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Document 52009DC0174

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

/* KOM/2009/0174 endg. */

52009DC0174

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen /* KOM/2009/0174 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 21.4.2009

KOM(2009) 174 endgültig

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS

über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS

über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

1. EINLEITUNG

1.1. Hintergrund

Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Verordnung „Brüssel I“) [1] bildet die Grundlage der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen in der Europäische Union . Sie enthält einheitliche Vorschriften zur Regelung von Kompetenzkonflikten und zur Erleichterung des freien Verkehrs von gerichtlichen Entscheidungen, Prozessvergleichen und öffentlichen Urkunden in der EU. Vorläufer dieser Verordnung war das Übereinkommen von Brüssel über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen von 1968 („Brüsseler Übereinkommen“)[2], das durch die Verordnung ersetzt wurde.

Seit dem 1. Juli 2007 gilt die Verordnung „Brüssel I“ auf der Grundlage des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen auch in Dänemark[3]. Im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten und Dänemark einerseits und Island, Norwegen und der Schweiz andererseits gilt das Luganer Übereinkommen von 1988, das denselben Rechtsbereich zum Gegenstand hat[4]. Das Luganer Übereinkommen wird in naher Zukunft durch ein neues Übereinkommen ersetzt werden[5].

1.2. Der Bericht

Der vorliegende Bericht wurde gemäß Artikel 73 der Verordnung auf der Grundlage einer von der Kommission in Auftrag gegebenen allgemeinen Studie über die praktische Anwendung der Verordnung[6] erstellt. Zusätzlich hatte die Kommission eine weitere Studie angefordert, in der die nationalen Zuständigkeitsvorschriften analysiert wurden, die in Fällen Anwendung finden, in denen der Beklagte nicht in einem Mitgliedstaat wohnhaft ist („Restzuständigkeit“)[7]. Darüber hinaus fand in den Bericht eine Studie Eingang[8], in der die Auswirkungen eines Beitritts der Gemeinschaft zum Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen[9] untersucht wurden. Berücksichtigt wurde des Weiteren eine Untersuchung zur Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in der Europäischen Union, die von der Kommission 2004 in Auftrag gegeben worden war[10]. Konkrete Hinweise zur Anwendung der Verordnung in der Praxis lieferte zu guter Letzt 2005 das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen anhand eines von der Kommission ausgearbeiteten Fragebogens.

Dieser Bericht soll dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Einblick in die Anwendung der Verordnung vermitteln. Zusammen mit dem Bericht wird ein Grünbuch mit Verbesserungsvorschlägen zu bestimmten Punkten, die im Bericht angesprochen werden, vorgelegt. Bericht und Grünbuch dienen als Grundlage für eine öffentliche Konsultation zur Funktionsweise der Verordnung.

2. ANWENDUNG DER VERORDNUNG ALLGEMEIN

2.1. Statistische Angaben zur Anwendung der Verordnung

In den meisten Mitgliedstaaten werden statistische Daten über die Anwendung der Verordnung nicht systematisch erhoben. Es war jedoch möglich, aus den zentralen Datenbanken der Justizministerien einiger Mitgliedstaaten und mit Hilfe direkter Kontakte zu mitgliedstaatlichen Gerichten sowie aus Befragungen, Wirtschafts- und Hochschuldatenbanken und juristischen Veröffentlichungen Daten zu gewinnen.

Bei der Anwendung der Verordnung muss zwischen den Zuständigkeitsvorschriften einerseits und den Bestimmungen über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen andererseits unterschieden werden. Die Verordnung kommt überwiegend in Wirtschaftszentren und Grenzregionen zur Anwendung. Die Zuständigkeitsvorschriften werden eher selten angewandt: bei allen Zivilsachen zusammen genommen sind es weniger als 1 %, in Grenzregionen können es jedoch bis zu 16 % sein[11]. Die Anerkennungs- und Vollstreckungsvorschriften werden häufiger angewandt, es war aber nicht möglich, genau in Erfahrung zu bringen, wie viele Vollstreckbarerklärungen von den Gerichten ausgesprochen worden sind. In manchen Mitgliedstaaten ergingen nur wenige Vollstreckbarerklärungen (in Portugal beispielsweise waren es 10 im Jahr 2004), in anderen mehr (in Luxemburg waren es im selben Jahr 420). Die meisten Vollstreckbarerklärungen entfielen einmal mehr auf Grenzregionen (z. B. 301 Erklärungen des Landgerichts in Traunstein, das an der Grenze zu Österreich liegt).

2.2. Gesamtbewertung der Verordnung

Die Verordnung gilt insgesamt als höchst erfolgreiches Instrument, das die Erledigung grenzübergreifender Streitsachen mit Hilfe einer effizienten justiziellen Zusammenarbeit auf der Grundlage umfassender Zuständigkeitsvorschriften, der Koordinierung von Parallelverfahren und des freien Verkehrs gerichtlicher Entscheidungen erleichtert hat. Das in der Verordnung vorgesehene System der justiziellen Zusammenarbeit hat sich den sich verändernden institutionellen Rahmenbedingungen (von der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit zu einem Instrument der europäischen Integration) und den neuen Herausforderungen des modernen Wirtschaftslebens erfolgreich angepasst. Insoweit wird die Verordnung von den Rechtsanwendern sehr geschätzt.

Diese allgemeine Zufriedenheit besagt jedoch nicht, dass die Funktionsweise der Verordnung nicht verbessert werden könnte.

3. BEWERTUNG EINZELNER REGELUNGEN

3.1. Abschaffung des Exequaturverfahrens

Entsprechend dem politischen Auftrag des Europäischen Rates in den Programmen von Tampere (1999) und Brüssel (2004)[12] sollte bei der Überarbeitung der Verordnung die Abschaffung des Exequaturverfahrens in allen Regelungsbereichen der Verordnung im Vordergrund stehen.

Wie der allgemeinen Studie zu entnehmen ist, dauert das Exequaturverfahren derzeit in den Mitgliedstaaten, sofern der Antrag vollständig vorliegt, in der ersten Instanz durchschnittlich 7 Tage bis 4 Monate. Ist der Antrag unvollständig, dauert das Verfahren entsprechend länger. Anträge sind allerdings häufig unvollständig und von den Justizbehörden werden zusätzliche Informationen – vor allem Übersetzungen – angefordert. Die meisten Anträge auf Vollstreckbarerklärung sind erfolgreich (zwischen 90 % und 100 %). Nur 1 % bis 5 % der Entscheidungen werden angefochten. Rechtsbehelfsverfahren können je nach den prozessualen Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten und der Arbeitsbelastung der Gerichte zwischen einem Monat und drei Jahren dauern.

Bei einer Anfechtung der Vollstreckbarerklärung werden am häufigsten Zustellungsmängel nach Artikel 34 Absatz 2 geltend gemacht. Die allgemeine Studie zeigt jedoch, dass solche Anfechtungen heute nur noch selten erfolgreich sind[13]. Der Studie zufolge wird immer wieder auch der Ordre-public-Vorbehalt geltend macht, der aber nur selten akzeptiert wird. Er wird in der Regel nur in Ausnahmefällen akzeptiert, wenn es darum geht, Verfahrensrechte des Beklagten zu wahren[14]. In Zivil- und Handelssachen ist es äußerst selten, dass ein Gericht den Ordre-public-Vorbehalt auf eine ausländische Sachentscheidung anwendet. Von den übrigen Versagungsgründen wird kaum Gebrauch gemacht. Die Unvereinbarkeit gerichtlicher Entscheidungen wird zumindest auf EU-Ebene weitgehend durch die Bestimmungen über die Rechtshängigkeit und die im Zusammenhang stehenden Verfahren vermieden. Was die Prüfung bestimmter Zuständigkeitsvorschriften anbelangt, so ist fraglich, ob dies noch mit dem Verbot der Überprüfung der Zuständigkeit des ausländischen Gerichts vereinbar ist. Die praktische Bedeutung dieser Vorschrift ist ohnehin begrenzt, da das Gericht in jedem Fall an die Tatsachenfeststellung des Ursprungsgerichts gebunden ist.

3.2. Funktionsweise der Verordnung im internationalen Rechtssystem

Als Nachfolgerin des Brüsseler Übereinkommens stellt die Verordnung auf die Position des Beklagten ab. Die meisten Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung finden deshalb nur dann Anwendung, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat. Ist der Beklagte nicht in einem Mitgliedstaat ansässig, verweist die Verordnung auf das einzelstaatliche Recht („Restzuständigkeit“), es sei denn, die Gerichte eines Mitgliedstaats sind gemäß Artikel 22 oder 23 der Verordnung ausschließlich zuständig oder die Streitigkeit betrifft einen ganz bestimmten Rechtsbereich (z. B. Gemeinschaftsmarken)[15].

Die Funktionsweise der Verordnung im internationalen Rechtssystem war Gegenstand einer Reihe von Vorlagefragen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. So hat der Gerichtshof in der Rechtssache C-412/98 ( Josi ) festgestellt, dass die Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung (bzw. des früheren Übereinkommens) in einer Streitsache zwischen einem Beklagten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat und einem Kläger mit Wohnsitz in einem Drittstaat Anwendung finden. Beklagte mit Sitz in einem Mitgliedstaat können sich deshalb in Streitigkeiten, an denen Personen mit Wohnsitz in einem Drittstaat beteiligt sind, auf den Schutz der Verordnung berufen. In der Rechtssache C-281/02 ( Owusu ) hat der Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass die Bestimmungen der Verordnung, insbesondere die Grundregel, wonach die Gerichte am Wohnsitz des Beklagten zuständig sind, zwingend sind und ihre Anwendung nicht auf der Grundlage nationalen Rechts ausgeschlossen werden kann. Dies gilt nicht nur im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten, sondern auch bei Streitsachen, die einen Bezug zu einem Drittstaat aufweisen und bei denen keine sonstige Anknüpfung zu anderen Mitgliedstaaten besteht. Mit der Anwendung der Verordnung im Verhältnis zu Drittstaaten hat sich der Gerichtshof nicht zuletzt auch in seinem Gutachten 1/03 beschäftigt. In diesem Gutachten führt der Gerichtshof insbesondere aus, dass die Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung auch dann Anwendung finden, wenn der Beklagte in einem Mitgliedstaat wohnt und sich die für die ausschließliche Zuständigkeit gemäß Artikel 22 und 23 maßgebenden Anknüpfungskriterien auf einen Drittstaat beziehen (so genannte Reflexwirkung).

Das Fehlen einer harmonisierten Regelung der Restzuständigkeit hat zur Folge, dass nicht alle EU-Bürger denselben Rechtsschutz genießen. Wie die Studie zur Restzuständigkeit zeigt, ist dies vor allem dann der Fall, wenn einer Partei vor Drittstaatsgerichten kein rechtliches Gehör oder kein angemessener Schutz gewährt wird. Die Anwendung zwingenden Gemeinschaftsrechts – beispielsweise auf den Gebieten des Verbraucherschutzes (u. a. Timesharing), Handelsvertreter, Datenschutz und Produkthaftung - kann auch durch fehlende einheitliche Zuständigkeitsvorschriften für Streitigkeiten mit Beklagten aus Drittstaaten ausgehebelt werden. In Mitgliedstaaten, in denen es keinen Schutz durch eine Restzuständigkeitsregelung gibt, können Verbraucher kein Verfahren gegen Drittstaatsangehörige anstrengen. Gleiches gilt für Arbeitnehmer, Handelsvertreter, Personen, die durch Wettbewerbsverstöße oder fehlerhafte Produkte geschädigt worden sind, und für Personen, die Rechte aus den Datenschutzvorschriften der EU geltend machen wollen. In all diesen Bereichen, in denen es zwingende Gemeinschaftsvorschriften gibt, kann es dazu kommen, dass Klägern aus der Gemeinschaft der Schutz durch das Gemeinschaftsrecht versagt wird.

Darüber hinaus kann das Fehlen einheitlicher Vorschriften über die Wirkungen von Drittstaatsentscheidungen in der Gemeinschaft in manchen Mitgliedstaaten dazu führen, dass solche Entscheidungen auch dann anerkannt und vollstreckt werden, wenn sie zwingendem Gemeinschaftsrecht entgegenstehen oder wenn nach Gemeinschaftsrecht die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats gegeben ist.

Auch die Fälle, in denen die Gerichte der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Verordnung auf ihre Zuständigkeit zugunsten von Drittstaatsgerichten verzichten können, sind nicht einheitlich geregelt, was, wie der Studie zur Restzuständigkeit zu entnehmen ist, eine erhebliche Verunsicherung zur Folge hat.

3.3. Gerichtsstandsvereinbarungen

Das auf Gerichtsstandsvereinbarungen anzuwendende Recht . Zwar ist in Artikel 23 der Verordnung der Auslegung des EuGH zufolge umfassend geregelt, unter welchen Voraussetzungen Gerichtsstandsvereinbarungen gültig sind, doch ist unklar, inwieweit diese Aufzählung erschöpfend ist. Der Studie zufolge richtet sich die Gültigkeit der Gerichtsstandsvereinbarungen in Fällen, die von den einheitlichen Voraussetzungen in der Verordnung nicht erfasst sind, nach dem einzelstaatlichen Recht, dass entweder unter Verweis auf die lex fori oder die lex causae bestimmt wird. Dies führt insofern zu unerwünschten Ergebnissen, als eine Gerichtsstandsvereinbarung in einem Mitgliedstaat gültig und in einem anderen ungültig sein kann.

Gerichtsstand und Rechtshängigkeit . Es wurden Bedenken geäußert, dass die Verordnung ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen nicht hinreichend schützt. Diese Bedenken sind darin begründet, dass eine Partei entgegen der Vereinbarung zuerst ein anderes mitgliedstaatliches Gericht anrufen und auf diese Weise das Verfahren vor dem gewählten Gericht, das mithin als zweites Gericht befasst wird, hintertreiben könnte. In der Rechtssache C-116/02 ( Gasser ) hat der EuGH bestätigt, dass nach der Rechtshängigkeitsvorschrift das später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen muss, bis das zuerst befasste Gericht seine Zuständigkeit bestätigt oder abgelehnt hat. In der Rechtssache C-159/02 ( Turner ) hat der Gerichtshof des Weiteren bestätigt, dass die im nationalen Recht vorhandenen prozessualen Hilfsmittel, die die Wirkung von Gerichtsstandsvereinbarungen stärken können (z. B. durch die Verhängung eines Prozessführungsverbots), mit der Verordnung unvereinbar sind, wenn sie die Gerichte anderer Mitgliedstaaten daran hindern, ihre Zuständigkeit auf der Grundlage der Verordnung festzustellen.

Die hieraus resultierenden Parallelverfahren können Verzögerungen bewirken, die dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts abträglich sind. In manchen Fällen kann sich eine Streitpartie diese Verzögerungen zunutze machen, um eine gültige Gerichtsstandsvereinbarung zu umgehen und sich auf diese Weise einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen[16]. Die Folge solcher Parallelverfahren sind zudem zusätzliche Kosten und Rechtsunsicherheit. Berichtet wurde auch, dass Kreditgeber bei Unternehmenskrediten dazu tendieren, Verfahren vorschnell einzuleiten, um den vereinbarten Gerichtsstand sicherzustellen, wodurch Leistungsstörungsklauseln und reziproke Verzugsklauseln in Kreditverträgen mit den entsprechenden negativen wirtschaftlichen Auswirkungen zur Anwendung gelangen. Dies sorgt besonders dann für Unmut, wenn sich das erste Verfahren auf eine negative Feststellungsklage beschränkt, durch die das Verfahren in der Sache völlig blockiert wird.

Das Haager Gerichtsstandsübereinkommen . Die Kommission hat vorgeschlagen, das Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen zu unterzeichnen, das am 30. Juni 2005 im Rahmen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht geschlossen worden ist[17]. Das Übereinkommen soll in allen Fällen Anwendung finden, in denen mindestens eine Partei in einem Vertragsstaat ansässig ist, der nicht zur EU gehört, während die Verordnung dann anzuwenden ist, wenn mindestens eine Partei ihren Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat hat. Es muss daher für eine kohärente Anwendung des Übereinkommens und der Verordnung gesorgt werden. Hier stellt sich in erster Linie die Frage, ob es trotz Koordinierung der gerichtlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten angebracht ist, zwei unterschiedliche Rechtssysteme beizubehalten, deren Anwendung vom Wohnsitz der Parteien abhängt[18]. Was das Problem der Parallelverfahren betrifft, so enthält das Übereinkommen keine direkte Regelung der Rechtshängigkeit. Das in der Gerichtsstandsvereinbarung bezeichnete Gericht kann auch dann tätig werden, wenn anderenorts ein Parallelverfahren anhängig ist. Andere Gerichte müssen das Verfahren aussetzen oder beenden. Hiervon ausgenommen sind bestimmte im Übereinkommen festgelegte Ausnahmefälle.

3.4. Gewerblicher Rechtsschutz

Die Anwendung der Verordnung in Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes ist sowohl für den Inhaber solcher Rechte als auch für die Person, die diese Rechte anfechten will, mit Schwierigkeiten verbunden. Schwierigkeiten bereitet zum einen die Vorschrift über die Rechtshängigkeit. Der gewerbliche Rechtsschutz ist einer der Bereiche, in denen die Parteien versuchen, das zuständige Gericht durch die Befassung eines anderen in der Regel nicht zuständigen Gerichts zu umgehen, und zwar vorzugsweise in einem Staat, in dem die Entscheidung über die Zuständigkeit und/oder die Sache eine beträchtliche Zeit in Anspruch nimmt. Eine solche Taktik kann als besonderer Missbrauch angesehen werden, wenn das erste Verfahren auf die Feststellung des Haftungsausschlusses gerichtet ist, wodurch der anderen Partei effektiv die Möglichkeit genommen wird, das zuständige Gericht mit der Prüfung in der Sache zu befassen. Es kann sogar dazu kommen, dass überhaupt keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können: Hat beispielsweise ein mit einer Patentverletzung befasstes Gericht sich für unzuständig erklärt, weil in einem anderen Mitgliedstaat bereits eine Feststellungsklage erhoben wurde, kann es passieren, dass das Verfahren wegen der Patentverletzung anschließend nicht mehr wieder aufgenommen werden kann und dass das mit der Feststellungsklage befasste Gericht für die Entscheidung über die Patentverletzung nicht zuständig ist.

Nicht nur Feststellungsklagen werden für solche Manöver benutzt, sondern bei Patentverletzungsverfahren auch Widerklagen wegen Nichtigkeit eines Patents. Patentverletzungsverfahren können durch die Einrede der Nichtigkeit des Patents effektiv blockiert werden[19]. Da für Verfahren, die die Gültigkeit eines Patents zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dem das Patent eingetragen worden ist, ist das mit der Patentverletzung befasste Gericht verpflichtet, das Verfahren auszusetzen, bis über die Gültigkeit des Patents entschieden ist. Dies kann erhebliche Verzögerungen verursachen, vor allem wenn der Beklagte nicht (zügig) ein Gericht mit der Feststellung der Gültigkeit des Patents befasst. Hinzu kommt, dass eine auf die Gültigkeit des Patents gerichtete positive Feststellungsklage seitens des Opfers der Patentverletzung nicht in allen Mitgliedstaaten bekannt ist.

Eine weitere Schwierigkeit bei Patentrechtsstreitigkeiten besteht darin, dass es nicht möglich ist, gegen mehrere Patentverletzer, die einer Unternehmensgruppe angehören und eine abgestimmte Politik verfolgen, gleichzeitig in demselben Verfahren vorzugehen[20]. Der Umstand, dass in allen betroffenen Ländern Verfahren angestrengt werden müssen, hat für die Geschädigten hohe Kosten zur Folge und behindert eine effiziente Prüfung der Ansprüche.

3.5. Rechtshängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren

Auch in anderen Fällen gab die Anwendung der Vorschriften über Rechtshängigkeit und Konnexität Anlass zu Bedenken.

In Bezug auf die ausschließliche Zuständigkeit gemäß Artikel 22 der Verordnung lässt die Studie keinen unmittelbaren praktischen Bedarf für eine Ausnahmeregelung erkennen. Missbräuchliche Verfahrenstaktiken wurden allerdings auch bei Unternehmenskrediten und in Wettbewerbssachen gemeldet. Es ist daher zu prüfen, ob die derzeitige Regelung über die Rechtshängigkeit nicht besser gefasst werden sollte, um im Interesse einer geordneten Rechtspflege in der Gemeinschaft missbräuchlichen Prozessstrategien vorzubeugen.

Das Erfordernis der Konnexitätsregelung, dass beide Verfahren anhängig sein müssen, und der Umstand, dass die Voraussetzungen für die Verbindung der Verfahren nach einzelstaatlichem Recht zu prüfen sind, steht einer effektiven Verbindung der Verfahren auf Gemeinschaftsebene entgegen. Die Verbindung von Verfahren vor einem einzigen mitgliedstaatlichen Gericht, insbesondere wenn mehrere Kläger gegen denselben Beklagten vorgehen, ist auf der Grundlage der Verordnung derzeit nicht möglich[21]. Eine solche Klageverbindung wäre aber häufig sinnvoll, zum Beispiel bei Sammelklagen von Verbrauchern oder Schadenersatzklagen wegen Verstößen gegen das EG-Wettbewerbsrecht[22]. Auch ein (vorübergehender) negativer Kompetenzkonflikt ist möglich, wenn sich das später angerufene Gericht nach Artikel 28 Absatz 2 für unzuständig erklärt und das zuerst angerufene Gericht die Zuständigkeit für das betreffende Verfahren ablehnt.

Eine der großen Neuerungen der Verordnungen war die Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem Verfahren im Sinne der Rechtshängigkeits- und Konnexitätsvorschriften als anhängig gelten. Im Allgemeinen scheint dies gut zu funktionieren. Allerdings ist nicht ganz klar, wie diese Regelung auszulegen ist. Klärungsbedarf besteht beispielsweise in Bezug auf die für die Zustellung verantwortliche Stelle und den Zeitpunkt, zu dem das Schriftstück bei Gericht eingereicht worden ist oder zu dem die für die Zustellung verantwortliche Stelle das Schriftstück erhalten hat.

3.6. Einstweilige Maßnahmen

Einstweilige Maßnahmen sind in den Prozessordnungen der Mitgliedstaaten nach wie vor unterschiedlich geregelt, was die gemeinschaftsweite Anerkennung und Vollstreckung dieser Maßnahmen erschwert.

Problematisch sind Sicherungsmaßnahmen, die ohne Beisein des Beklagten angeordnet und vollstreckt werden, ohne dass der Beklagte zuvor Kenntnis davon erhält. In der Rechtssache C-125/79 ( Denilauler ) hatte der Gerichtshof entschieden, dass solche ohne Anhörung des Beklagten angeordneten Maßnahmen nicht von der Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung der Verordnung erfasst werden. Es ist jedoch nicht ganz klar, ob solche Maßnahmen auf der Grundlage der Verordnung anerkannt und vollstreckt werden können, wenn der Beklagte die Möglichkeit hat, die Maßnahme anschließend anzufechten.

Schwierigkeiten bereiten ferner auch Sicherungsmaßnahmen, die auf die Erlangung von Informationen und Beweismitteln gerichtet sind. In der Rechtssache C-104/03 ( St. Paul Dairy ) befand der EuGH, dass eine Maßnahme, durch die die Vernehmung eines Zeugen mit dem Ziel angeordnet wird, es dem Antragsteller zu ermöglichen, die Zweckmäßigkeit einer eventuellen Klage einzuschätzen, nicht unter den Begriff der einstweiligen - einschließlich der auf Sicherung gerichteten - Maßnahme fällt. Es ist nicht ganz klar, inwieweit solche Anordnungen generell vom Anwendungsbereich des Artikels 31 der Verordnung ausgenommen sind. Manche Stimmen halten es im Interesse eines besseren Rechtsschutzes für zweckmäßig, wenn in der Verordnung vorgesehen würde, dass für solche Maßnahmen außer den Gerichten, die in der Sache selbst zuständig sind, die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dem sich die gesuchten Informationen oder Beweismittel befinden. Dies ist vor allem bei Streitigkeiten wegen der Verletzung von Immaterialgütern von Bedeutung, wo die Beweissicherung mit Hilfe von Durchsuchungsanordnungen erfolgt, die auf eine ausführliche Beschreibung der rechtsverletzenden Gegenstände mit oder ohne Einbehaltung von Mustern oder deren dingliche Beschlagnahme gerichtet sind[23], sowie bei Seerechtsangelegenheiten.

Probleme bereiten auch die Voraussetzungen, die der Gerichtshof in den Rechtssachen C-391/95 ( Van Uden ) und C-99/96 ( Mietz ) für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen durch ein Gericht, das nicht in der Sache zuständig ist, formuliert hat. Fraglich ist insbesondere, was unter der realen Verknüpfung zwischen dem Gegenstand der beantragten Maßnahmen und der gebietsbezogenen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu verstehen ist, wenn die Maßnahme beispielsweise auf eine Zwischenzahlung gerichtet ist oder ganz allgemein nicht die Beschlagnahme von Vermögenswerten betrifft.

Auslegungsprobleme gibt es auch bei dem Erfordernis, dass bei Zwischenzahlungen eine etwaige Erstattung garantiert sein muss, was hohe Kosten nach sich ziehen kann, wenn davon ausgegangen wird, dass die Erstattung nur durch eine Bankbürgschaft des Antragstellers gesichert werden kann.

3.7. Verhältnis zwischen Verordnung und Schiedsgerichtsbarkeit

Die Schiedsgerichtsbarkeit fällt nicht unter die Verordnung. Dies wird mit dem New Yorker UN-Übereinkommen von 1958 begründet, das die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedsgerichtsvereinbarungen regelt und dem alle Mitgliedstaaten angehören. In einigen Fällen ist die Verordnung trotz dieses umfassenden Ausschlusses so ausgelegt worden, dass sie auch die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen erfasst. Gerichtliche Entscheidungen, mit denen ein Schiedsspruch bestätigt wird, werden häufig (wenn auch nicht immer) nach Maßgabe der Verordnung anerkannt und vollstreckt. Einstweilige Maßnahmen mit Bezug zu einem bei einem Schiedsgericht anhängigen Hauptsacheverfahren können auf der Grundlage von Artikel 31 angeordnet werden, sofern der Streitgegenstand in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung fällt[24].

Die Studie zeigt, dass das Verhältnis zwischen Verordnung und Schiedsgerichtsbarkeit Probleme bereitet. Obwohl das New Yorker Übereinkommen von 1958 nach allgemeinem Dafürhalten zufrieden stellend funktioniert, kann es zu einem Parallelverfahren vor einem Gericht und einem Schiedsgericht kommen, wenn die Gültigkeit einer Schiedsklausel vom Schiedsgericht, nicht aber vom Gericht bestätigt wird. Nationale Verfahrensmittel, die die Wirksamkeit von Schiedsgerichtsvereinbarungen stärken sollen (wie Prozessführungsverbote), sind mit der Verordnung unvereinbar, wenn sie über Gebühr in die Feststellung der Gerichte anderer Mitgliedstaaten eingreifen, dass sie auf der Grundlage der Verordnung zuständig sind[25]. Es gibt keine einheitliche Zuständigkeit für die Entscheidung über Neben- oder Vorfragen in einem Schiedsverfahren[26]. Die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, die unter Missachtung einer Schiedsklausel ergangen sind, ist ungewiss ebenso wie die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen über die Gültigkeit einer Schiedsklausel oder eines Schiedsspruchs oder zur Bestätigung eines Schiedsspruchs. Die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen nach dem New Yorker Übereinkommen dauert länger und gilt als weniger effizient als die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen.

3.8. Sonstiges

Zusätzlich zu vorstehenden Hauptkritikpunkten wurden folgende Aspekte angesprochen.

3.8.1. Anwendungsbereich

Abgesehen von der Schiedsgerichtsproblematik wurden keine nennenswerten Schwierigkeiten in Bezug auf den Anwendungsbereich gemeldet. Die Urteile des Gerichtshofs zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts geben klare Hinweise, wie der Begriff „Zivil- und Handelssachen“ zu verstehen ist und welche Aspekte vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sind. Dennoch ergeben sich, wie der allgemeinen Studie zu entnehmen ist, Schwierigkeiten bei der Anwendung des Artikels 71, der das Verhältnis zwischen der Verordnung und Übereinkommen zu besonderen Rechtsgebieten regelt.

3.8.2. Sonstige die Zuständigkeit betreffende Fragen

Zum Wohnsitzbegriff ist festzustellen, dass in der Praxis keine Probleme auftreten, wenn die Gerichte ihren einzelstaatlichen Wohnsitzbegriff auf der Grundlage des Artikels 59 Absatz 1 der Verordnung anwenden. Schwierigkeiten bereitet jedoch die auf der Grundlage ausländischen Rechts zu treffende Entscheidung, ob eine Partei ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat (Artikel 59 Absatz 2).

Die Anwendung bestimmter Zuständigkeitsvorschriften könnte verbessert werden. So hat der Gerichtshof in der Rechtssache C-462/06 ( Glaxosmithkline ) bestätigt, dass Artikel 6 Nummer 1 nicht für Streitigkeiten aus individuellen Arbeitsverträgen gilt. Der Studie zufolge besteht möglicherweise außerdem Bedarf an einem nicht ausschließlichen Gerichtsstand am Ort der Belegenheit beweglicher Vermögensgegenstände. In Bezug auf den ausschließlichen Gerichtsstand bei Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen oder Immobilien-Miet- oder -Pachtverträge zum Gegenstand haben, wird in der Studie auf die Notwendigkeit einer Gerichtswahl in Büromietverträgen hingewiesen sowie auf eine gewisse Flexibilität bei der Miete von Ferienhäusern, um zu vermeiden, dass bei Streitigkeiten ein für alle Parteien gleichermaßen abgelegener Gerichtsstand zum Zuge kommt. Beim ausschließlichen Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsrecht kann es zu positiven und negativen Kompetenzkonflikten kommen, weil die Abgrenzung dieses Gerichtsstands unklar ist und der Sitzbegriff nicht einheitlich definiert ist.

Schwierigkeiten bereitet auch die uneinheitliche Anwendung von Artikel 6 Nummer 2 und Artikel 11 nach Maßgabe von Artikel 65 auf Verfahren, bei denen Dritte in einen Rechtsstreit einbezogen werden. Dritte wie auch Parteien, die einen Dritten in Anspruch nehmen, werden je nach dem einzelstaatlichen Prozessrecht der Mitgliedstaaten unterschiedlich behandelt. Darüber hinaus fällt es den Gerichten schwer, die Wirkungen der in anderen Mitgliedstaaten infolge einer Streitverkündung ergangenen Entscheidungen zu beurteilen.

In Seerechtsangelegenheiten gibt es Probleme bei der Koordinierung von Verfahren, die auf die Einrichtung eines Haftungsfonds gerichtet sind, sowie von Haftungsklagen. Des Weiteren wird die Bezugnahme auf das auf einen Frachtvertrag anwendbare nationale Recht als künstlich empfunden, wenn es gilt, die Wirksamkeit einer in ein Konnossement eingefügten Gerichtsstandsklausel gegenüber dem Drittinhaber des Konnossements zu bestimmen[27].

In Verbrauchersachen haben sich die Bedingungen auf dem Markt für Verbraucherkredite verändert. Wie die Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge[28] erkennen lässt, haben sich neue Kreditinstrumente entwickelt, die nicht mehr den in Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung erfassten Verbraucherkreditverträgen entsprechen.

In Anbetracht der auf Gemeinschaftsebene laufenden Arbeiten zum kollektiven Rechtsschutz stellt sich zu guter Letzt auch die Frage, ob für diese speziellen Verfahren besondere Zuständigkeitsvorschriften festgelegt werden sollten.

3.8.3. Sonstige die Anerkennung und Vollstreckung betreffende Fragen

In seiner Entschließung vom 18. Dezember 2008 hat das Europäische Parlament die Kommission aufgefordert, sich des Verkehrs von öffentlichen Urkunden in der EU anzunehmen[29]. Auch bei der Anerkennung und Vollstreckung von finanziellen Sanktionen gibt es der allgemeinen Studie zufolge Schwierigkeiten. Abschließend werden in der Studie Möglichkeiten genannt, wie die Kosten von Vollstreckungsverfahren reduziert werden könnten.

[1] ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.

[2] ABl. C 27 vom 26.1.1998, S. 1.

[3] ABl. L 299 vom 16.11.2005, S. 62.

[4] ABl. L 319 vom 25.11.1988, S. 9.

[5] ABl. L 339 vom 21.12.2007, S. 1.

[6] Autoren dieser „allgemeinen“ Studie sind Prof. Dr. B. Hess, Prof. Dr. T. Pfeiffer, und Prof. Dr. P. Schlosser. Sie ist abrufbar unter:

http://ec.europa.eu/justice_home/doc_centre/civil/studies/doc_civil_studies_en.htm

[7] Autor dieser Studie ist Prof. A. Nuyts. Sie ist abrufbar unter:

http://ec.europa.eu/justice_home/doc_centre/civil/studies/doc_civil_studies_en.htm

[8] Die Studie wurde von GHK Consulting ausgearbeitet. Sie ist abrufbar unter:

http://ec.europa.eu/dgs/justice_home/evaluation/dg_coordination_evaluation_annexe_en.htm

[9] Vgl. den Vorschlag der Kommission zur Unterzeichnung des Übereinkommens: KOM(2008) 538 und SEK(2008) 2389 vom 5.9.2008.

[10] Study on making more efficient the enforcement of judicial decisions within the European Union: transparency of a debtor's assets, attachment of bank accounts, provisional enforcement and protective measures. Die Studie wurde von Prof. Dr. B. Hess erstellt und ist abrufbar unter:

http://ec.europa.eu/civiljustice/publications/docs/enforcement_judicial_decisions_180204_en.pdf

[11] Die Statistiken stützen sich hauptsächlich auf Daten aus den Jahren 2003 bis 2005.

[12] Die Schlussfolgerungen des Rates flossen in das Maßnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. C 12 vom 15.1.2001) und in den Aktionsplan zur Umsetzung des Haager Programms - KOM(2006) 331 - ein.

[13] Dies ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Zustellung in der Verordnung gestrichen wurde, so dass für den Beklagten weniger Missbrauchsmöglichkeiten bestehen.

[14] Vgl. u. a. EuGH, Rs. C-7/98, Krombach .

[15] Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1).

[16] Es liegen allerdings keine Angaben darüber vor, wie häufig ein solches Verhalten ist.

[17] KOM(2008) 538 vom 5.9.2008.

[18] Eine umfassende Analyse der verschiedenen Szenarien auf der Grundlage des Gerichtsstandsübereinkommens und der Verordnung findet sich in Anhang IV der vorgenannten Studie (vgl. Fußnote 8).

[19] Vgl. Rechtssache C-315/01 ( GAT ).

[20] Vgl. Rechtssache C-539/03 ( Roche Nederland ).

[21] Nach Artikel 6 Absatz 1 ist eine Klageverbindung nur bei mehreren Beklagten möglich.

[22] Vgl. das Grünbuch über kollektive Rechtsdurchsetzungsverfahren für Verbraucher (KOM(2008) 794 endg. vom 27.11.2008) und das Weißbuch zu Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EG-Wettbewerbsrechts - KOM(2008) 165 vom 2.4.2008.

[23] Vgl. die Artikel 7 und 9 der Richtlinie 2004/48/EG.

[24] Vgl. Rs. C-391/95 ( Van Uden ).

[25] Vgl. Rs. C-185/07 ( West Tankers ).

[26] Vgl. Rs. C-190/89 ( Marc Rich ). Beispiele solcher Nebenverfahren sind Verfahren zur Ernennung oder Abberufung von Schiedsrichtern, Bestimmung des Sitzes des Schiedsgerichts, Fristverlängerung oder Bestellung eines Gerichtssachverständigen für die Beweissicherung.

[27] Vgl. Rs. C-387/98 ( Coreck Maritime ).

[28] Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66).

[29] Vgl. die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zur europäischen öffentlichen Urkunde; abrufbar unter:http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P6-TA-2008-0636+0+DOC+XML+V0//DE.

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