52009DC0592


Titel und Fundstelle

Bericht der Kommission - Der Stand der Verhandlungen über den Zugang von Unternehmen der Gemeinschaft zu Drittlandsmärkten in Bereichen, die unter die Richtlinie 2004/17/EG fallen

/* KOM/2009/0592 endg. */

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[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 28.10.2009

KOM(2009)592 endgültig

BERICHT DER KOMMISSION

Der Stand der Verhandlungen über den Zugang von Unternehmen der Gemeinschaft zu Drittlandsmärkten in Bereichen, die unter die Richtlinie 2004/17/EG fallen

BERICHT DER KOMMISSION

Der Stand der Verhandlungen über den Zugang von Unternehmen der Gemeinschaft zu Drittlandsmärkten in Bereichen, die unter die Richtlinie 2004/17/EG fallen

Text von Bedeutung für den EWR

INHALTSVERZEICHNIS

1. EINLEITUNG 5

2. ZUSAMMENFASSUNG 5

3. PLURILATERALE UND MULTILATERALE VERHANDLUNGEN 6

3.1. Das WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen 6

3.1.1. Einleitung 6

3.1.2. Derzeitiger Anwendungsbereich der GPA 7

3.1.3. Beitritt neuer Mitglieder 7

3.1.3.1. Das gesonderte Zollgebiet Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu (Chinesisch-Taipeh) 7

3.1.3.2. Jordanien 8

3.1.3.3. China 8

3.1.3.4. Republik Moldau 8

3.1.3.5. Andere Beitrittsgesuche 8

3.1.4. Überarbeitung des GPA 9

3.1.4.1. Der vorläufig vereinbarte Wortlaut des GPA 9

3.1.4.2. Die Marktzugangsverhandlungen im Überblick 9

3.2. Das Allgemeine Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) 10

4. DER EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSRAUM 11

4.1. Einleitung 11

4.2. Die Erweiterung der EU 11

5. BILATERALE VERHANDLUNGEN 12

5.1. Abkommen mit Kapiteln über das öffentliche Beschaffungswesen 12

5.1.1. Schweiz 12

5.1.2. Mexiko 12

5.1.3. Chile 13

5.1.4. CARIFORUM 13

5.2. Kapitel über das öffentliche Beschaffungswesen in den Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen/Interimsabkommen 14

5.2.1. Einleitung 14

5.2.2. Abkommen mit einzelnen Staaten 15

5.2.2.1. Albanien 15

5.2.2.2. Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien 15

5.2.2.3. Montenegro 15

5.2.2.4. Kroatien 15

5.2.2.5. Serbien 15

5.2.2.6. Bosnien und Herzegowina 16

5.3. Die Kapitel über das öffentliche Beschaffungswesen in Vereinbarungen, die im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik geschlossen wurden 16

5.3.1. Einleitung 16

5.3.2. ENP – Verhandlungen über umfassende Kapitel über das öffentliche Beschaffungswesen (osteuropäische Länder) 17

5.3.2.1. Ukraine 17

5.3.2.2. Georgien und Armenien 18

5.3.3. ENP – Verhandlungen über umfassende Kapitel zum öffentlichen Beschaffungswesen (Europa-Mittelmeer-Raum) 18

5.3.3.1. Syrien 18

5.3.3.2. Libyen 18

5.4. Laufende und ausstehende bilaterale Verhandlungen 18

5.4.1. Zentralamerika 19

5.4.2. Andengemeinschaft 19

5.4.3. Länder Afrikas, der Karibik und des Pazifischen Raums 19

5.4.4. Irak 19

5.4.5. Südkorea 19

5.4.6. Kanada 20

5.4.7. China 20

6. ERSCHLIESSUNG NEUER MÖGLICHKEITEN FÜR DIE ÖFFNUNG DER BESCHAFFUNGSMÄRKTE 20

EINLEITUNG

Dieser Bericht ist eine Bestandsaufnahme des Zugangs von Lieferanten der Gemeinschaft zu den Beschaffungsmärkten in Drittländern in den Bereichen, die unter die Richtlinie 2004/17/EG[1] (die sogenannte „Sektorenrichtlinie“) fallen, sowie über die Öffnung von Dienstleistungsaufträgen in Drittländern (Stand 1. August 2009). Er wird nach Maßgabe der Artikel 58 und 59 der Richtlinie 2004/17/EG vorgelegt.

Das Beschaffungsvolumen von Auftraggebern im Versorgungssektor der Europäischen Union liegt bei 450 Mrd. EUR[2]. Diese Auftraggeber haben im Amtsblatt der Europäischen Union öffentliche Aufträge ausgeschrieben, die über den Schwellenwerten der Richtlinie lagen und sich auf rund 80 Mio. EUR beliefen[3]. Die EU kann somit bei Verhandlungen über die Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte in Drittländern Zugang zu einem großen Markt in Aussicht stellen.

Das von der EU vertretene Konzept der öffentlichen Auftragsvergabe für den Versorgungssektor, der auch privatrechtliche Gesellschaften mit besonderen und ausschließlichen Rechten[4] den Vergabevorschriften unterstellt, trifft in Drittländern nicht überall auf Zustimmung. Deshalb ist der Zugang von privatrechtlichen Versorgungsgesellschaften zum öffentlichen Auftragswesen nicht immer verhandelbar.

ZUSAMMENFASSUNG

Das öffentliche Beschaffungswesen ist aufgrund seiner politischen Sensibilität nie Gegenstand multilateraler Verpflichtungen innerhalb der WTO gewesen.

Das plurilaterale WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA), das zurzeit überarbeitet wird, bleibt das zentrale Instrument für die Öffnung der internationalen öffentlichen Beschaffungsmärkte. Während im Dezember 2006 eine Einigung über den neuen Wortlaut (Verfahrensregeln für die öffentliche Auftragsvergabe) erzielt wurde, betreiben die GPA-Parteien die noch laufenden Verhandlungen mit unterschiedlich hohen Zielen. Die Europäische Gemeinschaft (EG), vertreten durch die Kommission, verfolgt ein ehrgeiziges Ziel und setzt sich für die Öffnung des internationalen Beschaffungswesens ein. In diesem Sinne unterbreitete sie 2005 ein umfassendes Angebot zur Öffnung der EU-Beschaffungsmärkte einschließlich des Versorgungssektors. Angesichts der mangelnden Bereitschaft der anderen GPA-Parteien, ihre Beschaffungsmärkte dem internationalen Wettbewerb weiter zu öffnen, hat die Kommission im Februar 2008 auf Ersuchen des Rates[5] ein überarbeitetes, stärker eingegrenztes Angebot vorgelegt, das im Vergleich zu jenen der anderen GPA-Parteien nach wie vor das umfassendste ist.

Die EG zählt zu den GPA-Parteien, die sich entschieden für den Beitritt neuer Mitglieder zum GPA einsetzen und langfristig eine Umwandlung des GPA in ein multilaterales Übereinkommen anstreben. So wurde vor kurzem das Beitrittsverfahren für Chinesisch-Taipeh abgeschlossen. Die Verhandlungen mit China, Jordanien und der Republik Moldau laufen noch.

Die EG setzt sich im Rahmen der WTO weiterhin für ein Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen auf der Grundlage des GATS ein.

Mit der EU-Erweiterung in den Jahren 2004 und 2007 vergrößerte sich das Volumen an potenziellen öffentlichen Aufträgen um rund 55 Mrd. EUR[6], von denen rund 10 Mrd. EUR[7] auf den Versorgungssektor entfallen. Nach den beiden Erweiterungsrunden wurden die entsprechenden Abkommen über die Erweiterung des Europäischen Wirtschaftsraums unterzeichnet. Der Beschaffungsmarkt im Versorgungssektor innerhalb des EWR beläuft sich auf einen Auftragswert von rund 460 Mio. EUR, wobei rund 81 Mio. EUR über den Schwellenwerten liegen, die in denselben Vergabevorschriften, d. h. den einschlägigen Richtlinien, festgelegt sind.

Ein weiteres Instrument für die Öffnung der Beschaffungsmärkte sind die bilateralen Verhandlungen mit Drittländern. Die Europäische Union hat mit Mexiko und Chile Freihandelsabkommen mit umfassenden Kapiteln über das Beschaffungswesen, mit CARIFORUM[8] ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) und mit der Schweiz ein bilaterales Abkommen über das Beschaffungswesen abgeschlossen. Zahlreiche bilaterale Verhandlungen werden noch geführt oder in Kürze aufgenommen werden. Mit den derzeitigen Verhandlungen über Freihandelsabkommen strebt die EU eine sogenannte neue Generation von Freihandelsabkommen an, die detaillierte und umfassende Kapitel über das öffentliche Beschaffungswesen und auch den Zugang zu Beschaffungsaufträgen im Versorgungssektor enthalten.

Die EU hat mit den westlichen Balkanstaaten, die der EU beitreten möchten, Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) unterzeichnet. In den SAA wird für den Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens gegenseitige Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung der Bieter sowie ein asymmetrischer Marktzugang zugesagt. In den SAA ist auch das öffentliche Beschaffungswesen für den Versorgungssektor abgedeckt.

PLURILATERALE UND MULTILATERALE VERHANDLUNGEN

Das WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen

Einleitung

Das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) ist bislang das einzige rechtsverbindliche Übereinkommen in der WTO, das dem öffentlichen Beschaffungswesen gewidmet ist. Das geltende GPA wurde 1994 angenommen und trat am 1. Januar 1996 in Kraft. Es handelt sich um ein plurilaterales Übereinkommen, für dessen Funktionieren der Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen zuständig ist; diesem Ausschuss gehören alle WTO-Mitglieder an, die Parteien des GPA sind[9]. Die Europäische Gemeinschaft (EG) hat das GPA im Namen ihrer Mitglieder nach entsprechendem Ratbeschluss unterzeichnet[10].

Derzeitiger Anwendungsbereich der GPA

Das GPA gilt nicht automatisch für alle öffentlichen Beschaffungsaufträge der Parteien. Der Anwendungsbereich des GPA ist vielmehr für jede Vertragspartei in den Anhängen des GPA festgelegt. Dort sind die zentralen und nachgeordneten Regierungsstellen sowie die öffentlichen Versorgungsgesellschaften aufgeführt, für die die Parteien die Einhaltung des GPA zugesagt haben. Abgesehen von den endgültigen Vorschlägen der EFTA-Staaten[11], die jenen der EG entsprachen, war keine Partei in der Lage, den Forderungen der EG in Bezug auf den Anwendungsbereich nachzukommen. Deshalb musste die Gemeinschaft ihren endgültigen Vorschlag an den von den anderen Parteien angebotenen Grad der Marktöffnung anpassen. Dennoch sind die Zusagen der EG nach wie vor am weitreichendsten sowohl in Bezug auf die Beschaffungsstellen und deren Beschaffungsvolumen, da sie deren potenzielle Aufträge auf zentraler wie auch nachgeordneter Ebene umfassen (einschließlich der Beschaffung dieser Stellen), als auch in Bezug auf öffentliche Versorgungsunternehmen.

Alle GPA-Parteien (außer Kanada) haben einen gewissen Zugang zu ihren Beschaffungsmärkten im Versorgungssektor zugesagt. In der Anwendung bestehen jedoch von Land zu Land erhebliche Unterschiede in Bezug auf die Öffnung des Beschaffungswesens im Versorgungssektor für Wettbewerber aus dem Ausland; erschwerend hinzu kommen zahlreiche Ausnahmeregelungen, die zum Teil nur von einzelnen Ländern, zum Teil jedoch von allen Vertragsparteien eingeführt wurden.

Beitritt neuer Mitglieder

Die GPA-Mitglieder und insbesondere die EG setzen sich für die Umwandlung des bislang plurilateralen GPA in ein multilaterales Übereinkommen und folglich für die Aufnahme neuer Mitglieder ein. Die GPA-Parteien haben sich darauf verständigt, dass für die Beitrittsverhandlungen mit neuen Bewerberländern der neue (vorläufig vereinbarte) Wortlaut des neuen GPA zugrunde gelegt wird. Im neuen Text sind die Übergangsbestimmungen ausgeweitet und genauer ausgeführt (z. B. Kompensationen, Preispräferenzen, allmähliche Einführung von Beschaffungsstellen oder Sektoren und höhere Schwellenwerte) und auf die Erfordernisse der Volkswirtschaften der Entwicklungsländer zugeschnitten. Albanien, Georgien, Jordanien, die Kirgisische Republik, die Republik Moldau, Oman, Panama and China haben zugesagt, im Zuge ihres WTO-Beitritts auch dem GPA beizutreten.

Das gesonderte Zollgebiet Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu (Chinesisch-Taipeh)

Chinesisch-Taipeh stellte im März 1995 einen Antrag auf Beitritt zum GPA; der Beschluss des GPA-Ausschusses, dem Antrag zuzustimmen, wurde im Dezember 2008 angenommen. Chinesisch-Taipeh hinterlegte das Beitrittsinstrument am 15. Juni 2009 und wurde nach entsprechendem Beschluss des GPA-Ausschusses am 15. Juli 2009 Mitglied des GPA. Der Beitritt von Chinesisch-Taipeh durchläuft momentan den nationalen Ratifizierungsprozess. Es wird davon ausgegangen, dass Chinesisch-Taipeh in der ersten Jahreshälfte von 2009 Vertragspartei des GPA wird.

Die Zusagen von Chinesisch-Taipeh umfassen die Öffnung des Beschaffungswesens im Versorgungssektor. Als Schwellenwerte wurden 400 000 SDR für Waren, 400 000 SDR für Dienstleistungen und 15 000 000 SDR für Bauleistungen festgelegt.

Jordanien

Jordanien stellte 2000 den Antrag auf Beitritt zum GPA, unterbreitete sein Eingangsangebot im Februar 2003 und nach Verhandlungen mit den GPA-Parteien eine aktualisierte dritte überarbeitete Fassung des Angebots im September 2008. Jordanien passt zurzeit seine Rechtsgrundlagen und Vergabeverfahren an die Vorgaben des GPA an. Der Abschluss des Beitrittsverfahrens für Jordanien ist für den GPA-Ausschuss einer der vorrangigen Vorhaben für 2009.

China

China stellte seinen Antrag auf GPA-Beitritt im Dezember 2007 und unterbreitete den GPA-Parteien sein Eingangsangebot im Januar 2008. Des Weiteren übermittelte China im September 2008 seine Antworten auf die „Checklist of Issues for Provision of Information Relating to Accession to the Agreement on Government Procurement“ (Checkliste zur Übermittlung von Informationen in Verbindung mit dem Beitritt zum Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen). Im Mittelpunkt der laufenden Verhandlungen stehen die Vereinbarkeit der chinesischen Rechtsvorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen mit dem GPA und der Marktzugang. Die EG forderte China förmlich zu einer Verbesserung des Eingangsangebots (einschließlich Versorgungssektor) auf.

Republik Moldau

Im November 2008 legte die Republik Moldau ein Eingangsangebot vor, notifizierte ihre Rechtsgrundlagen über das öffentliche Beschaffungswesen und nahm Verhandlungen über ihren Beitritt auf. Die Republik Moldau ging mit großem Ehrgeiz in die Verhandlungen und der Beitritt könnte 2010 erfolgen.

Andere Beitrittsgesuche

Bezüglich der noch anhängigen Anträge auf Beitritt zum GPA, die zwischenzeitlich nicht weiterverfolgt wurden (Albanien, Georgien, Kirgisische Republik, Oman und Panama), und der Beitrittszusagen, auf die noch keine weiteren Schritte gefolgt sind (Armenien, Kroatien, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Mongolei, Saudi-Arabien und Ukraine) beantragten die GPA-Parteien im Dezember 2008, dass diese nach wie vor geprüft werden. Sie forderten den Vorsitzenden des GPA-Ausschusses außerdem auf, falls erforderlich entsprechende Folgemaßnahmen zu ergreifen.

Überarbeitung des GPA

Im derzeitigen GPA sind weitere Verhandlungen fest vorgesehen[12]. Diese Verhandlungen dienen drei Zielen: 1.) Verbesserung und Aktualisierung des Übereinkommens, um den Entwicklungen in der Informationstechnologie und bei den Vergabeverfahren Rechnung zu tragen; 2.) Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Übereinkommens und 3.) Beseitigung noch bestehender diskriminierender Maßnahmen. Durch die Verhandlungen soll auch der Beitritt neuer Parteien (insbesondere von Entwicklungsländern) zum GPA erleichtert werden. Die Verhandlungen auf der Grundlage des GPA sind nicht Teil der WTO-Verhandlungen der Doha-Runde.

Der vorläufig vereinbarte Wortlaut des GPA

Im Dezember 2006 erzielten die Unterhändler eine Einigung über eine grundlegende Überarbeitung des Wortlauts des GPA mit dem Ziel, das GPA benutzerfreundlicher zu gestalten. Darüber hinaus wurden die Bestimmungen an neue Entwicklungen wie die Verwendung elektronischer Medien angepasst. Es wurde für mehr Flexibilität gesorgt, indem z. B. für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen, die im Handel angeboten werden, kürzere Fristen eingeführt wurden. Die besondere und differenzierte Behandlung von Entwicklungsländern wurde genauer ausgeführt, um – so das Anliegen – den Beitritt dieser Länder zum GPA zu erleichtern. Ein weiterer Verhandlungsgegenstand waren die einzelstaatlichen Rechtsverfahren bei Beschwerden von Lieferanten und die Bestimmungen über die Änderung des für die verschiedenen Parteien vereinbarten Anwendungsbereichs. Diesbezüglich wurde vereinbart, entsprechende Streitbeilegungsverfahren zu entwickeln.

Die Einigung der Unterhändler ist vorläufigen Charakters und bedarf noch einer rechtlichen Überprüfung und eines für alle Parteien zufriedenstellenden Verhandlungsergebnisses bezüglich der Ausweitung des Anwendungsbereichs des GPA (d. h. Liste der Regierungsstellen, die ihr Beschaffungswesen geöffnet haben).

Einigung wurde auch über ein Verfahren für den Abschluss der Verhandlungen über den Anwendungsbereich erzielt. Diese Verhandlungen werden auf der Grundlage des überarbeiteten Textes erfolgen.

Die GPA-Parteien haben sich darauf verständigt, dass für die Beitrittsverhandlungen mit neuen Bewerberländern der neue Text zugrunde gelegt wird.

Die Marktzugangsverhandlungen im Überblick

Den Beginn der Marktzugangsverhandlungen bildeten die Erstanträge der GPA-Parteien, auf die dann die Vorlage von Eingangsangeboten folgte. Im Laufe der Jahre 2007 und 2008 unterbreiteten alle GPA-Mitglieder (bis auf Hong Kong/China und Liechtenstein) Eingangsangebote[13]. Im Anschluss an die Verhandlungen übermittelten die Vereinigten Staaten, Jordanien, Japan, Korea, die Europäische Gemeinschaft, Norwegen, Singapur und die Schweiz überarbeitete Angebote.

Die EG legte 2005 ein sehr umfassendes Eingangsangebot vor, in dem sie den Großteil des Beschaffungswesens der Gemeinschaft (einschließlich des Versorgungssektors) für den Wettbewerb öffnete. Angesichts des zögerlichen Verhaltens einiger GPA-Parteien ihrerseits mit entsprechenden Angeboten zu reagieren, forderte der Rat die Kommission auf, auf eine Beseitigung des bestehenden Ungleichgewichts im Übereinkommen hinzuwirken[14]. Daraufhin übermittelte die EG den GPA-Partnern im Februar 2008 ein überarbeitetes Angebot, in dem den Möglichkeiten der anderen GPA-Parteien hinsichtlich einer Öffnung der Beschaffungsmärkte Rechnung getragen wurde.

Ungeachtet dessen bleibt das Angebot der EG mit rund 85 % des über dem Schwellenwert liegenden Beschaffungsvolumens der EU sehr umfassend. Dies entspricht im Versorgungsbereich einem Beschaffungsvolumen von fast 50 Mio. EUR. Es bestehen nur geringe Zugangsbeschränkungen für den EG-Beschaffungsmarkt, die sich nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit richten und auf die jeweiligen Beschränkungen der anderen GPA-Parteien abzielen.

Die Öffnung der Auftragsvergabe im Versorgungssektor ist eines der wesentlichen offensiven Interessen der Gemeinschaft in den Marktverhandlungen. Mit ihrer Verhandlungsstrategie verfolgt sie im Wesentlichen drei Ziele:

Erstens, eine größere Bandbreite an Beschaffungsstellen auf nachgeordneter Ebene, denn in bestimmten GPA-Mitgliedsländern (USA, Kanada und Japan) ist die Versorgung auf dieser Ebene organisiert; diese fällt jedoch allzu häufig nicht in den Anwendungsbereich der GPA-Parteien.

Zweitens, die Beseitigung diskriminierender Maßnahmen, insbesondere jener, die grundsätzlich das gesamte Beschaffungswesen aus dem Anwendungsbereich ausgrenzen (z. B. die von den USA, Japan und Korea aufrechterhaltenen Ausnahmen ( set-asides ) für inländische KMU)

Drittens, Beseitigung besonderer Ausnahmeregelungen, die von einigen GPA-Parteien aufrechterhalten werden, so dass die von diesen Parteien zugesagte Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte nicht erfolgt: Ein Beispiel aus dem Versorgungssektor ist die Betriebssicherheitsklausel, deren häufige Anwendung z. B. den Zugang zum japanischen Beschaffungsmarkt für den Schienenverkehr verhindert.

Das Allgemeine Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS)

Nach Artikel XIII Absatz 1 des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) finden die zentralen Marktzugangsbestimmungen im GATS keine Anwendung auf die öffentliche Beschaffung von Dienstleistungen. Gleichzeitig wird mit Artikel XIII Absatz 2 des GATS ein multilaterales Verhandlungsmandat über die öffentliche Beschaffung von Dienstleistungen formuliert. Die Verhandlungen nach Artikel XIII Absatz 2 des GATS werden im Rahmen der multilateralen Arbeitsgruppe über die GATS-Regeln ( Multilateral Working Party on GATS Rules – WPGR ) geführt. Die WPGR wurde 1995 vom Rat für den Handel mit Dienstleistungen ( Council for Trade in Services ) eingesetzt.

Die EG versucht zurzeit, die laufenden Verhandlungen über die multilaterale Öffnung des Beschaffungswesens für Dienstleistungen voranzutreiben. Die EG hat der WPGR fünf Mitteilungen unterbreitet, von der die jüngste aus dem Jahr 2006 stammt und Vorschläge für einen Rahmen für die Unterbreitung von Verpflichtungen der WTO-Mitglieder hinsichtlich Marktzugang und Nichtdiskriminierung im Beschaffungswesen für Dienstleistungen sowie für ein Bündel von Vergabevorschriften für unter das GATS fallende Beschaffungen enthält.

DER EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSRAUM

Einleitung

Nach Artikel 65 und Anhang XVI des EWR-Abkommens gelten die Bestimmungen der Richtlinie 2004/17/EG in den EFTA-Staaten. Entsprechend haben Norwegen, Liechtenstein und Island das Beschaffungswesen für Dienstleistungen für Unternehmen der Gemeinschaft geöffnet und zwar in einem Umfang, der dem Anwendungsbereich der Sektorenrichtlinie entspricht.

Die Erweiterung der EU

In Artikel 128 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist vorgesehen, dass jeder europäische Staat, der Mitglied der Europäischen Union wird, beantragt, Vertragspartei des EWR-Abkommens zu werden, und dass die Bedingungen einer solchen Beteiligung durch ein Abkommen zwischen den Vertragsparteien und dem antragstellenden Staat geregelt werden.

Die Erweiterung des EWR um die zehn Staaten, die 2004 Mitglied der EU wurden[15], trat am 1. Mai 2004 in Kraft[16]. In der jüngsten Erweiterungsrunde traten Bulgarien und Rumänien der EU am 1. Januar 2007 bei. Das EWR-Erweiterungsübereinkommen wurde am 25. Juli 2007 unterzeichnet[17].

Mit der EU-Erweiterung in den Jahren 2004 und 2007 vergrößerte sich das Volumen an potenziellen Aufträgen um rund 55 Mrd. EUR, von denen ca. 10 Mrd. EUR auf den Versorgungssektor entfallen. Der Beschaffungsmarkt im Versorgungssektor des EWR beläuft sich auf einen Auftragswert von rund 460 Mio. EUR; davon liegen rund 81 Mio. EUR über dem Schwellenwert, der in denselben Vergabevorschriften, d. h. den einschlägigen Richtlinien, festgelegt ist.

BILATERALE VERHANDLUNGEN

Abkommen mit Kapiteln über das öffentliche Beschaffungswesen

Schweiz

1999 unterzeichneten die EG und die Schweiz ein Paket von Handelsabkommen, die sogenannten „Bilateralen Abkommen I“[18]. Das Abkommen über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens trat am 1. Juni 2002[19] in Kraft.

Es ergänzt die von der Schweiz und der EG im Rahmen des GPA eingegangenen Verpflichtungen. Die EG und die Schweiz gewähren einander Zugang zu Beschaffungsaufträgen für Waren, Bauleistungen und Dienstleistungen, die von öffentlichen Stellen oder von privatrechtlichen Gesellschaften mit besonderen und ausschließlichen Rechten, die in den Bereichen Schienenverkehr, Gas, Wärme, Öl, Kohle und andere feste Brennstoffe tätig sind, ausgeschrieben werden. Des Weiteren fällt die Beschaffung von Waren, Bauleistungen und Dienstleistungen durch privatprivatrechtliche Gesellschaften mit besonderen und ausschließlichen Rechten, die in den Bereichen Elektrizität, Trinkwasser, See- und Binnenhäfen, Flughäfen und städtischer Nahverkehr tätig sind, ebenfalls unter das Abkommen. Mit diesem Abkommen werden die Verpflichtungen somit auf den Umfang ausgedehnt, der dem Anwendungsbereich der EU-Richtlinien über das öffentliche Beschaffungswesen entspricht.

Nach Maßgabe des Abkommens wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der für die Verwaltung und die ordnungsgemäße Anwendung des Abkommens verantwortlich ist. Seit Inkrafttreten des Abkommens ist der Gemischte Ausschuss regelmäßig zusammengetreten.

Mexiko

Das mit Mexiko unterzeichnete Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit (WPA) trat im November 2000 in Kraft[20].

In dem Abkommen haben die Vertragsparteien eine schrittweise beiderseitige Öffnung des öffentlichen Beschaffungswesens vereinbart. Außerdem ist die Einsetzung eines Gemischten Rates vorgesehen, dem Mitglieder beider Vertragsparteien angehören.

Bis zur Ratifizierung dieses Abkommens gilt ein Interimsabkommen über Handel und handelsbezogene Fragen , das im Juni 1998 vom Rat genehmigt wurde[21]. Auch das Interimsabkommen, das am 1. Juli 1998 in Kraft trat, enthält Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen und sieht die Einsetzung eines Gemischten Ausschusses vor, der über die Durchführung des Abkommens wacht.

Was die Vergabevorschriften[22] anbetrifft, so gelten für Mexiko die einschlägigen Bestimmungen des NAFTA[23] und für die EU die Bestimmungen des GPA aus dem Jahre 1994.

Im Versorgungssektor öffnet Mexiko die Beschaffungen staatlicher Unternehmen für die Bereiche Schienenverkehr, Telekommunikation und Energie (Erdöl und Erdgas), während die EU die Beschaffungen durch öffentliche Stellen und öffentliche Unternehmen für die Bereiche Elektrizität, Trinkwasser, städtischer Nahverkehr, Flughäfen sowie See- und Binnenhäfen zugesagt hat.

Der Gemischte Ausschuss für Beschaffungsfragen ist seit Inkrafttreten des Interimabkommens regelmäßig zusammengekommen. Der Ausschuss hat sich mit der möglichen Ausweitung des Anwendungsbereichs befasst.

Chile

Das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits wurde am 18. November 2002 unterzeichnet[24]. Das Abkommen ist noch nicht in Kraft getreten; die meisten Bestimmungen, einschließlich jener über das öffentliche Beschaffungswesen, traten allerdings am 1. Februar 2003 vorläufig in Kraft[25].

Nach Maßgabe des Abkommens wurde ein Assoziationsrat eingesetzt, der die Durchführung des Abkommens überwacht und der bei der Erfüllung seiner Aufgaben von einem Assoziationsausschuss unterstützt wird.

Im Versorgungssektor haben die EU und Chile auf Gegenseitigkeitsbasis die Auftragsvergabe öffentlicher Beschaffungsstellen für die Bereiche Häfen und Flughäfen geöffnet. Die Schwellenwerte sind für die EU und Chile identisch und entsprechen jenen der Sektorenrichtlinie.

CARIFORUM

Im Oktober 2008 unterzeichnete die EU ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) mit 13 CARIFORUM-Staaten, und zwar: Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize, Dominica, die Dominikanische Republik, Grenada, Guyana, Jamaika, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Suriname sowie Trinidad und Tobago. Das Abkommen wird seit dem 29. Dezember 2008 vorläufig angewandt. Die EU hat sich verpflichtet, mit der haitianischen Regierung und anderen Partnern in der Karibik darauf hinzuarbeiten, dass in Haiti bald die Voraussetzungen für einen Beitritt zum WPA erfüllt sind.

Das WPA mit dem CARIFORUM verpflichtet die Unterzeichnerstaaten zur Einhaltung eines sehr vollständigen Katalogs von Regeln über Transparenz im öffentlichen Beschaffungswesen, enthält aber keine Marktzugangsbestimmungen. Die EU und CARIFORUM haben sich auf Regeln verständigt, mit denen gewährleistet wird, dass einschlägige Informationen offengelegt werden, um lautere und akzeptable Verfahren der öffentlichen Auftragsvergabe zu befördern.

Kapitel über das öffentliche Beschaffungswesen in den Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen/Interimsabkommen

Einleitung

Mit den westlichen Balkanländern, die der EU beitreten möchten, schließt die EU nach entsprechenden Verhandlungen und nach Zusage politischer, wirtschaftlicher, handelsbezogener und Menschenrechtsreformen seitens der Bewerberländer Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) ab. Des Weiteren kann dem jeweiligen Land zollfreier Zugang zu einigen oder allen EU-Märkten sowie finanzielle und/technische Hilfe eingeräumt werden.

Die SAA sind Teil des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses (SAP) der EU und in ihrem Ansatz vergleichbar mit den Europa-Abkommen, die in den 1990er Jahren mit den zentral- und osteuropäischen Ländern unterzeichnet wurden, sowie mit dem 1963 mit der Türkei unterzeichneten Abkommen von Ankara zur Gründung einer Assoziation[26].

Die SAA müssen von dem sich assoziierenden Staat und allen Mitgliedstaaten ratifiziert werden. Für den Zeitraum bis zur Ratifizierung eines SAA unterzeichnet die Kommission ein Interimsabkommen (IA), damit die Bestimmungen des SAA über den Handel und handelsbezogene Fragen so schnell wie möglich in Kraft treten können.

Da das Ziel der SAA darin besteht, den Vertragsparteien zu helfen, ihre für die Übernahme und Durchführung des Gemeinschaftsrechts erforderlichen Kapazitäten auszubauen, sind die gegenseitigen Verpflichtungen in der Regel asymmetrisch ausgestaltet. Dies gilt auch für die Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen. Die Wirtschaftsbeteiligten des Unterzeichnerstaates erhalten unabhängig davon, ob sie in der EG niedergelassen sind oder nicht, ab Inkrafttreten des SAA bzw. des Interimabkommens, wenn dieses eine entsprechende Bestimmung enthält, Zugang zu den Vergabeverfahren in der EG nach den Beschaffungsregeln der Gemeinschaft. Dies gilt auch für Aufträge im Versorgungssektor, sobald der Unterzeichnerstaat die Rechtsvorschriften zur Einführung der Gemeinschaftsregeln für diesen Bereich erlassen hat.

EU-Unternehmen, die in dem Unterzeichnerstaat niedergelassen sind, erhalten Zugang zu den Vergabeverfahren dieses Landes und zwar zu Bedingungen, die nicht weniger günstiger sind als die Bedingungen, die den Unternehmen des Unterzeichnerstaates ab Inkrafttreten des Abkommens gewährt werden.

Demgegenüber erhalten Unternehmen der Gemeinschaft, die nicht in dem Unterzeichnerstaat niedergelassen sind, erst nach einer bestimmten Anzahl von Jahren nach dem Inkrafttreten des Abkommens Zugang zu den Vergabeverfahren dieses Landes zu Bedingungen, die nicht weniger günstiger sind als die Bedingungen, die den Unternehmen des Unterzeichnerstaates gewährt werden[27].

Abkommen mit einzelnen Staaten

Albanien

Die EU und Albanien haben am 12. Juni 2006 ein SAA unterzeichnet, das am 1. April 2009 in Kraft trat.

Marktzugang wird spätestens vier Jahre ab Inkrafttreten des Interimsabkommens gewährt.

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

Das SAA mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien wurde am 9. April 2001 unterzeichnet und trat am 1. April 2004 in Kraft[28]. Das Interimsabkommen, das im Juni 2001 in Kraft trat, enthält kein Kapital über das öffentliche Beschaffungswesen[29].

Ab dem 1. April 2009 besteht Marktzugang.

Montenegro

Am 15. Oktober 2007 unterzeichnete Montenegro das SAA sowie ein Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen. Das Interimsabkommen trat am 1. Januar 2008[30] in Kraft, während das SAA in Kraft treten wird, sobald der Ratifizierungsprozesses abgeschlossen ist.

Marktzugang wurde mit Inkrafttreten des Interimsabkommens gewährt.

Kroatien[31]

Das SAA mit der Republik Kroatien trat am 1. Februar 2005 in Kraft[32].

Die Märkte wurden am 1. Februar 2008 geöffnet.

Serbien

Das SAA und das Interimsabkommen über den Handel wurden am 29. April 2008 unterschrieben. Der Rat beschloss jedoch, dass die Umsetzung des Interimsabkommens und die Ratifizierung des SAA erst dann erfolgt, wenn der Rat einstimmig befindet, dass Serbien die Kriterien für eine uneingeschränkte Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien erfüllt. Das serbische Parlament ratifizierte die Abkommen am 9. September 2008.

Marktzugang wird spätestens fünf Jahre ab Inkrafttreten des Interimsabkommens gewährt.

Mit Inkrafttreten dieses Abkommens wandelt Serbien alle bestehenden Begünstigungen für serbische Marktbeteiligte in Preispräferenzen um, wobei die Preispräferenzen innerhalb von fünf Jahren schrittweise abgebaut werden.

Bosnien und Herzegowina

Das SAA mit Bosnien und Herzegowina und das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen wurden am 16. Juni 2008 unterzeichnet[33]. Das Interimsabkommen[34] trat am 1. Juli 2008 in Kraft, während das SAA in Kraft treten wird, sobald der Ratifizierungsprozesses abgeschlossen ist.

Marktzugang wird spätestens fünf Jahre ab Inkrafttreten des Interimsabkommens gewährt.

Mit Inkrafttreten dieses Abkommens wandelt Bosnien und Herzegowina alle bestehenden Begünstigungen für inländische Marktbeteiligte in Preispräferenzen um, wobei die Preispräferenzen innerhalb von fünf Jahren schrittweise abgebaut werden.

Die Kapitel über das öffentliche Beschaffungswesen in Vereinbarungen, die im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik geschlossen wurden

Einleitung

Die Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP) wurde 2004 aufgelegt, damit sich die Kluft zwischen der EU und ihren unmittelbaren Nachbarn mit Land- oder Seegrenze[35] nicht weiter vertieft. ENP-Länder sind Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Ägypten, Georgien, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Republik Moldau, Marokko, das besetzte Palästinensische Gebiet, Syrien, Tunesien und die Ukraine.

Die EU bietet ihren Nachbarstaaten privilegierte Beziehungen an, die auf einem gegenseitigen Bekenntnis zu gemeinsamen Werten (Demokratie und Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit, gute Regierungsführung, Marktwirtschaft und nachhaltige Entwicklung) beruhen. Welchen Grad diese Beziehungen letztendlich erreichen, hängt davon ab, in welchem Umfang diese Werte gemeinsam getragen werden[36].

Die Grundlage der ENP bilden Partnerschaft- und Kooperationsabkommen (PKA) mit den Republiken der ehemaligen Sowjetunion sowie Assoziierungsabkommen (AA) im Rahmen der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft[37]. Da bisher keine derartigen vertraglichen Vereinbarungen mit Belarus, Libyen und Syrien in Kraft getreten sind, kommen diese Länder noch nicht für die ENP in Betracht.

In den PKA und Assoziierungsabkommen[38] ist die Zusammenarbeit im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens vorgesehen, um die Voraussetzungen für eine offene und auf fairem Wettbewerb beruhende öffentliche Auftragsvergabe zu schaffen.

Das Fundament der ENP bilden die bilateralen ENP-Aktionspläne. Sie enthalten ein Bündel politischer und wirtschaftlicher Reformen mit kurz- und mittelfristigen Zielen. Die Umsetzung der ENP-Aktionspläne hat begonnen und wird gemeinsam von Unterausschüssen unterstützt und beobachtet.

Am 20. März 2009[39] verabschiedete der Rat auf der Grundlage der ENP die Initiative Östliche Partnerschaft, mit der die Beziehungen zur Ukraine, zu Belarus, zur Republik Moldau, zu Armenien, Georgien und Aserbaidschan vorangebracht und vertieft werden sollen.

Die Östliche Partnerschaft stellt auch Verhandlungen über neue und weitergehende (Assoziierungs-)Verträge mit Ländern in Aussicht, die bereit und in der Lage sind, derartige umfassendere Abkommen (einschließlich umfassender und detaillierter Freihandelsabkommen, in denen Marktzugangsregelungen mit der Angleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand verknüpft werden) zu schließen.

ENP – Verhandlungen über umfassende Kapitel über das öffentliche Beschaffungswesen (osteuropäische Länder)

Ukraine

Am 5. März 2007 fiel der offizielle Startschuss für die Verhandlungen über ein neues weitergehendes Abkommen mit der Ukraine. Die Verhandlungen über ein umfassendes und detailliertes Freihandelsabkommen als Teil des Assoziierungsabkommens wurden im Februar 2008 aufgenommen.

Die Verhandlungen sind noch nicht abgeschlossen; sie zielen auf eine graduelle und beiderseitige Öffnung der Beschaffungsmärkte in allen Bereichen (einschließlich Versorgungssektor und Konzessionen) ab, die mit einer allmählichen Rechtsangleichung an die EU-Richtlinien sowie einer institutionellen Reform in der Ukraine einhergehen soll. Der Grad der Marktöffnung wird sich danach richten, wie weit die ordnungspolitische und administrative Reform fortgeschritten ist.

Georgien und Armenien

Die Vorbereitungen für die Verhandlungen über umfassende und detaillierte Freihandelsabkommen mit Georgien und Armenien begannen mit entsprechenden Erkundungsmissionen in diesen Ländern (Georgien im Oktober 2008 und Armenien im Februar 2009). Gegenwärtig wird geprüft, ob Georgien und Armenien die Voraussetzungen für die Aufnahme von Verhandlungen erfüllen.

ENP – Verhandlungen über umfassende Kapitel zum öffentlichen Beschaffungswesen (Europa-Mittelmeer-Raum)

Syrien

Obwohl das Assoziierungsabkommen bereits 2004 finalisiert wurde, ist es bis heute noch nicht in Kraft getreten. Im Gegensatz zu anderen Assoziierungsabkommen enthält es detaillierte Vergabevorschriften sowie Bestimmungen über einen weiterreichenden beiderseitigen Marktzugang (einschließlich des Beschaffungswesens im Versorgungssektor). Die EU führt ihre Gespräche mit Syrien hinsichtlich einer Unterzeichnung des Abkommens fort.

Libyen

Die Verhandlungen zwischen der EU und Libyen über ein Freihandelsabkommen begannen im September 2008. Beide Parteien streben Bestimmungen über das Beschaffungswesen an, die über das WTO-GPA hinausgehen, wobei die EU einen graduellen und beiderseitigen Zugang zu Baukonzessionen und die Verwendung der von der Gemeinschaft eingeführten umfassenderen Definition des Begriffs Versorgungssektor anstrebt. Die Verhandlungen sind noch nicht abgeschlossen.

Laufende und ausstehende bilaterale Verhandlungen

Im Oktober 2006 legte die Europäische Kommission in ihrer Mitteilung „Ein wettbewerbsfähiges Europa in einer globalen Welt – Ein Beitrag zur EU-Strategie für Wachstum und Beschäftigung“[40] dar, wie die EU die Wettbewerbsfähigkeit Europas in einer globalisierten Wirtschaft stärken will. Eine wichtige Komponente dieser neuen auf die Globalisierung ausgerichteten Handelspolitik ist eine neue Generation von Freihandelsabkommen. Sie sollen den umfassenden und konstruktiven Einsatz der EU für das multilaterale Handelssystem ergänzen und bekräftigen, indem in ihnen bislang noch nicht abgedeckte Bereiche (z. B. das öffentliche Beschaffungswesen) erfasst werden. Die wichtigsten wirtschaftlichen Kriterien in diesen neuen Freihandelsabkommen sind zum einen das Marktpotenzial (Größe und Wachstum einer Volkswirtschaft) und zum anderen der Umfang der Schutzmaßnahmen, die gegen die Interessen der EU-Exportwirtschaft gerichtet sind (tarifäre und nichttarifäre Schranken). Die EU verfolgt zudem die Verhandlungen potenzieller Partner mit „Konkurrenten“ der EU und befasst sich mit den möglichen Auswirkungen derartiger Verhandlungen auf die Märkte und Volkswirtschaften der Union. Diese neue Generation von Freihandelsabkommen zeichnet sich inhaltlich durch einen umfassenden und ehrgeizigen Anwendungsbereich aus, mit dem ein möglichst hoher Grad an Handelsliberalisierung erreicht, gleichzeitig aber auch eine nachhaltige Entwicklung ermöglicht und den Entwicklungserfordernissen der Handelspartner der EU Rechnung werden soll.

Zentralamerika

Die EU und Lateinamerika haben sich 2004 auf dem Gipfeltreffen EU-Lateinamerika/Karibik auf die Aushandlung eines neuen Assoziierungsabkommens verständigt. Die Verhandlungen wurden 2007 aufgenommen. Der Handelsteil des Abkommens enthält ein Kapitel über das öffentliche Beschaffungswesen mit Bestimmungen über Regeln (insbesondere zur Transparenz) und über den Marktzugang. Öffentliche Beschaffungen im Versorgungssektor sind ebenfalls erfasst. Die letzte Verhandlungsrunde wurde im Juni 2009 in Brüssel abgeschlossen. Angesichts der unsicheren politischen Lage in Honduras wurden die Verhandlungen bis auf weiteres ausgesetzt.

Andengemeinschaft

Nach dem Scheitern der Verhandlungen mit der Andengemeinschaft über ein umfassendes Assoziierungsabkommen (politischer Dialog, Kooperation und Handel mit eingeschlossen) wurden im Bestreben um ein multilaterales Handelsabkommen im Februar 2009 handelspolitische Verhandlungen mit Kolumbien, Ecuador und Peru aufgenommen. Dieses Abkommen soll auch ein Kapitel über das öffentliche Beschaffungswesen mit Bestimmungen über Regeln (insbesondere zur Transparenz) und über den Marktzugang (einschließlich Beschaffungen im Versorgungssektor) umfassen. Die vierte Verhandlungsrunde wurde im Juni 2009 in Bogota abgeschlossen.

Länder Afrikas, der Karibik und des Pazifischen Raums

Die Einzelverhandlungen mit den sechs Regionen (Westafrika, Zentralafrika, Ost- und Südafrika, Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrikas und Karibik) im Hinblick auf den Abschluss von Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) begannen im Oktober 2003. Bei den WPA handelt es sich um WTO-konforme Handelsabkommen. Ziel dieser Abkommen ist es, die regionalen Integrationsbestrebungen innerhalb der AKP zu konsolidieren und auf der Grundlage eines transparenten und vorsehbaren Rahmens für den Handel mit Waren und Dienstleistungen eine graduelle Einbindung der AKP-Staaten in die Weltwirtschaft herbeizuführen.

Irak

Die Verhandlungen zwischen der EU und Irak über die Annahme eines Handels- und Kooperationsabkommen wurden im November 2006 eingeleitet. Die EU und Irak streben WTO-konforme Handelsregelungen an, die auch den Handel mit und Investitionen in Irak beleben. Das Handels- und Kooperationsabkommen wird ein sehr umfassendes, auf den GPA-Regeln gründendes Kapitel über das öffentliche Beschaffungswesen enthalten, das auf beiden Seiten eine substanzielle Öffnung der Beschaffungsmärkte (einschließlich des Versorgungssektors) in der EU und in Irak ermöglichen soll.

Südkorea

Das Freihandelsabkommen mit Südkorea ist das erste Abkommen der neuen Generation im Sinne der Kommissionsmitteilung über die neue Handelspolitik in einer globalisierten Wirtschaft. Die Verhandlungen wurden im Mai 2007 aufgenommen. Mit dem neuen Freihandelsabkommen werden die gegenseitigen Verpflichtungen für das Beschaffungswesen, auf die sich die EG und Korea bereits im Rahmen der GPA verständigt haben, ergänzt. Deshalb konzentriert sich das Kapitel über das Beschaffungswesen auf die Gewährung eines Marktzugangs für Baukonzessionen[41], die nicht unter das GPA fallen.

Kanada

Die Verhandlungen zwischen der EU und Kanada über ein umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) wurden am 6. Mai 2009 aufgenommen.

Der Anfang 2009 vorgenommenen Vorstudie zufolge sollte ein etwaiges Abkommen möglichst das gesamte öffentliche Beschaffungswesen auf zentraler wie auch nachgeordneter Ebene für alle Sektoren (einschließlich Versorgungssektor) abdecken, damit gewährleistet ist, dass die Bedingungen für ausländische Bieter nicht weniger günstiger ausfallen als die Bedingungen, die inländischen Bietern gewährt werden. Des Weiteren sollten Bestimmungen zur Transparenz aufgenommen werden, damit sich die interessierten Wirtschaftskreise anhand einfach zugänglicher Informationen über das öffentliche Beschaffungswesen einen Einblick in Gesetze, Verordnungen, Verfahren und eingeführte Praktiken verschaffen können. Es wurde vereinbart, das WTO-GPA als Ausgangspunkt für die Ausformulierung verfahrensbezogener Verpflichtungen heranzuziehen. Die erste Verhandlungsrunde wird im Oktober 2009 beginnen.

China

Im Einklang mit den Schlussfolgerungen der Tagung des Rates Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen vom Dezember 2005 verhandelt die EU mit China über ein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PKA). Ziel dieses Abkommens ist es, den Rahmen für den bilateralen Handel und für bilaterale Investitionstätigkeiten (einschließlich des öffentlichen Beschaffungswesens) weiter zu verbessern und das Abkommen zwischen der EG und China über die Zusammenarbeit in Handel und Wirtschaft zu aktualisieren.

ERSCHLIESSUNG NEUER MÖGLICHKEITEN FÜR DIE ÖFFNUNG DER BESCHAFFUNGSMÄRKTE

Die EU war immer eine Befürworterin eines globalen freien Handels und hat sich dem Phänomen einer immer stärkeren grenzüberschreitenden Verflechtung der Märkte gestellt. Diese Entwicklungen können bei angemessener Steuerung dem Wohlstand der globalen Wirtschaft zuträglich sein. Um mit der Globalisierung Schritt halten zu können, muss Europa seine Wirtschaft reformieren und wettbewerbsfähiger werden. Auf diesen Druck muss Europa innerhalb seiner Grenzen reagieren; gleichzeitig gilt es jedoch, der Außenhandelspolitik mehr Beachtung zu schenken. Der Binnenmarkt kann seinen zentralen Prioritäten nur dann voll und ganz gerecht werden, wenn diese Prioritäten auch auf internationaler Ebene angemessen vertreten angegangen werden.

Die EU ist ihrem Wesen nach eine offene Wirtschaft und verficht den freien Handel. Für das öffentliche Beschaffungswesen bedeutet dies möglichst wenig Protektionismus. Dieser Ansatz trifft nicht überall in der Welt auf Zustimmung. Das öffentliche Beschaffungswesen war bislang insoweit ein Bereich der politischen Einflussnahme, als in der Regel inländische Bieter ausländischen Konkurrenten vorgezogen wurden. Deshalb war das öffentliche Beschaffungswesen innerhalb der WTO nie Gegenstand multilateraler Verpflichtungen. Fast alle großen Handelspartner der EU praktizieren eine restriktive Beschaffungspolitik, die Unternehmen aus anderen EU-Mitgliedstaaten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge diskriminiert. Die derzeitige Wirtschaftskrise hat diese Praxis noch verstärkt.

Das öffentliche Beschaffungswesen ist ein Bereich mit großem ungenutztem Potenzial für EU-Exporteure. EU-Unternehmen sind zwar auf einigen Gebieten, z. B. im Fahrzeugbau, im Baugewerbe und in der Versorgungswirtschaft, weltweit führend, stoßen aber bei fast all unseren Handelspartnern auf diskriminierende Praktiken, die ihnen de facto die Exportmöglichkeiten versperren.

Die Bemühungen der EU um Abbau der bestehenden Handelshemmnisse setzen in zwei Bereichen an. So versucht die EU, Freihandelsabkommen mit weitreichenden Kapiteln über das öffentliche Beschaffungswesen abzuschließen, die Vergabebestimmungen vorsehen, die jenen der EU entsprechen (neue Generation der Freihandelsabkommen). Außerdem verhandelt die EG als Vertragspartei des GPA aktiv mit den Beitrittskandidaten mit dem Ziel, das GPA in ein multilaterales Abkommen umzuwandeln.

Im Rahmen der Verhandlungen über die Kapitel zum öffentlichen Beschaffungswesen bietet die EU ihren Verhandlungspartnern einen rechtlich sicheren, nichtdiskriminierenden Zugang zu einem großen Beschaffungsmarkt, was ihr in der Tat zusätzliches Verhandlungsgewicht und einen gewissen Verhandlungsspielraum verleiht. Dies kommt aufgrund der allgemeinen Freizügigkeit der EU allerdings nur zum Teil zum Tragen, da die Verhandlungsparteien wissen, dass der EU-Beschaffungsmarkt selbst ohne die in Aussicht gestellten Zugeständnisse im Rahmen einer endgültig erzielten Einigung nicht völlig abgeschottet ist.

Die EU hat bei ihren Verhandlungen immer auf formelle Gegenseitigkeit abgehoben. Können bestimmte Parteien die Erwartungen der EU bezüglich des Marktzugangs nicht erfüllen, musste der Begriff der Gegenseitigkeit stärker eingegrenzt werden. Dies gilt zum Beispiel auch für die laufenden GPA-Verhandlungen, in deren Rahmen die Gemeinschaft ihr Angebot überarbeiten musste, um der Bereitschaft und den Möglichkeiten der anderen Parteien, ihre Beschaffungsmärkte für ausländische Unternehmen zu öffnen, Rechnung zu tragen.

Die Überlegungen zum Grundsatz der wirtschaftlichen Gegenseitigkeit (Prüfung des tatsächlichen Werts des Beschaffungsmarktes eines Drittlands) sollten als Teil der Diskussion über die Stärkung der Verhandlungsposition der EU fortgeführt werden.

In Fällen, in denen wichtige Handelspartner von der allgemeinen Freizügigkeit der EU profitieren, aber eindeutig keine Gegenseitigkeit anstreben, könnte die EU erwägen, sorgsam abgewogene Zugangsbeschränkungen für Teile des EU-Beschaffungsmarkts einzuführen, um diese Partner langfristig doch dazu zu bewegen, eine Marktöffnung auf Gegenseitigkeitsbasis zu gewähren[42].

Ein vernünftiger und angemessener Rückgriff auf die bestehenden Rechtsvorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen und insbesondere auf jene für die Beschaffung im Versorgungssektor durch die europäischen Beschaffungsstellen würde die Verhandlungsposition der EU ebenfalls stärken.

[1] Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste

[2] Zahlen für EU-25 für 2006; Quelle: Eurostat.

[3] Zahlen für EU-27 für 2007; Quelle: Tenders Electronic Daily.

[4] Richtlinie 2004/17/EG.

[5] 2780. Sitzung des Rates AUSSENBEZIEHUNGEN, Brüssel, 12. Februar 2007, Nr. 6039/07, S. 6.

[6] Quelle: Schätzungen der Kommission.

[7] Quelle: Schätzung der Kommission.

[8] CARIFORUM-Staaten sind Antigua und Barbuda, die Bahamas, Barbados, Belize, Dominica, die Dominikanische Republik, Grenada, Guyana, Haiti, Jamaika, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Suriname sowie Trinidad und Tobago.

[9] China, die Europäischen Gemeinschaften, Hong Kong, Island, Israel, Japan, Kanada, Korea, Liechtenstein, die Niederlande für Aruba, Norwegen, Singapur, Schweiz, Chinesisch-Taipeh und die Vereinigten Staaten.

[10] Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1).

[11] Norwegen, Liechtenstein und Island.

[12] Artikel XXIV Absatz 7 Buchstaben b und c.

[13] Jordanien und Chinesisch-Taipeh haben bestätigt, dass die von ihnen im Rahmen ihrer Beitrittsverhandlungen nach dem derzeitigen Übereinkommen unterbreiteten Angebote ebenfalls als ihre Angebote im Rahmen der Verhandlungen über den Anwendungsbereich betrachtet werden sollten.

[14] 2780. Sitzung des Rates AUSSENBEZIEHUNGEN, Brüssel, 12. Februar 2007, Nr. 6039/07, S. 6.

[15] Am 1. Mai 2004 traten die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakische Republik der Europäischen Union bei.

[16] Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum vom 14. Oktober 2003 (ABl. L 130 vom 29.4.2004, S. 1; EWR-Beilage Nr. 23 vom 29.4.2004, S. 1).

[17] ABl. L 221 vom 25.8.2007.

[18] Dieses Paket umfasst Verhandlungen über Abkommen für die folgenden sieben Bereiche: freier Personenverkehr, Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, öffentliches Beschaffungswesen, gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen, Luftverkehr, Land- und Schienenverkehr sowie Beteiligung der Schweiz an dem 5. Rahmenprogramm für Forschung. Diese Abkommen sind durch Verknüpfungs- bzw. „Guillotine“-Klauseln miteinander verbunden, was bedeutet, dass alle Abkommen gemeinsam in Kraft traten und im Falle einer Kündigung oder Nichtverlängerung eines Abkommens alle sieben Abkommen hinfällig werden.

[19] ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 430.

[20] Beschluss 2000/658/EG des Rates (ABl. L 276 vom 28.10.2000, S. 44). Nach der EU-Erweiterungsrunde im Jahr 2004 wurde dieser Beschluss mit dem Beschluss 2005/202/EG des Rates vom 31. Januar 2005 entsprechend geändert (ABl. L 66 vom 12.3.2005).

[21] ABl. L 226 vom 13.08.1998, S. 24.

[22] Anhang XII des Beschlusses 2/2000.

[23] NAFTA - Nordamerikanisches Freihandelsabkommen.

[24] ABl. L 352 vom 30.12.2002, S. 3.

[25] Beschluss 2002/979/EC des Rates (ABl. L 352 vom 30.12.2002, S. 1); geändert durch den Beschluss 2005/106/EG des Rates vom 22.11.2004 anlässlich des EU-Beitritts neuer Staaten (ABl. L 38 vom 10.2.2005, S. 1).

[26] Das Assoziationsabkommen von Ankara enthält keine Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen. Im Beschluss 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei sind in Artikel 48 Verhandlungen über eine Ausweitung der Zollunion auf eine gegenseitige Öffnung der Märkte im öffentlichen Beschaffungswesen vorgesehen, die bislang noch nicht aufgenommen wurden.

[27] Eine Ausnahme bildet Montenegro, das Unternehmen der Gemeinschaft unabhängig von dem Ort ihrer Niederlassung ab Inkrafttreten des Interimabkommens Zugang zu seinen Beschaffungsmärkten gewährt.

[28] ABl. L 84 vom 20.3.2004, S. 3.

[29] ABl. L 124 vom 4.5.2001, S. 3.

[30] Unterzeichnung am 15.10.2007 (ABl. L 345 vom 28.12.2007, S. 2).

[31] Kroatien ist EU-Beitrittskandidat; die Beitrittsverhandlungen laufen noch. Die Verhandlungen über das öffentliche Beschaffungswesen (Kapitel 5) wurden am 16. Dezember 2008 aufgenommen. Der Rat hat drei Benchmarks für den Verhandlungsabschluss festgelegt, die sich auf die Angleichung der Rechtsvorschriften, deren Durchführung und den Ausbau der Verwaltungskapazitäten beziehen. Diese Benchmarks müssen erfüllt sein, bevor die Verhandlungen über dieses Kapital abgeschlossen werden können.

[32] ABl. L 26 vom 28.1.2005, S. 3.

[33] Verordnung (EG) Nr. 594/2008 des Rates und Beschluss 2008/474/EG des Rates (ABl. L 169 vom 30.6.2008).

[34] ABl. L 169 vom 30.6.2008, S. 13.

[35] Grundlage für die Beziehungen der EU zum Nachbarstaat Russland ist eine sogenannte Strategische Partnerschaft, die sich auf vier "gemeinsame Räume" stützt.

[36] Die ENP und der Erweiterungsprozess sind zwei getrennte Dinge; die ENP greift in keiner Weise der weiteren Entwicklung der Beziehungen der europäischen Nachbarstaaten zu der EU im Einklang mit den Bestimmungen des EG-Vertrags vor.

[37] Rechtsgrundlage für die Beziehungen zwischen der EU und dem besetzten Palästinensischen Gebiet ist das Interimsabkommen über Handel und Zusammenarbeit, das die Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO) im Namen der Palästinensischen Autonomiebehörde unterzeichnet hat.

[38] Mit Armenien: Art. 48; mit Aserbaidschan, Art. 49; mit Ägypten: Art. 38; mit Georgien: Art. 50; mit Israel: Art. 1 und 35 (mit dem ausdrücklichen Ziel der beiderseitigen Öffnung der Beschaffungsmärkte für Versorgungsunternehmen); mit Jordanien: Art. 58; mit dem Libanon: Art. 39; mit der Republik Moldau: Art. 54; mit Marokko: Art. 41; mit dem besetzten Palästinensischen Gebiet: Art. 34; mit Tunesien: Art. 41; mit der Ukraine: Art. 55.

[39] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – Östliche Partnerschaft, SEK(2008) 2974 endg. vom 3. Dezember 2008.

[40] KOM(2006) 567 endg. vom 4.10.2006.

[41] BOT-Konzessionen (Build-Operate-Transfer) für Südkorea.

[42] Ein solches Vorgehen käme natürlich nicht für die ärmeren Entwicklungsländer in Betracht.

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