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Document 52011DC0636
COMMUNICATION FROM THE COMMISSION TO THE EUROPEAN PARLIAMENT, THE COUNCIL, THE EUROPEAN ECONOMIC AND SOCIAL COMMITTEE AND THE COMMITTEE OF THE REGIONS A COMMON EUROPEAN SALES LAW TO FACILITATE CROSS-BORDER TRANSACTIONS IN THE SINGLE MARKET
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN EIN GEMEINSAMES EUROPÄISCHES KAUFRECHT ZUR ERLEICHTERUNG GRENZÜBERGREIFENDER GESCHÄFTE IM BINNENMARKT
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN EIN GEMEINSAMES EUROPÄISCHES KAUFRECHT ZUR ERLEICHTERUNG GRENZÜBERGREIFENDER GESCHÄFTE IM BINNENMARKT
/* KOM/2011/0636 endgültig */
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN EIN GEMEINSAMES EUROPÄISCHES KAUFRECHT ZUR ERLEICHTERUNG GRENZÜBERGREIFENDER GESCHÄFTE IM BINNENMARKT /* KOM/2011/0636 endgültig */
1.
Hintergrund
Eine der bedeutendsten Leistungen der
Europäischen Union ist der Binnenmarkt mit seinen
500 Mio. Verbrauchern. In einem Raum ohne Binnengrenzen wie der
Europäischen Union können sich Bürger wie Unternehmen dank der Grundfreiheiten,
die für sie im Binnenmarkt gelten, ungehindert bewegen und Rechtsgeschäfte
aller Art tätigen. Der stetige Abbau der Schranken zwischen den
EU-Mitgliedstaaten hat den Bürgern zahlreiche Vorteile gebracht – wie die
Reisefreiheit und die Möglichkeit, im Ausland zu studieren oder zu arbeiten.
Als Verbraucher profitieren sie von diversen wirtschaftlichen Vorteilen wie
niedrigeren Flugpreisen und Roaminggebühren und der Möglichkeit, auf ein
größeres Warenangebot zuzugreifen. Unternehmer, die Waren einführen oder
ausführen oder Dienstleistungen erbringen, haben die Möglichkeit, ihr Geschäft
über Landesgrenzen hinaus auszuweiten oder Niederlassungen im Ausland zu
gründen. Auf diese Weise können sie sich die Größenvorteile und größeren
Geschäftsmöglichkeiten zunutze machen, die ihnen der Binnenmarkt bietet. Trotz dieser beeindruckenden Erfolgsbilanz
sind nicht alle Schranken zwischen den EU-Ländern beseitigt. Bürger und
Unternehmen können deshalb die Möglichkeiten des Binnenmarkts und insbesondere
des grenzübergreifenden Handels nicht immer voll ausschöpfen. Viele dieser
Hindernisse sind durch Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen
Rechtsordnungen bedingt. Eines der Haupthindernisse für den grenzübergreifenden
Handel sind die Unterschiede zwischen den Vertragsrechtssystemen der
27 EU-Mitgliedstaaten. Allen wirtschaftlichen Transaktionen liegt ein
Vertrag zugrunde. Deshalb sind unterschiedliche Regelungen über das
Zustandekommen oder die Beendigung eines Vertrags, über die Rechte bei
Lieferung eines mangelhaften Produkts oder über die Höhe der Verzugszinsen im
Alltag der Unternehmer und Verbraucher gleichermaßen spürbar. Unternehmen
entstehen durch diese Unterschiede zusätzliche Komplikationen und Kosten,
insbesondere wenn sie ihre Produkte und Dienstleistungen in mehrere EU-Mitgliedstaaten
exportieren wollen. Für Verbraucher ist es aufgrund dieser Unterschiede
schwieriger, im Ausland einzukaufen. Dies macht sich vor allem bei Käufen über
das Internet bemerkbar. ·
Vertragsrechtsbedingte Hindernisse für Unternehmen Vertragsrechtsbedingte Hindernisse können sich
für Unternehmen, die ein Engagement im Ausland erwägen, nachteilig auswirken
und sie vom Eintritt in neue Märkte abhalten. Ein Unternehmen, das beschließt,
seine Produkte Unternehmen oder Verbrauchern in anderen EU-Ländern anzubieten,
sieht sich aufgrund der Vielzahl der Vertragsrechtssysteme in der EU einer
komplexen Rechtslage gegenüber. Ganz zu Anfang muss daher geklärt werden,
welches Recht Anwendung findet. Findet ausländisches Recht Anwendung, muss der
Unternehmer rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, um sich mit den
einschlägigen Anforderungen vertraut zu machen, und gegebenenfalls seine
Allgemeinen Geschäftsbedingungen anpassen. Im Online-Handel muss der
Unternehmer unter Umständen auch seine Website den zwingenden rechtlichen
Anforderungen im Bestimmungsland anpassen. Bei Geschäften zwischen Unternehmen
und Verbrauchern setzen Unternehmer die Schwierigkeiten beim Umgang mit
ausländischem Vertragsrecht an die erste, bei Geschäften zwischen Unternehmen
an die dritte Stelle der Handelshemmnisse.[1] Die Überwindung dieser Hürden ist mit
Transaktionskosten verbunden. Diese wirken sich am stärksten auf KMU,
insbesondere auf Klein- und Kleinstunternehmen, aus, da die Kosten für den
Eintritt in mehrere Auslandsmärkte im Verhältnis zu ihrem Umsatz besonders hoch
sind. Der Export in einen anderen Mitgliedstaat kann ein Kleinstunternehmen bis
zu 7 % seines Jahresumsatzes kosten. Bei vier Mitgliedstaaten können die
Kosten 26 % seines Jahresumsatzes ausmachen.[2]
Unternehmen, die sich aufgrund der Vertragsrechtsproblematik von
Auslandsgeschäften abhalten lassen, entgehen demgegenüber im Intra-EU-Handel
jedes Jahr mindestens 26 Mrd. EUR.[3] ·
Vertragsrechtsbedingte Hindernisse für Verbraucher 44 % der
Verbraucher geben an, dass sie die Ungewissheit über ihre Rechte vom Einkauf in
anderen EU-Ländern abhält.[4]
Ein Drittel der Verbraucher würde online in einem anderen EU-Staat einkaufen,
wenn es einheitliche europäische Vorschriften gäbe[5]; derzeit
sind es nur 7 %[6].
Ihre Zurückhaltung lässt sich häufig mit der Besorgnis erklären, dass sie nicht
wissen, was sie tun können, wenn etwas schief läuft, und welche Rechte sie
haben, wenn sie Waren in einem anderen Land kaufen. Verbraucher hingegen, die
positiv eingestellt sind und aktiv – vor allem über das Internet – nach
Angeboten in anderen EU-Ländern suchen, stoßen oft auf Ablehnung bei der
Bestellung, weil das Unternehmen nicht ins Ausland verkaufen oder liefern will.
Mindestens 3 Mio. Verbraucher haben diese Erfahrung im Laufe eines Jahres
bereits gemacht. In der Praxis gehen mehr Versuche, im Ausland online
einzukaufen, fehl, als dass sie gelingen,[7] und oft endet der Versuch mit der
enttäuschenden Nachricht „Dieses Produkt ist für Ihr Land nicht verfügbar“. Die Kommission will die noch verbleibenden
Hindernisse im grenzübergreifenden Handel beseitigen, um Unternehmen den
Geschäftsabschluss im Ausland und Verbrauchern das Einkaufen im Ausland zu
erleichtern. Es hat sich gezeigt, dass der Handel zwischen EU-Ländern mit
ähnlichen oder vergleichbaren Rechtsordnungen (wie Ländern mit Common Law oder
unter den nordischen Ländern) um 40 % höher ist als der Handel zwischen
Ländern, denen diese gemeinsame Grundlage fehlt.[8] Vor diesem Hintergrund nahm die Europäische
Kommission ein Rechtsinstrument zur Einführung eines Europäischen
Vertragsrechts in ihr Arbeitsprogramm für 2011[9] auf und wies in einem Schreiben von
Präsident José Manuel Barroso an den Präsidenten des Europäischen Parlaments
Jerzy Buzek ausdrücklich auf dieses Vorhaben hin[10]. Die
Notwendigkeit, die durch Unterschiede im Vertragsrecht bedingten Hindernisse zu
überwinden, wird auch in der Strategie Europa 2020[11] sowie in
einer Reihe anderer Strategiepapiere der EU angesprochen. Hierzu zählen der Aktionsplan
zur Umsetzung des Stockholmer Programms[12], die Digitale Agenda für Europa[13], die zur
Förderung der digitalen Wirtschaft u. a. die Einführung eines fakultativen
Vertragsrechtsinstruments vorsieht, die Überprüfung des „Small Business Act“
für Europa[14],
die auf die Überwindung der Hindernisse einschließlich der
vertragsrechtsbedingten Unterschiede gerichtet ist, die das Wachstumspotenzial
der KMU beschränken, und die Binnenmarktakte[15], in der
auf ein Rechtsinstrument Bezug genommen wird, das den grenzübergreifenden
Geschäftsverkehr erleichtern soll. Auch im Jahreswachstumsbericht, der
das erste Europäische Semester einleitete, wird auf die Möglichkeiten
hingewiesen, die ein Europäisches Vertragsrecht zur Förderung von Wachstum und
Handel im Binnenmarkt bietet.[16]
Der polnische Ratsvorsitz hat dementsprechend den weiteren Arbeiten an einem
Europäischen Vertragsrecht für die zweite Jahreshälfte 2011 Vorrang eingeräumt.[17]
1.1.
Der derzeitige Rechtsrahmen
Die rechtlichen Rahmenbedingungen in der EU
zeichnen sich gegenwärtig durch ein Nebeneinander unterschiedlicher nationaler
Vertragsrechtssysteme aus. Das EU-Recht enthält eine Reihe gemeinsamer
Bestimmungen, die häufig dazu dienen, ein bestimmtes Problem zu regeln, doch
wie Anhang 1 zeigt, gelten diese harmonisierten Bestimmungen nur für einen
kleinen Teil des Vertragsrechts und lassen den Mitgliedstaaten, da, wo sie
Anwendung finden, in der Regel einen beträchtlichen Spielraum, auf andere
Vorschriften zurückzugreifen. Es gibt im europäischen Binnenmarkt keine
einheitliche, umfassende Vertragsrechtsregelung, auf die sich Unternehmen und
Verbraucher im grenzübergreifenden Handel stützen könnten. ·
Kollisionsnormen Um die Rechtssicherheit im grenzübergreifenden
Geschäftsverkehr zu verbessern, hat die EU einheitliche Kollisionsnormen eingeführt.
Nach der Verordnung Rom I über das auf vertragliche Schuldverhältnisse
anzuwendende Recht können die Vertragsparteien das auf ihren Vertrag
anzuwendende Recht wählen und entscheiden, welches Recht ohne Rechtswahl
Anwendung findet.[18]
Kollisionsnormen sind allerdings nicht dazu angetan, Unterschiede
materiellrechtlicher Art zu beseitigen. Sie dienen lediglich der Bestimmung des
einzelstaatlichen materiellen Rechts, das auf ein grenzübergreifendes Geschäft
Anwendung findet, für das mehrere einzelstaatliche Rechtsordnungen maßgebend
sein können. Zudem muss bei Verbraucherverträgen der
Unternehmer, der seine Tätigkeit gemäß Artikel 6 Absatz 2 der
Verordnung Rom I auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausrichtet –
z. B. durch Einrichtung einer Website in der dortigen Landessprache, durch
Angabe der Preise in der Währung des Verbrauchers oder durch Verwendung eines
anderen Domänennamens der obersten Stufe – die im Wohnsitzstaat des
Verbrauchers geltenden zwingenden Verbraucherschutzvorschriften einhalten. Der
Unternehmer kann entweder das Recht des Verbrauchers zur Gänze anwenden oder
ein anderes Recht – in der Praxis ist dies meist das Recht seines eigenen
Staats – wählen. Aber auch wenn er das Recht seines eigenen Staats wählt, muss
er den zwingenden Verbraucherschutzvorschriften im Wohnsitzstaat des
Verbrauchers nachkommen, wenn diese ein höheres Schutzniveau vorsehen.
Infolgedessen muss der Unternehmer seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter
Umständen den Anforderungen einzelner Länder anpassen. ·
Materielles Recht Die EU hat wichtige Schritte unternommen, um
die Unterschiede im materiellen Recht im Wege der Harmonisierung zu reduzieren,
insbesondere beim Verbraucherrecht. Diese Harmonisierung erstreckt sich jedoch
nicht auf den gesamten Lebenszyklus eines Vertrags und enthebt ein Unternehmen
daher nicht der Notwendigkeit, die Vertragsrechtssysteme seiner Lieferländer zu
berücksichtigen. Auch sind die Harmonisierungsmaßnahmen vorwiegend auf
Geschäfte zwischen Unternehmen und Verbrauchern beschränkt. Bei Verbraucherverträgen hat das EU-Recht zu einer deutlichen Verbesserung des
Verbraucherschutzes geführt. Trotz der Fortschritte, die dank der unlängst
angenommenen Verbraucherrechte-Richtlinie bei der Annäherung des
einzelstaatlichen Rechts erzielt wurden, ist jedoch klar, dass dem Konzept der
Vollharmonisierung im Bereich des Verbraucher- und Vertragsrechts politische
Grenzen gesetzt sind. Dies zeigt sich daran, dass die Richtlinien zu unfairen
Vertragsbestimmungen und Abhilfen bei Leistungsstörungen in Kaufverträgen[19], die es
den Mitgliedstaaten gestatten, den Kernbestand an harmonisierten Rechten in
unterschiedlichem Maße weiterzuentwickeln, vom Europäischen Parlament und Rat
beibehalten wurden. Bei Unternehmerverträgen gibt es nur wenige vertragsrechtliche Aspekte, die auf EU-Ebene
materiellrechtlich geregelt sind. Ein Beispiel hierfür ist die Richtlinie zur
Bekämpfung des Zahlungsverzugs[20],
die die Festlegung des bei Zahlungsverzug anzuwendenden Zinssatzes
vereinheitlicht, den Mitgliedstaaten aber die Möglichkeit lässt, für den
Gläubiger günstigere Vorschriften anzuwenden. Auf internationaler Ebene wurde
mit dem UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf
(Wiener Übereinkommen) 1980 eine umfassendere Regelung für Unternehmerverträge
eingeführt. Das Wiener Übereinkommen ist jedoch nicht von allen Mitgliedstaaten
ratifiziert worden und gilt nicht im Vereinigten Königreich, Irland, Portugal
und Malta. Es umfasst auch nicht den ganzen Lebenszyklus eines Vertrags und
sieht keinen Mechanismus vor, der die einheitliche Anwendung des Übereinkommens
sicherstellen könnte. Im UN-System gibt es keine verbindliche
Rechtsprechungsinstanz wie den Gerichtshof der Europäischen Union, so dass die
einzelstaatlichen Gerichte das Übereinkommen unterschiedlich auslegen können.
Nur relativ wenige Unternehmen machen von dem Wiener Übereinkommen Gebrauch[21].
1.2.
Handlungsbedarf auf Ebene der Europäischen Union
Die EU arbeitet
schon seit zehn Jahren an einem europäischen Vertragsrecht. 2001 hatte die
Kommission auf der Grundlage ihrer Mitteilung zum europäischen Vertragsrecht[22] eine
umfassende Konsultation der Öffentlichkeit zu den Schwierigkeiten eingeleitet,
die sich aus den Unterschieden zwischen dem Vertragsrecht der Mitgliedstaaten
ergeben. 2003 folgte dann ein Aktionsplan[23], in dem die Kommission die Einführung eines
Gemeinsamen Referenzrahmens mit gemeinsamen Grundsätzen, Definitionen und
Standardvorschriften vorschlug, den der Unionsgesetzgeber bei der Erarbeitung
neuer oder der Änderung bestehender Regelungen heranziehen würde. Auf diese
Weise würden Qualität und Kohärenz des europäischen Vertragsrechts verbessert. In der Folge
stellte die Kommission eine Finanzhilfe für den Aufbau eines internationalen
akademischen Netzes zur Verfügung, das mit Rechtsrecherchen für den Gemeinsamen
Referenzrahmen betraut wurde. Auf der Grundlage dieser Arbeiten, die Ende 2008
abgeschlossen wurden, wurde der Draft Common Frame of Reference[24] als
akademischer Text veröffentlicht[25].
Parallel dazu arbeiteten die Association Henri Capitant des Amis de la Culture
Juridique Française und die Société de Législation Comparée gemeinsame
Vertragsgrundsätze (Principes Contractuels Communs)[26] aus. Am 1. Juli
2010 leitete die Kommission auf der Grundlage eines Grünbuchs eine
sechsmonatige öffentliche Konsultation zu den verschiedenen Optionen ein, wie
das Vertragsrecht in der EU kohärenter gestaltet werden könnte. In diesem
Grünbuch wurden verschiedene politische Optionen vorgestellt. Zu diesen
Optionen zählten u. a. eine „Toolbox“ für den Gesetzgeber mit
einheitlichen vertragsrechtlichen Definitionen, Grundsätzen und
Standardvorschriften, eine Verordnung, die das einzelstaatliche Vertragsrecht
durch ein europäisches Vertragsrecht ersetzen würde, und eine fakultative
Regelung auf EU-Ebene, die als Alternative zum bestehenden einzelstaatlichen
Vertragsrecht von den Vertragsparteien gewählt werden könnte. Bei der
Kommission gingen im Rahmen dieser Konsultation 320 Stellungnahmen ein.[27] Die
„Toolbox“ wurde in mehreren Stellungnahmen positiv bewertet. Option 4
(fakultatives europäisches Vertragsrechtsinstrument) stieß sowohl für sich
genommen als auch in Verbindung mit einer „Toolbox“ auf Zustimmung, sofern
bestimmte Voraussetzungen erfüllt wären, wie ein hohes Verbraucherschutzniveau
und klare, benutzerfreundliche Formulierungen. Die Kommission
hatte zuvor mit Beschluss vom 26. April 2010[28] eine
Expertengruppe zum europäischen Vertragsrecht eingesetzt, der ehemalige
Richter, Rechtswissenschaftler und Vertreter anderer Rechtsberufe angehörten.
Diese Gruppe wurde auf der Grundlage der bisherigen Forschungsarbeiten mit der
Ausarbeitung einer Durchführbarkeitsstudie für ein künftiges Instrument zum
europäischen Vertragsrecht betraut, das die wichtigsten Fragen regeln soll, die
sich bei grenzübergreifenden Geschäften in der Praxis stellen. Um eine enge
Verbindung zwischen den Arbeiten der Expertengruppe und den Anliegen der
Verbraucher, Unternehmen (vor allem KMU) und der Angehörigen der Rechtsberufe
zu gewährleisten, setzte die Kommission eine Gruppe mit Vertretern der
wichtigsten Interessengruppen ein, die der Sachverständigengruppe mit
praktischen Hinweisen zur Benutzerfreundlichkeit der für die
Durchführbarkeitsstudie entwickelten Regeln zuarbeiten sollte. Die
Durchführbarkeitsstudie wurde am 3. Mai 2011 – als „Toolbox“ für die
weiteren Arbeiten der EU – veröffentlicht. Zu dieser Veröffentlichung lieferten
Interessenvertreter und Rechtsexperten wertvollen Input. Die meisten dieser
120 Beiträge betrafen drei Kernaspekte des Vorschlags:
Benutzerfreundlichkeit, Ausgewogenheit zwischen Unternehmens- und
Verbraucherinteressen, Rechtssicherheit. Die Kommission übernahm zahlreiche
Vorschläge, die eine Verbesserung und Konsolidierung des Vorschlags
ermöglichten. Die Frage der Kommission, ob auch digitale Inhalte in den
Vorschlag einbezogen werden sollten, wurde in den Beiträgen mehrheitlich
positiv beantwortet. Das Europäische Parlament hat die Arbeiten an
dem europäischen Vertragsrecht seit vielen Jahren nachdrücklich unterstützt[29]. Im
Juni 2011 stimmte das Europäische Parlament im Hinblick auf das Grünbuch der
Kommission mit einer Vier-Fünftel-Mehrheit für ein fakultatives EU-weit
geltendes Vertragsrecht, das grenzübergreifende Geschäfte erleichtern würde
(Option 4 des Grünbuchs)[30].
Auch der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss hat sich in einer Stellungnahme
für ein neues fakultatives fortgeschrittenes Vertragsrecht ausgesprochen[31].
2.
Ein fakultatives Gemeinsames Europäisches Kaufrecht
2.1.
Funktionsweise des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts
Nach extensiver Konsultation aller Beteiligten
und unter Berücksichtigung der Folgenabschätzung hat die Kommission
beschlossen, einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments
und des Rates über ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht vorzulegen. Dieser
Vorschlag ist als Beitrag zu mehr Wachstum und Handel im Binnenmarkt gedacht.
Er ist auf Vertragsfreiheit und ein hohes Verbraucherschutzniveau gestützt und
steht im Einklang mit dem Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip. Das
von der Expertengruppe zum europäischen Vertragsrecht und der Gruppe der Interessenvertreter
entwickelte Instrumentarium („Toolbox“) ist Bestandteil dieses Vorschlags, in
den auch die Beiträge der Interessenträger und Sachverständigen eingeflossen
sind. Gegenstand des Vorschlags der Kommission für
ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht ist eine umfassende, einheitliche
Vertragsrechtsregelung, die sich auf den gesamten Lebenszyklus eines Vertrags
erstreckt und als alternatives zweites Vertragsrecht Bestandteil des
mitgliedstaatlichen Rechts würde. Dieses „zweite“ Vertragsrecht ist auf jene
Verträge ausgerichtet, die für den grenzübergreifenden Handel besonders wichtig
sind und bei denen angesichts der festgestellten Handelshemmnisse eindeutig
Handlungsbedarf besteht. Der Vorschlag zeichnet sich durch folgende Merkmale
aus: Ein allen Mitgliedstaaten gemeinsames
Vertragsrecht: Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht
ist als „zweites“ Vertragsrechtssystem gedacht, das in allen Mitgliedstaaten
identisch ist. Es gilt für die gesamte EU. Ein fakultatives System: Die Verwendung des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts ist
freiwillig. Getreu dem Grundsatz der Vertragsfreiheit hat ein Unternehmer die
Wahl, ob er ein Vertragsangebot auf der Grundlage des Gemeinsamen Kaufrechts
unterbreiten will oder ob er weiter das bestehende innerstaatliche Vertragsrecht
anwenden will. Weder Unternehmen noch Verbraucher sind verpflichtet, Verträge
auf der Grundlage des Gemeinsamen Kaufrechts zu schließen. Ausrichtung auf Kaufverträge: Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht bietet eine eigenständige,
vollständige Regelung für Kaufverträge. Diese wird besonders – aber nicht nur –
für Online-Geschäfte von Nutzen sein. Sie kann auch von Unternehmen genutzt
werden, die Waren und damit verbundene Dienstleistungen anbieten, z. B.
Kücheneinrichtungen. Da der Handel mit Waren den größten Anteil am
Intra-EU-Handel ausmacht,[32]
wird sich die Beseitigung der Hindernisse für den Warenkauf positiv auf den
gesamten Intra-EU-Handel auswirken. Um der zunehmenden Bedeutung der digitalen
Wirtschaft Rechnung zu tragen und damit das neue Vertragsrecht nicht schon
morgen überholt ist, gilt das Gemeinsame Kaufrecht auch für Verträge über die
Bereitstellung digitaler Inhalte. Das Gemeinsame Kaufrecht kann also auch für
den Kauf von Musik- oder Filmdateien, Software oder Anwendungen verwendet werden,
die vom Internet heruntergeladen werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob
diese Produkte auf einem materiellen Datenträger wie CD oder DVD gespeichert
sind. Beschränkung auf grenzübergreifende
Verträge: Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht ist auf
grenzübergreifende Sachverhalte ausgerichtet, weil es dort aufgrund der
zusätzlichen Transaktionskosten und rechtlichen Komplexität zu Problemen kommt.
Es soll nur dort eingesetzt werden, wo es gebraucht wird, und ist kein
Substitut für das bestehende nationale Vertragsrecht. Es steht im Ermessen der
Mitgliedstaaten, den Anwendungsbereich des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts
zu erweitern. Sie können das Gemeinsame Kaufrecht beispielsweise auch für
Inlandsverträge anbieten, was für Unternehmen, die im Binnenmarkt aktiv sind,
unter Umständen den Vorteil einer weiteren Senkung der Transaktionskosten
hätte. Ausrichtung auf Verbraucherverträge und
Verträge zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist: Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht konzentriert sich auf die
Geschäftsbeziehungen, die im grenzübergreifenden Geschäftsverkehr problematisch
sind, d. h. auf Geschäfte zwischen Unternehmen und Verbrauchern und
Geschäfte zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist. Verträge
zwischen Privatpersonen und Verträge zwischen Unternehmen, von denen keines ein
KMU ist, sind nicht erfasst, da für diese Art von Verträgen derzeit kein
nachweisbarer Handlungsbedarf auf EU-Ebene besteht. Unternehmer haben
schließlich die Möglichkeit, ihre Transaktionskosten durch Anwendung des
Vertragsrechts zu senken, das ihren gemeinsamen Bedürfnissen am besten
entspricht. Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht bietet den Mitgliedstaaten
allerdings die Option, das Gemeinsame Kaufrecht auch für Verträge zwischen
Unternehmen anzubieten, von denen keines ein KMU ist. Die Kommission wird die
Situation in den nächsten Jahren weiter beobachten, um festzustellen, ob
gegebenenfalls ergänzende Legislativmaßnahmen für Verträge zwischen Privaten
und Verträge zwischen Unternehmen erforderlich sind. Identische Verbraucherschutzvorschriften: Mit der Verordnung wird für alle dort geregelten Bereiche ein
einheitliches Verbraucherschutzniveau eingeführt. Bei dieser Harmonisierung
wird dem politischen wie rechtlichen Gebot entsprechend ein hohes
Verbraucherschutzniveau zugrunde gelegt. Am Ende steht eine einheitliche
Regelung, die gewährleistet, dass der Verbraucher, wann immer das Gemeinsame
Kaufrecht verwendet wird, geschützt ist und sich seiner Rechte sicher kann. Umfassende vertragsrechtliche Regelung: Das Gemeinsame Kaufrecht regelt vertragsrechtliche Aspekte, die für
einen grenzübergreifenden Vertrag während seines gesamten Lebenszyklus von
praktischer Bedeutung sind. Hierzu zählen die Rechte und Verpflichtungen der
Parteien, die Abhilfen bei Nichterfüllung, die vorvertraglichen
Informationspflichten, der Abschluss des Vertrags (einschließlich der
Formerfordernisse), das Widerrufsrecht und seine Folgen, die Anfechtung des
Vertrags wegen Irrtums, arglistiger Täuschung oder unfairer Ausnutzung,
Auslegung, Inhalt und Wirkungen des Vertrags, die Beurteilung der Unfairness
einer Vertragsbestimmung und ihre Folgen, Rückabwicklung nach Anfechtung und
Beendigung des Vertrags sowie Verjährung. Geregelt sind auch die im Fall einer
Verletzung von Leistungs- und sonstigen Pflichten verfügbaren Sanktionen.
Aspekte hingegen, die für das einzelstaatliche Vertragsrecht von großer
Bedeutung sind, aber weniger wichtig für grenzübergreifende Verträge, wie die
Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die Rechts- und Sittenwidrigkeit von Verträgen,
die Stellvertretung und die Schuldner- und Gläubigermehrheit, werden im
Gemeinsamen Kaufrecht nicht geregelt. Für sie ist weiterhin das nach der
Verordnung Rom I anwendbare einzelstaatliche Recht maßgebend. Internationale Dimension: Der Vorschlag weist insofern eine internationale Komponente auf, als
nur eine Vertragspartei in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sein muss, um als
Vertragsrecht das Gemeinsame Kaufrecht wählen zu können. Unternehmen können,
wenn sie mit anderen Unternehmen aus der EU oder außerhalb der EU Geschäfte
machen, dieselben Vertragsbestimmungen verwenden. Wenn Unternehmen aus
Drittstaaten bereit sind, ihre Produkte im Binnenmarkt auf der Grundlage des
Gemeinsamen Kaufrechts anzubieten, profitieren die europäischen Verbraucher von
einem größeren Produktangebot und dem durch das Gemeinsame Kaufrecht
garantierten hohen Verbraucherschutzniveau. Die internationale Ausrichtung
eröffnet die Möglichkeit, dass das Gemeinsame Kaufrecht in internationalen Kaufverträgen
zum Standard wird.
2.2.
Wirksamkeit des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts
Die Kommission geht mit ihrem Vorschlag die
Probleme, die sich für Verbraucher und Unternehmen aufgrund der Unterschiede im
Vertragsrecht stellen, in einer Weise an, die den Grundsätzen der
Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität im Vergleich zu anderen
Lösungsmöglichkeiten am besten entspricht. Mit dem Gemeinsamen Europäischen Kaufrecht
wird ein eigenständiges, einheitliches Vertragsrecht geschaffen, das
Unternehmen und Verbrauchern als Option direkt zur Verfügung steht und das mehr
Wirkung entfaltet als rechtlich unverbindliche Optionen wie eine „Toolbox“, die
weder Unternehmern noch Verbrauchern Rechtssicherheit geben könnte. Die
Kombination all dieser Eigenschaften, insbesondere die Tatsache, dass das
Gemeinsame Kaufrecht eine fakultative, aber EU-weit einheitliche Regelung
darstellt, die nur auf grenzübergreifende Sachverhalte Anwendung findet, macht,
dass dieses Kaufrecht geeignet ist, Hürden im grenzübergreifenden Handel zu
überwinden, ohne mit fest verankerten nationalen Rechtssystemen und tief
verwurzelten Traditionen zu kollidieren. Beispielsweise können die
Mitgliedstaaten die unterschiedlichen Verbraucherschutzstandards in ihrem
innerstaatlichen Vertragsrecht im Einklang mit dem EU-Acquis beibehalten. Das
Gemeinsame Europäische Kaufrecht ist als zusätzliche Option zu verstehen, die
nicht an die Stelle der bestehenden Vertragsrechtssysteme treten wird. Diese
legislative Maßnahme geht daher nicht über das hinaus, was nötig ist, um
Unternehmern und Verbrauchern im Binnenmarkt weitere Möglichkeiten zu eröffnen.
Gerade weil das Gemeinsame Kaufrecht nur auf freiwilliger Basis angewandt wird,
bietet es mehr Raum für die Verwirklichung eines einheitlichen, hohen
Verbraucherschutzes. Unternehmen können sich für dieses System entscheiden,
wenn sie mit dem hohen Verbraucherschutz, den dieses System bietet, in
Verbindung gebracht werden möchten, aber sie sind keinesfalls verpflichtet,
ihre Geschäfte auf dieser Grundlage zu tätigen. ·
Vorteile für die Unternehmen Entscheidet sich ein Unternehmer für das
Gemeinsame Europäische Kaufrecht, gilt in seinem Anwendungsbereich nur dieses
Gemeinsame Kaufrecht. Der Unternehmer hätte es deshalb nur mit einem
Vertragsrecht, nämlich dem Gemeinsamen Europäischen Kaufrecht, zu tun. Wenn er
mit einem Verbraucher aus einem anderen Mitgliedstaat einen Vertrag schließt,
bräuchte er das zwingende Recht dieses Mitgliedstaats nicht mehr zu
berücksichtigen. In der Praxis ginge die Initiative zur Verwendung des
Gemeinsamen Kaufrechts vom Verkäufer aus. Der Käufer müsste dem ausdrücklich
zustimmen, bevor ein Vertrag auf dieser Grundlage geschlossen werden könnte. Mithilfe des Gemeinsamen Kaufrechts werden die
Unternehmen ihre Transaktionskosten deutlich senken können. Ein Unternehmer,
der in neue Märkte eintreten will, bräuchte sich nur noch mit einem weiteren
Vertragsrechtssystem – zusätzlich zu dem Vertragsrecht, das er bereits kennt –
vertraut zu machen. Dies bedeutet, dass er die Kosten für den Umgang mit 26 nationalen
Vertragsrechtssystemen spart, die andernfalls anfallen würden, wenn sein
Unternehmen EU-weit tätig ist. Unternehmen können von diesen einfacheren
gemeinsamen Rahmenbedingungen profitieren und sich mit größerer Zuversicht
neuen Märkten zuwenden. Wenn sie an Verbraucher in anderen Ländern verkaufen,
bürgt die Verwendung des Gemeinsamen Kaufrechts für Qualität. Bei Verträgen zwischen Unternehmen hätte die
Verwendung des Gemeinsamen Kaufrechts den Vorteil, dass es KMU die Aushandlung
des anwendbaren Rechts erleichtern würde. Es dürfte einfacher sein, sich auf
ein neutrales Vertragsrecht zu verständigen, das beiden Parteien in der eigenen
Sprache in gleicher Weise zur Verfügung steht. Wenn sie erst einmal mit dem
Gemeinsamen Kaufrecht vertraut sind, würden Unternehmern keine weiteren Kosten
mehr entstehen, gleich, wo sie es anwenden. Da besonders KMU unter den Kosten
leiden, zielt das Gemeinsame Kaufrecht auf Unternehmerverträge ab, bei denen
mindestens eine Partei ein KMU ist. Um sicherzustellen, dass KMU den
größtmöglichen Nutzen aus dem Gemeinsamen Kaufrecht ziehen, möchte die
Kommission die Mitgliedstaaten dazu anregen, ihre Unternehmen mittels
geeigneter Kanäle über das Gemeinsame Kaufrecht und seine Vorteile zu
informieren. Überdies steht es jedem Mitgliedstaat frei, das Gemeinsame
Kaufrecht auch für Verträge zwischen Unternehmen anzubieten, von denen keines
ein KMU ist, wenn er dies für angebracht hält. ·
Vorteile für den Verbraucher Das Gemeinsame Kaufrecht ist so konzipiert,
dass es Verbrauchern ein hohes Schutzniveau bietet, das in allen
Mitgliedstaaten gleich ist und das deshalb als Gütezeichen verstanden werden
kann, dem Verbraucher vertrauen können, wenn sie im Ausland einkaufen. Eines
der besten Beispiele hierfür ist die Bandbreite an Abhilfen, zwischen denen der
Verbraucher frei wählen kann, wenn ihm ein fehlerhaftes Produkt geliefert wird.
Er kann den Vertrag in diesem Fall sofort beenden. Diese Wahlmöglichkeit haben
die meisten Verbraucher in der EU derzeit nicht[33]. Das
hohe Schutzniveau wird das Vertrauen der Verbraucher stärken und sie zum
Einkauf in anderen EU-Staaten ermutigen. Der Vorschlag garantiert im Interesse der
Transparenz, dass der Verbraucher stets informiert wird und der Verwendung des
Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts ausdrücklich zustimmen muss. Der
Unternehmer muss dem Verbraucher ein standardisiertes Informationsblatt
zukommen lassen, das eine Übersicht über die wichtigsten Verbraucherrechte
enthält. Auf diese Weise soll dafür gesorgt werden, dass der Verbraucher seine
grundlegenden Rechte kennt. Gleichzeitig wird so auch die Unsicherheit
beseitigt, die viele Verbraucher vom Einkauf im Ausland abhält. Das
Informationsblatt ist klar und prägnant abgefasst und steht in allen
Amtssprachen der EU zur Verfügung. Es wird Verbrauchern eine Hilfe sein, die
ihren Vertrag nicht lesen, weil er ihnen zu lang oder zu kompliziert ist. Ein breiteres Angebot aus anderen
Mitgliedstaaten wird Verbrauchern in Märkten zugutekommen, die von Unternehmen
derzeit gemieden werden, weil ihnen das Vertragsrecht Probleme bereitet oder
weil sich der Markteintritt wegen der hohen Transaktionskosten für sie nicht
rechnet. Mehr Wettbewerb im Binnenmarkt bedeutet für die Verbraucher eine
größere Produktauswahl und die Aussicht auf niedrigere Preise.
2.3.
Verhältnis zum Acquis
Der Vorschlag ist komplementär zu den
bestehenden Regelungen im Bereich des Verbraucherschutzes. Er greift diese
Regelungen auf und übernimmt sie in ihrem Gehalt, ist aber nicht an das
vorgegebene Mindestschutzniveau gebunden. Da er sich auf grenzübergreifende
Verträge beschränkt, ist er kein Substitut für das allgemein geltende Recht. Es
wird daher weiterhin notwendig sein, Verbraucherschutzvorschriften im Wege der
herkömmlichen Harmonisierung weiterzuentwickeln. Es steht zu erwarten, dass sich
beide Vorgehensweisen parallel entwickeln und sich dabei aneinander orientieren
werden. Der Vorschlag steht mit der EU-Politik in
anderen Bereichen im Einklang. Er sieht beispielsweise vor, dass Unternehmen
alternative Verfahren der Streitbeilegung als wirksame, zeitsparende und
kostengünstige Methode in Erwägung ziehen, um Streitigkeiten außergerichtlich
zu klären. Überdies können Parteien bei Streitigkeiten bis 2000 EUR das
europäische Verfahren für geringfügige Forderungen nutzen, das eingeführt wurde,
um die Beitreibung von Forderungen im Ausland zu erleichtern. Der Vorschlag bietet eine Grundlage für
weitere Initiativen zur Reduzierung der Handelshemmnisse im Binnenmarkt
entweder durch Harmonisierungsrichtlinien oder durch andere geeignete Maßnahmen.
Er enthält eine Reihe kaufrechtlicher Bestimmungen für Verträge über die
Bereitstellung digitaler Inhalte, auf deren Grundlage zu einem späteren
Zeitpunkt eine umfassendere Strategie mit Maßnahmen für den Verbraucherschutz
im digitalen Markt entwickelt werden könnte. Die Verordnung selbst wird
spätestens 2018 überprüft. Dabei wird unter anderem festgestellt, ob der Anwendungsbereich
bei Verträgen zwischen Unternehmen ggf. auszuweiten ist und inwieweit Markt-
und technologische Entwicklungen sowie künftige Entwicklungen des Unionsrechts
zu berücksichtigen sind. Die Kommission wird darüber hinaus
allgemeinere Fragen des Verbraucherrechts wie die Aktualisierung oder
Ausweitung verbraucherrechtlicher Bestimmungen verfolgen – beispielsweise bei
der Überarbeitung der Richtlinie über unfaire Geschäftspraktiken oder der
Richtlinie über irreführende Werbung. Auch mit Geschäftspraktiken der
Unternehmen untereinander und ihrer Bedeutung für die Vertragsgestaltung wird
sie sich weiter befassen.
2.4.
Flankierende Maßnahmen
Im Vorschlag sind ferner Maßnahmen vorgesehen,
die eine wirksame Anwendung und einheitliche Auslegung des Gemeinsamen Europäischen
Kaufrechts garantieren sollen. Die Kommission wird eng mit allen Beteiligten
zusammenarbeiten, um für bestimmte Tätigkeits- oder Handelssparten europäische
Muster-Vertragsbestimmungen auszuarbeiten. Sie folgt damit Empfehlungen des
Europäischen Parlaments, der Wirtschaft, der Rechtsanwender und
Verbraucherorganisationen. Ein Mustervertrag mit Allgemeinen
Geschäftsbedingungen in allen Amtssprachen der Europäischen Union wäre für
Unternehmen hilfreich, die grenzübergreifende Verträge auf der Grundlage des
Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts schließen wollen. Die Kommission wird
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts
mit den Arbeiten beginnen und eine Sachverständigengruppe einsetzen, in der vor
allem die Interessen der Nutzer des Gemeinsamen Kaufrechts vertreten sein
werden. Die Interessenvertreter könnten ihre Kenntnis der Geschäftspraktiken
einbringen und für ihren Wirtschaftssektor auf der Grundlage ihrer praktischen
Erfahrung mit dem Gemeinsamen Kaufrecht Allgemeine Geschäftsbedingungen
ausarbeiten. Im Interesse einer einheitlichen Auslegung und
Anwendung des Gemeinsamen Europäische Kaufrechts ist die Einrichtung einer
öffentlich zugänglichen Datenbank mit der Rechtsprechung sowohl der
einzelstaatlichen Gerichte als auch der Unionsgerichte vorgesehen, die die
Auslegung von Bestimmungen des Gemeinsamen Kaufrechts zum Gegenstand hat. Die
Mitgliedstaaten sollen der Kommission entsprechende gerichtliche Entscheidungen
unverzüglich übermitteln. Die Kommission wird für Rechtsanwender, die
mit dem Gemeinsamen Europäischen Kaufrecht zu tun haben, Schulungen
veranstalten, um zu einer gemeinsamen Lesart der Bestimmungen zu gelangen.[34] 3. Fazit Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht bietet
eine konkrete Lösung für ein konkretes Problem, mit dem Unternehmen und
Verbraucher bei grenzübergreifenden Geschäften im europäischen Binnenmarkt
konfrontiert sind: Kosten und Rechtsunsicherheit. Es ist eine innovative Lösung
im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip, da sie den Unternehmen als
Alternative angeboten wird, ohne in die Rechtstraditionen und die Rechtskultur
der Mitgliedstaaten einzugreifen. Verbraucher profitieren vom Gemeinsamen Europäischen
Kaufrecht nicht nur, weil es durch das hohe Schutzniveau Vertrauen schafft,
sondern auch, weil es niedrigere Preise und eine größere Produktauswahl in
Aussicht stellt. Für Unternehmer reduzieren sich die Transaktionskosten und der
Verwaltungsaufwand, so dass eine Belebung des grenzübergreifenden Handels und
ein stärkeres Wachstum der europäischen Wirtschaft zu erwarten sind. Die Kommission wird eng mit dem Europäischen
Parlament und dem Rat sowie mit den nationalen Parlamenten zusammenarbeiten, um
rechtzeitig zum 20jährigen Jubiläum des Binnenmarkts eine rasche Einigung über
das Gemeinsame Europäische Kaufrecht herbeizuführen. Sie wird ihre
Zusammenarbeit mit allen anderen Beteiligten, insbesondere mit den Nutzern des
Gemeinsamen Kaufrechts (vor allem mit KMU und Verbrauchern) sowie mit den
Rechtsanwendern, fortsetzen, um überall in der Europäischen Union eine breite
Akzeptanz für das Gemeinsame Kaufrecht zu erreichen, denn der Erfolg des
Gemeinsamen Kaufrechts wird angesichts seines fakultativen Charakters letztlich
davon abhängen, ob und in welchem Umfang es für Geschäfte im Binnenmarkt
genutzt wird. ANHANG I EU-Regelungen mit Bezug zum Gemeinsamen Europäischen
Kaufrecht Verträge zwischen Unternehmen und Verbrauchern || Verträge zwischen Unternehmen Vertragsrecht || Verbraucherrechte-Richtlinie || Andere einschlägige EU-Verbraucherrechtsvorschriften || E-Commerce-Richtlinie || E-Commerce-Richtlinie || Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug || Wiener Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf Vorvertragliche Informationen und Verhandlungen || JA || JA || JA || JA || NEIN || NEIN mit wenigen Ausnahmen Vertragsschluss || NEIN || NEIN || JA teilweise || NEIN || NEIN || JA Widerrufsrecht || JA || JA || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN Einigungsmängel || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN Auslegung || NEIN || NEIN (mit einer Ausnahme) || NEIN || NEIN || NEIN || JA Inhalt und Wirkungen || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN mit wenigen Ausnahmen Unfaire Vertragsbestimmungen || NEIN || JA || NEIN || NEIN || JA teilweise || NEIN Verpflichtungen und Abhilfen der Parteien eines Kaufvertrags || NEIN || JA || NEIN || NEIN || NEIN || JA Lieferung und Gefahrübergang || JA || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN || JA Verpflichtungen und Abhilfen der Parteien eines Vertrags über verbundene Dienstleistungen || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN Schadensersatz, festgelegte Zahlungen wegen Nichterfüllung und Zinsen || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN || JA || JA Rückabwicklung || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN || JA Verjährung || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN [1] Eurobarometer 320
(European contract law in business-to-business transactions), 2011, S. 15,
und Eurobarometer 321 (European contract law in business-to-consumer
transactions), 2011, S. 23. In
den USA sieht das anders aus. Trotz der unterschiedlichen Vertragsrechtssysteme
in den 50 US-Bundesstaaten kann ein Unternehmer, der z. B. in Maryland
niedergelassen ist, seine Waren problemlos an einen Verbraucher in Alaska
verkaufen, da der Unternehmer nach US-amerikanischem Recht nur das in Maryland
geltende Vertragsrecht beachten muss, nicht aber das in Alaska geltende
Vertragsrecht. Auch haben sich die Vertragsrechtssysteme der Bundesstaaten dank
des US Uniform Commercial Code stark angenähert. Für US-Unternehmen ist der
Wirtschaftsraum der USA mit seinen 50 Staaten deshalb in
vertragsrechtlicher Hinsicht eher ein Binnenmarkt als die Europäische Union mit
ihren 27 Mitgliedstaaten für EU-Unternehmen. [2] Schätzung anhand von Unternehmensangaben im Rahmen einer
KMU-Umfrage zu den Auswirkungen eines europäischen Vertragsrechts – SME Panel
Survey on the Impacts of European contract law: http://ec.europa.eu/justice/contract/files/report_sme_panel_survey_en.pdf). [3] Eurobarometer 320 (European contract law in business-to-business
transaction), S. 24 und 25. [4] Eurobarometer 299a (Attitudes towards cross-border trade and
consumer protection), S. 10. [5] Eurobarometer 299a, S. 14. [6] Eurobarometer 299a (Attitudes towards cross-border trade and consumer
protection), S. 13. [7] SEK(2010) 385,
Dritte Ausgabe des Verbraucherbarometers, S. 9. Eine Studie zeigt, dass
von 11 000 fingierten Versuchen, Waren im Ausland zu kaufen,
61 % fehlgeschlagen wären. In 50 % der Fälle verweigerte der
Verkäufer die Lieferung in das Land des Bestellers. [8] A. Turrini
und T. Van Ypersele, Traders, courts and the border effect puzzle,
Regional Science and Urban Economics, 40, 2010, S. 82. [9] KOM(2010) 623 endg.,
31.3.2010, S. 7. [10] Vgl. http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=MEMO/10/393&format=HTML&aged=1&language=DE&guiLanguage=en [11] Mitteilung
der Kommission, Europa 2020, Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und
integratives Wachstum, KOM(2010) 2020 endg., 3.3.2010, S. 21; vgl. auch
den Jahreswachstumsbericht, Anhang 1, Fortschrittsbericht zu Europa 2020
(KOM(2011) 11 endg./2), S. 5. [12] Mitteilung
der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Ein Raum der
Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für die Bürger Europas, Aktionsplan zur
Umsetzung des Stockholmer Programms, KOM(2010) 171 endg., 20.4.2010,
S. 5 und 24. [13] Mitteilung
der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Eine Digitale
Agenda für Europa, KOM(2010) 245 endg., 26.8.2010, S. 13 und 37. [14] Mitteilung
der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Überprüfung
des „Small Business Act“ für Europa, KOM(2011) 78 endg., 23.2.2011,
S. 11 und 13. [15] Mitteilung
der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen,
Binnenmarktakte, Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen,
„Gemeinsam für neues Wachstum“, KOM(2011) 206 endg., 13.4.2011, S. 14
und 19. [16] Mitteilung
der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen,
Jahreswachstumsbericht: Gesamtkonzept der EU zur Krisenbewältigung nimmt weiter
Gestalt an, KOM(2011) 11 endg., 12.1.2011. [17] Vgl.
http://pl2011.eu/sites/default/files/users/shared/o_prezydencja/programm_der_polnischen_ue-ratsprasidentschaft.pdf. [18] Verordnung
(EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende
Recht, ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6. [19] Richtlinie
1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu
bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für
Verbrauchsgüter, ABl. L 171 vom 7.7.1999, S. 12. [20] Richtlinie
2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011
zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (Neufassung),
ABl. L 48 vom 23.2.2011, S. 1. [21] Eurobarometer
Nr. 320, S. 57: Nur 9 % der Befragten gaben an, dass sie häufig
internationale Rechtsinstrumente wie das Wiener Übereinkommen und die
UNIDROIT-Grundregeln heranziehen. [22] Mitteilung
der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament zum europäischen
Vertragsrecht, KOM(2001) 398, 11.7.2001. [23] Mitteilung
der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat, Ein kohärenteres europäisches
Vertragsrecht – Ein Aktionsplan, KOM(2003) 68, 12.2.2003. [24] Von Bar, C., Clive, E. und Schulte-Nölke, H. (Hg.), Principles,
Definitions and Model Rules of European Private Law. Draft Common Frame of Reference, München,
Sellier 2009. [25] Die
Arbeiten wurden von der Kommission aus dem 6. Forschungsrahmenprogramm
finanziert. Der Text ist jedoch kein amtliches Dokument der Kommission. [26] Fauvarque-Cosson,
B. und Mazeaud, D. (Hg.), European Contract Law, Materials for a Common
Frame of Reference: Terminology, Guiding Principles, Model Rules,
München, Sellier 2008. [27] Stellung
nahmen ein Großteil der Mitgliedstaaten, zahlreiche Wirtschaftsverbände,
Verbraucherschutzorganisationen und Berufsverbände sowie eine erhebliche Anzahl
von Rechtswissenschaftlern. [28] ABl. L
105 vom 27.4.2010, S. 109. [29] Entschließung
vom 26. Mai 1989 zu den Bemühungen um eine Angleichung des Privatrechts
der Mitgliedstaaten, ABl. C 158 vom 26.6.1989, S. 400; Entschließung
vom 6. Mai 1994 zur Angleichung bestimmter Bereiche des Privatrechts
der Mitgliedstaaten, ABl. C 205 vom 25.7.1994, S. 518; Entschließung
vom 15. November 2001 zur Annäherung des Zivil- und Handelsrechts der
Mitgliedstaaten, ABl. C 140 E vom 13.6.2002, S. 538; Entschließung
vom 2. September 2003 zu der Mitteilung der Kommission an das Europäische
Parlament und den Rat über ein kohärenteres europäisches Vertragsrecht: ein
Aktionsplan, ABl. C 76 E vom 25.3.2004, S. 95; Entschließung
vom 23. März 2006 zum Europäischen Vertragsrecht und zur Überarbeitung des
gemeinschaftlichen Besitzstands: weiteres Vorgehen, ABl. C 292 E
vom 1.12.2006, S. 109-112; Entschließung vom 7. September 2006 zum
Europäischen Vertragsrecht, ABl. C 305 E vom 14.12.2006,
S. 247-248; Entschließung vom 12. Dezember 2007 zum Europäischen
Vertragsrecht, ABl. C 323 E vom 18.12.2008, S. 364-365, und
Entschließung vom 3. September 2008 zum Gemeinsamen Referenzrahmen für das
Europäische Vertragsrecht, ABl. C 295 E vom 4.12.2009,
S. 31-32. [30] Entschließung
vom Juni 2011 zu Optionen für die Einführung eines Europäischen Vertragsrechts
für Verbraucher und Unternehmen, Verfahren 2011/2013 (INI). [31] ABl. C 84
vom 17.3.2011, S. 1. [32] Der
Intra-EU-Warenhandel war 2008 um das Vierfache höher als der Handel mit
Dienstleistungen (Quelle: Eurostat Statistik kurzgefasst 37/2010 und
Statistisches Jahrbuch von Eurostat 2009 über den Außen- und Intrahandel der
Europäischen Union). [33] Eine freie
Wahl zwischen den Abhilfemöglichkeiten, wie sie das Gemeinsame Kaufrecht
vorsieht, gibt es nicht in: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland,
Finnland, Italien, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Rumänien,
Schweden, der Slowakei, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern. Nur
fünf Mitgliedstaaten bieten dieselben Möglichkeiten wie das Gemeinsame
Kaufrecht (Frankreich, Griechenland, Litauen, Luxemburg und Portugal), während
vier andere einen Mittelweg gehen (Irland, Lettland, Slowenien und Vereinigtes
Königreich). [34] Mitteilung
der Kommission: Vertrauen schaffen in eine EU-weite Justiz: eine neue Dimension
der europäischen Justizausbildung, KOM(2011) 11 endg.