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Document 52009IP0204

Probleme und Perspektiven der Unionsbürgerschaft Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. April 2009 zu Problemen und Perspektiven der Unionsbürgerschaft (2008/2234(INI))

OJ C 137E, 27.5.2010, p. 14–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

27.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 137/14


Donnerstag, 2. April 2009
Probleme und Perspektiven der Unionsbürgerschaft

P6_TA(2009)0204

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. April 2009 zu Problemen und Perspektiven der Unionsbürgerschaft (2008/2234(INI))

2010/C 137 E/03

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und insbesondere deren Titel V mit dem Titel „Bürgerrechte“,

in Kenntnis des Berichts der Kommission vom 15. Februar 2008 mit dem Titel „Fünfter Bericht über die Unionsbürgerschaft (1. Mai 2004 – 30. Juni 2007)“ (KOM(2008)0085),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (1) (Richtlinie über die Freizügigkeit),

unter Hinweis auf die Initiativstellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 9. Oktober 2008 zum Thema „Bürgerrechte: Förderung der Grundrechte und der sich aus der Unionsbürgerschaft ergebenden Rechte“ (2),

gestützt auf Artikel 45 und Artikel 112 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Rechtsausschusses, des Ausschusses für konstitutionelle Fragen und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0182/2009),

A.

in der Erwägung, dass der Gemeinsame Markt und die wirtschaftliche Integration kurz vor der Vollendung stehen, während sich die Rechtsgrundlage für die Unionsbürgerschaft noch in der Entwicklungsphase befindet,

B.

in der Erwägung, dass es in dem durch den Vertrag von Maastricht eingeführten Artikel 17 des EG-Vertrags heißt: „Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt“ und dass dieser Grundsatz im Vertrag von Amsterdam weiterentwickelt wurde, in dem klargestellt wird: „Die Unionsbürgerschaft ergänzt die nationale Staatsbürgerschaft, ersetzt sie aber nicht“,

C.

in der Erwägung, dass die Unionsbürgerschaft demnach eine Ergänzung zur Staatsbürgerschaft der Mitgliedstaaten darstellt und deren Verleihung folglich von jedem Mitgliedstaat auf der Grundlage seiner eigenen Gesetze geregelt wird, die von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden sind,

D.

in der Erwägung, dass die Identität als Unionsbürger nur auf der nationalen Identität beruhen kann und dass die Kommission darauf hingewiesen werden sollte, dass Menschen, die in extremer Armut leben, und Menschen mit einer geringen Schulbildung – darunter auch Roma – nicht in einem Maße Zugang zu Informationen haben, das ihr europäisches Bewusstsein fördern könnte; in der Erwägung, dass die zunehmende Ausgrenzung dieser Menschen aus den europäischen Gesellschaften sowohl deren Staatsbürgerschaft als auch die Unionsbürgerschaft abwertet,

E.

jedoch in der Erwägung, dass der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere unter Wahrung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Regelung der Fragen hinsichtlich des Erwerbs und Verlusts der Staatsangehörigkeit das Ziel gebilligt hat, „dass Drittstaatsangehörigen, die auf Dauer rechtmäßig ansässig sind, die Möglichkeit geboten wird, die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats zu erwerben, in dem sie ansässig sind“,

F.

in der Erwägung, dass alle Unionsbürger ihr aktives und passives Wahlrecht bei Kommunal- und Europawahlen in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsbürger dieses Mitgliedstaats ausüben dürfen,

G.

in der Erwägung, dass die Zuerkennung des aktiven und passiven Wahlrechts bei Kommunalwahlen im Wohnsitzmitgliedstaat für Unionsbürger unerlässlich ist, um ein echtes Zugehörigkeitsgefühl zu diesem Mitgliedstaat zu entwickeln,

H.

in der Erwägung, dass in einigen Mitgliedstaaten das den Unionsbürgern gemäß Artikel 19 des EG-Vertrags zuerkannte aktive und passive Wahlrecht bei den Kommunalwahlen und bei den Wahlen zum Europäischen Parlament derzeit in einem Maße untergraben ist, dass Unionsbürgern, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, die Mitgliedschaft in Parteien in dem Mitgliedstaat untersagt ist, in dem dieses Recht ausgeübt werden soll,

I.

in der Erwägung, dass die Befassung des parlamentarischen Petitionsausschusses und des Europäischen Bürgerbeauftragten für Unionsbürger ein wichtiger außergerichtlicher Rechtsbehelf ist,

J.

in der Erwägung, dass im Zuge der Erweiterung der Europäischen Union die Zahl der Unionsbürger mit Wohnsitz außerhalb ihres Herkunftsmitgliedstaats beträchtlich gestiegen ist,

K.

in der Erwägung, dass Artikel 20 des EG-Vertrags, wenngleich er leider auf die Situation beschränkt ist, dass ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats sich im Hoheitsgebiet eines dritten Landes befindet, in dem der betreffende Mitgliedstaat nicht vertreten ist, jedem Unionsbürger das Recht auf den diplomatischen und konsularischen Schutz eines jeden Mitgliedstaats einräumt, der in dem betreffenden dritten Land ordnungsgemäß vertreten ist; in der Erwägung, dass dieses Recht in Ermangelung klarer und verbindlicher praktischer Vorschriften und Protokolle, die von den Konsularbehörden einzuhalten sind, nicht in angemessener Weise ausgeübt werden kann,

L.

in der Erwägung, dass, obwohl im selben Artikel 20 des EG-Vertrags festgelegt ist, dass „die Mitgliedstaaten die notwendigen Regeln [vereinbaren] und die für diesen Schutz erforderlichen internationalen Verhandlungen [einleiten]“, bislang de facto nur ein verbindlicher Rechtsakt angenommen wurde, d. h. der Beschluss 95/553/EG (3), der 2002 in Kraft trat und nur eine Seite umfasst, die in keiner Weise geeignet ist, ein umfassendes System zu begründen, um Unionsbürger im Ausland in einer Krisensituation zu unterstützen und ihr Leid zu lindern,

M.

in der Erwägung, dass insbesondere in einer Situation der Krise oder des persönlichen Leids ein wirksamer konsularischer und diplomatischer Schutz außerhalb des Gebiets der Europäischen Union, der allen Unionsbürgern unterschiedslos von allen Mitgliedstaaten gewährt wird, maßgeblich dazu beitragen würde, dass diese Bürger die Vorteile, die die Zugehörigkeit zur Europäischen Union mit sich bringt, zu schätzen wissen,

1.

begrüßt die Tatsache, dass im Vertrag von Lissabon geregelt ist, dass eine Million Unionsbürgerinnen und Unionsbürger aus verschiedenen Mitgliedstaaten die Kommission gemeinsam zur Vorlage von Legislativvorschlägen auffordern können, und vertritt die Auffassung, dass ein solches Recht die Unionsbürgerschaft deutlich stärker ins Bewusstsein der Europäer rücken wird; erinnert daran, dass Transparenz und demokratische Teilhabe durch vielfältige Formen der Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten, regionalen und lokalen Institutionen, Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft erreicht werden müssen; fordert die Kommission auf, transparente und leicht verständliche Verfahren zur Umsetzung der „Bürgerschaftsinitiative“ zu erarbeiten, so dass die Unionsbürger in der Lage sind, sofort nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon Gesetzesinitiativen wirksam auf den Weg zu bringen; hofft zwar, dass sich dies erübrigen wird, betont jedoch, dass die Kommission dieses Initiativrecht unabhängig vom endgültigen Status des Vertrags in ihre Politiken aufnehmen sollte;

2.

weist darauf hin, dass das Recht der Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht getrennt von anderen Rechten und Grundprinzipien der Europäischen Union wie der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der Dienstleistungsfreiheit betrachtet werden kann; fordert daher die Mitgliedstaaten auf, die bestehenden Schranken, die gemäß den Beitrittsverträgen errichtet wurden, aufzuheben, damit alle Bürger all ihre Rechte ausüben können;

3.

empfiehlt im Einklang mit den grundsätzlichen Prinzipien des EG-Vertrags der Freizügigkeit, der Nichtdiskriminierung und der Bürgerrechte, dass die Kommission weiterhin alle verfügbaren Mittel nutzt, damit die noch verbliebenen Übergangsregelungen für die neuen Mitgliedstaaten möglichst rasch beseitigt werden;

4.

ist besorgt angesichts der schlechten Handhabung geltender Richtlinien, insbesondere der Richtlinie über die Freizügigkeit, führt dies doch zu vielen Problemen im Zusammenhang mit der Freizügigkeit und anderen Rechten von Unionsbürgern, und fordert alle Beteiligten auf, den gemeinschaftlichen Besitzstand richtig und umfassend umzusetzen und anzuwenden;

5.

fordert die Kommission auf, eine Bestandsaufnahme der Hemmnisse vorzunehmen, die der uneingeschränkten und problemlosen Inanspruchnahme der Freizügigkeit und anderer Errungenschaften durch die Unionsbürger im Weg stehen, und ruft die Kommission auf, das Ergebnis in einem Scoreboard zu erfassen, um zu gewährleisten, dass diese Hemmnisse wirksam und an der Wurzel angepackt werden;

6.

hält es angesichts der Ergebnisse des Flash Eurobarometer Nr. 213 – (Eurobarometer-Umfrage 2007), wonach sich lediglich 31 % der Befragten als gut informiert über ihre Rechte als Unionsbürger betrachten, für dringend erforderlich, ein effizientes Konzept für den Bereich Information und Kommunikation zu erarbeiten, um das Bewusstsein der Unionsbürger für ihre Rechte und Pflichten zu schärfen und sie dabei zu unterstützen, im Beschlussfassungsprozess der Europäischen Union eine aktive Rolle zu übernehmen, die eine tatsächliche Ausübung der partizipativen Demokratie ermöglicht;

7.

stellt mit Bedauern fest, dass der Fünfte Bericht über die Unionsbürgerschaft keine konkreten Vorschläge bezüglich der Ausübung der Rechte der Bürger und der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, diese Rechte in der Praxis zu schützen, enthält; ersucht in dieser Hinsicht im Rahmen des Sechsten Berichts um einen stärker vorausschauenden Ansatz;

8.

bringt seine Enttäuschung darüber zum Ausdruck, dass die Kommission es versäumt hat, bei der Vorbereitung des Fünften Berichts die Zivilgesellschaft zu konsultieren, und erwartet, dass im Rahmen der Vorbereitung des Sechsten Berichts eine solche Konsultation stattfindet, wie von der Kommission zugesichert;

9.

fordert die Kommission auf, ihr Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ zu überarbeiten, um die Kommunikation mit dem Durchschnittsunionsbürger zu verbessern und einen umfassenden Adressatenkreis zu gewährleisten; stellt fest, dass strukturelle Unterstützung für Ideenschmieden und Forschungsinstitute mit Sitz in Brüssel zwar wichtig ist, diese Einrichtungen aber wenig tun, um außer den bereits Informierten auch andere Personen zu informieren; fordert die Kommission auf, ihre Finanzierung neu auf nicht in Brüssel ansässige regionale und lokale zivilgesellschaftliche Organisationen und Sozialpartner auszurichten und künftig ähnliche Programme wie das sehr erfolgreiche Programm „Jugend in Aktion (2007-2013)“ aufzulegen, um die staatlichen Gebietskörperschaften auf lokaler und regionaler Ebene bei der Aufklärung ihrer Einwohner über ihre Rechte als Unionsbürger zu unterstützen; fordert die Mitgliedstaaten in Anbetracht der Tatsache, dass sich die Vorschläge zur Förderung der Sprachenvielfalt nicht auf die wichtigsten Amtssprachen bzw. Sprachen der Mitgliedstaaten beschränken dürfen, auf, Informationen über die Unionsbürgerschaft auch in Regional- und Minderheitensprachen zu verbreiten;

10.

ist unter anderem angesichts der geringen Zahl der Unionsbürger, die in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsstaat ansässig sind und die Gelegenheit nutzen, bei den Europawahlen oder bei Kommunalwahlen an ihrem Wohnort ihre Stimme abzugeben oder als Kandidat anzutreten, sowie angesichts der praktischen Hindernisse, mit denen potenzielle Wähler in Bezug auf die Wahrnehmung ihres Stimmrechts zu oft zu tun haben, der Auffassung, dass die Europawahlen 2009 als Möglichkeit zur Vorbereitung und Durchführung eines gesamteuropäischen Aktionsplans gesehen werden sollten, der die europäische Identität der Unionsbürger fördern und ihr Bewusstsein für ihre Rechte erhöhen soll;

11.

fordert im Hinblick auf die europäische Integration eine stärkere Beteiligung der Frauen am politischen Leben und am Entscheidungsprozess; hält es daher für notwendig, dafür Sorge zu tragen, dass wirksamere Sensibilisierungskampagnen für Frauen aufgelegt werden, damit diese ihre Rechte als Unionsbürgerinnen uneingeschränkt wahrnehmen und aktiver in den politischen Parteien, im politischen Leben und im Rahmen der Tätigkeiten der Gebietskörperschaften des Wohnsitzmitgliedstaats mitarbeiten können;

12.

betont, dass bessere und wirksamere Informationskampagnen auf den Weg gebracht werden müssen, um die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte unter jungen Menschen besser bekannt zu machen, z. B. die Einführung eines Programms zur Unionsbürgerschaft in Schulen und Universitäten zur Vorbereitung der jüngeren Generation auf eine aktive Unionsbürgerschaft;

13.

ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten die europäische Dimension in die Lehrpläne der Primar- und Sekundarschulen aufnehmen müssen;

14.

ruft die europäischen Hochschulen auf, alle ihnen zur Verfügung stehenden finanziellen Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Prozentsatz der Studenten zu steigern, die an Austauschen im Rahmen des Erasmus-Programms teilnehmen;

15.

fordert die Kommission auf, eindeutigere und weiter konsolidierte Richtlinien vorzuschlagen, die zu Verbesserungen im Hinblick auf die Freizügigkeit und weitere Rechte von Unionsbürgern in anderen Bereichen führen, darunter berufliche Mobilität, Portabilität von Rentenansprüchen und sozialen Rechten sowie gegenseitige Anerkennung von Abschlüssen und beruflichen Qualifikationen;

16.

erinnert daran, dass die uneingeschränkte Ausübung des Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Europäischen Union frei zu bewegen und aufzuhalten, nur möglich ist, wenn neben weiteren Maßnahmen auch ein effizientes System zur Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeführt wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten Unionsbürgern, die im Besitz in einem anderen Mitgliedstaaten erworbener Berufsqualifikationen sind, verstärkt Zugang zu dem entsprechenden Beruf in einem anderen Mitgliedstaat zu gewähren und ihnen zu gestatten, diesen zu denselben Bedingungen auszuüben wie die Staatsbürger des betreffenden Mitgliedstaats;

17.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Staatsangehörigkeitsgesetze zu überarbeiten und zu prüfen, welche Möglichkeiten bestehen, um es Nichtstaatsbürgern zu erleichtern, die Staatsbürgerschaft zu erwerben und sämtliche Rechte auszuüben, und auf diese Weise die Diskriminierung zwischen in- und ausländischen Bürgern insbesondere für Unionsbürger zu überwinden;

18.

hält die Förderung des Erfahrungsaustauschs über die in den Mitgliedstaaten bestehenden Einbürgerungssysteme für wünschenswert, um unter Wahrung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Regelung der Fragen des Erwerbs und Verlusts der Staatsangehörigkeit eine größere Koordinierung der Kriterien und Verfahren für den Zugang zur Unionsbürgerschaft zu erreichen und dabei die Diskriminierungen, die die unterschiedlichen Rechtsvorschriften mit sich bringen, abzubauen;

19

ist der Auffassung, dass sich Staatenlose, die dauerhaft in den Mitgliedstaaten ansässig sind, in einer in der Europäischen Union einzigartigen Lage befinden; ist besorgt, dass einige Mitgliedstaaten ungerechtfertigte Forderungen an sie stellen oder Anforderungen, die streng genommen für den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht erforderlich sein dürften; appelliert an diese Mitgliedstaaten, systematisch an gerechten Lösungen zu arbeiten, die auf Empfehlungen internationaler Organisationen beruhen; vertritt die Auffassung, dass Staatenlose mit ständigem Wohnsitz in Mitgliedstaaten das Wahlrecht bei Kommunalwahlen haben sollten;

20.

erinnert die Mitgliedstaaten, die lokalen Gebietskörperschaften und Einwanderer daran, dass die gemeinsamen Grundprinzipien des Rates für die Politik der Integration von Einwanderern in die Europäische Union (14615/04) in allen Punkten gleichermaßen angewandt werden müssen;

21.

hält die Integration der Einwanderer für eine unabdingbare Voraussetzung für die Wahrnehmung ihrer Rechte im Wohnsitzmitgliedstaat; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, die Empfehlungen der Kommission aus ihrer Mitteilung vom 1. September 2005 mit dem Titel „Eine gemeinsame Integrationsagenda – Ein Rahmen für die Integration von Drittstaatsangehörigen in die Europäische Union“ (KOM(2005)0389) rasch und uneingeschränkt umzusetzen;

22.

ist der Auffassung, dass die Europäische Union und die Mitgliedstaaten gemeinsam dafür verantwortlich sind, die Integration der Roma als Unionsbürger zu fördern, damit die Roma in vollem Umfang von den Fördermaßnahmen der Europäischen Union zur Durchsetzung ihrer Rechte und Eingliederung ihrer Gemeinschaften unter anderem im Bereich der Bildung, Beschäftigung und Bürgerbeteiligung profitieren können;

23.

weist darauf hin, dass die Unionsbürgerschaft nicht nur mit Rechten, sondern auch mit Pflichten verbunden ist; verweist insbesondere auf die Pflicht zur Einhaltung der Gesetze des Staates, in dem der betreffende Unionsbürger seinen Wohnsitz hat, und zur Achtung vor der Kultur anderer Menschen;

24.

betont, dass die Verweigerung der Gewährung sozialer Rechte, einschließlich des Anspruchs auf Sozialleistungen, die von nationalen oder lokalen staatlichen Stellen erbracht werden und auf die eine Person als Bewohner eines Mitgliedstaats möglicherweise Anspruch hat, nicht mit sprachlichen Problemen und Verständigungsschwierigkeiten begründet werden sollte;

25.

fordert die Kommission auf, die Rolle und das Verhalten von für das Kindeswohl zuständigen nationalen Diensten zu untersuchen, um sicherzustellen, dass die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung von Unionsbürgern respektiert werden; unterstreicht, dass es Eltern erlaubt sein sollte, mit ihren Kindern in ihrer Muttersprache zu sprechen, und dass Eltern nicht aus Gründen der Nationalität oder der Sprache der Zugang zu ihrem Kind verweigert werden sollte;

26.

appelliert erneut an die Mitgliedstaaten, das Recht der Unionsbürger auf Reisen innerhalb der Europäischen Union mit einem gültigen nationalen Personalausweis oder einem gültigen Pass zu achten und diese Freizügigkeit nicht aus Gründen der Sicherheit oder aus anderen Gründen einzuschränken, insbesondere im Bereich der Flug- und Schiffsreisen;

27

fordert die Mitgliedstaaten und die lokalen Gebietskörperschaften auf, weitere Maßnahmen zur Erleichterung der Mobilität der Unionsbürger innerhalb der Mitgliedstaaten zu ergreifen, vor allem im Hinblick auf praktische Fragen wie die Ausstellung von Aufenthaltspapieren und Arbeitsgenehmigungen sowie die Übertragung von Fahrzeugzulassungen, die Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Insassen- und Fahrzeugversicherungspolicen, die Weiterleitung von Patientenakten, klare Regelungen für die Erstattung von Behandlungskosten, um nur einige der vielen Punkte zu nennen, bei denen trotz der Bemühungen um Harmonisierung auf EU-Ebene Probleme auftreten, und fordert die Kommission auf, alle einschlägigen Informationen zu erfassen und den Unionsbürgern zugänglich zu machen;

28.

empfiehlt, den europäischen Rechtsraum zu vollenden, um sicherzustellen, dass die grenzübergreifenden Gesichtspunkte der Staatsbürgerschaft betreffend das Privat- und Familienleben unter einen wirksamen Schutz durch gemeinsame Bestimmungen im Bereich des internationalen Privatrechts gestellt werden können; fordert die Kommission in diesem Sinne dringend auf, ein schlüssiges Konzept zu entwickeln und die erforderlichen Legislativvorschläge auf den Weg zu bringen;

29.

fordert die Kommission auf, Mittel für die Schulung von Beamten lokaler und regionaler Gebietskörperschaften in den Mitgliedstaaten, die für EU-Binnenmigranten zuständig sind, bereitzustellen, um ihnen die Grundlagen des EU-Rechts in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu vermitteln und der Verwaltung bei der Beantwortung von Fragen zu helfen, die mögliche Unterschiede und Widersprüche zwischen einzelstaatlichem Recht und EU-Recht betreffen; begrüßt in diesem Zusammenhang das von der Kommission eingerichtete Online-Problemlösungsnetz SOLVIT und fordert dessen Weiterentwicklung und weiteren Ausbau; hofft, dass die Mitgliedstaaten durch Aufstockung des Personals und der Finanzmittel zur Stärkung der nationalen SOLVIT-Stellen beitragen; fordert außerdem die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit auf, damit vorteilhafte Verfahren ausgetauscht und effiziente Verwaltungslösungen für die Lage der Binnenmigranten gefunden werden;

30.

ist der Auffassung, dass Europa Direkt besser an alle Bürger herangetragen werden sollte, und empfiehlt, dass die Kommission eine EU-weite Medienkampagne dazu koordiniert; fordert die Kommission auf zu überwachen, wie weit Websites verbreitet sind, die einen Bezug zu Europa Direkt und SOLVIT aufweisen, und Schlüsselinformationen und Kontakte auf speziellen Referenzwebsites zu bündeln;

31.

fordert die Kommission auf, eine Europäische Charta der Verbraucherrechte zu entwickeln, damit die Bürger problemlos auf Informationen zu den häufigsten Problemen zugreifen können;

32.

begrüßt den Aktionsplan der Kommission zu einem integrierten Ansatz für Binnenmarkt-Unterstützungsdienste für Bürger und Unternehmen (SEK(2008)1882), der dazu dienen soll, eine zu große Zahl an Kontaktstellen zu verhindern, und ermuntert – entsprechend der Regelung in der Dienstleistungsrichtlinie (4) – dazu, in jedem Mitgliedstaat einheitliche Ansprechpartner für Dienstleistungen und Güter zu schaffen;

33.

erinnert die Mitgliedstaaten und die lokalen Gebietskörperschaften daran, dass der Begriff der Unionsbürgerschaft den Grundsatz der Nichtdiskriminierung aller Unionsbürger und nicht nur der Bürger eines bestimmten Mitgliedstaats einschließt; ersucht die Kommission nachdrücklich, ihre Untersuchung zur Lage von EU-Binnenmigranten fortzusetzen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass sie ihre Rechte als Unionsbürger tatsächlich wahrnehmen können;

34.

erinnert daran, dass das Recht auf Freizügigkeit einen Pfeiler der Unionsbürgerschaft darstellt, und ist daher äußerst besorgt, dass bisher kein Mitgliedstaat die Richtlinie über die Freizügigkeit korrekt und vollständig umgesetzt hat;

35.

begrüßt die Initiative der Kommission, den Erwerb von Kenntnissen über die neuen Vorschriften in der Richtlinie über die Freizügigkeit zu fördern, unter anderem durch die Veröffentlichung des „Leitfadens zur Richtlinie 2004/38/EG“, bedauert jedoch, dass die 16 000 Exemplare des in 19 Sprachen veröffentlichten Leitfadens angesichts der Gesamtzahl der Einwohner der Europäischen Union viel zu wenig sind; fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass diese Informationen flächendeckend an lokale und regionale Gebietskörperschaften weitergegeben werden, weil sie für viele Bürger, die sich informieren wollen, die erste Anlaufstelle sind und weil die meisten Probleme und Verletzungen von Rechten von Unionsbürgern auf lokaler Ebene vorkommen;

36.

betont, dass das Recht auf Freizügigkeit und freie Wahl des Wohnsitzes, das ein Grundbestandteil der Unionsbürgerschaft ist, erhebliche Auswirkungen auf das Familienleben und die Entscheidungen von Frauen in Sachen Bildung und Beruf hat; fordert die Kommission deshalb auf, die besonderen Bedürfnisse von Frauen in diesem Bereich zu berücksichtigen;

37.

verweist auf die Bestimmungen der Richtlinie über die Freizügigkeit, die Unionsbürgern das Recht verleiht, ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat zu nehmen, sofern sie nicht das Sozialhilfesystem in Anspruch nehmen; bemerkt jedoch, dass sich die Mitgliedstaaten an die Urteile des EuGH (5) halten sollten, das für die Zwecke der Richtlinie eine Auslegung der Bedeutung der Formulierung „ausreichende Existenzmittel“ geliefert hat;

38.

fordert die Kommission auf, sich genau zu vergewissern, dass die in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften und bestehenden Verfahren nicht gegen die aus dem EG-Vertrag und der Richtlinie über die Freizügigkeit erwachsenden Rechte der Unionsbürger verstoßen, insbesondere was die „ausreichenden Existenzmittel“, die nicht unangemessene Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats, die „schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ und die „zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit“ betrifft; fordert die Kommission darüber hinaus auf zu ermitteln, ob funktionierende konkrete Verfahrensgarantien, Rechtsschutzmechanismen und Möglichkeiten bestehen, Klage gegen Abschiebungsanordnungen zu erheben; erinnert daran, dass jegliche Einschränkung des Grundrechts auf Freizügigkeit restriktiv ausgelegt werden muss;

39.

fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Umsetzung des Rechts auf Freizügigkeit die Unionsbürger und ihre Familienangehörigen nicht mit ungerechtfertigtem Verwaltungsaufwand zu belasten, der nicht ausdrücklich in der Richtlinie über die Freizügigkeit vorgesehen ist, gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt und die Ausübung einer Freiheit behindert, die unabhängig von der Einhaltung der Verwaltungsverfahren unmittelbar im EG-Vertrag Berücksichtigung findet; erinnert die Mitgliedstaaten an ihre Pflicht, die Durchführung der mit der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit verbundenen Verwaltungsverfahren zu erleichtern;

40.

fordert die Mitgliedstaaten auf, keine Rechtsvorschriften zu erlassen, die Unionsbürger unverhältnismäßig oder diskriminierend bestrafen, wie beispielsweise die Haft im Falle der Abschiebung aus dem Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats, die Einstufung einer schweren Straftat eines zuvor illegal in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unionsbürgers als strafverschärfenden Umstand oder die automatische Abschiebung eines Unionsbürgers wegen einer strafrechtlichen Verurteilung;

41.

begrüßt uneingeschränkt die Absicht der Kommission, Maßnahmen in das Stockholmer Programm aufzunehmen, die den Problemen Rechnung tragen sollen, mit denen sich Unionsbürger im Laufe ihres Lebenszyklus in der Europäischen Union konfrontiert sehen; fordert die Kommission auf, in diesem Rahmen geeignete Maßnahmen - auch im Bereich des Zivilrechts - vorzuschlagen, um endlich den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht nur in Bezug auf Waren, Kapital und Dienstleistungen, sondern auch in Bezug auf Personen ohne Diskriminierungen, wie sie in Artikel 13 des EG-Vertrags aufgeführt sind, durchzusetzen, da die derzeitige Situation ein Hindernis für die Freizügigkeit darstellt und den gemeinsamen europäischen Werten der Gleichheit und Nichtdiskriminierung zuwiderläuft;

42.

betont, dass die Zuerkennung des aktiven und passiven Wahlrechts bei Kommunalwahlen im Wohnsitzmitgliedstaat eine unabdingbare Voraussetzung für eine effiziente Integrationspolitik darstellt;

43.

fordert die Mitgliedstaaten auf sicherzustellen, dass allen Unionsbürgern, die in einem anderen als ihrem eigenen Mitgliedstaat leben, alle erforderlichen Informationen bezüglich ihres Wahlrechts bei Kommunalwahlen und bei Wahlen zum Europäischen Parlament bereitgestellt werden;

44.

bedauert, dass nur wenige Unionsbürger mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsland ihr aktives und passives Wahlrecht bei Europa- und Kommunalwahlen in ihrer Wohnsitzgemeinde wahrnehmen; verweist auf die praktischen Hürden, mit denen sich potenzielle Wähler, die ihre Rechte ausüben wollen, allzu oft konfrontiert sehen; ersucht die Kommission, die Mitgliedstaaten und die lokalen Gebietskörperschaften im Hinblick auf die bevorstehenden Europawahlen 2009 nachdrücklich, wirksame europaweite Informationskampagnen durchzuführen, die über die Wahlrechte von Unionsbürgern aufklären und praktische Ratschläge für die Ausübung dieser Rechte auf lokaler Ebene erteilen;

45.

fordert die Mitgliedstaaten auf, in den nationalen und lokalen Medien, einschließlich Fernsehen, Rundfunk und Internet, Informationskampagnen in den Amtssprachen der Europäischen Union durchzuführen, um die Unionsbürger über ihr aktives und passives Wahlrecht sowie über die Verfahren zur Eintragung ins Wählerverzeichnis zu informieren, die möglichst einfach sein sollten;

46.

begrüßt die Initiative der Kommission zur Änderung der Richtlinie 93/109/EG des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (6), durch die Einführung von Maßnahmen zur Entlastung der Kandidaten und der Mitgliedstaaten;

47.

fordert, dass in allen Mitgliedstaaten die notwendigen Reformen der Wahlverfahren für die Wahlen zum Europäischen Parlament durchgeführt werden, um diese Verfahren stärker zu vereinheitlichen und Möglichkeiten zu finden, um eine aktive Unionsbürgerschaft zu fördern, und fordert ferner, dass nach der vollständigen Umsetzung dieser Reformen entsprechende Informationskampagnen durchgeführt werden;

48.

stellt fest, dass sich für nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat lebende Unionsbürger im Hinblick auf das Stimmrecht bei nationalen Parlamentswahlen in ihrem Herkunftsmitgliedstaat erhebliche Diskrepanzen ergeben; bedauert, dass daher viele Unionsbürger sowohl in ihrem Herkunftsmitgliedstaat als auch in dem von ihnen als Wohnsitzland gewählten Land vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen sind; ersucht die Mitgliedstaaten dringend, gemeinsam an einer Lösung zu arbeiten, damit Unionsbürger mit Wohnsitz außerhalb ihres Herkunftsmitgliedstaats ihr Wahlrecht im Wohnsitzmitgliedstaat uneingeschränkt ausüben können, indem im gesamten Hoheitsgebiet Wahllokale in ausreichender Zahl eingerichtet und die Eintragung ins Wählerverzeichnis erleichtert wird; ersucht außerdem die Mitgliedstaaten, durch entsprechende gesetzliche Regelungen das Wahlrecht für alle Unionsbürger zu gewährleisten, die sich zum Zeitpunkt nationaler Parlamentswahlen in einem anderen als ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufhalten;

49.

vertritt die Auffassung, dass die Gründung und Verbreitung von politischen Parteien auf europäischer Ebene das wirksamste Instrument zur Förderung des passiven Wahlrechts eines Unionsbürgers darstellt, der in einem Mitgliedstaat ansässig ist, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt; hofft daher auf eine Stärkung der europäischen Parteien, auch mithilfe größerer finanzieller Unterstützung;

50.

fordert die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, die tatsächliche Effizienz von Artikel 19 des EG-Vertrags zu verbessern und sicherzustellen, dass alle Unionsbürger im Wohnsitzmitgliedstaat das Recht auf Mitgliedschaft in politischen Parteien haben;

51.

vertritt die Auffassung, dass die Unionsbürgerschaft allen Unionsbürgern die gleichen Rechte garantiert, unabhängig davon, ob sich ihr Wohnsitz in der Union selbst oder in einem dritten Staat befindet; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Lage der Unionsbürger zu untersuchen, die ihren Wohnsitz außerhalb des Gebiets der Europäischen Union haben, und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass ihre Bürgerrechte gewährleistet werden;

52.

erinnert daran, dass gemäß Artikel 20 des EG-Vertrags jeder Unionsbürger im Hoheitsgebiet eines dritten Landes, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, nicht vertreten ist, den diplomatischen und konsularischen Schutz eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates genießt, und hebt die Bedeutung einer solche Bestimmung als grundsätzliches Anliegen insofern hervor, als sie der externen Dimension der Unionsbürgerschaft Rechnung tragen soll;

53.

begrüßt die von der Kommission vorgelegte Mitteilung „Der Beitrag der Europäischen Union zur Gewährleistung eines wirksamen konsularischen Schutzes in Drittländern - Aktionsplan 2007-2009“ vom 5. Dezember 2007 (KOM(2007)0767); fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die im Grünbuch der Kommission zum diplomatischen und konsularischen Schutz des Unionsbürgers in Drittländern vom 28. November 2006 (KOM(2006) 0712) enthaltenen Empfehlungen sowie die Empfehlungen in der diesbezüglichen Entschließung des Parlaments vom 11. Dezember 2007 (7) weiterhin umzusetzen;

54.

fordert diejenigen Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, auf - wie im Bericht Barnier und in den Schlussfolgerungen des Rates vom 15. Juni 2006 gefordert -, Artikel 20 des EG-Vertrags in ihren nationalen Pässen ebenso abzudrucken wie landesspezifische Informationen; fordert die Kommission auf, den Passausgabestellen in allen Mitgliedstaaten eine Broschüre zur Verfügung zu stellen, in der diese Rechte aufgeführt und die Maßnahmen zur Stützung von Artikel 20 des EG-Vertrags allgemein dargelegt werden; fordert die Aushändigung dieser Broschüre an Personen, die ihre neuen Pässe abholen; legt der Kommission nahe, auf der Website „Europa“ eine Website einzurichten, um praxisbezogene Informationen zum konsularischen Schutz zu veröffentlichen und den Zugang zu Reisehinweisen der Mitgliedstaaten zu erleichtern, wie im Aktionsplan der Kommission von 2007 gefordert;

55.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine kostenlose europäische Telefonnummer einzurichten, die zusammen mit Artikel 20 des EG-Vertrags im Reisepass steht und über die jeder Unionsbürger im Notfall in seiner Sprache Zugang zu allen zweckdienlichen Informationen über die Konsulate der Mitgliedstaaten hat, an die er sich wenden kann, um die notwendige Hilfe zu erhalten;

56.

fordert die Kommission und den Rat auf, weitere Richtlinien und sonstige Maßnahmen zur Stärkung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des diplomatischen und konsularischen Schutzes zu erlassen und rechtsverbindliche Regelungen zur Umsetzung von Artikel 20 des EG-Vertrags in Kraft zu setzen;

57.

fordert die Union auf, weitere Maßnahmen zum Schutz ihrer Bürger in Drittstaaten zu ergreifen, darunter Maßnahmen, die verhindern, dass gegen Unionsbürger die Todesstrafe verhängt wird;

58.

fordert die Mitgliedstaaten auf, der in Artikel 20 des EG-Vertrags festgelegten Verpflichtung ordnungsgemäß nachzukommen und hierfür die notwendigen Regeln zu vereinbaren und die für den Schutz der Unionsbürger außerhalb der Europäischen Union erforderlichen internationalen Verhandlungen einzuleiten, wobei besonderes Augenmerk auf die Billigung verbindlicher Handlungsprotokolle zu richten ist, die von den Konsularstellen der Mitgliedstaaten im Ausland bei Notfällen, Sicherheits- oder humanitären Krisen einzuhalten sind;

59.

begrüßt die kürzlich vom Rat angenommenen Leitlinien für die Umsetzung des Konzepts des federführenden Staaten bei der konsularischen Zusammenarbeit (8) zur Benennung eines federführenden Staates im Krisenfall und ruft zu einer breiteren Auslegung des Artikels 20 des EG-Vertrags zu einem wirksameren konsularischen und diplomatischen Schutz der Unionsbürger auf;

60.

fordert die Kommission auf, die Verhandlungen über visafreies Reisen in Drittstaaten im Namen aller Mitgliedstaaten und Unionsbürger fortzusetzen; nimmt die Ungerechtigkeit zur Kenntnis, die darin besteht, dass von einigen Unionsbürgern Visa verlangt werden, während andere aufgrund von nationalen Programmen für visumfreies Reisen kein Visum benötigen;

61.

vertritt die Ansicht, dass der Status des Petitionsrechts als Grundrecht der Unionsbürger es zumindest erfordert, dass die Kommission ausreichend begründet, warum sie sich nicht an eine Empfehlung des Parlaments hält;

62.

appelliert an den Rat und die Kommission, enger mit dem parlamentarischen Petitionsausschuss und dem Europäischen Bürgerbeauftragten zusammenzuarbeiten, damit jeder Unionsbürger seine Rechte wirksamer wahrnehmen kann;

63.

begrüßt die Gründung der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und die Verabschiedung des Beschlusses 2007/252/EG des Rates vom 19. April 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms „Grundrechte und Unionsbürgerschaft“ als Teil des Generellen Programms „Grundrechte und Justiz“ für den Zeitraum 2007 bis 2013 (9), das der Förderung der Entwicklung einer europäischen Gesellschaft dient, die auf der Achtung der Grundrechte einschließlich der aus der Unionsbürgerschaft erwachsenden Rechte beruht;

64.

fordert, dass die nationalen Parlamente stärker in die Schaffung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts einbezogen werden; die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Parlamenten und den EU-Institutionen sollte die Anpassung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Praktiken bei der Umsetzung des EU-Rechts erleichtern sowie die Kommunikation mit den Bürgern verbessern und diesen die Rechte bewusst machen, die mit dem Status als Unionsbürger verbunden sind;

65.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77.

(2)  ABl. C 325 vom 19.12.2008, S. 76.

(3)  Beschluss der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 19. Dezember 1995 über den Schutz der Bürger der Europäischen Union durch die diplomatischen und konsularischen Vertretungen (ABl. L 314 vom 28.12.1995, S. 73).

(4)  Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABL. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).

(5)  Unter anderem: Rechtssachen C-424/98, Kommission/Italienische Republik, und C-184/99, Grzelczyk.

(6)  ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 34.

(7)  ABl. C 323 E vom 18.12.2008, S. 120.

(8)  ABl. C 317 vom 12.12.2008, S. 6.

(9)  ABl. L 110 vom 27.4.2007, S. 33.


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