || Keine Angaben verfügbar || Gesamtvolumen von 500 Mio. EUR (entspricht dem 5-fachen Wert des Unionsbeitrags)

Profil der Endempfänger/innen (Alter, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer Minderheit, Beschäftigungsstatus…), die ein EU-gefördertes Mikrodarlehen erhalten haben. (50 % der Empfänger/innen sind Arbeitslose oder Angehörige einer benachteiligten Gruppe) || Keine Angaben verfügbar || 50 % der Empfänger/innen sind Arbeitslose oder Angehörige einer benachteiligten Gruppe

8. Aufbau der institutionellen Kapazität von Mikrokreditanbietern

Anzahl der Mikrokredit­anbieter, die über die Förderung für den Kapazitätenaufbau unterstützt werden (50 Mikrokreditanbieter bis zum Ende des Förderzeitraums) || Keine Angaben verfügbar || Unterstützung von 50 Mikrokreditanbietern bis zum Ende der gesamten Investitionsperiode

Niveau der institutionellen Kapazität im Hinblick auf Finanzierung, Humanressourcen, operatives Management sowie Systeme und Infrastruktur (der Sektor weist eine höhere Kapazität auf als 2009) || 2009 wurden mit Blick auf den Kapazitätenaufbau folgende Schwächen festgestellt: Schwierigkeiten, die Anlauf- und operativen Kosten abzudecken, nicht ausgereifte Systeme für die Leistungsmessung und –analyse, nur durchschnittliches Kapazitätsniveau hinsichtlich des Managements von Humanressourcen sowie mangelnde Kapazität zu Vernetzung und Zusammenarbeit von Mikrokreditanbietern, die keine Banken sind[24] || Der Sektor weist eine höhere Kapazität auf als die 2009 festgestellte

9. Förderung der Entwicklung von Sozialunternehmen

Anzahl der Sozialunternehmen, die über diese Initiative unterstützt werden (1000 geförderte Sozialunternehmen) || 0 || Unterstützung von 900 Sozialunternehmen bis zum Ende der gesamten Investitionsperiode

Investitionsvolumen, das Sozialunternehmen zur Verfügung gestellt wird (270 Mio. EUR, die zu einer Verdreifachung führen) || 0 || 270 Mio. EUR, was dem 3-fachen Wert des Unionsbeitrags entspricht

2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem 2.2.1. Ermittelte Risiken

Die zentrale direkte Verwaltung von Progress erfordert a) die Vergabe zahlreicher Verträge und Finanzhilfen für spezifische Maßnahmen (gilt auch für das Unterprogramm EURES), b) die Zahlung zahlreicher Betriebskostenzuschüsse an NGO, und c) die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen (dies gilt auch für das Unterprogramm Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum, das über gemeinsame Verwaltung abgewickelt wird). Das größte Risiko betrifft die Kapazität (vor allem) kleiner Organisationen, die Ausgaben wirksam zu kontrollieren sowie für die Transparenz der durchgeführten Operationen zu sorgen.

2.2.2. Vorgesehene Kontrollen

Angesichts der Art des Programms wird die effektive Mittelverwaltung auf einem System kumulativer Kontrollen basieren, das sich auf die internen Kontrollstandards, die Kontrolle von Vorgängen innerhalb der GD EMPL und die Kontrolle von Vorgängen in den Mitgliedstaaten stützt.

Der Finanzkreislauf für die Ausführung des Haushalts wird auf Modell 1 basieren (d. h. dezentralisiert auf Ebene der zuständigen Referate mit ergänzender stichprobenartiger Prüfung). Diese Organisation respektiert das Vier-Augen-Prinzip in voller Übereinstimmung mit der Haushaltsordnung.

Vorgänge werden einer doppelten Überprüfung unterzogen: 100 % der Vorgänge werden durch den finanztechnischen Überprüfer (Financial Verifying Agent, FVA) (erste Ex-ante-Ebene) überprüft und zusätzliche Ex-ante-Dokumentenprüfungen durch einen weiteren Überprüfer (zweite Ex-ante-Ebene) vorgenommen, dessen Prüfungsziel bei 10 % bis 20 % aller Vorgänge – die mindestens 50 % des Budgets darstellen – liegt. In Ausnahmefällen, wenn die/der nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte (Authorising Officer by Sub-Delegation, AOSD) nicht die Garantie hat, dass die zugrunde liegenden Operationen rechtmäßig sind, werden vor der endgültigen Zahlung Vor-Ort-Überprüfungen durchgeführt. Diese Vor-Ort-Überprüfungen werden von externen Prüfern vorgenommen.

Zudem werden externe Prüfer/innen bei einer Reihe von Vorgängen vor Ort stichprobenartig Ex-post-Prüfungen durchführen. Bei der Auswahl dieser Vorgänge werden Risikobewertung und randomisierte Auswahl kombiniert.

Zusätzlich dazu wird die derzeitige Buchführungszelle einschlägige Ex-post-Überprüfungen durchführen.

Was die entsprechenden internationalen Organisationen betrifft, sind sie verpflichtet, in ihrer Buchführung, ihrem Audit, ihren internen Kontrollen und ihren Auftragsvergabeverfahren Standards anzuwenden, die den international anerkannten Normen entsprechende Garantien bieten. Zusätzlich dazu müssen die mit den internationalen Organisationen geschlossenen Einzelvereinbarungen über die Vergabe von Finanzmitteln detaillierte Durchführungs­bestimmungen zu den ihnen übertragenen Aufgaben enthalten. Weiters gewährleisten sie die geeignete jährliche Ex-post-Veröffentlichung der Empfänger/innen von Finanzmitteln aus dem Budget.

2.2.3. Kosten der Kontrollen

Die Kosten der Kontrollen (die direkt oder indirekt mit der Überprüfung der Rechte des Empfängers/Auftragnehmers und der Rechtmäßigkeit der Ausgaben zusammenhängende Aktivitäten abdecken) beruhen auf Schätzungen. Für die Erhebung der Kostendaten wurden die Mitarbeiter/innen gefragt, wie viele Vollzeitäquivalente auf die Kontrollen verwendet wurden.

Ergebnis der Berechnung (je Kalenderjahr):

Dokumenten- und Vor-Ort-Prüfungen (ex ante): 5 616 200 EUR (0,6 % der Mittel – 958,19 Mio. EUR)

Vor-Ort-Prüfungen (ex post): 531 000 EUR (0,05 % der Mittel – 958,19 Mio. EUR)

Gesamtkosten der Kontrollen je Kalenderjahr: 6 147 200 EUR (0,64 % der Mittel – 958,19 Mio. EUR)

2.2.4. Nutzen der Kontrollen

Die jährlichen Kosten für das vorgeschlagene Kontrollniveau belaufen sich auf etwa 5 % des Jahresbudgets für die operativen Ausgaben (in Bezug auf Verpflichtungen – d. h. 6 147 200 EUR/123 627 000 EUR für das erste Jahr, wie in Tabelle 3.2.1 angegeben). Die große Anzahl von zu überprüfenden Vorgängen rechtfertigt dies (siehe Ergebnisse unter Ziffer 3.2.2). Im Bereich Beschäftigung und Soziales sind die direkte und die gemeinsame Verwaltung mit der Vergabe zahlreicher Verträge und Finanzhilfen für Maßnahmen verbunden sowie mit der Zahlung zahlreicher Betriebskostenzuschüsse an NGO, Verbände und Gewerkschaften. Das Risiko im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen betrifft die Kapazität (vor allem) kleiner Organisationen, die Ausgaben wirksam zu kontrollieren.

Letztes Jahr kontrollierten zweite Überprüfer/innen 21,8 % aller Vorgänge, die 84,6 % des Gesamtbudgets darstellten (59,4 % der Ausgaben unter direkter Verwaltung). Die Zahl der festgestellten Fehler ging folglich von 95 im Jahr 2009 auf 67 im Jahr 2010 zurück, was bezogen auf die Zahl der Vorgänge einer Fehlerquote von 8,6 % entspricht. In den meisten Fällen handelte es sich um formale Fehler, die sich nicht auf die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der betreffenden Vorgänge auswirkten.

Externe Prüfer/innen führten im Jahr 2010 bei 20,78 % des Budgets Vor-Ort-Prüfungen durch. Die Fehlerquote lag unter der Erheblichkeitsschwelle (1,08 %).

2.2.5. Erwartetes Risiko der Nichteinhaltung der anzuwendenden Vorschriften

Im Zuge der Ex-ante-Überprüfungen der Vorgänge wurde eine Fehlerquote von 8,6 % bezogen auf die Gesamtzahl der finanziellen Vorgänge im Jahr 2010 festgestellt. Wie im letztjährigen Tätigkeitsbericht der GD EMPL angegeben, wirkte sich keiner der ermittelten Fehler auf die Gewährleistung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der betreffenden Vorgänge aus.

Die zuletzt ermittelte Fehlerquote im Rahmen der Vor-Ort-Prüfungen der direkten Verwaltung belief sich auf 1,08 %. Diese Fehlerquote wurde als akzeptabel erachtet, da sie unter der Erheblichkeitsschwelle von 2 % lag.

Die für das Programm vorgeschlagenen Änderungen werden sich nicht auf die derzeitige Mittelverwaltung auswirken. Es hat sich gezeigt, dass im Rahmen des bestehenden Kontrollsystems Fehler und/oder Unregelmäßigkeiten vermieden und/oder festgestellt und – bei Auftreten von Fehlern oder Unregelmäßigkeiten – behoben werden können. Daher wird auch für die Zukunft von Fehlerquoten in der gleichen Höhe ausgegangen.

2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten –Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen gemäß Artikel 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften[25] und Artikel 53 Buchstabe a der Haushaltsordnung.

Die Kommission oder ihre Vertreter/innen und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern/Empfängerinnen einer Finanzhilfe, bei Auftragnehmenden und Unterauftragnehmenden, die EU-Mittel erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen. OLAF ist berechtigt, gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996[26] bei allen direkt oder indirekt von diesen Finanzierungen betroffenen Wirtschaftstreibenden Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem EU-Finanzierungsvertrag ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung vorliegt.

Unbeschadet der vorangegangenen Unterabsätze, ist der Kommission, einschließlich OLAF, und dem Rechnungshof in Beschlüssen, Vereinbarungen und Verträgen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Audits sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.

3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

· Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge

Nummer [Bezeichnung……………………...……….] || GM/NGM ([27]) || von EFTA-Ländern[28] || von Bewerberländern[29] || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung

1a || 04.03.04.XX EURES – operative Mittel || GM || JA || JA || NEIN || NEIN

1a || 04.04.01.XX Progress – operative Mittel || GM || JA || JA || NEIN || NEIN

1a || 04.04.15.XX EPMF – operative Mittel || GM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN

1a || 04.01.04.04 EURES (Netz der europäischen Arbeitsverwaltungen) – Verwaltungsausgaben || NGM || JA || NEIN || NEIN || NEIN

1a || 04.01.04.10 Programm Progress – Verwaltungsausgaben || NGM || JA || JA || NEIN || NEIN

1a || 04.01.04.11 Europäisches Mikrofinanzierungsinstrument – Verwaltungsausgaben || NGM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN

· Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge

Nummer [Bezeichnung……………………………………..] || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Bewerberländern || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung

1 || [XX.YY.YY.YY] Europäisches Programm für sozialen Wandel und Innovation – Unterprogramm Progress – operative Mittel || GM || JA || JA || NEIN || NEIN

1 || [XX.YY.YY.YY] Europäisches Programm für sozialen Wandel und Innovation – Unterprogramm EURES – operative Mittel || GM || JA || NEIN || NEIN || NEIN

1 || [XX.YY.YY.YY] Europäisches Programm für sozialen Wandel und Innovation – Unterprogramm Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum – operative Mittel || GM || JA || JA || NEIN || NEIN

1a || [XX.YY.YY.YY] Europäisches Programm für sozialen Wandel und Innovation – Unterprogramm Progress – Verwaltungsausgaben || NGM || JA || JA || NEIN || NEIN

1a || [XX.YY.YY.YY] Europäisches Programm für sozialen Wandel und Innovation – Unterprogramm EURES – Verwaltungsausgaben || NGM || JA || NEIN || NEIN || NEIN

1a || [XX.YY.YY.YY] Europäisches Programm für sozialen Wandel und Innovation – Unterprogramm Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum – Verwaltungsausgaben || NGM || JA || JA || NEIN || NEIN

3.2. Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Nummer || RUBRIK Nr. 1: Intelligentes und integratives Wachstum

GD: <EMPL> || || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || 2021 || 2022 || 2023 || INSGESAMT

Ÿ Operative Mittel || || || || || || || || || || ||

Unterprogramm Progress || Verpflich­tungen || (1) || 74.176 || 75.858 || 77.413 || 78.618 || 80.297 || 82.098 || 85.694 || || || || 554.154

Zahlungen || (2) || 23.617 || 46.581 || 50.306 || 70.130 || 68.425 || 69.129 || 71.773 || 61.677 || 52.866 || 39.650 || 554.154

Unterprogramm EURES || Verpflich­tungen || (1a) || 18.544 || 18.964 || 19.353 || 19.654 || 20.075 || 20.524 || 21.424 || || || || 138.538

Zahlungen || (2a) || 14.703 || 15.033 || 15.333 || 15.573 || 15.903 || 16.209 || 16.984 || 14.400 || 14.400 || || 138.538

Unterprogramm Mikrofinanzierung || Verpflich­tungen || (1a) || 24.726 || 25.286 || 25.804 || 26.206 || 26.766 || 27.366 || 28.564 || || || || 184.718

Zahlungen || (2a) || 24.726 || 25.286 || 25.804 || 26.206 || 26.766 || 27.366 || 28.564 || || || || 184.718

Reserve || 6.181 || 6.322 || 6.451 || 6.551 || 6.692 || 6.842 || 7.141 || || || || 46.180

|| || || || || || || || || || ||

Mittel INSGESAMT für GD <EMPL> || Verpflich­tungen || =1+1a +3 || 123.627 || 126.430 || 129.021 || 131.029 || 133.831 || 136.829 || 142.823 || || || || 923.590

Zahlungen || =2+2a +3 || 69.227 || 93.222 || 97.894 || 118.460 || 117.786 || 119.546 || 124.462 || 76.077 || 67.266 || 39.650 || 923.590

Ÿ Operative Mittel INSGESAMT || Verpflich­tungen || (4) || 123.627 || 126.430 || 129.021 || 131.029 || 133.831 || 136.829 || 142.823 || || || || 923.590

Zahlungen || (5) || 69.227 || 93.222 || 97.894 || 118.460 || 117.786 || 119.546 || 124.462 || 76.077 || 67.266 || 39.650 || 923.590

Ÿ Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || 4.400 || 4.600 || 5.000 || 5.000 || 5.200 || 5.200 || 5.200 || || || || 34.600

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 1 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflich­tungen || =4+ 6 || 128.027 || 131.030 || 134.021 || 136.029 || 139.030 || 142.029 || 148.024 || || || || 958.190

Zahlungen || =5+ 6 || 97.822 || 102.894 || 123.460 || 122.986 || 124.746 || 129.662 || 76.077 || 67.266 || 39.650 || 958.190 || 97.822

Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken betrifft:

Ÿ Operative Mittel INSGESAMT || Verpflich­tungen || (4) || || || || || || || || || || ||

Zahlungen || (5) || || || || || || || || || || ||

Ÿ Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || || || || ||

Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 4 des mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag) || Verpflich­tungen || =4+ 6 || || || || || || || || || || ||

Zahlungen || =5+ 6 || || || || || || || || || || ||

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT

GD: <EMPL> ||

Ÿ Personalausgaben || 14.6 || 14.6 || 14.6 || 14.6 || 14.6 || 14.6 || 14.6 || 102.2

Ÿ Sonstige Verwaltungsausgaben || 1.42 || 1.42 || 1.42 || 1.42 || 1.42 || 1.42 || 1.42 || 9.94

GD <EMPL> INSGESAMT || Mittel || 16.02 || 16.02 || 16.02 || 16.02 || 16.02 || 16.02 || 16.02 || 112.14

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 16.02 || 16.02 || 16.02 || 16.02 || 16.02 || 16.02 || 16.02 || 112.14

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || 2021 || 2022 || 2023 || INSGESAMT

Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 144.047 || 147.05 || 150.041 || 152.049 || 155.05 || 158.049 || 164.044 || || || || 1,070.33

Zahlungen || 89.647 || 133.844 || 118.91 || 139.483 || 139.007 || 140.767 || 145.679 || 76.077 || 67.266 || 39.650 || 1,070.33

3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

– þ  Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergeb­nisse ò || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art der Ergeb­nisse[30] || Durch­schnitts­kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamt­zahl || Gesamt­kosten

EINZELZIEL Nr. 1: Aufbau und Verbreitung hochwertiger vergleichender analytischer Kenntnisse, damit die Beschäftigungs- und Sozialpolitik der Union sowie das Unionsrecht zu den Arbeitsbedingungen auf fundierten Fakten beruhen und für die Bedürfnisse, Herausforderungen und Rahmenbedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten und anderen teilnehmenden Ländern relevant sind

Monitoring und Bewertung der Umsetzung und Wirkung von EU-Recht und EU-Politik in den Bereichen Beschäftigung, Arbeitsbedingungen und Sozialpolitik, einschließlich mithilfe relevanter Expertennetzwerke || Data-Warehouse, Länder- und Rechtsexperten­netzwerk || 0,20 || 14 || 2,698 || 14 || 2,708 || 14 || 2,718 || 14 || 2,968 || 14 || 2,739 || 14 || 3,049 || 14 || 3,191 || 98 || 20,071

Forschung und Analyse zu Feldern in den Bereichen Beschäftigung, Arbeitsbedingungen und Sozialpolitik, um Stoff für die politische Agenda auf EU- und internationaler Ebene zu liefern und diese zu beeinflussen, einschließlich der Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen || (vorausschauende) Studien, Zs.arbeit mit int. Org. || 0,34 || 14 || 4,338 || 14 || 4,67 || 14 || 4,495 || 14 || 4,842 || 14 || 4,749 || 14 || 5,267 || 14 || 5,585 || 98 || 33,946

Entwicklung und Verbreitung gemeinsamer Methoden, Indikatoren und Benchmarks für die Beschäftigungs- und Sozialpolitik || Europäisches Mobilitätslab. Kooperation mit CEDEFOP, neue Indikatoren, gemeinsame Projekte mit GFS || 0,79 || 5 || 3,87 || 5 || 3,886 || 5 || 3,691 || 5 || 3,918 || 5 || 3,936 || 5 || 4,102 || 5 || 4,4 || 35 || 27,803

Erhebung, Ausarbeitung und Verbreitung von Daten und Statistiken, vor allem gemeinsam mit ESTAT, Umfragen || ESCO, Europäischer Monitor für offene Stellen, Eurobarometer, spezielle Module der Arbeitskräfte­erhebung, AMP-Datenbank || 0,5 || 10 || 7,112 || 10 || 7,115 || 10 || 6,94 || 10 || 7,187 || 10 || 7,124 || 10 || 7,262 || 10 || 7,301 || 70 || 50,041

Folgenabschätzungen und Evaluierungen als Input für den politischen Entscheidungsprozess der Kommission, einschließlich Evaluierungen des Programms || Berichte und vorbereitende Studien für Folgen­abschätzungen || 0,32 || 6 || 1,747 || 5 || 1,549 || 7 || 2,847 || 5 || 1,785 || 7 || 2,915 || 5 || 1.,946 || 7 || 2,376 || 42 || 15,165

Jährliches Monitoring des Programms || Jährliche Monitoringberichte || 0,3 || 0 || 0 || 1 || 0,3 || 0 || 0 || 1 || 0,3 || 0 || || 1 || 0,3 || 0 || 0 || 3 || 0,9

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || 49 || 19,765 || 49 || 20,228 || 50 || 20,691 || 49 || 21 || 50 || 21,463 || 49 || 21,926 || 50 || 22,853 || 346 || 147,926

EINZELZIEL Nr. 2: Ermöglichung des wirksamen und integrativen Informationsaustausches, des Voneinander-Lernens und des Dialogs über die Beschäftigungs- und Sozialpolitik der Union sowie die Rechtsvorschriften der Union zu den Arbeitsbedingungen auf europäischer, nationaler und internationaler Ebene, um die Mitgliedstaaten und die anderen teilnehmenden Länder bei der Ausarbeitung ihrer Politik und der Umsetzung des Unionsrechts zu unterstützen

Peer Review, Voneinander-Lernen & Austausch bewährter Verfahren in den entsprechenden Politikfeldern || Dialog zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen, Peer Review, Seminare zum Voneinander-Lernen || 0,19 || 30 || 5,71 || 29 || 5,545 || 31 || 6,062 || 31 || 6,1 || 31 || 6,076 || 31 || 6,093 || 32 || 6,471 || 215 || 42,057

Entwicklung und Wartung von Informationssystemen für den Austausch und die Verbreitung von Informationen zur EU-Politik und zu EU-Rechtsvor­schriften in den entsprechenden Feldern || Gemeinsame Projekte mit OECD, IAO, Weltbank, EUROMOD; EU-Kompetenzpanorama, Web-Tool der evaluierten Verfahren der Arbeits­verwaltungen || 0,93 || 6 || 5,15 || 6 || 5,343 || 6 || 5,248 || 6 || 5,514 || 6 || 5,713 || 6 || 6,114 || 6 || 6,143 || 42 || 39,225

Schulungen und Voneinander-Lernen für Angehörige der Rechtsberufe und in der Politik tätige Personen || Seminare || 0,1 || 8 || 0,8 || 8 || 0,8 || 8 || 0,8 || 8 || 0,8 || 8 || 0,8 || 8 || 0,8 || 8 || 0,8 || 56 || 5,6

Informations- und Kommunikations­kampagnen auf EU- und nationaler Ebene || Veranstaltungen, AV- und Werbematerial || 0,49 || 4 || 1,9 || 4 || 1,914 || 4 || 1,928 || 4 || 1,943 || 4 || 2,069 || 4 || 1,973 || 4 || 1,988 || 28 || 13,715

Austausche für das Personal der nationalen Behörden || Austausch von Arbeitsaufsichts­beamten, Besuche, Berichte || 0,06 || 16 || 0,9 || 0,06 || 0,9 || 0,06 || 0,9 || 0,06 || 0,9 || 0,06 || 0,9 || 0,06 || 0,9 || 0,06 || 0,9 || 112 || 6,3

Finanzierung von auf europäischer Ebene tätigen Beobachtungsstellen || Europäisches Beschäftigungs­observatorium || 0,29 || 5 || 1,32 || 5 || 1,344 || 5 || 1,368 || 5 || 1,393 || 5 || 1,419 || 5 || 1,445 || 5 || 1,471 || 35 || 9,76

Leitfäden, Berichte und Schulungs­material || Leitfäden für bewährte Verfahren und andere Schulungsunterlagen || 0,16 || 5 || 0,8 || 5 || 0,8 || 5 || 0,8 || 5 || 0,8 || 5 || 0,8 || 5 || 0,8 || 5 || 0,8 || 35 || 5,6

Vernetzungsaktivitäten zwischen Fachorganisationen auf europäischer Ebene || HOPES-Netzwerk (Leiter der öffentlichen Arbeitsverwaltungen), sonstige Treffen || 0,23 || 6 || 1,39 || 6 || 1,39 || 6 || 1,39 || 6 || 1,39 || 6 || 1,39 || 6 || 1,39 || 6 || 1,39 || 42 || 9,73

Internationale Konferenzen zur Förderung der externen Dimension der Beschäftigungs- und Sozialpolitik || Internationale Konferenzen || 0,7 || 14 || 0,9 || 14 || 0,912 || 14 || 0,924 || 14 || 0,937 || 14 || 0,949 || 14 || 0,962 || 14 || 1,336 || 98 || 6,92

Konferenzen, Seminare, Gespräche am Runden Tisch etc. zu EU-Recht und politischen Fragen in den Politikfeldern Beschäftigung, Arbeitsbedingungen und Soziales || Veranstaltungen auf europäischer Ebene, Konferenzen der Ratspräsidentschaft, Seminare zur Förderung der OMK || 0,16 || 18 || 2,906 || 19 || 3,24 || 20 || 3,041 || 20 || 3,082 || 21 || 3,216 || 22 || 3,447 || 23 || 3,85 || 143 ||

Valorisierung und Verbreitung der Programmergebnisse || Publikationen, IT-Tool || 0,17 || 3 || 0,45 || 3 || 0,5 || 4 || 0,57 || 3 || 0,56 || 3 || 0,55 || 3 || 0,54 || 3 || 0,48 || 22 || 3,65

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2 || 115 || 22,226 || 115 || 22,688 || 119 || 23,031 || 118 || 23,419 || 119 || 23,882 || 120 || 24,464 || 122 || 25,629 || 828 || 165,339

EINZELZIEL Nr. 3: Finanzielle Unterstützung für Politikverantwortliche, damit sie sozial- und arbeitsmarktpolitische Reformen testen können; Aufbau der Kapazität der wichtigsten Akteurinnen und Akteure, um soziale Erprobungsszenarien zu entwerfen und umzusetzen; und Zugänglichmachen des relevanten Wissens und der relevanten Expertise

Finanzielle Unterstützung für Projekte der sozialen Erprobung || Finanzhilfen || 1,17 || 9 || 9,8 || 9 || 9,8 || 9 || 10,7 || 9 || 11,2 || 10 || 11,7 || 10 || 12 || 10 || 12,2 || 66 || 77,4

Kapazitätenaufbau || Forschung, methodische Entwicklungen, Analyse, Schulungsaktivitäten darunter im Rahmen von Expertennetzwerken, Praktikergemeinschaften, digitale Plattformen || 0,14 || 10 || 1,65 || 12 || 1,8 || 10 || 1,3 || 10 || 1,4 || 10 || 1,2 || 8 || 0,986 || 8 || 1,098 || 68 || 9,434

Sensibilisierungsmaßnahmen || Konferenzen, Workshops, Peer Review & Austausch bewährter Verfahren, Kommunikation || 0,15 || 10 || 1,609 || 12 || 1,765 || 14 || 1,671 || 10 || 1,275 || 10 || 1,281 || 10 || 1,5 || 10 || 1,8 || 76 || 10,901

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 3 || 29 || 13,059 || 33 || 13,365 || 33 || 13,671 || 29 || 13,875 || 30 || 14,181 || 28 || 14,486 || 28 || 15,098 || 210 || 97,735

EINZELZIEL Nr. 4: Finanzielle Unterstützung für Organisationen auf nationaler und Unionsebene für den weiteren Ausbau ihrer Kapazität, die Umsetzung der Beschäftigungs- und Sozialpolitik der Union sowie der Rechtsvorschriften der Union zu den Arbeitsbedingungen durchzuführen, zu fördern und zu unterstützen

Unterstützung für wichtige EU-weite Netzwerke, deren Aktivitäten an die Umsetzung der Programmziele geknüpft sind (Partnerschaftsrahmen­vereinbarungen) || Finanzhilfen (laufende Kosten der Netzwerke) || 0,71 || 14 || 9 || 14 || 9,3 || 14 || 9,5 || 14 || 9,8 || 14 || 10 || 14 || 10,249 || 14 || 11 || 98 || 68,849

Unterstützung für Behörden, zivilgesellschaftliche Organisationen und andere maßgebliche Akteurinnen und Akteure (z. B. Arbeitsverwaltungen) nach Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen || Finanzhilfen für Projekte || 0,6 || 16 || 8,927 || 16 || 9,051 || 16 || 9,276 || 16 || 9,249 || 16 || 9,472 || 16 || 9,645 || 16 || 9,775 || 112 || 65,395

Kapazitätenaufbau der Anbieter von Mikrokrediten || Austausch bewährter Verfahren, Schulungen, Beratung und Leistungsbeurteilung („Rating“) || 0,06 || 20 || 1,2 || 20 || 1,224 || 20 || 1,248 || 20 || 1,273 || 20 || 1,299 || 20 || 1,325 || 20 || 1,341 || 140 || 8,91

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 4 || 50 || 19,127 || 50 || 19,575 || 50 || 20,024 || 50 || 20,322 || 50 || 20,771 || 50 || 21,219 || 50 || 22,116 || 350 || 143,154

EINZELZIEL Nr. 5: Sicherstellen, dass Stellenangebote, Stellengesuche und alle damit zusammenhängenden Informationen für potenzielle Bewerber/innen und Arbeitgeber/innen transparent sind

Weiterentwicklung der Website und des Helpdesk von EURES und der Portale zur beruflichen Mobilität || Lebensläufe- und Freie-Stellen-Datenbank des Portals zur beruflichen Mobilität || 1,5 || 4 || 6,000 || 4 || 6,000 || 4 || 6,000 || 4 || 6,000 || 4 || 6,000 || 4 || 6,000 || 4 || 6,000 || 28 || 42

Unterstützung der Arbeitsverwaltungen mit Blick auf die Entwicklung offener und für alle Menschen zugänglicher europäischer Arbeitsmärkte durch Schulungen und Vernetzung von EURES, Informations- und Kommunikationstätigkeiten und die Organisation von Job Days || Schulungen, Koordinierungstreffen, Treffen der Arbeitsgruppe „Schulungen“, Treffen der Arbeitsgruppe, Kommunikations­kampagnen, Beitrag zur Organisation von Jobbörsen || 1,4 || 3 || 3,019 || 3 || 3,439 || 3 || 3,829 || 3 || 4,129 || 3 || 4,549 || 3 || 4,999 || 3 || 5,899 || 21 || 29,863

Zwischensumme Einzelziel Nr. 5 || 7 || 9,019 || 7 || 9,439 || 7 || 9,829 || 7 || 10,129 || 7 || 10,549 || 7 || 10,999 || 7 || 11,899 || 49 || 71,863

EINZELZIEL Nr. 6: Aufbau von Diensten für die Einstellung und Vermittlung von Arbeitskräften durch den Abgleich von Stellenangeboten und Stellengesuchen auf europäischer Ebene

Vermittlung von Arbeitskräften durch den Abgleich von Stellenangeboten und Stellengesuchen auf europäischer Ebene, einschließlich Maßnahmen, die jungen Menschen Arbeitsplätze vermitteln || Anzahl der jungen Arbeitskräfte, die in einen anderen EU-Mitgliedstaat als ihren Wohnsitzstaat vermittelt werden || 3175 || 3000 || 9,525 || 3000 || 9,525 || 3000 || 9,525 || 3000 || 9,525 || 3000 || 9,525 || 3000 || 9,525 || 3000 || 9,525 || 21000 || 66,675

Zwischensumme Einzelziel Nr. 6 || 66,675

EINZELZIEL Nr. 7: Verbesserung des Zugangs zu und der Verfügbarkeit von Mikrofinanzierungen

Mikrodarlehen || Volumen der vergebenen Mikrodarlehen (Mio. EUR) || 0,002 || 5657 || 11,314 || 5837 || 11,674 || 5972 || 11,944 || 6015 || 12,030 || 6074 || 12,148 || 6134 || 12,268 || 6269 || 12,538 || 41958 || 83,916

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 7 || 83,916

EINZELZIEL Nr. 8: Aufbau der institutionellen Kapazität von Anbietern von Mikrokrediten

Finanzmittel für den Kapazitätenaufbau in Form von Finanzhilfen, Darlehen und Kapitalinvestitionen || Anzahl der unterstützten Anbieter von Mikrokrediten || 0,203 || 4 || 0,812 || 5 || 1,015 || 5 || 1,015 || 6 || 1,218 || 7 || 1,421 || 7 || 1,421 || 8 || 1,62 || 42 || 8,522

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 8 || 8,522

EINZELZIEL Nr. 9: Förderung der Entwicklung von Sozialunternehmen

Darlehen, Kapital für Sozialunternehmen || Anzahl der Sozialunternehmen, die Darlehen/Kapital erhalten haben || 0,12 || 105 || 12,600 || 105 || 12,600 || 107 || 12,840 || 108 || 12,960 || 110 || 13,200 || 114 || 13,680 || 120 || 14,400 || 769 || 92,28

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 9 || 92,28

GESAMTKOSTEN (operative Mittel, ohne Zuteilung der 5 %igen Reserve) || || 97,682 || || 99,881 || || 101,879 || || 103,478 || || 105,677 || || 108,062 || || 112,825 || || 877,41

3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.3.1. Übersicht

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

– þ  Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT

RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

Personalausgaben || 14.6 || 14.6 || 14.6 || 14.6 || 14.6 || 14.6 || 14.6 || 102,2

Sonstige Verwaltungsausgaben || 1.42 || 1.42 || 1.42 || 1.42 || 1.42 || 1.42 || 1.42 || 9.94

Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 16.02 || 16.02 || 16.02 || 16.02 || 16.02 || 16.02 || 16.02 || 112.14

Außerhalb der RUBRIK 5[31] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

Personalausgaben || || || || || || || ||

Sonstige Verwaltungsausgaben || 3.567 || 3.567 || 3.567 || 3.567 || 3.567 || 3.567 || 3.567 || 24.969

Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 3.567 || 3.567 || 3.567 || 3.567 || 3.567 || 3.567 || 3.567 || 24.969

INSGESAMT || 19.587 || 19.587 || 19.587 || 19.587 || 19.587 || 19.587 || 19.587 || 137.109.

3.2.3.2.  Geschätzter Personalbedarf

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

– þ  Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten ohne Dezimalstellen

|| || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020

Ÿ Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamtinnen/Beamte und Bedienstete auf Zeit) ||

|| 04 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 109 || 109 || 109 || 109 || 109 || 109 || 109

|| XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || ||

|| XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || ||

|| 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || ||

|| Ÿ Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: FTE)[32] ||

|| 04 01 02 01 (AC, INT, ANS der Globaldotation) || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11

|| XX 01 02 02 (AC, INT, JED, AL und ANS in den Delegationen) || || || || ||

|| XX 01 04 yy[33] || am Sitz[34] || || || || ||

|| in den Delegationen || || || || ||

|| XX 01 05 02 (AC, INT, ANS der indirekten Forschung) || || || || ||

|| 10 01 05 02 (AC, INT, ANS der direkten Forschung) || || || || ||

|| Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || ||

|| INSGESAMT || 120 || 120 || 120 || 120 || 120 || 120 || 120

XX steht für den jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich

Die erforderlichen Human- und Verwaltungsressourcen werden durch die für die Verwaltung der Maßnahme gewährte Mittelzuweisung der GD oder durch eine GD-interne Umschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete ||

Externes Personal ||

3.2.4. Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

– þ  Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

– ¨  Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

– ¨  Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[35].

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter

– Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

– Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || Insgesamt

Geldgeber / kofinanzierende Organisation || || || || || || || ||

Kofinanzierung INSGESAMT || || || || || || || ||

3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

– þ  Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

– ¨  Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

¨         auf die Eigenmittel

¨         auf die sonstigen Einnahmen

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[36]

Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

Artikel …………. || || || || || || || ||

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an.

-

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

-

[1]               Verweis einfügen.

[2]               ABl. C […] vom […], S. […].

[3]               ABl. C […] vom […], S. […].

[4]               KOM(2011) 500.

[5]               ABl. L 315 vom 15.11.2006, S. 1.

[6]               ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1.

[7]               ABl. L 5 vom 10.1.2003, S. 16.

[8]               ABl. L 87 vom 7.4.2010, S. 1.

[9]               Beschluss 2010/707/EU des Rates vom 21. Oktober 2010 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten, ABl. L 308 vom 24.11.2010, S. 46.

[10]             KOM(2007) 708 vom 13.11.2007.

[11]             KOM(2011) XXX

[12]             ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

[13]             ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

[14]             In jeweiligen Preisen.

[15]             ABl. L XXX vom XX.XX.2012, S. XX.

[16]             ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

[17]             ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

[18]             ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 6.

[19]             ABL. L 005 vom 10.1.2009, S. 16.

[20]             ABM: Activity-Based Management: maßnahmenbezogenes Management; ABB: Activity-Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.

[21]             Evaluierung der OKM Soziales, 2011; Studie über die Beteiligung der Stakeholder/innen bei der Umsetzung der OKM Soziales, 2010.

[22]             Gemessen als geschätzter Anteil am Budget, der für die Generierung dieser Art von Wissen zugewiesen wird.

[23]             Mit Kapazität ist hier Folgendes gemeint: Für die Gestaltung und Verteidigung der Politik relevantes Wissen; Fähigkeiten, sie aktiv und wirksam zu verteidigen; (bei Organisationen) verbesserte interne Organisation (einschließlich besserer strategischer Planung und verbessertes Leistungsmanagement).

[24]             Evers & Jung / EMN, EIF Market studies on micro lending in the European Union: capacity building and policy recommendations, März 2009. Gemäß der Studie umfasst institutionelle Kapazität Weitblick und Strategie, Finanzierung, Humanressourcen, operatives Management sowie Systeme und Infrastruktur.

[25]             ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

[26]             ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

[27]             GM = Getrennte Mittel / NGM = Nicht getrennte Mittel.

[28]             EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.

[29]             Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle Bewerberländer.

[30]             Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B.: Anzahl der finanzierten Studierendenaustausche, der gebauten Straßenkilometer etc.).

[31]             Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[32]             AC = Vertragsbedienstete, INT = Leiharbeitskräfte (“Intérimaire“), JED = Junge Sachverständige in Delegationen, AL= örtlich Bedienstete, ANS = Abgeordnete nationale Sachverständige (Seconded National Experts).

[33]             Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).

[34]             Insbesondere für Strukturfonds, Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und Europäischer Fischereifonds (EFF).

[35]             Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

[36]             Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.

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