52008PC0815

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (Neufassung) {SEK(2008) 2944} {SEK(2008) 2945} /* KOM/2008/0815 endg. - COD 2008/0244 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 3.12.2009

KOM(2008) 815 endgültig

2008/0244 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten

(Neufassung)

{SEK(2008) 2944}{SEK(2008) 2945}

BEGRÜNDUNG

Hintergrund des Vorschlags

- Gründe und Ziele

Bei diesem Vorschlag handelt es sich um eine Neufassung der Richtlinie 2003/9/EG vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten[1] (im Folgenden „Richtlinie über Aufnahmebedingungen“).

Im Bewertungsbericht der Kommission vom 26. November 2007 über die Anwendung der Richtlinie über Aufnahmebedingungen in den Mitgliedstaaten[2] sowie in den Beiträgen, die die verschiedenen Akteure im Rahmen der Konsultation zum Grünbuch[3] übermittelten, wurden eine Reihe von Mängeln bezüglich der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber aufgezeigt, die in erster Linie darauf zurückzuführen sind, dass die Richtlinie derzeit den Mitgliedstaaten bei der Festlegung der im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile auf nationaler Ebene einen großen Ermessensspielraum einräumt.

Wie in der künftigen Asylstrategie[4] angekündigt, gehört dieser Vorschlag zu einem ersten Vorschlagspaket, mit dem bessere und einheitlichere Schutzstandards für das Gemeinsame Europäische Asylsystem geschaffen werden sollen. Der Vorschlag wird zeitgleich mit der Neufassung der Dublin[5]- und der EURODAC[6]-Verordnung angenommen. 2009 wird die Kommission eine Änderung der Anerkennungsrichtlinie[7] und der Asylverfahrensrichtlinie[8] vorschlagen. Außerdem wird sie im ersten Quartal 2009 einen Vorschlag zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für den Bereich Asyl vorlegen, das den Mitgliedstaaten praktische Hilfestellung bei der Entscheidung über Asylanträge leisten soll. Das Büro soll auch Mitgliedstaaten, deren Asylsystem unter anderem aufgrund ihrer geografischen Lage einem besonderen Druck ausgesetzt ist, mit spezifischem Fachwissen und praktischer Hilfe zur Seite stehen, um ihnen die Erfüllung ihrer gemeinschaftsrechtlichen Pflichten zu erleichtern.

- Allgemeiner Kontext

Mit dem Aufbau eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems wurde im Mai 1999 unmittelbar nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam begonnen. Als Richtschnur dienten die Vorgaben des Europäischen Rates von Tampere. In der ersten Phase (1999-2005) sollten die rechtlichen Rahmenbedingungen der Mitgliedstaaten auf der Grundlage gemeinsamer Mindeststandards harmonisiert werden. Die Richtlinie über Aufnahmebedingungen war der erste von fünf EU-Rechtsakten im Asylbereich, die auf die Schlussfolgerungen von Tampere zurückgehen. Ihr Ziel ist die Festlegung von Aufnahmebedingungen, die Asylbewerbern im Normalfall ein „menschenwürdiges Leben ermöglichen und vergleichbare Lebensbedingungen in allen Mitgliedstaaten gewährleisten“.

Im Haager Programm wurde die Kommission aufgefordert, die Bewertung der Rechtsakte aus der ersten Phase abzuschließen und dem Rat und dem Europäischen Parlament die Vorschläge für die Rechtsakte und Maßnahmen der zweiten Phase so vorzulegen, dass diese vor Ende 2010 angenommen werden können. Mit diesem Vorschlag, der darauf abzielt, die in der ersten Phase der Verabschiedung von Asylvorschriften festgestellten Mängel zu beseitigen, kommt sie dieser Aufforderung nach.

Die dem Vorschlag beigefügte Folgenabschätzung enthält eine detaillierte Analyse der Probleme im Zusammenhang mit dieser Richtlinie und den Arbeiten zur Vorbereitung ihrer Verabschiedung, die Erläuterung und Bewertung politischer Optionen sowie die Erläuterung und Bewertung der bevorzugten Option.

- Kohärenz mit anderen Politiken und Zielen der Union

Dieser Vorschlag steht in Bezug auf die Schaffung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in vollem Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere aus dem Jahr 1999 und dem Haager Programm von 2004.

Anhörung von interessierten Kreisen

Die Kommission war der Auffassung, dass jedweder neuen Initiative gründliche Überlegungen seitens aller Beteiligten zur künftigen Ausgestaltung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems vorausgehen sollten, und legte daher im Juni 2007 ein Grünbuch vor, um Möglichkeiten für das weitere Vorgehen in der zweiten Phase auszuloten. Die öffentliche Anhörung erbrachte 89 Beiträge unterschiedlichster Provenienz[9]. Die dabei aufgeworfenen Fragen und die unterbreiteten Vorschläge lieferten die Grundlage für die künftige Asylstrategie, die einen Fahrplan für die kommenden Jahre und eine Auflistung der Maßnahmen enthält, mit denen die Kommission die zweite Phase des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems abschließen möchte, einschließlich des Vorschlags zur Änderung der Richtlinie über Aufnahmebedingungen. In der künftigen Asylstrategie werden außerdem eine Reihe von Zielen festgelegt, die während der zweiten Phase der Verabschiedung von Asylvorschriften über die Aufnahme von Asylbewerbern erreicht werden sollen.

Der Bewertungsbericht der Kommission wurde auf der Grundlage zweier Studien über die Anwendung der Richtlinie ausgearbeitet[10]. Diese Studien lieferten der Kommission wertvolle Informationen zu den Bereichen, die Gegenstand des vorliegenden Änderungsvorschlags sind.

Am 5. März 2008 erörterte die Kommission in der Steuerungsgruppe „Einwanderung und Asyl“ (CIA) informell die Grundzüge dieses Vorschlags mit den Mitgliedstaaten. Zwischen Dezember 2007 und März 2008 wurden zudem Treffen mit akademischen Sachverständigen, Vertretern der Mitgliedstaaten, von Nichtregierungsorganisationen (NRO) und des UNHCR sowie mit Mitgliedern des Europäischen Parlaments organisiert, um deren Meinung zu einer weiteren Verbesserung der Normen für die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile einzuholen. Schließlich trafen sich am 29. April 2008 Vertreter des UNHCR und von NRO, um bestimmte Fragen im Zusammenhang mit dem Umgang mit Personen mit besonderen Bedürfnissen zu diskutieren.

Die angehörten Beteiligten waren sich generell darüber einig, dass die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile in der zweiten Phase der Asylgesetzgebung weiter vereinheitlicht werden müssen. Einige Mitgliedstaaten betonten jedoch, dass ein gewisser Grad an Flexibilität bezüglich des Zugangs zum Arbeitsmarkt und zu den im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen beibehalten werden müsse, während sich andere dafür aussprachen, Defizite beim Umgang mit schutzbedürftigen Asylbewerbern eher im Rahmen von konkreten Kooperationsmaßnahmen als auf legislativem Wege zu beseitigen.

Der Vorschlag der Kommission trägt diesen Anliegen bis zu einem gewissen Maße Rechnung; dies gilt insbesondere für den Zugang zum Arbeitsmarkt und die Modalitäten, die auf nationaler Ebene festgelegt werden, um Asylbewerbern angemessene materielle Leistungen im Rahmen der Aufnahme zu gewährleisten. Angesichts der großen Diskrepanzen, die in Bezug auf die Feststellung besonderer Bedürfnisse und den Zugang zu Behandlungsmöglichkeiten ermittelt wurden, hat die Kommission jedoch beschlossen, auch diesen Aspekt im vorliegenden Vorschlag zu berücksichtigen.

Rechtliche Aspekte des Vorschlags

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Dieser Vorschlag zielt hauptsächlich darauf ab, im Zuge der zweiten Phase der Verabschiedung von Asylvorschriften bessere Normen für die Behandlung von Asylbewerbern in Bezug auf die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile zu gewährleisten, die im Einklang mit dem Völkerrecht Asylbewerbern ein menschenwürdiges Leben ermöglichen. Außerdem bedarf es einer weiteren Angleichung der nationalen Vorschriften über die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile, damit die Sekundärmigration von Asylbewerbern zwischen den Mitgliedstaaten insoweit eingedämmt werden kann, als diese Migration auf unterschiedliche nationale Aufnahmepolitiken zurückzuführen ist.

Daher betrifft der Vorschlag folgende Aspekte:

1. Anwendungsbereich der Richtlinie:

Mit dem Vorschlag soll der Anwendungsbereich der Richtlinie dahingehend ausgeweitet werden, dass diese auch auf Personen angewandt wird, die subsidiären Schutz beantragt haben. Diese Änderung wird als notwendig erachtet, damit die Kohärenz mit den geltenden EU-Rechtsvorschriften gewährleistet ist, insbesondere mit der Anerkennungsrichtlinie, in der der Rechtsbegriff „subsidiärer Schutz“ eingeführt wurde. Außerdem sieht der Vorschlag im Hinblick auf eine angemessene Klarstellung des sachlichen Anwendungsbereichs der Richtlinie vor, dass sie auf alle Arten von Asylverfahren sowie auf alle geografischen Gebiete und Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern anwendbar ist.

2. Zugang zum Arbeitsmarkt:

Die Gewährung des Zugangs zur Beschäftigung ist sowohl für die Asylbewerber als auch für den Aufnahmemitgliedstaat von Vorteil. Ein leichterer Zugang zur Beschäftigung für Asylbewerber könnte deren Ausgrenzung aus der Aufnahmegesellschaft verhindern und somit zu ihrer Integration beitragen. Er wäre auch für die Selbstständigkeit der Asylbewerber förderlich. Eine zwangsweise Arbeitslosigkeit dagegen verursacht dem Staat Kosten, da zusätzliche Sozialleistungen gezahlt werden müssen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass Arbeitsmarktbeschränkungen zu mehr Schwarzarbeit führen könnten.[11] Dies gilt insbesondere für diejenigen Mitgliedstaaten, die Hürden für den Zugang zum Arbeitsmarkt schaffen und Asylbewerbern gleichzeitig nur eine sehr geringe Sozialhilfe gewähren.

Der Vorschlag zielt daher darauf ab, den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erleichtern. Insbesondere sind zwei Maßnahmen vorgesehen: Erstens und schwerpunktmäßig soll Asylbewerbern nach einem Zeitraum von höchstens sechs Monaten nach Beantragung von internationalem Schutz Zugang zur Beschäftigung gewährt werden; unter Berücksichtigung der derzeitigen Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten[12] und der zum Grünbuch eingegangenen Beiträge handelt es sich nach Auffassung der Kommission hierbei um einen angemessenen Zeitraum.

Zweitens sieht der Vorschlag vor, dass die Festlegung nationaler Arbeitsmarktbedingungen den tatsächlichen Zugang von Asylbewerbern zur Beschäftigung nicht in unangemessener Weise beschränken darf. Durch diese Änderung soll das Ziel des derzeitigen Artikels stärker herausgestellt werden: Es soll gewährleistet werden, dass Asylbewerbern faire Chancen auf Zugang zur Beschäftigung in den Mitgliedstaaten geboten werden.

3. Zugang zu den im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen:

Um sicherzustellen, dass die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen „einem Lebensstandard entsprechen, der die Gesundheit und den Lebensunterhalt der Asylbewerber gewährleistet“, verpflichtet der Vorschlag die Mitgliedstaaten, bei der Gewährung finanzieller Unterstützung für Asylbewerber den Umfang der eigenen Staatsangehörigen gewährten Sozialhilfe zu berücksichtigen. Damit außerdem eine angemessene Unterbringung bestimmter Gruppen von Asylbewerbern gewährleistet ist, wird mit der Richtlinie eine Verpflichtung eingeführt, wonach die Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung von Unterbringungseinrichtungen geschlechts- und altersspezifischen Aspekten sowie der Situation von Personen mit besonderen Bedürfnissen Rechnung tragen müssen.

Die Bestimmungen über die Einschränkung oder den Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile, die bereits die geltende Richtlinie vorsieht, sollen einen Missbrauch des Aufnahmesystems verhindern. Da die Einschränkung oder der Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile den Lebensstandard der Antragsteller jedoch stark beeinträchtigen kann, muss nach Auffassung der Kommission sichergestellt werden, dass Asylbewerber in einem solchen Fall niemals mittellos sind und die Grundrechte beachtet werden. Unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung begrenzt der Vorschlag daher die Umstände, unter denen die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile vollständig entzogen werden können, und gewährleistet, dass die Asylbewerber im Falle von Krankheiten und psychischen Störungen weiterhin die erforderlichen Behandlungen in Anspruch nehmen können. Außerdem erachtet es die Kommission von größter Bedeutung, dass die Möglichkeit einer Überprüfung diesbezüglicher Entscheidungen durch ein nationales Gericht besteht.

Darüber hinaus beschränkt der Vorschlag die in der geltenden Richtlinie vorgegebenen Umstände, unter denen die Mitgliedstaaten in Ausnahmefällen andere Modalitäten für materielle Leistungen im Rahmen der Aufnahme festlegen können als in der Richtlinie vorgesehen.

4. Gewahrsam:

Angesichts der weit verbreiteten Anwendung von Gewahrsamsmaßnahmen im Asylbereich durch die Mitgliedstaaten und der sich festigenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte erachtet es die Kommission für notwendig, diese Frage in der vorliegenden Richtlinie ganzheitlich anzugehen, um sicherzustellen, dass Ingewahrsamnahmen nicht willkürlich erfolgen und in allen Fällen die Grundrechte beachtet werden. So sieht der Vorschlag als grundlegendes Prinzip vor, dass niemand allein deshalb in Gewahrsam genommen werden darf, weil er um internationalen Schutz nachsucht. Dieser Grundsatz steht im Einklang mit den EU-Vorschriften über Gewahrsam, insbesondere mit der Asylverfahrensrichtlinie, der EU-Grundrechtecharta und internationalen Menschenrechtsinstrumenten wie der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe.

Der Vorschlag gewährleistet, dass Gewahrsamsmaßnahmen nur in den in der Richtlinie festgelegten Ausnahmefällen, die sich auf die Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates über Maßnahmen zur Ingewahrsamnahme von Asylbewerbern ( Recommendation on measures of detention of asylum seekers ) und die UNHCR-Richtlinien über anwendbare Kriterien und Standards betreffend die Haft von Asylsuchenden vom Februar 1999 stützen, Anwendung finden dürfen. Außerdem ist vorgesehen, dass die Ingewahrsamnahme im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip erfolgen muss. Des Weiteren muss einer Ingewahrsamnahme eine Einzelfallprüfung vorausgehen.

Der Vorschlag gewährleistet ferner, dass die in Gewahrsam genommenen Asylbewerber eine menschenwürdige Behandlung unter Beachtung der Grundrechte und im Einklang mit dem Völkerrecht und dem innerstaatlichen Recht erfahren. Besondere Beachtung gilt in dieser Hinsicht der Ingewahrsamnahme schutzbedürftiger Asylbewerber; in Bezug auf Kinder steht der Vorschlag im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes. Unbegleitete Minderjährige beispielsweise dürfen unter keinen Umständen in Gewahrsam genommen werden. Außerdem sind einige Rechts- und Verfahrensgarantien vorgesehen, die die Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme sicherstellen sollen.

5. Personen mit besonderen Bedürfnissen

Wie die Kommission festgestellt hat, bieten bei der Aufnahme von Asylbewerbern vor allem die Defizite im Umgang mit besonderen Bedürfnissen Anlass zur Besorgnis. Die Ermittlung besonderer Bedürfnisse wirkt sich nicht nur auf den Zugang zu geeigneten Behandlungsmöglichkeiten aus, sondern könnte auch die Qualität des Entscheidungsprozesses in Bezug auf den Asylantrag, insbesondere bei traumatisierten Personen, beeinflussen. Daher gewährleistet der Vorschlag, dass nationale Maßnahmen zur sofortigen Feststellung solcher Bedürfnisse eingeführt werden.

Außerdem enthält der Vorschlag zahlreiche Garantien, die sicherstellen sollen, dass die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile so konzipiert sind, dass sie besonderen Bedürfnissen von Asylbewerbern Rechnung tragen. Die Änderungen spiegeln verschiedene Aspekte wie den Zugang zu medizinischer Versorgung, zu Unterbringungseinrichtungen und (im Falle Minderjähriger) zum Bildungssystem wider.

6. Umsetzung und Verbesserung der nationalen Systeme:

Die Richtlinie über Aufnahmebedingungen enthält in ihrer derzeitigen Fassung mehrere Bestimmungen, die ihre vollständige Umsetzung sowie die Verbesserung der nationalen Systeme sicherstellen sollen. Damit die eigentlichen Ziele der neuen Richtlinie erreicht werden können, muss die Kontinuität der diesbezüglichen Kontrolle gewährleistet und die Rolle der Kommission als Hüterin des EU-Rechts gestärkt werden. Daher sollte auf Gemeinschaftsebene das in der Richtlinie bereits vorgesehene Berichterstattungssystem beibehalten werden. Auf einzelstaatlicher Ebene muss garantiert werden, dass nationale Verfahren geschaffen werden, die eine angemessene Überwachung und Kontrolle des nationalen Aufnahmesystems sicherstellen. Darüber hinaus wird mit dem Vorschlag die derzeitige Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Berichterstattung dahingehend ausgeweitet, dass diejenigen Bestimmungen einbezogen werden, zu denen die Kommission in ihrem Bewertungsbericht eine Reihe von Umsetzungsmängeln aufgezeigt hatte.

- Rechtsgrundlage

Dieser Vorschlag, mit dem die Richtlinie 2003/9/EG geändert wird, stützt sich auf dieselbe Rechtsgrundlage wie jener Rechtsakt, nämlich Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b EG-Vertrag.

Artikel 1 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ermöglicht dem Vereinigten Königreich und Irland ein „Opt-in“ bei Maßnahmen zur Schaffung eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems.

Gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft teilte das Vereinigte Königreich mit Schreiben vom 18. August 2001 mit, dass es sich an der Annahme und Anwendung der derzeitigen Richtlinie beteiligen möchte.

Gemäß Artikel 1 des genannten Protokolls beschloss Irland, sich nicht an der Annahme der derzeitigen Richtlinie zu beteiligen. Unbeschadet des Artikels 4 des genannten Protokolls gilt die derzeitige Richtlinie daher nicht für Irland.

Unabhängig von der Position der oben erwähnten Mitgliedstaaten in Bezug auf die derzeitige Richtlinie steht diesen Mitgliedstaaten eine Beteiligung an der neuen Richtlinie nach deren Inkrafttreten offen.

Nach den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist die Richtlinie für Dänemark weder bindend noch in Dänemark anwendbar.

- Subsidiaritätsprinzip

Mit Titel IV des EG-Vertrags (EGV) über Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr wurden der Europäischen Gemeinschaft bestimmte Befugnisse in diesen Angelegenheiten übertragen. Diese Befugnisse müssen im Einklang mit Artikel 5 EGV ausgeübt werden, d. h. sofern und soweit die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und sich daher wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene erreichen lassen.

Die derzeitige Rechtsgrundlage für Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der Aufnahme von Asylbewerbern ist in Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 EGV festgelegt. Gemäß dieser Bestimmung beschließt der Rat „in Übereinstimmung mit dem Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 und dem Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie einschlägigen anderen Verträgen Asylmaßnahmen“ in Bezug auf unter anderem Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten.

Aufgrund des grenzübergreifenden Charakters der Probleme im Zusammenhang mit dem Schutz von Asylbewerbern und Flüchtlingen ist die EU in einer guten Position, um im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems insbesondere für Probleme, die die Aufnahme von Asylbewerbern betreffen, Lösungen vorzuschlagen. Obwohl mit dem Erlass der Richtlinie im Jahr 2003 bereits ein hohes Maß an Harmonisierung erreicht worden ist, besteht noch Spielraum für EU-Maßnahmen zur Gewährleistung besserer und einheitlicherer Normen für die Behandlung von Asylbewerbern bei deren Aufnahme.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

In der Folgenabschätzung über die Änderung der Richtlinie über Aufnahmebedingungen wurden die einzelnen Optionen zur Lösung der ermittelten Probleme im Hinblick auf ihre Ausgewogenheit zwischen praktischem Nutzen und erforderlichen Anstrengungen bewertet. Diese Bewertung ergab, dass ein Tätigwerden der EU nicht über das für die Lösung dieser Probleme erforderliche Maß hinausgeht.

- Auswirkungen auf die Grundrechte

Dieser Vorschlag wurde einer eingehenden Prüfung unterzogen, um sicherzustellen, dass seine Bestimmungen in vollem Umfang mit den Grundrechten, die allgemeine Prinzipien des Gemeinschaftsrechts darstellen und in der EU-Grundrechtecharta verankert sind, sowie mit den Verpflichtungen aus dem Völkerrecht vereinbar sind. Daher wurde den Bestimmungen, die Gewahrsam und Verfahrensgarantien, den Umgang mit Personen mit besonderen Bedürfnissen, insbesondere Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen und Folteropfern, sowie die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungne betreffen, besonderes Gewicht verliehen.

Die Gewährleistung besserer und einheitlicherer Aufnahmenormen wird sich in grundrechtlicher Hinsicht insgesamt sehr positiv für die Asylbewerber auswirken. Insbesondere das Recht auf Freiheit und Bewegungsfreiheit wird durch die Vorgabe gestärkt, dass eine Person nicht allein deshalb in Gewahrsam genommen werden darf, weil sie internationalen Schutz beantragt hat. Außerdem ist vorgesehen, dass eine Ingewahrsamnahme nur in den in der Richtlinie festgelegten Ausnahmefällen und nur wenn sie mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip im Einklang steht, erfolgen darf.

Der Wortlaut der Richtlinie wird die Rechte von Minderjährigen insofern besser widerspiegeln, als sichergestellt wird, dass Minderjährige nur in Gewahrsam genommen werden dürfen, wenn dies ihrem Wohl dient, während eine Ingewahrsamnahme unbegleiteter Minderjähriger in jedem Fall untersagt ist. Der speziellen Situation schutzbedürftiger Personen wird auf eine angemessenere Weise Rechnung getragen, indem gewährleistet wird, dass die Bedürfnisse solcher Personen rechtzeitig festgestellt werden und den Betroffenen Zugang zu geeigneten Behandlungsmöglichkeiten gewährt wird. Ein leichterer Zugang zum Arbeitsmarkt wird den Asylbewerbern dabei helfen, mehr Selbstständigkeit zu erlangen; außerdem wird er zu ihrer Integration im Aufnahmemitgliedstaat beitragen. Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung wird insofern gestärkt, als den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlegt wird sicherzustellen, dass Asylbewerber im Vergleich zu Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats in Bezug auf die im Rahmen der Aufnahme gebotenen materiellen Leistungen, die gemäß der Richtlinie zu gewähren sind, nicht ungerecht behandelt werden. Die Auferlegung einer Berichtspflicht zu wesentlichen Richtlinienbestimmungen, die mit den Grundrechtsprinzipien in Zusammenhang stehen, wird eine bessere Kontrolle ihrer Umsetzung auf Gemeinschaftsebene gewährleisten. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Bestimmungen dieser Richtlinie im Einklang mit den Grundrechten umzusetzen und anzuwenden.

⎢ 2003/9/EG

2008/0244 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[13],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[14],

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags[15],

in Erwägung nachstehender Gründe:

∫ neu

1. Die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten[16] muss in wesentlichen Punkten geändert werden. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt sich eine Neufassung dieser Richtlinie.

⎢ 2003/9/EG Erwägung 1

2. Die Ausarbeitung eEiner gemeinsamen Asylpolitik einschließlich eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist wesentlicher Bestandteil des Ziels der Europäischen Union, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen, der allen offen steht, die wegen besonderer Umstände rechtmäßig in der Gemeinschaft um Schutz nachsuchen.

⎢ 2003/9/EG Erwägung 2

3. Der Europäische Rat kam auf seiner Sondertagung vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere überein, auf ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem hinzuwirken, das sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, ergänzt durch das in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967, stützt, damit der Grundsatz der Nichtzurückweisung (Non-refoulement) gewahrt bleibt.

⎢ 2003/9/EG Erwägung 3

4. Entsprechend den Schlussfolgerungen von Tampere sollte ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem auf kurze Sicht gemeinsame Mindestbedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern umfassen.

⎢ 2003/9/EG Erwägung 4

5. Die Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern ist ein weiterer Schritt in Richtung auf eine hin zu einer europäischen Asylpolitik.

∫ neu

6. Die erste Phase auf dem Weg zum Gemeinsamen Europäischen Asylsystem, das auf längere Sicht zu einem gemeinsamen Asylverfahren und einem unionsweit geltenden einheitlichen Status für die Personen, denen Asyl gewährt wird, führen soll, ist nun abgeschlossen. Der Europäische Rat nahm auf seiner Tagung vom 4. November 2004 das Haager Programm an, das die Ziele für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts vorgibt, die im Zeitraum 2005-2010 erreicht werden sollen. Im Haager Programm wurde die Kommission aufgefordert, die Bewertung der Rechtsakte aus der ersten Phase abzuschließen und dem Rat und dem Europäischen Parlament die Rechtsakte und Maßnahmen der zweiten Phase so vorzulegen, dass sie vor Ende 2010 angenommen werden können.

7. Angesichts der Bewertungsergebnisse empfiehlt es sich in dieser Phase, die der Richtlinie 2003/9/EG zugrunde liegenden Prinzipien im Hinblick auf die Gewährleistung verbesserter Bedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern zu bestätigen.

8. Um eine unionsweite Gleichbehandlung der Asylbewerber sicherzustellen, sollte diese Richtlinie in allen Phasen und auf alle Arten von Verfahren, die Anträge auf internationalen Schutz betreffen, sowie in allen Räumlichkeiten und Einrichtungen für die Unterbringung von Asylbewerbern Anwendung finden.

9. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Anwendung dieser Richtlinie bestrebt sein, im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes und der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten die uneingeschränkte Achtung der Grundsätze des Kindeswohls und der Einheit der Familie zu gewährleisten.

⎢ 2003/9/EG Erwägung 6

10. In Bezug auf die Behandlung von Personen, die unter den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, sind die Mitgliedstaaten gehalten, die ihren Verpflichtungen der aus völkerrechtlichen Instrumenten einzuhalten, bei denen sie Vertragsparteien sind nachzukommen, denen sie beigetreten sind und nach denen eine Diskriminierung verboten ist.

⎢ 2003/9/EG Erwägung 7

? neu

11. ? Unter Berücksichtigung der Sozialhilfe, die Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats gewährt wird, ⎪ Es sollten Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern festgelegt werden, die diesen im Normalfall ein menschenwürdiges Leben ermöglichen und vergleichbare Lebensbedingungen in allen Mitgliedstaaten gewährleisten.

⎢ 2003/9/EG Erwägung 8

12. Einheitliche Bedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern sollten dazu beitragen, die auf unterschiedliche Aufnahmevorschriften zurückzuführende Sekundärmigration von Asylbewerbern einzudämmen.

ò neu

13. Im Interesse der Gleichbehandlung aller Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, und um die Übereinstimmung mit dem geltenden Asylrecht der EU zu wahren, insbesondere mit der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes[17], empfiehlt es sich, den Anwendungsbereich dieser Richtlinie auf Personen auszudehnen, die subsidiären Schutz beantragt haben.

ò neu

14. Um die Selbständigkeit von Asylbewerbern zu fördern und die beträchtlichen Diskrepanzen zwischen den Mitgliedstaaten zu begrenzen, muss der Zugang der Asylbewerber zum Arbeitsmarkt klar geregelt werden.

⎢ 2003/9/EG Erwägung 9 (angepasst)

? neu

15. ? Die umgehende Identifizierung und Begleitung von Personen mit besonderen Bedürfnissen sollte ein vorrangiges Anliegen der einzelstaatlichen Behörden sein, damit gewährleistet ist, dass bei der Aufnahme dieser Personen ⎪ Die Bedingungen für die Aufnahme von Personengruppen mit besonderen √ deren speziellen ∏ Bedürfnissen sollten entsprechend angepasst werden. ? Rechnung getragen wird ⎪ .

∫ neu

16. Die Ingewahrsamnahme von Asylbewerbern sollte im Einklang mit dem Grundsatz erfolgen, wonach eine Person nicht allein deshalb in Gewahrsam genommen werden darf, weil sie um internationalen Schutz nachsucht, und insbesondere unter Beachtung von Artikel 31 des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten gegen Asylbewerber keine Strafen wegen illegaler Einreise oder illegalem Aufenthalt verhängen und die Bewegungsfreiheit nur sofern erforderlich einschränken. Daher sollte die Ingewahrsamnahme von Asylbewerbern nur in den in der Richtlinie eindeutig definierten Ausnahmefällen und im Einklang mit den Grundsätzen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Art und Weise und den Zweck der Ingewahrsamnahme möglich sein. Befindet sich ein Asylbewerber in Gewahrsam, sollte er zur Einlegung eines Rechtsbehelfs vor einem einzelstaatlichen Gericht berechtigt sein.

⎢ 2003/9/EG Erwägung 10 (angepasst)

? neu

17. Die Bedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern √ Antragsteller ∏, die sich in Gewahrsam befinden, ? sollten unter uneingeschränkter Wahrung der Menschenwürde behandelt werden und die Bedingungen für ihre Aufnahme ⎪ sollten im Hinblick auf die Bedürfnisse in dieser Lage einer besonderen Ausgestaltung unterliegen ihren Bedürfnissen in dieser Situation angepasst werden. ? Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere sicherstellen, dass Artikel 37 des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes angewandt wird. ⎪

⎢ 2003/9/EG Erwägung 11

18. Damit die Verfahrensmindestgarantien, d. h. Gelegenheit zur Kontaktaufnahme mit Organisationen oder Personengruppen, die Rechtsbeistand gewähren Rechtsberatung leisten, sichergestellt sind, sollten Informationen über derartige Organisationen und Personengruppen bereitgestellt werden.

⎢ 2003/9/EG Erwägung 12

? neu

19. Die Möglichkeiten für einen Ein Missbrauch des Aufnahmesystems sollten dadurch beschränkteingedämmt werden, dass Gründe für die Einschränkung oder Aberkennung von Aufnahmebedingungen für Asylbewerber festgelegt werden ? die Umstände festgelegt werden, unter denen die Vorteile, die Asylbewerbern im Rahmen der Aufnahme gewährt werden, eingeschränkt oder entzogen werden dürfen, und gleichzeitig dafür Sorge getragen wird, dass alle Asylbewerber ein menschenwürdiges Leben führen können ⎪.

⎢ 2003/9/EG Erwägung 13

20. Es sollte sichergestellt werden, dass die einzelstaatlichen Aufnahmesysteme effizient sind und die Mitgliedstaaten bei der Aufnahme von Asylbewerbern zusammenarbeiten.

⎢ 2003/9/EG Erwägung 14

21. Es sollte auf ein gutes Verhältnis zwischen den Kommunen und Unterbringungszentren hingewirkt werden, damit eine hinreichende Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden bei der Aufnahme von Asylbewerbern gewährleistet ist. Bei der Aufnahme von Asylbewerbern sollte eine angemessene Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden hergestellt werden; daher sollten harmonische Beziehungen zwischen den Kommunen und den Unterbringungszentren gefördert werden.

⎢ 2003/9/EG Erwägung 15

22. Es liegt in der Natur von Mindestnormen, dass die Mitgliedstaaten günstigere Regelungen für Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die internationalen Schutz seitens eines Mitgliedstaats beantragen, einführen oder beibehalten können.

⎢ 2003/9/EG Erwägung 16

? neu

23. Dementsprechend werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, die Bestimmungen dieser Richtlinie auch im Zusammenhang mit Verfahren anzuwenden, bei denen es um die Gewährung anderer Formen des Schutzes als in der Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen für Drittstaatsangehörige und Staatenlose ? Richtlinie 2004/83/EG ⎪geht.

⎢ 2003/9/EG Erwägung 17

24. Die Durchführung dieserder Richtlinie sollte regelmäßig bewertet werden.

⎢ 2003/9/EG Erwägung 18

25. Da das Ziel der beabsichtigten Maßnahme, nämlich die Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

⎢ 2003/9/EG Erwägung 19 (angepasst)

Entsprechend Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist, hat das Vereinigte Königreich mit Schreiben vom 18. August 2001 mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie beteiligen möchte.

⎢ 2003/9/EG Erwägung 20 (angepasst)

Gemäß Artikel 1 des genannten Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Richtlinie. Unbeschadet des Artikels 4 des genannten Protokolls gilt diese Richtlinie daher nicht für Irland.

⎢ 2003/9/EG Erwägung 21 (angepasst)

Nach den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist, beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die daher für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist.

⎢ 2003/9/EG Erwägung 5

? neu

26. Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Ziel dieser Richtlinie ist es Die Richtlinie zielt vor allem darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde zu gewährleisten und die Anwendung der Artikel 1 ? , 6, 7, ⎪ und 18 ? , 24 und 47 ⎪ der genannten Charta zu fördern ? , und muss entsprechend umgesetzt werden. ⎪

∫ neu

27. Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht betrifft nur jene Bestimmungen, die im Vergleich zu der bisherigen Richtlinie inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus der bisherigen Richtlinie.

28. Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Frist für die Umsetzung der Richtlinie in innerstaatliches Recht unberührt lassen -

⎢ 2003/9/EG

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ZWECK, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

Zweck

Zweck dieser Richtlinie ist die Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a) „Genfer Flüchtlingskonvention“ das Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, ergänzt durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967;

b) „Asylantrag“ den von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag, der als Ersuchen um internationalen Schutz eines Mitgliedstaats im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention betrachtet werden kann;

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a) „Antrag auf internationalen Schutz“ einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2004/83/EG;

⎢ 2003/9/EG

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b) „Antragsteller“ oder „Asylbewerber“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Asylantrag ? Antrag auf internationalen Schutz ⎪ gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist;

c) „Familienangehörige“ die nachstehenden folgenden Mitglieder der Familie des Asylbewerbers Antragstellers, die sich im Zusammenhang mit dem Asylantrag ? Antrag auf internationalen Schutz ⎪ in demselben Mitgliedstaat aufhalten, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat:

i) der Ehegatte des Asylbewerbers oder dessen nicht verheirateter Partner, der mit dem Asylbewerber eine dauerhafte Beziehung führt, soweit in den Rechtsvorschriften oder nach der Praxis des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare behandelt werden;

ii) die minderjährigen Kinder des unter Ziffer i) genannten Paares oder des Asylbewerbers Antragstellers, sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, gleichgültig, ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder um im Sinne des nationalen Rechts adoptierte Kinder handelt;

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iii) die verheirateten minderjährigen Kinder des unter Ziffer i genannten Paares oder des Antragstellers, gleichgültig, ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt, sofern es ihrem Wohl dient, bei dem Antragsteller zu wohnen;

iv) der Vater, die Mutter oder der Vormund des Antragstellers, wenn letzterer minderjährig und unverheiratet ist oder wenn er minderjährig und verheiratet ist, es aber seinem Wohl dient, bei seinem Vater, seiner Mutter oder seinem Vormund zu wohnen;

v) die minderjährigen unverheirateten Geschwister des Antragstellers, wenn letzterer minderjährig und unverheiratet ist oder wenn der Antragsteller oder seine Geschwister minderjährig und verheiratet sind, es aber dem Wohl von einem oder mehreren von ihnen dient, dass sie zusammen wohnen;

⎢ 2003/9/EG

e) „Flüchtling“ eine Person, die die Voraussetzungen des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllt;

f) „Flüchtlingseigenschaft“ den einem Flüchtling, der als solcher in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen wird, von diesem Mitgliedstaat zuerkannten Rechtsstatus;

dg) „Verfahren“ und „Rechtsbehelfsverfahren“ die von den Mitgliedstaaten nach einzelstaatlichemnationalem Recht festgelegten Verfahren und Rechtsbehelfsverfahren;

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e) „Minderjähriger“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unter 18 Jahren;

⎢ 2003/9/EG (angepasst)

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h)f) „unbegleiteter Minderjähriger“ Personen unter 18 Jahren ? einen Minderjährigen ⎪, die der ohne Begleitung eines für sie ihn nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen einreist, solange sie er sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befinden befindet; hierzu gehören auch dies schließt Minderjährige ein, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dort ohne Begleitung zurückgelassen wurden;

i)g) „im Rahmen der Aufnahmebedingungen gewährte Vorteile“ sämtliche Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Richtlinie zugunsten von Asylbewerbern treffen;

j)h) „im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle LeistungenAufnahmebedingungen“ die im Aufnahmebedingungen, die Unterkunft, Verpflegung und Kleidung in Form von Sach- und Geldleistungen oder Gutscheinen ? oder einer Kombination davon ⎪ sowie Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs umfassen;

k)i) „Gewahrsam“ die räumliche Beschränkung eines Asylbewerbers durch einen Mitgliedstaat auf einen bestimmten Ort, an dem der Asylbewerber Antragsteller keine Bewegungsfreiheit hat;

l)m) „Unterbringungszentrum“ jede Einrichtung, die als Sammelunterkunft für Asylbewerber dient.

Artikel 3

Anwendungsbereich

29. Diese Richtlinie gilt für alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats Ö einschließlich Õ an der Grenze ? oder in Transitzonen ⎪ oder Asyl ? internationalen Schutz ⎪ beantragen, solange sie als Asylbewerber im Hoheitsgebiet verbleiben dürfen, sowie für ihre Familienangehörigen, wenn sie nach einzelstaatlichemnationalem Recht von diesem Asylantrag ? Antrag auf internationalen Schutz ⎪ erfasst sind.

30. Diese Richtlinie findet keine Anwendung, wenn in Vertretungen der Mitgliedstaaten um diplomatisches oder territoriales Asyl nachgesucht wird.

31. Diese Richtlinie findet keine Anwendung, wenn die Bestimmungen der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten[18] angewendet werden.

ê 2003/9/EG)

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32. Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Richtlinie auf Verfahren zur Bearbeitung von Ersuchen um andere Formen desr Schutzesgewährung anzuwenden, die sich nicht aus der Genfer Flüchtlingskonvention ergeben und die Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zugute kommen, die nicht als Flüchtlinge gelten ð Richtlinie 2004/83/EG ergeben ï .

ê 2003/9/EG

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Artikel 4

Günstigere Bestimmungen

Die Mitgliedstaaten können günstigere Bestimmungen für die im Rahmen der Aufnahmebedingungen gewährten Vorteile für Asylbewerber und andere enge Familienangehörige des Asylbewerbers Antragstellers, die sich in demselben Mitgliedstaat aufhalten, sofern wenn sie von ihm gegenüber unterhaltsberechtigt abhängig sind, oder humanitäre Gründe vorliegen, erlassen oder beibehalten, sofern diese Bestimmungen mit dieser Richtlinie vereinbar sind.

KAPITEL II

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE IM RAHMEN DER AUFNAHMEBEDINGUNGEN GEWÄHRTEN VORTEILE

Artikel 5

Information

33. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Asylbewerber innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens fünfzehn Tagen nach der Antragstellung ? Eingang des Antrags auf internationalen Schutz ⎪ bei der zuständigen Behörde zumindest über die vorgesehenen Leistungen und die Verpflichtungen, die mit den im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteilen verbunden sind mit den Aufnahmebedingungen verbundenen Verpflichtungen.

Sie tragen dafür Sorge, dass die Asylbewerber Antragsteller Informationen darüber erhalten, welche Organisationen oder Personengruppen einschlägigespezifischen Rechtsbeistand gewähren Rechtsberatung leisten und welche Organisationen ihnen im Zusammenhang mit den im Rahmen der Aufnahmebedingungen gewährten Vorteile, einschließlich medizinischer Versorgung, behilflich sein oder sie informieren können.

⎢ 2003/9/EG (angepasst)

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34. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die in Absatz 1 genannten Informationen schriftlich und nach Möglichkeit in einer Sprache erteilt werden, bei der davon ausgegangen werden kann √ von der angenommen werden darf ∏, dass der Asylbewerber Antragsteller sie versteht. Gegebenenfalls können diese Informationen auch mündlich erteilt werden.

⎢ 2003/9/EG

Artikel 6

Dokumente

35. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass den Asylbewerbern Antragstellern innerhalb von drei Tagen nach der Antragstellung bei der zuständigen Behörde eine Bescheinigung ausgehändigt wird, die auf ihren Namen ausgestellt ist und ihren Rechtsstatus als Asylbewerber bestätigt oder bescheinigt, dass sich die betreffende Person im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufhalten darf, solange ihr Antrag zur Entscheidung anhängig ist bzw. oder geprüft wird.

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Der Inhaber der Bescheinigung erhält Zugang zu den Asylbewerbern gemäß dieser Richtlinie zuerkannten Rechten und Vorteilen.

ê 2003/9/EG

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Ist es dem Inhaber der Bescheinigung nicht gestattet, sich innerhalb des gesamten Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats oder eines Teils davon frei zu bewegen, so ist dies in der Bescheinigung ebenfalls zu vermerken.

36. Im Fall einer Ingewahrsamnahme der des Asylbewerbers und während der Prüfung eines an der Grenze oder im Rahmen eines Verfahrens gestellten Asylantrags ? Antrags auf internationalen Schutz ⎪, in dem darüber entschieden wird, ob der Asylbewerber Antragsteller das Recht hat, rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einzureisen, können die Mitgliedstaaten von der Anwendung dieses Artikels absehen. In Sonderfällen können die Mitgliedstaaten Asylbewerbern Antragstellern während der Prüfung eines Asylantrags ? Antrags auf internationalen Schutz ⎪ andere gleichwertige Nachweise für das ausstellen, die dem in Absatz 1 genannten Dokument ausstellen gleichwertig sind.

37. Mit dem in Absatz 1 genannten Dokument wird nicht notwendigerweise die Identität des Asylbewerbers bescheinigt.

38. Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Asylbewerbern das in Absatz 1 genannte Dokument auszustellen, das so lange gültig sein muss, wie ihnen der Aufenthalt im Hoheitsgebiet oder an der Grenze des betreffenden Mitgliedstaats gestattet ist.

39. Die Mitgliedstaaten können einem Asylbewerber ein Reisedokument ausstellenhändigen, wenn schwerwiegende humanitäre Gründe seine Anwesenheit in einem anderen Staat erfordern.

Artikel 7

Wohnsitz und Bewegungsfreiheit

40. Asylbewerber dürfen sich im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats oder in einem ihnen von diesem Mitgliedstaat zugewiesenen Gebiet frei bewegen. Das zugewiesene Gebiet darf die unveräußerliche Privatsphäre nicht beeinträchtigen und muss hinreichenden RSpielraum dafür bieten, dass Gewähr für eine Inanspruchnahme der Vorteile aus dieser Richtlinie gegeben ist.

41. Die Mitgliedstaaten können aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder wenn es für eine reibungslose Bearbeitung und wirksame VerfolgungÜberwachung des betreffenden Asylantrags erforderlich ist, einen Beschluss über den Wohnsitz des Asylbewerbers fassen.

3. In Fällen, in denen dies zum Beispiel aus rechtlichen Gründen oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung erforderlich ist, können die Mitgliedstaaten dem Asylbewerber nach einzelstaatlichem Recht einen bestimmten Ort zuweisen.

43 Die Mitgliedstaaten dürfen die Gewährung der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen LeistungenAufnahmebedingungen an die Bedingung knüpfen, dass Asylbewerber Antragsteller ihren tatsächlichenordentlichen Wohnsitz an einem bestimmten Ort haben, der von den Mitgliedstaaten festgelegt wird. Ein derartiger Beschluss, der von allgemeiner Natur sein kann, wirdsollte jeweils für den Einzelfall und auf der Grundlage der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften getroffen werden.

54. Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Asylbewerbern Antragstellern eine befristete Genehmigung zum Verlassen des in den Absätzen 2 und 43 genannten Wohnsitzes bzw. oder des in Absatz 1 genannten zugewiesenen Gebiets erteilt werden kann. Die Entscheidung ist Fall für Fall von Fall zu Fall, objektiv und unparteiisch zu treffen und im Falle einer Ablehnung zu begründen.

Der Asylbewerber Antragsteller muss keine Genehmigung einholen, wenn er bei Behörden und Gerichten erscheinen muss.

65. Die Mitgliedstaaten schreiben Asylbewerbern Antragstellern vor, den zuständigen Behörden ihre aktuelle Adresse und schnellstmöglich baldmöglichst etwaige Adressenänderungen mitzuteilen.

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Artikel 8

Gewahrsam

42. Die Mitgliedstaaten nehmen im Einklang mit der Richtlinie 2005/85/EG[19] des Rates eine Person nicht allein deshalb in Gewahrsam, weil sie internationalen Schutz beantragt hat.

43. In Fällen, in denen es erforderlich ist, dürfen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung den Antragsteller entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften an einem bestimmten Ort in Gewahrsam nehmen, wenn sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Der Antragsteller darf nur dann an einem bestimmten Ort in Gewahrsam genommen werden, wenn

44. seine Identität oder Staatsangehörigkeit festgestellt, bestätigt oder überprüft werden soll;

45. Beweismittel gesichert werden sollen, auf die sich sein Antrag auf internationalen Schutz stützt und die andernfalls verloren gehen könnten;

46. im Rahmen eines Verfahrens über sein Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet entschieden werden soll;

47. dies aus Gründen der nationalen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung erforderlich ist.

Dieser Absatz lässt Artikel 11 unberührt.

48. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die innerstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zum Gewahrsam enthalten wie eine regelmäßige Meldung bei den Behörden, die Hinterlegung einer Kaution oder die Pflicht, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten.

Artikel 9

Garantien für in Gewahrsam befindliche Asylbewerber

49. Der Gewahrsam wird für den kürzest möglichen Zeitraum angeordnet. Insbesondere ein Gewahrsam gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a, b und c darf sich nur über den Zeitraum erstrecken, der nach vernünftigem Ermessen zur ordnungsgemäßen Durchführung der Verwaltungsverfahren zur Erlangung von Informationen über die Staatsangehörigkeit des Asylbewerbers oder über die Beweismittel, auf die sich sein Asylantrag stützt, oder zur Durchführung des entsprechenden Verfahrens zur Entscheidung über sein Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet notwendig ist.

Verzögerungen im Verwaltungsverfahren, die nicht dem Asylbewerber anzulasten sind, rechtfertigen keine Fortdauer des Gewahrsams.

50. Der Gewahrsam wird von einer Justizbehörde angeordnet. In dringenden Fällen kann er von einer Verwaltungsbehörde angeordnet werden; die Gewahrsamsanordnung ist dann binnen 72 Stunden nach Beginn des Gewahrsams von einer Justizbehörde zu bestätigen. Erachtet die Justizbehörde den Gewahrsam für rechtswidrig oder wird die Anordnung nicht binnen 72 Stunden bestätigt, wird der betreffende Asylbewerber unverzüglich auf freien Fuß gesetzt.

51. Der Gewahrsam wird schriftlich angeordnet. In der Anordnung sind die sachlichen und rechtlichen Gründe für den Gewahrsam sowie die Höchstdauer des Gewahrsams anzugeben.

52. Die Gründe für den Gewahrsam, die Höchstdauer des Gewahrsams und die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren für die Anfechtung der Gewahrsamsanordnung werden den in Gewahrsam genommenen Asylbewerbern unverzüglich in einer Sprache mitgeteilt, von der angenommen werden darf, dass sie sie verstehen.

53. Die Fortdauer des Gewahrsams wird in angemessenen Zeitabständen entweder auf Antrag des Asylbewerbers oder von Amts wegen von einer Justizbehörde überprüft.

Der Gewahrsam darf in keinem Fall über Gebühr verlängert werden.

54. Im Falle einer Ingewahrsamnahme sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass der Asylbewerber unentgeltlich rechtliche Beratung und/oder Vertretung in Anspruch nehmen kann, wenn er die Kosten nicht selbst tragen kann.

Die Verfahren für die Inanspruchnahme von rechtlicher Beratung und/oder Vertretung in solchen Fällen werden im innerstaatlichen Recht festgelegt.

Artikel 10

Gewahrsamsbedingungen

55. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Asylbewerber nicht in Haftanstalten in Gewahrsam gehalten werden. Der Gewahrsam wird nur in speziell hierfür vorgesehenen Einrichtungen vollzogen.

In Gewahrsam genommene Asylbewerber müssen getrennt von anderen Drittstaatsangehörigen, die keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, untergebracht werden, außer wenn eine gemeinsame Unterbringung erforderlich ist, um dem Grundsatz der Einheit der Familie Rechnung zu tragen, und der Antragsteller seine Zustimmung dazu erteilt hat.

56. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in Gewahrsam befindliche Asylbewerber Gelegenheit zur Kontaktaufnahme mit Rechtsvertretern und Familienangehörigen, einschließlich Besuchsrechten, haben. Das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und andere einschlägig tätige und kompetente nationale, internationale und Nichtregierungsorganisationen und Gremien müssen ebenfalls Gelegenheit haben, mit Antragstellern in Gewahrsamsbereichen Verbindung aufzunehmen und ihnen Besuche abzustatten.

57. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in Gewahrsam befindlichen Asylbewerbern unverzüglich aktuelle Informationen zu den in der Einrichtung geltenden Regeln bereitgestellt und ihnen ihre Rechte und Pflichten in einer Sprache erläutert werden, von der angenommen werden darf, dass sie sie verstehen.

Artikel 11

Ingewahrsamnahme von schutzbedürftigen Personen und Personen mit besonderen Bedürfnissen

58. Minderjährige dürfen nur in Gewahrsam genommen werden, wenn dies gemäß Artikel 22 Absatz 2 ihrem Wohl dient und nur nach Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Einzelfallprüfung gemäß Absatz 5.

Unbegleitete Minderjährige dürfen unter keinen Umständen in Gewahrsam genommen werden.

59. In Gewahrsam befindliche Minderjährige müssen Gelegenheit zu Freizeitbeschäftigungen einschließlich altersgerechter Spiel- und Erholungsmöglichkeiten erhalten.

60. In Gewahrsam befindliche Familien werden getrennt untergebracht, damit ein angemessenes Maß an Privatsphäre gewährleistet ist.

61. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in Gewahrsam befindliche weibliche Asylbewerber getrennt von männlichen Asylbewerbern untergebracht werden, es sei denn, letztere sind Familieangehörige und alle Betroffenen haben ihre Zustimmung erteilt.

62. Personen mit besonderen Bedürfnissen dürfen nicht in Gewahrsam genommen werden, es sei denn, eine Einzelfallprüfung durch qualifiziertes Fachpersonal hat bestätigt, dass sich ihre Gesundheit, einschließlich ihrer psychischen Gesundheit, und ihr Wohlergehen infolge des Gewahrsams nicht erheblich verschlechtern werden.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass bei in Gewahrsam befindlichen Personen mit besonderen Bedürfnissen regelmäßige Überprüfungen stattfinden und diese Personen in angemessener Weise unterstützt werden.

⎢ 2003/9/EG

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Artikel 812

Familien

Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Einheit der Familie, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhält, so weit wie möglich zu wahren, wenn den Asylbewerbern Antragstellern von dem betreffenden Mitgliedstaat Unterkunft gewährt wird. Diese Maßnahmen kommen gelangen mit der Zustimmung der Asylbewerber zur Anwendung.

Artikel 913

Medizinische Untersuchungen

Die Mitgliedstaaten können die medizinische Untersuchung von Asylbewerbern Antragstellern aus Gründen der öffentlichen Gesundheit anordnen.

Artikel 1014

Grundschulerziehung und weiterführende Bildung Minderjähriger

63. Die Mitgliedstaaten gestatten minderjährigen Kindern von Asylbewerbern und minderjährigen Asylbewerbern in ähnlicher Weise wie den Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats den Zugang zum Bildungssystem, solange keine RückführungsAusweisungsmaßnahme gegen sie selbst oder ihre Eltern vollstreckt wird. Der Unterricht kann in Unterbringungszentren erfolgen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Zugang auf das öffentliche Bildungssystem beschränkt bleiben muss.

Als Minderjährige gelten Personen, die nach den Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dem der Asylantrag gestellt worden ist oder geprüft wird, noch nicht volljährig sind. Die Mitgliedstaaten dürfen eine weiterführende Bildung nicht mit der alleinigen Begründung verweigern, dass die Volljährigkeit erreicht wurde.

64. Der Zugang zum Bildungssystem darf nicht um mehr als drei Monate, nachdem der Minderjährige oder seine Eltern einen Asylantrag ? Antrag auf internationalen Schutz ⎪ gestellt haben, verzögert werden. Dieser Zeitraum kann auf ein Jahr ausgedehnt werden, wenn eine spezifische Ausbildung gewährleistet wird, die den Zugang zum Bildungssystem erleichtern soll.

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Bei Bedarf werden Vorbereitungskurse, einschließlich Sprachkursen, angeboten, um Minderjährigen den Zugang zum nationalen Bildungssystem zu ebnen, und/oder spezielle Bildungsmaßnahmen, um ihnen die Aufnahme in dieses System zu erleichtern.

⎢ 2003/9/EG

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65. Ist der Zugang zum Bildungssystem nach Absatz 1 aufgrund der spezifischen Situation des Minderjährigen nicht möglich, so kann ? bietet ⎪ der Mitgliedstaat ? im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ⎪ andere Unterrichtsformen anbieten.

Artikel 1115

Beschäftigung

1. Die Mitgliedstaaten legen einen mit der Einreichung des Asylantrags beginnenden Zeitraum fest, in dem der Asylbewerber keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat.

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66. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller spätestens sechs Monate nach der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz Zugang zum Arbeitsmarkt erhält.

ê 2003/9/EG

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67. Ist ein Jahr nach Einreichung des Asylantrags keine Entscheidung in erster Instanz ergangen und ist diese Verzögerung nicht durch Verschulden des Antragsstellers bedingt, so beschließen die Mitgliedstaaten Die Mitgliedstaaten beschließen ð nach Maßgabe ihres einzelstaatlichen Rechts ï , unter welchen Voraussetzungen dem Asylbewerber Antragsteller Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wird ð , ohne den Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylbewerber unangemessen zu beschränken. ï

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Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass diese Voraussetzungen den Zugang des Asylbewerbers zum Arbeitsmarkt nicht verzögern oder in unangemessener Weise beschränken.

⎢ 2003/9/EG

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68. Das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt darf während eines Rechtsbehelfsverfahrens, wenn es sich um einen Rechtsbehelf gegen eine ablehnende Entscheidung handelt, der in einem ordentlichen Verfahren aufschiebende Wirkung hat, bei dem Rechtsmittel gegen eine ablehnende Entscheidung in einem Standard verfahren aufschiebende Wirkung haben, bis zum Zeitpunkt, zu dem die ablehnende Entscheidung zugestellt wird, nicht erst entzogen werden, nachdem der Rechtsbehelf zurückgewiesen wurde.

4- Aus Gründen der Arbeitsmarktpolitik können die Mitgliedstaaten Unionsbürgern und Angehörigen von Staaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, sowie Drittstaatsangehörigen mit rechtmäßigem Aufenthalt Vorrang einräumen.

Artikel 1216

Berufliche Bildung

Die Mitgliedstaaten können Asylbewerbern ungeachtet der Möglichkeit des Zugangs zum Arbeitsmarkt den Zugang zur beruflichen Bildung gestatten.

Der Zugang zur beruflichen Bildung im Zusammenhang mit einem Arbeitsvertrag wird davon abhängig gemacht, inwieweit der betreffende Asylbewerber Antragsteller Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß Artikel 1115 hat.

Artikel 1317

Allgemeine Bestimmungen zu materiellen Leistungen im Rahmen der Aufnahmebedingungen und zur medizinischen VGesundheitsversorgung

69. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Antragsteller Asylbewerbern ab Antragstellung ? Stellung des Antrags auf internationalen Schutz ⎪ im Rahmen der Aufnahmebedingungen materielle Leistungen in Anspruch nehmen könnengewährt werden.

ê 2003/9/EG (angepasst)

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70. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die im Rahmen der Aufnahmebedingungen gewährten materiellen Leistungen einem Ö angemessenen Õ Lebensstandard entsprechen, der ? den Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, gewährleistet ⎪ die Gesundheit und den Lebensunterhalt der Asylbewerber gewährleistet.

ê 2003/9/EG

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass dieser Lebensstandard gewährleistet ist, wenn es sich um besonders bedürftige Personen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne von Artikel 1721 und um in Gewahrsam befindliche Personen handelt.

71. Die Mitgliedstaaten können die Gewährung aller oder bestimmter materieller LeistungenAufnahmebedingungen sowie die medizinische Versorgungund der Gesundheitsversorgung davon abhängig machen, dass die Asylbewerber Antragsteller nicht über ausreichende Mittel für einen Lebensstandard verfügen, der ihrenen Gesundheit und ihrenden Lebensunterhalt gewährleistet.

72. Die Mitgliedstaaten können von den Asylbewerbern Antragstellern verlangen, dass sie für die Kosten der in dieser Richtlinie im Rahmen der Aufnahme vorgesehenen materiellen Leistungen sowie der medizinischen VAufnahmebedingungen und der Gesundheitsversorgung gemäß Absatz 3 ganz oder teilweise aufkommen, sofern sie über ausreichende Mittel verfügen, beispielsweise wenn sie über einen angemessenen Zeitraum gearbeitet haben.

Stellt sich heraus, dass ein Asylbewerber Antragsteller zum Zeitpunkt der Gewährung der materiellen LeistungenAufnahmebedingungen sowie der medizinischen VGesundheitsversorgung über ausreichende Mittel verfügt hat, um diese Grundbedürfnisse zu decken, können die Mitgliedstaaten eine Erstattung verlangen.

5. Die materiellen Aufnahmebedingungen können in Form von Sachleistungen, Geldleistungen oder Gutscheinen oder einer Kombination dieser Leistungen gewährt werden.

Wenn die Mitgliedstaaten materielle Aufnahmebedingungen durch Geldleistungen oder Gutscheine gewähren, bemisst sich deren Wert nach den in diesem Artikel festgelegten Grundsätzen.

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73. Bei der Berechnung des Betrags der Asylbewerbern zu gewährenden Unterstützung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Gesamtbetrag, auf den sich die Asylbewerbern im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen belaufen, dem Betrag der Sozialhilfe entspricht, der eigenen Staatsangehörigen gewährt wird, die eine solche Unterstützung beantragt haben. Etwaige diesbezügliche Unterschiede sind zu begründen.

⎢2003/9/EG

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Artikel 1418

Modalitäten der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen LeistungenAufnahmebedingungen

74. Sofern die Unterbringung als Sachleistung erfolgt, sollte sie in einer der folgenden Formen gewährt werden, die auch miteinander kombiniert werden können Unterbringungsmöglichkeiten oder eine Kombination davon gewählt werden:

75. Räumlichkeiten zur Unterbringung von Asylbewerbern Antragstellern für die Dauer der Prüfung eines an der Grenze gestellten Asylantrags ? Antrags auf internationalen Schutz ⎪;

76. Unterbringungszentren, die einen angemessenen Standard gewährleisten;

77. Privathäuser, Wohnungen, Hotels oder andere für die Unterbringung von Asylbewerbern Antragstellern geeignete Räumlichkeiten.

78. Die Mitgliedstaaten gewährleisten für die gemäß Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) untergebrachten Asylbewerber Antragsteller

79. den Schutz ihres Familienlebens;

80. die Möglichkeit, mit Verwandten, Rechtsbeiständen, sowie Vertretern des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und von den Mitgliedstaaten anerkannten Nichtregierungsorganisationen (NRO) in Verbindung zu treten.

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Bei der Unterbringung der Antragsteller in den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Räumlichkeiten und Unterbringungszentren berücksichtigen die Mitgliedstaaten geschlechts- und altersspezifische Aspekte sowie die Situation von Personen mit besonderen Bedürfnissen.

⎢ 2003/9/EG (angepasst)

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Die Mitgliedstaaten √ treffen geeignete Maßnahmen, damit ∏ sorgen besonders dafür, dass Gewalt ? Übergriffe und geschlechtsbezogene Gewalt einschließlich sexueller Übergriffe ⎪ in den in Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Räumlichkeiten und Unterbringungszentren verhütet wird werden.

⎢ 2003/9/EG (angepasst)

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81. Die Mitgliedstaaten tragen gegebenenfalls dafür Sorge, dass minderjährige Kinder von Asylbewerbern Antragstellern oder minderjährige Asylbewerber Antragsteller zusammen mit ihren Eltern oder dem erwachsenen Familienmitglied, das nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht sorgeberechtigt ist, untergebracht werden? , sofern dies dem Wohl der betreffenden Minderjährigen dient ⎪.

82. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Asylbewerber Antragsteller nur dann in eine andere Einrichtung verlegt werden, wenn dies notwendig ist. Die Mitgliedstaaten ermöglichen den Asylbewerbern Antragstellern, ihren Rechtsbeistand über die Verlegung und die neue Adresse zu informieren.

83. Das in den Unterbringungszentren eingesetzte Personal muss angemessen geschult sein und unterliegt in Bezug auf die Informationen, die es durch seine Arbeit erhält, der Schweigepflicht, wie sie im einzelstaatlichennationalen Recht definiert ist.

84. Die Mitgliedstaaten können die Asylbewerber Antragsteller über einen Beirat oder eine Abordnung der untergebrachten Personen an der Verwaltung der materiellen und der nicht materiellen Aspekte des Lebens in dem Zentrum beteiligen.

85. Rechtsbeistände oder -berater von Asylbewerbern sowie Vertreter des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen oder von diesem gegebenenfalls beauftragte und von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannte Nichtregierungsorganisationen erhalten Zugang zu den Aufnahmezentren und sonstigen Unterbringungseinrichtungen, um den Asylbewerbern zu helfen. Der Zugang darf nur aus Gründen der Sicherheit der Zentren und Einrichtungen oder der Asylbewerber eingeschränkt werden.

86. ? In begründeten Ausnahmefällen ⎪ Die können die Mitgliedstaaten können in Ausnahmefällen für einen angemessenen Zeitraum, der so kurz wie möglich sein sollte, andere Modalitäten der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen LeistungenAufnahmebedingungen festlegen als in diesem Artikel vorgesehen, wenn

a) - zunächst eine Evaluierung der spezifischen Bedürfnisse des Asylbewerbers Antragstellers erforderlich ist;

materielle Aufnahmebedingungen, wie sie in diesem Artikel vorgesehen sind, in einer bestimmten Region nicht zur Verfügung stehen;

b) - die üblicherweise verfügbaren Unterbringungskapazitäten vorübergehend erschöpft sind;

c) - sich der Asylbewerber in Gewahrsam oder in Grenzgebäuden befindet, die er nicht verlassen darf.

Bei diesen anderen Aufnahmemodalitäten werden in jedem Fall die Grundbedürfnisse gedeckt.

Artikel 1519

Medizinische Versorgung

87. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Asylbewerber Antragsteller die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten ? oder psychischen Störungen ⎪ umfasst.

88. Die Mitgliedstaaten gewähren Asylbewerbern Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ? zu denselben Bedingungen wie eigenen Staatsangehörigen ⎪ die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe? , einschließlich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung ⎪.

⎢ 2003/9/EG (angepasst)

KAPITEL III

EINSCHRÄNKUNG ODER ENTZUG DER IM RAHMEN DER AUFNAHMEBEDINGUNGEN GEWÄHRTEN Ö MATERIELLEN LEISTUNGEN Õ VORTEILE

Artikel 16 20

Einschränkung oder Entzug der im Rahmen der Aufnahmebedingungen gewährten Ö materiellen Leistungen Õ Vorteile

89. Die Mitgliedstaaten können die im Rahmen der Aufnahmebedingungen gewährten Ö materiellen Leistungen Õ Vorteile in folgenden Fällen einschränken oder entziehen:√ , wenn ein Asylbewerber ∏

a) wenn ein Asylbewerber

ê 2003/9/EG

a) -den von der zuständigen Behörde bestimmten Aufenthaltsort verlässt, ohne diese davon zu unterrichten oder erforderlichenfalls eine Genehmigung erhalten zu haben, oder

b) -seinen Melde- und Auskunftspflichten oder Aufforderungen zu persönlichen Anhörungen betreffend das Asylverfahren während einer im einzelstaatlichennationalen Recht festgesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt oder

c) -im gleichen Mitgliedstaat bereits einen Antrag gestellt hat;.

ê 2003/9/EG (angepasst)

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wWird ein Asylbewerber Antragsteller aufgespürt oder meldet er sich freiwillig bei der zuständigen Behörde, so ergeht eine zu begründende Entscheidung unter Berücksichtigung der Motive des Untertauchens über die erneute Gewährung einiger oder aller der im Rahmen der Aufnahmebedingungen gewährten Ö eingeschränkten Õ Ö materiellen Leistungen Õ Vorteile;.

b) wenn ein Asylbewerber verschwiegen hat, dass er über Finanzmittel verfügt und dadurch im Rahmen der Aufnahmebedingungen zu Unrecht in den Genuss materieller Vorteile gekommen ist.

∫ neu

90. Die Mitgliedstaaten können die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen einschränken oder entziehen, wenn ein Antragsteller verschwiegen hat, dass er über Finanzmittel verfügt, und dadurch zu Unrecht in den Genuss von materiellen Leistungen gekommen ist.

⎢ 2003/9/EG

Stellt sich heraus, dass ein Asylbewerber zum Zeitpunkt der Gewährung materieller Vorteile im Rahmen der Aufnahmebedingungen über ausreichende Mittel verfügte, um Grundbedürfnisse zu decken, so können die Mitgliedstaaten von dem Asylbewerber eine Erstattung verlangen.

2. Die Mitgliedstaaten können die im Rahmen der Aufnahmebedingungen gewährten Vorteile verweigern, wenn ein Asylbewerber keinen Nachweis dafür erbracht hat, dass der Asylantrag so bald wie vernünftigerweise möglich nach der Ankunft in diesem Mitgliedstaat gestellt wurde.

⎢ 2003/9/EG

91. Die Mitgliedstaaten können Sanktionen für grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren und grob gewalttätiges Verhalten festlegen.

⎢ 2003/9/EG (angepasst)

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92. Entscheidungen über die Einschränkung, √ oder ∏ den Entzug oder die Verweigerung der im Rahmen der Aufnahmebedingungen gewährten Ö materiellen Õ LeistungenVorteile oder über Sanktionen nach den Absätzen 1, 2 und 3 werden jeweils für den Einzelfall, objektiv und unparteiisch getroffen und begründet. Die Entscheidungen sind aufgrund der besonderen Situation der betreffenden Personen, insbesondere im Hinblick auf die in Artikel 1721 genannten Personen, unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu treffen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten in jedem Fall ? den Lebensunterhalt sowie den ⎪ Zugang zur medizinischen Notversorgung ? und zu unbedingt erforderlichen Behandlungen von Krankheiten oder psychischen Störungen ⎪.

⎢ 2003/9/EG

93. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass materielle Vorteile im Rahmen der Aufnahmebedingungen gewährte materielle Leistungen nicht entzogen oder eingeschränkt werden, bevor eine abschlägige Entscheidung ergeht.

KAPITEL IV

BESTIMMUNGEN BETREFFEND BESONDERS BEDÜRFTIGE PERSONEN MIT BESONDEREN BEDÜRFNISSEN

⎢ 2003/9/EG (angepasst)

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Artikel 1721

Allgemeiner Grundsatz

94. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen ? in den innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie ⎪ in den nationalen Rechtsvorschriften zur Durchführung des Kapitels II betreffend die materiellen Aufnahmebedingungen sowie die medizinische Versorgung die spezielle Situation von ? Personen mit besonderen Bedürfnissen. ⎪ besonders sSchutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Behinderten, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern? , Opfer des Menschenhandels, Personen mit psychischen Problemen ⎪ und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben ? , sind in jedem Fall als Personen mit besonderen Bedürfnissen anzusehen ⎪.

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95. Die Mitgliedstaaten legen in ihrem einzelstaatlichen Recht fest, nach welchen Verfahren unmittelbar nach Eingang eines Antrags auf internationalen Schutz zu ermitteln ist, ob der Antragsteller besondere Bedürfnisse hat, und wie solche Bedürfnisse anzugeben sind. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Personen mit besonderen Bedürfnissen während des gesamten Asylverfahrens Unterstützung erhalten und ihre Situation in geeigneter Weise verfolgt wird.

⎢ 2003/9/EG

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2. Absatz 1 gilt ausschließlich für Personen, die nach einer Einzelprüfung ihrer Situation als besonders hilfebedürftig anerkannt werden.

Artikel 1822

Minderjährige

96. Bei der Anwendung der Minderjährige berührenden Bestimmungen der Richtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten vorrangig das Wohl des Kindes. ? Sie gewährleisten einen der körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung des Kindes angemessenen Lebensstandard. ⎪

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97. Bei der Würdigung des Kindeswohls tragen die Mitgliedstaaten insbesondere folgenden Faktoren Rechnung:

98. Möglichkeiten der Familienzusammenführung;

99. dem Wohlergehen und der sozialen Entwicklung des Minderjährigen unter besonderer Berücksichtigung seines ethnischen, religiösen, kulturellen und sprachlichen Hintergrunds;

100. Sicherheitserwägungen, vor allem wenn es sich bei dem Kind um ein Opfer des Menschenhandels handeln könnte;

101. den Ansichten des Minderjährigen entsprechend seinem Alter und seiner Reife.

102. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Minderjährige Gelegenheit zu Freizeitbeschäftigungen einschließlich altersgerechter Spiel- und Erholungsmöglichkeiten in den Räumlichkeiten und Unterbringungszentren gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a und b erhalten.

⎢ 2003/9/EG

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42 Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Minderjährige, die Opfer irgendeiner Form von Missbrauch, Vernachlässigung, Ausbeutung, Folter, grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gewesen sind oder unter bewaffneten Konflikten gelitten haben, Rehabilitationsmaßnahmen in Anspruch nehmen können und dass im Bedarfsfall eine geeignete psychologische Betreuung und eine qualifizierte Beratung angeboten wird.

Artikel 1923

Unbegleitete Minderjährige

103. Die Mitgliedstaaten sorgen so bald wie möglich für die erforderliche Vertretung von unbegleiteten Minderjährigen; die Vertretung übernimmt ein gesetzlicher Vormund oder erforderlichenfalls eine Organisation, die für die Betreuung und das Wohlergehen von Minderjährigen verantwortlich ist, oder eine andere geeignete Instanz. Die zuständigen Behörden nehmen regelmäßige Bewertungen vor.

104. Asyl beantragende uUnbegleitete Minderjährige ð , die internationalen Schutz beantragt haben, ï werden ab dem Zeitpunkt der Zulassung in das Hoheitsgebiet bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie den Aufnahmemitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt worden ist oder geprüft wird, verlassen müssen, nach folgender Rangordnung aufgenommen untergebracht:

105. bei erwachsenen Verwandten;

106. in einer Pflegefamilie;

107. in Aufnahmezentren mit speziellen Einrichtungen für Minderjährige;

108. in anderen für Minderjährige geeigneten Unterkünften.

Die Mitgliedstaaten können unbegleitete Minderjährige ab 16 Jahren in Aufnahmezentren für erwachsene Asylbewerber unterbringen.

Geschwister sollen möglichst zusammen bleiben, wobei das Wohl des betreffenden Minderjährigen, insbesondere sein Alter und sein Reifegrad, zu berücksichtigen ist. Wechsel des Aufenthaltsorts sind bei unbegleiteten Minderjährigen auf ein Mindestmaß zu beschränken.

⎢ 2003/9/EG (angepasst)

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109. ? Die Mitgliedstaaten sehen in ihrem einzelstaatlichen Recht Verfahren für die Suche nach Familienangehörigen unbegleiteter Minderjähriger vor. ⎪ Die Mitgliedstaaten bemühen sich im Interesse des Wohls des unbegleiteten Minderjährigen, ? Sie beginnen baldmöglichst nach Eingang eines Antrags auf internationalen Schutz mit der Suche nach Familienangehörigen des unbegleiteten Minderjährigen und tragen gleichzeitig für sein Wohl Sorge. ⎪ dessen Familienangehörigen so bald wie möglich ausfindig zu machen. In Fällen, in denen das Leben oder die Unversehrtheit des Minderjährigen oder seiner nahen Verwandten bedroht sein könnte, insbesondere wenn diese im Herkunftsland geblieben sind, ist darauf zu achten, dass die Erfassung, Verarbeitung und Weitergabe von Informationen über diese Personen vertraulich erfolgt, um ihre Sicherheit nicht zu gefährden.

⎢ 2003/9/EG

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110. Das Betreuungspersonal für unbegleitete Minderjährige muss im Hinblick auf die Bedürfnisse des von Minderjährigen adäquat ausgebildet sein ð und sich regelmäßig fortbilden ï oder werden und ; es unterliegt in Bezug auf die Informationen, die es durch seine Arbeit erhält, der Schweigepflicht, wie sie im einzelstaatlichennationalen Recht definiert ist.

Artikel 2024

Opfer von Folter und Gewalt

111. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen, die Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Gewalttaten erlitten haben, im Bedarfsfall die Behandlung ? – insbesondere Zugang zu Rehabilitationsmaßnahmen, die eine medizinische und psychologische Behandlung umfassen sollten – ⎪ erhalten, die für Schäden, welche ihnen durch die genannten Handlungen zugefügt wurden, erforderlich ist.

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112. Das Betreuungspersonal für Folteropfer muss im Hinblick auf die Bedürfnisse von Folteropfern adäquat ausgebildet sein und sich regelmäßig fortbilden; es unterliegt in Bezug auf die Informationen, die es durch seine Arbeit erhält, der Schweigepflicht, wie sie im einzelstaatlichen Recht definiert ist.

⎢ 2003/9/EG (angepasst)

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KAPITEL V

RECHTSBEHELFERECHTSMITTEL

Artikel 2125

RechtsbehelfeRechtsmittel

113. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen abschlägige Entscheidungen im Zusammenhang mit der Gewährung ? , dem Entzug oder der Einschränkung ⎪ von Zuwendungen Vorteilen gemäß dieser Richtlinie oder gegen Entscheidungen gemäß Artikel 7, die Asylbewerber individuell betreffen, ein Rechtsbehelfmittel nach den imn den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verfahren eingelegt werden kannkönnen. Zumindest in der letzten Instanz ist die Möglichkeit ð einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein ï Berufung oder einer Revision vor einem Gericht vorzusehenzu gewähren.

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114. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in den in Absatz 1 genannten Fällen rechtliche Beratung und/oder Vertretung in Anspruch genommen werden kann. Eine solche rechtliche Beratung und/oder Vertretung erfolgt unentgeltlich, wenn der Asylbewerber die damit verbundenen Kosten nicht selbst tragen kann.

⎢ 2003/9/EG

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2. Die Verfahren für den Zugang zu Rechtsbeistand die Inanspruchnahme von rechtlicher Beratung und/oder Vertretung in solchen Fällen werden im einzelstaatlichen Recht festgelegtvorgesehen.

KAPITEL VI

MASSNAHMEN ZUR VERBESSERUNG DER EFFIZIENZ DES AUFNAHMESYSTEMS

Artikel 22

Zusammenarbeit

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission regelmäßig nach Geschlecht und Alter aufgeschlüsselte Angaben über die Zahl der unter die Aufnahmebedingungen fallenden Personen sowie vollständige Informationen über Art, Bezeichnung und Form der Dokumente, auf die in Artikel 6 verwiesen wird.

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Artikel 26

Zuständige Behörden

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Behörden für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Richtlinie zuständig sind. Sie setzen die Kommission über jegliche Änderungen, die diese Behörden betreffen, in Kenntnis.

⎢ 2003/9/EG

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Artikel 2327

System zur Lenkung, Überwachung und Steuerung Orientierung, Überwachung und Kontrolle

115. Die Mitgliedstaaten gewährleisten ? führen ⎪ im Einklang mit unter gebührender Wahrung ihrer verfassungsrechtlichen Struktur ? Verfahren ein, um sicherzustellen, dass ⎪ eine geeignete Lenkung, Überwachung und Steuerung der des Niveaus Aufnahmebedingungen das Niveau der im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile in geeigneter Weise überwacht und kontrolliert wird und dass Orientierungshilfen geboten werden.

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116. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unter Verwendung des Vordrucks in Anhang I jährlich ab […] die entsprechenden Informationen.

⎢ 2003/9/EG

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Artikel 2428

Personal und Ressourcen

117. Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Behörden und Organisationen, die diese Richtlinie durchführen, die nötige Grundausbildung erhalten haben, um den Bedürfnissen männlicher und weiblicher Asylbewerber Antragsteller entsprechen gerecht werden zu können.

118. Die Mitgliedstaaten stellen die Ressourcen bereit, die im Zusammenhang mit den nationalen Durchführungsvorschriften zu dieser Richtlinie erforderlich sind.

KAPITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 2529

Berichterstattung

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 6. August 2006 ? spätestens am […] ⎪ Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 6. Februar 2006 ? […] ⎪ alle für die Erstellung dieses Berichts sachdienlichen Informationen, einschließlich der statistischen Angaben gemäß Artikel 27 Absatz 222.

Nach Vorlage des Berichts erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens alle fünf Jahre Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie.

Artikel 26 30

Umsetzung

⎢ 2003/9/EG (angepasst)

119. Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 6. Februar 2005√ den Artikeln […] [die Artikel, die im Vergleich zur früheren Richtlinie inhaltlich geändert wurden] und Anhang I bis spätestens […] ∏ nachzukommen. Sie setzen die √ teilen der ∏ Kommission unverzüglich davon in Kenntnis √ den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei ∏.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. √ In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Verweise in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch diese Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Verweise auf diese Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Bezugnahme und die Formulierung der Erklärung fest. ∏

120. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der √ wichtigsten ∏ innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf den √ dem ∏ unter diese Richtlinie fallenden Gebieten √ Gebiet ∏ erlassen.

Artikel 31

Aufhebung

Die Richtlinie 2003/9/EG wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Frist für die Umsetzung der Richtlinie in innerstaatliches Recht mit Wirkung vom [Tag, der auf den in Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 1 dieser Richtlinie genannten Zeitpunkt folgt] aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

⎢ 2003/9/EG (angepasst)

Artikel 2732

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am √ zwanzigsten ∏ Tag √ nach ∏ ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

√ Die Artikel [...] [ die Artikel, die im Vergleich zur früheren Richtlinie nicht geändert wurden ] und Anhang I gelten ab dem [Tag nach dem in Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt]. ∏

Artikel 2833

Adressaten

Diese Richtlinie ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen am [...]

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident […]

Im Namen des Rates

Der Präsident […]

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ANHANG I

Vordruck für die Mitteilung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Richtlinie [.../.../EG] jährlich zu übermittelnden Informationen

1. Bitte geben Sie - nach Geschlecht und Alter aufgeschlüsselt – die Gesamtzahl der Personen an, die sich in Ihrem Mitgliedstaat aufhalten und gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie [.../.../EG] in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Dabei ist jeweils anzugeben, ob es sich bei den betreffenden Personen um Asylbewerber oder Familienangehörige im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie [.../…/EG] handelt.

2. Bitte machen Sie auf der Grundlage von Artikel 21 der Richtlinie [.../…/EG] statistische Angaben zu der Zahl der nach den folgenden Personengruppen aufgeschlüsselten Asylbewerber, bei denen besondere Bedürfnisse festgestellt wurden:

- unbegleitete Minderjährige

- Behinderte

- ältere Menschen

- Schwangere

- Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern

- Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben

- Opfer des Menschenhandels

- Personen mit psychischen Problemen

- Sonstige (bitte ausführen)

3. Bitte machen Sie genaue Angaben zu den Dokumenten, auf die in Artikel 6 der Richtlinie [.../.../EG] verwiesen wird, insbesondere zu Art, Bezeichnung und Form dieser Dokumente.

4. Bitte geben Sie unter Bezugnahme auf Artikel 15 der Richtlinie [.../.../EG] die Gesamtzahl der Asylbewerber an, die sich in Ihrem Mitgliedstaat aufhalten und Zugang zum Arbeitsmarkt haben, sowie – aufgeschlüsselt nach Wirtschaftssektor - die Gesamtzahl der gegenwärtig beschäftigten Asylbewerber. Sind an den Arbeitsmarktzugang für Asylbewerber bestimmte Bedingungen geknüpft, so sind solche Beschränkungen im Einzelnen zu erläutern.

5. Bitte machen Sie unter Bezugnahme auf Artikel 17 Absatz 5 der Richtlinie [.../.../EG] genaue Angaben zur Art der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen, einschließlich des ihnen entsprechenden Geldwerts und der Form, in der sie gewährt werden (d. h. in Form von Sachleistungen, Geldleistungen oder Gutscheinen oder einer Kombination dieser Leistungen), und geben Sie die Höhe des Geldbetrags an, den Asylbewerber zur Deckung des täglichen Bedarfs erhalten.

6. Bitte geben Sie unter Bezugnahme auf Artikel 17 Absatz 5 der Richtlinie [.../.../EG] die Formen und Beträge der Asylbewerbern gewährten Sozialhilfe an, einschließlich Angaben zum Mindestbetrag der Sozialhilfe, die der Mitgliedstaat eigenen Staatsangehörigen, die eine solche Unterstützung beantragt haben, gewährt. Sofern die Asylbewerbern gewährte Sozialhilfe von der eigenen Staatsangehörigen gewährten Sozialhilfe abweicht, sind die Gründe hierfür zu erläutern.

ANHANG II

Teil A

Aufgehobene Richtlinie (gemäß Artikel 31)

Richtlinie 2003/9/EG des Rates | (ABl. L 31 vom 6.2.2003, S. 18) |

Teil B

Frist für die Umsetzung in innerstaatliches Recht (gemäß Artikel 30)

Richtlinie | Umsetzungsfrist |

2003/9/EG | 6. Februar 2005 |

_____________

ANHANG III

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 2003/9/EG | Diese Richtlinie |

Artikel 1 | Artikel 1 |

Artikel 2 einleitender Satzteil | Artikel 2 einleitender Satzteil |

Artikel 2 Buchstaben a bis c | Artikel 2 Buchstaben a bis c |

Artikel 2 Buchstabe d einleitender Satzteil und Ziffern i und ii | Artikel 2 Buchstabe d einleitender Satzteil und Ziffern i und ii |

Artikel 2 Buchstabe c Ziffern iii, iv und v |

Artikel 2 Buchstaben e und f | - |

Artikel 2 Buchstabe g | Artikel 2 Buchstabe g |

- | Artikel 2 Buchstabe h |

Artikel 2 Buchstabe h | Artikel 2 Buchstabe i |

Artikel 2 Buchstabe i | Artikel 2 Buchstabe j |

Artikel 2 Buchstabe j | Artikel 2 Buchstabe k |

Artikel 2 Buchstabe k | Artikel 2 Buchstabe l |

Artikel 2 Buchstabe l | Artikel 2 Buchstabe m |

Artikel 3 | Artikel 3 |

Artikel 4 | Artikel 4 |

Artikel 5 | Artikel 5 |

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 | Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 |

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 | Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 |

Artikel 6 Absätze 2 bis 5 | Artikel 6 Absätze 2 bis 5 |

Artikel 7 Absätze 1 und 2 | Artikel 7 Absätze 1 und 2 |

Artikel 7 Absatz 3 | - |

Artikel 7 Absätze 4 bis 6 | Artikel 7 Absätze 3 bis 5 |

- | Artikel 8 |

- | Artikel 9 |

- | Artikel 10 |

- | Artikel 11 |

Artikel 8 | Artikel 12 |

Artikel 9 | Artikel 13 |

Artikel 10 Absatz 1 | Artikel 14 Absatz 1 |

Artikel 10 Absatz 2 | Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 |

- | Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 |

Artikel 10 Absatz 3 | Artikel 14 Absatz 3 |

Artikel 11 Absatz 1 | - |

- | Artikel 15 Absatz 1 |

Artikel 11 Absatz 2 | Artikel 15 Absatz 2 |

Artikel 11 Absatz 3 | Artikel 15 Absatz 3 |

Artikel 11 Absatz 4 | - |

Artikel 12 | Artikel 16 |

Artikel 13 Absätze 1 bis 4 | Artikel 17 Absätze 1 bis 4 |

Artikel 13 Absatz 5 | - |

- | Artikel 17 Absatz 5 |

Artikel 14 Absatz 1 | Artikel 18 Absatz 1 |

Artikel 14 Absatz 2 einleitender Satzteil und Unterabsatz 1 | Artikel 18 Absatz 2 einleitender Satzteil und Unterabsatz 1 |

- | Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2 |

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 | Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 3 |

Artikel 14 Absätze 3 bis 7 | Artikel 18 Absätze 3 bis 7 |

Artikel 14 Absatz 8 einleitender Satzteil | Artikel 18 Absatz 8 einleitender Satzteil |

Artikel 14 Absatz 8 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich | Artikel 18 Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe a |

Artikel 14 Absatz 8 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich | - |

Artikel 14 Absatz 8 Unterabsatz 1 dritter und vierter Gedankenstrich | Artikel 18 Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c |

Artikel 14 Absatz 8 Unterabsatz 2 | Artikel 18 Absatz 8 Unterabsatz 2 |

Artikel 15 | Artikel 19 |

Artikel 16 Absatz 1 einleitender Satz | Artikel 20 Absatz 1 einleitender Satzteil |

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a | - |

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a erster, zweiter und dritter Gedankenstrich | Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a, b und c |

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 1 | - |

- | Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 1 |

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 | Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 2 |

Artikel 16 Absatz 2 | - |

Artikel 16 Absätze 3 bis 5 | Artikel 20 Absätze 3 bis 5 |

Artikel 17 Absatz 1 | Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 1 |

Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 2 |

Artikel 17 Absatz 2 | - |

- | Artikel 21 Absatz 2 |

Artikel 18 Absatz 1 | Artikel 22 Absatz 1 |

- | Artikel 22 Absätze 2 und 3 |

Artikel 18 Absatz 2 | Artikel 22 Absatz 4 |

Artikel 19 | Artikel 23 |

Artikel 20 | Artikel 24 Absatz 1 |

- | Artikel 24 Absatz 2 |

Artikel 21 Absatz 1 | Artikel 25 Absatz 1 |

- | Artikel 25 Absatz 2 Unterabsatz 1 |

Artikel 21 Absatz 2 | Artikel 25 Absatz 2 Unterabsatz 2 |

Artikel 22 | - |

- | Artikel 26 |

Artikel 23 | Artikel 27 Absatz 1 |

- | Artikel 27 Absatz 2 |

Artikel 24 | Artikel 28 |

Artikel 25 | Artikel 29 |

Artikel 26 | Artikel 30 |

- | Artikel 31 |

Artikel 27 | Artikel 32 Unterabsatz 1 |

- | Artikel 32 Unterabsatz 2 |

Artikel 28 | Artikel 33 |

- | Anhang I |

- | Anhang II |

- | Anhang III |

[1] ABl. L 31 vom 6.2.2003, S. 18.

[2] Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Anwendung der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten, KOM(2007) 745.

[3] KOM(2007) 301.

[4] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 17. Juni 2008 - Künftige Asylstrategie: ein integriertes Konzept für EU-weiten Schutz, KOM(2008) 360.

[5] Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, KOM(2008) 820.

[6] Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung von EURODAC für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zweck der effektiven Anwendung der Verordnung (EG) Nr. […/…] [zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist], KOM(2008) 825.

[7] Richtlinie 2004/83/EG des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12.

[8] Richtlinie 2005/85/EG des Rates über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, ABl. L 326 vom 13.12.2005, S. 13.

[9] Siehe:

http://ec.europa.eu/justice_home/news/consulting_public/gp_asylum_system/news_contributions_asylum_systm_en.htm .

[10] EMN „Reception Systems, their Capacities and the Social Situation of Asylum Applicants within the Reception System in the EU Member States”, Mai 2006; die Studie wurde vom Academic Network for Legal Studies on Immigration and Asylum in Europe „Odysseus” erstellt.

[11] Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Studie über die Zusammenhänge zwischen legaler und illegaler Migration, KOM(2004) 412.

[12] Sofortigen Zugang zur Beschäftigung gestattet Griechenland, während Portugal nach 20 Tagen, Österreich und Finnland nach drei Monaten, Schweden nach vier Monaten, Italien, Spanien, die Niederlande und Zypern nach sechs Monaten und Luxemburg nach neun Monaten Asylbewerbern Zugang zum Arbeitsmarkt gewähren.

[13] ABl. C […] vom […], S. […].

[14] ABl. C […] vom […], S. […].

[15] ABl. C […] vom […], S. […].

[16] ABl. L 31 vom 6.2.2003, S. 18.

[17] ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12.

[18] ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12.

[19] ABl. L 326 vom 13.12.2005, S. 13.