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Document 52008PC0521

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Partnerstaaten der Ostafrikanischen Gemeinschaft andererseits

/* KOM/2008/0521 endg. */

52008PC0521

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Partnerstaaten der Ostafrikanischen Gemeinschaft andererseits /* KOM/2008/0521 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 30.9.2008

KOM(2008) 521 endgültig

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Partnerstaaten der Ostafrikanischen Gemeinschaft andererseits

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Der beigefügte Vorschlag ist der Rechtsakt für die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Abkommens zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (RWPA) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Partnerstaaten der Ostafrikanischen Gemeinschaft (OAG) andererseits:

i) Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (RWPA).

Wie in der Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament vom 23. Oktober 2007 angekündigt, wurde der RWPA ausgehandelt, um zu verhindern, dass der Handel mit der Gemeinschaft mit dem Außerkrafttreten der in Anhang V des Cotonou-Abkommens festgelegten Handelsregelung und der dafür eingerichteten Ausnahmeregelung der Welthandelsorganisation (WTO) nach dem 31. Dezember 2007 unterbrochen wird. Die Verhandlungen wurden mit der Paraphierung des RWPA am 27. November 2007 abgeschlossen, bevor die in Anhang V des Cotonou-Abkommens festgelegte Handelsregelung und die dafür eingerichtete Ausnahmeregelung der Welthandelsorganisation (WTO) am 31. Dezember 2007 ausliefen.

Somit wurden alle fünf OAG-Partnerstaaten (Burundi, Kenia, Ruanda, Tansania und Uganda) in die Länderliste in Anhang 1 der WPA-Marktzugangsverordnung aufgenommen, die am 20. Dezember 2007[1] vom Rat erlassen wurde, und kamen in den Genuss des Marktzugangsangebots der Gemeinschaft, das im Rahmen der WPA für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 unterbreitet worden war. Nach der Ratifizierung des RWPA durch alle Vertragsparteien gilt der Eintrag in diese Liste unbefristet. Dadurch wird eine einheitliche Handelsregelung mit der EU gewährleistet, die allen OAG-Partnerstaaten einschließlich der vier Länder, die von den Vereinten Nationen zu den am wenigsten entwickelten Ländern gezählt werden, einen besseren Marktzugang gewährt.

Der RWPA ist ein Abkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein WPA, dessen Geltungsbereich entsprechend dem bis Juli 2009 erzielten Ergebnis der Verhandlungen über ein umfassendes WPA erweitert wird. Es beinhaltet alle Maßnahmen, die zur Errichtung einer mit Artikel XXIV des GATT 1994[2] zu vereinbarenden Freihandelszone erforderlich sind. Dieses Abkommen enthält auch Bestimmungen über Ursprungsregeln, nichttarifäre Maßnahmen, handelspolitische Schutzmaßnahmen, Streitvermeidung und -beilegung, Regelungen im Bereich der Fischerei sowie Verwaltungs- und institutionelle Bestimmungen.

Die Verhandlungen über ein umfassendes WPA werden im Einklang mit den am 12. Juni 2002 vom Rat erlassenen Richtlinien für WPA mit den AKP-Staaten fortgesetzt.

In den institutionellen Bestimmungen ist u. a. ein WPA-Rat vorgesehen, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt und der für die Durchführung des Abkommens zuständig ist.

Im RWPA ist vorgesehen, dass es bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt wird.

Nach Auffassung der Kommission ist das Ergebnis der Verhandlungen zufriedenstellend und steht im Einklang mit den Verhandlungsrichtlinien des Rates; die Kommission ersucht daher den Rat,

- die Ermächtigung zur Unterzeichnung des RWPA im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu erteilen,

- die vorläufige Anwendung des RWPA bis zu dessen Inkrafttreten zu genehmigen.

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Partnerstaaten der Ostafrikanischen Gemeinschaft andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 133 und 181 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission[3],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 12. Juni 2002 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit den AKP-Staaten.

(2) Die Verhandlungen über ein Abkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen („RWPA“) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und den OAG-Partnerstaaten (Burundi, Kenia, Ruanda, Tansania und Uganda) wurden am 27. November 2007 abgeschlossen.

(3) Artikel 45 Absatz 4 des RWPA sieht dessen vorläufige Anwendung bis zu seinem Inkrafttreten vor.

(4) Vorbehaltlich seines späteren Abschlusses sollte der RWPA im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet und vorläufig angewandt werden.

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den OAG-Partnerstaaten und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten wird vorbehaltlich des Ratsbeschlusses über den Abschluss dieses Wirtschaftspartnerschaftsabkommens im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Gemäß Artikel 45 Absatz 4 des Abkommens wird das Abkommen bis zum Abschluss der für das Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt. Die Kommission teilt in einer Bekanntmachung den Tag des Beginns der vorläufigen Anwendung mit.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Rates

Der Präsident

[…]

FINANZBOGEN ZU VORSCHLÄGEN FÜR RECHTSAKTE, DEREN FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN SICH AUF DIE EINNAHMEN BESCHRÄNKEN

1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Partnerstaaten der Ostafrikanischen Gemeinschaft andererseits

2. HAUSHALTSLINIEN

Kapitel und Artikel: 12/120

Für das betreffende Haushaltsjahr veranschlagter Betrag: 16 431 900 000 (Haushalt 2008)

3. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

( Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen.

( Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Ausgaben, sondern ausschließlich auf die Einnahmen aus, und zwar folgendermaßen:

4. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

Zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft gegen Betrug und andere Unregelmäßigkeiten kann die Kommission Kontrollen und Nachprüfungen vor Ort gemäß Artikel 22 des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den OAG-Partnerstaaten und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und gemäß Artikel 7 des Protokolls Nr. 2 zu diesem Abkommen durchführen. Falls erforderlich werden Untersuchungen vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgenommen. Die Kommission wird sowohl anhand von Unterlagen als auch vor Ort regelmäßig Überprüfungen durchführen.

5. SONSTIGE ANMERKUNGEN

Alle noch verbliebenen Zölle auf Waren mit Ursprung in den AKP-Regionen oder -Staaten, die Verhandlungen über Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder über Abkommen mit WTO-konformen Handelsregelungen abgeschlossen haben, wurden durch die Annahme der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates abgeschafft. Daher sind mit diesem Vorschlag keine weiteren finanziellen Auswirkungen verbunden.

[1] Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates.

[2] Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (1994).

[3] ABl. C […] vom […], S. […].

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