52010DC0384


Titel und Fundstelle

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT Zweiter Fahrplan für die TSE-Bekämpfung Ein Strategiepapier zum Thema transmissible spongiforme Enzephalopathien (2010 2015)

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[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 16.7.2010

KOM(2010)384 endgültig

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

Zweiter Fahrplan für die TSE-Bekämpfung Ein Strategiepapier zum Thema transmissible spongiforme Enzephalopathien (2010-2015)

SEK(2010)899

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

Zweiter Fahrplan für die TSE-Bekämpfung Ein Strategiepapier zum Thema transmissible spongiforme Enzephalopathien (2010-2015)

INHALTSVERZEICHNIS

1. Einleitung 4

2. Für den Zeitraum 2010 – 2015 geplante Massnahmen 5

2.1. Weitere Überprüfung der Liste/Altersbegrenzung für spezifiziertes Risikomaterial (SRM) 5

2.1.1. Geltende Rechtsvorschriften 5

2.1.2. Politische Optionen für die Zukunft 5

2.2. Weitere Überprüfung des Verfütterungsverbots 6

2.2.1. Geltende Rechtsvorschriften 6

2.2.2. Laufende Forschung 7

2.2.3. Die Möglichkeit der schrittweisen Aufhebung des Verfütterungsverbots 7

2.3. Weitere Überprüfung der BSE-Überwachung 8

2.3.1. Geltende Rechtsvorschriften 8

2.3.2. Politische Optionen für die Zukunft 9

2.4. Weitere Überprüfung der Maßnahmen zur Scrapie-Tilgung 9

2.4.1. Geltende Rechtsvorschriften 10

2.4.2. Frühere und laufende Forschung 10

2.4.3. Politische Optionen für die Zukunft 10

2.5. Kohortenkeulung bei Rindern 11

2.5.1. Geltende Rechtsvorschriften 11

2.5.2. Politische Optionen für die Zukunft 11

2.6. Schnelltests für Schlachttiere und -körper 11

2.6.1. Geltende Rechtsvorschriften 12

2.6.2. Laufende Aktivitäten zur Entwicklung von Labortests 12

2.6.3. Politische Option für die Zukunft 12

3. Alternativen für den fall, dass der positive Trend sich nicht in allen Mitgliedstaaten im gleichen Tempo fortsetzt 13

4. Schlussfolgerung 14

EINLEITUNG

Im ersten Fahrplan zur TSE[1]-Bekämpfung[2] wurde skizziert, welche Möglichkeiten kurz-, mittel- oder langfristig für Änderungen der EU-Maßnahmen zur TSE-Bekämpfung bestehen, wobei Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz natürlich oberste Priorität behalten. Die meisten kurz- und mittelfristigen Maßnahmen, die im ersten Fahrplan zur TSE-Bekämpfung aufgezeigt wurden, sind inzwischen umgesetzt worden, und der positive Trend, der sich bereits 2005 bei der bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE) abzeichnete, hat sich fortgesetzt. Gleichzeitig scheint BSE weniger Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu haben, als ursprünglich befürchtet.

Die vorliegende Mitteilung wird durch ein Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen ergänzt, dem die in der Mitteilung genannten Anhänge zu entnehmen sind und das unter anderem einen Überblick über die Ergebnisse enthält, die im Rahmen des ersten Fahrplans zur TSE-Bekämpfung im Zeitraum 2005-2009 erzielt wurden.

In den nächsten Jahren soll die Überprüfung der Maßnahmen fortgesetzt werden, wobei ein hohes Maß an Lebensmittelsicherheit sicherzustellen ist. Die TSE-Vorschriften unterliegen auch in Zukunft weiteren schrittweisen Änderungen, die sich auf eine solide wissenschaftliche Basis stützen. In dieser Hinsicht sollte die wissenschaftliche Beratung der Europäischen Lebensmittelbehörde (EFSA) weiterhin eine entscheidende Rolle bei der Beurteilung der politischen Optionen für die Zukunft spielen. Auch muss unbedingt die Forschung in denjenigen Bereichen fortgesetzt werden, in denen Informationen fehlen oder lückenhaft sind, so dass keine verbindlichen Entscheidungen getroffen werden können.

Ziel der vorliegenden Mitteilung ist es, mögliche künftige Änderungen zu umreißen, damit die Maßnahmen überprüft und darauf abgestimmt werden können, dass die EU endlich kurz davor steht, BSE in der Rinderpopulation zu tilgen. Dennoch gilt es, wachsam zu bleiben und die Lage weiter zu beobachten für den Fall, dass BSE erneut auftritt oder ein neuer TSE-Erreger die Rinderpopulation befällt.

Diese Überprüfung sollte sich vor allem auf wissenschaftliche Erkenntnisse und technische Fragen im Zusammenhang mit der TSE-Bekämpfung und der Durchsetzung der neuen Maßnahmen stützen.

FÜR DEN ZEITRAUM 2010 – 2015 GEPLANTE MASSNAHMEN

Weitere Überprüfung der Liste/Altersbegrenzung für spezifiziertes Risikomaterial (SRM)

Strategisches Ziel:

Sicherung und Aufrechterhaltung des derzeitigen Verbraucherschutzes durch weitere Gewährleistung einer sicheren Entfernung von SRM, aber Modifizierung der Liste/Alterskriterien auf der Grundlage neuer und sich weiter entwickelnder wissenschaftlicher Gutachten

Geltende Rechtsvorschriften

Spe zifizierte Risikomaterialien (SRM) sind diejenigen Organe eines BSE-infizierten Tiers, von denen angenommen wird, dass sie die BSE-Infektiosität enthalten. In der EU ist die SRM-Entfernung aus der Lebens- und Futtermittelkette seit dem Jahr 2000 verbindlich vorgeschrieben. Die SRM-Entfernung ist die wichtigste Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Gesundheit. Die Liste der SRM wird nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und unter strikter Anwendung des Vorsorgeprinzips erstellt. Die Beschränkungen der SRM-Verwendung schließen das Verbot der Verwendung daraus gewonnener Erzeugnisse in Lebens- und Futtermitteln, wie Talg, Gelatine, Collagen und Dikalziumphosphat, ein.

Politische Optionen für die Zukunft

Eine Änderung der aktuellen SRM-Liste sollte sich auf neu gewonnene wissenschaftliche Erkenntnisse stützen; dabei sollte gleichzeitig das bestehende hohe Maß an Verbraucherschutz in der EU aufrechterhalten bleiben. Die Liste der aus der Lebens- und Futtermittelkette zu entfernenden SRM sollte jedoch auch der epidemiologischen Situation Rechnung tragen, die auf Daten beruht, welche aus der BSE-Überwachung gewonnen werden. Die EFSA führt derzeit eine Neubewertung der Zweckdienlichkeit der SRM-Liste bei kleinen Wiederkäuern durch; ihre endgültige Stellungnahme dürfte bis Ende 2010 vorliegen. Da bei einer Risikomanagement-entscheidung jedoch der vollständige Ausschluss eines Risikos nicht als realistisches Ziel betrachtet werden kann, sollte die wissenschaftliche Beratung einen quantitativen oder semiquantitativen Ansatz verfolgen, bei dem die günstige epidemiologische Situation hinsichtlich BSE in der Europäischen Union berücksichtigt wird. Es sollte angestrebt werden, die SRM-Liste der EU mit den internationalen Standards der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) in Einklang zu bringen (insbesondere in Bezug auf Rinderdärme), sofern diese von gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen gestützt werden, die auf quantitativen Risikobewertungen beruhen. Die derzeitige Verpflichtung der Mitgliedstaaten, deren Risiko nach dem OIE-Kodex[3] als vernachlässigbar eingestuft wird, SRM aus der Lebens- und Futtermittelkette zu entfernen, könnte überprüft werden, wenn mehr Mitgliedstaaten diesen Status erreichen, für den keine SRM-Liste festgelegt wurde.

Weitere Überprüfung des Verfütterungsverbots

Strategisches Ziel:

Überprüfung bestimmter Maßnahmen des gegenwärtigen absoluten Verfütterungsverbots, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind

Geltende Rechtsvorschriften

Im Juli 1994 wurde das Verbot der Verfütterung von Fleisch- und Knochenmehl von Säugetieren an Rinder, Schafe und Ziegen eingeführt. Um zu verhindern, dass verbotenes Material durch Kreuzkontamination in Futtermittel für Wiederkäuer gelangt, wurde dieses Teilverbot am 1. Januar 2001 zu einer EU-weiten generellen Aussetzung der Verwendung von verarbeitetem tierischen Eiweiß (VTE) in Futtermitteln für alle Tiere, die zur Lebensmittelerzeugung gehalten werden, ausgenommen Fischmehl für Nicht-Wiederkäuer, ausgeweitet. Jeglicher Gehalt an verbotenen Bestandteilen tierischen Ursprungs in Futtermitteln gilt als Verstoß gegen das Verbot, da die Rechtsvorschriften keine Toleranz vorsehen.

Die nachstehende Tabelle stellt die derzeitigen Bestimmungen des Verfütterungsverbots dar:

Nutztiere außer Pelztieren | Heim- und Pelztiere |

Wieder-käuer | Nicht-Wieder-käuer (außer Fischen) | Fische |

Verarbeitetes tierisches Eiweiß außer Blut- und Fischmehl | NZ | NZ | NZ | Z |

Blutmehl von Wiederkäuern | NZ | NZ | NZ | Z |

Blutprodukte von Wiederkäuern | NZ | NZ | NZ | Z |

Gelatine von Wiederkäuern | NZ | NZ | NZ | Z |

Andere hydrolysierte Proteine als die von Nicht-Wiederkäuern oder aus Häuten und Fellen von Wiederkäuern gewonnenen | NZ | NZ | NZ | Z |

Blutmehl von Nicht-Wiederkäuern | NZ | NZ | Z | Z |

Fischmehl | NZ[4] | Z | Z | Z |

Blutprodukte von Nicht-Wiederkäuern | NZ | Z | Z | Z |

Di- und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs | NZ | Z | Z | Z |

Hydrolysierte Proteine von Nicht-Wiederkäuern oder aus Häuten und Fellen von Wiederkäuern | Z | Z | Z | Z |

Gelatine von Nicht-Wiederkäuern | Z | Z | Z | Z |

Eier, Eiprodukte, Milch, Milcherzeugnisse, Kolostrum | Z | Z | Z | Z |

Tierische Eiweiße außer den oben genannten | NZ | Z | Z | Z |

Z = zulässig

NZ = nicht zulässig

Laufende Forschung

Im Rahmen seines Jahresarbeitsprogramms hat das Gemeinschaftliche Referenzlabor für tierische Proteine in Futtermitteln (CRL-AP) die Leistungsfähigkeit des mikroskopischen Verfahrens bei der quantitativen Bestimmung tierischer Bestandteile von Futtermitteln untersucht (zur Schätzung der Gesamtmenge tierischer Proteine in Futtermitteln, die nötig ist, um eine Toleranzschwelle in Futtermitteln einzuführen). Die vorläufigen Ergebnisse dieser Bewertung haben gezeigt, dass das derzeitige Verfahren für die Zwecke der Quantifizierung nicht zuverlässig ist.

Darüber hinaus untersucht das CRL-AP die Leistungsfähigkeit verschiedener neuer Diagnoseverfahren, mit denen sich feststellen lässt, von welcher Tierart (Wiederkäuer, Schwein oder Geflügel) die in Futtermitteln nachgewiesenen MBM-Spuren stammen. Die zwingende zwanzigminütige Behandlung von Säugetierproteinen bei 133°C und 3 bar führt in der Tat zu sehr kleinen Fragmenten tierischer Proteine, die mit den derzeitigen Analyseverfahren schwer nachzuweisen sind. In der zweiten Hälfte des Jahres 2010 dürften die Ergebnisse dieser Studie vorliegen.

Die Möglichkeit der schrittweisen Aufhebung des Verfütterungsverbots

Bei der Überprüfung des aktuellen Verfütterungsverbots sollte vom Risiko ausgegangen werden, gleichzeitig sind jedoch auch die bereits vorhandenen Kontrollinstrumente zur Bewertung zu berücksichtigen (d. h. die Verfügbarkeit eines zuverlässigen Tests zur Feststellung, von welcher Tierart die MBM-Spuren stammen).

- Toleranzschwelle für VTE in Futtermitteln für Nutztiere

Zur Anwendung eines risikobasierten Ansatzes für den Fall, dass verbotenes VTE nachgewiesen wurde, kann eine bestimmte Toleranzschwelle festgelegt werden.

Im Dezember 2009 beauftragte die Kommission die EFSA, eine aktualisierte quantitative Risikobewertung für geringe Mengen von verarbeitetem tierischen Eiweiß in Futtermitteln zu erstellen. Die Stellungnahme der EFSA wird für Ende 2010 erwartet. Auf der Grundlage ihrer Schlussfolgerungen kann eine Toleranzschwelle für sehr geringe Mengen von VTE in Futtermitteln vorgeschlagen werden, ohne den Erfolg der aktuellen Tilgungsmaßnahmen zu gefährden.

- Aufhebung des Verfütterungsverbots für Nicht-Wiederkäuer (Schweine, Geflügel, Fische)

Derzeit wird VTE, dessen Verwendung als Futtermittel verboten ist, hauptsächlich zur Herstellung von Düngemitteln, Kompost oder Brennstoffen für Zementwerke eingesetzt. Gleichwohl kann VTE eine Proteinquelle für Nutztiere sein, die keine Wiederkäuer sind und die mit qualitativ hochwertigem Eiweiß gefüttert werden müssen. Da ein BSE-Übertragungsrisiko von Nicht-Wiederkäuern auf Nicht-Wiederkäuer ziemlich unwahrscheinlich ist, könnte die Aufhebung des Verbots, VTE von Nicht-Wiederkäuern an Nicht-Wiederkäuer zu verfüttern, erwogen werden, allerdings ohne das bestehende Verbot der Rückführung ein und derselben Tierart in die Futtermittelkette aufzuheben (z. B. dürfte Geflügel-MBM nur an Schweine und Schweine-MBM nur an Geflügel verfüttert werden). Außerdem kann die EU durch die Wiedereinführung von VTE in Futtermittel für Nicht-Wiederkäuer die Abhängigkeit von anderen Proteinquellen senken.

Eine solche Maßnahme wäre jedoch nur akzeptabel, wenn validierte Analyseverfahren zur Feststellung, von welcher Art das VTE stammt, verfügbar sind. In Anbetracht der jeder Kontrollmethode innewohnenden Beschränkung muss außerdem bei jeder Überprüfung des aktuellen Verfütterungsverbots sichergestellt werden, dass die VTE von verschiedenen Tierarten getrennt behandelt werden. Der Vorteil der Verfütterung von VTE ist gegen die Investitionskosten abzuwägen, die nötig sind, um die Anforderungen an die getrennte Behandlung zu erfüllen.

Weitere Überprüfung der BSE-Überwachung

Strategisches Ziel:

Weitere Anpassung des BSE-Monitoringsystems für Rinder mit gezielterer Überwachung bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Fähigkeit, die Entwicklung der epidemiologischen Situation zu verfolgen und die Wirksamkeit der eingeführten Schutzmaßnahmen zu bewerten

Geltende Rechtsvorschriften

Die Überwachung zielt auf die Beobachtung und die Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahmen zur BSE-Bekämpfung, wie des Verfütterungsverbots und der SRM-Entfernung durch die Beobachtung der Entwicklung der BSE-Prävalenz über mehrere Jahre hinweg.

Nach den TSE-Rechtsvorschriften führt jeder Mitgliedstaat ein jährliches BSE-Überwachungsprogramm durch, das ein Screening-Verfahren mit zu diesem Zweck zugelassenen Schnelltests einschließt. Dieses Programm erfasst mindestens alle über 30 Monate alten Rinder, die in normaler Weise für den menschlichen Verzehr geschlachtet worden sind (gesunde geschlachtete Tiere) und alle über 24 Monate alten Tiere, die verendet sind, getötet oder notgeschlachtet wurden (Risikotiere).

Kann ein Mitgliedstaat jedoch anhand epidemiologischer Kriterien eine Verbesserung der BSE-Situation auf seinem Hoheitsgebiet nachweisen, so kann er bei der Kommission die Genehmigung beantragen, sein Überwachungsprogramm zu überprüfen. Seit 2009 wurde 17 Mitgliedstaaten[5] eine solche Genehmigung erteilt und erlaubt, die Altersgrenze für die Tests auf 48 Monate anzuheben, weil ihre epidemiologische Situation günstig war und die EFSA befürwortende Stellungnahmen dazu abgegeben hatte.

Die Anhebung der Altersgrenze für die Tests hat 2009 zu einem Rückgang um etwa 30 % der in der EU durchgeführten Tests gegenüber 2008 geführt (Schaubild 1 in Anhang III des Arbeitspapiers); gleichwohl ist es nach wie vor möglich, einen zuverlässigen Überblick über die Prävalenz und die Entwicklung von BSE in den Mitgliedstaaten zu erhalten. Der gleiche Rückgang ist bei den Kosten zum Nachweis eines BSE-Falls im Schlachthof zu beobachten; diese fielen von 14,15 Mio. EUR 2008 auf 10,1 Mio. EUR 2009 (siehe Schaubild 3 in Anhang III des Arbeitspapiers).

Politische Optionen für die Zukunft

Je nach den Ergebnissen der laufenden Überwachungsprogramme können diejenigen Mitgliedstaaten, welche die epidemiologischen Kriterien erfüllen, eine weitere Überprüfung der BSE-Überwachungsprogramme ins Auge fassen. Dazu könnten folgende Optionen gehören:

- die weitere schrittweise Anhebung der Altersgrenzen für Tests aller gesunden geschlachteten Tiere und Risikotiere,

- Tests einer statistischen Stichprobe von Rindern ab einem bestimmten Alter in jeder Teilpopulation (gesunde geschlachtete Tiere und Risikotiere),

- Tests von Rindern in jeder Teilpopulation auf der Grundlage ihres Geburtsdatums und der wirksamen Durchführung des Verfütterungsverbots.

Jegliche Option für die Zukunft sollte es ermöglichen, jederzeit einen Anstieg der BSE-Epidemie oder das Auftreten neuer TSE-Stämme festzustellen. Insbesondere da in den letzten Jahren bei über 8 Jahre alten Tieren atypische BSE-Fälle nachgewiesen wurden, darf eine Überprüfung der BSE-Überwachung den Nachweis solcher Fälle nicht gefährden. Darüber hinaus dürfen angesichts des Binnenmarkts und des freien Verkehrs von Rindern zwischen den Mitgliedstaaten die praktischen Aspekte der Kontrolle nicht außer Acht gelassen werden. Jedes neu eingeführte System sollte leicht anwendbar bleiben. Schließlich sollte die Überprüfung der BSE-Überwachung mittelfristig nicht verhindern, dass die Mitgliedstaaten ihren OIE-Status hinsichtlich des BSE-Risikos aufrechterhalten können.

Weitere Überprüfung der Maßnahmen zur Scrapie-Tilgung

Strategisches Ziel:

Anpassung der aktuellen Tilgungsmaßnahmen bei TSE-infizierten Schaf- und Ziegenbeständen an die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse und Entwicklung von nachhaltigen Instrumenten zur TSE-Bekämpfung bei Beständen kleiner Wiederkäuer in der EU

Geltende Rechtsvorschriften

Die aktuellen Bestimmungen zur TSE-Tilgung bei Schafbeständen beruhen auf einer Kombination verschiedener Instrumente (Keulung sämtlicher oder ausgewählter empfänglicher Tiere infizierter Bestände, Zuchtprogramme zur Selektion nach TSE-Resistenz bei Beständen mit hohem genetischen Wert, Bestandsaufstockung mit resistenten Tieren und verstärkte Überwachung infizierter Bestände). Bei Ziegenherden ist die Keulung sämtlicher Tiere die einzig anwendbare Option, wenn klassische Scrapie nachgewiesen wird.

Allerdings gibt es spezielle Maßnahmen bei Fällen atypischer Scrapie, da sich diese Infektion innerhalb eines Bestands nur in geringem Maße ausbreitet: die Tiere sind von der Keulung ausgenommen, unterliegen aber zwei Zuchtjahre lang verstärkter TSE-Überwachung und dürfen ihren Bestand nicht verlassen.

Frühere und laufende Forschung

Anders als bei Schafen gibt es bei Ziegen keine eindeutig nachgewiesene genetische TSE-Resistenz oder -Empfänglichkeit. Im Jahre 2008 deuteten die Endergebnisse einer von der EU finanzierten Pilotstudie in Zypern zur Feststellung der Wirkung bestimmter Gene auf Scrapie-Resistenz bzw. -Empfänglichkeit bei Ziegen darauf hin, dass einige Gene mit der Resistenz bzw. Empfänglichkeit in Bezug auf klassische Scrapie in Zypern in Verbindung gebracht werden konnten. In Anbetracht der Bedeutung für die EU-Tilgungspolitik bei den Ziegenbeständen wurden EU-Mittel für die Erarbeitung und Durchführung eines Protokolls für weitere Studien bereitgestellt, um die ersten Ergebnisse der Pilotstudie in Zypern zu ergänzen. Dieses Protokoll, das im September 2009 abgeschlossen wurde, zielt darauf ab, Daten zu erheben, um weitere Erkenntnisse über die genetische Resistenz gegenüber Scrapie bei Ziegen zu gewinnen. Erste Ergebnisse dürften im Jahre 2011 vorliegen.

Ferner läuft eine wissenschaftliche Bewertung, die von der EFSA und dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) gemeinsam durchgeführt wird, um eine mögliche Verbindung zwischen TSE bei Menschen und Tieren festzustellen. Die Ergebnisse dieser Arbeit könnten mit Blick auf das zoonotische Potenzial von TSE bei kleinen Wiederkäuern von großem Interesse sein.

Politische Optionen für die Zukunft

Die hohe Komplexität von TSE bei kleinen Wiederkäuern (hauptsächlich wegen der Unterschiedlichkeit der Prionenstämme), die aktuelle Ungewissheit über ihr zoonotisches Potenzial und die Vielzahl der Faktoren, von denen abhängt, ob Scrapie innerhalb und zwischen den Beständen übertragen wird und fortbesteht, erfordern eine weitere Reflexion über künftige Legislativmaßnahmen zur TSE-Bekämpfung bei kleinen Wiederkäuern in der EU. Folgende Maßnahmen wären zu erwägen:

- Festlegung der Bedingungen für die Zertifizierung von Beständen kleiner Wiederkäuer in Bezug auf TSE auf der Grundlage von Schnelltestergebnissen und den OIE-Leitlinien, um die unbeabsichtigte Ausbreitung von Scrapie durch infizierte Tiere, die noch keine klinischen Symptome aufweisen, zu verhindern;

- weitere Anpassung der Maßnahmen gegen atypische Scrapie, sofern wissenschaftliche Daten bestätigen, dass dieser Scrapie-Stamm nicht ansteckend ist;

- Nutzung der genetischen Resistenz bei Ziegen, sofern weitere Forschungsarbeiten die genetische Resistenz bestimmter Genotypen innerhalb der Ziegenbestände aufzeigen;

- weitere Förderung der genetischen Eindämmung von Scrapie bei Schafen durch Zuchtprogramme (bei gleichzeitiger Vermeidung von Inzucht oder Gendrift), da diese Programme die Seuche offenbar wirksam eindämmen.

Die politischen Optionen für die Zukunft werden sich jedenfalls hauptsächlich auf zukünftige Forschungsergebnisse und wissenschaftliche Gutachten zu TSE bei kleinen Wiederkäuern stützen.

Kohortenkeulung bei Rindern

Strategisches Ziel:

Überprüfung der Keulungspolitik bei BSE-infizierten Beständen

Geltende Rechtsvorschriften

Für den Fall der Bestätigung eines BSE-Falls in einem Tierhaltungsbetrieb sehen die derzeit geltenden Rechtsvorschriften die Tötung und vollständige Beseitigung sämtlicher Rinder vor, die zur „Kohorte“ des BSE-Falls gehören (d. h. der Rinder, die innerhalb von 12 Monaten vor oder nach dem Geburtsdatum des BSE-Falls im selben Bestand wie der BSE-Fall geboren wurden und die mit den gleichen Futtermitteln gefüttert worden sein könnten). Abweichend davon kann einem Mitgliedstaat erlaubt werden, die Tötung und die vollständige Beseitigung der Kohortentiere bis zum Ende ihrer Nutzung zu verschieben. Bisher hat nur Deutschland eine solche Ausnahme beantragt; diese wurde im Jahr 2007 genehmigt. Handelt es sich bei dem BSE-Fall um ein weibliches Tier, so müssen darüber hinaus auch seine innerhalb von zwei Jahren vor oder nach dem klinischen Auftreten der Seuche geborenen Nachkommen vernichtet werden.

Politische Optionen für die Zukunft

Da die Anzahl der positiven Tiere, die unter den Kohortentieren entdeckt werden, in der EU nunmehr sehr niedrig ist (2 im Jahre 2008, 0 im Jahre 2009), könnte als Alternative vorgeschlagen werden, die systematische Kohortenkeulung zu beenden und die Schlachtung dieser Tiere für den menschlichen Verzehr zu erlauben, sofern diese Tiere mit negativen Ergebnissen getestet werden, bevor sie in die Lebensmittelkette gelangen.

Schnelltests für Schlachttiere und -körper

Strategisches Ziel:

Weitere Förderung der Entwicklung der am besten geeigneten Schnelltests für den TSE-Nachweis

Geltende Rechtsvorschriften

Für die TSE-Überwachung dürfen in der EU nur diejenigen Tests verwendet werden, die in den TSE-Rechtsvorschriften aufgeführt sind. Die analytische Leistungsfähigkeit jedes Tests ist gründlich zu bewerten, und der Test muss der Kommission von der EFSA empfohlen werden, bevor er in die entsprechende Liste aufgenommen wird.

Laufende Aktivitäten zur Entwicklung von Labortests

Die erste Bewertung diagnostischer Schnelltests auf BSE für Rinder nahm die Kommission 1999 vor. In der Folge wurden weitere Bewertungen von Schnelltests auf TSE für Wiederkäuer durchgeführt. Im Jahre 2007 beschloss die Kommission angesichts der Weiterentwicklung anderer Tests, einen neuen Aufruf zur Interessenbekundung zu veröffentlichen, der Schlachttier- und Schlachtkörpertests zum Nachweis von TSE bei großen Wiederkäuern (Rindern) und kleinen (Schafen und Ziegen) umfassen sollte. Dieser Aufruf wurde für einen Zeitraum von 5 Jahren eingeleitet; er zielt darauf ab, neue Tests zu ermitteln und diejenigen auszuwählen, die dazu geeignet sind, in ein Bewertungsprogramm auf der Grundlage der wissenschaftlichen Protokolle der EFSA aufgenommen zu werden. Der Aufruf ermöglicht es Test-Herstellern, deren Tests bereits ein fortgeschrittenes Stadium erreicht haben, zu beantragen, dass diese Tests auf ihre Eignung zur Verwendung in TSE-Überwachungsprogrammen der EU bewertet werden.

Politische Option für die Zukunft

Es könnte erwogen werden, lebende Tiere zu testen, wenn validierte Schlachttiertests verfügbar werden. Bei Rindern ist der Nutzen dieser Option für die BSE-Bekämpfung heutzutage noch begrenzt. Andererseits könnte diese Option von großem Nutzen für die Bestandszertifizierung bei kleinen Wiederkäuern sein.

ALTERNATIVEN FÜR DEN FALL, DASS DER POSITIVE TREND SICH NICHT IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN IM GLEICHEN TEMPO FORTSETZT

Die Verbraucher sollten überall in der EU im gleichen Maße geschützt werden. Aufgrund der unterschiedlichen epidemiologischen Situation in den verschiedenen Mitgliedstaaten kommen jedoch in manchen Mitgliedstaaten weitere Änderungen der Rechtsvorschriften in Betracht, in anderen dagegen nicht. Bei der Umsetzung in die Praxis müssen daher bestimmte Änderungen auf einige Mitgliedstaaten beschränkt werden. So wurde beispielsweise bei der Anpassung des BSE-Überwachungssystems nur 17 Mitgliedstaaten erlaubt, ihre BSE-Überwachungsprogramme zu ändern.

Auch wenn alle Anzeichen hinsichtlich der BSE-Prävalenz bei Rindern darauf hindeuten, dass ein Anstieg der BSE-Fälle in Zukunft unwahrscheinlich ist, so sollten auch Alternativen ins Auge gefasst werden für den Fall, dass sich der Rückgang der BSE-Fälle nicht in allen Mitgliedstaaten bestätigt.

In diesem Fall könnten strengere Maßnahmen zur SRM-Entfernung für diejenigen Mitgliedstaaten mit einem geringeren Rückgang der BSE-Fälle vorgesehen werden. Als letzte Maßnahme könnte auch ein vorläufiges Ausfuhrverbot in Betracht gezogen werden, das es ermöglichen würde, in dem jeweiligen Mitgliedstaat Abhilfe zu schaffen, ohne die anderen Mitgliedstaaten, in denen sich der negative Trend nicht bestätigt hat, zu beeinträchtigen.

SCHLUSSFOLGERUNG

Die Überprüfung der Maßnahmen im Zusammenhang mit TSE muss sich auf eine ordnungsgemäße Bewertung der möglichen Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier stützen und unter Berücksichtigung der vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse und Neuerungen das Maß des Gesundheitsschutzes für Mensch und Tier aufrechterhalten oder, falls wissenschaftlich begründet, erhöhen. Es ist jedoch unmöglich, bei Risikomanagemententscheidungen den völligen Ausschluss jeglichen Risikos als realistisches Ziel zu betrachten, wenn es um Fragen der Lebensmittelsicherheit geht, bei denen Kosten und Nutzen der Maßnahmen zur Risikosenkung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden müssen, damit die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme gewährleistet ist. Es ist die Aufgabe und Verantwortung des Risikomanagers, unter Berücksichtigung aller Einzelheiten einer wissenschaftlichen Risikobewertung zu entscheiden, in welchem Maße ein Risiko hinnehmbar ist.

Da jede Änderung durch gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse gestützt werden muss, ist es von größter Bedeutung, die Forschung in denjenigen Bereichen voranzutreiben, in denen Informationen fehlen oder lückenhaft sind, so dass keine begründeten Entscheidungen getroffen werden können.

Darüber hinaus hat die Erfahrung in den letzten beiden Jahrzehnten gezeigt, dass BSE insbesondere von Drittländern zu protektionistischen Zwecken missbraucht wurde. Deshalb ist ein starker und glaubwürdiger internationaler Rahmen von größter Bedeutung, um sicherzustellen, dass der Handel unter sicheren und gerechten Bedingungen stattfinden kann. Die EU muss in den internationalen Gremien, die Standards festsetzen, die Führung übernehmen, um europäische Standards und Strategien zu fördern, und sie muss ihre Rechtsvorschriften so weit wie möglich an internationale Standards anpassen.

Bei der Festlegung unserer Strategie für die Zukunft ist es außerdem wichtig, weitere Bedrohungen der Gesundheit von Mensch und Tier, die in den letzten Jahren aufgetaucht sind, nicht aus den Augen zu verlieren, wie beispielsweise Salmonellen und Antibiotikaresistenz. Wägt man die Erkenntnisse gegeneinander ab, so wird die Notwendigkeit immer deutlicher, Maßnahmen zur Bekämpfung derjenigen Krankheiten eine höhere Priorität zu verleihen, die stärkere Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit haben als TSE. Dem muss auch die Bereitstellung der Finanzmittel Rechnung tragen. Die vielversprechenden Trends in Bezug auf BSE rechtfertigen es, zu überprüfen, ob es an der Zeit ist, diese anderen Gesundheitsbedrohungen in den Mittelpunkt zu stellen.

[1] TSE = Transmissible spongiforme Enzephalopathie (siehe die Definition in Anhang I zum Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen).

[2] KOM(2005) 322 endg. vom 15. Juli 2005.

[3] http://www.oie.int/eng/normes/mcode/en_chapitre_1.11.6.htm

[4] Milchaustauscher, die Fischmehl enthalten und nur für nicht abgesetzte Tiere bestimmt sind, sind zulässig.

[5] Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Slowenien, Spanien, Vereinigtes Königreich, Zypern.

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Verwaltet vom Amt für Veröffentlichungen