Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung
/* KOM/2011/0336 endg. - COD 2011/0147 */
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BEGRÜNDUNG
1. HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS
· Gründe und Ziele des Vorschlags
Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung wurde 2006 durch die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006[1] eingerichtet, und zwar mit dem Hauptziel, solidarische Hilfe für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bereitzustellen, die aufgrund der strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge arbeitslos geworden sind. Durch die Kofinanzierung aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen sollte der EGF die berufliche Wiedereingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Gebieten, Sektoren, Territorien oder Arbeitsmarktregionen erleichtern, die unter dem Schock einer schwerwiegenden Störung der Wirtschaftsentwicklung zu leiden haben. Eine EGF-Unterstützung konnte ursprünglich nur dann gewährt werden, wenn folgende Bedingungen gegeben waren: mindestens 1000 Entlassungen in einem Unternehmen innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten, einschließlich arbeitslos gewordener Beschäftigter bei Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern, oder mindestens 1000 Entlassungen innerhalb eines Zeitraums von neun Monaten in einer NACE-Rev.-2-Abteilung in einer einzelnen Region auf NUTS-II-Niveau oder in zwei aneinandergrenzenden solchen Regionen. Der Beitrag des EGF durfte nicht mehr als 50 % der Gesamtkosten der aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen ausmachen, und der Finanzbeitrag musste innerhalb von 12 Monaten nach dem Tag der Einreichung des Antrags verwendet werden.
Angesichts des Ausmaßes und des schnellen Fortschreitens der Finanz- und Wirtschaftskrise im Jahr 2008 sah die Kommission in ihrem Europäischen Konjunkturprogramm[2] die Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 vor. Bei dieser mit der Verordnung (EG) Nr. 546/2009[3] angenommenen Überarbeitung wurde insbesondere der Anwendungsbereich des EGF so ausgeweitet, dass der Fonds als ein EU-Instrument für die frühzeitige, wirksame Krisenbewältigung eingesetzt werden kann, das mit den Grundsätzen der Solidarität und der sozialen Gerechtigkeit im Einklang steht. Die Überarbeitung umfasste zum einen dauerhafte Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006, etwa die Verringerung der für einen Antrag auf EGF-Unterstützung erforderlichen Zahl der Entlassungen von 1000 auf 500 und die Verlängerung des Zeitraums für die Durchführung von EGF-geförderten Maßnahmen von 12 auf 24 Monate. Zum anderen wurde eine befristete Ausnahmeregelung eingeführt, um (1) den Anwendungsbereich des EGF auf die Unterstützung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auszudehnen, die unmittelbar infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden (Artikel 1 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006), und (2) den Höchstsatz für die EGF-Kofinanzierung von 50 % auf 65 % anzuheben (Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006). Die befristete Ausnahmeregelung läuft am 30. Dezember 2011 aus, wobei Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 die Möglichkeit vorsieht, diese Regelung zu überprüfen.
Zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 30. April 2009 (d. h. vor dem Inkrafttreten der „Krisen-Ausnahmeregelung“) wurden bei der Kommission 15 Anträge auf EGF-Unterstützung eingereicht, die sich auf insgesamt 18 430 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezogen. Insgesamt wurden EGF-Mittel in Höhe von 78 776 367 EUR beantragt.
Seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 546/2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 am 1. Mai 2009 ist die Zahl der Anträge erheblich angestiegen (siehe nachstehende Tabelle).
Anträge auf EGF-Unterstützung im Rahmen der befristeten „Krisen-Ausnahmeregelung“
Jahr || Anzahl der Anträge || Zahl der zu unterstützenden Arbeitskräfte || Summe der beantragten EGF-Beiträge (EUR)
2009 || 22 || 19 381 || 99 396 898
2010 || 24 || 25 083 || 115 353 865
Insgesamt || 46 || 44 464 || 214 750 763
Anträge auf EGF-Unterstützung auf Grundlage des Kriteriums „Veränderungen im Welthandelsgefüge“
Jahr || Anzahl der Anträge || Zahl der zu unterstützenden Arbeitskräfte || Summe der beantragten EGF-Beiträge (EUR)
2009 || 4 || 6 569 || 25 990 290
2010 || 6 || 3 074 || 17 126 749
Insgesamt || 10 || 9 643 || 43 117 039
Im Rahmen einer Anhörung durch die Kommission gaben die Mitgliedstaaten an, dass sie die meisten krisenbedingten Anträge nicht ohne die befristete Ausnahmeregelung hätten stellen können, d. h. rund 45 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die die Folgen der Finanz- und Wirtschaftskrise zu spüren bekamen, hätten keine EGF-Unterstützung erhalten können. Zudem sorgte die Anhebung des Kofinanzierungssatzes auf 65 % dafür, dass die von den Mitgliedstaaten zu tragende Finanzierungslast für die EGF-Maßnahmen zurückging (für die zwischen dem 1. Mai 2009 und dem 31. Dezember 2010 eingereichten Anträge[4] machte dies rund 60 Mio. EUR aus).
Die Entscheidung über das Auslaufen der befristeten „Krisen-Ausnahmeregelung“ wurde 2009 getroffen. Zu jenem Zeitpunkt deuteten die neuesten verfügbaren Wirtschaftsprognosen[5] der Kommission für die EU (Herbst 2008) insgesamt darauf hin, dass ab Mitte 2009 eine schrittweise Erholung mit einem BIP-Wachstum von 0,2 % im Jahr 2009 bzw. von 1,1 % im Jahr 2010 eintritt. Für die Beschäftigung wurden ein Rückgang um 0,5 % im Jahr 2009 und ein Zuwachs um 0,1 % im Jahr 2010 prognostiziert. Die Schätzungen für die Arbeitslosenquote lagen bei 7,8 % (2009) bzw. 8,1 % (2010). Die tatsächliche Situation im Jahr 2009 war allerdings erheblich schlechter als vorausgesagt. Das BIP der EU sank um 4,2 %, während die Beschäftigung um 1,9 % zurückging und die Arbeitslosenquote bei 8,9 % lag. Auch wenn das BIP-Wachstum im Jahr 2010 mit voraussichtlich 1,8 % höher ausfällt als prognostiziert, ist die Beschäftigung weiter zurückgegangen (um 0,6 %), und die Arbeitslosenquote erreichte ein Rekordhoch von 9,6 %.
Zudem macht die jüngste Wirtschaftsprognose der Kommission (Frühjahr 2011) deutlich, dass die Aussichten für eine Erholung der Konjunktur und insbesondere des Arbeitsmarktes in den Jahren 2011 und 2012 schlechter sind als im Herbst 2008 allgemein angenommen. Dies gilt insbesondere für die Schaffung neuer Stellen und die Arbeitslosenquote. Für das Jahr 2011 wird in der Frühjahrsprognose ein geringer Anstieg der Beschäftigung um 0,4 % und eine stabile Arbeitslosenquote von 9,5 % vorausgesagt, und auch für 2012 wird in der Prognose weiter nur ein geringes Beschäftigungswachstum von 0,7 % und eine nach wie vor beträchtliche Arbeitslosenquote von 9,1 % erwartet. Dies ist darauf zurückzuführen, dass sich die Beschäftigungssituation in der Regel mit einer zeitlichen Verzögerung zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) erholt. Trotz einer allmählichen Verbesserung der Aussichten für das Wachstum des BIP bleibt die Lage am Arbeitsmarkt also weiterhin recht problematisch[6]. Dies ist zwar teilweise eine Folge des Zurückfahrens der politischen Maßnahmen zur Eindämmung der Auswirkungen der Krise auf die Arbeitslosigkeit, doch in vielen Unternehmen und Wirtschaftszweigen werden voraussichtlich auch weiterhin krisenbedingte strukturelle Veränderungen vorgenommen, und es wird daher noch eine Zeit lang zu weiteren Entlassungen aufgrund von Firmenschließungen kommen. Eine deutlichere Erholung auf dem Arbeitsmarkt ist somit erst ab 2013 zu erwarten.
Diese Aussicht auf einen Aufschwung ohne Beschäftigungszuwachs bestätigt die Kommission in ihrer Mitteilung „Jahreswachstumsbericht: Gesamtkonzept der EU zur Krisenbewältigung nimmt weiter Gestalt an“[7]. Um der Gefahr entgegenzuwirken, dass die Wirtschaft wieder wächst, ohne dass dies mit einer ausreichenden Dynamik bei der Schaffung von Arbeitsplätzen verbunden ist, wird der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und dem Schutz vor langfristiger Ausgrenzung aus dem Arbeitsmarkt große Bedeutung beigemessen. Zur Mobilisierung der wichtigsten Triebkräfte des Wirtschaftswachstums ist es notwendig, Arbeit und Kapital zwischen verschiedenen Wirtschaftszweigen und Unternehmen umzuschichten und bessere finanzielle Anreize für die Beschäftigungsaufnahme zu geben.
Im Jahreswachstumsbericht unterstreicht die Kommission, dass die Krise zu starken Einbrüchen bei der Wirtschaftstätigkeit ebenso wie bei der Produktivität geführt hat und die öffentlichen Finanzen ganz erheblich geschwächt wurden. In dieser Situation ist es für die Mitgliedstaaten besonders schwierig, für die zahlreichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die infolge der Krise gleichzeitig entlassen wurden, maßgeschneiderte Unterstützungsangebote bereitzustellen. Eine befristete Beibehaltung des erhöhten EGF-Kofinanzierungssatzes von 65 % könnte die Belastung für die öffentlichen Haushalte der Mitgliedstaaten mindern.
Da es den Prognosen zufolge weiterhin zu Firmenschließungen aufgrund der Krise kommen wird und die Mitgliedstaaten ihre Haushalte konsolidieren müssen, erscheint eine Verlängerung der „Krisen-Ausnahmeregelung“ in der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 gerechtfertigt.
Es wird daher vorgeschlagen, die befristete krisenbedingte Ausnahmeregelung, die am 30. Dezember 2011 ausläuft, bis zum 31. Dezember 2013, d. h. bis zum Ende der Laufzeit der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006, zu verlängern. Dies würde es den Mitgliedstaaten weiterhin ermöglichen, Anträge auf EGF-Unterstützung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einzureichen, die infolge der Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden, und den erhöhten EGF-Kofinanzierungssatz von 65 % in Anspruch zu nehmen.
· Allgemeiner Kontext
Seit Einführung der befristeten „Krisen-Ausnahmeregelung“ ist die Zahl der Anträge auf EGF-Unterstützung sowie die Zahl der Mitgliedstaaten, die solche Anträge einreichen, stark angestiegen. Dies veranschaulicht, dass der EGF im Falle umfassender Entlassungen aufgrund der Finanz- und Wirtschaftskrise eindeutig als Instrument zur Krisenbewältigung akzeptiert wird.
Entsprechend fordert das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 7. September 2010[8] zu der Finanzierung und Arbeitsweise des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, die „Krisen-Ausnahmeregelung“ zu verlängern. Es vertritt die Ansicht, dass es „notwendig ist, die 2009 eingeführte Ausnahmeregelung zur Unterstützung der Beschäftigten, die im Zuge der Wirtschafts- und Finanzkrise entlassen werden, bis zum Ablauf des gegenwärtigen MFR zu verlängern, weshalb der Kofinanzierungssatz bei 65 % belassen werden sollte, da bezüglich der dafür maßgeblichen Gründe bei weitem noch keine Abhilfe geschaffen wurde.“
· Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
Der Europäische Sozialfonds[9] (ESF) wurde eingerichtet, um durch die Verbesserung der Beschäftigungs- und Arbeitsmöglichkeiten sowie die Förderung einer hohen Beschäftigungsquote und von mehr und besseren Arbeitsplätzen zu den Prioritäten der EU im Hinblick auf die Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts beizutragen. Zu diesem Zweck unterstützt der ESF die Europäische Beschäftigungsstrategie, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf Vollbeschäftigung, Arbeitsplatzqualität und Arbeitsproduktivität sowie ihre Maßnahmen zur Förderung der sozialen Eingliederung, (einschließlich Erleichterung des Zugangs benachteiligter Menschen zur Beschäftigung) und zur Verringerung nationaler, regionaler und lokaler Disparitäten bei der Beschäftigung.
Der wichtigste Unterschied zum EGF besteht darin, dass der ESF mehrjährige Programme umfasst, die mit Aktivitäten wie lebenslangem Lernen zur Erreichung strategischer, langfristiger Ziele beitragen, insbesondere der Antizipierung und Bewältigung von Wandel und Umstrukturierungen. Der EGF leistet dagegen eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die infolge der Globalisierung des Handels und der Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden. Um diese Personen wirksam zu unterstützen, wird zur Festlegung der Dauer der EGF-Unterstützungsmaßnahmen und bei der Wahl des Instruments geprüft, inwieweit die Entlassungen eventuell auf einen vorübergehenden Rückgang der Wirtschaftstätigkeit der entsprechenden Unternehmen und Zulieferer oder auf dauerhafte, strukturelle Faktoren zurückzuführen sind.
· Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der EU
Der EGF trägt zur Erreichung der Ziele der Strategie Europa 2020 bei, mit der die Union gestärkt aus der Krise hervorgehen und ihre Wirtschaft in ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum überführen will, das durch ein hohes Maß an Beschäftigung, Produktivität und sozialem Zusammenhalt gekennzeichnet ist. In ihrer Mitteilung „Europa 2010 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“[10] sieht die Kommission im Rahmen der Leitinitiative „Eine integrierte Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung“ eine klare Aufgabe für den EGF vor: Er soll insbesondere die rasche Verlagerung von Qualifikationen auf neue Wirtschaftszweige und Märkte mit großem Wachstumspotenzial unterstützen.
Mit seiner Zielsetzung – der schnellen Wiedereingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt, die infolge der Globalisierung oder der Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden – trägt der EGF zur Umsetzung der folgenden Leitlinien[11] für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten bei:
– Leitlinie 7: Erhöhung der Erwerbsbeteiligung von Frauen und Männern, Abbau der strukturellen Arbeitslosigkeit und Förderung der Arbeitsplatzqualität;
– Leitlinie 8: Heranbildung von Arbeitskräften, deren Qualifikationen den Anforderungen des Arbeitsmarkts entsprechen, und Förderung des lebenslangen Lernens;
– Leitlinie 10: Förderung der sozialen Eingliederung und Bekämpfung der Armut.
In ihrer Mitteilung „Neue Kompetenzen für neue Beschäftigungen – Arbeitsmarkt- und Qualifikationserfordernisse antizipieren und miteinander in Einklang bringen“[12] unterstreicht die Kommission zudem, dass zwei Faktoren entscheidend dafür sind, Europa auf den Weg des Aufschwungs zu führen: Humankapital und Beschäftigungsfähigkeit müssen durch die Verbesserung der Kompetenzen gefördert werden, und es muss dafür gesorgt werden, dass die angebotenen Qualifikationen besser mit dem Arbeitsmarktbedarf in Einklang stehen. Zudem wird Maßnahmen zur Aktivierung, Umschulung und Kompetenzniveausteigerung eine wichtige Rolle als Instrumente zur Förderung der Beschäftigung und der Wiedereingliederung entlassener Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beigemessen. Die Kofinanzierung von Maßnahmen zur Steigerung des Kompetenzniveaus zählt zu den zentralen Zielen des EGF.
· Auswirkungen auf die Grundrechte
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf die Grundrechte.
2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNG INTERESSIERTER KREISE
· Anhörung interessierter Kreise
Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten
Die Kommission konsultierte die Mitgliedstaaten zweimal: Zunächst am 26. August 2010 mittels eines Fragebogens und anschließend im Rahmen einer Tagung in Porto am 29. und 30. September 2010. Das Hauptziel dieser Anhörungen bestand darin, Meinungen darüber einzuholen, inwieweit die 2009 vorgenommenen krisenbedingten Änderungen (Artikel 1 Absatz 1a und Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006), die am 30. Dezember 2011 auslaufen, wirksam sind und ob es notwendig ist, die Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2013 zu verlängern.
Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung
In Bezug auf die Möglichkeit, Anträge im Falle von direkt auf die Finanz- und Wirtschaftskrise zurückzuführenden Entlassungen zu stellen (Artikel 1 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006), ergab die Konsultation, dass diese Regelung ihren Zweck erfüllt, d. h. die Mitgliedstaaten konnten EGF-Unterstützung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beantragen, die infolge der Krise ihren Arbeitsplatz verloren hatten, und mit Hilfe der EGF-Mittel deren Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt fördern. Auf Grundlage des Kriteriums „Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge“ hätten diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den meisten Mitgliedstaaten zufolge keine EGF-Unterstützung erhalten können. Ferner stellte sich im Rahmen der Anhörung heraus, dass es – anders als beim Kriterium „Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge“ – allgemein als einfacher angesehen wird, einen nachweisbaren Zusammenhang zwischen Entlassungen und der Finanz- und Wirtschaftskrise herzustellen.
Die Mehrheit der Mitgliedstaaten, die sich an der Konsultation beteiligten, sprach sich dafür aus, die „Krisen-Ausnahmeregelung“ bis Ende 2013 zu verlängern, um weiterhin über die Möglichkeit zu verfügen, EGF-Unterstützung für Entlassungen aufgrund der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise zu beantragen. Als Argumente für eine solche Verlängerung wurde unter anderem Folgendes angeführt: Die EGF-Unterstützung hat die Fähigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verbessert, doch die Folgen der Wirtschaftskrise werden auch nach 2011 noch zu spüren sein. Ferner wurden die Mitgliedstaaten zu unterschiedlichen Zeitpunkten von der Krise getroffen, und die Krise wird sich auch weiterhin erheblich auf die Beschäftigungssituation auswirken. Zudem wurde hervorgehoben, dass eine Verlängerung um zwei Jahre noch keine Entscheidung über die Zukunft des Instruments nach 2013 vorwegnimmt.
In Bezug auf die Möglichkeit, einen Kofinanzierungssatz von 65 % in Anspruch zu nehmen (Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006), ergab die Anhörung, dass dieser erhöhte Kofinanzierungssatz die Entscheidung zur Beantragung der EGF-Unterstützung aus verschiedenen Gründen erleichtert hat. Durch die zusätzlichen 15 Prozentpunkte habe man den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in entsprechendem Umfang zusätzliche Unterstützung zukommen lassen können. Ferner sei die Kluft zwischen dem ESF- und dem EGF-Satz für diejenigen Mitgliedstaaten verringert worden, die höhere Sätze bei der Beantragung von ESF-Mitteln erhalten könnten. Ohne Erhöhung des EGF-Satzes hätten diese Staaten keine Anträge auf EGF-Unterstützung eingereicht. Die nationale Kofinanzierung wurde weiter als problematisch angesehen; aufgrund der Verringerung von 50 % auf 35 % habe sich dieses Problem jedoch etwas entschärft. Die überwiegende Mehrheit der Mitgliedstaaten hielt die Anwendung des 65 %-Satzes während der Krise für angemessen und sprach sich dafür aus, diesen erhöhten Satz bis Ende 2013 beizubehalten.
Die Ergebnisse dieser Anhörungen sind in die vorgeschlagene Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 eingeflossen.
· Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.
· Folgenabschätzung
Für diesen Vorschlag wurde keine Folgenabschätzung durchgeführt.
3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS
· Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
Die befristete Ausnahmeregelung zur Ausdehnung des Anwendungsbereichs des EGF auf die Unterstützung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden, soll verlängert werden. Hierzu wird das in Artikel 1 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 genannte Datum durch „31. Dezember 2013“ ersetzt. Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 verlängert sich durch diese Änderung automatisch auch die Anwendung des erhöhten Kofinanzierungssatzes von 65 % bis zum gleichen Datum.
· Rechtsgrundlage
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 175 Absatz 3.
· Subsidiaritätsprinzip
Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der EU fällt.
Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten nicht hinreichend verwirklicht werden. Sie sind nur durch die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zu erreichen.
Die Solidaritätsziele des Vorschlags können aus den nachstehenden Gründen besser durch Maßnahmen der Union erreicht werden:
Der EGF, ein Finanzierungsinstrument der EU, kann nur durch eine Gesetzesinitiative auf EU-Ebene an die derzeitige wirtschaftliche und finanzielle Lage angepasst werden.
In ihrem Legislativvorschlag stützt sich die Kommission auf die aktuellen Bewertungen der Mitgliedstaaten zur wirtschaftlichen und finanziellen Lage sowie auf die Wirtschaftsprognosen für den Zeitraum 2012-2013. Diese unterscheiden sich erheblich von den Bewertungen und Prognosen, die Ende 2008/Anfang 2009 zur Verfügung standen, als die befristeten krisenbedingten Änderungen in die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 aufgenommen wurden.
Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.
· Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:
Die vorgeschlagene Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geht nicht über das hinaus, was notwendig ist, um die Funktionsweise des EGF an die aktuellen Prognosen zur Entwicklung der Finanz- und Wirtschaftskrise und zu deren Auswirkungen auf die Beschäftigungssituation und die Haushaltsdefizite der Mitgliedstaaten anzupassen. Konkret wird (1) die Möglichkeit beibehalten, Anträge auf EGF-Unterstützung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einzureichen, die infolge der Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden, und (2) der Höchstsatz für die EGF-Kofinanzierung bei 65 % (statt 50 %) belassen.
Diese krisenbedingte Ausnahmeregelung gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, EGF-Unterstützung für infolge der Krise entlassene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu beantragen, wenn ein nachweisbarer Zusammenhang zwischen den Entlassungen und der Krise hergestellt werden kann. Es liegt auf der Hand, dass diese Möglichkeit nicht in Anspruch genommen wird, wenn keine solchen Fälle auftreten.
Im Vergleich zu den Anforderungen der geltenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 bringt der Vorschlag keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten mit sich.
· Wahl des Instruments
Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.
Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen:
Eine Verordnung ist das geeignete Rechtsinstrument zur Änderung einer bestehenden Verordnung.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[13] darf die jährliche Mittelausstattung des EGF 500 Mio. EUR nicht überschreiten.
Mit Blick auf die bislang gestellten Anträge[14] auf EGF-Unterstützung ist nicht davon auszugehen, dass die vorgeschlagene Verlängerung der „Krisen-Ausnahmeregelung“ in der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 dazu führt, dass dieser Jahreshöchstbetrag überschritten wird. Konkret lag das Volumen der Anträge 2007 bei 51,8 Mio. EUR und 2008 bei 20,6 Mio. EUR. 2009 wurden EGF-Fördermittel in Höhe von insgesamt 131,7 Mio. EUR beantragt, wovon 75 % auf krisenbedingte und 25 % auf handelsbezogene Anträge entfielen. Im Jahr 2010 betrug die Summe der beantragten EGF-Fördermittel 132,5 Mio. EUR; der Anteil der krisenbedingten Anträge lag bei 87 % und derjenige der handelsbezogenen Anträge bei 13 %.
2011/0147 (COD)
Vorschlag für
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[15],
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[16],
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006[17] wurde der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (im Folgenden „EGF“) eingerichtet, um die EU in die Lage zu versetzen, Solidarität gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu zeigen, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung arbeitslos geworden sind, und diesen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Unterstützung zu gewähren.
(2) Als Teil der Maßnahmen der EU zur Bewältigung der Finanz- und Wirtschaftskrise wurde die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 durch die Verordnung (EG) Nr. 546/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009[18] abgeändert, um im Rahmen einer befristeten Ausnahmeregelung den Anwendungsbereich des EGF auf krisenbedingte Entlassungen auszudehnen und den EGF-Kofinanzierungssatz anzuheben.
(3) Angesichts der derzeitigen wirtschaftlichen und finanziellen Lage in der EU sollte diese Ausnahmeregelung vor ihrem Ablauf am 30. Dezember 2011 verlängert werden.
(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 sollte daher entsprechend geändert werden –
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 1 Absatz 1a Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 erhält folgende Fassung:
„Diese Ausnahmeregelung gilt für alle Anträge, die bis zum 31. Dezember 2013 eingereicht werden.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
FINANZBOGEN ZU VORSCHLÄGEN FÜR RECHTSAKTE
1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
1.2. Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur
1.3. Art des Vorschlags/der Initiative
1.4. Ziel(e)
1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.6. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkung(en)
1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung
2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN
2.1. Monitoring und Berichterstattung
2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem
2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1. Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)
3.2. Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben
3.2.1. Übersicht
3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel
3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
3.2.4. Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen
3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter
3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
FINANZBOGEN ZU VORSCHLÄGEN FÜR RECHTSAKTE
1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung
1.2. Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur[19]
ABB-Tätigkeit: Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Managementplan 2010 der GD EMPL
1.3. Art des Vorschlags/der Initiative
¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme.
¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme[20].
X Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme.
¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.
1.4. Ziel(e) 1.4.1. Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte(s) mehrjährige(s) strategische(s) Ziel(e) der Kommission
Der Vorschlag fällt unter die Leitinitiative „Eine integrierte Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung“, die Teil der Strategie Europa 2020 für nachhaltiges, intelligentes und integratives Wachstum ist.
1.4.2. Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)
Einzelziel Nr. 1: Beibehaltung der Erwerbsbeteiligung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die aufgrund der Veränderungen im Welthandelsgefüge bzw. der Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden.
Einzelziel Nr. 2: Sensibilisierung der Allgemeinheit für den EGF als Ausdruck der Solidarität.
ABM/ABB-Tätigkeit(en): Europäischer Fonds zur Anpassung an die Globalisierung (EGF)
1.4.3. Erwartete(s) Ergebnis(se) und Auswirkung(en)
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken dürfte.
Der Vorschlag wird es der Europäischen Union ermöglichen, im Rahmen des EGF weiter aktive Arbeitsmarktmaßnahmen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu unterstützen, die aufgrund der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden, und zwar mit einem Kofinanzierungssatz von 65 %. Zudem wird dieser Kofinanzierungssatz auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zugute kommen, die aufgrund der Globalisierung des Handels entlassen wurden.
1.4.4. Leistungs- und Erfolgsindikatoren
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.
- Anzahl der eingegangenen Anträge auf EGF-Unterstützung
- Anzahl der entlassenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, auf die die EGF-Unterstützung ausgerichtet ist
- Anzahl der entlassenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach der Teilnahme an EGF-geförderten Maßnahmen wieder in das Erwerbsleben eingegliedert wurden
1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf
Aufgrund der Finanz- und Wirtschaftskrise wurde die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 im Jahr 2009 geändert, um eine befristete krisenbedingte Ausnahmeregelung einzuführen. Diese Ausnahmeregelung läuft am 30. Dezember 2011 aus. Neuesten Prognosen zufolge werden die Folgen der Krise, insbesondere ihre negativen Auswirkungen auf das Tempo des Strukturwandels, die Arbeitsplatzschaffung und die Arbeitslosenquote noch mindestens bis Ende 2012 zu spüren sein. Daher soll es der vorliegende Vorschlag dem EGF ermöglichen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden, bis zum 31. Dezember 2013 zu unterstützen, und zwar mit einem Kofinanzierungssatz von 65 %.
1.5.2. Mehrwert durch die Intervention der EU
Die EGF-Unterstützung vonseiten der EU kann die nationale Förderung für die Wiedereingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ergänzen, die infolge der Globalisierung des Handels oder der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden. Die bisher mit dem EGF gesammelten Erfahrungen deuten darauf hin, dass die EU-Beteiligung eine besser auf die Bedürfnisse zugeschnittene, längerfristige Unterstützung ermöglicht, die oft Maßnahmen umfasst, die ohne EU-Mittel nicht hätten angeboten werden können.
1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse
Nähere Angaben zu den seit der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 gesammelten Erfahrungen siehe Begründung.
1.5.4. Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte
Der EGF und der Europäische Sozialfonds sind kohärente Instrumente, die gemeinsam Synergien freisetzen.
1.6. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkung(en)
– X Vorschlag/Initiative mit befristeter Geltungsdauer
– X Geltungsdauer: 31. Dezember 2011 bis 31. Dezember 2013
– ¨ Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ
¨ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Geltungsdauer
– Umsetzung mit einer anfänglichen Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ
– Vollbetrieb wird angeschlossen
1.7. Vorgeschlagene Methoden der Mittelverwaltung[21]
¨ Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission
¨ Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:
– ¨ Exekutivagenturen
– ¨ von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen[22]
– ¨ nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden
– ¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen von Titel V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung bezeichnet sind
X Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten
¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten
¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten)
Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.
Bemerkungen:
2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und Berichterstattung
Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.
Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 muss die Kommission jedes Jahr dem Europäischen Parlament und dem Rat einen quantitativen und qualitativen Bericht über die im Vorjahr im Rahmen der Verordnung durchgeführten Tätigkeiten vorlegen. Dieser Bericht enthält u. a. die Stellungnahme der Kommission zu ihren Überwachungstätigkeiten im betreffenden Jahr.
Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 muss die Kommission bis Ende 2011 in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Halbzeitevaluierung der Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der durch den EGF erreichten Ergebnisse durchführen. Bis zum 31. Dezember 2014 muss die Kommission eine Ex-post-Evaluierung mit Unterstützung externer Sachverständiger zur Messung der Wirkung des EGF und des damit verbundenen Mehrwerts vornehmen.
2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem 2.2.1. Ermittelte Risiken
Es bestehen die mit der gemeinsamen Verwaltung von EU-Mitteln verbundenen Risiken.
2.2.2. Vorgesehene Kontrollen
Verwaltung und Finanzkontrolle werden durch Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geregelt.
2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.
In Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d sowie Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 ist festgelegt, welche Maßnahmen zur Vorbeugung, Feststellung und Behebung von Unregelmäßigkeiten zu treffen sind.
3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubriken(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)
· Bestehende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.
Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge
Nummer [Bezeichnung…………………………..…] || GM/NGM[23] || von EFTA-Ländern[24] || von Kandidatenländern[25] || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung
1.1 || 04 05 01 Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) 04 01 04 14 Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) – Verwaltungsausgaben 40 02 43 Reserve für den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung || NGM || Nein || Nein || Nein || Nein
· Neu zu schaffende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.
Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge
Nummer [Bezeichnung……………………………..…] || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Kandidatenländern || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung
entfällt || entfällt || […] || Ja/Nein || Ja/Nein || Ja/Nein || Ja/Nein
3.2. Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Nummer ||
GD: EMPL || || || Jahr 2012[26] || Jahr 2013 || INSGESAMT
Operative Mittel PM || || ||
Nummer der Haushaltslinie || Verpflichtungen || (1) || || ||
Zahlungen || (2) || || ||
Nummer der Haushaltslinie || Verpflichtungen || (1a) || || ||
Zahlungen || (2a) || || ||
Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[27] || || ||
Nummer der Haushaltslinie || || (3) || || ||
Mittel INSGESAMT für GD EMPL || Verpflichtungen || =1+1a +3 || || ||
Zahlungen || =2+2a +3 || || ||
Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || ||
Zahlungen || (5) || || ||
Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || ||
Mittel INSGESAMT unter RUBRIK EMPL des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+ 6 || || ||
Zahlungen || =5+ 6 || || ||
Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken betrifft:
Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || ||
Zahlungen || (5) || || ||
Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || ||
Mittel INSGESAMT unter Rubrik 1 bis 4 des mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag) || Verpflichtungen || =4+ 6 || || ||
Zahlungen || =5+ 6 || || ||
Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || „Verwaltungsausgaben“
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|| || || Jahr 2012 || Jahr 2013 || INSGESAMT
GD: EMPL ||
Personalausgaben || Keine Auswirkungen || Keine Auswirkungen ||
Sonstige Verwaltungsausgaben || || ||
GD EMPL INSGESAMT || Mittel || || ||
Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || || ||
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|| || || Jahr N[28] || Jahr N+1 || INSGESAMT
Mittel INSGESAMT unter Rubrik 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || || ||
Zahlungen || || ||
3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel
– X Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.
– ¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:
Verpflichtungsermächtigungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr 2012 || Jahr 2013 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT ||
||
Art der Ergebnisse[29] || Durchschnittskosten || Anzahl Ergebnisse || Kosten || Anzahl Ergebnisse || Kosten || Anzahl Ergebnisse || Kosten || Anzahl Ergebnisse || Kosten || Anzahl Ergebnisse || Kosten || Gesamtzahl Ergebnisse || Gesamt- kosten ||
EINZELZIEL Nr. 1 ...[30] || || || || || || || || || || || || ||
- Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || ||
- Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || ||
- Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || ||
Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || || || || || || || || || || || || ||
EINZELZIEL Nr. 2 ... || || || || || || || || || || || || ||
- Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || ||
Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2 || || || || || || || || || || || || ||
GESAMTKOSTEN || || || || || || || || || || || || ||
3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.3.1. Übersicht
– X Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
– ¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|| Jahr 2012[31] || Jahr 2013 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT
RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || ||
Personalausgaben || || || ||
Sonstige Verwaltungsausgaben || || || ||
Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || ||
Außerhalb der RUBRIK 5[32] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || ||
Personalausgaben || || ||
Sonstige Verwaltungsausgaben || || ||
Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || ||
INSGESAMT || || || || || ||
3.2.3.2. Erwarteter Personalbedarf
– ¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
– X Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:
Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit höchstens einer Dezimalstelle)
|| Jahr 2012 || Jahr 2013 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen
XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || || ||
XX 01 01 02 (in den Delegationen) || ||
XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || ||
10 01 05 01 (direkte Forschung) || ||
XX 01 02 01 (AC, INT, ANS der Globaldotation) || ||
XX 01 02 02 (AC, INT, JED, AL und ANS in den Delegationen) || ||
XX 01 04 yy[33] || - am Sitz[34] || ||
- in den Delegationen || ||
XX 01 05 02 (AC, INT, ANS der indirekten Forschung) || ||
10 01 05 02 (AC, INT, ANS der direkten Forschung) || ||
Sonstige Haushaltslinie (bitte angeben) || ||
INSGESAMT || || || || ||
XX steht für den jeweiligen Titel bzw. Politikbereich
Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder durch GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden könnten.
Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:
Beamte und Zeitbedienstete ||
Externes Personal ||
3.2.4. Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen
– X Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.
– ¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.
Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.
entfällt
– ¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[35].
Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.
entfällt
3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter
– X Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
– Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:
Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|| Jahr 2012 || Jahr 2013 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || Insgesamt-
Geldgeber/kofinanzierende Organisation || || || || || ||
Kofinanzierung INSGESAMT || || || || || ||
3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
– X Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
– ¨ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar
¨ auf die Eigenmittel
¨ auf die sonstigen Einnahmen.
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Einnahmenlinie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || ||
Jahr 2012 || Jahr 2013 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen ||
Artikel …………. || || || || || || ||
Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an.
entfällt
Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.
entfällt
[1] ABl. L 48 vom 22.2.2008, S. 82.
[2] KOM(2008) 800 vom 26.11.2008.
[3] ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 26.
[4] Zurückgezogene oder abgelehnte Anträge ausgenommen.
[5] http://ec.europa.eu/economy_finance/publications/european_economy/forecasts_en.htm
[6] Ibid.
[7] KOM(2011) 11 vom 12.1.2011.
[8] Entschließung des Europäischen Parlaments (2010/2072(INI)).
[9] Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12).
[10] KOM(2010) 2020 vom 3.3.2010.
[11] Beschluss des Rates vom 21. Oktober 2010 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 308 vom 24.11.2010, S. 46).
[12] KOM(2008) 868 vom 16.12.2008.
[13] ABl. L 139 vom 14.6.2006, S. 1.
[14] Zurückgezogene und abgelehnte Anträge ausgenommen.
[15] ABl. C […] vom […], S. […].
[16] ABl. C […] vom […], S. […].
[17] ABl. L 48 vom 22.2.2008, S. 82.
[18] ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 26.
[19] ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.
[20] Im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 Buchstaben a bzw. b der Haushaltsordnung.
[21] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Webseite BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html
[22] Im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung.
[23] GM= Getrennte Mittel / NGM= Nicht getrennte Mittel.
[24] EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
[25] Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.
[26] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
[27] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
[28] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
[29] Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B.: Austausch von Studierenden, gebaute Straßenkilometer…).
[30] Wie in Ziffer 1.4.2. („Einzelziele…“) beschrieben.
[31] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
[32] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
[33] Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
[34] Insbesondere für die Strukturfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und den Europäischen Fischereifonds (EFF).
[35] Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.
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