52010XC0619(02)


Titel und Fundstelle

Mitteilung der Kommission zur praktischen Umsetzung des EU-Nachhaltigkeitskonzepts für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe sowie zu den Berechnungsregeln für Biokraftstoffe

 ABl. C 160 vom 19.6.2010, S. 8–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

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Mitteilung der Kommission zur praktischen Umsetzung des EU-Nachhaltigkeitskonzepts für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe sowie zu den Berechnungsregeln für Biokraftstoffe

2010/C 160/02

1. EU-NACHHALTIGKEITSKONZEPT FÜR BIOKRAFTSTOFFE UND FLÜSSIGE BIOBRENNSTOFFE

Mit der neuen EU-Politik im Bereich der erneuerbaren Energien hat die EU weltweit das umfassendste und fortschrittlichste verbindliche Nachhaltigkeitskonzept seiner Art eingeführt. Es soll sowohl für in der EU hergestellte als auch für importierte Biokraftstoffe/flüssige Biobrennstoffe gelten. Die Nachhaltigkeitskriterien sind in der 2009 verabschiedeten Erneuerbare-Energien-Richtlinie festgelegt [1]. Für Biokraftstoffe sind entsprechende Kriterien in der Richtlinie zur Kraftstoffqualität angegeben [2].

In dieser Mitteilung wird dargelegt, wie die Mitgliedstaaten und Wirtschaftsbeteiligten die Nachhaltigkeitskriterien und die Berechnungsregeln der Erneuerbare-Energien-Richtlinie für Biokraftstoffe in der Praxis umsetzen können. Die Mitteilung hat keinen verbindlichen Charakter. Sie soll den Mitgliedstaaten helfen und eine kohärente Umsetzung der Nachhaltigkeitskriterien erleichtern. Zusammen mit dieser Mitteilung werden eine Mitteilung zu freiwilligen Regelungen und Standardwerten sowie Leitlinien der Kommission für die Berechnung des Kohlenstoffbestands im Boden vorgelegt.

1.1 Einleitung zu dieser Mitteilung

Die Nachhaltigkeitskriterien gelten für in der EU hergestellte Biokraftstoffe/flüssige Biobrennstoffe und für importierte Biokraftstoffe/flüssige Biobrennstoffe.

Die Mitgliedstaaten müssen die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gewährleisten,

1. wenn Biokraftstoffe/flüssige Biobrennstoffe auf die nationalen Ziele für erneuerbare Energie im Rahmen der Erneurbare-Energien-Richtlinie angerechnet werden [3],

2. wenn sie für die Bewertung der Einhaltung der Verpflichtungen zur Nutzung erneuerbarer Energie herangezogen werden [4],

3. wenn ihr Verbrauch finanziell gefördert wird [5],

4. wenn sie auf das Treibhausgasemissionsreduktionsziel der Richtlinie zur Kraftstoffqualität angerechnet werden (nur Biokraftstoffe) [6],

5. wenn für sie Investitions- und/oder Betriebsbeihilfen gemäß den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen gewährt werden (nur Biokraftstoffe) [7],

6. wenn sie im Rahmen der Bestimmungen der Verordnung über CO2-Emissionen von Personenkraftwagen für mit alternativem Kraftstoff betriebene Fahrzeuge berücksichtigt werden (nur "E85"-Bioethanol) [8].

Dieser Mitteilung sind Leitlinien der Kommission für die Berechnung des Kohlenstoffbestands im Boden [9] (ein verbindliches Dokument, das gemäß Anhang V Punkt 10 der Erneuerbare-Energien-Richtlinie verabschiedet wurde) sowie eine Mitteilung zu freiwilligen Regelungen und Standardwerten [10] beigefügt.

Zur Bezugnahme auf spezifische Vorschriften folgt die vorliegende Mitteilung der Nummerierung der Artikel der Erneuerbare-Energien-Richtlinie. Die Tabelle gibt einen Überblick darüber, wo die entsprechenden Vorschriften für Biokraftstoffe in der Richtlinie zur Kraftstoffqualität zu finden sind. Wird in der vorliegenden Mitteilung auf "die Richtlinie" Bezug genommen, ist die Erneuerbare-Energien-Richtlinie gemeint. Soweit die Richtlinie zur Kraftstoffqualität eine entsprechende Bestimmung enthält, gelten die Bezugnahmen auch für diese Richtlinie.

Tabelle: Artikel und Anhänge, auf die in dieser Mitteilung Bezug genommen wird

Erneuerbare-Energien-Richtlinie | Richtlinie zur Kraftstoffqualität |

Artikel 2: Begriffsbestimmungen | nicht enthalten |

Artikel 5: Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen | nicht enthalten |

Artikel 17: Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe | Artikel 7b: Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe |

Artikel 18: Überprüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe | Artikel 7c: Überprüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe |

Artikel 19: Berechnung des Beitrags von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen zum Treibhauseffekt | Artikel 7d: Berechnung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen von Biokraftstoffen |

Artikel 21: Besondere Bestimmungen für Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor | nicht enthalten |

Artikel 24: Transparenzplattform [11] | nicht enthalten [12] |

Anhang III: Energiegehalt von Kraftstoffen | nicht enthalten |

Anhang V: Regeln für die Berechnung des Beitrags von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und des entsprechenden Vergleichswerts für fossile Brennstoffe zum Treibhauseffekt | Anhang IV: Regeln für die Berechnung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen von Biokraftstoffen |

2. GELTUNGSBEREICH UND ANWENDUNG DER NACHHALTIGKEITSKRITERIEN

Die Richtlinie enthält Nachhaltigkeitskriterien, die die Minderung der Treibhausgasemissionen [13], Flächen mit hohem Wert hinsichtlich der biologischen Vielfalt [14], Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand [15] und Verfahren zur Erhaltung eines guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands [16]. betreffen. Diese Nachhaltigkeitskriterien müssen für alle in Abschnitt 1 aufgeführten Zwecke erfüllt werden. Dies bedeutet, dass die Kriterien nicht auf alle Biokraftstoffe/flüssige Biobrennstoffe anzuwenden sind, sondern nur auf jene, für die diese Zwecke geltend gemacht werden, was allerdings derzeit überwiegend der Fall ist.

2.1 Treibhausgasminderungsbezogene und flächenbezogene Kriterien

Die Mitgliedstaaten müssen von den Wirtschaftsteilnehmern den Nachweis verlangen, dass die betroffenen Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe die Nachhaltigkeitskriterien einhalten, die die Treibhausgasminderung und die Flächen betreffen [17]. Den Wirtschaftsteilnehmern stehen hierfür drei Methoden zur Verfügung:

1. Sie übermitteln der zuständigen nationalen Behörde entsprechende Daten im Einklang mit den von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Anforderungen ("nationales System"; alle Mitgliedstaaten müssen über ein solches verfügen). [18]

2. Sie wenden eine "feiwillige Regelung" an, die von der Kommission für diesen Zweck anerkannt wurde [19].

3. Sie halten die Bestimmungen einer bilateralen oder multilateralen Übereinkunft ein, die die Union geschlossen hat und die von der Kommission für diesen Zweck anerkannt wurde [20].

Für den Nachweis der Einhaltung verschiedener Kriterien können verschiedene Methoden verwendet werden.

Die Mitgliedstaaten müssen festlegen, welche Wirtschaftsteilnehmer die jeweiligen Angaben vorzulegen haben. Die meisten Kraftstoffe unterliegen der Verbrauchssteuer, die bei der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr zu zahlen ist [21]. Die naheliegende Lösung besteht darin, dem Wirtschaftsteilnehmer, der die Steuer zahlt, die Verantwortung für die Übermittlung der Angaben zu den Biokraftstoffen zu übertragen. Zum betreffenden Zeitpunkt sollten Informationen zu den Nachhaltigkeitskriterien für die gesamte Kraftstoffkette verfügbar sein [22].

Für flüssige Biobrennstoffe und für bestimmte Biokraftstoffe, z. B. solche, die in Fahrzeugflotten oder in der Luftfahrt verwendet werden, könnten eigene Bestimmungen zur Festlegung des verantwortlichen Wirtschaftsteilnehmers erforderlich sein.

Die Mitgliedstaaten müssen die Wirtschaftsteilnehmer verpflichten, für eine angemessene unabhängige Überprüfung der von ihnen vorgelegten Informationen zu sorgen [23]. In Fällen, in denen Wirtschaftsteilnehmer "freiwillige Regelungen" oder "bilaterale und multilaterale Übereinkünfte", die von der Kommission anerkannt wurden, für den Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien verwenden, wird dies bereits durch die Anerkennung geregelt. In Fällen, in denen Wirtschaftsteilnehmer ein in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegtes Verfahren anwenden, sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, die Anforderungen an eine angemessene unabhängige Überprüfung und das Massenbilanzsystem [24] gemäß Abschnitt 2.2 der Mitteilung zu freiwilligen Regelungen und Standardwerten heranzuziehen [25].

2.2 Landwirtschaftliche und ökologische Anforderungen und Standards für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe in der EU [26]

Das Kriterium, das die landwirtschaftlichen und ökologischen Anforderungen und Standards für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe in der EU betrifft, gilt nur für Biokraftstoffe/flüssige Biobrennstoffe, die aus Rohstoffen hergestellt werden, die aus der EU stammen. Anders als im Fall der übrigen Kriterien wird die Überprüfung der Einhaltung dieses Kriteriums in der Richtlinie nicht behandelt [27]. Von den Mitgliedstaaten kann erwartet werden, dass sie sich auf ihre bestehenden Kontrollsysteme stützen [28], um die Erfüllung dieser Anforderungen durch Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe zu gewährleisten. Falls es in ihrem Gebiet Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gibt, die Rohstoffe für Biokraftstoffe/flüssige Biobrennstoffe liefern, aber nicht unter diese Kontrollsysteme fallen, müssen die Mitgliedstaaten sie in diese einbeziehen.

Falls ein Kontrollsystem aufdeckt, dass dieses Kriterium nicht eingehalten wurde, muss der betreffende Mitgliedstaat dafür sorgen, dass dies für die in Abschnitt 1 aufgeführten Zwecke berücksichtigt wird.

2.3 Erfasste Stoffe

Wie in der Richtlinie festgelegt, bezeichnet der Ausdruck "Biokraftstoffe" flüssige oder gasförmige Kraftstoffe für den Verkehr, die aus Biomasse hergestellt werden. Der Ausdruck "flüssige Biobrennstoffe" bezeichnet flüssige Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden und für den Einsatz zu energetischen Zwecken, mit Ausnahme des Transports, bestimmt sind [29]. Letztere umfassen nur flüssige Brennstoffe. Dies bedeutet, dass die Nachhaltigkeitskriterien für Biogas, das für den Transport bestimmt ist, gelten, aber nicht für Biogas für die Wärmegewinnung oder Stromerzeugung.

In der Richtlinie [30] werden zwar viele Biokraftstoffarten genannt, doch sind diese Aufzählungen nicht erschöpfend und sollen lediglich die Umsetzung der Richtlinie erleichtern. Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, die nicht aufgeführt sind, können ebenfalls auf die Ziele der Richtlinie angerechnet werden.

Es wird davon ausgegangen, dass der Begriff "flüssige Biobrennstoffe" visköse Flüssigkeiten wie Altspeiseöl, tierische Fette, Palmöl, rohes Tallöl und Tallölpech einschließt.

Für Biokraftstoffe/flüssige Biokraftstoffe, die aus Abfällen und aus anderen Reststoffen als aus Reststoffen der Landwirtschaft, der Aquakultur, der Fischerei und der Forstwirtschaft hergestellt werden, gilt nur das Nachhaltigkeitskriterium, das die Treibhausgaseinsparungen betrifft [31]. Auf die Definition von Abfällen und Reststoffen/Rückständen wird in Abschnitt 5 eingegangen. Reststoffe der Landwirtschaft, der Aquakultur, der Fischerei und der Forstwirtschaft sind Reststoffe, die unmittelbar in der Landwirtschaft, Fischerei, Aquakultur und Forstwirtschaft anfallen. Reststoffe aus verwandten Wirtschaftszweigen oder Verarbeitungsrückstände gehören nicht dazu.

2.4 Harmonisierung von Nachhaltigkeitskriterien

Die Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinie sind auf Gemeinschaftsebene vollständig harmonisiert und wurden nach Artikel 95 EG-Vertrag (Binnenmarkt) verabschiedet. Die Mitgliedstaaten dürfen daher keine zusätzlichen eigenen Kriterien für die in Abschnitt 1 aufgeführten Zwecke 1) bis 4) festlegen [32]. Dies bedeutet, dass die Mitgliedstaaten für diese Zwecke Biokraftstoffe/flüssige Biobrennstoffe nicht aufgrund von anderen als den in der Richtlinie festgelegten Nachhaltigkeitskriterien außer Acht lassen dürfen [33]. In Fällen, in denen bestimmte Biokraftstoffe/flüssige Biobrennstoffe gegenüber anderen sowohl zusätzliche Vorteile aufweisen als auch teurer in der Herstellung sind, können die nationalen Förderregelungen die höheren Herstellungskosten berücksichtigen [34].

2.5 Veröffentlichung von Angaben zur Nachhaltigkeit

Die Mitgliedstaaten werden von den Wirtschaftsteilnehmern Informationen über die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien erhalten. Außerdem werden sie für alle für den Straßenverkehr bestimmten (fossilen und regenerativen) Kraftstoffe Angaben zum Ursprungsland und zum Erwerbsort erhalten [35]. Die Erneuerbare-Energien-Richtlinie schreibt den Mitgliedstaaten die Veröffentlichung der Angaben nicht vor, genauso wenig untersagt sie ihnen die Veröffentlichung. Die Kommission ermutigt die Mitgliedstaaten, die solche Angaben veröffentlichen, dies in einheitlicher Weise für alle Kraftstoffe zu tun. Nach Ansicht der Kommission sollte ein Mitgliedstaat, der die Veröffentlichung solcher Angaben beschließt, den potenziell wirtschaftlich sensiblen Charakter unternehmensspezifischer Informationen berücksichtigen.

Die Kommission wird die von den Mitgliedstaaten in aggregierter Form erhaltenen Angaben zu Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen in zusammengefasster Form auf ihrer Transparenzplattform veröffentlichen [36].

3. BERECHNUNG DES BEITRAGS ZUM TREIBHAUSEFFEKT

Die Richtlinie schreibt eine Minderung der Treibhausgasemissionen um 35 % vor (diese Quote steigt im Januar 2017 auf 50 % und im Januar 2018 auf 60 % für Anlagen, in denen die Produktion ab 2017 aufgenommen wird) [37]. Sie enthält eine Methode zur Berechnung dieser Einsparung ("tatsächlicher Wert") sowie "Standardwerte" einschließlich "disaggregierter Standardwerte", die in bestimmten Fällen für den Nachweis der Einhaltung dieses Kriteriums verwendet werden können.

3.1 Ausnahme für Anlagen, die am 23. Januar 2008 in Betrieb waren

Biokraftstoffe/flüssige Biobrennstoffe, die von Anlagen erzeugt werden, die am 23. Januar 2008 in Betrieb waren, sind bis zum 1. April 2013 [38] von der Einhaltung des Kriteriums der Treibhausgaseinsparung ausgenommen, sodass z. B. im Falle von Weizenethanolanlagen mit Braunkohle als Prozessbrennstoff und Palmölmühlen ohne Methanabscheidung Zeit bleibt, die Prozesse umzustellen. Der Begriff "Anlage" umfasst jede im Herstellungsverfahren eingesetzte Verarbeitungsanlage. Er ist nicht dahingehend zu verstehen, dass er Produktionsanlagen umfasst, die der Herstellungskette möglicherweise absichtlich nur zu dem Zweck hinzugefügt wurden, die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme geltend zu machen. Wenn mindestens eine solche in der Herstellungskette eingesetzte Verarbeitungsanlage spätestens am 23. Januar 2008 in Betrieb war, beginnt die Anwendung des Kriteriums einer Treibhausgaseinsparung von mindestens 35 % erst ab dem 1. April 2013.

3.2 Standardwerte

Die Richtlinie enthält "Standardwerte", die die Wirtschaftsteilnehmer für den Nachweis der Einhaltung des Kriteriums der Treibhausgaseinsparung verwenden können [39]. Anhang I dieser Mitteilung bietet eine Orientierungshilfe in Bezug auf die Frage, wann Standardwerte und wann disaggregierte Standardwerte in Kombination mit tatsächlichen Werten verwendet werden können [40].

Die Standardwerte können von der Kommission aktualisiert werden. Auf das Verfahren der Aktualisierung der Standardwerte wird in der Mitteilung zu freiwilligen Regelungen und Standardwerten eingegangen.

Die Richtlinie enthält auch "typische Werte" für Treibhausgasemissionen von Biokraftstoffen [41]. Diese Werte können von den Wirtschaftsteilnehmern nicht verwendet werden. Sie können von den Mitgliedstaaten in ihrer alle zwei Jahre erfolgenden Berichterstattung an die Kommission über die Fortschritte bei der Förderung und Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen verwendet werden. [42]

3.3 Berechnung eines tatsächlichen Werts

Tatsächliche Werte für die Treibhausgaseinsparungen können unabhängig davon, ob es einen Standardwert für den jeweiligen Biokraftstoff/flüssigen Biobrennstoff gibt oder nicht, immer verwendet werden. Anhang V Teil C der Richtlinie enthält die Regeln für die Berechnung eines tatsächlichen Werts.

Es scheint nicht notwendig zu sein, Inputs, die geringe oder keine Auswirkungen auf das Ergebnis haben, wie in geringen Mengen bei der Verarbeitung verwendete Chemikalien, in die Berechnung einzubeziehen [43].

Die Methode lässt für die Berechnung der Emissionen beim Anbau alternativ zu den tatsächlichen Werten die Verwendung von Durchschnittswerten (für ein bestimmtes geografisches Gebiet) zu [44]. Besonders nützlich könnte dies bei Rohstoffen sein, für die es keine Standardwerte gibt, und bei Gebieten in der EU, in denen die Verwendung von Standardwerten für bestimmte Rohstoffe nicht erlaubt ist [45]. Die Mitgliedstaaten können Listen solcher Durchschnittswerte erstellen, die auch in freiwillige Regelungen aufgenommen werden könnten, die auf die Auswirkungen auf den Treibhausgaseffekt abstellen [46].

Die Kommission beabsichtigt, auf ihrer Transparenzplattform mit Kommentaren versehene Beispiele für die Berechnung tatsächlicher Werte sowie Standardwerte zu veröffentlichen, die von den für die Festlegung der Standardwerte verwendeten Datensätzen abgeleitet sind und für einige der für die Berechnung der tatsächlichen Werte verwendeten Koeffizienten herangezogen werden könnten.

Weitere Elemente der Methode zur Berechnung des Beitrags zum Treibhauseffekt sind in Anhang II dieser Mitteilung angegeben.

4. EINHALTUNG DER FLÄCHENBEZOGENEN KRITERIEN

In der Richtlinie werden Kategorien von Flächen mit hohem Wert hinsichtlich der biologischen Vielfalt angegeben [47]. Rohstoffe für Biokraftstoffe/flüssige Biobrennstoffe sollten nicht auf diesen Flächen gewonnen werden.

In der Richtlinie werden Kategorien von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand genannt [48]. Wenn Flächen im Januar 2008 zu einer dieser Kategorien gehörten und jetzt nicht mehr, sollten Rohstoffe für Biokraftstoffe/flüssige Biobrennstoffe nicht auf diesen Flächen gewonnen werden.

Für einige dieser Kriterien lässt die Richtlinie Ausnahmen zu, sofern bestimmte Nachweise erbracht werden.

Falls Flächen zu mehr als einer dieser Flächenkategorien gehören, gelten alle relevanten Kriterien. Der Anspruch auf eine Ausnahme nach einem der Kriterien begründet keine Ausnahme von anderen anzuwendenden Kriterien.

4.1 Flächen mit hohem Wert hinsichtlich der biologischen Vielfalt

Rohstoffe sollten nicht gewonnen werden von Primärwald und anderen (unberührten) bewaldeten Flächen, ausgewiesenen Naturschutzflächen und Grünland mit großer biologischer Vielfalt [49]. Die Kommission will im Jahr 2010 Kriterien und geografische Gebiete festlegen, um zu bestimmen, welches Grünland als Grünland mit großer biologischer Vielfalt angesehen werden kann [50].

Für künstlich geschaffenes Grünland mit großer biologischer Vielfalt ist eine Ausnahme möglich, wenn nachgewiesen wird, dass die Ernte des Rohstoffs zur Erhaltung des Grünlandstatus erforderlich ist. Für Naturschutzgebiete ist eine Ausnahme möglich, wenn nachgewiesen wird, dass die Gewinnung des Rohstoffs den genannten Naturschutzzwecken nicht zuwiderläuft [51]. Der Kommission ist bekannt, dass das Europäische Komitee für Normung (CEN) sich derzeit mit der Frage befasst, welche Art von Nachweis erbracht werden sollte.

Die Richtlinie sieht ein Verfahren vor, nach dem neue Naturschutzgebiete nach Erlass eines entsprechenden Kommissionsbeschlusses berücksichtigt werden können [52]. Derzeit gibt es keine solchen anerkannten Gebiete. Sobald Beschlüsse über die Anerkennung von Gebieten erlassen werden, werden Informationen zu diesen Beschlüssen auf der Transparenzplattform der Kommission zur Verfügung gestellt.

4.2 Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand

Rohstoffe sollten nicht gewonnen werden auf Feuchtgebieten, kontinuierlich bewaldeten Gebieten, Gebieten mit einem Überschirmungsgrad von 10 bis 30 % und Torfmooren, wenn sich der Status der Flächen gegenüber ihrem Status im Januar 2008 geändert hat [53].

Daraus ergibt sich Folgendes: Werden Rohstoffe von Flächen gewonnen, die im Januar 2008 Feuchtgebiete [54] waren und bei der Gewinnung der Rohstoffe noch Feuchtgebiete sind, wäre die Verwendung solcher Stoffe kein Verstoß gegen das Kriterium.

Der Begriff "Status" bezieht sich auf die in der Richtlinie festgelegten physischen Kategorien.

Landnutzungsänderungen, die nicht unter dieses Kriterium fallen, müssen dennoch bei der Berechnung des Beitrags zum Treibhausgaseffekt berücksichtigt werden (vgl. Anhang II).

4.2.1 Kontinuierlich bewaldete Gebiete [55]

Bevor auf den Begriff "kontinuierlich bewaldete Gebiete" eingegangen wird, sei daran erinnert, dass jede Landnutzungsänderung bei der Berechnung des Beitrags zum Treibhausgaseffekt [56] berücksichtigt werden muss und potenziell in einem anderen als dem von dieser Richtlinie vorgegebenen politischen Rahmen zu berücksichtigen ist.

Der Begriff "kontinuierlich bewaldete Gebiete" wird in der Richtlinie definiert als Flächen von mehr als einem Hektar mit über fünf Meter hohen Bäumen und einem Überschirmungsgrad von mehr als 30 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können. Er umfasst nicht Flächen, die überwiegend landwirtschaftlich oder städtisch genutzt werden [57].

4.2.2 Gebiete mit einem Überschirmungsgrad von 10 bis 30 % [58].

Für Flächen, die kontinuierlich bewaldeten Gebieten ähneln, jedoch einen Überschirmungsgrad von 10 bis 30 % aufweisen, ist eine Ausnahme möglich, wenn nachgewiesen wird, dass der Beitrag zum Treibhausgaseffekt [59], einschließlich etwaiger Änderungen des Kohlenstoffbestands der betroffenen Fläche seit Januar 2008, den jeweiligen Wert für die Treibhausgaseinsparung erfüllt.

4.2.3 Torfmoor [60]

Für Biokraftstoffe/flüssige Biobrennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden, die auf Flächen gewonnen wird, die im Januar 2008 Torfmoor waren, ist eine Ausnahme möglich, wenn nachgewiesen wird, dass

- die Flächen im Januar 2008 vollständig entwässert waren oder

- die Flächen seit Januar 2008 nicht entwässert wurden.

Dies bedeutet, dass im Falle eines im Januar 2008 teilweise entwässerten Torfmoores eine spätere, tiefere Entwässerung von Flächen, die noch nicht bereits vollständig entwässert waren, einen Verstoß gegen das Kriterium darstellen würde.

Torf an sich wird nicht als Biomasse angesehen [61].

4.3 Nachweis der Einhaltung

Der Nachweis der Einhaltung der flächenbezogenen Kriterien kann vielfältige Formen annehmen und Luftbildaufnahmen, Satellitenbilder, Landkarten, Katatstereinträge/Datenbanken [62] und die Inspizierung der Standorte einschließen.

Der Nachweis kann "positiv" oder "negativ" sein.

So könnte die Einhaltung des Kriteriums "Primärwald" wie folgt nachgewiesen werden:

- durch eine Luftbildaufnahme der Flächen, die zeigt, dass auf ihnen Zuckerrohr angebaut wird (positiv), oder

- durch eine Karte aller Primärwälder in der Region, die zeigt, dass die Flächen nicht zu diesen gehören (negativ).

Die Kriterien beziehen sich auf den Status der Flächen im Januar 2008. Allerdings wird die Verwendung früherer Nachweise nicht ausgeschlossen. Beispiel: Wenn nachgewiesen wird, dass Flächen kurz vor 2008, z. B. im Jahr 2005, Kulturflächen waren, könnte dies als Beleg für die Einhaltung einiger oder aller die Flächen betreffenden Kriterien ausreichen.

Die Kommission beabsichtigt, Orientierungshilfen für die Wirtschaftsteilnehmer zur Ermittlung der betroffenen Flächenkategorien auf ihrer Transparenzplattform zu veröffentlichen.

5. BERECHNUNGSREGELN FÜR BIOKRAFTSTOFFE

5.1 Anrechnung von Kraftstoffen, die teilweise aus erneuerbaren Energiequellen hergestellt werden

Bestimmte Kraftstoffe bestehen nur zum Teil aus regenerativen Stoffen. Für einige von ihnen, etwa für ETBE, ist in Anhang III der Richtlinie angegeben, welcher Prozentsatz des Kraftstoffs für die Zielanrechnung als aus erneuerbaren Quellen stammend betrachtet wird [63]. Für Kraftstoffe, die nicht in Anhang III aufgeführt sind, einschließlich Kraftstoffen, die in flexiblen Prozessen hergestellt werden, die nicht immer zu Lieferungen mit der gleichen Mischung von Ausgangsstoffen führen, kann in geeigneter Weise analog wie bei der Regel für Strom verfahren werden, der in Hybridanlagen erzeugt wird: "… der Anteil der einzelnen Energiequellen wird auf der Grundlage ihres Energiegehalts berechnet" [64].

Für die Einhaltung des Nachhaltigkeitskriteriums der Treibhausgaseinsparung muss der auf Biomasse zurückgehende Anteil der Kraftstoffe, auf die im vorstehenden Absatz Bezug genommen wird, den jeweiligen Wert erfüllen. Für bestimmte Kraftstoffe, etwa für ETBE, sind in der Richtlinie Standardwerte festgelegt.

Die in Anhang III der Richtlinie angegebenen Prozentsätze gelten auch, wenn es um die Klärung der Frage geht, ob Kraftstoffe, die Biokraftstoffe enthalten, an den Verkaufsstellen besonders gekennzeichnet werden müssen [65]. Für Ottokraftstoffe mit einem 20 %-igen ETBE-Anteil wäre keine besondere Kennzeichnung erforderlich, da weniger als 10 % aus erneuerbaren Quellen stammen.

5.2 Biokraftstoffe, die doppelt zählen

Bestimmte Biokraftstoffe zählen doppelt, weil sie nachweislich das 10 %-Ziel für den Anteil erneuerbarer Energie für alle Verkehrsträger im Jahr 2020 erreichen und die nationalen Verpflichtungen zur Nutzung erneuerbarer Energie erfüllen [66]. Alle anderen Biokraftstoffe müssen einfach gezählt werden. Werden Biokraftstoffe nur teilweise aus Stoffen hergestellt, die doppelt zählen, gilt die Doppelzählung nur für diesen Teil des Biokraftstoffs [67].

Zu den Biokraftstoffen, die doppelt zählen, gehören Biokraftstoffe aus Abfällen und Reststoffen/Rückständen.

Die Richtlinie enthält keine Begriffsbestimmungen für "Abfälle" und "Reststoffe"/"Rückstände". Die Kommission ist der Ansicht, dass diese Begriffe entsprechend den Zielen der Richtlinie ausgelegt werden sollten:

- für die Doppelzählung: Diversifizierung der Rohstoffe [68]

- für die Treibhausgas-Methode: Nebenerzeugnissen, die nicht Produktionsziel waren (z. B. Stroh im Fall der Weizenerzeugung), werden keine Emissionen zugewiesen [69].

In diesem Kontext sind unter dem Begriff "Abfälle" alle Stoffe oder Gegenstände zu verstehen, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss [70]. Rohstoffe, die absichtlich verändert wurden (z. B. durch die Hinzufügung von Abfallstoffen zu Stoffen, die keine Abfälle waren), um als Abfälle zählen zu können, sollten nicht für eine Doppelzählung in Frage kommen.

In diesem Kontext können Reststoffe/Rückstände Folgendes umfassen:

- Reststoffe der Landwirtschaft, der Aquakultur, der Fischerei und der Forstwirtschaft und

- Verarbeitungsrückstände.

Ein Verarbeitungsrückstand ist ein Stoff, der nicht das Endprodukt/eines der Endprodukte ist, das in einem Produktionsprozess unmittelbar erzeugt werden soll. Er ist nicht das primäre Ziel des Produktionsprozesses, und der Prozess wurde nicht absichtlich geändert, um ihn zu erzeugen.

Beispiele für Rückstände sind u. a. Rohglycerin, Tallölpech und Naturdünger.

[1] Artikel 17 der Richtlinie 2009/28/EG.

[2] Artikel 7b der Richtlinie 98/70/EWG. Geändert durch die Richtlinie 2009/30/EG.

[3] Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a. Aus der Bedeutung des Begriffs "Endverbrauch von Energie" gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 ergibt sich, dass dies Biokraftstoffe, die im grenzüberschreitenden Luftverkehr verwendet werden (wenn sie in einem Mitgliedstaat verkauft werden), jedoch nicht Biokraftstoffe, die im internationalen Seeverkehr eingesetzt werden, beinhaltet.

[4] Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b. Gemäß Definition in Artikel 2 Absatz 1 der Erneuerbare-Energien-Richtlinie.

[5] Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c. Üblicherweise im Rahmen einer nationalen Förderregelung.

[6] Artikel 7a der Richtlinie zur Kraftstoffqualität.

[7] ABl. C 82 vom 1.4.2008, S. 1.

[8] Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009.

[9] ABl. L 151 vom 17.6.2010, S. 19.

[10] Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

[11] Online-Adresse: http://ec.europa.eu/energy/renewables/transparency_platform/transparency_platform_en.htm

[12] Soweit Dokumente für die Richtlinie zur Kraftstoffqualität relevant sind, beabsichtigt die Kommission, sie ebenfalls auf der Website zu dieser Richtlinie zu veröffentlichen.

[13] Artikel 17 Absatz 2.

[14] Artikel 17 Absatz 3.

[15] Artikel 17 Absätze 4 und 5.

[16] Artikel 17 Absatz 6.

[17] Artikel 18 Absatz 1.

[18] Artikel 18 Absatz 3.

[19] Artikel 18 Absatz 4 Unterabsatz 2; Artikel 18 Absatz 7.

[20] Artikel 18 Absatz 4 Unterabsatz 1; Artikel 18 Absatz 7.

[21] Vgl. Richtlinie 2008/118/EG und Richtlinie 2003/96/EG.

[22] Die einzige Ausnahme könnten die aus dem Vertrieb des Kraftstoffs resultierenden Treibhausgasemissionen sein (falls diese für die Berechnung eines tatsächlichen Werts benötigt werden). Hierfür wäre die Verwendung eines Standardkoeffizienten angebracht.

[23] Artikel 18 Absatz 3.

[24] Artikel 18 Absatz 1.

[25] Ein wichtiger Unterschied ist der, dass eine freiwillige Regelung generell gewährleisten sollte, dass die Wirtschaftsteilnehmer eine Prüfung durchlaufen, bevor ihnen eine Teilnahme an der Regelung gestattet wird. Eine solche Anforderung ist bei nationalen Systemen nicht nötig, in denen es angebracht sein könnte, von Wirtschaftsteilnehmern geltend gemachte Ad-hoc-Ansprüche vorzusehen.

[26] Artikel 17 Absatz 6.

[27] Vgl. Artikel 18 Absatz 1.

[28] Gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

[29] Artikel 2.

[30] Z.B. in den Anhängen III und V.

[31] Vgl. Artikel 17 Absatz 1.

[32] Für die in Abschnitt 1 aufgeführten Zwecke 5) und 6) ist diese Frage nicht relevant.

[33] Artikel 17 Absatz 8.

[34] Vgl. Erwägungsgründe 89 und 95 der Erneuerbare-Energien-Richtlinie und Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen.

[35] Artikel 7a Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie zur Kraftstoffqualität.

[36] Artikel 18 Absatz 3.

[37] Artikel 17 Absatz 2.

[38] Artikel 17 Absatz 2 letzter Unterabsatz.

[39] Anhang V.

[40] Hinweis: Bei der Berechnung der (disaggregierten) Standardwerte wurde die Allokation von Emissionen zu Nebenerzeugnissen berücksichtigt.

[41] Anhang V.

[42] Vgl. Artikel 22 Absatz 2.

[43] Wichtiger Hinweis: Die Zahlen für die Treibhausgaseinsparungen werden auf den nächsten Prozentpunkt auf- bzw. abgerundet.

[44] Vgl. Anhang V Teil C Punkt 6.

[45] Vgl. Artikel 19 Absätze 2 und 3.

[46] Vgl. Artikel 18 Absatz 4.

[47] Artikel 17 Absatz 3.

[48] Artikel 17 Absätze 4 und 5.

[49] Artikel 17 Absatz 3.

[50] Die Unterlagen für die öffentliche Konsultation können abgerufen werden unter: http://ec.europa.eu/energy/renewables/consultations/2010_02_08_biodiverse_grassland_en.htm

[51] Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b; gilt sowohl für Ziffer i als auch für Ziffer ii.

[52] Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii.

[53] Artikel 17 Absätze 4 und 5.

[54] Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe a.

[55] Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe b.

[56] Vgl. Anhang II dieser Mitteilung.

[57] In diesem Zusammenhang bezieht sich der Begriff "landwirtschaftlich genutzte Flächen" auf Baumbestände in landwirtschaftlichen Produktionssystemen wie Obstbaumplantagen, Ölpalmenplantagen und Agrarforstsystemen, bei denen Pflanzen unter einer Beschirmung angebaut werden.

[58] Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe c.

[59] Anhang V Teil C.

[60] Artikel 17 Absatz 5.

[61] Vgl. Artikel 2.

[62] Z. B. das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS) für die Gemeinsame Agrarpolitik der EU.

[63] Artikel 5 Absatz 5.

[64] Artikel 5 Absatz 3.

[65] Artikel 21 Absatz 1.

[66] Artikel 21 Absatz 2.

[67] Bei diesem Teil handelt es sich um den physischen Anteil (für diese Bestimmung gilt das "Massenbilanzsystem" für die Nachhaltigkeitskriterien nicht).

[68] Vgl. Erwägungsgrund 89 der Erneuerbare-Energien-Richtlinie.

[69] Vgl. Anhang V Teil C Punkt 18.

[70] Einschließlich Stoffen, die aus Gesundheits- oder Sicherheitsgründen vom Markt genommen werden müssen.

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ANHANG I

Methoden zur Berechnung des Beitrags zum Treibhauseffekt

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ANHANG II

Methode zur Berechnung des Beitrags zum Treibhauseffekt: weitere Elemente

Emissionseinsparung durch Akkumulierung von Kohlenstoff im Boden infolge besserer landwirtschaftlicher Bewirtschaftungspraktiken (Anhang V Teil C Punkt 1)

"Verbesserte landwirtschaftliche Bewirtschaftungspraktiken" könnten z.B. folgende Praktiken beinhalten:

- Umstellung auf eine reduzierte Bodenbearbeitung oder eine Nullbodenbearbeitung,

- verbesserte Fruchtfolgen und/oder Deckpflanzen, einschließlich Bewirtschaftung der Ernterückstände,

- verbesserte Düngemittel- oder Naturdüngerwirtschaft,

- Einsatz von Bodenverbesserern (z.B. Kompost).

Aus solchen Verbesserungen resultierende Emissionseinsparungen können berücksichtigt werden, wenn für den Zeitraum, in dem die betroffenen Rohstoffe angebaut wurden, nachgewiesen wird, dass der Kohlenstoffbestand im Boden zugenommen hat, oder wenn zuverlässige und überprüfbare Nachweise dafür vorgelegt werden, dass nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass er zugenommen hat [1].

Die Emissionseinsparungen in g CO2eq/MJ können durch die Verwendung einer Formel wie jener unter Punkt 7 der Methode berechnet werden, wobei der Divisor "20" durch den Zeitraum (in Jahren) des Anbaus der betreffenden Kulturen ersetzt wird.

Anbau (Punkt 6)

Zu den Inputs/Variablen, die sich auf die Emissionen aus dem Anbau auswirken, gehören in der Regel Saatgut, Kraftstoff, Düngemittel, Pestizide, Ertrag und N2O-Emissionen aus dem Boden. Die kurzzeitige Aufnahme von Kohlendioxid in den Pflanzen im Rahmen des Kohlenstoffkreislaufs wird hier nicht berücksichtigt. Um dies auszugleichen, werden die Emissionen bei der Verwendung des Kraftstoffs unter Punkt 13 nicht berücksichtigt.

Alternativ zu den tatsächlichen Werten lässt die Methodik für den "Anbau" die Verwendung von Durchschnittswerten für geografische Gebiete zu, die kleiner sind als diejenigen, die bei der Berechnung der Standardwerte herangezogen wurden. Die Standardwerte wurden (mit einer Ausnahme) auf weltweiter Ebene berechnet. Allerdings wird ihre Verwendung in der EU durch die Richtlinie eingeschränkt. Die Einschränkungen betreffen die Ebene der NUTS-2-Gebiete [2]. Daraus scheint sich zu ergeben, dass innerhalb der EU die Durchschnittswerte für NUTS-2-Regionen oder für eine tiefere Gliederungsebene verwendet werden sollten. Der Logik nach wäre die Verwendung einer vergleichbaren Ebene auch außerhalb der EU angebracht.

N2O-Emissionen (Punkt 6)

Eine geeignete Möglichkeit zur Berücksichtigung der N2O-Emissionen von Böden bietet die IPCC-Methodik mit der Beschreibung sowohl der "direkten" als auch der "indirekten" N2O-Emissionen [3]. Alle drei IPCC-Ebenen könnten von den Wirtschaftsteilnehmern verwendet werden. Die Ebene 3, die auf detaillierte Messungen und/oder Modellierungen zurückgreift, dürfte für die Berechnung "regionaler" Anbauwerte (vgl. Abschnitt 3.3 dieser Mitteilung) relevanter sein als für andere Berechnungen tatsächlicher Werte.

Landnutzungsänderungen (Punkte 7 und 10)

Unter Landnutzungsänderungen sollten Wechsel in Bezug auf die Bodenbedeckung zwischen den sechs vom IPCC verwendeten Flächenkategorien (bewaldete Flächen, Grünland, Kulturflächen, Feuchtgebiete, Ansiedlungen und sonstige Flächen) und einer siebten Kategorie — Dauerkulturen, d.h. mehrjährige Kulturpflanzen, deren Stiel normalerweise nicht jährlich geerntet wird (z.B. Niederwald mit Kurzumtrieb und Ölpalmen) — verstanden werden [4]. Dies bedeutet zum Beispiel, dass eine Umwandlung von Grünland in eine Kulturfläche eine Landnutzungsänderung darstellt, während die Umstellung von einer Kultur (z.B. Mais) auf eine andere (z.B. Raps) keine Landnutzungsänderung ist. Zu den Kulturflächen gehören auch Brachen (d.h. Flächen, die vor dem erneuten Anbau ein oder mehrere Jahre lang nicht bewirtschaftet werden). Änderungen der Bewirtschaftung, der Bodenbearbeitung oder der Düngung werden nicht als Landnutzungsänderung betrachtet.

Die Leitlinien für die Berechnung des Kohlenstoffbestands im Boden [5] enthalten detaillierte Angaben zu der Berechnung. Die Kommission beabsichtigt, auf ihrer Transparenzplattform ein mit Anmerkungen versehenes Beispiel für die Berechnung von Emissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen zu veröffentlichen.

Emissionsintensität von Netzstrom (Punkt 11)

Die Richtlinie schreibt die Verwendung der durchschnittlichen Emissionsintensität in einer "bestimmten Region" vor. Im Fall der EU wäre die Verwendung des Durchschnittswerts für die gesamte EU die logischste Wahl. Im Fall von Drittländern, in denen die Netze häufig weniger grenzüberschreitende Verbindungsleitungen aufweisen, könnte der nationale Durchschnittswert die angemessene Wahl darstellen.

Energieallokation (Punkte 17 und 18)

Der untere Heizwert, der bei der Anwendung dieser Regel verwendet wird, sollte der untere Heizwert des gesamten (Neben-)Erzeugnisses sein und nicht nur der untere Heizwert seines Trockenanteils. Allerdings könnte letzterer in vielen Fällen, insbesondere bei nahezu trockenen Erzeugnissen, zu einem Ergebnis führen, das eine adäquate Annäherung darstellt.

Da Wärme keine unteren Heizwert hat, können ihr auf dieser Basis keine Emissionen zugewiesen werden.

Ernterückständen und Verarbeitungsrückständen sollten keine Emissionen zugeteilt werden, da davon ausgegangen wird, dass sie bis zu dem Zeitpunkt ihrer Sammlung keine Emissionen aufweisen [6]; ebenso wenig sind Abfällen Emissionen zuzuweisen. Weitere Einzelheiten zu Abfällen und Reststoffen/Rückständen sind Abschnitt 5.2 zu entnehmen.

Die Allokation sollte unmittelbar nach der bei einem Verfahrensschritt erfolgenden Herstellung eines Nebenerzeugnisses (eines Stoffes, der in der Regel lagerfähig oder handelbar ist) und eines Biokraftstoffs/flüssigen Biobrennstoffs/Zwischenerzeugnisses vorgenommen werden. Dabei kann es sich um einen Verfahrensschritt innerhalb einer Anlage handeln, nach dem eine weitere "nachgelagerte" Verarbeitung eines der Erzeugnisse stattfindet. Ist jedoch die nachgelagerte Verarbeitung der betreffenden (Neben-)Erzeugnisse (durch stoffliche oder energetische Rückkopplungsschleifen) mit einem vorgelagerten Teil der Verarbeitung verbunden, wird das System als "Raffinerie" [7] betrachtet und erfolgt die Allokation dort, wo die einzelnen Erzeugnisse keine weitere nachgelagerte Verarbeitung erfahren, die durch stoffliche oder energetische Rückkopplungsschleifen mit einem vorgelagerten Teil der Verarbeitung verbunden ist.

Elektrizität aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) (Punkt 16)

Die allgemeine Allokationsregel unter Punkt 17 gilt nicht für Strom aus der KWK, wenn die KWK betrieben wird mit 1) fossilen Brennstoffen, 2) Bioenergie, sofern diese kein Nebenerzeugnis des gleichen Verfahrens ist, oder 3) Ernterückständen, selbst wenn diese ein Nebenerzeugnis des gleichen Verfahrens sind. Stattdessen findet die Regel unter Punkt 16 wie folgt Anwendung:

a) Liefert die KWK nicht nur Wärme für das Verfahren zur Herstellung von Biokraftstoffen/flüssigen Biobrennstoffen, sondern auch für andere Zwecke, sollte die Größe der KWK-Anlage (für die Berechnung) fiktiv auf die Größe reduziert werden, die erforderlich ist, um nur die Wärme zu liefern, die für das Verfahren zur Herstellung der Biokraftstoffe/flüssigen Biobrennstoffe erforderlich ist. Der Primärstromoutput der KWK sollte fiktiv anteilsmäßig reduziert werden.

b) Der nach dieser fiktiven Anpassung und nach der Deckung eines tatsächlichen internen Strombedarfs verbleibenden Strommenge sollte eine Treibhausgasgutschrift zugewiesen werden, die von den Emissionen bei der Verarbeitung abgezogen werden sollte.

c) Diese gutgeschriebene Menge entspricht den Lebenszyklusemissionen, die der Erzeugung einer gleichen Menge an Strom aus dem gleichen Brennstofftyp in einem Kraftwerk zuzuschreiben sind.

Fossile Vergleichsgröße (Punkt 19)

Die zurzeit für Biokraftstoffe zu verwendende fossile Vergleichsgröße ist 83,8 g CO2eq/MJ. Dieser Wert wird durch den "letzten tatsächlichen Durchschnitt der Emissionen aus dem fossilen Otto- und Dieselkraftstoffverbrauch in der Gemeinschaft" ersetzt, sobald diese Angabe aus den im Rahmen der Richtlinie zur Kraftstoffqualität vorgelegten Berichten vorliegt [8].

Diese Berichterstattung muss jährlich erfolgen; sie beginnt mit der Berichterstattung für 2011. Falls seine Berechnung möglich ist, wird die Kommission den neuen Wert für die fossile Vergleichsgröße auf ihrer Transparenzplattform zusammen mit dem Datum, ab dem die Zahl als "vorliegend" betrachtet werden kann und verwendet werden muss, veröffentlichen. Die Kommission wird die letzte diesbezügliche Aktualisierung bei ihrer nächsten Änderung der typischen Werte und der Standardwerte in der Richtlinie berücksichtigen.

[1] Messungen des Kohlenstoffbestands im Boden können einen solchen Nachweis darstellen, z.B. in Form einer ersten Messung vor dem Anbau und späterer Messungen in regelmäßigen Abständen von einigen Jahren. In einem solchen Fall würde der Anstieg des Kohlenstoffbestands im Boden vor dem Vorliegen der zweiten Messung ausgehend von einer relevanten wissenschaftlichen Grundlage geschätzt werden. Ab der zweiten Messung wären die Messungen die Basis für die Feststellung eines Anstiegs des Kohlenstoffbestands im Boden und seiner Größenordnung.

[2] Artikel 19 Absätze 2 und 3. Diese Regionen sind in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 aufgeführt. Interaktive Karten der Regionen können abgerufen werden unter: http://ec.europa.eu/eurostat/ramon/nuts/home_regions_en.html

[3] Vgl. IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare 2006, Band 4, Kapitel 11: http://www.ipcc-nggip.iges.or.jp/public/2006gl/pdf/4_Volume4/V4_11_Ch11_N2O&CO2.pdf

[4] Da diese Flächen Merkmale sowohl von Kulturflächen als auch von bewaldeten Flächen aufweisen.

[5] ABl. L 151 vom 17.6.2010, S. 19.

[6] Desgleichen gilt bei einer Verwendung dieser Stoffe als Rohstoffe, dass sie zum Zeitpunkt der Sammlung mit null Emissionen beginnen.

[7] Vgl. Anhang V Teil C Punkt 18 letzter Unterabsatz.

[8] Gemäß Artikel 7a der Richtlinie zur Kraftstoffqualität müssen die von den Mitgliedstaaten benannten Anbieter von Kraftstoffen/Energieträgern den benannten Behörden über Folgendes Bericht erstatten: 1) die Gesamtmenge jedes Typs von geliefertem Kraftstoff/Energieträger unter Angabe des Erwerbsortes und des Ursprungs und 2) der Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit.

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