Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einführung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen
/* KOM/2011/0445 endgültig - 2011/0204 (COD) */
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BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
1.1. Allgemeiner Kontext
Im Stockholmer Programm von 2009, das einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für die Bürger[1] vorsieht, wird unterstrichen, dass der europäische Rechtsraum dazu beitragen soll, die Wirtschaftstätigkeit im Binnenmarkt zu unterstützen. Gleichzeitig wird die Kommission aufgefordert, unter anderem angemessene Vorschläge zur Verbesserung der Effizienz der Vollstreckung von Urteilen in der EU betreffend Bankkonten und Schuldnervermögen vorzulegen. Im Aktionsplan der Kommission zur Umsetzung des Stockholmer Programms[2] wird dieser politische Auftrag bekräftigt; so sieht er eine Verordnung folgenden Inhalts vor: effizientere Vollstreckung von Urteilen in der Europäischen Union: vorläufige Kontenpfändung.
Die Kommission hatte bereits in ihrer 1998 vorgelegten Mitteilung „Wege zu einer effizienteren Erwirkung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in der Europäischen Union“[3] auf die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen hingewiesen und betont, dass es einer besseren Vollstreckung von Entscheidungen bedarf und auf EU-Ebene Sicherungsmaßnahmen eingeführt werden müssen, die auf das Vermögen von Schuldnern gerichtet sind. Diesen Ansatz billigte der Rat in seinem Programm zur gegenseitigen Anerkennung[4] aus dem Jahr 2000. Auch wenn seitdem große Fortschritte beim Aufbau eines echten europäischen Zivilrechtsraums erzielt worden sind, hat der europäische Gesetzgeber diese Fragen bislang noch nicht angegangen. Die im Bereich des Zivilrechts vorhandenen Rechtsakte wie die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachstehend „Verordnung Brüssel I“)[5] stellen lediglich sicher, dass in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidungen in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt werden und vollstreckbar sind, regeln jedoch nicht die Modalitäten der Vollstreckung. Bisher sind die Verfahrensmodalitäten der Vollstreckung einer Entscheidung oder eines anderen vollstreckbaren Titels ausschließlich Gegenstand des einzelstaatlichen Rechts. Mit der vorgeschlagenen Neufassung der Verordnung Brüssel I[6] ändert sich dieser Ansatz nicht.
Erst kürzlich betonte das Europäische Parlament, dass die grenzüberschreitende Eintreibung von Forderungen verbessert werden muss; so forderte es die Kommission in seinem Initiativbericht vom Mai 2011 auf, einen Vorschlag über Interimsmaßnahmen im Hinblick auf das Einfrieren und Offenlegen von Schuldnervermögen in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug vorzulegen.[7]
1.2. Gründe und Ziele des Vorschlags
Derzeit sehen sich Gläubiger bei ihren Bemühungen, Schulden in einem anderen Mitgliedstaat einzutreiben, beträchtlichen Schwierigkeiten gegenüber. Insbesondere ist es aufwändiger, langwieriger und kostspieliger für sie, einstweilige Maßnahmen zur vorläufigen Pfändung des Vermögens eines im Ausland befindlichen Schuldners zu erwirken. Das ist insofern problematisch, als eine rasche und einfache Inanspruchnahme solcher einstweiligen Maßnahmen häufig entscheidend dazu beiträgt sicherzustellen, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Vollstreckung einer vom Gläubiger in der Hauptsache erwirkten Entscheidung nicht Geld von seinem Bankkonto abgehoben oder sein Vermögen beiseite geschafft hat. Besonders wichtig ist dies bei Vermögen auf Bankkonten. Gegenwärtig können sich Schuldner Vollstreckungsmaßnahmen leicht entziehen, indem sie ihr Geld von einem Bankkonto in einem Mitgliedstaat auf ein Konto in einem anderen Mitgliedstaat transferieren. Gläubiger hingegen haben kaum Chancen, ausländische Bankkonten von Schuldnern sperren zu lassen, um sicherzustellen, dass ihre Forderungen beglichen werden. Daher sind viele Gläubiger entweder nicht in der Lage, ihre Forderungen im Ausland einzutreiben, oder erachten es nicht für sinnvoll, sie weiterzuverfolgen und schreiben sie ab.
Im Wesentlichen lassen sich derzeit vier größere Problemfelder ausmachen:
· Innerhalb der EU ist der Erlass von Beschlüssen zur vorläufigen Pfändung von Vermögen auf Bankkonten im einzelstaatlichen Recht sehr unterschiedlich geregelt. Daher ist es für Gläubiger in einigen Mitgliedstaaten schwieriger als in anderen, einen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung zu erwirken (bzw. einen solchen Beschluss ohne vorherige Anhörung des Schuldners zu erwirken), was zu Forum-Shopping veranlasst. Beim gegenwärtigen Stand des EU-Rechts ist es außerdem problematisch, dass einstweilige Maßnahmen, die ohne vorherige Anhörung des Schuldners erlassen wurden, gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht nach Maßgabe der Verordnung Brüssel I in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt und vollstreckt werden.[8] Dieses Problem wurde jedoch schon mit dem Vorschlag der Kommission zur Neufassung der Verordnung Brüssel I angegangen.
· Ein zweites Problem resultiert daraus, dass es in vielen Mitgliedstaaten für einen Gläubiger schwierig, wenn nicht sogar unmöglich ist, Informationen darüber zu erlangen, wo sich das Bankkonto seines Schuldners befindet, wenn er nicht auf die Dienste privater Detekteien zurückgreift. Dieser Mangel an Transparenz hält Gläubiger häufig davon ab, eine einstweilige Maßnahme dieser Art in Anspruch zu nehmen.
· Drittens liegen die Kosten der Erwirkung und Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug im Allgemeinen über denen in innerstaatlichen Fällen, was Gläubiger davon abschreckt, ihre Forderungen im Ausland auf rechtlichem Wege einzutreiben.
· Und zuletzt sehen sich Gläubiger, die eine gerichtliche Entscheidung durchsetzen wollen, aufgrund der unterschiedlichen nationalen Vollstreckungsverfahren und aufgrund der Langwierigkeit dieser Verfahren ernsthaften Schwierigkeiten gegenüber. Dieser Umstand beeinträchtigt die Effizienz von einstweiligen Maßnahmen wie Beschlüssen zur vorläufigen Kontenpfändung, bei denen es per definitionem auf eine zügige Ausführung ankommt.
Eine ausführliche Analyse der Schwierigkeiten, die das derzeitige Verfahren verursacht, sowie der Auswirkungen der verschiedenen ins Auge gefassten Abhilfemaßnahmen findet sich in der diesem Vorschlag beigefügten Folgenabschätzung.
Das übergeordnete Ziel dieses Vorschlags besteht darin, dass ein Beitrag zur Entwicklung des EU-Binnenmarkts – wie in der Wachstumsstrategie Europa 2020[9] dargelegt – und zum Aufbau eines echten europäischen Zivilrechtsraums im Bereich der Vollstreckung geleistet werden soll. Generell zielt der Vorschlag darauf ab, die Eintreibung grenzüberschreitender Forderungen für Bürger und Unternehmen – insbesondere KMU – zu erleichtern und eine effizientere Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in Streitfällen mit grenzüberschreitendem Bezug herbeizuführen. Dadurch sollen die mit grenzüberschreitendem Handel verbundenen Risiken vermindert, das Vertrauen der Händler gestärkt, die Zahlungsmoral von Schuldnern in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug verbessert und die grenzüberschreitende Wirtschaftstätigkeit gefördert werden.
Im Einzelnen werden mit dem Vorschlag folgende Ziele verfolgt:
· Gläubiger sollen in die Lage versetzt werden, unter denselben Bedingungen – ungeachtet des Landes, in dem das zuständige Gericht seinen Sitz hat – Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung zu erwirken.
· Gläubigern soll ermöglicht werden, Informationen darüber zu erlangen, wo sich die Bankkonten ihrer Schuldner befinden.
· Die Kosten und Verzögerungen für Gläubiger, die einen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug erwirken und durchsetzen wollen, sollen verringert werden.
2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
Dem Vorschlag ging eine ausführliche Befragung der interessierten Öffentlichkeit, der Mitgliedstaaten sowie von anderen Institutionen und Sachverständigen zu den Problemen des derzeitigen Systems und den möglichen Lösungen voraus. Am 24. Oktober 2006 nahm die Kommission ein Grünbuch an mit dem Titel „Effizientere Vollstreckung von Urteilen in der Europäischen Union: vorläufige Kontenpfändung[10], in dem die Einführung einer einstweiligen europäischen Maßnahme zur vorläufigen Pfändung von Bankkonten vorgeschlagen wurde; zu diesem Grünbuch gingen insgesamt 68 Reaktionen ein. Bei der Ausarbeitung ihres Vorschlags berücksichtigte die Kommission auch die Ergebnisse einer rechtsvergleichenden Studie von Professor Burkhard Hess der Universität Heidelberg vom Februar 2004 (die sich auf die damaligen 15 Mitgliedstaaten erstreckte).[11] Empirische Daten zu den Auswirkungen der verschiedenen Optionen für diesen Vorschlag wurden im Rahmen einer weiteren im Januar 2011 fertig gestellten externen Studie[12] und auf der Grundlage einer Umfrage erhoben, die bei europäischen Unternehmen über das Europäische Unternehmenstestpanel (EBTP) durchgeführt wurde und deren Ergebnisse im August 2010 veröffentlicht wurden[13]. Eine öffentliche Anhörung fand im Juni 2010 statt. Zur Unterstützung der Kommission bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags wurde eine Gruppe privater Sachverständiger eingesetzt, die zwischen Februar und April 2011 viermal zusammenkam. Im März 2011 wurden Sachverständige aus den Mitgliedstaaten zu einem vorläufigen Entwurf des Vorschlags konsultiert.
Wie die Konsultation ergeben hat, findet die Einführung eines eigenständigen europäischen Verfahrens für die vorläufige Pfändung von Bankkonten sowohl seitens der Beteiligten als auch seitens der Mitgliedstaaten breite Zustimmung. Die wenigen Beteiligten, die die Notwendigkeit einer solchen Initiative in Abrede stellen, argumentieren meist damit, dass die nationalen Verfahren in ihrem Land gut funktionieren. Andere hingegen sind zwar der Auffassung, dass ein neues europäisches Verfahren vielleicht nicht nötig wäre, um die Verfahren in ihrem eigenen Mitgliedstaat zu verbessern, räumen aber ein, dass es einen zusätzlichen Nutzen bewirken würde bei „abgehenden“ Anträgen, die in anderen Ländern bearbeitet werden, deren Verfahren für Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung zum Teil als sehr ineffizient gelten. In Bezug auf die Kernelemente des Vorschlags sprechen sich eine breite Mehrheit der Beteiligten und das Europäische Parlament dafür aus, dass der ins Auge gefasste Europäische Beschluss zur vorläufigen Pfändung von Bankkonten nur einstweiliger Natur sein sollte. Eine überwältigende Mehrheit befürwortet außerdem, dass der Beschluss ohne vorherige Anhörung des Schuldners erlassen werden sollte, damit der „Überraschungseffekt“ erhalten bleibt. Am strittigsten sind Aspekte des Schuldnerschutzes, insbesondere die Frage, welches Gericht im Falle der Anfechtung eines Beschlusses zuständig sein sollte, und die Modalitäten der grenzüberschreitenden Vollstreckung eines Beschlusses.
Die Kommission hat in ihrer Folgenabschätzung, die diesem Vorschlag beigefügt ist, Kosten und Nutzen der wichtigsten Komponenten ihres Vorschlags untersucht.
3. RECHTLICHE ASPEKTE
3.1. Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
Mit der vorgeschlagenen Verordnung wird ein neues und eigenständiges europäisches Verfahren für die vorläufige Pfändung von Bankkonten eingeführt, das Gläubigern ermöglichen wird, den Transfer oder Abzug von Schuldnervermögen auf Bankkonten in der Europäischen Union zu verhindern. Das europäische Verfahren wird Bürgern und Unternehmen als Alternative zu den im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren zur Verfügung stehen. Die vorgeschlagene Verordnung wird das Verfahren für den Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung sowie dessen Ausführung durch die kontoführende Bank regeln. Der Europäische Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung wäre nur auf die Sicherung von Konten ausgerichtet, d. h. er würde lediglich die Sperrung eines Schuldnerkontos bewirken; nicht zulässig wäre dagegen die Auszahlung von Geld an den Gläubiger. Im Einklang mit den Rechtstraditionen der weitaus meisten Mitgliedstaaten hätte der Europäische Beschluss dingliche Wirkung, er würde sich also gegen bestimmte Konten und nicht gegen den Schuldner persönlich richten.
Die wichtigsten Merkmale des Vorschlags lassen sich folgendermaßen zusammenfassen:
3.1.1. Anwendungsbereich (Artikel 2 und 3)
Die vorgeschlagene Verordnung gilt für Zivil- und Handelssachen. Die Ausnahmen vom Anwendungsbereich entsprechen weitgehend denen der Verordnung Brüssel I. Wie in der Verordnung Brüssel I fallen die Aspekte Insolvenz und soziale Sicherheit nicht in den Anwendungsbereich. Schiedssprüche sind ebenfalls vom Anwendungsbereich ausgenommen. Auch wenn Schiedsparteien im Einzelfall die Inanspruchnahme des europäischen Verfahrens gestattet werden könnte, würde die Einbeziehung von Schiedssprüchen komplexe Fragen aufwerfen, die noch nicht im EU-Recht geregelt sind, zum Beispiel unter welchen Umständen Schiedssprüche gerichtlichen Entscheidungen gleichgestellt werden können. Daher erschien es nicht angemessen, diesen Aspekt erstmals in diesem Instrument zu behandeln.
Im Gegensatz zur Verordnung Brüssel I wird die vorgeschlagene Verordnung in Angelegenheiten des Ehegüterrechts, des Güterrechts eingetragener Partnerschaften und des Erbrechts Anwendung finden, sobald die von der Kommission in diesen Bereichen vorgeschlagenen Rechtsakte erlassen wurden und anwendbar sind.
Der vorliegende Rechtsakt beschränkt sich auf Situationen mit grenzüberschreitendem Bezug. In Anlehnung an Artikel 1 des Haager Übereinkommens über Gerichtsstandsvereinbarungen wurden solche Situationen in „negativer“ Weise definiert.
3.1.2. Bedingungen und Verfahren für den Erlass des Beschlusses
· Verfügbarkeit (Artikel 5)
Der Vorschlag sieht vor, dass das europäische Verfahren in zwei verschiedenen Fällen in Anspruch genommen werden kann: vor und nach Erwirkung eines Titels, der in dem Mitgliedstaat vollstreckbar ist, in dem sich das Konto befindet. In der Praxis bedeutet dies, dass ein Gläubiger den Beschluss in folgenden Fällen beantragen könnte: (1) vor Einleitung des Gerichtsverfahrens in der Hauptsache oder während des Hauptsacheverfahrens oder nachdem er im Ursprungsmitgliedstaat einen vollstreckbaren Titel erwirkt hat, der im Vollstreckungsmitgliedstaat noch nicht vollstreckbar ist, und (2) nach Erwirkung eines im Vollstreckungsmitglied vollstreckbaren Titels. Nach den Erwartungen der Kommission dürfte dem Instrument im ersten Fall die größte Bedeutung zukommen, aber auch im zweiten Fall kann es insofern einen zusätzlichen Nutzen bewirken, als es zu einer möglichst effizienten Vollstreckung beiträgt. Da der Gläubiger im zweiten Fall bereits im Besitz eines vollstreckbaren Titels ist, gelten für den Erlass des Beschlusses weniger stringente Bedingungen als im ersten Fall.
· Gerichtliche Zuständigkeit für den Erlass des Beschlusses (Artikel 6 und 14)
Grundsätzlich liegt die Zuständigkeit für den Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung bei den Gerichten des Mitgliedstaats, der gemäß den einschlägigen EU-Rechtsinstrumenten oder dem einzelstaatlichen Recht in der Hauptsache zuständig ist. Alternativ kann der Beschluss auch von den Gerichten des Mitgliedstaats erlassen werden, in dem sich das Konto befindet. Damit ein Forum-Shopping vermieden wird, beschränkt sich die Wirkung des Beschlusses in diesem Fall jedoch auf den Mitgliedstaat, in dem er erlassen wurde; nach Maßgabe der vorgeschlagenen Verordnung wird der betreffende Beschluss nicht in anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt. Ist der Gläubiger bereits im Besitz eines vollstreckbaren Titels, kann er den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kostenpfändung entweder bei dem Gericht erwirken, das den vollstreckbaren Titel ausgestellt hat, oder bei der Vollstreckungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich das Bankkonto befindet.
Die Zuständigkeitsregeln dieser Verordnung schließen nicht aus, dass ein Antragsteller auf der Grundlage von Artikel 31 der Verordnung Brüssel I Sicherungsmaßnahmen nach einzelstaatlichem Recht beantragen kann.
· Bedingungen für den Erlass des Beschlusses (Artikel 7 und 12)
Entsprechend dem allgemeinen Konzept der weitaus meisten Mitgliedstaaten muss der Gläubiger gemäß der vorgeschlagenen Verordnung nachweisen, dass er gute Aussichten hat, das Hauptsacheverfahren zu gewinnen, d. h. dass seine Forderung dem ersten Anschein nach begründet ist und die Vollstreckung einer späteren gerichtlichen Entscheidung im Falle der Nichtbewilligung der Pfändung unter Umständen nicht möglich ist, weil der Schuldner Geld von seinem Bankkonto abheben oder sein Vermögen beiseite schaffen könnte. Außerdem kann das Gericht vom Gläubiger eine Sicherheitsleistung verlangen, damit gewährleistet ist, dass der Schuldner für einen etwaigen ihm entstandenen Schaden entschädigt wird, wenn der Beschluss später als nicht gerechtfertigt aufgehoben wird, zum Beispiel weil der Anspruch des Gläubigers in der Hauptsache unbegründet war.
· Verfahrensaspekte (Artikel 10, 11 und 44)
Der Europäische Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung soll ohne vorherige Anhörung des Schuldners erlassen werden. Damit bleibt der „Überraschungseffekt“ der Maßnahme erhalten. In Situationen, in denen der „Überraschungseffekt“ nicht vonnöten ist, beispielsweise weil das Konto bereits an einen anderen Gläubiger verpfändet ist, kann der Antragsteller jedoch ein Inter-partes-Verfahren beantragen. Da in Verfahren zum Erlass einstweiliger Maßnahmen ein zügiges Vorgehen von entscheidender Bedeutung ist, gestattet die Verordnung nur eine mündliche Beweisaufnahme in Ausnahmefällen. Die Gerichte können schriftliche Aussagen von Zeugen oder Sachverständigen als Beweise zulassen. Außerdem sieht die Verordnung bestimmte Fristen für den Erlass und die Ausführung des Europäischen Beschlusses vor. Kann das Gericht oder die Vollstreckungsbehörde in Ausnahmefällen diese Fristen nicht einhalten, muss es bzw. sie begründen, warum eine Fristverlängerung benötigt wird.
· Erlangung von Informationen über das Konto (die Konten) des Schuldners (Artikel 17)
Da es für den Gläubiger schwierig sein kann, Informationen über das Konto (die Konten) seines Schuldners zu erlangen, verpflichtet die vorgeschlagene Verordnung die Mitgliedstaaten, ein Verfahren vorzusehen, das das Einholen von Informationen erleichtert. Die Verordnung überlässt den Mitgliedstaaten die Wahl zwischen zwei verschiedenen Verfahren: Sie können einen Offenlegungsbeschluss vorsehen, wonach alle Banken in ihrem Hoheitsgebiet verpflichtet sind offenzulegen, ob der Schuldner ein Konto bei ihnen besitzt. Alternativ können sie ihren Vollstreckungsbehörden Zugriff auf Informationen gewähren, die Behörden in Registern oder anderweitig gespeichert haben. Das zuletzt genannte Verfahren sieht auch Artikel 61 der Verordnung über Unterhaltspflichten vor. Im Interesse des Datenschutzes müssen sich personenbezogene Daten, die auf der Grundlage dieser Bestimmung ausgetauscht werden, auf die zur Vollstreckung und Ausführung des Beschlusses erforderlichen Informationen beschränken.
3.1.3. Vollstreckbarkeit und Vollstreckung des Beschlusses
· Abschaffung des Exequaturverfahrens (Artikel 23)
Im Einklang mit den bestehenden europäischen Verfahren[14] werden Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung, die nach dem vorgeschlagenen Verfahren in einem Mitgliedstaat erlassen wurden, in anderen Mitgliedstaaten automatisch anerkannt und vollstreckt, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf.
· Zustellung des Beschlusses bei der Bank und dem Antragsgegner (Artikel 24 und 25)
Die Bestimmungen über die Vollstreckung des nach dem neuen Verfahren zu erlassenden Europäischen Beschlusses in der Praxis stellten die wichtigste Neuerung dar, die die vorgeschlagene Verordnung vorsieht. Ein Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung mit dinglicher Wirkung wird vollstreckt, indem er der betreffenden kontoführenden Bank bzw. den betreffenden kontoführenden Banken zugestellt wird, die zu seiner Ausführung verpflichtet ist bzw. sind. Bei den Verordnungsbestimmungen über die Zustellung des Beschlusses an die Bank wird zwischen zwei Situationen unterschieden: Befindet sich das Gericht in demselben Mitgliedstaat wie die Bank, wird die Zustellung im einzelstaatlichen Recht geregelt. Im Falle einer grenzüberschreitenden Zustellung muss diese im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 mit einer wichtigen Änderung der Zustellungsmethode erfolgen: Die zuzustellenden Schriftstücke werden vom Ursprungsgericht oder vom Antragsteller unmittelbar der zuständigen Behörde im Vollstreckungsmitgliedstaat übermittelt, die sie wiederum der Bank oder dem Antragsgegner zustellt. Im Vergleich zu anderen Zustellungsmethoden oder der freien Wahl zwischen verschiedenen Methoden hat diese Vorgehensweise den großen Vorteil, dass die zuständigen Behörden des Vollstreckungsmitgliedstaats einbezogen werden. Damit wird zum einen gewährleistet sein, dass die Banken den Beschluss über ihnen vertraute Kanäle erhalten, zum anderen wird die zuständige Behörde von Amts wegen die Pfändungsfreigrenze berücksichtigen können, soweit dies nach einzelstaatlichem Recht möglich ist.
Der Schuldner ist unverzüglich nach Inkrafttreten der Maßnahme in Kenntnis zu setzen, damit er seine Verteidigung vorbereiten kann. Die vorgeschlagene Verordnung stellt sicher, dass die Zustellung so rasch wie möglich nach Ausführung des Beschlusses erfolgt.
· Ausführung des Beschlusses durch die Bank und Erklärung der Bank (Artikel 26 und 27)
Die Bank ist verpflichtet, den Beschluss unverzüglich auszuführen und einen Betrag zu sperren, der dem im Beschluss angegebenen Betrag entspricht. In besonderen Bestimmungen wird berücksichtigt, dass die Guthaben auf Bankkonten aus Finanzinstrumenten bestehen können, und dass Konten möglicherweise nicht auf die Währung lauten, auf die sich der Beschluss bezieht. Binnen acht Tagen hat die Bank eine Erklärung abzugeben, aus der hervorgeht, ob der Beschluss die vorläufige Pfändung von Guthaben in ausreichender Höhe ermöglicht hat. Damit ein angemessener Schutz der den Schuldner betreffenden Angaben gewährleistet ist, darf der Kontensaldo nicht mitgeteilt werden, wenn dem Beschluss in vollem Umfang Rechnung getragen werden kann.
· Vorläufige Pfändung bei mehreren Konten, bei Gemeinschaftskonten und bei Treuhandkonten (Artikel 28 und 29)
Wird die vorläufige Pfändung mehrerer Konten angeordnet, schränkt die vorgeschlagene Verordnung das Risiko der Beanspruchung eines zu hohen Betrags durch den Gläubiger insofern ein, als dieser verpflicht ist, Beträge, die seine Forderung übersteigen, freizugeben, sobald er davon Kenntnis hat. Da die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Bedingungen, unter denen Gemeinschafts- und Treuhandkonten vorläufig gepfändet werden können, erheblich voneinander abweichen, überlässt die vorgeschlagene Verordnung diesen Aspekt dem einschlägigen einzelstaatlichen Recht.
· Pfändungsfreigrenze (Artikel 32)
Hinsichtlich der Pfändungsfreigrenze, also der Beträge, die von der Vollstreckung ausgenommen sind, um den Lebensunterhalt des Schuldners und seiner Familie sicherzustellen oder dem Unternehmen die Fortsetzung seiner üblichen Geschäftstätigkeiten zu ermöglichen, weichen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften innerhalb der EU erheblich voneinander ab. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob die Pfändungsfreigrenze von Amts wegen oder ausschließlich auf Antrag des Schuldners zu berücksichtigen ist. Nach der vorgeschlagenen Verordnung können die Mitgliedstaaten ihr nationales System beibehalten.
· Rangfolge der Gläubiger (Artikel 33)
Die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften weichen in der EU auch in Bezug auf die Auswirkungen einer einstweiligen Maßnahme auf die Rangfolge der Gläubiger erheblich voneinander ab. Diese sehr komplexe Frage hängt unmittelbar mit dem nationalen Vollstreckungs- und Insolvenzrecht zusammen. Angesichts dieser Unterschiede sieht die vorgeschlagene Verordnung vor, dass der Europäische Beschluss denselben Rang hat wie eine entsprechende Maßnahme nach einzelstaatlichem Recht.
3.1.4. Rechtsbehelfe gegen den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung (Artikel 34, 35 und 36)
Nach der vorgeschlagenen Verordnung hat der Schuldner das Recht, den Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung sowohl aus inhaltlichen als auch aus verfahrensrechtlichen Gründen anzufechten. Hinsichtlich der Frage, welches Gericht für die Entscheidung über den Nachprüfungsantrag eines Schuldners zuständig sein sollte, folgt die vorgeschlagene Verordnung dem Ansatz, der bei der Neufassung der Verordnung Brüssel I zugrunde gelegt wurde. Grundsätzlich hat der Antragsgegner seine Einwände gegen den Beschluss vor dem Gericht geltend zu machen, das den Beschluss erlassen hat (Ursprungsgericht). Dieser Ansatz gewährleistet, dass grundsätzlich dasselbe Gericht über den Beschluss und im Falle einer Nachprüfung entscheidet. In Ausnahmefällen müssen Einwände in Bezug auf bestimmte Aspekte des Vollstreckungsverfahrens, insbesondere die Pfändungsfreigrenze, vor den Gerichten des Vollstreckungsmitgliedstaats geltend gemacht werden, da dieser für das Verfahren zuständig ist. Um dem Schuldner die Beantragung einer Nachprüfung des Beschlusses vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats zu erleichtern, enthält die Verordnung in allen EU-Sprachen verfügbare Musterformulare, so dass weniger Übersetzungskosten anfallen. Eine abweichende Zuständigkeitsregel gilt für bestimmte Gruppen von Schuldnern, die generell als „schwächere Partei“ in einem Rechtsstreit gelten – Verbraucher, abhängig Beschäftigte und Versicherte. Diese Schuldner dürfen nämlich jegliche Einwände gegen den Beschluss vor den Gerichten ihres Wohnsitzmitgliedstaats geltend machen. Somit ist gewährleistet, dass schwächere Parteien einen Europäischen Beschluss in allen Fällen in ihrem Herkunftsland anfechten können, wodurch die Zuständigkeitsvorschriften zum Schutz der betreffenden Personen für solche in der Verordnung Brüssel I vorgesehenen Fälle um eine weitere „Schutzschicht“ ergänzt werden.
3.1.5. Sonstige Bestimmungen
· Rechtliche Vertretung (Artikel 41)
Zur Verringerung der Verfahrenskosten sieht die vorgeschlagene Verordnung entsprechend der Rechtslage in den meisten Mitgliedstaaten vor, dass in Verfahren, mit denen ein Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung erwirkt werden soll, eine rechtliche Vertretung nicht zwingend erforderlich ist. So wird ein Gläubiger einen Europäischen Beschluss gänzlich ohne Rechtsanwalt bzw. ohne einen Rechtsanwalt, der in dem Mitgliedstaat zugelassen ist, in dem das Gericht seinen Sitz hat, beantragen können. Für den Fall einer Anfechtung des Beschlusses durch den Schuldner könnte das einzelstaatliche Recht jedoch die Parteien verpflichten, sich durch Rechtsanwälte vertreten zu lassen. Um dem Gläubiger die Beantragung eines Europäischen Beschlusses zu erleichtern, enthält die vorgeschlagene Verordnung ein Musterantragsformular mit entsprechenden Ausfüllhinweisen. Das Formular wird in allen EU-Sprachen zur Verfügung stehen, so dass sich der Übersetzungsbedarf auf wenige Freitextelemente beschränken wird.
· Kosten (Artikel 30, 31 und 43)
Mehrere Bestimmungen der vorgeschlagenen Verordnung befassen sich mit den Kosten: Die Banken dürfen nur dann eine Gebühr für die Ausführung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung erheben, wenn sie zur Erhebung einer Gebühr für die Ausführung entsprechender Maßnahmen nach einzelstaatlichem Recht berechtigt sind. Im Hinblick auf eine bessere Transparenz müssen die betreffenden Mitgliedstaaten eine einheitliche Festgebühr für ihr Hoheitsgebiet festsetzen. Eine einheitliche Festgebühr ist auch für die Kosten festzusetzen, die durch die Inanspruchnahme einer zuständigen Behörde wie eines Gerichtsvollziehers entstehen. Gemäß Artikel 43 hat die unterlegene Partei die Kosten des europäischen Verfahrens zu tragen. Den Mitgliedstaaten steht es zwar frei, Gerichtsgebühren für das europäische Verfahren zu erheben, die jedoch nicht jene für die Erwirkung einer entsprechenden Maßnahme nach einzelstaatlichem Recht übersteigen, nicht in einem unangemessenen Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen und nicht so hoch sein dürfen, dass sie von einer Inanspruchnahme des Verfahrens abschrecken.
3.2. Rechtsgrundlage
Dieser Vorschlag stützt sich auf Artikel 81 Absatz 2 AEUV, wonach das Europäische Parlament und der Rat, insbesondere wenn dies für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich ist, Maßnahmen erlassen, die unter anderem Folgendes sicherstellen sollen: die gegenseitige Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen zwischen den Mitgliedstaaten (Buchstabe a), einen effektiven Zugang zum Recht (Buchstabe e) und die Beseitigung von Hindernissen für die reibungslose Abwicklung von Zivilverfahren, erforderlichenfalls durch Förderung der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden zivilrechtlichen Verfahrensvorschriften (Buchstabe f).
Titel V im Dritten Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist aufgrund des den Verträgen beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks nicht auf Dänemark anwendbar. Gemäß dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ist Titel V auf diese beiden Staaten nicht anwendbar, sofern sie nichts anderes beschließen.
3.3. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
Der vorliegende Vorschlag entspricht den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit.
Was das Subsidiaritätsprinzip anbelangt, so weisen die oben dargelegten Probleme einen eindeutigen grenzüberschreitenden Bezug auf und lassen sich nicht von den Mitgliedstaaten allein angemessen lösen. Auch wenn es theoretisch möglich wäre, ist es doch höchst unwahrscheinlich, dass sich die Mitgliedsstaaten abstimmen und ihre Rechtsvorschriften über die vorläufige Pfändung von Bankkonten angleichen, womit sich ein Tätigwerden der EU erübrigen würde. Die Vollstreckungsproblematik war bislang nicht Gegenstand von internationalen Übereinkünften oder von Mustergesetzen, die internationale Organisationen vorgelegt haben, und es deutet nichts darauf hin, dass es in absehbarer Zukunft eine diesbezügliche internationale Initiative geben wird. Und selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre es aufgrund der Unterschiede zwischen den derzeitigen Vollstreckungsverfahren in der EU höchst unwahrscheinlich, dass sich die Mitgliedstaaten innerhalb einer angemessenen Frist auf ein gemeinsames Konzept verständigen könnten, zumal eine Vereinbarung außerhalb des EU-Rechtsetzungsprozesses Einstimmigkeit erfordern würde.
Aus der diesem Vorschlag beigefügten Folgenabschätzung geht hervor, dass die Kernelemente des Vorschlags mehr Nutzen bringen als Kosten verursachen und die vorgeschlagenen Maßnahmen daher verhältnismäßig sind.
3.4. Auswirkungen auf die Grundrechte
Wie in der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag ausführlich dargelegt, werden bei allen Elementen des Vorschlags die in der Grundrechtecharta verbrieften Rechte beachtet, so wie es die Unionsstrategie zur wirksamen Umsetzung der Charta der Grundrechte durch die Europäische Union[15] vorsieht. Die vorgeschlagene Einführung eines schnellen und kostengünstigen europäischen Verfahrens für die vorläufige Pfändung von Bankkonten stärkt das Recht von Gläubigern auf eine effiziente Vollstreckung ihrer Forderungen, das Teil des in Artikel 47 Absatz 1 der Charta verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf ist. Gleichzeitig stellt der Vorschlag sicher, dass die Schuldnerrechte in völliger Übereinstimmung mit den Anforderungen des Rechts auf ein faires Verfahren (Artikel 47 Absatz 2 der Charta) und des Rechts auf Achtung der Würde des Menschen und des Familienlebens (Artikel 1 bzw. 7 der Charta) gewahrt werden. Der Schutz der Schuldnerrechte wird insbesondere durch folgende Elemente des Vorschlags gewährleistet:
· Die Vorgabe, dass der Schuldner nach Ausführung des Beschlusses unverzüglich von allen Schriftstücken, die der Gläubiger dem Gericht vorgelegt hat, in Kenntnis zu setzen ist;
· die Möglichkeit des Schuldners, den Beschluss anzufechten, indem er beim Ursprungsgericht, beim Vollstreckungsgericht oder – wenn es sich beim Schuldner um einen Verbraucher, abhängig Beschäftigten oder Versicherten handelt – bei dem Gericht an seinem Wohnsitz eine Nachprüfung beantragt;
· die Tatsache, dass die zur Sicherstellung des Lebensunterhalts des Schuldners und seiner Familie notwendigen Beträge von der Vollstreckung ausgenommen sein werden.
2011/0204 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Einführung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 2 Buchstaben a, e und f,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[16],
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Union hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, zu erhalten und weiterzuentwickeln. Zum schrittweisen Aufbau eines solchen Raums sollte die Union unter anderem im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitendem Bezug die notwendigen Maßnahmen erlassen, insbesondere solche, die für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich sind.
(2) Im Einklang mit Artikel 81 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) sollen diese Maßnahmen unter anderem Folgendes sicherstellen: die gegenseitige Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen zwischen den Mitgliedstaaten, einen effektiven Zugang zum Recht und die Beseitigung von Hindernissen für die reibungslose Abwicklung von Zivilverfahren, erforderlichenfalls durch Förderung der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden zivilrechtlichen Verfahrensvorschriften. Auf seiner Tagung vom 15. und 16. Oktober 1999 billigte der Europäische Rat in Tampere den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen als Eckpfeiler der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen mit dem Hinweis, dass dieser Grundsatz unter anderem für Sicherungsmaßnahmen gelten soll, die es den zuständigen Behörden ermöglichen, leicht zu bewegende Vermögensgegenstände zu beschlagnahmen.
(3) Das gemeinsame Maßnahmenprogramm der Kommission und des Rates zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. November 2000[17] sieht die Einführung von Sicherungsmaßnahmen auf europäischer Ebene sowie Verbesserungen im Hinblick auf die Maßnahmen zur Pfändung bei Banken vor, zum Beispiel durch eine europäische Regelung für die vorläufige Pfändung von Bankguthaben.
(4) Am 24. Oktober 2006 nahm die Kommission ein Grünbuch mit dem Titel „Effizientere Vollstreckung von Urteilen in der Europäischen Union: vorläufige Kontenpfändung“[18] an. Mit dem Grünbuch wurde eine Konsultation über die Notwendigkeit und etwaige Merkmale eines einheitlichen europäischen Verfahrens für die vorläufige Pfändung von Bankkonten eingeleitet.
(5) Im Stockholmer Programm vom Dezember 2009[19], in dem die Prioritäten im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht für den Zeitraum 2010-2014 festgelegt sind, wird die Kommission aufgefordert, zweckorientierte Vorschläge zur Verbesserung der Effizienz der Vollstreckung von Urteilen in der Union betreffend Bankkonten und Schuldnervermögen vorzulegen.
(6) Ein Gläubiger sollte in der Lage sein, einen auf Sicherung gerichteten Beschluss zu erwirken, um dem Abzug oder Transfer von Schuldnervermögen auf Bankkonten in der Union vorzubeugen, wenn die Gefahr besteht, dass der Schuldner sein Vermögen beiseite schafft und dadurch die spätere Vollstreckung der gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache unmöglich macht oder erheblich erschwert.
(7) Nationale Verfahren zur Erwirkung von Sicherungsmaßnahmen in Gestalt von Beschlüssen zur vorläufigen Kontenpfändung gibt es in allen Mitgliedstaaten; allerdings unterscheiden sie sich hinsichtlich der Bedingungen für ihren Erlass und der Effizienz ihrer Ausführung beträchtlich voneinander. Außerdem ist die Inanspruchnahme nationaler Sicherungsmaßnahmen in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug aufwändig, langwierig und kostspielig, vor allem wenn der Gläubiger mehrere Konten in verschiedenen Mitgliedstaaten vorläufig pfänden lassen will. Die derzeit unbefriedigende Rechtslage sollte durch ein europäisches Verfahren verbessert werden, das Gläubigern ermöglicht, in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug die Bankkonten ihrer Schuldner einfach, zügig und mit geringem Kostenaufwand vorläufig pfänden zu lassen.
(8) Das mit dieser Verordnung eingeführte Verfahren sollte dem Antragsteller eine weitere Möglichkeit zur Geltendmachung seiner Rechte geben und als Alternative zu den im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren zur Erwirkung von Sicherungsmaßnahmen zur Verfügung stehen.
(9) Der sachliche Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte sich, von einigen genau festgelegten Rechtsgebieten abgesehen, auf das gesamte Zivil- und Handelsrecht erstrecken. Keine Anwendung finden sollte die Verordnung insbesondere im Rahmen von Schieds- oder Insolvenzverfahren.
(10) Das Verfahren sollte in jeder Phase des Rechtsstreits jeder Antragsteller in Anspruch nehmen können, der vor Einleitung des Hauptsacheverfahrens sicherstellen will, dass eine spätere in der Hauptsache ergehende gerichtliche Entscheidung vollstreckt wird. Es sollte auch Antragstellern offenstehen, die bereits eine gerichtliche Entscheidung oder einen anderen vollstreckbaren Titel in der Hauptsache erwirkt haben. Im letztgenannten Fall kann das Verfahren einen zusätzlichen Nutzen bewirken, wenn sich die Vollstreckung des Titels in die Länge zieht oder der Gläubiger in Erfahrung bringen will, in welchem Mitgliedstaat der Schuldner über Guthaben in ausreichender Höhe verfügt, die die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens rechtfertigen.
(11) Damit eine enge Verbindung zwischen Gericht und Sicherungsmaßnahme gewährleistet ist, sollte die Zuständigkeit für den Erlass des Beschlusses bei den Gerichten liegen, die in der Hauptsache zuständig sind. Außerdem sollte der Antragsteller einen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung an dem Ort beantragen können, an dem das betreffende Konto belegen ist. In diesem Fall sollte sich die Wirkung des Beschlusses jedoch auf das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats beschränken, in dem er erlassen wurde.
(12) Hinsichtlich der Bedingungen für den Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung sollten das Interesse des Gläubigers, der im Bedarfsfall einen Beschluss erwirken will, und das Interesse des Schuldners, dem daran gelegen ist, dass ein Missbrauch des Beschlusses verhindert wird, vernünftig gegeneinander abgewogen werden. Vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung, die in dem Mitgliedstaat vollstreckbar ist, in dem das Konto belegen ist, müsste sich das Gericht daher vergewissert haben, dass die Forderung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner dem ersten Anschein nach begründet ist und dass ohne den Beschluss die spätere Vollstreckung einer künftigen gerichtlichen Entscheidung wahrscheinlich unmöglich oder erheblich erschwert würde.
(13) Damit der Überraschungseffekt des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung gewährleistet ist, sollte der Schuldner weder über den Antrag informiert noch zum Erlass des Beschlusses angehört werden und die Zustellung des Beschlusses sollte nicht vor dessen Ausführung durch die Bank erfolgen. Der Schuldner sollte jedoch die Möglichkeit haben, den Beschluss unmittelbar nach dessen Ausführung anzufechten.
(14) Keine der Parteien sollte verpflichtet sein, sich in einem Verfahren nach dieser Verordnung durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsbeistand vertreten zu lassen.
(15) Diese Verordnung sollte ausreichende Garantien gegen einen Missbrauch des Beschlusses vorsehen. So sollte das Gericht in der Lage sein, vom Gläubiger, sofern dieser nicht bereits eine im Vollstreckungsmitgliedstaat vollstreckbare gerichtliche Entscheidung erwirkt hat, eine Sicherheitsleistung zu verlangen, damit gewährleistet ist, dass der Schuldner für einen etwaigen Schaden, der ihm infolge eines nicht gerechtfertigten Beschlusses entsteht, entschädigt wird. Die Bedingungen, unter denen der Gläubiger für einen solchen Schaden des Schuldners schadensersatzpflichtig ist, sollten im einzelstaatlichen Recht geregelt werden. Für den Fall, dass das Recht eines Mitgliedstaats keine gesetzliche Haftung des Antragstellers vorsieht, sollte diese Verordnung den Rückgriff auf Maßnahmen mit vergleichbarer Wirkung wie die Verpflichtung des Antragstellers, eine Schadensersatzleistung zuzusichern, nicht ausschließen.
(16) Da sich Gläubiger in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug derzeit praktischen Schwierigkeiten beim Zugang zu Informationen über Schuldner aus öffentlichen oder privaten Quellen gegenübersehen, sollte in der Verordnung ein Verfahren festgelegt werden, das der zuständigen Behörde im Vollstreckungsmitgliedstaat ermöglicht, Informationen über die Bankkonten von Schuldnern einzuholen; dazu müssen entweder die Banken verpflichtet werden, ihr gegenüber offenzulegen, wo die Schuldnerkonten in dem betreffenden Mitgliedstaat belegen sind, oder sie muss auf Informationen zugreifen können, die Behörden oder öffentliche Verwaltungen in Registern oder anderweitig gespeichert haben.
(17) Um eine zügige Vollstreckung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung sicherzustellen, sollte die Verordnung vorsehen, dass die Übermittlung des Beschlusses vom Gericht an die Bank im Wege der unmittelbaren Zustellung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten[20] erfolgt. Außerdem sollte die vorliegende Verordnung entsprechende Bestimmungen über die Ausführung des Beschlusses durch die Bank enthalten und die Bank verpflichten zu erklären, ob durch den Beschluss Guthaben des Schuldners gesperrt werden konnten.
(18) Das Recht des Schuldners auf ein faires Verfahren muss in dem Verfahren zum Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung gewahrt werden. Dies setzt insbesondere voraus, dass der Beschluss und alle vom Antragsteller vorgelegten Schriftstücke dem Antragsgegner nach Ausführung des Beschlusses unverzüglich zugestellt werden und dass der Antragsgegner eine Nachprüfung des Beschlusses beantragen kann. Die Zuständigkeit für die Nachprüfung sollte bei dem Gericht liegen, das den Beschluss erlassen hat, es sei denn, es geht dabei um reine Vollstreckungsaspekte. Handelt es sich jedoch beim Antragsgegner um einen Verbraucher, abhängig Beschäftigten oder Versicherten, sollte er bei den Gerichten seines Wohnsitzmitgliedstaats eine Nachprüfung des Beschlusses beantragen können. Der Schuldner sollte außerdem das Recht haben, die Freigabe der Kontoguthaben zu veranlassen, wenn er eine anderweitige Sicherheit leistet.
(19) Um sicherzustellen, dass der Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung rasch und zügig erlassen wird, sollten in der Verordnung Höchstfristen für den Abschluss der verschiedenen Verfahrensschritte festgesetzt werden. Außerdem sollte die Verordnung die Mitgliedstaaten verpflichten, das europäische Verfahren genauso schnell abzuwickeln wie das Verfahren für die Erwirkung einer entsprechenden Maßnahme nach einzelstaatlichem Recht. Dies bedeutet insbesondere, das in Fällen, in denen für den Erlass nationaler Maßnahmen im einzelstaatlichen Recht kürzere Fristen als in dieser Verordnung festgesetzt sind, diese kürzeren Fristen auch für das europäische Verfahren gelten sollten. Die Berechnung der in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen und Termine sollte nach Maßgabe der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine[21] erfolgen.
(20) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Mit der Verordnung soll insbesondere die uneingeschränkte Achtung der Menschenwürde gewährleistet und die Anwendung der Artikel 7, 8, 17 und 47 betreffend die Achtung des Privat- und Familienlebens, den Schutz personenbezogener Daten, das Eigentumsrecht sowie das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht gefördert werden.
(21) Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung erfolgt gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr[22].
(22) Um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge dieser Verordnung zu ändern. Es ist sehr wichtig, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen – auch auf Expertenebene – durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission dafür sorgen, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat zeitgleich, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.
(23) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum AEUV [haben das Vereinigte Königreich und Irland schriftlich mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und der Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchten]/[beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland unbeschadet des Artikels 4 des Protokolls nicht an der Annahme dieser Verordnung, die daher für sie weder bindend noch ihnen gegenüber anwendbar ist].
(24) Dänemark beteiligt sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum AEUV nicht an der Annahme dieser Verordnung, die folglich für Dänemark weder bindend noch Dänemark gegenüber anwendbar ist –
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Kapitel 1 Gegenstand, anwendungsbereich und begriffsbestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
1. Mit der vorliegenden Verordnung wird ein auf Sicherung gerichtetes europäisches Verfahren eingeführt, mit dem ein Gläubiger einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung („EuBvKpf“) erwirken kann, um zu verhindern, dass von einem in der Union belegenen Bankkonto Gelder abgehoben oder transferiert werden.
2. Der EuBvKpf steht dem Gläubiger als Alternative zu den in den Mitgliedstaaten existierenden Sicherungsmaßnahmen zur Verfügung.
Artikel 2 Anwendungsbereich
1. Die vorliegende Verordnung gilt für Geldforderungen in Zivil- und Handelssachen mit grenzüberschreitendem Bezug im Sinne von Artikel 3 unabhängig von der Art der Gerichtsbarkeit. Sie gilt insbesondere nicht für Forderungen steuer-, zoll- oder verwaltungsrechtlicher Art.
2. Die Verordnung gilt nicht für
a) Insolvenzverfahren, Vergleiche und ähnliche Verfahren
b) den Bereich der sozialen Sicherheit
c) Schiedssprüche.
3. Die Verordnung gilt weder für Bankkonten, die nach dem auf die Immunität in Vollstreckungsverfahren anwendbaren Recht des Mitgliedstaats, in dem das Konto belegen ist, nicht beschlagnahmt werden dürfen, noch für die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[23] angegebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungsysteme.
4. Die Verordnung findet Anwendung auf eheliche Güterstände, die Güterstände von eingetragenen Partnerschaften und Nachlasssachen, wenn sich die Zuständigkeit, das anwendbare Recht sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in diesen Sachen nach dem Unionsrecht bestimmen.
Artikel 3 Sachen mit grenzüberschreitendem Bezug
Für die Zwecke dieser Verordnung gilt der grenzüberschreitende Bezug einer Sache als gegeben, solange sich nicht der Sitz des Gerichts, bei dem der EuBvKpf beantragt wird, der Wohnsitz der Parteien und der Belegenheitsort der vorläufig zu pfändenden Bankkonten in ein und demselben Mitgliedstaat befinden.
Artikel 4 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
1. „Bankkonto“ jedes Konto, das im Namen des Antragsgegners oder in fremdem Namen für den Antragsgegner bei einer Bank geführt wird und dessen Guthaben aus Barsicherheiten oder Finanzinstrumenten besteht;
2. „Bank“ ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder von Kunden entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren;
3. „Finanzinstrumente“ Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[24];
4. „Barsicherheiten“ ein in beliebiger Währung auf einem Konto gutgeschriebener Betrag oder vergleichbare Geldforderungen, beispielsweise Geldmarkt-Sichteinlagen;
5. „Gelder“ Barsicherheiten oder Finanzinstrumente;
6. „Belegenheitsmitgliedstaat“
a) bei einem Bankkonto, dessen Guthaben aus Barsicherheiten besteht, der Mitgliedstaat, der in der internationalen Kontonummer (IBAN) angegeben ist,
b) bei einem Bankkonto, dessen Guthaben aus Finanzinstrumenten besteht, der Mitgliedstaat, in dem die kontoführende Bank ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Maßgabe von Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates[25] hat;
7. „Forderung“ eine bestehende Forderung auf Zahlung einer bestimmten oder bestimmbaren Geldsumme;
8. „gerichtliche Entscheidung“ jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten;
9. „Gericht“ ein Gericht oder eine beliebige Behörde, die ein Mitgliedstaat im Hinblick auf einen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Sachverhalt als zuständig bezeichnet;
10. „gerichtlicher Vergleich“ jeden Vergleich, der im Laufe eines Verfahrens von einem Gericht festgestellt oder vor einem Gericht geschlossen wurde;
11. „öffentliche Urkunde“ ein Schriftstück, das in einem Mitgliedstaat als öffentliche Urkunde errichtet oder aufgenommen wurde und dessen Beweiskraft
a) sich auf die Unterschrift und den Inhalt der Urkunde bezieht und
b) durch eine Behörde oder eine andere hierzu ermächtigte Stelle festgestellt worden ist;
12. „Ursprungsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem der EuBvKpf erging;
13. „Vollstreckungsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem das vorläufig zu pfändende Konto belegen ist;
14. „zuständige Behörde“ die vom Vollstreckungsmitgliedstaat benannte Behörde, die befugt ist, die nötigen Informationen zum Konto des Antragsgegners gemäß Artikel 17 einzuholen, den EuBvKpf gemäß den Artikeln 24 bis 28 zuzustellen und die pfändungsfreien Beträge gemäß Artikel 32 zu bestimmen;
15. „Wohnsitz“ den Wohnsitz nach Maßgabe der Artikel 59 und 60 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001[26].
Kapitel 2 Verfahren zur Erlangung eines EuBvKpf
Artikel 5 Verfügbarkeit
1. Abschnitt 1 gilt für die Fälle, in denen
a) der Antragsteller einen EuBvKpf vor Einleitung oder während des gerichtlichen Verfahrens in der Hauptsache beantragt,
b) der Antragsteller zu seinen Gunsten eine gerichtliche Entscheidung oder einen gerichtlichen Vergleich oder eine öffentlichen Urkunde erwirkt hat, die im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sind, jedoch im Vollstreckungsmitgliedstaat noch nicht für vollstreckbar erklärt wurden, sofern dort eine solche Erklärung erforderlich ist.
2. Abschnitt 2 gilt für Fälle, in denen der Antragsteller einen EuBvKpf beantragt, nachdem er zu seinen Gunsten eine gerichtliche Entscheidung, einen gerichtlichen Vergleich oder eine öffentliche Urkunde erwirkt hat, die im Vollstreckungsmitgliedstaat von Rechts wegen vollstreckbar oder dort für vollstreckbar erklärt worden sind.
Abschnitt 1 Erlass eines EuBvKpf vor erlangung eines vollstreckbaren Titels
Artikel 6 Zuständigkeit
1. Der EuBvKpf wird von einem Gericht erlassen.
2. Die Zuständigkeit für den Erlass des EuBvKpf liegt bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem gemäß den anwendbaren Zuständigkeitsvorschriften das Verfahren in der Hauptsache anhängig gemacht werden muss. Liegt die Zuständigkeit in der Hauptsache bei mehr als einem Gericht, ist das Gericht des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Antragsteller das Hauptsacheverfahren anhängig gemacht hat oder anhängig zu machen beabsichtigt.
3. Ergänzend zu Absatz 2 sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Bankkonto belegen ist, für den Erlass eines EuBvKpf zuständig, der in diesem Mitgliedstaat vollstreckt werden soll.
Artikel 7 Bedingungen für den Erlass eines EuBvKpf
1. Ein EuBvKpf wird auf die volle Höhe des beantragten Betrags oder einen Teilbetrag ausgestellt, wenn der Antragsteller hinreichend belegte, sachlich relevante Tatsachen vorbringt, die das Gericht zu der berechtigten Annahme veranlassen, dass
a) sowohl die Forderung gegenüber dem Antragsgegner begründet ist als auch
b) ohne den Beschluss die spätere Vollstreckung eines bestehenden oder künftigen Titels gegen den Antragsgegner unter Umständen unmöglich oder sehr erschwert würde, unter anderem weil die Gefahr besteht, dass der Antragsgegner von dem oder den Bankkonten, die vorläufig gepfändet werden sollen, Geld abhebt oder die Gelder anderweitig verwendet oder verschiebt.
2. Hat der Antragsteller bereits eine gerichtliche Entscheidung, einen gerichtlichen Vergleich oder eine öffentliche Urkunde über die Zahlung eines Geldbetrags zu seinen Gunsten erwirkt, die im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar ist und gemäß dem einschlägigen Unionsrecht im Vollstreckungsmitgliedstaat anerkannt werden muss, so gelten die Bedingungen des Absatzes 1 Buchstabe a als erfüllt.
Artikel 8 Beantragung eines EuBvKpf
1. Anträge auf Erlass eines EuBvKpf sind unter Verwendung des Antragsformulars in Anhang I zu stellen.
2. Dem Antragsformular muss Folgendes zu entnehmen sein:
a) Name und Anschrift des Antragstellers sowie gegebenenfalls seines Vertreters und des Gerichts, bei dem der Antrag eingereicht wird
b) Name und Anschrift des Antragsgegners sowie gegebenenfalls seines Vertreters
c) die in Artikel 16 verlangten Kontoinformationen, es sei denn, es wird um Einholung der Informationen gemäß Artikel 17 nachgesucht
d) die Höhe der Forderung nebst Zinsen und Gebühren, soweit letztere gemäß Artikel 18 pfändbar sind
e) eine Beschreibung aller sachlich relevanten Umstände, auf die sich die Forderung sowie gegebenenfalls die Zinsforderungen gründen
f) eine Beschreibung aller sachlich relevanten Umstände nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b, die den Erlass eines EuBvKpf rechtfertigen
g) eine Beschreibung aller Anknüpfungspunkte, die die Zuständigkeit des befassten Gerichts begründen
h) eine Liste der vom Antragsteller beigebrachten oder nachgelieferten Belege
i) im Falle des Artikels 7 Absatz 2 eine Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung, des gerichtlichen Vergleichs oder der öffentlichen Urkunde, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllen muss
j) eine Erklärung, die Auskunft darüber gibt, ob gemäß Artikel 19 bei anderen Gerichten ein Antrag auf Erlass eines EuBvKpf oder eines anderen Beschlusses nach nationalem Recht mit vergleichbarer Wirkung gestellt wurde.
3. Dem Antrag sind alle zweckdienlichen Unterlagen beizufügen.
4. Der Antrag kann elektronisch oder auf jedem anderen Weg übermittelt werden.
Artikel 9 Prüfung des Antrags
1. Das mit dem Antrag auf Erlass eines EuBvKpf befasste Gericht prüft, ob die Bedingungen der Artikel 2, 6, 7 und 8 erfüllt sind.
2. Sind die in Artikel 8 genannten Bedingungen nicht erfüllt, räumt das Gericht dem Antragsteller die Möglichkeit ein, den Antrag zu vervollständigen oder zu berichtigen, sofern die Forderung nicht offensichtlich unbegründet oder der Antrag unzulässig ist.
Artikel 10 Verfahren ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners
Der Antragsgegner erhält vor Erlass des EuBvKpf keine Kenntnis von dem Antrag oder Gelegenheit zur Äußerung, sofern der Antragsteller nichts Anderes begehrt.
Artikel 11 Beweismittel
1. Gelangt das zuständige Gericht zu der Erkenntnis, dass es ohne zusätzliche Beweise keinen EuBvKpf erlassen kann, kann es auch schriftliche Aussagen von Zeugen oder Sachverständigen als Beweismittel zulassen.
2. Das Gericht lässt mündliche Zeugenaussagen nur zu, wenn es dies für unerlässlich hält. Haben der Antragsteller oder ein Zeuge oder Sachverständiger ihren Wohnsitz nicht am Gerichtsstand, lässt das Gericht zu, dass der Beweis mittels Videokonferenz oder einer anderen Kommunikationstechnologie, soweit vorhanden, geführt wird.
Artikel 12 Etwaige Sicherheitsleistung des Antragstellers
Vor Erlass eines EuBvKpf kann das Gericht die Hinterlegung einer Kaution oder einer gleichwertigen Sicherheitsleistung durch den Antragsteller verlangen, um sicherzustellen, dass der Antragsgegner Ersatz für einen etwaigen erlittenen Schaden erhält, soweit der Antragsteller nach nationalem Recht für einen solchen Schaden haftbar gemacht werden kann.
Artikel 13 Einleitung des Verfahrens in der Hauptsache
Wird der Antrag auf Erlass eines EuBvKpf vor Einleitung des Hauptsacheverfahrens gestellt, muss der Antragsteller innerhalb von 30 Tagen nach Erlass des Beschlusses oder innerhalb einer vom Gericht festgesetzten kürzeren Frist Klage in der Hauptsache erheben; andernfalls kann der Beschluss gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 35 Absatz 2 widerrufen werden.
Abschnitt 2 Erlass eines EuBvKpf nach Erlangung eines vollstreckbaren Titels
Artikel 14 Zuständigkeit für den Erlass eines EuBvKpf
1. In den in Artikel 5 Absatz 2 genannten Fällen, in denen der Antragsteller eine gerichtliche Entscheidung oder einen gerichtlichen Vergleich erwirkt hat, kann er beantragen, dass das für die Entscheidung oder den Vergleich verantwortliche Gericht auch den EuBvKpf erlässt.
2. Hat der Antragsteller die Ausstellung einer Urkunde erwirkt, kann er beantragen, dass die als hierfür zuständig bezeichnete Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Urkunde errichtet wurde, auch den EuBvKpf erlässt.
3. Der Antragsteller kann den Antrag auf Erlass eines EuBvKpf direkt an die Behörde im Vollstreckungsmitgliedstaat richten, die von diesem gegenüber der Kommission gemäß Artikel 48 als die für den Erlass eines solchen Beschlusses zuständige Behörde angegeben wurde („Erlassbehörde“).
4. Auf Verfahren zum Erlass eines EuBvKpf nach Maßgabe dieses Abschnitts findet Artikel 10 Anwendung.
Artikel 15 Beantragung eines EuBvKpf
1. Anträge auf Erlass eines EuBvKpf sind unter Verwendung des Antragsformulars in Anhang I zu stellen.
2. Dem Antragsformular muss Folgendes zu entnehmen sein:
a) Name und Anschrift des Antragstellers sowie gegebenenfalls seines Vertreters und des Gerichts, bei dem der Antrag eingereicht wird
b) Name und Anschrift des Antragsgegners sowie gegebenenfalls seines Vertreters
c) die in der gerichtlichen Entscheidung, dem gerichtlichen Vergleich oder der öffentlichen Urkunde ausgewiesene Summe nebst etwaiger Zinsen und Gebühren, soweit diese gemäß Artikel 18 pfändbar sind,
d) die in Artikel 16 verlangten Kontoinformationen, es sei denn, es wird um Einholung der Kontoinformationen gemäß Artikel 17 nachgesucht,
e) eine Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung, des gerichtlichen Vergleichs oder der öffentlichen Urkunde, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllen muss
f) eine Erklärung, dass der gerichtlichen Entscheidung noch nicht Folge geleistet wurde
g) sofern die Entscheidung, der gerichtliche Vergleich oder die Ausstellung der öffentlichen Urkunde in einem anderen Mitgliedstaat erfolgte:
i) im Falle einer gerichtlichen Entscheidung, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer öffentlichen Urkunde, die keine Vollstreckbarerklärung erfordern, die Bescheinigung, die nach dem einschlägigen Rechtsinstrument für Vollstreckungszwecke in einem andern Mitgliedstaat vorgesehen ist, gegebenenfalls zusammen mit einer Transliteration oder einer Übersetzung gemäß Artikel 47, oder
ii) im Falle einer gerichtlichen Entscheidung, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer öffentlichen Urkunde, die für vollstreckbar erklärt werden müssen, die Vollstreckbarerklärung
h) eine Erklärung, die Auskunft darüber gibt, ob gemäß Artikel 19 bei anderen Gerichten ein Antrag auf Erlass eines EuBvKpf oder eines anderen Beschlusses mit vergleichbarer Wirkung gestellt wurde.
3. Der Antrag kann elektronisch oder auf jedem anderen Weg übermittelt werden.
Abschnitt 3 Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 16 Kontoinformationen
Sofern der Antragsteller bei der zuständigen Behörde nicht gemäß Artikel 17 um Einholung von Kontoinformationen nachsucht, macht er sämtliche Angaben zum Antragsgegner und dessen Bankkonto oder dessen Bankkonten, die die Bank beziehungsweise die Banken benötigen, um die Identität des Antragsgegners festzustellen und sein Konto beziehungsweise seine Konten zu ermitteln, d. h.:
a) den vollständigen Namen des Antragsgegners
b) den Namen der Bank, bei der Antragsgegner das oder die vorläufig zu pfändenden Konten unterhält, sowie die Anschrift des Hauptsitzes der Bank in dem Mitgliedstaat, in dem das Konto belegen ist, sowie
c) entweder
i) die Kontonummer(n) oder
ii) die vollständige Anschrift des Antragsgegners oder
iii) wenn es sich bei dem Antragsgegner um eine natürliche Person handelt, sein Geburtsdatum oder seine nationale Identitäts- oder Passnummer, oder
iv) wenn es sich bei dem Antragsgegner um eine juristische Peron handelt, deren Handelsregisternummer.
Artikel 17 Ersuchen um Einholung von Kontoinformationen
1. Stehen dem Antragsteller nicht alle der in Artikel 16 genannten erforderlichen Kontoinformationen zur Verfügung, kann er bei der zuständigen Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats um Einholung der erforderlichen Informationen nachsuchen. Das Ersuchen ist im Antrag auf Erlass eines EuBvKpf zu stellen.
2. Der Antrag muss alle dem Antragsteller bekannten Informationen zum Antragsgegner und zu dessen Bankkonten enthalten.
3. Das Gericht oder die Erlassbehörde erlässt den EuBvKpf gemäß Artikel 21 und übermittelt ihn gemäß Artikel 24 an die zuständige Behörde.
4. Die zuständige Behörde bedient sich aller im Vollstreckungsmitgliedstaat vorhandenen geeigneten und angemessenen Mittel, um sich die Informationen gemäß Absatz 1 zu beschaffen. Nach Erhalt der Informationen stellt die zuständige Behörde den EuBvKpf der Bank gemäß Artikel 24 zu.
5. Nach einzelstaatlichem Recht ist zur Informationsbeschaffung eine der folgenden Methoden vorzusehen, die der Kommission gemäß Artikel 48 mitzuteilen ist:
a) Alle Banken im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats werden verpflichtet offenzulegen, ob der Antragsgegner bei ihnen ein Konto besitzt.
b) Die zuständige Behörde kann auf die Informationen gemäß Absatz 1, sofern sie bei Behörden oder öffentlichen Verwaltungen in Registern oder anderweitig gespeichert sind, zugreifen.
6. Die nach Absatz 4 eingeholten Informationen müssen in Bezug auf den mit ihnen verfolgten Zweck der Ermittlung des oder der Konten des Antragsgegners verhältnismäßig und erheblich sein und müssen sich beschränken auf
a) die Anschrift des Antragsgegners
b) die Bank(en), bei denen der Antragsgegner ein oder mehrere Konten unterhält
c) die entsprechenden Kontonummer(n).
Artikel 18 Vorläufig zu pfändender Betrag
1. Wurde der EuBvKpf auf der Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer öffentlichen Urkunde, die im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sind, erlassen, kann der Antragsteller den im EuBvKpf genannten Betrag nebst etwaigen Zinsen und allen sonstigen darin genannten Kosten vorläufig pfänden lassen.
2. In allen übrigen Fällen kann der Antragsteller die eigentliche Forderung sowie etwaige darauf anfallende Zinsen vorläufig pfänden lassen.
Artikel 19 Angaben zu bei anderen Gerichten anhängigen Antragsverfahren
1. Der Antragsteller gibt bei der Beantragung eines EuBvKpf an, ob er gegen denselben Antragsgegner wegen derselben Forderung bei einem anderen Gericht einen Antrag auf Erlass eines EuBvKpf oder einer sich auf nationales Recht gründenden gleichwertigen Sicherungsmaßnahme gestellt hat.
2. Der Antragsteller teilt dem mit dem Antrag auf Erlass eines EuBvKpf befassten Gericht mit, wenn auf einen Antrag gemäß Absatz 1 hin ein anderer EuBvKpf erlassen oder eine andere einzelstaatliche Sicherungsmaßnahme getroffen wurde. In diesem Fall kann das Gericht oder die Erlassbehörde vom Erlass eines weiteren Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung absehen, wenn es der Ansicht ist, dass die Interessen des Antragstellers durch die bereits getroffenen Maßnahmen hinreichend geschützt sind.
Artikel 20 Kontakte und Zusammenarbeit zwischen den Gerichten
1. Werden die Gerichte eines Mitgliedstaats mit einem Antrag auf Erlass eines EuBvKpf und die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats mit dem Hauptsacheverfahren befasst, können die betreffenden Gerichte zusammenarbeiten, um das Verfahren in der Hauptsache und das EuBvKpf-Verfahren miteinander abzustimmen.
2. Das mit dem Antrag auf Erlass eines EuBvKpf befasste Gericht kann von dem anderen Gericht, auf das in Absatz 1 Bezug genommen wird, sachdienliche Informationen – etwa zur Gefahr einer Verschiebung von Vermögen durch den Antragsgegner oder zur Ablehnung einer ähnlichen Maßnahme durch das Gericht der Hauptsache – einholen oder vom Antragsteller verlangen, dass dieser diese Informationen beibringt. Diese Informationen können direkt oder über die Kontaktstellen des mit Entscheidung 2001/470/EG eingerichteten Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen[27] angefordert werden.
Artikel 21 Erlass, Wirkung und Gültigkeit des EuBvKpf
1. Sind die in diesem Kapitel genannten Bedingungen erfüllt, erlässt das Gericht oder die Erlassbehörde einen EuBvKpf.
2. Bei Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat ergeht der Beschluss unter Verwendung des Formulars in Anhang II.
3. In Fällen gemäß Artikel 5 Absatz 1 erlässt das Gericht den EuBvKpf spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen nach Einreichung des Antrags.
4. Hält das Gericht ausnahmsweise einen Gerichtstermin für erforderlich, muss dieser spätestens innerhalb von weiteren sieben Kalendertagen anberaumt werden und der Beschluss spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen nach dem Gerichtstermin ergehen.
5. In Fällen gemäß Artikel 5 Absatz 2 erlässt die Erlassbehörde den EuBvKpf spätestens innerhalb von drei Kalendertagen nach Einreichung des Antrags.
6. Unbeschadet des Artikels 32 verhindert der EuBvKpf, dass der darin ausgewiesene Betrag, der sich auf dem oder den darin bezeichneten Konten befindet, vom Antragsgegner oder den Gläubigern des Antragsgegnern transferiert, abgehoben oder anderweitig verwertet werden kann.
7. Der EuBvKpf bleibt in Kraft,
a) bis er von einem Gericht gemäß den Artikeln 34, 35, 36 oder 40 aufgehoben wurde, oder
b) in den Fällen, in denen der Antragsteller in der Hauptsache eine gerichtliche Entscheidung, eine öffentliche Urkunde oder einen gerichtlichen Vergleich erwirkt hat, die im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sind, oder in Fällen gemäß Artikel 5 Absatz 2 bis die Wirkung des EuBvKpf durch eine Vollstreckungsmaßnahme nach innerstaatlichem Recht mit gleicher Wirkung ersetzt wird, wobei im ersten Fall der Antragsteller innerhalb von 30 Tagen, nachdem die gerichtliche Entscheidung, die öffentliche Urkunde oder der gerichtliche Vergleich zugestellt oder vollstreckbar wurden – maßgebend ist der spätere Termin – das Vollstreckungsverfahren eingeleitet haben muss.
Artikel 22 Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass eines EuBvKpf
1. Der Antragsteller kann gegen die Entscheidung des Gerichts oder der Erlassbehörde, den Antrag auf Erlass eines EuBvKpf abzulehnen, bei dem der Kommission gemäß Artikel 48 bezeichneten Gericht einen Rechtsbehelf einlegen.
2. Der Rechtsbehelf muss innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung der Entscheidung gemäß Absatz 1 eingelegt werden.
Kapitel 3 Vollstreckbarkeit und Vollstreckung des EuBvKpf
Artikel 23 Abschaffung des Exequaturverfahrens
Ein in einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 Absatz 2 sowie Artikel 14 Absatz 1 ergangener EuBvKpf wird in den übrigen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es hierfür einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann.
Artikel 24 Zustellung des EuBvKpf an die Bank
1. Der EuBvKpf wird der oder den darin bezeichneten Banken gemäß den Bestimmungen dieses Artikels zugestellt.
2. Wurde der EuBvKpf von einem Gericht oder der Erlassbehörde im Vollstreckungsmitgliedstaat erlassen, erfolgt die Zustellung an die Bank nach dem Recht dieses Mitgliedstaats.
3. Hat nicht ein Gericht im Vollstreckungsmitgliedstaat, sondern ein Gericht in einem anderen Mitgliedstaat den EuBvKpf erlassen, erfolgt die Zustellung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates[28].
Für die Übermittlung des EuBvKpf gilt Folgendes:
a) Die für die Zustellung im Ursprungsmitgliedstaat zuständige Person oder Behörde übermittelt den EuBvKpf direkt an die zuständige Behörde im Vollstreckungsmitgliedstaat.
b) Folgende Unterlagen sind zu übermitteln:
i) eine Kopie des EuBvKpf unter Verwendung des Formulars in Anhang II, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt
ii) gegebenenfalls eine Transliteration oder Übersetzung des Formulars nach Maßgabe von Artikel 47
iii) das Übermittlungsformular gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007, gegebenenfalls zusammen mit einer Transliteration oder einer Übersetzung des Formulars nach Maßgabe von Artikel 48.
c) Die zuständige Behörde stellt den EuBvKpf der oder den darin bezeichneten Banken zu. Die zuständige Behörde unternimmt alle nötigen Schritte, um den Beschluss spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen nach dessen Erhalt zuzustellen.
d) Sobald der Beschluss der Bank zugestellt ist, stellt die zuständige Behörde gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 eine Zustellungsbescheinigung aus, die sie der Person oder Behörde übermittelt, auf deren Verlangen hin die Zustellung vorgenommen wurde.
Artikel 25 Zustellung des EuBvKpf an den Antragsgegner
1. Dem Antragsgegner werden der EuBvKpf und alle dem Gericht oder der Erlassbehörde für die Zwecke des Beschlusses vorgelegten Unterlagen unmittelbar, nachdem die Zustellung an die Bank gemäß Artikel 24 erfolgt ist und die Bank die Erklärung nach Maßgabe von Artikel 27 abgegeben hat, zugestellt.
2. Hat der Antragsgegner seinen Wohnsitz im Ursprungsmitgliedstaat, erfolgt die Zustellung nach dem Recht dieses Mitgliedstaats.
3. Hat der Antragsgegner seinen Wohnsitz im Vollsteckungsmitgliedstaat, werden ihm der Beschluss und die Begleitunterlagen von der dortigen zuständigen Behörde, an die der EuBvKpf nach Maßgabe von Artikel 24 Absatz 3 weitergeleitet wurde, gemäß Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 zugestellt.
4. Hat der Antragsgegner seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, der weder der Ursprungs- noch der Vollstreckungsmitgliedstaat ist, leitet die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats, an die der EuBvKpf gemäß Artikel 24 Absatz 3 übermittelt wurde, diesen unmittelbar an die zuständige Behörde des Wohnsitzmitgliedstaats des Antragsgegners weiter. Diese Behörde stellt den Beschluss dem Antragsgegner gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 zu.
Artikel 26 Ausführung des EuBvKpf
1. Eine Bank, der ein EuBvKpf zugestellt wurde, führt diesen nach dessen Erhalt sofort aus und stellt dabei sicher, dass der darin bezeichnete Betrag nicht von dem oder den in dem Beschluss genannten oder von der Bank dem Antragsgegner zugeordneten Konten transferiert, abgehoben oder auf andere Weise verwertet wird. Gelder des Antragsgegners, die den in dem EuBvKpf genannten Betrag übersteigen, dürfen nicht angetastet werden.
2. Erfolgt die Zustellung des Beschlusses außerhalb der Geschäftszeiten, wird der Beschluss sofort nach Wiederaufnahme der Geschäfte ausgeführt.
3. Bestehen die Gelder auf dem in dem EuBvKpf bezeichneten Konto gemäß Absatz 1 aus Finanzinstrumenten, bestimmt sich deren Wert nach dem am Ausführungstag geltenden jeweiligen Marktwert.
4. Lauten die Gelder auf dem Konto auf eine andere Währung als die, die im EuBvKpf angegeben ist, rechnet die Bank den Betrag zu dem am Ausführungstag geltenden amtlichen Wechselkurs um.
5. Die Haftung der Bank bei Nichterfüllung der ihr nach diesem Artikel obliegenden Pflichten bestimmt sich nach nationalem Recht.
Artikel 27 Erklärung der Bank
1. Binnen drei Tagen nach Erhalt des EuBvKpf unterrichtet die Bank die zuständige Behörde und den Antragsteller unter Verwendung des Formulars in Anhang III, ob beziehungsweise inwieweit Gelder auf dem Konto des Antragsgegners vorläufig gepfändet wurden. Die zuständige Behörde leitet die Erklärung binnen eines Arbeitstages an die Person oder Behörde weiter, die die Zustellung gemäß Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a beantragt hat.
2. Übersteigt der Saldo auf dem Konto des Antragsgegners den im EuBvKpf angegebenen Betrag, darf die Bank den Saldo nicht offenlegen.
3. Die Bank übermittelt ihre Erklärung mittels gesicherter elektronischer Kommunikationsmittel.
4. Die Haftung der Bank wegen Nichterfüllung dieser Verpflichtung bestimmt sich nach nationalem Recht.
Artikel 28 Vorläufige Pfändung mehrerer Konten
1. Bezieht sich der EuBvKpf auf mehrere Konten, die der Antragsgegner bei derselben Bank unterhält, führt die Bank den Beschluss nur in Höhe des darin angegebenen Betrags aus.
2. Konkurrieren ein oder mehrere EuBvKpf oder nach nationalem Recht erlassene gleichwertige Sicherungsmaßnahmen, die sich auf mehrere Konten des Antragsgegners bei mehreren Banken in demselben oder in verschiedenen Mitgliedstaaten beziehen, ist der Antragsteller verpflichtet, die Freigabe jedes darin bezeichneten Betrags, der den Betrag in dem EuBvKpf übersteigt, zu veranlassen. Die Freigabe muss innerhalb von 48 Stunden nach Eingang der ersten Erklärung einer Bank nach Artikel 27 erfolgen, die einen solchen überschüssigen Betrag ausweist. Die Freigabe erfolgt durch die zuständige Behörde des jeweiligen Vollstreckungsmitgliedstaats.
Artikel 29 Vorläufige Pfändung bei Gemeinschaftskonten und Treuhandkonten
Konten, über die den Unterlagen der kontoführenden Bank zufolge der Antragsgegner nicht allein verfügen kann oder die von einem Dritten für den Antragsgegner oder vom Antragsgegner für einen Dritten geführt werden, dürfen nur insoweit vorläufig gepfändet werden, wie das Recht des Mitgliedstaats, dem das Konto unterliegt, dies gestattet, wobei die entsprechenden Bestimmungen der Kommission gemäß Artikel 48 mitzuteilen sind.
Artikel 30 Den Banken entstehende Kosten
1. Eine Bank darf sich die durch die Ausführung des EuBvKpf oder eines Ersuchens gemäß Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a entstehenden Kosten nur vergüten oder erstatten lassen, wenn sie bei nach nationalem Recht ergangenen Beschlüssen mit gleicher Wirkung Anspruch auf eine solche Vergütung oder Erstattung hat.
2. Bei den Gebühren für die Ausführung des EuBvKpf oder eines Ersuchens gemäß Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a muss es sich um einmalige Festgebühren handeln, die der Mitgliedstaat, in dem das Konto belegen ist, nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung im Voraus festgelegt hat.
3. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission gemäß Artikel 48 mit, ob die Banken Anspruch auf Deckung ihrer Kosten haben und wenn ja, wie hoch die Gebühren gemäß Absatz 2 sind.
Artikel 31 Der zuständigen Behörde entstehende Kosten
Bei den von einer zuständigen Behörde für die Vollstreckung eines EuBvKpf oder die Bearbeitung eines Ersuchens um Einholung von Kontoinformationen gemäß Artikel 17 Absatz 4 erhobenen Gebühren muss es sich um einmalige Festgebühren handeln, die der Mitgliedstaat, in dem das Konto belegen ist, nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung im Voraus festgelegt und der Kommission gemäß Artikel 48 mitgeteilt hat.
Artikel 32 Pfändungsfreigrenze
1. Bei entsprechender Regelung im Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats sind die Beträge, die nötig sind, um im Falle natürlicher Personen den Lebensunterhalt des Antragsgegners und seiner Familie und im Falle juristischer Personen die Fortsetzung des normalen Geschäftsbetriebs zu sichern, von der Vollstreckung des Beschlusses ausgenommen.
2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die nach ihrem Recht in diesen Fällen anwendbaren Vorschriften sowie die pfändungsfreien Beträge oder die Art der pfändungsfreien Einkünfte mit.
3. Sofern der Freibetrag gemäß Absatz 1 ohne Zutun des Antragsgegners ermittelt werden kann, bestimmt die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats diesen Betrag nach Eingang des EuBvKpf und teilt der Bank mit, dass dieser Betrag dem Antragsgegner nach Ausführung des Beschlusses zur Verfügung stehen muss.
4. Bei der Bestimmung des Freibetrags gemäß Absatz 1 wendet die zuständige Behörde das Recht des Mitgliedstaats an, von dem sie benannt wurde, selbst wenn der Antragsgegner seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat.
Artikel 33 Rangfolge der Gläubiger
Der EuBvKpf hat denselben Rang, den ein einzelstaatliches Instrument mit gleicher Wirkung nach dem Recht des Mitgliedstaats besitzt, in dem das Bankkonto belegen ist. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission gemäß Artikel 48 ihre gleichwertigen Instrumente mit sowie den Rang, der sich daraus für den EuBvKpf ergibt.
Kapitel 4 Rechtsbehelfe gegen den EuBvKpf
Artikel 34 Rechtsbehelf des Antragsgegners im Ursprungsmitgliedstaat
1. Bei Erlass eines EuBvKpf nach Kapitel 2 Abschnitt 1 kann der Antragsgegner eine Nachprüfung des EuBvKpf mit folgender Begründung beantragen:
a) Die Bedingungen der Artikel 2, 6 oder 7 sind nicht erfüllt.
b) Der Antragsteller hat das Hauptsacheverfahren nicht innerhalb der in Artikel 13 genannten Frist eingeleitet.
2. Außer im Fall des Absatzes 1 Buchstabe b ist der Antrag auf Nachprüfung umgehend, in jedem Fall aber innerhalb von 45 Tagen zu stellen, nachdem der Antragsgegner vom Inhalt des Beschlusses tatsächlich Kenntnis genommen hat und imstande war, dagegen vorzugehen.
3. Der Antrag auf Nachprüfung ist bei dem Gericht zu stellen, das den Beschluss erlassen hat. Er ist unter Verwendung des Formblatts in Anhang IV auf elektronischem oder jedem anderen Übermittlungsweg einzureichen.
4. Der Antrag wird dem Adressaten des Rechtsbehelfs gemäß den für die Zustellung von Schriftstücken geltenden Vorschriften zugestellt.
5. Wird dem Antrag aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe stattgegeben, beschließt das Gericht spätestens 30 Kalendertage ab Zustellung des Antrags an den Adressaten des Rechtsbehelfs die Aufhebung oder entsprechende Abänderung des EuBvKpf.
6. Die Entscheidung, den Beschluss aufzuheben oder abzuändern, ist unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 37 sofort vollstreckbar, es sei denn, das Gericht beschließt zum Schutz der Interessen des Adressaten des Rechtsbehelfs, dass seine Entscheidung erst vollstreckbar wird, nachdem sie Rechtskraft erlangt hat.
7. Die Entscheidung wird der oder den betreffenden Banken umgehend zugestellt, die daraufhin den vorläufig gepfändeten Betrag sofort ganz oder teilweise freigeben. Desgleichen wird sie dem Adressaten des Rechtsbehelfs gemäß den für die Zustellung von Schriftstücken geltenden Vorschriften unverzüglich zugestellt.
Artikel 35 Rechtsbehelf des Antragsgegners im Vollstreckungsmitgliedstaat
1. Bei Erlass eines EuBvKpf nach Kapitel 2 Abschnitte 1 oder 2 kann der Antragsgegner beantragen, dass
a) der Beschluss nur eingeschränkt vollstreckt wird, weil nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das Konto belegen ist, in bestimmte Beträge auf dem Konto nicht vollstreckt werden darf und diese Beträge von der zuständigen Behörde gar nicht oder nicht ordnungsgemäß berücksichtigt wurden, so wie in Artikel 32 vorgeschrieben,
b) die Vollstreckung des Beschlusses außer Kraft gesetzt wird, weil
i) im Vollstreckungsmitgliedstaat eine gerichtliche Entscheidung ergangen ist, mit der die Forderung, deren Vollstreckung der Antragsteller mit dem Beschluss zur vorläufigen Pfändung sichern möchte, abgewiesen wurde, oder
ii) aufgrund des auf die Immunität in Vollstreckungsverfahren anwendbaren Rechts des Mitgliedstaats, in dem das Konto belegen ist, nicht in das vorläufig gepfändete Bankkonto vollstreckt werden darf.
2. Erging der Beschluss gemäß Kapitel 2 Abschnitt 1, kann der Antragsgegner die Aufhebung des Beschlusses mit der Begründung beantragen, dass das Hauptsacheverfahren vom Antragsteller nicht innerhalb der in Artikel 13 genannten Frist eingeleitet wurde.
3. Erging der Beschluss nach Kapitel 2 Abschnitt 2, kann der Antragsgegner beantragen, dass
i) infolge der Aufhebung der gerichtlichen Entscheidung, des gerichtlichen Vergleichs oder der öffentlichen Urkunde im Ursprungsmitgliedstaat der Beschluss zur vorläufigen Pfändung ebenfalls aufgehoben wird,
ii) infolge der Aussetzung der Vollstreckbarkeit der gerichtlichen Entscheidung, des gerichtlichen Vergleichs oder der öffentlichen Urkunde im Ursprungsmitgliedstaat der Beschluss zur vorläufigen Pfändung ebenfalls ausgesetzt wird.
4. Außer im Fall des Absatzes 2 ist der Antrag auf Nachprüfung umgehend, in jedem Fall aber innerhalb von 45 Tagen einzulegen, nachdem der Antragsgegner vom Inhalt des Beschlusses tatsächlich Kenntnis genommen hat und imstande war, dagegen vorzugehen.
5. Der Antrag ist an die Gerichte des Vollstreckungsmitgliedstaats zu richten, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 48 als hierfür zuständig angegeben haben. Er ist unter Verwendung des Formulars in Anhang IV elektronisch oder auf jedem anderen Übermittlungsweg einzureichen.
6. Der Antrag wird dem Adressaten des Rechtsbehelfs gemäß den für die Zustellung von Schriftstücken geltenden Vorschriften zugestellt.
7. Wird dem Antrag stattgegeben, beschließt das Gericht spätestens 30 Kalendertage ab Zustellung des Antrags an den Adressaten des Rechtsbehelfs die Aufhebung oder entsprechende Abänderung des EuBvKpf.
8. Die Entscheidung, den Beschluss aufzuheben oder abzuändern, ist unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 37 sofort vollstreckbar, es sei denn, das Gericht beschließt zum Schutz der Interessen des Adressaten des Rechtsbehelfs, dass seine Entscheidung erst vollstreckbar wird, nachdem sie Rechtskraft erlangt hat.
Artikel 36 Rechtsbehelf des Antragsgegners im Wohnsitzmitgliedstaat
Geht der Antragsgegner in seiner Eigenschaft als Verbraucher, abhängig Beschäftigter oder Versicherter gegen den Beschluss zur vorläufigen Pfändung vor, kann er den Antrag auf Nachprüfung gemäß den Artikeln 34 und 35 an das der Kommission gemäß Artikel 48 gemeldete zuständige Gericht des Mitgliedstaats richten, in dem er seinen Wohnsitz hat.
Artikel 37 Rechtsmittel gegen Entscheidungen über den Rechtsbehelf
Gegen eine gemäß den Artikeln 34, 35 oder 36 erlassene Entscheidung kann nach nationalem Recht ein Rechtsmittel eingelegt werden.
Artikel 38 Anderweitige Sicherheitsleistung
1. Die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats setzt die Vollstreckung des EuBvKpf außer Kraft, wenn der Antragsgegner bei der zuständigen Behörde zur Sicherung der Ansprüche des Antragstellers ersatzweise eine Kaution in Höhe des in Absatz 2 bezeichneten Betrags oder eine gleichwertige Sicherheit, etwa eine Bankbürgschaft, stellt.
2. Im EuBvKpf wird angegeben, wie hoch die Sicherheit sein muss, um die Vollstreckung des Beschlusses abzuwenden.
Artikel 39 Rechte Dritter
Ein Dritter, dessen Rechte durch den Beschluss oder dessen Vollstreckung verletzt werden, kann vor den Gerichten des Ursprungs- oder des Vollstreckungsmitgliedstaats Einwände gegen den EuBvKpf erheben.
Artikel 40 Abänderung oder Widerruf des EuBvKpf
Unbeschadet der Rechte des Antragsgegners gemäß den Artikeln 34, 35 und 36 können beide Parteien jederzeit beim Ursprungsgericht die Abänderung oder Rücknahme des EuBvKpf beantragen, wenn sich die Umstände, die Anlass für die Beantragung des EuBvKpf waren, in der Zwischenzeit geändert haben, zum Beispiel weil die Forderung, deren Vollstreckung mit dem Beschluss gesichert werden sollte, durch das Gericht abgewiesen wurde oder der Antragsgegner die Forderung beglichen hat.
Kapitel 5 Allgemeine Vorschriften
Artikel 41 Vertretung der Parteien
In Verfahren, mit denen nach dieser Verordnung ein EuBvKpf erwirkt werden soll, ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder einen sonstigen Rechtsbeistand nicht zwingend erforderlich.
Artikel 42 Zahlung der Verfahrenskosten durch die unterlegene Partei
1. Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Verfahrens. Das Gericht spricht der obsiegenden Partei jedoch keine Erstattung für Kosten zu, die unnötig waren oder gemessen an der Forderung unverhältnismäßig sind.
2. Erging der EuBvKpf gemäß Kapitel 2 Abschnitt 1, werden die Verfahrenskosten von dem mit dem Hauptsacheverfahren befassten Gericht oder dem Gericht, das den Beschluss gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 35 Absatz 2 aufhebt, festgesetzt.
3. Erging der EuBvKpf gemäß Kapitel 2 Abschnitt 2, werden die Kosten von der zuständigen Behörde festgesetzt, die die gerichtliche Entscheidung, die öffentliche Urkunde oder den gerichtlichen Vergleich, die dem Beschluss zugrunde liegen, vollstreckt.
Artikel 43 Gerichtsgebühren
1. Die Gebühren für einen EuBvKpf dürfen nicht höher sein als jene, die für eine gleichwertige, nach innerstaatlichem Recht erlassene Maßnahme in Rechnung gestellt werden, in keinem unangemessenen Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen und den Antragsteller nicht von der Inanspruchnahme des Verfahrens abhalten.
2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission gemäß Artikel 48 die anfallenden Gebühren mit.
Artikel 44 Fristen
Ist es aufgrund außergewöhnlicher Umstände dem Gericht, der Erlassbehörde oder der zuständigen Behörde nicht möglich, die Fristen gemäß Artikel 21 Absätze 3 und 4, Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe c, Artikel 27 Absatz 1, Artikel 34 Absätze 5 und 7 sowie Artikel 35 Absatz 8 einzuhalten, ergreifen das Gericht oder die Behörde so rasch wie möglich die nach diesen Vorschriften erforderlichen Maßnahmen. Auf Verlangen einer Partei müssen das Gericht oder die Behörde die außergewöhnlichen Umstände nachweisen.
Artikel 45 Verhältnis zum nationalen Prozessrecht
Sämtliche verfahrensrechtlichen Fragen, die in dieser Verordnung nicht ausdrücklich geregelt sind, richten sich nach nationalem Recht.
Artikel 46 Verhältnis zu anderen Rechtsakten
1. Diese Verordnung berührt unbeschadet der Artikel 24, 25 und 27 in keiner Weise die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007.
2. Diese Verordnung berührt in keiner Weise die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates[29].
3. Diese Verordnung berührt in keiner Weise die Anwendung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.
Artikel 47 Erfordernis einer Übersetzung oder Transliteration
1. Ist nach dieser Verordnung eine Transliteration oder Übersetzung erforderlich, so erfolgt die Transliteration oder Übersetzung gemäß den Bestimmungen des einzelstaatlichen Rechts in die Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats oder, wenn es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, in die Verfahrenssprache oder in eine der Verfahrenssprachen am Ort der Vollstreckung.
2. Transliterationen oder Übersetzungen der Formulare gemäß Artikel 8 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe b Ziffern ii und iii sowie Buchstabe d, Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 34 Absatz 3 sowie sonstiger Unterlagen, die die Parteien gemäß Artikel 8 Absatz 2 sowie den Artikeln 34, 35 oder 36 beibringen müssen, können auch in jeder anderen von dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassenen EU-Amtssprache angefertigt werden.
3. Eine Übersetzung nach Maßgabe dieser Verordnung ist von einem in einem Mitgliedstaat hierzu autorisierten Übersetzer anzufertigen.
Artikel 48 Von den Mitgliedstaaten bereitzustellende Informationen
1. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens __________ [12 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung] Folgendes mit:
a) die für den Erlass eines EuBvKpf gemäß Artikel 14 Absatz 2 zuständige Behörde
b) die ihnen gemäß Artikel 17 Absatz 5 nach innerstaatlichem Recht zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Informationsbeschaffung
c) das Gericht, bei dem gegen die Entscheidung, keinen EuBvKpf auszustellen, gemäß Artikel 22 ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann
d) die für die Vollstreckung eines EuBvKpf gemäß Kapitel 3 zuständige Behörde
e) die innerstaatlichen Regelungen in Bezug auf die Möglichkeiten der vorläufigen Pfändung von Gemeinschafts- oder Treuhandkonten gemäß Artikel 29
f) die innerstaatlichen Regelungen in Bezug auf die Beträge, in die gemäß Artikel 32 nicht vollstreckt werden darf
g) die einmaligen Festgebühren der Banken sowie der zuständigen Behörde gemäß den Artikeln 30 beziehungsweise 31
h) den Rang, der dem EuBvKpf analog zu den vergleichbaren innerstaatlichen Sicherungsmaßnahmen gemäß Artikel 33 eingeräumt wird
i) die Gerichte im Vollstreckungsmitgliedstaat, bei denen der Antrag auf Nachprüfung gemäß Artikel 34 Absatz 3 oder Artikel 36 gestellt werden kann
j) die bei Erlass eines EuBvKpf anfallenden Gerichtsgebühren gemäß Artikel 44
k) die Sprachen, die für die Übersetzung der Unterlagen gemäß Artikel 47 zugelassen sind.
2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich mit, wenn sich bei ihren Angaben gemäß Absatz 1 Änderungen ergeben.
3. Die nach diesem Artikel bereitgestellten Informationen werden von der Kommission in geeigneter Weise veröffentlicht, insbesondere über das mit Entscheidung 2001/470/EG eingerichtete Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen.
Artikel 49 Änderung der Anhänge
Die Kommission wird ermächtigt, zur Änderung der Anhänge delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 50 zu erlassen.
Artikel 50 Delegierte Rechtsakte
1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen übertragen.
2. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 49 erfolgt mit Inkrafttreten dieser Verordnung auf unbestimmte Zeit.
3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 49 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Widerrufungsbeschluss setzt die Übertragung der in dem Beschluss genannten Befugnisse außer Kraft. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte.
4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
5. Ein gemäß Artikel 49 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn das Europäische Parlament und der Rat binnen zwei Monaten nach seiner Übermittlung keine Einwände gegen ihn erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 51 Überwachung und Überprüfung
1. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss [bis] spätestens [fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] einen Bericht über deren Anwendung vor. Dieser Bericht enthält eine Würdigung der Funktionsweise des Verfahrens und der Vollstreckung von EuBvKpf in den Mitgliedstaaten.
2. Dem Bericht sind gegebenenfalls Vorschläge zur Anpassung dieser Verordnung beizufügen.
3. Die Mitgliedstaaten erheben und übermitteln der Kommission folgende Zahlen:
a) Zahl der Anträge auf Erlass eines EuBvKpf, Zahl der erlassenen Beschlüsse und die in den Beschlüssen jeweils ausgewiesenen Beträge sowie
b) Zahl der Anträge auf Nachprüfung gemäß den Artikeln 34, 35 und 36 sowie deren Ergebnis.
Kapitel 6 Schlussbestimmungen
Artikel 52 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Sie gilt ab dem [24 Monate nach ihrem Inkrafttreten] mit Ausnahme des Artikels 48, der ab dem [12 Monate nach ihrem Inkrafttreten] gilt.
Geschehen zu
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
ANHANG I
EUROPÄISCHER BESCHLUSS ZUR VORLÄUFIGEN KONTENPFÄNDUNG
ANTRAGSFORMULAR
(Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. XXX des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen)
Vom Gericht auszufüllen
Aktenzeichen:
Eingang beim Gericht: ___/___/_____
WICHTIGER HINWEIS BITTE LESEN SIE DIE ANLEITUNG ZU BEGINN JEDES ABSCHNITTS – SIE ERLEICHTERT IHNEN DAS AUSFÜLLEN DIESES FORMULARS
Sprache
Dieses Formular ist in der Sprache des Gerichts auszufüllen, bei dem Sie den Antrag stellen. Sie können es von der Internetseite des Europäischen Gerichtsatlas (http://ec.europa.eu/justice_home/judicialatlascivil/html/index_de.htm) in allen Amtssprachen der Europäischen Union herunterladen, so dass Sie es in der verlangten Sprache ausfüllen können.
Belege
Dem Antrag sind alle zweckdienlichen Unterlagen oder Belege wie Verträge, Rechnungen und der Schriftwechsel zwischen den Parteien beizufügen.
Nach Ausführung des Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung durch die Bank wird dem Antragsgegner eine Kopie des Antragsformulars und gegebenenfalls der Belege zugestellt. Der Antragsgegner wird Gelegenheit haben, eine Nachprüfung des Europäischen Beschlusses zu beantragen.
1. Gericht
In diesem Feld ist das Gericht anzugeben, bei dem Sie den Antrag stellen. Abschnitt 5 enthält eine Aufzählung von Faktoren, auf die sich die gerichtliche Zuständigkeit gründen könnte.
1.1. Bezeichnung: 1.2. Straße und Hausnummer/Postfach: 1.3. Postleitzahl und Ort: 1.4. Mitgliedstaat:
Österreich (AT)□ Belgien (BE) □ Bulgarien (BU) □ Zypern (CY) □ Tschechische Republik (CZ) □ Deutschland (DE) □ Estland (EE) □ Griechenland (EL) □ Spanien (ES) □ Finnland (FI) □ Frankreich (FR) □ Ungarn (HU) □ Irland (IE) □ Italien (IT) □ Litauen (LT) □ Luxemburg (LU) □ Lettland (LV) □ Malta (MT) □ Niederlande (NL) □ Polen (PL) □ Portugal (PT) □ Rumänien (RO) □ Schweden (SE) □ Slowenien (SI) □ Slowakei (SK) □ Vereinigtes Königreich (UK) □
2. Antragsteller
In diesem Feld sind Sie als Antragsteller und gegebenenfalls Ihr Vertreter anzugeben. Sie sind nicht verpflichtet, sich durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsbeistand vertreten zu lassen. In manchen Ländern reicht es möglicherweise nicht aus, als Anschrift nur ein Postfach anzugeben; daher sollten Sie den Straßennamen und die Hausnummer sowie die Postleitzahl eintragen. Das Fehlen dieser Angaben kann dazu führen, dass das Dokument nicht zugestellt wird.
Unter „Sonstige Angaben“ können weitere Informationen zur Identifizierung Ihrer Person eingetragen werden, zum Beispiel Geburtsdatum, persönliche Identitätsnummer oder Handelsregisternummer.
2.1. Name, Vorname / Name der Firma oder Organisation: 2.2. Straße und Hausnummer/Postfach: 2.3. Postleitzahl und Ort: 2.4. Land (im Falle eines Mitgliedstaats bitte den Ländercode gemäß Abschnitt 1 angeben): 2.5. Telefon-Nr.[30]: 2.6. E-Mail-Adresse[31]: 2.7. Ggf. Vertreter des Antragstellers und Kontaktdaten*: 2.8. Sonstige Angaben*:
3. Antragsgegner
Geben Sie in diesem Feld bitte den Antragsgegner und, falls bekannt, seinen Vertreter an. Auch der Antragsgegner ist nicht verpflichtet, sich durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsbeistand vertreten zu lassen.
In manchen Ländern reicht es möglicherweise nicht aus, als Anschrift nur ein Postfach anzugeben; daher sollten Sie den Straßennamen and die Hausnummer sowie die Postleitzahl eintragen. Das Fehlen dieser Angaben kann dazu führen, dass das Dokument nicht zugestellt wird.
Wenn Sie nicht alle nicht als fakultativ (*) gekennzeichneten Angaben machen können, tragen Sie bitte zusätzliche Angaben in Abschnitt 4 ein.
3.1. Name, Vorname (ggf. Zwischenname*) / Name der Firma oder Organisation: 3.2. Straße und Hausnummer/Postfach: 3.3. Postleitzahl und Ort: 3.4. Land (im Falle eines Mitgliedstaats bitte den Ländercode gemäß Abschnitt 1 angeben): 3.5. Telefon-Nr.*: 3.6. E-Mail-Adresse*: 3.7. Vertreter des Antragsgegners, falls bekannt, und Kontaktdaten*:
4. Angaben zum Bankkonto des Antragsgegners
Um Zeit und Kosten zu sparen, sollten Sie möglichst genaue Angaben zum Bankkonto des Antragsgegners machen. Wenn Sie lediglich die unter 4.1 verlangte Angabe machen können, kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats / der Mitgliedstaaten, in dem/denen das Konto belegen ist, versuchen, über die Banken oder die öffentlichen Register weitere Informationen einzuholen. Dieses Verfahren wird jedoch einige Zeit beanspruchen; außerdem müssen Sie unter Umständen eine Gebühr für diese Informationen entrichten.
Bitte verwenden Sie zusätzliche Blätter, wenn Sie mehr als ein Konto vorläufig pfänden lassen wollen.
4.1. Belegenheitsmitgliedstaat (bitte den Ländercode gemäß Abschnitt 1 angeben) 4.2. Name der Bank
4.3. Anschrift des Hauptsitzes der Bank: Straße und Hausnummer/Postfach, Postleitzahl und Ort, Land 4.4. Kontonummer
4.5. Telefon-Nr./Fax-Nr. der Bank*: 4.6. Sonstige Angaben zur Art des Kontos*:
Wenn Sie für das Bankkonto lediglich den Belegenheitsstaat (4.1) angeben können und auch nicht die vollständige Anschrift des Antragsgegners (3.2 und 3.3) kennen, wird eine der folgenden Zusatzinformationen benötigt:
4.7. Wenn es sich beim Antragsgegner um eine natürliche Person handelt,
4.7.1. Geburtsdatum des Antragsgegners: 4.7.2. Nationale Identitätsnummer des Antragsgegners: 4.7.3. Passnummer des Antragsgegners:
4.8. Wenn es sich beim Antragsgegner um eine juristische Person handelt, deren Handelsregisternummer:
5. Gerichtliche Zuständigkeit
Haben Sie bereits eine gerichtliche Entscheidung, eine öffentliche Urkunde oder einen gerichtlichen Vergleich gegen den Antragsgegner erwirkt?
Ja || ¨
Nein || ¨
Wenn ja, bitte mit Abschnitt 6 fortfahren.
Wenn nein, füllen Sie bitte dieses Feld aus und fahren dann mit Abschnitt 7 fort.
Der Antrag ist bei dem Gericht zu stellen, das für seine Bearbeitung zuständig ist. Die Zuständigkeit für den Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung liegt bei dem Gericht, das gemäß den einschlägigen EU-Rechtsinstrumenten in der Hauptsache zuständig ist. Informationen über die Vorschriften für die gerichtliche Zuständigkeit finden Sie auf der Internetseite des Europäischen Gerichtsatlas (http://ec.europa.eu/justice_home/judicialatlascivil/html/index_de.htm). Sie können einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung auch unmittelbar in dem Mitgliedstaat beantragen, in dem das Konto belegen ist.
Dieser Abschnitt enthält eine Aufzählung von Faktoren, auf die sich die gerichtliche Zuständigkeit nach der oben genannten Verordnung gründen könnte.
Sie können auch die Internetseite http://ec.europa.eu/civiljustice/glossary/glossary_de.htm konsultieren, auf der einige der hier verwendeten Rechtsbegriffe erklärt werden.
5. Womit begründen Sie die Zuständigkeit des Gerichts? ||
5.1. Wohnsitz des Antragsgegners || ¨
5.2. Ort der Vertragserfüllung || ¨
5.3. Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist || ¨
5.4. Gerichtsstandsvereinbarung zwischen den Parteien || ¨
5.5. Ort, an dem das vorläufig zu pfändende Bankkonto belegen ist || ¨
5.6. Sonstiger Zuständigkeitsgrund (bitte ausführen)
6. Vorhandensein einer gerichtlichen Entscheidung, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer öffentlichen Urkunde
6.1. Bezeichnung des Gerichts bzw. der Behörde: 6.2. Datum der Entscheidung: 6.3. Währung: □ Euro (EUR) □ bulgarischer Lew (BGN) □ tschechische Krone (CZK) □ ungarischer Forint (HUF) □ litauischer Litas (LTL) □ lettischer Lats (LVL) □ polnischer Zloty (PLN) □ Pfund Sterling (GBP) □ rumänischer Leu (RON) □ schwedische Krone (SEK) □ Sonstige (Angabe des ISO-Codes): 6.4. Betrag, den der Antragsgegner dem Antragsteller gemäß der Entscheidung zu zahlen hat 6.4.1. Hauptforderung: 6.4.2. In der Entscheidung zugesprochene Zinszahlung: – Betrag:_____ oder – Zinssatz … %. Zinsen ab … (TT/MM/JJJJ) bis … (TT/MM/JJJJ). □ Zinsen ab Datum der Entscheidung: – Zinssatz … %. 6.4.3. Sind vom Antragsgegner Kosten zu tragen? □ Nein □ Ja. Bitte geben Sie die Art der Kosten und die Höhe der Forderung bzw. der bisher entstandenen Kosten an. □ Gerichtsgebühren: … □ Rechtsanwaltsgebühren: … □ Zustellungskosten: … □ Sonstige Kosten: … 6.5. Ich bestätige, dass der gerichtlichen Entscheidung, der öffentlichen Urkunde oder dem gerichtlichen Vergleich noch nicht Folge geleistet wurde. □ Ja 6.6. Sind die gerichtliche Entscheidung, die öffentliche Urkunde oder der gerichtliche Vergleich im Vollstreckungsmitgliedstaat von Rechts wegen vollstreckbar oder wurden sie dort für vollstreckbar erklärt? □ Nein – bitte mit Abschnitt 8 fortfahren. □ Ja – bitte beifügen: □ die Bescheinigung, die für Vollstreckungszwecke von dem Gericht oder der zuständigen Behörde nach dem einschlägigen EU-Rechtsinstrument ausgestellt wurde, oder □ die Vollstreckbarerklärung und mit Abschnitt 9 fortfahren. ||
7. Betrag und Begründung der Forderung (nicht auszufüllen, wenn Abschnitt 6 ausgefüllt wurde)
Ein Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung kann erlassen werden, wenn Sie hinreichend belegte, sachlich relevante Tatsachen vorbringen, die das Gericht zu der berechtigten Annahme veranlassen, dass Ihre Forderung gegenüber dem Antragsgegner in Höhe des Betrags, für den Sie den Beschluss beantragen, begründet ist.
7.1. Betrag der Hauptforderung: 7.2. Zinsbetrag: 7.2.1. Bis zum Tag der Antragstellung berechnete Zinsen: 7.2.2. Zinssatz … % 7.3. Gründe, auf die sich die Forderung gegenüber dem Antragsgegner stützt: 7.4. Liste der Belege (schriftliche Belege sind beizufügen):
8. Gründe, aus denen der Europäische Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung erforderlich ist (nicht auszufüllen, wenn die Frage unter 6.5 bejaht wurde)
Der Europäische Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung kann nur erlassen werden, wenn Sie sachlich relevante Tatsachen vorbringen, wonach die Vollstreckung eines bestehenden oder künftigen Titels gegen den Antragsgegner wahrscheinlich unmöglich oder erheblich erschwert würde, unter anderem weil die Gefahr besteht, dass der Antragsgegner von dem oder den Bankkonten, die vorläufig gepfändet werden sollen, Geld abhebt oder die Gelder anderweitig verwendet oder verschiebt.
8.1. Besteht die Gefahr, dass der Antragsgegner von dem oder den Bankkonten Geld abhebt oder die Gelder anderweitig verwendet oder verschiebt? Wenn ja, bitte näher erläutern. 8.2. Besteht ein anderweitiges Risiko? Wenn ja, bitte näher erläutern. 8.3. Liste der Belege (schriftliche Belege sind beizufügen):
9. Andere Gerichte, bei denen Sicherungsmaßnahmen beantragt wurden
Es ist anzugeben, ob Sie bei einem anderen Gericht eine Sicherungsmaßnahme gegen denselben Antragsgegner wegen derselben Forderung beantragt haben; das Gericht, bei dem Sie den Antrag auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung gestellt haben, ist von weiteren Europäischen Beschlüssen zur vorläufigen Kontenpfändung oder nach nationalem Recht erlassenen Sicherungsmaßnahmen in Kenntnis zu setzen.
9.1. Beantragung weiterer Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung 9.1.1. Bezeichnung des Gerichts: 9.1.2. Anschrift des Gerichts: 9.1.3. Aktenzeichen des Antrags: 9.1.4. Entspricht der Forderungsbetrag demjenigen, der Gegenstand dieses Antrags ist?
□ Ja. □ Nein. Wenn nein, geben Sie bitte Höhe und Währung des Betrags an, der Gegenstand eines anderen Antrags ist:
9.2. Beantragung nationaler Sicherungsmaßnahmen 9.2.1. Bezeichnung des Gerichts: 9.2.2. Anschrift des Gerichts: 9.2.3. Aktenzeichen des Antrags: 9.1.4. Entspricht der Forderungsbetrag demjenigen, der Gegenstand dieses Antrags ist?
□ Ja. □ Nein. Wenn nein, geben Sie bitte Höhe und Währung des Betrags an, der Gegenstand eines anderen Antrags ist:
10. Datum und Unterschrift
Vergessen Sie bitte nicht, auf der letzten Seite des Formulars Ihren Namen deutlich lesbar einzutragen und den Antrag zu unterzeichnen und zu datieren.
Ich beantrage für meine Forderung den Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung gegen den Antragsgegner.
Ich erkläre, dass ich die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe.
Ort:
Datum: ___/___/_____
Name und Unterschrift:
Liste der diesem Antrag beigefügten Schriftstücke:
ANHANG II
EUROPÄISCHER BESCHLUSS ZUR VORLÄUFIGEN KONTENPFÄNDUNG
(Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. XXX des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen)
1. Ursprungsgericht
1.1 Bezeichnung:
1.2 Anschrift:
1.3 Straße und Hausnummer/Postfach:
1.4 Postleitzahl und Ort:
1.5 Mitgliedstaat:
AT □ BE □ BU □ CY □ CZ □ DE □ EE □ EL □ ES □ FI □ FR □ HU □ IE □ IT □ LT □ LU □ LV □ MT □ NL □ PL □ PT □ RO □ SE □ SI □ SK □ UK □
1.6 Tel.-Nr./Fax-Nr./E-Mail-Adresse:
2. Antragsteller
2.1. Name, Vorname / Name der Firma oder Organisation:
2.2. Anschrift:
2.2.1. Straße und Hausnummer/Postfach:
2.2.2. Postleitzahl und Ort:
2.2.3. Land (im Falle eines Mitgliedstaats bitte den Ländercode gemäß Abschnitt 1 angeben):
3. Antragsgegner
3.1. Name, Vorname / Name der Firma oder Organisation:
3.2. Anschrift:
3.2.1. Straße und Hausnummer/Postfach:
3.2.2. Postleitzahl und Ort:
3.2.3. Land (im Falle eines Mitgliedstaats bitte den Ländercode gemäß Abschnitt 1 angeben):
4. Datum und Aktenzeichen des Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung
4.1. Datum
4.2. Aktenzeichen des Beschlusses
5. Vorläufig zu pfändende Bankkonten
Das Gericht hat angeordnet, dass folgende Bankkonten des Antragsgegners bis zu dem unter 6.5 genannten Betrags vorläufig zu pfänden sind:
5.1. Angaben zu dem ersten vorläufig zu pfändenden Bankkonto
5.1.1. Belegenheitsmitgliedstaat (bitte den Ländercode gemäß Abschnitt 1 angeben):
5.1.2. Name und Anschrift der Bank:
5.1.3. Nummer des Bankkontos:
5.2. Angaben zu dem zweiten vorläufig zu pfändenden Bankkonto
5.2.1. Belegenheitsmitgliedstaat:
5.2.2. Name und Anschrift der Bank:
5.2.3. Nummer des Bankkontos:
(für weitere Konten bitte zusätzliche Blätter verwenden)
Wird mehr als ein Bankkonto vorläufig gepfändet, ist der Antragsteller verpflichtet, die Freigabe jedes vorläufig gepfändeten Betrags, der den unter 6.5 angegebenen Betrag übersteigt, zu veranlassen. (Artikel 28 Absatz 2)
HINWEIS: Konnte der Antragsteller über die Angabe des Belegenheitsmitgliedstaats hinaus keine weiteren Angaben machen, kann dieser Beschluss nur vollstreckt werden, wenn die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats die erforderlichen Informationen einholen kann.
6. Vorläufig zu pfändender Betrag
6.1. Währung
□ Euro (EUR) □ bulgarischer Lew (BGN) □ tschechische Krone (CZK) □ estnische Krone (EEK) □ ungarischer Forint (HUF) □ litauischer Litas (LTL) □ lettischer Lats (LVL) □ polnischer Zloty (PLN) □ Pfund Sterling (GBP) □ rumänischer Leu (RON) □ schwedische Krone (SEK) □ Sonstige
(Angabe des ISO-Codes):
6.2. Hauptforderung:
6.3. Zinsen:
6.4. Kosten (laut gerichtlicher Entscheidung):
6.5. Vorläufig zu pfändender Gesamtbetrag:
7. Sicherheit
7.1. Muss der Antragsteller eine Sicherheit leisten?
□ Nein
□ Ja, in Höhe von
Währung
□ Euro (EUR) □ bulgarischer Lew (BGN) □ tschechische Krone (CZK) □ estnische Krone (EEK) □ ungarischer Forint (HUF) □ litauischer Litas (LTL) □ lettischer Lats (LVL) □ polnischer Zloty (PLN) □ Pfund Sterling (GBP) □ rumänischer Leu (RON) □ schwedische Krone (SEK) □ Sonstige (Angabe des ISO-Codes):
7.2 Die Vollstreckung wird außer Kraft gesetzt, wenn der Antragsgegner eine Sicherheit leistet in Höhe von:
8. Kosten
8.1. Währung
□ Euro (EUR) □ bulgarischer Lew (BGN) □ tschechische Krone (CZK) □ estnische Krone (EEK) □ ungarischer Forint (HUF) □ litauischer Litas (LTL) □ lettischer Lats (LVL) □ polnischer Zloty (PLN) □ Pfund Sterling (GBP) □ rumänischer Leu (RON) □ schwedische Krone (SEK) □ Sonstige (Angabe des ISO-Codes):
8.2. Muss der Antragsgegner die Prozesskosten teilweise oder vollständig tragen?
□ Nein
□ Ja. Bitte geben Sie die Art der Kosten und die Höhe der Forderung bzw. der bisher entstandenen Kosten an.
□ Gerichtsgebühren: …
□ Rechtsanwaltsgebühren: ….
□ Zustellungskosten: …
□ Sonstige Kosten: …
9. Geltungsdauer des Beschlusses
Der Beschluss kann widerrufen werden, wenn der Antragsteller nicht bis zum ………….. (Datum) [30 Tage nach Erlass des Beschlusses] Klage in der Hauptsache erhebt.[32]
Ort: ………………. Datum: ………………………..
…………………………….. Unterschrift und/oder Stempel
ANHANG III
Erklärung der Bank
Unterrichtung der zuständigen Behörde und des Antragstellers über die infolge eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung vorläufig gepfändeten Guthaben
(Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. XXX des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen)
Diese Informationen sind der zuständigen Behörde und dem Antragsteller auf gesichertem elektronischen Weg oder per Post zu übermitteln.
1. Ursprungsgericht 1.1. Bezeichnung: 1.2. Anschrift: 1.2.1. Straße und Hausnummer/Postfach: 1.2.2. Postleitzahl und Ort: 1.2.3. Mitgliedstaat:
AT □ BE □ BU □ CY □ CZ □ DE □ EE □ EL □ ES □ FI □ FR □ HU □ IE □ IT □ LT □ LU □ LV □ MT □ NL □ PL □ PT □ RO □ SE □ SI □ SK □ UK □
2. Vom Ursprungsgericht erlassener Europäischer Beschluss
2.1. Aktenzeichen des Europäischen Beschlusses:
2.2. Vorläufig zu pfändender Gesamtbetrag:
3. Antragsteller
3.1. Name, Vorname / Name der Firma oder Organisation:
3.2. Anschrift:
3.2.1. Straße und Hausnummer/Postfach:
3.2.2. Postleitzahl und Ort:
3.2.3. Land (im Falle eines Mitgliedstaats bitte den Ländercode gemäß Abschnitt 1 angeben):
3.3. E-Mail-Adresse:
4. Antragsgegner
4.1. Name, Vorname / Name der Firma oder Organisation:
4.2. Anschrift:
4.2.1. Straße und Hausnummer/Postfach:
4.2.2. Postleitzahl und Ort:
4.2.3. Land (im Falle eines Mitgliedstaats bitte den Ländercode gemäß Abschnitt 1 angeben):
5. Vorläufig gepfändete Guthaben
5.1. Name der Bank:
5.2. Anschrift der Bank:
5.3. Mitgliedstaat (bitte den Ländercode gemäß Abschnitt 1 angeben):
5.4 Tel.-Nr./Fax-Nr./E-Mail-Adresse der Bank:
5.5. Vorläufig gepfändeter Geldbetrag:
Ort: ………………. Datum: ………………………..
…………………………….. Unterschrift und/oder Stempel
ANHANG IV
ANTRAG AUF NACHPRÜFUNG
(Art. 34, 35 und 36 der Verordnung (EG) Nr. XXX des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen)
WICHTIGER HINWEIS
Sprache Dieses Formular ist in der Sprache des Gerichts auszufüllen, bei dem Sie den Antrag stellen. Sie können es von der Internetseite des Europäischen Gerichtsatlas (http://ec.europa.eu/justice_home/judicialatlascivil/html/index_de.htm) in allen Amtssprachen der Europäischen Union herunterladen, so dass Sie es in der verlangten Sprache ausfüllen können.
1. Antragsteller 1.1. Name, Vorname / Name der Firma oder Organisation: 1.2. Anschrift: 1.2.1. Straße und Hausnummer/Postfach: 1.2.2. Postleitzahl und Ort: 1.2.3. Land (im Falle eines Mitgliedstaats bitte den Ländercode gemäß Abschnitt 2 angeben): 2. Ursprungsgericht (das Gericht, das den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung erlassen hat) 2.1. Bezeichnung: 2.2. Anschrift: 2.2.1. Straße und Hausnummer/Postfach: 2.2.2. Postleitzahl und Ort: 2.2.3. Mitgliedstaat:
AT □ BE □ BU □CY □ CZ □ DE □ EE □ EL □ ES □ FI □ FR □ HU □ IE □ IT □ LT □ LU □ LV □ MT □ NL □ PL □ PT □ RO □SE □ SI □ SK □ UK □
3. Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung 3.1. Datum und Aktenzeichen:
3.2. Vorläufig zu pfändender Gesamtbetrag:
4. Vollstreckungsmitgliedstaat
Mitgliedstaat, in dem der Beschluss vollstreckt wurde (bitte den Ländercode gemäß Abschnitt 2 angeben):
5. Antragsteller 5.1. Name, Vorname / Name der Firma oder Organisation: 5.2. Anschrift: 5.2.1. Straße und Hausnummer/Postfach: 5.2.2. Postleitzahl und Ort: 5.2.3. Land (im Falle eines Mitgliedstaats bitte den Ländercode gemäß Abschnitt 2 angeben):
Antrag auf Nachprüfung
In den meisten Fällen ist der Antrag auf Nachprüfung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung an das Ursprungsgericht zu richten. Dies gilt für den Fall, dass Sie in Abschnitt 6 aufgeführte Einwände geltend machen wollen, insbesondere Einwände gegen das Vorliegen oder den Betrag der Forderung oder gegen die Gefahr, dass Vermögen beiseite geschafft wird.
Wenn Sie in Abschnitt 7 aufgeführte Einwände gegen das Vollstreckungsverfahren geltend machen wollen, insbesondere Einwände gegen die Pfändungsfreigrenze, ist der Antrag an das Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats zu richten.
Wenn Sie in Ihrer Eigenschaft als Verbraucher, abhängig Beschäftigter oder Versicherter gerichtlich belangt worden sind, können Sie den Antrag auf Nachprüfung an das zuständige Gericht in dem Mitgliedstaat, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben, richten. Bitte kreuzen Sie in diesem Fall die in Abschnitt 6 und/oder Abschnitt 7 aufgeführten Einwände, die Sie geltend machen wollen, sowie das entsprechende Kästchen in Abschnitt 8 an.
6. Antrag auf Nachprüfung durch das Ursprungsgericht
Hinweis: Wenn dem Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung eine gerichtliche Entscheidung, ein gerichtlicher Vergleich oder eine öffentliche Urkunde zu Ihren Ungunsten vorausgegangen ist, können Sie nur die unter 6.1.1, 6.1.2 und 6.2 aufgeführten Einwände geltend machen.
Ich beantrage die Nachprüfung des Europäischen Beschlusses, weil (Zutreffendes bitte ankreuzen)
6.1. die Bedingungen für den Erlass des Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung nicht erfüllt waren, da
6.1.1. □ die Verordnung auf die Forderung des Antragstellers bzw. die zu seinen Gunsten ergangene gerichtliche Entscheidung nicht anwendbar ist (Art. 2)
6.1.2. □ das Ursprungsgericht nicht zuständig ist (Art. 6 oder Art. 14 Abs. 1)
6.1.3. □ die Forderung des Antragstellers aus folgenden Gründen unbegründet ist (Art. 7 Abs. 1):
6.1.4. □ keine Gefahr besteht, dass von den Bankkonten Geld abgehoben oder die Gelder anderweitig verwendet oder verschoben werden (Art. 7 Abs. 2) (bitte ausführen):
6.2. □ 6.3. □ vom Antragsteller eine Sicherheitsleistung bzw. eine höhere als die vom Gericht angeordnete Sicherheitsleistung hätte verlangt werden müssen (bitte ausführen):
6.4 □ der Antragsteller nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erlass des Beschlusses oder innerhalb einer vom Gericht festgesetzten kürzeren Frist Klage in der Hauptsache erhoben hat.
7. Antrag auf Nachprüfung im Vollstreckungsmitgliedstaat
Hinweis: Wenn dem Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung eine gerichtliche Entscheidung, ein gerichtlicher Vergleich oder eine öffentliche Urkunde zu Ihren Ungunsten vorausgegangen ist, können Sie den unter 7.4 aufgeführten Einwand nicht geltend machen.
Ich beantrage die Nachprüfung der Vollstreckung des Europäischen Beschlusses aus folgendem Grund: (Zutreffendes bitte ankreuzen)
7.1. Der Europäische Beschluss wurde im Widerspruch zum geltenden Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vollstreckt, da
7.1.1. □ der Antragsgegner Anspruch auf einen bestimmten pfändungsfreien Betrag hat und dieser Betrag ebenfalls ganz oder teilweise vorläufig gepfändet wurde
7.1.2. □ das Konto des Antragsgegners nach dem auf die Immunität in Vollstreckungsverfahren anwendbaren Recht von der Vollstreckung ausgenommen ist.
7.2. □ Die Vollstreckung des Europäischen Beschlusses ist außer Kraft zu setzen, da im Vollstreckungsmitgliedstaat eine gerichtliche Entscheidung ergangen ist, mit der die Forderung des Antragstellers abgewiesen wurde.
7.3. □ Der Europäische Beschluss ist aufzuheben, da der gerichtliche Vergleich oder die öffentliche Urkunde im Ursprungsmitgliedstaat für nichtig erklärt wurde.
7.4. □ Der Antragsteller hat nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erlass des Beschlusses oder innerhalb einer vom Gericht festgesetzten kürzeren Frist Klage in der Hauptsache erhoben.
7.5. □ Der Europäische Beschluss muss ausgesetzt werden, da die Vollstreckbarkeit der gerichtlichen Entscheidung, des gerichtlichen Vergleichs oder der öffentlichen Urkunde im Ursprungsmitgliedstaat ausgesetzt wurde.
8. Antrag auf Nachprüfung im Wohnsitzmitgliedstaat des Antragsgegners
Der Europäische Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung erging gegen mich in meiner Eigenschaft als
□ Verbraucher
□ abhängig Beschäftigter
□ Versicherter.
Ort: …
Datum (TT/MM/JJ):
Name des Antragstellers oder des bevollmächtigten Vertreters:
Ich erkläre, dass ich die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe.
Unterschrift:
[1] Verabschiedet auf der Tagung des Europäischen Rates am 10. und 11. Dezember 2009.
[2] KOM(2010) 171 vom 20.4.2010.
[3] ABl. C 33 vom 31.1.1998, S. 3.
[4] ABl. C 12 vom 15.1.2001, S. 1.
[5] ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.
[6] Vorschlag für eine Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung) - KOM(2010) 748 vom 14.12.2010.
[7] EP-Plenartagung vom 10. Mai 2011. JURI-Dokument 2009/2169(INI) vom 16.2.2011, Berichterstatterin Arlene McCarthy (S-D/UK).
[8] Rechtssache 125/79 Denilauler vom 21. Mai 1980.
[9] Auf der Tagung des Europäischen Rates vom 26. März 2010 erläuterten die Staats- bzw. Regierungschefs der Europäischen Union ihren Plan für „Europa 2020“, eine Strategie zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der EU und zur Schaffung von mehr Wachstum und Arbeitsplätzen, http://ec.europa.eu/europe2020/index_de.htm.
[10] KOM(2006) 618.
[11] „Improving the enforcement of judicial decisions in the European Union: transparency of the debtor's assets, attachment of bank accounts; provisional enforcement and protective measures“, http://ec.europa.eu/civiljustice/publications/docs/enforcement_judicial_decisions_180204_en.pdf.
[12] „Study for an Impact Assessment on a draft legislative proposal on the attachment of bank accounts“, CSES London, wird in Kürze veröffentlicht.
[13] Handelsstreitigkeiten und Eintreibung von Schulden in einem anderen Mitgliedstaat, über folgende Internet-Adresse abrufbar: http://ec.europa.eu/yourvoice/ebtp/consultations/2010/cross-border-debt-recovery/index_de.htm.
[14] Mit der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 eingeführtes europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen und mit der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 eingeführtes Europäisches Mahnverfahren.
[15] Mitteilung der Kommission - KOM(2010) 573 vom 19.10.2010.
[16] ABl. C […] vom […], S. […].
[17] ABl. C 12 vom 15.1.2001, S. 1.
[18] KOM(2006) 618.
[19] ABl. C 115 vom 4.5.2010, S. 1.
[20] ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79.
[21] ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1.
[22] ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 319.
[23] ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 47.
[24] ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.
[25] ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6.
[26] ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.
[27] ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 25.
[28] ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79.
[29] ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.
[30] Fakultativ.
[31] Fakultativ.
[32] Gilt nur für den Fall, dass der Beschluss vor Einleitung des Hauptsacheverfahrens erlassen wird.
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