BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden, nach Artikel 10 dieser Verordnung
/* COM (2010) 0455 final */
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[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |
Brüssel, den 12.8.2010
KOM(2010) 429 endgültig
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT
über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden, nach Artikel 10 dieser Verordnung
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT
über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden, nach Artikel 10 dieser Verordnung
EINLEITUNG
Die Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden[1], nachstehend als „Verordnung zur Barmittelüberwachung“ bezeichnet, trat am 15. Dezember 2005 in Kraft. Nach Artikel 10 der Verordnung zur Barmittelüberwachung muss die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat vier Jahre nach dem Inkrafttreten einen Bericht über ihre Durchführung vorlegen.
Die Verordnung zur Barmittelüberwachung gilt seit dem 15. Juni 2007; da dieser Zeitpunkt noch nicht lange her ist, haben sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Kommission den Schwerpunkt auf die Schaffung geeigneter Strukturen und die Entwicklung geeigneter Verfahren gelegt, um eine harmonisierte Durchführung der Verordnung zur Barmittelüberwachung zu ermöglichen.
Zur Einleitung des Bewertungsprozesses übermittelte die Kommission den Mitgliedstaaten im Juli 2008 einen Fragebogen. Die von den Mitgliedstaaten beantworteten Fragebögen[2] sowie die Sitzungen, die im Anschluss hieran mit den Mitgliedstaaten im Rahmen der Arbeitsgruppe „Überwachung von Barmitteln“ abgehalten wurden, lieferten der Kommission ausreichende Informationen zur Erstellung dieses Berichts.
ALLGEMEINER HINTERGRUND
Kontext
Rechtsvorschriften der Europäischen Union (EU)
Der Rechtsrahmen der EU zur Verhütung der Geldwäsche besteht in der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung[3], geändert durch die Richtlinien 2007/64/EG, 2008/20/EG und 2009/110/EG, und der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers[4]. Der Beschluss 2000/642/JI des Rates vom 17. Oktober 2000 über Vereinbarungen für eine Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten beim Austausch von Informationen und der Rahmenbeschluss 2001/500/JI des Rates vom 26. Juni 2001 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Einfrieren, Beschlagnahme und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten sind ebenso von Belang. In Ergänzung zu diesem Rahmen wird in der EU-Strategie zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung auf Maßnahmen hingewiesen, mit denen die Ergebnisse der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung verbessert werden sollen.
Die Richtlinie 2005/60/EG, die die Richtlinie 1991/308/EWG ersetzte, sieht einen EU-Mechanismus zur Verhinderung der Geldwäsche vor, wonach Transaktionen, die von Finanz- und Kreditinstituten sowie bestimmten Berufsgruppen abgewickelt werden, überwacht werden sollen. Die Gefahr, dass die Anwendung dieses Mechanismus durch Bewegungen von Barmitteln für illegale Zwecke oder für die Terrorismusfinanzierung umgangen wird, führte dazu, dass diese Maßnahme durch ein System zur Überwachung von Barmitteln, die in die EU oder aus der EU verbracht werden, ergänzt werden musste.
Zu diesem Zweck wurde die Verordnung zur Barmittelüberwachung erlassen; mit ihr soll der Grundsatz des freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs mit der Verhütung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung im Rahmen des Binnenmarktes sowie der Wirtschafts- und Währungsunion in Einklang gebracht werden.
International e Aspekte
Wichtige Partner, mit denen für die Wirksamkeit der Verordnung zur Barmittelüberwachung gesorgt werden kann, sind die Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche“ ( Financial Action Task Force , FATF) und der ihr angegliederte Ausschuss Moneyval als regionales Gremium. Dieser zwischenstaatliche Ausschuss, der im Jahr 1989 auf dem G7-Gipfel in Paris eingesetzt wurde, unterstützt staatliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Zu diesem Zweck erteilt er Empfehlungen, legt Leitlinien vor und überprüft die Einhaltung seiner Empfehlungen mittels eines Systems der gegenseitigen Bewertung, um ständig Druck auf seine Mitglieder auszuüben und so für die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu sorgen.
Die Sonderempfehlung ( Special Recommendation , SR) IX der FATF zum Thema „Geldkuriere“ wurde in der EU durch die Verordnung zur Barmittelüberwachung umgesetzt. Die Gespräche, die über die nach der Sonderempfehlung IX vorgesehenen Verfahren geführt wurden, sowie die Bewertungs- und Fortschrittsberichte, die von den FATF-Sachverständigen vorgelegt wurden, haben mehrfach weitere Verbesserungen der Überwachung von Barmitteln in den Mitgliedstaaten bewirkt.
Kürzlich erkannte die FATF die EU als ein Gebiet mit supranationaler gerichtlicher Zuständigkeit für die Anwendung der Sonderempfehlung IX zum Thema „Geldkuriere“ an. Diese Anerkennung bedeutet, dass bestimmte Kriterien zu erfüllen sind, wie z.B. der zweckdienliche Austausch relevanter Informationen auf supranationaler Ebene, vergleichbare Programme für die Schulung, die Datenerhebung, die Durchsetzung und Ausrichtung der Programme, die auf supranationaler Ebene ausgearbeitet und angewandt werden.
Kernelemente der Verordnung zur Barmittelüberwachung
Anmeldepflicht
Mit der Verordnung zur Barmittelüberwachung wurde ein einheitlicher Ansatz der EU für die Überwachung von Barmitteln vorgesehen, der auf einem System der Anzeigepflicht von Beträgen, die in die EU oder aus der EU verbracht werden, mit einem Wert ab 10 000 EUR beruht. Reisende müssen in der Anmeldung gegenüber der benannten zuständigen Behörde Angaben zu der die Anmeldung vornehmenden Person, zum Eigentümer und Empfänger sowie zur Höhe, Art und Herkunft und zum Verwendungszweck der Barmittel, zum Reiseweg und zum Verkehrsmittel machen. In der Verordnung zur Barmittelüberwachung sind weder das Verfahren hierfür, d. h. ob die Angaben mündlich, schriftlich oder auf elektronischem Wege zu übermitteln sind, noch das Format dieser Erklärung vorgeschrieben.
Festlegung der Befugnisse der zuständigen Behörden
Um die Einhaltung der Anmeldepflicht sicherzustellen, müssen die nationalen zuständigen Behörden befugt werden, natürliche Personen, ihr Gepäck und ihr Verkehrsmittel zu kontrollieren. Wird gegen die Anmeldepflicht verstoßen, so können die Barmittel einbehalten und Sanktionen verhängt werden.
Aufzeichnung und Verarbeitung von Informationen
Nach der Verordnung zur Barmittelüberwachung müssen die Mitgliedstaaten alle Informationen, die sie im Wege der Anmeldung und/oder ihrer Kontrollen erlangen, aufzeichnen und verarbeiten und sie müssen diese Informationen der nationalen Finanzfahndungsstelle ( Financial Intelligence Unit , FIU) des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, über den der Reisende in die EU ein- oder ausreist.
Informationsaustausch
Gibt es Hinweise darauf, dass die Barmittel im Zusammenhang mit rechtswidrigen Handlungen stehen, die mit der Bewegung von Barmitteln verknüpft sind, so können die Informationen mit Behörden in anderen Mitgliedstaaten ausgetauscht werden und, sofern diese Handlungen den finanziellen Interessen der EU zum Nachteil gereichen, auch der Kommission übermittelt werden.
Im Rahmen der bestehenden Vereinbarungen über die gegenseitige Amtshilfe können die nach der Verordnung zur Barmittelüberwachung erlangten Informationen - unter Einhaltung der einschlägigen nationalen und EU-Vorschriften über die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittstaaten - einem Drittstaat übermittelt werden.
Vertraulichkeitsaspekte
All e Informationen, die im Rahmen der Verordnung zur Barmittelüberwachung erlangt werden, sind vertraulich. Alle personenbezogenen Angaben müssen nach Maßgabe der einschlägigen Datenschutzvorschriften behandelt werden. Wird es für die Datensicherheit als erforderlich erachtet, so finden die Vorschriften über die Einstufung von Informationen Anwendung.
Überwachung der Bewegungen von Barmitteln innerhalb der Europäischen Union
Die Verordnung zur Barmittelüberwachung berührt nicht die nationalen Maßnahmen zur Überwachung der Bewegungen von Barmitteln innerhalb der EU. Jedoch müssen diese nationalen Maßnahmen im Einklang mit Artikel 65 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union stehen, wonach die Mitgliedstaaten befugt sind, Meldeverfahren für den Kapitalverkehr zwecks administrativer oder statistischer Information vorzusehen oder Maßnahmen zu ergreifen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gerechtfertigt sind, sofern die Maßnahmen und Verfahren weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellen.
Die folgenden Mitgliedstaaten[5] nehmen an ihren Grenzen zu anderen Mitgliedstaaten eine solche EU-interne Überwachung von Barmitteln vor: BE, BG, CY, DE, DK, ES, FR, IT, MT, PL und PT. Zu diesem Zweck wenden sie ein zwingendes Anmeldesystem mit einem Schwellenwert von 10 000 EUR an. (Eine Ausnahme bildet Portugal (PT): Dort ist die Anmeldung fakultativ, sofern nicht die natürliche Person überwacht wird). Österreich (AT) beschränkt die Überwachung nicht auf seine Grenzen, sondern nimmt Kontrollen in seinem gesamten Hoheitsgebiet vor. Spanien ( ES) hat ähnlich wie Österreich landesweite Kontrollen vorgesehen, jedoch nur für Beträge ab 100 000 EUR. Das Vereinigte Königreich (VK) hat keine routinemäßige EU-interne Überwachung von Barmitteln eingeführt, vielmehr werden im britischen Hoheitsgebiet Reisende und ihr Gepäck stichprobenweise auf mitgeführte Barmittel untersucht. Irland (IE) wendet ähnliche Verfahren wie das Vereinigte Königreich an, jedoch liegt der Schwellenwert der Barmittel dort bei 6 438 EUR. CZ, EE, EL, FI, HU, LV, LT, LU, NL, RO, SL, SK, SE nehmen EU-intern keinerlei Überwachung von Barmitteln vor.
A NWENDUNG DER VERORDNUNG ZUR BARMITTELÜBERWACHUNG
Kontext
Zuständige Behörden
In der Verordnung zur Barmittelüberwachung ist nicht bestimmt, welche Behörde der Mitgliedstaat als zuständige Behörde benennen sollte. In der Praxis haben 23 Mitgliedstaaten den Zoll als Hauptbehörde benannt. Dänemark (DK) und Estland (EE) haben die Steuer- und die Zollbehörde benannt. Zwei andere Mitgliedstaaten, Polen (PL) und das Vereinigte Königreich (VK), haben den Zoll und den Grenzschutz benannt.
Die spezifischen nationalen Unterschiede zeigen sich auch in der Vielzahl der sonstigen beteiligten Behörden: Bundespolizei (Kriminalpolizei), zentrale Meldestellen (FIU), Behörde zum Schutz der Terrorismusbekämpfung, Grenzschutz, Landesregierung, Finanzverwaltung, Betrugsbekämpfungsdezernate oder Ermittlungsstellen und Justizbehörden. Die Polizeibehörden und die FIU sind am häufigsten als Partner in die Durchsetzung der Vorschriften über die Überwachung von Barmitteln eingebunden. In 16 Mitgliedstaten ist diese Zusammenarbeit unter den Behörden im Wege schriftlicher Kooperationsvereinbarungen geregelt. Ein Drittel der Mitgliedstaaten hat Ermittlungsstellen oder Arbeitsgruppen eingesetzt, in denen die zuständigen Behörden vertreten sind.
Die Bestimmung des Begriffs „Barmittel“
Die Bestimmung des Begriffs „Barmittel“ in der Verordnung zur Barmittelüberwachung entspricht derjenigen, die von der FATF in der Sonderempfehlung IX verwendet wird, und umfasst übertragbare Inhaberpapiere und Bargeld. Bislang haben die Mitgliedstaaten keine größeren Probleme hinsichtlich der Anwendung dieser Begriffsbestimmung vermeldet. Gold, Edelmetalle oder Edelsteine sind nicht Gegenstand der Begriffsbestimmung. Einige Mitgliedstaaten berichten, dass sie - ähnlich der Vorschrift über die Pflicht zur Anmeldung von Barmitteln - nationale Vorschriften über die Pflicht zur Anmeldung von Gold und/oder Edelmetallen und –steinen haben (BG, DE, AT (auf österreichischem Hoheitsgebiet), CY, die CZ und PL). Die Begriffsbestimmung erstreckt sich nicht auf Mehrzweckkarten, die als elektronische Geldbörse dienen. Ein Mitgliedstaat (DE) berichtet, dass er nationale Vorschriften zur Anmeldung von elektronischem Geld hat.
Anmeldepflicht
Jede natürliche Person, die in die EU einreist oder aus der EU ausreist und Barmittel in Höhe von mindestens 10 000 EUR mit sich führt, muss diesen Betrag vorschriftsmäßig bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, über den sie in die EU einreist oder aus der EU ausreist, d. h. am Ort des ersten Eingangs in die EU und am Ort dem letzten Ausgangs aus der EU, anmelden.
Verbreitung der Kenntnis über die Anmeldepflicht
Um sicherzustellen, dass Reisende Kenntnis der Anmeldepflicht haben, wurden auf nationaler und EU-Ebene Informationskampagnen vorgesehen, die kontinuierlich aktualisiert werden. Auf EU-Ebene wurden ein Plakat (Auflage: 10 000 , Sprachfassungen: 22), eine mehrsprachige Broschüre (Auflage: 401 520, Druck: 2007, Nachdruck einer überarbeiteten Fassung im Juli 2009 mit einer Auflage von 1 000 000), Anzeigen in Bordmagazinen (von zehn großen Fluggesellschaften im September 2009), Internetseiten (im Jahr 2007, überarbeitete Fassung vom August 2009) und ein Animationsclip (im Jahr 2007, überarbeitete Fassung vom November 2009 in sieben Sprachfassungen) erstellt und verbreitet. Ähnliche Mittel, etwa Plakate, Internetseiten, Informationen für interessierte Kreise oder Pressemitteilungen über aufgedeckte Fälle, kamen auf nationaler Ebene zum Einsatz.
Der allgemeine Eindruck ist, dass die Maßnahmen zur Unterrichtung über die Überwachung von Barmitteln erheblich dazu beigetragen haben, dass Reisende über die Anmeldepflicht informiert sind, wenn auch nur vier Mitgliedstaten die Ergebnisse der Informationskampagne überprüften und in keinem der Fälle Instrumente zur Erfassung der Effizienz oder Wirksamkeit der Informationskampagnen eingesetzt wurden.
In der Verordnung zur Barmittelüberwachung ist nicht ausdrücklich bestimmt, dass eine Informationskampagne vorzusehen ist, jedoch erkannten fast alle Mitgliedstaaten, dass entsprechende Maßnahmen erforderlich waren. 17 Mitgliedstaaten teilen mit, dass sie eine dauerhafte Informationskampagne über die Überwachung von Barmitteln einsetzen, um sicherzugehen, dass die Kenntnis hierüber kontinuierlich verbreitet wird. Nach Ansicht einiger Mitgliedstaaten sollte in die Verordnung die Pflicht zur Unterrichtung über die Überwachung von Barmitteln aufgenommen werden, da hierdurch die Flughafenbehörden einfacher dazu bewegt werden könnten, das entsprechende Informationsmaterial zu veröffentlichen.
Ort der Anmeldung
Nach der Verordnung zur Barmittelüberwachung muss jede natürliche Person bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, über den sie in die EU einreist oder aus der EU ausreist, die mitgeführten Barmitteln anmelden. Im Allgemeinen stellt diese Vorschrift für die Mitgliedstaaten kein Problem dar.
Transit
Für Transitflugreisende ist die Pflicht zur Anmeldung von Barmitteln am Ort des ersten Eingangs in die EU oder am Ort des letzten Ausgangs aus der EU schwierig zu erfüllen, da die Infrastrukturen im Transitbereich von Flughäfen unterschiedlich sind. Zur Anmeldung von Barmitteln in den Transitbereichen stehen nur wenige oder unterschiedliche Einrichtungen zur Verfügung, und die Zeit zwischen den Flügen ist hierfür zu knapp bemessen.
Auch für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ist es schwierig, für harmonisierte Kontrollen der Transitflugreisenden zu sorgen. Diese Kontrollen werden dadurch behindert, dass zu wenig Zeit zur Verfügung steht, dass aufgrund der unterschiedlichen Infrastrukturen im Transitbereich von Flughäfen keine geeigneten Kontrolleinrichtungen vorhanden sind und dass das Handgepäck und das aufgegebene Gepäck auf getrennten Wegen befördert werden.
Eine projektbezogene Gruppe aus Fachleuten für die Überwachung von Barmitteln hat sich mit diesem Aspekt befasst und ist zu dem Schluss gelangt, dass eine Überarbeitung von Artikel 3 der Verordnung zur Barmittelüberwachung erforderlich erscheint, um die Verfahren für die Überwachung von Barmitteln an diejenigen anzupassen, die nach den Artikeln 192 bis 194 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften[6] für die Kontrollen des Gepäcks von Reisenden vorgesehen sind.
Verfahren der Anmeldung
Nach der Verordnung zur Barmittelüberwachung können die Informationen für die Anmeldung von Barmitteln schriftlich, mündlich oder auf elektronischem Wege übermittelt werden. Die meisten Mitgliedstaten haben sich für das Verfahren der schriftlichen Anmeldung entschieden. Lediglich Dänemark (DK), Österreich (AT) und Spanien (ES) erlauben eine mündliche Anmeldung, die vom Zoll in einer schriftlichen Unterlage erfasst wird. Österreich (AT) (nur im Falle gewerblicher Geldkuriere), Spanien (ES) und Polen (PL) erlauben die Anmeldung auf elektronischem Wege. Im zweiten Quartal 2009 erfolgten 90 % der Anmeldungen von Barmitteln schriftlich, 9,7 % elektronisch und 0,3 % mündlich. Alle Mitgliedstaaten haben Vordrucke erstellt, in die mindestens alle Angaben nach Artikel 3.2 der Verordnung zur Barmittelüberwachung einzutragen sind.
Die erste Phase der Durchführung zeigte, dass mit der Verwendung eines gemeinsamen Vordrucks für die Anmeldung ein wichtiger Beitrag zur Verbesserung des (elektronischen) Austausches von Informationen über angemeldete Barmittel geleistet würde. Des Weiteren würden ausländischer Reisende anhand eines solchen Vordrucks besser verstehen, was von ihnen erwartet wird, und dies würde die Einhaltung der Vorschriften verbessern.
Zu diesem Zweck wurde ein gemeinsamer europäischer Vordruck für die Anmeldung ( Common Declaration Form , CDF) ausgearbeitet. Inzwischen wenden 16 Mitgliedstaaten diesen Vordruck an: AT, CY, DK, EE, EL, FI, HU, IE, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SE und SI. Weitere Mitgliedstaaten erwägen, den CDF künftig zu benutzen (BG, DE, LV, SK), oder benutzen bereits Vordrucke, die dem CDF sehr ähnlich sind (ES, FR, LT). In fast allen Mitgliedstaaten wird die Anmeldung von Barmitteln in den Amtssprachen des Landes, in dem die Anmeldung zu erfolgen hat, sowie in englischer Sprache angenommen, und die Vordrucke können dementsprechend ausgefüllt werden. Einige Mitgliedstaaten nehmen den Vordruck zur Anmeldung von Barmitteln auch an, wenn er in einer anderen, weithin in der EU gesprochenen Sprache ausgefüllt ist.
Statisti sche Daten über die Anmeldung von Barmitteln
In der Verordnung zur Barmittelüberwachung ist die Bereitstellung statistischer Daten nicht ausdrücklich vorgesehen. Dennoch haben sich die Mitgliedstaaten damit einverstanden erklärt, der Kommission ihre statistischen Daten über die erfolgten Anmeldungen von Barmitteln und die erlangten Ergebnisse der Überwachung zu übermitteln[7]. Unrichtige Anmeldungen von Barmitteln oder infolge der Kontrollen getroffene Feststellungen werden in den Statistiken als „Aufzeichnungen“ bezeichnet (Näheres hierzu siehe Abschnitt 3.4.2 .).
Anhang 1 enthält statistische Angaben zu den Anmeldungen von Barmitteln und den Aufzeichnungen, die von allen Mitgliedstaaten zwischen dem 15. Juni 2007 und dem 30. Juni 2009 erfasst wurden.
In diesem Zeitraum erfolgten in den Mitgliedstaaten 178 351 Anmeldungen von Barmitteln in einem Gesamtwert von 79 922 Mio. EUR. Die Zahl der erfassten Anmeldungen von in die EU verbrachten Barmitteln belief sich auf 101 824, die Zahl der erfassten Anmeldungen von aus der EU verbrachten Barmitteln auf 76 527.
Anhang 2 enthält einen schematischen Überblick der Berichterstattung der Mitgliedstaaten über die Zahl der erfassen Anmeldungen von Barmitteln; es sind deutliche Unterschiede zu erkennen.
Im Berichtszeitraum entfielen auf Deutschland (DE) 25 %, auf Italien (IT) 22,5 % und auf Frankreich (FR) 13 % der insgesamt erhaltenen Anmeldungen von Barmitteln, gefolgt von Spanien (ES) (9 %), Litauen (LT) (4,5 %), Polen (PL) (4 %), dem Vereinigen Königreich (VK) (3,5 %) und Bulgarien (BG) (3 %).
Es bedarf einer kontinuierlichen Auswertung dieser Statistiken, um die harmonisierte Durchführung der Überwachung von Barmitteln in den Mitgliedstaaten weiter zu verbessern.
Aus Anhang 3 geht hervor, dass die Zahl der in den Mitgliedstaaten erfolgten Anmeldungen von Barmitteln bis Ende 2008 schnell zunahm (von 13 196 Anmeldungen von Barmitteln im dritten Quartal 2007 auf 28 210 Anmeldungen von Barmitteln im letzten Quartal 2008). Im zweiten Quartal 2009 ging die Zahl der Anmeldungen von Barmitteln auf 27 236 zurück. Der entsprechende Verlauf ist aus Anhang 4 ersichtlich: Darin ist der Wert in Euro angegeben ist, der diesen Anmeldungen von Barmitteln entspricht (5 432 Mio. EUR im dritten Quartal 2007, 13 051 Mio. EUR im letzten Quartal 2008, 9 496 Mio. EUR im zweiten Quartal 2009). Es ist sehr wahrscheinlich, dass die Zahl der Anmeldungen von Barmitteln und der Wert in Euro, der diesen Anmeldungen entspricht, aufgrund des allgemeinen, im Zusammenhang mit der Bankenkrise zu verzeichnenden Rückgangs der Wirtschaftstätigkeit im Jahr 2009 rückläufig waren.
Im zweiten Quartal 2009 erfolgten mehr als 63 % der Anmeldungen von Barmitteln in Flughäfen, 30 % an Straßenübergängen, 5 % in Häfen und 2 % an Eisenbahnübergängen. 86,2 % der Anmeldungen von Barmitteln erfolgten durch private Geldkuriere, 13,8 % durch gewerbliche Geldkuriere.
Information en zu den Befugnissen der für die Überwachung zuständigen nationalen Behörden
Überwachungsbefugnisse in den Mitgliedstaaten
Der Schwerpunkt der Überwachung in den Mitgliedstaaten liegt auf den erfolgten Anmeldungen, den Reisenden, dem Gepäck und den Verkehrsmitteln. Alle Mitgliedstaaten berichten, dass sie physische Kontrollen vornehmen. Fast alle Mitgliedstaaten setzen Scanner ein. Vier Mitgliedstaaten berichten, dass sie im Rahmen der Überwachung von Barmitteln Spürhunde einsetzen.
Um für eine effiziente und wirksame Überwachung zu sorgen, ist die Anwendung einer angemessenen Risikomanagementstrategie entscheidend. 12 Mitgliedstaaten berichten, dass im Zusammenhang mit der Überwachung von Barmitteln eine bestimmte nationale Strategie angewandt wird. Andere Mitgliedstaaten berichten, dass zur Überwachung von Barmitteln an den wichtigsten Eingangs- und Ausgangsstellen Kriterien der Risikoanalyse zum Einsatz kommen. 17 Mitgliedstaaten geben an, dass sie zur Überwachung von Barmitteln Risikoprofile erstellen, und 18 Mitgliedstaaten nutzen zur Überwachung von Barmitteln ermittlungstechnischen Warnmeldungen, die sie empfangen und/oder verschicken. Vier Mitgliedstaaten berichten, dass sie gemeinsam mit anderen zuständigen Behörden zielgerichtete, nationale Maßnahmen durchführen.
Ergebnisse der Überwachung
Die von den Mitgliedstaaten vorgenommenen Aufzeichnungen (siehe Anhang 1) entsprechen 13 019 Fällen und einem Betrag von 1 632 Mio. EUR. Auf die folgenden Mitgliedstaaten entfällt die Mehrzahl der aufgedeckten und aufgezeichneten Fälle: DE (40 %), FR (20 %), IT (12 %), VK (10 %), NL (6 %), PT (4 %), ES (4 %). Der in Anhang 5 enthaltene, schematische Überblick über die Zahl der Aufzeichnungen lässt große Unterschiede erkennen.
Mehrere Mitgliedstaaten melden keine oder nur wenige Aufzeichnungen. In einigen Fällen spiegelt dies eher die Tatsache wider, dass es für Mitgliedstaaten unmöglich, ist, auf zentraler Ebene Daten abzurufen, als einen tatsächlichen Mangel an vorgenommenen Überwachungsmaßnahmen (siehe die Informationen in Abschnitt 3.4.2 ). Andere Mitgliedstaaten melden einen sehr hohen Anteil an Aufzeichnungen im Vergleich zu der Zahl der spontan erfolgten Anmeldungen von Barmitteln (siehe Anhang 6). Die genaue Auswertung der Ergebnisse dieser Überwachung wird es ermöglichen, etwaige Unterschiede beim Überwachungsansatz zwischen den Mitgliedstaaten zu erkennen und weiter zu verfolgen, damit gegebenenfalls Anpassungen vorgenommen werden können, mit denen für eine umfassende Harmonisierung dieses Überwachungsansatzes durch die Mitgliedstaaten gesorgt wird.
Die Zahl der Aufzeichnungen hat kontinuierlich zugenommen- von 552 Fällen im dritten Quartal 2007 auf 2 300 Fälle im zweiten Quartal 2009 (siehe Anhang 7). Der diesen Aufzeichnungen entsprechende Betrag in Euro, zu dem Anhang 8 nähere Angaben enthält, blieb während dieses Zeitraums einigermaßen unverändert. Eine Ausnahme bilden die Aufzeichnungen im letzten Quartal 2008, da in Deutschland ein nicht angemeldetes, übertragbares Inhaberpapier mit einem hohen Wert entdeckt wurde (33 Mio. EUR im dritten Quartal 2007, 1 149 Mio. EUR im letzten Quartal 2008, 72,5 Mio. EUR im zweiten Quartal 2009).
Information en zur Aufzeichnung und Verarbeitung
Erfassung und Verarbeitung der Anmeldungen von Barmitteln
All e Mitgliedstaaten berichten, dass sie die Informationen in den Anmeldungen von Barmitteln erfassen. 14 Mitgliedstaaten erfassen die Informationen in einer automatisierten, zentralen Datenbank. Zumeist handelt es sich hierbei um eine autonome Datenbank auf zentraler Ebene, zu der die nationale FIU in einigen Fällen direkten Zugang hat (in zwei Mitgliedstaaten wird die zentrale Datenbank von der nationalen FIU verwaltet). In den meisten Fällen sind die erfassten Informationen gegenwärtig nicht direkt von anderen zuständigen Behörden, etwa der nationalen FIU, abrufbar.
Die Mitgliedstaaten, die berichten, dass sie die Erfassung der Anmeldungen von Barmitteln nicht automatisiert haben, verweisen zumeist darauf, dass hierfür Excel-Dateien oder lokale Datenbanken verwendet werden.
Erfassung und Verarbeitung der nicht freiwilligen Anmeldungen von Barmitteln und der infolge der Überwachung erlangten Informationen
25 Mitgliedstaaten geben an, dass sie die Informationen, die sie im Wege der Überwachung von Barmitteln erhalten, erfassen und verarbeiten. Ein Mitgliedstaat gibt an, diese Art von Informationen nicht aufzubewahren, obwohl dies in Artikel 5 der Verordnung zur Barmittelüberwachung von den Mitgliedstaaten ausdrücklich verlangt wird. 12 Mitgliedstaaten erfassen die Informationen in einer automatisierten, zentralen Datenbank. Die anderen Mitgliedstaaten erfassen die Informationen in Datenbanken, die in den lokalen Zollstellen verwaltet werden. Ein Mitgliedstaat gibt an, dass lediglich die aufgedeckten Unregelmäßigkeiten erfasst werden, ein anderer, dass lediglich die mittels gründlicher Kontrollen erzielten Ergebnisse erfasst werden.
Erfassung und Verarbeitung von Informationen über einbehaltene Barmittel
Die Verfahren für das Einbehalten von Barmitteln sind nicht zwingend, denn es heißt in Artikel 4 der Verordnung zur Barmittelüberwachung, dass Barmittel auf dem Verwaltungsweg einbehalten werden KÖNNEN. 23 Mitgliedstaaten berichten, dass die Informationen über einbehaltene Barmitteln erfasst und verarbeitet werden. Schweden (SE) und Frankreich (FR) teilen mit, dass sie diese Art von Informationen gegenwärtig nicht erfassen. Polen (PL) und Belgien (BE) machten keine Angaben hierzu.
15 Mitgliedstaaten (AT, BG, CY, DE, EE, ES, FI, IE, IT, LV, LT, NL, PT, SL und VK) erfassen die Informationen über einbehaltene Barmittel in einer zentralen Datenbank. Sieben Mitgliedstaaten (DK, EL, LU, HU, RO, SK und SE) verweisen auf eine Datenbank, die von den lokalen Zollstellen verwaltet wird, während die Tschechische Republik (CZ) diese Informationen direkt an die nationale FIU übermittelt.
Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission gegenwärtig keine statistischen Daten über einbehaltene Barmittel bereit. In naher Zukunft wird ein neues Modul in dem Zollinformationssystem (ZIS) des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) es den Mitgliedstaaten ermöglichen, alle Informationen im Zusammenhang mit der Einbehaltung von Barmitteln einzugeben.
Den zentralen Meldestellen (FIU) bereitgestellte Informationen
21 Mitgliedstaaten stellen alle spontan verfügbaren Informationen über Anmeldungen von Barmitteln ihrer nationalen FIU bereit. Lediglich Finnland (FI), Italien (IT) und das Vereinigte Königreich (VK) berichten, dass diese Informationen auf Abruf zur Verfügung gestellt werden, während Zypern (CY) und Ungarn (HU) ihrer nationalen FIU nur Informationen über Verdachtsfälle zur Verfügung stellen. Die Informationen werden den FIU auf elektronischem Wege, auf dem Postwege, in Form amtlicher Schreiben oder mittels des unmittelbaren Zugangs zu der Datenbank für Anmeldungen von Barmitteln bereitgestellt. Die Periodizität der Bereitstellung dieser Informationen schwankt zwischen der direkten Übermittlung mittels des direkten Zugangs zu den Datenbanken und täglicher, wöchentlicher oder monatlicher Übermittlung bzw. - bei maximaler Periodizität – der dreimal pro Monat oder quartalsweise erfolgenden Übermittlung (zwei Mitgliedstaaten).
Einige Mitgliedstaaten berichten, dass sie über schnellere Verfahren verfügen, um die nationalen FIU zu unterrichten, wenn es um Informationen geht, die das Aufspüren verdächtiger Bewegungen von Barmitteln betreffen.
Die meisten Mitgliedstaaten (AT, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, EL, FI, HU, IE, IT, LU, MT, NL, RO, SK, SL, SE und VK) berichten, dass sie die Informationen über verdächtige Anmeldungen von Barmitteln der nationalen FIU zur Verfügung stellen (dies ist nicht der Fall in BE, FR, PL und PT). Einige Mitgliedstaaten (LV, DE, LT) stellen die Informationen der nationalen FIU zur Verfügung, indem sie diese direkt auf die Datenbank zugreifen lassen, die alle Informationen über Anmeldungen von Barmitteln enthält. Spanien (ES) und die Niederlande (NL) lassen die zentrale Datenbank mit Informationen über Barmittel bereits von der nationalen FIU verwalten.
Die nationalen Unterschiede bei der Organisation der FIU und den Beziehungen zu anderen zuständigen Behörden erschweren es, stärker harmonisierte Verfahren für den Austausch von Informationen zwischen dem Zoll und den FIU vorzuschlagen.
Smurfing
16 Mitgliedstaaten berichten, dass sie die Bewegungen von Barmitteln unterhalb des Schwellenwerts von 10 000 EUR eigens überwachen, wenn es Hinweise auf rechtswidrige Handlungen im Zusammenhang mit der Bewegung von Barmitteln gibt, was gemeinhin als „Smurfing“ bezeichnet wird. Diese Möglichkeit ist in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung zur Barmittelüberwachung vorgesehen. Die meisten Mitgliedstaaten stellen diese Informationen auch der nationalen FIU zur Verfügung.
Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission
Da kein Ausschuss zur Unterstützung der Kommission bei der Umsetzung der Verordnung zur Barmittelüberwachung eingesetzt wurde, hat sie zusammen mit allen Mitgliedstaaten eine ständige Arbeitsgruppe geschaffen, die dreimal jährlich zusammentritt. Diese Arbeitsgruppe wird aus dem Rahmenprogramm „Zoll 2013“ finanziert, mit dem Mittel zur Finanzierung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission bereitgestellt werden. Die Arbeitsgruppe befasst sich schwerpunktmäßig damit, den Informationsaustausch zu verbessern, die Verfahren zu harmonisieren, bewährte Verfahren zu ermitteln und ein zweckdienliches Umfeld für die Behörden der Mitgliedstaaten zum Austausch von Meinungen über die Durchführung der Verordnung zur Barmittelüberwachung zu schaffen. Das Handbuch „Leitlinien für die Überwachung von Barmitteln“, das diese Arbeitsgruppe kürzlich annahm, wurde zu diesem Zweck erstellt.
Für die Mitgliedstaaten und die Kommission wäre ein Ausschussverfahren, mit dem man für eine weitergehende Harmonisierung sorgen könnte, von Vorteil.
Zusätzlich wurde eigens eine virtuelle Interessengruppe eingesetzt, für die es ein sicheres Extranet-Tool gibt, so dass die öffentlichen Verwaltungen Informationen austauschen und an Diskussionsforen teilnehmen können. Es enthält ferner Angaben zu den zentralen Kontaktstellen und den 24 Stunden verfügbaren Kontaktstellen, damit die zuständigen Behörden schnell Informationen austauschen können. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, die Informationen auf dem laufenden Stand zu halten.
Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten berichten, dass sie die Informationen über die Überwachung von Barmitteln mittels einer Vielzahl von Mitteln austauschen. Hierzu zählt auch das Informationssystem zur Betrugsbekämpfung ( Anti-Frau Information System , AFIS) des OLAF, das mit der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung[8] geschaffen wurde . Außerdem tauschen die Mitgliedstaaten risikobezogene Informationen mittels des elektronischen Risikoinformationssystems ( Riss Information System , RIF) aus, das im Rahmen des gemeinschaftlichen Zollrisikomanagementverfahrens nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften [9] geschaffen wurde . Direkte Kontakte über die zentralen Kontaktstellen für die Überwachung von Barmitteln, zwischen den operativen Zollstellen, über Ermittlungsstellen, zwischen den Ansprechpartnern für die Strafverfolgungsbehörden, über das Netz der für die Verfolgung von Steuerdelikten zuständigen Verbindungsbeamten und mittels der Anwendung von bestimmten IT-Anwendungen des Europäischen Polizeiamtes (Europol) werden ebenfalls genannt.
In Rahmen der Gruppe „Zusammenarbeit im Zollwesen“ führen die Mitgliedstaaten regelmäßig gemeinsame, zielgerichtete Maßnahmen durch. Während des französischen Ratsvorsitzes wurde im Rahmen der Überwachung von Barmitteln ein gemeinsamer Einsatz der Zollfahndung (Operation „Athena“) durchgeführt, bei dem es um die Geldkuriere ging.
Informationsaustausch mit der Kommission
Alle Mitgliedstaaten stellen der Kommission vierteljährlich statistische Daten über die Durchführung der Verordnung zur Barmittelüberwachung bereit. Diese statistischen Daten werden aufbereitet und allen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.
Mittels des AFIS unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über Fälle, in denen es Hinweise darauf gibt, dass die Barmittel im Zusammenhang mit dem Erlös aus einem Betrug oder mit einer sonstigen rechtswidrigen Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaft stehen. Das CIS-Modul, das Bestandteil des AFIS ist, ermöglicht es den Mitgliedstaaten, auch Angaben zu einbehaltenen, beschlagnahmten oder eingezogenen Barmitteln zu machen. In dem Aktennachweissystem für Zollzwecke ( Customs Files Identification Database , FIDE) des AFIS müssen Angaben über die Untersuchungen der für die Durchsetzung der Zollrechtsvorschriften zuständigen Behörden gemacht werden, anhand derer überprüft werden kann, ob gegen eine Person (oder ein Unternehmen) in einem Mitgliedstaat strafrechtlich ermittelt wurde. Nur wenige Fälle wurden in das Aktennachweissystem für Zollzwecke (FIDE) hochgeladen; das CIS-Modul ist hingegen noch nicht einsatzbereit.
Statisti sche Daten über den Informationsaustausch
In Fällen, in denen es Hinweise darauf gibt, dass die angegebenen oder aufgespürten Barmittel im Zusammenhang mit einer rechtswidrigen Handlung in Verbindung mit der Bewegung von Barmitteln stehen, können die Mitgliedstaaten nach Artikel 6 der Verordnung zur Barmittelüberwachung Informationen hierüber austauschen. Die Mitgliedstaaten haben nur wenige Fälle gemeldet; sie weisen darauf hin, dass es schwierig sei, diese zu beziffern, da die Informationen im Allgemeinen ad hoc im Wege direkter Kontakte zwischen den mit der Durchsetzung beauftragten Beamten ausgetauscht würden, worüber die zentralen Dienststellen nicht unterrichtet würden. In Anerkennung der Bedeutung eines angemessenen Informationsaustausches hat die Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten eine Projektgruppe eingesetzt, die diesen Austausch verbessern soll.
Informationsaustausch mit Drittstaaten
Nach der Verordnung zur Barmittelüberwachung ist der Informationsaustausch mit Drittstaaten nicht vorgeschrieben. Die Mitgliedstaaten tauschen Informationen mit Drittstaaten im Wege internationaler Übereinkommen über die Amtshilfe, bilateraler Abkommen, direkter Kontakte zu den zentralen Kontaktstellen in Drittstaaten, über das Netz zur Durchsetzung der Zollvorschriften und das Netz der für die Verfolgung von Steuerdelikten zuständigen Verbindungsbeamten aus. Der Austausch von Informationen über die nationalen FIU wird ebenfalls erwähnt.
Die Kommission machte im Rahmen der FATF allgemeine Angaben zu den vorhandenen Verfahren.
In einer Sondersitzung der EU und der USA, die im April 2008 auf der Ebene der im Rahmen des Programms „Zoll 2013“ eingesetzten Arbeitsgruppe „Überwachung von Barmitteln“ stattfand, tauschte man sich über bewährte Verfahren und die gewonnenen Erfahrungen aus.
Vertraulichkeit, Aspekte des Datenschutzes, Sicherheitsfragen
In all en Mitgliedstaaten sind die folgenden Rechtsakte anwendbar:
Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr [10];
Beschluss der Kommission vom 29. November 2001 (2001/844/EG, EGKS, Euratom). In diesem Beschluss sind die Regeln für die Einstufung von Informationen mit dem Ziel der Gewährleistung der Informationssicherheit niedergelegt[11].
Allgemeine Vertraulichkeitsbestimmungen, Bestimmungen über die Geheimhaltungspflicht
Die meisten Mitgliedstaaten (AT, BG, CY, CZ, DE, EL, ES, FI, FR, EE, HU, IE, IT, LV, MT, PL, RO, SE, SL und VK) berichten, dass für den Datenaustausch im Zusammenhang mit der Überwachung von Barmitteln bestimmte Datenschutzmaßnahmen vorgesehen sind. Belgien (BE), Luxemburg (LU) und Portugal (PT) machten hierzu keine Angaben. In der Praxis wenden die meisten Mitgliedstaaten allgemeine Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten an. Des Weiteren berichten sehr wenige Mitgliedstaaten, welche Maßnahmen zur Einstufung von Daten und somit zur Gewährleistung der Informationssicherheit getroffen wurden. Vier Mitgliedstaaten (DK, LT, NL und SK) geben an, dass die allgemeinen Maßnahmen für den Datenschutz, die Datensicherheit und die Vertraulichkeit auch auf Daten über die Überwachung von Barmitteln Anwendung finden.
Es kann der Schluss gezogen werden, dass die meisten Mitgliedstaaten allgemein für ein Mindestmaß an Vertraulichkeit oder Schutz der personenbezogenen Daten sorgen, die bei der Überwachung von Barmitteln gewonnen werden. Nur wenige Mitgliedstaaten haben im Zusammenhang mit der Überwachung von Barmitteln eigens Maßnahmen zur Gewährleistung des Schutzes der gewonnenen, personenbezogenen Daten getroffen oder die in diesem Zusammenhang gewonnenen Informationen eingestuft, um die Informationssicherheit zu gewährleisten.
Sanktionen
All e Mitgliedstaaten haben Vorschriften erlassen, nach denen bei Verletzung der Anmeldepflicht Sanktionen verhängt werden. Die Sanktionen der meisten Mitgliedstaaten können als wirksam, verhältnismäßig und abschreckend erachtet werden, mit Ausnahme einiger weniger Mitgliedstaaten, in denen der Betrag zur Ahndung eines solchen Verstoßes im Verwaltungswege offenbar zu gering ist, um abschreckend zu wirken. Die Kommission hat diese Mitgliedstaaten aufgefordert, dies schnell zu ändern.
In 18 Mitgliedstaaten können weitergehende Sanktionen als die rein im Verwaltungswege zu verhängenden Sanktionen nach Artikel 9 der Verordnung zur Barmittelüberwachung auferlegt werden. Diese Sanktionen umfassen die Beschlagnahme oder Einbehaltung der Barmittel im Falle des Verdachts einer rechtswidrigen Handlung, (höhere) Geldbußen, Freiheitsstrafe oder die Einziehung der Barmittel.
Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, der Kommission statistische Daten über die verhängten Sanktionen zu übermitteln. Anhand der ad hoc verfügbaren Informationen geht jedoch hervor, dass die meisten Mitgliedstaaten in der Tat Sanktionen verhängt haben.
SCHLUSSFOLGERUNGEN
Aus den Beiträgen der Mitgliedstaaten geht hervor, dass die seit Kurzem erfolgende Durchführung der Verordnung zur Barmittelüberwachung im Allgemeinen zufriedenstellend verläuft. Die Mitgliedstaaten haben zuständige Behörden benannt, um zu dafür zu sorgen, dass die Reisenden ihrer Anmeldepflicht nachkommen, die Anmeldungen der Barmittel verarbeitet werden und die Reisenden, das Gepäck und die Verkehrsmittel kontrolliert werden. Sie haben außerdem ein Sanktionssystem und/oder ein System zur Einbehaltung von Barmitteln bei Verletzung der Vorschriften über die Anmeldung von Barmitteln geschaffen. Die Mitgliedstaaten haben Vorkehrungen getroffen, um dafür zu sorgen, dass die anhand der Anmeldungen von Barmitteln gewonnenen Informationen der nationalen FIU zur Verfügung gestellt werden. Sie tauschen gegebenenfalls – unter Beachtung der Vorschriften über die Vertraulichkeit und des Datenschutzes - mit anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und Drittstaaten Informationen aus. Aufgrund der Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anmeldung von Barmitteln und der Durchführung der Überwachung von Barmitteln ist eine genaue Beobachtung der Mitgliedstaaten erforderlich, um die Durchführung der Verordnung zur Barmittelüberwachung durch die Mitgliedstaaten zu harmonisieren. Erforderlichenfalls werden Mitgliedstaaten aufgefordert, Abhilfe zu schaffen.
In einigen wenigen Mitgliedstaaten wurden Mängel bei der Aufzeichnung, Verarbeitung und Bereitstellung der im Rahmen der Überwachung gewonnenen Informationen sowie bei der Einführung nationaler Vorschriften über Sanktionen festgestellt. Die Kommission ergreift gegenwärtig die erforderlichen Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass die Rechtsvorschriften der EU über die Überwachung von Barmitteln in allen Mitgliedstaaten ordnungsgemäß durchgeführt werden.
EMPFEHLUNGEN
Die mit der praktischen Durchführung der Verordnung zur Barmittelüberwachung gewonnenen Erfahrungen lassen den Schluss zu, dass eine gründliche Überarbeitung der Verordnung NICHT notwendig ist.
Es hat sich jedoch gezeigt, dass einige Änderungen des Rechtsrahmens für die Überwachung von Barmitteln in Erwägung gezogen werden könnten:
Änderung von Artikel 3 der Verordnung zur Barmittelüberwachung, um den Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, die die Mitgliedstaaten in der Praxis mit der Kontrolle von Transitreisenden haben;
Einführung eines gemeinsamen EU-Vordrucks „Anmeldung von Barmitteln“ auf der Grundlage des gemeinsamen Vordrucks für die Anmeldung, der gegenwärtig von der Mehrzahl der Mitgliedstaaten verwendet wird, um eine weiterreichende Harmonisierung der gewonnenen Daten, des Kenntnisstands der Reisenden und der etwaigen Informatisierung zu ermöglichen;
Einführung von Vorschriften über die zwingende (vierteljährliche) Berichterstattung gegenüber der Kommission über die von den Mitgliedstaaten erhobenen statistischen Daten, um für die Überwachung der Wirksamkeit der Verordnung zur Barmittelüberwachung zu sorgen. Gegenwärtig sind die Anforderungen an die Berichterstattung in freiwilligen Vereinbarungen geregelt;
Einführung einer zwingenden Vorschrift zur Unterrichtung über die Pflicht zur Anmeldung von Barmitteln. Gegenwärtig erfolgen alle Unterrichtungsmaßnahmen auf freiwilliger Grundlage;
Einführung eines Ausschussverfahrens, um die mit den Mitgliedstaaten geführten Gespräche über die Umsetzung der Verordnung zur Barmittelüberwachung zu institutionalisieren;
Erwägung der Möglichkeit einer Durchführungsverordnung der Kommission zur Regelung der technischen Aspekte, etwa des Formats des gemeinsamen Vordrucks „Anmeldung von Barmitteln“ oder des Inhalts der Vorschriften über die Berichterstattung.
Eine weiterreichende Harmonisierung ließe sich bereits herbeiführen, indem man sich über bewährte Verfahren austauschte und die Harmonisierung der Verfahren im Wege nicht zwingender Rechtsinstrumente („soft law“) wie Leitlinien oder fachliche Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten, die in der Arbeitsgruppe „Überwachung von Barmitteln“ zu beschließen wären, verbesserte.
Zur Erreichung einer vollständigen Harmonisierung der Überwachung von Barmitteln, die in die EU oder aus der EU verbracht werden, wäre eine Änderung der Verordnung zur Barmittelüberwachung erforderlich.
ANHANG 1
Zusammenfassende Statistik der Anmeldungen von Barmitteln und der Aufzeichnungen über Barmittel- alle Mitgliedstaaten -drittes Quartal 2007 bis zweites Quartal 2009
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Italien (IT), Polen (PL) und Griechenland (GR) übermittelten keine Daten über die Überwachung von Barmitteln im dritten und vierten Quartal 2007.Belgien (BE) übermittelte keine Daten für das dritte Quartal 2007.
ANHANG 2
Zahl der Anmeldungen von Barmitteln– alle Mitgliedstaaten -drittes Quartal 2007 bis zweites Quartal 2009
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Italien (IT), Polen (PL) und Griechenland (GR) übermittelten keine Daten über die Überwachung von Barmitteln im dritten und vierten Quartal 2007.Belgien (BE) übermittelte keine Daten für das dritte Quartal 2007.
ANHANG 3
Entwicklung der Zahl der Anmeldungen von Barmitteln– Gesamtwerte –drittes Quartal 2007 bis zweites Quartal 2009
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Italien (IT), Polen (PL) und Griechenland (GR) übermittelten keine Daten über die Überwachung von Barmitteln im dritten und vierten Quartal 2007.Belgien (BE) übermittelte keine Daten für das dritte Quartal 2007.
ANHANG 4
Entwicklung der Anmeldungen von Barmitteln, in Euro-Gegenwert– Gesamtwerte –drittes Quartal 2007 bis zweites Quartal 2009
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Italien (IT), Polen (PL) und Griechenland (GR) übermittelten keine Daten über die Überwachung von Barmitteln im dritten und vierten Quartal 2007.Belgien (BE) übermittelte keine Daten für das dritte Quartal 2007.
ANHANG 5
Zahl der Aufzeichnungen über Barmittel– alle Mitgliedstaaten –drittes Quartal 2007 bis zweites Quartal 2009
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Italien (IT), Polen (PL) und Griechenland (GR) übermittelten keine Daten über die Überwachung von Barmitteln im dritten und vierten Quartal 2007.Belgien (BE) übermittelte keine Daten für das dritte Quartal 2007.
ANHANG 6
Verhältnis zwischen den Aufzeichnungen über Barmittel und der Gesamtzahl der Anmeldungen von Barmitteln– alle Mitgliedstaaten –drittes Quartal 2007 bis zweites Quartal 2009
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Italien (IT), Polen (PL) und Griechenland (GR) übermittelten keine Daten über die Überwachung von Barmitteln im dritten und vierten Quartal 2007.Belgien (BE) übermittelte keine Daten für das dritte Quartal 2007.
ANHANG 7
Entwicklung der Zahl der Aufzeichnungen über Barmittel– Gesamtwerte –drittes Quartal 2007 bis zweites Quartal 2009
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Italien (IT), Polen (PL) und Griechenland (GR) übermittelten keine Daten über die Überwachung von Barmitteln im dritten und vierten Quartal 2007.Belgien (BE) übermittelte keine Daten für das dritte Quartal 2007.
ANHANG 8
Entwicklung der Aufzeichnungen über Barmittel, in Euro-Gegenwert– Gesamtwerte –drittes Quartal 2007 bis zweites Quartal 2009
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Italien (IT), Polen (PL) und Griechenland (GR) übermittelten keine Daten über die Überwachung von Barmitteln im dritten und vierten Quartal 2007.Belgien (BE) übermittelte keine Daten für das dritte Quartal 2007 .
[1] ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 9.
[2] Die beantworteten Fragebögen gingen sämtlich bis zum 25. Februar 2009 zu; nur Belgien übermittelte keine Antwort. Daher beruhen die Informationen in dem Bericht auf den von 26 Mitgliedstaaten gemachten Angaben. Die Barmittelstatistiken erstrecken sich auf alle Mitgliedstaaten.
[3] ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.
[4] ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 1.
[5] Die in diesem Bericht enthaltenen Informationen über die EU-interne Überwachung von Barmitteln greift nicht dem Standpunkt vor, den die Kommission gegebenenfalls in Bezug auf die Vereinbarkeit dieser nationalen Maßnahmen mit Artikel 65 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einnimmt.
[6] ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
[7] Nach dieser Vereinbarung übermitteln die Mitgliedstaaten Statistiken über Barmittel ohne die Daten über die EU-internen Anmeldungen und Kontrollen von Barmitteln.
[8] ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1.
[9] ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
[10] ABl. L 281 vom 23.11.95, S. 31.
[11] ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.
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