52009DC0020


Titel und Fundstelle

Mitteilung der Kommission an den Rat - Die technologischen Entwicklungen im Bereich der elektronischen Rechnungsstellung und Maßnahmen zur weiteren Vereinfachung, Modernisierung und Harmonisierung der MwSt-Vorschriften für die Rechnungsstellung

/* KOM/2009/0020 endg. */

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[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 28.1.2009

KOM(2009) 20 endgültig

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT

Die technologischen Entwicklungen im Bereich der elektronischen Rechnungsstellung und Maßnahmen zur weiteren Vereinfachung, Modernisierung und Harmonisierung der MwSt-Vorschriften für die Rechnungsstellung

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT

Die technologischen Entwicklungen im Bereich der elektronischen Rechnungsstellung und Maßnahmen zur weiteren Vereinfachung, Modernisierung und Harmonisierung der MwSt-Vorschriften für die Rechnungsstellung

1. EINLEITUNG

Nach Artikel 237 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates[1] („MwSt-Richtlinie“) legt die Kommission spätestens am 31. Dezember 2008 einen Bericht, gegebenenfalls zusammen mit einem Vorschlag zur Änderung der Bedingungen der elektronischen Ausstellung von Rechnungen, vor, damit technologische Entwicklungen in diesem Bereich berücksichtigt werden können. Dieser Mitteilung liegt ein Vorschlag zur Änderung der Bedingungen für die elektronische Rechnungsstellung bei.

Die vorliegende Mitteilung und der Vorschlag gehen über die Anforderung von Artikel 237 hinaus. Dies ist gerechtfertigt, weil die Richtlinie 2001/115/EG des Rates[2] („Rechnungsstellungsrichtlinie“), die inzwischen in die MwSt-Richtlinie eingearbeitet ist, anerkanntermaßen ihr Ziel der Vereinfachung, Modernisierung und Harmonisierung der MwSt-Vorschriften für die Rechnungsstellung nicht vollständig erreicht. Die verschiedenen Wahlmöglichkeiten, die sie den Mitgliedstaaten bietet und deren Anwendung hatten zur Folge, dass die Mitgliedstaaten unterschiedliche Rechnungsstellungsvorschriften beibehalten konnten.

Diese Unterschiede zeigen sich insbesondere bei der elektronischen Rechnungsstellung und haben die breite grenzüberschreitende Anwendung erschwert. Auch in anderen Bereichen sind die unterschiedlichen Vorschriften eine zusätzliche Belastung für die Unternehmen und halten sie davon ab, Möglichkeiten wie das Gutschriftverfahren, zusammenfassende Rechnungen oder die elektronische Aufbewahrung von Rechnungen zu nutzen.

2. TECHNOLOGISCHE ENTWICKLUNGEN IN DER ELEKTRONISCHEN RECHNUNGSSTELLUNG

Entsprechend der Anforderung, über die technologische Entwicklung in der elektronischen Rechnungsstellung zu berichten, wurde die Frage in eine Studie zur Rechnungsstellung einbezogen, die für die Kommission durchgeführt wurde. Die Ergebnisse dieser Studie finden sich auf der Website der Kommission.[3]

In einem anderen Papier zu den Empfehlungen der Studie für die Stufe 3 mit dem Titel „Anhang: Weißbuch über die technologische Entwicklung“ wird die Technologie der elektronischen Rechnungsstellung erläutert. Das Papier gibt einen Überblick über die Geschichte und den aktuellen Stand der Systeme zur Sicherstellung der Echtheit und Unversehrtheit von Daten wie elektronisch übermittelten Rechnungen.

2.1. Ergebnisse der Studie zu den neuen Technologien für die elektronische Rechnungsstellung

Die Studie zur Rechnungsstellung enthält keine Empfehlung für eine bestimmte Technologie zur sicheren Übermittlung und den sicheren Empfang elektronischer Rechnungen. Vielmehr werden nach Aussage der Studie verschiedene Systeme für elektronische Signaturen verwendet, um die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts zu garantieren. Jedes hat in Bezug auf Sicherheit, Komplexität und Geschwindigkeit unterschiedliche Vor- und Nachteile. So weist die Infrastruktur mit öffentlichem Schlüssel (Public Key Infrastructure) mit asymmetrischen, aber komplementären Schlüsseln eine hohe Sicherheit auf und wird im Bankenwesen eingesetzt, ist aber wegen der ihr innewohnenden Komplexität nicht so schnell wie andere Signatursysteme.

Ebenso scheint es derzeit EU-weit keine einzige unternehmensfreundliche Technologie für die elektronische Rechnungsstellung zu geben, die den Anforderungen von großen und kleinen Unternehmen gleichermaßen gerecht wird und von allen Steuerbehörden uneingeschränkt befürwortet wird. Es hat auch gegenwärtig nicht den Anschein, dass in den nächsten Jahren eine geeignete technologiegestützte Lösung gefunden wird, die den Erfordernissen aller Parteien entspricht. Von der Technologie allein ist also nicht zu erwarten, dass sie zur besseren Verbreitung der elektronischen Rechnungsstellung beiträgt.

Deshalb sollte ein anderer Ansatz gewählt werden. So empfiehlt die Studie, anstelle der Suche nach neuen Technologien die Probleme mit den vorhandenen Technologien zu lösen. Außerdem hat die durch einen Beschluss der Kommission eingerichtete Sachverständigengruppe für die elektronische Rechnungsstellung[4] in einem offenen Schreiben an die Kommission erklärt, dass jede Lösung in diesem Bereich grundsätzlich technologieneutral sein sollte. Die Unternehmen wiederum wollen, dass die elektronische Rechnungsstellung – bei Erhaltung der Sicherheit - besser zugänglich wird, sich aber an ihren Erfordernissen und den bereits bestehenden Kontrollen ausrichtet, um zu gewährleisten, dass die Rechnungen generell den Vorschriften entsprechen.

3. MEHRWERTSTEUERLICHE HINDERNISSE BEI DER FÖRDERUNG DER ELEKTRONISCHEN RECHNUNGSSTELLUNG

Angesichts des Fehlens einer überzeugenden technologischen Lösung ist es nicht verwunderlich, dass die MwSt-Richtlinie, die sich auf einen technologischen Ansatz stützt, nicht zur raschen Einführung der elektronischen Rechnungsstellung geführt hat. Lässt der technologische Ansatz außerdem verschiedene Optionen zu, so haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Vorschriften für die elektronische Rechnungsstellung unterschiedlich umzusetzen. Als Folge davon gibt es jetzt ein Gemisch von Vorschriften, die von den Unternehmen insbesondere bei grenzüberschreitenden Vorgängen nur schwer einzuhalten sind.

Im Rahmen der Studie wurde untersucht, welche Rechnungsstellungsvorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten gelten. Dabei hat sich bestätigt, dass es bei der elektronischen Rechnungsstellung unterschiedliche Auslegungen gibt und verschiedene Möglichkeiten genutzt werden. Die Folge davon ist, dass es für Unternehmen schwierig und kostspielig ist, hierfür EU-weit anwendbare vorschriftsmäßige Lösungen zu finden.

3.1. Lösungen für die mehrwertsteuerlichen Hindernisse bei der Einführung der elektronischen Rechnungsstellung

Die mehrwertsteuerlichen Hindernisse für die elektronische Rechnungsstellung lassen sich auf verschiedene Arten beseitigen. Für Unternehmen wäre es am günstigsten, elektronische und Papierrechnungen gleich zu behandeln. Eine weitere Lösung wäre eine Mustervereinbarung zwischen den an der elektronischen Rechnungsstellung beteiligten Parteien, die dritte Möglichkeit wäre die Beibehaltung der elektronischen Signatur und des elektronischen Datenaustauschs (EDI) mit Streichung der problematischen Optionen.

Die von der Kommission bevorzugte Lösung wäre die Gleichbehandlung aller Übermittlungswege, unabhängig davon, ob es sich um eine Papierrechnung oder eine elektronische Rechnung handelt, und damit die Abschaffung von Sonderbestimmungen wie die vorherige elektronische Signatur oder das EDI-Verfahren für elektronische Rechnungen. Hierdurch würden technologisch neutrale Bedingungen geschaffen.

Wie bei Papierrechnungen sollte die Gültigkeit einer elektronischen Rechnung mit den Buchführungsunterlagen des Unternehmens wie Bestellschein, Zahlungsbeleg oder Lieferschein abgeglichen werden. Unabhängig vom Übermittlungsweg sind es immer die Kontrollen innerhalb eines Unternehmens, die dazu beitragen, die Gültigkeit einer Rechnung festzustellen.

Die schleppende Aufnahme der elektronischen Rechnungsstellung sollte aber auch auf andere Weise angegangen werden, und hier können die von der Sachverständigengruppe erarbeiteten Grundsätze nützliche Hinweise geben. Die Sachverständigengruppe empfiehlt die Gleichbehandlung von elektronischen Rechnungen und von Papierrechnungen. Ebenso hat sie sich dafür ausgesprochen, den Grundstein der geltenden Vorschriften, also die technologieneutrale Sicherstellung der Echtheit der Herkunft und der Unversehrtheit des Inhalts, beizubehalten.

Derzeit versucht die Sachverständigengruppe, ihre Grundsätze auf die Erstellung eines Verhaltenskodex für die elektronische Rechnungsstellung anzuwenden. Ob dieser Ansatz akzeptiert wird, lässt sich erst in Zukunft sagen. Entscheidend ist, dass die Mitgliedstaaten sich bereit erklären, Papierrechnungen und elektronische Rechnungen für Mehrwertsteuerzwecke gleich zu behandeln und sich gleichzeitig auf einen gemeinsamen Ansatz für die elektronische Rechnungsstellung einigen, so dass die Unternehmen anhand von harmonisierten Vorschriften, die auf gemeinsamen Grundsätzen aufbauen, ohne Weiteres kostengünstige Lösungen für die elektronische Rechnungsstellung umsetzen können.

4. MASSNAHMEN ZUR WEITEREN VEREINFACHUNG, MODERNISIERUNG UND HARMONISIERUNG DER VORSCHRIFTEN FÜR DIE MWST-RECHNUNGSSTELLUNG

Wie bereits oben erklärt, ist die Aufgabenstellung dieses Berichts an den Rat wegen der Notwendigkeit der weiteren Vereinfachung, Modernisierung und Harmonisierung der Rechnungsstellungsvorschriften breiter angelegt, als ursprünglich in der MwSt-Richtlinie vorgesehen. Die folgenden Abschnitte befassen sich mit den Problemen, die die Unternehmen bei den derzeitigen Rechnungsstellungsvorschriften überwinden müssen, zeigen Lösungsmöglichkeiten auf und geben einen Überblick über die von der Kommission bevorzugte Vorgehensweise. Dies wird unter dem Aspekt der Ausstellung, des Inhalts und der Aufbewahrung von Rechnungen sowie damit zusammenhängender Rechnungsstellungsvorschriften zur Betrugsbekämpfung erörtert.

4.1. Ausstellung einer Rechnung

4.1.1. Probleme bei der Ausstellung einer Rechnung

In keinem Artikel der MwSt-Richtlinie ist eindeutig festgelegt, welcher der Mitgliedstaat ist, dessen Rechnungsstellungsvorschriften anzuwenden sind. Es wird jedoch generell davon ausgegangen, dass die Vorschriften des Mitgliedstaates zur Anwendung kommen, in dem die Steuer geschuldet ist, da dieser Mitgliedstaat die Steuerschuld prüft, und die unterschiedlichen Optionen beziehen sich ebenfalls auf diesen Mitgliedstaat.

Das allgemeine Einverständnis, dass die Vorschriften des Mitgliedstaats maßgeblich sind, in denen die Steuer geschuldet wird, stellt die Unternehmen allerdings vor gewisse Probleme. Ein Steuerpflichtiger, der eine Leistung bewirkt, auf die die Steuer in einem anderen Mitgliedstaat geschuldet wird, muss bei der Rechnungsstellung die Bedingungen dieses Mitgliedstaats einhalten. Unterliegen die Leistungen dem Verfahren der Verlagerung der Steuerschuldnerschaft, so muss das leistende Unternehmen diese Rechnungsstellungsvorschriften einhalten, auch wenn er in diesem Mitgliedstaat nicht für MwSt-Zwecke registriert zu sein braucht. Da nach der Grundregel des unlängst angenommenen MwSt-Pakets[5] bei Leistungen an andere Unternehmen (B2B) der Ort als Leistungsort gilt, in dem der Empfänger der Leistung ansässig ist, könnte sich dieses Problem noch verschärfen.

4.1.2. Lösungen für die Probleme bei der Ausstellung einer Rechnung

Es gibt zwei Wege, um für die Unternehmen Transparenz und Rechtssicherheit bei der Ausstellung von Rechnungen zu schaffen. Der erste besteht darin, ein Mittel bereitzustellen, durch das Informationen über Rechnungsstellungsvorschriften leicht zugänglich und die einzuhaltenden Vorschriften leicht verständlich werden. Dies würde den Mitgliedstaaten ermöglichen, ihre unterschiedlichen Rechnungsstellungsvorschriften beizubehalten. Wegen der Vielzahl der Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechnungsstellungsvorschriften würde sich der Verwaltungsaufwand für die Unternehmen allerdings hierdurch nicht wesentlich verringern.

Die Alternative wäre eine Umstellung auf harmonisierte Rechnungsstellungsvorschriften.

4.1.3. Der Standpunkt der Kommission zu Leistungen an andere Unternehmen (B2B)

Am sinnvollsten wäre es, umfassende harmonisierte Vorschriften zu erarbeiten, die einem Steuerpflichtigen, der an dem Ort, an dem er für MwSt-Zwecke registriert ist, eine Rechnung ausstellt, die Rechtssicherheit verschafft, dass diese Rechnung EU-weit gültig ist.

Das Ziel harmonisierter Vorschriften für B2B-Lieferungen ist erreichbar. Mit der Rechnungsstellungsrichtlinie wurde bereits in vielen Bereichen eine Harmonisierung erzielt, im Rahmen des Erfordernisses zur Ausstellung einer Rechnung gibt es aber noch Fälle (steuerbefreite Leistungen, Frist für die Ausstellung einer Rechnung, zusammenfassende Rechnungen, Gutschriften und Ausstellung der Rechnung durch außerhalb der EU ansässige Dritte), in denen die Vorschriften für die Rechnungsstellung nicht harmonisiert sind.

4.1.4. Steuerbefreite Leistungen

Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands der Unternehmen gestattet die MwSt-Richtlinie den Mitgliedstaaten, Steuerpflichtige bei bestimmten Leistungen von der Pflicht zur Rechnungsausstellung zu befreien. Hiervon machen die Mitgliedstaaten auf unterschiedliche Weise Gebrauch; einige nehmen diese Möglichkeit voll in Anspruch, andere legen sie eng aus oder wenden sie überhaupt nicht an. Dementsprechend sehen sich Unternehmen häufig bestimmten Ausnahmen von der allgemeinen Regel gegenüber, was den Verwaltungsaufwand erhöht.

Zur Harmonisierung der Vorschriften - wobei zu berücksichtigen ist, dass eine Vereinfachung durch geeignete Kontrollen ausgeglichen werden muss - wird daher vorgeschlagen, für alle Fälle von steuerbefreiten Leistungen eines Unternehmens an ein anderes Unternehmen eine Rechnung vorzuschreiben, wobei in dem Fall, dass der Leistungsempfänger im selben Mitgliedstaat ansässig ist wie das leistende Unternehmen und das leistende Unternehmen kein Recht auf Vorsteuerabzug hat, eine vereinfachte Rechnung ausreicht.

4.1.5. Zeitpunkt, zu dem eine Rechnung ausgestellt werden muss

Die MwSt-Richtlinie überlässt es den Mitgliedstaaten, die Fristen für die Ausstellung von Rechnungen festzulegen. Dies führt natürlich EU-weit zu unterschiedlichen Vorschriften und zur Möglichkeit unterschiedlicher Besteuerungszeitpunkte. In Bezug auf die Entstehung der Steuerschuld bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen hat es bereits einen Vorschlag für die Änderung der Vorschriften gegeben, um einen gemeinsamen Besteuerungszeitpunkt zu schaffen und hierdurch für einen korrekten Informationsaustausch über die zusammenfassenden Meldungen für Dienstleistungen zu sorgen.

Bei der Festsetzung eines gemeinsamen Zeitpunkts für die Entstehung der Steuerschuld bei innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen und die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen mit Verlagerung der Steuerschuldnerschaft ist es wichtig, dass die Rechnung frühzeitig genug ausgestellt wird, um einen Nachweis über diese Leistungen zu erbringen. Deshalb sieht der Vorschlag vor, dass der Steuerpflichtige die Rechnung spätestens am 15. Kalendertag des Monats ausstellt, der auf den Monat folgt, in dem der maßgebliche Tatbestand eingetreten ist. So haben das leistende Unternehmen und der Kunde genügend Zeit, die Leistung während desselben Steuerzeitraums zu verbuchen.

Erhielten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, für innerstaatliche und grenzüberschreitende Leistungen unterschiedliche Vorschriften anzuwenden, würde sich der Verwaltungsaufwand für die Unternehmen erhöhen. Deshalb gilt für alle Rechnungen die gleiche Frist.

4.1.6. Zusammenfassende Rechnungen

Die MwSt-Richtlinie gestattet den Mitgliedstaaten, die Bedingungen für Zusammenfassende Rechnungen selbst festzulegen, was zu unterschiedlichen Bedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten führt.

Ziel des Vorschlags ist die Harmonisierung der Vorschriften für zusammenfassende Rechnungen, damit die Unternehmen die Vorteile dieser Praxis EU-weit nutzen können. Zu diesem Zweck sollen für einen Kalendermonat zusammenfassende Rechnungen ausgestellt werden dürfen, sofern die für die einzelnen Leistungen erforderlichen Angaben in der Rechnung enthalten sind. Den Mitgliedstaaten wird nicht gestattet, weitere Bedingungen für zusammenfassende Rechnungen zu erlassen.

4.1.7. Ausstellung von Gutschriften

Nach den derzeitigen Vorschriften kann die Rechnung vom leistenden Unternehmen, vom Kunden oder von einem Dritten im Namen des leistenden Unternehmens ausgestellt werden. Es wird anerkannt, dass diese Möglichkeiten aus wirtschaftlichen Gründen beibehalten werden müssen.

Die Bedingungen für Gutschriften (vom Kunden selbst ausgestellte Rechnungen) sind je nach Mitgliedstaat unterschiedlich. Der Vorschlag zielt darauf ab, die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, Bedingungen für die Ausstellung von Gutschriften festzulegen, zu streichen, um die Vorschriften EU-weit stärker zu harmonisieren. Gleichzeitig muss der Kunde zur Erleichterung der Kontrollen auf dieser Art von Rechnung den Vermerk „Gutschrift“ anbringen, so dass das leistende Unternehmen und die Steuerbehörden auf den Aussteller hingewiesen werden. Außerdem muss die Gutschrift die MwSt-Identifikationsnummer des Kunden enthalten.

4.1.8. Ausstellung der Rechnung durch nicht in der EU ansässige Dritte

Generell vertreten sowohl die Unternehmen als auch die Mitgliedstaaten den Standpunkt, dass die Festlegung besonderer Bedingungen für außerhalb der EU ansässige Dritte, die Rechnungen im Namen von Steuerpflichtigen ausstellen, die innerhalb der EU Leistungen erbringen, nicht notwendig ist, da es bereits genügend Kontrollmaßnahmen gibt, damit der zur Ausstellung der Rechnung verpflichtete Steuerpflichtige einstehen muss.

Deshalb wird vorgeschlagen, für Dritte, die im Namen von Steuerpflichtigen Rechnungen ausstellen, keine besonderen Bedingungen vorzusehen. Die derzeitigen Vorschriften der Artikel 225 und 235 werden aufgehoben.

4.1.9. Der Standpunkt der Kommission zu Leistungen an Privatverbraucher (B2C)

Das Ziel harmonisierter Vorschriften für B2C-Leistungen dürfte kurzfristig kaum zu erreichen sein. Hier sind die Vorschriften wesentlich uneinheitlicher. So können die Mitgliedstaaten selbst entscheiden, ob der Steuerpflichtige eine Rechnung ausstellen muss oder nicht. Einige Mitgliedstaaten machen von dieser Möglichkeit in großem Umfang Gebrauch, in anderen Mitgliedstaaten muss eine Rechnung nur für bestimmte Leistungen, wie z. B. Bauarbeiten oder bei Überschreitung eines bestimmten Schwellenwerts ausgestellt werden, andere Mitgliedstaaten wiederum schreiben für B2C-Leistungen überhaupt keine Rechnungen vor.

Zwar wird anerkannt, dass die Mitgliedstaaten zur Kontrolle der Steuern Flexibilität benötigen. Es ist aber auch wichtig, den Verwaltungsaufwand der Unternehmen zu verringern und die Vorschriften für die Rechnungsstellung zu vereinfachen. Als Ausgleich zwischen diesen Erfordernissen wird angestrebt, die Möglichkeit beizubehalten, dass Steuerpflichtige für Leistungen an Privatverbraucher eine Rechnung ausstellen müssen, aber nur eine vereinfachte Rechnung mit einer begrenzten Zahl von Angaben zu verlangen. Außerdem müssen im Inland ansässige und nicht ansässige Steuerpflichtige gleich behandelt werden.

Die Gleichbehandlung im Inland ansässiger und nicht ansässiger Steuerpflichtiger bedeutet, dass nicht ansässige Steuerpflichtige nur dann MwSt-Rechnungen ausstellen müssen, wenn ein ansässiger Steuerpflichtiger für eine entsprechende Leistung an einen Privatverbraucher ebenfalls eine Rechnung ausstellen muss. Durch diese Änderung in Verbindung mit der Vorschrift, nur vereinfachte Rechnungen auszustellen, dürfte sich der Verwaltungsaufwand für den Versandhandel verringern.

Die besondere Regelung für elektronische Dienste und ihr erweiterter Geltungsbereich im MwSt-Paket könnte es erforderlich machen, dass Unternehmen in Mitgliedstaaten Rechnungen ausstellen müssen, in denen sie keine MwSt-Identifikationsnummer haben. Wie beim Versandhandel sollten auch hier die Vorschriften transparent und leicht einzuhalten sein. Hierfür sollten die Mitgliedstaaten auf einer Internetseite genaue Angaben zu den B2C-Rechnungsstellungsvorschriften zur Verfügung stellen. Dies ist im Vorschlag der Kommission[6] für eine „Regelung einer einzigen Anlaufstelle“ (one-stop-shop scheme) bereits vorgesehen, so dass die „Miniregelung“ in jedem Fall etwas Ähnliches vorschreiben würde.

4.1.10. Mitgliedstaat, dessen Vorschriften gelten

Mit der Harmonisierung der Rechnungsstellungsvorschriften für Leistungen an andere Unternehmen (B2B) würden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die Vorschriften des Mitgliedstaats gelten, in dem das leistende Unternehmen über eine MwSt-Identifikationsnummer verfügt. Dies würde auf dem Konzept der einzigen Anlaufstelle aufbauen, wonach die mehrwertsteuerrechtlichen Verpflichtungen im Sitzstaat und nicht im Staat der Steuerschuld erfüllt werden können.

Die Vorschriften für Leistungen an Privatverbraucher sollten sich ebenfalls danach richten, wo das leistende Unternehmen über eine MwSt-Identifikationsnummer verfügt, da in der Regel eine Registrierung im Mitgliedstaat des Kunden vorgeschrieben ist.

4.2. Rechnungsangaben

4.2.1. Probleme im Zusammenhang mit den vorgeschriebenen Angaben auf der Rechnung

Die Angaben, die eine Rechnung enthalten muss, bereiten den Unternehmen in der Regel weniger Probleme. Die in Artikel 226 der MwSt-Richtlinie aufgeführten Angaben dürften den Erfordernissen der Steuerbehörden entsprechen, ohne den Unternehmen übermäßigen Verwaltungsaufwand zu verursachen.

Festzustellen ist jedoch, dass dort, wo die Mitgliedstaaten Rechnungen für bestimmte Leistungen – in der Regel Leistungen an Privatverbraucher – vorschreiben, Unterschiede zwischen den Rechnungsinhalten bestehen, weil die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, weniger Angaben zu verlangen. Dies führt allerdings oft nicht zu der angestrebten Aufwandsverringerung, weil den Unternehmen durch die Einrichtung und Anpassung der Fakturierungssysteme an die unterschiedlichen Vorschriften Kosten entstehen.

4.2.2. Lösungen für die Probleme im Zusammenhang mit den Rechnungsangaben

Eine ideale Lösung wäre es, in allen Fällen einen Standardsatz von Rechnungsangaben vorzusehen. Die Erarbeitung einer einheitlichen Liste mit Rechnungsangaben könnte aber praktische Schwierigkeiten bei der ausgewogenen Berücksichtigung unterschiedlicher Arten von Leistungen wie B2C-, B2B- oder MwSt-befreiter Leistungen verursachen. Deshalb könnte ein Standardsatz von Rechnungsangaben dazu führen, dass zahlreiche Ausnahmen vorgesehen werden müssen, um den jeweiligen Geschäftsgepflogenheiten gerecht zu werden.

Die derzeitigen Vorschriften enthalten eine harmonisierte Liste von Rechnungsangaben, wobei die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, bei bestimmten Arten von Leistungen weniger Angaben zu verlangen. Der Nachteil ist, dass die Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit unterschiedlich Gebrauch machen mit dem Ergebnis, dass die Unternehmen die Vorteile oft nicht nutzen können.

Eine andere Lösung wäre die Überbrückung der Diskrepanz zwischen einer einheitlichen Liste und den zahlreichen Ausnahmen in den einzelnen Mitgliedstaaten.

4.2.3. Der Standpunkt der Kommission

Ziel des Vorschlags ist es, zwei Arten von Rechnungen zu schaffen: einmal diejenigen, bei denen ein Vorsteuerabzug wahrscheinlich ist und die eine Kontrolle sowohl des leistenden Unternehmens als auch des Kunden erfordern, und die anderen Rechnungen, bei denen ein Vorsteuerabzug unwahrscheinlich ist und die Kontrolle sich im Wesentlichen auf das leistende Unternehmen beschränkt. Erstere wird als Rechnung mit ausführlichen MwSt-Angaben und letztere als vereinfachte Rechnung bezeichnet.

Den Mitgliedstaaten wird nicht gestattet, andere Arten von Rechnungen, die eine Mischlösung zwischen der Rechnung mit ausführlichen MwSt-Angaben und der vereinfachten Rechnung darstellen, vorzusehen. Natürlich steht es den Unternehmen auch künftig frei, auf ihren Rechnungen zusätzliche Angaben zu machen.

4.2.4. Rechnung mit ausführlichen MwSt-Angaben

4.2.4.1. Vorschrift zur Ausstellung einer Rechnung mit ausführlichen MwSt-Angaben

Der Grundsatz, wonach ein Steuerpflichtiger eine Rechnung ausstellen muss, wenn die Leistung mehrwertsteuerpflichtig ist und es sich beim Leistungsempfänger um einen Steuerpflichtigen bzw. eine nicht steuerpflichtige juristische Person handelt, bleibt erhalten. Diese Rechnungen müssen alle Angaben enthalten.

Ausnahmen von dieser Vorschrift gelten für bestimmte, von der Mehrwertsteuer befreite Leistungen, wenn der Kunde in demselben Mitgliedstaat ansässig ist, für Gutschriften und für Rechnungen über einen Betrag von weniger als 200 EUR. In diesen Fällen gelten die Vorschriften für vereinfachte Rechnungen.

4.2.4.2. Die Angaben auf der Rechnung mit ausführlichen MwSt-Angaben

Eine harmonisierte Liste der Angaben auf einer Rechnung findet sich in Artikel 226 der MwSt-Richtlinie. Es besteht kein Anlass, diese Liste grundlegend zu ändern. Zur Unterstützung der Kontrolle und zur Vereinfachung der Anforderungen an die Unternehmen werden jedoch drei Änderungen vorgeschlagen.

Erstens soll das leistende Unternehmen verpflichtet werden, auf der Rechnung die MwSt-Identifikationsnummer des Kunden anzugeben. Diese Änderung wird aus mehreren Gründen eingeführt. Zum einen hilft sie den Steuerbehörden bei der Kontrolle, weil diese die MwSt-Nummer des Kunden auf der Rechnung mit der des Unternehmens abgleichen können, das die Vorsteuer abziehen will. Außerdem werden hierdurch die Rechnungsstellungsvorschriften EU-weit harmonisiert, so dass für Leistungen an Kunden in demselben und in einem anderen Mitgliedstaat die gleichen Anforderungen gelten. Ferner kann das Unternehmen dadurch feststellen, ob eine Rechnung mit ausführlichen MwSt-Angaben notwendig ist, weil der Kunde bei B2C-Leistungen keine MwSt-Identifikationsnummer hat.

Da der Vorschlag auch zu einer breiteren Anwendung der elektronischen Rechnungsstellung beitragen soll, wird es umso wichtiger, dass es eine einheitliche Nummer zur Identifikation des Kunden gibt, insbesondere dann, wenn Dienstleistungserbringer elektronische Rechnungen im Namen ihrer Geschäftskunden austauschen müssen. Die MwSt-Identifikationsnummer könnte als alleinige Nummer für den Austausch elektronischer Rechnungen dienen, und sollte sich, wie angestrebt wird, die Ausstellung elektronischer Rechnungen stärker durchsetzen, wäre bereits eine einheitliche Identifikationsnummer vorhanden.

Zweitens wird der Zeitpunkt der Lieferung von Gegenständen bzw. Erbringung von Dienstleistungen durch den Zeitpunkt ersetzt, an dem der Steueranspruch entsteht. Da die Vorschriften über den Zeitpunkt, an dem das Vorsteuerabzugsrecht geltend gemacht werden kann, vom Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs abhängig sind, sollte dieser Zeitpunkt logischerweise auf der Rechnung angegeben werden. Die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts wird für den Kunden auch dadurch erleichtert, dass die Mehrwertsteuer vom leistenden Unternehmen bei Zahlungseingang angegeben wird, eine weitere Maßnahme, die der Vorschlag vorsieht.

Drittens kann das leistende Unternehmen bei Leistungen mit Verlagerung der Steuerschuld in dem Fall, dass der Kunde in einem anderen Mitgliedstaat mehrwertsteuerpflichtig ist, zwecks Vereinfachung den MwSt-Satz und den zu entrichtenden MwSt-Betrag, die auf einer Rechnung mit ausführlichen MwSt-Angaben aufgeführt werden müssen, durch die Beträge für die einzelnen Gegenstände oder Dienstleistungen ersetzen.

4.2.5. Vereinfachte Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer

4.2.5.1. Verwendung einer vereinfachten Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer

Vereinfachte Rechnungen können in zwei Fällen verwendet werden. Zum einen können die Mitgliedstaaten die Verwendung einer vereinfachten Rechnung vorschreiben, aber nur für Steuerpflichtige, die Leistungen an Privatverbraucher erbringen (B2C). Zweitens können Steuerpflichtige bei bestimmten Leistungen an Unternehmen (B2B) statt einer Rechnung mit ausführlichen MwSt-Angaben eine vereinfachte Rechnung ausstellen.

Bei B2C-Leistungen liegt das Betrugsrisiko hauptsächlich beim leistenden Unternehmen, weil der Kunde kaum über ein Vorsteuerabzugsrecht verfügen dürfte. Die Rechnung sollte nur die Angaben enthalten, die sicherstellen, dass das leistende Unternehmen die Mehrwertsteuer ordnungsgemäß verbucht hat; dementsprechend muss sie nicht so genau sein wie im Falle eines Vorsteuerabzugsrechts.

Bei B2B-Leistungen können vereinfachte Rechnungen verwendet werden, wenn das Betrugsrisiko minimal ist. In solchen Fällen – etwa bei bestimmten steuerbefreiten Leistungen - sollte das leistende Unternehmen eine vereinfachte Rechnung ausstellen dürfen, da hier kein entsprechendes Vorsteuerabzugsrecht besteht, obwohl bei Kunden in anderen Mitgliedstaaten weiterhin eine Rechnung mit ausführlichen MwSt-Angaben erforderlich ist.

Liegt der Rechnungsbetrag unter 200 EUR und ist der abzugsfähige MwSt-Betrag ebenso wie das sich daraus ergebende Risiko für den Haushalt der Mitgliedstaaten gering, so kann das leistende Unternehmen eine vereinfachte Rechnung ausstellen. Dies ist ein Ergebnis der Konsultationen im Mehrwertsteuerausschuss, bei denen die Mehrzahl der Mitgliedstaaten den Wunsch nach vereinfachten Rechnungen für geringfügige Beträge geäußert hat.

Außerdem kann eine vereinfachte Rechnung im Falle von Gutschriften ausgestellt werden. Hier enthält die Originalrechnung, auf die sich die Gutschrift bezieht, alle notwendigen Angaben.

4.2.5.2. Inhalt einer vereinfachten Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer

Welche Angaben auf einer vereinfachten Rechnung erforderlich sind, ist in Artikel 238 der MwSt-Richtlinie aufgeführt, wonach die Mitgliedstaaten nach Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses und unter bestimmten Bedingungen vereinfachte Rechnungen zulassen können. Die einzige zusätzliche Anforderung ist die Vorschrift, den Wert der gelieferten Gegenstände bzw. der erbrachten Dienstleistungen anzugeben.

4.2.6. Verwendung von Steuerregisternummern

Wenige Mitgliedstaaten machen von der in den Artikeln 239 und 240 der MwSt-Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, das leistende Unternehmen auf einer Rechnung durch eine andere Nummer als die MwSt-Identifikationsnummer zu identifizieren. Deshalb fällt diese Möglichkeit weg; stattdessen muss jetzt auf allen Rechnungen die nationale MwSt-Identifikationsnummer angegeben werden, was eine Vereinheitlichung bedeutet.

4.3. Aufbewahrung von Rechnungen

4.3.1. Probleme bei der Aufbewahrung von Rechnungen

Die Mitgliedstaaten können unterschiedliche Vorschriften für die Aufbewahrung erlassen. Dies schafft Hindernisse nicht nur für größere Unternehmen, die EU-weit einheitliche Aufbewahrungsverfahren anwenden wollen, sondern auch für kleinere Unternehmen, die durch die geltenden Vorschriften davon abgehalten werden, Effizienzgewinne durch die elektronische Archivierung zu erzielen.

4.3.2. Lösungen für die Probleme bei der Aufbewahrung von Rechnungen

Es wird angestrebt, den Verwaltungsaufwand für die Unternehmen zu reduzieren, ohne den Steuerbehörden die Kontrollen zu erschweren. Unternehmen müssen in jedem Fall aus geschäftlichen Gründen die Rechnungen aufbewahren, wollen aber mehr Flexibilität hinsichtlich der Art und des Ortes der Aufbewahrung und, wenn sie in mehr als einem Mitgliedstaat ansässig sind, einheitliche Aufbewahrungsfristen.

Bei jeder Lösung muss ein Ausgleich zwischen Vereinfachung und Kontrolle gefunden werden. Ziel sollte sein, die Vorschriften weitestgehend zu harmonisieren, ohne den Steuerbehörden die Erhebung der Steuern zu erschweren.

4.3.3. Der Standpunkt der Kommission

Nach Auffassung der Kommission lassen sich in bestimmten Bereichen gemeinsame Vorschriften schaffen. Ein Bereich wäre der harmonisierte Aufbewahrungszeitraum, der, ausgehend von den derzeitigen durchschnittlichen Aufbewahrungszeiträumen in den einzelnen Mitgliedstaaten, auf sechs Jahre festgesetzt werden kann. Dies dürfte auch den einheitlichen Austausch von Rechnungen zwischen den Mitgliedstaaten ermöglichen, die grenzüberschreitende Umsätze prüfen müssen.

Die Vorschriften für die elektronische Aufbewahrung von Rechnungen sollten dahingehend geändert werden, dass Unternehmen ein Anrecht auf die Verwendung dieses Mediums haben. Die Unternehmen erhielten also die Möglichkeit, Papierrechnungen in elektronische Rechnungen umzuwandeln, sofern diese Rechnungen unverzüglich zugänglich sind und gewährleistet wäre, dass die ursprüngliche Rechnung mit dem elektronisch gespeicherten Exemplar übereinstimmt.

Ebenso sollte eindeutig der Mitgliedstaat festgelegt werden, dessen Aufbewahrungsvorschriften gelten. Für das leistende Unternehmen sollten die Vorschriften des Mitgliedstaates gelten, in dem es für MwSt-Zwecke niedergelassen ist. Für Kunden sollten die Vorschriften des Mitgliedstaates gelten, in dem er ansässig ist. Dies dürfte den Steuerbehörden bei den Kontrollen keine Schwierigkeiten bereiten, da der betreffende Mitgliedstaat dort, wo die Steuer geschuldet wird, weiterhin Zugang zu den Rechnungen haben dürfte.

Bestimmte andere Möglichkeiten können ebenfalls wegfallen, so etwa die Vorschrift, dass nicht Steuerpflichtige Rechnungen aufbewahren müssen, dass Papierrechnungen in dem Mitgliedstaat aufbewahrt werden müssen, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, oder dass der Ort der Aufbewahrung gemeldet werden muss.

5. MASSNAHMEN ZUR BEKÄMPFUNG DES MWST-BETRUGS

5.1. Steueranspruch bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Die Kommission hat bereits vorgeschlagen, den Zeitraum, für den die zusammenfassende Meldung vorgelegt werden muss, von drei Monaten auf einen Monat zu verkürzen.[7] Dies ist bereits ein Schritt hin zu einem beschleunigten Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und dürfte zur Bekämpfung des Karussellbetrugs beitragen.

Die Vorschriften für das Eintreten des Steueranspruchs bei innergemeinschaftlichen Lieferungen geben dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, diesen Zeitpunkt bis zum 15. des Monats, der auf den Steuertatbestand folgt, zu verschieben. So ist bei einer Rechnung, die vor dem 15. des auf den Steuertatbestand folgenden Monats ausgestellt wurde, festgelegt, wann der Steueranspruch entsteht. Bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung, die im Januar erbracht und für die im Februar, aber vor dem 15. Februar, eine Rechnung ausgestellt wurde, kann die zusammenfassende Meldung im Februar statt im Januar vorgelegt werden.

Außerdem wenden die Mitgliedstaaten die Vorschriften nicht einheitlich an. Diese Frage wurde bereits im MwSt-Ausschuss ohne Ergebnis behandelt. Das Hauptproblem tritt dann auf, wenn eine Rechnung vor der Lieferung der Gegenstände ausgestellt wird, wobei bestimmte Mitgliedstaaten dies als Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs behandeln und andere nicht.

Sinnvoller wäre es, für die Entstehung des Steueranspruchs einen einzigen Zeitpunkt, nämlich den des Steuertatbestands, der durch den Zeitpunkt der Lieferung bestimmt wird, festzusetzen. Dadurch, dass die Rechnung bis zum 15. des auf den Monat des Steuertatbestands folgenden Monats ausgestellt werden muss, bleibt sie weiterhin das Hauptdokument zum Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung. Außerdem sollte der Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs für den innergemeinschaftlichen Erwerb geändert werden, damit er mit dem der innergemeinschaftlichen Lieferung übereinstimmt.

5.2. Recht auf Vorsteuerabzug

Will ein Steuerpflichtiger sein Recht auf Vorsteuerabzug geltend machen, so muss er zumeist eine Rechnung mit ausgewiesener besitzen, die nach den Vorschriften der MwSt-Richtlinie ausgestellt wurde. Hier gibt es jedoch Ausnahmen, insbesondere für Umsätze mit Verlagerung der Steuerschuld. So hat der EuGH in der Rechtssache Finanzamt Gummersbach gegen Gerhard Bockemühl[8] festgestellt, dass ein Mitgliedstaat nicht die Förmlichkeit vorschreiben kann, dass ein Unternehmen für die Ausübung seines Vorsteuerabzugsrechts im Rahmen der Steuerschuldverlagerung für eine Leistung eine gültige Rechnung zu MwSt-Zwecken besitzen muss.

Trotz dieser Ausnahmen muss der die Leistung erbringende Steuerpflichtige eine Rechnung gemäß der MwSt-Richtlinie ausstellen. Dies führt zu einem Widerspruch zwischen der Anforderung, dass eine Rechnung als Nachweis für die Leistung ausgestellt werden muss, und der Anforderung, dass man zur Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts im Besitz einer Rechnung sein muss.

Das leistende Unternehmen und der Kunde sollten in Bezug auf diese Anforderungen gleich behandelt werden. Ebenso wie das leistende Unternehmen zum Nachweis der Leistung eine Rechnung ausstellen muss, sollte der Kunde im Besitz dieser Rechnung sein müssen, um sein Vorsteuerabzugsrecht auszuüben. Gegenwärtig können die Mitgliedstaaten für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugsrecht andere Nachweise zulassen, wenn keine gültige Rechnung ausgestellt wurde.

6. ANDERE VEREINFACHUNGSMASSNAHMEN – CASH ACCOUNTING- REGELUNG

Bestimmte Mitgliedstaaten sind ermächtigt, bezüglich des Zeitpunkts, zu dem Steuerpflichtige, die die Mehrwertsteuer im Rahmen einer fakultativen Cash accounting- Regelung (Einnahmen-/Ausgabenrechnung) abrechnen können, eine Ausnahmeregelung anzuwenden[9]. Mit dieser Abweichung wird das Vorsteuerabzugsrecht für Steuerpflichtige im Rahmen dieser Regelung verlängert, bis die Zahlung an die leistenden Unternehmen getätigt wurde.

Es wird vorgeschlagen, diese Vereinfachung auf alle Mitgliedstaaten auszudehnen.

Muss ein leistendes Unternehmen die Mehrwertsteuer erst bei Zahlungseingang verbuchen, sollte der Leistungsempfänger jedoch die Möglichkeit haben, ein sofortiges Vorsteuerabzugsrecht in Anspruch zu nehmen. Dieser Vorschlag schafft eine Rechtsgrundlage für die Mitgliedstaaten, um die Unternehmen, die eine Cash accounting -Regelung anwenden, besser zu unterstützen.

7. FAZIT

Bei der elektronischen Rechnungsstellung entfällt der bislang verfolgte Ansatz, mit technologischen Mitteln sicherzustellen, dass eine Rechnung korrekt ist. Stattdessen sollen künftig Papierrechnungen und elektronische Rechnungen gleich behandelt werden, wobei die Zuverlässigkeit der Rechnungsangaben auf dieselbe Weise sichergestellt wird wie derzeit bei Papierrechnungen.

Durch diesen Vorschlag wird die Zahl der Möglichkeiten, die den Mitgliedstaaten offenstehen, deutlich eingeschränkt. Auf diese Weise werden die Rechnungsstellungsvorschriften der EU stärker harmonisiert, so dass die Unternehmen ihren diesbezüglichen Verpflichtungen leichter nachkommen können. Für Unternehmen mit grenzüberschreitenden Umsätzen und insbesondere solche, die in vielen Mitgliedstaaten eine MwSt-Identifikationsnummer haben, dürfte sich der Verwaltungsaufwand verringern.

Für kleine und mittlere Unternehmen dürfte die Ausweitung der vereinfachten Rechnungsstellung, insbesondere bei Rechungen über geringe Beträge, unmittelbar Vorteile bringen. Außerdem wird durch die stärkere Harmonisierung die Einhaltung der Vorschriften erleichtert, so dass die Vorteile des grenzüberschreitenden Handels greifbarer werden.

Schließlich wurden Maßnahmen getroffen, damit die Mitgliedstaaten Informationen über innergemeinschaftliche Lieferungen von Gegenständen leichter austauschen können. Dies ergänzt den Vorschlag der Kommission zur Verkürzung des Zeitraums für die zusammenfassenden Meldungen und ist ein wichtiges Mittel zur Bekämpfung des innergemeinschaftlichen MwSt-Betrugs.

[1] ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

[2] ABl. L 15 vom 17.1.2002, S. 24.

[3] http://ec.europa.eu/taxation_customs/common/publications/studies/index_de.htm

[4] 2007/717/EG (ABl. L 289 vom 7.11.2007, S. 38).

[5] ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 11.

[6] KOM(2004) 728 endg., ABl. C 24 vom 29.1.2005, p. 8.

[7] KOM(2008) 147.

[8] ABl. C106 vom 30.4.2004, S. 7.

[9] Entscheidung 2006/659/EG des Rates, ABl. L272 vom 3.10.2006, S. 15.

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