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Document 52010PC0525

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euroraum

/* KOM/2010/0525 endg. - COD 2010/0279 */

52010PC0525

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euroraum /* KOM/2010/0525 endg. - COD 2010/0279 */


[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 29.9.2010

KOM(2010) 525 endgültig

2010/0279 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euroraum

BEGRÜNDUNG

1. KONTEXT DES VORSCHLAGS

Bei Ausbruch der Krise hat sich die Entstehung großer makroökonomischer Ungleichgewichte, einschließlich starker und anhaltender Divergenzen in der Entwicklung der Wettbewerbsfähigkeit, für die Europäische Union und insbesondere für den Euro als sehr nachteilig erwiesen. In den Jahren vor der Krise haben niedrige Finanzierungskosten eine Fehlallokation von Ressourcen, oft für weniger produktive Verwendungszwecke, befeuert und so in einigen Mitgliedstaaten ein auf Dauer nicht tragfähiges Konsumniveau sowie Immobilienblasen und das Auflaufen von Inlands- und Auslandsschulden alimentiert. Aus diesem Grund ist es wichtig, ein neues strukturiertes Verfahren zu entwickeln, um nachteilige makroökonomische Ungleichgewichte in jedem einzelnen Mitgliedstaat zu verhindern und zu korrigieren.

In ihrer Mitteilung und ihrem Bericht „WWU@10: Zehn Jahre Wirtschafts- und Währungsunion – Errungenschaften und Herausforderungen“[1] hat die Kommission eine umfassende Politikagenda präsentiert mit dem Ziel, die Funktionsweise der WWU zu verbessern. Darin wurde insbesondere betont, dass die wirtschaftspolitische Überwachung ausgeweitet werden muss, um makroökonomische Ungleichgewichte frühzeitig zu erkennen und anzugehen. Als gerechtfertigt betrachtet wurde eine verstärkte Überwachung insbesondere im Bereich der außenwirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit und bei den Leistungsbilanzsalden, wo seit Einführung des Euro merkliche Divergenzen zwischen den Mitgliedstaaten entstanden waren. Um diesen Herausforderungen zu begegnen, verständigte sich die Eurogruppe im Juli 2008 darauf, eine regelmäßige Überprüfung der Wettbewerbsfähigkeitsentwicklungen im Euroraum einzuführen, die sich als fruchtbar erwiesen hat.

Europa 2020 enthält eine ambitionierte und umfassende Strategie für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum der EU-Wirtschaft. Vor dem Hintergrund der Krise wird die Beseitigung der Schwächen Europas bei der Überwachung makrofinanzieller und struktureller Herausforderungen dabei neu in den Fokus gerückt. Angesichts der tiefen wirtschaftlichen und finanziellen Verflechtungen im Euroraum und deren Auswirkungen auf die einheitliche Währung fordert Europa 2020 die Entwicklung eines spezifischen politischen Rahmens, damit der Euroraum allgemeinere makroökonomische Ungleichgewichte angehen kann.[2] Unter diesem Aspekt ist ein gesetzlich verankerter Mechanismus erforderlich, um die Ursachen makroökonomischer Ungleichgewichte zu überwachen und gegebenenfalls angemessene Korrekturmaßnahmen zu gewährleisten. Die notwendige Verknüpfung zwischen präventiven und korrektiven Maßnahmen ist von entscheidender Bedeutung, um schmerzhafte wirtschaftliche Anpassungen, die bei einem Ausufern von Ungleichgewichten erforderlich werden, zu vermeiden.

2. ERGEBNISSE DER KONSULTATION INTERESSIERTER KREISE

Vor dem Hintergrund der beispiellosen Krise hat die Kommission über die Notmaßnahmen zur Bewältigung der unmittelbaren Anforderungen hinaus rasch mit einer ehrgeizigen und doch realistischen Reformagenda reagiert. Enthalten war diese in zwei Mitteilungen an das Europäische Parlament und den Rat, die am 12. Mai bzw. 30. Juni 2010 vorgelegt wurden. Indem die Kommission öffentliche Rechtsdokumente als Kommunikationsweg wählte, wollte sie vor allem ihre Verpflichtung auf den Dialog mit den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament und allen anderen interessierten Kreisen unter Beweis stellen, während sie zugleich konkrete Maßnahmen vorschlug.

In ihrer Mitteilung vom 12. Mai 2010 stellte die Kommission ein Mehrsäulenkonzept für die Verstärkung der wirtschaftspolitischen Koordinierung vor. In der Mitteilung wurde nachdrücklich befürwortet, die nach dem Vertrag zur Verfügung stehenden Überwachungsinstrumente auszuschöpfen. Wo nötig, sollten die bestehenden Instrumente verändert und ergänzt werden. In der Mitteilung wurde gefordert, die Einhaltung des Stabilitäts- und Wachstumspakts zu verbessern und die wirtschaftspolitische Überwachung zu erweitern. Um dies zu erreichen, würde die Einführung eines „Europäischen Semesters“ für die wirtschaftspolitische Koordinierung den Mitgliedstaaten die Möglichkeit geben, von einer frühzeitigen Koordinierung auf europäischer Ebene zu profitieren. Schließlich wurde in der Mitteilung dargelegt, welche Grundsätze einem robusten Krisenbewältigungsrahmen für Euroraum-Staaten zugrunde liegen sollten. Insgesamt stellten die meisten Vorschläge auf die gesamte EU ab, doch sollten für den Euroraum anspruchsvollere Regeln gelten.

Zwischenzeitlich haben sich die Spannungen an den Finanzmärkten verschärft; am 9. Mai 2010 beschloss der Ecofin-Rat auf seiner außerordentlichen Tagung auf Vorschlag der Kommission die Schaffung eines europäischen Stabilisierungsmechanismus und eine nachdrückliche Verpflichtung zur beschleunigten Haushaltskonsolidierung, wo dies gerechtfertigt ist.

Am 30. Juni 2010 nahm die Europäische Kommission eine aktualisierte Mitteilung an, in der sie die in ihrer Mitteilung vom 12. Mai dargelegten Grundsätze für die wirtschaftspolitische Überwachung näher ausführte. Dabei standen Fragen der Umsetzung und Durchsetzung im Mittelpunkt. In der Mitteilung wurde betont, dass die EU eine stärkere makroökonomische Länderüberwachung benötigt, bei der alle einschlägigen wirtschaftspolitischen Bereiche berücksichtigt werden. Makroökonomische Ungleichgewichte sollten zusammen mit finanzpolitischen Aspekten und wachstumsfördernden Reformen im Rahmen von Europa 2020 betrachtet werden. Die verstärkte Überwachung sollte im Konzept eines „Europäischen Semesters“ verankert und durch verschiedene Sanktionen ergänzt werden, um übermäßige Ungleichgewichte, die die Finanzstabilität der EU und des Euroraums gefährden könnten, zu verhindern oder zu korrigieren. Auf der haushaltspolitischen Seite sollten sowohl die präventive als auch die korrektive Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts verschärft werden. Außerdem wurde eine Herangehensweise an die makroökonomischen Ungleichgewichte zwischen den Mitgliedstaaten skizziert.

Die Kommission leistete mit den vorgenannten Mitteilungen einen Beitrag zu den Arbeiten der Arbeitsgruppe „Wirtschaftspolitische Steuerung“, die vom Europäischen Rat im März unter dem Vorsitz des Präsidenten des Europäischen Rates eingesetzt wurde. Die Arbeitsgruppe bestätigte, dass Ungleichgewichte insbesondere für Mitglieder des Euroraums ein besonderes Problem darstellen. Es wurde anerkannt, dass makroökonomische Entwicklungen anhand einer begrenzten Zahl von Schlüsselindikatoren insbesondere mittels eines Warnmechanismus gründlicher überwacht werden müssen. Allgemein wurde vereinbart, dass die makroökonomische Überwachung Hand in Hand mit der haushaltspolitischen Überwachung im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspakts erfolgen sollte.

Die Arbeiten der Arbeitsgruppe wurden vom Europäischen Rat genau verfolgt. Erste Orientierungen enthielten die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. Juni, der sich auf die Entwicklung eines Scoreboards zur frühzeitigen Erkennung nicht mehr tragbarer oder gefährlicher Trends verständigte. In seinen Schlussfolgerungen vom 16. September 2010 begrüßte der Europäische Rat die Entwicklung eines neuen Rahmens für die Überwachung der Wirtschaftspolitik zur Überwachung und rechtzeitigen Korrektur unhaltbarer Unterschiede und Ungleichgewichte in der Wettbewerbsfähigkeit.

3. RECHTLICHE ASPEKTE

Der Mechanismus zur Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte besteht insgesamt aus zwei Verordnungsvorschlägen. Im ersten Vorschlag wird das Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht (Excessive Imbalance Procedure - EIP) skizziert, während beim zweiten Vorschlag die zugehörigen Durchsetzungsmaßnahmen im Mittelpunkt stehen. Die beiden Vorschläge werden in dieser Begründung nacheinander erläutert.

Mit dem ersten Vorschlag soll ein Rahmen für die Erkennung und Behebung makroökonomischer Ungleichgewichte, einschließlich sich verschlechternder Wettbewerbsfähigkeitstrends, abgesteckt werden. Insofern ergänzt er die bei Europa 2020 vorgesehene makrostrukturelle Länderüberwachung.

Das EIP ist eine vollkommen neue Komponente im Verfahren der wirtschaftspolitischen Überwachung. Es umfasst die regelmäßige Bewertung von Ungleichgewichtsrisiken, einschließlich eines Warnmechanismus, kombiniert mit Regeln, die bei nachteiligen makroökonomischen Ungleichgewichten über die Haushaltspolitik hinaus Korrekturmaßnahmen ermöglichen. Das EIP gilt für alle Mitgliedstaaten.

Am Anfang der Überwachung steht ein Warnmechanismus, mit dessen Hilfe Mitgliedstaaten mit möglicherweise problematischen makroökonomischen Ungleichgewichten ermittelt werden sollen. Der Warnmechanismus umfasst ein „Scoreboard“ (Artikel 3), das durch eine Bewertungsanalyse ergänzt wird. Das Scoreboard soll transparent, relativ einfach und ökonomisch begründet sein. Zu diesem Zweck soll ein Satz von Indikatoren die rechtzeitige Erkennung von Ungleichgewichten in verschiedenen Teilen der Wirtschaft sicherstellen. Der Indikatorensatz sollte so breit angelegt sein, dass er alle denkbaren Arten größerer Ungleichgewichte erfasst und sensibel genug ist, um Ungleichgewichte frühzeitig aufzudecken. Das Scoreboard wird mehrere Indikatoren für jeden Mitgliedstaat umfassen.

Für jeden Indikator werden Warnschwellen festgelegt und im Interesse der Transparenz und der Rechenschaftspflicht bekanntgegeben. Bei manchen Indikatoren werden die Schwellenwerte symmetrisch sein; sie werden sowohl zu hohe als auch zu niedrige Werte der Variablen anzeigen. Allerdings darf dabei nicht vergessen werden, dass die Indikatoren weder als Ziele noch als Instrumente der Politik aufzufassen sind. So kann ein Leistungsbilanzdefizit von 3 % in einem konvergierenden Land mit hohem Investitionsbedarf durchaus für akzeptabel befunden werden, nicht jedoch in einem weiter entwickelten Land mit rasch alternder Bevölkerung. Die Schwellenwerte sollten also als Richtgrößen für die Bewertung gesehen, jedoch nicht mechanisch ausgelegt werden; sie sollten durch eine ökonomische Beurteilung und länderspezifischen Sachverstand ergänzt werden.

Um die Funktionsweise des Warnmechanismus vollkommen transparent zu machen, wird die Kommission die zum Scoreboard gehörenden Indikatoren, ihre jeweiligen Werte und die ihnen zugrundeliegende Methodik in einem gesonderten Dokument veröffentlichen. Die Zusammensetzung des Scoreboards könnte sich mit der Zeit ändern, je nachdem, wie sich die Risiken für die gesamtwirtschaftliche Stabilität wandeln oder die Datenverfügbarkeit fortentwickelt. Zu den möglichen Indikatoren würden höchstwahrscheinlich sowohl außen- als auch binnenwirtschaftliche Variablen gehören. Messgrößen der Zahlungsbilanzposition (z.B. Leistungsbilanzsalden und Auslandsverschuldung) sowie der preislichen oder Kostenwettbewerbsfähigkeit (z.B. reale effektive Wechselkurse) würden die Erkennung außerwirtschaftlicher Ungleichgewichte erleichtern. Die Verwendung binnenwirtschaftlicher Indikatoren (z.B. private und öffentliche Verschuldung) ist gerechtfertigt, da außenwirtschaftlichen Ungleichgewichten zwangsläufig binnenwirtschaftliche Ungleichgewichte gegenüberstehen. Doch auch für sich genommen ist die Überwachung binnenwirtschaftlicher Indikatoren zu rechtfertigen, da sich binnenwirtschaftliche Ungleichgewichte insbesondere über finanzielle Ansteckungseffekte auch auf andere Mitgliedstaaten auswirken können. Zusammengenommen würden diese Indikatoren den Analysebedarf für eine erste Einschätzung etwaiger Ungleichgewichte großteils decken.

Die Kommission wird die Ergebnisse des Scoreboards regelmäßig veröffentlichen und in einem Begleitbericht dazu etwaige widersprüchliche Signale der verschiedenen Indikatoren in den Gesamtzusammenhang stellen (Artikel 4). Auf der Grundlage sämtlicher verfügbarer Informationen wird die Kommission eine Liste der Mitgliedstaaten erstellen, bei denen sie die Gefahr eines Ungleichgewichts sieht. Eine frühzeitige Erörterung dessen in Rat und Eurogruppe wird der Kommission ein angemessenes Feedback der Mitgliedstaaten verschaffen und die Transparenz der Überlegungen der Kommission sicherstellen. Im Anschluss an diese Erörterung wird die Kommission im Falle von Mitgliedstaaten, für die der Warnmechanismus etwaige Ungleichgewichte oder ein entsprechendes Risiko anzeigt, länderspezifische eingehende Überprüfungen vorlegen (Artikel 5). Die eingehende Überprüfung umfasst eine ausführliche Analyse der ursächlichen Probleme im jeweiligen Mitgliedstaat. Die Überprüfung kann gegebenenfalls in Verbindung mit den Entsendungen durchgeführt werden, die im Rahmen der Überwachung des betreffenden Landes erfolgen. Etwaige Frühwarnungen oder Empfehlungen des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken werden ebenso berücksichtigt wie die politischen Absichten, die der überprüfte Mitgliedstaat in seinem Stabilitäts- oder Konvergenzprogramm und in seinem Nationalen Reformprogramm zum Ausdruck bringt. Diese eingehende Analyse der Kommission kann zu dreierlei Ergebnissen führen, die in den Artikeln 6 und 7 geregelt werden:

- Werden die makroökonomischen Ungleichgewichte für unproblematisch befunden, schlägt die Kommission vor, dass keine weiteren Schritte ergriffen werden.

- Gelangt die Kommission nach der eingehenden Überprüfung zu der Auffassung, dass makroökonomische Ungleichgewichte bestehen (oder zu entstehen drohen), empfiehlt sie dem Rat, gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV die nötigen präventiven Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat zu richten. In Übereinstimmung mit den Grundzügen der Wirtschaftspolitik und je nach Art des Ungleichgewichts können die präventiven Empfehlungen auf Aufgaben in verschiedenen Politikbereichen abstellen.

- Weist die eingehende Überprüfung in einem Mitgliedstaat auf schwere Ungleichgewichte oder auf Ungleichgewichte hin, die das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion zu gefährden drohen, so kann der Rat auf Empfehlung der Kommission Empfehlungen nach Artikel 121 Absatz 4 abgeben, in denen er ein übermäßiges Ungleichgewicht feststellt und den betreffenden Mitgliedstaat auffordert, innerhalb einer bestimmten Frist Korrekturmaßnahmen zu ergreifen und seine beabsichtigte Politik in einem Korrekturmaßnahmenplan darzulegen. Mitgliedstaaten mit übermäßigen Ungleichgewichten im Sinne des EIP stünden unter erhöhtem Gruppendruck. Diese „EIP-Empfehlungen“ sollten veröffentlicht werden; sie sollten ausführlicher und verbindlicher sein als die „präventiven“ Empfehlungen nach Artikel 6. Je nach Art des Ungleichgewichts könnten die Politikempfehlungen beispielsweise auf finanz- und lohnpolitische sowie makrostrukturelle und makroprudentielle Aspekte abstellen, die der Kontrolle der mitgliedstaatlichen Regierung unterliegen.

Nachdem ein EIP eingeleitet wurde, muss der betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 8 innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens einen Korrekturmaßnahmenplan beschließen, in dem er sich auf einen Fahrplan mit Durchführungsmaßnahmen festlegt. Der Korrekturmaßnahmenplan würde die Entschlossenheit des betreffenden Mitgliedstaats bestätigen, auf eine Beseitigung der Ungleichgewichte hinzuwirken. Innerhalb von zwei Monaten nach seiner Übermittlung wird der Korrekturmaßnahmenplan auf der Grundlage eines Berichts der Kommission vom Rat bewertet. Befindet der Rat den Plan auf Vorschlag der Kommission für ausreichend, gibt er eine Stellungnahme ab, in der er den Korrekturmaßnahmenplan billigt. Werden die Empfehlungen nach Auffassung des Rates mit den ergriffenen oder im Korrekturmaßnahmenplan vorgesehenen Maßnahmen bzw. mit dem zugehörigen Durchführungszeitplan nicht hinreichend umgesetzt, fordert der Rat den betreffenden Mitgliedstaat auf Vorschlag der Kommission auf, seinen Korrekturmaßnahmenplan innerhalb einer neuen Frist abzuändern. Die inhärente Flexibilität des Verfahrens sollte dem Rat die Möglichkeit geben, bei seinen EIP-Empfehlungen die jeweils angemessene Frist festzulegen, die der Größenordnung und Dringlichkeit der Ungleichgewichte sowie den Möglichkeiten der Politik zur Bewältigung der Situation Rechnung trägt. Im Gegensatz zur Finanzpolitik lassen sich bei der Beseitigung von Ungleichgewichten nicht alle politischen Hebel unmittelbar von den nationalen Regierungen steuern. Außerdem wirken sich Korrekturmaßnahmen je nach Art möglicherweise erst mit Verzögerung auf die Ungleichgewichte aus. Beispielsweise sind Wettbewerbspositionen und Leistungsbilanzsalden der Mitgliedstaaten im Euroraum in den zehn Jahren vor Ausbruch der Krise 2008 stetig auseinandergedriftet. Eine Korrektur der Ungleichgewichte in Wettbewerbsfähigkeit und außenwirtschaftlicher Position erfordert signifikante Veränderungen der relativen Preise und Kosten sowie eine Reallokation von Angebot und Nachfrage zwischen dem Sektor nichthandelbarer Güter und der Exportwirtschaft. Die Wirtschaft vieler Euroraum-Staaten ist durch eine relativ hochgradige Starrheit der Arbeits- und Produktmärkte gekennzeichnet, was die Anpassung - bei Ausbleiben angemessener Reformen – noch langwieriger machen dürfte. In jedem Fall wird die Kommission die Umsetzung der Korrekturmaßnahmen durch die betreffenden Mitgliedstaaten, die regelmäßig Fortschrittsberichte vorzulegen haben, gemäß Artikel 9 überwachen. Ändern sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, können die EIP-Empfehlungen auf Empfehlung der Kommission abgeändert werden.

Auf der Grundlage einer Empfehlung der Kommission bewertet der Rat, ob der betreffende Mitgliedstaat die empfohlenen Korrekturmaßnahmen ergriffen hat. Die Bedingungen für diese Bewertung sind in Artikel 10 niedergelegt. Beschließt der Rat, dass der betreffende Mitgliedstaat angemessene Maßnahmen ergriffen hat, ruht das Verfahren. Das Ruhen des Verfahrens bedeutet, dass der Mitgliedstaat bei seinen Korrekturmaßnahmen zufriedenstellende Fortschritte erzielt. Da zwischen dem Erlass von Korrekturmaßnahmen und ihren konkreten Auswirkungen allerdings große Zeitverzögerungen liegen können, kann es unter Umständen einige Zeit dauern, bis makroökonomische Ungleichgewichte tatsächlich beseitigt sind. Die regelmäßigen Berichts- und Überwachungsverfahren laufen für den betreffenden Mitgliedstaat so lange weiter, bis das EIP endgültig eingestellt wird.

Letztendlich werden nachhaltige und erfolgreiche Korrekturmaßnahmen helfen, Ungleichgewichte zu beseitigen. Gemäß Artikel 11 wird das Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht eingestellt, sobald der Rat auf Empfehlung der Kommission zu dem Schluss gelangt, dass der betreffenden Mitgliedstaat keine übermäßigen Ungleichgewichte mehr aufweist.

Hat der betreffende Mitgliedstaat keine angemessenen Maßnahmen ergriffen, läuft das Verfahren weiter. In diesem Fall müsste der Rat geänderte Empfehlungen mit einer neuen – wahrscheinlich kürzeren – Frist für Korrekturmaßnahmen erlassen. Bei den Mitgliedstaaten des Euroraums könnte der Durchsetzungsmechanismus in letzter Konsequenz zu den Sanktionen führen, die in der Verordnung über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euroraum niedergelegt sind. Außerdem könnte eine unzureichende Befolgung von Empfehlungen, die im Rahmen der Überwachung von Ungleichgewichten ausgesprochen werden, bei der Bewertung der Haushaltslage im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspakts als erschwerender Faktor gewertet werden, so dass auf der Durchsetzungsebene selbstverstärkende Synergieeffekte zwischen den verschiedenen Politikbereichen entstünden.

Im zweiten Verordnungsvorschlag geht es um Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte. Er ergänzt die EIP-Verordnung und konzentriert sich auf die Durchsetzung bei Mitgliedstaaten des Euroraums. Nach diesem Verordnungsvorschlag muss ein Mitgliedstaat, der es wiederholt versäumt, Ratsempfehlungen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte zu befolgen, so lange eine jährliche Geldbuße entrichten, bis er Rat feststellt, dass Korrekturmaßnahmen ergriffen wurden. Wiederholte Versäumnis ist definiert als Nichtbefolgung von Ratsempfehlungen innerhalb der neuen Frist gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (…). Außerdem muss der Mitgliedstaat eine jährliche Geldbuße auch dann entrichten, wenn er wiederholt versäumt, dem Rat und der Kommission einen Korrekturmaßnahmenplan vorzulegen, mit dem die Empfehlungen des Rates hinreichend umgesetzt werden. In diesem Fall ist wiederholte Versäumnis definiert als Nichtübermittlung eines ausreichenden Korrekturmaßnahmenplans innerhalb der neuen Frist gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (…). Durch die jährliche Geldbuße haben die Euroraum-Staaten auch dann noch den nötigen Anreiz, die Empfehlungen umzusetzen bzw. einen ausreichenden Korrekturmaßnahmenplan zu erstellen, wenn die erste Geldbuße schon entrichtet wurde.

Um die Gleichbehandlung aller Mitgliedstaaten sicherzustellen, sollte die Geldbuße für alle Euroraum-Staaten gleich sein und 0,1 % des Vorjahres-BIP des betreffenden Mitgliedstaats ausmachen. In der Regel wird die Kommission den Höchstbetrag der vorgesehenen Geldbuße vorschlagen; lehnt der Rat diesen Vorschlag nicht innerhalb von zehn Tagen nach seiner Annahme durch die Kommission mit qualifizierter Mehrheit ab, gilt er als angenommen. Gemäß Artikel 293 Absatz 1 AEUV kann der Rat den Vorschlag der Kommission einstimmig abändern.

Auf Vorschlag der Kommission kann der Rat eine Aufhebung oder Senkung der Geldbuße beschließen. Die Kommission könnte einen solchen Vorschlag nach Prüfung eines begründeten Antrags des Mitgliedstaats unterbreiten, wobei sich Beweislast für die Anwendung der Sanktion umkehren würde. Außerdem könnte die Kommission aufgrund außergewöhnlicher wirtschaftlicher Umstände im Sinne des Stabilitäts- und Wachstumspakts (Verordnung (EG) Nr. 1467/97) einen entsprechenden Vorschlag unterbreiten.

Die Ratsbeschlüsse über derartige Geldbußen werden nur von den Vertretern der Mitgliedstaaten getroffen, deren Währung der Euro ist. Die Stimme des Ratsvertreters des betroffenen Mitgliedstaats wird bei diesen Beschlüssen nicht berücksichtigt.

Die in diesem Verordnungsvorschlag vorgesehenen Geldbußen stellen sonstige Einnahmen im Sinne von Artikel 311 AEUV dar. Entsprechend der gängigen Praxis bei der korrektiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts (Verordnung (EG) Nr. 1467/97) werden diese Einnahmen unter den Mitgliedstaaten aufgeteilt, deren Währung der Euro ist und die weder Gegenstand eines Verfahrens bei einem übermäßigen Ungleichgewicht im Sinne der Verordnung (...) noch eines Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1467/1997 sind, wobei die Aufteilung entsprechend dem jeweiligen Anteil am gesamten BNE dieser Mitgliedstaaten erfolgt.

2010/0279 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euroraum

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 136 in Verbindung mit Artikel 121 Absatz 6,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Übermittlung des Vorschlags an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[3],

nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die im AEUV vorgesehene Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten innerhalb der Union sollte die Einhaltung der folgenden richtungweisenden Grundsätze voraussetzen: stabile Preise, gesunde öffentliche Finanzen und monetäre Rahmenbedingungen sowie eine dauerhaft finanzierbare Zahlungsbilanz.

(2) Es besteht die Notwendigkeit, auf den im ersten Jahrzehnt des Funktionierens der Wirtschafts- und Währungsunion gewonnenen Erfahrungen aufzubauen.

(3) Insbesondere sollte die Überwachung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten über die haushaltspolitische Überwachung hinaus erweitert werden, um übermäßige makroökonomische Ungleichgewichte zu vermeiden und die betroffenen Mitgliedstaaten bei der Aufstellung von Korrekturplänen zu unterstützen, bevor sich Divergenzen verfestigen. Diese Erweiterung sollte parallel zu einer Vertiefung der haushaltspolitischen Überwachung erfolgen.

(4) Um die Behebung solcher Ungleichgewichte zu unterstützen, ist ein in Rechtsvorschriften festgelegtes Verfahren erforderlich.

(5) Das Verfahren der multilateralen Überwachung nach Artikel 121 Absätze 3 und 4 AEUV sollte durch spezielle Regeln für die Erkennung, Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte ergänzt werden. Das Verfahren sollte in den jährlichen Zyklus der multilateralen Überwachung eingebettet werden.

(6) Die Durchsetzung der Verordnung (EU) Nr. [.../...][4] sollte verstärkt werden, indem für Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, Geldbußen für den Fall eingeführt werden, dass Empfehlungen zur Behebung übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte wiederholt nicht befolgt werden.

(7) Makroökonomische Ungleichgewichte führen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu übermäßigen Schwankungen der öffentlichen Einnahmen und Ausgaben im Laufe eines Konjunkturzyklus, die die Gesamtzahlen beeinflussen und die Grundlage für die finanzpolitische Planung und Entscheidungsfindung verzerren. Auf verzerrten Trends beruhende unangemessene finanzpolitische Entscheidungen könnten die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen schwächen und möglicherweise gefährden. Werden budgetäre und sonstige makroökonomische Ungleichgewichte nicht im Zaum gehalten, können sie einander potenziell verstärken und möglicherweise das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion gefährden. Aus diesen Gründen sollte eine Regelung für die Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte zur Haushaltsdisziplin der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, beitragen.

(8) Wiederholte Nichtbefolgung von Ratsempfehlungen zur Behebung übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte sollte grundsätzlich so lange mit einer jährlichen Geldbuße geahndet werden, bis der Rat feststellt, dass der Mitgliedstaat Korrekturmaßnahmen zur Befolgung seiner Empfehlungen ergriffen hat.

(9) Darüber hinaus sollte auch die wiederholte Versäumnis des Mitgliedstaats, einen Korrekturplan zur Umsetzung der Ratsempfehlungen aufzustellen, grundsätzlich so lange mit einer jährlichen Geldbuße geahndet werden, bis der Rat feststellt, dass der Mitgliedstaat einen Korrekturmaßnahmenplan vorgelegt hat, mit dem seine Empfehlungen hinreichend umgesetzt werden.

(10) Um die Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten sicherzustellen, sollte die Geldbuße für alle Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gleich sein und 0,1 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) ausmachen, das der betreffende Mitgliedstaat im Vorjahr erwirtschaftet hat.

(11) Das Verfahren für die Anwendung von Geldbußen gegen Mitgliedstaaten, die keine wirksamen Maßnahmen zur Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte ergreifen, sollte so gestaltet sein, dass die Anwendung der Geldbuße gegen solche Mitgliedstaaten nicht die Ausnahme, sondern die Regel wäre.

(12) Die vereinnahmten Geldbußen sollten zwischen den Mitgliedstaaten aufgeteilt werden, deren Währung der Euro ist und die weder Gegenstand eines Verfahrens bei einem übermäßigen Ungleichgewicht sind noch ein übermäßiges Defizit aufweisen.

(13) Die Befugnis zum Erlass der Einzelbeschlüsse zur Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Geldbußen sollte dem Rat übertragen werden. Als Bestandteil der Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten im Rat gemäß Artikel 121 Absatz 1 AEUV stellen diese Einzelbeschlüsse untrennbare Folgemaßnahmen zu den vom Rat gemäß Artikel 121 AEUV und der Verordnung (EU) Nr. […/…] beschlossenen Maßnahmen dar.

(14) Da diese Verordnung allgemeine Vorschriften für die effektive Durchsetzung der Verordnung (EU) Nr. [.../...] enthält, sollte sie gemäß dem in Artikel 121 Absatz 6 AEUV vorgesehenen ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden.

(15) Da ein wirksamer Rahmen für die Erkennung und Vermeidung makroökonomischer Ungleichgewichte aufgrund der tiefen Handels- und Finanzverflechtungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Ausstrahlungseffekte der nationalen Wirtschaftspolitik auf die Union und den Euroraum insgesamt von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße geschaffen werden kann und besser auf der Ebene der Union zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem im selben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Mit dieser Verordnung wird eine Geldbußenregelung für die wirksame Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte im Euroraum festgelegt.

(2) Diese Verordnung gilt für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. […/…].

Außerdem gilt folgende Begriffsbestimmung:

- „außergewöhnliche wirtschaftliche Umstände“ sind Umstände, unter denen der Referenzwert für das öffentliche Defizit im Sinne von Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich AEUV und der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates[5] als ausnahmsweise überschritten angesehen wird.

Artikel 3 Geldbußen

(1) Der Rat verhängt auf Vorschlag der Kommission eine jährliche Geldbuße, wenn

1. gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. […/…] zwei aufeinanderfolgende Fristen gesetzt wurden und der Rat im Anschluss daran gemäß Artikel 10 Absatz 4 der genannten Verordnung zu dem Schluss gelangt, dass der betreffende Mitgliedsstaat die empfohlenen Korrekturmaßnahmen noch nicht ergriffen hat, oder

2. gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. […/…] zwei aufeinanderfolgende Fristen gesetzt wurden und der Rat im Anschluss daran gemäß Artikel 8 Absatz 2 der genannten Verordnung zu dem Schluss gelangt, dass der betreffende Mitgliedsstaat abermals einen unzureichenden Korrekturmaßnahmenplan vorgelegt hat.

Wird der Beschluss nicht innerhalb von zehn Tagen nach seiner Annahme durch die Kommission vom Rat abgelehnt, so gilt er als vom Rat angenommen. Gemäß Artikel 293 Absatz 1 AEUV kann der Rat den Vorschlag abändern.

(2) Die von der Kommission vorzuschlagende jährliche Geldbuße beläuft sich auf 0,1 % des Vorjahres-BIP des betreffenden Mitgliedstaats.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Kommission aufgrund außergewöhnlicher wirtschaftlicher Umstände oder auf begründeten Antrag des betreffenden Mitgliedstaats, der binnen zehn Tagen nach Annahme der in Absatz 1 genannten Schlussfolgerungen des Rates an die Kommission gerichtet wird, eine Verringerung oder Aufhebung der Geldbuße vorschlagen.

(4) Hat ein Mitgliedstaat eine jährliche Geldbuße für ein bestimmtes Kalenderjahr entrichtet und gelangt der Rat im Anschluss daran gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. […/…] zu dem Schluss, dass der Mitgliedstaat die empfohlenen Korrekturmaßnahmen im Laufe des betreffenden Jahres ergriffen hat, so wird dem Mitgliedstaat die für das betreffende Jahr entrichtete Geldbuße zeitanteilig zurückgezahlt.

Artikel 4 Aufteilung der Geldbußen

Gemäß Artikel 3 dieser Verordnung eingenommene Geldbußen stellen sonstige Einnahmen im Sinne von Artikel 311 AEUV dar und werden unter den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist und für die weder ein Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht im Sinne der Verordnung (EU) Nr. […/…] eingeleitet noch gemäß Artikel 126 Absatz 6 AEUV ein übermäßiges Defizit festgestellt wurde, entsprechend ihrem jeweiligen Anteil am gesamten Bruttonationaleinkommen (BNE) dieser Mitgliedstaaten aufgeteilt.

Artikel 5 Abstimmung im Rat

Bei Maßnahmen gemäß Artikel 3 nehmen an der Abstimmung im Rat nur die Vertreter der Mitgliedstaaten teil, deren Währung der Euro ist, und beschließt der Rat ohne Berücksichtigung der Stimme des den betreffenden Mitgliedstaat vertretenden Mitglied des Rates.

Die qualifizierte Mehrheit der im vorstehenden Absatz genannten Mitglieder des Rates bestimmt sich nach Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe a AEUV.

Artikel 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

[1] European Economy Nr. 2/2008, Europäische Kommission, GD Wirtschaft und Finanzen.

[2] Die Kommission hat sich früher schon mehrfach für eine tiefergehende und umfassendere Koordinierung im Euroraum ausgesprochen, unter anderem in der jährlichen Stellungnahme zum Euroraum von 2009 und der Mitteilung „WWU@10: Zehn Jahre Wirtschafts- und Währungsunion – Errungenschaften und Herausforderungen“ von 2008.

[3] ABl. C… vom …, S. ….

[4] ABl. L […] vom […], S. […].

[5] ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.

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