Vorschlag für eine VERORDNUNG (EU) Nr. …/.. DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union
/* KOM/2010/0498 endg. - COD 2010/0256 */
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Brüssel, den 24.9.2010
KOM(2010) 498 endgültig
2010/0256 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG (EU) Nr. …/.. DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union
BEGRÜNDUNG
ANGLEICHUNG AN DEN VERTRAG ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION (AEUV)
Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterscheidet deutlich zwischen den Befugnissen, die der Kommission zum Erlass von Rechtsakten ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung übertragen werden (delegierte Rechtsakte), welche bestimmte nicht wesentliche Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes ergänzen oder ändern (Artikel 290) einerseits und den Befugnissen, die der Kommission zum Erlass von Durchführungsrechtsakten übertragen werden (Artikel 291) andererseits.
Im Falle delegierter Rechtsakte überträgt der Gesetzgeber der Kommission die Befugnis, quasi legislative Maßnahmen zu erlassen. Bei Durchführungsrechtsakten ist der Kontext ganz anders. So sind in erster Linie die Mitgliedstaaten dafür verantwortlich, verbindliche Rechtsakte der Europäischen Union umzusetzen. Soweit die Anwendung des Gesetzgebungsrechtsaktes jedoch einheitliche Durchführungsbedingungen erfordert, ist die Kommission dafür zuständig, diese Vorschriften zu erlassen.
Die Angleichung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 an die neuen Vorschriften des Vertrags beruht auf einer Unterteilung in übertragene Befugnisse und in Befugnisse zur Durchführung von Bestimmungen, die die Kommission in Anwendung der genannten Verordnung (EG) Nr. 793/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates erlässt.
Im Zuge dieser Angleichung wurde der Entwurf eines Vorschlags zur Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 ausgearbeitet. Nach diesem Entwurf ist allein der Gesetzgeber befugt, die wesentlichen Vorschriften einer Sonderregelung für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse der Regionen in äußerster Randlage zu erlassen, um die durch diese Randlage verursachten Probleme zu beheben (so genannte POSEI-Regelung). Die allgemeine Ausrichtung dieser Regelung und die sie untermauernden Grundsätze sind vom Gesetzgeber vorgegeben. Der Gesetzgeber definiert somit die Ziele der mit dieser Sonderregelung eingeführten Maßnahmen sowie die Grundsätze der Programmplanung, der Vereinbarkeit und der Kohärenz mit den anderen Politiken der Europäischen Union. Gleichermaßen legt er die Grundsätze einer Lizenz-, Sanktions-, Kürzungs- und Ausschlussregelung fest. Er sieht ferner die Einführung eines POSEI-Bildzeichens vor.
Gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betraut der Gesetzgeber die Kommission, bestimmte nicht wesentliche Vorschriften zu ergänzen oder zu ändern. Entsprechend kann die Kommission in einem delegierten Rechtsakt die ergänzenden Vorschriften erlassen, die für das reibungslose Funktionieren der vom Gesetzgeber festgelegten Regelung erforderlich sind. Sie legt folglich in einem delegierten Rechtsakt die Bedingungen für die Aufnahme von Marktteilnehmern in das Lizenzregister fest und schreibt die Leistung einer Sicherheit für die Lizenzerteilung vor, soweit die Wirtschaftslage dies erfordert (Artikel 11 Absatz 2). Gleichermaßen überträgt der Gesetzgeber der Kommission die Befugnis, die Annahme von Programmänderungen zu regeln (Artikel 6 Absatz 3), die Verarbeitungsbedingungen (Artikel 13 Absatz 6), die Kriterien für die Festsetzung der Beihilfebeträge (Artikel 18 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 3 und Artikel 29 Absatz 4), die Bedingungen für die Befreiung von Einfuhrzöllen (Artikel 26 Absatz 2), die Zugangsrechte für das Bildzeichen (Artikel 20 Absatz 3) und die Sanktionen (Artikel 17 Absatz 2) festzulegen.
Gemäß Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist es Sache der Mitgliedstaaten, die vom Gesetzgeber erlassene Regelung umzusetzen. Die POSEI-Regelung muss jedoch in den Mitgliedstaaten einheitlich durchgeführt werden, um Wettbewerbsverzerrungen oder Diskriminierungen zwischen den Marktteilnehmern zu vermeiden. Der Gesetzgeber überträgt der Kommission folglich Durchführungsbefugnisse im Sinne von Artikel 291 Absatz 2 des Vertrags, insbesondere hinsichtlich der einheitlichen Bedingungen, unter denen Erzeugnisse, die unter die besondere Versorgungsregelung fallen, in die Regionen in äußerster Randlage oder aus diesen Regionen verbracht werden und in diesen Regionen zirkulieren (Artikel 11 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 13 Absatz 3, Artikel 26 Absatz 1 und Artikel 28 Absatz 2), sowie der einheitlichen Bedingungen für die Durchführung der Programme (Artikel 6 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 29 Absatz 3) und einer allgemeinen Rahmenregelung für die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Kontrollen (Artikel 7, Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 1).
WESENTLICHE ÄNDERUNGEN
Da die Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union seit ihrer Einführung am 30. Januar 2006 mehrfach geändert wurde, wird vorgeschlagen, die Verordnung der Klarheit halber neu zu fassen.
Auch die Entwicklung des Gemeinschaftsrechts und der praktischen Umsetzung der Verordnung seit ihrer Einführung machen es erforderlich, bestimmte Verordnungsvorschriften zu ändern und den verfügenden Teil neu zu strukturieren, um die Verordnung besser an die Realität der POSEI-Regeln für die Landwirtschaft anzupassen.
In der vorliegenden neuen Verordnung werden die wichtigsten Ziele der Regelung, zu deren Verwirklichung die Sondermaßnahmen zugunsten der Landwirtschaft in den Regionen in äußerster Randlage beitragen sollen (Artikel 2), expliziter dargelegt.
Die neue Verordnungsstruktur rückt die zentrale Rolle der Programme zur Lösung der spezifisch auf die Abgelegenheit und die Insellage zurückzuführenden Probleme (POSEI-Programme), die für die einzelnen Regionen in äußerster Randlage künftig auf der geeignetsten Ebene festgelegt und von den betreffenden Mitgliedstaaten koordiniert werden, in den Vordergrund. Die Programme konzentrieren sich auf die beiden Hauptpfeiler von POSEI - die besondere Versorgungsregelung und die Sondermaßnahmen zur Förderung der lokalen Produktion (Artikel 3).
Weitere kleinere Änderungen des Verordnungstextes betreffen insbesondere folgende Punkte:
1. Das Verfahren, nach dem die Programme und ihre Änderungen der Kommission zur Genehmigung vorzulegen sind, wurde präzisiert, um eine bessere Kohärenz mit der gängigen Praxis zu gewährleisten und der Notwendigkeit einer flexibleren und effizienteren Anpassung der Programme an die reellen Erfordernisse der Landwirtschaft der Regionen in äußerster Randlage und ihrer Versorgung mit wesentlichen Erzeugnissen Rechnung zu tragen (Artikel 6).
2. Artikel 10 sieht vor, dass die besondere Versorgungsregelung der lokalen landwirtschaftlichen Erzeugung jeder Region Rechnung tragen muss, deren Entwicklung nicht durch zu hohe Versorgungsbeihilfen zugunsten von Erzeugnissen gebremst werden darf, die auch vor Ort produziert werden. Diese Bestimmung wird im Interesse einer verbindlichen Vereinbarkeit der beiden POSEI-Instrumente für erforderlich gehalten.
3. Die Möglichkeit der Rücksendung von Erzeugnissen, die vor Ort aus Grunderzeugnissen verarbeitet wurden, die unter die besondere Versorgungsregelung fielen, ohne Rückzahlung der Vergünstigung (diese Möglichkeit war bisher auf Erzeugnisse begrenzt, die von den Azoren nach Madeira oder umgekehrt und von Madeira auf die Kanaren oder umgekehrt versandt wurden) wird auf die französischen überseeischen Departements ausgedehnt (Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe e).
4. Im Interesse der ordentlichen Mittelverwaltung müssen die Mitgliedstaaten in ihren Programmen die Beihilfen auflisten, bei denen es sich um Direktzahlungen handelt (Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe d).
5. Außerdem ist zu präzisieren, wie der Beihilfebetrag für die Maßnahmen zugunsten lokaler landwirtschaftlicher Produktionen festgesetzt wird, was im Basisrechtsakt nicht der Fall war (Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben e und f).
6. Die Mittelzuweisung für jedes genehmigte nationale Programm entspricht der Zuweisung für das Haushaltsjahr 2011 und das folgende Haushaltsjahr. Der Höchstbetrag für die Finanzierung der besonderen Versorgungsregelung für Frankreich und Portugal hingegen wurde aufgrund der Schlussfolgerungen des ersten Berichts über die Auswirkung der POSEI-Reform von 2006, der dem Europäischen Parlament und dem Rat im Jahr 2010 vorgelegt wurde, um 20 % erhöht (Artikel 29 Absatz 3).
Die Finanzierungsquellen und die Höhe der gemeinschaftlichen Unterstützung werden durch die Verordnung nicht geändert.
2010/0256 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG (EU) Nr. …/.. DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom …
über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission[1],
nach Zuleitung des Vorschlags an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[2],
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[3],
nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren[4],
in Erwägung nachstehender Gründe:
7. Mit der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union[5] wurden Sondermaßnahmen im Bereich Landwirtschaft eingeführt, um die Probleme infolge der außergewöhnlichen geografischen Lage der Regionen in äußerster Randlage der Europäischen Union gemäß Artikel 349 des Vertrags zu beheben. Diese Maßnahmen werden über Förderprogramme für die einzelnen Regionen umgesetzt, die ein wesentliches Instrument für die Versorgung dieser Regionen mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen darstellen. Anlässlich notwendig gewordener neuerlicher Änderungen und nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon ist es angezeigt, die Verordnung (EG) Nr. 247/2006 aufzuheben und durch einen neuen Rechtstext zu ersetzen.
8. Die fundamentalen Ziele, zu deren Verwirklichung die Regelung zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union beiträgt, sollten präzisiert werden.
9. Es ist angezeigt, den Inhalt der Programme zur Lösung der spezifisch auf die Abgelegenheit und die Insellage zurückzuführenden Probleme („POSEI-Programme“) zu präzisieren, die die betreffenden Mitgliedstaaten in Anwendung des Subsidiaritätsprinzips auf der geografischen Ebene aufstellen müssen, die sie für die geeignetste halten, und die der Kommission zur Genehmigung vorzulegen sind.
10. Um die Ziele der Regelung zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union besser verwirklichen zu können, müssen die POSEI-Programme Maßnahmen enthalten, die die Versorgung mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie die Erhaltung und Entwicklung der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugungen gewährleisten. Es ist angezeigt, die Programmplanungsebene näher an die betroffenen Regionen heranzuführen und das Konzept der Partnerschaft zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten systematisch anzuwenden.
11. In Anwendung des Subsidiaritätsprinzips und im Bestreben um Flexibilität, die das Programmplanungskonzept für die Regelung zugunsten der Regionen in äußerster Randlage untermauern, können die von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichneten Behörden Änderungen am Programm vorschlagen, um dieses mit der Realität der Regionen in äußerster Randlage in Einklang zu bringen. In diesem Sinne sollte das Verfahren für die Änderung der Programme dem Grad der Sachdienlichkeit der jeweiligen Art von Änderung angemessen sein.
12. Um die Versorgung der Regionen in äußerster Randlage mit wesentlichen landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu gewährleisten und die durch die äußerste Randlage dieser Regionen bedingten Mehrkosten auszugleichen, empfiehlt es sich, eine besondere Versorgungsregelung einzuführen. Durch die außergewöhnliche geografische Lage der Regionen in äußerster Randlage gemessen an ihren Versorgungsquellen entstehen diesen Regionen Mehrkosten für die Beförderung von Erzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr oder zur Verarbeitung oder zum Einsatz als landwirtschaftliche Produktionsmittel benötigt werden. Außerdem verursachen andere objektive Faktoren, die mit der äußersten Randlage und insbesondere der Insellage und der geringen Größe der landwirtschaftlichen Nutzflächen zusammenhängen, den Marktteilnehmern und den Erzeugern dieser Regionen zusätzliche Nachteile, die ihre Tätigkeiten erheblich erschweren. Diese Nachteile lassen sich durch eine Senkung der Preise für diese wesentlichen Erzeugnisse mildern.
13. Deshalb sollten unbeschadet von Artikel 28 des Vertrags die Einfuhren bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Drittländern von den geltenden Einfuhrzöllen befreit werden. Um ihrem Ursprung und der Zollbehandlung, die ihnen durch die Vorschriften der Union eingeräumt wird, Rechnung zu tragen, sollten Erzeugnisse, die im Zollgebiet der Europäischen Union Gegenstand eines aktiven Veredelungsverkehrs oder eines Zolllagerverfahrens waren, zum Zwecke der Gewährung der Vorteile der besonderen Versorgungsregelung Direkteinfuhren gleichgestellt werden.
14. Um das Ziel, die Preise in den Regionen in äußerster Randlage zu senken und die durch die äußerste Randlage bedingten Mehrkosten zu verringern, wirksam zu erreichen und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit der Erzeugnisse der Europäischen Union zu erhalten, sollten für die Lieferung von Erzeugnissen der Union in diese Regionen in äußerster Randlage Beihilfen gewährt werden. Dabei sollte den Mehrkosten der Verbringung in die Regionen in äußerster Randlage, den bei der Ausfuhr in Drittländer angewandten Preisen und, soweit es sich um landwirtschaftliche Produktionsmittel oder zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse handelt, anderen durch die äußerste Randlage, insbesondere die Insellage und die geringe Fläche bedingten Mehrkosten Rechnung getragen werden.
15. Um Spekulationen zu vermeiden, die den Endverbrauchern in den Regionen in äußerster Randlage schaden würden, sollte präzisiert werden, dass nur hygienisch einwandfreie Erzeugnisse von handelsüblicher Qualität für die besondere Versorgungsregelung in Frage kommen.
16. Es sollten Verfahrensvorschriften für die Funktionsweise der Regelung und insbesondere die Aufstellung eines Marktteilnehmerregisters und eine Lizenzregelung im Sinne der Artikel 130 und 161 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)[6] festgelegt werden.
17. Zur Überwachung der Vorgänge, die unter die besondere Versorgungsregelung fallen, sollten die betreffenden Erzeugnisse bei ihrer Einfuhr oder ihrer Verbringung in die Regionen in äußerster Randlage sowie bei ihrer Ausfuhr oder ihrer Verbringung aus diesen Regionen Verwaltungskontrollen unterzogen werden. Damit die Ziele der Versorgungsregelung erreicht werden, müssen sich die wirtschaftlichen Vorteile der besonderen Versorgungsregelung darüber hinaus auf die Produktionskosten auswirken und zur Senkung der Preise bis auf die Ebene des Endverbrauchers führen. Daher sollte ihre Anwendung davon abhängig gemacht werden, dass die Vorteile tatsächlich weitergegeben werden; hierfür sind geeignete Kontrollen vorzusehen.
18. Da die Mengen, die Gegenstand der besonderen Versorgungsregelung sind, auf den Versorgungsbedarf der Regionen in äußerster Randlage beschränkt sind, wird das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes von dieser Regelung nicht beeinträchtigt. Die wirtschaftlichen Vorteile der besonderen Versorgungsregelung sollten im Übrigen nicht zu Verkehrsverlagerungen bei den betreffenden Erzeugnissen führen. Die Versendung oder die Ausfuhr dieser Erzeugnisse aus den Regionen in äußerster Randlage sollte daher untersagt werden. Allerdings sollte die Versendung oder die Ausfuhr dieser Erzeugnisse gestattet werden, wenn die aus der besonderen Versorgungsregelung resultierende Vergünstigung zurückerstattet wird.
19. Im Falle von Verarbeitungserzeugnissen sollte im Interesse eines regionalen Handels der Handel zwischen den Regionen in äußerster Randlage genehmigt werden. Außerdem sollten die Handelsströme der Regionen in äußerster Randlage im Rahmen des regionalen Handels sowie die traditionellen Ausfuhren und Versendungen dieser Regionen in die restliche Union oder in Drittländer berücksichtigt werden, und für alle diese Regionen sollte die den traditionellen Handelsströmen entsprechende Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen genehmigt werden. Der Klarheit halber sollte der Bezugszeitraum für die Bestimmung dieser traditionell ausgeführten oder versandten Erzeugnismengen festgelegt werden.
20. Es sollten jedoch geeignete Maßnahmen ergriffen werden, damit die erforderliche Umstrukturierung des Zuckersektors auf den Azoren vorgenommen werden kann. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass ein bestimmter Produktions- und Verarbeitungsumfang gewährleistet sein muss, damit der Zuckersektor auf den Azoren lebensfähig ist. Vor diesem Hintergrund sollte für einen befristeten Zeitraum von fünf Jahren ausnahmsweise zugelassen werden, dass der Versand von Zucker von den Azoren in die übrige Union den Umfang der traditionellen Handelsströme übersteigt, wobei die jährlichen Höchstmengen schrittweise herabgesetzt werden. Da die Mengen, für die ein Weiterversand zulässig ist, proportional zu dem für die Lebensfähigkeit der örtlichen Zuckererzeugungs- und -verarbeitungsindustrie erforderlichen Minimum liegen und auf dieses beschränkt sind, wird sich der vorübergehend zugelassene Versand von Zucker von den Azoren nicht negativ auf dem Binnenmarkt der Union auswirken.
21. Was den quotenüberschreitenden Zucker für die Versorgung der Azoren, Madeiras und der Kanarischen Inseln anbelangt, sollte die Regelung für die Befreiung von Einfuhrzöllen weiterhin gelten. Ferner sollte für die Azoren im Rahmen ihrer Bedarfsvorausschätzung auch bei rohem Rohrzucker eine Befreiung von den Einfuhrzöllen gelten.
22. Die Kanarischen Inseln sind bisher im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung mit Magermilchpulver mit pflanzlichem Fett des KN-Code 1901 90 99 versorgt worden, das für die industrielle Verarbeitung bestimmt ist. Es sollte diesen Inseln gestattet werden, sich weiterhin mit diesem Erzeugnis zu versorgen, das mittlerweile zu einem traditionellen Futtermittel geworden ist.
23. Da Reis auf der Insel Réunion ein Grundnahrungsmittel ist, das vor Ort nicht in ausreichender Menge angebaut wird, um den örtlichen Bedarf zu decken, sollten Einfuhren dieses Erzeugnisses nach Réunion weiterhin vom jeglichen Zöllen befreit werden.
24. Die Politik der Union zugunsten der örtlichen Produktionen der Regionen in äußerster Randlage galt einer Vielzahl von Erzeugnissen und von Maßnahmen zur Förderung ihrer Produktion, Vermarktung oder Verarbeitung. Diese Maßnahmen haben sich bewährt und den Fortbestand der landwirtschaftlichen Tätigkeiten sowie deren Entwicklung gewährleistet. Die Union sollte diese Produktionen, die einen wesentlichen Faktor für das ökologische, soziale und wirtschaftliche Gleichgewicht in den Regionen in äußerster Randlage darstellen, auch weiterhin fördern. Die Erfahrung hat gezeigt, dass — wie bei der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums — eine verstärkte Partnerschaft mit den örtlichen Behörden die Möglichkeit bietet, die besonderen Probleme der betreffenden Regionen genauer zu erfassen. Die Fördermaßnahmen zugunsten der örtlichen Erzeugungen sollten daher über die POSEI-Programme fortgesetzt werden.
25. Um die Vermarktung der Erzeugnisse der Regionen in äußerster Randlage zu fördern, sollte eine Beihilfe zur Vermarktung dieser Erzeugnisse außerhalb der Erzeugungsregion eingeführt werden.
26. Es empfiehlt sich, die Mindestkriterien festzulegen, die die POSEI-Programme für die Festlegung der Maßnahmen zugunsten der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugungen erfüllen müssen; dies gilt insbesondere für die Beschreibung der Lage, der vorgeschlagenen Strategie, der Ziele und der Maßnahmen. Darüber hinaus sollten die Grundsätze der Kohärenz dieser Maßnahmen mit den anderen Politiken der Union präzisiert werden, um jegliche Unvereinbarkeit und Überschneidung von Beihilfen zu vermeiden.
27. Zum Zwecke seiner Umsetzung kann das POSEI-Programm auch Maßnahmen zur Finanzierung von Studien, Demonstrationsvorhaben, Ausbildungsmaßnahmen und technischer Hilfe vorsehen.
28. Die landwirtschaftlichen Erzeuger der Regionen in äußerster Randlage sollten angespornt werden, Qualitätserzeugnisse zu liefern, und ihre Vermarktung sollte gefördert werden. In diesem Zusammenhang kann das Bildzeichen der Europäischen Union zweckdienlich sein.
29. Bestimmte landwirtschaftliche Betriebe oder Verarbeitungs- und Vermarktungsunternehmen in den Regionen in äußerster Randlage weisen gravierende strukturelle Mängel auf und haben mit besonderen Schwierigkeiten zu kämpfen. Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)[7] sehen daher für bestimmte Arten von Investitionen in den Regionen in äußerster Randlage günstigere Fördersätze vor.
30. Gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sind die Regionen in äußerster Randlage von der Einschränkung der Beihilferegelung für Wälder gemäß Artikel 20 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung ausgenommen.
31. In Artikel 39 Absatz 4 sowie Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sind die jährlichen Höchstbeträge für die Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen festgelegt. Um der besonderen Umweltsituation bestimmter sehr empfindlicher Weidegebiete auf den Azoren und der Erhaltung des Landschaftsbildes sowie der traditionellen Merkmale der Landbaugebiete, vor allem der Terrassenkulturen auf Madeira, Rechnung zu tragen, sollte für bestimmte Maßnahmen die Möglichkeit vorgesehen werden, diese Beträge bis auf das Doppelte anzuheben.
32. Von der ständigen Politik der Kommission, keine staatlichen Betriebsbeihilfen für die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von unter Anhang I des Vertrags fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu genehmigen, kann abgewichen werden, um die spezifischen Sachzwänge der landwirtschaftlichen Erzeugung in den Regionen in äußerster Randlage auszugleichen, die sich aus der Abgelegenheit, der Insellage, der äußersten Randlage, der geringen Größe, den schwierigen Relief- und Klimabedingungen sowie der wirtschaftlichen Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen ergeben.
33. Aufgrund der besonderen Klimaverhältnisse und der unzureichenden Mittel, die bisher zur Schädlingsbekämpfung eingesetzt wurden, ergeben sich für die landwirtschaftliche Erzeugung in den Regionen in äußerster Randlage besondere Probleme in Bezug auf die Pflanzengesundheit. Es sollten daher Programme zur Bekämpfung der Schadorganismen, unter anderem mit biologischen Methoden, durchgeführt werden. Die finanzielle Beteiligung der Union an der Durchführung dieser Programme sollte festgelegt werden.
34. Die Erhaltung der Rebflächen, die auf Madeira und den Kanarischen Inseln die am weitesten verbreitete Kultur darstellen und für die Azoren von sehr großer Bedeutung sind, ist aus wirtschaftlichen und ökologischen Gründen unerlässlich. Zur Stützung der Erzeugung sollten in diesen Regionen weder die Stilllegungsprämien noch die Marktmechanismen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zur Anwendung kommen, mit Ausnahme — im Fall der Kanarischen Inseln — der Dringlichkeitsdestillation, deren Anwendung bei einer außergewöhnlichen Marktstörung aufgrund von Qualitätsproblemen möglich sein sollte. Aufgrund von technischen und sozioökonomischen Problemen wurden auch noch nicht alle Rebflächen, die auf Madeira und den Azoren mit den durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 verbotenen Hybrid-Rebsorten bepflanzt sind, innerhalb der vorgesehenen Fristen umgestellt. Der auf diesen Rebflächen erzeugte Wein ist allein für den traditionellen örtlichen Verbrauch bestimmt.
35. Die Umstrukturierung des Milchsektors auf den Azoren ist noch nicht abgeschlossen. Um der großen Abhängigkeit der Azoren von der Milcherzeugung zusammen mit anderen Nachteilen aufgrund ihrer äußersten Randlage und dem Fehlen lebensfähiger Alternativerzeugungen Rechnung zu tragen, müssen die Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Bezug auf die Abgaben auf Milch- und Milcherzeugnisüberschüsse aufrecht erhalten werden.
36. Die Förderung der Kuhmilchproduktion auf Madeira und Réunion hat insbesondere aufgrund der großen strukturellen Schwierigkeiten in diesem Sektor und seiner geringen Fähigkeit, positiv auf neue Wirtschaftsgegebenheiten zu reagieren, nicht ausgereicht, um das Gleichgewicht zwischen einheimischer und externer Versorgung aufrechtzuerhalten. Infolgedessen sollte die Herstellung von rekonstituierter UHT-Milch aus Milchpulver mit Ursprung in der Union auch weiterhin genehmigt werden, um den örtlichen Verbrauch besser decken zu können. Im Interesse der korrekten Verbraucherinformation sollte die Angabe der Herstellungsart im Falle rekonstituierter UHT-Milch aus Milchpulver auf dem Verkaufsetikett verbindlich angegeben werden.
37. Die Notwendigkeit, weiterhin einen Anreiz für die lokale Milchproduktion zu bieten, rechtfertigt die Nichtanwendung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in den französischen überseeischen Departements und auf Madeira. Diese Ausnahme sollte im Falle Madeiras auf 4 000 t begrenzt werden.
38. Die traditionelle Viehhaltung sollte gefördert werden. Um den lokalen Verbraucherbedarf der französischen überseeischen Departements und Madeiras zu decken, sollte die zollfreie Einfuhr männlicher Mastrinder aus Drittländern unter bestimmten Bedingungen und im Rahmen einer jährlichen Höchstmenge genehmigt werden.
39. Die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe[8] für Portugal bestehende Möglichkeit, Ansprüche auf die Mutterkuhprämie vom Festland auf die Azoren zu übertragen, sollte fortgeschrieben werden, wobei dieses Instrument an die Stützungsregelung für die Regionen in äußerster Randlage anzupassen ist.
40. Der Tabakanbau ist für die Kanarischen Inseln traditionell von sehr großer Bedeutung. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten handelt es sich um eine Verarbeitungsindustrie, auf die weiterhin ein Großteil der industriellen Tätigkeit in dieser Region entfällt. Sozial gesehen, handelt es sich bei Tabak um eine sehr arbeitsintensive Kulturpflanze, die in kleinen landwirtschaftlichen Betrieben angebaut wird. Der Tabakanbau ist jedoch nicht rentabel, so dass die Gefahr besteht, dass er eingestellt wird. Zurzeit ist der Tabakanbau auf eine kleine Fläche auf La Palma für die handwerkliche Zigarrenherstellung begrenzt. Deshalb sollte Spanien ermächtigt werden, zur Beihilfe der Union weiterhin eine ergänzende Beihilfe zu gewähren, um die Aufrechterhaltung dieser traditionellen Kultur und der damit zusammenhängenden handwerklichen Tätigkeit zu ermöglichen. Zur Erhaltung der industriellen Tätigkeit der Herstellung von Tabakwaren sollten jährlich weiterhin Einfuhren nach den Kanarischen Inseln von bis zu 20 000 Tonnen roher und halbverarbeiteter Tabak (in Äquivalent entrippter Rohtabak) von den Zöllen befreit werden.
41. Die Umsetzung dieser Verordnung darf das Niveau der besonderen Stützung, die den Regionen in äußerster Randlage bisher gewährt wurde, nicht beeinträchtigen. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten zur Durchführung der geeigneten Maßnahmen über Beträge in Höhe der Fördermittel verfügen, die die Europäische Union im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 bereits gewährt.
42. Seit 2006 ist der Bedarf bestimmter Regionen in äußerster Randlage, insbesondere der Azoren und der französischen überseeischen Departements an wesentlichen Erzeugnissen aufgrund der Entwicklung des Tierbestands und der Bevölkerungszunahme gestiegen. Daher ist es angezeigt, den Teil der Haushaltsmittel, auf die die Mitgliedstaaten für die besondere Versorgungsregelung zugunsten der betreffenden Regionen zurückgreifen können, aufzustocken.
43. Die Kommission sollte ermächtigt werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften der vorliegenden Verordnung zu ergänzen oder zu ändern. Es empfiehlt sich, die entsprechenden Kompetenzbereiche sowie die Bedingungen für die Befugnisübertragung festzulegen.
44. Um eine einheitliche Anwendung der POSEI-Regelung in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten sowie Wettbewerbsverzerrungen und Diskriminierungen zwischen den Marktteilnehmern zu vermeiden, sollte die Kommission ermächtigt werden, Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 291 Absatz 2 des Vertrags zu erlassen. Der Kommission sollten daher die in dieser Bestimmung vorgesehenen Durchführungskompetenzen übertragen werden, die insbesondere die einheitlichen Bedingungen, unter denen die unter die besondere Versorgungsregelung fallenden Erzeugnisse in die bzw. aus den Regionen in äußerster Randlage verbracht werden und in diesen Regionen zirkulieren, sowie die einheitlichen Bedingungen für die Durchführung der Programme und die Mindestkriterien für die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Kontrollen betreffen.
45. [Erwägungsgrund betreffend die Kontrolle der Durchführungsmaßnahmen. Nach Erlass der zurzeit im Europäischen Parlament und im Rat erörterten Verordnung gemäß Artikel 291 Absatz 2 AEUV über die Kontrollmodalitäten zu ergänzen] -
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ANWENDUNGSBEREICH
Artikel 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden Sondermaßnahmen für den Bereich Landwirtschaft erlassen, um den Problemen abzuhelfen, die in den in Artikel 349 des Vertrags genannten Gebieten der Europäischen Union, nachstehend „Regionen in äußerster Randlage“ genannt, aufgrund ihrer äußersten Randlage und insbesondere ihrer Abgelegenheit, ihrer Insellage, ihrer geringen Fläche, ihrer schwierigen Gelände- und klimatischen Bedingungen und ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit von einer geringen Anzahl Erzeugnisse entstehen.
Artikel 2 Ziele
46. Diese Sondermaßnahmen gemäß Artikel 1 tragen zur Verwirklichung der folgenden Ziele bei:
a) Sicherung der Versorgung der Regionen in äußerster Randlage mit Erzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr oder zur Verarbeitung oder zum Einsatz als landwirtschaftliche Produktionsmittel benötigt werden, durch Ausgleichen der durch die äußerste Randlage bedingten Mehrkosten;
b) Erhaltung und Entwicklung der landwirtschaftlichen Tätigkeit der Regionen in äußerster Randlage, einschließlich der Produktion, der Verarbeitung und der Vermarktung lokaler Erzeugnisse.
47. Die Ziele gemäß Absatz 1 werden über die in den Kapiteln III, IV und V vorgesehenen Maßnahmen verwirklicht.
KAPITEL II
POSEI-PROGRAMME
Artikel 3 Erstellung der POSEI-Programme
48. Die Maßnahmen gemäß Artikel 1 sind für jede Region in äußerster Randlage in einem Programm zur Lösung der spezifisch auf die Abgelegenheit und die Insellage zurückzuführenden Probleme (POSEI), nachstehend „POSEI-Programm“ genannt, festgelegt, das Folgendes vorsieht:
a) eine besondere Versorgungsregelung im Sinne von Kapitel III und
b) spezifische Maßnahmen zugunsten der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugungen im Sinne von Kapitel IV.
49. Das POSEI-Programm wird auf der geografischen Ebene erstellt, die der betreffende Mitgliedstaat für die geeignetste hält. Es wird von den von diesem Mitgliedstaat als zuständig bezeichneten Behörden ausgearbeitet und nach Anhörung der auf der jeweiligen Gebietsebene zuständigen Behörden und Organisationen der Kommission vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 zur Genehmigung vorlegt.
50. Die Mitgliedstaaten können für ihre jeweiligen Regionen in äußerster Randlage nur ein einziges POSEI-Programm vorlegen.
Artikel 4 Vereinbarkeit und Kohärenz
51. Die im Rahmen der POSEI-Programme getroffenen Maßnahmen müssen mit dem Recht der Europäischen Union in Einklang stehen und mit den anderen Politiken der Union und den auf deren Grundlage erlassenen Maßnahmen kohärent sein.
52. Die Kohärenz zwischen den im Rahmen der POSEI-Programme getroffenen Maßnahmen und den Maßnahmen, die aufgrund anderer Instrumente der Gemeinsamen Agrarpolitik, insbesondere der gemeinsamen Marktorganisationen, der Entwicklung des ländlichen Raums, der Qualität der Erzeugnisse, des Tierschutzes und des Umweltschutzes, durchgeführt werden, muss gewährleistet sein.
Insbesondere darf keine Maßnahme im Rahmen dieser Verordnung zu folgenden Zwecken finanziert werden:
a) als zusätzliche Unterstützung für die im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation eingeführten Prämien- oder Beihilferegelungen, es sei denn, es liegt eine außergewöhnliche, durch objektive Kriterien gerechtfertigte Notwendigkeit vor;
b) als Unterstützung für Forschungsprojekte, d. h. Maßnahmen zur Förderung von Forschungsprojekten oder Maßnahmen, die im Rahmen der Entscheidung 2009/470/EG des Rates[9] für eine Gemeinschaftsfinanzierung in Frage kommen;
c) als Unterstützung für Maßnahmen, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 fallen.
Artikel 5 Inhalt der Programme
Ein POSEI-Programm umfasst
a) einen Zeitplan für die Durchführung der Maßnahmen und einen indikativen Jahresplan für die Gesamtfinanzierung mit einer Zusammenfassung der zu mobilisierenden Mittel;
b) eine Begründung der Vereinbarkeit und der Kohärenz der verschiedenen Programmmaßnahmen sowie die Definition der quantitativen Kriterien und Indikatoren für die Begleitung und Bewertung;
c) die Bestimmungen, die eine wirksame und angemessene Durchführung der Programme gewährleisten sollen, auch in Bezug auf Publizität, Begleitung und Bewertung, sowie die Definition der quantifizierten Bewertungsindikatoren;
d) die Bezeichnung der zuständigen Behörden und der für die Durchführung des Programms verantwortlichen Einrichtungen sowie die Bezeichnung - auf den geeigneten Ebenen - der mitbeteiligten Behörden und Einrichtungen und der sozioökonomischen Partner sowie die Ergebnisse der durchgeführten Konsultationen.
Artikel 6 Genehmigung und Änderung der Programme
53. Die Mitgliedstaaten legen der Kommission den Entwurf ihres POSEI-Programms im Rahmen der Mittelausstattung gemäß Artikel 29 Absätze 2 und 3 vor.
Der Programmentwurf enthält einen Entwurf der Bedarfsvorausschätzung mit Angabe der Erzeugnisse, ihrer Mengen und Beihilfebeträge, die zur Versorgung mit Erzeugnissen aus der Europäischen Union bereitgestellt werden, sowie einen Entwurf des Förderprogramms zugunsten der örtlichen Erzeugungen.
Die Kommission bewertet das vorgeschlagene POSEI-Programm und beschließt über seine Genehmigung im Wege eines Durchführungsrechtsaktes.
54. Im Zuge der jährlichen Bewertung des Stands der Durchführung der in den POSEI-Programmen vorgesehenen Maßnahmen können die Mitgliedstaaten der Kommission im Rahmen der Mittelausstattung gemäß Artikel 29 Absätze 2 und 3 Änderungsvorschläge unterbreiten, um die Maßnahmen besser an die Erfordernisse der Regionen in äußerster Randlage und die vorgeschlagene Strategie anpassen zu können. In einem Durchführungsrechtsakt legt die Kommission einheitliche Kriterien für die Vorlage der Vorschläge zur Änderung der Programme fest.
55. Um den unterschiedlichen Arten von Änderungsvorschlägen und der Frist für ihre Umsetzung Rechnung zu tragen, legt die Kommission in einem delegierten Rechtsakt das Verfahren für die Genehmigung der Änderungen fest.
Artikel 7 Kontrollen und Überwachung
Die Mitgliedstaaten nehmen die erforderlichen Kontrollen im Rahmen von Verwaltungskontrollen und Kontrollen vor Ort vor. Im Interesse einer einheitlichen Anwendung legt die Kommission in einem Durchführungsrechtsakt die Mindestkriterien für die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Kontrollen fest.
In derselben Art von Rechtsakt legt die Kommission die Verfahren sowie die materiellen und finanziellen Indikatoren für eine wirksame Überwachung der Durchführung der Programme fest.
KAPITEL III
BESONDERE VERSORGUNGSREGELUNG
Artikel 8 Bedarfsvorausschätzung
56. Es wird eine besondere Versorgungsregelung für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags festgelegt, die in den Regionen in äußerster Randlage für den menschlichen Verzehr oder für die Herstellung anderer Erzeugnisse oder zum Einsatz als landwirtschaftliche Produktionsmittel benötigt werden.
57. Der betreffende Mitgliedstaat erstellt auf der geografischen Ebene, die er für die geeignetste hält, eine Bedarfsvorausschätzung, um den jährlichen Bedarf jeder Region in äußerster Randlage an Erzeugnissen gemäß Anhang I des Vertrags zu beziffern.
Der Bedarf von Verpackungs- oder Verarbeitungsunternehmen an Erzeugnissen, die für den lokalen Markt bestimmt sind, traditionell in die übrige Union versandt werden oder im Rahmen eines regionalen Handels im Sinne von Artikel 13 Absatz 3 oder im Rahmen eines traditionellen Handels in Drittländer ausgeführt werden, kann in einer separaten Bedarfsvorausschätzung ermittelt werden.
Artikel 9 Funktionsweise der Regelung
58. Im Rahmen der in der Bedarfsvorausschätzung ermittelten Mengen wird bei Direkteinfuhr von unter die besondere Versorgungsregelung fallenden Erzeugnissen aus Drittländern in die Regionen in äußerster Randlage kein Zoll erhoben.
Für die Zwecke dieses Kapitels gelten Erzeugnisse, die Gegenstand eines aktiven Veredelungsverkehrs oder eines Zolllagerverfahrens im Zollgebiet der Union waren, als Direkteinfuhren aus Drittländern.
59. Um den gemäß Artikel 8 Absatz 2 ermittelten Bedarf unter Berücksichtigung von Preis und Qualität zu decken und sicherzustellen, dass der Anteil der Union an der Versorgung gewahrt bleibt, wird für die Versorgung der Regionen in äußerster Randlage mit Erzeugnissen, die sich aufgrund von Interventionsmaßnahmen der Union in öffentlichen Lagerbeständen befinden oder die auf dem Markt der Union verfügbar sind, eine Beihilfe gewährt.
Der Betrag dieser Beihilfe wird für jede Erzeugnisart unter Berücksichtigung der Mehrkosten infolge der Verbringung in die Regionen in äußerster Randlage und der Preise bei der Ausfuhr nach Drittländern sowie, wenn es sich um zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse oder um landwirtschaftliche Produktionsmittel handelt, der durch die Insellage und die geringe Fläche bedingten Mehrkosten festgesetzt.
60. Für die Versorgung mit Erzeugnissen, die bereits in einer anderen Region in äußerster Randlage unter die besondere Versorgungsregelung fallen, wird keine Beihilfe gewährt.
61. Nur hygienisch einwandfreie Erzeugnisse von handelsüblicher Qualität kommen für die besondere Versorgungsregelung in Frage.
Artikel 10 Durchführung
Die besondere Versorgungsregelung wird so angewandt, dass insbesondere Folgendem Rechnung getragen wird:
a) den besonderen Bedürfnissen der Regionen in äußerster Randlage und, soweit es sich um Verarbeitungserzeugnisse oder um landwirtschaftliche Produktionsmittel handelt, den Qualitätsanforderungen;
b) den Handelsströmen mit der übrigen Union;
c) dem wirtschaftlichen Aspekt der vorgesehenen Beihilfen;
d) gegebenenfalls der Notwendigkeit, die Entwicklung der örtlichen Erzeugungen nicht zu behindern.
Artikel 11 Lizenzen
62. Die Freistellung vom Einfuhrzoll oder Gewährung der Beihilfe im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung ist an die Vorlage einer Lizenz gebunden.
Die Lizenzen werden nur Marktteilnehmern erteilt, die in einem von den zuständigen Behörden geführten Register eingetragen sind.
Die Lizenzen sind nicht übertragbar.
63. Zur Regelung des Anspruchs von Marktteilnehmern auf Teilnahme an der besonderen Versorgungsregelung legt die Kommission in einem delegierten Rechtsakt die Bedingungen für die Aufnahme von Marktteilnehmern in das Register fest und sieht erforderlichenfalls die Leistung einer Sicherheit für die Lizenzerteilung vor.
64. Die Kommission legt in einem Durchführungsrechtsakt alle Maßnahmen fest, die für die einheitliche Anwendung dieses Artikels durch die Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf die Umsetzung der Lizenzregelung, die Sicherheitsleistung ausgenommen, und die Verpflichtungen, die die Marktteilnehmer mit der Aufnahme Eintragung ins Register eingehen, erforderlich sind.
Artikel 12 Weitergabe der Vergünstigung an den Endverbraucher
1. Die Zollbefreiung oder Beihilfegewährung im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung wird von der effektiven Weitergabe der Vergünstigung an den Endverbraucher abhängig gemacht, der, je nach Fall, bei für den unmittelbaren Verzehr bestimmten Erzeugnissen der Verbraucher, bei Erzeugnissen für die Verarbeitungs- oder Verpackungsindustrie der Endverarbeiter oder Endverpacker oder bei Erzeugnissen, die zur Verfütterung oder zur Verwendung als landwirtschaftliche Produktionsmittel bestimmt sind, der Landwirt sein kann.
2. Um die einheitliche Anwendung von Absatz 1 zu gewährleisten, legt die Kommission in einem Durchführungsrechtsakt die Modalitäten seiner Anwendung und insbesondere die Modalitäten der Kontrolle der effektiven Weitergabe der Vergünstigung an den Endverbraucher fest, die von den Mitgliedstaaten durchzuführen ist.
Artikel 13 Ausfuhr nach Drittländern und Versendung in die übrige Union
65. Erzeugnisse, die unter die besondere Versorgungsregelung fallen, dürfen nur unter den von der Kommission i n einem Durchführungsrechtsakt festgelegten einheitlichen Bedingungen, die die Entrichtung von Einfuhrzöllen oder die Rückzahlung der gemäß Artikel 9 erhaltenen Beihilfe umfassen, in Drittländer ausgeführt oder in die übrige Union versandt werden.
Die Ausfuhr von Erzeugnissen, die unter die besondere Versorgungsregelung fallen, nach Drittländern ist nicht an die Vorlage einer Lizenz gebunden.
Unterabsatz 1 gilt nicht für die Handelsströme zwischen den französischen überseeischen Departements.
66. Absatz 1 Unterabsatz 1 gilt nicht für Verarbeitungserzeugnisse, die in den Regionen in äußerster Randlage unter Verwendung von unter die Regelung fallenden Erzeugnissen hergestellt wurden und
a) die im Rahmen der den traditionellen Versendungen und den traditionellen Ausfuhren entsprechenden Mengen in Drittländer ausgeführt oder in die übrige Union versandt werden. Diese Mengen werden von der Kommission in einem Durchführungsrechtsakt auf Basis des Durchschnittswertes der Versendungen oder der Ausfuhren in den Jahren 1989, 1990 und 1991 festgesetzt;
b) die im Rahmen eines regionalen Handels unter Einhaltung der von der Kommission in einem Durchführungsrechtsakt festgelegten Bestimmungszwecke und Bedingungen nach Drittländern ausgeführt werden;
c) die von den Azoren nach Madeira oder umgekehrt versandt werden;
d) die von Madeira nach den Kanarischen Inseln oder umgekehrt versandt werden;
e) die zwischen den französischen überseeischen Departements versandt werden.
Für die Ausfuhr der Erzeugnisse gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b wird keine Erstattung gewährt.
Die Ausfuhr der Erzeugnisse gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b nach Drittländern ist nicht an die Vorlage einer Lizenz gebunden.
67. Zum Zwecke dieses Kapitels wird der Begriff „regionaler Handel“ definiert als der Handel eines überseeischen französischen Departments, der Azoren und Madeiras sowie der Kanarischen Inseln nach Drittländern, die von der Kommission in einem Durchführungsrechtsakt festgelegt werden.
68. Erzeugnisse, die an die französischen überseeischen Departements, die Azoren, Madeira oder die Kanarischen Inseln geliefert werden, unter eine besondere Versorgungsregelung fielen und der Versorgung von Schiffen und Flugzeugen dienen, gelten als vor Ort verbraucht.
69. Abweichend von Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a dürfen folgende Höchstmengen Zucker (des KN-Code 1701) in den einzelnen Jahren des folgenden Fünfjahreszeitraums von den Azoren in die übrige Union versandt werden:
70. 2011: 3 000 t,
71. 2012: 2 500 t,
72. 2013: 2 000 t,
73. 2014: 1 500 t,
74. 2015: 1 000 t.
75. Damit die sich aus der besonderen Versorgungsregelung ergebende Vergünstigung dem regionalen und dem traditionellen Handel zugute kommt, legt die Kommission in einem delegierten Rechtsakt die Bedingungen für die Verarbeitungsvorgänge fest, die im Hinblick auf eine traditionelle Ausfuhr oder einen regionalen Handel durchgeführt werden.
Artikel 14 Zucker
76. Während des Zeitraums gemäß Artikel 204 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist die Erzeugung außerhalb der Quote gemäß Artikel 61 der genannten Verordnung im Rahmen der Bedarfsvorausschätzung gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung von den Einfuhrzöllen befreit im Falle von
a) Zucker, der zum Verbrauch als Weißzucker des KN-Code 1701 nach Madeira oder auf die Kanarischen Inseln eingeführt wird;
b) Zucker, der zum Zwecke der Raffinierung oder des Verzehrs als Rohzucker des KN-Codes 1701 12 10 (Rübenrohzucker) eingeführt wird.
77. Zum Zwecke der Raffinierung können im Falle der Azoren die Mengen gemäß Absatz 1 im Rahmen der Bedarfsvorausschätzung durch Rohzucker des KN-Code 1701 11 10 (Rohrrohzucker) ergänzt werden.
Der Rohzuckerbedarf der Azoren wird unter Berücksichtigung der Entwicklung der lokalen Zuckerrübenerzeugung geschätzt. Die unter die besondere Versorgungsregelung fallenden Mengen sind so festzusetzen, dass die jährlich erzeugte Gesamtmenge an raffiniertem Zucker auf den Azoren 10 000 t nicht überschreitet.
Artikel 15 Magermilchpulver
Abweichend von Artikel 8 können sich die Kanarischen Inseln im Rahmen der Höchstmenge von 800 t jährlich weiterhin mit für die industrielle Verarbeitung bestimmtem Magermilchpulver des KN-Codes 1901 90 99 (Magermilchpulver mit pflanzlichem Fett) versorgen. Die Beihilfe, die für die Versorgung mit diesem Erzeugnis aus der Union gewährt wird, darf 210 EUR je Tonne nicht überschreiten und ist im Höchstbetrag gemäß Artikel 29 enthalten. Dieses Erzeugnis ist ausschließlich zum lokalen Verbrauch bestimmt.
Artikel 16 Einfuhr von Reis nach Réunion
Auf die Einfuhr von für den dortigen Verbrauch bestimmten Erzeugnissen der KN-Codes 1006 10, 1006 20 und 1006 40 00 in das französische überseeische Departement Réunion werden keine Einfuhrzölle erhoben.
Artikel 17 Kontrollen und Sanktionen
78. Die unter die besondere Versorgungsregelung fallenden Erzeugnisse unterliegen Verwaltungskontrollen bei der Einfuhr oder der Verbringung in die Regionen in äußerster Randlage sowie bei der Ausfuhr oder der Versendung aus diesen Regionen.
Um die einheitliche Anwendung dieser Bestimmung zu gewährleisten, legt die Kommission in einem Durchführungsrechtsakt die Mindestkriterien für die Kontrollen fest, die von den Mitgliedstaaten durchzuführen sind.
79. Verstößt der Marktteilnehmer gegen die in Anwendung von Artikel 11 eingegangenen Verpflichtungen, Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche Klimakatastrophen ausgenommen, so wird die dem Lizenzinhaber gewährte Vergünstigung wiedereingezogen und der Eintrag dieses Marktteilnehmers im Register wird je nach Schwere des Verstoßes ausgesetzt oder gestrichen.
Um sicherzustellen, dass die an der Regelung teilnehmenden Marktteilnehmer ihren Verpflichtungen nachkommen, legt die Kommission in einem delegierten Rechtsakt die Bedingungen für die Anwendung von Unterabsatz 1 und für das Vorgehen im Falle neuerlicher Lizenzanträge dieses Marktteilnehmers fest.
KAPITEL IV
MASSNAHMEN ZUGUNSTEN DER ÖRTLICHEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGUNGEN
Artikel 18 Maßnahmen
80. Die POSEI-Programme umfassen spezifische Maßnahmen zugunsten der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugungen gemäß Titel III im dritten Teil des Vertrags, die zur Gewährleistung der Kontinuität und der Entwicklung der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugungen der einzelnen Regionen in äußerster Randlage erforderlich sind.
81. Der den Maßnahmen zugunsten der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugungen gewidmete Teil des Programms umfasst mindestens Folgendes:
a) eine quantifizierte Beschreibung der Lage der betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugung, die den vorliegenden Bewertungsergebnissen Rechnung trägt und in der die Entwicklungsdisparitäten, -lücken und -potenziale, die mobilisierten Finanzmittel und die wichtigsten Ergebnisse der bislang durchgeführten Maßnahmen dargelegt sind;
b) eine Beschreibung der vorgeschlagenen Strategie, die ausgewählten Schwerpunkte und die quantifizierten allgemeinen und operationellen Ziele sowie eine Beurteilung der erwarteten wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen, auch in Bezug auf die Beschäftigung;
c) eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen, insbesondere der Beihilferegelungen für ihre Durchführung, sowie gegebenenfalls Angaben zum Bedarf an Studien, Demonstrationsvorhaben, Ausbildungsmaßnahmen und technischer Hilfe im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung oder Anpassung der betreffenden Maßnahmen;
d) die Liste der Beihilfen, bei denen es sich um Direktzahlungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 handelt;
e) die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe, die betreffenden Erzeugnisse sowie die betreffenden Mengen;
f) der für jede Maßnahme oder für jede Aktion zum Erreichen eines oder mehrerer Ziele des Programms festgesetzte Beihilfebetrag.
82. Die Kommission legt in einem Durchführungsrechtsakt die einheitlichen Bedingungen für die Zahlung der Beihilfen gemäß Absatz 2 fest.
83. Das Programm kann Maßnahmen zur Förderung der Erzeugung, der Verarbeitung oder der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse der Regionen in äußerster Randlage beinhalten.
Jede Maßnahme kann in Aktionen unterteilt werden. Für jede Aktion ist im Programm mindestens Folgendes festgelegt:
a) die Empfänger;
b) die Förderbedingungen;
c) die jeweilige Beihilfe;
d) der Höchstbetrag.
Um die Vermarktung der Erzeugnisse außerhalb ihrer Erzeugungsregion zu unterstützen, legt die Kommission in einem delegierten Rechtsakt die Bedingungen für die Festsetzung der Höhe der Vermarktungsbeihilfe und gegebenenfalls die Höchstmengen fest, für die die Beihilfe gewährt werden kann.
Artikel 19 Kontrollen und Rückzahlung unrechtmäßig gezahlter Beträge
84. Die Maßnahmen dieses Kapitels werden im Rahmen von Verwaltungskontrollen und von Kontrollen vor Ort kontrolliert.
85. Im Falle unrechtmäßig gezahlter Beträge ist der Empfänger verpflichtet, die betreffenden Beträge zurückzuzahlen. Die Bestimmungen von Artikel 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission[10] gelten entsprechend.
KAPITEL V
FLANKIERENDE MASSNAHMEN
Artikel 20 Bildzeichen
86. Es wird ein Bildzeichen geschaffen, um den Bekanntheitsgrad und den Verbrauch unverarbeiteter oder verarbeiteter landwirtschaftlicher Qualitätserzeugnisse, die für die Regionen in äußerster Randlage typisch sind, zu verbessern.
87. Die Bedingungen für die Verwendung des Bildzeichens gemäß Absatz 1 werden von den betreffenden Berufsverbänden vorgeschlagen. Die nationalen Behörden legen der Kommission diese mit ihrer Stellungnahme versehenen Vorschläge vor.
Die Verwendung des Bildzeichens wird von einer Behörde oder einer von den zuständigen nationalen Behörden zugelassenen Einrichtung kontrolliert.
88. Um den Bekanntheitsgrad landwirtschaftlicher Qualitätserzeugnisse der Regionen in äußerster Randlage zu verbessern und den Verbrauch unverarbeiteter oder verarbeiteter landwirtschaftlicher Qualitätserzeugnisse zu fördern, legt die Kommission in einem delegierten Rechtsakt die Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf Verwendung des Bildzeichens sowie die Bedingungen für seine Reproduktion und Verwendung fest.
89. Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, legt die Kommission in einem Durchführungsrechtsakt die Modalitäten der Einführung des Bildzeichens sowie die Mindestkriterien für die Kontrolle und Überwachung durch die Mitgliedstaaten fest.
Artikel 21 Entwicklung des ländlichen Raums
90. Ungeachtet des Artikels 39 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 können die im Rahmen der Beihilfe der Union möglichen jährlichen Höchstbeträge im Sinne von Anhang I der genannten Verordnung für Maßnahmen zum Schutz der Seen auf den Azoren und zur Erhaltung des Landschaftsbildes und der traditionellen Merkmale der Landbaugebiete sowie zur Erhaltung der tragenden Steinmauern für den Terrassenanbau auf Madeira bis auf das Doppelte angehoben werden.
91. Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 dieses Artikels sind gegebenenfalls im Rahmen der für diese Regionen erstellten Programme gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 zu beschreiben.
Artikel 22 Staatliche Beihilfen
92. Für die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung der unter Anhang I des Vertrags fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse, auf die die Artikel 107, 108 und 109 des Vertrags anwendbar sind, kann die Kommission gemäß Artikel 108 des Vertrags Betriebsbeihilfen genehmigen, mit denen die durch die Abgelegenheit, die Insellage und die äußerste Randlage bedingten spezifischen Sachzwänge für die landwirtschaftliche Erzeugung in den Regionen in äußerster Randlage ausgeglichen werden sollen.
93. Die Mitgliedstaaten können eine ergänzende Finanzierung für die Durchführung der POSEI-Programme gewähren. In diesem Fall muss die staatliche Beihilfe als Bestandteil dieser Programme in Einklang mit der vorliegenden Verordnung vom Mitgliedstaat notifiziert und von der Kommission genehmigt werden. Die notifizierten Beihilfen werden als im Sinne von Artikel 108 Absatz 3 erster Satz des Vertrags notifiziert betrachtet.
94. Frankreich kann für den Zuckersektor in den französischen Regionen in äußerster Randlage eine Beihilfe in Höhe von bis zu 90 Mio. EUR je Wirtschaftsjahr gewähren.
Frankreich teilt der Kommission binnen 30 Tagen nach Ende jedes Wirtschaftsjahres mit, welcher Beihilfebetrag tatsächlich gewährt wurde.
95. Unbeschadet der Absätze 1 und 2 dieses Artikels und abweichend von Artikel 180 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 des Rates[11] finden die Artikel 107, 108 und 109 des Vertrags keine Anwendung auf Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten entsprechend den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung gemäß Kapitel IV, Absatz 3 dieses Artikels und der Artikel 23 und 27 der vorliegenden Verordnung getätigt werden.
Artikel 23 Pflanzenschutzprogramme
96. Frankreich und Portugal legen der Kommission Programme zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen oder pflanzlichen Erzeugnisse in den französischen überseeischen Departements bzw. auf den Azoren und Madeira vor. In diesen Programmen sind insbesondere die Zielvorgaben, die durchzuführenden Maßnahmen, ihre Laufzeit und ihre Kosten festgelegt. Die nach Maßgabe dieses Artikels vorgelegten Programme betreffen nicht den Schutz von Bananen.
97. Die Union beteiligt sich an der Finanzierung der Programme gemäß Absatz 1 auf Basis einer technischen Analyse der Situation in der jeweiligen Region.
98. Zur Durchführung dieser Programme legt die Kommission in einem delegierten Rechtsakt die finanzielle Beteiligung der Union gemäß Absatz 2, die für die Finanzierung der Union in Frage kommenden Maßnahmen sowie den Beihilfebetrag fest.
Diese Beteiligung kann sich auf bis zu 60 % der zuschussfähigen Ausgaben in den französischen überseeischen Departements und auf bis zu 75 % der zuschussfähigen Ausgaben auf den Azoren und Madeira belaufen. Die Zahlung erfolgt auf der Grundlage der von den französischen und portugiesischen Behörden vorgelegten Unterlagen. Erforderlichenfalls kann die Kommission Untersuchungen einleiten, die von Sachverständigen im Sinne von Artikel 21 der Richtlinie 2000/29/EG des Rates[12] vorgenommen werden.
Artikel 24 Wein
99. Die Maßnahmen gemäß den Artikeln 103v, 103w und 103x sowie 182a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gelten nicht für die Azoren und Madeira.
100. Abweichend von Artikel 120a Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 dürfen die in den Regionen Azoren und Madeira geernteten Weintrauben der Rebsorten gemäß Buchstabe b des genannten Unterabsatzes für die Erzeugung von Wein verwendet werden, der jedoch nur innerhalb der genannten Regionen in den Verkehr gebracht werden darf.
Portugal sorgt - gegebenenfalls unter Rückgriff auf die Unterstützung, die in Artikel 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgesehen ist - dafür, dass die Rebsorten gemäß Artikel 120a Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung schrittweise von den bepflanzten Parzellen entfernt werden.
101. Die Maßnahmen gemäß den Artikeln 103v, 103w und 103y der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gelten nicht für die Kanarischen Inseln.
Artikel 25 Milch
102. Zum Zwecke der Aufteilung der zu erhebenden Überschussabgabe gemäß Artikel 79 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 auf die Erzeuger werden bei den auf den Azoren ansässigen und dort tätigen Erzeugern im Sinne von Artikel 65 Buchstabe c der genannten Verordnung als Beitrag zur Mengenüberschreitung nur die von ihnen vermarkteten Mengen angesehen, die ihre Quote, erhöht um den gemäß Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes bestimmten Prozentsatz, überschreiten.
Die Überschussabgabe ist für die Mengen zu entrichten, die die um den Prozentsatz gemäß Unterabsatz 3 erhöhte Quote überschreiten, nachdem die ungenutzten Mengen innerhalb der sich aus dieser Erhöhung ergebenen Marge unter den auf den Azoren ansässigen und dort tätigen Erzeugern im Sinne von Artikel 65 Absatz c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 anteilig zur Quote, über die jeder dieser Erzeuger verfügt, neu zugewiesen wurden.
Der Prozentsatz gemäß Unterabsatz 1 ist gleich dem Verhältnis zwischen den Mengen von 23 000 t ab dem Wirtschaftsjahr 2005/2006 und der Summe der am 31. März 2010 in den einzelnen Betrieben verfügbaren Quoten. Er gilt nur für die am 31. März 2010 verfügbaren Quoten.
103. Die vermarktete- Milch- oder Milchäquivalentmengen, die über die Quoten hinaus gehen, jedoch innerhalb des Prozentsatzes gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 nach der in Absatz 1 genannten Neuzuweisung liegen, werden bei der Berechnung einer etwaigen Überschreitung Portugals gemäß Artikel 66 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nicht berücksichtigt.
104. Die Regelung für die Überschussabgabe zulasten der Milcherzeuger gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gilt weder für die französischen überseeischen Departments noch - im Rahmen einer örtlichen Milcherzeugung von 4 000 t - für Madeira.
105. Abweichend von Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist auf Madeira und im französischen überseeischen Departement Réunion im Rahmen des örtlichen Bedarfs die Herstellung von rekonstituierter UHT-Milch aus Milchpulver mit Ursprung in der Union zulässig, soweit mit dieser Maßnahme die Sammlung und der Absatz der vor Ort erzeugten Milch nicht behindert werden. Dieses Erzeugnis ist nur zum örtlichen Verbrauch bestimmt.
Die Art der Herstellung derart rekonstituierter UHT-Milch muss auf dem Verkaufsetikett deutlich angegeben werden.
Artikel 26 Tierhaltung
106. Solange der örtliche Bestand an männlichen Jungrindern nicht einen Umfang erreicht hat, der die Aufrechterhaltung und Entwicklung der örtlichen Fleischerzeugung in den französischen überseeischen Departements und auf Madeira gewährleistet, dürfen aus Drittländern stammende Rinder, die zur Mast und zum Verbrauch in den französischen überseeischen Departements und auf Madeira bestimmt sind, eingeführt werden, ohne dass die Einfuhrzölle des gemeinsamen Zolltarifs erhoben werden. Die Kommission legt in einem Durchführungsrechtsakt die erforderlichen Vorschriften zur Anwendung dieses Unterabsatzes und insbesondere die Modalitäten der Einfuhrzollbefreiung für männliche Jungrinder für die französischen überseeischen Departements und Madeira fest.
Artikel 12 und Artikel 13 Absatz 1 finden auf die Tiere Anwendung, für die die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Freistellung gilt.
107. Die Anzahl Tiere, für die die in Absatz 1 genannte Freistellung gilt, wird in den POSEI-Programmen festgesetzt, wenn angesichts der Entwicklung der örtlichen Erzeugung ein gerechtfertigter Einfuhrbedarf besteht. Diese Tiere sind vorrangig für Erzeuger bestimmt, bei denen mindestens 50 % der Masttiere aus örtlicher Erzeugung stammen.
Um den örtlichen Besonderheiten des Rindersektors und der nachgeschalteten Industrie Rechnung zu tragen, legt die Kommission in einem delegierten Rechtsakt die Modalitäten der Zollbefreiung fest.
108. Bei Anwendung von Artikel 52 und Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 kann Portugal die nationale Obergrenze für die Ansprüche auf Zahlungen für Schaf- und Ziegenfleisch und auf Mutterkuhprämien verringern. In diesem Fall wird der entsprechende Betrag mit einem Durchführungsrechtsakt der Kommission von den gemäß Artikel 52 und Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzten Obergrenzen auf die in Artikel 29 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der vorliegenden Verordnung vorgesehene Mittelausstattung übertragen.
Artikel 27 Staatliche Beihilfe für die Tabakerzeugung
Spanien wird ermächtigt, eine Beihilfe für die Erzeugung von Tabak auf den Kanarischen Inseln zu gewähren. Die Gewährung dieser Beihilfe darf nicht zu Diskriminierungen zwischen den dortigen Erzeugern führen.
Der Betrag der Beihilfe darf 2 980,62 EUR/t nicht überschreiten. Die zusätzliche Beihilfe wird für höchstens 10 t jährlich gewährt.
Artikel 28 Zollbefreiung für Tabak
1. Bei der Direkteinfuhr von rohem und halbverarbeitetem Tabak der nachstehend aufgeführten KN-Codes auf die Kanarischen Inseln wird kein Zoll erhoben:
a) KN-Code 2401 und
b) folgende Unterpositionen:
- 2401 10 Rohtabak, nicht entrippt,
- 2401 20 Rohtabak, teilweise oder ganz entrippt,
- ex 2401 20 äußere Deckblätter für Zigarren auf Unterlagen, in Rollen, zur Herstellung von Tabakerzeugnissen,
- 2401 30 Tabakabfälle,
- ex 2402 10 Zigarren ohne Deckblatt,
- ex 2403 10 Schnitttabak (fertige Tabakmischungen für die Herstellung von Zigaretten, Zigarillos und Zigarren),
- ex 2403 91 homogenisierter oder rekonstituierter Tabak, auch in Form von Blättern oder Folien,
- ex 2403 99 expandierter Tabak.
Die Zollbefreiung gemäß Unterabsatz 1 wird anhand der Lizenzen gemäß Artikel 11 gewährt.
Die Zollbefreiung gilt bis zu einer jährlichen Einfuhrmenge von 20 000 t, in Äquivalent entrippter Rohtabak, für die Erzeugnisse gemäß Unterabsatz 1, die auf den Kanarischen Inseln zur Herstellung von Tabakwaren bestimmt sind.
2. Die Kommission erlässt in einem Durchführungsrechtsakt die erforderlichen Vorschriften für die Anwendung von Absatz 1 und insbesondere die Modalitäten der Zollbefreiung für auf die Kanarischen Inseln eingeführten Tabak.
KAPITEL VI
FINANZIERUNGSBESTIMMUNGEN
Artikel 29 Mittelausstattung
1. Die Maßnahmen der vorliegenden Verordnung, ausgenommen d ie Maßnahmen gemäß Artikel 21, stellen Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates[13] dar.
2. Die Union finanziert die Maßnahmen der Kapitel III und IV für jedes Haushaltsjahr im Rahmen der folgenden Jahresbeträge:
für die französischen überseeischen Departements: | 278,41 Mio. EUR, |
für die Azoren und Madeira: | 106,21 Mio. EUR, |
für die Kanarischen Inseln: | 268,42 Mio. EUR. |
- 3. Die den Maßnahmen gemäß Kapitel III für jedes Haushaltsjahr zugewiesenen Beträge dürfen folgende Beträge nicht überschreiten:
für die französischen überseeischen Departements: | 24,8 Mio. EUR, |
für die Azoren und Madeira: | 21,2 Mio. EUR, |
für die Kanarischen Inseln: | 72,7 Mio. EUR. |
- Die Kommission legt in einem Durchführungsrechtsakt die einheitlichen Bedingungen fest, nach denen die Mitgliedstaaten die Zuweisung der Mittel, die den verschiedenen unter die besondere Versorgungsregelung fallenden Erzeugnissen jährlich zugeteilt werden, ändern können.
4. Im Interesse einer angemessenen und verhältnismäßigen Mittelausstattung zugunsten der Maßnahmen zur Finanzierung von Studien, Demonstrationsvorhaben, Ausbildungsmaßnahmen und technischer Hilfe legt die Kommission in einem delegierten Rechtsakt den Jahreshöchstbetrag fest, der für diese Maßnahmen zugeteilt werden kann.
KAPITEL VII
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 30 Nationale Maßnahmen
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um di e Einhaltung dieser Verordnung und insbesondere der Kontrollmaßnahmen und der Verwaltungssanktionen zu gewährleisten, und unterrichten die Kommission entsprechend.
Artikel 31 Mitteilungen und Berichte
109. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens 15 . Februar jeden Jahres mit, in welcher Höhe sie die ihnen zur Verfügung gestellten Mittel im darauffolgenden Jahr für die Durchführung der Bedarfsvorausschätzungen und der einzelnen Maßnahmen der POSEI-Programme zugunsten der lokalen landwirtschaftlichen Produktion zu verwenden beabsichtigen.
110. Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis spätestens 31. Juli jeden Jahres einen Bericht über den Stand der Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen im vorangegangenen Jahr vor.
111. Spätestens am 30. Juni 2015 und anschließend alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen allgemeinen Bericht - gegebenenfalls mit entsprechenden Vorschlägen - vor, in dem die Wirkung der aufgrund dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen, einschließlich der Maßnahmen im Bananensektor, dargelegt ist.
Artikel 32 Befugnisse der Kommission
Wenn der Kommission Befugnisse übertragen werden, handelt sie nach dem Verfahren des Artikels 33 im Falle von delegierten Rechtsakten und nach dem Verfahren des Artikels 34 im Falle von Durchführungsrechtsakten.
Artikel 33 Delegierte Rechtsakte
112. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß dieser Verordnung wird der Kommission für einen unbestimmten Zeitraum übertragen.
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, informiert sie gleichzeitig das Europäische Parlament und den Rat.
113. Die Befugnisübertragung gemäß Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.
Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung zu widerrufen ist, informiert den anderen Gesetzgeber und die Kommission spätestens einen Monat, bevor ein endgültiger Beschluss gefasst wird, mit Angabe der Befugnisse, die Gegenstand der Befugnisübertragung sind und widerrufen werden könnten, sowie die etwaigen Gründe hierfür.
Der Widerrufungsbeschluss setzt die Übertragung der in dem Beschluss genannten Befugnisse außer Kraft. Er tritt unmittelbar oder zu einem in dem Beschluss festgesetzten späteren Zeitpunkt in Kraft. Die Gültigkeit bereits geltender delegierter Rechtsakte wird von diesem Beschluss nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
114. Das Europäische Parlament und der Rat können innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Notifizierung Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.
Hat weder das Europäische Parlament noch der Rat vor Ablauf dieser Frist Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben oder haben das Europäischen Parlament und der Rat die Kommission beide vor diesem Datum darüber informiert, dass sie keine Einwände zu erheben gedenken, so tritt der delegierte Rechtsakt an dem in seinen Bestimmungen vorgesehenen Datum in Kraft.
Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, so tritt der Rechtsakt nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhebt, legt eine entsprechende Begründung vor.
Artikel 34 Durchführungsrechtsakte - Ausschussverfahren
[Nach Erlass der zurzeit im Europäischen Parlament und im Rat erörterten Verordnung gemäß Artikel 291 Absatz 2 AEUV über die Kontrollmodalitäten zu ergänzen]
Artikel 35 Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 247/2006 wird aufgehoben.
Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.
Artikel 36 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am […] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
[Sie gilt ab dem 1. Januar 2012.]
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am […]
Für das Europäische Parlament Für den Rat
Der Präsident Der Präsident
ANHANG
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Verordnung (EG) Nr. 247/2006 | Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 | Artikel 1 |
Artikel 2 | Artikel 8 |
Artikel 3 Absätze 1 und 2 | Artikel 9 Absätze 1 und 2 |
Artikel 9 Absatz 3 |
Artikel 9 Absatz 4 |
Artikel 3 Absatz 3 | Artikel 10 |
Artikel 3 Absatz 4 | Artikel 12 |
Artikel 4 Absätze 1 und 2 | Artikel 13 Absätze 1 und 2 |
Artikel 13 Absatz 3 |
Artikel 13 Absatz 4 |
Artikel 4 Absatz 3 | Artikel 13 Absatz 5 |
Artikel 5 | Artikel 14 |
Artikel 6 | Artikel 15 |
Artikel 7 | Artikel 16 |
Artikel 8 letzter Satz | Artikel 11 |
Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 | Artikel 18 Absatz 1 |
Artikel 9 Absätze 2 und 3 | Artikel 3 |
Artikel 11 | Artikel 4 |
Artikel 12 Buchstaben a, b und c | Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a, b und c |
Artikel 12 Buchstaben d, e, f und g | Artikel 5 |
Artikel 13 | Artikel 7 |
Artikel 14 | Artikel 20 |
Artikel 15 | Artikel 21 |
Artikel 16 | Artikel 22 |
Artikel 17 | Artikel 23 |
Artikel 18 | Artikel 24 |
Artikel 19 | Artikel 25 |
Artikel 20 | Artikel 26 |
Artikel 21 | Artikel 27 |
Artikel 22 | Artikel 28 |
Artikel 23 | Artikel 29 |
Artikel 24 | Artikel 6 |
Artikel 27 | Artikel 30 |
Artikel 28 | Artikel 31 |
Artikel 29 | Artikel 35 |
Artikel 33 | Artikel 36 |
[1] ABl. C vom , S. .
[2] ABl. C vom , S. .
[3] ABl. C vom , S. .
[4] ABl. C vom , S. .
[5] ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1.
[6] ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
[7] ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.
[8] ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.
[9] ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.
[10] ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 65.
[11] ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 7.
[12] ABl. L 4 vom 7.1.2000, S. 11.
[13] ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.
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