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Document 52010DC0006R(01)

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über Anreize für in das EMAS-Verzeichnis eingetragene Organisationen im Zeitraum 2004 – 2006 {SEC(2010)59}

/* KOM/2010/0006 endg./2 */

52010DC0006R(01)

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über Anreize für in das EMAS-Verzeichnis eingetragene Organisationen im Zeitraum 2004 – 2006 {SEC(2010)59} /* KOM/2010/0006 endg./2 */


[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 1.2.2010

KOM(2010) 6 endgültig/2

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BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über Anreize für in das EMAS-Verzeichnis eingetragene Organisationen im Zeitraum 2004 – 2006 {SEC(2010)59}

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über Anreize für in das EMAS-Verzeichnis eingetragene Organisationen im Zeitraum 2004 - 2006

INHALT

1. Einleitung 3

2. Arten externer Anreize 4

2.1 Regelungspolitische Flexibilität 4

2.2. Anreize mit Förderungscharakter 5

2.2.1 Zugang zu Informationen 6

2.2.2 Unterstützungsfonds 7

2.2.3 Technische Hilfe 8

2.2.4 Öffentliche Beschaffung 9

3 Zusammenfassung der Ergebnisse für jede Gruppe von Indikatoren 9

3.1 Regelungspolitische Flexibilität 9

3.2 Anreize mit Förderungscharakter 10

3.2.1 Zugang zu Informationen 10

3.2.2 Unterstützungsfonds 11

3.2.3 Technische Hilfe 13

3.2.4 Öffentliche Beschaffung 13

4. Schlussfolgerungen 14

1. EINLEITUNG

Mit der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS)[1] wurde ein System geschaffen, mit dem Organisationen ihre Umweltleistungen bewerten, gestalten und stetig verbessern.

Organisationen können von einer Anwendung des EMAS auf viele Arten profitieren. Der nachhaltigere Ressourceneinsatz führt zu finanziellen Vorteilen, einem besseren Image in der Öffentlichkeit, einem geringeren Risiko von Verstößen gegen die Umweltvorschriften, zu besseren Beziehungen zu Aufsichtsbehörden und anderen Akteuren im Umweltbereich sowie einem angemessenen Risikomanagement, was wiederum Geldgeber und Versicherer zur Gewährung günstigerer finanzieller Konditionen veranlassen kann.

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung sollten die Mitgliedstaaten prüfen, wie der EMAS-Eintragung nach dieser Verordnung bei der Durchführung und Durchsetzung der Umweltvorschriften Rechnung getragen werden kann, damit doppelter Arbeitsaufwand sowohl für die Organisationen als auch für die vollziehenden Behörden vermieden wird.

Gemäß Artikel 11 Absätze 1 und 2 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Beteiligung von Organisationen an EMAS zu fördern, indem sie insbesondere prüfen, wie der EMAS-Eintragung bei der Festlegung von Kriterien für die Beschaffungspolitik Rechnung getragen werden kann.

Gemäß Artikel 11 Absatz 3 der EMAS-Verordnung ist die Europäische Kommission verpflichtet, dem Europäischen Parlament und dem Rat die von den Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen über die vorstehend beschriebenen Fördermaßnahmen zu übermitteln.

Dieser Pflicht wird in dem Bericht nachgekommen. Er enthält eine Beschreibung der unterschiedlichen Arten von Anreizen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten angewandt werden, sowie - für jede Gruppe von Indikatoren - eine Zusammenfassung der Ergebnisse.

Das dieser Mitteilung beigefügte Arbeitspapier enthält ausführliche Informationen der Mitgliedstaaten über die Anreize und die in diesem Bericht definierten Indikatoren sowie die statistischen Angaben zu den Indikatoren und eine Beschreibung der vorbildlichen Verfahren, soweit die Mitgliedstaaten diese anhand der positiven Resultate bestimmter Anreize definiert haben.

Der Hauptzweck dieses Berichts besteht in der Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Rates sowie darin, die Kenntnisse der einzelstaatlichen Behörden über die verschiedenen einzelstaatlichen Verfahren zu verbessern.

2. ARTEN EXTERNER ANREIZE

Die von den einzelstaatlichen Behörden angebotenen Anreize sind je nach den verfolgten Zielen unterschiedlicher Art.

In der Hauptsache lässt sich zwischen zwei Kategorien unterscheiden:

1. regelungspolitische Flexibilität;

2. Anreize mit Förderungscharakter durch

3. öffentliche Beschaffung,

4. Unterstützungsfonds,

5. technische Hilfe,

6. Zugang zu Informationen.

2.1 Regelungspolitische Flexibilität

In diesem Bericht bedeutet der Begriff regelungspolitische Flexibilität

- regelungspolitische Entlastung im Sinne einer Ersetzung rechtlicher Anforderungen ohne Änderung der eigentlichen Umweltvorschriften;

- Liberalisierung, was Änderungen bei den Rechtsvorschriften bedingt.

Ziele der regelungspolitischen Flexibilität sind

- Vereinfachung und Reduzierung des regelungspolitischen Rahmens bei einem Übermaß an Bestimmungen;

- Beseitigung verfahrenstechnischer Hemmnisse;

- Verringerung der Notwendigkeit der Vorlage unnötiger und inhaltlich gleicher Unterlagen bei Behörden;

- Förderung verantwortungsbewussten Handels bei den Unternehmen.

Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung enthält die Rechtsgrundlage, auf der die Mitgliedstaaten prüfen können, wie der EMAS-Eintragung bei der Durchführung und Durchsetzung der Umweltvorschriften Rechnung getragen werden kann.

Die EMAS-Verordnung enthält strenge Auflagen für die Einhaltung der Umweltvorschriften, da sie verlangt, dass der Nachweis über die umfassende Einhaltung der Umweltvorschriften seitens der Organisationen durch unabhängige Umweltgutachter überprüft wird. Als Ausgleich haben einige Mitgliedstaaten den in das EMAS-Verzeichnis eingetragenen Organisationen eine gewisse regelungspolitische Flexibilität gewährt, um die regelungsspezifischen Lasten für die Organisationen zu verringern und ihre eigenen Ressourcen gezielter einzusetzen.

Um die Anwendung der regelungspolitischen Flexibilität einschätzen zu können, wurden die folgenden Indikatoren festgelegt:

Indikator 1: Angaben, die für Genehmigungen erforderlich sind, Straffung des Antragsverfahrens und Angaben zu der Zahl von Rechtstexten, Vereinbarungen und anderen Unterlagen, welche die Mitgliedstaaten vorgesehen haben, um die Genehmigungsverfahren für die im EMAS-Verzeichnis eingetragenen Organisationen zu vereinfachen. Dieser Anreiz ist darin begründet, dass viele der Angaben, die in Genehmigungsanträgen zu machen sind, im Rahmen des EMAS ohnehin erfasst werden und dass das System zuverlässige, aktuelle und zur Verwendung geeignete Angaben liefert.

Indikator 2: Verringerung oder Konsolidierung der Auflagen für die Berichterstattung und Überwachung sowie Angaben zu der Zahl von Rechtstexten, Vereinbarungen und anderen Unterlagen, welche die Mitgliedstaaten vorgesehen haben, um die Verringerung oder die Konsolidierung der Auflagen für die Berichterstattung und Überwachung voranzubringen. Dieser Anreiz ist darin begründet, dass die Umwelterklärung Daten und Angaben enthält, die von den zuständigen Behörden später für die Berichterstattung und/oder Überwachung verwendet werden können, was dazu beiträgt, Doppelaufwand zu vermeiden.

Indikator 3: Verringerung der Zahl der Inspektionen sowie Angaben zu der Zahl von Rechtstexten, Vereinbarungen und anderen Unterlagen, welche die Mitgliedstaaten vorgesehen haben, um die Zahl der Inspektionen zu verringern. Dieser Anreiz ist in der Tatsache begründet, dass die Ressourcen der einzelstaatlichen vollziehenden Behörden knapp sind. Da die Anwendung des EMAS die Einhaltung der Umweltvorschriften erleichtert, können bei den in dem Verzeichnis eingetragenen Unternehmen weniger oder weniger umfangreiche Inspektionen durchgeführt werden.

2.2. Anreize mit Förderungscharakter

In Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung sind die Anforderungen festgelegt, mit denen die Förderung der Beteiligung von Organisationen an EMAS gewährleistet werden soll. In diesem Artikel geht es außerdem darum, dass die Teilnahme von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) an EMAS gefördert werden soll, indem der Zugang zu Informationen, Unterstützungsfonds, öffentlichen Einrichtungen und zum öffentlichen Beschaffungswesen erleichtert wird, Maßnahmen der technischen Hilfe ergriffen oder gefördert werden, und für vernünftig gestaltete Eintragungsgebühren gesorgt wird.

Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung enthält die Grundlage für eine breit angelegte Förderung von EMAS durch Beschaffungsmaßnahmen. Zu diesem Zweck sollen öffentliche Stellen prüfen, wie der EMAS-Eintragung bei der Festlegung von Kriterien für die Beschaffungspolitik Rechnung getragen werden kann.

Anreize mit Förderungscharakter sind vor allem in folgenden Bereichen möglich:

- Zugang zu Informationen,

- Unterstützungsfonds,

- technische Hilfe,

- öffentliche Beschaffung.

2.2.1 Zugang zu Informationen

Der Zugang zu Informationen wird in den Mitgliedstaaten vor allem mit folgenden Mitteln gefördert:

- spezifischen Informationsprogrammen für Unternehmen, kleine Industriebranchen, Handwerk, Gewerkschaften, öffentliche Stellen, breite Öffentlichkeit

- Informationskampagnen für spezifische Zielgruppen sowie die breite Öffentlichkeit, gestützt durch Kampagnen im Fernsehen, Artikel in Fachzeitschriften und lokalen Zeitungen, Sensibilisierungskampagnen oder andere Wege zur allgemeinen Bewusstseinsbildung

- Konferenzen und Workshops zur Förderung einer aktiven Beteiligung, Austausch von Erfahrungen und bewährten Praktiken

Für die Analyse der Verwendung des Anreizes „Zugang zu Informationen“ wurden die folgenden Indikatoren festgelegt:

Indikator 1 : Anzahl der verschiedenen Unterlagen, die erstellt wurden, um EMAS besser bekannt zu machen und um über EMAS zu informieren (Broschüren, Informationsmaterial, Handzettel usw.).

Indikator 2 : Anzahl der verschiedenen Veröffentlichungen (Artikel, Mitteilungsblätter, Zeitungen, Fachzeitschriften, Sensibilisierungskampagnen, Verbreitung des EMAS-Logos usw.), aus denen die unterschiedlichen Wege hervorgehen, auf denen Informationen über EMAS vermittelt werden.

Indikator 3 : Anzahl der verschiedenen Zusammenkünfte, die veranstaltet wurden, um über EMAS zu informieren (Konferenzen, Workshops, Kampagnen, freiwillige Tätigkeiten, Seminare, Prämierungen, Ausstellungen, Foren, Messen usw.).

Indikator 4 : Anzahl der Websites, auf denen über EMAS informiert wird (wenn es mehr als eine zuständige Stelle gibt).

Indikator 5 : Anzahl der Instrumente, über welche die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Kontrolle, der Überwachung, der EMAS-Eintragung usw. verfügen (wenn es mehr als eine zuständige Stelle gibt).

Indikator 6 : Anzahl der verschiedenen Kontakte mit Organisationen, die nicht in das EMAS-Verzeichnis eingetragen sind, um sie über EMAS zu informieren (postalische und elektronische Mitteilungen usw.), und Hinweise auf die verschiedenen Arten der Pflege des Kontakts zu diesen Organisationen.

Indikator 7 : Anzahl der verschiedenen Kontakte mit Organisationen, die in das EMAS-Verzeichnis eingetragen sind, um sie über EMAS zu informieren (postalische und elektronische Mitteilungen usw.), und Hinweise auf die verschiedenen Arten der Pflege des Kontakts zu diesen Organisationen.

2.2.2 Unterstützungsfonds

Die finanzielle Unterstützung wird in den Mitgliedstaaten vor allem mit folgenden Mitteln geleistet:

- Zuschüssen für neue EMAS-Eintragungen in Form von Pauschalbeträgen oder eines Anteils der entstandenen Gesamtkosten;

- Steuernachlässen bei Anschaffungen, die der Verbesserung der Umweltleistung dienen, was eine indirekte Art der Mittelgewährung darstellt;

- Spezialfonds für technische Hilfe, Ausbildung des Personals und externe Beratung;

- verringerten Eintragungsgebühren;

- Aushandlung von Vorzugsbedingungen für in das EMAS-Verzeichnis eingetragene Unternehmen bei Banken und Versicherungen.

Für die Analyse der Verwendung des Anreizes „Unterstützungsfonds“ wurden die folgenden Indikatoren festgelegt:

Indikator 1: Anzahl der Rechtstexte, Vereinbarungen oder anderen Unterlagen, über die ein Mitgliedstaat im Zusammenhang mit der EMAS-Finanzierung verfügt.

Indikator 2: Höhe der Haushaltsmittel, die zur Finanzierung der Anwendung von EMAS zur Verfügung gestellt wurden (ohne Personalkosten).

Indikator 3: Finanzielle Unterstützung für neue EMAS-Eintragungen und Hinweise darauf, welcher Prozentsatz der finanziellen, insgesamt für EMAS vorgesehenen Unterstützung für neue EMAS-Eintragungen aufgewandt wurde.

Indikator 4: Subventionen und finanzielle Unterstützung für die in das EMAS-Verzeichnis eingetragenen Organisationen und Hinweise darauf, welcher Prozentsatz der insgesamt zur Verfügung gestellten Mittel für in das EMAS-Verzeichnis eingetragene Organisationen aufgewandt wurde.

Indikator 5: Steuerermäßigungen für Käufe, die zur Verbesserung der Umweltleistung gedacht sind, und Grad der Unterstützung der Organisationen bei Käufen, die im Zusammenhang mit der Umweltleistung stehen.

Indikator 6: Finanzielle Unterstützung insbesondere für Pilotprojekte, Sensibilisierungsprogramme, Umweltvereinbarungen usw. und Hinweise auf andere Wege der finanziellen Unterstützung von Organisationen.

Indikator 7: Verringerung der Gebühren für die Eintragung von Organisationen.

Indikator 8: Vorteile für in das EMAS-Verzeichnis eingetragene Organisationen und Hinweise auf die Zahl der Banken, die Vergünstigungen für in das EMAS-Verzeichnis eingetragene Organisationen bieten (billige Kredite für die Anwendung von EMAS usw.).

Indikator 9: Zahl der Versicherer, die Vergünstigungen für in das EMAS-Verzeichnis eingetragene Organisationen bieten, und Hinweise auf die Vorteile, die Organisationen im Bereich der Versicherung von der EMAS-Registrierung haben.

2.2.3 Technische Hilfe

Die technische Hilfe wird in den Mitgliedstaaten vor allem mit folgenden Mitteln geleistet:

- Aus- und Fortbildungsprogrammen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Einrichtungen, z.B. Industrie- und Handelskammern oder unter Aufsicht der nationalen EMAS-Stelle;

- gestuften Einführungsprogrammen speziell für KMU. Diese Konzepte sollen es KMU erleichtern, auf verschiedenen Ebenen entsprechend ihrem besonderen Bedarf exzellente Umweltleistungen zu erreichen;

- Synergien unter Einbeziehung aller Akteure der Umweltmanagementsysteme, z.B. durch Arbeitsgruppen, Partnerschaften, Peer Review-Prüfungen und individuelles Training;

- kurz- und langfristigen Investitionen der Behörden für die Aus- und Fortbildung professioneller Akteure durch spezielle Programme;

- Leitlinien und Standardinstrumentarien für spezifische Bereiche.

Für die Analyse der Verwendung des Anreizes „technische Hilfe“ wurden die folgenden Indikatoren festgelegt:

Indikator 1 : Anzahl der Unterlagen, die erstellt wurden, um Hilfe zu leisten und das Verfahren für die Anwendung von EMAS zu erläutern (Handbücher, Leitfäden, Standardinstrumentarien, Anleitungen, Leitlinien, interaktive CDs, Studien usw.).

Indikator 2 : Anzahl der Programme für die gestufte Einführung von EMAS, die konzipiert wurden, um Organisationen insbesondere zu helfen, je nach Bedarf ein besseres Umweltmanagement auf den verschiedenen Ebenen zu erreichen.

Indikator 3 : Anzahl der Aus- und Fortbildungsprogramme (Schulungen, Lehrgänge, Maßnahmen usw.), die konzipiert wurden, um Organisationen technische Hilfe angedeihen zu lassen.

Indikator 4 : Anzahl der Synergien unter Einbeziehung aller Akteure der Umweltmanagementsysteme, z.B. durch Arbeitsgruppen, Partnerschaften, Peer Review-Prüfungen und individuelles Training, Netze, zu Informationszwecken dienende informelle Zusammenschlüsse usw. Dieser Indikator zeigt die verschiedenen Möglichkeiten auf, die Organisationen zur Verfügung stehen, um Informationen im Zusammenhang mit EMAS auszutauschen.

Indikator 5 : Anzahl der Projekte und anderen (Pilot-)Programme, die durchgeführt wurden, um Organisationen bei der Anwendung von EMAS technische Hilfe angedeihen zu lassen.

Indikator 6 : Anzahl anderer einschlägiger Regelungen (Normen), mit denen zur Anwendung von EMAS beigetragen wird.

2.2.4 Öffentliche Beschaffung

Öffentliche Auftraggeber und sonstige Stellen, die unter die Richtlinien zum öffentlichen Auftragswesen fallen, sind ein wichtiges Verbrauchersegment; etwa 1.000 Mrd. EUR bzw. ca. 16% des BIP der Union werden in der öffentlichen Beschaffung ausgegeben. Die Einbeziehung von Umweltbelangen in die öffentliche Beschaffung könnte erheblich zur nachhaltigen Entwicklung beitragen. Wenn öffentliche Auftraggeber in ihren Ausschreibungen auf EMAS verweisen würden, wo dies angebracht ist, könnte das den Bekanntheitsgrad dieses Systems steigern und für Auftragnehmer als Anreiz wirken, sich ihm anzuschließen.

Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung enthält die Grundlage für eine breit angelegte Förderung von EMAS durch Beschaffungsmaßnahmen. Zu diesem Zweck sollen öffentliche Stellen prüfen, wie der EMAS-Eintragung bei der Festlegung von Kriterien für die Beschaffungspolitik Rechnung getragen werden kann.

Nach den Richtlinien zum öffentlichen Auftragswesen[2] kann zur Auflage gemacht werden, dass Bieter bei der Durchführung bestimmter Arbeiten oder Dienstleistungsverträge Umweltmanagementmaßnahmen anwenden; z.B. erfordert ein Vertrag für den Bau einer Brücke in einem Naturschutzgebiet ein kontinuierliches Umweltmanagement und bestimmte Schutzmaßnahmen während der Arbeiten. In diesen Fällen kann das EMAS oder ein anderes gleichwertiges Umweltmanagementsystem als Beweis für die Einhaltung der Anforderung zur Durchführung von Umweltmanagementmaßnahmen dienen.

Indikator 1: Hinweise darauf, wie das Beschaffungswesen in den verschiedenen Mitgliedstaaten als Anreiz verwendet wird, und Angaben dazu, welche Zahl von Unterlagen ein Mitgliedstaat im Zusammenhang mit dem öffentlichen Beschaffungswesen vorgesehen hat.

3 ZUSAMMENFASSUNG DER ERGEBNISSE FÜR JEDE GRUPPE VON INDIKATOREN

3.1 Regelungspolitische Flexibilität

Bei der regelungspolitischen Flexibilität wurde eine geringfügige Zunahme festgestellt. Jedoch wenden lediglich vier Mitgliedstaaten (Deutschland, die Slowakei, Spanien und das Vereinigte Königreich) Anreize an, die im Zusammenhang mit allen drei genannten Indikatoren stehen, während 12 Mitgliedstaaten gar keine Anreize vorgesehen haben.

Deutschland hat in diesem Bereich die meisten Rechtstexte ausgearbeitet. Österreich, Belgien, Dänemark, Italien, Portugal, die Niederlande, die Slowakei, Slowenien, Spanien und das Vereinigte Königreich haben ebenfalls verschiedene Unterlagen erstellt.

Zypern, die Tschechische Republik, Frankreich und Litauen haben mit der Ausarbeitung verschiedener Texte begonnen, mit denen den in das EMAS-Verzeichnis eingetragenen Organisationen reglementarische Vorteile gewährt werden sollen.

Was die Beantragung von Genehmigungen oder die verringerten Auflagen für die Berichterstattung und Überwachung betrifft, so sehen einige Mitgliedstaaten eine beschränkte Zahl bestimmter Situationen vor, in denen eine in das EMAS-Verzeichnis eingetragene Organisation Vorteile genießt. In den meisten dieser Fälle sind die Berichterstattungspflichten verringert oder es sind vereinfachte Verfahren für die Beantragung von Genehmigungen in folgenden Bereichen vorgesehen: integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU), Abfallwirtschaft, Deponiegenehmigungen, Wasser und Emissionen. Es gibt vorwiegend Anreize im Zusammenhang mit der IVU (Zypern, Litauen, die Slowakei, Spanien und das Vereinigte Königreich). Obgleich es sich hierbei um einen Anreiz handelt, der von der Wirtschaft sehr geschätzt wird, findet er nicht auf alle industriellen Wirtschaftszweige Anwendung und hat somit ein nur eingeschränktes Potenzial.

Andere Mitgliedstaaten haben für die in das EMAS-Verzeichnis eingetragenen Organisationen umfassendere Ausnahmen von der Berichterstattung vorgesehen, sofern die Organisationen ihren Pflichten in gleichwertiger Weise nachkommen, und ohne bestimmte Situationen vorzugeben. Diese Art umfassender Vorteile bietet das größte Potenzial, denn sie kann dazu führen, dass es maßgeschneiderte Vorteile für jede Organisation gibt. Allerdings könnte im Interesse der Rechtssicherheit und zur Erleichterung der praktische Anwendung dieses Anreizes eine Verknüpfung mit bestimmten Verfahren für die Beantragung einer Genehmigung oder bestimmten Überwachungs- bzw. Berichterstattungspflichten sinnvoll sein. Was die Inspektionen betrifft, so kann der Vorteil entweder in einer Verringerung ihrer Zahl oder in einer Verringerung der hierfür zu entrichtenden Gebühren bestehen. In einigen Fällen steht die verringerte Gebühr nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der EMAS-Registrierung, sondern ergibt sich aus der Tatsache, dass die Behörden für Inspektionen allgemein weniger Zeit aufwenden und einen geringeren Aufwand betreiben müssen.

3.2 Anreize mit Förderungscharakter

3.2.1 Zugang zu Informationen

Die Unterstützung beim Zugang zu Informationen nahm im Zeitraum 2004 bis 2006 zu. Diese Art Unterstützung reichte von der Veröffentlichung von Broschüren, Handzetteln, Artikeln in Zeitungen und Zeitschriften bis hin zur Durchführung von Veranstaltungen, etwa Konferenzen oder Workshops. Alle Mitgliedstaaten verfügen über mindestens eine Website mit Informationen über EMAS.

Im Großen und Ganzen was das gesamte Informationsmaterial so konzipiert, dass mit ihm über EMAS informiert und für EMAS geworben wurde. Bei der Mehrzahl der durchgeführten Veranstaltungen ging es um EMAS, jedoch wurde in einigen Fällen auf EMAS im Rahmen eines weiter gefassten Themas Bezug genommen, etwa im Rahmen der ökologischen Nachhaltigkeit oder anderer Umweltmanagementsysteme (die Tschechische Republik, Estland und die Niederlande).

Die meisten Konferenzen, die durchgeführt wurden, und das meiste Informationsmaterial, das zur Verfügung gestellt wurde, dienten dazu, in allgemeiner Weise über das System und die Schritte, die für die EMAS-Registrierung erforderlich sind, zu unterrichten. Konferenzen bzw. Informationsmaterialien, die für einen bestimmten Wirtschaftszweig konzipiert waren, gab es in Griechenland, Italien, Lettland, Portugal, der Slowakei, Slowenien und Spanien. Obwohl allgemeine Informationen stets notwendig sind, kann die auf bestimmte Wirtschaftszweige ausgerichtete Unterstützung für Organisationen von besonderem Interesse und Nutzen sein sowie zu einer größeren Akzeptanz des Systems führen.

In Österreich, Zypern, Finnland, Deutschland, Rumänien, Spanien und den Niederlanden sowie im Vereinigten Königreich wurden regelmäßig (zumeist jährlich) EMAS-Sitzungen zu denselben Themen abgehalten. Im Großen und Ganzen waren die ergriffenen Maßnahmen regelmäßiger Art, während einmalige Veranstaltungen die Ausnahme waren.

Weniger häufig wurde Unterstützung in Form der Durchführung von Veranstaltungen zur Verleihung einer EMAS-Auszeichnung auf einzelstaatlicher Ebene, in Form von zu Sensibilisierungszwecken dienenden Kurzfilmen im Fernsehen (Polen und Portugal) und in Form der Herstellung von sich auf EMAS beziehenden Gegenständen (Polen) geleistet.

Bei den Maßnahmen für einen besseren Zugang zu Informationen über EMAS ging es im Allgemeinen um in das EMAS-Verzeichnis eingetragene Organisationen, aber es gibt auch Maßnahmen, die vor allem auf nicht in das EMAS-Verzeichnis eingetragene Organisationen ausgerichtet sind (Zypern, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Lettland, Litauen, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, die Slowakei, Spanien, die Niederlande und das Vereinigte Königreich). Auch pflegte man häufig Kontakt zu Organisationen, die in das EMAS-Verzeichnis eingetragen sind.

Obwohl die Anreize, die den Zugang zu Informationen betreffen, für alle Organisationen, u. a. KMU, zur Verfügung stehen, haben einige Mitgliedstaaten (Zypern, Litauen, die Slowakei und Spanien) Anreize speziell für KMU vorgesehen.

Bei den Haushaltsmitteln zur Förderung des Zugangs zu EMAS-Informationen ist in einer Reihe von Mitgliedstaaten (Deutschland, Griechenland, Polen, Spanien, Estland, Frankreich, Lettland und Rumänien) tendenziell eine Zunahme erkennbar.

3 .2.2 Unterstützungsfonds

Die Zahl der Texte, in denen es um die EMAS-Finanzierung geht, ist leicht gestiegen. Einige Texte wurden im Zusammenhang mit der EMAS-Finanzierung in der Tschechischen Republik, in Deutschland, Griechenland, Italien, Litauen, Polen, Portugal, Slowakei, Spanien und im Vereinigten Königreich erstellt.

Es wurden deutlich mehr Haushaltsmittel für EMAS zur Verfügung gestellt: Die Zunahme betrug fast 400 %. Besonders bemerkenswert ist der große Betrag, der in Spanien zur Verfügung gestellt wurde.

Die für EMAS zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel wurden hauptsächlich für Konferenzen und Seminare sowie für verschiedene Veranstaltungen und zur Ausarbeitung von Veröffentlichungen wie Leitfäden, Broschüren usw. verwendet. In einigen Fällen wurden mit den Haushaltsmitteln auch die Kosten der zuständigen Stelle bezahlt.

Die finanzielle Unterstützung für neue EMAS-Registrierungen ist nicht hoch. Mittel hierfür wurden in Deutschland, Griechenland, der Slowakei, Spanien, im Vereinigten Königreich und in Portugal bereitgestellt.

Bei der finanziellen Unterstützung für in das EMAS-Verzeichnis eingetragene Organisationen ist die Situation ähnlich. Mittel hierfür wurden in der Slowakei, in Spanien, Frankreich und im Vereinigten Königreich bereitgestellt.

Steuerermäßigungen auf Käufe zur Verbesserung der Umweltleistung wurden von den Mitgliedstaaten nicht vorgesehen.

Die finanzielle Unterstützung hat insbesondere für Pilotprojekte, Sensibilisierungsprogramme, Umweltvereinbarungen usw. zugenommen, jedoch ist die Zahl der Mitgliedstaaten, die eine solche Unterstützung leisten, beschränkt (Finnland, Spanien, Österreich, die Tschechische Republik, Irland, Lettland und Portugal).

Die finanziellen Anreize für die EMAS-Registrierung in Form der Verringerung oder Nichterhebung von Gebühren hierfür haben zugenommen. In Belgien, Zypern, Estland, Frankreich, Griechenland, Ungarn, Lettland, den Niederlanden, Italien werden (für öffentliche Stellen) keine Gebühren erhoben, ebenso in Spanien (mit Ausnahme der autonomen Region Murcia), während in Dänemark, Finnland, Deutschland, Litauen, Rumänien, Italien und im Vereinigten Königreich verringerte Gebühren erhoben werden.

Mit Ausnahme von Italien, wo einige Banken und eine große Zahl von Versicherungsgesellschaften den in das EMAS-Verzeichnis eingetragenen Organisationen Vergünstigungen bieten, und der Slowakei (wo eine Bank solche Vergünstigungen bietet), haben Banken bzw. Versicherungsgesellschaften für die in das EMAS-Verzeichnis eingetragenen Organisationen generell keine Vergünstigungen vorgesehen.

In Bezug auf die Unterstützung, die KMU gewährt wird, ist festzustellen, dass die Nichterhebung von Gebühren zweifelsohne einen guten Anreiz darstellt, der den KMU sowie anderen Organisationen zugute kommt. Finnland, Rumänien und das Vereinigte Königreich berücksichtigen bei der Festlegung des verringerten Gebührensatzes die Größe der Organisation oder beschränken die Verringerung auf KMU. Abgesehen von den Gebühren ist eine finanzielle Unterstützung insbesondere für KMU in der Tschechischen Republik, in Griechenland, Italien, Portugal, der Slowakei, Spanien und im Vereinigten Königreich vorgesehen.

3. 2.3 Technische Hilfe

Die technische Hilfe hat im Zeitraum 2004 bis 2006 zugenommen.

In der Mehrzahl der Mitgliedstaaten (in Österreich, Belgien, der Tschechischen Republik, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Deutschland, Ungarn, Italien, Lettland, Litauen, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, der Slowakei, Spanien und den Niederlanden) wurden Unterlagen für die technische Hilfe, etwa Handbücher, Leitlinien usw., erstellt, und es wurden Synergien unter allen an Umweltmanagementsystemen Beteiligten geschaffen.

Zwar waren diese Unterlagen und Programme überwiegend für alle industriellen Branchen gedacht, jedoch haben einige Mitgliedstaaten Handbücher und Leitfäden für einzelne Branchen ausgearbeitet, etwa für Krankenhäuser, Sportanlagen und –veranstaltungen (Griechenland), für die öffentlichen Dienste (Belgien), für die Chemie-, Lebensmittel-, Pharmazie, Elektro- und Elektronikbranche sowie andere Branchen (Spanien) und für die Lebensmittel-, Getränke- und Möbelbranche (Vereinigtes Königreich). Spezifische Leitfäden für lokale Behörden wurden in Estland, Griechenland, Ungarn, Lettland, Polen, Slowenien, Spanien und im Vereinigten Königreich erstellt.

Ein solcher gezielter Ansatz ist potenziell gut geeignet, die Akzeptanz des Systems zu verbessern.

Die Zahl der Unterlagen und Programme, die erstellt wurden, um die Anwendung von EMAS in KMU zu fördern, hat erheblich zugenommen; solche Unterlagen und Programme wurden in der Tschechischen Republik, in Dänemark, Frankreich, Deutschland, Irland, Polen, Portugal, der Slowakei und im Vereinigten Königreich ausgearbeitet.

Aus- und Fortbildungsprogramme sowie Synergien unter allen an Umweltmanagementsystemen Beteiligten wurden in der Mehrzahl der Mitgliedstaaten (in Belgien, Zypern, der Tschechischen Republik, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Italien, Irland, Lettland, Norwegen, Polen, Portugal, der Slowakei, Slowenien, Spanien, den Niederlanden und im Vereinigten Königreich) geschaffen. Diese Programme und Synergien beinhalten oft, dass man die Anwendung von EMAS im Rahmen von Arbeitsgruppen und Sitzungen mit verschiedenen Beteiligten oder in das EMAS-Verzeichnis eingetragenen Organisationen oder Netzen von lokalen Behörden übt. Die Schulung von Umweltgutachtern, Betriebsprüfern und lokalen Behörden ist häufig ein wichtiges Element dieser Programme.

3. 2.4 Öffentliche Beschaffung

Die Zahl der im Zusammenhang mit der öffentlichen Beschaffung erstellten Unterlagen hat erheblich zugenommen; in der überwiegenden Mehrzahl der Mitgliedstaaten wurden solche Unterlagen ausgearbeitet.

Rechtstexte über das öffentliche Beschaffungswesen wurden in Österreich, Zypern, der Tschechischen Republik, in Griechenland, Ungarn, Lettland, Portugal, Rumänien, der Slowakei, Spanien und im Vereinigten Königreich erstellt und eine größere Zahl von Leitlinien und Unterlagen findet in der Tschechischen Republik, Dänemark, Finnland, Griechenland, Italien, Lettland, Litauen, Norwegen, Polen und den Niederlanden Anwendung.

Im Allgemeinen geht es in den Unterlagen, die von den Mitgliedstaaten genannt wurden, um die ökologische Ausrichtung des öffentlichen Beschaffungswesens; obwohl die Zahl der Unterlagen deutlich gestiegen ist, haben sie für die in das EMAS-Verzeichnis eingetragenen Organisationen nicht in jedem Fall einen direkten oder klaren Nutzen. Lediglich in der Tschechischen Republik, in Griechenland, Litauen, Rumänien, der Slowakei, in Spanien, den Niederlanden und im Vereinigten Königreich wird darin eigens auf EMAS Bezug genommen und erläutert, wie das System im öffentlichen Beschaffungswesen genutzt werden kann.

4. SCHLUSSFOLGERUNGEN

EXTERN e Anreize der einzelstaatlichen Behörden können sich positiv auf die Akzeptanz von EMAS auswirken, insbesondere wenn sie auf gezielten politischen Initiativen und Programmen beruhen.

Alle Mitgliedstaaten wenden Maßnahmen an, die externe Anreize für die in das EMAS-Verzeichnis eingetragenen Organisationen vorsehen. Die Tatsache, dass sich die Wirtschaft nach wie vor über den Mangel an effizienten Maßnahmen beklagt, zeigt, dass Raum für Verbesserungen besteht.

Im Allgemeinen sind die Anreize so konzipiert, dass sie privaten Organisationen zugute kommen. Jedoch ist EMAS auch für öffentliche Organisationen verfügbar, und auch wenn diese nicht überwiegend aus wirtschaftlichen Überlegungen handeln, ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten für diesen Bereich Anreize vorsehen, insbesondere für lokale Behörden, die mit gutem Beispiel vorangehen können.

Die Überarbeitung der zweiten EMAS-Verordnung in den Jahren 2007 bis 2009 ist ein Wendepunkt für das System. Eines der Ziele der Überarbeitung besteht darin, die Verordnung so zu stärken, dass die Anreize deutlicher erkennbar und die Mitgliedstaaten geneigter werden, diese vorzusehen. Wenn man die Vorgaben für die Berichterstattung über die Umweltleistung und den Mechanismus, mit dem die Einhaltung der Rechtsvorschriften durch die Organisationen gewährleistet werden soll, stärkt, könnte man bewirken, dass die Regelungsbehörden eher geneigt sind, tatsächlich mehr Anreize vorzusehen, als gegenwärtig der Fall ist.

Die Mitgliedstaaten müssen Maßnahmen und langfristig angelegte Programme für Anreize entwickeln, um zu vorbildlichen Verfahren zu ermutigen. Die Kommission wird weiterhin die technische Hilfe leisten und den Zugang zu Informationen bieten, die für die Anwendung von EMAS in privaten und öffentlichen Organisationen erforderlich sind.

[1] ABl. L 114 vom 24.4.2001, S. 1.

[2] Richtlinie 2004/17/EG und Richtlinie 2004/18/EG vom 31. März 2004.

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