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Document 52009PC0194

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit und der Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte

/* KOM/2009/0194 endg. - COD 2009/0060 */

52009PC0194

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit und der Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte /* KOM/2009/0194 endg. - COD 2009/0060 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 21.4.2009

KOM(2009) 194 endgültig

2009/0060 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit und der Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte

BEGRÜNDUNG

Zwischen den verschiedenen Finanzierungsinstrumenten für auswärtige Maßnahmen der Gemeinschaft bestehen Inkohärenzen hinsichtlich der Förderfähigkeit von Steuern, Zöllen und sonstigen Abgaben im Rahmen der Gemeinschaftsfinanzierung.

Das Instrument für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) und das Menschenrechtsinstrument (EIDHR) sehen als einzige keine Ausnahme vom Prinzip der Nichtförderfähigkeit solcher Kosten im Rahmen der Gemeinschaftsfinanzierung vor. Bei den anderen Instrumenten kann die Gemeinschaftshilfe zwar grundsätzlich nicht zur Finanzierung dieser Kosten eingesetzt werden, doch erlauben sie im Einzelfall eine gewisse Flexibilität, so dass der zuständige Anweisungsbefugte gegebenenfalls im Interesse einer ordnungsgemäßen Durchführung der Programme und Projekte eine Finanzierung solcher Kosten akzeptieren kann.

Diese Flexibilität ist in bestimmten Blockadesituationen unverzichtbar, zu denen es gelegentlich kommt, wenn die Mechanismen zur Abgabenbefreiung in der Praxis nicht genutzt werden können (beispielsweise weil die Verfahren im begünstigten Land extrem komplex sind) oder keine derartigen Mechanismen vorgesehen sind. In solchen Situationen kann die kategorische Formulierung in der DCI- und der EIDHR-Verordnung die mit der Außenhilfe finanzierten Maßnahmen erschweren, vor allem im Falle von EIDHR-Projekten. Außerdem betrifft das Verbot der Begleichung von Abgaben bei der gegenwärtigen Formulierung nur diejenigen Kosten, die „in den Empfängerländern“ zu entrichten sind, so dass zur schwierigen Frage der Förderfähigkeit noch ein Auslegungsproblem hinzukommt (vor allem bei regionalen Projekten). Ein weiteres Beispiel sind lokale Steuern (die der Mehrwertsteuer entsprechen), die nicht erstattet werden können, weil keine Mechanismen zur Steuerbefreiung vorgesehen sind, und die demnach vom Auftragnehmer zu tragen sind, da die Finanzierung von Steuern strikt verboten ist.

Unter anderem gibt es hinsichtlich der Förderfähigkeit in folgenden Fällen Probleme:

- Bei Anschaffungen vor Ort von geringem Wert und/oder im Zusammenhang mit erstattungsfähigen Beträgen, wenn das Empfängerland entweder keine Mehrwertsteuerbefreiung vorsieht oder die entsprechenden Verfahren in der Praxis kaum genutzt werden können.

- Die Finanzierung entrichteter Mehrwertsteuern im Rahmen eines Gemeinschaftszuschusses ist nach den Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung (Artikel 172a Absatz 2 Buchstabe c) zulässig, sofern diese Steuern nicht erstattet werden können und der Basisrechtsakt nichts Gegenteiliges vorsieht. Für einen im Rahmen der zentralen Mittelverwaltung gewährten Zuschuss ist die vorherige Zustimmung des Landes, in dem das Projekt durchgeführt wird, nicht erforderlich. Wenn die Rechtsvorschriften dieses Landes keinerlei Steuerbefreiung vorsehen, muss der Zuschussempfänger für die Mehrwertsteuern oder entsprechenden lokalen Steuern aufkommen, wobei keine Erstattung aus Gemeinschaftsmitteln möglich ist.

- Im Falle von EIDHR-Projekten zeigen manche Länder angesichts der besonderen Umstände, unter denen die Maßnahmen durchgeführt werden, wenig Bereitschaft, Befreiungen für Projekte zu gewähren, die sie nicht unterstützen. Wenn keine Vereinbarungen existieren, die eine Steuerbefreiung für gemeinschaftsfinanzierte Projekte vorsehen, sind die Steuern von den begünstigten Einrichtungen zu tragen. Dies kann die Umsetzung politisch besonders heikler Projekte behindern.

Selbst wenn im Rahmen der Außenhilfe unter bestimmten Bedingungen die vollständige Finanzierung einer Maßnahme in Betracht kommt, genügt dies nicht immer für eine Finanzierung der Steuern, bei denen es sich weiterhin um nicht förderfähige Kosten handelt. Die vollständige Finanzierung betrifft in jedem Fall nur die förderfähigen Kosten der Maßnahme.

Angesichts dieser Sachlage und der ständigen Weiterentwicklung der Steuerbestimmungen in den Empfängerländern scheint eine ausreichende Flexibilität besonders wichtig, damit der zuständige Anweisungsbefugte im Einzelfall prüfen kann, ob die Steuern als förderfähige Kosten im Rahmen der Gemeinschaftsfinanzierung durch DCI und EIDHR anzuerkennen sind, wie es ihm bei den anderen Außenhilfeinstrumenten der EG möglich ist, wenn die Steuern im üblichen Rahmen bleiben.

Daher wird vorgeschlagen, die betreffenden Bestimmungen dieser beiden Instrumente an diejenigen der anderen Instrumente anzugleichen.

2009/0060 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit und der Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 179 Absatz 1 und Artikel 181 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags[1],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zur Verbesserung der Wirksamkeit und Transparenz der Außenhilfe der Gemeinschaft wurde 2006 ein neuer Rahmen für die Planung und Durchführung von Hilfsmaßnahmen geschaffen, der die folgenden Verordnungen umfasst: Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)[2], Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments[3], Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen[4], Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität[5], Verordnung (Euratom) Nr. 300/2007 des Rates vom 19. Februar 2007 zur Schaffung eines Instruments für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit[6], Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte — (Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte)[7] und die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit[8].

(2) Bei der Durchführung dieser Verordnungen sind Inkohärenzen zu Tage getreten, was Ausnahmen vom Prinzip der Nichtförderfähigkeit von Kosten im Zusammenhang mit Steuern, Zöllen und sonstigen Abgaben im Rahmen der EG-Finanzierung betrifft. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, die betreffenden Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1905/2006 und (EG) Nr. 1889/2006 zu ändern, um sie an die anderen Instrumente anzugleichen.

(3) Gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags geht die vorliegende Verordnung nicht über das zur Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 erhält folgende Fassung:

„2. Die Gemeinschaftshilfe darf grundsätzlich nicht dazu verwendet werden, um in den Empfängerländern Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben zu begleichen.“

Artikel 2

Artikel 13 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 erhält folgende Fassung:

„6. Die Gemeinschaftshilfe darf grundsätzlich nicht dazu verwendet werden, um in den Empfängerländern Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben zu begleichen.“

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 21.4.2009

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

[1] Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom XX (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom XX (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Gemeinsamer Standpunkt des Europäischen Parlaments vom XX (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

[2] ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82.

[3] ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1.

[4] ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 37.

[5] ABl. L 327 vom 15.11.2006, S. 1.

[6] ABl. L 81 vom 22.3.2007, S. 1.

[7] ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 1.

[8] ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.

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