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Document 52008PC0810

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Neufassung) {SEK(2008) 2933} {SEK(2008) 2934}

/* KOM/2008/0810 endg. - COD 2008/0241 */

52008PC0810

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Neufassung) {SEK(2008) 2933} {SEK(2008) 2934} /* KOM/2008/0810 endg. - COD 2008/0241 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 3.12.2008

KOM(2008) 810 endgültig

2008/0241 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über Elektro- und Elektronik-Altgeräte

(Neufassung)

{SEK(2008) 2933}{SEK(2008) 2934}

BEGRÜNDUNG

KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE-Richtlinie) wurde am 27. Januar 2003 angenommen und trat am 13. Februar 2003 in Kraft. Die Mitgliedstaaten mussten diese Richtlinie bis 13. August 2004 umsetzen. Die Triebkräfte und Gründe für die Sammlung und das Recycling von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sind seit der Annahme der Richtlinie unverändert geblieben.

Eine Überprüfung der WEEE-Richtlinie wird aus folgenden Gründen vorgeschlagen:

- Die Erfahrungen mit den ersten Jahren der Anwendung der WEEE-Richtlinie haben gezeigt, dass technische, rechtliche und administrative Probleme den Marktbeteiligten und Verwaltungen unerwartet teuere Maßnahmen abverlangen, dass die Umwelt weiterhin geschädigt wird, dass bei der Abfallsammlung und -behandlung kaum innoviert wird, dass keine gleichen Wettbewerbsbedingungen herrschen oder der Wettbewerb gar verfälscht wird und dass der Verwaltungsaufwand unnötig hoch ist.

- Die Kommission hat sich verpflichtet, einen besseren Ordnungsrahmen zu schaffen, der einfache, verständliche, wirksame und durchsetzbare Vorschriften umfasst. In der Mitteilung der Kommission „Umsetzung des Lissabon-Programms der Gemeinschaft: Eine Strategie zur Vereinfachung des ordnungspolitischen Umfelds“ ist die Überarbeitung der WEEE-Richtlinie für das Jahr 2008 vorgesehen.

- In der WEEE-Richtlinie selbst ist eine mögliche Änderung der Richtlinie auf der Grundlage der bei ihrer Anwendung gemachten Erfahrungen vorgesehen. Außerdem legt die Kommission gemäß der Richtlinie bis 31. Dezember 2008 eine neue verbindliche Zielvorgabe für die Abfallsammlung und neue Zielvorgaben für die Verwertung und Wiederverwendung oder das Recycling, einschließlich – soweit angebracht – für die Wiederverwendung ganzer Geräte, und für die unter Kategorie 8 des Anhangs IA fallenden Geräte fest.

Mit der Überprüfung der WEEE-Richtlinie werden daher die folgenden besonderen Ziele verfolgt:

- niedrigere Verwaltungskosten durch Abschaffung von unnötigem Verwaltungsaufwand, ohne den Umweltschutz zu verringern,

- bessere Wirksamkeit und Durchführung der Richtlinie, da Vorschriften stärker beachtet werden und es weniger Trittbrettfahrer gibt,

- geringere Umweltfolgen aus der Sammlung, Behandlung und Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten in einem Umfang, der den höchsten gesellschaftlichen Nutzen erzielt.

Allgemeiner Kontext

Bei der eingehenden Analyse im Rahmen der Überprüfung der WEEE-Richtlinie wurden die folgenden Probleme bei der Durchführung der Richtlinie ermittelt:

- Es ist nicht hinreichend klar, welche Produkte unter die derzeitige WEEE-Richtlinie fallen und welcher Kategorie sie zuzuordnen sind, was dazu führt, dass die geltenden Bestimmungen von den einzelnen Mitgliedstaaten und Akteuren unterschiedlich ausgelegt werden;

- derzeit werden rund 65 % der in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte getrennt gesammelt, weniger als die Hälfte ist jedoch Gegenstand einer Behandlung und Berichterstattung gemäß der Richtlinie. Der Rest wird entweder nicht normgerecht behandelt oder illegal in Drittländer, u. a. Nicht-OECD-Länder, ausgeführt. Dadurch gehen wertvolle Sekundärrohstoffe verloren, und das Risiko steigt, dass gefährliche Stoffe in die Umwelt gelangen, darunter auch Stoffe mit hohem Ozonabbaupotenzial und hohem Erderwärmungspotenzial[1]. Außerdem spiegelt bei Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten die derzeitige Sammelquote von 4 kg/Einwohner pro Jahr (Einheitswert für alle) nicht die Volkswirtschaften der einzelnen Mitgliedstaaten wider, was dazu führt, dass für einige Länder zu niedrige, für andere wiederum zu hohe Sammelziele festgelegt werden;

- derzeit enthält die Richtlinie 2002/96/EG keine Zielvorgaben für die Wiederverwendung ganzer Geräte;

- die Richtlinie 2002/96/EG enthält keine eingehenden Durchsetzungsanforderungen und wird deswegen in den Mitgliedstaaten nicht hinreichend durchgesetzt;

- unterschiedliche Vorschriften für die Registrierung der Hersteller können dazu führen, dass die Wirtschaftsbeteiligten 27 verschiedene Registrierungsverfahren beachten müssen, was einen unnötigen Verwaltungsaufwand bedeutet;

- es gibt Hinweise auf die nicht normgerechte Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten in der EU und illegale Ausfuhren von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus der EU.

Wird nichts unternommen, dauern die genannten Probleme fort.

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Die Rechtsakte, die mit diesem Vorschlag in Zusammenhang stehen, sind die Richtlinie 2002/96/EG selbst (in der geänderten Fassung) und die Entscheidungen, die die Kommission im Zusammenhang mit der Richtlinie getroffen hat.

Kohärenz mit den anderen Politikbereichen und Zielen der EU

Die Ziele der überarbeiteten Richtlinie stehen vollkommen mit den allgemeinen Gemeinschaftsstrategien in Einklang, einschließlich der Strategie von Lissabon, der Strategie für nachhaltige Entwicklung, des Energie- und Klimapakets, des 6. Umweltaktionsprogramms und seiner Halbzeitüberprüfung, der integrierten Produktpolitik, der Thematischen Strategien für die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen sowie für Abfallvermeidung und –recycling, des Pakets „Vermarktung von Produkten“, der kürzlich von der Kommission eingeleiteten Leitmarktinitiative sowie der vorgeschlagenen Neufassung der Verordnung über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen.

ANHÖRUNG VON INTERESSIERTEN KREISEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG

Anhörung von interessierten Kreisen

Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Für die Überprüfung der WEEE-Richtlinie wurden in großem Umfang Daten erhoben und Untersuchungen durchgeführt. Während der gesamten Überprüfung tauschten die Interessenvertreter ständig Informationen aus, es wurde ein KMU-Panel eingerichtet und die Interessvertreter wurden online konsultiert. Mithilfe dieser Konsultationen und Untersuchungen konnten mehrere spezielle strategische Optionen aufgestellt und analysiert werden.

Während der Konsultationen im Rahmen dieser Überprüfung gingen Antworten unter anderem von Mitgliedstaaten, NRO, Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten, Verbrauchern, dem Einzelhandel, Kommunen, Betreibern von Behandlungs-, Recycling- oder Verwertungsanlagen, Organisationen für die Herstellerverantwortung und nationalen Herstellerregistern ein.

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Die Interessenvertreter wurden aufgefordert, zu den vorgeschlagenen strategischen Optionen zur Klarstellung des Geltungsbereichs der WEEE-Richtlinie, zur Überarbeitung der Zielvorgaben für die Abfallsammlung und zur Wiederverwendung/ Verwertung und zum Recycling von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, zur Herstellerregistrierung und zu den Anforderungen an die Behandlung Stellung zu nehmen. Die Unterlagen zur öffentlichen Anhörung und eine Zusammenfassung der Meinungsäußerungen werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Da die geäußerten Meinungen die vorgeschlagenen Maßnahmen betreffen, wurde den Antworten in vollem Umfang Rechnung getragen.

Eine öffentliche Anhörung wurde vom 11.4.2008 bis zum 5.6.2008 per Internet durchgeführt. Daraufhin gingen bei der Kommission 168 Antworten ein. Ergebnisse der Anhörung: http://circa.europa.eu/Public/irc/env/weee_2008_review/library.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche

1. Die Beraterfirma Bio Intelligence Service hat eine Datenerhebung durchgeführt, die in die Bewertung von etwa 132 Referenzunterlagen zu Elektro- und Elektronik-Altgeräten mündete, die zusammen mit einer Zusammenfassung online veröffentlicht wurden. Dieser Bericht enthielt einen systematischen Überblick über die Inhalte dieser Referenzunterlagen und ging gleichzeitig auf mögliche Überschneidungen, Widersprüche oder Wissenslücken im Zusammenhang mit den für die Überprüfung erforderlichen Informationen ein. Das Ergebnis ließ die Beraterfirma direkt in die Forschungsarbeiten einfließen; es kann auf folgender CIRCA-Seite abgerufen werden: http://circa.europa.eu/Public/irc/env/weee_2008/library.

2. Zur Materialbeschaffung für die Überprüfung wurden vier Forschungsstudien durchgeführt, die der Europäischen Kommission einen vollständigen Überblick über die Anwendung der Richtlinie verschafften, so dass sie die zentralen Fragen für die Überprüfung herausarbeiten und die für die Analyse der strategischen Optionen erforderlichen Informationen ergänzen konnte. Dies gilt namentlich für die weitere Entwicklung und Vereinfachung der Richtlinie in Einklang mit der Mitteilung über eine bessere Rechtssetzung. Behandelt wurden die Themen Verpflichtungen im Rahmen der Herstellerverantwortung, die Bewirtschaftung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie die Auswirkungen auf Innovation und Wettbewerb. Weitere Angaben zu den Studien (Titel der Studie, Auftragnehmer und Datum) sind abrufbar unter http://ec.europa.eu/environment/waste/weee/studies_weee_en.htm .

3. Als Teil dieses Studienvertrags fand am 15. März 2007 ein Workshop mit fachlich besonders versierten Interessenvertretern statt. Die Schlussfolgerungen und die Präsentationen des Workshops sind auf folgender CIRCA-Website abrufbar: http://circa.europa.eu/Public/irc/env/weee_2008_ws/home.

Methodik

Bei der Datenerhebung hat Bio Intelligence Service die vorliegende Literatur systematisch gesichtet und einen zusammenfassenden Bericht erstellt. Bei den übrigen Studien (United Nations University, Ökopol, Arcadis/Ecolas) handelte es sich um Forschungsstudien. Ein Sachverständigenworkshop und das KMU-Panel über das Euro-Info-Netz waren Teil der Studie der United Nations University.

Konsultierte Organisationen/Sachverständige

AEA Technology, Bio Intelligence Service, United Nations University und Unterauftragnehmer, Ökopol und Unterauftragnehmer, Ecolas und Unterauftragnehmer.

Zusammenfassung der Stellungnahmen und Berücksichtigung

Potenzielle Gefahren mit irreversiblen Folgen wurden nicht genannt.

Die Ratschläge in den vorgenannten Studien wurden in Kurzberichten über die Studien zusammengefasst und an verschiedenen Stellen für die Folgenabschätzung der strategischen Optionen herangezogen. In der Folgenabschätzung wird infolgedessen auf die betreffende Studie verwiesen.

Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen

Die Stellungnahmen können abgerufen werden unter:http://circa.europa.eu/Public/irc/env/weee_2008_review/library.

230

Folgenabschätzung

Für die Überarbeitung dieser Richtlinie wurden mehrere Politikoptionen bewertet, einschließlich der Option, nichts zu ändern. Diese Optionen wurden auf der Grundlage ihrer wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen sowie nach ihrem Beitrag zur Vereinfachung des ordnungspolitischen Umfelds beurteilt. Die Optionen betreffen zwei Bereiche: Optionen zur Steigerung der Wirksamkeit der WEEE-Richtlinie und Optionen zur Verbesserung ihrer Effizienz.

- In Bezug auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Richtlinie wurden folgende Optionen geprüft: Mindestinspektions- und –durchsetzungsanforderungen für die Behandlung und Verbringung von Altgeräten, für die Hersteller geltendes Sammelziel von 85 % der anfallenden Elektro- und Elektronik-Altgeräte (das entspricht 65 % der in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte und damit der derzeitigen Sammelquote), wobei Geräte aus der Wirtschaft in diese Quote einbezogen werden, Sammlung sämtlicher ökologisch besonders wichtiger Ströme sowie eine Sammelquote, die abhängig von den in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten festgesetzt wird. Die Optionen für Mindestinspektionsanforderungen und die Aufstellung von Sammelzielen für Hersteller von 65 % der im Vorjahr in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten wurden als die umwelt-, wirtschafts- und sozialverträglichste Lösung in diesem Bereich betrachtet. Aus der Folgenabschätzung wird deutlich, dass 65 % realitätsnah ist, da im Mittel aller EU-Mitgliedstaaten diese Menge bereits getrennt gesammelt wird. Diese Quote würde praktisch alle großen und mittelgroßen Elektro- und Elektronik-Altgeräte umfassen, deren Sammlung wirtschaftlich interessant ist. Den vorliegenden Zahlen zufolge bleiben die Sammelkosten je gesammelte Einheit unverändert, während der Umweltnutzen steigt, wenn mehr gesammelte Elektro- und Elektronik-Altgeräte normgerecht behandelt werden.

- In Bezug auf die Verbesserung der Effizienz der Richtlinie wurden folgende Optionen geprüft: Klarstellung des Geltungsbereichs der WEEE-Richtlinie durch Aufstellung einer Liste der unter die Richtlinie fallenden Erzeugnisse; Festlegung des Geltungsbereichs der Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten und Verweis darauf in der WEEE-Richtlinie gemäß Artikel 175 EG-Vertrag; Festlegung von Kategorien für Geräte, die entweder aus privaten Haushalten (B2C) oder nicht aus privaten Haushalten (B2B) stammen. Die Folgenabschätzung kommt zu dem Schluss, dass die strategische Option, in diesem Bereich nichts zu ändern, nicht durchführbar ist, und sich der Geltungsbereich der WEEE-Richtlinie am besten durch eine Kombination der beiden letztgenannten Optionen klären lässt. Dies kommt sowohl der Umwelt als auch der Wirtschaft zugute, schafft Klarheit für die Hersteller und verringert somit die Zahl der Trittbrettfahrer auf dem Markt.

- Harmonisierung der Herstellerregistrierung und Abbau von überflüssiger Bürokratie durch die Einrichtung von interoperablen Registern der Mitgliedstaaten oder eines EU-Registers und Harmonisierung der Registrierungs- und Berichterstattungsanforderungen. Es hat sich gezeigt, dass die Einrichtung von interoperablen nationalen Registern und die Harmonisierung der Registrierungsanforderungen angesichts der anfallenden Kosten und der deutlichen Verringerung des Verwaltungsaufwands die durchführbarsten Optionen sind.

- Außerdem wurde geprüft, ob die Wiederverwendung ganzer Geräte in das Recycling-Ziel einbezogen und ein neues Ziel für medizinische Geräte festgesetzt werden sollte. Beide Optionen erwiesen sich in der Folgenabschätzung als durchführbar.

Die Kommission hat die in ihrem Arbeitsprogramm genannte Folgenabschätzung zu dem Vorschlag vorgenommen. Der Bericht ist abrufbar unter: …

RECHTLICHE ASPEKTE

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Für die Überarbeitung der WEEE-Richtlinie werden im Wesentlichen die folgenden Maßnahmen vorgeschlagen:

Geltungsbereich der WEEE-Richtlinie: Es wird vorgeschlagen, die Anhänge IA und IB der Richtlinie 2002/96/EG, in denen der Geltungsbereich sowohl für diese Richtlinie als auch für die Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS-Richtlinie) beschrieben ist, in letztgenannte Richtlinie aufzunehmen, die sich auf Artikel 95 EG-Vertrag stützt. In der WEEE-Richtlinie, die sich auf Artikel 175 EG-Vertrag stützt, wird auf diesen Geltungsbereich verwiesen.

Klarere Begriffsbestimmungen: Es wird vorgeschlagen, die Unterscheidung zwischen Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten und Altgeräten von anderen Nutzern zu klären, indem die Geräte im Ausschussverfahren entweder als B2C- oder B2B-Geräte eingestuft werden. Diese Maßnahmen werden weiter klären, welche Erzeugnisse unter die WEEE-Richtlinie fallen und welche Verpflichtungen für die einzelnen Gerätehersteller gelten, wodurch gleiche Ausgangsbedingungen für alle geschaffen werden.

Sammelziel: Für Elektro- und Elektronik-Altgeräte (einschließlich B2B-Geräte) wird ein Sammelziel von 65 % vorgeschlagen, das abhängig von der durchschnittlichen Zahl der in den beiden Vorjahren in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte festgesetzt wird. Dieses Ziel spiegelt die Mengen Elektro- und Elektronik-Altgeräte wieder, die in den Mitgliedstaaten gegenwärtig bereits getrennt gesammelt werden, und trägt dem unterschiedlichen Verbrauch von Elektro- und Elektronikgeräten in den einzelnen Mitliedstaaten Rechnung. Somit gibt es den Mitgliedstaaten einen Anreiz dafür, zur optimalen Zielvorgabe für die getrennte Sammlung zu kommen. Die vorgeschlagene Sammelquote sollte jährlich und erstmals im Jahr 2016 erfüllt werden. Dabei werden mehrere Möglichkeiten der Flexibilität vorgeschlagen: mögliche Übergangsmaßnahmen für Mitgliedstaaten und die Überprüfung der Quote durch das Europäische Parlament und den Rat im Jahr 2012 auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission.

Recyclingziele: Um Anreize für die Wiederverwendung ganzer Elektro- und Elektronik-Altgeräte zu geben, wird vorgeschlagen, die Wiederverwendung ganzer Altgeräte in das (um 5 %) angehobene Ziel für Recycling kombiniert mit Wiederverwendung einzubeziehen. Das Recyclingziel für medizinische Geräte (Geräte der Kategorie 8) soll auf das Maß festgelegt werden, das dem Ziel für Überwachungs- und Kontrollinstrumente (Geräte der Kategorie 9) entspricht.

Herstellerregistrierung: Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands im Zusammenhang mit der Anwendung der WEEE-Richtlinie sollen die nationalen Herstellerregister in Bezug auf die Registrierungs- und Berichterstattungspflichten für Hersteller harmonisiert und die Register interoperabel gemacht werden.

Durchsetzung: Zur Schließung der Durchsetzungslücke sollen Mindestinspektionsanforderungen an die Mitgliedstaaten gerichtet werden, um die Durchsetzung der WEEE-Richtlinie zu verbessern. Für die Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten wurden Mindestüberwachungsanforderungen vorgeschlagen.

Rechtsgrundlage

Artikel 175 EG-Vertrag.

Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgenden Gründen nicht ausreichend verwirklicht werden:

Umweltschutzmaßnahmen fallen unter die Zuständigkeit sowohl der Gemeinschaft als auch der Mitgliedstaaten. Die Verschmutzung, die durch die Bewirtschaftung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten verursacht wird, ist grenzüberschreitend. Dies gilt insbesondere für die Verschmutzung von Luft, Wasser und Boden, die von der Verbrennung, der Verkippung oder von nicht ordnungsgemäßem Recycling von Elektro- und Elektronik-Altgeräten ausgeht. Die angestrebte Verbesserung der Bewirtschaftung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten kann daher von den Mitgliedstaaten allein nicht erreicht werden, weswegen eine Gemeinschaftsmaßnahme erforderlich ist. Unterschiedliche einzelstaatliche Strategien für die Bewirtschaftung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sind zudem der Wirksamkeit des Recyclingkonzepts abträglich. Außerdem führen unterschiedliche einzelstaatliche Registrierungs- und Berichterstattungsanforderungen für Hersteller zu überflüssigem Verwaltungsaufwand. Deswegen sollte auf Gemeinschaftsebene gehandelt werden.

Handelten die Mitgliedstaaten allein, so hätte dies ein geringeres Maß an Umweltschutz, höhere Kosten und einen höheren Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsbeteiligten zur Folge.

Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen besser durch Maßnahmen der Gemeinschaft erreicht werden:

Da die Probleme, derentwegen die WEEE-Richtlinie überprüft werden soll, grenzüberschreitend sind, ist es angezeigt, sie auf EU-Ebene zu regeln. Harmonisierte Anforderungen an Hersteller und Behörden in der gesamten EU steigern die Kosteneffizienz, fördern die Vereinfachung und führen zu einem höheren Maß an Umweltschutz in der gesamten EU.

Indikatoren:

4. Vermeidung von Problemen auf dem Binnenmarkt, indem für die unter die Richtlinie fallenden Wirtschaftsbeteiligten Sicherheit in Bezug auf die Bedeutung von Begriffsbestimmungen und den Geltungsbereich der WEEE-Richtlinie geschaffen wird;

5. optimale Umweltergebnisse durch die Festlegung von Mindestsammel- und -recyclingzielen in angemessener Höhe in der gesamten EU;

6. Verringerung des Verwaltungsaufwands durch vereinfachte Registrierungs- und Berichterstattungsverfahren für Unternehmen, die in mehr als einem Mitgliedstaat Handel betreiben;

7. wirksamere Anwendung der WEEE-Richtlinie durch die verstärkte Durchsetzung und Überwachung der Hersteller und Beachtung der Vorschriften für die Abfallbewirtschaftung auf EU-Ebene.

Der Rat und das Europäische Parlament verlangten in der Richtlinie 2002/96/EG die Überarbeitung der Zielvorgabe für die Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, Zielvorgaben für das Recycling und die Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, einschließlich - soweit angebracht – für die Wiederverwendung ganzer Geräte, und für die unter Kategorie 8 des Anhangs IA fallenden Geräte (medizinische Geräte). Diese Überprüfung ist Teil der Entwicklung eines besseren ordnungspolitischen Umfelds in der EU. Die Klärung des Geltungsbereichs und bestimmter Begriffsbestimmungen in der Richtlinie, die Festlegung von Zielvorgaben und die Einrichtung interoperabler Systeme für die Herstellerregistrierung dürften sich nicht wirksam verwirklichen lassen, wenn die einzelnen Mitgliedstaaten alleine vorgehen.

Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Der Vorschlag enthält die rechtlichen Anforderungen für eine harmonisierte Gemeinschaftsstrategie für die Sammlung und das Recycling von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, überlässt es jedoch gleichzeitig den Mitgliedstaaten, die geeignetsten einzelstaatlichen Maßnahmen zu treffen, um das Ziel des Vorschlags zu erreichen. Da sich die Richtlinie auf Artikel 175 EG-Vertrag stützt, ist Spielraum für weitere einzelstaatliche Maßnahmen vorhanden. Die Maßnahmen in der vorgeschlagenen Überarbeitung der WEEE-Richtlinie gehen auf die Probleme, die bei der Anwendung der Richtlinie 2002/96/EG aufgetreten sind, und die Punkte ein, die der Rat und das Europäische Parlament für die Überprüfung genannt haben.

Abbau von Verwaltungsaufwand:

- geringerer Verwaltungsaufwand in Bezug auf die Registrierung und Berichterstattung für Hersteller, die Erzeugnisse in mehr als einem Mitgliedstaat vertreiben;

- die allgemeine Kostenersparnis durch eine harmonisierte Registrierung und Berichterstattung beträgt 66,3 Mio. EUR.

Wahl des Instruments

Vorgeschlagene Instrumente: Richtlinie.

Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen:

Da neuere Forschungsarbeiten bestätigt haben, dass sich weder die Triebkräfte noch die Gründe für die Sammlung und das Recycling von Elektro- und Elektronik-Altgeräten geändert haben, wird als Maßnahme eine Überprüfung einer bestehenden Richtlinie vorgeschlagen.

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

WEITERE ANGABEN

Vereinfachung

Mit dem Vorschlag werden Rechtsvorschriften und Verwaltungsvorschriften für natürliche Personen wie folgt vereinfacht:

- Klärung des Geltungsbereichs der WEEE- und der RoHS-Richtlinie, die sich mit ein und derselben Art von Geräten befassen;

- Harmonisierung der Formate und Zeitabstände für die Registrierung und Meldung von Herstellern.

Der Vorschlag ist im gleitenden Programm der Kommission zur Aktualisierung und Vereinfachung des Gemeinschaftsrechts und in ihrem Arbeits- und Legislativprogramm (Fundstelle: 2008/ENC/002) vorgesehen.

Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel

Der Vorschlag enthält eine Überprüfungsklausel.

Neufassung

Der Vorschlag beinhaltet die Neufassung von Rechtsvorschriften.

Entsprechungstabelle

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, mit denen sie diese Richtlinie umgesetzt haben, sowie eine Entsprechungstabelle zu übermitteln.

Einzelerläuterung zum Vorschlag

Die wesentlichen Vorschläge zur Neufassung der Richtlinie 2002/96/EG betreffen

Artikel 2: In Bezug auf den Geltungsbereich der Richtlinie wird auf den Geltungsbereich der RoHS-Richtline verweisen. Es wird geklärt, welche Geräte von der Richtlinie ausgenommen sind.

Artikel 3: Um die Rechtssicherheit zu verbessern und die Kohärenz mit anderen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zu wahren, werden Begriffsbestimmungen angepasst und neue Begriffsbestimmungen aufgenommen.

Artikel 7: Die Sammelquote für Elektro- und Elektronik-Altgeräte wird auf 65 % in Abhängigkeit von der Menge der in den beiden Vorjahren in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte festgelegt. Die Hersteller müssen diese Sammelquote jährlich erfüllen, und zwar erstmals im Jahr 2016. Den Mitgliedstaaten können im Ausschussverfahren Übergangsregelungen erlaubt werden, wenn sie wegen besonderer nationaler Gegebenheiten Schwierigkeiten haben, diese Quote zu erfüllen. Auf Basis eines Kommissionsberichts wird 2012 eine Überprüfung der Sammelquote durch das Europäische Parlament und den Rat auch im Hinblick auf die Festlegung eigener Sammelquoten für Kühl- und Gefriergeräte vorgeschlagen werden.

Artikel 11: Die Verwertungs- und Recyclingziele werden geändert, um die Wiederverwendung von ganzen Geräten und medizinischen Geräten einzubeziehen.

Artikel 12: Die Mitgliedstaaten halten die Hersteller gegebenenfalls an, sämtliche Kosten für Rücknahmestellen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten zu übernehmen.

Artikel 14: In Einklang mit dem Grundsatz der Nachhaltigkeit von Verbrauch und Produktion für alle Erzeugnisse ist eine offen deklarierte Gebühr unbefristet zulässig.

Artikel 16: Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands wird eine neue Bestimmung eingeführt, um die Registrierung und Berichterstattung von Herstellern in der EU zu harmonisieren und die nationalen Register interoperabel zu machen.

Artikel 20: Zur Verbesserung der Anwendung der WEEE-Richtlinie werden Mindestinspektionsanforderungen aufgenommen.

Anhang I der Richtlinie 2002/96/EG wird gestrichen, und ein neuer Anhang mit Mindestüberwachungsanforderungen für die Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten wird hinzugefügt.

Die Anhänge II, III und IV der Richtlinie 2002/96/EG werden nicht geändert, da sie regelmäßig im Ausschussverfahren an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt angepasst werden.

2008/0241 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über Elektro- und Elektronik-Altgeräte

(Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

⎢ 2002/96/EG (angepasst)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission[2],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[3],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[4],

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag, aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 8. November 2002 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

∫ neu

(1) Die Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte[5] ist in wesentlichen Punkten zu ändern. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, eine Neufassung dieser Richtlinie vorzunehmen.

⎢ 2002/96/EG

(2)(1) Die Umweltpolitik der Gemeinschaft ist insbesondere auf die Erhaltung und den Schutz der Umwelt sowie die Verbesserung ihrer Qualität, den Schutz der menschlichen Gesundheit und die umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen ausgerichtet. Sie beruht auf dem Vorsorgeprinzip, dem Grundsatz der Vorbeugung, dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip.

(3)(2) Im Programm der Gemeinschaft für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine umweltgerechte und nachhaltige Entwicklung („Fünftes Aktionsprogramm für den Umweltschutz“)[6] wird festgestellt, dass eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung eine spürbare Änderung der heutigen Entwicklungs-, Produktions-, Verbrauchs- und Verhaltensmuster erfordert, und unter anderem die Reduzierung der Verschwendung natürlicher Ressourcen und die Verhinderung der Umweltverschmutzung befürwortet. Elektro- und Elektronik-Altgeräte werden in diesem Programm als einer der Bereiche genannt, in dem hinsichtlich der Anwendung der Grundsätze der Vermeidung, der Verwertung und der sicheren Entsorgung von Abfällen noch Regelungsbedarf besteht.

⎢ 2002/96/EG (angepasst)

? neu

(3) In der Mitteilung der Kommission vom 30. Juli 1996 zur Überprüfung der Gemeinschaftsstrategie für die Abfallwirtschaft wird festgestellt, dass in jenen Fällen, in denen die Entstehung des Abfalls nicht vermieden werden kann, dieser wieder verwendet oder sein Stoff- oder Energiegehalt verwertet werden soll.

(4) In der Entschließung vom 24. Februar 1997 über eine Gemeinschaftsstrategie für die Abfallbewirtschaftung[7] hat der Rat betont, dass die Abfallverwertung gefördert werden muss, damit die Menge des zu beseitigenden Abfalls verringert und sparsam mit den natürlichen Ressourcen umgegangen wird, und zwar insbesondere durch Wiederverwendung, Recycling, Kompostierung und Energierückgewinnung aus Abfall; er hat ferner anerkannt, dass bei der Wahl einer Lösung in jedem Einzelfall die Auswirkungen auf die Umwelt sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen berücksichtigt werden müssen, jedoch die Auffassung vertreten, dass einstweilen bis zur Erzielung weiterer wissenschaftlicher und technologischer Fortschritte und zur Weiterentwicklung von Lebenszyklusanalysen die Wiederverwendung und die stoffliche Verwertung vorzuziehen sind, wenn und sofern sie ökologisch gesehen die beste Lösung darstellen. Der Rat forderte die Kommission ferner auf, möglichst bald geeignete Folgemaßnahmen zu den Projekten des Programms über prioritäre Abfallströme, unter anderem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte, auszuarbeiten.

(5) In der Entschließung vom 14. November 1996[8] forderte das Europäische Parlament die Kommission auf, Richtlinienvorschläge für einige als vorrangig einzustufende Abfallströme, unter anderem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte, vorzulegen, die sich auf den Grundsatz der Herstellerverantwortung stützen. In derselben Entschließung forderte das Europäische Parlament den Rat und die Kommission auf, Vorschläge zur Verringerung der Abfallmengen vorzulegen.

∫ neu

(4) Diese Richtlinie ergänzt das allgemeine Abfallwirtschaftsrecht der EU wie die Richtlinie 2008/xx/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle[9]. Sie nimmt auf die Begriffsbestimmungen jener Richtlinie einschließlich der Begriffbestimmungen für Abfall und allgemeine Verfahren der Abfallbewirtschaftung Bezug. Die Bestimmung des Begriffs „Sammlung“ gemäß der Richtlinie 2008/xx/EG über Abfälle schließt die vorläufige Sortierung und vorläufige Lagerung von Abfällen zum Zwecke des Transports zu einer Abfallbehandlungsanlage ein. Die Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005[10] schafft einen Rahmen für die Festlegung der Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und ermöglicht es, solche speziellen Anforderungen auch für energiebetriebene Produkte, die unter die vorliegende Richtlinie fallen können, festzulegen. Die Richtlinie 2005/32/EG und die auf ihrer Grundlage getroffenen Durchführungsmaßnahmen gelten unbeschadet des EU-Abfallwirtschaftsrechts. Gemäß der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten[11] sind in allen unter ihren Geltungsbereich fallenden Elektro- und Elektronikgeräten anstelle der verbotenen Stoffe Ersatzstoffe zu verwenden.

⎢ 2002/96/EG (angepasst)

? neu

(56) Die Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle[12] √ Die Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle[13] ∏ sieht vor, dass zur Regelung der Bewirtschaftung bestimmter Abfallgruppen in Einzelrichtlinien besondere oder ergänzende Vorschriften zur Richtlinie Ö 2006/12/EG Õ 75/442/EWG erlassen werden können.

(67) In der Gemeinschaft fallen mehr und mehr Elektro- und Elektronik-Altgeräte an. ? Die anhaltende Marktexpansion und immer kürzere Innovationszyklen bewirken, dass Geräte stets schneller ersetzt werden und die Elektro- und Elektronik-Altgeräte einen schnell wachsenden Abfallstrom bilden. Während die Richtlinie 2002/95/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS-Richtlinie) wirksam dazu beiträgt, gefährliche Stoffe in neuen Elektro- und Elektronikgeräten zu reduzieren, werden Elektro- und Elektronik-Altgeräte noch über Jahre hinaus gefährliche Stoffe wie Quecksilber, Cadmium, Blei, sechswertiges Chrom und polychlorierte Biphenyle (PCB) sowie ozonabbauende Stoffe[14] enthalten. ⎪ Die in diesen Geräten enthaltenen gefährlichen Bestandteile stellen ein großes Problem bei der Abfallentsorgung dar, und zu wenig Elektro- und Elektronik-Altgeräte werden dem Recycling zugeführt. ? Ohne Recycling gingen wertvolle Ressourcen verloren. ⎪

(8) Die Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten kann durch Maßnahmen der einzeln handelnden Mitgliedstaaten nicht wirksam verbessert werden. Insbesondere kann die national uneinheitliche Anwendung des Grundsatzes der Herstellerverantwortung zu wesentlichen Unterschieden in der finanziellen Belastung der Wirtschaftsbeteiligten führen. Die Wirksamkeit der Recyclingkonzepte wird beeinträchtigt, wenn die Mitgliedstaaten bei der Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten unterschiedliche Strategien verfolgen. Aus diesem Grund sollten die maßgeblichen Kriterien auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden.

∫ neu

(7) Diese Richtlinie soll vorrangig durch die Vermeidung von Abfällen von Elektro- und Elektronikgeräten und darüber hinaus durch Wiederverwendung, Recycling und andere Formen der Verwertung solcher Abfälle zur Nachhaltigkeit von Produktion und Verbrauch sowie zur effizienten Ressourcennutzung beitragen, indem die zu beseitigende Abfallmenge reduziert wird. Sie soll ferner die Umweltschutzleistung aller in den Lebenskreislauf von Elektro- und Elektronikgeräten einbezogenen Beteiligten, z. B. der Hersteller, der Vertreiber und der Verbraucher, und insbesondere der unmittelbar mit der Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten befassten Beteiligten verbessern. Eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Grundsatzes der Herstellerverantwortung kann zu einer beträchtlich unterschiedlichen finanziellen Belastung der Wirtschaftsbeteiligten führen. Die Wirksamkeit der Recyclingkonzepte wird beeinträchtigt, wenn die Mitgliedstaaten bei der Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten unterschiedliche Strategien verfolgen. Aus diesem Grund sollten die maßgeblichen Kriterien auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden.

(8) Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen der Größenordnung des Problems besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft in Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

⎢ 2002/96/EG (angepasst)

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(9) Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten für Produkte und Hersteller gelten, unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes und der Verkäufe über elektronische Medien. In diesem Zusammenhang sollten die Verpflichtungen der Hersteller und Vertreiber, die Formen des Fernabsatzes und des Verkaufs über elektronische Medien nutzen, soweit durchführbar in dieselbe Form gekleidet und ihre Einhaltung auf dieselbe Art und Weise durchgesetzt werden, damit nicht andere Vertriebswege die aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie anfallenden Kosten für Elektro- und Elektronik-Altgeräte zu tragen haben, die im Fernabsatz oder über elektronische Medien verkauft wurden.

(10) Diese Richtlinie sollte für sämtliche privat und gewerblich genutzten Elektro- und Elektronikgeräte gelten. Diese Richtlinie sollte unbeschadet der Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften der Gemeinschaft, die all diejenigen schützen, die in Kontakt mit Elektro- und Elektronik-Altgeräten kommen, und unbeschadet der einschlägigen Abfallvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere der √ Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren[15] ∏ Richtlinie 91/157/EWG des Rates vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren[16], ? und der Gemeinschaftsvorschriften über Produktgestaltung, insbesondere der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinien 96/57/EG und 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ⎪ gelten.

(11) Die Richtlinie 91/157/EWG bedarf insbesondere im Lichte dieser Richtlinie so bald wie möglich einer Überarbeitung.

(11)(12) Die Einführung der Herstellerverantwortung in dieser Richtlinie ist eines der Mittel, mit denen die Konzeption und Produktion von Elektro- und Elektronikgeräten gefördert werden sollen, die deren Reparatur, mögliche Nachrüstung, Wiederverwendung, Zerlegung und Recycling umfassend berücksichtigen und erleichtern.

(12)(13) Um die Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiter des Vertreibers zu gewährleisten, die Elektro- und Elektronik-Altgeräte zurücknehmen und damit umgehen, sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit nationalen und gemeinschaftlichen Gesundheits- und Sicherheitsnormen festlegen, unter welchen Bedingungen eine Rücknahme durch den Vertreiber abgelehnt werden kann.

( 14 ) Die Mitgliedstaaten sollten die Konzeption und die Produktion von Elektro- und Elektronikgeräten fördern, die die Demontage und die Verwertung, insbesondere die Wiederverwendung und das Recycling, von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, ihren Bauteilen und Werkstoffen berücksichtigen und erleichtern. Die Hersteller sollten die Wiederverwendung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nicht durch besondere Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse verhindern, es sei denn, dass die Vorteile dieser besonderen Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse überwiegen, beispielsweise im Hinblick auf den Umweltschutz und/oder Sicherheitsvorschriften.

(1315) Die getrennte Sammlung ist eine Voraussetzung für die spezifische Behandlung und das spezifische Recycling von Elektro- und Elektronik-Altgeräten und ist notwendig, um das angestrebte Gesundheits- und Umweltschutzniveau in der Gemeinschaft zu erreichen. Die Verbraucher müssen aktiv zum Erfolg dieser Sammlung beitragen und sollten Anreize bekommen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte zurückzugeben. Dafür sollten geeignete Einrichtungen für die Rückgabe von Elektro- und Elektronik-Altgeräten geschaffen werden, unter anderem öffentliche Rücknahmestellen, bei denen der Abfall aus privaten Haushalten zumindest kostenlos zurückgegeben werden kann. ? Die Vertreiber leisten einen wichtigen Beitrag zum Erfolg der Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten. ⎪

(1416) Um das angestrebte Schutzniveau und die harmonisierten Umweltziele der Gemeinschaft zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen erlassen, um die Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten als unsortierten Siedlungsabfall möglichst gering zu halten und eine hohe Quote getrennt gesammelter Elektro- und Elektronik-Altgeräte zu erreichen. Um sicherzustellen, dass sich die Mitgliedstaaten um die Ausarbeitung wirkungsvoller Sammelkonzepte bemühen, sollte ihnen eine hohe Sammelquote für Elektro- und Elektronik-Altgeräte ð , insbesondere – wegen der hohen Umweltwirkung und wegen der Verpflichtungen aus den Verordnungen (EG) Nr. 2037/2000 und (EG) Nr. 842/2006[17] - für Kühl- und Gefriergeräte, die ozonabbauende Stoffe und fluorierte Treibhausgase enthalten, ï aus privaten Haushalten vorgeschrieben werden. ð Aus den Zahlen in der Folgenabschätzung geht hervor, dass gegenwärtig bereits 65 % der in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte getrennt gesammelt werden, davon aber mehr als die Hälfte entweder nicht normgerecht behandelt oder illegal ausgeführt wird. Dadurch gehen wertvolle Sekundärrohstoffe verloren, und die Umwelt wird geschädigt. Um dies zu vermeiden, muss ein ehrgeiziges Sammelziel festgelegt werden. ï

(1517) Eine spezifische Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten ist unabdingbar, um zu vermeiden, dass Schadstoffe in das rezyklierte Material oder in den Abfallstrom gelangen. Eine solche Behandlung ist das wirksamste Mittel, um das angestrebte Umweltschutzniveau in der Gemeinschaft zu erreichen. Die Anlagen oder Betriebe, die ? Sammlungs-, ⎪ Recycling- und Behandlungstätigkeiten durchführen, sollten Mindeststandards erfüllen, damit negative Umwelteinflüsse im Zusammenhang mit der Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten vermieden werden. Es sollten die besten verfügbaren Behandlungs-, Verwertungs- und Recyclingtechniken eingesetzt werden, sofern sie den Gesundheitsschutz und ein hohes Umweltschutzniveau gewährleisten. Die besten verfügbaren Behandlungs-, Verwertungs- und Recyclingtechniken können gemäß den Verfahren der Richtlinie √ 2008/1/EG ∏ 96/61/EG[18] genauer definiert werden.

(1618) Der Wiederverwendung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten und ihren Bauteilen, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien sollte, soweit angebracht, Vorrang eingeräumt werden. Falls eine Wiederverwendung nicht vorzuziehen ist, sollten alle getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte der Verwertung zugeführt werden, wobei eine hohe Recycling- und Verwertungsquote erreicht werden sollte. Zudem sollte ein Anreiz für die Hersteller geschaffen werden, bei der Herstellung neuer Geräte rezyklierte Werkstoffe zu verwenden.

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(17) Die Verwertung, die Vorbereitung für die Wiederverwendung und das Recycling von Geräten können nur dann auf die Ziele angerechnet werden, die in Artikel 7 dieser Richtlinie genannt sind, wenn diese Verwertung, die Vorbereitung für die Wiederverwendung oder das Recycling nicht im Widerspruch zu anderen solche Geräte betreffenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten steht.

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(1819) Die wichtigsten Grundsätze für die Finanzierung der Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sind auf Gemeinschaftsebene festzulegen, wobei durch die Finanzierungskonzepte sowohl hohe Sammelquoten als auch die Durchsetzung des Grundsatzes der Herstellerverantwortung gefördert werden müssen.

(1920) Private Nutzer von Elektro- und Elektronikgeräten sollten die Möglichkeit haben, die Altgeräte zumindest kostenlos zurückzugeben. Die Hersteller sollten daher ? zumindest ï die Abholung von der Rücknahmestelle sowie die Behandlung, Verwertung und Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten finanzieren. ? Um zu verhindern, dass getrennt gesammelte Elektro- und Elektronik-Altgeräte nicht normgerecht behandelt oder illegal ausgeführt werden, und um gleiche Ausgangsbedingungen zu schaffen, indem die Herstellerfinanzierung in der gesamten EU harmonisiert und die Kostenübernahme für die Sammlung dieser Altgeräte in Einklang mit dem Verursacherprinzip vom allgemeinen Steuerzahler auf die Verbraucher von Elektro- und Elektronikgeräten verlagert wird, sollten die Mitgliedstaaten die Hersteller dazu anhalten, die Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten vollständig in die Hand zu nehmen, insbesondere indem sie die Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten in der gesamten Abfallkette finanzieren, einschließlich von Geräten aus privaten Haushalten. ï Um dem Konzept der Herstellerverantwortung einen möglichst hohen Wirkungsgrad zu verleihen, sollte jeder Hersteller für die Finanzierung der Entsorgung des durch seine eigenen Produkte anfallenden Abfalls verantwortlich sein. Der Hersteller sollte diese Verpflichtung wahlweise individuell oder durch die Beteiligung an einem kollektiven System erfüllen können. Jeder Hersteller sollte beim Inverkehrbringen eines Produkts eine finanzielle Garantie stellen, um zu verhindern, dass die Kosten für die Entsorgung der Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus Waisen-Produkten auf die Gesellschaft oder die übrigen Hersteller abgewälzt werden. Die Verantwortung für die Finanzierung der Entsorgung von historischen Altgeräten sollte von allen existierenden Herstellern über kollektive Finanzierungssysteme getragen werden, zu denen alle Hersteller, die zum Zeitpunkt des Anfalls der Kosten auf dem Markt vorhanden sind, anteilsmäßig beitragen. Kollektive Finanzierungssysteme sollten nicht dazu führen, dass Hersteller von Nischenprodukten und Kleinserienhersteller, Importeure und neue Marktteilnehmer ausgeschlossen werden. Die Hersteller sollten für einen Übergangszeitraum die Möglichkeit haben, auf freiwilliger Basis die Kosten für die Sammlung, Behandlung und umweltgerechte Beseitigung der historischen Altgeräte beim Verkauf neuer Produkte gegenüber dem Käufer auszuweisen. Hersteller, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, sollten sicherstellen, dass die ausgewiesenen Kosten die tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten.

(20) ? Die Hersteller sollten die Möglichkeit haben, auf freiwilliger Basis die Kosten für die umweltgerechte Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten beim Verkauf neuer Produkte gegenüber dem Käufer auszuweisen. Dies steht mit der Mitteilung der Kommission über den Aktionsplan für Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch und für eine nachhaltige Industriepolitik, insbesondere den Aspekten intelligenterer Verbrauch und umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen, in Einklang. ⎪

(21) Unverzichtbare Voraussetzung für die erfolgreiche Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten ist, dass die Nutzer über die Verpflichtung, Elektro- und Elektronik-Altgeräte nicht als unsortierten Siedlungsabfall zu entsorgen und diese Altgeräte getrennt zu sammeln, sowie über die Sammelsysteme und ihre Rolle bei der Elektro- und Elektronik-Altgeräteentsorgung informiert werden. Diese Informationen beinhalten auch die sachgerechte Kennzeichnung der Elektro- und Elektronikgeräte, die sonst über die Abfalltonnen oder ähnliche Einrichtungen für die Sammlung kommunaler Abfälle entsorgt werden könnten.

(22) Die Herstellerinformationen über Bauteile und Werkstoffe sind wichtig, um die BewirtschaftungEntsorgungaktivitäten und insbesondere die Behandlung sowie die Verwertung oder /das Recycling von Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu erleichtern.

(23) Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass eine Inspektions- und Überwachungsinfrastruktur es ermöglicht, die ordnungsgemäße Durchführung dieser Richtlinie zu überprüfen, wobei unter anderem die Empfehlung 2001/331/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Festlegung von Mindestkriterien für Umweltinspektionen in den Mitgliedstaaten[19] zu berücksichtigen ist.

(24) Informationen über das Gewicht oder, soweit diese nicht erhoben werden können, über die Anzahl der Elektro- und Elektronikgeräte, die in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, sowie über die Sammel-, Wiederverwendungs- (einschließlich, so weit wie möglich, der Wiederverwendung ganzer kompletter Geräte),Verwertungs- oder /Recycling- sowie Exportquoten der im Einklang mit dieser Richtlinie gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind nötig, um festzustellen, ob die Ziele dieser Richtlinie erreicht werden.

(25) Die Mitgliedstaaten können sich dafür entscheiden, bestimmte Vorschriften dieser Richtlinie im Wege von Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden und den betroffenen Wirtschaftszweigen umzusetzen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

(26) Die Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt einiger Bestimmungen dieser Richtlinie, der Liste der unter die in Anhang IA aufgeführten Kategorien fallenden Produkte, der selektiven Behandlung von Werkstoffen und Bauteilen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, der technischen Anforderungen für die ? Sammlung, ⎪ Lagerung und Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten und des Symbols zur Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten sollte von der Kommission im Rahmen eines Ausschussverfahrens vorgenommen werden.

(27) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[20] beschlossen werden. ? Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, die Anhänge anzupassen und Bestimmungen für die Überprüfung der Einhaltung der Zielvorgaben anzunehmen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2002/96/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen. ⎪

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(28) Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu den bisherigen Richtlinien inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus den bisherigen Richtlinien.

(29) Die vorliegende Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang V Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für deren Anwendung unberührt lassen -

⎢ 2002/96/EG

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

⎢ 2002/96/EG

Artikel 1

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Gegenstand

Mit dieser Richtlinie werden Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit festgelegt, mit denen die schädlichen Auswirkungen der Entstehung und Bewirtschaftung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten vermieden oder verringert, die Gesamtauswirkungen der Ressourcennutzung reduziert und die Effizienz der Ressourcennutzung verbessert werden sollen.

⎢ 2002/96/EG

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Ziele

Diese Richtlinie bezweckt vorrangig die Vermeidung von Abfällen von Elektro- und Elektronikgeräten und darüber hinaus die Wiederverwendung, das Recycling und andere Formen der Verwertung solcher Abfälle, um die zu beseitigende Abfallmenge zu reduzieren. Sie soll ferner die Umweltschutzleistung aller in den Lebenskreislauf von Elektro- und Elektronikgeräten einbezogenen Beteiligten, z. B. der Hersteller, der Vertreiber und der Verbraucher, und insbesondere der unmittelbar mit der Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten befassten Beteiligten verbessern.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1) Diese Richtlinie gilt für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die in ? Anhang I⎪ Anhang IA ? der Richtlinie 20xx/xx/EG (RoHS-Richtlinie) ⎪ aufgeführten Kategorien fallen, sofern sie nicht Teil eines anderen Gerätetyps sind, der nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt. Anhang IB enthält eine Liste der Produkte, die unter die in Anhang IA aufgeführten Kategorien fallen.

(2) Diese Richtlinie gilt unbeschadet der ? gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften in Bezug auf ⎪ Sicherheit, s- und Gesundheitsschutzvorschriften der Gemeinschaft und ? chemische Stoffe, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und ⎪ unbeschadet ihrer einschlägigern gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften über Abfall ? oder über Produktkonzeption ⎪ Abfallvorschriften.

⎢ 2002/96/EG (angepasst)

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(3) √ Diese Richtlinie gilt nicht für ∏

a) Mit der Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen verbundene Geräte, die ? für die ⎪ Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten ð erforderlich sind ï , einschließlich Waffen, Munition und Kriegsmaterial sind von dieser Richtlinie ausgenommen. Dies gilt jedoch nicht für Produkte, die nicht eigens für militärische Zwecke bestimmt sind;

√ b) Geräte, die speziell als Teil eines anderen Gerätetyps, der nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt, konzipiert sind ∏ ? und ihre Funktion nur als Teil dieses Geräts erfüllen können; ⎪

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? c) Geräte, die nicht dazu bestimmt sind, einzeln als funktionelle oder kommerzielle Einheit in den Verkehr gebracht zu werden; ï

⎢ 2002/96/EG (angepasst)

√ d) Glühbirnen; ∏

√ e) implantierte und infizierte medizinische Geräte. ∏

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(4) Elektro- und Elektronik-Altgeräte werden entweder als Abfall aus privaten Haushalten oder als Abfall von anderen Nutzern als privaten Haushalten eingestuft. In welche Kategorien die einzelnen Arten von Elektro- und Elektronik-Altgeräten einzustufen sind, wird festgelegt. Diese Maßnahme zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie durch Hinzufügung wird nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Diese Einstufung stützt sich unter anderem auf eine Schätzung des Anteils der Geräte, die an private Haushalte bzw. an Unternehmen verkauft werden.

⎢ 2002/96/EG (angepasst)

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Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)„Elektro- und Elektronikgeräte“ Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen, und Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die unter die in ? Anhang I ⎪ Anhang IA ð der Richtlinie 20xx/xx/EG (RoHS-Richtlinie) ï aufgeführten Kategorien fallen und für den Betrieb mit Wechselstrom von höchstens 1000 Volt bzw. Gleichstrom von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind;

b)„Elektro- und Elektronik-Altgeräte“ Elektro- und Elektronikgeräte, die im Sinne des Artikels √ 3 Absatz 1 der Richtlinie 2008/xx/EG über Abfälle ∏ 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG als Abfall gelten, einschließlich aller Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt der Entledigung Teil des Produkts sind;

c) „Vermeidung“ ? Vermeidung im Sinne von Artikel 3 Absatz 12 der Richtlinie 2008/xx/EG über Abfälle; ⎪ Maßnahmen zur Verringerung der Menge und der Umweltschädlichkeit von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, ihren Werkstoffen und Stoffen;

d)„Wiederverwendung“ ? Wiederverwendung im Sinne von Artikel 3 Absatz 13 der Richtlinie 2008/xx/EG über Abfälle ⎪ Maßnahmen, bei denen die Elektro- und Elektronik-Altgeräte oder deren Bauteile zu dem gleichen Zweck verwendet werden, für den sie entworfen wurden, einschließlich der weiteren Nutzung von Geräten oder ihren Bauteilen, die zu Rücknahmestellen, Vertreibern, Recyclingbetrieben oder Herstellern gebracht werden;

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e) „Vorbereitung für die Wiederverwendung“ Vorbereitung für die Wiederverwendung im Sinne von Artikel 3 Absatz 16 der Richtlinie 2008/xx/EG über Abfälle;

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fe)„Recycling“ ? Recycling im Sinne von Artikel 3 Absatz 17 der Richtlinie 2008/xx/EG über Abfälle ⎪ die in einem Produktionsprozess erfolgende Wiederaufarbeitung der Abfallmaterialien für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke, jedoch unter Ausschluss der energetischen Verwertung, das heißt der Verwendung von brennbarem Abfall zur Energieerzeugung durch direkte Verbrennung mit oder ohne Abfall anderer Art, aber mit Rückgewinnung der Wärme;

gf) „Verwertung“ ? Verwertung im Sinne von Artikel 3 Absatz 15 der Richtlinie 2008/xx/EG über Abfälle ï die anwendbaren Verfahren nach Anhang IIB der Richtlinie 75/442/EWG;

hf) „Beseitigung“ ? Beseitigung im Sinne von Artikel 3 Absatz 19 der Richtlinie 2008/xx/EG über Abfälle ⎪ die anwendbaren Verfahren nach Anhang IIA der Richtlinie 75/442/EWG;

ih) „Behandlung“ ? Behandlung im Sinne von Artikel 3 Absatz 14 der Richtlinie 2008/xx/EG über Abfälle ⎪ Tätigkeiten, die nach der Übergabe der Elektro- und Elektronik-Altgeräte an eine Anlage zur Entfrachtung von Schadstoffen, zur Demontage, zum Schreddern, zur Verwertung oder zur Vorbereitung der Beseitigung durchgeführt werden, sowie sonstige Tätigkeiten, die der Verwertung und/oder Beseitigung der Elektro- und Elektronik-Altgeräte dienen;

ji)„Hersteller“ jeden natürliche oder juristische Person, dieder unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich der Fernkommunikationstechnik im Sinne der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz[21],

i) Elektro- und Elektronikgeräte unter ihremseinem Markennamen ? Namen oder Warenzeichen ⎪ herstellt und verkauft ð oder Elektro- und Elektronikgeräte konzipieren oder herstellten lässt und sie unter seinem Namen oder Warenzeichen vermarktet ⎪,

ii) Geräte anderer Anbieter unter ihremseinem Markennamen √ Namen oder Warenzeichen ∏ weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als „Hersteller“ anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß Ziffer i auf dem Gerät erscheint, oder

iii) ? in der Gemeinschaft niedergelassen ist und ⎪ Elektro- oder Elektronikgeräte ? aus einem Drittland ⎪ gewerblich ? auf dem Binnenmarkt in den Verkehr bringt ⎪ in einen Mitgliedstaat einführt oder ausführt.

Wer ausschließlich aufgrund oder im Rahmen einer Finanzierungsvereinbarung Mittel bereitstellt, gilt nicht als „Hersteller“, sofern er nicht auch als Hersteller im Sinne der Ziffern i bis iii auftritt;

kj) „Vertreiber“ jeden ð natürliche oder juristische ï Person ð in der Lieferkette ï , dieder ? Elektro- und Elektronikgeräte auf dem Markt bereitstellt ⎪ Elektro- oder Elektronikgeräte gewerblich für den Endnutzer anbietet;

(lk) „Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten“ Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die aus privaten Haushalten stammen, und Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die aus Gewerbe, Industrie, Verwaltung und sonstigen Bereichen stammen und die aufgrund ihrer Beschaffenheit und Menge mit denen aus privaten Haushalten vergleichbar sind;

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m) „gefährlicher Abfall“ gefährlicher Abfall im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2008/xx/EG über Abfälle;

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l) l)„gefährliche Stoffe oder Zubereitungen“ Stoffe oder Zubereitungen, die gemäß der Richtlinie 67/548/EWG des Rates[22] oder der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[23] als gefährlich einzustufen sind;

nm) „Finanzierungsvereinbarung“ ein Kredit-, Leasing-, Miet- oder Ratenkaufvertrag oder eine derartige Vereinbarung über ein Gerät, unabhängig davon, ob die Bedingungen dieses Vertrags oder dieser Vereinbarung oder eines Zusatzvertrags oder einer Zusatzvereinbarung vorsehen, dass eine Übertragung des Eigentums an diesem Gerät stattfindet oder stattfinden kann;

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o) „Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit;

p) „Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Gemeinschaftsmarkt;

q) „Entfernen“ die manuelle, mechanische, chemische oder metallurgische Bearbeitung, bei der am Ende des Behandlungsverfahrens gefährliche Stoffe, Zubereitungen oder Bestandteile als unterscheidbarer Strom oder unterscheidbarer Teil eines Stromes gebunden sind. Stoffe, Zubereitungen oder Bestandteile gelten dann als unterscheidbar, wenn ihre Überwachung und damit der Nachweis ihrer umweltgerechten Behandlung möglich sind;

r) „Sammlung“ Sammlung im Sinne von Artikel 3 Absatz 10 der Richtlinie 2008/xx/EG über Abfälle;

s) „getrennte Sammlung“ die getrennte Sammlung im Sinne von Artikel 3 Absatz 11 der Richtlinie 2008/xx/EG über Abfälle.

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Artikel 4

Produktkonzeption

? In Einklang mit den gemeinschaftlichen Produktvorschriften, einschließlich der Richtlinie 2005/32/EG betreffend die umweltgerechte Produktgestaltung ⎪ Die ? unterstützen die ⎪ Mitgliedstaaten ? Maßnahmen zur Förderung ⎪ fördern derdie Konzeption und die Produktion von Elektro- und Elektronikgeräten, ð um insbesondere ï die √ Wiederverwendung, ∏ die Demontage und die Verwertung, insbesondere die Wiederverwendung und das Recycling, von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, ihren Bauteilen und Werkstoffen ? zu erleichtern ⎪ berücksichtigen und erleichtern. ? Diese Maßnahmen tragen dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes Rechnung. ï In diesem Zusammenhang ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, damit die Hersteller die Wiederverwendung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nicht durch besondere Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse verhindern, es sei denn, dass die Vorteile dieser besonderen Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse überwiegen, beispielsweise im Hinblick auf den Umweltschutz und/oder Sicherheitsvorschriften.

Artikel 5

Getrennte Sammlung

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen geeignete Maßnahmen, um die Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten als ? in der Form von ⎪ unsortiertemn Siedlungsabfall möglichst gering zu halten und eine hohe Quote getrennt gesammelter Elektro- und Elektronik-Altgeräte ? , besonders und in erster Linie Kühl- und Gefriergeräte, die ozonabbauende Stoffe und fluorierte Treibhausgase enthalten, ⎪ zu erreichen.

(2) Bei Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass spätestens ab dem 13. August 2005.

a) Systeme eingerichtet sind, die es den Endnutzern und den Vertreibern ermöglichen, diese Altgeräte zumindest kostenlos zurückzugeben. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die insbesondere unter Berücksichtigung der jeweiligen Bevölkerungsdichte nötigen Rücknahmestellen zur Verfügung stehen und zugänglich sind;

b) die Vertreiber bei der Abgabe eines neuen Produkts dafür verantwortlich sind, sicherzustellen, dass diese Altgeräte Zug um Zug an den Vertreiber zumindest kostenlos zurückgegeben werden können, sofern das zurückgegebene Gerät gleichwertiger Art ist und dieselben Funktionen wie das abgegebene Gerät erfüllt hat. Die Mitgliedstaaten können von dieser Bestimmung abweichen, sofern sie dafür sorgen, dass die Rückgabe der Elektro- und Elektronik-Altgeräte für den Endnutzer hierdurch nicht erschwert wird, und sofern diese Systeme für den Endnutzer weiterhin kostenlos sind. Die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, unterrichten hiervon die Kommission;

c) unbeschadet der Buchstaben a) und b) den Herstellern gestattet wird, individuelle und/oder kollektive Rücknahmesysteme für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten einzurichten und zu betreiben, sofern diese im Einklang mit den Zielen dieser Richtlinie stehen;

d) im Einklang mit nationalen und gemeinschaftlichen Gesundheits- und Sicherheitsnormen bei Elektro- und Elektronik-Altgeräten, die aufgrund einer Verunreinigung ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiter darstellen, die Rücknahme gemäß den Buchstaben a) und b) abgelehnt werden kann. Die Mitgliedstaaten treffen besondere Vorkehrungen für solche Elektro- und Elektronik-Altgeräte.

Die Mitgliedstaaten können besondere Vorkehrungen für die Rückgabe von Elektro- und Elektronik-Altgeräten gemäß den Buchstaben a) und b) vorsehen, wenn die Geräte die wesentlichen Bauteile nicht mehr enthalten oder andere Abfälle als Elektro- und Elektronik-Altgeräte enthalten.

(3) Bei nicht aus privaten Haushalten stammenden Elektro- und Elektronik-Altgeräten stellen die Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikels 139 sicher, dass die Hersteller oder in ihrem Namen tätige Dritte für die Sammlung dieser Altgeräte sorgen.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte den nach Artikel 6 zugelassenen Behandlungsanlagen zugeführt werden, es sei denn, die Geräte werden als Ganzes wieder verwendet. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die geplante Wiederverwendung nicht zu einer Umgehung dieser Richtlinie, insbesondere der Artikel 6 und 7, führt. Sammlung und Beförderung getrennt gesammelter Elektro- und Elektronik-Altgeräte erfolgen so, dass Wiederverwendung und Recycling von Bauteilen oder ganzen Geräten, die wieder verwendet oder dem Recycling zugeführt werden können, optimiert werden.

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Artikel 6

Beseitigung und Beförderung von gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten

(1) Die Mitgliedstaaten verbieten die Beseitigung von getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten ohne Behandlung.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Sammlung und Beförderung von getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten so ausgeführt werden, dass die Wiederverwendung und das Recycling sowie die Rückhaltung gefährlicher Stoffe optimiert sind.

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Artikel 7

Sammelquote

(1) Unbeschadet Artikel 5 Absatz 1 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Hersteller oder die Dritten, die in deren Namen handeln, eine Mindestsammelquote von 65 % erreichen. Diese Sammelquote wird anhand des Gesamtgewichts der Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die in einem gegebenen Jahr gemäß Artikel 5 und 6 in dem Mitgliedstaat gesammelt wurden, berechnet und als Prozentsatz des Durchschnittsgewichts der Elektro- und Elektronikgeräte, die in den beiden Vorjahren in dem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wurden, ausgedrückt. Diese Sammelquote wird jährlich und erstmals im Jahr 2016 erfüllt.

(2) Nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren können Übergangsbestimmungen festgelegt werden, um Schwierigkeiten eines Mitgliedstaats bei der Einhaltung dieser Anforderungen zu begegnen, die sich aufgrund besonderer nationaler Gegebenheiten ergeben.

(3) Für die Berechnung des Gesamtgewichts der auf dem nationalen Markt in den Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronik-Altgeräte wird eine gemeinsame Methode festgelegt.

Diese Maßnahme zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie durch Hinzufügung wird nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(4) Bis spätestens 31. Dezember 2012 überprüfen das Europäische Parlament und der Rat auf der Grundlage eines Berichts der Kommission, dem gegebenenfalls ein Vorschlag beigefügt ist, die Sammelquote und die Frist gemäß Absatz 1, auch im Hinblick darauf, ob für Kühl- und Gefriergeräte ein eigenes Sammelziel aufgestellt werden sollte.

⎢ 2002/96/EG (angepasst)

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(5) Unbeschadet des Absatzes 1 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass spätestens bis zum 31. Dezember 2006 eine Quote von durchschnittlich mindestens vier Kilogramm getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten pro Einwohner pro Jahr erreicht wird.

Das Europäische Parlament und der Rat legen auf Vorschlag der Kommission und unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Erfahrungen der Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2008 eine neue verbindliche Zielvorgabe fest. Diese kann die Form eines Prozentsatzes der in den vorangegangenen Jahren an private Haushalte verkauften Menge an Elektro- und Elektronikgeräten annehmen.

⎢ 2002/96/EG (angepasst)

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Artikel 86

Behandlung

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ? alle getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte behandelt werden ⎪ .

(2) ? Ausgenommen bei der Vorbereitung für die Wiederverwendung ⎪ umfasst dDie Ö Behandlung Õ umfasst Ö mindestens die Entfernung aller Flüssigkeiten und eine selektive Behandlung gemäß Anhang II.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller oder in ihrem Namen tätige Dritte Systeme für die ∏ ? Verwertung ⎪ √ von Elektro- und Elektronik-Altgeräten einrichten und hierbei die besten verfügbaren Techniken einsetzen. Die Systeme können von den Herstellern individuell und/oder kollektiv eingerichtet werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Anlagen oder Betriebe, die Elektro- und Elektronik-Altgeräte sammeln oder behandeln, dabei die technischen Anforderungen in Anhang III beachten. Õ die Hersteller oder in ihrem Namen tätige Dritte im Einklang mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften Systeme für die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten einrichten und hierbei die besten verfügbaren Behandlungs-, Verwertungs- und Recyclingtechniken einsetzen. Die Systeme können von den Herstellern individuell und/oder kollektiv eingerichtet werden. Zur Einhaltung des Artikels 4 der Richtlinie 75/442/EWG umfasst die Behandlung mindestens die Entfernung aller Flüssigkeiten und eine selektive Behandlung gemäß Anhang II der vorliegenden Richtlinie.

⎢ 2008/34/EG Artikel 1 Absatz 1 (angepasst)

(4) In Anhang II können andere Behandlungstechniken aufgenommen werden, die mindestens das gleiche Maß an Schutz für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicherstellen.

Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Hinzufügung bewirken, werden gemäß dem in Artikel 1814 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. √ Die Kommission prüft vorrangig, ob die Einträge für Leiterplatten von Mobiltelefonen und Flüssigkristallanzeigen geändert werden müssen. ∏

⎢ 2002/96/EG (angepasst)

(5) Im Interesse des Umweltschutzes können die Mitgliedstaaten Mindestqualitätsstandards für die Behandlung von gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten festlegen.

Die Mitgliedstaaten, die sich für solche Qualitätsstandards entscheiden, teilen diese der Kommission mit, die diese Standards veröffentlicht.

√ (6) Die Mitgliedstaaten bestärken Anlagen oder Betriebe, die Behandlungstätigkeiten durchführen, zertifizierte Umweltmanagementsysteme gemäß der Verordnung (EG) Nr. ∏ √ xx/20xx ∏ 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 √ über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) ∏ einzuführen.

√ Artikel 9 ∏

√ Genehmigungen und Inspektionen ∏

⎢ 2002/96/EG, Artikel 6 (angepasst)

(21) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Anlagen oder Betriebe, die Behandlungstätigkeiten durchführen, in Übereinstimmung mit √ Artikel 23 der Richtlinie 2008/xx/EG über Abfälle ∏ den Artikeln 9 und 10 der Richtlinie 75/442/EWG von den zuständigen Behörden eine Genehmigung einholen.

(2) Die Ausnahme von der Genehmigungspflicht nach Artikel √ 24 Buchstabe b der Richtlinie 2008/xx/EG über Abfälle ∏ 11 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 75/442/EWG kann auf Verwertungstätigkeiten für Elektro- und Elektronik-Altgeräte angewandt werden, wenn die zuständigen Behörden vor der Registrierung im Hinblick auf die Einhaltung von Artikel √ 13 der Richtlinie 2008/xx/EG über Abfälle ∏ 4 der Richtlinie 75/442/EWG eine Inspektion durchführen.

Bei der Inspektion wird Folgendes geprüft:

a) Art und Menge der zu behandelnden Abfälle;

b) allgemeine technische Anforderungen, die zu erfüllen sind;

c) erforderliche Sicherheitsvorkehrungen.

Die Inspektion findet mindestens einmal jährlich statt, und die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Ergebnisse.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Anlagen oder Betriebe, die Behandlungstätigkeiten durchführen, die Elektro- und Elektronik-Altgeräte gemäß den technischen Anforderungen des Anhangs III lagern und behandeln.

(43) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Genehmigung oder Registrierung gemäß den Absätzen √ 1 und ∏ Absatz 2 alle erforderlichen Bedingungen zur Einhaltung der Anforderungen √ von Artikel 8 Absätze 2, 3 und 5 ∏ der Absätze 1 und 3 und zur Erreichung der in Artikel 117 vorgesehenen Zielvorgaben für die Verwertung enthält.

√ Artikel 10 ∏

√ Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten ∏

⎢ 2002/96/EG, Artikel 6 (angepasst)

? neu

(15) Die Behandlung kann auch außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats oder außerhalb der Gemeinschaft durchgeführt werden, sofern die Verbringung der Elektro- und Elektronik-Altgeräte im Einklang mit der √ Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen[24] ∏ Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft[25] erfolgt.

(2) Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die im Einklang mit der Verordnung √ (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen ∏ (EWG) Nr. 259/93, und der √ Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt[26] ∏ der Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Festlegung gemeinsamer Regeln und Verfahren für die Verbringung bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte nicht der OECD angehörende Länder[27] und der Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 der Kommission vom 12. Juli 1999 zur Festlegung der bei der Verbringung bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte Länder, für die der OECD-Beschluss C(92) 39 endg. nicht gilt, anzuwendenden Kontrollverfahren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates[28] aus der Gemeinschaft ausgeführt werden, werden nur dann für die Erfüllung der Verpflichtungen bzw. Zielvorgaben gemäß Artikel 117 Absätze 1 und 2 dieser Richtlinie berücksichtigt, wenn der Exporteur beweisen kann, dass die ? Behandlung ⎪ Verwertung, die Wiederverwendung bzw. das Recycling unter Bedingungen erfolgt ist, die den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertig sind.

(6) Die Mitgliedstaaten bestärken Anlagen oder Betriebe, die Behandlungstätigkeiten durchführen, zertifizierte Umweltmanagementsysteme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS)[29] einzuführen.

∫ neu

(3) Zu den Absätzen 1 und 2 werden Durchführungsvorschriften, insbesondere Kriterien zur Beurteilung der Frage, ob die entsprechenden Bedingungen den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, festgelegt.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Hinzufügung werden gemäß dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

⎢ 2002/96/EG (angepasst)

? neu

Artikel 117

√ Zielvorgaben für die ∏ Verwertung

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller oder in ihrem Namen tätige Dritte im Einklang mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften individuell oder kollektiv Systeme für die Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten einrichten, die gemäß Artikel 5 getrennt gesammelt wurden. Die Mitgliedstaaten geben der Wiederverwendung von ganzen Geräten den Vorzug. Bis zu dem in Absatz 4 genannten Zeitpunkt werden diese Geräte bei der Berechnung der in Absatz 2 festgelegten Zielvorgaben nicht berücksichtigt.

(12) In Bezug auf ð alle getrennt gesammelten ï Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die einer Behandlung gemäß den Artikeln 68, 9 und 10 zugeführt ð oder für die Wiederverwendung vorbereitet ï werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Hersteller bis zum 31. Dezember ? 2011 ⎪ 2006 ? mindestens ⎪ folgende Zielvorgaben erfüllen:

a) Bei Elektro- und Elektronik-Altgeräten der Kategorien 1 und 10 des Anhangs I IA ? der Richtlinie 20xx/xx/EG (RoHS-Richtlinie) ⎪

8. ? sind zu 85 % zu verwerten ⎪ ist die Verwertungsquote auf mindestens 80 % des durchschnittlichen Gewichts je Gerät anzuheben und

9. ? zu 80% für die Wiederverwendung und das Recycling vorzubereiten. ⎪ die Wiederverwendungs- und Recyclingquote für Bauteile, Werkstoffe und Stoffe auf mindestens 75 % des durchschnittlichen Gewichts je Gerät anzuheben.

b) Bei Elektro- und Elektronik-Altgeräten der Kategorien 3 und 4 des Anhangs I IA ? der Richtlinie 20xx/xx/EG (RoHS-Richtlinie) ⎪

10. ? sind zu 80% zu verwerten ⎪ ist die Verwertungsquote auf mindestens 75 % des durchschnittlichen Gewichts je Gerät anzuheben und

11. ? zu 70% für die Wiederverwendung und das Recycling vorzubereiten. ⎪ die Wiederverwendungs- und Recyclingquote für Bauteile, Werkstoffe und Stoffe auf mindestens 65 % des durchschnittlichen Gewichts je Gerät anzuheben.

c) Bei Elektro- und Elektronik-Altgeräten der Kategorien 2, 5, 6, 7, ? 8 ⎪ und 9 des Anhangs I IA ? der Richtlinie 20xx/xx/EG (RoHS-Richtlinie) ⎪

12. ? sind zu 75% zu verwerten ⎪ ist die Verwertungsquote auf mindestens 70 % des durchschnittlichen Gewichts je Gerät anzuheben und

13. ? zu 55% für die Wiederverwendung und das Recycling vorzubereiten. ⎪ die Wiederverwendungs- und Recyclingquote für Bauteile, Werkstoffe und Stoffe auf mindestens 50 % des durchschnittlichen Gewichts je Gerät anzuheben.

d) Bei Gasentladungslampen ? sind zu 85 % für die Wiederverwendung und das Recycling vorzubereiten ⎪ ist eine Wiederverwendungs- und Recyclingquote für Bauteile, Werkstoffe und Stoffe von mindestens 80 % des Gewichts der Lampen zu erreichen.

∫ neu

(2) Diese Zielvorgaben werden als Gewichtsprozent der getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die Verwertungsanlagen zugeführt werden, berechnet.

⎢ 2002/96/EG

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller oder in ihrem Namen tätige Dritte im Hinblick auf die Berechnung dieser Zielvorgaben Aufzeichnungen über die Masse der Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ihre Bauteile, Werkstoffe und Stoffe führen, wenn diese der Behandlungsanlage zugeführt werden (Input) und diese verlassen (Output) und/oder wenn diese der Verwertungs- oder Recyclinganlage zugeführt werden (Input).

⎢ 2008/34/EG Artikel 1 Nummer 2

Es werden Durchführungsvorschriften festgelegt, um zu überprüfen, ob die Mitgliedstaaten die in Absatz 2 genannten Zielvorgaben, einschließlich Werkstoffspezifikationen, einhalten. Diese Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

⎢ 2002/96/EG

? neu

(4) Das Europäische Parlament und der Rat legen auf Vorschlag der Kommission bis zum 31. Dezember 2008 neue Zielvorgaben für die Verwertung und die Wiederverwendung/das Recycling, einschließlich - soweit angebracht - für die Wiederverwendung ganzer Geräte, und für die unter Kategorie 8 des Anhangs IA fallenden Produkte fest. Dies erfolgt unter Berücksichtigung des ökologischen Nutzens der in Gebrauch befindlichen Elektro- und Elektronikgeräte, wie der verbesserten Effizienz der Ressourcen aufgrund der Entwicklungen im Werkstoff- und Technologiebereich. Hierbei wird auch dem technischen Fortschritt im Wiederverwendungs-, Verwertungs-, Recycling-, Produkt- und Werkstoffbereich sowie den von den Mitgliedstaaten und der Industrie gesammelten Erfahrungen Rechnung getragen.

(45) Die Mitgliedstaaten fördern die Entwicklung neuer Verwertungs-, Recycling- und Behandlungstechnologien.

Artikel 128

Finanzierung in Bezug auf Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller spätestens ab dem 13. August 2005 mindestens die Sammlung, Behandlung, Verwertung und umweltgerechte Beseitigung von bei den gemäß Artikel 5 Absatz 2 eingerichteten Rücknahmestellen gelagerten Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten finanzieren. Gegebenenfalls halten die Mitgliedstaaten die Hersteller dazu an, sämtliche Kosten für Rücknahmestellen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten zu finanzieren.

(2) Bei Produkten, die später als 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden, ist jeder Hersteller für die Finanzierung der Tätigkeiten nach Absatz 1 in Bezug auf den durch seine eigenen Produkte anfallenden Abfall verantwortlich. Der Hersteller kann diese Verpflichtung wahlweise individuell oder durch die Beteiligung an einem kollektiven System erfüllen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Hersteller beim Inverkehrbringen eines Produkts eine Garantie stellt, aus der sich ergibt, dass die Finanzierung der Entsorgung aller Elektro- und Elektronik-Altgeräte gewährleistet ist, und dass die Hersteller ihre Produkte gemäß Artikel 1511 Absatz 2 deutlich kennzeichnen. Diese Garantie stellt sicher, dass die Tätigkeiten nach Absatz 1 in Bezug auf dieses Produkt finanziert werden. Die Garantie kann in Form einer Teilnahme des Herstellers an geeigneten Systemen für die Finanzierung der Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, einer Recycling-Versicherung oder eines gesperrten Bankkontos gestellt werden.

Die Kosten für die Sammlung, Behandlung und umweltgerechte Beseitigung werden beim Verkauf neuer Produkte gegenüber dem Käufer nicht getrennt ausgewiesen.

(3) Die Verantwortung für die Finanzierung der Kosten für die BewirtschaftungEntsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus Produkten, die vor dem 13. August 2005 in Absatz 1 genannten Zeitpunkt in Verkehr gebracht wuerden („historische Altgeräte“), wird von einem oder mehreren Systemen getragen, zu dem bzw. denen alle Hersteller, die zum Zeitpunkt des Anfalls der jeweiligen Kosten auf dem Markt vorhanden sind, anteilsmäßig beitragen, z. B. im Verhältnis zu ihrem jeweiligen Marktanteil für den betreffenden Gerätetyp.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller für einen Übergangszeitraum von acht Jahren (zehn Jahre für die Kategorie 1 des Anhangs IA) nach Inkrafttreten dieser Richtlinie die Kosten für die Sammlung, Behandlung und umweltgerechte Beseitigung beim Verkauf neuer Produkte gegenüber dem Käufer ausweisen dürfen. Die ausgewiesenen Kosten dürfen die tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Hersteller, die Elektro- oder Elektronikgeräte mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik vertreiben, auch die Anforderungen dieses Artikels für Geräte einhalten, die in dem Mitgliedstaat ausgeliefert werden, in dem der Käufer des Geräts ansässig ist.

⎢ 2003/108/EG Artikel 1

Artikel 139

Finanzierung in Bezug auf Elektro- und Elektronik-Altgeräte anderer Nutzer als privater Haushalte

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kosten für die Sammlung, Behandlung, Verwertung und umweltgerechte Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten anderer Nutzer als privater Haushalte aus Produkten, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden, spätestens ab dem 13. August 2005 von den Herstellern finanziert werden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Finanzierung der Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus Produkten, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden ('historische Altgeräte'), ab dem 13. August 2005 entsprechend den Unterabsätzen 3 und 4 geregelt wird.

Bei historischen Altgeräten, die durch neue gleichwertige Produkte oder durch neue Produkte ersetzt werden, die dieselben Funktionen erfueüllen, werden die Kosten von den Herstellern dieser Produkte finanziert, wenn sie diese liefern. Die Mitgliedstaaten können alternativ dazu vorsehen, dass andere Nutzer als private Haushalte ebenfalls teilweise oder vollständig zur Finanzierung herangezogen werden.

Bei anderen historischen Altgeräten werden die Kosten von den Nutzern finanziert, sofern es sich nicht um private Haushalte handelt.

(2) Hersteller sowie andere Nutzer als private Haushalte können unbeschadet dieser Richtlinie Vereinbarungen mit anderen Finanzierungsmodalitäten treffen.

⎢ 2002/96/EG (angepasst)

? neu

Artikel 1410

Informationen für die Nutzer

(1) ? Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller beim Verkauf neuer Produkte gegenüber den Käufern die Kosten der Sammlung, Behandlung und Beseitigung ausweisen dürfen. Die ausgewiesenen Kosten dürfen die tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten. ⎪

(21) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Nutzer von Elektro- und Elektronikgeräten in privaten Haushalten die nötigen Informationen erhalten über

a) die Verpflichtung, Elektro- und Elektronik-Altgeräte nicht als unsortierten Siedlungsabfall zu beseitigen und diese Altgeräte getrennt zu sammeln,

b) die ihnen zur Verfügung stehenden Rückgabe- und Sammelsysteme,

c) ihren Beitrag zur Wiederverwendung, zum Recycling und zu anderen Formen der Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten,

d) die potenziellen Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit, die durch das Vorhandensein von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten bedingt sind,

e) die Bedeutung des Symbols nach Anhang IV.

(32) Die Mitgliedstaaten erlassen angemessene Maßnahmen, damit sich die Verbraucher an der Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten beteiligen und um sie darin zu bestärken, den Prozess der Wiederverwendung, Behandlung und Verwertung zu erleichtern.

(43) Um die Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten als unsortierten Siedlungsabfall möglichst gering zu halten und um ihre getrennte Sammlung zu erleichtern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Hersteller in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden, ? in Einklang mit der europäischen Norm EN 50419[30] ⎪ mit dem Symbol nach Anhang IV angemessen kennzeichnen. In Ausnahmefällen, sofern dies aufgrund der Größe oder der Funktion des Produkts erforderlich ist, ist das Symbol auf die Verpackung, die Gebrauchsanweisung und den Garantieschein für das Elektro- oder Elektronikgerät aufzudrucken.

(54) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass einige oder alle Informationen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 1 bis 3 von den Herstellern und/oder Vertreibern z. B. in der Gebrauchsanweisung oder am Verkaufsort gegeben werden.

Artikel 1511

Informationen für Behandlungsanlagen

(1) Um die ? Vorbereitung für die ⎪ Wiederverwendung sowie die korrekte und umweltgerechte Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten - einschließlich Wartung, Nachrüstung, Umrüstung und Recycling - zu erleichtern, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Hersteller Informationen über die Wiederverwendung und Behandlung für jeden Typ neuer Elektro- und Elektronikgeräte, die in Verkehr gebracht werden, innerhalb eines Jahres nach Inverkehrbringen des jeweiligen Geräts bereitstellen. Aus diesen Informationen ergibt sich - soweit dies für die Wiederverwendungseinrichtungen, Behandlungs- und Recyclinganlagen erforderlich ist, damit sie den Bestimmungen dieser Richtlinie nachkommen können -, welche verschiedenen Bauteile und Werkstoffe die Elektro- und Elektronikgeräte enthalten und an welcher Stelle sich in den Elektro- und Elektronikgeräten gefährliche Stoffe und Zubereitungen befinden. Sie werden den Wiederverwendungseinrichtungen, Behandlungs- und Recyclinganlagen von den Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten in Form von Handbüchern oder in elektronischer Form (z. B. CD-ROM, Online-Dienste) zur Verfügung gestellt.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass jeder Hersteller eines Elektro- oder Elektronikgeräts, das nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wird, durch Kennzeichnung des Geräts eindeutig zu identifizieren ist. Damit der Zeitpunkt, zu dem das Gerät in Verkehr gebracht wurde, eindeutig festgestellt werden kann, wird außerdem ein Hinweis darauf angebracht, dass das Gerät nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurde. Die Kommission fördert die Ausarbeitung von europäischen Normen zu diesem Zweck. Ö Für diesen Zweck ist die europäische Norm EN 50419 anwendbar. Õ

Artikel 1612

ð Registrier-, ï Informations- und Berichtspflicht

∫ neu

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen ein Herstellerregister gemäß Absatz 2, in dem auch die Hersteller erfasst sind, die Elektro- und Elektronikgeräte mithilfe der Fernkommunikationstechnik vertreiben.

Anhand dieses Registers wird geprüft, ob die Finanzierungsverpflichtungen gemäß den Artikeln 12 und 13 erfüllt werden.

(2) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass jeder in seinem Hoheitsgebiet ansässige Hersteller alle sachdienlichen Angaben, einschließlich der Berichterstattungsverpflichtungen und Gebühren, die seine Tätigkeiten in allen anderen Mitgliedstaaten widerspiegeln, in das nationale Herstellerregister eintragen kann.

Die Register sind interoperabel, damit solche Angaben, einschließlich der Mengen der auf dem nationalen Markt in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten, ausgetauscht und die Finanzmittel im Zusammenhang mit der innergemeinschaftlichen Verbringung von Produkten oder Elektro- und Elektronik-Altgeräten übertragen werden können.

(3) Das Format der Registrierung und Berichterstattung und die Häufigkeit der Berichterstattung werden festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Hinzufügung werden gemäß dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(4) Das Register kann durch kollektive Systeme der Herstellerverantwortung betrieben werden, die gemäß Artikel 12 Absatz 2 eingerichtet wurden.

⎢ 2002/96/EG (angepasst)

? neu

(51) Jeder Die Mitgliedstaaten erstellen ein Verzeichnis der Hersteller und erhebten auf Jahresbasis Informationen, einschließlich fundierter Schätzungen, über die Mengen und Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, die auf seinem ihrem Markt in Verkehr gebracht und in demn Mitgliedstaaten über alle vorhandenen Wege gesammelt, wieder verwendet, dem Recycling zugeführt und verwertet wurden, sowie über die ausgeführten √ getrennt ∏ gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte unter Angabe des Gewichts oder, wenn dies nicht möglich ist, der Anzahl der Geräte.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Hersteller, die Elektro- und Elektronikgeräte mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik vertreiben, Informationen über die Einhaltung der Anforderungen von Artikel 8 Absatz 4 und über die Mengen und Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten vorlegen, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Käufer des Geräts ansässig ist, in Verkehr gebracht wurden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die erforderlichen Informationen der Kommission alle zwei Jahre innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des erfassten Zeitraums übermittelt werden. Die erste Zusammenstellung von Informationen erfasst die Jahre 2005 und 2006. Die Informationen sind in einem Format vorzulegen, das innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 im Hinblick auf die Einrichtung von Datenbanken über Elektro- und Elektronik-Altgeräte und deren Behandlung festgelegt wird.

Zur Einhaltung dieses Absatzes sorgen die Mitgliedstaaten für einen angemessenen Informationsaustausch insbesondere in Bezug auf die Behandlungstätigkeiten gemäß Artikel 6 Absatz 5.

(62) Unbeschadet der Anforderungen des Absatzes 1 übermitteln Ddie Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie ? und über die Angaben gemäß Absatz 5 ⎪ . Der BDurchführungsbericht ist anhand des eines Fragebogens √ in den Entscheidungen 2004/249/EG[31] und 2005/369/EG[32] der Kommission ∏ oder Schemas zu erstellen, den bzw. das die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 6 der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien[33] ausarbeitet. Der Fragebogen bzw. das Schema wird den Mitgliedstaaten sechs Monate vor Beginn des Berichtszeitraums übersandt. Der Bericht ist der Kommission innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des von ihm erfassten Dreijahreszeitraums vorzulegen.

Der erste Dreijahresbericht erfasst den Zeitraum von 20xx04 bis 20xx06.

Die Kommission veröffentlicht innerhalb von neun Monaten nach Eingang der Berichte der Mitgliedstaaten einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie.

⎢ 2008/34/EG Artikel 1 Nummer 3 (angepasst)

? neu

Artikel 1713

Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt

Die erforderlichen Änderungen, die zur Anpassung des Artikels ? 16 Absatz 6 ï 7 Absatz 3 sowie des Anhangs IB (insbesondere hinsichtlich der etwaigen Hinzufügung von Leuchten in Haushalten, Glühlampen sowie photovoltaischen Erzeugnissen, d. h. von Solarpaneelen), des Anhangs II (insbesondere unter Berücksichtigung neuer technologischer Entwicklungen hinsichtlich der Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten) sowie der Anhänge III und IV an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt ? erforderlich sind, dürfen ⎪ werden erlassen werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden gemäß dem in Artikel 184 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Vor der Änderung der Anhänge konsultiert die Kommission unter anderem Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, Betreiber von Recycling-Betrieben und Betreiber von Behandlungsanlagen, Umweltorganisationen sowie Arbeitnehmer- und Verbraucherverbände.

⎢ 2002/96/EG (angepasst)

Artikel 1814

Ausschuss

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel √ 39 der Richtlinie 2008/xx/EG ∏ 18 der Richtlinie 75/442/EWG eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

⎢ 2008/34/EG Artikel 1 Nummer 4

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

⎢ 2002/96/EG

Artikel 1915

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften Sanktionen fest. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

∫ neu

Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die von ihnen festgelegten Sanktionen spätestens zu dem in Artikel 21 genannten Datum mit und melden ihr spätere Änderungen unverzüglich.

⎢ 2002/96/EG

Artikel 2016

Inspektion und Überwachung

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Inspektion und Überwachung es ermöglichen, die ordnungsgemäße Durchführung dieser Richtlinie zu überprüfen.

∫ neu

(1) Die Mitgliedstaaten führen angemessene Inspektions- und Überwachungsmaßnahmen durch, um die ordnungsgemäße Durchführung dieser Richtlinie zu überprüfen.

Diese Inspektionen umfassen mindestens Ausfuhren von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus der Gemeinschaft in Einklang mit der Verordnung über die Verbringung von Abfällen und die Vorgänge in Behandlungsanlagen gemäß der Richtlinie 2008/xx/EG über Abfälle und Anhang II der vorliegenden Richtlinie.

(2) Die Mitgliedstaaten überwachen die Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten unter Beachtung der Mindestüberwachungsanforderungen in Anhang I.

(3) Zusätzliche Inspektions- und Überwachungsvorschriften dürfen erlassen werden.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Hinzufügung werden gemäß dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

⎢ 2002/96/EG (angepasst)

? neu

Artikel 2117

Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um ? den Artikeln 2, 3, 5, 6, 7, 11, 14, 16, 19, 20 und Anhang I ⎪ dieser Richtlinie ? spätestens [18 Monate nach dem Tag, an dem diese Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde,] ⎪ ab dem 13. August 2004 nachzukommen. ? Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Tabelle mit den Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Vorschriften bei. ⎪ Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. ?In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobenen Richtlinien als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung. ⎪

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der ? wichtigsten ⎪ innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

(3) Sofern die mit dieser Richtlinie angestrebten Ziele erreicht werden, können die Mitgliedstaaten Artikel 86 Absatz 6, Artikel 1410 Absatz 21 und Artikel 1511 durch Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden und den betroffenen Wirtschaftszweigen umsetzen. Diese Vereinbarungen müssen den folgenden Anforderungen entsprechen:

a) Die Vereinbarungen müssen durchsetzbar sein;

b) in den Vereinbarungen müssen Ziele und die entsprechenden Fristen für ihre Verwirklichung benannt werden;

c) die Vereinbarungen müssen im Veröffentlichungsblatt des betreffenden Mitgliedstaats oder in einer der Öffentlichkeit gleichermaßen zugänglichen offiziellen Quelle veröffentlicht und der Kommission übermittelt werden;

d) die erzielten Ergebnisse sind regelmäßig zu überwachen, den zuständigen Behörden und der Kommission mitzuteilen und der Öffentlichkeit unter den in der Vereinbarung festgelegten Bedingungen zugänglich zu machen;

e) die zuständigen Behörden sorgen für die Überprüfung der im Rahmen der Vereinbarung erzielten Fortschritte;

f) im Falle der Nichterfüllung der Vereinbarung müssen die Mitgliedstaaten die entsprechenden Bestimmungen dieser Richtlinie durch den Erlass von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften umsetzen.

4. a) Griechenland und Irland, die aufgrund

14. unzureichender Recycling-Infrastruktur,

15. geografischer Gegebenheiten (wie z. B. große Zahl kleiner Inseln bzw. ausgedehnte ländliche Gebiete und Berggebiete),

16. niedriger Bevölkerungsdichte und

17. geringen Verbrauchs an Elektro- und Elektronikgeräten

entweder die Sammel-Zielvorgabe gemäß Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 1 oder die Verwertungs-Zielvorgaben gemäß Artikel 7 Absatz 2 nicht erreichen können und die nach Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien[34] eine Verlängerung der dort genannten Frist beantragen können,

dürfen die in Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie genannten Fristen um bis zu 24 Monate verlängern.

Diese Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission spätestens zum Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie von ihrer Entscheidung.

b) Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament über diese Entscheidungen.

5. Innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, der sich auf die Erfahrungen mit der Anwendung dieser Richtlinie insbesondere in Bezug auf die getrennte Sammlung, die Behandlung, die Verwertung und die Finanzierungssysteme stützt. In diesem Bericht ist darüber hinaus auch auf die Entwicklung des Stands der Technik, die gesammelten Erfahrungen, die Umweltschutzvorschriften und das Funktionieren des Binnenmarkts einzugehen. Dem Bericht sind gegebenenfalls Vorschläge für eine Änderung der entsprechenden Bestimmungen dieser Richtlinie beizufügen.

∫ neu

Artikel 22

Aufhebung

Die Richtlinie 2002/96/EG in der Fassung der in Anhang V Teil A aufgeführten Richtlinien wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang V Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für deren Anwendung mit Wirkung von dem Tag nach dem in Artikel 21 genannten Tag aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen.

⎢ 2002/96/EG

? neu

Artikel 2318

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am ? zwanzigsten ⎪ Tag ? nach ⎪ ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 2419

Adressaten

Diese Richtlinie ist an diealle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG IA

Von dieser Richtlinie erfasste Gerätekategorien

1. Haushaltsgroßgeräte

2. Haushaltskleingeräte

3. IT- und Telekommunikationsgeräte

4. Geräte der Unterhaltungselektronik

5. Beleuchtungskörper

6. Elektrische und elektronische Werkzeuge (mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge)

7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte

8. Medizinische Geräte (mit Ausnahme aller implantierten und infizierten Produkte)

9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente

10. Automatische Ausgabegeräte

ANHANG IB

Auflistung der Produkte, die im Sinne dieser Richtlinie zu berücksichtigen sind und unter die in Anhang IA aufgeführten Kategorien fallen

1. HAUSHALTSGROßGERÄTE

Große Kühlgeräte

Kühlschränke

Gefriergeräte

Sonstige Großgeräte zur Kühlung, Konservierung und Lagerung von Lebensmitteln

Waschmaschinen

Wäschetrockner

Geschirrspüler

Herde und Backöfen

Elektrische Kochplatten

Elektrische Heizplatten

Mikrowellengeräte

Sonstige Großgeräte zum Kochen oder zur sonstigen Verarbeitung von Lebensmitteln

Elektrische Heizgeräte

Elektrische Heizkörper

Sonstige Großgeräte zum Beheizen von Räumen, Betten und Sitzmöbeln

Elektrische Ventilatoren

Klimageräte

Sonstige Belüftungs-, Entlüftungs- und Klimatisierungsgeräte

2. Haushaltskleingeräte

Staubsauger

Teppichkehrmaschinen

Sonstige Reinigungsgeräte

Geräte zum Nähen, Stricken, Weben oder zur sonstigen Bearbeitung von Textilien

Bügeleisen und sonstige Geräte zum Bügeln, Mangeln oder zur sonstigen Pflege von Kleidung

andere

Friteusen

Mühlen, Kaffeemaschinen und Geräte zum Öffnen oder Verschließen von Behältnissen oder Verpackungen

Elektrische Messer

Haarschneidegeräte, Haartrockner, elektrische Zahnbürsten, Rasierapparate, Massagegeräte und sonstige Geräte für die Körperpflege

Wecker, Armbanduhren und Geräte zum Messen, Anzeigen oder Aufzeichnen der Zeit

Waagen

3. IT- und Telekommunikationsgeräte

Zentrale Datenverarbeitung:

Großrechner

Minicomputer

Drucker

PC-Bereich:

PCs (einschließlich CPU, Maus, Bildschirm und Tastatur)

Laptops (einschließlich CPU, Maus, Bildschirm und Tastatur)

Notebooks

Elektronische Notizbücher

Drucker

Kopiergeräte

Elektrische und elektronische Schreibmaschinen

Taschen- und Tischrechner

sowie sonstige Produkte und Geräte zur Erfassung, Speicherung, Verarbeitung, Darstellung oder Übermittlung von Informationen mit elektronischen Mitteln

Benutzerendgeräte und -systeme

Faxgeräte

Telexgeräte

Telefone

Münz- und Kartentelefone

Schnurlose Telefone

Mobiltelefone

Anrufbeantworter

sowie sonstige Produkte oder Geräte zur Übertragung von Tönen, Bildern oder sonstigen Informationen mit Telekommunikationsmitteln

4. Geräte der Unterhaltungselektronik

Radiogeräte

Fernsehgeräte

Videokameras

Videorekorder

Hi-Fi-Anlagen

Audio-Verstärker

Musikinstrumente

sowie sonstige Produkte oder Geräte zur Aufnahme oder Wiedergabe von Tönen oder Bildern, einschließlich Signalen, oder andere Technologien zur Übertragung von Tönen und Bildern mit anderen als Telekommunikationsmitteln

5. Beleuchtungskörper

Leuchten für Leuchtstofflampen mit Ausnahme von Leuchten in Haushalten

Stabförmige Leuchtstofflampen

Kompaktleuchtstofflampen

Entladungslampen, einschließlich Hochdruck-Natriumdampflampen und Metalldampflampen

Niederdruck-Natriumdampflampen

Sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht mit Ausnahme von Glühlampen

6. Elektrische und elektronische Werkzeuge (mit Ausnahme ortsfester industrieller Gro SSWERKZEUGE)

Bohrmaschinen

Sägen

Nähmaschinen

Geräte zum Drehen, Fräsen, Schleifen, Zerkleinern, Sägen, Schneiden, Abscheren, Bohren, Lochen, Stanzen, Falzen, Biegen oder zur entsprechenden Bearbeitung von Holz, Metall und sonstigen Werkstoffen

Niet-, Nagel- oder Schraubwerkzeuge oder Werkzeuge zum Lösen von Niet-, Nagel- oder Schraubverbindungen oder für ähnliche Verwendungszwecke

Schweiß- und Lötwerkzeuge oder Werkzeuge für ähnliche Verwendungszwecke

Geräte zum Versprühen, Ausbringen, Verteilen oder zur sonstigen Verarbeitung von flüssigen oder gasförmigen Stoffen mit anderen Mitteln

Rasenmäher und sonstige Gartengeräte

7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte

Elektrische Eisenbahnen oder Autorennbahnen

Videospielkonsolen

Videospiele

Fahrrad-, Tauch-, Lauf-, Rudercomputer usw.

Sportausrüstung mit elektrischen oder elektronischen Bauteilen

Geldspielautomaten

8. Medizinische Geräte (mit Ausnahme aller implantierten und infizierten Produkte)

Geräte für Strahlentherapie

Kardiologiegeräte

Dialysegeräte

Beatmungsgeräte

Nuklearmedizinische Geräte

Laborgeräte für In-vitro-Diagnostik

Analysegeräte

Gefriergeräte

Fertilisations-Testgeräte

Sonstige Geräte zur Erkennung, Vorbeugung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen

9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente

Rauchmelder

Heizregler

Thermostate

Geräte zum Messen, Wiegen oder Regeln in Haushalt und Labor

Sonstige Überwachungs- und Kontrollinstrumente von Industrieanlagen (z. B. in Bedienpulten)

10. Automatische Ausgabegeräte

Heißgetränkeautomaten

Automaten für heiße oder kalte Flaschen oder Dosen

Automaten für feste Produkte

Geldautomaten

Jegliche Geräte zur automatischen Abgabe von Produkten

∫ neu

ANHANG I

Mindestüberwachungsanforderungen für die Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten

1. Um in Fällen, in denen der Inhaber eines Gegenstands behauptet, gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte und nicht etwa Elektro- und Elektronik-Altgeräte verbringen zu wollen oder zu verbringen, gebrauchte Geräte von Altgeräten unterscheiden zu können, verlangen die Behörden des Mitgliedstaats folgenden Beleg für die Behauptung:

a) eine Kopie der Rechnung und des Vertrags über den Verkauf der Elektro- und Elektronikgeräte und/oder die Übertragung des Eigentums daran, aus dem hervorgeht, dass die Geräte für die direkte Wiederverwendung bestimmt und uneingeschränkt funktionsfähig sind;

b) den Beleg einer Bewertung oder Prüfung in Form einer Kopie der Aufzeichnungen (Prüfzertifikat, Nachweis der Funktionsfähigkeit) zu jedem Gegenstand der Sendung zusammen mit einem Protokoll, das sämtliche Aufzeichnungen gemäß Nummer 2 enthält;

c) eine Erklärung des Inhabers, der die Beförderung der Elektro- und Elektronikgeräte organisiert, aus der hervorgeht, dass es sich bei keinem der Materialien oder Geräte in der Sendung um Abfall im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2008/xx/EG über Abfälle handelt und

d) genügend Verpackungsmittel, um die beförderten Waren beim Transport und beim Be- und Entladen vor Beschädigungen zu bewahren.

2. Als Nachweis dafür, dass es sich bei den verbrachten Gegenständen um gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte und nicht um Elektro- und Elektronik-Altgeräte handelt, verlangen die Mitgliedstaaten, dass gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte folgendes vierstufige Prüfverfahren mit Aufzeichnungen durchlaufen:

Stufe 1: Prüfung

a) Prüfung der Funktionsfähigkeit und Bewertung gefährlicher Stoffe. Welche Prüfungen durchgeführt werden, hängt von der Art des Elektro- bzw. Elektronikgeräts ab. Für die meisten gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräte reicht es, die Funktionsfähigkeit der Hauptfunktionen zu prüfen.

b) Aufzeichnung der Ergebnisse der Bewertung und Prüfung.

Stufe 2: Aufzeichnung

a) Die Aufzeichnung ist sicher, aber nicht dauerhaft entweder auf dem Elektro- bzw. Elektronikgerät selbst (falls ohne Verpackung) oder auf der Verpackung anzubringen, damit sie gelesen werden kann, ohne dass das Gerät ausgepackt werden muss.

b) Die Aufzeichnung enthält folgende Angaben:

- Bezeichnung des Gegenstands (Bezeichnung des Geräts gemäß Anhang II und Kategorie gemäß Anhang I der Richtlinie 20xx/xx/EG (RoHS-Richtlinie);

- Identifizierungsnummer des Gegenstands (Typennummer);

- Herstellungsjahr (soweit bekannt);

- Name und Anschrift des Unternehmens, das für den Nachweis der Funktionsfähigkeit zuständig ist;

- Ergebnisse der unter Stufe 1 beschriebenen Prüfungen;

- Art der durchgeführten Prüfungen.

3. Zusätzlich zu der unter Nummer 1 verlangten Unterlage sollte jeder Ladung (z. B. Versandcontainer, Lastwagen) gebrauchter Elektro- und Elektronikgeräte Folgendes beiliegen:

a) der CMR-Frachtbrief;

b) Erklärung des Haftpflichtigen zu seiner Haftung.

4. Fehlen die adäquaten Unterlagen gemäß den Nummern 1 und 3 und eine geeignete Verpackung, so betrachten die Behörden der Mitgliedstaaten einen Gegenstand als gefährlichen Elektro- und Elektronik-Abfall und gehen davon aus, dass die Ladung widerrechtlich verbrachte Altgeräte enthält. Unter diesen Umständen werden die zuständigen Behörden unterrichtet und die Ladung wird gemäß den Artikeln 24 und 25 der Abfallverbringungsverordnung behandelt. In den meisten Fällen müssen die für die Verbringung Verantwortlichen die Altgeräte auf ihre Kosten ins Abgangsland zurück bringen und mit einer strafrechtlichen Sanktion rechnen. In den Mitgliedstaaten, in denen die staatlichen Behörden beweisen müssen, dass es sich bei den Gegenständen um Elektro- und Elektronik-Altgeräte und nicht um Elektro- und Elektronikgeräte handelt, dürfte das Fehlen adäquater Unterlagen und Verpackung den Weitertransport der Altgeräte beträchtlich verzögern, solange die notwendigen Nachforschungen laufen, um den Status der verbrachten Gegenstände zu klären.

⎢ 2002/96/EG

ANHANG II

Selektive Behandlung von Werkstoffen und Bauteilen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten gemäß Artikel 86 Absatz 21

1. Mindestens folgende Stoffe, Zubereitungen und Bauteile müssen aus getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten entfernt werden:

- PCB-haltige (PCB: polychlorierte Biphenyle) Kondensatoren im Sinne der Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT)[35]

- Qquecksilberhaltige Bauteile wie Schalter oder Lampen für Hintergrundbeleuchtung

- Batterien

- Leiterplatten von Mobiltelefonen generell sowie von sonstigen Geräten, wenn die Oberfläche der Leiterplatte größer ist als 10 Quadratzentimeter

- Tonerkartuschen, flüssig und pastös, und Farbtoner

- Kunststoffe, die bromierte Flammschutzmittel enthalten

- Asbestabfall und Bauteile, die Asbest enthalten

- Kathodenstrahlröhren

- Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW) oder teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), Kohlenwasserstoffe (KW)

- Gasentladungslampen

- Flüssigkristallanzeigen (gegebenenfalls zusammen mit dem Gehäuse) mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern und hintergrundbeleuchtete Anzeigen mit Gasentladungslampen

- Eexterne elektrische Leitungen

- Bauteile, die feuerfeste Keramikfasern gemäß der Richtlinie 97/69/EG der Kommission vom 5. Dezember 1997 zur Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates betreffend die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt[36] enthalten

- Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten, ausgenommen Bauteile, die die Freigrenzen nach Artikel 3 sowie Anhang I der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen[37] nicht überschreiten.

- Elektrolyt-Kondensatoren, die bedenkliche Stoffe enthalten (Höhe > 25 mm; Durchmesser: > 25 mm oder proportional ähnliches Volumen).

Diese Stoffe, Zubereitungen und Bauteile sind gemäß Artikel 4 der Richtlinie 75/442/EWG zu beseitigen oder zu verwerten.

2. Die folgenden Bauteile von getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten sind wie angegeben zu behandeln:

- Kathodenstrahlröhren: Entfernung der fluoreszierenden Beschichtung.

- Geräte, die Gase enthalten, die ozonschädigendabbauend sind oder ein Erderwärmungspotenzial (GWP) über 15 haben, z. B. enthalten in Schaum und Kühlkreisläufen; die Gase müssen sachgerecht entfernt und behandelt werden. Ozonabbauendeschädigende Gase werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen[38], behandelt.

- Gasentladungslampen: Entfernung des Quecksilbers.

3. Unter Berücksichtigung des Umweltschutzes und der Tatsache, dass Wiederverwendung und Recycling wünschenswert sind, sind die Abschnitte 1 und 2 so anzuwenden, dass die umweltgerechte Wiederverwendung und das umweltgerechte Recycling von Bauteilen oder ganzen Geräten nicht behindert wird.

⎢ 2008/34/EG Artikel 1 Nummer 5 (angepasst)

4. Im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle nach Artikel 14 Absatz 3 prüft die Kommission vorrangig, ob die Einträge für Leiterplatten von Mobiltelefonen und Flüssigkristallanzeigen geändert werden müssen.

⎢ 2002/96/EG

ANHANG III

Technische Anforderungen gemäß Artikel 86 Absatz 3

1. Standorte für die Lagerung (einschließlich der Zwischenlagerung) von Elektro- und Elektronik-Altgeräten vor ihrer Behandlung (unbeschadet der Anforderungen der Richtlinie 1999/31/EG):

18. geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberfläche und Auffangeinrichtungen und gegebenenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel;

19. wetterbeständige Abdeckung für geeignete Bereiche.

2. Standorte für die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten:

20. Waagen zur Bestimmung des Gewichts der behandelten Altgeräte;

21. geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberfläche und wasserundurchlässiger Abdeckung sowie Auffangeinrichtungen und gegebenenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel;

22. geeigneter Lagerraum für demontierte Einzelteile;

23. geeignete Behälter für die Lagerung von Batterien, PCB/PCT-haltigen Kondensatoren und anderen gefährlichen Abfällen wie beispielsweise radioaktiven Abfällen;

24. Ausrüstung für die Behandlung von Wasser im Einklang mit Gesundheits- und Umweltvorschriften.

ANHANG IV

Symbol zur Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten

Das Symbol für die getrennte Sammlung von Elektro- und Elektronikgeräten stellt eine durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern dar (siehe unten). Dieses Symbol ist sichtbar, erkennbar und dauerhaft anzubringen.

[pic]

ANHANG V

Teil A

Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen

(genannt in Artikel 22)

Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte | (ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24) |

Richtlinie 2003/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 106) |

Richtlinie 2008/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | (ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 65) |

Teil B

Fristen für die Umse tzung in innerstaatliches Recht

(genannt in Artikel 22)

Richtlinie | Frist für die Umsetzung |

2002/96/EG | 13. August 2004 |

2003/108/EG | 13. August 2004 |

2008/34/EG | - |

ANHANG VI

Entsprechungstabelle

Richtlinie 2002/96/EG | Diese Richtlinie |

Artikel 1 | - |

- | Artikel 1 |

Artikel 2 Absatz 1 | Artikel 2 Absatz 1 |

Artikel 2 Absatz 2 | Artikel 2 Absatz 2 |

- | Artikel 2 Absatz 3 Einleitung |

Artikel 2 Absatz 3 | Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a |

Artikel 2 Absatz 1 teilweise | Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b |

- | Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c |

Anhang IB Nummer 5 | Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d |

Anhang IB, Ziffer 8 | Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe 3 |

- | Artikel 2 Absatz 4 |

Artikel 3 Buchstaben a bis d | Artikel 3 Buchstaben a bis d |

- | Artikel 3 Buchstabe e |

Artikel 3 Buchstabe e | Artikel 3 Buchstabe f |

Artikel 3 Buchstabe f | Artikel 3 Buchstabe g |

Artikel 3 Buchstabe g | Artikel 3 Buchstabe h |

Artikel 3 Buchstabe h | Artikel 3 Buchstabe i |

Artikel 3 Buchstabe i | Artikel 3 Buchstabe j |

Artikel 3 Buchstabe j | Artikel 3 Buchstabe k |

Artikel 3 Buchstabe k | Artikel 3 Buchstabe l |

Artikel 3 Buchstabe l | - |

- | Artikel 3 Buchstabe m |

Artikel 3 Buchstabe m | Artikel 3 Buchstabe n |

- | Artikel 3 Buchstaben o bis s |

Artikel 4 | Artikel 4 |

Artikel 5 Absätze 1 bis 3 | Artikel 5 Absätze 1 bis 3 |

- | Artikel 6 Absatz 1 |

Artikel 5 Absatz 4 | Artikel 6 Absatz 2 |

Artikel 5 Absatz 5 | - |

- | Artikel 7 |

- | Artikel 8 Absatz 1 |

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 und Absatz 3 | Artikel 8 Absätze 2, 3 und 4 Unterabsatz 1 und Unterabsatz 2 erster Satz |

Anhang II Nummer 4 | Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 2 zweiter Satz |

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 | Artikel 8 Absatz 5 |

Artikel 6 Absatz 6 | Artikel 8 Absatz 6 |

Artikel 6 Absatz 2 | Artikel 9 Absätze 1 und 2 |

Artikel 6 Absatz 4 | Artikel 9 Absatz 3 |

Artikel 6 Absatz 5 | Artikel 10 Absätze 1 und 2 |

- | Artikel 10 Absatz 3 |

Artikel 7 Absatz 1 | - |

Artikel 7 Absatz 2 | Artikel 11 Absatz 1 |

- | Artikel 11 Absatz 2 |

Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 | Artikel 11 Absatz 3 |

Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 | - |

Artikel 7 Absatz 4 | - |

Artikel 7 Absatz 5 | Artikel 11 Absatz 4 |

Artikel 8 Absatz 1 | Artikel 12 Absatz 1 |

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 | Artikel 12 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 |

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 3 | - |

Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1 | Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 1 |

Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2 | - |

Artikel 8 Absatz 4 | - |

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 | Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 |

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 | - |

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 3 | Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 |

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 4 | Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 3 |

Artikel 9 Absatz 2 | Artikel 13 Absatz 2 |

- | Artikel 14 Absatz 1 |

Artikel 10 Absatz 1 | Artikel 14 Absatz 2 |

Artikel 10 Absatz 2 | Artikel 14 Absatz 3 |

Artikel 10 Absatz 3 | Artikel 14 Absatz 4 |

Artikel 10 Absatz 4 | Artikel 14 Absatz 5 |

Artikel 11 | Artikel 15 |

- | Artikel 16 Absätze 1 bis 4 |

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 | Artikel 16 Absatz 5 |

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsätze 2, 3 und 4 | - |

Artikel 12 Absatz 2 | Artikel 16 Absatz 6 |

Artikel 13 | Artikel 17 |

Artikel 14 | Artikel 18 |

Artikel 15 | Artikel 19 |

Artikel 16 | Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 |

- | Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 2 |

- | Artikel 20 Absätze 2 und 3 |

Artikel 17 Absätze 1 bis 3 | Artikel 21 Absätze 1 bis 3 |

Artikel 17 Absatz 4 | - |

- | Artikel 22 |

Artikel 18 | Artikel 23 |

Artikel 19 | Artikel 24 |

Anhang IA | - |

Anhang IB | - |

- | Anhang I |

Anhänge II bis IV | Anhänge II bis IV |

- | Anhang V |

- | Anhang VI |

FINANZBOGEN ZU VORSCHLÄGEN FÜR RECHTSAKTE, DEREN FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN SICH AUF DIE EINNAHMEN BESCHRÄNKEN

1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/96/EG

2. HAUSHALTSLINIEN

Kapitel und Artikel:

Für das betreffende Haushaltsjahr veranschlagter Betrag:

3. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

( Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen.

( Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Ausgaben, sondern ausschließlich auf die Einnahmen aus, und zwar folgendermaßen:

in Mio. EUR (1 Dezimalstelle)

Haushaltslinie | Einnahmen[39] | Zwölfmonatszeitraum, gerechnet ab dem TT/MM/JJJJ | [Jahr n] |

Artikel … | Auswirkungen auf die Eigenmittel |

Artikel … | Auswirkungen auf die Eigenmittel |

Stand nach der Maßnahme |

[n+1] | [n+2] | [n+3] | [n+4] | [n+5] |

Artikel … |

Artikel … |

4. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

5. SONSTIGE ANMERKUNGEN

[1] KOM(2008) 505 und SEK(2008) 2367.

[2] ABl. C 365 E vom 19.12.2000, S. 184, und ABl. C 240 E vom 28.8.2001, S. 298. Ö ABl. C … vom …, S. Õ ….

[3] ABl. C 116 vom 20.4.2001, S. 38.Ö ABl. C … vom …, S. …. Õ

[4] ABl. C 148 vom 18.5.2001, S. 1. Ö ABl. C … vom …, S. …. Õ

[5] ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24.

[6] ABl. C 138 vom 17.5.1993, S. 5.

[7] ABl. C 76 vom 11.3.1997, S. 1.

[8] ABl. C 362 vom 2.12.1996, S. 241.

[9] ABl. C […] vom […], S. […].

[10] ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 29-58.

[11] ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 19-23.

[12] ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 47. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/350/EG der Kommission (ABl. L 135 vom 6.6.1996, S. 32).

[13] ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 9.

[14] KOM(2008) 505 und SEK(2008) 2367.

[15] ABl. L 266 vom 26.9.2006, S. 1-14. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/12/EG (ABl. L 76 vom 19.3.2008, S. 39).

[16] ABl. L 78 vom 26.3.1991, S. 38. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/101/EG der Kommission (ABl. L 1 vom 5.1.1999, S. 1).

[17] KOM(2008) 505 und SEK(2008) 2367.

[18] ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8. ABl. L 257 vom 10.10.1996, S.26-40 .

[19] ABl. L 118 vom 27.4.2001, S. 41.

[20] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

[21] ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19.

[22] ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/59/EG der Kommission (ABl. L 225 vom 21.08.2001, S. 1).

[23] ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/60/EG der Kommission (ABl. L 226 vom 22.8.2001, S. 5).

[24] ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1-98. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1379/2007 der Kommission (ABl. L 309 vom 27.11.2007, S. 7).

[25] ABl. L 30 vom 6.2.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2557/2001 der Kommission (ABl. L 349 vom 31.12.2001, S. 1).

[26] ABl. L 316 vom 4.12.2007, S. 6.

[27] ABl. L 166 vom 1.7.1999, S. 6. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2243/2001 der Kommission (ABl. L 303 vom 20.11.2001, S. 11).

[28] ABl. L 185 vom 17.7.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2243/2001 der Kommission.

[29] ABl. L 114 vom 24.4.2001, S. 1.

[30] Von CENELEC im März 2006 beschlossen.

[31] ABl. L 78 vom 16.3.2004, S. 56.

[32] ABl. L 119 vom 11.5.2005, S. 13.

[33] ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48.

[34] ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1.

[35] ABl. L 243 vom 24.9.1996, S. 31.

[36] ABl. L 343 vom 13.12.1997, 2. 19.

[37] ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1.

[38] ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2039/2000 (ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 26).

[39] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Agrarzölle, Zuckerabgaben, Zölle) sind die Beträge netto, d.h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.

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