52011DC0171




[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 30.3.2011

KOM(2011) 171 endgültig

BERICHT AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

ÄQUIVALENZ VON ALTER UND NEUER LAUFBAHNSTRUKTURArtikel 6 des Statuts

BERICHT AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

ÄQUIVALENZ VON ALTER UND NEUER LAUFBAHNSTRUKTURArtikel 6 des Statuts

O – Vorwort und Überblick

Die Reform des Statuts im Jahr 2004 verfolgte vor allem zwei Prioritäten: Zum einen sollte der europäische öffentliche Dienst und insbesondere dessen Laufbahnsystem modernisiert werden, das mehr als 40 Jahre existierte, und zum anderen sollten beträchtliche reale Einsparungen gewährleistet werden. Für Letzteres hieß das ursprüngliche Ziel konkret: über 1 Milliarde EUR Einsparungen in den folgenden 15 Jahren. Nur sieben Jahre nach der Reform lassen sich die realen Einsparungen für den gesamten Zeitraum schwer bewerten. Langfristig gesehen weisen die Simulationen allerdings darauf hin, dass die Reform von 2004 bei den Gehältern und Ruhegehältern höchst bedeutende finanzielle Auswirkungen hat. Eurostat hat dazu die mit der Reform zusammenhängenden Einsparungen berechnet. So wird die Reform von 2004 voraussichtlich langfristig (nächste 50 Jahre) Einsparungen in Höhe von mehr als 1,5 Milliarden EUR jährlich im Vergleich zu einer Situation ohne die Reform ermöglichen. So kann die Reform von 2004 im Hinblick auf die Haushaltsdisziplin als Erfolg angesehen werden.

In Bezug auf die Modernisierung des Statuts und die Neugestaltung des Laufbahnsystems verfolgte die Reform von 2004 das Ziel, das alte, auf vier Laufbahngruppen basierende System zu vereinfachen und eine leistungsorientierte Laufbahnprogression zu fördern. Mit dem neuen System sollten für die Beamten in der Regel dieselben Laufbahnperspektiven wie in dem vorherigen System sichergestellt und gleichzeitig sollten die leistungsstärksten Beamten für ihre Anstrengungen durch neue Laufbahnperspektiven belohnt werden können. Dieser Bericht gibt erste Hinweise darauf, ob und inwieweit dieses Ziel erreicht wurde.

Konkret wird in dem Bericht deutlich, dass die neuen Bestimmungen für Beamte in einer schnellen Laufbahn durchschnittlich günstiger sind als das vorherige Statut. Allerdings wird herausgestellt, dass sich die Regeln von 2004 je nach Art der Laufbahn sehr unterschiedlich auswirken. So haben beispielsweise Bürosekretäre, weitgehend unabhängig von ihren jeweiligen Verdiensten, stark von dem neuen Laufbahnsystem profitiert. Hingegen sind die Laufbahnaussichten für Verwaltungsreferendare insgesamt wesentlich weniger attraktiv als nach den früheren Bestimmungen.

Der Bericht enthält ferner eine Analyse der Wirkung der Übergangsmaßnahmen für Beamte, die vor Mai 2004 eingestellt wurden; dabei werden insbesondere die Auswirkungen auf Führungspositionen beleuchtet. Der Bericht kommt zu dem Schluss, dass die Einführung der neuen Laufbahnstruktur in Verbindung mit der Umstellung auf die neue Gehaltstabelle zu einer Reihe unerwarteter Ergebnisse geführt hat. In einigen Fällen ist ein deutliches Missverhältnis zwischen Verantwortungs- und Besoldungsebene festzustellen. Man könnte somit zu dem Schluss kommen, dass die mit der Reform von 2004 erzielten Einsparungen unausgewogen auf das Personal verteilt und vor allem der Funktionsgruppe AD angelastet wurden.

Diese Schlussfolgerung sollte nicht vergessen werden, wenn eine weitere Statutsänderung in Betracht gezogen werden sollte. Insbesondere, wenn die Europäische Union die begabtesten und engagiertesten Mitarbeiter für sich gewinnen und dabei eine breite geographische Basis beibehalten will, sollte sie wohl die Last der Einsparungen unter den Personalgruppen neu gewichten.

INHALTSVERZEICHNIS

O – Vorwort und Überblick 2

I – Hintergrund, rechtlicher Rahmen und Methode 6

Kasten 1, Vom Grund- zum Nettogehalt 8

Kasten 2: Was bedeutet Parallelität? 9

II – Wichtigste Ergebnisse: Umfassende Äquivalenz, Ausser für Bürosekretäre/Verwaltungssekretäre 9

1°) Erfahrene Verwaltungsräte können gleichwertige Laufbahnstrukturen haben, sofern sie in der neuen Tabelle in der Besoldungsgruppe AD7 eingestellt wurden 9

Tabelle 1: Vergleich zwischen der alten und der neuen Laufbahnstruktur bei der Einstellung, nach 10/20 Jahren und zum Ruhestandsalter (Besoldungsgruppe und monatliches Grundgehalt*) 9

2°) Verwaltungsreferendare verdienen im neuen System bedeutend weniger als im alten und der Abstand verringert sich mit der Anhebung des Ruhestandsalters nur teilweise 9

Tabelle 2: Vergleich zwischen der alten und der neuen Laufbahnstruktur bei der Einstellung, nach 10/20 Jahren und zum Ruhestandsalter (Besoldungsgruppe und monatliches Grundgehalt*) 9

Tabelle 3: Niedrigste und Höchste Besoldungsgruppen für ausgewählte Führungspositionen (Monatliches Grundgehalt in EUR) 9

3°) Laufbahnen technischer und administrativer Assistenten sind im alten und neuen Statut weitgehend äquivalent 9

Tabelle 4: Vergleich zwischen der alten und der neuen Laufbahnstruktur bei der Einstellung, nach 10/20 Jahren und zum Ruhestandsalter (Besoldungsgruppe und monatliches Grundgehalt*) 9

4°) Der Grundsatz der Laufbahnäquivalenz wird im Fall von Bürosekretären/Verwaltungssekretären eindeutig missachtet; Neueingestellte verdienen nach dem neuen system bedeutend mehr als nach dem alten 9

Tabelle 5: Vergleich zwischen der alten und der neuen Laufbahnstruktur bei der Einstellung, nach 10/20 Jahren und zum Ruhestandsalter (Besoldungsgruppe und monatliches Grundgehalt*) 9

III – Ergebnis 9

Tabelle 6: Unterschied zwischen der alten und der neuen Laufbahnstruktur 9

ANHANG 1 9

A) Auswirkungen von Anhang XIII auf die Beamten der verschiedenen Laufbahngruppen 9

B) Auswirkungen des Bescheinigungsverfahrens 9

C) Auswirkungen auf die höchsten Besoldungsgruppen und die Führungspositionen 9

Kasten A1, Multiplikationsfaktor 9

ANHANG 2 9

Tabelle A1: Gehaltsunterschiede nach dem neuen Statut nach Laufbahngeschwindigkeit 9

ANHANG 3 9

Tabelle A2 Verhältnis der Beamten mit langsameren / schnelleren Laufbahnen 9

ANHANG 4 9

Tabelle A3: Durchschnittliches Ruhestandsalter (2000-2004) 9

Tabelle A4: Durchschnittliches Einstellungsalter (2000-2004) 9

Tabelle A5: Durchschnittliches Einstellungsalter (2004-2009) 9

Tabelle A6: Durchschnittliches Dienstalter in der Besoldungsgruppe vor Beförderung (2000-2004) 9

Artikel 6 Absatz 3 des Statuts bestimmt wie folgt: "Die Kommission legt der Haushaltsbehörde […] alljährlich einen Bericht über die Entwicklung der durchschnittlichen Laufbahnen in den zwei Funktionsgruppen in allen Organen vor, aus dem hervorgeht, ob der Äquivalenzgrundsatz eingehalten oder in welchem Umfang dagegen verstoßen wurde." Außerdem sieht Artikel 6 Absatz 4 des Statuts vor: " Um die Übereinstimmung des Systems […] zu erhalten, werden die in Anhang I Abschnitt B festgelegten Sätze am Ende des am 1. Mai 2004 beginnenden Fünfjahreszeitraums auf der Grundlage eines Berichts der Kommission an den Rat und eines Vorschlags der Kommission überprüft ." Die Kommission hat dementsprechend einen Sachbericht erstellt, der dem Europäischen Parlament und dem Rat vorzulegen ist[1]. In diesem Bericht werden die "alte" und die "neue" Laufbahnstruktur miteinander verglichen. Dabei werden einige Diskrepanzen herauskristallisiert. Der erste Teil des Berichts erläutert den rechtlichen Rahmen, die verwendete Methode sowie die wichtigsten, zugrunde gelegten Hypothesen. Der zweite Teil legt die Ergebnisse für die verschiedenen Laufbahnen im Einzelnen dar.

I – Hintergrund, rechtlicher Rahmen und Methode

Es ist vorgesehen, dass die Äquivalenz zwischen der "alten" und der "neuen" Laufbahnstruktur regelmäßig geprüft wird. Gemäß Artikel 6 Absatz 5 des Statuts wird "die Äquivalenz zwischen einer durchschnittlichen Laufbahn vor dem 1. Mai 2004 und einer durchschnittlichen Laufbahn der ab diesem Datum eingestellten Beamten (…) durch eine Gegenüberstellung von Beförderungen und Dienstalter für einen bestimmten Bezugszeitraum und ausgehend von einer konstanten Beschäftigtenzahl beurteilt." Der Begriff "durchschnittliche Laufbahn" bleibt bei dieser Definition offen.

Ein erster Ansatz könnte sein, dass die Äquivalenz der alten und der neuen Laufbahnstruktur angenommen wird, wenn der Gesamtanstieg des monatlichen Grundgehalts in einer Durchschnittslaufbahn (d.h. der Laufbahn eines hypothetischen durchschnittlichen Beamten, der im durchschnittlichen Einstellungsalter für Beamte in seiner Funktions-/Laufbahngruppe eingestellt und nach einem der durchschnittlichen Verweildauer in jeder jeweiligen Besoldungsgruppe entsprechenden Zeitraum befördert wurde sowie gegebenenfalls im durchschnittlichen Ruhestandsalter für seine Funktions-/Laufbahngruppe aus dem Dienst ausgeschieden ist) nach dem vorigen und dem derzeitigen Statut identisch ist. Bei der Überprüfung der Einhaltung des Äquivalenzgrundsatzes würde dabei lediglich der Anstieg des Gehalts zwischen dem ersten Gehalt bei Dienstantritt in den Organen und dem letzten Gehalt bei Ausscheiden aus dem Dienst berechnet und dieser Anstieg nach dem vorherigen und dem aktuellen Statut untersucht.

Dieser erste Ansatz ist zwar direkt und relativ einfach zu realisieren, er berücksichtigt aber den Geist der Statutsreform nicht in vollem Maße. Mit der Reform sollte die Laufbahnstruktur der Beamten so verändert werden, dass sie zwar am Anfang weniger verdienen, aber Aussicht auf mehr Beförderungen und höhere Gehälter am Ende der Laufbahn haben sollten. Demzufolge wäre in der neuen Laufbahnstruktur der Unterschied zwischen dem ersten und dem letzten Gehalt wahrscheinlich größer und würde nach den neuen Bestimmungen zu Einsparungen bei den Gesamtgehaltskosten führen.

Um ein Höchstmaß an Vergleichbarkeit sicherzustellen, wurde beschlossen, "Gehalt" in diesem Zusammenhang als das Grundgehalt zu definieren, d.h. Faktoren wie eventuelle Zulagen gemäß Anhang VII des Statuts auszuschließen, die technisch gesehen Teil des Gehalts gemäß Artikel 62 des Statuts sind, aber je nach der persönlichen Situation der Beamten variieren.

Deshalb wurde beschlossen, das während der gesamten Dienstzeit kumulierte Grundgehalt in Betracht zu ziehen, d.h. die Summe aller von der Einstellung bis zum Ausscheiden aus dem Dienst erhaltenen monatlichen Gehaltszahlungen. Allerdings ist dieses Grundgehalt auch nach Abzug aller möglichen Zulagen (s.o.) aus den nachstehenden beiden Gründen noch nicht das Grundgehalt, das die Beamten tatsächlich erhalten:

1) Die Nettogehälter werden durch die verschiedenen obligatorischen Abzüge stark reduziert (s. Kasten 1, Vom Grund- zum Nettogehalt ).

2) Die Nettogehälter von nahezu 50 % der vor dem 1.5.2004 eingestellten Beamten sind mittels des sogenannten "Multiplikationsfaktors" reduziert, der die Finanzneutralität der Reform von 2004 durch die Senkung des in Artikel 66 des Statuts vorgesehenen Grundgehalts gewährleistet (s. Kasten A1 in Anhang 1).

Kasten 1, Vom Grund- zum Nettogehalt

[pic]Um zu berücksichtigen, dass mit der Statutsreform die Dienstzeit der Beamten durch die Anhebung des Mindestruhestandsalters auf 63 Jahre ausgedehnt wurde, wurde außerdem die Berechnung des durchschnittlichen Jahresgehalts an das Mindestruhestandsalter angepasst, (während der Laufbahn kumuliertes Gehalt, geteilt durch die Zahl der Dienstjahre). Damit wird sichergestellt, dass eine höhere Zahl an Jahren nicht zu einem automatischen Anstieg des kumulierten Gehalts führt. Dies könnte allerdings problematische Auswirkungen auf die Äquivalenz der alten und der neuen Laufbahnstruktur haben.

Es wurden ferner Simulationen für unterschiedlich schnelle Laufbahnen (d.h. für unterschiedlich lange Verweildauer in jeder Besoldungsgruppe der Gehaltstabelle) durchgeführt. Dabei handelt es sich um einen kritischen Aspekt des neuen Statuts; während die Gehaltsunterschiede je nach Schnelligkeit der Laufbahnen im alten System begrenzt waren, enthält das neue Statut Anreize zur Belohnung schneller Karrieren. So verdienen Beamte mit schneller Laufbahn nach dem neuen Statut in ihrer Dienstzeit insgesamt etwa 15 % mehr als Beamte mit normaler Laufbahn, während Beamte mit langsamer Laufbahn etwa 9 % weniger verdienen (s. Anhang 2). Folglich entspricht der Durchschnitt der Gehälter in langsamen und schnellen Laufbahnen nicht dem Gehalt einer Durchschnittslaufbahn. In diesem Bericht wird davon ausgegangen, dass "langsame Laufbahnen" Laufbahnen sind, in denen Beförderungen mit einem 25 % höheren Dienstalter in der Besoldungsgruppe erfolgen als in normalen Laufbahnen. Entsprechend wird davon ausgegangen, dass "schnelle Laufbahnen" Laufbahnen sind, in denen Beförderungen mit einem 25 % niedrigeren Dienstalter in der Besoldungsgruppe erfolgen als in normalen Laufbahnen. Das Durchschnittsgehalt je nach Laufbahngruppe im alten und im neuen System lässt sich deshalb durch die Berechnung des Durchschnittsgehalts für einen festen Prozentsatz schneller, normaler und langsamer Laufbahnen in der Kommission vergleichen (s. Anhang 3).

Auf der Grundlage dieser Annahme vergleicht der Bericht vier Arten von Laufbahnen, die den wichtigsten, vor und nach der Statutsreform eingestellten Profilen entsprechen. Bürosekretäre/Verwaltungssekretäre (ex-C-Laufbahngruppe), Assistenten (ex-B), Verwaltungsreferendare (ohne Berufserfahrung) und Verwaltungsreferendare (mit Berufserfahrung). Der Vergleich zwischen der alten und der neuen Laufbahnstruktur wird für jede dieser vier Laufbahnen vorgenommen. Ein laufbahnübergreifender Vergleich führt zu weiteren Komplikationen; so muss der Prozentsatz der Bediensteten, die die Funktions- oder Laufbahngruppe wechseln, errechnet und das Durchschnittsalter berücksichtigt werden, in dem der Wechsel stattfindet. Ein globaler Laufbahnvergleich wurde deshalb vermieden. Bei diesem Ansatz müssten die Veränderungen berücksichtigt werden, die sich im Laufe der Zeit beim Proporz der in jeder Funktions- oder Laufbahngruppe eingestellten Beamten ergeben haben. Dies wäre für die Bewertung der globalen budgetären Auswirkungen der Einstellungspolitik seit der Reform relevant, es würde aber über den Auftrag gemäß Artikel 6 des Statuts hinausgehen.

Es ist anzumerken, dass sich jeder Vergleich des Verhältnisses von Preis- und Gehaltsänderungen auf eine Annahme stützen muss. Dieser Bericht geht von der Annahme aus, dass sie sich parallel entwickeln. Sollte sich diese Annahme als falsch erweisen, so ergäbe der Vergleich der Laufbahnstruktur deutlich andere Ergebnisse (s. Kasten 2, Was bedeutet Parallelität? ).

Kasten 2: Was bedeutet Parallelität?

Kasten 2: Was bedeutet Parallelität?

In diesem Bericht wird angenommen, dass Preise und Gehälter parallel ansteigen. In der Regel berechnet sich das durchschnittliche Jahresgehalt über die gesamte Laufbahn gesehen in EUR für das Bezugsjahr 2004 wie folgt:

Wenn[pic] die Inflationsrate im Jahr k ist (wobei k>2004 ), berechnet sich ein beliebiger Geldbetrag s in EUR im Jahr t wie folgt [pic] in EUR für das Jahr 2004 (wobei[pic]).

[pic] sind die Dienstbezüge in EUR (nicht inflationsbereinigt) für Besoldungsgruppe g und Dienstaltersstufe s nach der Gehaltstabelle für das Jahr t .

[pic]ist die Anpassungsrate für die Anpassung der Dienstbezüge der Beamten im Jahr t im Vergleich zum Vorjahr t-1 ( t >2004 und [pic]). Die Dienstbezüge werden jährlich angepasst, so dass [pic]. Somit stehen die Dienstbezüge für die Besoldungsgruppe g und die Dienstaltersstufe s im Gehaltsjahr t in folgendem Verhältnis zu den entsprechenden Dienstbezügen im Jahr 2004:

[pic].

Dieser Betrag entspricht im Jahr 2004 folgendem Betrag in EUR zu konstanten Preisen:

[pic]

Wenn 2004 das erste Dienstjahr war, beträgt das durchschnittliche Jahresgehalt A über die gesamte Laufbahn von N Jahren gesehen in EUR zu Preisen von 2004:

[pic]

wobei [pic] die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe im Jahr t sind.

In diesem Bericht bedeutet die Parallelitätshypothese, dass [pic]und [pic]für jedes Jahr k gleich sind , so dass [pic]=1 und somit [pic].

Ginge man von dieser Hypothese ab, erbrächte der Vergleich zwischen alter und neuer Laufbahnstruktur im Bericht ein ganz anderes Ergebnis. Wenn die Gehaltsanpassung beispielsweise jedes Jahr 0,5 Prozentpunkte unter der Inflation läge, wenn also die das Verhältnis von Inflation zu Gehaltsanpassung[pic] betrüge, dann wäre das durchschnittliche Jahresgehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe AD5 8 % niedriger als bei einer parallelen Entwicklung.

Daher sollte darauf hingewiesen werden, dass die Parallelität in Zukunft als starke Hypothese betrachtet werden sollte. Sollte sich herausstellen, dass die Kaufkraft der Beamten in den kommenden Jahren regelmäßig zurückgehen wird, wäre der Äquivalenzgrundsatz für alle Personalkategorien nicht mehr gewährleistet.

Da das neue Statut erst seit fünf Jahren in Kraft ist, hat allerdings kein Beamter eine vollständige Laufbahn nach den neuen Bestimmungen vorzuweisen, so dass bestimmte Parameter wie das durchschnittliche Ruhestandsalter nicht berechnet werden können. Hinzu kommt, dass das Dienstalter in ihrer Besoldungsgruppe ein verzerrtes Bild der seit der Reform eingestellten Personen vermittelt, da bisher nur die Beamten mit den besten Leistungen befördert wurden. Deshalb wurden die Sätze in Anhang Ib des neuen Statuts für den Vergleich der neuen und der alten Laufbahnstruktur herangezogen. Erhobene Daten wurden lediglich dazu verwendet, die weitgehende Übereinstimmung der tatsächlichen Laufbahnen mit den Bestimmungen des Statuts zu überprüfen.

Die in diesem Bericht verwendeten Daten stammen im Wesentlichen von der Kommission. Die von anderen Organen übermittelten Daten entsprechen allerdings den Kommissionsdaten (s. Anhang 4).

II – Wichtigste Ergebnisse: Umfassende Äquivalenz, Ausser für Bürosekretäre/Verwaltungssekretäre

Die im Bericht verwendete Methode führt zu der Schlussfolgerung, dass sich die "alte" und die "neue" Laufbahnstruktur, außer für die Sekretariatslaufbahn, - wenn auch mit einem leichten Vorteil für die ehemalige Laufbahn - entsprechen. Die Laufbahn von Beamten "mit einer schnellen Karriere" ist jedoch nach dem neuen Statut finanziell wesentlich günstiger. Das Besoldungssystem des ehemaligen Statuts tendierte in der Tat dazu, die unterschiedlichen Laufbahngeschwindigkeiten einzudämmen. Es liegt auf der Hand, dass das neue Statut darauf abzielt, schnelle Beförderungen mit besserem Verdienst zu koppeln . Das bedeutet, dass das neue System für Beamte mit schnellen Laufbahnen in allen Funktions- und Laufbahngruppen sehr viel günstiger ist.

1°) Erfahrene Verwaltungsräte können gleichwertige Laufbahnstrukturen haben, sofern sie in der neuen Tabelle in der Besoldungsgruppe AD7 eingestellt wurden

Seit 1. Mai 2004 wurden erfahrene Verwaltungsräte (d.h. Verwaltungsräte, für deren Einstellung zumindest einige Jahre Berufserfahrung vorausgesetzt wurden) hauptsächlich in den Besoldungsgruppen AD6 (75 %) und AD7 (25 %) eingestellt. Dazu ist zu bemerken, dass eine bedeutende Anzahl der seit Mai 2004 als AD5 eingestellten Beamten de facto über beträchtliche Berufserfahrung verfügte, auch wenn dies für die Teilnahme am Auswahlverfahren nicht verlangt war. Insbesondere ist bei den Einstellungen seit Mai 2004 festzustellen, dass die Gesamtanzahl der bei der Einstellung über 30 Jahre alten AD5-Beamten – die somit vor ihrem Eintritt in die Kommission wahrscheinlich über mindestens einige Jahre Berufserfahrung verfügten – der Gesamtanzahl der im selben Zeitraum eingestellten AD6- und AD7-Beamten entspricht. Das hier zugrunde gelegte Äquivalenzkonzept bezieht sich auf die jeweilige Laufbahn, die im Auswahlverfahren spezifiziert wurde, und nicht auf das tatsächliche Profil der eingestellten Personen. Aufgrund einer solchen Einstellungsstruktur wird ein Vergleich der Durchschnittslaufbahnen der Kommissionsbeamten, der sich eher auf den persönlichen Hintergrund als auf das bestandene Auswahlverfahren stützt, höchstwahrscheinlich eine signifikante Benachteiligung der nach Mai 2004 eingestellten Beamten ergeben.

Stützt man sich lediglich auf die Besoldungsgruppe bei der Einstellung, so ergibt sich beim Vergleich des kumulierten Gehalts eines als AD6 eingestellten Durchschnittsbeamten mit dem eines nach dem alten Statut als A7 eingestellten Durchschnittsbeamten ein Unterschied von etwa 10 % zugunsten der nach dem alten Statut Eingestellten. Der Abstand wird nicht kleiner, wenn die Anhebung des Ruhestandsalters berücksichtigt wird, weil die seit 2004 eingestellten Beamten älter sind als die vor 2004 eingestellten Beamten und deshalb, wenn sie im Alter von 63 Jahren in den Ruhestand gehen, nicht über mehr Dienstjahre verfügen. Dieser Nachteil für AD6 im Vergleich zu A7 ist im Fall langsamer Laufbahnen noch stärker ausgeprägt und lässt sich sogar bei schnellen Laufbahnen feststellen. Folglich ist die neue Struktur nachteilig für die Durchschnittslaufbahnen von AD6-Beamten im Vergleich zu Beamten, die als A7 eingestellt wurden (um 11 %, s. Tabelle in Abschnitt IV).

Ein anderes Bild ergibt sich beim Vergleich von A7-Laufbahnen mit Laufbahnen von Kollegen, die in der Besoldungsgruppe AD7 eingestellt wurden. In dieser Situation ist das Gesamtgehalt nach dem alten und dem neuen Statut nahezu identisch . Während Beamte in einer langsamen Laufbahn jetzt insgesamt 7 % weniger verdienen als nach dem alten System, verdienen Beamte in schnellen Laufbahnen nach dem neuen Statut 8 % mehr. Insgesamt ist das Durchschnittsgehalt der neuen und alten Laufbahnen quasi identisch .

Tabelle 1: Vergleich zwischen der alten und der neuen Laufbahnstruktur bei der Einstellung,nach 10/20 Jahren und zum Ruhestandsalter (Besoldungsgruppe und monatliches Grundgehalt*)

Laufbahn | Einstellung | 10 Jahre | 20 Jahre | Ruhestand |

A7 Alte Laufbahnstruktur | 34 Jahre alt A7 / 2 (5 770* EUR) | 44 Jahre alt A5 / 3 (8 264 EUR) | 54 Jahre alt A4 / 5 (10 972 EUR) | 61 Jahre alt A4 / 8 (12 479 EUR) |

AD7 Neue Laufbahnstruktur normal | 37 Jahre alt AD7 / 2 5 802*** EUR | 47 Jahre alt AD10 / 1 8 065*** EUR | 57 Jahre alt AD12 / 2 10 758*** EUR | 63 Jahre alt AD13 / 3 12 684*** EUR |

langsam | AD7 / 2 5 802*** EUR | AD8 / 2 6 565*** EUR | AD11 / 1 9 125*** EUR | AD12 / 2 10 758*** EUR |

schnell | AD7 / 2 5 802*** EUR | AD10 / 2 8 404*** EUR | AD13 / 2 12 172*** EUR | AD14 / 3 14 351*** EUR |

* Monatliches Grundgehalt nach der Gehaltstabelle vom 1.7.2010. Grundgehalt vor Abzug von Beiträgen und Abgaben (s. Kasten 1). Im Zeitraum 2000-2004 wurden etwa 15 % der neuen Beamten von den Eignungslisten A7/A6 in Besoldungsgruppe A6 im Durchschnittsalter von 40,5 Jahren eingestellt. Nach dem neuen Statut gab es keine ähnliche Laufbahnart.

*** Ohne Berücksichtigung des Multiplikationsfaktors, der für vor dem 1.5.2004 eingestellte Beamte gilt (s. Kasten A 1/Anhang 1).

2°) VERWALTUNGSREFERENDARE VERDIENEN IM NEUEN SYSTEM BEDEUTEND WENIGER ALS IM ALTEN UND DER ABSTAND VERRINGERT SICH MIT DER ANHEBUNG DES RUHESTANDSALTERS NUR TEILWEISE

Die meisten (57 %) der seit 1. Mai 2004 eingestellten Verwaltungsräte sind über Auswahlverfahren, in denen keine Berufserfahrung verlangt wurde, in der Besoldungsgruppe AD5 eingestellt worden. Dieses Profil entspricht dem der nach dem alten Statut im Besoldungsgruppe A8 eingestellten Verwaltungsreferendare. Dazu ist zu bemerken, dass viele AD5-Verwaltungsräte de facto über eine bedeutende Zahl von Berufserfahrungsjahren verfügen, was bei A8-Verwaltungsräten nicht der Fall war. Dies erklärt sich dadurch, dass A8-Auswahlverfahren vor 2004 meistens gleichzeitig mit A7-Auswahlverfahren durchgeführt wurden, für die Berufserfahrung verlangt wurde. Hingegen wurden seit 1. Mai 2004 nur sehr wenige allgemeine Auswahlverfahren für höhere Besoldungsgruppen als AD5 durchgeführt. Auch wenn sie über Berufserfahrung verfügten, mussten sich an einer Tätigkeit in den Organen interessierte Personen folglich für Auswahlverfahren bewerben, bei denen keine Erfahrung erforderlich war. Wie in Abschnitt II unter 1° ausgeführt, bezieht sich das hier zugrunde gelegte Äquivalenzkonzept allerdings auf die im Auswahlverfahren angegebene Laufbahngruppe, unabhängig vom tatsächlichen Profil der eingestellten Personen.

Bei identischer Dienstzeit impliziert die neue Struktur für AD5 im Vergleich zu A8 eine Gehaltseinbuße von insgesamt 9 %. Dieser Unterschied kann für langsame Laufbahnen auf bis zu 14 % ansteigen. Nur Beamte in schnellen Laufbahnen sind im neuen System ein wenig besser gestellt (durchschnittlich 1 % Anstieg des Gesamtgehalts für 25 % der Beamten). Die Lage stellt sich weniger ungünstig dar, wenn die Anhebung des Ruhestandsalters berücksichtigt wird. Da Verwaltungsreferendare bei ihrer Einstellung jünger sind als erfahrene Verwaltungsräte, ermöglichen ihnen die zusätzliche Jahre, die sie im Dienst verbringen, um ihre vollen Ruhegehaltsansprüche zu erwerben, höhere Besoldungsgruppen mit höherem Gehalt als im alten System zu erreichen. In diesem Fall betragen die entsprechenden Unterschiede 4 % weniger, 7 % mehr und etwa 10 % weniger. Alles in Allem weisen die Durchschnittslaufbahnen nach dem neuen Statut bei Annahme gleicher Laufbahnlänge einen bedeutenden Nachteil zu Lasten neuer Verwaltungsreferendare aus . Die deutliche Benachteiligung verringert sich lediglich (3 % insgesamt), wenn berücksichtigt wird, dass sie voraussichtlich länger arbeiten müssen, um volle Ruhegehaltsansprüche geltend machen zu können.

Tabelle 2: Vergleich zwischen der alten und der neuen Laufbahnstruktur bei der Einstellung,nach 10/20 Jahren und zum Ruhestandsalter (Besoldungsgruppe und monatliches Grundgehalt*)

Laufbahn | Einstellung | 10 Jahre | 20 Jahre | Ruhestand |

A8 Alte Laufbahnstruktur | 30 Jahre alt A8 / 1 (4 861* EUR) | 40 Jahre alt A6 / 2 (6 734 EUR) | 50 Jahre alt A4 / 3 (9 967 EUR) | 61 Jahre alt A4 / 8 (12 479 EUR) |

AD5 Neue Laufbahnstruktur normal | 30** Jahre alt AD5 / 1 EUR 4 350*** EUR | 40 Jahre alt AD8 / 1 6 300*** EUR | 50 Jahre alt AD11 / 1 9 125*** EUR | 63 Jahre alt AD13 / 3 12 684*** EUR |

langsam | AD5 / 1 4 350*** EUR | AD7 / 2 5 802*** EUR | AD10 / 1 8 065*** EUR | AD12 / 2 10 758*** EUR |

schnell | AD5 / 1 4 350*** EUR | AD9 / 1 7 128*** EUR | AD12 / 2 10 758*** EUR | AD14 / 4 14 750*** EUR |

* Monatliches Grundgehalt nach der Gehaltstabelle vom 1.7.2010. Grundgehalt vor Abzug von Sozialbeiträgen und Abgaben (s. Kasten 1).

** Für die Simulierung wird angenommen, dass das Einstellungsalter von Verwaltungsreferendaren im alten und neuen System gleich ist. Das tatsächliche Einstellungsalter von AD5 im Zeitraum 2004-2009 ist allerdings leicht höher (31,6 Jahre bei der Kommission), da Personen mit Berufserfahrung dabei sind.

*** Ohne Berücksichtigung des Multiplikationsfaktors, der für vor dem 1.5.2004 eingestellte Beamte gilt (s. Kasten A 1/Anhang 1).

Die oben stehende Tabelle bezieht sich nicht auf Laufbahnen von Führungskräften. Insbesondere das unterschiedliche Gehalt bei Eintritt in den Ruhestand zwischen der neuen schnellen Laufbahn und der Laufbahn nach dem alten System (14 750 EUR bzw. 12 479 EUR) gilt nur für Nicht-Führungskräfte. Natürlich werden wahrscheinlich viele Beamte in schnellen Laufbahnen Führungspositionen erreichen. In diesem Fall liegen die möglichen Höchstgehälter nach den alten und den neuen Bestimmungen enger beieinander, wie die nachstehende Tabelle deutlich macht.

Tabelle 3: Niedrigste und Höchste Besoldungsgruppen für ausgewählte Führungspositionen(Monatliches Grundgehalt in EUR)

Referatsleiter | Direktor | Generaldirektor |

Altes Statut | Neues Statut | Altes Statut | Neues Statut | Altes Statut | Neues Statut |

Mindestbesoldungsgruppe / Dienstaltersstufe (Gehalt) | A5 / 1 (7 389) | AD9 / 1 (7 128)*** | A2 / 1 (12 881) | AD14 / 1 (13 216)*** | A1 / 1 (14 515) | AD15 /1 (14 954)*** |

Höchstbesoldungsgruppe / Dienstaltersstufe (Gehalt) | A3 / 8 (15 173) | AD14 / 5 (14 954)*** | A2 / 6 (16 560) | AD15 /5 (16 919)*** | A1 / 6 (18 371) | AD16 / 3 (18 371)*** |

Hinweis: Beim Grundgehalt in den Spalten mit den Daten des neuen Statuts ist die Managementzulage nicht einbezogen. Grundgehalt vor Abzug von Beiträgen und Abgaben (s. Kasten 1). Diese Gehälter gelten nur für nach dem 1.5.2004 eingestellte Beamte. Für vor diesem Zeitpunkt eingestellte Beamte gilt Anhang XIII des neuen Statuts (s. Anhang 1 dieses Berichts). Die hier genannten Grundgehälter sind eher obere und untere Richtwerte und geben nicht die tatsächliche Verweildauer in den entsprechenden Besoldungsgruppen wieder.

*** Ohne Berücksichtigung des Multiplikationsfaktors, der für vor dem 1.5.2004 eingestellte Beamte gilt (s. Kasten A 1/Anhang 1).

3°) LAUFBAHNEN TECHNISCHER UND ADMINISTRATIVER ASSISTENTEN SIND IM ALTEN UND NEUEN STATUT WEITGEHEND ÄQUIVALENT

Nach dem alten Statut wurden technische und administrative Assistenten in Besoldungsgruppe B5 eingestellt. Im neuen System sind sie alle als AST3 eingestellt worden. Die neuen Assistenten sind durchschnittlich etwa drei Jahre älter als die ex-B5-Beamten. Das heißt, dass sich die Anhebung des Ruhestandsalters von 60 auf 63 Jahre nur beschränkt auf die Länge ihrer Laufbahn auswirkt.

Für eine normal schnelle Laufbahn (d.h. mit einer der durchschnittlichen Verweildauer in der Kommission entsprechenden Verweildauer in den Besoldungsgruppen) verdienen Assistenten im neuen System 5 % weniger als im alten System (bei Berücksichtigung des Eintritts in den Ruhestand mit 63 Jahren 4 %). Beamte in langsamer Laufbahn verdienen 10 % weniger als im alten System, aber Assistenten in schneller Laufbahn verdienen im neuen System 4 % mehr als im alten. Insgesamt sind die durchschnittlichen Laufbahnen im alten und im neuen System weitgehend äquivalent , wobei neue Laufbahnen finanziell nur 3 % weniger günstig sind als alte.

Tabelle 4: Vergleich zwischen der alten und der neuen Laufbahnstruktur bei der Einstellung,nach 10/20 Jahren und zum Ruhestandsalter (Besoldungsgruppe und monatliches Grundgehalt*)

Laufbahn | Einstellung | 10 Jahre | 20 Jahre | Ruhestand |

B Alte Laufbahnstruktur | 34 Jahre alt B5 / 2 (3 739* EUR) | 44 Jahre alt B3 / 3 (5 072 EUR) | 54 Jahre alt B2 / 5 (6 570 EUR) | 60 Jahre alt B1 / 5 (7 779 EUR) |

AST3 Neue Laufbahnstruktur normal | 36 Jahre alt AST3 / 1 3 398*** EUR | 46 Jahre alt AST6 / 1 4 921*** EUR | 56 Jahre alt AST8 / 1 6 300*** EUR | 63 Jahre alt AST9 / 3 7 740*** EUR |

langsam | AST3 / 1 3 398*** EUR | AST5 / 2 4 532*** EUR | AST7 / 2 5 802*** EUR | AST8 / 3 6 841*** EUR |

schnell | AST3 / 1 3 398*** EUR | AST6 / 2 5 128*** EUR | AST9 / 2 7 428*** EUR | AST11 / 2 9 508*** EUR |

*Monatliches Grundgehalt nach der Gehaltstabelle vom 1.7.2010. Grundgehalt vor Abzügen und Abgaben (s. Kasten 1).

*** Ohne Berücksichtigung des Multiplikationsfaktors, der für vor dem 1.5.2004 eingestellte Beamte gilt (s. Kasten A 1/Anhang 1).

4°) DER GRUNDSATZ DER LAUFBAHNÄQUIVALENZ WIRD IM FALL VON BÜROSEKRETÄREN/VERWALTUNGSSEKRETÄREN EINDEUTIG MISSACHTET; NEUEINGESTELLTE VERDIENEN NACH DEM NEUEN SYSTEM BEDEUTEND MEHR ALS NACH DEM ALTEN

Nach dem vorherigen Statut wurden Bürosekretäre/Verwaltungssekretäre in der Besoldungsgruppe C5 eingestellt und konnten die Besoldungsgruppe C1 erreichen. Das Gehalt einer Bürokraft kann bis zum Ende der Laufbahn bis auf das 1,9-fache, d.h. auf bis zu 5 250 EUR monatlich, ansteigen. Den neuen Bestimmungen zufolge beginnen Bürokräfte in der Besoldungsgruppe AST1 (seit 1. Mai 2004 wurden 1 300 AST1 eingestellt; d.h. mehr als 25 % aller seitdem eingestellten Beamten) und können theoretisch Besoldungsgruppe AST 11 erreichen. Das Gehalt kann damit bis auf das 3,9-fache, d.h. auf bis zu über 10000 EUR monatlich, ansteigen .

Nach dem 1. Mai 2004 eingestellte Bürokräfte mit einer Durchschnittslaufbahn verdienen also nach der neuen Gehaltstabelle insgesamt 6 % mehr in ihrer Laufbahn. Mit der Anpassung wegen der Anhebung des Ruhestandsalters erhält eine neueingestellte Bürokraft ein 14 % höheres durchschnittliches Jahresgehalt als eine Bürokraft, die ihre gesamte Laufbahn nach den alten Bestimmungen durchlaufen hat.

Wird zugrunde gelegt, dass die Gesamtzahl der Dienstjahre im alten und im neuen Laufbahnprofil identisch ist (wie für das Kommissionspersonal berechnet durchschnittlich 23,2 Jahre), so endet eine normale Laufbahn in der Besoldungsgruppe AST7 mit einem Monatsgehalt von 5 802 EUR. Sind sechs weitere Dienstjahre erforderlich, um das Ruhestandsalter (63 Jahre) zu erreichen, so kommen Bürosekretäre/Verwaltungssekretäre in normalen Laufbahnen bis zur Besoldungsgruppe AST9 (mehr als 7000 EUR monatlich), wenn als Eintrittsalter das durchschnittliche Einstellungsalter angenommen wird. Es sollte allerdings nicht vergessen werden, dass ein im Alter von 23 Jahren eingestellter Sekretär die Besoldungsgruppe AST11 (9 000 EUR monatlich) erreichen wird.

Natürlich werden in der Besoldungsgruppe AST1 eingestellte Bürokräfte in ihrer gesamten Laufbahn nicht dieselbe Tätigkeit ausüben. Sie haben heute bei ihrer Einstellung höhere Qualifikationen als zuvor für Besoldungsgruppe C verlangt wurde. Je mehr Erfahrung sie sammeln und je mehr sie fortgebildet werden, desto mehr Verantwortung können sie übernehmen. Das geht mit ihren Beförderungsaussichten Hand in Hand.

Tatsache bleibt, dass der Vorteil des neuen Systems für schnelle Laufbahnen noch stärker ausgeprägt ist. Simulationen machen deutlich, dass Bürosekretäre/Verwaltungssekretäre in einer schnellen Laufbahn jährlich insgesamt durchschnittlich 30 % mehr verdienen als nach dem alten System. Sogar Bürokräfte in einer langsamen Laufbahn verdienen nach dem neuen Statut durchschnittlich mehr. Herauszustellen ist ferner, dass Bürosekretäre/Verwaltungssekretäre in einer langsamen Laufbahn nach den neuen Bestimmungen mehr verdienen als in einer normalen Laufbahn nach dem alten Statut. Insgesamt liegt das Durchschnittsgehalt für die Laufbahnen von Bürosekretären/Verwaltungssekretären nach dem neuen Statut 16 % über dem Durchschnittsgehalt für Laufbahnen nach dem alten Statut .

Tabelle 5: Vergleich zwischen der alten und der neuen Laufbahnstruktur bei der Einstellung,nach 10/20 Jahren und zum Ruhestandsalter (Besoldungsgruppe und monatliches Grundgehalt*)

Laufbahn | Einstellung | 10 Jahre | 20 Jahre | Ruhestand |

C Alte Laufbahnstruktur | 34 Jahre alt C5 / 2 (2 881* EUR) | 44 Jahre alt C3 / 4 (3 710 EUR) | 54 Jahre alt C2 / 8 (4 620 EUR) | 60 Jahre alt** C1 / 7 (5 084 EUR) |

AST1 Neue Laufbahnstruktur normal | 34 Jahre alt AST1 / 1 2 654*** EUR | 44 Jahre alt AST4 / 1 3 844*** EUR | 54 Jahre alt AST7 / 1 5 568*** EUR | 63 Jahre alt AST9 / 1 7 128*** EUR |

langsam | AST1 / 1 2. 654*** EUR | AST3 / 2 3 540*** EUR | AST6 / 1 4 921*** EUR | AST7 / 3 6 046*** EUR |

schnell | AST1 / 1 2 654*** EUR | AST5 / 2 4 532*** EUR | AST8 / 2 6 565*** EUR | AST11 / 1 9 125*** EUR |

*Monatliches Grundgehalt nach der Gehaltstabelle vom 1.7.2010. Grundgehalt vor Abzügen und Abgaben (s. Kasten 1).

** Das tatsächliche Ruhestandsalter belief sich für Beamte der Besoldungsgruppe C im Zeitraum 2000-2004 in der Kommission auf 57,2 Jahre, d.h. es war bedeutend niedriger als in anderen Organen (s. Anhang 4). Das erklärt sich teilweise mit der Einbeziehung einiger Empfänger von Invalidengeld. Deshalb wurde beschlossen, hier das statutäre Ruhestandsalter (vor 2004: 60 Jahre) zugundezulegen.

*** Ohne Berücksichtigung des Multiplikationsfaktors, der für vor dem 1.5.2004 eingestellte Beamte gilt (s. Kasten A 1/Anhang 1).

III – ERGEBNIS

Dieser Bericht geht von bestimmten Hypothesen bezüglich der Gesamtdienstzeit und der Beförderungsquoten aus, die allerdings für sehr plausibel gehalten werden. Die Tatsache, dass das neue Statut erst seit Mai 2004 in Kraft ist, macht es sehr schwer, Aussagen über das künftige Verhalten neu eingestellter Beamter zu treffen. Insbesondere das Ruhestandsalter und die Gesamtdienstzeit sind höchst hypothetisch. Aus diesem Grund ist es wichtig, die Laufbahnäquivalenz weiter zu überwachen.

In diesem Bericht wurden allerdings einige Unterschiede zwischen der alten und der neuen Laufbahnstruktur herauskristallisiert. In der neuen Laufbahnstruktur verdienen insbesondere erfahrene Verwaltungsräte weniger, während Bürosekretäre/Verwaltungssekretäre erheblich mehr verdienen.

Tabelle 6: Unterschied zwischen der alten und der neuen Laufbahnstruktur

Langsame Laufbahn | Normale Laufbahn | Schnelle Laufbahn | Durchschnittslaufbahn |

Bürokräfte ex C / AST 1 | +6% | +14% | +30% | +16% |

AST-Beamte ex B / AST 3 | -10% | -4% | +4% | -3% |

Verwaltungsreferendare ex A8 / AD5 | -10% | -4% | +7% | -3% |

Verwaltungsräte ex A7 / AD6 | -17% | -12% | -2% | -11% |

Verwaltungsräte ex A7 / AD7 | -7% | -2% | +8% | -1% |

Quelle: GD HR

Hinweis: "+" bedeutet, dass die neue Laufbahnstruktur in Bezug auf das Durchschnittsjahresgehalt für die gesamte Laufbahn günstiger ist als die alte (für das geänderte Ruhestandsalter angepasst).

ANHANG 1

Finanzielle Auswirkungen der Beförderungsquoten (Prozentsätze) gemäß Anhang XIII des Statuts und Integration der Beamten, die vor dem 1. Mai 2004 in Dienst waren, in das neue Laufbahnsystem, einschließlich der Anwendung des Bescheinigungsverfahrens

Anhang XIII des Statuts enthält Übergangsmaßnahmen für Beamte, die vor dem 1. Mai 2004 eingestellt wurden. Die darin festgelegten Bestimmungen zielen darauf ab, die schrittweise Eingliederung der Beamten aus dem alten in das neue System zu erleichtern. Ein Aspekt dieser schrittweisen Integration ist, dass die Sätze in Anhang I.B nicht unmittelbar auf die vorherige Laufbahnstruktur Anwendung finden und vorübergehend durch Ad-hoc-Sätze ersetzt werden. Der Anhang enthält einige statistische Angaben zu den Laufbahnmodellen der unter Anhang XIII fallenden Beamten anhand des Gehaltsanstiegs im Zeitraum 2004-2009, aus denen sich bezüglich der finanziellen Auswirkungen dieses Übergangszeitraums direkt Schlüsse ziehen lassen[2]. In Abschnitt A des vorliegenden Anhangs ist der tatsächliche Gehaltsanstieg für jede der vier vor dem 1. Mai 2004 existierenden Laufbahngruppen aufgeführt, Abschnitt B analysiert die Auswirkung des Bescheinigungsverfahrens mehr im Detail und Abschnitt C stellt einige Ungereimtheiten heraus, die mit Anhang XIII insbesondere für höhere Besoldungsgruppen und Beamte in Führungspositionen eingeführt wurden.

A) Auswirkungen von Anhang XIII auf die Beamten der verschiedenen Laufbahngruppen

Hier wurde berechnet, um welchen Betrag das Grundgehalt von Beamten, die bereits vor dem 1. Mai 2004 und mindestens bis Mai 2009 im Dienst waren, zwischen diesen beiden Daten anstieg. Der Gehaltsanstieg wird mit einer Situation verglichen, die sich ohne die Änderung des Statuts ergeben hätte. Er wird auch mit dem Anstieg verglichen, zu dem es gekommen wäre, wenn die betreffenden Beamten die durchschnittliche Gehaltserhöhung nach der neuen Gehaltstabelle erhalten hätten.

Aus der Berechnung geht hervor, dass der Gehaltsanstieg aller vor dem 1. Mai 2004 eingestellten Beamten höher war als der, den sie ohne die Statutsänderung erhalten hätten. Dieser Vorteil beschränkt sich auf die Laufbahngruppe A, in der die Gehaltserhöhung 0,1 Prozentpunkte pro Jahr über der ohne eine Statutsreform lag und nur leicht (0,1 Prozentpunkte) unter der Gehaltserhöhung, die sich für die betreffenden Beamten aus der Anwendung der Sätze in Anhang I.B des neuen Statuts ergeben hätte.

Für die Laufbahngruppe B war der Vorteil gegenüber dem alten Statut bedeutender als für die Besoldungsgruppen der Laufbahngruppe A. Das Gehalt von AST-Beamten ist in jedem Jahr um 0,5 Prozentpunkte mehr angestiegen als nach den alten Bestimmungen. Damit wurde sogar die im neuen Statut vorgesehene Steigerung überschritten.

Im Hinblick auf die ehemaligen Laufbahngruppen C und D wurde bei dem festgestellten Gehaltsanstieg das Bescheinigungsverfahren nach Artikel 10 Absatz 3 des Anhangs XIII des Statuts nicht berücksichtigt. Auf dieser Grundlage lag der Gehaltsanstieg der Laufbahngruppen C und D 1,5 Prozentpunkte über dem Anstieg, der sich nach den alten Bestimmungen ergeben hätte. Es ergibt sich ein Vorteil von 0,6 Prozentpunkten jährlich für die Laufbahngruppe D und von 0,7 Prozentpunkten für die Laufbahngruppe C. Diese Steigerung liegt allerdings deutlich unter der im neuen Statut für die Funktionsgruppe AST vorgesehenen Anhebung.

B) Auswirkungen des Bescheinigungsverfahrens

Das Bescheinigungsverfahren, das Beamten der ehemaligen Laufbahngruppen C und D einen Laufbahnwechsel ermöglicht (qualitativer Wechsel) und aufgrund dessen sie der Funktionsgruppe AST ohne Laufbahnbeschränkung zugeordnet werden können, hat zu einem weiteren Anstieg ihres Gehalts beigetragen.

Die Berechnungen zeigen nach fünf Jahren auf, dass sich das Bescheinigungsverfahren für die, die es nutzen konnten, bei der Gehaltserhöhung sehr stark ausgewirkt hat. So erhielten beispielsweise C-Beamte nach der Bescheinigung eine fast doppelt so hohe Gehaltserhöhung wie nach dem alten Statut. Bei D-Beamten ist der Unterschied noch größer. Ihre Gehaltserhöhung war fast dreimal höher als die Erhöhung, die sie erhalten hätten, wenn das alte Statut beibehalten worden wäre.

Insgesamt blieben die Auswirkungen des Bescheinigungsverfahrens auf die Laufbahngruppen C und D allerdings bescheidener. Die durchschnittliche jährliche Gehaltserhöhung belief sich für alle Beamten der Laufbahngruppe D auf nur 0,1 Prozentpunkte mehr als ohne das Bescheinigungsverfahren, für die Beamten der Laufbahngruppe C auf 0,2 Prozentpunkte. Das lässt sich hauptsächlich damit erklären, dass im Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 1. Mai 2009 nur ein Bruchteil aller potenziell in Betracht kommenden Beamten vom Bescheinigungsverfahren profitierte (28 % der Beamten der Laufbahngruppe C und nur 12 % der Beamten der Laufbahngruppe D).

C) Auswirkungen auf die höchsten Besoldungsgruppen und die Führungspositionen

Der Anpassungsprozess, mit dem alte Laufbahnen schrittweise in die neuen konvertiert werden, stützt sich stark auf das Beförderungssystem. De facto beginnt der Anpassungsprozess erst mit der ersten Beförderung nach dem 1. Mai 2004. Bis zu ihrer Beförderung behalten die Beamten denselben, am 1. Mai 2004 berechneten Multiplikationsfaktor gemäß Artikel 7 des Anhangs XIII.

Es gab allerdings kein Übergangsverfahren für die in Anhang Ia des Statuts aufgeführten Funktionsbezeichnungen. Vor dem 1. Mai 2004 gehörten insbesondere alle Generaldirektoren und stellvertretenden Generaldirektoren einzig und allein der Besoldungsgruppe A1 an. Seitdem können Generaldirektoren hingegen in den Besoldungsgruppen AD15 oder AD16 eingestuft sein. Auch Direktoren können jetzt die Besoldungsgruppe AD15 erreichen. Alle Beamten, die vor dem 1. Mai 2004 eine Direktorenstelle innehatten, wurden der Besoldungsgruppe AD15 zugeordnet. Dies gilt auch für ehemalige A3-Beamte, die inzwischen zum Direktor befördert wurden. Direktoren, die ihre Stelle vor dem 1. Mai 2004 innehatten und seitdem zum Generaldirektor ernannt wurden, sind jedoch nicht automatisch befördert worden (tatsächlich wurde nur ein sehr kleiner Bruchteil von ihnen befördert). Somit ist die Umstellung auf die neuen Laufbahnen für sie noch nicht erfolgt.

Diese mangelnde Synchronisierung der Einführung der neuen Laufbahnstruktur im Hinblick auf die Art der Funktion und der Umstellung auf die neue Gehaltstabelle hat zu einer Reihe unerwarteter Ergebnisse geführt:

- Einige Bedienstete in der Kommission, die nicht die Funktion eines Generaldirektors haben, wurden im Mai 2009 höher bezahlt als die Generaldirektoren.

- Beamte, die vor dem 1. Mai 2004 einen Direktorposten besetzten und seitdem zum Generaldirektor ernannt wurden, erhielten im Zeitraum von Mai 2004 bis Mai 2009 eine fast dreimal niedrigere durchschnittliche Gehaltserhöhung als die Beamten, die vor dem 1. Mai 2004 Referatsleiter waren und seitdem zum Direktor ernannt wurden.

- Einige Referatsleiter, die seit dem 1. Mai 2004 zum Direktor ernannt, aber seitdem noch nicht befördert wurden, verdienen weniger als andere Referatsleiter in ihrer eigenen Direktion. Bisweilen verdienen sie sogar weniger als einige AD-Beamte in ihrer Direktion.

Es ist festzustellen, dass sich die neue Laufbahnstruktur auf die Gehaltsstruktur in den Referaten stärker auswirkt als ursprünglich vorgesehen. So ist es beispielsweise nicht unmöglich, dass ein Referatsleiter weniger verdient als alle anderen Beamten in seinem Referat, einschließlich des Sekretariats. Dieses hypothetische Beispiel wird nicht speziell durch die Bestimmungen des Anhangs XIII verursacht, sondern durch die in Anhang IA aufgelisteten Funktionsbezeichnungen. Referatsleiter können in Besoldungsgruppe AD9 eingestellt sein, während Verwaltungsräte Besoldungsgrad AD14 (d.h. fünf Besoldungsgruppen höher – im Gegensatz zu nur einem Besoldungsgrad mehr nach dem vorigen Statut) und Bürosekretäre/Verwaltungssekretäre Besoldungsgrad AST11 (zwei Besoldungsgruppen höher als der Einstiegsbesoldungsgrad von Referatsleitern) erreichen können. Mit den Übergangsmaßnahmen, insbesondere dem Multiplikationsfaktor, verstärkt Anhang XIII allerdings in einigen Fällen verschiedene Auswirkungen der neuen Laufbahnstruktur.

Kasten A1, Multiplikationsfaktor

Kasten A1, Multiplikationsfaktor

Mit dem Statut von 2004 wurde ein neues Laufbahnsystem eingeführt, das in zwei Phasen von den Laufbahngruppen A, B, C und D zu den Funktionsgruppen AD und AST überleitet. Der Übergang betraf nicht nur die Besoldungsgruppen, sondern auch die Gehaltstabelle. Am Ende des – für jeden Beamten unterschiedlichen – Übergangszeitraums entsprechen die Grundgehälter der neuen Gehaltstabelle, so dass alle Beamten derselben Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe dasselbe Grundgehalt erhalten. Dazu werden die Gehälter der Beamten schrittweise an die neue Gehaltstabelle angepasst (gemäß Artikel 7 Absatz 7 des Anhangs XIII zu den Übergangsmaßnahmen des Statuts).

Mit diesen Übergangsmaßnahmen sollte ursprünglich mittels des Multiplikationsfaktors sichergestellt werden, dass es in Folge des Inkrafttretens des überarbeiteten Statuts am 1. Mai 2004 nicht zu einer Kürzung des Grundgehalts kommt. Sie sehen auch vor, dass das Grundgehalt am Ende des Übergangszeitraums dem in der neuen Gehaltstabelle vorgesehenen Grundgehalt entspricht. Sobald dies der Fall ist, ist der Multiplikationsfaktor gleich 1.

Konkret heißt das, dass die Grundgehälter am 1. Mai 2004 unverändert blieben, aber nach der neuen Gehalts- und Laufbahntabelle berechnet wurden. Der am 1. Mai 2004 berechnete Multiplikationsfaktor drückt das Verhältnis zwischen dem zu diesem Zeitpunkt erhaltenen und dem in der neuen Gehaltstabelle vorgesehenen Gehalt ("Vergleichsgehalt") aus. Bis zur ersten Beförderung nach dem überarbeiteten Statut (nach 1. Mai 2004) bleibt das Grundgehalt unter dem Bezugsgehalt für die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe in der neuen Gehaltstabelle. Mit der Beförderung der Beamten ändert sich das Verhältnis zwischen dem neuen Grundgehalt und dem Vergleichsgehalt. Ein neuer Multiplikationsfaktor wird berechnet. Das Grundgehalt wird dann allmählich mit dem Vergleichsgehalt in Übereinstimmung gebracht. Das geschieht nach einer der beiden folgenden Methoden:

Für Beamte mit einem Multiplikationsfaktor unter 1

Für die große Mehrheit der Bediensteten, deren Grundgehalt nach ihrer ersten Beförderung unter dem in der neuen Tabelle vorgesehenen Vergleichsgehalt liegt, steigt das Gehalt alle zwei Jahre, während sie in der ersten Dienstaltersstufe dieser Besoldungsgruppe bleiben, bis das Vergleichsgehalt für die erste Dienstaltersstufe dieser Besoldungsgruppe erreicht ist. Mit jeder zweijährigen Gehaltssteigerung kommt der neu berechnete Multiplikationsfaktor näher an 1,0 heran. Sobald 1,0 erreicht ist, steigt das Gehalt des Beamten weiter und er steigt in den Dienstaltersstufen weiter auf.

Für Beamte mit einem Multiplikationsfaktor über 1

Für eine andere, kleinere Gruppe von Beamten bedeutet die Beförderung im neuen Laufbahnsystem allerdings, dass ihr neues Grundgehalt höher ist als das Vergleichsgehalt. Das zieht einen über 1 liegenden Multiplikationsfaktor nach sich. Um ungerechtfertigte Bereicherung zu vermeiden und zu gewährleisten, dass am Ende des Übergangszeitraums alle Beamten derselben Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe dasselbe Grundgehalt erhalten, muss der Multiplikationsfaktor auf 1 reduziert werden. Dem Gericht zufolge stellt ein Multiplikationsfaktor, der über 1 liegt, eine "Anomalie" dar, die nicht toleriert werden sollte. Beim Aufsteigen in eine höhere Dienstaltersstufe wird zwei Jahre nach der Beförderung der über 1 liegende Multiplikationsfaktor in Dienstalter in der Dienstaltersstufe umgerechnet. Je nach Wert ihres Grundgehalts heißt das, dass die Beamten direkt in Dienstaltersstufe 2, 3, 4 oder 5 aufsteigen.

Zusätzlich zu diesem Multiplikationsfaktor ist im Übergangszeitraum auch ein sogenannter Schutz des Nominaleinkommens vorgesehen, demzufolge ein Beamter nicht weniger verdienen kann als er nach dem alten Statut durch das automatische Aufsteigen in den Dienstaltersstufen der Besoldungsgruppe verdient hätte, der er zuvor angehörte.

Mehr als fünf Jahre nach Beginn des Übergangszeitraums beläuft sich der Multiplikationsfaktor noch nicht für alle Beamten auf 1. Am 1. Januar 2011 haben über 50 % der vor dem 1. Mai 2004 eingestellten Kommissionsbeamten einen Multiplikationsfaktor unter 1. Das bedeutet, dass sie weniger verdienen als das Gehalt, das ihrem Besoldungsgrad und ihrer Dienstaltersstufe in der Gehaltstabelle entspricht. Der Unterschied zwischen dem tatsächlich erhaltenen und dem der Besoldungsgruppe entsprechenden Gehalt ist bei einigen Beamten immer noch sehr erheblich. Er kann eine bis zu 20 %ige Gehaltsminderung bedeuten; durchschnittlich beträgt die Gehaltseinbuße der Beamten, die noch im Übergangszeitraum stecken, 6 %.

Der Multiplikationsfaktor betrifft potenziell alle Besoldungsgruppen, einschließlich der Besoldungsgruppen der höchsten Führungskräfte, so dass einige Generaldirektoren der Besoldungsgruppen AD15/AD16 derzeit 10 % weniger verdienen, als sie ohne Multiplikationsfaktor verdienen würden.

ANHANG 2

Die Gehaltstabelle des neuen Statuts macht eine schnelle Laufbahn finanziell insgesamt günstiger als nach den vorigen Bestimmungen, während Beamte in einer langsamen Laufbahn weniger verdienen. Die Abweichung nach oben und nach unten ist allerdings nicht symmetrisch, d.h. der Vorteil bei einer schnellen Laufbahn ist größer als der Nachteil bei einer langsamen Laufbahn. Tabelle A1 illustriert dies: Ein in Besoldungsgrad AD5 eingestellter Beamter mit einer normalen Laufbahn (d.h. mit Beförderungen, die den Multiplikationssätzen gemäß Anhang IB des Statuts entsprechen) wird während seiner Laufbahn insgesamt durchschnittlich jährlich 85 000 EUR verdienen. Verweilt er 25 % kürzer in jedem Besoldungsgrad als in einer normalen Laufbahn (z.B. 3 anstelle von 4 Jahren in Besoldungsgruppe AD9) so verdient er in seiner gesamten Laufbahn jährlich 17 % mehr. Verweilt er hingegen 25 % länger in jedem Besoldungsgrad als in einer normalen Laufbahn (z.B. 5 anstelle von 4 Jahren in Besoldungsgruppe AD9), so verdient er in seiner gesamten Laufbahn jährlich 10 % weniger. Diese asymmetrische Wirkung ist für jede Besoldungsgruppe mehr oder weniger gleich: Beamte in langsamen Laufbahnen verdienen durchschnittlich 9 % weniger, während Beamte mit schnellen Laufbahnen 15 % mehr verdienen.

Tabelle A1: Gehaltsunterschiede nach dem neuen Statut nach Laufbahngeschwindigkeit

Laufbahn (Einstellungsbesoldungsgruppe) | Normale Laufbahn (durchschnittliches jährliches Grundgehalt in EUR) | Langsame Laufbahn (% Unterschied zu normaler Laufbahn) | Schnelle Laufbahn (% Unterschied zu normaler Laufbahn) |

AD5 | 85 243 | -10% | 17% |

AD7 | 91 703 | -8% | 14% |

AST1 | 48 588 | -10% | 18% |

AST3 | 57 206 | -9% | 14% |

Quelle: Europäische Kommission, GD HR.

Hinweis: Grundgehalt (zum 1. Mai 2004) ohne jährliche Anpassungen.

ANHANG 3

Tabelle A2 gibt den Prozentsatz der Beamten an, die im Zeitraum 2000-2004 in jeder Besoldungsgruppe im Durchschnitt aller Beamten schneller oder langsamer befördert wurden. Schneller (langsamer) bedeutet eine Verweildauer von 25 % weniger (oder mehr) als der Durchschnitt.

In der Annahme, dass 60 % der Beamten normale Laufbahnen, 20 % langsame Laufbahnen und 20 % schnelle Laufbahnen durchlaufen, entsprechen die Ergebnisse folglich den im Zeitraum 2000-2004 festgestellten Daten.

Tabelle A2 Verhältnis der Beamten mit langsameren / schnelleren Laufbahnen

ALTES STATUT |

(in %, Zeitraum 2000-2004) |

Besoldungsgruppe | Mindestens 25 % langsamer | Mindestens 25 % schneller |

A5 | 26 | 32 |

A6 | 19 | 14 |

A7 | 19 | 15 |

A8 | 13 | 24 |

Durchschnitt A | 21 | 22 |

B2 | 14 | 16 |

B3 | 23 | 17 |

B4 | 18 | 12 |

B5 | 19 | 32 |

Durchschnitt B | 19 | 19 |

C2 | 13 | 12 |

C3 | 19 | 19 |

C4 | 19 | 11 |

C5 | 21 | 36 |

Durchschnitt C | 19 | 20 |

ANHANG 4

Die nachstehenden Tabellen A3 bis A6 geben den Vergleich der Laufbahndaten zwischen der Kommission und den anderen Organen/Einrichtungen wieder, die den Fragebogen der Kommission beantwortet haben.

Die Daten der anderen Organe und Einrichtungen stimmen weitgehend mit denen der Kommission überein. Einige Unterschiede werden insbesondere dann deutlich, wenn der Kreis der betreffenden Beamten in einigen Einrichtungen sehr klein ist. Handelt es sich um weniger als zehn Personen, sind die Daten mit * gekennzeichnet.

Es ist darauf hinzuweisen, dass das durchschnittliche Ruhestandsalter, aber auch das durchschnittliche Einstellungsalter von Kommissionsbeamten niedriger ist als in anderen Organen und Einrichtungen.

Tabelle A3: Durchschnittliches Ruhestandsalter (2000-2004)

ALTES STATUT |

Laufbahn | Parlament | Rat | Kommission | Gerichtshof | EWSA | AdR |

A | 62,2 | 61,5 | 60,6 | 61,1 | 61,4 | 63,2* |

B | 63,5 | 61,5 | 59,7 | 61,5 | 60* | 59,6* |

C | 62,4 | 60,9 | 57,2 | 62,4 | 60 | 61,7* |

TABELLE A4: DURCHSCHNITTLICHES EINSTELLUNGSALTER (2000-2004) |

ALTES STATUT |

Besoldungsgruppe | Parlament | Rat | Kommission | Gerichtshof | EWSA | AdR |

A7 | 34,4 | 35,0 | 34,1 | 34,0 | 37,0 | 36,2 |

A8 | 29,5 | entfällt | 30,2 | entfällt | 29,5* | 29,2* |

B5 | 35,6 | 37,0 | 33,6 | 38,1 | 34,3* | 35,0* |

C5 | 37,0 | 37,0 | 34,0 | 36,4 | 37,4 | 36,7 |

TABELLE A5: DURCHSCHNITTLICHES EINSTELLUNGSALTER (2004-2009) |

NEUES STATUT |

Besoldungsgruppe | Parlament | Rat | Kommission | Gerichtshof | EWSA | AdR |

AD7 | 33,9 | 34,0 | 36,9 | 32,2 | 41,3* | 33,6* |

AD6 | 37,9 | 37,0 | 37,4 | 38,5* | 37,7 | 36,9* |

AD5 | 33,3 | 33,0 | 31,6 | 33,1 | 33,4 | 33,8 |

AST3 | 36,6 | 36,0 | 36,3 | 36,3 | 35,7 | 37,7 |

AST1 | 34,2 | 33,0 | 34,0 | 33,6 | 33,9 | 33,1 |

TABELLE A6: DURCHSCHNITTLICHES DIENSTALTER IN DER BESOLDUNGSGRUPPE VOR BEFÖRDERUNG (2000-2004) |

ALTES STATUT |

Besoldungsgruppe | Parlament | Rat | Kommission | Gerichtshof | EWSA | AdR |

A5 | 5,1 | 8,7 | 6,9 | 7,1 | 5,8 | 2,2* |

A6 | 4,8 | 4,3 | 5,0 | 4,5 | 5,7 | 4,7* |

A7 | 5,3 | 4,0 | 4,6 | 3,9 | 4,8 | 2,1* |

A8 | 2,6 | entfällt | 2,1 | 3,9 | 1,3* | entfällt |

B2 | 5,1 | 7,2 | 7,6 | 7,1 | 8,0* | 6,7* |

B3 | 5,3 | 5,2 | 6,1 | 6,4 | 4,5* | 1,8* |

B4 | 5,0 | 2,6 | 5,5 | 5,9 | 4,2* | 2,8* |

B5 | 3,2 | 2,2 | 2,4 | 2,3 | 1,9 | entfällt |

C2 | 6,7 | 11,6 | 8,4 | 9,7 | 7,8 | 3,8* |

C3 | 5,3 | 6,5 | 5,8 | 6,6 | 6,0 | 3,4 |

C4 | 6,1 | 3,1 | 5,6 | 5,7 | 2,8 | 2,5 |

C5 | 3,1 | 2,7 | 2,6 | 2,9 | 1,9 | entfällt |

[1] Gemäß Artikel XIII des Statuts macht die Kommission zusammen mit dem von ihr nach Artikel 6 Absatz 3 des Statuts erstellten Bericht auch Angaben zu den finanziellen Auswirkungen der in diesem Anhang vorgesehenen Beförderungsquoten sowie zur Einbeziehung von Beamten, die bereits vor dem 1. Mai 2004 in Dienst waren. Diese Informationen sind in Anhang I zu finden.

[2] Die Ergebnisse des vorliegenden Anhangs stützen sich auf Daten des Kommissionspersonals. Möglicherweise sind sie nicht unmittelbar auf die anderen Organe übertragbar, da die einzelnen Organe Anhang XIII unterschiedlich durchgeführt haben können.


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