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Document 52009AP0147

Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (kodifizierte Fassung) ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. März 2009 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Bauteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (kodifizierte Fassung) (KOM(2008)0690 – C6-0414/2008 – 2008/0213(COD))

OJ C 117E, 6.5.2010, p. 218–218 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

6.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 117/218


Dienstag, 24. März 2009
Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (kodifizierte Fassung) ***I

P6_TA(2009)0147

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. März 2009 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Bauteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (kodifizierte Fassung) (KOM(2008)0690 – C6-0414/2008 – 2008/0213(COD))

2010/C 117 E/36

(Verfahren der Mitentscheidung – Kodifizierung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0690),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0414/2008),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten (1),

gestützt auf die Artikel 80 und 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0130/2009),

A.

in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen der bestehenden Rechtstexte beschränkt,

1.

billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.


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