52009PC0393


Titel und Fundstelle

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia

/* KOM/2009/0393 endg. - CNS 2009/0114 */

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[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 29.7.2009

KOM(2009) 393 endgültig

2009/0114 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia

BEGRÜNDUNG

1. Am 20. November 2008 nahm der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gemäß Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen die Resolution 1844(2008) an, in der er das mit der Resolution 733(1992) des Sicherheitsrates verhängte allgemeine und vollständige Waffenembargo gegenüber Somalia bestätigte und weitere restriktive Maßnahmen gegenüber denjenigen einführte, die 1) an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Somalia bedrohen, einschließlich Handlungen, die das Abkommen von Dschibuti vom 18. August 2008 oder den politischen Prozess bedrohen oder die Übergangs-Bundesinstitutionen oder die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) mit Gewalt bedrohen, 2) gegen das Waffenembargo und die damit zusammenhängenden Maßnahmen verstoßen haben oder 3) die Lieferung humanitärer Hilfe an Somalia oder den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Somalia behindern.

2. Die zusätzlichen restriktiven Maßnahmen betreffen Einreisebeschränkungen und restriktive Maßnahmen finanzieller Art gegen die von dem zuständigen Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen benannten Personen und Organisationen. Neben dem geltenden allgemeinen Waffenembargo führt die Resolution das spezifische Verbot ein, Waffen und militärische Ausrüstung direkt oder indirekt an die vom Sanktionsausschuss benannten Personen und Organisationen zu liefern, zu verkaufen oder weiterzugeben, sowie das spezifische Verbot, damit zusammenhängende Unterstützung oder Dienstleistungen für die genannten Personen und Organisationen bereitzustellen.

3. Mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2009/138/GASP vom 16. Februar 2009[1] wurden die seit 2002 angewandten restriktiven Maßnahmen[2] bestätigt und zusätzliche Maßnahmen gegen die vom Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen benannten Personen und Organisationen eingeführt.

4. Einige der im Gemeinsamen Standpunkt 2009/138/GASP vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere das Verbot der Bereitstellung von technischer und finanzieller Hilfe und sonstiger Dienstleistungen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten an die vom VN-Sanktionsausschuss benannten Personen und Organisationen sowie das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen dieser Personen und Einrichtungen, fallen in den Geltungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

5. Mit der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates[3] wurde das allgemeine Verbot verhängt, technische Beratung, Unterstützung, Ausbildung, Finanzierungen oder finanzieller Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Somalia bereitzustellen. Die Kommission schlägt vor, die Maßnahmen gegenüber den vom VN-Sanktionsausschuss benannten Personen und Einrichtungen innerhalb der Gemeinschaft auf der Grundlage einer separaten Verordnung des Rates anzuwenden.

6. Um sämtliche vom Sanktionsausschuss benannten Personen und Organisationen zu erfassen, muss die Rechtsgrundlage der vorgeschlagenen Verordnung die Artikel 60, 301 und 308 des EG-Vertrags umfassen. Der Europäische Gerichtshof befand nämlich in seinem Urteil vom 3. September 2008 in den verbundenen Rechtssachen C-402/05 P und C-415/05 P Yassin Abdullah Kadi und Al Barakaat International Foundation gegen Rat der Europäischen Union, dass Maßnahmen gegenüber Drittländern im Sinne der Artikel 60 und 301 EG-Vertrag auch das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen der Machthaber eines Drittlands und von Einzelpersonen und Organisationen umfassen, die mit diesen Machthabern verbündet sind oder unmittelbar oder mittelbar von ihnen kontrolliert werden. Keine geeignete Rechtsgrundlage böten diese Artikel für das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen von Einzelpersonen und Organisationen, die keine solche Verbindung zu dem Regime eines Drittlands haben. Der Gerichtshof erkannte allerdings an, dass die Artikel 60, 301 und 308 EG-Vertrag eine ausreichende Rechtsgrundlage für das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen dieser Einzelpersonen und Organisationen bilden.

7. Am 3. September 2008 erklärte der Gerichtshof die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 für nichtig, soweit sie Herrn Yassin Abdullah Kadi und die Al-Barakaat International Foundation betrifft. Der Gerichtshof befand, dass, wenn eine Behörde in der Gemeinschaft beschließt, die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen einer Person oder Organisation gemäß der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 einzufrieren, sie die Gründe für ihren Beschluss der betroffenen Person oder Organisation mitteilen muss, so dass diese ihr Recht auf Verteidigung, insbesondere ihren Anspruch auf rechtliches Gehör sowie ihr Recht auf eine gerichtliche Überprüfung wahrnehmen kann.

8. Das vorgeschlagene Verfahren zur Änderung von Anhang I der Verordnung beinhaltet die Veröffentlichung einer Bekanntmachung, einschließlich einer Anleitung, wie Informationen zu übermitteln sind, um die in die Liste aufgenommenen Personen und Organisationen in die Lage zu versetzen, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör wahrzunehmen. Die Bekanntmachung wird nach dem Beschluss der Kommission, mit dem eine Person oder Organisation erstmals in die Liste aufgenommen wird, veröffentlicht. Nach Prüfung etwaiger von einer in der Liste aufgeführten Person oder Organisation vorgelegten Informationen sollte die Kommission einen endgültigen Beschluss nach der Verordnung fassen.

9. Angesichts des besonderen Gegenstands könnten die Vereinten Nationen oder ein Drittstaat es als notwendig erachten, der Kommission Verschlusssachen zu übermitteln, um den gefassten Beschluss zu begründen. Es wird eine Bestimmung vorgeschlagen, die Klarheit über den Umgang mit solchen Verschlusssachen schafft.

10. Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr schützt das Recht auf Privatsphäre bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Es ist eine Vorschrift erforderlich, um Klarheit darüber zu schaffen, welche Regeln für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der in den Listen aufgeführten Personen, insbesondere die Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit Straftaten, strafrechtlichen Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln im Rahmen dieser Verordnung gelten sollen.

11. 2009/0114 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60, 301 und 308,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2009/138/GASP des Rates vom 16. Februar 2009 über restriktive Maßnahmen gegen Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/960/GASP[4],

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[5],

nach Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 20. November 2008 nahm der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gemäß Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen die Resolution 1844(2008) an, in der er das mit seiner Resolution 733(1992) verhängte allgemeine und vollständige Waffenembargo gegenüber Somalia bestätigte und weitere restriktive Maßnahmen einführte

(2) Die zusätzlichen restriktiven Maßnahmen betreffen Einreisebeschränkungen und restriktive Maßnahmen finanzieller Art gegen die vom Sicherheitsrat oder vom zuständigen Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen benannten Personen und Einrichtungen. Neben dem allgemeinen Waffenembargo führt die Resolution das spezifische Verbot ein, Waffen und militärische Ausrüstung direkt oder indirekt an die vom Sanktionsausschuss benannten Personen und Organisationen zu liefern, zu verkaufen oder weiterzugeben, sowie das spezifische Verbot, Unterstützung oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Waffen und militärischer Ausrüstung für diese Personen und Organisationen bereitzustellen.

(3) Die restriktiven Maßnahmen sollten gegen Personen und Einrichtungen verhängt werden, die von den Vereinten Nationen als Personen und Einrichtungen benannt wurden, die an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Somalia bedrohen, einschließlich Handlungen, die das Abkommen von Dschibuti vom 18. August 2008 oder den politischen Prozess bedrohen oder die Übergangs-Bundesinstitutionen oder die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) mit Gewalt bedrohen, gegen das Waffenembargo und die damit zusammenhängenden Maßnahmen verstoßen haben oder die Lieferung humanitärer Hilfe an Somalia oder den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Somalia behindern.

(4) Der Gemeinsame Standpunkt 2009/138/GASP sieht unter anderem restriktive Maßnahmen finanzieller Art gegenüber von den VN benannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen vor sowie ein Verbot der direkten und indirekten Bereitstellung von Unterstützung und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Waffen und militärischer Ausrüstung an solche Personen, Organisationen und Einrichtungen.

(5) Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, und daher bedarf es — insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten — gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften für ihre Umsetzung, soweit die Gemeinschaft betroffen ist.

(6) Mit der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates[6] wurde das allgemeine Verbot verhängt, technische Beratung, Unterstützung, Ausbildung, Finanzierungen oder finanzieller Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Somalia bereitzustellen. Es sollte eine neue Verordnung des Rates angenommen werden, um die Maßnahmen gegenüber den von den VN benannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen anzuwenden.

(7) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit sollte die Kommission außerdem ermächtigt werden, die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen zu ändern, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen auf der Grundlage von Beschlüssen des Sicherheitsrats oder des Sanktionsausschusses der Vereinten Nationen eingefroren werden sollten.

(8) Das vorgeschlagene Verfahren zur Änderung von Anhang I der Verordnung sollte die Veröffentlichung einer Bekanntmachung darüber einschließen, wie Informationen zu übermitteln sind, um die in die Liste aufgenommenen natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Lage zu versetzen, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör wahrzunehmen. Nach Prüfung etwaiger vorgelegter Informationen sollte die Kommission einen neuen Beschluss nach der Verordnung fassen.

(9) Es sollte eine Bestimmung über den Umgang mit Verschlusssachen eingeführt werden, die von den Vereinten Nationen oder einem Staat übermittelt werden.

(10) Nach dem Gemeinsamen Standpunkt 2009/138/GASP sollte diese Verordnung vorsehen, dass die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen von natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die nicht mit dem herrschenden Regime Somalias verbunden sind, eingefroren werden können. Zu diesem Zweck sollte die Rechtsgrundlage dieser Verordnung gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur die Artikel 60 und 301, sondern auch den Artikel 308 des EG-Vertrags umfassen.

(11) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union[7] anerkannt wurden, vor allem mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, dem Eigentumsrecht und dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Diese Verordnung sollte unter Wahrung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden.

(12) Um innerhalb der Gemeinschaft ein Höchstmaß an Rechtssicherheit zu erreichen, müssen die Namen und übrigen sachdienlichen Angaben zu den Personen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach der Verordnung eingefroren werden sollten, öffentlich bekannt gemacht werden. Vorbehaltlich geeigneter besonderer Garantien sollte der Kommission die Verarbeitung von Daten gestattet werden, die Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen sowie strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen.

(13) Bei jeglicher Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen im Rahmen dieser Verordnung sind die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr[8] und die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr[9] zu beachten.

(14) Die Mitgliedstaaten sollten die Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung anzuwenden sind. Die Sanktionen müssen verhältnismäßig, wirksam und abschreckend sein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(a) Der Ausdruck „Gelder“ bezeichnet finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:

(i) Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen oder andere Zahlungsmittel,

(ii) Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,

(iii) öffentlich und nicht öffentlich gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteile, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivatverträge,

(iv) Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,

(v) Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche,

(vi) Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungsurkunden,

(vii) Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen.

(b) Der Ausdruck „Einfrieren von Geldern“ bezeichnet die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderungen und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen.

(c) Der Ausdruck „wirtschaftliche Ressourcen“ bezeichnet Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können.

(d) Der Ausdruck „Einfrieren wirtschaftlicher Ressourcen“ bezeichnet die Verhinderung ihrer Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt.

(e) Der Ausdruck „Sanktionsausschuss“ bezeichnet den Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der mit der Resolution 751(1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen über Somalia eingesetzt wurde.

(f) Der Ausdruck „technische Hilfe“ bezeichnet jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen und schließt auch Hilfe in verbaler Form ein.

(g) Der Ausdruck „Investitionsdienstleistungen“ bezeichnet

(i) die Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten,

(ii) die Auftragsausführung für Kunden,

(iii) den Handel für eigene Rechnung,

(iv) das Portfoliomanagement,

(v) die Anlageberatung,

(vi) die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung,

(vii) die Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung oder

(viii) den Betrieb von multilateralen Handelssystemen (MTF),

sofern die Tätigkeiten sich auf eines der Finanzinstrumente beziehen, die in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates[10] erfasst sind.

(h) Der Ausdruck „Gebiet der Gemeinschaft“ bezeichnet die Hoheitsgebiete, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen.

Artikel 2

1. Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

2. Den in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

3. Anhang I umfasst die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Sanktionsausschuss im Einklang mit der Resolution 1844 (2008) des Sicherheitsrats benannt wurden.

4. Die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Aktivitäten, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Förderung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Transaktionen bezweckt oder bewirkt wird, ist untersagt.

5. Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt haben, können im Zusammenhang mit dem Verbot nach Absatz 2 nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen das Verbot verstoßen.

Artikel 3

1. Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für die auf eingefrorenen Konten eingehenden

(a) Zinsen und sonstigen Einkünfte aus diesen Konten oder

(b) fälligen Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen oder eingegangen wurden oder entstanden sind, an dem die unter Artikel 2 fallende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung durch den Sanktionsausschuss oder den Sicherheitsrat benannt wurde, sofern diese Zinsen, sonstigen Einkünfte und Zahlungen weiter Artikel 2 Absatz 1 unterliegen.

2. Artikel 2 Absatz 2 hindert Finanz- und Kreditinstitute in der Gemeinschaft nicht daran, Gelder, die von Dritten auf das Konto einer in der Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten über diese Transaktionen.

Artikel 4

1. Abweichend von Artikel 2 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

(a) die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

(i) zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang I aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind,

(ii) ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung rechtlicher Dienste dienen oder

(iii) ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen, und

(b) der betreffende Mitgliedstaat hat diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, dem Sanktionsausschuss notifiziert und dieser hat nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach dieser Notifizierung Einwände dagegen erhoben.

2. Abweichend von Artikel 2 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, und wenn der betreffende Mitgliedstaat diese Feststellung dem Sanktionsausschuss notifiziert und dieser sie gebilligt hat.

3. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 oder Absatz 2 erteilte Genehmigung.

Artikel 5

Abweichend von Artikel 2 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

(a) Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Zurückbehaltungsrechts, das von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht vor dem Datum beschlossen wurde, an dem die unter Artikel 2 fallende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung durch den Sanktionsausschuss oder den Sicherheitsrat benannt wurde, oder Gegenstand einer vor diesem Datum ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts,

(b) die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch ein solches Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestand in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist,

(c) das Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung begünstigt nicht eine in Anhang I aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung,

(d) die Anerkennung des Zurückbehaltungsrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats und

(e) der Mitgliedstaat hat das Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung dem Sanktionsausschuss notifiziert.

Artikel 6

Die natürlichen und juristischen Personen und Organisationen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.

Artikel 7

1. Den in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen darf Folgendes weder unmittelbar noch mittelbar zur Verfügung gestellt werden:

(a) technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder mit der Lieferung, dem Verkauf, der Weitergabe, der Herstellung, der Instandhaltung oder der Verwendung von Gütern und Technologien, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union erfasst sind;

(b) Finanzmittel oder finanzielle Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder mit der Lieferung, dem Verkauf, der Weitergabe, der Herstellung, der Instandhaltung oder der Verwendung von Gütern und Technologien, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union erfasst sind;

(c) Investitionsdienstleistungen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder mit der Lieferung, dem Verkauf, der Weitergabe, der Herstellung, der Instandhaltung oder der Verwendung von Gütern und Technologien, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union erfasst sind;

(d) Vermittlungsdienstleistungen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder mit Gütern und Technologien, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union erfasst sind.

2. Die wissentliche und vorsätzliche Teilnahme an Aktivitäten, mit denen die Umgehung der in Absatz 1 genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird, ist untersagt.

3. Die betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Finanzmittel oder finanzielle Hilfe zur Verfügung gestellt haben, können im Zusammenhang mit dem Verbot nach Absatz 1 Buchstabe b nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen das Verbot verstoßen.

Artikel 8

1. Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,

(a) den in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden des Landes, in dem sie ihren Sitz oder eine Niederlassung haben, unverzüglich alle Informationen zu liefern, die die Einhaltung dieser Verordnung erleichtern, z.B. über die nach Artikel 2 eingefrorenen Konten und Beträge, und diese Informationen unmittelbar oder über diese zuständigen Behörden der Kommission zu übermitteln und

(b) mit den in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden bei der Überprüfung dieser Informationen zusammenzuarbeiten.

2. Die nach diesem Artikel übermittelten oder eingegangenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt worden oder eingegangen sind.

Artikel 9

Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und tauschen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen aus, insbesondere über Verstöße und Durchführungsprobleme sowie Urteile nationaler Gerichte.

Artikel 10

1. Die Kommission wird ermächtigt,

(a) Anhang I erforderlichenfalls nach dem in Artikel 12 genannten Verfahren zu ändern und

(b) Anhang II anhand der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen zu ändern.

2. Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten aus der Charta der Vereinten Nationen unterhält die Kommission alle für die wirksame Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Kontakte zum Sanktionsausschuss und zum Sicherheitsrat der Vereinten Nationen.

Artikel 11

1. Beschließen der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der Sanktionsausschuss, eine natürliche oder juristische Person, Organisation, Einrichtung oder Vereinigung erstmals in die Liste aufzunehmen, fasst die Kommission unverzüglich einen vorläufigen Beschluss über die Änderung von Anhang I, sobald die Vereinten Nationen eine Begründung abgegeben haben.

2. Sobald der vorläufige Beschluss nach Absatz 1 angenommen wurde, veröffentlicht die Kommission unverzüglich eine Bekanntmachung mit den Modalitäten für die Übermittlung der Informationen im Zusammenhang mit Anhang I, um der betreffenden natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

3. Die Kommission fasst nach dem Verfahren des Artikels 12 einen endgültigen Beschluss bezüglich der betreffenden Person, Organisation oder Einrichtung.

4. Beschließen die Vereinten Nationen, eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung von der Liste zu streichen oder die der Identifizierung dienenden Angaben zu einer in der Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu ändern, so ändert die Kommission Anhang I entsprechend.

Artikel 12

1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Artikel 13

1. Werden von den Vereinten Nationen oder einem Staat Verschlusssachen übermittelt, so behandelt die Kommission diese gemäß dem Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung[11] und gegebenenfalls gemäß dem zwischen der Europäischen Union und dem betreffenden Staat geschlossenen Abkommen über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen.

2. Dokumente, deren Einstufung den Geheimhaltungsgraden „EU – Streng geheim“, „EU – Geheim“ oder „EU – Vertraulich“ entspricht, werden nur mit Zustimmung des Urhebers freigegeben.

Artikel 14

1. Die Kommission verarbeitet personenbezogene Daten, um ihren Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung nachzukommen. Dazu gehören folgende Aufgaben:

(a) Ausarbeitung von Änderungen zu Anhang I dieser Verordnung,

(b) Konsolidierung des Inhalts von Anhang I in der auf der Website[12] der Kommission verfügbaren elektronischen, konsolidierten Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die finanziellen Sanktionen der EU unterliegen,

(c) Verarbeitung von Informationen im Zusammenhang mit den Gründen für die Aufnahme in die Liste und

(d) Verarbeitung von Informationen über die Auswirkungen der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, z. B. Wert der eingefrorenen Gelder, und Informationen über Genehmigungen, die von den zuständigen Behörden erteilt werden.

2. Anhang I umfasst lediglich folgende Angaben zu den aufgeführten natürlichen Personen:

(a) Nachname und Vornamen, einschließlich gegebenenfalls Aliasnamen und Titel,

(b) Geburtsdatum und Geburtsort,

(c) Staatsangehörigkeit,

(d) Reisepass- und Personalausweisnummern,

(e) Steuer- und Sozialversicherungsnummern,

(f) Geschlecht,

(g) Anschrift oder sonstige Informationen über Aufenthaltsorte,

(h) Funktion oder Beruf,

(i) Datum der Benennung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b,

(j) Gründe für die Aufnahme in die Liste, wenn die Funktion keinen Grund darstellt.

3. Anhang I kann auch die folgenden personenbezogenen Daten zu den aufgeführten natürlichen Personen enthalten, wenn diese Daten vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Sanktionsausschuss übermittelt werden und in einem bestimmten Fall zu dem ausschließlichen Zweck erforderlich sind, die Identität einer aufgeführten natürlichen Person zu überprüfen:

(a) Nachname und Vornamen des Vaters der natürlichen Person,

(b) Nachname und Vornamen der Mutter der natürlichen Person.

Die betreffenden natürlichen Personen werden von der Nennung ihrer Namen in Anhang I in derselben Weise unterrichtet wie die aufgeführte natürliche Person selbst.

4. Die Kommission darf Daten, die Straftaten der in der Liste aufgeführten natürlichen Personen sowie strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, nur auf der Grundlage geeigneter besonderer Garantien und in dem Umfang verarbeiten, in dem dies für die Ausarbeitung einer Begründung und die Überprüfung der dazu von der betreffenden natürlichen Person abgegebenen Stellungnahme erforderlich ist. Die entsprechenden Daten werden weder veröffentlicht noch weitergegeben.

5. Für die Zwecke dieser Verordnung wird das in Anhang II genannte Referat der Kommission zu dem „für die Verarbeitung Verantwortlichen“ im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 ausüben können.“

Artikel 15

1. Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften zu Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung fest und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Sanktionen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften unverzüglich nach Inkrafttreten der Verordnung mit und setzen sie von allen späteren Änderungen in Kenntnis.

Artikel 16

Diese Verordnung gilt

(a) im Gebiet der Gemeinschaft einschließlich ihres Luftraums,

(b) an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen,

(c) für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft,

(d) für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,

(e) für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen hinsichtlich aller Geschäfte, die ganz oder teilweise innerhalb der Gemeinschaft getätigt werden.

Artikel 17

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Rates

Der Präsident […]

ANHANG I

Liste der in den Artikeln 2 und 7 genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen

ANHANG II

Liste der in Artikel 3 Absatz 2 und in den Artikeln 4, 5 und 8 genannten zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Kommission

(von den Mitgliedstaaten zu ergänzen)

BELGIEN

BULGARIEN

TSCHECHISCHE REPUBLIK

DÄNEMARK

DEUTSCHLAND

ESTLAND

IRLAND

GRIECHENLAND

SPANIEN

FRANKREICH

ITALIEN

ZYPERN

LETTLAND

LITAUEN

LUXEMBURG

UNGARN

MALTA

NIEDERLANDE

ÖSTERREICH

POLEN

PORTUGAL

RUMÄNIEN

SLOWENIEN

SLOWAKEI

FINNLAND

SCHWEDEN

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Außenbeziehungen

Direktion A — Krisenplattform und politische Koordinierung der GASP

Referat A.2 – Krisenmanagement und Konfliktvermeidung

CHAR 12/106

B-1049 Brüssel (Belgien)

E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu

Tel. +32 229-55585

Fax +32 229-90873

[1] ABl. L 46 vom 17.2.2009, S. 73.

[2] ABl. L 334 vom 11.12.2002, S. 1.

[3] ABl. L 24 vom 29.1.2003, S. 2.

[4] ABl. L 46 vom 17.2.2009, S. 73.

[5] ABl. C […] vom […], S. […].

[6] ABl. L 24 vom 29.1.2003, S. 2.

[7] ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1.

[8] ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

[9] ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

[10] ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

[11] ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.

[12] http://ec.europa.eu/external_relations/cfsp/sanctions/list/consol-list.htm

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