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Document 52009AP0086

Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter ***II Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2009 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter (14639/6/2009 – C7-0287/2009 – 2008/0221(COD))
ANHANG

OJ C 285E, 21.10.2010, p. 150–151 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 285/150


Mittwoch, 25. November 2009
Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter ***II

P7_TA(2009)0086

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2009 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter (14639/6/2009 – C7-0287/2009 – 2008/0221(COD))

2010/C 285 E/33

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (14639/6/2009 – C7-0287/2009),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0779),

in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2009)0348),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 72 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie für die zweite Lesung (A7-0076/2009),

1.

billigt den Gemeinsamen Standpunkt;

2.

nimmt die dieser Entschließung angefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;

3.

stellt fest, dass der Rechtsakt entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt erlassen wird;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;

5.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Rechtsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte vom 22.4.2009, P6_TA(2009)0248.


Mittwoch, 25. November 2009
ANHANG

ERKLÄRUNG DER KOMMISSION

„Die Kommission unterstützt den Einsatz von Gemeinschaftsinstrumenten wie dem Programm „Intelligente Energie - Europa“ als Beitrag zur Sensibilisierung der Endnutzer für die Vorteile einer Reifenkennzeichnung.

Die Kommission wird bis spätestens Juni 2012 insbesondere für Verbraucherorganisationen und Reifenhersteller auf ihrer Website Informationen zur Erläuterung aller Bestandteile der Reifenkennzeichnung und einen harmonisierten Kraftstoffeinsparungsrechner bereitstellen.“


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